Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser B aus W fragt: Ich wollte die Verwarnung bezahlen, bekam statt dessen einen Kostenbescheid

Ich habe ein Problem mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (falsch Parken). Ich fand an meinem PKW eine Nachricht, daß ich ein Verwarnungsgeld erhalten würde und ich eine Anhörung sowie das Buchungszeichen etc. per Post zugesandt bekommen würde.

Ein solches Schreiben habe ich jedoch nie erhalten.

Statt dessen erhielt ich einen Kostenbescheid. Darin hieß es, daß das Owig-Verfahren gegen mich niedergeschlagen wurde und ich nun die Kosten für das Verfahren tragen müsse. Diese waren über 3 mal so hoch wie das Verwarnungsgeld.

Ich bin gegen diesen Bescheid mit der Begründung, ich hätte nie die Möglichkeit gehabt das Verwarnungsgeld zu bezahlen (mir war ja kein Buchungszeichen bzw. Bankverbindung bekannt) und wäre auch nie angehört worden, fristgerecht in Widerspruch gegangen.

Einen Widerspruchsbescheid habe ich nicht erhalten. Statt dessen bekam ich einen Brief (ohne Rechtsfolgenbelehrung), in dem es hieß, daß es keinen Postrücklauf gab und die Anhörung, Buchungszeichen, Bankverbindung, etc. somit zugestellt worden sein müsse.

Wenn ich wolle, könne ich natürlich Klage einreichen.

Das war alles. Keine Klagefrist, keine zuständige Gerichtsbarkeit. Nur ein formloses Schreiben.

Könnten Sie mir erklären, bei welchem Gericht ich Klage einreichen kann (Verwaltungsgericht oder Amtsgericht). Wird dort überhaupt eine Klage zugelassen, wenn es kein abgeschlossenes Vorverfahren gibt?

Antwort:

Ohne Akteneinsicht lassen sich Ihre Fragen nur rechtstheoretisch beantworten. Ich will es anhand von Thesen tun.

1. Einen Kostenbescheid kann ohne den Versuch, den Täter zu finden nicht erlassen werden.

2. Ob ein Anhörungsbogen den Empfänger erreicht hat oder nicht, muß die Bußgeldbehörde beweisen. In rechtswidriger Weise kümmert sich jedoch die Bußgeldstelle oft nicht um diese Frage. Die Bußgeldstelle erläßt einen Bußgeldbescheid, wenn - was meistens der Fall ist - nach ihren Erkenntnissen eine Bußtat vorliegt.

3. Die von ihnen begangene Bußtat wird allerdings wohl noch nicht verjährt seien. Die Verjährung wird unterbrochen, und zwar mit der Unterzeichnung des Anhörungsbogens durch einen befugten Beamten. Ob der Anhörungsbogen seinen Empfänger erreicht oder nicht spielt für die Unterbrechung der Verjährung keine Rolle.

4. Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung, so hat diesen allgemeinen nur die Rechtsfolge, daß eine - bestehende - Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt.

5. Der Rechtsbehelfe gegen eine Kostenentscheidung nach § 25 Abs. 3 StVG ist nicht eine Klage (falls die Behörde ihnen dies geschrieben haben sollte, ist es Unsinn), sondern es kann "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nach § 62 OWiG gestellt werden.

 

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Stand: 18.03.11