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Inhaltsverzeichnis Urteile V
- W
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(1)
Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas
erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt,
so kann ge- gen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet
werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
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(2)
Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen
gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall
eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.
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Bemessung
des wirtschaftlichen Vorteils – Verbotsirrtum
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Berücksichtigung
von Gemeinkosten und
Folgelasten ‑ Geschäftsführer als Täter.‑ Verbotsirrtum ‑
Rechtsblindheit ‑ fiktive
Einkünfte
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BayObLG - 3 ObOWi 11/95 - Beschluß vom
25.04.95: BB 1995, 1358 = DB 1995, 1084 =MDR 1995, 1058 = NZA-RR 1996, 21; =
wistra 1995, 360
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OWiG § 17 Abs. 4 S. 1; SchwArbG (i. d. F.
vom 29. 1. 1982 - BGBl. I 109) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1
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»1. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen
Vorteils im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der ,
Schwarzarbeit i.d.F. vom 29.1.1982 (BGBl. I 109) und des § 17 Abs. 4 Satz 1
OWiG ist auch die bezahlte oder künftig zu entrichtende Einkommensteuer zu berücksichtigen
(Aufgabe von BayObLGSt 1980, 40 f.). Hypothetische Einkünfte aus einer legalen
Arbeit, insbesondere eines in einem entsprechenden Handwerk tätigen Gesellen, müssen
außer Betracht bleiben.
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2. Bei der Gewinnabschöpfung ist das
verfassungsmäßige Übermaßverbot zu beachten, das es verbietet, den Täter rückwirkend
über lange Zeiträume nahezu einkommenslos zu stellen.
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3. Hat der Täter als Vertreter einer
juristischen Person, deren Gesellschafter er zugleich ist, dieser einen Gewinn
eingebracht, ist dessen Abschöpfung im Verfahren gegen den Täter als
Betroffenen nur insoweit zulässig, als diesem ein geldwerter Anspruch auf
Gewinnausgleich gegen die juristische Person zusteht bzw. ein Gewinn tatsächlich
zugeflossen ist.«
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Am 6.9.1984 meldete der Betroffene T. bei
der Stadt A. eine Einzelfirma mit dem Geschäftszweck "Verlegen von,
Linoleum-Kunststoff- und Gummiböden sowie Teppichböden (ohne Spannen und Nähen)"
an. In der Folge beschäftigte sich das Unternehmen überwiegend, nämlich zu
etwa 90 %, mit dem Verlegen von Estrichböden. Zwischen April 1988 und Dezember
1992 setzte der Betroffene insoweit fortlaufend und entsprechend seiner vorgefaßten
Absicht in zahlreichen - im angefochtenen Urteil näher ausgeführten - Einzelfällen
einen Betrag von DM 1.487.505, 40 um, aus dem ihm ein Reingewinn von mindestens
DM 148.750, -- verblieb. Der Betroffene war nicht in der Handwerksrolle
eingetragen. Da er ihm vorliegende Informationen nicht beachtete und
Erkundigungen nicht einzog, war ihm die Eintragungsbedürftigkeit des von ihm
betriebenen Estrichleger-Handwerks nicht bekannt.
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Er ging vielmehr davon aus, daß die
Gewerbeanmeldung genüge, weil er der Auffassung war, die Verlegung von
Estrichen falle generell unter das "Verlegen von Fußböden".
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Der Betroffene W. war seit 1979 alleiniger
Geschäftsführer der Firma W. & Sohn GmbH, deren alleiniger Geschäftszweck
das Verlegen von Estrichböden ist. Der Betroffene ist Estrichlegermeister und
in der Handwerksrolle eingetragen. Etwa im Jahre 1984 lernte er den Betroffenen
T. und dessen Einzelfirma kennen. Obwohl ihm bekannt war, daß T. nicht in der
Handwerksrolle eingetragen war, beauftragte er ihn etwa zwischen Juli 1987 und
Dezember 1992 mit - im einzelnen im angefochtenen Urteil näher dargelegten -
Estrichverlegearbeiten mit einen Gesamtvolumen von DM 1.098.696, --, woraus die
Firma W. & Sohn GmbH einen Gewinn von mindestens DM 109.869, --
erzielte..Mit Urteil vom 7.10.1994 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen
T. wegen einer Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit eine Geldbuße in Höhe von
DM 50.000, -- und gegen den Betroffenen W. wegen einer Ordnungswidrigkeit der
Beauftragung mit Schwarzarbeit eine solche von DM 25.000, -- fest.
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Mit
ihren Rechtsbeschwerden rügten die Betroffenen die Verletzung des materiellen
Rechts. Die Rechtsmittel hatten Erfolg.
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1. Rechtsbeschwerde des Betroffenen T.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG in der
Fassung vom 29.1.1982 (BGBl. I 109), die der Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts zugrundezulegen ist (§ 4 Abs. 3 OWiG), handelt ordnungswidrig, wer
wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang durch die Ausführung von Dienst-
oder Werkleistungen erzielt, obwohl er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig
betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).
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a) Mit Ausnahme der Ausführungen zum
Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang"
(vgl. hierzu unten b) sind die Feststellungen des Amtsgerichts in objektiver und
subjektiver Hinsicht frei von Rechtsirrtum; sie bleiben deshalb aufrechterhalten
(§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insbesondere hat das
Amtsgericht zutreffend einen vermeidbaren Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht
beseitigt (Göhler OWiG 11. Aufl. § 11 Rn. 8), angenommen. Der Betroffene hatte
sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, davon ausgegangenen zu sein, daß
die angemeldete Tätigkeit "Verlegen von Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden
sowie Teppichböden (ohne Spannen und Nähen)" das Verlegen von Fußböden
aller Art - auch von Estrichböden - umfasse. Das begründet einen Verbotsirrtum
(vgl. BayObLG GewA 1962, 94; OLG Celle GewA 1964, 261; OLG Karlsruhe GewA 1975,
337/338; Sannwald, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, HwO § 117 Abs. 1
Nr. 1 Rn. 137 m.w.N.; Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG n.F. - Stand 1.1. 1995 - §
1 Rn. 34).
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b)
Das Amtsgericht geht zunächst. zu Recht davon aus, daß das fiktive Entgelt
eines im Estrichleger-Handwerk tätigen Gesellen bei der Feststellung des
Tatbestandsmerkmals "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang"
nicht mit dem Reingewinn des Betroffenen zu saldieren ist. Gleichwohl kann das
angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil der Tatrichter die den
Betroffenen treffenden Gemeinkosten wie allgemeine Verwaltungs- oder
Steuerberatungskosten und Folgesteuern, wie etwa die Einkommensteuer, bei der
Schätzung der vom Betroffenen erzielten wirtschaftlichen Vorteile "außer
Betracht gelassen hat". Zwar liegt es nahe, daß auch dieses
Tatbestandsmerkmal erfüllt ist; die insoweit gebotenen Feststellungen hat
jedoch - wenn hier auch im Wege der Schätzung - der Tatrichter zu treffen. Die
Höhe der erzielten wirtschaftlichen Vorteile berührt nicht nur den
Rechtsfolgenausspruch sondern - weil es sich um eine sogenannte doppelrelevante
Tatsache handelt - auch den Schuldumfang und damit den Schuldspruch.
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aa)
Nach dem Wortlaut und auch dem Sinn des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit, durch das die staatswirtschaftlichen und sozialpolitischen
Gefahren abgewendet werden sollen, die durch illegale Handwerksausübung
entstehen (Ambs in Erbs/Kohlhaas vor § 1 SchwArbG n.F.), ist unter
wirtschaftlichem Vorteil im Sinn dieser Bestimmungen jeder Vermögensvorteil zu
verstehen, der eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters zur
Folge hat (Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG a.F. - Stand 1.2.1991 - § 1 Anm. 3;
Sannwald SchwArbG § 1 Rn. 8). Hierunter fällt jedenfalls der Reinerlös aus
einer derartigen Tätigkeit. Die Überlegung, ob und gegebenenfalls welche
Entgelte der Täter durch eine zulässige Beschäftigung, etwa als Geselle, hätte
erwerben können, muß außer Betracht bleiben, da der Gesetzgeber allein darauf
abstellt, ob sich der Täter durch die von ihm gewählte Schwarzarbeit
wirtschaftliche Vorteile verschafft hat. Gegenteiliges läßt sich auch dem
Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.3.1985 (GewA 1986, 95) nicht
entnehmen. Zwar führt das Oberlandesgericht aus, daß gerade bei Verstößen
gegen die Handwerksordnung solche fiktiven Entgelte bei der Berechnung des
Gewinnes aus unerlaubter Tätigkeit von Bedeutung sein können. Aus dem
einleitenden Satz der Beschlußgründe, in dem u.a. darauf hingewiesen wird, daß
die Urteilsfeststellungen nicht in ausreichender Weise den für den Bußgeldrahmen
bedeutsamen Umfang der ausgeführten Dienst- und Werkleistungen beinhalten, und
durch den in Klammern gesetzten Hinweis auf ein Zitat zu § 17 OWiG ergibt sich
noch hinreichend deutlich, daß diese Ausführungen lediglich die Frage der Bußgeldzumessung
betreffen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht
im Anschluß an den genannten Hinweis ausführt, daß das angefochtene Urteil in
vollem Umfang aufzuheben ist, weil die fehlenden Feststellungen es "im
ganzen" berühren.
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bb)
Ob und inwieweit die Gemeinkosten und Folgelasten, wie z.B. die Einkommensteuer,
auf die Höhe der erzielten wirtschaftlichen Vorteile i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwArbG a.F. ohne Einfluß sind, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich
noch nicht entschieden worden. In der Literatur wird übereinstimmend die
Meinung vertreten, daß der nachträgliche Wegfall eines einmal erlangten
Vorteils, etwa durch Heranziehung zur Steuerzahlung, der Annahme eines
wirtschaftlichen Vorteils nicht entgegensteht (Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG
a.F. § 1 Anm. 2; Sannwald § 1 Rn. 11; Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung,
S. 149 unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/975 S. 23). Dem folgt der Senat nicht.
Nach seiner Auffassung kann im Hinblick auf die vergleichbare Zielsetzung des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit alter und neuer Fassung und des § 17
Abs. 4 Satz 1 OWiG, dessen Sinn es ist, den Täter einer Ordnungswidrigkeit so
zu stellen, daß er im.Ergebnis von seiner Handlung keinen Vorteil behält,
sondern über das Maß der gezogenen Vorteile hinaus eine geldliche Einbuße
hinnehmen muß (Göhler OWiG 11. Aufl. § 17 Rn. 38; KK/Steindorf OWiG § 17 Rn.
116, 117; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 17 Erl. 46 [Stand insoweit 1.
Lfg. 1988], jeweils m.w.N.), der unbestimmte Rechtsbegriff "wirtschaftliche
Vorteile" nicht unterschiedlich verstanden werden. Soweit § 17 Abs. 4 Satz
1 OWiG betroffen ist, ist aber nunmehr anerkannt, daß, soweit dieser Vorteil
(als Gewinn) der Besteuerung unterliegt, seiner Bemessung nur der um die
abziehbare Steuerbelastung verminderte Betrag zugrunde gelegt werden darf (BGH
wistra 1991, 268/269 = BGHR OWiG § 17 Vorteil 1 unter Hinweis auf BVerfGE 81,
228/240; vgl. auch BGHSt 30, 46/51 zur Berücksichtigung der Einkommensteuer bei
der Anordnung des Verfalls von Bestechungslohn). An seiner. früheren - nicht
unwidersprochen gebliebenen (Göhler § 17 Rn. 39; KK/Steindorf § 17 Rn 125;
Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Erl. 52) - Auffassung, daß Einkommen- und
Gewerbesteuer keinen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG relevanten
Abzugposten darstellen (BayObLGSt 1980, 40/41 f. = BB 1980, 2081/2082), hält
der Senat nicht mehr fest. Diese Steuern sind vielmehr - soweit sie auf die
Schwarzarbeit zurückzuführen sind - bei natürlicher Betrachtungsweise als ein
dem wirtschaftlichen Vorteil inhärenter Minderungsposten zu behandeln. Das muß
aber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch dann gelten, wenn
es - wie hier - zunächst darum geht, die vom Betroffenen durch die
Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. erzielten
wirtschaftlichen Vorteile festzustellen. Da das hier - auch soweit die auf
die.Schwarzarbeit entfallenden anteiligen Gemeinkosten betroffen sind -
unterblieben ist, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.
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2. Rechtsbeschwerde des Betroffenen W.
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Gemäß § 2 Abs. 1 SchwArbG a.F. handelt
ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch
erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1
Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.
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a)
Mit Ausnahme der Darlegungen zum Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche
Vorteile in erheblichem Umfang" sind auch hier die Feststellungen des
Amtsgerichts in objektiver und subjektiver Hinsicht frei von Rechtsirrtum. Sie
bleiben gleichfalls aufrechterhalten. Insbesondere tragen sie die - hier
ebenfalls nur mögliche (§ 10 OWiG) - Annahme vorsätzlicher Begehungsweise.
Der Betroffene hat sich damit verteidigt, nicht gewußt zu haben, daß T. nicht
in der Handwerksrolle eingetragen ist. Das hat ihm der Tatrichter mit der Erwägung
nicht geglaubt, daß die Bezeichnung des Betriebs als "Ahmet T. - Fußbodenverlegung",
der sich aber in der Hauptsache im Estrichverleger-Handwerk betätige, einem
"Insider" verdeutliche, daß es sich nicht um einen
"legalen" Estrichverlegebetrieb handele. Das trägt den vom
Amtsgericht gezogenen möglichen Schluß. Die weitere - für die Überzeugungsbildung
insoweit ungeeignete - Überlegung des Amtsgerichts, dem Betroffenen W. sei
bekannt gewesen, daß T. ein "anerkannter Fachmann" auf dem Gebiet des
Estrichverlegens war, ändert daran nichts.
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b)
Ob der in der Literatur vertretenen Auffassung, daß der Auftraggeber, der für
die ihm erbrachten Werk- oder Dienstleistungen den marktüblichen Preis bezahlt,
grundsätzlich keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Ambs in
Erbs/Kohlhaas.SchwArbG a.F. § 2 Anm. 1; Sannwald SchwArbG § 2 Rn. 15;
Marschall S. 158), gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu
werden. Der Senat neigt der gegenteiligen Meinung zu, weil eine derartige
Auffassung mit den - bereits genannten - Zielen einer ernsthaften Bekämpfung
der Schwarzarbeit nicht zu vereinbaren ist. Hier scheidet eine derartige
Betrachtungsweise jedoch bereits deshalb aus, weil, wäre der Betroffene T.
nicht eingeschaltet worden, die Aufträge "an die Konkurrenz gegangen wären".
Der der Firma W. & Sohn GmbH innerhalb eines Zeitraums von Juli 1987 -
Dezember 1992 nach Auszahlung des Subunternehmers T. zugeflossene Gewinn von 10
% aus der Summe aller Aufträge - nämlich DM 109.868, -- aus DM 1.098.996, -- -
stand und fiel sonach mit der Beauftragung T, ohne dessen Einschaltung hätte
die GmbH - - nicht der Betroffene W. - diesen Gewinn nicht erwirtschaftet.
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Im
übrigen gilt auch hier das oben (vgl. 1 b bb) Ausgeführte. Von dem von der
Firma W. & Sohn GmbH durch die Vergabe von Estrichverlegearbeiten an den
Betroffenen T. erzielten Gewinn.sind die zurechenbaren anteiligen Gemeinkosten
und die die GmbH insoweit treffenden steuerlichen Belastungen in Abzug zu
bringen.
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Hat - wie hier - der Täter als Vertreter
einer juristischen Person dieser einen Gewinn eingebracht, so ist dieser Gewinn
im Verfahren gegen den Täter als Betroffenen nicht maßgebend (OLG Braunschweig
GA 1969, 381; OLG Celle BB 1976, 633; SchlHA 1984, 111; OLG Düsseldorf VRS 74,
297/301; Göhler § 17 Rn. 46; KK/Steindorf § 17 Rn. 116; Rebmann/Roth/Herrmann
§ 17 Rn. 53, 58). Es kommt dann darauf an, welcher geldwerte Vorteil - auch in
Form eines etwaigen Anspruchs auf Gewinnbeteiligung - dem Betroffenen in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter zugeflossen ist. Das beurteilt sich nach dem.Verhältnis
der Geschäftsanteile oder aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Insoweit wird - gegebenenfalls - der
neue Tatrichter die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben; der
Reingewinn wäre auch hier wiederum um die darauf zu entrichtende
Einkommensteuer zu mindern...
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Für das weitere Verfahren weist der Senat
auf folgendes hin:
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1. Grundsätzlich ist auch in
Ordnungswidrigkeitenverfahren eine ohne das Bewußtsein, etwas Unerlaubtes zu
tun, begangene Tat milder zu beurteilen als ein vorsätzliches Handeln mit.einem
solchen Bewußtsein (Göhler § 11 Rn. 2; KK/Rengier § 11 Rn. 125; KK/Steindorf
§ 17 Rn. 73, jeweils m.w.N.; Rebmann/Roth/Herrmann § 11 - Stand 1. Lfg. 1988 -
Rn. 44). Jedoch steht dies im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der
z.B. bei leichtfertigem Sichhinwegsetzen über jegliche Erkundigungspflicht -
nicht nur bei sogenannter "Rechtsblindheit" - hiervon Abstand nehmen
kann (Rebmann/Roth/Herrmann aaO.). So liegt der Fall hier. Der unter den
gegebenen Umständen nicht veranlaßten bußgeldmildernden Berücksichtigung des
vermeidbaren Verbotsirrtums steht hier nicht entgegen, daß der Tatrichter mit
den im Urteil im einzelnen angeführten Gesichtspunkten bereits die
Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums begründet hatte.
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1.
Wie bereits ausgeführt, sind die fiktiven Einkünfte eines im
Estrichleger-Handwerk tätigen Gesellen dem vom Betroffenen erzielten Reingewinn
nicht "gegenzurechnen". Das gilt wegen der gebotenen sinngleichen
Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Vorteil" auch, soweit der
neue Tatrichter hier zu einer Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG kommen
sollte. Der in der Literatur überwiegend vertretenen Gegenmeinung (Göhler §
17 Rn. 42; KK/Steindorf § 17 Rn. 124, 128; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Rn. 48;
Mittelbach DÖV 1987, 251/253; Peltzer DB 1977, 1445/1446; Sannwald GewA 1986,
84/85 f.; a.A. Büttner GewA 1994, 7/11) folgt der Senat nicht. Auch er ist
jedoch der Ansicht, daß jedenfalls in aller Regel die Abschöpfung des gesamten
durch unbefugte Handwerksausübung erzielten Vermögensvorteils nicht zulässig
ist. Sie wurde den Täter nachträglich seines ganzen Einkommens berauben und
deshalb häufig zum geschäftlichen Zusammenbruch führen. Derartige Folgen würden
nicht mehr in einem vernünftigen Maß zur Bedeutung einer solchen
Ordnungswidrigkeit und der von einem Täter hinzunehmenden Einbuße stehen und
damit gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Art. 20 GG) verstoßen
(vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 776, 787 [Stand
insoweit Juli 1994]). Die Gewichtung dieses Gesichtspunkts ist Sache des
Tatrichters; sie richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles...
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Leitsätze:
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1.
...
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2.
Zur Bestimmung des "Pflichtigen" einer Verfügung nach § 16 Abs. 8
StrG sind die allgemeinen Grundsätze der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit
heranzuziehen.
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3.
Meldet der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO nach
Veräußerung seines Kraftfahrzeugs Name und Anschrift des Erwerbers nicht der
Zulassungsstelle, kann er später unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit
zur Entfernung des straßenrechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs
herangezogen werden, wenn sich dessen neuer Halter und der Fahrer nicht
ermitteln lassen.
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Autofahrern
werden nicht selten ein Bußgeldbescheid zugestellt, obschon die
Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Fahrer von der Polizei oder eine Bediensteten der Verkehrsüberwachung
(Politesse z.B.) erwischt worden ist, der Fahrer also als Täter
feststeht. Die Bußgeldbehörde meint oft zu unrecht, der Anhörungsbogen nach
§ 55 OWiG würde die (dreimonatige) Verjährung unterbrechen. Das ist aber dann
falsch, wenn dem Fahrer / Täter am Tatort sein ordnungswidriges Verhalten
vorgehalten worden ist. Dann ist nämlich der Anhörungsbogen meist bereits die
„zweite Vernehmung“ oder die „zweite Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens“.
Unterbrechen vermag jedoch nur die „erste“ Vernehmung oder Bekanntgabe,
nicht die zweite.
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Besonderheiten
können sich jedoch ergeben, wenn dem Fahrer an Ort und Stelle ein
Verwarnungsgeld angeboten wird.
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Was ist nur in
manchen Amtsstuben unserer Ordnungsämter, speziell der Bußgeldstellen los?
Kennen sie die gesetzlichen Vorschriften nicht, kennen sie die einschlägigen
Kommentare nicht, kennen sie die einschlägige Rechtsprechung nicht? Oder dürfen
sie sich nicht kennen? Erhalten sie von ihren Vorgesetzten keine Kommentare,
keine Fachzeitschriften, in denen sie sich selbst über die Entscheidungen der
Gerichte informieren können?
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Diese Fragen
drängen sich auf, wenn man immer wieder von krassen Fehlentscheidungen lesen muß.
Da erklärt die Leiterin einer Bußgeldstelle, sie würde ja der Bürgerin, die
sich bußbar gemacht hat, gerne helfen und das Verfahren einstellten, dazu gäbe
es aber keine gesetzliche Handhabe. Sie hätte nur lesen müssen: § 47 Absatz 1
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder auch §§ 153 Strafprozeßordnung (StPO)
in Verbindung mit § 46 Absatz 2 OWiG: wegen geringen Verschuldens sieht der
Gesetzgeber eine Einstellung vor. Dieselbe Leiterin setzt zur Verfolgung von
„Mülldelikten“ private Detektive ein, obschon mehrere Oberlandesgerichte
erklärt haben, es sei wider das Recht, daß Privatmenschen die Arbeit der
Beamten und Angestellten der Bußgeldstellen machen.
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Da werden dem
Halter eines Kraftfahrzeuges Anhörungsbogen zugesandt, sie werden also zu
„Beschuldigten“ gemacht, obschon die Behörde lediglich weiß, das mit dem
Fahrzeuge des betreffenden Halter Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden
sind, sogenannten Kennzeichenanzeigen. Nun ließe sich eine solches
tolpatschiges Ermittlungsvorgehen noch rechtlich vertreten. Häufig aber folgt
dem Anhörungsbogen dann auch noch der Bußgeldbescheid nach. Dies ist nicht nur
rechtsstaatswidrig, sondern die betreffenden Bediensteten der Bußgeldstellen
(selbstverständlich auch deren Vorgesetzte) machen sich strafbar, wegen
Verfolgung Unschuldiger(§ 344 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Offensichtlich wissen
viele Bußgeldstellen nicht, daß „ihr Bußgeldbescheid“ einer „öffentlichen
Anklage“ gleichkommt (vgl. z.B. § 84 Abs. 1 OWiG). Die aber darf nur erhoben
werden, wenn davon auszugehen ist, daß der Richter auch ohne Geständnis nur
anhand von gesammelten Beweisen (!) den auf der Anklagebank sitzenden Halter
verurteilen kann. Es muß ein sogenannter „hinreichender Tatverdacht“
vorliegen.
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Kürzlich ein
weiterer Fehlgriff einer Bußgeldstelle in Frankfurt /Main (siehe Frankfurter
Rundschau vom
). Eine der Polizei bekannte Bürgerin, nennen wir sie Frau W, zeigte erneut
einen Verstoß an. Die Polizei wollte eine perfekte Zeugenaussage haben, um
richtig gegen den Beschuldigten vorgehen zu können. Um einen
„Personalbogen“ – wie es Vorschrift ist – zu erstellen,
befragten Bekannte der Frau W. sie nach ihren Personalien. Frau W.
meinte, ihr kennt mich noch, ich habe keine Lust mehr Eure Fragen zu
beantworten, wenn ihre die Antworten schon kennt. Die Polizeibeamten machten
eine Anzeige nach § 111 OWiG (Nichtangabe von Personalien)
bei der
zuständigen Bußgeldstelle der Stadt Frankfurt. Deren
„Sachbearbeiter“ (gemeint war wohl der Leiter der Bußgeldstelle) gab sich
betroffen. Er meinte zu dem Fall, die Polizei hätte hier besser mehr
„Fingerspitzengefühl“ zeigen müssen. Hier zeigt der Beamte gleich zweimal
wie schwierig es in dem Amtsstuben der Bußgeldstellen – selbst ist Großstädten
– zugeht. Was das Fingerspitzengefühl angeht, so müßte der Leiter der Bußgeldstelle
eigentlich wissen, daß die Bußgeldstelle staatsanwaltliche Befugnisse und
Rechte hat (§ 46 Abs. 2 OWiG), es gelten also Vorschriften der StPO, zum
Beispiel § 161 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift hat die Bußgeldstelle gegenüber
der Polizei Weisungsbefugnisse. Die Frankfurter Bußgeldstelle hätte also die
Polizei darüber informieren müssen, daß nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) und vieler Oberlandesgerichte (OLGen) rechtswidrig
ist, Personalien von einem Zeugen oder einem Beschuldigten zu fordern, wenn
dessen Identität schon feststeht. Die Identität steht grundsätzlich immer
dann fest, wenn bekannte sind: Vorname, Familienname und ladungsfähige
Anschrift (Postanschrift). Alle anderen Personalien oder auch einige davon können
von der Polizei (oder anderen Ermittlungsorganen) nur in besonderen Fällen
angefordert werden und auch nur dann, wenn die Polizei die Personalien sonst
nicht erlangt werden können. Über eines herrscht in Rechtsprechung kein
Zweifel: § 111 OWiG ist keine Vorschrift, die der Bequemlichkeit der
Ermittlungsbeamten besteht. Sie müssen sich um (weitere) Personalien selbst bemühen.
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Der Verfasser
wurde kürzlich mit der Verteidigung eines Verkehrssünders betraut. Nachdem
angeforderten Akten von der Bußgeldstelle übersandt worden waren, zeigten sich
18 rechtliche und ermittlungstaktische Fehler. Diese Fehler werden sich wohl
nicht in einem Gerichtsurteil nicht niederschlagen, denn einer der schwersten
Fehler war: Im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides war die Tat bereits
verjährt. Von rechts wegen hätte die Fahrerin nicht mehr öffentlich angeklagt
werden dürfen. Man darf davon ausgehen, daß der Richter das Verfahren schon
nach dem Eingang der Akten beim Amtsgericht wegen Verjährung einstellen wird.
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BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite ..........
- 4 StR 171/74 - Beschluß vom 29.08.74
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Vorinstanz: AG Diepholz; OLG Celle
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Leitsätze:
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»Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der
die Einlassung zur Sache
verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein
privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug
zur Tatzeit (bei) einer mit ihm
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt
habe.
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Aus der Zeit und dem Tatort der
Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen
und Lebensumständen des Fahrzeughalters können
sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als
Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters
verwertbar sein.«
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Gründe:
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Daraus, daß der Halter die Einlassung zur
Sache verweigert oder sich darauf
beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine
ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt
20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS
46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter. Daher läßt sich der für seine Verurteilung wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der
Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter
keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364,
365).
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Das bedeutet indessen nicht, daß in jedem
Fall umfangreiche Beweise erhoben
werden müßten. Die Aussageweigerung des beschuldigten
Fahrzeughalters zwingt nicht dazu, allen denkbaren,
aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen
Fallgestaltungen nachzugehen.
So kann z. B. im allgemeinen
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·
die Möglichkeit,
daß der Fahrzeughalter seinen Wagen einem zu ihm
nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten überlassen hat, außer
Betracht bleiben, wenn nicht besondere Umstände auf sie hindeuten.
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Wertvolle Spezialfahrzeuge werden die Halter im allgemeinen
ungern Dritten überlassen (vgl. OLG Hamm JMBlNRW 1973, 233).
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Ein Arzt wird Wert darauf legen, daß er seinen Wagen ständig für
eilige Krankenbesuche zur Verfügung hat.
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Wichtige Anhaltspunkte
können sich aus Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit ergeben (vgl.
OLG Hamm VRS 46, 143;
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Þ
das Fahrzeug wurde zu später Nachtstunde auf einer Fahrt von einer Gaststätte, in der
sich der Halter mehrere Stunden
aufgehalten hatte, zu seiner Wohnung beobachtet),
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ferner aus dem Beruf des Halters (vgl. OLG
Hamm VRS 46, 293, 295:
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Þ
wenn er sich zur Tatzeit üblicherweise mit
seinem Wagen auf dem Wege zur
Arbeitsstelle oder nach der Arbeit auf dem
Heimweg befindet)
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sowie aus seinen Familienverhältnissen
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Þ
(ob das
Fahrzeug üblicherweise von mehreren Familienmitgliedern
benutzt wird,
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Þ
was durch Nachfrage in der Nachbarschaft
ermittelt werden kann).
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Auch schriftliche oder mündliche Erklärungen,
die der Betroffene in einem früheren
Verfahrensstudium abgegeben hat, können
je nach Lage des Falles gegen ihn verwertet werden,
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B. wenn
sie widersprüchlich oder mit sonstigen Feststellungen unvereinbar sind.
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Der Senat ist der Meinung, daß sich in der
Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle genügend
Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des die Aussage
verweigernden Fahrzeughalters finden lassen.
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.....
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Hinweise:
Bestreiten der Fahrereigenschaft u. Schweigen im übrigen ist keine
Teileinlassung, die zum Nachteil des Betr. verwertet werden darf:
OLG Koblenz (1 Ss 216/80 ) VRS 59, 433 . Ebenso BayObLG v.
28.8. 80 DAR 1980, 375 = NJW 1981, 1385. - zulässiges
Prozeßverhalten darf nicht als Beweisanzeichen verwertet werden:
ebenso OLG Köln (1 Ss 506 Bz/78) VRS 56, 149 . - kein Rückschluß
von Halter- auf Fahrereigenschaft bei Schweigen; OLG Hamburg
(1 Ss 35/80 OWi) VerkMitt 1980, 64 . - OLG Köln v. 28.1.1975, VRS 49,
48, wann der Halter keine Entlastungsbeweismittel benennt.
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Die Polizei übersendet eine Anzeige. Danach hat
am 27.10. der Fahrer F. von der Fa. Rich-Trans GmbH (T) statt der erlaubten 7
Tonnen, 10 Tonnen Sand geladen. Der Fahrer: „Was soll denn mein Chef, der T
machen? Die Kosten, die Steuern und die anderen staatlichen Abgaben für die 10
LKW`s fressen ihn auf. Ohne Überladungen? Da wäre der Ofen für uns schon lang
aus“.
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Was tun Sie?
1. Sie brummen dem F 300
DM Geldbuße auf (1).
2. Sie brummen dem F 300
DM, dem T 1000 DM auf (2).
3. Falls Sie sich über das
Verhalten der Justiz im Fall II geärgert haben (nicht geärgert –10):
· Wie erklären Sie Ihr
Rechtsempfinden im Vergleich zu Ihrem eigenen Verhalten hinsichtlich der Ziff. 1
und 2 (5, falls Beziehungen zu Fallfragen II Nr. 4?
4. Worin liegt Ihrer
Meinung nach der Unterschied?
· Keiner (0)
5. Unterstellt, Sie wären
ein Mitkonkurrent des T. Im Gegensatz zum T halten Sie sich an die Vorschriften.
Wie würden Sie sich wohl verhalten, wenn Sie von den Ahndungsaktionen (oben
Ziff. 1 und 2) der Bußgeldstelle erfahren würden?
· Sie nehmen sich die Fa.
Rich-Trans zum Vorbild (aus Eigennutz 10, aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
– 20).
6. Lässt sich folgender
Satz bußrechtlich begründen: „Der Dienst bei einer Bußgeldbehörde ist
Wirtschaftsdienst“. Falls ja mit Begründung: 10). |
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Das
Fahrzeug eines Kraftfahrers wurde wieder im Parkverbot ertappt. Das Knöllchen
bezahlte er nicht. Wieder erhielt er einen Anhörungsbogen übersandt. Er wurde
also schriftlich als „Beschuldigter“ angehört. Deswegen durfte er auch
schweigen und musste den Anhörungsbogen auch nicht zurücksenden. Und: Wieder
erhielt er von der Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid. Vorwurf: Er habe
falsch geparkt. Diesmal aber bezahlte er nicht. Er beauftragte vielmehr einen
Rechtsanwalt. Dieser legte Einspruch ein. Auch vor Gericht schwieg der
Betroffene. Der Amtsrichter sprach den Kraftfahrer vom Vorwurf, falsch geparkt
zu haben frei. Das Argument des Richters: Die Bußgeldbehörde habe den
Nachweis, dass der Halter auch der Täter gewesen, sei nicht erbracht.
Allerdings meinte er, die Anwaltskosten müsse der Freigesprochene selbst
tragen, schließlich handele es sich, wie in § 109a OWiG beschrieben, um eine
Bagatelleordnungswidrigkeit. Jetzt wollte es der Kraftfahrer noch genauer
wissen. Er ließ durch den Rechtsanwalt Schadensersatzklage erheben. Ziel: Die
Honorarkosten des eingeschalteten Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren müsse die
Stadtkassen zahlen.
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Das
Landgericht Frankfurt/Main gab dem Autofahrer recht. Zugleich gingen die
Landrichter mit der Bußgeldstelle hart ins Gericht. Die Landerichter: „Der
Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter eines Pkw wegen eines mit
diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes ist willkürlich und eine
Amtspflichtverletzung i. S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße
Kennzeichnungsanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die Fahrzeugführung
durch den Fahrzeughalter deuten“ (LG Frankfurt NJW-RR 1997, 1383). Die Richter
werfen ihrem „kleinen Partner“ in den Amtsstuben der Verwaltungsbehörden,
die für die Durchführung von Bußgeldverfahren die Funktion von „Staatsanwälten“
haben (§ 46 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz = OWiG) vor, sie hätte gegen
das „Willkürverbot des Artikels 3 Grundgesetz (GG) verstoßen. Sie stellten
fest, dass bei einer Kennzeichenanzeige – die Behörde kennt nur das
„Tatwerkzeug“, aber nicht den Täter, nur dann auf eine Fahrzeugführung des
Halters zur Tatzeit geschlossen werden könne, wenn zusätzliche Indizien
hierauf hindeuten. Obwohl dies nicht gegeben war, hatte die Verwaltungsbehörde
im vorliegenden Fall einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Erlass eines Bußgeldbescheids
allein, so das Landgericht Frankfurt, aufgrund der Haltereigenschaft ist jedoch
rechtswidrig, weil das Grundgesetz eine sachgerechte Feststellungen und Erwägungen
zur Täterschaft des beschuldigten Halters verlangt. Diese Grundsätze habe die
Bußgeldstelle missachtet und das Schweigerecht des Halters verletzt. Die
Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts oblag der beklagten
Verwaltungsbehörde aber als Amtspflicht, die
durch Bedienstete der Beklagten durch de Erlass des Bußgeldbescheids mindestens
fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt wurde.
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Diese
Amtspflichtverletzung verpflichtet die beklagte Behörde
zum Ersatz des Schadens, der vorliegend darin besteht, dass der klagende
Autofahrer, um gegen den rechtswidrig erlassenen Bußgeldbescheid vorzugehen,
einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und sich hierdurch mit einer
Zahlungsverpflichtung belastet habe. Die Stadtkasse muss also die Anwaltskosten
zahlen.
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Anmerkung: Die Entscheidung
des Landgerichts Frankfurt darf nicht verallgemeinert werden. Das Landgericht
hätte wahrscheinlich die Schadensersatzklage des Autofahrers abgewiesen, wenn
der Autofahrer sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung damit verteidigt hätte,
dass nicht er, sondern eine andere Person sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt
hätte. Denn dann hätte sich der Autofahrer spätestens im
Einspruchsverfahren vor der Bußgeldstelle erfolgreich vom Vorwurf
Falschparker zu sein, entlasten können. Für solche Fälle sieht § 109a OWiG
keine Erstattung der Anwaltskosten vor. Allerdings, eine einheitliche Meinung
gibt es in der Rechtsprechung hierzu noch nicht.
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Zum Rechtscharakter des Bußbescheides
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Hat damit
was zu tun:
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| Das Verlesen (ganz oder auszugsweise)
durch den Richter in der Hauptverhandlung (ja: 10), |
| der § 84 OWiG (viel: 10), |
| der § 85 OWiG (viel: 5) |
| der § 69 Abs. 5 OWiG (viel: 10)? |
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