Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verfallurteile § 29a von OLG Zweibrücken und OLG Koblenz  und LG Saarbrücken allesamt Kernaussage: Verfall nur, wenn kein Bußgeldbescheid gegen „verursachenden“ Täter – ferner: BT Drucksache zur Einführung des § 29a OWiG (Verfall) und Ergänzung des § 30 OWiG (Geldbuße gegen Täter und Geldbuße + Gewinnabschöpfung gegen Unternehmen).

 

Kernaussagen zu § 29a OWiG und seiner Anwendung in der Rechtspraxis

 

1  Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09) hat entschieden:

Gemäß § 29a Abs. 2 OWiG kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat. Nach Abs. 4 der Vorschrift kann auch der Verfall gegen den Dritten – nur – dann selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird.

Ist also das Bußgeldverfahren gegen den Täter mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein ( OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72 f.; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 29a Rn. 29).

Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Das vom OLG Koblenz vertretene Ergebnis steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 29a Abs. 4 OWiG.

Danach soll aus prozesswirtschaftlichen Gründen zugleich gegen den Täter und als Annex gegen den durch die Tat begünstigten Dritten verhandelt werden, weil die Grundlage für die Verfallsanordnung gerade diejenige mit Geldbuße bedrohte Handlung ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter bildet (vgl. OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72, 73; BT-Drucks. 10/318, S. 38).

Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 4 OWiG für die Anordnung des Verfalls im selbständigen Verfahren liegen danach vor. Der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten war Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung ( § 29a Abs. 2 OWiG ). Wie die fehlerfreien und insoweit auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben, hat er die fraglichen Fahrten mit dem überladenen Fahrzeug angeordnet bzw. zugelassen und dabei fahrlässig gehandelt ( §§ 31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO ). Wegen dieser Tat ist gegen den Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ( § 29a Abs. 4 OWiG ). Die GmbH als Dritte hat durch seine Tat etwas erlangt, nämlich – wie vom Erstrichter ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt – Erlöse aus den überladenen Mengen ( § 29a Abs. 2 OWiG ).

LG Saarbrücken: Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09 

Das Hauptzollamt beabsichtigt, das Verfahren gegen Herrn A. einzustellen und gegen die Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu erlassen.

Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet.

Nach Aktenlage erwägt die Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen sie zu erlassen.

Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht der grundsätzlich mögliche Erlass eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30, 130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen. Zwar hat § 29 a lediglich lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, § 29 a Rdnr. 2). Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen nach den § 30, 130 OWiG nicht möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05) auch auf einen Sachverhalt anwendbar, bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist.

Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der Bußgeldbehörde (kann).

Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines Bußgeldbescheids und einer Verfallsanordnung besteht und letztere nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Damit ist eine auf § 29a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich.

OLG Koblenz: Beschluss vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06     BeckRS 2006 11965

Ein selbständiges Verfallverfahren kann nach § 29a IV OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist

Der Verfall ist in § 29a II OWiG allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat

Mit Bescheid vom 5. 1. 2006 hatte die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises von der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und (mit Verfügung vom selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt und eine selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als Drittbegünstigte getroffen.

Der selbständige Verfallbescheid hat nach zulässigem Einspruch für das anschließende gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung einer Verfahrensvoraussetzung (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Darüber hinaus tragen die Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung gegen die Verfallbeteiligte nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine etwaige durch den Fahrer begangene Handlung muss von vornherein außer Betracht bleiben, weil ein darauf gestützter Verfall nur in dem gegen den Fahrer gerichteten Verfahren angeordnet werden könnte, solange dieses nicht eingestellt ist.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat. In den Urteilsfeststellungen ist hierzu nur ausgeführt, „die rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugkombination (sei) von einem für die Betroffene verantwortlichen Handelnden angeordnet bzw. zugelassen“ worden (UA S. 3). Damit ist weder eine eigene Anordnung des Geschäftsführers noch ein Zulassen der Inbetriebnahme durch ihn, etwa durch objektiv pflichtwidrige (s. oben II.2.b.) unsorgfältige Auswahl oder unzureichende Überwachung eines anderen Anordnenden, auf den die Angelegenheit möglicherweise delegiert war, belegt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31 StVZO Rn. 18 m.w. Nachw.).

Bei der Verfallanordnung darf schon wegen der Verzahnung von objektivem und subjektivem Verfahren nicht offen bleiben, wer die mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat.

4 Bundestagsdrucksache: Drucksache 10/318 – soweit §§ 29a und 30 OWiG betroffen sind

 

Aus diesem Grunde sieht der neue § 29 a in Absatz 1 — entsprechend dem Aufbau des § 73 StGB — zu­nächst vor, daß bei dem Täter, der für eine mit Geld­buße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermö­gensvorteil erlangt hat, dieser in Form des Verfalls eines Geldbetrages abgeschöpft werden kann, allerdings unter der Voraussetzung, daß gegen ihn eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Damit soll im Grundsatz die bisherige Regelung, wonach die Geld­buße zugleich die Funktion der Gewinnabschöpfung erfüllt, beibehalten werden, da dies — wie oben dar­gelegt ist — die praktische Handhabung erleichtert. Vorausgesetzt wird nur eine mit Geldbuße bedrohte, also eine rechtswidrige, jedoch nicht notwendiger­weise vorwerfbare Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG)

Aus welchen Gründen wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt wird, ist nicht näher gere­gelt, weil es darauf nicht ankommen soll. Der Haupt­grund wird darin liegen, daß der Täter nicht vorwerf­bar gehandelt hat oder dies nicht auszuschließen ist, so daß deswegen eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls soll jedoch auch dann möglich sein, wenn aus anderen Gründen von der Festsetzung einer Geldbuße abge­sehen wird, so z. B. auf Grund des § 47 OWiG.

Der Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 73 Abs. 3 StGB. Ein Handeln für einen anderen liegt nament­lich dann vor, wenn der Täter in dem Betrieb oder Unternehmen als Organ, als Angestellter oder Be­auftragter für den Betrieb oder das Unternehmen tä­tig geworden ist. Die Anordnung des Verfalls richtet sich in solchen Fällen gegen den Inhaber des Betrie­bes oder Unternehmens. Sie setzt eine „mit Geld­buße bedrohte Handlung" voraus, so daß sie sowohl dann eingreift, wenn der Täter vorwerfbar gehandelt hat, als auch dann, wenn sich ein vorwerfbares Handeln nicht feststellen läßt. Der Verfall wird grundsätzlich in dem Verfahren gegen den Täter angeordnet.

Wird in den Fällen des Absatzes 2 gegen den Täter ein Ver­fahren durchgeführt, so ist danach aus prozeßwirtschaftlichen Gründen in diesem (subjektiven) Ver­fahren zugleich über den Verfall gegen den anderen, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden, weil die Grundlage für diese Anordnung die mit Geldbuße bedrohte Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG) ist, die auch Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter ist.

Die Entscheidungen ausführlich

 Fahrer bebußt, § 29a II möglich – aber falls Geschäftsführer bebußt: Verfahrenshindernis, kein Verfall möglich – OLG Zweibrücken PAGEREF _Toc285635944 \h 1

2....... Auf Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG? – Behörde Wahlrecht zwischen § 30 oder § 29a  - kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a - Nettogewinn bei § 30 OWiG – LG Saarbrücken – Arrest zur Sicherung des Verfallbetrages PAGEREF _Toc285635945 \h 5

3....... Verfallanordnung nur, wenn kein Bußgeldbescheid gegen Täter ergeht – Höhe Verfallbetrag abhängig, ob bußbare Handlung hätte behördlich erlaubt werden dürfen – OLG Koblenz 2006 PAGEREF _Toc285635946 \h 8

4....... Auszug aus Bundestagsdrucksache: Drucksache 10/318 – soweit §§ 29a und 30 OWiG betroffen sind PAGEREF _Toc285635947 \h 15

 

 

 

1 Fahrer bebußt, § 29a II möglich – aber falls Geschäftsführer bebußt: Verfahrenshindernis, kein Verfall möglich – OLG Zweibrücken



Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09) hat entschieden:

Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier: Überladung) die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in Betracht, so besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (im Anschluss an OLG Koblenz zfs 2007, 108).


Gründe:

Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat gegen die beteiligte GmbH am 27. Februar 2009 den Verfall eines Geldbetrages von 302,17 € angeordnet, weil sie durch einen Verkehrsverstoß ihres Geschäftsführers (fahrlässige Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung, §§ 31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO; §
24 StVG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ) einen entsprechenden Wert erlangt habe ( § 29a Abs. 2, 4 OWiG ). Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten. Aufgrund der rechtskräftigen Verhängung eines Bußgeldes gegen den bei den Transporten eingesetzten Fahrer des Unternehmens habe ein Verfahrenshindernis bestanden. Jedenfalls aber sei der festgesetzte Verfallsbetrag überhöht. Der Einzelrichter hat die Sache gemäß § 80a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Bußgeldsenat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( §§
79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 87Abs. 5 und 6 OWiG ) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel nur zu einem Teilerfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigt sich die Verfallsbeteiligte u.a. damit, durch angestellte Fahrer den Abraum von Baustellen mit Lkw zu Mülldeponien zu transportieren. Am 16., 24. und 25. Oktober 2007 wurde durch die Betreiberin der Deponie „H.…“ in Ludwigshafen am Rhein in insgesamt fünf Fällen festgestellt, dass bei der jeweils mit Bitumengemisch bzw. Erdreich und Steinen beladenen Lkw-Fahrzeugkombination, amtl. Kennzeichen HP-…, deren Halterin die Beteiligte ist, das zulässige Gesamtgewicht von 40 t deutlich überschritten war. Die Überladungen betrugen zwischen 11,07 und 22,9 % und ergaben die Gesamtmenge von 34,08 t. Wegen der Fahrten verhängte die Bußgeldstelle gegen den bei der Beteiligten angestellten Fahrer M.… S.… durch zwischenzeitlich rechtskräftigen Bescheid vom 24. Januar 2008 Geldbußen in Gesamthöhe von 370 €.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergab sich auf dieser Grundlage kein Verfahrenshindernis für die vom Amtsgericht getroffene selbständige Verfallsanordnung.

Gemäß § 29a Abs. 2 OWiG kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat. Nach Abs. 4 der Vorschrift kann auch der Verfall gegen den Dritten – nur – dann selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird.

Ist also das Bußgeldverfahren gegen den Täter mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein ( OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72 f.; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 29a Rn. 29).

Im vorliegenden Fall allerdings stehen die Verantwortlichkeit von Fahrer und Halter nebeneinander. Dabei ist nur das Verfahren gegen den Fahrer mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen worden, während hinsichtlich der Halterverantwortlichkeit
weder gegen die nunmehrige Verfallbeteiligte ( § 30 OWiG ) noch gegen ihren für sie handelnden Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz, das einen insoweit gleichgelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte, hat dazu die Auffassung vertreten, die selbständige Anordnung des Verfalls sei weiterhin möglich; Täter im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG sei hier der Geschäftsführer der Halterin, dem die Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit eigene, mit Geldbuße bedrohte Handlung anlaste ( OLG Koblenz zfs 2007, 108 f.; zustimmend Göhler a.a.O., § 29a Rn. 29).

Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. D
as vom OLG Koblenz vertretene Ergebnis steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 29a Abs. 4 OWiG.

Danach soll aus prozesswirtschaftlichen Gründen zugleich gegen den Täter und als Annex gegen den durch die Tat begünstigten Dritten verhandelt werden, weil die Grundlage für die Verfallsanordnung gerade diejenige mit Geldbuße bedrohte Handlung ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter bildet (vgl. OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg wistra 1997, 72, 73; BT-Drucks. 10/318, S. 38). Kommen aber – wie hier, bei der Verantwortlichkeit von Fahrer und Halter – hinsichtlich einer Tat mehrere Personen als Täter einer Ordnungswidrigkeit in Betracht, schreibt das Gesetz eine Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren gerade nicht vor; § 38 OWiG beschränkt sich insoweit auf eine Regelung der Zuständigkeit. Es besteht daher kein Grund, eine solche Bündelung aller Verfahren in den Fällen des § 29a OWiG zu verlangen.

Die von der Verteidigung angeführten weiteren obergerichtlichen Entscheidungen ergeben nichts anderes; entgegen der Anregung der Beschwerdeführerin kann die Sache daher auch nicht nach §
79 Abs. 3 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt setzt sich in seinem im Jahr 2008 erlassenen Beschluss ( OLG Frankfurt DAR 2009, 97) mit der vorausgegangenen Entscheidung des OLG Koblenz ausdrücklich auseinander, sieht aber den Unterschied der Sachverhalte darin, dass das OLG Koblenz gerade den Geschäftsführer als Täter angesehen habe; im Verfahren des OLG Frankfurt dagegen wurde offenbar nur eine Ordnungswidrigkeit des Fahrers in Betracht gezogen. Ebenso stellt das OLG Celle (
NZV 2009, 50) darauf ab, dass die Verwaltungsbehörde den Verfall als Nebenfolge des Verfahrens gegen „die Disponentin“ eingestuft habe; auf den Ausgang des Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer komme es daher nicht an. Auch die Oberlandesgerichte Köln ( NJW 2004, 3057) und Hamburg ( wistra 1997, 72) hatten nicht über den Fall zu entscheiden, dass mehrere Personen als Täter der Ordnungswidrigkeit in Betracht zu ziehen waren.

Auch in vorliegendem Fall war Grundlage der von der Verwaltungsbehörde getroffenen und im angefochtenen Urteil bestätigten Verfallsanordnung gerade der Ordnungswidrigkeits-Vorwurf gegen den Geschäftsführer der Beteiligten, und nicht derjenige gegen ihren Fahrer. In der Verfallsanordnung vom 29. Januar 2008 (Bl. 35, 36 d.A.) wird zwar darauf hingewiesen, dass gegen das Unternehmen als solches eine Geldbuße nicht festgesetzt worden sei. Auch hierdurch wird aber der Bezug zur Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers hergestellt, da gerade dessen Verhalten als Organ gemäß §
30 OWiG zur Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische Person führen konnte, und weil ihm aufgrund dieser Organeigenschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Pflichtenstellung des Unternehmens zuzurechnen war. In dem angefochtenen Urteil schließlich wird unmittelbar auf die Ordnungswidrigkeit des Geschäftsführers abgestellt.

Die Voraussetzungen des § 29a Abs. 4 OWiG für die Anordnung des Verfalls im selbständigen Verfahren liegen danach vor. Der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten war Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung ( § 29a Abs. 2 OWiG ). Wie die fehlerfreien und insoweit auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben, hat er die fraglichen Fahrten mit dem überladenen Fahrzeug angeordnet bzw. zugelassen und dabei fahrlässig gehandelt ( §§ 31 Abs. 2, 34Abs. 6 Nr. 5, 69aAbs. 5 Nr. 3 StVZO ).

Wegen dieser Tat ist gegen den Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ( § 29a Abs. 4 OWiG ). Die GmbH als Dritte hat durch seine Tat etwas erlangt, nämlich – wie vom Erstrichter ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt – Erlöse aus den überladenen Mengen (§ 29a Abs. 2 OWiG ).

Allerdings räumt §
29a Abs. 2 OWiG ein Ermessen darüber ein, ob Verfall angeordnet werden soll; das tatrichterliche Urteil muss ergeben, dass das Gericht sich dessen bewusst war und sich nicht nur auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung beschränkt hat ( OLG Koblenz zfs 2007, 108, 109; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 19, 24). Hierzu enthält das angefochtene Urteil zwar keine ausdrücklichen Ausführungen; im Ergebnis zeigen sich aber dennoch keine Rechtsfehler.

Ein Absehen von der Verfallsanordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn darin eine unbillige Härte liegen würde, weil dem erlangten Vorteil Ansprüche Dritter gegenüberstehen, oder weil der Entzug der Vorteile aus besonderen Gründen die Beteiligte wirtschaftlich besonders hart treffen würde (Göhler a.a.O., § 29a Rn. 24; BT-Drucks. 10/318, S. 37). Mit letztgenanntem Gesichtspunkt setzt sich Gericht im Rahmen der Bemessung des Verfallsbetrags ausdrücklich auseinander (Urteil S. 9 f.); dies geschieht fehlerfrei und in auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeter Weise. Für Ansprüche Dritter bestehen nach den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte, wobei letztere – jedenfalls mit Rücksicht auf die eingeschränkten Anforderungen im Bußgeldverfahren (
BGHSt 39, 291, 299 f.; Göhler a.a.O., § 71 Rn. 42) – auch nicht als lückenhaft beanstandet werden können. Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, wonach die Anordnung des Verfalls als ermessensfehlerhaft erscheinen könnte.

Nicht zutreffend erscheint dem Senat allerdings die Höhe des vom Amtsgericht festgesetzten Verfallsbetrags. Richtigerweise aber wurde von dem sog. „Brutto-Prinzip“ ausgegangen. Die Abschöpfung soll danach spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter oder Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat; gewinnmindernde Kosten sind nicht abzuziehen ( OLG Koblenz zfs 2007, 108, 111; Göhler a.a.O., § 29a Rn. 6). Hierzu folgt Erstrichter den Angaben des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten und stellt einen Entgeltzufluss in Höhe von 104 € fest.

Vom Senat nicht geteilt werden dagegen die weiteren Überlegungen des Erstrichters zur zusätzlichen Anrechnung ersparter Aufwendungen in Höhe von 198,94 €, die für den gesonderten Transport der überladenen Mengen angefallen wären. Diese weiteren Beträge würden die Unkosten darstellen, die der Verfallsbeteiligten erwachsen wären, wenn sie die überladenen Mengen auf legalem Wege hätte befördern und die im ersten Rechenschritt angesetzten Beträge ordnungsgemäß hätte erlangen wollen. Die Berechnung des Amtsgerichts liefe dabei darauf hinaus, dass die Beteiligte dann mit einer erheblichen Unterdeckung gearbeitet hätte.

Nach dem Bruttoprinzip sind die fraglichen Unkosten zwar nicht von den erzielten Mehrerlösen abzuziehen. Sie können aber auch andererseits nicht hinzugerechnet werden. Dies wäre offensichtlich, wenn auch das vom Amtsgericht zugrunde gelegte legale Ersatzgeschäft zumindest kostendeckend gewesen wäre. Für den hier unterstellten Fall der Unterdeckung kann nichts anderes gelten.

Der Ansatz ersparter Aufwendungen kann beim Verfall dann in Betracht kommen, wenn das Erlangte selbst wegen seiner Beschaffenheit nicht unmittelbar in einem Wert ausgedrückt werden kann (vgl. zu §§
73, 73a StGB : OLG Düsseldorf wistra 1999, 477; AG Köln NStZ 1988, 274; – beide zu ersparten Deponiekosten bei illegaler Abfallablagerung; AG Gummersbach NStZ 1988, 460 zu ersparten Investitionen bei unterlassener Abwasserreinigung; s.a. Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rn. 9; LK, StGB 12. Aufl. § 73 Rn. 22). Für eine zusätzliche Anrechnung neben den ihrerseits messbaren Zuflüssen sieht der Senat keinen Raum. Die in den Urteilsgründen erwähnte Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 13.3.2007, 2 Ss 288/06 ) ergibt nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall waren Überlegungen zur Kalkulation der Transportentgelte erforderlich, nachdem die dortige Verfallsbeteiligte überhaupt keine Angaben zur Ermittlung der zugeflossenen Erlöse gemacht hatte.

Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat den Verfallsbetrag unmittelbar auf die erzielten Entgelte beschränken ( §
79 Abs. 6 OWiG; vgl. dazu Göhler a.a.O., § 79 Rn. 44 f., 47). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, wobei sich die Kostenfolgen nach § 79 Abs. 3 OWiG; § 473 Abs. 4 StPO richten.

 

2  Auf Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG? – Behörde Wahlrecht zwischen § 30 oder § 29a  - kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a - Nettogewinn bei § 30 OWiG – LG Saarbrücken – Arrest zur Sicherung des Verfallbetrages

LG Saarbrücken: Beschluss vom 27.05.2009 - 1 Qs 90/09 

§§: Arbeitnehmerentsendegesetz; Arrestanordnung; Mindestlohn; Verfallsanordnung; Normenkette StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II; AEntG § 5

 Beschluss: … wird die Beschwerde der ... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 13.3.2009 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer Baustelle auf der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten ausgeführt hat. Gegen den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich verantwortlich handelnden M. A. wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) durch Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestlohns ermittelt. Das Hauptzollamt beabsichtigt, das Verfahren gegen Herrn A. einzustellen und gegen die Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu erlassen.

2.1.1           Dinglicher Arrest

Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.3.2008 wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann unter dem 13.2.2009 erneut beim Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 aufzuheben. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig beschieden. Gegen diesen Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 richtet sich die jetzige Beschwerde. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; insbesondere ist sie statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007 eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte des § 300 StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des Arrestbeschlusses vom 26.11.2007 nichts, weil die Beschwerdeführerin sich in erster Linie gegen die zuletzt vom Amtsgericht getroffene Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses vom 13.3.2009 wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aufrecht erhaltene Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet ihre Grundlage in den §§ 111 b Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m. § 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1 Nr. 1,6, 7 AEntG.

2.1.2        Gründe für den Arrest

Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind dringende Gründe dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Es besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase R. tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin mindestens die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau erlangt worden sind.

2.1.3          § 29a gegen § 30 OWiG

Nach Aktenlage erwägt die Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen sie zu erlassen.

2.2           Kein Anwendungszwang nach § 30 OWiG, wenn dessen Voraussetzungen auch vorliegen

Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen der mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht der grundsätzlich mögliche Erlass eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30, 130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen. Zwar hat § 29 a lediglich lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, § 29 a Rdnr. 2). Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen nach den § 30, 130 OWiG nicht möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05) auch auf einen Sachverhalt anwendbar, bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist. Für diese, auch von der Kammer vertretene Auffassung, wonach die Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße aus Opportunitätsgründen abgesehen wird, spricht neben dem oben angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive Abschöpfung von rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch der Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG. Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der Bußgeldbehörde (kann).

2.2.1         Wahlmöglichkeit nach § 30 V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben Sache ein Bußgeldbescheid ergangen ist

Die durch den Wortlaut der Vorschriften somit nahe gelegte, hier ausgeübte Wahlmöglichkeit der Bußgeldbehörde zwischen Bußgeldbescheid und Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach dieser Vorschrift schließt der Erlass eines Bußgeldbescheides die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person aus. Diese Regelung, die der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30 OWiG eine Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich ausschließen würde.

 

Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines Bußgeldbescheids und einer Verfallsanordnung besteht und letztere nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Damit ist eine auf § 29a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich.

  [Anmerkung RA Brenner: Weil gegen A = Täter keine Bußgeldbescheid erlassen wurde].

 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Polen, wobei die Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht vorliegend, angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid jemals zur Vollstreckung gelangen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten Forderung, über keinerlei vollstreckungsfähiges Vermögen. Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Inland sind nach dem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht bekannt geworden. Die dem entgegen stehende Behauptung der Beschwerdeführerin ist bislang durch nichts belegt.

2.2.2         Arrestgrund – bei § 29a OWiG

Auch der darüber hinaus nach den §§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO erforderliche Arrestgrund ist gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus, dass ohne seine Anordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden kann, wobei das Gericht zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen vor Erlass des Arrestes nicht verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder sie beiseite schafft (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8). Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein Arrestgrund hier schon nach § 917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der Beschwerde zur Problematik der Arrestanordnung bei Vollstreckung im Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so etwaiges vollstreckungsfähiges Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen deutschen Niederlassung der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es sich hierbei um eine seit längerer Zeit leer stehende Wohnung gehandelt hat und dass tatsächlich eine Niederlassung in der Bundesrepublik nicht existiert. Der mutmaßliche Verantwortliche der Beschwerdeführerin hat sich bereits im Oktober 2007 nach Polen abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und der insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht die Besorgnis, dass eine Verfallsanordnung bei Aufhebung des Arrestbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

3 Verfallanordnung nur, wenn kein Bußgeldbescheid gegen Täter ergeht – Höhe Verfallbetrag abhängig, ob bußbare Handlung hätte behördlich erlaubt werden dürfen – OLG Koblenz 2006

  1. Ein selbständiges Verfallverfahren kann nach § 29a IV OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist.
  1. Der Verfall ist in § 29a II OWiG allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat.
  1. Maßgeblich ist der nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR StGB § 73 III Bruttoprinzip. 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus.
  1. Konnten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse – notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder für andere der Drittbegünstigten zur Verfügung stehende Fahrzeuge – erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in ersparten Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen, die Benutzung, eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen). (Leitsätze nicht amtlich)

OLG Koblenz: Beschluss vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06     BeckRS 2006 11965

Vorschriften: Verfall; Einspruchsverfahren; Ermessen; Voraussetzungen; Wertermittlung; Begründung, Bestimmung des Vermögensvorteils – Kernfrage: Hätte eine Genehmigung erteilt werden können oder gar müssen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten wird das Urteil des AG Montabaur vom 7. 6. 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des AG Montabaur zurückverwiesen.

Gründe:

I.  Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hatte am 28. 11. 2005 ein Bußgeldverfahren gegen die verfallbeteiligte GmbH eingeleitet, weil ihr Geschäftsführer im Verdacht stand, am 14. 11. 2005 die Inbetriebnahme einer aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger bestehenden Fahrzeugkombination, deren Halter die Verfallbeteiligte war und mit der ein Bundeswehrpanzer transportiert wurde, angeordnet oder zugelassen zu haben, obwohl die zulässige Gesamtbreite von 2,55 m um 0,45 m überschritten gewesen sein soll.

Gegen den Fahrer war gesondert Anzeige erstattet worden.

Mit Bescheid vom 5. 1. 2006 hatte die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises von der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und (mit Verfügung vom selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt und eine selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als Drittbegünstigte getroffen. Gegen diesen Bescheid hat die Verfallbeteiligte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Durch Urteil vom 7. 6. 2006 hat das AG Montabaur den Verfall von 445 EUR gegen die Verfallbeteiligte angeordnet. Es hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung in einer (objektiv) tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Ordnungswidrigkeit des für die GmbH handelnden Geschäftsführers nach „§§ 31 II, 32 I, 69a StVZO, § 24 StVG“ gesehen und ist in den Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass der mit der Fahrzeugkombination transportierte Panzer 3,05 m und der Sattelauflieger einschließlich ausgeklappter Ladeflächenverbreiterung mehr als 3,05 m breit gewesen sei (UA S. 3). In der Beweiswürdigung hat es zunächst ausgeführt, dass die nach der am selben Tag gem. § 70 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtbreite von 3,00 m überschritten gewesen sei (UA S. 4). Infolge Ablehnung eines den vom AG angenommenen Breiten entgegenstehenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung hat es in der Beweiswürdigung „für die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Transportfahrt“ letztlich offen gelassen, ob Sattelauflieger und Ladung die Breite von 3,00 m tatsächlich überschritten haben (UA S. 4: „Der Panzer und damit auch das Fahrzeug; war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 I Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m.“). Zur Begründung dieses Vorgehens hat es sich daraufgestützt, dass (auch) die Erlaubnis nach § 29 III StVO am Tattag gefehlt habe und die erst zwei Tage später erteilte Erlaubnis nur für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ gegolten habe. Ferner habe die am Tattag vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 I StVO „betreffend die Überbreite der Ladung“ nur bis zu einer Breite der Ladung von 3,00 m und nur für den Transport von „Betonfertigteilen und sonstigen teilbaren Güter“ gegolten. Das AG ist weiter davon ausgegangen, dass die Verfallbeteiligte durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres Geschäftsführers zumindest den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen Erlös für die Ausführung des Transports erlangt habe. Diesen Mindesterlös hat es unter Berücksichtigung der genau ermittelten Länge der bei dem Transport zurückgelegten Strecke auf der Grundlage der Kalkulationsgrundsätze des Bundesverbandes des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Übereinstimmung mit dem Verfallbescheid auf 445 EUR geschätzt.

Gegen das Urteil wendet sich die Verfallbeteiligte mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

II. Die gem. §§ 87 Abs. 5 und 6, 79 I Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung der Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG)..

1. Der Bußgeldrichter ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des gegen den Fahrer eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a IV OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Täter in diesem Sinne ist hier der Geschäftsführer der Verfallbeteiligten, dem die Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit eigenständige mit Geldbuße bedrohte Handlung anlastet (zum Fall derselben mit Geldbuße bedrohten Handlung s. OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg MDR 1997, 89). Das gegen den Geschäftsführer gerichtete Verfahren hat die Bußgeldbehörde gem. § 47 I OWiG eingestellt, ebenso das Verfahren auf Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Ob die in der Literatur vertretene Auffassung zutrifft, dass eine fehlende Einstellung des Verfahrens zur Festsetzung einer Verbandsgeldbuße der selbständigen Anordnung des Verfalls gegen die juristische Person oder Personenvereinigung nicht entgegensteht und – anders als im umgekehrten Fall des § 30 Abs. 5 OWiG – eine Verbandsgeldbuße selbst nach Durchführung des Verfallverfahrens festgesetzt werden darf (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 29a Rn. 29, § 30 Rn. 37; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 29a Rn. 26, 49), kann deshalb hier offen bleiben.

2. Die Verfallanordnung ist nicht frei von Rechtsfehlern und kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des AG Rechtsgrundlage der selbständigen Verfallanordnung gegen eine juristische Person nicht § 29a IV i.V. mit § 30 I OWiG ist, sondern allein § 29a II und 4 OWiG. Der Verfall ist in § 29a II OWiG allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat (Göhler a.a.O. Vor § 29a Rn. 1). Adressaten des Verfalls als Drittbegünstigte sind auch juristische Personen oder Personenvereinigungen (BGH NJW 2002, 3339; Göhler a.a.O. § 29a Rn. 20). Sowohl im Fall des § 29a II OWiG als auch dem des § 30 I OWiG ist Anknüpfungstat die mit Geldbuße bedrohte Handlung bzw. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines anderen.

a) Die Verfallanordnung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Bußgeldrichter des ihm in § 29a II OWiG eingeräumten Ermessens, ob er den Verfall anordnet, nicht bewusst gewesen ist. Das im Verfahren über den Einspruch des Verfallbeteiligten gegen den Verfallbescheid entscheidende AG hat den Bescheid der Bußgeldbehörde nicht lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Da der Verfallbescheid gem. § 87 III Satz 2 i.V. mit Abs. 6 OWiG einem Bußgeldbescheid gleichgestellt ist, überprüft ihn das Gericht nicht als eine vorausgegangene Entscheidung, sondern entscheidet selbstständig über die Anordnung des Verfalls und trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung (BayObLG NStZ 1998, 454; OLG Düsseldorf NVwZ 1996, 934; beide zum selbständigen Einziehungsbescheid).

Der selbständige Verfallbescheid hat nach zulässigem Einspruch für das anschließende gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung einer Verfahrensvoraussetzung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass der Bußgeldrichter demgegenüber davon ausgegangen ist, an die Entscheidung der Bußgeldbehörde, (im Zuge der Einstellung des Bußgeldverfahrens) den Verfall anzuordnen, gebunden zu sein. In den Entscheidungsgründen ist nämlich im Anschluss an Ausführungen dazu, dass ein selbständiger Verfallbescheid vorliege, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, folgendes ausgeführt (UA S. 7): „Die diesbezügliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht in deren Ermessen und ist vom Gericht nicht überprüfbar, sie stößt aber auch nicht auf Bedenken.“

b) Darüber hinaus tragen die Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung gegen die Verfallbeteiligte nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine etwaige durch den Fahrer begangene Handlung muss von vornherein außer Betracht bleiben, weil ein darauf gestützter Verfall nur in dem gegen den Fahrer gerichteten Verfahren angeordnet werden könnte, solange dieses nicht eingestellt ist (s. oben II. 1.).

Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 II OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Eine nicht vorwerfbare Handlung muss aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges Handeln erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (Göhler a.a.O. § 1 Rn. 8 m.w. Nachw.). Eine solche mit Geldbuße bedrohte Handlung ist sowohl im Fall des § 29a I OWiG als auch im Fall der hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a II OWiG Voraussetzung für den Verfall.

aa) Der Bußgeldrichter hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung darin gesehen, dass „der Geschäftsführer der Betroffenen als für die Betroffene tätiges vertretungsberechtigtes Organ (§35 I GmbHG) objektiv den Ordnungswidrigkeitstatbestand der §§ 31 II, 32 I, 69a StVZO, § 24 StVG verwirklicht“ hat (UA S. 7).

Er hat nicht näher dargelegt, welcher konkrete Bußgeldtatbestand in Betracht steht. Da es um die Halterverantwortlichkeit geht, die nach § 9 I Nr. 1 OWiG auf den Geschäftsführer der Verfallbeteiligten als Halterin erweitert ist, kommen hinsichtlich einer Überschreitung der nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Fahrzeugbreite nur § 69a Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 8 StVZO in Frage. Nach diesen Bestimmungen handelt unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 II als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann – die nach § 32 I Nr. 1 StVZO nicht breiter als 2,55 m sein dürfen – nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Welcher von beiden Tatbeständen hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der nach § 70 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass sie nur bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,00 m galt.

Ob der Sattelauflieger diese Breite überschritten hat, ist in den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Während es innerhalb der eigentlichen Urteilsfeststellungen heißt, die Fahrzeugbreite des Sattelaufliegers habe einschließlich Verbreiterung mehr als 3,05 m betragen (UA S. 3), hat der Bußgeldrichter dies in der Beweiswürdigung offen gelassen und ausgeführt (UA S. 4): „Der Panzer und damit auch das Fahrzeug war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 I Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m.“ Schon infolge dieser Unklarheit ist die dem Täter angelastete mit Geldbuße bedrohte Handlung (welchen von beiden in Betracht kommenden Tatbeständen der Bußgeldrichter auch immer gemeint haben sollte) nicht belegt.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat. In den Urteilsfeststellungen ist hierzu nur ausgeführt, „die rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugkombination (sei) von einem für die Betroffene verantwortlichen Handelnden angeordnet bzw. zugelassen“ worden (UA S. 3). Damit ist weder eine eigene Anordnung des Geschäftsführers noch ein Zulassen der Inbetriebnahme durch ihn, etwa durch objektiv pflichtwidrige (s. oben II.2.b.) unsorgfältige Auswahl oder unzureichende Überwachung eines anderen Anordnenden, auf den die Angelegenheit möglicherweise delegiert war, belegt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31 StVZO Rn. 18 m.w. Nachw.).

Bei der Verfallanordnung darf schon wegen der Verzahnung von objektivem und subjektivem Verfahren nicht offen bleiben, wer die mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat.

bb) Eine vom Geschäftsführer begangene mit Geldbuße bedrohte Handlung nach §§ 49 II Nr. 7, 29 III Satz 1 StVO, 24 StVG (vorsätzliches oder fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs entgegen § 29 III StVO, der in Satz 1 eine Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen vorschreibt, deren Abmessungen die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten), von der der Bußgeldrichter zumindest in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Der Bußgeldrichter hat zwar festgestellt, dass die (weitere) nach § 29 III Satz 1 StVO erforderliche Erlaubnis jedenfalls zur Tatzeit nicht vorlag. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann aber nur vom Fahrzeugführer begangen werden. Dritte, auch der Halter bzw. die für ihn nach § 9 OWiG verantwortlich Handelnden, begehen nur dann eine solche Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung nach § 14 OWiG vorliegen. Die Beteiligung setzt vorsätzliches Handeln voraus und ist nur an einer von einem anderen vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit möglich (OLG Koblenz VRS 76, 395; OLG Düsseldorf VRS 79, 141; BayObLG NStZ-RR 1997, 123). Die Urteilsgründe enthalten, schon keine Feststellungen dazu, dass der Fahrer vorsätzlich den Tatbestand des § 29 III Satz 1 StVO erfüllt hätte.

cc) Ob aus denselben Gründen eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers nach §§ 49 I Nr. 18, 18 I Satz 2 StVO, § 24 StVG (vorsätzliches oder fahrlässiges Verstoßen gegen eine Vorschrift über die Benutzung von Autobahnen und. Kraftfahrstraßen nach § 18 I–3 StVO, der in I Satz 2 unter anderem bestimmt, dass Autobahnen nicht mit Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die breiter als 2,55 m sind) ausscheidet, kann hier offen bleiben. Selbst wenn Normadressat des § 18 I Satz 2 StVO auch der Halter wäre, so würden doch die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine solche von ihm begangene, mit Geldbuße bedrohte Handlung nicht belegen. Denn es fehlen Angaben dazu, ob auch für das Fahrzeug (zur Ladung s. unten dd.) nach § 46 I Nr. 2 und 5 StVZO Ausnahmen von § 18 I Satz 2 StVO genehmigt worden waren und welchen genauen Inhalt die Genehmigung gegebenenfalls hatte. In der Beweiswürdigung ist lediglich eine nach § 46 I StVO erteilte Ausnahmegenehmigung für die Ladung erwähnt. Aus denselben Gründen kann nicht beurteilt werden, ob alternativ eine mit Geldbuße bedrohte Handlung nach § 49 IV Nr. 4, 46 III StVO, § 24 StVG vorliegen könnte.

dd) Auch hinsichtlich der Überbreite der Ladung in Betracht zu ziehende mit Geldbuße bedrohte Handlungen des Geschäftsführers sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Da es auch insoweit um die Halterverantwortlichkeit geht, könnten nur §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 II StVZO, §§ 18 I Satz 2, 22 II Satz 1 StVO, 24 StVG (s. dazu Hentschel a.a.O. § 31 StVZO Rn. 18) bzw. § 49 IV Nr. 4, 46 III StVO, § 24 StVG (s. dazu OLG Düsseldorf VRS 79, 141) einschlägig sein. Nach diesen Bestimmungen handelt unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 II als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung – die nach § 18 I Satz 2 StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und nach § 22 II Satz 1 StVO allgemein, nicht breiter als 2,55 m sein darf – nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 46 III Satz 1 StVO eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt. Welcher von beiden Tatbeständen hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der nach § 46 I (Nr. 5) StVO erteilten Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist.

Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die Ausnahmegenehmigung nur bis zu einer Ladungsbreite, von 3,00 m und nur für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ galt. Wie für den Sattelauflieger ist auch für die Ladung eine Breite von mehr als 3,00 m in den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt (s. oben II.2.b.aa.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahmegenehmigung nur für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ gültig war. Da eine Genehmigung nach § 46 I Nr. 5 StVO nur für teilbare Güter in Betracht kommen kann (s. Vwv zu § 46 StVO Nr. 20, abgedruckt bei Hentschel a.a.O. § 46 StVO), hätte der Bußgeldrichter prüfen müssen, ob es sich insoweit nicht um ein bloßes Schreibversehen handelt und die Ausnahmegenehmigung in Wahrheit für alle „sonstigen unteilbaren Güter“ erteilt war.

Im Übrigen enthält das angefochtene Urteil auch insoweit keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die Inbetriebnahme trotz vorschriftswidriger Ladung angeordnet oder zugelassen hat (s. oben II. a. aa.) bzw. objektiv pflichtwidrig gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung der Auflage verstoßen hat.

b) Das angefochtene Urteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Bußgeldrichter den Wert des von der Drittbegünstigten Erlangten i.S. des § 29a II i.V. mit I OWiG nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

aa) Maßgeblich ist der nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR StGB § 73 III Bruttoprinzip. 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (BGHSt 47, 260, 268 m.w. Nachw.).

bb) Der Bußgeldrichter ist zwar zutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen. Er hat aber als erlangt den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen Mindesterlös für die Ausführung des Transports angesehen. Das könnte aber nur dann der durch die Tat erzielte spiegelbildliche Vorteil sein, wenn der Transport durch die Verfallbeteiligte schlechterdings nicht genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig gewesen wäre. Konnten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse – notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder für andere der Drittbegünstigten zur Verfügung stehende Fahrzeuge – erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in ersparten Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen, die Benutzung, eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen). Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Sowohl die Frage der Genehmigungsfähigkeit als auch Art und Umfang etwaiger ersparter Aufwendungen werden in der erneuten Hauptverhandlung aufzuklären sein, falls eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers der Verfallbeteiligten ordnungsgemäß festgestellt werden kann und der Bußgeldrichter das ihm nach § 29a II OWiG eingeräumte pflichtgemäße Ermessen in der Verfallbeteiligten nachteiliger Weise ausübt.

III. Der Senat weist auf folgendes hin:

1. Die Ermessensentscheidung nach § 29a II OWiG bedarf der Begründung. Bei der Schaffung der Vorschrift des § 29a OWiG hatte der Gesetzgeber hohe finanzielle Vorteile – besonders solche von Drittbegünstigten – im Blick (Göhler a.a.O. § 29a Rn.

2. Es gefährdet grundsätzlich den Bestand des Urteils, wenn die Darstellung der Urteilsgründe unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Notwendig ist eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (ständige. Senatsrechtsprechung, z.B. Beschlüsse Ss 69/02 v. 13. 6. 2002).

 

Zu Nummer 2 — Sechster Abschnitt. Verfall von Vermögensvorteilen; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

— § 29 a OWiG; Verfall von Vermögensvorteilen —

§ 73 StGB sieht die Anordnung des Verfalls von Ver­mögensvorteilen vor, die der Täter einer rechtswid­rigen Tat für diese oder aus ihr erlangt hat. Die An­ordnung des Verfalls richtet sich auch gegen einen anderen, für den der Täter gehandelt hat, wenn der andere dadurch einen Vermögensvorteil erlangt hat. Diese, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts eingeführte Regelung hängt mit dem im Strafrecht zugleich neugestalteten Geldstrafensy­stem zusammen. Während früher mit der Geldstrafe die Gewinnabschöpfung zu verbinden war (vgl. § 27 c StGB a. F.), ist eine Gewinnabschöpfung mit dem neuen Tagesatzsystem, nach dem die Zahl der Ta­gessätze allein nach der Schwere des Unrechts und dem Maß der Schuld zu bestimmen ist, nicht mehr vereinbar.

Das Institut der Gewinnabschöpfung, das der Wie­derherstellung des Rechts dient, ist im Strafgesetz­buch durch die neuen Vorschriften über den Verfall nicht nur aus der Verbindung mit der Strafe gelöst, sondern darüber hinaus erheblich erweitert worden:Die Gewinnabschöpfung ist danach folgerichtig nicht nur gegenüber dem schuldlos handelnden Tä­ter, sondern auch gegen unbeteiligte schuldlose Dritte möglich, denen durch die rechtswidrige Tat Vermögensvorteile zugeflossen sind.

Dieser Regelung kommt insbesondere bei der Be­kämpfung der Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu, da der Verfall bei Taten, in denen Ver­letzte mit individuellen Schadensersatzansprüchen vorhanden sind, nicht möglich ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), während es bei den Taten der Wirtschaftskri­minalität vielfach um die Verletzung oder Gefähr­dung überindividueller Rechtsgüter geht, in denen individuelle Vermögensinteressen nicht verletzt sind.

Die Regelung über den Verfall ist bei der Anpassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Zweite Gesetz zur Reform des Straf rechts im Rah­men des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht in das Ordnungswidrigkeitenrecht übernom­men worden, weil hier wegen des unterschiedlichen Charakters von Geldstrafe und Geldbuße eine dem Tagessatzsystem vergleichbare Regelung nicht ein­geführt worden ist. Der Geldbuße fehlt das mit der Kriminalstrafe notwendig verbundene Unwerturteil (BVerfGE 22, 78, insbesondere S. 81; 27,18, insbeson­dere S. 33).

Da es nicht der Zweck der Geldbuße ist, eine Tat zu „sühnen" in dem Sinne, einen Ausgleich für sozialethische Schuld herbeizuführen, kann die Geldbuße auch die Funktion der Gewinnabschöp­fung übernehmen, wie dies in § 17 Abs. 4 OWiG be­stimmt ist. Diese Regelung hat den Vorteil, eine ge­naue Aufspaltung zwischen dem Ausmaß der ange­messenen und notwendigen Repression der geldli­chen Einbuße einerseits und der Höhe der erzielten und abzuschöpfenden Gewinne andererseits zu er­sparen. Die Verbindung der Gewinnabschöpfung mit der Geldbuße dient damit der Vereinfachung, die für das Ordnungswidrigkeitenrecht in der prakti­schen Rechtsanwendung erstrebt ist.

 

29a Lücke, wenn nicht vorwerfbare Handlung

Die Regelung, daß die Geldbuße zugleich die Funk­tion der Gewinnabschöpfung erfüllt, hat jedoch den Nachteil, daß in den Fällen eine Lücke entsteht, in denen der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig, jedoch nicht vorwerfbar verwirklicht oder in denen er durch die Handlung für einen ande­ren einen Vermögensvorteil erzielt. Da in diesen Fäl­len die Festsetzung einer Geldbuße gegen denjeni­gen, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, ausscheidet, müssen ihm diese belassen werden, obwohl er sie rechtswid­rig erlangt hat. Dies erscheint ungerechtfertigt.

Das Fehlen der Möglichkeit, in den aufgezeigten Fällen den Gewinn abzuschöpfen, hat sich in den letzten Jahren in der Praxis auf einzelnen Rechtsge­bieten nachteilig bemerkbar gemacht, und zwar — ähnlich wie im Strafrecht — insbesondere bei sol­chen Tatbeständen, die im weiteren Sinne der Wirt­schaftskriminalität zugerechnet werden können, na­mentlich bei Verstößen im Außenwirtschaftsver­kehr sowie gegen das Marktorganisationsgesetz, das Lebensmittelrecht, das Güterkraftverkehrsge­setz u. ä. Der Entwurf schlägt deshalb im Rahmen der Erneuerungen und Änderungen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vor, diese Lücken zu schließen. Damit folgt der Entwurf der einstimmigen Empfehlung der Kommission zur Be­kämpfung der Wirtschaftskriminalität (vgl. S. 46 ff. des XV. Bandes der Tagungsberichte) und den Stel­lungnahmen aus der Praxis, die sich ganz überwie­gend für eine ausdehnende Möglichkeit der Gewinnabschöpfung auf den genannten Gebieten ausge­sprochen hat.

Nicht zum Leitungskreis des § 30 I Ziff- 1-5 gehören kleine Angestellte, dafür kein § 30

Dabei verkennt der Entwurf nicht, daß in den prak­tisch am häufigsten vorkommenden Fällen, nament­lich bei der Gewinnerzielung für Betriebe oder Un­ternehmen durch deren Angestellte, in einem be­schränkten Umfange die Möglichkeit besteht, über § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen) und über § 130 OWiG gegen den Inhaber des Betrie­bes oder Unternehmens eine Geldbuße festzusetzen und damit auch die erzielten Gewinne abzuschöpfen.

Der Anwendungsbereich des § 30 OWiG wird zudem -durch die in dem Entwurf vorgeschlagene Änderung dieser Vorschrift noch erweitert. Gleichwohl ist — auch unter Berücksichtigung der hierzu aus der Pra­xis eingeholten Erfahrungsberichte — das Bedürf­nis für eine zusätzliche Regelung über die Gewinn­abschöpfung zu bejahen.

Die neue Regelung des § 30 OWiG greift nämlich in den Fällen nicht ein, in denen für die Zuwiderhand­lung in dem Unternehmen keine zum Leitungsbe­reich gehörende Person, sondern Angestellte auf ei­ner unteren Ebene verantwortlich sind. So hat sich z. B. bei Bußgeldverfahren gegen Kreditinstitute we­gen illegaler Veräußerung von Wertpapieren an Ge­bietsfremde, durch die hohe Gewinne erzielt worden sind, gezeigt, daß die Zuwiderhandlungen den Vor­standsmitgliedern selbst unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung nicht angelastet wer­den konnten. In einer anderen Stellungnahme ist be­richtet worden, daß sich die Wirtschaftskreise in ih­rem Verhalten den Lücken im Sanktionsrecht, die sich bei der Anwendung der §§ 30, 130 OWiG erge­ben, in zunehmendem Maße durch geeignete organi­satorische Maßnahmen (Beauftragung Angestellter auf der Ebene unter dem Leitungsbereich mit der Wahrnehmung von Aufgaben; betriebliche Bekannt­machungen über den Pflichtenkreis) angepaßt ha­ben, um dem Vorwurf einer fahrlässigen Aufsichts­pflichtverletzung zu entgehen, mit der Folge, daß die aus Ordnungswidrigkeiten stammenden Vermö­gensvorteile den nutznießenden Unternehmen be­lassen werden müssen.

Zwar ist nach der Stellungnahme der Praxis davon auszugehen, daß der Gesichtspunkt der Gewinnab­schöpfung in den aufgezeigten Fällen bei einer Fülle von Bußgeldtatbeständen keine Rolle spielt. Der Entwurf schreibt jedoch die Anordnung des Verfalls nicht zwingend vor, sondern sieht — entsprechend dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Op­portunitätsprinzip (§ 47 OWiG) — lediglich hierfür eine „Kann-Vorschrift" vor. Deshalb wird die neue Regelung in den Bereichen, in denen bei Bußgeldtat­beständen kein Bedürfnis für eine besondere Rege­lung über die Gewinnabschöpfung zutage getreten ist, zu keiner Erschwerung der Rechtsanwendung führen; insbesondere wird es hier nicht notwendig sein, nähere Ermittlungen über die Höhe etwaiger Vermögensvorteile vorzunehmen.

Im einzelnen wird zu der Ausgestaltung der Vorschrift folgendes bemerkt: Seite 37 der Drucksache – beginnend bei Seite 35

Der praktisch wichtigste Fall, bei dem eine beson­dere Gewinnabschöpfung (ohne Festsetzung einer Geldbuße) in Betracht kommt, ist derjenige, in dem der Täter für einen anderen gehandelt und dadurch dieser einen Vermögensvorteil erlangt hat. Deswe­gen ist erwogen worden, die Regelung nur auf diesen Fall zu beschränken. Doch würde dann eine Lücke entstehen, die ungerechtfertigt und unvertretbar wäre. Auf der Grundlage einer so eingeengten Rege­lung könnte z. B. bei einem Einzelunternehmer, der selbst eine mit Geldbuße bedrohte Handlung began­gen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielt hat, dieser nicht abgeschöpft werden, wenn er nicht vor­werfbar gehandelt hat (z. B. wegen eines unvermeid­baren Verbotsirrtums); der Vermögensvorteil könnte ihm dagegen entzogen werden, wenn einer seiner Angestellten die gleiche Zuwiderhandlung in nicht vorwerfbarer Weise begangen hätte.

§ 29 a in Absatz 1

Aus diesem Grunde sieht der neue § 29 a in Absatz 1 — entsprechend dem Aufbau des § 73 StGB — zu­nächst vor, daß bei dem Täter, der für eine mit Geld­buße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermö­gensvorteil erlangt hat, dieser in Form des Verfalls eines Geldbetrages abgeschöpft werden kann, aller­dings unter der Voraussetzung, daß gegen ihn eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Damit soll im Grundsatz die bisherige Regelung, wonach die Geld­buße zugleich die Funktion der Gewinnabschöpfung erfüllt, beibehalten werden, da dies — wie oben dar­gelegt ist — die praktische Handhabung erleichtert. Vorausgesetzt wird nur eine mit Geldbuße bedrohte, also eine rechtswidrige, jedoch nicht notwendiger­weise vorwerfbare Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG).

Aus welchen Gründen wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt wird, ist nicht näher gere­gelt, weil es darauf nicht ankommen soll. Der Haupt­grund wird darin liegen, daß der Täter nicht vorwerf­bar gehandelt hat oder dies nicht auszuschließen ist, so daß deswegen eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls soll je­doch auch dann möglich sein, wenn aus anderen Gründen von der Festsetzung einer Geldbuße abge­sehen wird, so z. B. auf Grund des § 47 OWiG.

Mög­lich wäre danach sogar die Verfallanordnung, wenn die Ordnungswidrigkeit wegen einer Amnestie nicht verfolgt werden kann, soweit nicht in dem Amnestie­gesetz etwas anderes bestimmt ist. Dies erscheint unbedenklich, weil der Verfall keine Sanktion dar­stellt, sondern nur darauf ausgerichtet ist, rechts­widrig erlangte Vermögensvorteile abzuschöpfen.

Der Entwurf verwendet als Gegenstand der Gewinn­abschöpfung wie in § 73 StGB den Begriff „Vermö­gensvorteil". Dieser Begriff ist wohl in einem enge­ren Sinne zu verstehen als der in § 17 Abs. 4 OWiG gebrauchte Begriff „wirtschaftlicher Vorteil", der z. B. auch in einer Verbesserung der Marktposition des Täters bestehen kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 793). Die in einem etwas größeren Umfange zu­gelassene Gewinnabschöpfung in § 17 Abs. 4 OWiG erscheint unbedenklich, da es sich dort um eine Sanktion handelt, die eine rechtswidrige und vor-werfbare Handlung voraussetzt. Bei der Maßnahme nach § 29 a soll dagegen eine „Gewinn ab schöpf ung" nicht in weiterem Umfange als nach § 73 StGB zuläs­sig sein. Allerdings soll die Abführung des Vermö­gensvorteils nur in Form des Verfalls eines Geldbe­trages angeordnet werden, und zwar bis zu der Höhe, die dem erlangten Vermögensvorteil ent­spricht. Eine solche Regelung, bei der davon abgese­hen wird, den Verfall unmittelbar auf den Vermö­gensvorteil zu erstrecken, ihn auf dessen Surrogate auszudehnen und nur hilfsweise den Verfall des Wertersatzes zuzulassen (vgl. § 73 Abs. 2 i. V. m. § 73 a StGB), dient der Vereinfachung der Rechtsan­wendung, die im Ordnungswidrigkeitenrecht er­strebt und ihm angemessen ist. Diese Regelung ent­spricht im übrigen dem praktischen Anwendungsbe­reich, in dem im Ordnungswidrigkeitenrecht der Verfall von Vermögensvorteilen in Betracht kom-J men kann; denn in aller Regel werden diese in geld­lichen Vorteilen bestehen.

Im Gegensatz zum Strafrecht wird der Verfall nicht zwingend vorgeschrieben; die Anordnung bleibt des­halb dem pflichtgemäßen Ermessen der für die Ahn­dung zuständigen Stelle überlassen. Dies entspricht dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Op­portunitätsprinzip. Von der Anordnung des Verfalls wird insbesondere dann abzusehen sein, wenn dem erzielten Vermögensvorteil Ansprüche Dritter ent­gegenstehen, deren Erfüllung den Vermögensvorteil beseitigen würde, weil dann die Verfallanordnung in eine Sanktion umschlagen könnte. Daß das Opportu­nitätsprinzip in dieser Weise gehandhabt wird, er­scheint deswegen sichergestellt, weil andernfalls nachträglich eine Anordnung nach § 99 Abs. 2 i. d. F. der Nummer 6 getroffen werden müßte (vgl. zu Num­mer 6).

Das der Vermögensvorteil unmittelbar aus der rechtswidrigen Handlung oder für sie erlangt sein muß, davon geht der Entwurf als selbstverständlich aus.

§ 29a Abs. 2

Der Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 73 Abs. 3 StGB. Ein Handeln für einen anderen liegt nament­lich dann vor, wenn der Täter in dem Betrieb oder Unternehmen als Organ, als Angestellter oder Be­auftragter für den Betrieb oder das Unternehmen tä­tig geworden ist. Die Anordnung des Verfalls richtet sich in solchen Fällen gegen den Inhaber des Betrie­bes oder Unternehmens. Sie setzt eine „mit Geld­buße bedrohte Handlung" voraus, so daß sie sowohl dann eingreift, wenn der Täter vorwerfbar gehan­delt hat, als auch dann, wenn sich ein vorwerfbares Handeln nicht feststellen läßt. Der Verfall wird grundsätzlich in dem Verfahren gegen den Täter an­geordnet, an welchem der „andere" zu beteiligen ist (vgl. § 442 Abs. 1, 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 sowie § 87 Abs. 6 OWiG i. d. F. der Nummer 4).

Doch ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 auch ein selb­ständiges Verfahren möglich.

Die Aufnahme von „Härteklauseln", die es ausdrück­lich erlauben, von der Verfallanordnung abzusehen, so insbesondere dann, wenn sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder wenn der Vermögensvorteil bei dem Betroffenen nicht mehr vorhan­den ist oder wenn er gering ist, erscheint auf der Grundlage der vorgeschlagenen „Kann-Vorschrift" entbehrlich. Die ausdrücklichen Regelungen in § 73 c StGB und in § 8 Abs. 2 WiStG 1954 ergeben sich daraus, daß der Verfall und die Abführung des Mehr­erlöses vorgeschrieben sind, so daß für besondere Fälle Rückausnahmen notwendig erscheinen. Im Rahmen der „Kann-Vorschrift" versteht es sich von selbst, daß in den erwähnten Härtefällen oder aus prozeßwirtschaftlichen Gründen von der Verfallan­ordnung abgesehen werden kann. In diesem Sinne wird im übrigen auch die Sollvorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG ausgelegt, so daß sich in der prakti­schen Anwendung auch ohne eine besondere Rege­lung keine Schwierigkeiten ergeben werden.

Absatz 3 Satz 1 erlaubt es, daß die Höhe des Vermö­gensvorteils geschätzt werden kann (vgl. auch § 25 Abs. 3 OWiG). Die in Satz 2 bestimmte entspre­chende Anwendung des § 18 OWiG stellt sicher, daß auch beim Verfall von Vermögensvorteilen Zah­lungserleichterungen gewährt werden können.

§ 29a Abs. 4

Der Absatz 4 ermöglicht ein selbständiges Verfah­ren wegen des Verfalls, und zwar sowohl gegen den Täter als auch in den Fällen des Absatzes 2 gegen denjenigen, für den der Täter gehandelt hat.

Wird in den Fällen des Absatzes 2 gegen den Täter ein Ver­fahren durchgeführt, so ist danach aus prozeßwirt­schaftlichen Gründen in diesem (subjektiven) Ver­fahren zugleich über den Verfall gegen den anderen, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden, weil die Grundlage für diese Anordnung die mit Geld­buße bedrohte Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG) ist, die auch Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter ist. Wird gegen den Täter das Verfahren eingestellt, so wird es aus prozeßwirtschaftlichen Gründen zu­lässig sein, daß die Verwaltungsbehörde die Verfall­anordnung mit dem Einstellungsbescheid verbindet.

Dies gilt auch dann, wenn in den Fällen des Absatzes 1 von der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Tä­ter nach § 47 OWiG oder deswegen abgesehen wird, weil sich nicht feststellen läßt, daß er vorwerfbar ge­handelt hat, und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Auch hier wird es zulässig sein, daß mit der Entscheidung über die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG die Ver­fallanordnung verbunden wird. Wird dagegen in dem Bußgeldverfahren gegen den Täter eine Sa­chentscheidung über die Beschuldigung getroffen, so ist eine spätere Verfallanordnung gegen ihn oder einen anderen nicht mehr zulässig.

Ende Auszug Bundestagsdrucksache

 

 

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