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Auf
Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG – Behörde Wahlrecht zwischen § 30 oder
§ 29a - Kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a -
Nettogewinn bei § 30 OWiG –LG SB - Arrest
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LG Saarbrücken: Beschluss vom
27.05.2009 - 1 Qs 90/09 |
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Arbeitnehmerentsendegesetz;
Arrestanordnung; Mindestlohn; Verfallsanordnung; |
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Normenkette
StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II;
AEntG § 5 |
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Beschluss: |
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wird die Beschwerde der ... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts in Saarbrücken vom 13.3.2009 kostenpflichtig als
unbegründet verworfen. |
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Gründe: |
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I. |
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Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im
Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer Baustelle
auf der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten ausgeführt hat.
Gegen den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich verantwortlich
handelnden M. A. wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom
Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
durch Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestlohns ermittelt. |
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Das Hauptzollamt beabsichtigt, das
Verfahren gegen Herrn A. einzustellen und gegen die
Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid
in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter
Beiträge zu erlassen. |
1.1.1
Dinglicher Arrest
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Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das
Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen
Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin
angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.3.2008
wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als
unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann unter
dem 13.2.2009 erneut beim Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom
26.11.2007 aufzuheben. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig
beschieden. Gegen diesen Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom
26.11.2007 richtet sich die jetzige Beschwerde. |
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II. |
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Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; insbesondere ist sie
statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits
früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007
eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte des § 300
StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst
effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem mit der
Beschwerde verfolgten Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des
Arrestbeschlusses vom 26.11.2007 nichts, weil die Beschwerdeführerin
sich in erster Linie gegen die zuletzt vom Amtsgericht getroffene
Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses vom 13.3.2009
wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der
Beschwerde selbstständig anfechtbar. |
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aufrecht erhaltene
Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet ihre Grundlage in den §§ 111 b
Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m.
§ 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1
Nr. 1,6, 7 AEntG. |
1.1.2
Gründe für den Arrest
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Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind dringende Gründe
dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls
nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Es
besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase R.
tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene
Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin
mindestens die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an
zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau
erlangt worden sind. |
1.1.3
§ 29a gegen § 30 OWiG
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Nach Aktenlage erwägt die
Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den
Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom
Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die
Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen
Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen
sie zu erlassen. |
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1.2
Kein Anwendungszwang nach § 30 OWiG, wenn dessen
Voraussetzungen auch vorliegen
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Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen der mit
der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht der
grundsätzlich mögliche Erlass
eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30,
130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen.
Zwar hat § 29 a lediglich
lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, §
29 a Rdnr. 2). |
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Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die
Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine
Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen
nach den § 30, 130 OWiG nicht
möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05)
auch auf einen Sachverhalt anwendbar,
bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im
Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist. |
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Für diese, auch von der Kammer vertretene Auffassung, wonach die
Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn von
der Festsetzung einer Geldbuße aus
Opportunitätsgründen abgesehen wird, spricht neben dem oben
angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive Abschöpfung von
rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch der
Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG.
Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG
sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides
nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der
Bußgeldbehörde (kann). |
1.2.1
Wahlmöglichkeit nach § 30 V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben
Sache ein Bußgeldbescheid ergangen ist
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Die durch den Wortlaut der Vorschriften somit nahe gelegte, hier
ausgeübte Wahlmöglichkeit der Bußgeldbehörde
zwischen Bußgeldbescheid und
Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach
dieser Vorschrift schließt der Erlass eines
Bußgeldbescheides die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG
im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person aus.
Diese Regelung, die der Vermeidung
einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der
Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30
OWiG eine Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich
ausschließen würde. |
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Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen,
dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines
Bußgeldbescheids und einer
Verfallsanordnung besteht und letztere
nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein
Bußgeldbescheid erlassen worden
ist. |
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Damit ist eine auf § 29 a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die
Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Polen, wobei die
Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht vorliegend,
angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden
Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des
Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen, eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die
Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid
jemals zur Vollstreckung gelangen wird.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten
Forderung, über keinerlei vollstreckungsfähiges
Vermögen. Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im
Inland sind nach dem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des
Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht bekannt geworden. Die dem entgegen
stehende Behauptung der Beschwerdeführerin ist bislang durch nichts
belegt. |
1.2.2
Arrestgrund – der nur bei § 29a OWiG
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Auch der darüber hinaus nach den §§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO
erforderliche Arrestgrund ist
gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus, dass ohne seine
Anordnung die künftige Vollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht
vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden
kann, wobei das Gericht zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen
vor Erlass des Arrestes nicht verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann
sich daraus ergeben, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse
verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder sie beiseite schafft (Meyer-Goßner,
StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8). |
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Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein
Arrestgrund hier schon nach §
917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der Beschwerde zur Problematik der
Arrestanordnung bei Vollstreckung im
Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Die
Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im
Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten
Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so
etwaiges vollstreckungsfähiges Vermögen
dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen
deutschen Niederlassung der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es
sich hierbei um eine seit längerer Zeit leer stehende Wohnung gehandelt
hat und dass tatsächlich eine Niederlassung in der Bundesrepublik nicht
existiert. |
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Der mutmaßliche Verantwortliche
der Beschwerdeführerin hat sich bereits im Oktober 2007 nach Polen
abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der
Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und
der insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen
Verantwortlichkeiten angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht
die Besorgnis, dass eine Verfallsanordnung bei Aufhebung des
Arrestbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt
werden kann. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 S. 1 StPO. |