Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser N.H. fragt Wann tritt Verfolgungsverjährung ein - Polizei hat mich angehalten

ich bin auf Ihre Internetseite gestoßen und komme Ihrem Angebot nach, Ihnen Fragen und Kommentare per E-Mail zuzusenden nach.

 Aus aktuellem (persönlichen) Anlass bin ich auf der Suche nach Erklärungen und Interpretationen der §§ 31, 33, 55 OWiG - insbesonders zum Thema Verjährung. Ich las Ihre Ausführungen auf der Seite: http://www.recht-find.de/verjaierungBssgeldbescheid.htm

 

Zu meinem Fall:

Der Fall

Antwort

- Lasermessung und Anhalten am 31.07.09: 77 km/h (nach Toleranzabzug) bei 50 km/h außerorts.

Tat: 31.07.09

- monatelange nichts gehört, kein Umzug oder ähnliches

 

- Bußgeldbescheid ging ein am 26.11.09 mit Zustellungsurkunde: Bußgeld + 3 Punkte

Verjährung: Ablauf 31.10.09, wenn keine Unterbrechung. Keine am Unterbrechung 8.9.09

26.11.09 Zustellung Bußgeldbescheid – wäre Unterbrechung, wenn nicht schon verjährt.

- Datum auf dem Bescheid: 08.09.09 (!!)

 

 

 

Nach meinem Verständnis hätte ich Aussicht auf Erfolg, wenn ich mich auf die Verfolgungsverjährung berufe, da Unterbrechung der Verjährung nur bei Anhörung direkt nach dem Anhalten (Tattag) und Bescheid nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt. Dies entspricht auf der o.g. Internetseite dem Fall 3b in Ihrer tabellarischen Übersicht zur Verjährung. Ist das korrekt? Wie schätzen Sie dies ein?

Es kommt also darauf an, ob die Bußgeldbehörde eine Anhörungsbogen versand hat oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat oder nicht. Der Anhörungsbogen, der rechtlich eine Vernehmung ist, muß  nur unterschrieben worden sein und in den Geschäftsgang gelangt sein (bei der Poststelle der Behörde eingegangen sein). Nach § 33 I Ziff. 1 unterbricht jedoch nur die 1. Vernehmung. Diese 1. Vernehmung könnte bereits am Tattag, also am 31.10.09 durch die Polizei erfolgt sein. Es kommt also darauf, ob die Polizei dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben hat (z.B.: Sie werden einen Bußgeldbescheid bekommen) oder ihn auch vernommen hat, z.B.: Sie haben die Geschwindigkeit überschritten, wollen Sie etwas dazu sagen usw.

 

Daher ist ein Einspruch sinnvoll. Grund: Verjährung aufgrund der oben angeführten Gründe.

Allerdings: Eine eindeutige Aussage, ob Erfolg oder nicht, lässt sich nur durch Akteneinsicht, machen. Die Erfahrung lässt allerdings vermuten, dass die Bußgeldbehörde – wie oft – übersehen hat, dass die 1. Vernehmung durch die Polizei erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

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Stand: 23.05.10