|

| |
Leser N.H. fragt Wann tritt Verfolgungsverjährung ein
- Polizei hat mich angehalten
ich bin auf Ihre Internetseite gestoßen und komme Ihrem
Angebot nach, Ihnen Fragen und Kommentare per E-Mail zuzusenden nach.
Aus aktuellem (persönlichen) Anlass bin ich auf der Suche
nach Erklärungen und Interpretationen der §§ 31, 33, 55 OWiG - insbesonders zum
Thema Verjährung. Ich las Ihre Ausführungen auf der Seite:
http://www.recht-find.de/verjaierungBssgeldbescheid.htm
Zu meinem Fall:
|
Der Fall |
Antwort |
|
- Lasermessung und
Anhalten am 31.07.09: 77 km/h (nach Toleranzabzug) bei 50 km/h
außerorts. |
Tat: 31.07.09 |
|
- monatelange nichts gehört, kein Umzug oder
ähnliches |
|
|
- Bußgeldbescheid ging ein am
26.11.09 mit Zustellungsurkunde:
Bußgeld + 3 Punkte |
Verjährung: Ablauf
31.10.09, wenn keine Unterbrechung. Keine am Unterbrechung 8.9.09
26.11.09 Zustellung Bußgeldbescheid – wäre
Unterbrechung, wenn nicht schon verjährt. |
|
- Datum auf dem Bescheid: 08.09.09 (!!) |
|
|
|
|
|
Nach meinem Verständnis hätte ich Aussicht auf
Erfolg, wenn ich mich auf die Verfolgungsverjährung berufe, da
Unterbrechung der Verjährung nur bei Anhörung direkt nach dem Anhalten
(Tattag) und Bescheid nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt. Dies
entspricht auf der o.g. Internetseite dem Fall 3b in Ihrer
tabellarischen Übersicht zur Verjährung. Ist das korrekt? Wie schätzen
Sie dies ein? |
Es kommt also darauf an, ob die Bußgeldbehörde eine
Anhörungsbogen versand hat oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der
Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat oder nicht. Der
Anhörungsbogen, der rechtlich eine Vernehmung ist, muß nur
unterschrieben worden sein und in den Geschäftsgang gelangt sein (bei
der Poststelle der Behörde eingegangen sein). Nach § 33 I Ziff. 1
unterbricht jedoch nur die 1. Vernehmung. Diese 1. Vernehmung könnte
bereits am Tattag, also am 31.10.09 durch die Polizei erfolgt sein. Es
kommt also darauf, ob die Polizei dem Betroffenen die Einleitung des
Bußgeldverfahrens bekannt gegeben hat (z.B.: Sie werden einen
Bußgeldbescheid bekommen) oder ihn auch vernommen hat, z.B.: Sie haben
die Geschwindigkeit überschritten, wollen Sie etwas dazu sagen usw. |
Daher ist ein Einspruch sinnvoll. Grund: Verjährung
aufgrund der oben angeführten Gründe.
Allerdings: Eine eindeutige Aussage, ob Erfolg oder nicht,
lässt sich nur durch Akteneinsicht, machen. Die Erfahrung lässt allerdings
vermuten, dass die Bußgeldbehörde – wie oft – übersehen hat, dass die 1.
Vernehmung durch die Polizei erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
|