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OWiG-Verfahrensrecht: Verjährung von Organtaten - §§ 31, 33, 130, 30 OWiGOLG Frankfurt – Beschluß v. 18.11.1991 – 1 Ws 95/91 - NStZ 1992, 193 - OWiG §§ 30 IV 2, 31 II Nr. 1, 33 I 1 Nr. 4, 130, 131 III
Leitsatz: Zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts bei Organtaten i. S. von § 130 OWiG. Zum Sachverhalt: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die X–AG zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde der StA hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das selbständige Verfahren konnte nicht eröffnet werden, weil die zugrundeliegende Organtat nach § 130 OWiG verjährt ist ( § 30 IV 2 OWiG). Dabei ist das LG zutreffend von der 3jährigen Verjährungsfrist nach § 31 II Nr. 1 OWiG ausgegangen. Die Anwendung der Verjährungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts ( §§ 31 ff. OWiG) ergibt sich aus § 131 III OWiG. Danach gelten für Organtaten i. S. des § 130 OWiG, denen mit Strafe bedrohte Pflichtverletzungen zugrundeliegen (hier: § 34 AWG), diejenigen Verfahrensvorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn die Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht (also eine Ordnungswidrigkeit) wäre. Zu diesen Verfahrensvorschriften gehören auch die Verjährungsvorschriften (Göhler OWiG, 9. Aufl., § 131 Rn 6; KKOWiG–Bohnert § 131 Rn 28). Die §§ 31 ff. OWiG fänden aber auch unabhängig von § 131 III OWiG auf § 130 OWiG Anwendung, weil die dort geregelte Organtat unabhängig von der Art der zugrundeliegenden Pflichtverletzung (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) als Ordnungswidrigkeit konzipiert ist. Für eine Unterscheidung danach, ob zwischen Strafvorschrift und Bußgeldtatbestand (hier: §§ 33, 34 AWG) ein Sachzusammenhang gegeben ist, besteht jedenfalls in der Verjährungsfrage kein Anlaß, weder nach § 131 III OWiG noch nach §§ 31, 130 OWiG. Die Fiktion des § 131 OWiG führt in jedem Fall auf die Bußgeldregelung zurück, sei es, daß die Pflichtverletzung Ordnungswidrigkeit ist oder trotz Strafdrohung verfahrensrechtlich als solche behandelt wird. Die nach alledem geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 31 II Nr. 1 i. V. mit § 130 IV 1 OWiG) lief mit dem 10. 2. 1989 ab, weil die letzte durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen noch zu verhindernde pflichtwidrige Lieferung am 11. 2. 1986 erfolgte und im Hinblick auf das Ausscheiden der Angeschuldigten A, L und H aus der X–AG Wiederholungsgefahr nicht bestand (BGH NJW 1984, 2373). Die StrK ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verjährung nicht unterbrochen worden ist. Sie ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß etwaige Unterbrechungshandlungen nach § 33 I OWiG hinsichtlich des Organs bzw. seiner Mitglieder wirksam geworden sein müßten, weil es für das selbständige Verfahren auf die Verfolgbarkeit der Organtat ankommt ( § 30 IV 2 OWiG). Keinem der vertretungsberechtigten Organe der X–AG ist vor dem 10. 2. 1989 die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines selbständigen Verfahrens nach § 30 IV 1 OWiG bekanntgegeben worden. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Durchsuchungsbeschluß des AG Darmstadt vom 19. 11. 1987 eine unterbrechende Wirkung nach § 33 I 1 Nr. 4 OWiG entfaltet hat, hat das LG zutreffend verneint. Die Maßnahme richtete sich u. a. gegen "die Verantwortlichen der Firma X–AG". Ein Durchsuchungsbeschluß mit dieser Bezeichnung hat verjährungsunterbrechende Wirkung nur, wenn und soweit bei der Unterbrechungshandlung aufgrund der Aktenunterlagen zumindest nähere Merkmale vorhanden sind, die den namentlich noch nicht bekannten Täter von anderen unterscheiden, auf welche diese Merkmale nicht zutreffen (Göhler aaO, § 33 Rn 55 mwN). Diesen Anforderungen entsprach – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – der Durchsuchungsbeschluß jedenfalls hinsichtlich möglicher Täter einer Organtat nach § 130 OWiG nicht. Das stellt auch die StA nicht in Abrede, wenn sie auf S. 5 unten in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend feststellt, die verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Fa. X–AG könnten wegen der Organtat nach § 130 OWiG nicht mehr verfolgt werden, weil die Unterbrechungshandlungen kein bestimmtes individualisierbares Mitglied des Vorstandes betroffen hätten. Diese Feststellung führt unmittelbar zu § 30 IV 2 OWiG, wonach die Verjährung der Organtat dem selbständigen Verfahren entgegensteht. Dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses läßt sich auch nicht der geringste Hinweis auf ein Verfahren gegen Organe der X–AG oder deren Mitglieder entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Beschlußtext, daß mit "Verantwortlichen" diejenigen gemeint waren, die die gesetzeswidrigen Ausfuhren unmittelbar bewirkt hatten. Wäre es auch um noch unbekannte Täter einer Organtat nach § 130 OWiG gegangen, wäre das Beweisthema, zu welchem Beweismittel gesucht werden sollten, nicht nur auf "Geschäftsunterlagen, Abrechnungsunterlagen, Pläne, Schriftverkehr mit Fa. S/Irak und anderen Firmen und der oben aufgeführten Firmen untereinander, soweit sie die fraglichen Lieferungen betreffen etc.' bezogen worden. Vielmehr hätte dann auch Anlaß bestanden, gezielt nach Akten über die Firmenorganisation zu suchen, aus denen sich Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden hätten ergeben können. Anmerkung:Die Auffassung des OLG Frankfurt ist auch auf „Basistaten“ (= die Tat eines Dritten, die der Aufsichtspflichtige nicht verhindert hat) anzuwenden, die keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten sind.
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