|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
|
BGH - NStZ 1989, 77 (Verbotsirrtum – Zeitungsanzeige – vermeidbar – unvermeidbar).... Dennoch meint das Landgericht, der Angeklagte habe den - ihm zugebilligten - Verbotsirrtum bei erforderlicher und gebotener Sorgfalt vermeiden können. Er hätte als langjährig im Filmgeschäft erfahrener Kaufmann seinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, alle für und gegen die Zulässigkeit seiner Werbung sprechender Argumente in objektiver Weise darzustellen. Aufgrund einer derart umfassenden Prüfung hätte der Rechtsanwalt dem Angeklagten geraten, die Zeitungswerbung für pornographische Filme einzustellen. Einen derartigen, auf präzise und objektiv zutreffende Auskünfte zielenden Auftrag habe er aber Rechtsanwalt P oder einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilt. Dieser Beurteilung kann der Senat nicht beitreten. Wie das Landgericht nicht verkennt, ist die Rechtslage schwierig; Prozessgeschichte und Ausgang des Verfahrens bestätigen das. Der Angeklagte als juristischer Laie konnte sie ungeachtet der im Jahre 1977 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1977, 1695), die einen nicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betraf, nicht durchschauen. Er hat sich deshalb an einen Rechtsanwalt gewandt, den das Landgericht selbst als in den einschlägigen Rechtsfragen besonders versiert bezeichnet. Damit hat er das zunächst Gebotene getan. Dafür, dass der Rechtsanwalt sich nicht ausreichend mit den Rechtsfragen befasst hätte oder seine Beratung aus sonstigen Gründen - für den Angeklagten erkennbar - unzureichend gewesen wäre, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Demgemäss war der Angeklagte freizusprechen, weil er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. ...“ Fazit des BGHsDen Verbotsirrtum hat der BGH nur als entschuldbar gewertet, weil der Betroffene einen – wie die Vorinstanz, immerhin ein Landgericht, meinte – in diesen Fragen versierten fachkundigen Rechtsanwalt aufgesucht und um Rat gefragt hat. Was sollte der Betroffene auch sonst noch tun?
|
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|