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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Vollstreckungsverfahren - OWiG:

Beginn und Ende des Ruhens der Vollstreckungsverjährung nach § 34 Abs. 4 OWiG

Nach § 34 Abs. 4 OWiG kann die Vollstreckungsverjährungfrist zum Ruhen gebracht werden. Sie kommt dadurch zum Stillstand. Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung wird dadurch hinausgeschoben. Ist die Ruhenszeit beendet, dann läuft die Vollstreckungsverjährung weiter. Die Ruhensfrist wird so berechnet, dass die Zeitspanne, während der die Vollstreckungsverjährung geruht hat, ausgeklammert wird. Der Zeitraum vor dem Beginn des Ruhens und der Zeitraum danach zählen dagegen zur Vollstreckungsverjährungfrist, die beiden Zeiträume werden addiert.

Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung kann in drei Fällen eintreten:

1.      Wenn das Gesetz nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (Nummer 1)

2.      wenn die Vollstreckung ausgesetzt worden ist (Nummer 2) oder

3.      wenn die zuständige Vollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen bewilligt hat (Nummer 3).

Mit der Zahlungserleichterung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 sind die Zahlungsvergünstigungen des § 18 OWiG gemeint, also die Einräumung einer Zahlungsfrist und die Zahlung der Schuld in Teilbeträgen.

Keinen Ruhensgrund ist die Anwendung durch die Vollstreckungsbehörde des Paragraphen 95 Abs. 2 OWiG. Hier wird nämlich nur auf die Beitreibung der Geldbuße deswegen verzichtet, weil die Zahlung des Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit überhaupt nicht möglich ist; es handelt sich um eine Art Niederschlagung wie im Steuerrecht Abgabenrecht (vgl. § 261 AO).

Beginn und Ende des Ruhens

Die Vollstreckungsverjährung beginnt zu ruhen, sobald eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegenden. Daher gilt:

  1. Bei Nummer 1 sobald das gesetzliche Vollstreckungshindernis besteht,
  2. bei Nummer 2 mit der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung und
  3. bei Nummer 3 mit der Entscheidung über die Zahlungserleichterung.

Bei der Entscheidung der Behörde (Nr. 2 und 3) über die Aussetzung beziehungsweise über die Zahlungserleichterung gilt § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG entsprechend: Mit der wirksamen Unterschrift unter die Entscheidung beginnt auch das Ruhen der Vollstreckungsverjährung.

Das Ende der Verjährungsruhe beginnt mit dem Wegfall des Grundes für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung.

Bei der Zahlungserleichterung nach Nummer 3 kann die Vergünstigung sowohl automatisch als auch durch eine gesonderte Entscheidung entfallen.

Stets muss sich der Wegfall des Ruhens der Vollstreckungsverjährung aus den Akten ergeben (§ 93 Abs. 4 Satz 1).

Besteht die Zahlungsvergünstigungen in einer Stundungsbewilligung bis zu einem bestimmten Tag, dann endet das Ruhen der Verjährung mit Ablauf dieses Tages.

Ist dem Betroffenen genehmigt worden, die ihm auferlegte Geldbuße in Teilbeträgen zu entrichten und auch gleichzeitig verfügt worden, dass die Ratenzahlungsbewilligung entfällt, wenn er auch nur eine Rate nicht rechtzeitig erbringt, dann endet das Ruhen der Vollstreckungsverjährung ohne weitere Aktivitäten der Behörde mit dem Ausbleiben einer Rate im Fälligkeitszeitpunkt

Aber auch wenn die Ratenzahlungsbewilligung keine Wegfallautomatik enthält, kann die Vollstreckung weiter betrieben werden, wenn der Schuldner im Falle des Zahlungsverzuges - wenn auch nur mit einer einzigen überfälligen Rate - in Verzug gerät. Wird allerdings in einem derartigen Fall die noch ausstehende Rate vor Fälligkeit der nächsten Rate bezahlt, dann lebt das Ruhen der Verjährung hinsichtlich der restlichen Raten von selbst wieder auf. Ausnahme: Die Vollstreckungsbehörde hat den Zahlungsverzug als Anlass genommen, die Ratenzahlungsbewilligung insgesamt ausdrücklich zu widerrufen. Dadurch endet in jedem Falle das Ruhen der Vollstreckungsverjährung. Brenner, owiz

 

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Stand: 23.05.10