Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Auf Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG – Behörde Wahlrecht zwischen § 30 oder § 29a  - Kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a - Nettogewinn bei § 30 OWiG –LG SB - Arrest

LG Saarbrücken: Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09 

Arbeitnehmerentsendegesetz; Arrestanordnung; Mindestlohn; Verfallsanordnung;
Normenkette StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II; AEntG § 5
Beschluss:
wird die Beschwerde der ... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 13.3.2009 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer Baustelle auf der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten ausgeführt hat. Gegen den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich verantwortlich handelnden M. A. wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) durch Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestlohns ermittelt.
Das Hauptzollamt beabsichtigt, das Verfahren gegen Herrn A. einzustellen und gegen die Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu erlassen.

1.1.1        Dinglicher Arrest

Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.3.2008 wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann unter dem 13.2.2009 erneut beim Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 aufzuheben. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig beschieden. Gegen diesen Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 richtet sich die jetzige Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; insbesondere ist sie statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte des § 300 StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des Arrestbeschlusses vom 26.11.2007 nichts, weil die Beschwerdeführerin sich in erster Linie gegen die zuletzt vom Amtsgericht getroffene Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses vom 13.3.2009 wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aufrecht erhaltene Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet ihre Grundlage in den §§ 111 b Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m. § 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1 Nr. 1,6, 7 AEntG.

1.1.2        Gründe für den Arrest

Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind dringende Gründe dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Es besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase R. tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin mindestens die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau erlangt worden sind.

1.1.3        § 29a gegen § 30 OWiG

Nach Aktenlage erwägt die Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen sie zu erlassen.

1.2         Kein Anwendungszwang nach § 30 OWiG, wenn dessen Voraussetzungen auch vorliegen

Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht der grundsätzlich mögliche Erlass eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30, 130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen. Zwar hat § 29 a lediglich lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, § 29 a Rdnr. 2).
Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen nach den § 30, 130 OWiG nicht möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05) auch auf einen Sachverhalt anwendbar, bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist.
Für diese, auch von der Kammer vertretene Auffassung, wonach die Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße aus Opportunitätsgründen abgesehen wird, spricht neben dem oben angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive Abschöpfung von rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch der Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG. Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der Bußgeldbehörde (kann).

1.2.1        Wahlmöglichkeit nach § 30 V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben Sache ein Bußgeldbescheid ergangen ist

Die durch den Wortlaut der Vorschriften somit nahe gelegte, hier ausgeübte Wahlmöglichkeit der Bußgeldbehörde zwischen Bußgeldbescheid und Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach dieser Vorschrift schließt der Erlass eines Bußgeldbescheides die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person aus. Diese Regelung, die der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30 OWiG eine Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich ausschließen würde.
Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines Bußgeldbescheids und einer Verfallsanordnung besteht und letztere nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist.
Damit ist eine auf § 29 a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Polen, wobei die Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht vorliegend, angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid jemals zur Vollstreckung gelangen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten Forderung, über keinerlei vollstreckungsfähiges Vermögen. Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Inland sind nach dem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht bekannt geworden. Die dem entgegen stehende Behauptung der Beschwerdeführerin ist bislang durch nichts belegt.

1.2.2        Arrestgrund – der nur bei § 29a OWiG

Auch der darüber hinaus nach den §§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO erforderliche Arrestgrund ist gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden kann, wobei das Gericht zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen vor Erlass des Arrestes nicht verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder sie beiseite schafft (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8).
Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein Arrestgrund hier schon nach § 917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der Beschwerde zur Problematik der Arrestanordnung bei Vollstreckung im Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so etwaiges vollstreckungsfähiges Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen deutschen Niederlassung der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es sich hierbei um eine seit längerer Zeit leer stehende Wohnung gehandelt hat und dass tatsächlich eine Niederlassung in der Bundesrepublik nicht existiert.
Der mutmaßliche Verantwortliche der Beschwerdeführerin hat sich bereits im Oktober 2007 nach Polen abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und der insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht die Besorgnis, dass eine Verfallsanordnung bei Aufhebung des Arrestbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

 

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Stand: 23.05.10