Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Inhalt:

Achtung vor Gaststätten nachts: Betrunkene können vors Auto laufen - 8.3.2003. 1

Kein Regelfahrverbot für Tempo-Verstoß bei geringem Verkehr 1

Nachschulung verkürzt die Führerscheinsperre – owiz 3/03 - 8.3.2003. 1

 

Achtung vor Gaststätten nachts: Betrunkene können vors Auto laufen - 8.3.2003

Autofahrer müssen damit rechnen, dass ihnen nachts vor Gaststätten Betrunkene vors Auto laufen können. Bei einem Unfall drohen dem Autofahrer 25 Prozent der Mithaftung (Landgericht Kaiserslautern Az. 2 S 97/00). (Anmerkung: diese entspricht wohl der Haftung nach § 7 StVG).

Kein Regelfahrverbot für Tempo-Verstoß bei geringem Verkehr 8.3.2003

Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung muß dann kein Regelfahrverbot zur Folge haben, wenn die Straße leer und deshalb die Gefährdungslage gering war.

Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Lingen/Ems in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte veröffentlicht haben. In dem Fall war der Betroffene frühmorgens um 5.25 Uhr auf einer wenig befahrenen Straße "geblitzt" worden, als er 32 Stundenkilometer zuviel auf dem Tachometer hatte. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Gesetzeslage zufolge (1996) als Regelfall ein vierwöchiges Fahrverbot zur Folge. Das Gericht machte jedoch eine Ausnahme: Sowohl die Uhrzeit als auch die Tatsache, daß zu dieser frühen Stunde auf der betreffenden Straße kaum Verkehr herrschte, führten zu einem niedrigeren Gefährdungsgrad als während anderer Tageszeiten. Der gesetzliche Regelfall liege deshalb nicht vor. Der betroffene Fahrer kam mit einem Bußgeld von 102,26 € / 200 DM davon (AG Lingen/Ems, 3. Mai 1996, Az.7 OWi 35 Js 25809/95).

Anmerkung:

An dieser Entscheidung sollten sich mehr Richter, auch solche bei den Oberlandesgerichten orientieren. Der Vorwurf eines Juraprofessors läßt sich im heutigen Alltag der Verkehrsrechtsprechung öfter belegen als das Gegenteil: Während schwerkriminelle den Rechtsstaat auf ihre Seite haben (da werden beispielsweise die Schuld-Zumessungsgründe sorgfältig gegeneinander abgewogen und im Zweifel wird zugunsten des Straftäters entschieden), gibt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kaum eine Gewichtung der konkreten Tat. Es spielt nach Meinung der wohl meisten Gerichte - jedenfalls soweit ihre Entscheidung veröffentlicht werden und nach meiner eigenen Erfahrung - keine Rolle, zu welcher Tageszeit und unter welchen Umständen, eine konkrete Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. So meinte ein Richter neulich in seiner Urteilsbegründung: Es mag ja sein, daß zur Tatzeit (nachts um 1.30 Uhr) und am Tatort, keine Menschenseele war. Ich würde das Bußgeld ja auch senken. Ich weiß aber aus Fällen der vergangenen Monate, daß dort (an einer „unverbauten“ übersichtlichen Kreuzung im Außenbezirk einer 230.000 - Einwohnerstadt) doch gelegentlich Fußgänger oder auch Autos unterwegs sind. Daher kommt eine Bußgeldminderung nicht in Betracht.  Das zuständige OLG hat die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt. Bei einer solchen Beweisführung bleibt einem das Recht im Halse stecken.

Nachschulung verkürzt die Führerscheinsperre – owiz 3/03 - 8.3.2003

Wird einem Autofahrer nach einer Alkoholfahrt der Führerschein entzogen, kann die Sperre nachträglich vom Gericht reduziert werden. Vorraussetzung: Der Sünder nimmt an einer Nachschulung teil. Dies ergibt sich aus einem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim (AZ: 30 Cs 33 Js 112/02).

Einem Kraftfahrer war wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,5 Promille) der Führerschein entzogen worden. Nach einer qualifizierten Nachschulung wurde die vom Gericht zunächst ausgesprochene Sperrfrist von elf auf acht Monate verkürzt. Das Gericht war der Ansicht, dass durch die Nachschulung beim Verurteilten eine deutlich verbesserte und risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu erkennen war.

Anmerkung:

Eine richtige, wenn auch keine neue Entscheidung. Die von einer Sperre betroffenen Autofahrer kennen jedoch diese Möglichkeiten nicht. Also: Durch Nachschulung kann die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verkürzt werden.

 

 

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Stand: 18.03.11