Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Inhaltsverzeichnis Urteile V - W

Verfall, § 29a OWiG (Auszug)

Verstoß gegen das SchwarzArbG – Gewinnabschöpfung (BayObLG)

VGH Baden-Württemberg - 5 S 2104/95 - 19.01.96 - - DÖV 1996, 1055 - NZV 1996, 511 - ZfS 1996, 237
Vorsicht bei Nicht-Kennzeichen-Anzeigen
Was ist nur in manchen Amtsstuben unserer Ordnungsämter los

Wer nur den Halter hat, hat noch keinen Täter (BGH)

Wer überlädt, verdient mehr

Wird dem Halter eines Fahrzeugs ein Bußbescheid wegen Falschparkens geschickt – die Stadtkasse muss die Anwaltskosten zahlen

Wo sich die „Anklageschrift“ zeigt  

 

Verfall, § 29a OWiG (Auszug)  >>

 

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann ge- gen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

 

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

Verstoß gegen das SchwarzArbG – Gewinnabschöpfung (BayObLG) >>

Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils –  Verbotsirrtum

Berücksichtigung von Gemeinkosten und Folgelasten ‑ Geschäftsführer als Täter.‑ Verbotsirrtum ‑ Rechtsblindheit  fiktive Einkünfte

BayObLG - 3 ObOWi 11/95 - Beschluß vom 25.04.95: BB 1995, 1358 = DB 1995, 1084 =MDR 1995, 1058 = NZA-RR 1996, 21; = wistra 1995, 360

OWiG § 17 Abs. 4 S. 1; SchwArbG (i. d. F. vom 29. 1. 1982 - BGBl. I 109) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1

 Leitsätze:

»1. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der , Schwarzarbeit i.d.F. vom 29.1.1982 (BGBl. I 109) und des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist auch die bezahlte oder künftig zu entrichtende Einkommensteuer zu berücksichtigen (Aufgabe von BayObLGSt 1980, 40 f.). Hypothetische Einkünfte aus einer legalen Arbeit, insbesondere eines in einem entsprechenden Handwerk tätigen Gesellen, müssen außer Betracht bleiben.

2. Bei der Gewinnabschöpfung ist das verfassungsmäßige Übermaßverbot zu beachten, das es verbietet, den Täter rückwirkend über lange Zeiträume nahezu einkommenslos zu stellen.

3. Hat der Täter als Vertreter einer juristischen Person, deren Gesellschafter er zugleich ist, dieser einen Gewinn eingebracht, ist dessen Abschöpfung im Verfahren gegen den Täter als Betroffenen nur insoweit zulässig, als diesem ein geldwerter Anspruch auf Gewinnausgleich gegen die juristische Person zusteht bzw. ein Gewinn tatsächlich zugeflossen ist.«

Gründe:

Am 6.9.1984 meldete der Betroffene T. bei der Stadt A. eine Einzelfirma mit dem Geschäftszweck "Verlegen von, Linoleum-Kunststoff- und Gummiböden sowie Teppichböden (ohne Spannen und Nähen)" an. In der Folge beschäftigte sich das Unternehmen überwiegend, nämlich zu etwa 90 %, mit dem Verlegen von Estrichböden. Zwischen April 1988 und Dezember 1992 setzte der Betroffene insoweit fortlaufend und entsprechend seiner vorgefaßten Absicht in zahlreichen - im angefochtenen Urteil näher ausgeführten - Einzelfällen einen Betrag von DM 1.487.505, 40 um, aus dem ihm ein Reingewinn von mindestens DM 148.750, -- verblieb. Der Betroffene war nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Da er ihm vorliegende Informationen nicht beachtete und Erkundigungen nicht einzog, war ihm die Eintragungsbedürftigkeit des von ihm betriebenen Estrichleger-Handwerks nicht bekannt.

Er ging vielmehr davon aus, daß die Gewerbeanmeldung genüge, weil er der Auffassung war, die Verlegung von Estrichen falle generell unter das "Verlegen von Fußböden".

Der Betroffene W. war seit 1979 alleiniger Geschäftsführer der Firma W. & Sohn GmbH, deren alleiniger Geschäftszweck das Verlegen von Estrichböden ist. Der Betroffene ist Estrichlegermeister und in der Handwerksrolle eingetragen. Etwa im Jahre 1984 lernte er den Betroffenen T. und dessen Einzelfirma kennen. Obwohl ihm bekannt war, daß T. nicht in der Handwerksrolle eingetragen war, beauftragte er ihn etwa zwischen Juli 1987 und Dezember 1992 mit - im einzelnen im angefochtenen Urteil näher dargelegten - Estrichverlegearbeiten mit einen Gesamtvolumen von DM 1.098.696, --, woraus die Firma W. & Sohn GmbH einen Gewinn von mindestens DM 109.869, -- erzielte..Mit Urteil vom 7.10.1994 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen T. wegen einer Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit eine Geldbuße in Höhe von DM 50.000, -- und gegen den Betroffenen W. wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beauftragung mit Schwarzarbeit eine solche von DM 25.000, -- fest.

 Mit ihren Rechtsbeschwerden rügten die Betroffenen die Verletzung des materiellen Rechts. Die Rechtsmittel hatten Erfolg.

1. Rechtsbeschwerde des Betroffenen T.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG in der Fassung vom 29.1.1982 (BGBl. I 109), die der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zugrundezulegen ist (§ 4 Abs. 3 OWiG), handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang durch die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erzielt, obwohl er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).

a) Mit Ausnahme der Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang" (vgl. hierzu unten b) sind die Feststellungen des Amtsgerichts in objektiver und subjektiver Hinsicht frei von Rechtsirrtum; sie bleiben deshalb aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend einen vermeidbaren Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht beseitigt (Göhler OWiG 11. Aufl. § 11 Rn. 8), angenommen. Der Betroffene hatte sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, davon ausgegangenen zu sein, daß die angemeldete Tätigkeit "Verlegen von Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden sowie Teppichböden (ohne Spannen und Nähen)" das Verlegen von Fußböden aller Art - auch von Estrichböden - umfasse. Das begründet einen Verbotsirrtum (vgl. BayObLG GewA 1962, 94; OLG Celle GewA 1964, 261; OLG Karlsruhe GewA 1975, 337/338; Sannwald, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, HwO § 117 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 137 m.w.N.; Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG n.F. - Stand 1.1. 1995 - § 1 Rn. 34).

 b) Das Amtsgericht geht zunächst. zu Recht davon aus, daß das fiktive Entgelt eines im Estrichleger-Handwerk tätigen Gesellen bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang" nicht mit dem Reingewinn des Betroffenen zu saldieren ist. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil der Tatrichter die den Betroffenen treffenden Gemeinkosten wie allgemeine Verwaltungs- oder Steuerberatungskosten und Folgesteuern, wie etwa die Einkommensteuer, bei der Schätzung der vom Betroffenen erzielten wirtschaftlichen Vorteile "außer Betracht gelassen hat". Zwar liegt es nahe, daß auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist; die insoweit gebotenen Feststellungen hat jedoch - wenn hier auch im Wege der Schätzung - der Tatrichter zu treffen. Die Höhe der erzielten wirtschaftlichen Vorteile berührt nicht nur den Rechtsfolgenausspruch sondern - weil es sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt - auch den Schuldumfang und damit den Schuldspruch.

 aa) Nach dem Wortlaut und auch dem Sinn des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, durch das die staatswirtschaftlichen und sozialpolitischen Gefahren abgewendet werden sollen, die durch illegale Handwerksausübung entstehen (Ambs in Erbs/Kohlhaas vor § 1 SchwArbG n.F.), ist unter wirtschaftlichem Vorteil im Sinn dieser Bestimmungen jeder Vermögensvorteil zu verstehen, der eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters zur Folge hat (Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG a.F. - Stand 1.2.1991 - § 1 Anm. 3; Sannwald SchwArbG § 1 Rn. 8). Hierunter fällt jedenfalls der Reinerlös aus einer derartigen Tätigkeit. Die Überlegung, ob und gegebenenfalls welche Entgelte der Täter durch eine zulässige Beschäftigung, etwa als Geselle, hätte erwerben können, muß außer Betracht bleiben, da der Gesetzgeber allein darauf abstellt, ob sich der Täter durch die von ihm gewählte Schwarzarbeit wirtschaftliche Vorteile verschafft hat. Gegenteiliges läßt sich auch dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.3.1985 (GewA 1986, 95) nicht entnehmen. Zwar führt das Oberlandesgericht aus, daß gerade bei Verstößen gegen die Handwerksordnung solche fiktiven Entgelte bei der Berechnung des Gewinnes aus unerlaubter Tätigkeit von Bedeutung sein können. Aus dem einleitenden Satz der Beschlußgründe, in dem u.a. darauf hingewiesen wird, daß die Urteilsfeststellungen nicht in ausreichender Weise den für den Bußgeldrahmen bedeutsamen Umfang der ausgeführten Dienst- und Werkleistungen beinhalten, und durch den in Klammern gesetzten Hinweis auf ein Zitat zu § 17 OWiG ergibt sich noch hinreichend deutlich, daß diese Ausführungen lediglich die Frage der Bußgeldzumessung betreffen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht im Anschluß an den genannten Hinweis ausführt, daß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben ist, weil die fehlenden Feststellungen es "im ganzen" berühren.

 bb) Ob und inwieweit die Gemeinkosten und Folgelasten, wie z.B. die Einkommensteuer, auf die Höhe der erzielten wirtschaftlichen Vorteile i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. ohne Einfluß sind, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden. In der Literatur wird übereinstimmend die Meinung vertreten, daß der nachträgliche Wegfall eines einmal erlangten Vorteils, etwa durch Heranziehung zur Steuerzahlung, der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils nicht entgegensteht (Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG a.F. § 1 Anm. 2; Sannwald § 1 Rn. 11; Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, S. 149 unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/975 S. 23). Dem folgt der Senat nicht. Nach seiner Auffassung kann im Hinblick auf die vergleichbare Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit alter und neuer Fassung und des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG, dessen Sinn es ist, den Täter einer Ordnungswidrigkeit so zu stellen, daß er im.Ergebnis von seiner Handlung keinen Vorteil behält, sondern über das Maß der gezogenen Vorteile hinaus eine geldliche Einbuße hinnehmen muß (Göhler OWiG 11. Aufl. § 17 Rn. 38; KK/Steindorf OWiG § 17 Rn. 116, 117; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 17 Erl. 46 [Stand insoweit 1. Lfg. 1988], jeweils m.w.N.), der unbestimmte Rechtsbegriff "wirtschaftliche Vorteile" nicht unterschiedlich verstanden werden. Soweit § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG betroffen ist, ist aber nunmehr anerkannt, daß, soweit dieser Vorteil (als Gewinn) der Besteuerung unterliegt, seiner Bemessung nur der um die abziehbare Steuerbelastung verminderte Betrag zugrunde gelegt werden darf (BGH wistra 1991, 268/269 = BGHR OWiG § 17 Vorteil 1 unter Hinweis auf BVerfGE 81, 228/240; vgl. auch BGHSt 30, 46/51 zur Berücksichtigung der Einkommensteuer bei der Anordnung des Verfalls von Bestechungslohn). An seiner. früheren - nicht unwidersprochen gebliebenen (Göhler § 17 Rn. 39; KK/Steindorf § 17 Rn 125; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Erl. 52) - Auffassung, daß Einkommen- und Gewerbesteuer keinen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG relevanten Abzugposten darstellen (BayObLGSt 1980, 40/41 f. = BB 1980, 2081/2082), hält der Senat nicht mehr fest. Diese Steuern sind vielmehr - soweit sie auf die Schwarzarbeit zurückzuführen sind - bei natürlicher Betrachtungsweise als ein dem wirtschaftlichen Vorteil inhärenter Minderungsposten zu behandeln. Das muß aber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch dann gelten, wenn es - wie hier - zunächst darum geht, die vom Betroffenen durch die Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. erzielten wirtschaftlichen Vorteile festzustellen. Da das hier - auch soweit die auf die.Schwarzarbeit entfallenden anteiligen Gemeinkosten betroffen sind - unterblieben ist, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.

2. Rechtsbeschwerde des Betroffenen W.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchwArbG a.F. handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

 a) Mit Ausnahme der Darlegungen zum Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang" sind auch hier die Feststellungen des Amtsgerichts in objektiver und subjektiver Hinsicht frei von Rechtsirrtum. Sie bleiben gleichfalls aufrechterhalten. Insbesondere tragen sie die - hier ebenfalls nur mögliche (§ 10 OWiG) - Annahme vorsätzlicher Begehungsweise. Der Betroffene hat sich damit verteidigt, nicht gewußt zu haben, daß T. nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Das hat ihm der Tatrichter mit der Erwägung nicht geglaubt, daß die Bezeichnung des Betriebs als "Ahmet T. - Fußbodenverlegung", der sich aber in der Hauptsache im Estrichverleger-Handwerk betätige, einem "Insider" verdeutliche, daß es sich nicht um einen "legalen" Estrichverlegebetrieb handele. Das trägt den vom Amtsgericht gezogenen möglichen Schluß. Die weitere - für die Überzeugungsbildung insoweit ungeeignete - Überlegung des Amtsgerichts, dem Betroffenen W. sei bekannt gewesen, daß T. ein "anerkannter Fachmann" auf dem Gebiet des Estrichverlegens war, ändert daran nichts.

 b) Ob der in der Literatur vertretenen Auffassung, daß der Auftraggeber, der für die ihm erbrachten Werk- oder Dienstleistungen den marktüblichen Preis bezahlt, grundsätzlich keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Ambs in Erbs/Kohlhaas.SchwArbG a.F. § 2 Anm. 1; Sannwald SchwArbG § 2 Rn. 15; Marschall S. 158), gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat neigt der gegenteiligen Meinung zu, weil eine derartige Auffassung mit den - bereits genannten - Zielen einer ernsthaften Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht zu vereinbaren ist. Hier scheidet eine derartige Betrachtungsweise jedoch bereits deshalb aus, weil, wäre der Betroffene T. nicht eingeschaltet worden, die Aufträge "an die Konkurrenz gegangen wären". Der der Firma W. & Sohn GmbH innerhalb eines Zeitraums von Juli 1987 - Dezember 1992 nach Auszahlung des Subunternehmers T. zugeflossene Gewinn von 10 % aus der Summe aller Aufträge - nämlich DM 109.868, -- aus DM 1.098.996, -- - stand und fiel sonach mit der Beauftragung T, ohne dessen Einschaltung hätte die GmbH - - nicht der Betroffene W. - diesen Gewinn nicht erwirtschaftet.

 Im übrigen gilt auch hier das oben (vgl. 1 b bb) Ausgeführte. Von dem von der Firma W. & Sohn GmbH durch die Vergabe von Estrichverlegearbeiten an den Betroffenen T. erzielten Gewinn.sind die zurechenbaren anteiligen Gemeinkosten und die die GmbH insoweit treffenden steuerlichen Belastungen in Abzug zu bringen.

Hat - wie hier - der Täter als Vertreter einer juristischen Person dieser einen Gewinn eingebracht, so ist dieser Gewinn im Verfahren gegen den Täter als Betroffenen nicht maßgebend (OLG Braunschweig GA 1969, 381; OLG Celle BB 1976, 633; SchlHA 1984, 111; OLG Düsseldorf VRS 74, 297/301; Göhler § 17 Rn. 46; KK/Steindorf § 17 Rn. 116; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Rn. 53, 58). Es kommt dann darauf an, welcher geldwerte Vorteil - auch in Form eines etwaigen Anspruchs auf Gewinnbeteiligung - dem Betroffenen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zugeflossen ist. Das beurteilt sich nach dem.Verhältnis der Geschäftsanteile oder aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Insoweit wird - gegebenenfalls - der neue Tatrichter die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben; der Reingewinn wäre auch hier wiederum um die darauf zu entrichtende Einkommensteuer zu mindern...

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Grundsätzlich ist auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren eine ohne das Bewußtsein, etwas Unerlaubtes zu tun, begangene Tat milder zu beurteilen als ein vorsätzliches Handeln mit.einem solchen Bewußtsein (Göhler § 11 Rn. 2; KK/Rengier § 11 Rn. 125; KK/Steindorf § 17 Rn. 73, jeweils m.w.N.; Rebmann/Roth/Herrmann § 11 - Stand 1. Lfg. 1988 - Rn. 44). Jedoch steht dies im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der z.B. bei leichtfertigem Sichhinwegsetzen über jegliche Erkundigungspflicht - nicht nur bei sogenannter "Rechtsblindheit" - hiervon Abstand nehmen kann (Rebmann/Roth/Herrmann aaO.). So liegt der Fall hier. Der unter den gegebenen Umständen nicht veranlaßten bußgeldmildernden Berücksichtigung des vermeidbaren Verbotsirrtums steht hier nicht entgegen, daß der Tatrichter mit den im Urteil im einzelnen angeführten Gesichtspunkten bereits die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums begründet hatte.

1.       Wie bereits ausgeführt, sind die fiktiven Einkünfte eines im Estrichleger-Handwerk tätigen Gesellen dem vom Betroffenen erzielten Reingewinn nicht "gegenzurechnen". Das gilt wegen der gebotenen sinngleichen Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Vorteil" auch, soweit der neue Tatrichter hier zu einer Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG kommen sollte. Der in der Literatur überwiegend vertretenen Gegenmeinung (Göhler § 17 Rn. 42; KK/Steindorf § 17 Rn. 124, 128; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Rn. 48; Mittelbach DÖV 1987, 251/253; Peltzer DB 1977, 1445/1446; Sannwald GewA 1986, 84/85 f.; a.A. Büttner GewA 1994, 7/11) folgt der Senat nicht. Auch er ist jedoch der Ansicht, daß jedenfalls in aller Regel die Abschöpfung des gesamten durch unbefugte Handwerksausübung erzielten Vermögensvorteils nicht zulässig ist. Sie wurde den Täter nachträglich seines ganzen Einkommens berauben und deshalb häufig zum geschäftlichen Zusammenbruch führen. Derartige Folgen würden nicht mehr in einem vernünftigen Maß zur Bedeutung einer solchen Ordnungswidrigkeit und der von einem Täter hinzunehmenden Einbuße stehen und damit gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Art. 20 GG) verstoßen (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 776, 787 [Stand insoweit Juli 1994]). Die Gewichtung dieses Gesichtspunkts ist Sache des Tatrichters; sie richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles...

 

VGH Baden-Württemberg - 5 S 2104/95 - 19.01.96 - - DÖV 1996, 1055 - NZV 1996, 511 - ZfS 1996, 237  >>

Leitsätze:

1. ...

2. Zur Bestimmung des "Pflichtigen" einer Verfügung nach § 16 Abs. 8 StrG sind die allgemeinen Grundsätze der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen.

3. Meldet der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO nach Veräußerung seines Kraftfahrzeugs Name und Anschrift des Erwerbers nicht der Zulassungsstelle, kann er später unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit zur Entfernung des straßenrechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs herangezogen werden, wenn sich dessen neuer Halter und der Fahrer nicht ermitteln lassen.

 

Vorsicht bei Nicht-Kennzeichen-Anzeigen  

Autofahrern werden nicht selten ein Bußgeldbescheid zugestellt, obschon die Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fahrer von der Polizei oder eine Bediensteten der Verkehrsüberwachung (Politesse z.B.) erwischt worden ist, der Fahrer also als Täter feststeht. Die Bußgeldbehörde meint oft zu unrecht, der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG würde die (dreimonatige) Verjährung unterbrechen. Das ist aber dann falsch, wenn dem Fahrer / Täter am Tatort sein ordnungswidriges Verhalten vorgehalten worden ist. Dann ist nämlich der Anhörungsbogen meist bereits die „zweite Vernehmung“ oder die „zweite Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens“. Unterbrechen vermag jedoch nur die „erste“ Vernehmung oder Bekanntgabe, nicht die zweite.

Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn dem Fahrer an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld angeboten wird.

 

Was ist nur in manchen Amtsstuben unserer Ordnungsämter los  

Was ist nur in manchen Amtsstuben unserer Ordnungsämter, speziell der Bußgeldstellen los? Kennen sie die gesetzlichen Vorschriften nicht, kennen sie die einschlägigen Kommentare nicht, kennen sie die einschlägige Rechtsprechung nicht? Oder dürfen sie sich nicht kennen? Erhalten sie von ihren Vorgesetzten keine Kommentare, keine Fachzeitschriften, in denen sie sich selbst über die Entscheidungen der Gerichte informieren können?

Diese Fragen drängen sich auf, wenn man immer wieder von krassen Fehlentscheidungen lesen muß. Da erklärt die Leiterin einer Bußgeldstelle, sie würde ja der Bürgerin, die sich bußbar gemacht hat, gerne helfen und das Verfahren einstellten, dazu gäbe es aber keine gesetzliche Handhabe. Sie hätte nur lesen müssen: § 47 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder auch §§ 153 Strafprozeßordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Absatz 2 OWiG: wegen geringen Verschuldens sieht der Gesetzgeber eine Einstellung vor. Dieselbe Leiterin setzt zur Verfolgung von „Mülldelikten“ private Detektive ein, obschon mehrere Oberlandesgerichte erklärt haben, es sei wider das Recht, daß Privatmenschen die Arbeit der Beamten und Angestellten der Bußgeldstellen machen.

Da werden dem Halter eines Kraftfahrzeuges Anhörungsbogen zugesandt, sie werden also zu „Beschuldigten“ gemacht, obschon die Behörde lediglich weiß, das mit dem Fahrzeuge des betreffenden Halter Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind, sogenannten Kennzeichenanzeigen. Nun ließe sich eine solches tolpatschiges Ermittlungsvorgehen noch rechtlich vertreten. Häufig aber folgt dem Anhörungsbogen dann auch noch der Bußgeldbescheid nach. Dies ist nicht nur rechtsstaatswidrig, sondern die betreffenden Bediensteten der Bußgeldstellen (selbstverständlich auch deren Vorgesetzte) machen sich strafbar, wegen Verfolgung Unschuldiger(§ 344 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Offensichtlich wissen viele Bußgeldstellen nicht, daß „ihr Bußgeldbescheid“ einer „öffentlichen Anklage“ gleichkommt (vgl. z.B. § 84 Abs. 1 OWiG). Die aber darf nur erhoben werden, wenn davon auszugehen ist, daß der Richter auch ohne Geständnis nur anhand von gesammelten Beweisen (!) den auf der Anklagebank sitzenden Halter verurteilen kann. Es muß ein sogenannter „hinreichender Tatverdacht“ vorliegen.

Kürzlich ein weiterer Fehlgriff einer Bußgeldstelle in Frankfurt /Main (siehe Frankfurter Rundschau vom ). Eine der Polizei bekannte Bürgerin, nennen wir sie Frau W, zeigte erneut einen Verstoß an. Die Polizei wollte eine perfekte Zeugenaussage haben, um richtig gegen den Beschuldigten vorgehen zu können. Um einen „Personalbogen“ – wie es Vorschrift ist – zu erstellen,  befragten Bekannte der Frau W. sie nach ihren Personalien. Frau W.  meinte, ihr kennt mich noch, ich habe keine Lust mehr Eure Fragen zu beantworten, wenn ihre die Antworten schon kennt. Die Polizeibeamten machten eine Anzeige nach § 111 OWiG (Nichtangabe von Personalien)  bei  der  zuständigen Bußgeldstelle der Stadt Frankfurt. Deren „Sachbearbeiter“ (gemeint war wohl der Leiter der Bußgeldstelle) gab sich betroffen. Er meinte zu dem Fall, die Polizei hätte hier besser mehr „Fingerspitzengefühl“ zeigen müssen. Hier zeigt der Beamte gleich zweimal wie schwierig es in dem Amtsstuben der Bußgeldstellen – selbst ist Großstädten – zugeht. Was das Fingerspitzengefühl angeht, so müßte der Leiter der Bußgeldstelle eigentlich wissen, daß die Bußgeldstelle staatsanwaltliche Befugnisse und Rechte hat (§ 46 Abs. 2 OWiG), es gelten also Vorschriften der StPO, zum Beispiel § 161 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift hat die Bußgeldstelle gegenüber der Polizei Weisungsbefugnisse. Die Frankfurter Bußgeldstelle hätte also die Polizei darüber informieren müssen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und vieler Oberlandesgerichte (OLGen) rechtswidrig ist, Personalien von einem Zeugen oder einem Beschuldigten zu fordern, wenn dessen Identität schon feststeht. Die Identität steht grundsätzlich immer dann fest, wenn bekannte sind: Vorname, Familienname und ladungsfähige Anschrift (Postanschrift). Alle anderen Personalien oder auch einige davon können von der Polizei (oder anderen Ermittlungsorganen) nur in besonderen Fällen angefordert werden und auch nur dann, wenn die Polizei die Personalien sonst nicht erlangt werden können. Über eines herrscht in Rechtsprechung kein Zweifel: § 111 OWiG ist keine Vorschrift, die der Bequemlichkeit der Ermittlungsbeamten besteht. Sie müssen sich um (weitere) Personalien selbst bemühen.

Der Verfasser wurde kürzlich mit der Verteidigung eines Verkehrssünders betraut. Nachdem angeforderten Akten von der Bußgeldstelle übersandt worden waren, zeigten sich 18 rechtliche und ermittlungstaktische Fehler. Diese Fehler werden sich wohl nicht in einem Gerichtsurteil nicht niederschlagen, denn einer der schwersten Fehler war: Im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides war die Tat bereits verjährt. Von rechts wegen hätte die Fahrerin nicht mehr öffentlich angeklagt werden dürfen. Man darf davon ausgehen, daß der Richter das Verfahren schon nach dem Eingang der Akten beim Amtsgericht wegen Verjährung einstellen wird.

 

Wer nur den Halter hat, hat noch keinen Täter (BGH)   >>

BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite ..........  - 4 StR 171/74 - Beschluß vom 29.08.74

Vorinstanz: AG Diepholz; OLG Celle

Leitsätze: 

»Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur  Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein  privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes  Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur  Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit  geführt habe.

 

Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den  Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters  können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als  Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters  verwertbar sein.«

Gründe: 

Daraus, daß der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder  sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine  ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt  20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS  46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter.  Daher läßt sich der für seine Verurteilung wegen einer  Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der  Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter  keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364,  365).

Das bedeutet indessen nicht, daß in jedem Fall umfangreiche  Beweise erhoben werden müßten. Die Aussageweigerung des  beschuldigten Fahrzeughalters zwingt nicht dazu, allen denkbaren,  aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen  Fallgestaltungen nachzugehen.   So kann z. B. im allgemeinen

·       die  Möglichkeit, daß der Fahrzeughalter seinen Wagen einem zu ihm  nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten überlassen hat, außer  Betracht bleiben, wenn nicht besondere Umstände auf sie hindeuten. 

·       Wertvolle Spezialfahrzeuge werden die Halter im allgemeinen  ungern Dritten überlassen (vgl. OLG Hamm JMBlNRW 1973, 233). 

·       Ein Arzt wird Wert darauf legen, daß er seinen Wagen ständig für  eilige Krankenbesuche zur Verfügung hat.

·       Wichtige Anhaltspunkte  können sich aus Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit ergeben (vgl.  OLG Hamm VRS 46, 143;

Þ   das Fahrzeug wurde zu später  Nachtstunde auf einer Fahrt von einer Gaststätte, in der sich der  Halter mehrere Stunden aufgehalten hatte, zu seiner Wohnung  beobachtet),

·       ferner aus dem Beruf des Halters (vgl. OLG Hamm  VRS 46, 293, 295:

Þ   wenn er sich zur Tatzeit üblicherweise mit seinem  Wagen auf dem Wege zur Arbeitsstelle oder nach der Arbeit auf  dem Heimweg befindet)

·       sowie aus seinen Familienverhältnissen

Þ   (ob  das Fahrzeug üblicherweise von mehreren Familienmitgliedern  benutzt wird,

Þ   was durch Nachfrage in der Nachbarschaft ermittelt  werden kann).

·       Auch schriftliche oder mündliche Erklärungen, die der  Betroffene in einem früheren Verfahrensstudium abgegeben hat,  können je nach Lage des Falles gegen ihn verwertet werden,

·       B.  wenn sie widersprüchlich oder mit sonstigen Feststellungen  unvereinbar sind.

·       Der Senat ist der Meinung, daß sich in der  Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle genügend  Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des die Aussage  verweigernden Fahrzeughalters finden lassen. 

.....

Hinweise:  Bestreiten der Fahrereigenschaft u. Schweigen im übrigen ist keine  Teileinlassung, die zum Nachteil des Betr. verwertet werden darf:  OLG Koblenz (1 Ss 216/80 ) VRS 59, 433 . Ebenso BayObLG v.  28.8. 80 DAR 1980, 375 = NJW 1981, 1385. - zulässiges  Prozeßverhalten darf nicht als Beweisanzeichen verwertet werden:  ebenso OLG Köln (1 Ss 506 Bz/78) VRS 56, 149 . - kein Rückschluß  von Halter- auf Fahrereigenschaft bei Schweigen; OLG Hamburg  (1 Ss 35/80 OWi) VerkMitt 1980, 64 . - OLG Köln v. 28.1.1975, VRS 49,  48, wann der Halter keine Entlastungsbeweismittel benennt.

 

Wer überlädt, verdient mehr   

Die Polizei übersendet eine Anzeige. Danach hat am 27.10. der Fahrer F. von der Fa. Rich-Trans GmbH (T) statt der erlaubten 7 Tonnen, 10 Tonnen Sand geladen. Der Fahrer: „Was soll denn mein Chef, der T machen? Die Kosten, die Steuern und die anderen staatlichen Abgaben für die 10 LKW`s fressen ihn auf. Ohne Überladungen? Da wäre der Ofen für uns schon lang aus“.

Was tun Sie?

1.        Sie brummen dem F 300 DM Geldbuße auf (1).

2.        Sie brummen dem F 300 DM, dem T 1000 DM auf (2).

3.        Falls Sie sich über das Verhalten der Justiz im Fall II geärgert haben (nicht geärgert –10):

·         Wie erklären Sie Ihr Rechtsempfinden im Vergleich zu Ihrem eigenen Verhalten hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 (5, falls Beziehungen zu Fallfragen II Nr. 4?

4.        Worin liegt Ihrer Meinung nach der Unterschied?

·         Keiner (0)

5.        Unterstellt, Sie wären ein Mitkonkurrent des T. Im Gegensatz zum T halten Sie sich an die Vorschriften. Wie würden Sie sich  wohl verhalten, wenn Sie von den Ahndungsaktionen  (oben Ziff. 1 und 2) der Bußgeldstelle erfahren würden?

·         Sie nehmen sich die Fa. Rich-Trans zum Vorbild (aus Eigennutz 10, aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten – 20).

6.        Lässt sich  folgender Satz bußrechtlich begründen: „Der Dienst bei einer Bußgeldbehörde ist Wirtschaftsdienst“. Falls ja mit Begründung: 10).

Wird dem Halter eines Fahrzeugs ein Bußbescheid wegen Falschparkens geschickt – die Stadtkasse muss die Anwaltskosten zahlen  >>

Das Fahrzeug eines Kraftfahrers wurde wieder im Parkverbot ertappt. Das Knöllchen bezahlte er nicht. Wieder erhielt er einen Anhörungsbogen übersandt. Er wurde also schriftlich als „Beschuldigter“ angehört. Deswegen durfte er auch schweigen und musste den Anhörungsbogen auch nicht zurücksenden. Und: Wieder erhielt er von der Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid. Vorwurf: Er habe falsch geparkt. Diesmal aber bezahlte er nicht. Er beauftragte vielmehr einen Rechtsanwalt. Dieser legte Einspruch ein. Auch vor Gericht schwieg der Betroffene. Der Amtsrichter sprach den Kraftfahrer vom Vorwurf, falsch geparkt zu haben frei. Das Argument des Richters: Die Bußgeldbehörde habe den Nachweis, dass der Halter auch der Täter gewesen, sei nicht erbracht.  Allerdings meinte er, die Anwaltskosten müsse der Freigesprochene selbst tragen, schließlich handele es sich, wie in § 109a OWiG beschrieben, um eine Bagatelleordnungswidrigkeit. Jetzt wollte es der Kraftfahrer noch genauer wissen. Er ließ durch den Rechtsanwalt Schadensersatzklage erheben. Ziel: Die Honorarkosten des eingeschalteten Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren müsse die Stadtkassen zahlen.

 

Das Landgericht Frankfurt/Main gab dem Autofahrer recht. Zugleich gingen die Landrichter mit der Bußgeldstelle hart ins Gericht. Die Landerichter: „Der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter eines Pkw wegen eines mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes ist willkürlich und eine Amtspflichtverletzung i. S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße Kennzeichnungsanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter deuten“ (LG Frankfurt NJW-RR 1997, 1383). Die Richter werfen ihrem „kleinen Partner“ in den Amtsstuben der Verwaltungsbehörden, die für die Durchführung von Bußgeldverfahren die Funktion von „Staatsanwälten“ haben (§ 46 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz = OWiG) vor, sie hätte gegen das „Willkürverbot des Artikels 3 Grundgesetz (GG) verstoßen. Sie stellten fest, dass bei einer Kennzeichenanzeige – die Behörde kennt nur das „Tatwerkzeug“, aber nicht den Täter, nur dann auf eine Fahrzeugführung des Halters zur Tatzeit geschlossen werden könne, wenn zusätzliche Indizien hierauf hindeuten. Obwohl dies nicht gegeben war, hatte die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Erlass eines Bußgeldbescheids allein, so das Landgericht Frankfurt, aufgrund der Haltereigenschaft ist jedoch rechtswidrig, weil das Grundgesetz eine sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters verlangt. Diese Grundsätze habe die Bußgeldstelle missachtet und das Schweigerecht des Halters verletzt. Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts oblag der beklagten Verwaltungsbehörde aber als Amtspflicht,  die durch Bedienstete der Beklagten durch de Erlass des Bußgeldbescheids mindestens fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt wurde.

Diese Amtspflichtverletzung verpflichtet die beklagte Behörde  zum Ersatz des Schadens, der vorliegend darin besteht, dass der klagende Autofahrer, um gegen den rechtswidrig erlassenen Bußgeldbescheid vorzugehen, einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und sich hierdurch mit einer Zahlungsverpflichtung belastet habe. Die Stadtkasse muss also die Anwaltskosten zahlen.

Anmerkung: Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt darf nicht verallgemeinert werden. Das Landgericht hätte wahrscheinlich die Schadensersatzklage des Autofahrers abgewiesen, wenn der Autofahrer sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung damit verteidigt hätte, dass nicht er, sondern eine andere Person sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hätte. Denn dann hätte sich der Autofahrer spätestens im Einspruchsverfahren vor der Bußgeldstelle erfolgreich vom Vorwurf Falschparker zu sein, entlasten können. Für solche Fälle sieht § 109a OWiG keine Erstattung der Anwaltskosten vor. Allerdings, eine einheitliche Meinung gibt es in der Rechtsprechung hierzu noch nicht.

 

Wo sich die „Anklageschrift“ zeigt    >>

Zum Rechtscharakter des Bußbescheides

Hat  damit was zu tun:

Das Verlesen (ganz oder auszugsweise) durch den Richter in der Hauptverhandlung (ja: 10),
der § 84 OWiG (viel: 10),
der § 85 OWiG (viel: 5)
der § 69 Abs. 5 OWiG (viel: 10)?

 

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Stand: 18.03.11