Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Anmerkung zur nachfolgenden Entscheidung:

Die Meinung der VG Richter ist bedenklich, m. E. auch lebensfremd: Wer die Feuerwehr ruft, muss  sie auch bezahlen

Jeder Mieter müsste sich scheuen, die Feuerwehr zu rufen (wenn er nicht gerade selbst Ursache für den Feuerwehreinsatz gesetzt hat). Denn die Auffassung des VG bedeutet: Der Mieter muss sehen wie er zu seinem Geld kommt. Er wird klagen müssen und das - zunächst jedenfalls - auf seine Kosten. Wenn er den Zivilprozess verliert, was aus mehreren Gründen erfolgen könnte, dann bleibt er auch auf seinen Anwaltskosten sitzen. Einen Anwalt muß er beispielsweise engagieren, wenn die Gebührensumme 5.000 € und mehr beträgt (Anwaltszwang).

Will er nicht für die Gebühren in Anspruch genommen werden, dann bliebe ihm nur eines: Versuchen den Eigentümer erreichen und ihn bitten, die Feuerwehr zu rufen. Tut er das und der Schaden ist - wie wohl in der Regel - höher ausgefallen, als wenn der Mieter die Feuerwehr sofort gerufen hätte, dann kann man sicher sein, dass der Vermieter seine Mieter wegen Vertragsverletzung verklagen wird: Denn als Mieter hat er die Pflicht, den Schaden für den Vermieter gering zu halten. Kommt ein Mensch zu Tode, nur weil der Mieter erst den Vermieter und erst dann konnte die Feuerwehr eingreifen, dann könnte der Mieter wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden.

Ob die Verwaltungsrichter wußten, was sie da entschieden haben?

Brenner, RA und Richter a.AG. a.D. , owiz.

Hier das Urteil:

Feuerwehr-Rufer muss zahlen - Wer „Wasser im Keller“ ruft muss Feuerwehreinsatz bezahlen, auch wenn er nur Mieter ist und der Keller dem Eigentümer gehört - VG Braunschweig

Bestimmt eine Gebührensatzung, dass der «Antragsteller» die Einsatzkosten trägt, dann muss nur derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat - also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses, wenn es um das Auspumpen eines überfluteten Kellers geht. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 09.04.2010 entschieden (Az.: 1 A 180/09). Die Gebühren für den Feuerwehreinsatz in überfluteten Kellern müssten zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einsatzkräfte stehen.

Mieterin rief die Feuerwehr

Im Oktober 2009 musste die Feuerwehr zu einem Wohngebäude in Peine ausrücken, um den bedingt durch einen Riss in der Brunnenpumpe mit Wasser vollgelaufenen Heizungskeller auszupumpen. Die Feuerwehr rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug und 6 Einsatzkräften sowie einem Mannschaftstransportwagen und 8 Einsatzkräften aus. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute Gebühren in Höhe von 516 Euro. Diese verlangte sie von dem Kläger als Eigentümer und Vermieter des Hauses. Zur Begründung führte die Stadt aus, der Eigentümer und nicht die Mieterin müsse zahlen, weil er das größere Interesse an der Sicherung der Gebäudesubstanz habe.

«Antragsteller» ist der die Leistung Anfordernde

Der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers gab das Gericht statt. Nach der Gebührensatzung der Stadt müsse der «Antragsteller» die Kosten für Feuerwehreinsätze zahlen. Das sei derjenige, der die Leistung angefordert habe, hier also nicht der Eigentümer und Vermieter. Habe eine andere Person die Feuerwehr angefordert, dann dürfe die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt hätten. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem so genannten Äquivalenzprinzip zu berechnen sei. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe im konkreten Fall darin, nur den Einsatz des Tankspritzenfahrzeugs mit 6 Einsatzkräften abzurechnen. Der Mannschaftstransportwagen mit weiteren 8 Einsatzkräften sei erst später am Haus eingetroffen und nur 6 Feuerwehrleute seien im Keller eingesetzt gewesen. Beck – aktuell.

 

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Stand: 18.03.11