|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
|
Inhalt:
Umweltrecht: Lärm in der Wohnung - in owiz 3/03 Sozialhilferecht: Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern – owiz 3/03 VGH Mannheim (Az: 1 S 1248/02) Eine Handynummer hinter der Windschutzscheibe bietet keinen ausreichenden Schutz gegen ein Abschleppen des Autos. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim hervor. Das Gericht wies die Klage eines Stuttgarter Rechtsanwalts zurück, der seinen Wagen auf einem Behindertenparkplatz in Baden-Baden abgestellt hatte. Obwohl er eine Visitenkarte mit seiner Mobilfunknummer sichtbar im Auto hinterlassen hatte, wurde das Fahrzeug abgeschleppt. (Az: 1 S 1248/02) Nur die Telefonnummern zu hinterlassen, reiche nicht aus, erklärten die Richter zur Begründung. Zudem hätten die Nachforschungen nach dem Fahrer des Wagens nur eine ungewisse Aussicht auf Erfolg gehabt und somit zu nicht absehbaren Verzögerungen geführt. Der Kläger habe eine Visitenkarte mit seiner Dienstnummer hinterlegt, die nicht mit dem Abschlepport in Baden-Baden identisch gewesen sei. Der Jurist hatte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Abschleppkosten in Höhe von 191,40 Mark (97,86 Euro) geklagt und zunächst Recht bekommen. In der Berufungsverhandlung hob der VGH nun diese Entscheidung auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen, aber beim Bundesverwaltungsgericht kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Anmerkung:Diese Mannheimer Entscheidung gleicht der des OVG Hamburg aus 2001 (Az.: 3 Bf 429/00). Die Handynummer sichtbar im Auto zurücklassen nützt allenfalls dann, wenn der Autofahrer angibt, wo er sich aufhält und wann er zurückkommt. Im allgemeinen muss die Behörde dann noch 5 Minuten warten, ehe die den Abschleppauftrag erteilen darf. Umweltrecht: Lärm in der Wohnung - in owiz 3/03Überlaut geführte Streitgespräche können als nächtliche Lärmbelästigungen der Wohnungsnachbarn die Mietminderung begründen. Auf die gesamte Richtigkeit eines sogenannten Lärmprotokolls kann das Gericht aufgrund punktueller Zeugenaussagen schließen. Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 24. 7. 2001, Aktenzeichen 64 C 125/00. Die Minderung des Mietzinses tritt unabhängig von der Frage ein, ob der Vermieter den Mangel zu verschulden hat. Eine Wohnung kann auch dann mangelhaft werden, wenn Lärmstörungen auch von einer Nachbarwohnung ausgehen, die ebenfalls im Eigentum des Vermieters steht, aber auch dann, wenn Lärm von einem nicht im Eigentum des Vermieters stehenden Nachbargrundstück ausgeht. Der Vermieter kann auf zweierlei Weise reagieren: Entweder kann er nach entsprechender Abmahnung dem störenden Mieter außerordentlich kündigen oder aber den die Miete mindernden Mieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete verklagen. Im Streitfall ist sodann Beweis zu erheben über die Frage, ob tatsächlich Lärm vorhanden war (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.02.2003, Nr. 44 / Seite 45) Sozialhilferecht: Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern – owiz 3/03Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 25/2003: BGH Urteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte die klagende Stadt der verwitweten Mutter von zwei Söhnen, die noch in einer eigenen Wohnung lebt, Sozialhilfe geleistet. Die Mutter bezieht außerdem Wohngeld sowie – seit Januar 1996 – eine Altersrente, die im Jahr 1999 rund 320 DM im Monat betrug. Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig und verdiente rund 900 DM netto monatlich. Die Stadt nahm die Söhne für die Zeit ab 1994 auf rückständigen Unterhalt und ab Januar 1999 auf laufenden Unterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab April 1997 teilweise stattgeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bedarf der Mutter sei ebenso zu bemessen wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt; diesen Bedarf habe die Mutter bis März 1997 durch ihr eigenes Einkommen decken können. Die (nur) von einem der Söhne eingelegte Revision und die Anschlußrevision der Stadt führten zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der XII. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Bedarf der Mutter sei von dem Amtsgericht zu niedrig angesetzt worden, bestätigt. Er hat die Ansicht vertreten, daß sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts nach dessen eigener Lebensstellung bestimme. Als angemessener Unterhalt müßten aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum sichergestellt werden könne und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten seien. Insofern sei es nicht rechtsfehlerhaft, zur Ermittlung des Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze zurückzugreifen und denjenigen Betrag als Bedarf anzusetzen, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspreche. Hinzuzurechnen seien die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Sohnes hat der Senat entschieden, daß diesem von dem Zeitpunkt an, in dem er nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, weil sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenvericherung gelegen habe, ähnlich wie einem Selbständigen zugebilligt werden müsse, anderweit in angemessener Weise für sein Alter Vorsorge zu treffen. Insofern hat der Senat die Auffassung vertreten, daß es in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung als angemessen angesehen werden könne, wenn ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge eingesetzt werde. In welcher Weise der Unterhaltspflichtige diese Vorsorge treffe, stehe ihm dabei grundsätzlich frei. Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Sohnes gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau. Hierzu hat der Senat die Auffassung vertreten, daß dieser Anspruch nicht von vornherein auf einen Mindestbetrag beschränkt sei, sondern das Maß des der Ehefrau geschuldeten Unterhalts nach den individuell ermittelten Leben-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmten, zu bemessen sei. Da die Ehefrau der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei, brauche sie mit Rücksicht auf deren – nachrangige – Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen.
|
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|