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Fahrer bebußt, § 29a II
möglich –
Geschäftsführer bebußt:
Verfahrenshindernis;
OLG Zweibrücken v. 18.11.2009: Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier:
Überladung) die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in
Betracht, so besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige
Verfallsverfahren nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren
gegen den Fahrer mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen
worden ist.
Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.11.2009 -
1 SsBs 13/09) hat entschieden:
Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier: Überladung)
die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in Betracht, so
besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren
nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer
mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (im
Anschluss an OLG Koblenz zfs 2007, 108).
Gründe:
Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat gegen die
beteiligte GmbH am 27. Februar 2009 den Verfall eines Geldbetrages von
302,17 € angeordnet, weil sie durch einen Verkehrsverstoß ihres
Geschäftsführers (fahrlässige Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten
mit Überladung, §§ 31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO; §
24 StVG; §
9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ) einen entsprechenden Wert erlangt habe
( §
29a Abs. 2, 4 OWiG ). Hiergegen richtet sich die mit der
allgemeinen Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten.
Aufgrund der rechtskräftigen Verhängung eines Bußgeldes gegen den bei
den Transporten eingesetzten Fahrer des Unternehmens habe ein
Verfahrenshindernis bestanden. Jedenfalls aber sei der festgesetzte
Verfallsbetrag überhöht. Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §
80a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG wegen grundsätzlicher Bedeutung
dem Bußgeldsenat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( §§
79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,
87Abs. 5 und 6 OWiG ) und auch im Übrigen zulässig. In der
Sache führt das Rechtsmittel nur zu einem Teilerfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigt sich die Verfallsbeteiligte
u.a. damit, durch angestellte Fahrer den Abraum von Baustellen mit Lkw
zu Mülldeponien zu transportieren. Am 16., 24. und 25. Oktober 2007
wurde durch die Betreiberin der Deponie „H.…“ in Ludwigshafen am Rhein
in insgesamt fünf Fällen festgestellt, dass bei der jeweils mit
Bitumengemisch bzw. Erdreich und Steinen beladenen
Lkw-Fahrzeugkombination, amtl. Kennzeichen HP-…, deren Halterin die
Beteiligte ist, das zulässige Gesamtgewicht von 40 t deutlich
überschritten war. Die Überladungen betrugen zwischen 11,07 und 22,9 %
und ergaben die Gesamtmenge von 34,08 t. Wegen der Fahrten verhängte die
Bußgeldstelle gegen den bei der Beteiligten angestellten Fahrer M.… S.…
durch zwischenzeitlich rechtskräftigen Bescheid vom 24. Januar 2008
Geldbußen in Gesamthöhe von 370 €.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergab sich auf dieser
Grundlage kein Verfahrenshindernis für die vom Amtsgericht getroffene
selbständige Verfallsanordnung.
Gemäß §
29a Abs. 2 OWiG kann der Verfall auch gegen einen Dritten
angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung
für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat.
Nach Abs. 4 der Vorschrift kann auch der Verfall gegen den Dritten – nur
– dann selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein
Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird.
Ist also das
Bußgeldverfahren gegen den Täter mit einer
Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein
Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein ( OLG
Köln
NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72 f.; Göhler, OWiG
15. Aufl. § 29a Rn. 29).
Im vorliegenden Fall allerdings stehen die Verantwortlichkeit von Fahrer
und Halter nebeneinander. Dabei ist nur das Verfahren gegen den Fahrer
mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen worden, während
hinsichtlich der Halterverantwortlichkeit weder gegen die nunmehrige
Verfallbeteiligte ( §
30 OWiG ) noch gegen ihren für sie handelnden Geschäftsführer
ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz, das einen insoweit
gleichgelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte, hat dazu die
Auffassung vertreten, die selbständige Anordnung des Verfalls sei
weiterhin möglich; Täter im Sinne des §
29a Abs. 4 OWiG sei hier der Geschäftsführer der Halterin,
dem die Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise
begangenen Ordnungswidrigkeit eigene, mit Geldbuße bedrohte Handlung
anlaste ( OLG Koblenz zfs 2007, 108 f.; zustimmend Göhler a.a.O., § 29a
Rn. 29).
Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Das vom OLG Koblenz
vertretene Ergebnis steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck
des §
29a Abs. 4 OWiG.
Danach soll aus prozesswirtschaftlichen Gründen
zugleich gegen den Täter und als Annex
gegen den durch die Tat begünstigten Dritten verhandelt werden, weil die
Grundlage für die Verfallsanordnung gerade diejenige mit Geldbuße
bedrohte Handlung ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens gegen den
Täter bildet (vgl. OLG Köln
NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72, 73; BT-Drucks.
10/318, S. 38). Kommen aber – wie hier, bei der Verantwortlichkeit von
Fahrer und Halter – hinsichtlich einer Tat mehrere Personen als Täter
einer Ordnungswidrigkeit in Betracht, schreibt das Gesetz eine
Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren
gerade nicht vor; §
38 OWiG beschränkt sich insoweit auf eine Regelung der
Zuständigkeit. Es besteht daher kein Grund, eine solche Bündelung aller
Verfahren in den Fällen des §
29a OWiG zu verlangen.
Die von der Verteidigung angeführten weiteren obergerichtlichen
Entscheidungen ergeben nichts anderes; entgegen der Anregung der
Beschwerdeführerin kann die Sache daher auch nicht nach §
79 Abs. 3 OWiG; §
121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt setzt sich in seinem im Jahr 2008
erlassenen Beschluss ( OLG Frankfurt DAR 2009, 97) mit der
vorausgegangenen Entscheidung des OLG Koblenz ausdrücklich auseinander,
sieht aber den Unterschied der Sachverhalte darin, dass das OLG Koblenz
gerade den Geschäftsführer als Täter angesehen habe; im Verfahren des
OLG Frankfurt dagegen wurde offenbar nur eine Ordnungswidrigkeit des
Fahrers in Betracht gezogen. Ebenso stellt das OLG Celle (
NZV 2009, 50) darauf ab, dass die Verwaltungsbehörde den
Verfall als Nebenfolge des Verfahrens gegen „die Disponentin“ eingestuft
habe; auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer komme es
daher nicht an. Auch die Oberlandesgerichte Köln (
NJW 2004, 3057) und Hamburg ( wistra 1997, 72) hatten nicht
über den Fall zu entscheiden, dass mehrere Personen als Täter der
Ordnungswidrigkeit in Betracht zu ziehen waren.
Auch in vorliegendem Fall war Grundlage der von der Verwaltungsbehörde
getroffenen und im angefochtenen Urteil bestätigten Verfallsanordnung
gerade der Ordnungswidrigkeits-Vorwurf gegen den Geschäftsführer der
Beteiligten, und nicht derjenige gegen ihren Fahrer.
In der Verfallsanordnung vom 29. Januar
2008 (Bl. 35, 36 d.A.) wird zwar darauf hingewiesen, dass gegen das
Unternehmen als solches eine Geldbuße nicht festgesetzt worden sei.
Auch hierdurch wird aber der Bezug zur Ordnungswidrigkeit des
Geschäftsführers hergestellt, da gerade dessen Verhalten als Organ gemäß
§
30 OWiG zur Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische
Person führen konnte, und weil ihm aufgrund dieser Organeigenschaft
gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Pflichtenstellung des Unternehmens
zuzurechnen war. In dem angefochtenen Urteil schließlich wird
unmittelbar auf die Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers abgestellt.
Die Voraussetzungen des §
29a Abs. 4 OWiG für die Anordnung des Verfalls im
selbständigen Verfahren liegen danach vor. Der Geschäftsführer der
Verfallsbeteiligten war Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung ( §
29a Abs. 2 OWiG ). Wie die fehlerfreien und insoweit auch mit
der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen
Urteil ergeben, hat er die fraglichen Fahrten mit dem überladenen
Fahrzeug angeordnet bzw. zugelassen und dabei fahrlässig gehandelt ( §§
31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO ).
Wegen dieser Tat ist gegen den
Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren
nicht eingeleitet worden ( §
29a Abs. 4 OWiG ). Die GmbH als Dritte hat durch seine Tat
etwas erlangt, nämlich – wie vom Erstrichter ebenfalls zutreffend
zugrunde gelegt – Erlöse aus den überladenen Mengen ( §
29a Abs. 2 OWiG ).
Allerdings räumt §
29a Abs. 2 OWiG ein Ermessen darüber ein, ob Verfall
angeordnet werden soll; das tatrichterliche Urteil muss ergeben, dass
das Gericht sich dessen bewusst war und sich nicht nur auf die
Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung beschränkt hat (
OLG Koblenz zfs 2007, 108, 109; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 19, 24). Hierzu
enthält das angefochtene Urteil zwar keine ausdrücklichen Ausführungen;
im Ergebnis zeigen sich aber dennoch keine Rechtsfehler.
Ein Absehen von der Verfallsanordnung kommt insbesondere in Betracht,
wenn darin eine unbillige Härte liegen würde, weil dem erlangten Vorteil
Ansprüche Dritter gegenüberstehen, oder weil der Entzug der Vorteile aus
besonderen Gründen die Beteiligte wirtschaftlich besonders hart treffen
würde (Göhler a.a.O., § 29a Rn. 24; BT-Drucks. 10/318, S. 37). Mit
letztgenanntem Gesichtspunkt setzt sich Gericht im Rahmen der Bemessung
des Verfallsbetrags ausdrücklich auseinander (Urteil S. 9 f.); dies
geschieht fehlerfrei und in auch von der Rechtsbeschwerde nicht
beanstandeter Weise. Für Ansprüche Dritter bestehen nach den
Urteilsgründen keine Anhaltspunkte, wobei letztere – jedenfalls mit
Rücksicht auf die eingeschränkten Anforderungen im Bußgeldverfahren (
BGHSt 39, 291, 299 f.; Göhler a.a.O., § 71 Rn. 42) – auch
nicht als lückenhaft beanstandet werden können. Auch im Übrigen sind
keine Gesichtspunkte erkennbar, wonach die Anordnung des Verfalls als
ermessensfehlerhaft erscheinen könnte.
Nicht zutreffend erscheint dem Senat allerdings die Höhe des vom
Amtsgericht festgesetzten Verfallsbetrags. Richtigerweise aber wurde von
dem sog. „Brutto-Prinzip“ ausgegangen. Die Abschöpfung soll danach
spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter oder
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat; gewinnmindernde Kosten sind
nicht abzuziehen ( OLG Koblenz zfs 2007, 108, 111; Göhler a.a.O., § 29a
Rn. 6). Hierzu folgt Erstrichter den Angaben des Geschäftsführers der
Verfallsbeteiligten und stellt einen Entgeltzufluss in Höhe von 104 €
fest.
Vom Senat nicht geteilt werden dagegen die weiteren Überlegungen des
Erstrichters zur zusätzlichen Anrechnung ersparter Aufwendungen in Höhe
von 198,94 €, die für den gesonderten Transport der überladenen Mengen
angefallen wären. Diese weiteren Beträge würden die Unkosten darstellen,
die der Verfallsbeteiligten erwachsen wären, wenn sie die überladenen
Mengen auf legalem Wege hätte befördern und die im ersten Rechenschritt
angesetzten Beträge ordnungsgemäß hätte erlangen wollen. Die Berechnung
des Amtsgerichts liefe dabei darauf hinaus, dass die Beteiligte dann mit
einer erheblichen Unterdeckung gearbeitet hätte.
Nach dem Bruttoprinzip sind die fraglichen Unkosten zwar nicht von den
erzielten Mehrerlösen abzuziehen. Sie können aber auch andererseits
nicht hinzugerechnet werden. Dies wäre offensichtlich, wenn auch das vom
Amtsgericht zugrunde gelegte legale Ersatzgeschäft zumindest
kostendeckend gewesen wäre. Für den hier unterstellten Fall der
Unterdeckung kann nichts anderes gelten.
Der Ansatz ersparter Aufwendungen kann beim Verfall dann in Betracht
kommen, wenn das Erlangte selbst wegen seiner Beschaffenheit nicht
unmittelbar in einem Wert ausgedrückt werden kann (vgl. zu §§
73,
73a StGB : OLG Düsseldorf wistra 1999, 477; AG Köln NStZ
1988, 274; – beide zu ersparten Deponiekosten bei illegaler
Abfallablagerung; AG Gummersbach
NStZ 1988, 460 zu ersparten Investitionen bei unterlassener
Abwasserreinigung; s.a. Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rn. 9; LK, StGB 12.
Aufl. § 73 Rn. 22). Für eine zusätzliche Anrechnung neben den ihrerseits
messbaren Zuflüssen sieht der Senat keinen Raum. Die in den
Urteilsgründen erwähnte Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom
13.3.2007, 2 Ss 288/06 ) ergibt nichts anderes. In dem dort
entschiedenen Fall waren Überlegungen zur Kalkulation der
Transportentgelte erforderlich, nachdem die dortige Verfallsbeteiligte
überhaupt keine Angaben zur Ermittlung der zugeflossenen Erlöse gemacht
hatte.
Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat
den Verfallsbetrag unmittelbar auf die erzielten Entgelte beschränken (
§
79 Abs. 6 OWiG; vgl. dazu Göhler a.a.O., § 79 Rn. 44 f., 47).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, wobei
sich die Kostenfolgen nach §
79 Abs. 3 OWiG; §
473 Abs. 4 StPO richten.
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