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Verfallurteile § 29a von OLG
Zweibrücken und OLG Koblenz und LG Saarbrücken allesamt Kernaussage: Verfall
nur, wenn kein Bußgeldbescheid gegen „verursachenden“ Täter – ferner: BT
Drucksache zur Einführung des § 29a OWiG (Verfall) und Ergänzung des § 30 OWiG
(Geldbuße gegen Täter und Geldbuße + Gewinnabschöpfung gegen Unternehmen).
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Kernaussagen zu § 29a OWiG und
seiner Anwendung in der Rechtspraxis
1 Das
OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.11.2009 -
1 SsBs 13/09)
hat entschieden:
Gemäß §
29a
Abs. 2 OWiG kann der Verfall auch gegen
einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat
etwas erlangt hat. Nach Abs. 4 der
Vorschrift kann auch der Verfall gegen den Dritten – nur – dann
selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
nicht eingeleitet oder es eingestellt wird.
Ist also das Bußgeldverfahren gegen den Täter mit
einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein
Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein ( OLG
Köln
NJW 2004, 3057;
OLG Hamburg wistra 1997, 72 f.; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 29a Rn. 29).
Dieser Auffassung schließt sich
auch der Senat an. Das
vom OLG Koblenz vertretene Ergebnis steht im Einklang mit dem
gesetzgeberischen Zweck des §
29a
Abs. 4 OWiG.
Danach soll aus
prozesswirtschaftlichen Gründen zugleich gegen den Täter und
als Annex gegen den durch die Tat
begünstigten Dritten verhandelt werden, weil die Grundlage für die
Verfallsanordnung gerade diejenige mit Geldbuße bedrohte Handlung
ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens
gegen den Täter bildet (vgl. OLG
Köln
NJW 2004, 3057;
OLG Hamburg wistra 1997, 72, 73; BT-Drucks. 10/318, S. 38).
Die Voraussetzungen des §
29a
Abs. 4 OWiG für die Anordnung des Verfalls im selbständigen Verfahren
liegen danach vor. Der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten war Täter
einer mit Geldbuße bedrohten Handlung ( §
29a
Abs. 2 OWiG ). Wie die fehlerfreien und insoweit auch mit der
Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen
Urteil ergeben, hat er die fraglichen
Fahrten mit dem überladenen Fahrzeug angeordnet bzw. zugelassen
und dabei fahrlässig gehandelt ( §§ 31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5
Nr. 3 StVZO ).
Wegen dieser Tat ist gegen den Geschäftsführer ein
Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ( §
29a
Abs. 4 OWiG ). Die GmbH als Dritte hat durch seine Tat etwas erlangt,
nämlich – wie vom Erstrichter ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt –
Erlöse aus den überladenen Mengen ( §
29a
Abs. 2 OWiG ).
2 LG
Saarbrücken: Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09
Das
Hauptzollamt beabsichtigt, das
Verfahren gegen Herrn A. einzustellen
und gegen die Beschwerdeführerin einen
Verfallbescheid in Höhe des zu
wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu
erlassen.
Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das
Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen
Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin
angeordnet.
Nach Aktenlage erwägt die
Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den
Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom
Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die
Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen
Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen
sie zu erlassen.
Dem Erlass einer derartigen
Verfallsanordnung steht - entgegen der mit der Beschwerdebegründung
vorgetragenen Auffassung - auch nicht der grundsätzlich
mögliche Erlass eines
Bußgeldbescheides nach den §§ 30, 130
OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen.
Zwar hat § 29 a lediglich
lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3.
Auflage, § 29 a Rdnr. 2). Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde
liegenden Intention, die Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen,
wenn eine Bußgeldfestsetzung gegen ein
Unternehmen nach den § 30, 130 OWiG
nicht möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8
Qs 75/05) auch auf einen Sachverhalt
anwendbar, bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen
ein im Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist.
Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG
sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides
nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der
Bußgeldbehörde (kann).
Der Ausschlussregelung des § 30
Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen, dass grundsätzlich eine
Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines
Bußgeldbescheids und einer
Verfallsanordnung besteht und letztere
nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein
Bußgeldbescheid
erlassen worden ist. Damit ist eine auf § 29a OWiG gestützte
Verfallsanordnung gegen die Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden
Fall möglich.
3 OLG
Koblenz: Beschluss vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06 BeckRS 2006
11965
Ein selbständiges Verfallverfahren kann
nach § 29a IV OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den
Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist
Der Verfall ist in § 29a II OWiG
allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der
Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile
erlangt hat
Mit Bescheid vom 5. 1. 2006 hatte die
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises von der Festsetzung einer Geldbuße
gegen den Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und (mit Verfügung
vom selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH
abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt
und eine selbständige Verfallanordnung
gegen die GmbH als Drittbegünstigte getroffen.
Der selbständige Verfallbescheid hat
nach zulässigem Einspruch für das anschließende gerichtliche Verfahren
nur die Bedeutung einer Verfahrensvoraussetzung (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Darüber hinaus tragen die
Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung gegen die Verfallbeteiligte
nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein anderer eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine etwaige durch den Fahrer
begangene Handlung muss von vornherein außer Betracht bleiben, weil ein
darauf gestützter Verfall nur in dem gegen den Fahrer gerichteten
Verfahren angeordnet werden könnte,
solange dieses nicht eingestellt ist.
Darüber hinaus enthält das angefochtene
Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der
Geschäftsführer die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat. In
den Urteilsfeststellungen ist hierzu nur ausgeführt, „die
rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht vorschriftsmäßigen
Fahrzeugkombination (sei) von einem für die Betroffene verantwortlichen
Handelnden angeordnet bzw. zugelassen“ worden (UA S. 3). Damit ist weder
eine eigene Anordnung des Geschäftsführers noch ein Zulassen der
Inbetriebnahme durch ihn, etwa durch objektiv pflichtwidrige (s. oben
II.2.b.) unsorgfältige Auswahl oder unzureichende Überwachung eines
anderen Anordnenden, auf den die Angelegenheit möglicherweise delegiert
war, belegt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31
StVZO Rn. 18 m.w. Nachw.).
Bei der Verfallanordnung darf schon
wegen der Verzahnung von objektivem und subjektivem Verfahren nicht
offen bleiben, wer die mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat.
4 Bundestagsdrucksache:
Drucksache 10/318 – soweit §§ 29a und 30 OWiG betroffen sind
Aus diesem Grunde sieht der neue
§ 29 a in Absatz 1 —
entsprechend dem Aufbau des § 73 StGB — zunächst vor, daß bei dem
Täter, der für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen
Vermögensvorteil erlangt hat, dieser in Form des Verfalls eines
Geldbetrages abgeschöpft werden kann, allerdings unter der
Voraussetzung, daß gegen ihn eine
Geldbuße nicht festgesetzt wird. Damit soll im Grundsatz
die bisherige Regelung, wonach die Geldbuße zugleich die Funktion der
Gewinnabschöpfung erfüllt, beibehalten werden, da dies — wie oben
dargelegt ist — die praktische Handhabung erleichtert.
Vorausgesetzt wird nur eine mit
Geldbuße bedrohte, also eine rechtswidrige, jedoch nicht
notwendigerweise vorwerfbare Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG)
Aus welchen Gründen wegen der Handlung
eine Geldbuße nicht festgesetzt wird, ist nicht näher geregelt, weil es
darauf nicht ankommen soll. Der Hauptgrund wird darin liegen,
daß der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat oder dies nicht
auszuschließen ist, so daß deswegen eine
Geldbuße nicht festgesetzt werden kann.
Die Anordnung des Verfalls soll jedoch auch dann möglich sein, wenn aus
anderen Gründen von der Festsetzung
einer Geldbuße abgesehen wird, so z. B. auf Grund des § 47 OWiG.
Der Absatz 2 entspricht
weitgehend dem § 73 Abs. 3 StGB. Ein Handeln für einen anderen liegt
namentlich dann vor, wenn der Täter in dem Betrieb oder Unternehmen als
Organ, als Angestellter oder Beauftragter für den Betrieb oder das
Unternehmen tätig geworden ist. Die Anordnung des Verfalls richtet sich
in solchen Fällen gegen den Inhaber des Betriebes oder Unternehmens.
Sie setzt eine „mit Geldbuße bedrohte
Handlung" voraus, so daß sie sowohl dann eingreift, wenn der Täter
vorwerfbar gehandelt hat, als auch dann, wenn sich ein vorwerfbares
Handeln nicht feststellen läßt.
Der Verfall wird grundsätzlich in dem Verfahren gegen den Täter
angeordnet.
Wird in den Fällen des
Absatzes 2 gegen den Täter ein
Verfahren durchgeführt, so ist danach aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen in
diesem (subjektiven) Verfahren zugleich über den Verfall gegen den
anderen, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden, weil die
Grundlage für diese Anordnung die mit Geldbuße bedrohte Handlung (§ 1
Abs. 2 OWiG) ist, die auch Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter ist. |
Die Entscheidungen
ausführlich
1 Fahrer
bebußt, § 29a II möglich – aber falls Geschäftsführer
bebußt: Verfahrenshindernis,
kein Verfall möglich – OLG Zweibrücken
Das OLG Zweibrücken
(Beschluss vom 18.11.2009 -
1 SsBs 13/09) hat entschieden:
Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier:
Überladung) die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in
Betracht, so besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige
Verfallsverfahren nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren gegen den
Fahrer mit einer Sachentscheidung
rechtskräftig abgeschlossen worden ist (im Anschluss an OLG Koblenz zfs 2007,
108).
Gründe:
Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat gegen die
beteiligte GmbH am 27. Februar 2009 den Verfall eines Geldbetrages von 302,17 €
angeordnet, weil sie durch einen Verkehrsverstoß ihres Geschäftsführers
(fahrlässige Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung, §§ 31 Abs.
2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO; §
24 StVG; §
9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
) einen entsprechenden Wert erlangt habe ( §
29a Abs. 2, 4 OWiG
). Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete
Rechtsbeschwerde der Beteiligten. Aufgrund der
rechtskräftigen Verhängung eines Bußgeldes gegen den bei den Transporten
eingesetzten Fahrer des Unternehmens habe ein Verfahrenshindernis bestanden.
Jedenfalls aber sei der festgesetzte Verfallsbetrag überhöht. Der Einzelrichter
hat die Sache gemäß §
80a Abs. 1, Abs. 3
S. 1 OWiG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Bußgeldsenat zur Entscheidung in
der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( §§
79 Abs. 1 S. 1 Nr.
2,
87Abs. 5 und 6 OWiG
) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel
nur zu einem Teilerfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigt sich die Verfallsbeteiligte u.a.
damit, durch angestellte Fahrer den Abraum von Baustellen mit Lkw zu
Mülldeponien zu transportieren. Am 16., 24. und 25. Oktober 2007 wurde durch die
Betreiberin der Deponie „H.…“ in Ludwigshafen am Rhein in insgesamt fünf Fällen
festgestellt, dass bei der jeweils mit Bitumengemisch bzw. Erdreich und Steinen
beladenen Lkw-Fahrzeugkombination, amtl. Kennzeichen HP-…, deren Halterin die
Beteiligte ist, das zulässige Gesamtgewicht von 40 t deutlich überschritten war.
Die Überladungen betrugen zwischen 11,07 und 22,9 % und ergaben die Gesamtmenge
von 34,08 t. Wegen der Fahrten verhängte die Bußgeldstelle gegen den bei der
Beteiligten angestellten Fahrer M.… S.… durch zwischenzeitlich rechtskräftigen
Bescheid vom 24. Januar 2008 Geldbußen in Gesamthöhe von 370 €.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergab sich auf dieser Grundlage
kein Verfahrenshindernis für die vom Amtsgericht getroffene selbständige
Verfallsanordnung.
Gemäß §
29a Abs. 2 OWiG
kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter
einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch
die Tat etwas erlangt hat. Nach Abs. 4 der
Vorschrift kann auch der Verfall gegen den Dritten – nur – dann selbständig
angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet
oder es eingestellt wird.
Ist also das Bußgeldverfahren gegen den Täter
mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein
Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein ( OLG Köln
NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72 f.; Göhler,
OWiG 15. Aufl. § 29a Rn. 29).
Im vorliegenden Fall allerdings stehen die Verantwortlichkeit von Fahrer und
Halter nebeneinander. Dabei ist nur das Verfahren gegen den Fahrer mit der
Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen worden, während hinsichtlich der
Halterverantwortlichkeit
weder gegen die nunmehrige Verfallbeteiligte ( §
30 OWiG ) noch gegen
ihren für sie handelnden Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren durchgeführt
worden ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz, das einen
insoweit gleichgelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte, hat dazu die
Auffassung vertreten, die selbständige Anordnung des Verfalls sei weiterhin
möglich; Täter im
Sinne des §
29a Abs. 4 OWiG sei
hier der Geschäftsführer der Halterin, dem die
Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom
Fahrer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit
eigene, mit Geldbuße bedrohte Handlung anlaste
( OLG Koblenz zfs 2007, 108 f.; zustimmend Göhler a.a.O., § 29a Rn. 29).
Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Das
vom OLG Koblenz vertretene Ergebnis steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen
Zweck des §
29a Abs. 4 OWiG.
Danach soll aus prozesswirtschaftlichen
Gründen zugleich gegen den Täter und als Annex
gegen den durch die Tat begünstigten Dritten
verhandelt
werden, weil die Grundlage für die Verfallsanordnung gerade diejenige mit
Geldbuße bedrohte Handlung ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens
gegen den Täter bildet (vgl. OLG Köln
NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997,
72, 73; BT-Drucks. 10/318, S. 38). Kommen aber – wie hier, bei der
Verantwortlichkeit von Fahrer und Halter – hinsichtlich einer Tat mehrere
Personen als Täter einer Ordnungswidrigkeit in Betracht, schreibt das Gesetz
eine Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren
gerade nicht vor;
§
38 OWiG beschränkt sich
insoweit auf eine Regelung der Zuständigkeit.
Es besteht daher kein Grund,
eine solche Bündelung aller Verfahren in den Fällen des §
29a OWiG zu verlangen.
Die von der Verteidigung angeführten weiteren obergerichtlichen Entscheidungen
ergeben nichts anderes; entgegen der Anregung der Beschwerdeführerin kann die
Sache daher auch nicht nach §
79 Abs. 3 OWiG; §
121 Abs. 2 GVG dem
Bundesgerichtshof vorgelegt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt setzt sich in seinem im Jahr 2008 erlassenen
Beschluss ( OLG Frankfurt DAR 2009, 97) mit der vorausgegangenen Entscheidung
des OLG Koblenz ausdrücklich auseinander, sieht aber den Unterschied der
Sachverhalte darin, dass das OLG Koblenz gerade
den Geschäftsführer als Täter angesehen habe; im Verfahren des OLG
Frankfurt dagegen wurde offenbar nur eine Ordnungswidrigkeit des Fahrers in
Betracht gezogen. Ebenso stellt das OLG Celle (
NZV 2009, 50) darauf ab, dass die
Verwaltungsbehörde den Verfall als Nebenfolge des Verfahrens gegen „die
Disponentin“ eingestuft habe; auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens gegen den
Fahrer komme es daher nicht an. Auch die Oberlandesgerichte Köln (
NJW 2004, 3057) und Hamburg ( wistra 1997,
72) hatten nicht über den Fall zu entscheiden, dass mehrere Personen als Täter
der Ordnungswidrigkeit in Betracht zu ziehen waren.
Auch in vorliegendem Fall war Grundlage der von der Verwaltungsbehörde
getroffenen und im angefochtenen Urteil bestätigten
Verfallsanordnung gerade der
Ordnungswidrigkeits-Vorwurf gegen den Geschäftsführer der Beteiligten, und nicht
derjenige gegen ihren Fahrer. In der
Verfallsanordnung vom 29. Januar 2008 (Bl. 35, 36 d.A.) wird zwar darauf
hingewiesen, dass gegen das Unternehmen als solches eine Geldbuße nicht
festgesetzt worden sei. Auch hierdurch wird aber der Bezug zur
Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers hergestellt, da gerade dessen Verhalten
als Organ gemäß §
30 OWiG zur
Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische Person führen konnte, und weil
ihm aufgrund dieser Organeigenschaft gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
die Pflichtenstellung des Unternehmens zuzurechnen war. In dem angefochtenen
Urteil schließlich wird unmittelbar auf die Ordnungswidrigkeit des
Geschäftsführers abgestellt.
Die Voraussetzungen
des §
29a Abs. 4 OWiG für die Anordnung des Verfalls im
selbständigen Verfahren liegen danach vor. Der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten war
Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung ( §
29a Abs. 2 OWiG ). Wie die fehlerfreien und insoweit auch
mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen
Urteil ergeben, hat er die fraglichen Fahrten
mit dem überladenen Fahrzeug angeordnet bzw. zugelassen und dabei
fahrlässig gehandelt ( §§ 31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO ).
Wegen dieser Tat ist gegen den
Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren nicht
eingeleitet worden ( §
29a Abs. 4 OWiG ). Die GmbH als Dritte hat durch seine
Tat etwas erlangt, nämlich – wie vom Erstrichter ebenfalls zutreffend zugrunde
gelegt – Erlöse aus den überladenen Mengen (§
29a Abs. 2 OWiG ).
Allerdings räumt §
29a Abs. 2 OWiG ein
Ermessen darüber ein, ob Verfall angeordnet werden soll; das tatrichterliche
Urteil muss ergeben, dass das Gericht sich dessen bewusst war und sich nicht nur
auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung beschränkt hat (
OLG Koblenz zfs 2007, 108, 109; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 19, 24). Hierzu enthält
das angefochtene Urteil zwar keine ausdrücklichen Ausführungen; im Ergebnis
zeigen sich aber dennoch keine Rechtsfehler.
Ein Absehen von der Verfallsanordnung kommt
insbesondere in Betracht, wenn darin eine unbillige Härte liegen würde,
weil dem erlangten Vorteil Ansprüche Dritter gegenüberstehen, oder weil der
Entzug der Vorteile aus besonderen Gründen die Beteiligte wirtschaftlich
besonders hart treffen würde (Göhler a.a.O., § 29a Rn. 24; BT-Drucks. 10/318, S.
37). Mit letztgenanntem Gesichtspunkt setzt sich Gericht im Rahmen der Bemessung
des Verfallsbetrags ausdrücklich auseinander (Urteil S. 9 f.); dies geschieht
fehlerfrei und in auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeter Weise. Für
Ansprüche Dritter bestehen nach den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte, wobei
letztere – jedenfalls mit Rücksicht auf die eingeschränkten Anforderungen im
Bußgeldverfahren (
BGHSt 39, 291, 299 f.; Göhler a.a.O., § 71
Rn. 42) – auch nicht als lückenhaft beanstandet werden können. Auch im Übrigen
sind keine Gesichtspunkte erkennbar, wonach die Anordnung des Verfalls als
ermessensfehlerhaft erscheinen könnte.
Nicht zutreffend erscheint dem Senat allerdings die Höhe des vom Amtsgericht
festgesetzten Verfallsbetrags. Richtigerweise aber wurde von dem sog.
„Brutto-Prinzip“ ausgegangen. Die Abschöpfung soll danach spiegelbildlich dem
Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter oder Drittbegünstigte aus der Tat
gezogen hat; gewinnmindernde Kosten sind nicht abzuziehen ( OLG Koblenz zfs
2007, 108, 111; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 6). Hierzu folgt Erstrichter den
Angaben des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten und stellt einen
Entgeltzufluss in Höhe von 104 € fest.
Vom Senat nicht geteilt werden dagegen die weiteren Überlegungen des
Erstrichters zur zusätzlichen Anrechnung ersparter Aufwendungen in Höhe von
198,94 €, die für den gesonderten Transport der überladenen Mengen angefallen
wären. Diese weiteren Beträge würden die Unkosten darstellen, die der
Verfallsbeteiligten erwachsen wären, wenn sie die überladenen Mengen auf legalem
Wege hätte befördern und die im ersten Rechenschritt angesetzten Beträge
ordnungsgemäß hätte erlangen wollen. Die Berechnung des Amtsgerichts liefe dabei
darauf hinaus, dass die Beteiligte dann mit einer erheblichen Unterdeckung
gearbeitet hätte.
Nach dem Bruttoprinzip sind die fraglichen Unkosten zwar nicht von den erzielten
Mehrerlösen abzuziehen. Sie können aber auch andererseits nicht hinzugerechnet
werden. Dies wäre offensichtlich, wenn auch das vom Amtsgericht zugrunde gelegte
legale Ersatzgeschäft zumindest kostendeckend gewesen wäre. Für den hier
unterstellten Fall der Unterdeckung kann nichts anderes gelten.
Der Ansatz ersparter Aufwendungen kann beim Verfall dann in Betracht kommen,
wenn das Erlangte selbst wegen seiner Beschaffenheit nicht unmittelbar in einem
Wert ausgedrückt werden kann (vgl. zu §§
73,
73a StGB : OLG
Düsseldorf wistra 1999, 477; AG Köln NStZ 1988, 274; – beide zu ersparten
Deponiekosten bei illegaler Abfallablagerung; AG Gummersbach
NStZ 1988, 460 zu ersparten Investitionen
bei unterlassener Abwasserreinigung; s.a. Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rn. 9; LK,
StGB 12. Aufl. § 73 Rn. 22). Für eine zusätzliche Anrechnung neben den
ihrerseits messbaren Zuflüssen sieht der Senat keinen Raum. Die in den
Urteilsgründen erwähnte Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 13.3.2007, 2
Ss 288/06 ) ergibt nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall waren
Überlegungen zur Kalkulation der Transportentgelte erforderlich, nachdem die
dortige Verfallsbeteiligte überhaupt keine Angaben zur Ermittlung der
zugeflossenen Erlöse gemacht hatte.
Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat den
Verfallsbetrag unmittelbar auf die erzielten Entgelte beschränken ( §
79 Abs. 6 OWiG; vgl.
dazu Göhler a.a.O., § 79 Rn. 44 f., 47). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde als
unbegründet zu verwerfen, wobei sich die Kostenfolgen nach §
79 Abs. 3 OWiG; §
473 Abs. 4 StPO
richten.
LG Saarbrücken:
Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09
§§:
Arbeitnehmerentsendegesetz; Arrestanordnung; Mindestlohn; Verfallsanordnung;
Normenkette
StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II; AEntG § 5
Beschluss: … wird die Beschwerde der
... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Saarbrücken vom
13.3.2009 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin ist eine
Gesellschaft polnischen Rechts, die im Rahmen eines Werkvertrages für die
deutsche L. AG auf einer Baustelle auf der amerikanischen Airbase in R.
Trockenbauarbeiten ausgeführt hat. Gegen den für die Beschwerdeführerin
mutmaßlich verantwortlich handelnden M. A. wird im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen das
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) durch Unterschreitung des vorgeschriebenen
Mindestlohns ermittelt. Das Hauptzollamt
beabsichtigt, das Verfahren gegen Herrn A.
einzustellen und gegen die Beschwerdeführerin einen
Verfallbescheid
in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge
zu erlassen.
2.1.1
Dinglicher
Arrest
Auf
Antrag des Hauptzollamtes hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom
26.11.2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der
Beschwerdeführerin angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom
14.3.2008 wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als
unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann unter dem
13.2.2009 erneut beim Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom 26.11.2007
aufzuheben. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig beschieden. Gegen
diesen Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 richtet sich die
jetzige Beschwerde. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig;
insbesondere ist sie statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die
Beschwerdeführerin bereits früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss
vom 26.11.2007 eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte des
§ 300 StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst
effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den Beschluss des Amtsgerichts
vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem mit der Beschwerde verfolgten
Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des Arrestbeschlusses vom 26.11.2007
nichts, weil die Beschwerdeführerin sich in erster Linie gegen die zuletzt vom
Amtsgericht getroffene Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses
vom 13.3.2009 wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit
der Beschwerde selbstständig anfechtbar. Die
Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die vom Amtsgericht mit dem
angefochtenen Beschluss aufrecht erhaltene Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet
ihre Grundlage in den §§ 111 b Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m.
§ 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1 Nr. 1,6,
7 AEntG.
2.1.2
Gründe für den Arrest
Nach dem gegenwärtigen Stand der
Ermittlungen sind dringende Gründe dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für
die Anordnung des Verfalls nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin
vorliegen. Es besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase
R. tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene
Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin mindestens
die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an zu wenig bezahltem
Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau erlangt worden sind.
2.1.3
§ 29a gegen §
30 OWiG
Nach
Aktenlage erwägt die Bußgeldbehörde, das
Verfahren gegen den Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten
einzustellen, vom Erlass eines Bußgeldbescheides
gegen die Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen
einen Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen sie
zu erlassen.
2.2
Kein Anwendungszwang nach
§ 30 OWiG, wenn dessen Voraussetzungen auch vorliegen
Dem Erlass einer derartigen
Verfallsanordnung steht - entgegen der mit der Beschwerdebegründung
vorgetragenen Auffassung - auch nicht der grundsätzlich
mögliche Erlass eines
Bußgeldbescheides nach den §§ 30, 130 OWiG gegen
die Beschwerdeführerin entgegen. Zwar hat § 29
a lediglich lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage,
§ 29 a Rdnr. 2). Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden
Intention, die Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine
Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen nach den
§ 30, 130 OWiG nicht möglich ist, ist §
29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Landgericht
Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05)
auch auf einen Sachverhalt anwendbar, bei dem
die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im Ausland ansässiges
Unternehmen schwierig und ungewiss ist. Für diese, auch von der Kammer
vertretene Auffassung, wonach die Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in
Betracht kommt, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße aus
Opportunitätsgründen abgesehen wird,
spricht neben dem oben angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive
Abschöpfung von rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch
der Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG.
Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG sieht den Erlass eines
Bußgeldbescheides nicht zwingend vor,
sondern sie stellt diesen in das Ermessen der Bußgeldbehörde
(kann).
2.2.1
Wahlmöglichkeit
nach § 30 V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben Sache ein Bußgeldbescheid
ergangen ist
Die durch den Wortlaut der Vorschriften
somit nahe gelegte, hier ausgeübte Wahlmöglichkeit der
Bußgeldbehörde zwischen Bußgeldbescheid
und Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach dieser
Vorschrift schließt der Erlass eines Bußgeldbescheides
die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG im gleichen Verfahren gegen eine
juristische Person aus. Diese Regelung, die der
Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der
Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30 OWiG eine
Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich ausschließen würde.
|
Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen,
dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines
Bußgeldbescheids und einer
Verfallsanordnung besteht und letztere
nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein
Bußgeldbescheid erlassen worden ist.
Damit ist eine auf § 29a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die
Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich. |
[Anmerkung
RA Brenner: Weil gegen A = Täter keine Bußgeldbescheid erlassen wurde].
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz
in Polen, wobei die Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht
vorliegend, angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden
Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des
Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen,
eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die Beschwerdeführerin erlassener
Bußgeldbescheid jemals zur
Vollstreckung gelangen wird. Die
Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten Forderung,
über keinerlei vollstreckungsfähiges Vermögen.
Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Inland sind nach dem
an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht
bekannt geworden. Die dem entgegen stehende Behauptung der Beschwerdeführerin
ist bislang durch nichts belegt.
2.2.2
Arrestgrund –
bei § 29a OWiG
Auch der darüber hinaus nach den §§ 111
d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO erforderliche
Arrestgrund ist gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus,
dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht vor allem
dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden kann, wobei das Gericht
zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen vor Erlass des Arrestes nicht
verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann sich daraus ergeben, dass der
Betroffene seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt
oder sie beiseite schafft (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8).
Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein
Arrestgrund hier schon nach § 917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der
Beschwerde zur Problematik der Arrestanordnung bei
Vollstreckung im Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht
an. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im
Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten
Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so etwaiges
vollstreckungsfähiges Vermögen dem Zugriff von
Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen deutschen Niederlassung
der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es sich hierbei um eine seit längerer
Zeit leer stehende Wohnung gehandelt hat und dass tatsächlich eine Niederlassung
in der Bundesrepublik nicht existiert. Der
mutmaßliche Verantwortliche der Beschwerdeführerin hat sich bereits im
Oktober 2007 nach Polen abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der
Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und der
insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten
angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht die Besorgnis, dass eine
Verfallsanordnung bei Aufhebung des Arrestbeschlusses zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf
473 Abs. 1 S. 1 StPO.
-
Ein
selbständiges Verfallverfahren kann nach § 29a IV OWiG nur dann
durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist.
|
-
Der Verfall ist in § 29a II OWiG allgemein für
alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der Täter durch
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat.
|
-
Maßgeblich ist der nach dem Bruttoprinzip
ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der Drittbegünstigte durch
die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR StGB § 73 III
Bruttoprinzip. 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem
Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine
unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus.
|
-
Konnten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse –
notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder für andere der
Drittbegünstigten zur Verfügung stehende Fahrzeuge – erteilt werden,
so läge der durch einen Verstoß gegen die für die
Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden Breitenbestimmungen
erzielte Vorteil lediglich in ersparten
Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen, die
Benutzung, eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von
Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen). (Leitsätze nicht amtlich)
|
|
OLG
Koblenz: Beschluss vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06 BeckRS 2006 11965 |
|
Vorschriften: Verfall; Einspruchsverfahren; Ermessen; Voraussetzungen;
Wertermittlung; Begründung, Bestimmung des Vermögensvorteils –
Kernfrage: Hätte eine Genehmigung erteilt werden können oder gar müssen. |
|
Auf die
Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten wird das Urteil des AG Montabaur
vom 7. 6. 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. |
|
Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des AG Montabaur
zurückverwiesen. |
|
Gründe: |
|
I. Die
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hatte am 28. 11. 2005 ein
Bußgeldverfahren gegen die verfallbeteiligte GmbH eingeleitet, weil ihr
Geschäftsführer im Verdacht stand, am 14. 11. 2005 die Inbetriebnahme
einer aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger bestehenden
Fahrzeugkombination, deren Halter die Verfallbeteiligte war und mit der
ein Bundeswehrpanzer transportiert wurde, angeordnet oder zugelassen zu
haben, obwohl die zulässige Gesamtbreite von 2,55 m um 0,45 m
überschritten gewesen sein soll.
Gegen
den Fahrer war gesondert Anzeige erstattet worden. |
|
Mit Bescheid vom 5. 1. 2006 hatte die Kreisverwaltung des
Westerwaldkreises von der Festsetzung einer Geldbuße gegen den
Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und (mit Verfügung vom
selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH
abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt und eine
selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als Drittbegünstigte
getroffen. Gegen diesen Bescheid hat die Verfallbeteiligte rechtzeitig
Einspruch eingelegt. |
|
Durch
Urteil vom 7. 6. 2006 hat das AG Montabaur den Verfall von 445 EUR gegen
die Verfallbeteiligte angeordnet. Es hat die mit Geldbuße bedrohte
Handlung in einer (objektiv) tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen
Ordnungswidrigkeit des für die GmbH handelnden Geschäftsführers nach „§§
31 II, 32 I, 69a StVZO, § 24 StVG“ gesehen und ist in den
Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass der mit der
Fahrzeugkombination transportierte Panzer 3,05 m und der Sattelauflieger
einschließlich ausgeklappter Ladeflächenverbreiterung mehr als 3,05 m
breit gewesen sei (UA S. 3). In der Beweiswürdigung hat es zunächst
ausgeführt, dass die nach der am selben Tag gem. § 70 StVZO erteilten
Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtbreite von 3,00 m überschritten
gewesen sei (UA S. 4). Infolge Ablehnung eines den vom AG angenommenen
Breiten entgegenstehenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung hat es
in der Beweiswürdigung „für die Rechtswidrigkeit der durchgeführten
Transportfahrt“ letztlich offen gelassen, ob Sattelauflieger und Ladung
die Breite von 3,00 m tatsächlich überschritten haben (UA S. 4: „Der
Panzer und damit auch das Fahrzeug; war aber breiter als 3,00 m,
jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 I Nr. 1 StVZO
allgemein erlaubten 2,55 m.“). Zur Begründung dieses Vorgehens hat es
sich daraufgestützt, dass (auch) die Erlaubnis nach § 29 III StVO am
Tattag gefehlt habe und die erst zwei Tage später erteilte Erlaubnis nur
für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ gegolten habe. Ferner
habe die am Tattag vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 I StVO
„betreffend die Überbreite der Ladung“ nur bis zu einer Breite der
Ladung von 3,00 m und nur für den Transport von „Betonfertigteilen und
sonstigen teilbaren Güter“ gegolten. Das AG ist weiter davon
ausgegangen, dass die Verfallbeteiligte durch die mit Geldbuße bedrohte
Handlung ihres Geschäftsführers zumindest den zur kostendeckenden
Auftragsdurchführung erforderlichen Erlös für die Ausführung des
Transports erlangt habe. Diesen Mindesterlös hat es unter
Berücksichtigung der genau ermittelten Länge der bei dem Transport
zurückgelegten Strecke auf der Grundlage der Kalkulationsgrundsätze des
Bundesverbandes des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Übereinstimmung
mit dem Verfallbescheid auf 445 EUR geschätzt. |
|
Gegen
das Urteil wendet sich die Verfallbeteiligte mit der auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. |
|
II. Die
gem. §§ 87 Abs. 5 und 6, 79 I Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch
sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (zumindest
vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit
den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache
an dieselbe Abteilung der Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).. |
|
1. Der
Bußgeldrichter ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des gegen
den Fahrer eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für
ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a IV OWiG nur
dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Täter in diesem Sinne ist
hier der Geschäftsführer der Verfallbeteiligten, dem die Bußgeldbehörde
eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen
Ordnungswidrigkeit eigenständige mit Geldbuße bedrohte Handlung anlastet
(zum Fall derselben mit Geldbuße bedrohten Handlung s. OLG Köln NJW
2004,
3057;
OLG Hamburg MDR 1997,
89).
Das gegen den Geschäftsführer gerichtete Verfahren hat die
Bußgeldbehörde gem. § 47 I OWiG eingestellt, ebenso das Verfahren auf
Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Ob die in der
Literatur vertretene Auffassung zutrifft, dass eine fehlende Einstellung
des Verfahrens zur Festsetzung einer Verbandsgeldbuße der selbständigen
Anordnung des Verfalls gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung nicht entgegensteht und – anders als im umgekehrten
Fall des § 30 Abs. 5 OWiG – eine Verbandsgeldbuße selbst nach
Durchführung des Verfallverfahrens festgesetzt werden darf (Göhler,
OWiG, 14. Aufl., § 29a Rn. 29, § 30 Rn. 37; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., §
29a Rn. 26, 49), kann deshalb hier offen bleiben. |
|
2. Die
Verfallanordnung ist nicht frei von Rechtsfehlern und kann deshalb nicht
bestehen bleiben. |
|
Vorab
ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des AG Rechtsgrundlage
der selbständigen Verfallanordnung
gegen eine juristische Person nicht § 29a IV i.V. mit § 30 I OWiG
ist, sondern allein § 29a II und 4 OWiG.
Der Verfall ist in § 29a II OWiG
allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der
Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile
erlangt hat (Göhler a.a.O. Vor § 29a Rn. 1). Adressaten des
Verfalls als Drittbegünstigte sind auch juristische Personen oder
Personenvereinigungen (BGH NJW 2002, 3339; Göhler a.a.O. § 29a Rn. 20).
Sowohl im Fall des § 29a II OWiG als auch dem des § 30 I OWiG ist
Anknüpfungstat die mit Geldbuße bedrohte Handlung bzw. die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit eines anderen. |
|
a) Die
Verfallanordnung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die
Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Bußgeldrichter des ihm in §
29a II OWiG eingeräumten Ermessens, ob er den Verfall anordnet, nicht
bewusst gewesen ist. Das im Verfahren über den Einspruch des
Verfallbeteiligten gegen den Verfallbescheid entscheidende AG hat den
Bescheid der Bußgeldbehörde nicht lediglich auf Ermessensfehler hin zu
überprüfen. Da der Verfallbescheid gem. § 87 III Satz 2 i.V. mit Abs. 6
OWiG einem Bußgeldbescheid gleichgestellt ist, überprüft ihn das Gericht
nicht als eine vorausgegangene Entscheidung, sondern entscheidet
selbstständig über die Anordnung des Verfalls und trifft dabei eine
eigene Ermessensentscheidung (BayObLG NStZ 1998, 454; OLG Düsseldorf
NVwZ 1996,
934;
beide zum selbständigen Einziehungsbescheid).
Der selbständige Verfallbescheid hat nach zulässigem
Einspruch für das anschließende gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung
einer Verfahrensvoraussetzung (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass der Bußgeldrichter
demgegenüber davon ausgegangen ist, an die Entscheidung der
Bußgeldbehörde, (im Zuge der Einstellung des Bußgeldverfahrens) den
Verfall anzuordnen, gebunden zu sein. In den Entscheidungsgründen ist
nämlich im Anschluss an Ausführungen dazu, dass ein selbständiger
Verfallbescheid vorliege, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden
sei, folgendes ausgeführt (UA S. 7): „Die diesbezügliche Entscheidung
der Verwaltungsbehörde steht in deren Ermessen und ist vom Gericht nicht
überprüfbar, sie stößt aber auch nicht auf Bedenken.“ |
|
b)
Darüber hinaus tragen die Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung
gegen die Verfallbeteiligte nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt,
dass ein anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine
etwaige durch den Fahrer begangene Handlung muss von vornherein außer
Betracht bleiben, weil ein darauf gestützter Verfall nur in dem gegen
den Fahrer gerichteten Verfahren angeordnet werden könnte, solange dieses nicht eingestellt ist
(s. oben II. 1.).
Eine
mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1
II OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und
rechtswidrig ist. Vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Eine nicht
vorwerfbare Handlung muss aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur
vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt die
Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit
natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges Handeln
erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt
haben (Göhler a.a.O. § 1 Rn. 8 m.w. Nachw.). Eine solche mit Geldbuße
bedrohte Handlung ist sowohl im Fall des § 29a I OWiG als auch im Fall
der hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a II OWiG
Voraussetzung für den Verfall. |
|
aa) Der
Bußgeldrichter hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung darin gesehen,
dass „der Geschäftsführer der Betroffenen als für die Betroffene tätiges
vertretungsberechtigtes Organ (§35 I GmbHG) objektiv den
Ordnungswidrigkeitstatbestand der §§ 31 II, 32 I, 69a StVZO, § 24 StVG
verwirklicht“ hat (UA S. 7). |
|
Er hat
nicht näher dargelegt, welcher konkrete Bußgeldtatbestand in Betracht
steht. Da es um die Halterverantwortlichkeit geht, die nach § 9 I Nr. 1
OWiG auf den Geschäftsführer der Verfallbeteiligten als Halterin
erweitert ist, kommen hinsichtlich einer Überschreitung der nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Fahrzeugbreite nur § 69a
Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 8 StVZO in Frage. Nach diesen Bestimmungen handelt
unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
31 II als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder
zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das
Fahrzeug, der Zug, das Gespann – die nach § 32 I Nr. 1 StVZO nicht
breiter als 2,55 m sein dürfen – nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Welcher von beiden Tatbeständen
hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat bereits
deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der nach § 70 StVZO
erteilten Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt
ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass sie nur bis zu einer
Fahrzeugbreite von 3,00 m galt. |
|
Ob der
Sattelauflieger diese Breite überschritten hat, ist in den
Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt.
Während es innerhalb der eigentlichen Urteilsfeststellungen heißt, die
Fahrzeugbreite des Sattelaufliegers habe einschließlich Verbreiterung
mehr als 3,05 m betragen (UA S. 3), hat der Bußgeldrichter dies in der
Beweiswürdigung offen gelassen und ausgeführt (UA S. 4): „Der Panzer und
damit auch das Fahrzeug war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter
als die ohne Genehmigung nach § 32 I Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten
2,55 m.“ Schon infolge dieser Unklarheit ist die dem Täter angelastete
mit Geldbuße bedrohte Handlung (welchen von beiden in Betracht kommenden
Tatbeständen der Bußgeldrichter auch immer gemeint haben sollte) nicht
belegt. |
|
Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keine
ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die
Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat. In den
Urteilsfeststellungen
ist hierzu nur ausgeführt, „die rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht
vorschriftsmäßigen Fahrzeugkombination (sei) von einem für die
Betroffene verantwortlichen Handelnden angeordnet bzw. zugelassen“
worden (UA S. 3). Damit ist weder eine eigene Anordnung des
Geschäftsführers noch ein Zulassen der Inbetriebnahme durch ihn, etwa
durch objektiv pflichtwidrige (s. oben II.2.b.) unsorgfältige Auswahl
oder unzureichende Überwachung eines anderen Anordnenden, auf den die
Angelegenheit möglicherweise delegiert war, belegt (vgl. dazu Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31 StVZO Rn. 18 m.w. Nachw.).
Bei der Verfallanordnung darf schon wegen der Verzahnung
von objektivem und subjektivem Verfahren nicht offen bleiben, wer die
mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. |
|
bb)
Eine vom Geschäftsführer begangene mit Geldbuße bedrohte Handlung nach
§§ 49 II Nr. 7, 29 III Satz 1 StVO, 24 StVG (vorsätzliches oder
fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs entgegen § 29 III StVO, der in
Satz 1 eine Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen
vorschreibt, deren Abmessungen die gesetzlich allgemein zulässigen
Grenzen tatsächlich überschreiten), von der der Bußgeldrichter zumindest
in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ausgegangen ist, lässt sich
den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Der Bußgeldrichter
hat zwar festgestellt, dass die (weitere) nach § 29 III Satz 1 StVO
erforderliche Erlaubnis jedenfalls zur Tatzeit nicht vorlag. Eine
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann aber nur vom Fahrzeugführer
begangen werden. Dritte, auch der Halter bzw. die für ihn nach § 9 OWiG
verantwortlich Handelnden, begehen nur dann eine solche
Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung nach § 14
OWiG vorliegen. Die Beteiligung setzt vorsätzliches Handeln voraus und
ist nur an einer von einem anderen vorsätzlich begangenen
Ordnungswidrigkeit möglich (OLG Koblenz VRS 76,
395;
OLG Düsseldorf VRS 79,
141;
BayObLG NStZ-RR 1997, 123). Die Urteilsgründe enthalten, schon keine
Feststellungen dazu, dass der Fahrer vorsätzlich den Tatbestand des § 29
III Satz 1 StVO erfüllt hätte. |
|
cc) Ob
aus denselben Gründen eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des
Geschäftsführers nach §§ 49 I Nr. 18, 18 I Satz 2 StVO, § 24 StVG
(vorsätzliches oder fahrlässiges Verstoßen gegen eine Vorschrift über
die Benutzung von Autobahnen und. Kraftfahrstraßen nach § 18 I–3 StVO,
der in I Satz 2 unter anderem bestimmt, dass Autobahnen nicht mit
Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die breiter als 2,55 m sind)
ausscheidet, kann hier offen bleiben. Selbst wenn Normadressat des § 18
I Satz 2 StVO auch der Halter wäre, so würden doch die Feststellungen
des angefochtenen Urteils eine solche von ihm begangene, mit Geldbuße
bedrohte Handlung nicht belegen. Denn
es fehlen Angaben dazu, ob auch für das Fahrzeug (zur Ladung s. unten dd.)
nach § 46 I Nr. 2 und 5 StVZO Ausnahmen von § 18 I Satz 2 StVO genehmigt
worden waren und welchen genauen Inhalt die Genehmigung
gegebenenfalls hatte. In der Beweiswürdigung ist lediglich eine nach §
46 I StVO erteilte Ausnahmegenehmigung für die Ladung erwähnt. Aus
denselben Gründen kann nicht beurteilt werden, ob alternativ eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung nach § 49 IV Nr. 4, 46 III StVO, § 24 StVG
vorliegen könnte. |
|
dd)
Auch hinsichtlich der Überbreite der Ladung in Betracht zu ziehende mit
Geldbuße bedrohte Handlungen des Geschäftsführers sind nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt.
Da es
auch insoweit um die Halterverantwortlichkeit geht, könnten nur §§ 69a
Abs. 5 Nr. 3, 31 II StVZO, §§ 18 I Satz 2, 22 II Satz 1 StVO, 24 StVG
(s. dazu Hentschel a.a.O. § 31 StVZO Rn. 18) bzw. § 49 IV Nr. 4, 46 III
StVO, § 24 StVG (s. dazu OLG Düsseldorf VRS 79,
141)
einschlägig sein. Nach diesen Bestimmungen handelt unter anderem
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 II als
Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl
ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung – die nach § 18
I Satz 2 StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und nach § 22 II Satz
1 StVO allgemein, nicht breiter als 2,55 m sein darf – nicht
vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 46 III Satz 1 StVO eine
vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht
befolgt. Welcher von beiden Tatbeständen hier konkret verwirklicht
worden sein könnte, kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen,
weil der genaue Inhalt der nach § 46 I (Nr. 5) StVO erteilten
Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist. |
|
Ihnen
ist lediglich zu entnehmen, dass die Ausnahmegenehmigung nur bis zu
einer Ladungsbreite, von 3,00 m und nur für „Betonfertigteile und
sonstige teilbare Güter“ galt. Wie für den Sattelauflieger ist auch für
die Ladung eine Breite von mehr als 3,00 m in den Urteilsgründen nicht
mit der erforderlichen Klarheit festgestellt (s. oben II.2.b.aa.). Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahmegenehmigung
nur für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ gültig war. Da
eine Genehmigung nach § 46 I Nr. 5 StVO nur für teilbare Güter in
Betracht kommen kann (s. Vwv zu § 46 StVO Nr. 20, abgedruckt bei
Hentschel a.a.O. § 46 StVO), hätte der Bußgeldrichter prüfen müssen, ob
es sich insoweit nicht um ein bloßes Schreibversehen handelt und die
Ausnahmegenehmigung in Wahrheit für alle „sonstigen unteilbaren Güter“
erteilt war. |
|
Im
Übrigen enthält das angefochtene Urteil auch insoweit keine
ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die
Inbetriebnahme trotz vorschriftswidriger Ladung angeordnet oder
zugelassen hat (s. oben II. a. aa.) bzw. objektiv pflichtwidrig gegen
eine vollziehbare Nebenbestimmung der Auflage verstoßen hat. |
|
b) Das
angefochtene Urteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil
der Bußgeldrichter den Wert des von der Drittbegünstigten Erlangten i.S.
des § 29a II i.V. mit I OWiG nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. |
|
aa) Maßgeblich
ist der nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den
der Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR
StGB § 73 III Bruttoprinzip. 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich
dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare
Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (BGHSt 47,
260,
268 m.w. Nachw.). |
|
bb) Der
Bußgeldrichter ist zwar zutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen. Er hat
aber als erlangt den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung
erforderlichen Mindesterlös für die Ausführung des Transports angesehen.
Das könnte aber nur dann der durch die Tat erzielte spiegelbildliche
Vorteil sein, wenn der Transport durch die Verfallbeteiligte
schlechterdings nicht genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig gewesen wäre.
Konnten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse – notfalls gegen
(weitere) Auflagen und/oder für andere der Drittbegünstigten zur
Verfügung stehende Fahrzeuge – erteilt werden, so läge der durch einen
Verstoß gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden
Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in ersparten Aufwendungen
(beispielsweise für Genehmigungen, die Benutzung, eines anderen
Fahrzeugs oder den Einsatz von Begleitfahrzeugen bzw. anderen
möglicherweise erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen). Feststellungen
hierzu enthält das Urteil nicht. Sowohl die Frage der
Genehmigungsfähigkeit als auch Art und Umfang etwaiger ersparter
Aufwendungen werden in der erneuten Hauptverhandlung aufzuklären sein,
falls eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers der
Verfallbeteiligten ordnungsgemäß festgestellt werden kann und der
Bußgeldrichter das ihm nach § 29a II OWiG eingeräumte pflichtgemäße
Ermessen in der Verfallbeteiligten nachteiliger Weise ausübt. |
|
III.
Der Senat weist auf folgendes hin: |
|
1. Die
Ermessensentscheidung nach § 29a II OWiG bedarf der Begründung. Bei der
Schaffung der Vorschrift des § 29a OWiG hatte der Gesetzgeber hohe
finanzielle Vorteile – besonders solche von Drittbegünstigten – im Blick
(Göhler a.a.O. § 29a Rn. |
|
2. Es
gefährdet grundsätzlich den Bestand des Urteils, wenn die Darstellung
der Urteilsgründe unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf
zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der
Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden wird.
Notwendig ist eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens,
die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche
Feststellungen ersetzt werden kann (ständige. Senatsrechtsprechung, z.B.
Beschlüsse Ss 69/02 v. 13. 6. 2002). |
Zu Nummer 2 — Sechster Abschnitt.
Verfall von Vermögensvorteilen; Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen
§ 73
StGB sieht die Anordnung des Verfalls von Vermögensvorteilen vor, die
der Täter einer rechtswidrigen Tat für diese oder aus ihr erlangt hat.
Die Anordnung des Verfalls richtet sich auch gegen einen anderen, für
den der Täter gehandelt hat, wenn der andere dadurch einen
Vermögensvorteil erlangt hat. Diese, durch das Zweite Gesetz zur Reform
des Strafrechts eingeführte Regelung hängt mit dem im Strafrecht
zugleich neugestalteten Geldstrafensystem zusammen. Während früher mit
der Geldstrafe die Gewinnabschöpfung zu verbinden war (vgl. § 27 c StGB
a. F.), ist eine Gewinnabschöpfung mit dem neuen Tagesatzsystem, nach
dem die Zahl der Tagessätze allein nach der Schwere des Unrechts und
dem Maß der Schuld zu bestimmen ist, nicht mehr vereinbar.
Das
Institut der Gewinnabschöpfung, das der Wiederherstellung des Rechts
dient, ist im Strafgesetzbuch durch die neuen Vorschriften über den
Verfall nicht nur aus der Verbindung mit der Strafe gelöst, sondern
darüber hinaus erheblich erweitert worden:Die Gewinnabschöpfung ist
danach folgerichtig nicht nur gegenüber dem schuldlos handelnden Täter,
sondern auch gegen unbeteiligte schuldlose Dritte möglich, denen durch
die rechtswidrige Tat Vermögensvorteile zugeflossen sind.
Dieser Regelung kommt insbesondere bei der Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu, da der Verfall bei
Taten, in denen Verletzte mit individuellen Schadensersatzansprüchen
vorhanden sind, nicht möglich ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), während es
bei den Taten der Wirtschaftskriminalität vielfach um die Verletzung
oder Gefährdung überindividueller Rechtsgüter geht, in denen
individuelle Vermögensinteressen nicht verletzt sind.
Die
Regelung über den Verfall ist bei der Anpassung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten an das Zweite Gesetz zur Reform des Straf rechts im
Rahmen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht in das
Ordnungswidrigkeitenrecht übernommen worden, weil hier wegen des
unterschiedlichen Charakters von Geldstrafe und Geldbuße eine dem
Tagessatzsystem vergleichbare Regelung nicht eingeführt worden ist. Der
Geldbuße fehlt das mit der Kriminalstrafe notwendig verbundene
Unwerturteil (BVerfGE 22, 78, insbesondere S. 81; 27,18, insbesondere
S. 33).
Da
es nicht der Zweck der Geldbuße ist, eine Tat zu „sühnen" in dem Sinne,
einen Ausgleich für sozialethische Schuld herbeizuführen, kann die
Geldbuße auch die Funktion der Gewinnabschöpfung übernehmen, wie dies
in § 17 Abs. 4 OWiG bestimmt ist. Diese Regelung hat den
Vorteil, eine genaue Aufspaltung zwischen dem Ausmaß der angemessenen
und notwendigen Repression der geldlichen Einbuße einerseits und der
Höhe der erzielten und abzuschöpfenden Gewinne andererseits zu
ersparen. Die Verbindung der
Gewinnabschöpfung mit der Geldbuße dient damit der Vereinfachung, die
für das Ordnungswidrigkeitenrecht in der praktischen Rechtsanwendung
erstrebt ist.
29a Lücke, wenn nicht
vorwerfbare Handlung
Die
Regelung, daß die Geldbuße zugleich die Funktion der Gewinnabschöpfung
erfüllt, hat jedoch den Nachteil, daß in den Fällen eine Lücke entsteht,
in denen der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig,
jedoch nicht vorwerfbar
verwirklicht oder in denen er durch die Handlung für einen anderen
einen Vermögensvorteil erzielt. Da in
diesen Fällen die Festsetzung einer Geldbuße gegen denjenigen, der
durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat,
ausscheidet, müssen ihm diese belassen werden, obwohl er sie
rechtswidrig erlangt hat. Dies erscheint ungerechtfertigt.
Das
Fehlen der Möglichkeit, in den aufgezeigten Fällen den Gewinn
abzuschöpfen, hat sich in den letzten Jahren in der Praxis auf einzelnen
Rechtsgebieten nachteilig bemerkbar gemacht, und zwar — ähnlich wie im
Strafrecht — insbesondere bei solchen Tatbeständen, die im weiteren
Sinne der Wirtschaftskriminalität zugerechnet werden können,
namentlich bei Verstößen im Außenwirtschaftsverkehr sowie gegen das
Marktorganisationsgesetz, das Lebensmittelrecht, das
Güterkraftverkehrsgesetz u. ä. Der Entwurf schlägt deshalb im Rahmen
der Erneuerungen und Änderungen zur besseren Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität vor, diese
Lücken zu schließen. Damit folgt der Entwurf der einstimmigen
Empfehlung der Kommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
(vgl. S. 46 ff. des XV. Bandes der Tagungsberichte) und den
Stellungnahmen aus der Praxis, die sich ganz überwiegend für eine
ausdehnende Möglichkeit der Gewinnabschöpfung auf den genannten Gebieten
ausgesprochen hat.
Nicht
zum Leitungskreis des § 30 I Ziff- 1-5 gehören kleine Angestellte, dafür
kein § 30
Dabei
verkennt der Entwurf nicht, daß in den praktisch am häufigsten
vorkommenden Fällen, namentlich bei der Gewinnerzielung für Betriebe
oder Unternehmen durch deren
Angestellte, in einem beschränkten Umfange die Möglichkeit
besteht, über § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen) und über §
130 OWiG gegen den Inhaber des Betriebes oder Unternehmens eine
Geldbuße festzusetzen und damit auch die erzielten Gewinne abzuschöpfen.
Der Anwendungsbereich des § 30 OWiG wird zudem -durch die in dem Entwurf
vorgeschlagene Änderung dieser Vorschrift noch erweitert. Gleichwohl ist — auch unter Berücksichtigung der hierzu aus der
Praxis eingeholten Erfahrungsberichte — das Bedürfnis für eine
zusätzliche Regelung über die Gewinnabschöpfung zu bejahen.
Die neue Regelung des § 30 OWiG greift nämlich in den Fällen nicht ein,
in denen für die Zuwiderhandlung in dem Unternehmen keine zum
Leitungsbereich gehörende Person, sondern Angestellte auf einer
unteren Ebene verantwortlich sind.
So hat sich z. B. bei Bußgeldverfahren gegen Kreditinstitute wegen
illegaler Veräußerung von Wertpapieren an Gebietsfremde, durch die hohe
Gewinne erzielt worden sind, gezeigt, daß die Zuwiderhandlungen den
Vorstandsmitgliedern selbst unter dem Gesichtspunkt der
Aufsichtspflichtverletzung nicht angelastet werden konnten. In einer
anderen Stellungnahme ist berichtet worden, daß sich die
Wirtschaftskreise in ihrem Verhalten den Lücken im Sanktionsrecht, die
sich bei der Anwendung der §§ 30, 130 OWiG ergeben, in zunehmendem Maße
durch geeignete organisatorische Maßnahmen (Beauftragung Angestellter
auf der Ebene unter dem Leitungsbereich mit der Wahrnehmung von
Aufgaben; betriebliche Bekanntmachungen über den Pflichtenkreis)
angepaßt haben, um dem Vorwurf einer fahrlässigen
Aufsichtspflichtverletzung zu entgehen, mit der Folge, daß die aus
Ordnungswidrigkeiten stammenden Vermögensvorteile den nutznießenden
Unternehmen belassen werden müssen.
Zwar
ist nach der Stellungnahme der Praxis davon auszugehen, daß der
Gesichtspunkt der Gewinnabschöpfung in den aufgezeigten Fällen bei
einer Fülle von Bußgeldtatbeständen keine Rolle spielt. Der Entwurf
schreibt jedoch die Anordnung des Verfalls nicht zwingend vor, sondern
sieht — entsprechend dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden
Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) — lediglich hierfür eine
„Kann-Vorschrift" vor. Deshalb wird die neue Regelung in den Bereichen,
in denen bei Bußgeldtatbeständen kein Bedürfnis für eine besondere
Regelung über die Gewinnabschöpfung zutage getreten ist, zu keiner
Erschwerung der Rechtsanwendung führen; insbesondere wird es hier nicht
notwendig sein, nähere Ermittlungen über die Höhe etwaiger
Vermögensvorteile vorzunehmen.
Im einzelnen wird zu der Ausgestaltung
der Vorschrift folgendes bemerkt: Seite 37 der Drucksache –
beginnend bei Seite 35
Der
praktisch wichtigste Fall, bei dem eine besondere Gewinnabschöpfung
(ohne Festsetzung einer Geldbuße)
in Betracht kommt, ist derjenige, in dem der Täter für einen anderen
gehandelt und dadurch dieser einen Vermögensvorteil erlangt hat.
Deswegen ist erwogen worden, die Regelung nur auf diesen Fall zu
beschränken. Doch würde dann eine Lücke entstehen, die ungerechtfertigt
und unvertretbar wäre. Auf der
Grundlage einer so eingeengten Regelung könnte z. B. bei einem
Einzelunternehmer, der selbst eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
begangen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielt hat, dieser nicht
abgeschöpft werden, wenn er nicht vorwerfbar gehandelt hat (z. B. wegen
eines unvermeidbaren Verbotsirrtums); der Vermögensvorteil
könnte ihm dagegen entzogen werden, wenn einer seiner Angestellten die
gleiche Zuwiderhandlung in nicht
vorwerfbarer Weise begangen hätte.
§ 29 a in Absatz 1
Aus
diesem Grunde sieht der neue § 29 a in
Absatz 1 — entsprechend dem Aufbau des § 73 StGB — zunächst vor,
daß bei dem Täter, der für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus
ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat, dieser in Form des Verfalls
eines Geldbetrages abgeschöpft werden kann, allerdings unter der
Voraussetzung, daß gegen ihn eine
Geldbuße nicht festgesetzt wird. Damit soll im Grundsatz
die bisherige Regelung, wonach die Geldbuße zugleich die Funktion der
Gewinnabschöpfung erfüllt, beibehalten werden, da dies — wie oben
dargelegt ist — die praktische Handhabung erleichtert.
Vorausgesetzt wird nur eine mit
Geldbuße bedrohte, also eine rechtswidrige, jedoch nicht
notwendigerweise vorwerfbare Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG).
Aus welchen Gründen wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt
wird, ist nicht näher geregelt, weil es darauf nicht ankommen soll. Der Hauptgrund wird darin liegen, daß der Täter nicht
vorwerfbar gehandelt hat oder dies nicht auszuschließen ist, so daß
deswegen eine Geldbuße nicht
festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls soll jedoch
auch dann möglich sein, wenn aus anderen
Gründen von der Festsetzung einer
Geldbuße abgesehen wird, so z. B. auf Grund des § 47 OWiG.
Möglich wäre danach sogar die Verfallanordnung, wenn die
Ordnungswidrigkeit wegen einer Amnestie nicht verfolgt werden kann,
soweit nicht in dem Amnestiegesetz etwas anderes bestimmt ist. Dies
erscheint unbedenklich, weil der Verfall keine Sanktion darstellt,
sondern nur darauf ausgerichtet ist, rechtswidrig erlangte
Vermögensvorteile abzuschöpfen.
Der
Entwurf verwendet als Gegenstand der Gewinnabschöpfung wie in § 73 StGB
den Begriff „Vermögensvorteil". Dieser Begriff ist wohl in einem
engeren Sinne zu verstehen als der in § 17 Abs. 4 OWiG gebrauchte
Begriff „wirtschaftlicher Vorteil", der z. B. auch in einer Verbesserung
der Marktposition des Täters bestehen kann
(vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 793). Die
in einem etwas größeren Umfange zugelassene Gewinnabschöpfung in
§ 17 Abs. 4 OWiG erscheint unbedenklich, da es sich dort um eine
Sanktion handelt, die eine rechtswidrige und vor-werfbare Handlung
voraussetzt. Bei der Maßnahme nach § 29 a soll dagegen eine „Gewinn ab
schöpf ung" nicht in weiterem Umfange als nach § 73 StGB zulässig sein.
Allerdings soll die Abführung des Vermögensvorteils nur in Form des
Verfalls eines Geldbetrages angeordnet werden, und zwar bis zu der
Höhe, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht. Eine solche
Regelung, bei der davon abgesehen wird, den Verfall unmittelbar auf den
Vermögensvorteil zu erstrecken, ihn auf dessen Surrogate auszudehnen
und nur hilfsweise den Verfall des Wertersatzes zuzulassen (vgl. § 73
Abs. 2 i. V. m. § 73 a StGB), dient der Vereinfachung der
Rechtsanwendung, die im Ordnungswidrigkeitenrecht erstrebt und ihm
angemessen ist. Diese Regelung entspricht im übrigen dem praktischen
Anwendungsbereich, in dem im Ordnungswidrigkeitenrecht der Verfall von
Vermögensvorteilen in Betracht kom-J men kann; denn in aller
Regel werden diese in geldlichen Vorteilen bestehen.
Im
Gegensatz zum Strafrecht wird der Verfall nicht zwingend vorgeschrieben;
die Anordnung bleibt deshalb dem
pflichtgemäßen Ermessen der für die Ahndung zuständigen Stelle
überlassen. Dies entspricht dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden
Opportunitätsprinzip. Von der Anordnung des Verfalls wird insbesondere
dann abzusehen sein, wenn dem erzielten Vermögensvorteil Ansprüche
Dritter entgegenstehen, deren Erfüllung den Vermögensvorteil beseitigen
würde, weil dann die Verfallanordnung in eine Sanktion umschlagen
könnte. Daß das Opportunitätsprinzip in dieser Weise gehandhabt wird,
erscheint deswegen sichergestellt, weil andernfalls nachträglich eine
Anordnung nach § 99 Abs. 2 i. d. F. der Nummer 6 getroffen werden müßte
(vgl. zu Nummer 6).
Das
der Vermögensvorteil unmittelbar aus der rechtswidrigen Handlung oder
für sie erlangt sein muß, davon geht der Entwurf als selbstverständlich
aus.
§ 29a Abs. 2
Der Absatz 2
entspricht weitgehend dem § 73 Abs. 3 StGB. Ein Handeln für einen
anderen liegt namentlich dann vor, wenn der Täter in dem Betrieb oder
Unternehmen als Organ, als Angestellter oder Beauftragter für den
Betrieb oder das Unternehmen tätig geworden ist. Die Anordnung des
Verfalls richtet sich in solchen Fällen gegen den Inhaber des Betriebes
oder Unternehmens. Sie setzt eine „mit
Geldbuße bedrohte Handlung" voraus, so daß sie sowohl dann eingreift,
wenn der Täter vorwerfbar gehandelt hat, als auch dann, wenn sich ein
vorwerfbares Handeln nicht feststellen läßt.
Der Verfall wird grundsätzlich in dem
Verfahren gegen den Täter angeordnet, an welchem der „andere" zu
beteiligen ist (vgl. § 442 Abs. 1, 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 sowie §
87 Abs. 6 OWiG i. d. F. der Nummer 4).
Doch ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 auch ein
selbständiges Verfahren möglich.
Die
Aufnahme von „Härteklauseln", die es ausdrücklich erlauben, von der
Verfallanordnung abzusehen, so insbesondere dann, wenn sie für den
Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder wenn der Vermögensvorteil bei
dem Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn er gering ist,
erscheint auf der Grundlage der vorgeschlagenen „Kann-Vorschrift"
entbehrlich. Die ausdrücklichen Regelungen in § 73 c StGB und in § 8
Abs. 2 WiStG 1954 ergeben sich daraus, daß der Verfall und die Abführung
des Mehrerlöses vorgeschrieben sind, so daß für besondere Fälle
Rückausnahmen notwendig erscheinen. Im Rahmen der „Kann-Vorschrift"
versteht es sich von selbst, daß in den erwähnten Härtefällen oder aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen von der Verfallanordnung abgesehen
werden kann. In diesem Sinne wird im übrigen auch die Sollvorschrift des
§ 17 Abs. 4 OWiG ausgelegt, so daß sich in der praktischen Anwendung
auch ohne eine besondere Regelung keine Schwierigkeiten ergeben werden.
Absatz 3 Satz 1 erlaubt es, daß die Höhe des Vermögensvorteils
geschätzt werden kann (vgl. auch § 25 Abs. 3 OWiG). Die in Satz 2
bestimmte entsprechende Anwendung des § 18 OWiG stellt sicher, daß auch
beim Verfall von Vermögensvorteilen Zahlungserleichterungen gewährt
werden können.
§ 29a Abs. 4
Der Absatz 4 ermöglicht ein selbständiges Verfahren wegen des Verfalls,
und zwar sowohl gegen den Täter als auch in den Fällen des Absatzes 2
gegen denjenigen, für den der Täter gehandelt hat.
Wird
in den Fällen des Absatzes 2
gegen den Täter ein Verfahren durchgeführt, so ist danach aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen in
diesem (subjektiven) Verfahren zugleich über den Verfall gegen den
anderen, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden, weil die
Grundlage für diese Anordnung die mit Geldbuße bedrohte Handlung (§ 1
Abs. 2 OWiG) ist, die auch Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter ist.
Wird gegen den Täter das Verfahren eingestellt, so wird es aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen zulässig sein, daß die
Verwaltungsbehörde die Verfallanordnung mit dem Einstellungsbescheid
verbindet.
Dies gilt auch dann, wenn in den Fällen des Absatzes 1 von der
Festsetzung einer Geldbuße gegen den Täter nach § 47 OWiG oder deswegen
abgesehen wird, weil sich nicht feststellen läßt, daß er vorwerfbar
gehandelt hat, und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird.
Die
gleichen Grundsätze gelten auch für das
gerichtliche Bußgeldverfahren. Auch hier wird es zulässig sein,
daß mit der Entscheidung über die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG die
Verfallanordnung verbunden wird. Wird
dagegen in dem Bußgeldverfahren gegen den Täter eine Sachentscheidung
über die Beschuldigung getroffen, so ist eine spätere Verfallanordnung
gegen ihn oder einen anderen nicht mehr zulässig.
Ende
Auszug Bundestagsdrucksache |
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