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Verkehrsordnungswidrigkeiten – Verjährung durch Bußgeldbescheid – Zustellung binnen zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung oder Zustellung noch innerhalb der Verjährungsfrist – Anhörungsbogen bringt keine Unterbrechung, wenn er nicht die erste Vernehmung ist – bei „Anhalteanzeigen“ macht die Polizei die erste Vernehmung - §§ 31, 33, 55 OWiG
Leser F.P. fragt Was bedeutet: Verjährung und Zustellung binnen 2 Wochen des Bußgeldbescheids Sehr
geehrter Herr B. Antwort:Vielen Dank für die Anfrage. Die Angabe von 2 Wochen ist schon richtig. Sie ist aber für Ihren Fall (noch) nicht relevant. Ihre Tat verjährt nach 3 Monaten ab dem Tattag. Wären Sie beispielsweise am 25.1 2008 (= Tattag) angehalten worden und (!) wären von der Polizei vernommen worden oder hätte man Ihnen die Einleitung des Bußgeldverfahrens mitgeteilt (was wahrscheinlich sein wird), dann wäre die Bußtat mit Ablauf des 24.4.2008 (= letzter Tag der Verjährungsfrist), also ab 25.4.2008 verjährt (§§ 31, 33 Abs. 1 OWiG). Die Zweiwochenfrist wäre beispielweise bedeutsam, wenn die Bußgeldstelle am 24. April 08 den Bußgeldbescheid an Sie zustellen würde, Sie wären jedoch umgezogen und der Bußgeldbescheid würde Sie deswegen erst am 15. Mai erreichen. Dann wäre die Tat mit Ablauf des 24.4.08 verjährt. Würde Sie der Bußgeldbescheid aber am 30.4.08 erreichen, dann wäre die Tat nicht verjährt, obwohl die Tat mit Ablauf des 24.4.2008 verjährt gewesen wäre. Durch den binnen 2 Wochen, noch vor Ablauf der Verjährung erlassenen und binnen 2 Wochen danach zugestellten Bußgeldbescheid, ist die Verjährung weder seit dem 25.4.08 und auch nicht am 30.4.08 eingetreten. Die neue Verjährungsfrist beginnt vielmehr am 24.4.2008 (Tag des Erlasses des Bußgeldbescheids) neu zu laufen, und zwar für längstens 6 Monate – wenn die Verjährung nach Ablauf der 6 Monate nicht nochmals wirksam unterbrochen werden würde. Zum Beispiel durch die Festlegung des Gerichtstermins, wenn Sie Einspruch eingelegt hätten und die Bußgeldbehörde Ihrem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, sondern die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht abgegeben hätte. Würde der Bußgeldbescheid aber beispielsweise Ihnen am 15. März zugestellt werden und er würde Sie aber erst – wegen Umzugs beispielsweise – am 24.April 08 erreichen (in Ihrem Briefkasten liegen z.B.), dann wäre der Bußgeldbescheid mit unterbrechender Wirkung zugestellt worden, weil der Bußgeldbescheid Sie noch innerhalb der Verjährungszeit (Ablauf des 24.4.20008) erreicht hat. Wenn Sie jedoch „Glück haben“, das passiert gelegentlich, dann übersieht die Bußgeldstelle, dass – bei den „Anhalte-Fällen“ - nur die 1. Vernehmung (durch die Polizei) die Verjährung unterbricht und nicht mehr der Anhörungsbogen der Bußgeldstelle. Einen Anhörungsbogen (§ 55 OWiG) werden Sie wohl noch erhalten. Er hat aber keine unterbrechende Wirkung – wie bei Kennzeichenanzeigen in der Regel -, sondern als 2. Vernehmung ist er ein rechtliches Nichts, soweit es die Unterbrechung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG angeht. Wenn der Bußgeldbescheid aber erst am 26.4.08 erlassen und zugestellt würde, dann wäre die Tat verjährt: Denn, Sie erinnern sich: Die Verjährung tritt – ohne wirksame Unterbrechungshandlung – mit Ablauf des 24.4.08 (also ab 25.4.2008) ein. Zur Verjährung siehe die §§ 31 und 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Mit freundlichen Grüßen Brenner Tabellarische Übersicht – Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
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