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Bemessung des Verfallsbetrages bei Ansprüchen Dritter –BayObLG v. 27. 4. 2000 - 3 ObOWi 16/2000 - NStZ 2000, 537StGB § 73 I - OWiG §§ 29a I, 99 II 1.2 Der Tatrichter braucht nicht in jedem Fall im Rahmen der Bemessung des Verfallsbetrages etwaige Ansprüche Dritter nach Grund und Höhe schon im Bußgeldverfahren festzustellen und den für verfallen zu erklärenden Betrag um diesen Posten zu kürzen. Er kann jedenfalls dann, wenn etwaige Ersatzansprüche Dritter im Bußgeldverfahren nach Grund oder Höhe unklar bleiben, oder aber, wenn die zur Feststellung des Grundes oder der Höhe eines solchen Anspruchs erforderliche Beweisaufnahme die Dauer des Bußgeldverfahrens nicht unerheblich beeinflussen würde, den ungekürzten Betrag für verfallen erklären und die Berücksichtigung der Ansprüche Dritter dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Das Verbot der Doppelbelastung des Betroffenen bzw. Verfallsbeteiligten beschränkt sich nicht auf Ansprüche Dritter, die ihnen erst aus der Tat erwachsen sind, sondern gilt auch schon für die Fälle, in denen der Zahlungsanspruch des Dritten schon vor der Tat besteht und der Rechtsverstoß durch seine Nichterfüllung begangen wird. Zum Sachverhalt: Die Verfallsbeteiligte hat ihren formellen Sitz in Großbritannien, verfügt dort aber lediglich über einen Briefkasten, ohne auch wirtschaftlich tätig zu werden. Für ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer führte sie in der Zeit vom 1. 1. bis 30. 4. 1999 fahrlässigerweise Urlaubskassenbeiträge i.H. von 42055,60 DM nicht ab. Das AG ordnete mit Beschluss vom 8. 10. 1999 gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Geldbetrages i.H. von 50466 DM an. Aus den nicht abgeführten Beiträgen zuzüglich eines Marktvorteils von 20% errechnete der Amtsrichter den für verfallen erklärten Betrag. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten hatte Erfolg. Aus den Gründen: Für die Bestimmung der Höhe des für verfallen zu erklärenden Geldbetrages ( § 29a I OWiG) ist das Bruttoprinzip maßgeblich (BGH NStZ 1994, 123, BayObLGSt 1997, 97). Weiterhin wird im neuerlichen Verfahren zu beachten sein, dass die Höhe des Urlaubskassenbeitrags bereits feststeht. Falls eine erneute Verfallsordnung ergeht, wird deshalb zu beachten sein, dass die zuständige Urlaubskasse Anspruch auf diese Beiträge hat. Der Amtsrichter ist allerdings nicht in jedem Fall gezwungen, im Rahmen der Bemessung des Verfallsbetrages etwaige Ansprüche Dritter nach Grund und Höhe schon im Bußgeldverfahren festzustellen und den für verfallen zu erklärenden Betrag um diesen Posten zu kürzen. Er kann jedenfalls dann, wenn etwaige Ersatzansprüche Dritter im Bußgeldverfahren nach Grund und Höhe unklar bleiben, oder aber, wenn die zur Feststellung des Grundes oder der Höhe eines solchen Anspruchs erforderliche Beweisaufnahme die Dauer des Bußgeldverfahrens nicht unerheblich beeinflussen würde, den ungekürzten Betrag für verfallen erklären und die Berücksichtigung der Ansprüche Dritter dem Vollstreckungsverfahren ( § 99 II OWiG) überlassen. Eine generelle Pflicht des Amtsrichters, etwaige Ersatzansprüche Dritter schon im Bußgeldverfahren zu klären, lässt sich § 29a I OWiG nicht entnehmen. Dies ergibt ein Vergleich der in § 73 I StGB und in § 29a I OWiG getroffenen Regelungen. Die in § 73 I 1 StGB normierte Verfallsordnung wird in ihrem Umfang ausdrücklich durch § 73 I 2 StGB zum Schutz von Individualinteressen beschränkt. Der Tatrichter hat deswegen bei der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB stets zu prüfen, ob Ansprüche Verletzter bestehen und diese gegebenenfalls festzustellen. § 29a I OWiG enthält dagegen keine derartige ausdrückliche Regelung, obwohl der Gesetzgeber bei der Formulierung dieser Bestimmung § 73 StGB in Betracht gezogen hat (vgl. die Begr. des Entw. eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Dr 10/318, S. 35ff.). § 29a OWiG lässt damit den Verfall von Vermögensvorteilen abweichend von § 73 I 2 StGB unabhängig davon zu, ob Ersatzansprüche Dritter vorhanden sind (BT-Dr 10/318, S. 43).Andererseits räumt § 29a I OWiG dem Tatrichter anders als § 73 I 1 StGB ein Ermessen bei der Entscheidung der Frage ein, ob er eine Verfallsanordnung trifft. Im Rahmen dieser Ermessensausübung hat er auch zu prüfen, ob durch seine Entscheidung Ansprüche Dritter berührt werden. Denn die Verfallsanordnung darf nicht zu einer Doppelbelastung des Betr.bzw. des Verfallsbeteiligten des Inhalts führen, dass einerseits ein der Abgabeschuld entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt. Da dieses Verbot seinem Sinne nach nicht auf die Ansprüche Dritter beschränkt sein kann, die ihnen erst aus der Tat erwachsen sind, hat es auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten, in denen der Zahlungsanspruch schon vor der Tat besteht und der Rechtsverstoß durch seine Nichterfüllung begangen wird. Die Anwendung des § 99 II OWiG setzt deswegen ebenfalls nicht voraus, dass der Anspruch des Verletzten erst Tatfolge ist. Diese Prüfungspflicht hat aber wegen des Fehlens einer § 73 I 2 StGB entsprechenden Regelung nicht zur Folge, dass der Tatrichter das Bußgeldverfahren immer bis zur abschließenden Klärung derartiger Ansprüche fortzuführen hat. Denn die Regelung des § 99 II OWiG, die nicht lediglich ein Nachverfahren i.S. von §§ 442 I, 439 StPO darstellt, schützt einerseits den Verletzten hinreichend, bewahrt aber andererseits den Betr.bzw. Verfallsbeteiligten vor Doppelbelastungen. Dadurch wird auch dem Gebot, Bußgeldverfahren zügig abzuwickeln, Rechnung getragen. Denn so ist der Amtsrichter nicht gezwungen, allein zur Klärung etwaiger Ansprüche Dritter eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen.
Im vorliegenden Fall wird deshalb der Verfallsbetrag um die der Urlaubskasse zustehenden Beiträge zu kürzen sein. Dies führt hier allerdings dazu, dass gegebenenfalls die Anwendung des § 111i StPO i.V. mit § 46 I OWiG zu prüfen sein und es sich als zweckmäßig erweisen wird, die zuständige Urlaubskasse vom Verfahrensstand und dem Termin der neuerlichen Hauptverhandlung zu unterrichten. |
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