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Antwort.Vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst einmal eine kurze Antwort auf Ihre Frage. Die umfangreicheren Ausführungen zu diesem Thema werden in Kürze in einer Ausgabe der owiz veröffentlicht werden. Der § 163a StPO
1. Nach § 163a StPO besteht eine Rechtspflicht („ist“) den Beschuldigte vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Vernehmen in diesem Zusammenhang heißt, dass der "Vernehmer“ dem zu Vernehmenden Auge in Auge gegenübersitzt. Dies ergibt sich daraus, dass § 163a StPO auch erlaubt, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem ihm gemachten Vorwurf äußern könne. Die schriftliche Äußerungsmöglichkeit soll nach der zutreffenden Meinung von Lutz Meyer – Goßner, StPO – Kommentar, Randziffer 9 zu § 163a StPO die Möglichkeiten der schriftlichen Äußerung nur genutzt werden, wenn die schriftliche Äußerung auch sinnvoll sei. Sinnvoll ist diese Möglichkeit dann, wenn es sich nach Art des Falles und der Persönlichkeit des Beschuldigten um einen einfach gelagerten Fall handelt. Bei einem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrscht, liegen meines Erachtens die Voraussetzungen für eine schriftliche Äußerung, statt einer unmittelbaren mündlichen Vernehmung, nicht vor. Sie ist – im Sinne von Lutz Meyer – Goßner „sinnlos“. Das OWiG2. Das Ordnungswidrigkeitengesetz hat in seinem § 55 die Reihenfolge der Alternativen auf den Kopf gestellt. Während also im Strafverfahren primär mündlich zu vernehmen ist, kann im Bußgeldverfahren die schriftliche Äußerungen an erster Stelle stehen. Das heißt, im Regelfall kann die Vernehmung durch das übliche „Anhörungsverfahren“ mit dem „Anhörungsbogen“ erfolgen. M.E. ist dieses Ermittlungsmethode jedoch nur in solchen Fällen geeignet, wo es entweder auf die Aussage des Beschuldigten ohnehin nicht ankommt, etwa weil ausreichende Beweismittel vorhanden sind oder der Fall an sich als Bagatellfall einzustufen ist. Handelt es sich jedoch um Wirtschaftsordnungswidrigkeiten (wie die Schwarzarbeit), bei der möglicherweise im konkreten Bußgeldfall mehrere 1.000 € als Geldbuße verhängt werden können, und möglicherweise mit dem Verfall des illegal erlangten Gewinns zu rechnen ist, so sollte die Vernehmung in "Auge in Auge" und nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die mündliche Vernehmung ist immer geboten,
Dazu noch ein aufhellendes Beispiel: Würden Sie einem Beschuldigten, von dem sie wissen, dass er nicht lesen und nicht schreiben kann, einen Anhörungsbogen schicken und auch noch erwarten, dass der Empfänger des Anhörungsbogens in der von Ihnen erhofften richtigen Weise reagiert? Ich vermute, dass Sie den Beschuldigten an Amtsstelle vorladen würden, um ihn dort zu vernehmen oder sie würden ihn in seiner Wohnung aufsuchen. Oder Sie würden das Verfahren gegen ihn erst gar nicht eröffnen bzw. es wieder nach § 47 OWiG einstellen.
3. Aber: Gleichviel, ob man eine mündliche Vernehmung durchführt, den Beschuldigten darauf hinweist, dass er sich schriftlich äußern kann, oder nach der Regel des § 55 OWiG verfährt, in allen Fällen muss der Beschuldigte über sein Schweigerecht nach § 136 StPO belehrt werden. Belehren heißt: Der Empfänger der Botschaft muss sie auch verstehen können. Kann er dies nicht, dann ist er auch nicht belehrt. Und ist er nicht belehrt, dass er gegen sich, und / oder seine Mittäter auspacken kann oder auch nicht, so ist das, was er im Rahmen der mündlichen Vernehmung oder im Rahmen der schriftlichen Äußerung erklärt, gerichtlich nicht verwertbar: Es besteht ein Verwertungsverbot (BGH NJW 1992, 1463).
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Beschuldigte hätte sich ja eines Dolmetschers oder eines Übersetzers aus eigener Initiative und auf eigene Kosten bedienen können, um sich den Anhörungsbogen [1] übersetzen zu lassen. Es ist das Recht des Beschuldigten in einem gegen ihn oder gegen einen seiner Verwandten gerichteten bußgeldrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht aktiv werden zu müssen. Aus seiner bloßen Nichtmitwirkung bei der Aufklärung der Bußtat oder Straftat dürfen ihm keine Nachteile entstehen. Dolmetscherkosten trägt der Bußtäter
4. Wird dem Beschuldigten von der Ermittlungsbehörde ein Dolmetscher beigeordnet, so hat die ERmittlungsbehörde zwar zunächst die Kosten für den Dolmetscher zu bezahlen. Sie kann jedoch - anders als im gerichtlichen Verfahren - sich die enstandenen Ausgaben vom Beschuldigten über den Kostenansatz im Bußgeldbescheid zurückerstatten lassen (vgl. § 107 Abs. 3 Ziffer 5). Diese Kostentragung gilt auch, wenn die Bußgeldstelle ihr Hilfsorgan Polizei einschaltet. Besonderheiten in Ihrem FallAufgrund meiner Erfahrungen während meiner Zeit bei der Strafsachenstelle des Hauptzollamts in Saarbrücken – lang ist`s her - würde ich an Ihrer Stelle folgendermaßen verfahren: Ich würde an einem oder in zwei Tagen alle 17 Bußtat-Verdächtige in zeitlichen Abständen von etwa 20 Minuten auf ihre Dienststelle laden. Selbstverständlich mit einem in polnischer Sprache verfassten Ladungsformular (mit der üblichen Information: Es besteht eine Rechtspflicht vor der Bußgeldstelle zu erscheinen, sonst könnte über den Richter ein polizeilicher Vorführbefehl, ggf. könnte auch die richterliche Vernehmung beantragt werden). Das Ladungsformular würde ich mir von dem Dolmetscher, der bei der Vernehmung der Bußtatverdächtigen die Dolmetscherfunktion ausüben soll, vorher als Muster übersetzen lassen (da können Sie schon einen kleinen Eindruck gewinnen, ob der Dolmetscher sein Handwerk versteht). Ich würde die Bußgeldbescheide schon – soweit das möglich ist – im Computer vorbereiten (lassen). Die erschienenen Verdächtigten würde ich kurz vernehmen – sie kennen ja den Sachverhalt schon aus Ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung. Dann würde ich ihnen eine „angemessene“ Geldbuße vorschlagen und „durchblicken lassen“, dass die Bußgeldsache sofort erledigt werden könnte, wenn der Betroffene auf Rechtsmittel, den Einspruch also, verzichteten würden. Falls er zustimmt, würde ich den Bußgeldbescheid ausfertigen (Beweismittel: „Glaubhaftes Geständnis“) und über „den Schreibtisch“ zustellen (vgl. Göhler Rz 41 zu § 67 OWiG unter Hinweis auf Brenner) . Sodann würde ich die Rechtsbehelfserklärung übersetzen lassen und die Frage stellen, ob Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Diese Verfahrensweise hat den Vorteil: Sie haben die 17 Verfahren (oder doch die meisten davon) im „Handstreich“ auf einfache Weise erledigt – und die Bußgelder, die (aufgeteilten) Dolmetscherkosten fließen in Bundeskasse und nicht in die Landeskasse (wie wenn die Sache von Gericht erledigt werden müsste). Sie haben noch einen Vorteil: Wenn ich der zuständige Richter wäre und ich bekäme Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, die auf einem in deutscher Sprache verfaßten Anhörungsbogen basierten, würde ich die Sache an Sie zurückverweisen und Sie auffordern, die Beschuldigten in ihrer Heimatsprache zu Sache zu hören (zu vernehmen). Ich vermute, dass das Ergebnis wäre, dass die Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt werden – entweder durch Sie selbst oder später dann durch das Gericht.
[1] So wie es für den Rechtsbehelf des Einspruchs von der Rechtsprechung bejaht wird: Hier muss der Beschuldigte sich selbst Gewissheit verschaffen, wie er gegen den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid rechtlich vorgehen kann. |
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