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Der Anhörungsbogen im Spiegel des OLG Zweibrücken und des OLG Hamm
1.1 Die Urteile OLG Hamm (HA) und Zweibrücken (ZW)Urteil Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen – (OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98) Sachverhalt: Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt . Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung . Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg . Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag . Nach § 33 Absatz 1 Nr . 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen . Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekanntgemachten Vorwurf vernommen wird . Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen . Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, . . . Ihnen bzw . dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt . . . " enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht . Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll . Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm -4 Ss OWi 365/98- vom 07 . 04 . 1998 - NZV 1998, 340). Urteil des OLG Zweibrücken Der kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen ist eine rechtsstaatliche Totgeburt . Er ist zum einen rechtsstaatswidrig, es ist ermittlungstaktischer Unsinn und bringt zum andern Ermittler und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen wegen des Verwertungsverbots um ihre verdienten Ermittlungs – Früchte (vgl . z . B . owiz November 2001) . Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26 . August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) hat diese Auffassung jetzt bestätigt: Sachverhalt: „Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden . Die Tat datierte vom 11 . November 2001 . Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27 . Februar 2002 . Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen . “ Und weiter: "Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter [1] handelt . Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“ . . Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte . Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss . Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter . Das OLG weiter: „Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln . Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe . Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG-Richter . Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe“ . Das Urteil: OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 26 . August 2002, Az: 1 Ss 132/02 (DAR 2003, 184-185) OWiG § 31 Abs 1, OWiG § 33 Abs 1 Nr 1, OWiG § 33 Abs 4 Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine Untersuchungshandlung Leitsatz Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden . Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat . Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 2 . Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen . Gründe Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt . Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3 . Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt . Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde . Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg . Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs . 1 OWiG) . Nach dem Vorfall vom 11 . November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27 . Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs . 3, 24 StVG abgelaufen . Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten . Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7 . Januar 2002 ein als "Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt . Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen . Nach § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG wird die Verjährung u . a . durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen . Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs . 4 OWiG) . Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl . OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff . ; BGHSt 24, 321 ff) . Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH aaO) . Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann . Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG muss sich für den Adressaten "unmissverständlich" ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden . Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht . Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog . Kennzeichen-Anzeige, d . h . eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist . Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte . Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift ("Anhörungs/Zeugenfragebogen") noch die alternativ erteilten ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte . Das Schreiben vom 2 . Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können . Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7 . Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung "zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen" . Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei . Der Betroffene konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen . Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder ob er - wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt - nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat . Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 473 StPO .
Wenn die Bußgeldbehörden sich nicht entscheiden können, ob sie eine Aussagepersonen als Betroffenen/Verdächtigen betrachten wollen oder als Zeugen, sondern die Aussageperson gewissermaßen als Zwitter sehen, dann unterbrechen der Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen also nicht die Verjährung . Das bedeutet insbesondere bei den dreimonatigen Verjährungsfristen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, dass die Kombination Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen keine unterbrechende Wirkung hat . Darauf, was der Empfänger denkt, kommt es nicht an . Es besteht ein Verwertungsverbot seines ggf . Geständnisses oder seiner sonstigen Einlassungen zur Sache . Und: Wenn er sich gar nicht einlässt, darf sein Schweigen erst recht nicht gegen ihn verwendet werden . Die Konsequenz aus der richtigen Entscheidung des OLG ist einfach: Sofortiges Zuführen aller Kombi-Formulare in den Reißwolf und die Schaffung neuer Formulare (Muster für Zeugenfragenbogen siehe unten, Muster für Betroffenenvernehmung nach § 55 OWiG siehe www.ra-karlbrenner.de/69_seiten.htm). 1.2 Die Antwort auf die Frage: Wann übersende ich einenØ Zeugenfragebogen und wann einen Ø „Betroffenenbogen“ (also den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG = schriftlichen Beschuldigten-Vernehmung), ist einfach: Ist der Beschuldigte nicht durch Zeugen oder durch Urkunden identifizierbar, dann ist das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ einzuleiten . Wer aber unbekannt ist, kann nicht als Beschuldigter vernommen werden, daher ist z . B . an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen zu senden, bei einer GmbH beispielsweise ein Zeugenfragenbogen an den oder die Geschäftsführer einer GmbH . Angehörige von Bußgeldstellen, die meiner Empfehlung gefolgt sind, statt automatisch Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter zu versenden, einen Zeugenfragebogen zu verwenden, berichten auf meinen Seminaren immer wieder, daß sie erstaunt darüber sind, daß erheblich mehr Geständnisse im Zeugenfragen wiederzufinden sind, als zuvor bei der Verwendung von Anhörungsbogen . Karl Brenner , Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a . D . , Dozent für Ordnungswidrigkeitenrecht, Saarbrücken Endnoten [1] In diesem Punkt (Schicken eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG an den Fahrzeughalter) kann dem OLG Zweibrücken allerdings nicht gefolgt werden . M . E . ist es unzulässig, den Fahrzeughalter, den Leiter eines Ordnungsamts, den Leiter einer Behörde, den Geschäftsführer einer GmbH nur (!) deswegen mit einem Bußgeldverfahren zu überziehen (der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ist eine „vereinfachte schriftliche Beschuldigtenvernehmung“ wie sie auch § 136 StPO für das Strafverfahren kennt“), weil er diese Funktion inne hat und bekannt ist, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist . Wer „einfach so“ einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter schickt, der kann sich möglicherweise der Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) schuldig machen (vgl . LG Hechingen NJW 1986, 1832) . Möglicherweise hat sich das OLG aber nur unklar ausgedrückt, denn eine „bloße Anhörung des Fahrzeughalters“ im Bußgeldverfahren gibt es rechtlich nicht . Entweder ist jemand Verdächtiger / Beschuldigter (Betroffener wie ihn das OWiG nennt) oder jemand ist Zeuge (vom Sachverständigen einmal abgesehen) . Die „Anhörung“ nach § 55 OWiG ist aber eine Vernehmung im Sinne der StPO bzw . über § 46 Abs . 2 OWiG auch im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts .
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