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Leser A in B fragt: Wie lange hat die Bußgeldbehörde Zeit,einen Bußbescheid zu erlassen?Wie lange hat das Ordnungsamt Zeit, einen Bußgeldbescheid zuzustellen, z. B. wegen eines Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsregelung und der Halter auch der Fahrer war? Antwort:Es kommt darauf an. Man muss unterscheiden, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt, oder ob der Fahrer unmittelbar nach der Tat, nach dem Verstoß, von der Polizei beispielsweise, angehalten worden ist („Anhalteanzeige“). Grundsätzlich gilt für beide der vorgenannten Fälle, dass die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit der Beendung der Tat zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Die Beendung fällt bei Ordnungswidrigkeiten in der Regel mit der Vollendung zusammen. Vollendet ist die Tat, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale (sie stehen im Gesetz, z.B. „Wer“, „Einführer“, „verweigert“, „fährt“, „verschweigt“) verwirklicht sind. Das bedeutet beispielsweise, wenn vor Ablauf der Dreimonatsfrist kein Bußgeldbescheid erlassen wird (und demgemäß auch nicht zugestellt werden kann), dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt. Ein Bußgeldbescheid kann nach der Verjährung nicht mehr erlassen werden. Wer dies dennoch tut, kann eine strafbare Handlung begehen, nämlich die Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB). Im § 33 Abs. 1 OWiG hat der Gesetzgeber aber eine Reihe von " Unterbrechungshandlungen " erlaubt. Diese Aufzählung ist erschöpfend, d. h. andere Unterbrechungshandlungen sind keine Unterbrechungshandlungen, sie haben keine rechtliche Wirkung. Die rechtliche Auswirkung einer wirksamen Unterbrechungshandlung besteht darin, dass die Verjährungsfrist mit der verjährungsunterbrechenden Maßnahme neu zu laufen beginnt (§ 33 Abs. 3 OWiG), also – grundsätzlich - weitere drei Monate. Keine Unterbrechungshandlung vermag jedoch mehr zu wirken, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Beträgt beispielsweise die Verjährungsfrist zwei Jahre, dann ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren die Tat verjährt (so genannte absolute Verjährung). Zur Klarstellung: Trotz der zweijährigen absoluten Verjährung auch bei kurzen Verjährungsfristen müssen wirksame Unterbrechungshandlungen, wie sie in § 33 Abs. 1 OWiG beschrieben sind, wirksam vorgenommen werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme vom doppelten Zeitablauf: Bei kurzen Verjährungsfristen, wie z. B. der Dreimonatsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, tritt die absolute Verjährung nicht schon nach 6 Monaten oder nach 12 Monaten (nach Erlaß des Bußbescheids und seiner wirksamer Zustellung) ein, sondern erst nach Ablauf von zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) ein. Noch eine weitere Besonderheit gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten: Nach dem Erlaß eines Bußgeldbescheides und seiner rechtswirksamen Zustellung an den Betroffenen wird die Verjährung unterbrochen, es beginnt dann aber - ausnahmsweise - nicht nur eine dreimonatige neue Verjährungsfrist zu laufen, sondern die neue Verjährungsfrist beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese kann wiederum durch eine § 33 Abs. 1 OWiG aufgeführte Unterbrechungshandlung unterbrochen werden. Nun zum Eingangsfall:Untersuchen wir zunächst die Kennzeichenanzeige (beispielsweise das gesetzwidrig zu schnell fahrende Fahrzeug wird geblitzt, der Fahrer nicht "gestellt"). In derartigen Fällen wird dem Halter häufig ein sogenannter "Anhörungsbogen" übersandt. Adressat ist der Halter. Durch die Übersendung des Anhörungsbogens, der seinem Rechtscharakter nach eine schriftliche Vernehmung eines Beschuldigten ist (gelegentlich übersehen von Bußgeldsachbearbeitern, mit fatalen Folgen für das Verfahren – aus der Sicht der Behörde, mit erfreulichen Folgen für den Betroffenen), wird der Halter zum Verdächtigen/Betroffenen/Beschuldigten gemacht, auch wenn er gar nicht der Fahrer war. Dem beschuldigten Halter steht dann das wichtige Recht zu, sich nicht zu dem ihm gemachten Vorwurf äußern zu müssen (Schweigerecht, § 136 StPO). Damit schüttet sich die Ermittlungsbehörde eine wichtige Erkenntnisquelle selbst zu – die Zeugenaussage. Manche Ordnungsämter glauben es besser zu machen: Sie haben einen Anhörungsbogen (also eine Beschuldigten-Vernehmung) mit einer Zeugenanhörung – richtiger Zeugenvernehmung - kombiniert („Kombinationsbogen“). Mit diesem Papier wird der Adressat abwechselnd der Sache nach zum Beschuldigten, dann wieder zum Zeugen, dann wieder zum Beschuldigten gemacht. Aber: Nach richtiger Meinung einiger Oberlandesgerichte unterbricht diese Kombination von Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen nicht die Verjährung. In der Regel fehlt auch die Belehrung des Adressaten als Zeuge, so dass das Gesetz es verbietet, Angaben des Adressaten zu verwerten (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 176). Besonderheit: Im Zeugenfragebogen erklärt der befragte Zeuge, dass er der Täter seiAndere Bußgeldbehörden sind dazu übergegangen, statt den Anhörungsbogen an den Halter zu schicken, dem Halter nur einen Zeugenfragebogen zu übersenden (m.E. die einzig richtige Maßnahmen, nur sie entspricht dem Gesetz und ermittlungstaktischen Überlegungen). Dadurch wird der Halter zum Zeugen und ist rechtlich verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a StPO). Er darf nur das Zeugnis dann verweigern, wenn als Verkehrssünder ein Verwandter oder eine andere Person, die unter § 52 StPO einzuordnen ist, in Betracht kommt (Zeugnisverweigerung). Der Halter kann die Auskunft auf die ihm gestellten Fragen verweigern (§ 55 StPO), wenn er selbst als Fahrer in Betracht kommt, er also selbst rechtswidrig zu schnell gefahren ist. Ist der Halter als Zeugen angehört (richtig: vernommen) worden und hatte er - was erstaunlicherweise häufig in der Praxis vorkommt - die Tat eingeräumt, so ist meines Erachtens die Übersendung eines Anhörungsbogens i. S. des § 55 OWiG nicht mehr erforderlich. Der ihm übersandte Zeugenfragebogen und sein Geständnis (z. B. “Ich gebe zu, dass ich das Fahrzeug zu dem angegebenen Zeitpunkt an dem angegebenen Ort selbst gefahren habe“) als Unterbrechungshandlungen im Sinne des Paragrafen 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG anzusehen. Mir ist allerdings keine gerichtliche Entscheidung bekannt, die sich über das vorstehend geschilderte Problem hat Gedanken machen müssen. Wer daher als Bußgeldsachbearbeiter sicher gehen will, übersendet dem "ehemaligen Zeugen" nach seinem Geständnis im Zeugenfragebogen einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG. Zeitpunkt des neuen VerjährungsbeginnsOb allerdings mit der Anordnung, einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG an den „früheren“ Zeugen zu versenden, eine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist, erscheint fraglich. Dadurch würde die dreimonatige Verjährungsfrist verlängert, ohne dass dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht. M.E. erscheint folgendes angemessen zu sein: Die neue dreimonatige Verjährungsfrist beginnt in derartigen Fällen (der Zeuge erklärt im Zeugenfragebogen, dass er der Täter ist) ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Zeuge und jetzt Beschuldigte sein Geständnis im Zeugenfragebogen niedergelegt hat. Zwar gibt es auch dafür keine gesetzliche Regelung, auch eine Gerichtsentscheidung dazu ist offenbar nicht ergangen. Es dient jedoch der Rechtsicherheit, wenn die Bußbehörde den für den Betroffenen günstigsten Zeitpunkt des Beginns der neuen Verjährungsfrist annimmt. Wer allerdings als Bußgeldsachbearbeiter ganz sicher gehen will, der berechnet die neue Verjährungsfrist ab dem Beginn der Anordnung der Zeugenvernehmung. Erfolgt in der Sache keine weitere Unterbrechungshandlung mehr (das ist der Regelfall), dann muss vor Ablauf der neuen Dreimonatsfrist der Bußgeldbescheid erlassen werden und (!) - der Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ordnungsgemäß zugestellt sein (§ 33 Abs. Ziff. 9 OWiG) . Wird er nicht im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt, dann liegt keine wirksame Unterbrechungshandlung (durch den Bußbescheid) vor. Die Tat ist verjährt: · Drei Monate nach der Tat, wenn die Bußbehörde eine „Kombination“ von Anhörungsbogen und Zeugenfragenbogen an den Halter gesandt hat (nach der Rechtsprechung unterbricht diese Art der Vernehmung nicht), · Drei Monate nach der Anordnung, dem Halter einen Anhörungsbogen zu übersenden, ihn also als Beschuldigten (schriftlich) zu vernehmen (weil die Anordnung der Vernehmung nach § 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG eine verjährungsunterbrechende Handlung ist). Doch Vorsicht: Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn der Halter auch der Täter war; war der Halter nicht der Fahrer (und war er auch an der Tat nicht nach § 14 OWiG beispielsweise beteiligt) dann hat der Anhörungsbogen an den Halter keine unterbrechende Wirkung: Gegenüber dem Halter nicht, denn er war nicht Täter, gegenüber dem wahren Täter nicht, denn nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt die Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht (das ist aber nicht der unbekannte Dritte). Kennzeichenanzeige und VerjährungHandelt es sich nicht um eine Kennzeichenanzeige, das heißt also der Fahrzeugführer wird nach seinem verkehrswidrigen Verhalten von der Polizei angehalten (Anhalteanzeige), so ist die Rechtslage folgende: In der Regel wird die Polizei dem angehaltenen Fahrer sein ordnungswidriges Verhalten vorhalten oder ihm zumindest sagen, dass er mit einer "Anzeige" zu rechnen hat. Je nach dem, was die Polizei sagt, handelt es sich um "die erste Vernehmung" oder die "Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens". In beiden Fällen stellt das Verhalten der Polizei eine Verjährungsunterbrechung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dar. Praktisch hat diese Unterbrechungshandlung jedoch keine Wirkung so weit es die Verjährung angeht: Denn die unterbrechende Maßnahmen fällt mit dem Tattag zusammen. Das bedeutet: Nach Ablauf von drei Monaten wäre die Ordnungswidrigkeit verjährt. Für die Praxis wichtig (weil Bußgeldstellen immer wieder diesen Fehler machen) ist, dass ein Anhörungsbogen, auch ein "richtiger" im Sinne des § 55 OWiG keine unterbrechende Wirkung hat. Der Grund: Nur die erste (!) Vernehmung hat eine verjährungsunterbrechende Wirkung. Das bedeutet also, dass bei Nicht-Kennzeichenanzeigen, wenn keine - was in der Praxis selten vorkommt - weiteren Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden (können), der Bußgeldbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen werden muß und (!) innerhalb von 2 Wochen ordnungsgemäß (Formstrenge) zugestellt werden muß. Erlassen ist ein Bußgeldbescheid dann, wenn er von einem zur Unterschrift befugten Bediensteten der Bußgeldstelle unterschrieben und in den Geschäftsgang (praktisch zur Poststelle der Bußgeldstelle) gelangt ist. |
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