Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verwaltungsrecht: Gefährliche Hündin durfte sichergestellt werden_ PAGEREF _Toc117951337 \h 1

Verkehrsrecht:Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrten_ PAGEREF _Toc117951338 \h 2

Verwaltungsrecht: Lärmschutzwand auf historischer Stadtmauer der Stadt Speyer unzulässig_ PAGEREF _Toc117951339 \h 2

Verkehrsrecht:Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches: Zur Ermessensausübung hinsichtlich der Dauer einer Fahrtenbuchauflage. PAGEREF _Toc117951340 \h 3

Verkehrsrecht: EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland_ PAGEREF _Toc117951341 \h 3

Verkehrsrecht OLG Hamm zum: Fahrverbot, Absehen; berufliche Gründe; Existenzverlust, Arbeitsplatzverlust; Kündigung_ PAGEREF _Toc117951342 \h 4

Dienstrecht: Fernbleiben vom Dienst trotz Dienstfähigkeit für annähernd ein Jahr - OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst PAGEREF _Toc117951343 \h 6

Dienstrecht: Telefonbetrug: OVG kürzt Dienstbezüge eines Polizeibeamten_ PAGEREF _Toc117951344 \h 7

Verwaltungsrecht: Kein Pass bei befürchteter Steuerflucht PAGEREF _Toc117951345 \h 7

Verwaltungsrecht:Mobilfunkanlage - Keine 200 m - Schutzzone um Wohngebiete PAGEREF _Toc117951346 \h 8

Verkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig_ PAGEREF _Toc117951347 \h 9

Verkehrsrecht: Absehen vom Fahrverbot erfordert unter anderem, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem einmonatigen Fahrverbot gefährdet wäre; OLG Hamm Beschluss vom 02. 08. 2005  3 Ss OWi 468/05  PAGEREF _Toc117951348 \h 9

Verkehrsrecht: Absehen vom Fahrverbot bedarf eingehender Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 8. September 2005 - 1 Ss 106/05_ PAGEREF _Toc117951349 \h 12

Verkehrsrecht: Die Anordnung eines Regelfahrverbots aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem so genannten Augenblicksversagen nicht in Betracht. PAGEREF _Toc117951350 \h 14

Verkehrsrecht: Verlust des Führerscheins aufgrund Drogenkonsums PAGEREF _Toc117951351 \h 15

Verkehrsrecht: Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durchBeobachten und  „Mitzählen“ eines Polizeibeamten reicht nicht aus PAGEREF _Toc117951352 \h 15

Verkehrsrecht: Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs: Auflage kann für sofort vollziehbar erklärt werden  PAGEREF _Toc117951353 \h 16

Verkehrsrecht: Auch bei Dunkelheit darf nur so schnell gefahren werden, dass noch innerhalb der ausgeleuchteten Strecke angehalten werden. Mit unbeleuchteten Hindernissen muss gerechnet werden. PAGEREF _Toc117951354 \h 18

 

Verwaltungsrecht: Gefährliche Hündin durfte sichergestellt werden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 12 B 11219/05.OVG; Pressemitteilung Nr. 49/2005

 

Die Haltung einer Hündin, die bereits zwei Personen gebissen hatte, durfte untersagt und das Tier sichergestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Schnauzerhündin, die im Mai 2004 zweimal ein 18-jähriges Mädchen angesprungen und im Oktober 2004 einem acht Jahre alten Mädchen ein Stück der Oberlippe abgebissen hat. Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde das Tier als gefährliche Hündin ein und gab dem Antragsteller u. a. auf, dem Tier in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und es anzuleinen. Trotzdem fiel die Hündin im Juni 2005 erneut eine Person an und fügte ihr stark blutende Verletzung an der Nase zu. Dies führte dazu, dass die Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung der Hündin untersagte und das Tier sicherstellte. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Von der Hündin des Antragstellers gehe eine gegenwärtige Gefahr aus. Diese Wertung beruhe auf den zwei Beißvorfällen. Aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen sei es auszuschließen, dass das Tier dabei auf einen Angriff reagiert habe oder sein Verhalten bewusst herausgefordert worden sei. Gegen die Gefährlichkeit der Hündin spreche auch nicht der von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest. Er stelle nur eine Momentaufnahme dar, die abhängig von den Prüfungsbedingungen sei. Außerdem verbleibe angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht in der Lage, das gefährliche Tier so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe die Hündin nicht in sicherem Gewahrsam gehalten, obwohl ihm dies von der Ordnungsbehörde ausdrücklich aufgegeben worden sei, so das Oberverwaltungsgericht.

Verkehrsrecht:Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrten

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 13. Mai 2005 - 7 K 97/05.NW - Pressemmitteilung Nr. 33/2005

Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf Anordnung der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Autofahrer zweimal bei Verkehrskontrollen angehalten. In Blut- bzw. Urinproben fanden sich Konzentrationen von Cannabis und beim zweiten Mal auch von Amphetaminen. Der Mann erhielt jeweils ein Fahrverbot und einen Bußgeldbescheid, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden aber eingestellt, da ihm nur der straflose Konsum, nicht der strafbare Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dennoch ordnete die Polizei seine erkennungsdienstliche Behandlung an.

 

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte. Denn obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien, sei der bestehende Verdacht, dass er Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen habe, nicht ausgeräumt. Es lägen außerdem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Bezug auf Drogendelikte erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Aufgrund kriminalpolizeilicher Erfahrung müsse man gerade wegen des hier nachgewiesenen wiederholten Konsums von Rauschmitteln damit rechnen, dass der Betroffene zukünftig in strafbarer Weise Drogen erwerben und besitzen werde.

Verwaltungsrecht: Lärmschutzwand auf historischer Stadtmauer der Stadt Speyer unzulässig

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. September 2005 - 3 K 2278/04.NW - Pressemitteilung Nr. 32/2005

 

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Anordnung der Stadt Speyer zur Beseitigung einer illegal errichteten Lärmschutzwand auf der historischen Stadtmauer bestätigt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sein Wohnanwesen in Speyer zum Schutz gegen Verkehrslärm abschirmen wollte. Zu diesem Zwecke errichteten die Kläger auf der in ihrem Garten verlaufenden historischen Stadtmauer eine massive grünfarbene Schutzwand aus Holz. Die Behörde ordnete die Beseitigung der Holzwand an, da die Stadtmauer in diesem Bereich denkmalgeschützt sei und durch die Lärmschutzwand optisch und konstruktiv beeinträchtigt werde.

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Auffassung der Stadt an. Die Anordnung zur Entfernung der Lärmschutzwand sei nicht zu beanstanden: Die Holzwand gefährde jedenfalls aufgrund ihrer Schwere die Standsicherheit der historischen Stadtmauer und müsse daher entfernt werden. Das Beseitigungsverlangen greife auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Kläger ein, da diese die erforderliche Genehmigung nicht beantragt, mithin auf eigenes Risiko gebaut hätten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verkehrsrecht:Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches: Zur Ermessensausübung hinsichtlich der Dauer einer Fahrtenbuchauflage.

VG Oldenburg vom 14.03.2005 - 7 B 770/05; StVZO §§ 31a I 1, 31a II

 

Bei einer Verkehrszuwiderhandlung, die nach dem Bußgeldkatalog mit drei Punkten zu ahnden gewesen wäre (z. B. Rotlichtverstoß), ist die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres nicht unverhältnismäßig und insoweit nicht ermessensfehlerhaft.

Verkehrsrecht: EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

VG Neustadt - Az.: 3 L 253/05.NW / 4 L 389/05.NW

 

Als beliebter Trick zur Umgehung deutscher Behörden ist der Führerschein-Erwerb im Ausland, speziell in Osteuropa, in die Diskussion geraten. Jetzt haben deutsche Verwaltungsrichter festgestellt, dass Autofahrer ohne gültige deutsche Fahrerlaubnis nicht in jedem Fall mit einem im europäischen Ausland erworbenen Führerschein in Deutschland fahren dürfen.

In zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße urteilten die Richter, das berechtigte Fahren mit einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland gelte gerade nicht für Personen, denen der deutsche Führerschein bereits rechtskräftig entzogen worden sei.

Die erforderliche Berechtigung werde von den deutschen Behörden förmlich erteilt. Dabei werde auch geprüft, ob die Gründe für den vorherigen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis inzwischen ausgeräumt seien. Diese Überprüfung verstößt laut Beschluss nicht gegen Europarecht. Die Richter hatten in zwei gerichtlichen Eilverfahren entschieden.

In den Fällen waren einem Griechen und einem Deutschen die deutsche Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden zweifelten auf Grund mehrerer Verkehrsauffälligkeiten an der Fahreignung der beiden Männer, die ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegten. Daraufhin verweigerten die Behörden den Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis.

Die Männer erhoben jeweils Widerspruch und beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach erworbene EU-Führerscheine in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssten. Die Richter wiesen die Verfahren ab.

Verkehrsrecht OLG Hamm zum: Fahrverbot, Absehen; berufliche Gründe; Existenzverlust, Arbeitsplatzverlust; Kündigung

OLG Hamm vom 28. 10. 2004 Az 3 Ss OWi 601/04; Normen: StVG 25; BKatV 4

Beschluss: In der Bußgeldsache gegen B.M.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 06.07.2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 02.07.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 10. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lübbecke zurückverwiesen.

Aus den Gründe:

I.         

Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen mit Urteil vom 02.07.2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 450,- € verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 17.10.2003 außerhalb geschlossener Ortschaft die Bundesstraße 239 mit seinem PKW Volkswagen, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX, in einem Bereich, in dem die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt ist, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 151 km/h, die durch ein Radarmessgerät Multanova MU VR 6 F festgestellt wurde.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Der Betroffene ist als Elektroinstallateur beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehören eigenständige Arbeiten bei auswärtigen Kunden. Darüber hinaus ist er auch für den 30 Kilometer langen Weg zur Arbeitsstelle auf die Nutzung eines PKWs angewiesen. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er dem Betroffenen einen durchgehenden Urlaubsanspruch von einem Monat gewähren will. Im Falle eines längeren Fahrverbotes müsse der Betroffene mit einer Kündigung rechnen.“

Im Rahmen der Bemessung des Fahrverbotes führt das Amtsgericht schließlich aus:

„Daneben war die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes gem. § 25 StVG erforderlich, angesichts der beruflichen Folgen eines Fahrverbotes für den Betroffenen in dieser Länge aber auch ausreichend. Auch wenn der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und der Vorfall zu nächtlicher Zeit geschah, war angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrverbotszeit auf über einen Monat festzusetzen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass der Betroffene bei der erkannten Fahrverbotsdauer mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz rechnen muss. Diese sind jedoch vom Betroffenen selbst verschuldet und erscheinen dem Gericht nicht unverhältnismäßig. Ob dem Betroffenen aufgrund des Fahrverbotes tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung droht, scheint dem Gericht nicht zuletzt aufgrund der dem Betroffenen gem. § 25 II a StVG einzuräumenden 4-Monatsfrist und der damit verbundenen Dispositionsmöglichkeit weniger wahrscheinlich.“

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 07.07.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 19.07.2004 mit am 19.08.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers begründet. Die Rechtsbeschwerde wendet sich vor allem gegen die Bemessung der Dauer des Fahrverbotes.

Die Rechtsbeschwerde beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend aufzuheben und abzuändern, dass gegen den Betroffenen auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt wird gegen ggf. angemessen zu erhöhende Geldbuße.

II.        

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist, so wie der Senat sie auslegt, unbeschränkt eingelegt. Zwar bezieht sich der Antrag der Rechtsbeschwerde allein auf den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Andererseits ist die Rechtsbeschwerde selbst ohne eine solche Beschränkung eingelegt worden und auch eingangs der Begründung wird zunächst allgemein ohne eine solche Beschränkung die Verletzung materiellen Rechts gerügt, während sich die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch mit dem Anschluss „insbesondere wird gerügt“ an die allgemeine Sachrüge anschließen.

Zum Schuldspruch hat die Rechtsbeschwerde allerdings keinen Erfolg. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu sind unklar und widersprüchlich. Das Amtsgericht stellt nämlich einerseits fest, dass der Arbeitgeber des Betroffenen mitgeteilt habe, dass der Betroffene im Falle eines längeren Fahrverbotes als einem Monat mit einer Kündigung rechnen müsse. Angesichts dieser Feststellung des Amtsgerichts besteht eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Arbeitsplatzes des Betroffenen im Falle der Verhängung eines die Dauer von einem Monat überschreitenden Fahrverbotes. Bereits eine solche ernsthafte Gefahr reicht aber aus, um eine unzumutbare Härte, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht, zu begründen (BVerfG NJW 1995, 1541). Mit dieser Wertung setzt sich das Amtsgericht aber in Widerspruch, wenn es im Rahmen der Bemessung der Dauer des Fahrverbotes ausführt, dass es angesichts der dem Betroffenen einzuräumenden 4-Monatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, dass dem Betroffenen tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung drohe. Diese Bewertung des Amtsgerichts ist angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen getroffenen Feststellungen zur drohenden Kündigung bei einer einen Monat übersteigenden Dauer des Fahrverbotes nicht nachvollziehbar und mit dieser Feststellung nichtvereinbar. Denn danach kann der Betroffene gerade zu keinem Zeitpunkt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Dauer von mehr als einem Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten, so dass ihm das Wahlrecht aus § 25 Abs. 2 a StVG nicht weiterhilft. Bereits deshalb war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, und zwar angesichts der Wechselwirkung von Fahrverbot und Höhe der verhängten Geldbuße insgesamt.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht nicht umhin kommen wird, die Angaben des Betroffenen zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes bei einer Fahrverbotsdauer von einem Monat durch Vernehmung des Arbeitgebers des Betroffenen nachzuprüfen und hierzu eigene Feststellungen zu treffen, die über eine unkritische Hinnahme der Einlassung des Betroffenen bzw. der Darstellung seines Arbeitgebers hinausgeht. Das Amtsgericht wird sodann festzustellen und im Einzelnen darzulegen haben, ob der Betroffene durch andere Maßnahmen, etwa durch die Einstellung einer Aushilfe zur Führung des Kraftfahrzeuges oder durch die gemeinsame Fahrt mit Arbeitskollegen in einem Werkstattwagen eine Kündigung vermeiden kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 181; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 19). Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass für die Entscheidung, ob gekündigt wird, auch viele weitere Faktoren maßgeblich sein können, insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Grad des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewachsenen Vertrauens und die im Betrieb bestehende Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen die Dauer des Fahrverbotes zu überbrücken, etwa durch Umsetzen des Betroffenen auf einen anderen Arbeitsplatz oder durch das oben bereits angesprochene gemeinsame Fahren mit einem Arbeitskollegen, der über eine Fahrerlaubnis verfügt (OLG Koblenz, a.a.O.).

Dienstrecht: Fernbleiben vom Dienst trotz Dienstfähigkeit für annähernd ein Jahr - OVG entfernt Polizeibeamten aus dem Dienst

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. September 2005, Aktenzeichen: 3 A 10815/05.OVG; - Pressemitteilung Nr. 51/2005

Ein Polizeibeamter, der trotz amtsärztlich festgestellter Innendienstfähigkeit annähernd ein Jahr nicht zum Dienst erschienen ist, gleichzeitig aber wiederholt private Arbeitsleistungen ausgeübt und darüber hinaus einer dienstlichen Anordnung, sich in stationäre Beobachtung zu begeben, nicht Folge geleistet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz.

Der 1955 geborene Beamte erlitt Anfang September 1995 bei der Festnahme einer tatverdächtigen Person einen Dienstunfall, bei dem er sich eine etwa 10 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm zuzog. Seitdem hat er von wenigen kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen keinen Dienst mehr verrichtet. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch Anfang Mai 1998 ordnete der Dienstherr bei jeder neuen Krankmeldung des Beamten eine amtsärztliche Untersuchung an. Der Amtsarzt kam Mitte August 1998 zu dem Ergebnis, dass der Beamte ab Anfang September 1998 unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Armes gesundheitlich zumindest wieder fähig war, Bürodienst zu verrichten. Zwei Arbeitsversuche scheiterten jedoch nach kurzer Zeit. Seit dem 3. November 1998 ist der Beamte bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens Ende August 1999 ohne Unterbrechung dem Dienst ferngeblieben. Während dieser Zeit sortierte er an mehreren Samstagvormittagen des Jahres 1998 bei einer Firma Anglermaterial von insgesamt etwa dem Volumen eines 7,5 t schweren Lastkraftwagens und half bei dessen Verkauf. Ferner wurde er im August 1999 von einer Polizeistreife auf einer Baustelle beobachtet wie er einen kleinen Bagger bediente. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung stellte der Amtsarzt vor allem im Bereich der rechten Hand deutliche Anzeichen dafür fest, dass der Beamte in den Sommermonaten über einen längeren Zeitraum mit den Händen mittelschwer bis schwer körperlich gearbeitet hat. Einer bereits im Februar 1999 ausgesprochenen dienstlichen Weisung, sich zwecks Ermittlung der Ursachen der anhaltend geschilderten Armbeschwerden zur stationären Beobachtung in eine psychosomatische Fachklinik zu begeben, kam der Beamte nicht nach. Der Disziplinarklage, mit der das Land Rheinland-Pfalz die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erstrebt, gab schon das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschied jetzt ebenso.

Der Beamte habe durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei massiv geschädigt und sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen, so die Richter. Er sei aufgrund der amtsärztlichen Feststellung, der ein höherer Beweiswert als den widersprechenden privatärztlichen Bescheinigungen zukomme, verpflichtet gewesen, seinen Dienst unverzüglich anzutreten. Für ihn sei seit dem gescheiterten Arbeitsversuch im Mai 1998 ohne Zweifel erkennbar gewesen, dass eine formale Krankschreibung durch die ihn behandelnden Privatärzte zukünftig nicht mehr als ausreichende Entschuldigung akzeptiert werde. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht eines jeden Beamten. Wer dieser Verpflichtung  ohne triftigen Grund über einen Zeitraum von annähernd einem Jahr schuldhaft nicht nachkomme, offenbare ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass dies für sich genommen bereits die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Hinzu komme, dass der Beamte Arbeiten ausgeübt habe, die mit den von ihm geschilderten Beschwerden nicht in Einklang zu bringen seien. Außerdem habe er ohne Grund, nachdem er fast 3 ½ Jahre krankheitsbedingt vom Dienst ferngeblieben gewesen sei, eine berechtigte und zumutbare stationäre Beobachtung zur Klärung seines Gesundheitszustandes verweigert. Dies alles zeige, dass der Beamte seine persönlichen Interessen denen des Dienstherrn bedenkenlos vorziehe und keine Rücksicht auf Berufskollegen nehme, denen er über Jahre die Miterledigung der an sich ihm obliegenden Arbeit zugemutet habe.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

 Dienstrecht: Telefonbetrug: OVG kürzt Dienstbezüge eines Polizeibeamten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2005, Aktenzeichen: 3 A 10933/05.OVG

 

Ein Polizeibeamter, der während der Dienstzeit private Telefongespräche unter missbräuchlicher Kennzeichnung als Dienstgespräche führt, bereichert sich vorsätzlich zum Nachteil des Dienstherrn, entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz und kürzte im konkreten Fall die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 15 Monaten um 1/20 (monatlich rund 135,00 € brutto).

Der 37jährige Beamte des mittleren Dienstes verrichtet seinen Dienst als Sachbearbeiter in einer rheinland-pfälzischen Polizeidienststelle. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 11. Februar 2004 führte er während der Dienstzeit 424 Gespräche mit einer Gesamtdauer von 117 Stunden, wodurch dem Land Telefonkosten in Höhe von 262,86 € entstanden. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.800,00 € eingestellt. Auf die vom Land Rheinland-Pfalz erhobene Disziplinarklage kürzte das Verwaltungsgericht Trier die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von sechs Monaten um 1/20. Die hiergegen erhobene Berufung, mit der das Land die Verhängung einer höheren Disziplinarmaßnahme erstrebt, führt lediglich hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung zu einer Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils.

Ein Polizeibeamter sei gegenüber seinem Dienstherrn beim Umgang mit der dienstlichen Telefonanlage zu einem Höchstmaß an Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit verpflichtet, stellten die Richter klar. Wer diese Erwartung nicht erfülle, sondern aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn schädige, um ungerechtfertigt Leistungen zu erhalten, disqualifiziere sich regelmäßig in seinem statusrechtlichen Amt. Ein solches Fehlverhalten wiege so schwer, dass es je nach den Gegebenheiten des Falles grundsätzlich die Zurückstufung, bei erheblichen Erschwerungsgründen gegebenenfalls sogar die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigte. Von diesen Maßnahmen sei jedoch vorliegend abzusehen. Unter Berücksichtigung der im konkreten Fall zu Gunsten und zu Lasten des Beamten sprechenden Umstände sei vielmehr ausnahmsweise die Kürzung der Dienstbezüge in dem genannten Umfang ausreichend, aber auch erforderlich.

Weitere Rechtsmittel sind gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Verwaltungsrecht: Kein Pass bei befürchteter Steuerflucht

Verwaltungsgericht Trier - Pressemitteilung Nr. 16/2005

 

Dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuerrückstände hat, darf der Pass mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich ins Ausland absetzen will. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 27. September 2005 (Az.: 1 L 935/05.TR) ausgesprochen.

Der Entscheidung lag ein Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg zugrunde, mit dem einem 50-jährigen Mann der Reisepass entzogen und die Ausreise ins Ausland untersagt worden ist. Dessen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Trier und der Stadt Saarburg beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 70 000 €. Nachdem der Verbandsgemeindeverwaltung bekannt geworden war, dass der Mann seine Auswanderung nach Südamerika plante, entzog sie ihm den Reisepass.

Zu Recht, entschieden die Richter der 1. Kammer. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuerflucht ins Ausland geplant sei und bevorstehe. So habe der Antragsteller sein KFZ abgemeldet; seine Ehefrau habe ihre Arbeitsstelle gekündigt; zudem sei die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung mit dem gesamten Hausrat verkauft worden. In einem solchen Falle überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides den Interessen des Antragstellers, die ihm auferlegte Verpflichtung nicht vor Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Az.: 1 L 935/05.TR).

Verwaltungsrecht:Mobilfunkanlage - Keine 200 m - Schutzzone um Wohngebiete

 

VG Mainz - 7 K 234/05.MZ; Pressemitteilung 22/2005

 

Trotz ihres Konzepts, dass Mobilfunkanlagen einen Abstand von 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einzuhalten haben, muss die Stadt Bingen eine D1 Basismobilfunkstation baurechtlich genehmigen. So die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Die Klägerin beantragte bei der Stadt Bingen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer D1 Basismobilfunkstation auf dem Dach der Kreisberufsschule in Bingen. Der Standtort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterungsgebiet Mittelpfad in Bingen, Teil I”, der die Festsetzung „Sondergebiet Schule” trifft.

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, weil der Bauausschuss beschlossen habe, dass Mobilfunkanlagen einen Abstand von 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einhalten müssen, was bei der geplanten Anlage der Klägerin nicht der Fall sei.

Die Klägerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass die Abstandsregelung des Bauausschusses willkürlich sei und einer rechtlichen Grundlage  entbehre.

Die Richter der 7. Kammer haben der Klägerin Recht gegeben. Ihre geplante Anlage sei im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu genehmigen. Das Vorhaben berühre nämlich nicht die Grundzüge der Planung und Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung. Das Wohl der Allgemeinheit sei hier berührt, weil ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Mobilfunknetz und damit an der Schließung von Versorgungslücken bestehe, um die es hier gehe.

Das Standortkonzept des Bauausschusses, eine Mobilfunkanlage nur zu genehmigen, wenn sie einen Mindestabstand von 200 m zum nächst gelegenen Wohngebiet einhalte, rechtfertige es nicht, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen. Es sei noch nicht einmal erkennbar, welche gewichtigen Gründe den Ausschuss zur Festlegung der 200 m - Ausschlusszone veranlasst haben. Auch ein mit dem Konzept eventuell angestrebter Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen erlaube es nicht, das Baugesuch abzulehnen. Denn nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post würden mit der geplanten Anlage die derzeit gültigen immissionsschutzrechtlichen Personengrenzwerte nicht überschritten und diese Grenzwerte seien für die Beklagte verbindlich.

Verkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15. August 2005 - Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG; Pressemitteilung Nr. 42/2005

 

Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.

Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden, so das Oberverwaltungsgericht.

 

Verkehrsrecht: Absehen vom Fahrverbot erfordert unter anderem, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem einmonatigen Fahrverbot gefährdet wäre; OLG Hamm Beschluss vom 02. 08. 2005  3 Ss OWi 468/05

 

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 6. April 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 1. April 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 08. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

 

Gründe mit Sachverhalt:
I.
Das Amtsgericht Essen hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine (erhöhte) Geldbuße von 300,- € verhängt; von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 14.08.2004 gegen 07.51 Uhr die BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum in Höhe Schönscheidtstraße in Essen außerhalb geschlossener Ortschaft, wobei die gemessene 136 km/h betrug. Das Gericht ging nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h aus.

Das Verkehrszentralregister weist nach den Feststellungen aus, dass der Betroffene zuvor im Oktober 2003 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 39 km/h überschritten hatte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft mit näheren Ausführungen beigetreten.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, denn die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils weist einen durchgreifenden materiell-rechtlichen Rechtsfehler auf.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2005 Folgendes ausgeführt:

„Das angefochtene Urteil ist bereits deshalb im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil die Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung ermöglichen, ob das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbotes zu Recht abgesehen hat. Die Verhängung des Fahrverbotes nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt nur dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt, da es weder das Datum des Bußgeldbescheides noch das maßgebliche Datum der Rechtskraft mitteilt. Ohne Angabe der Rechtskraft des vorgenannten Bußgeldbescheides kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht überprüfen, ob die Rechtskraft zum Zeitpunkt der nunmehr zu ahndenden Verkehrsordnungswidrigkeit bereits eingetreten war. Die Angabe des Datums der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist daher unbedingt erforderlich (zu vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.1998 - 3 Ss OWi 414/98 -; OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2003 - 2 Ss OWi 1148/02 -).

Überdies rechtfertigen die Erwägungen des Amtsgerichts weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung eines gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bei einem Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 StVG regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH, NZV 1992, 286 (287)). Dem Tatrichter ist insoweit jedoch kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin von dem Beschwerdegericht überprüfbar wäre, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnitts- oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (Senatsbeschlüsse vom 13.11.2001 - 3 Ss OWi 951/01 - und vom 22.08.2002 - 3 Ss OWi 620/02 -). Zwar kann in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass durch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen gefährdet werde, das Absehen von einem Fahrverbot begründen (Senatsbeschlüsse vom 13.11.2001 - 3 Ss OWi 951/01 - und vom 22.08.2002 - 3 Ss OWi 620/02 -). Eine solche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gerade nicht festgestellt.

Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf einer eingehenden Begründung und ist mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 06.12.2001 - 3 Ss OWi 1975/01 -; OLG Hamm, NZV 1996, 118).

Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss.

Von der Verhängung eines Fahrverbots kann zwar auch bei Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände abgesehen werden, wobei nicht jeder wirtschaftliche Nachteil eine solche Entscheidung rechtfertigt (BGHSt 38, 125 ff).

Umstände der vorbezeichneten Art sind den Feststellungen des angefochtenen Urteils indes nicht zu entnehmen. Allein die Feststellung, der Betroffene sei in der Firma seiner Ehefrau angestellt, verfüge über Prokura und besuche täglich mehrere Kunden, die er aufgrund des Zeitverlustes nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen könne, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot nicht.

Das Amtsgericht hat insofern nicht festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem einmonatigen Fahrverbot gefährdet wäre.

Dies wird auch nicht durch die Bescheinigung der Ehefrau belegt, mit der pauschal behauptet wird, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sei bei einem Fahrverbot von einem Monat gefährdet.

Allgemeine berufliche Nachteile sind jedoch von dem Betroffenen als Folge des Fahrverbots hinzunehmen. Darüber hinaus ist den getroffenen Feststellungen auch nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, für die Dauer des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen oder dieses in einen vierwöchigen Urlaub zu legen. Die bloße Behauptung, dies sei derzeit und binnen der nächsten vier Monate nicht möglich, da es sich um eine kleine Firma handele, reicht dazu jedenfalls nicht.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung. Ergänzend ist lediglich im Hinblick auf die zu treffende neue Entscheidung des Amtsgerichts darauf hinzuweisen, dass es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten sein kann, die Auswirkungen eines Fahrverbots auch in beruflicher Hinsicht, wenn sie durch Inanspruchnahme von Urlaub nicht zu überbrücken sind, durch die vorübergehende Beschäftigung eines Aushilfsfahrers zu überbrücken. Die bei der Beschäftigung eines Aushilfsfahrers auftretenden finanziellen Belastungen hat ein Betroffener regelmäßig hinzunehmen.

Notfalls muss er zur Bestreitung der Kosten für die zeitweilig begrenzte Einstellung eines Fahrers einen Kredit aufnehmen, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann. Derartige Belastungen, die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312 ff.; BayObLG NZV 2002, 143). Schließlich hat das Amtsgericht auch nicht ausreichend bedacht, dass die für den Betroffenen ggf. in Betracht kommende Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG - die sogenannte 4-Monats-Frist - es ermöglichen kann, Unannehmlichkeiten und/oder wirtschaftliche Nachteile abzumildern oder weitgehend zu vermeiden.

Die aufgezeigten Begründungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch, denn wegen der Wechselwirkung von Bußgeldhöhe und Fahrverbot kann der Rechtsfolgenausspruch insgesamt keinen Bestand haben. Der Senat hat ihn daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Verkehrsrecht: Absehen vom Fahrverbot bedarf eingehender Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 8. September 2005 - 1 Ss 106/05

Tenor: 

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2005 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 38 km/h zu einer Geldbuße von 175 € verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren ursprünglich eine Geldbuße von 100 € und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht abgesehen mit der Begründung, dies führe zu einer Existenzgefährdung des Betroffenen.

Aus den G r ü n d e n :

Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgen ausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Verhängung des im Bußgeldkatalog für derartige Fälle vorgesehenen Fahrverbots angestrebt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg.

Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Amtsgericht offenbar nicht verkannt, dass § 4 Abs. 1 BKatV das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVO indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als eindringlichen Denkzettel bedarf (BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125; ständige Rechtsprechung des Senats).

Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann deshalb nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt.

Somit ist der Tatrichter in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelsanktion gebieten oder zumindest zulassen und stattdessen eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen.

In den Fällen des § 4 Abs. 1 BkatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327).

Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487). Diese unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lückenhaft oder in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen worden ist.

Das angefochtene Urteil genügt den Feststellungs- und Begründungsanforderungen für das Absehen von einem Fahrverbot nicht.

Das Urteil bejaht eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch ein Fahrverbot, ohne dass dies in den Urteilsgründen im Rahmen der Zumessung näher begründet wird. Lediglich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aus der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, dass dieser seit mehreren Jahren Taxifahrer sei und das von ihm unterhaltene Taxi allein von ihm zu Zwecken des Lebensunterhalts gefahren werde. Einen Vertreter könne er sich aus finanziellen Gründen nicht nehmen, da der Taxibetrieb gerade soviel abwerfe, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Vier Wochen Urlaub, um eventuell ein Fahrverbot abzudienen, könne er sich ebenfalls auf Grund der beengten finanziellen Verhältnisse nicht erlauben.

Hier fehlen bereits nähere Angaben etwa über die Höhe der Einkünfte, der laufenden Lasten, der familiären Verhältnisse (verheiratet, evtl. Einkünfte der Ehefrau), sonstige Einkünfte (ggf. Rente – Betroffener befindet sich im Rentenalter). Eine umfassende Beurteilung und Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung lassen die beschränkten Feststellungen nicht zu. Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, auf welche Weise das Amtsgericht zu diesen Feststellungen gelangt ist. Die Vermutung liegt nahe, dass sich der Bußgeldrichter offenbar auf die bloße, nicht durch Tatsachen untermauerte Behauptung des Betroffenen gestützt hat. Das Fehlen jeglicher Beweisaufnahme und Beweiswürdigung stellt nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Bußgeldverfahren in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Stuttgart NZV 1994, 371 m.w.N.).

Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres – und ohne jegliche Begründung im Urteil – einfach als glaubhaft hinnehmen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405 und VRS 90, 231). Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen häufig als besonders einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein Betroffener sich deshalb nicht selten – und zwar mehr oder weniger pauschal und mit Übertreibungen – auf das angebliche Vorliegen einer ihn besonders treffenden Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu entgehen. Der Tatrichter wird deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen müssen. Wenn er von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt absieht und solche entlastenden Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe hierfür im Urteil näher darlegen. Diesen Anforderungen genügt – wie bereits ausgeführt– das angefochtene Urteil nicht.

Der dargelegte Feststellungs- und Begründungsmangel stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil beruht. Dieses ist somit im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen.

Verkehrsrecht: Die Anordnung eines Regelfahrverbots aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem so genannten Augenblicksversagen nicht in Betracht.

OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2005 – Ss (OWi) 249/051.

Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und musste sich ihm aufgrund äußerer Umstände (vorhergehender Geschwindigkeitstrichter, Bebauung) nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagens nicht zu beanstanden.

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr eine für ihn unbekannte Strecke. Die Straße war zweispurig ausgebaut, mit einer Mittelleitplanke versehen und konnte im Vorfeld mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h befahren werden. Die Ortseingangsschilder folgten nach dem Überfahren einer Brücke. Aufgrund der Bebauung war in diesem Bereich nicht ersichtlich, dass der Ort bereits beginne.

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt.

Da das Gericht von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbots absah, ging die Staatsanwaltschaft in Rechtsbeschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Senat verwarf die Beschwerde. Der Betroffen müsse bei Verhängung eines Fahrverbots eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Pflichtverletzung begangen haben. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes in objektiver Hinsicht begründe allein noch nicht die Annahme einer groben Pflichtverletzung. Dem Täter müsse vielmehr auch in subjektiver Hinsicht eine besondere Verantwortungslosigkeit vorgeworfen werden können.

Vorliegend handle es sich um ein Augenblicksversagen des Betroffenen, das nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhe. Wie der Betroffene berichtet habe, habe er die Ortseingangsschilder übersehen. Es lägen auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung habe aufdrängen müssen. Eine für dem Fahrer unbekannte Strecke und äußere Faktoren begründen die Annahme. Diese Umstände begründeten, meinte das OLG, ein Augenblicksversagen und ließen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 StVG keinen Raum.

 

Verkehrsrecht: Verlust des Führerscheins aufgrund Drogenkonsums

 

VG München, Beschluss vom 10.05.2005 – M 6a S7 05.8751.

Hat der Besitzer eines Führerscheins diesen wegen Konsums und Abhängigkeit von Drogen verloren, so ist für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung einerseits zu klären, ob sich das Konsumverhalten geändert hat (Abstinenz) und andererseits, ob der Betroffene einen hinreichend stabilen Einstellungswandel vollzogen hat.

2. Voraussetzung ist, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird. Um dies festzustellen, ist eine psychologische Bewertung erforderlich. (nichtamtl. Ls.)

Zum Sachverhalt:

Der 1973 geborene Antragsteller war bis 1995 sowohl Konsument von Heroin als auch heroinsüchtig. Nach einem Gutachten vom März 1996 hatte der Antragsteller in den letzten 5,5 Monaten keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. 1996 erhielt der Antragsteller seine vorher entzogene Fahrerlaubnis wieder. Im Jahr 2002 wurde der Antragsteller wegen Betäubungsmittelde verurteilt. Hierauf forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Hiergegen wandte sich der Antragsteller.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das VG gab der Verwaltungsbehörde recht. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen vor. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV müsse die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dabei seien im Einzelfall die in §§ 11-14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Danach könne die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verlangt werden. Verweigere der Antragsteller das Gutachten, dann könne auf die Nichteignung geschlossen werden.

Verkehrsrecht: Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durchBeobachten und  „Mitzählen“ eines Polizeibeamten reicht nicht aus

AG Suhl, Urteil vom 23.11.2004 – 310 Js 18846/04 2 Owi

Die Beobachtungen und das Mitzählen eines Polizeibeamten kann im Regelfall keine ausreichende Sicherheit für den Beweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bieten.

Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 27.06.2004 um 3.56 Uhr in der Innenstadt von Suhl. Ein Polizeibeamter, der ihn verfolgte, beobachtete, dass der Betroffene zweimal bei Rot die Ampeln überquert habe. Der Betroffene bestritt einen Rotlichtverstoß.

Entscheidungsgründen:

Das AG Suhl hielt eine fahrlässigen Missachtung des Rotlichts einer Ampel für nachgewiesen. Es liege hier jedoch nur ein einfacher Rotlichtverstoß vor, der die Regelfolgen nach dem Bußgeldkatalog nach sich ziehe. Das Gericht glaubte den Bekundungen des Betroffenen nicht, dass er die Ampeln nicht bei Rot passiert. Aber das Gericht meinter auch, dass das Mitzählen eines Polizeibeamten keine ausreichende Sicherheit für den Beweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes biete.

Verkehrsrecht: Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs: Auflage kann für sofort vollziehbar erklärt werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2005 – 8 B 2736/04

Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kann auch dann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der zugrunde liegende Verkehrsverstoß bereits ein Jahr zurückliegt

Sachverhalt:

Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet und diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt.

Anlass für die Maßnahme war ein ungeahndet gebliebener Verkehrsverstoß, der bereits knapp ein Jahr zurücklag.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die getroffene Anordnung.

Entscheidungssgründe:

Das OVG wies den Antrag zurück, da ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage vorliege. Der Antragsgegner sei zu Recht von der Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers des Verkehrsverstoßes als Voraussetzung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen. Der sofortigen Vollziehung stehe auch nicht entgegen, dass bis zum Erlass der Fahrtenbuchauflage knapp ein Jahr verstrichen sei.

Mit einer Fahrtenbuchauflage solle verhindert werden, dass mit dem betroffenen Fahrzeug weiterhin gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde, ohne dass auf den Fahrzeugführer zugegriffen werden könne. Um dieses der Verkehrssicherheit dienende Ziel zu erreichen, sei es regelmäßig geboten, die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Dieses Interesse verliere grundsätzlich nicht dadurch an Rechtfertigung, dass bis zur Anordnung der Auflage mehr Zeit verstreiche, als für die Ermittlungen zu der Verkehrsordnungswidrigkeit und für das Verfahren zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage zwingend erforderlich sei. Der vorliegende Sachverhalt gebe auch keine Veranlassung auszuführen, ob extreme Verfahrensverzögerungen im Einzelfall die Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in Zweifel ziehen könnten.

Aus den Entscheidungsgründen

(Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs: Auflage kann für sofort vollziehbar erklärt werden)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2005 – 8 B 2736/04

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. November 2004 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2004 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet, soweit die Antragstellerin darin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR aufgefordert wird, dem Antragsgegner den Fahrzeugschein für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zur Eintragung der zugleich verfügten Fahrtenbuchauflage vorzulegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:


Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt nur hinsichtlich der über die Fahrtenbuchauflage hinausgehenden Anordnung der Vorlage des Fahrzeugscheines zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse hinsichtlich der mit der angegriffenen Verfügung angeordneten Fahrtenbuchauflage ausgegangen.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 30. September 2004 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf die Vollzugsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Allerdings ist gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.

Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 757 f. m.w.N.

Der Antragsgegner hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, kurzfristig zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann.

Das Verwaltungsgericht stützt die Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage zunächst zutreffend auf den Umstand, dass sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der Frage, ob der Antragsgegner zu Recht von der Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers des Verkehrsverstoßes am 4. Oktober 2003 als Voraussetzung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen ist, weil hinreichende Ermittlungsbemühungen erfolglos geblieben sind, gehen fehl. Es war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich, ob auch eine erst drei Wochen nach Feststellung des Verkehrsverstoßes erfolgte Benachrichtigung des Halters als noch 'angemessene' Ermittlungstätigkeit angesehen werden kann. Denn die Antragstellerin wurde, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, über den streitbefangenen Verkehrsverstoß vom 4. Oktober 2003 mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 innerhalb von zwei Wochen in Kenntnis gesetzt. Damit ist der Antragsgegner den Anforderungen, die in der Rechtsprechung für eine unverzügliche Benachrichtigung des Fahrzeughalters im Rahmen angemessener Ermittlungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig angenommen werden,

Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil vom Zeitpunkt des ungeahndet gebliebenen Verkehrsverstoßes bis zum Erlass der Fahrtenbuchauflage knapp ein Jahr verstrichen ist. Es ist Ziel der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu verhindern, dass mit dem betroffenen Fahrzeug weiterhin gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird, ohne dass auf den Fahrzeugführer zugegriffen werden kann. Um dieses der Verkehrssicherheit dienende Ziel kurzfristig zu erreichen, ist es regelmäßig geboten, die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054).

Dieses Interesse wird grundsätzlich nicht dadurch gemindert oder verliert an Rechtfertigung, dass bis zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage mehr Zeit verstreicht, als für die Ermittlungen in dem zunächst eingeleiteten Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und für einen ordnungsgemäßen Ablauf des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage zwingend erforderlich ist. Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens gibt keine Veranlassung zu näheren Ausführungen, ob extreme Verfahrensverzögerungen im Einzelfall die Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in Zweifel ziehen können.

2. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der streitbefangenen Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch sowie eines möglichen weiteren Rechtsmittels verschont zu bleiben, überwiegt das Vollziehungsinteresse insoweit, als der Antragsgegner die Antragstellerin über die Anordnung der Fahrtenbuchauflage hinaus unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet hat, den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen. Denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit dieser belastenden Maßnahme.

Eine Ermächtigungsgrundlage für die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein und das Verlangen, diesen vorzulegen, um die Eintragung zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich nicht aus der Straßenverkehrszulassungsordnung. § 31a StVZO enthält lediglich Regelungen über die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage (Absatz 1), über die Art und Weise des Führens des Fahrtenbuchs (Absatz 2) sowie über die Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit der anordnenden Stelle zur Prüfung auszuhändigen und noch sechs Monate nach Auslaufen der Dokumentationspflicht aufzubewahren (Absatz 3). Auch die Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung über Ausfertigung, Inhalt und Funktion des Fahrzeugscheins (u.a. §§ 23 Abs. 7 - 9, 24, 27, 29d StVZO) sehen die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein nicht ausdrücklich vor. 'Weitere amtliche Eintragungen' sieht der amtliche Vordruck für den Fahrzeugschein (Muster 2a, 2b im Anhang zu StVZO) jedoch nur insoweit vor, als sie 'zugelassen' sind. Angesichts der vorgenannten detaillierten Regelungen dürfte für einen Rückgriff auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts außerhalb des Straßenverkehrsrechts (z.B. § 14 Abs. 1 OBG) kein Raum sein.

Ist folglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufforderung, dem Antragsgegner den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen, geboten, fehlt es für die Zwangsgeldandrohung schon an der nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Vollziehbarkeit der Grundverfügung. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin auch hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Dabei versteht der Senat die Ordnungsverfügung nach ihrem maßgeblichen Tenor so, dass sich die Zwangsgeldandrohung nur auf die Aufforderung bezieht, den Fahrzeugschein zur Eintragung der Fahrtenbuchauflage vorzulegen (S. 2, 3. Absatz der Ordnungsverfügung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Senat wie das Verwaltungsgericht für die Bemessung des Einzelstreitwerts für die Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem Betrag von 400,00 EUR je Monat der Auflagendauer ausgegangen und hat den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 4.800,00 EUR im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert. Für die Bemessung des Streitwerts für die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein legt der Senat für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 100,00 EUR zugrunde und nimmt anschließend ebenfalls eine Halbierung des Gesamtbetrages von 1.200,00 EUR auf 600,00 EUR vor. Die Zwangsgeldandrohung berücksichtigt der Senat mit einem Viertel des angedrohten Zwangsgeldes, nämlich 62,50 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verkehrsrecht: Auch bei Dunkelheit darf nur so schnell gefahren werden, dass noch innerhalb der ausgeleuchteten Strecke angehalten werden. Mit unbeleuchteten Hindernissen muss gerechnet werden.

LG Duisburg, Urteil vom 05.09.2005 – 2 O 143/03

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte mit seinem Fahrzeug die Schwester der Kläger angefahren, die bei Dunkelheit erheblich alkoholisiert auf der Strasse gelegen hatte. Sie verstarb noch an der Unfallstelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Gericht verpflichtete den Beklagten teilweise zum Schadensersatz gegenüber ihren Erben.Den Beklagten treffe ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, da er gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Ein Fahren auf Sicht setze grundsätzlich eine Fahrweise voraus, die es dem Kraftfahrer ermögliche, auch vor (unbeweglichen) unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten.

Mit verunglückten Menschen auf der Fahrbahn müsse sogar ein Autofahrer rechnen, der bei Dunkelheit die Autobahn befahre. Hätte der Kläger statt der von ihm gefahrenen 65 bis 70 km/h eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, so hätte er sein Fahrzeug unmittelbar vor der liegenden Person anhalten können.

Bei der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile sei zu Lasten des Beklagten daher die durch den Verstoß gegen das Sichtfahrgebot erhöhte Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.

Dem stehe auf der anderen Seite das sehr schwerwiegende Verschulden der Schwester der Kläger an dem Unfall gegenüber, das eine Anspruchsminderung um zwei Drittel begründe. Die Kläger könnten folglich von dem Beklagten Ersatz von einem Drittel ihres Schadensersatzanspruchs verlangen.

Verkehrsrecht: Die Entscheidung: Auch bei Dunkelheit darf nur so schnell gefahren werden, dass noch innerhalb der ausgeleuchteten Strecke angehalten werden. Mit unbeleuchteten Hindernissen muss gerechnet werden

LG Duisburg, Urteil vom 05.09.2005 – 2 O 143/03

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.931,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten 29 %, den Klägern 71 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. April 2002 gegen 23.15 Uhr in . Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die Straße in Fahrtrichtung . Die Schwester der Kläger, Frau , war auf dem Heimweg und ging zu Fuß entlang der Straße. Sie war dunkel gekleidet und stark alkoholisiert. Im Rahmen der Obduktion wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,04 o/oo festgestellt.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 bis 70 km/h. Er hatte das Abblendlicht an seinem Fahrzeug eingeschaltet. Die Schwester der Kläger lag zu diesem Zeitpunkt quer auf der Fahrspur des Beklagten. Zum Unfallzeitpunkt war die Straße nass, es herrschte Dunkelheit, Lichtquellen waren nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1) versuchte, nachdem er erkannt hatte, dass eine Person quer auf seiner Fahrspur lag, die Kollision durch eine sofort eingeleitete Vollbremsung und ein Ausweichen nach links zu vermeiden, was mißlang. Er erfasst das Gesicht der Schwester der Kläger mit der vorderen rechten Stoßfängerecke seines PKW. Frau verstarb noch an der Unfallstelle.

Die Kläger begehren als Erben ihrer verstorbenen Schwester von den Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.664,69 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro, wobei sie sich einen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteil ihrer verstorbenen Schwester von 25 % zurechnen lassen.

Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 StVO verstoßen. Das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholte verkehrsanalytische Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Unfall bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h hätte vermieden werden können, da unter Berücksichtigung des eingeschalteten Abblendlichts von einer Erkennbarkeit ab einer Entfernung von ca. 25 m zu liegenden Person auszugehen sei und der Beklagte zu 1) bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig hätte bremsen können. Ein schuldhaftes Verhalten ihrer Schwester sei nicht feststellbar. Zwar sei sie alkoholisiert gewesen, es könne aber nicht unterstellt werden, dass Frau alkoholbedingt zu Fall gekommen sei. Die Beklagten seien zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet, den die Kläger mit insgesamt 6.219,59 Euro beziffern und von dem sie unter Berücksichtigung einer Quote von 25 % zu Lasten der Beklagten 4.664,69 Euro geltend machen. Die Positionen ff), hh) bis jj) in der Klageschrift vom 13. März 2003 (Blatt 6 der Akten) sind zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus begehren sie Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 Euro und behaupten, ihre Schwester sei etwa eine Stunde nach dem Unfall verstorben. Dass sie das Bewusstsein nicht wiedererlangt habe, sei insoweit unerheblich.

Die Kläger beantragen,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als

Gesamtgläubiger 4.664,69 Euro nebst 5 % über dem Basis-

zinssatz seit dem 1. Febuar 2003,

2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro nebst 5 %

über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden der Frau , die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1) trete dahinter zurück. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Alkoholisierung der Schwester der Kläger und ihrer Beteiligung an dem Unfall.

Die Schadenspositionen ff), hh) bis jj) gehörten im Übrigen nicht zu den nach § 844 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Beerdigungskosten. Schmerzensgeld könnten die Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil Frau unmittelbar nach dem Unfall verstorben sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Duisburg, Aktenzeichen 174 Js 386/03, zu Beweiszwecken sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. August 2003 (Bl. 49 f. der Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. vom 18. Februar 2004 (Blatt 69 ff. der Akten) Bezug genommen.

Den Beklagten zu 1) trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, der gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Ein Fahren auf Sicht setzt grundsätzlich eine Fahrweise voraus, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor (unbeweglichen) unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Mit verunglückten Menschen auf der Fahrbahn muss sogar ein Autofahrer rechnen, der bei Dunkelheit die Autobahn befährt (vgl. BGH VRS 33, 368 ff; BGHST 16, 145 ff). Aufgrund des verkehrsanalytischen Gutachtens der Sachverständigen und , welches im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholt wurde, steht fest, dass die Schwester der Kläger zum Kollisionszeitpunkt in der Mitte der Richtungsfahrbahn des Beklagten zu 1) saß oder lag den die Fahrspur des Beklagten zu 1) nahezu vollständig versperrte. Die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1) lag im Bereich zwischen 65 und 70 km/h. Etwa 21,5 m vor der Kollisionsstelle reagierte der Beklagte zu 1). Bei eingeschaltetem Abblendlicht war eine Erkennbarkeit ab einer Entfernung von ca. 25 m zur liegenden Person gegeben. Hätte der Beklagte zu 1) eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten, hätte er sein Fahrzeug unmittelbar vor der liegenden Person anhalten können.

Die Schwester der Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall (§§ 846, 254 BGB, 9 StVG). Bei der Obduktion wurde eine Blutalkoholkonzentration von 3,04 o/oo festgestellt, weshalb der Beweis des ersten Anscheins schon wegen der hochgradigen Alkoholisierung der Frau für den Ursachenzusammenhang zwischen Trunkenheit und Beteiligung an dem Verkehrsunfall spricht (vgl. BGH NJW 1976, 897). Andere Tatsachen, die einen abweichenden, d. h. von der Alkoholbeeinträchtigung unabhängigen Verlauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen, haben die Kläger nicht dargelegt.

Bei der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile ist zu Lasten der Beklagten lediglich die durch den Verstoß gegen das Sichtfahrgebot erhöhte Betriebsgefahr des PKW zu berücksichtigen. Dem steht auf der anderen Seite das sehr schwerwiegende Verschulden der Schwester der Kläger an dem Unfall gegenüber, das eine Anspruchsminderung um zwei Drittel begründet. Die Kläger können folglich von den Beklagten Ersatz von einem Drittel des begründeten Schadensersatzanspruches verlangen.

- Position aa) aus der Klageschrift 2.941,15 Euro

- Position bb) aus der Klageschrift 670,00 Euro

- Position cc) aus der Klageschrift 283,27 Euro

- Position dd) aus der Klageschrift 450,00 Euro

- Position ee) aus der Klageschrift 134,50 Euro

- Position gg) aus der Klageschrift 126,67 Euro

- Position kk) aus der Klageschrift 910,00 Euro

   5.515,59 Euro.

Diese Positionen sind unstreitig. Die Kläger können hiervon ein Drittel, mithin 1.838,53 Euro von den Beklagten ersetzt verlangen.

Soweit die Kläger Ersatz der Kosten des Notarzteinsatzes vom 14. Mai 2002 (280,00 Euro) ersetzt verlangen, sind diese Ansprüche in der Person der Verletzten entstanden und gehen auf ihre Erben über (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 844, Randziffer 4). Die Kläger können daher anteilig Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 823, 1922 BGB verlangen.

 

Insgesamt ergibt sich daher folgende Berechnung:

- Beerdigungskosten                 5.515,59 EUR

- Kosten des Notarzteinsatzes     280,00 EUR

                                                  5.795,59 EUR

- davon 1/3      1.931,86 EUR

 

Soweit die Kläger darüber hinaus Ersatz der Urkundsgebühren für den Erbscheinsantrag (42,00 Euro), der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins (357,00 Euro) und der Sperrmüllgebühr für die Wohnungsauflösung (25,00 Euro) verlangen, sind die Beklagten zum Ersatz dieser Position nicht verpflichtet.

Die Ansprüche von Hinterbliebenen eines Unfallopfers beruhen auf familiärer Beziehung und nicht auf einer Erbenstellung. Da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass die Beklagten zum Nachweis der Aktivlegitimation vorprozessual einen Erbschein verlangt haben, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

Ersatz der Sperrmüllgebühr für die Wohnungsauflösung in Höhe von 25,00 Euro können die Kläger ebenfalls nicht verlangen. Gemäß § 844 BGB haben die Ersatzpflichtigen grundsätzlich die Kosten der Beerdigung zu ersetzen, wozu die Sperrmüllgebühren nicht gehören. Diese Gebühren sind auch nicht in der Person der Verletzen entstanden, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht gemäß § 1922 BGB auf die Kläger übergegangen ist.

II.

Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847, 1922 BB nicht zu. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. steht fest, dass die Schwester der Kläger binnen kürzester Zeit nach dem Unfallereignis um 23.15 Uhr verstorben ist, ohne zuvor das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Ein Schmerzensgeldanspruch entsteht dann nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, denn nach der Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod selbst noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen. Dementsprechend entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes selbst bei schwersten Verletzungen dann, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Verletzten alsbald den Tod zur Folge gehabt haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist.

III.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 BGB begründet.

IV.

Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 6.664,69 Euro.

 

 

 

 

 

 

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Stand: 18.03.11