Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Inhaltsverzeichnis Texte 23.3.01 (1)

Die Verteidigung bei Zeitungsanzeigen nach § 4 SchwArbG  .. 29  
Fahrer, Betriebleiter, Geschäftsführer, Unternehmer – alle bußbar? ▲.. 32  
Faktischer Geschäftsführer  .. 38  
Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher ▲.. 39  
Falsche Anschuldigung ▲.. 39  
Farbbänder einer Schreibmaschine ▲.. 40  
Fehlerhafte Bußbescheide (1) ▲.. 40  
Fehlerquellen bei der Beweisführung ▲.. 43  
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, § 30 OWiG (Auszug) ▲.. 44  
Gewinnabschöpfung bei „ungenehmigtem Ausbau zu Wohnzwecken“ (OLG Karlsruhe NJW 1975, 793) ▲.. 45  
Halter = Fahrer? Das reicht nicht BGH Urteil – Auszug (Halter-Urteil) ▲.. 45  
Haltereigenschaft allein – kein Tatindiz (OLG Köln)  .. 45  
Heimlich entsorgt – dennoch gezahlt ▲.. 47  
Hörer beantworten allgemeine Fragen und begründen sie ▲.. 47  
Ich weiß von nichts! ▲.. 48  
Kein Pardon bei Rotlichtverstößen (OLG Karlsruhe) ▲.. 48  
Keine spontane Äußerung: Belehrungspflicht (BGH)  .. 49  
Keine spontane Äußerung: Belehrungspflicht ▲.. 49  
Muster eines Arrestbefehls  .. 49  
Nichtverwertbarkeit von Aussagen, die aufgrund ▲Wirtschaftsverwaltungsgesetzen gemacht werden müssen (BGHSt 37, 340)  .. 50
Nichtverwertbarkeit von Aussagen, die aufgrund Wirtschaftsverwaltungsgesetzen gemacht werden müssen ▲.. 51  
OVG Sachsen – Aktenzeichen: 3 S 342/95 - OVG Sachsen - Aktenzeichen: 3 S 342/95 -  NVwZ 1997, 1140  .. 52  

Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts vor Erlaß eines Bußgeldbescheids bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (LG Frankfurt/M) ▲.. 52

Sorglosigkeit kann sogar die eigene Freiheit und Beruf in Gefahr bringen ▲.. 53  
Sorglosigkeit kann teuer sein ▲.. 53  
Staatsanwaltschaft und Gericht? Brauchen wir nicht! ▲.. 53  
Struktur § 29a OWiG ▲.. 53  
Struktur § 30 OWiG ▲.. 55  
Tat nach der Rechtsprechung   .. 56  
Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO  .. 58  
Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO ▲.. 61  
Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO ▲.. 65  
Überflüssige Postgebühren zu Lasten des Steuerzahlers im Bußgeldverfahren? ▲.. 68  
Überladung von Fahrzeugen (OLG Stuttgart VRS 46, 144 f ▲.. 69  
Verfall bei Vorteil durch Gewässerverunreinigung (AG Gummersbach NStZ 1988, 460)   .. 69  
Verfall nach § 29a OWiG  Brutto ‑ Nettoprinzip Einkommensteuer – Betriebsausgaben (BayOblG).. 70  

 

Die Verteidigung bei Zeitungsanzeigen nach § 4 SchwArbG   >>

Beispiel: Werbung entgegen dem Verbot des § 4 SchwArbG.

Bußbar macht sich, wer „eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien [aufgibt] oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein“. Die meist leicht aufzuspürenden Auftraggeber versuchen sich oft zu verteidigen mit: Ich habe nicht gewusst dass „Das“ verboten ist. Gerichte halten dieses Argument nicht selten für einen anerkennenswerten – die Vorwerfbarkeit ausschließenden – un-vermeidbaren Verbotsirrtum. Allerdings: Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt umfassende Erkundigungspflichten an einen selbständigen Handwerker oder einen, der vorgibt einer zu sein, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Tuns in der Öffentlichkeit.

Der Betroffene kann sich aber auch einlassen:

1.       dass er wusste, er ist noch nicht in der Handwerksrolle eingetragen, aber glaubte, er dürfe – etwa um den „Markt zu testen“ – eine Zeitungsanzeige aufgeben,

2.       dass er glaubte, er sei schon in der Handwerksrolle eingetragen und könne deshalb eine Zeitungsannonce aufgeben,

3.       dass er glaubte, er könne auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle eine Zeitungsannonce aufgeben,

4.       dass er „einfach so“ eine Annonce in der Zeitung aufgegeben habe, um zu testen, ob er Aufträge bekäme.

Zum Fall:

Er hätte sich bei einer fachkundigen Person (Rechtsanwalt, Handwerkskammer pp) erkundigen müssen. Bei der heute ständigen Berichte über die Schwarzarbeit in Presse, Funk und Fernsehen,  hätte sich dem Betroffenen aufdrängen müssen, dass sein Verhalten rechtswidrig sein kann. Er hätte sich deswegen bei einem Fachmann fachkundigen Rat einholen müssen. Hat er das nicht getan, ist sein Verbotsirrtum m.E. nicht entschuldbar. Sein Verhalten also ein bußbare Vorsatztat.

Zu Fall 0

Wäre diese Einlassung nicht zu widerlegen, so läge hinsichtlich der fehlenden Eintragung ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt. Daher keine Bußbarkeit nach § 4 SchwArbG. Die Tat ist nur bußbar bei Wissen und Wollen = Vorsatz aller Tatbestandsmerkmale.

Zu Fall 0

Hier liegt offensichtlich ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor.

Zu Fall 0

Glaubt man die Einlassung, so liegt ein m.E. ebenfalls nichtentschuldbarer Verbotsirrtum vor. Das Verfahren könnte jedoch nach § 47 I OWiG wegen geringer Schuld eingestellt werden.

Ermittlungstaktik:  >

Die Bußtat nach § 4 SchwArbG besteht aus einem Tatbestandsmerkmal, das einen doppelten Verbotsirrtum möglich macht: Das Erfordernis, in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und die verbotene Werbung von jemandem, der die von ihm angepriesene Handwerksleistung nicht erbringen darf.

Bei einer ersten „verantwortlichen“ Vernehmung des Betroffenen (zweckvoll nicht durch einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG, weitere Informationen in Brenner, Lexikon des Ordnungswidrigkeitenrechts von A-Z, unter den entsprechenden Stichworten) könnte die „Gretchenfrage“ sein: „Was hätte Sie denn getan, wenn sich jemand auf die Annonce gemeldet hätte?“ Die (sachbezogene, geständige) Antwort kann eigentlich nur lauten:

Ich hätte mich dann in die Handwerksrolle eintragen lassen oder
ich hätte die Möglichkeit wahrgenommen und den Auftrag angenommen.

Im ersten Fall hätte der Betroffene eingeräumt, dass er gewusst hat, dass er die handwerkliche Tätigkeit, für die er geworben hat, nicht ausüben durfte. Im zweiten Fall hätte der Einwand auf derselben Ebene gelegen, wie wenn der Betroffene in flagranti beim „Schwarzarbeiten“ ertappt worden wäre. In solchen Fällen nehmen die Amtsrichter meist einen „nicht-entschuldbaren Verbotsirrtum“ an und verurteilen.

In beiden vorstehenden Fällen könnte sich der Betroffene zwar immer noch einlassen, dass er geglaubt habe, er könne Werbung treiben, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit seiner angepriesenen Handwerksleistung ankäme. Eine solche Behauptung werden die Amtsrichter m.E. aber eher als verschuldeten Verbotsirrtum werten, wenn sie zuvor die Vorwerfbarkeit hinsichtlich des Verbotenseins der offerierten handwerklichen Tätigkeit bejaht haben, also einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen haben.

Die nachtstehende Entscheidung des BGH zeigt die Problematik auf.

 

Fahrer, Betriebleiter, Geschäftsführer, Unternehmer – alle bußbar?   >>

 

Sachverhalt zu den Bußbescheidmuster (Stand Dienstag, 20. Juni 2000)

Tatentdeckung:                                       30.11.02

Überladung                                             1.9.01 bis 30.11.02

Reifen                                                     1.11.02 bis 30.11.02

Geschwindigkeit                                     1.9.02 bis 30.11.02

 

Am 30.11.02 wurde der LWK des Fahrers Felix Folgsam (F) bei einer Verkehrskontrolle dabei erwischt, dass er statt mit erlaubten 7 to mit insgesamt 10 to Sand beladen war. Alle 6 Reifen des LKW`s hatten nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe.

S erklärte:

Was soll ich machen. Ich habe meine Anweisungen von unserem Betriebsleiter Schlampermann erhalten. Ich soll  laden, was „drauf geht“. Das machen wir Fahrer alle so. Wie lange das schon so geht? Ich kenne das gar nicht anders. Ich bin seit etwas mehr als 2 Jahren bei der Fa. Clever GmbH, Transporte beschäftigt. Was die abgefahrenen Reifen angeht, so habe ich dies dem Schlampermann schon vor mehr als 3 Wochen gesagt. Er hat gemeint: Was soll`s, der Chef hat andere Sorgen, als neue Reifen zu kaufen. Wir haben jetzt die 6.000 DM nicht für die Reifen.  Wie lange ich mit „Glatzköpfen“ fahre? Ich schätze so einen Monat.

Herr Schlampermann erklärte als Betroffener:

Was Folgsam sagt, ist richtig. Wegen der Reifen waren wird in einer Zwangslage, zur Zeit schreiben wird rote Zahlen. Ich habe – wie sie gebeten haben – die Unterlagen mitgebracht (mein Chef hat das erlaubt). Ich habe auch eine Aufstellung gemacht. Wie Sie sehen, sind wir von 1.9.00 bis zum 30.11.02 in 300 Fällen überladen gefahren sind. Wie Sie aus den Unterlagen ersehen, habe ich 130 mal unsere beiden Fahrer direkt anweisen müssen zu überladen. Dann lief die Sache allein weiter. Ich habe noch weitere 170 Fälle anhand der Rechnungen und Lieferscheine festgestellt. Allerdings habe ich das erst jetzt festgestellt, ich konnte mich ja auf meine Fahrer verlassen, nachdem sie begriffen hatten, dass die Firma Geld braucht. Danach gefragt, muss sich sagen, dass mein Chef, der Herr Clever, er ist der alleinige Geschäftsführer der Fa. Clever GmbH, mit der Sache nichts zu tun hat. Der hat andere Interessen, er kümmert sich um die Filiale in S-Stadt überhaupt nicht. Er lässt mir völlig freie Hand. Er kümmert sich um seine Filialen in München, Freiburg und seine Zweigniederlassung in Zürich.

Zu den Zahlen: Wir haben ca. 44.800 Tonnen Sand durch die Überladungen mehr befördern können. Das ergibt einen Mehrerlös, den wir dringend für Investitionen brauchten, von 178.500 Mark.

Der zweite Fahrer, Herr Manfred Duldsam, erklärte:

Was Schlampermann und Folgsam Ihnen gesagt haben kann ich Ihnen bestätigen. Eigentlich bin ich froh, dass die ganze Sache jetzt endlich auffliegt. Neben der Überladung hat der ehrgeizige Schlampermann mich und Folgsam angewiesen, von A-Stadt nach B-Stadt zu fahren. Wir mussten diese Fahrten in einer so kurzen Zeit, nämlich in 4 Stunden  geschafft haben – hin und zurück, dass wir Geschwindigkeitsbeschränkungen nie beachten konnten. Ich habe genaue Aufzeichnungen geführt. Mir war klar, eines Tages mussten wir mal erwischt werden. Die Sache mit der Geschwindigkeit war vom 1.9.02 bis zum 30.11.02. Insgesamt konnten wir in den 3 Monaten rund 100.000 DM „gut machen“. Jedenfalls hat uns Schlampermann diese Zahl voller Stolz genannt. Ich kann bestätigen, dass wir in den 3 Monaten 50 zusätzliche Fahrten mehr machen konnten. Wir haben ja auch eine Prämie von Schlampermann dafür erhalten. Schlampermann hat eine genaue Abrechnung darüber geführt.

Schlampermann und Folgsam bestätigten die Aussage des Duldsam auch hinsichtlich „der Akkordfahrten“. Schlampermann legte die Aufzeichnungen und Berechnungen vor.

Sie sind Sachgebietsleiter, örtlich und sachlich zuständig. Was überlegen und tun Sie? Legen Sie Ihrer Gedanken schriftlich nieder, ggf. treffen Sie Maßnahmen oder Entscheidungen wie sie das Gesetz erlaubt.

Wir gehen von folgenden Vorschriften aus:

§ 1 Überladung

(1)     Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl das Fahrzeug vorschriftswidrig überladen ist, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM bedroht.

(2)     Wer es als Halter vorsätzlich oder fahrlässig zulässt, dass ein Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl des Fahrzeug vorschriftswidrig überladen ist, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 2.000 DM bedroht.

§ 2 Ordnungsgemäßer Zustand der Reifen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl das Fahrzeug vorschriftswidrig bereift ist, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM bedroht.

In den vorliegenden Fällen gehen wir davon aus, dass die vorstehenden Blankettvorschriften durch die entsprechenden Vorschriften ausgefüllt werden.

 

Was halten Sie von nachstehenden Bußbescheiden? Können Sie Fehler entdecken? Welche?    >>

 

Mit PZU

an Herrn Ursus Schlampermann, Privatanschrift

Bußbescheid gegen Betriebsleiter  >>

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0078/95

In der Bußgeldsache gegen Ursus Schlampermann (folgen weitere Personalien)

 

Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten mehrfach vorsätzlich und mehrfach fahrlässig angeordnet und zugelassen, daß LKW mehrfach  in überladenem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben,

indem Sie

vom 1.9.01 bis 30.11.02   in S-Stadt als allein verantwortlicher Betriebsleiter der Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt,

 

1.       in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  haben, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen haben, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 DM zugeflossen ist.

2.       teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02  den LKW-Fahrer Folgsam anwiesen, trotz für jedermann erkennbarer und von Ihnen erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;

3.       Sie in der Zeit vom 1.9.02 bis 30.11.02  die Fahrer Folgsam und Duldsam anwiesen, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Sie wußten, daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM (brutto) erlöst wurde.

Ahndbar nach §§ .....

Höhe der verhängten Geldbußen: 2.000.- DM und 250.- DM

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.

 

Mit PZU     >>

1.       An Anton Clever, Privatadresse

Bescheid gegen den Geschäftsführer    >>

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0077/95

In der Bußgeldsache gegen

Herrn Anton Clever , geb. (folgen Datum und Ort) Geschäftsführer, Klingelstraße 100, in S-Stadt, ledig, ohne Kinder

Ihnen wird vorgeworfen,

als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren   Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

indem Sie

vom 1.9.01 bis 30.11.02   und vorher in S-Stadt in Ihrem Unternehmen, der Fa. Clever GmbH, Transporte, deren alleiniger Geschäftsführer Sie sind, aus vorwerfbarer Sorglosigkeit Ihren Betriebsleiter Ursus Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung geprüft  haben, noch

2.    haben Sie ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwacht, sondern Sie haben ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte,

daß Ursus Schlampermann

1.                      in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 DM zugeflossen ist.

2.                      teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02  den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;

3.                      Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.194 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM (brutto) erlöst wurde.

Bußbar nach §§ ........

Höhe der verhängten Geldbußen: 10.000.- DM und 250.- DM

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.


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Mit PZU

1. An Anton Clever, Privatadresse

2. Fa. Clever GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Anton Clever, Firmenadresse

Bußbescheid gegen GmbH und Geschäftsführer    >>

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0079/95

In dem Bußverfahren gegen

1. den Geschäftsführer Anton Clever (folgen weitere Personalien);

2. die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, als Nebenbeteiligte,

wird dem Betroffenen Clever  vorgeworfen,

er habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren   Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

indem er

vom 1.9.01 bis 30.11.02  und vorher in S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten  aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den  Betriebsleiter Ursus  Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung prüfte, noch

2.    ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte, daß Schlampermann

1.       in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 DM zugeflossen ist.

2.       teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02  den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;

3.       Ursus Schlampermann ferner in der Zeit vom 1.9.02 bis 30.11.02  die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM (brutto) erlöst wurde.

Dieses Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§ ............., ahndbar nach §§ ......  dar;

aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Nebenbeteiligten, der Fa. Clever GmbH, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 OWiG vor.

Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:

1.                  Gegen den Betroffenen Anton Clever :              10.000 .- DM und 250.- DM

2.                  gegen die Nebenbeteiligte:                         184.500. – DM und 100.000.- DM

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrungen.


 

 Selbständiger Bußgeldbescheid    >>

 Mit PZU

Fa. Clever GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Anton Clever, Firmenadresse

 

In der Bußsache

gegen die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, [vertreten durch den / die Geschäftsführer .....[1]]

werden gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte Geldbußen von 194.500 DM und 100.250 DM festgesetzt.

Das Verfahren gegen den alleinigen Geschäftsführer Anton Clever wird nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, wobei er - mit seinem Einverständnis - die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst trägt.

Sachverhalt

Dem Betroffenen Anton Clever wird vorgeworfen,

er habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren   Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

indem er

vom 1.9.01 bis 30.11.02  und vorher in S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten  aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den  Betriebsleiter  der Nebenbeteiligte Hermann Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung prüfte, noch

2.    ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte, daß Schlampermann

1.       in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 DM zugeflossen ist.

2.       teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02  den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;

3.       Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.02 bis 30.11.02  die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM (brutto) erlöst wurde.

Dieses Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§ ............., ahndbar nach §§ ......  dar.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Fa. Clever GmbH die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1  OWiG vor. Aufgrund des Einstellung des Verfahrens gegen den Geschäftsführer Anton Clever wegen derselben Sache liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG vor.

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.

Abwandlungen hinsichtlich der Bußbescheide

·       Halten sie es für zulässig, daß gegen den Geschäftsführer Clever und die GmbH getrennte Bußbescheide erlassen werden?

·       Dürfte gegen die GmbH im Falle 0 gegen die GmbH auch eine höhere Geldbuße verhängt werden?

·       Dürfte gegen die GmbH im  Fall 0 eine höhere Geldbuße verhängt werden?

 

Faktischer Geschäftsführer     >>

>> Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher >> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

Den faktischen Geschäftsführer trifft nach der Rechtsprechung grundsätzlich derselbe Pflichtenkreis wie den formellen Geschäftsführer. Der faktische Geschäftsführer kann daher nach § 69 AO für nicht entrichteten Steuern haften, ebenso sich nach dem GmbHG strafbar machen, wenn er bei überschuldetem oder zahlungsunfähigem Unternehmen den erforderlichen Konkursantrag nicht stellt.

Ob jemand sich als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Be­auftragter im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO betätigt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.  Maßgeblich ist, ob die­se Person aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung und ent­sprechend ihrem Einfluß und ihrer tatsächlichen Verantwor­tung die Geschicke des Gewerbebetriebes bestimmt. Der Gewerbetreibende muss ausdrücklich zustimmen oder die Person im ge­duldeten Einvernehmen gewähren lassen. Maßgeblich sind insoweit allein die tatsächlichen Gegebenheiten; etwaige lediglich zum Schein getroffe­nen anders lautenden Vereinbarungen oder eine mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmende juristische Ausgestaltung des abhängigen Be­schäftigungsverhältnisses sind irrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 368 ff).

Für das GmbH-Recht gilt:

Geschäftsführer i. S. von §§ 84 I Nr. 2, 64 I GmbHG ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt.

Dass  der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat (BayObLG NJW 1997, 1936).

Allerdings ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass  der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen „in maßgeblichem Umfang“ (BGH NJW 1988, 1789 f) übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung „ein Übergewicht“ (BGH  StV 1984, 461 f.), wenn nicht gar „eine überragende Stellung“ (BGH NJW 1983, 240) zukommen muss.

Das BayObLG hat in seiner Entscheidung zur Feststellung einer „überragenden Stellung“ nachstehende Kriterien angeführt:

„Die Stellung des faktischen Geschäftsführers ist dann überragend, wenn er von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung:

Bestimmung der Unternehmenspolitik,

Unternehmensorganisation,

Einstellung von Mitarbeitern,

Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,

Verhandlung mit Kreditgebern,

Gehaltshöhe,

Entscheidung der Steuerangelegenheiten,

Steuerung der Buchhaltung

mindestens sechs erfüllt (vgl. BGH, NJW 1997, 66 f).“

Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat es nicht für ausreichend angesehen, wenn jemand:

Innerbe­trieb­lich mit der

Sortimentauswahl, Qualitätssicherung und – kontrolle betraut war,

er Gespräche mit Herstellern sowie für die produktbezogene Deklaration ver­antwortlich führte,

wenn er Bestellungen vornehmen durfte, deren Umfang er sich aber grundsätzlich genehmigen lassen musste, auch wenn er berechtigt war, bei kurzfristigen Schwankungen des Marktes selbständig Bestellungen zu er­weitern oder zu vermindern.

Diese Elemente zeigen lediglich eine innerbetriebliche Verantwortlichkeit für be­stimmte Geschäftsbereiche der GmbH auf.

Daher: Ist eine geschäftliche Tätigkeit grundsätzlich nur unter Aufsicht erlaubt, ist der Handelnde  weisungsgebunden und kann er mit seiner nach  außen  wirkenden Tätigkeit nur  unter  dem  grundsätzlichen  Vorbehalt  der Genehmigung seitens der über ihm stehenden Geschäftsleitung handeln, so liegt keine „faktische Geschäftsführung“ durch den Handelnden vor.

Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher    >>

>> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) >> Faktischer Geschäftsführer

Bei kleineren und mittleren Unternehmen, insbesondere bei einer „Familien-GmbH“, ist der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer nicht immer derjenige, der die Geschäfte der juristischen Person auch tatsächlich führt. Die bußrechtlichen Pflichtverletzungen, die „an sich“ den (eingetragenen) Geschäftsführer der GmbH treffen, sind dann grundsätzlich dem „tatsächlichen Geschäftsführer“ anzulasten. Der „formelle Geschäftsführer“ wird aber nicht völlig aus seiner bußrechtlichen Haftung entlassen. Problematisch ist indessen der Nachweis, unter welchen Voraussetzungen jemand als „faktischer Geschäftsführer“ angesehen werden kann.

Das BayObLG  (NJW 1997, 1936 =NStZ 1997, 553) hat acht Kernbereiche eines Geschäftsführers aufgestellt, von denen derjenige,  nicht formell als Geschäftsführer tätig ist, mindestens sechs ausfüllen muss:

Kernbereich der Geschäftsführung :

Bestimmung der Unternehmenspolitik,

Unternehmensorganisation,

Einstellung von Mitarbeitern,

Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,

Verhandlung mit Kreditgebern,

Gehaltshöhe,

Entscheidung der Steuerangelegenheiten,

Steuerung der Buchhaltung

Das OLG Düsseldorf  [i]  hat folgende These aufgestellt:

„Ob jemand sich als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Be­auftragter im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO betätigt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.  Maßgeblich ist, ob die­se Person aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung und ent­sprechend ihrem Einfluß und ihrer tatsächlichen Verantwor­tung die Geschicke des Gewerbebetriebes im erklärten oder ge­duldeten Einvernehmen mit dem Gewerbetrei­benden bestimmt“.

Der BGH (NJW 1997, 66 = NStZ 1996, 540 = wistra 1996, 344) hat es für eine faktische Geschäftsführertätigkeit ausreichen lassen:

Der Angeklagte hatte teilweise bis in kleinste Details hinein Anweisungen gegeben:

So griff er unmittelbar in die Kalkulation, insbesondere großer Aufträge ein  und

gab Anweisungen hinsichtlich Verhandlungen mit Arbeitnehmern und deren Kündigung,

wichtige Vermögensangelegenheiten des Unternehmens nahm er - teilweise unter Ausschaltung des (formellen) Geschäftsführer - selbst wahr und

trat dabei auch nach außen auf.

Er führte die Kreditverhandlungen mit der Hausbank stets allein

Innerhalb des Unternehmens trat er gegenüber den Arbeitern als Chef auf.

Er nahm an einer Betriebsratssitzung teil und führte eine Besprechung mit Arbeitnehmern durch, jeweils in Abwesenheit der (formellen) Geschäftsführer.

Er entfaltete typische Geschäftsführertätigkeiten, indem er zum Beispiel selbst eine Arbeitszeitregelung auf Briefpapier des Unternehmens und eine Arbeitnehmerkündigung unterschrieb.

Er verfügte über ein eigenes Büro,

ihm war eine Sekretärin zugeteilt.

 

Falsche Anschuldigung, § 164 StGB 

Wer behauptet, eine bestimmte andere Person habe die Bußtat begangen, obschon er weiß, dass  seine Behauptung falsch ist, macht sich nach § 164 II StGB strafbar, wenn Polizei oder Bußbehörde gegen den anderen ein Bußverfahren durchführt oder ein bereits eingeleitetes aufgrund der falschen wissentlichen Aussage fortführt. Es ist gleichgültig, ob die wissentlich falsche Beschuldigung von einem Zeugen oder vom Betroffenen selbst kommt. Beispiel: Nach einer Kennzeichenanzeige lässt der Halter den gegen ihn erlassenen Bußbescheid rechtskräftig werden. Danach – in der Regel frühestens nach Ablauf von 3 Monaten – erklärt er dann – wider besseren Wissens -, nicht er, sondern sein Freund Max habe das Fahrzeug gelenkt.

Allerdings: Wer den Namen und / oder Anschrift einer nicht existierenden oder einer bereits verstorbenen Person angibt, der soll sich nach der h.M. nicht strafbar machen. M.E. eine unzutreffende Auslegung des § 164 StGB, denn diese Vorschrift schützt nicht nur den zu Unrecht Belasteten, sondern auch die objektiv vergebliche Ermittlungstätigkeit der Verfolgungsbehörden.

 

Farbbänder einer Schreibmaschine    >>

>> Durchsicht von gefundenen „Papieren“

Fehlerhafte Bußbescheide (1)    >>

>> Bußbescheid >> Abgrenzung  der natürlichen zur rechtlichen Handlungseinheit  

 

Beispiel  1 : Die drei Geldbußen und die Rotampeln

Gegen den Autofahrer A gehen drei Anzeigen ein, weil er unachtsam bei Rotlicht drei Kreuzungen in der Innenstadt durchfahren hat. Die Kreuzungen liegen etwa 150 m (insgesamt) von einander entfernt. Sachbearbeiter S schlägt drei Geldbußen vor.                  

Beispiel  2 : Die 3000 m - Ampeln

Würden Sie den vorstehenden Fall anders entscheiden, wenn die Ampeln auf  3000 m „verteilt“ wären?

Beispiel  3 : Die Vorsatz-Ampelfahrt (Rotampelstrecke 150m)

Wie wäre zu entscheiden, wenn im Ursprungsfall (Rotampel-Strecke = 150 m) der Täter vorsätzlich alle drei Kreuzungen bei Rot durchfahren hätte?

Lösungshinweis zu den Rotampelfällen:

Im Beispiel  3: Die Vorsatz-Ampelfahrt (Rotampelstrecke 150m) wird eine >> „Bewertungseinheit“ zwischen den „drei“ Verstößen anzunehmen sein. Es würde also eine Tat vorliegen.

Im Beispiel  2: Die 3000 m - Ampeln Hier wird man von tatmehrheitlichen Handlungen ausgehen müssen. Man wird jedoch eine >> prozessuale Tat anzunehmen haben, so dass  nur ein Bußbescheid erlassen werden darf, soll >> Bußklageverbrauch verhindert werden.

Im Beispiel  1: Die drei Geldbußen und die Rotampeln wird man von einer >> natürlichen Handlungseinheit ausgehen können.

Die Identität des Betroffenen muss ebenso wie die >> Tat  i.S. § 264 StPO eindeutig umrissen sein. Maßgebend ist grundsätzlich die Sichtweise des Bußtäters, nicht eines unbeteiligten Dritten.

Ist die Identität unklar, so kann der Bußbescheid nichtig oder fehlerhaft sein. Die Nichtigkeit ist eine seltene Ausnahme. So beispielsweise,

wenn eine völlig unzuständige Behörde einen Bescheid erlassen würde,

wenn keine Rechtsfolgen ausgewiesen wurden,

wenn für mehrere Betroffene in einem Bußbescheid nur eine Geldbuße verhängt worden wird,

wenn er ein völlig Unbeteiligter als Bußtäter bezeichnet wird hinsichtlich des Adressaten (nicht notwendigerweise hinsichtlich des tatsächlichen Täters),

wenn  dieselbe >>Tat [ii] nochmals durch dieselbe oder durch eine andere Bußgeldstelle geahndet wird (str. siehe Nachweise bei Göhler Rz 57 zu § 66).

Ist der Bußbescheid (nur) fehlerhaft und wird kein Einspruch eingelegt, so wird er trotz seiner Fehlerhaftigkeit rechtskräftig. Wird Einspruch eingelegt und werden die Akten ohne sachliche Änderung über die Staatsanwaltschaft dem Gericht zugeleitet, so ist der mangelhafte Bußbescheid dann grundsätzlich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für das Gericht, wenn sich zumindest aus den Akten die zweifelsfreie Identität von Täter und Tat (Lebenssachverhalt) ergibt.

Die Wirksamkeit des Bußbescheides als Grundlage für das gerichtliche Bußverfahren hängt nicht von der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides an den Betroffenen ab. Mängel, die die Zustellung unwirksam machen, haben lediglich zur Folge, dass  die >> Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird[iii].

 

                  Mängel des Bußbescheids und die Rechtsfolgen     >>

 

 

Inhaltsfehler des Bußbescheids

 

Rechtsfolgen

Folgerungen

Entscheidung

 

Tat unvollkommen geschildert: Ort und Zeit fehlen, ggf. unterschiedliche Begehungsweise mehrere gleichartiger Bußhandlungen

 

Angaben im Bußbescheid unzureichend

h.M. Akteninhalt kann herangezogen werden, sofern keine Nichtigkeit

OLG Düsseldorf VRS 80, 219; OLG Hamm NStZ 1987, 515; KG LRE 13, 363

 

Offensichtlich irrtümlich falsche  Beschreibung des Tatgeschehens; unschädlich z.B. falsche Orts- oder Zeitangabe, Betroffenen unrichtig als Halter bezeichnet

 

keine

berichtigen

OLG Hamm GA 72, 60; OLG Hamm VRS 51, 294; OLG Karlsruhe VRS 78, 296; OLG Karlsruhe wistra 90, 284

 

Tatvorwurf an bestimmtem Ort, zur bestimmter Zeit, bestimmte Bußtat begangen zu haben, in Wirklichkeit hat Täter am selben Ort, am gleichen Ort eine andere Bußtat begangen

 

Bußbescheid unwirksam, Tat kann nicht „ausgewechselt“ werden

Einstellung

BayObLG VRS 67, 362

 

Falsche Tatzeitangabe im Bußbescheid, Täter aber zum richtigen Tatablauf angehört worden oder wenn der Betroffene „sonst“ aus dem Bußbescheid  seine „Tat“ entnehmen kann

unschädlich, wenn Verwechslung nicht möglich

berichtigen

BayObLG BayVBl. 1970, 335; OLG Stuttgart VRS 68, 128

 

 

Falsche Ortsangabe

unschädlich, wenn nähere Umstände Ort klar umreißen

berichtigen

OLG Hamm VRS 47, 203

 

 

Fehlende Angabe der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen bei Bußtat nach § 130, ausreichend Tatgeschehen der „Vor-Tat“ 

 

unschädlich

 

BayObLG ZfZ 1988, 345; OLG Frankfurt wistra 1988, 38

 

 

Betroffener ist Einzelunternehmer, Bußbescheid wird an „seine Firma“ gerichtet

unschädlich, wenn Identität feststeht

Einsicht in Handelsregister und Berichtigung

OLG Hamm JR 1971, 383 f; OLG Koblenz MDR 1974, 776;

 

 

Bußbescheid gegen juristische Person gerichtet, wenn Geschäftsführer gemeint ist

unwirksam

einstellen

OLG Düsseldorf wistra 1992, 120; OLG Koblenz VRS 67, 361

 

 

Bußbescheid gegen Geschäftsführer, obwohl sich Bußgeld gegen JP oder  PV / NRV  richtet

Unwirksam

einstellen

 

 

Ein Bußbescheid gegen mehrere natürliche oder Personen nach § 30: eine Geldbuße

Unwirksam

einstellen

 

 

Bußbescheid gegen natürliche Person gerichtet, gemeint aber OHG oder KG

unwirksam, wenn Identität nicht feststellbar

 

OLG Hamm VRS 46, 146

 

 

Fehlende Angabe bei selbständigen Bescheid, dass  Verfahren gegen natürliche Person eingestellt oder nicht eingeleitet worden ist

unschädlich

 

BayObLG ZfZ 1998, 345; BayObLG NJW 1992, 1771

 

 

Bußbescheidzustellung an nicht gemeinte Person

unwirksam

einstellen

 

 

Unzulässige oder unklare Rechtsfolgen (wie „Bußgeld“  u.ä.)

unwirksam

Rücknahme, Erlaß eines neuen

BVerfGE 22,  49

 

 

Fehlende Angaben der verletzten Normen

unschädlich

 

 

 

Fehlende Beweismittelangabe

unschädlich

 

 

Bußbescheid durch Richter erlassen

nichtig, unbeachtlich

 

a.M. Göhler Rz 57 zu § 66

 

 

Bußbescheid wird gegen eine GmbH gerichtet, die es gar nicht gibt, gemeint ist eine OHG

unschädlich, wenn aus Umständen Adressat erkennbar

berichtigen

OLG Koblenz VRS 68, 373

 

 

Bußbescheid nicht unterschrieben

falls nur Entwurf:

unwirksam

OLG Düsseldorf NJW 1989, 600

 

 

Bußbescheid nicht unterschrieben

falls Wille erkennbar, dass  in Geschäftsgang

wirksam

OLG Düsseldorf NVZ 1994, 81

 

 

Tatbeschreibung in einer Anlage dargestellt

wirksam, wenn im Bußbescheid auf Anlage Bezug genommen (auf eine feste Verbindung: Anlage / Bußbescheid kommt es nicht an)

 

OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39

 

 

Zwei Bußbescheide wegen desselben Vorgangs („Tat“): Bedeutsam, wenn zwei oder mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig

Zweiter Bußbescheid unwirksam, Bußklage verbraucht (vgl. § 84 OWiG); str.

Abhilfe: schon vor Erlaß des Bescheides § 39 OWiG beachten

OLG Zweibrücken, NVZ 1992, 460

 

 

 

Fehlerhafte Bußbescheide (2)      >>

>> Bußbescheid und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren >> Umgrenzungsfunktion >>Informationsfunktion >> Selbständiger Bußbescheid bzw. Verfallbescheid

Das Vorliegen eines wirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung. Formelle Mängel beeinträchtigen regelmäßig die Wirksamkeit nicht[iv]. So muss zwar ein Bußbescheid nach § 30 IV OWiG die Nebenbeteiligte unverwechselbar mit ihrer Firma, ihrem Firmensitz und mindestens einem vertretungsberechtigten Organ zu bezeichnen; fehlen jedoch genaue Angaben und ergeben sie sich aus dem gesamten Akteninhalt, so ist der Bußbescheid dennoch wirksam.

Ob ein im selbständigen Verfahren nach 30 Abs. 4 OWiG ergehender Bußgeldbescheid gegen die Nebenbeteiligte die Angabe enthalten muss, es sei (gegen die natürliche Person) ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden, hält das HansOLG Hamburg (wistra 1998, 278) für eine fehlerhaft Informationsfunktion, die die Wirksamkeit des Bußbescheids als gerichtlichen Verfahrensgrundlage nicht beeinträchtige. Nichteinleitung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist eine Verfahrensvoraussetzung der selbständigen Anordnung einer Geldbuße, doch muss das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen nicht ohne weiteres im Bußgeldbescheid erwähnt werden.  Gemäß § 66 Abs. 3 OWiG beschränkt sich die notwendige Begründung des Bußgeldbescheides auf die in Abs. 1 Ziff. 3 und  4 dieser Vorschrift genannten Angaben.  Gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG sind u.a. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit aufzuführen.  Die „Ordnungswidrigkeit“ kann nur durch eine natürliche Person begangen werden; demgegenüber handelt es sich bei § 30 Abs. 4 OWiG um eine bloße Zurechnungsnorm[v].

Fehlerquellen bei der Beweisführung

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal – und Sachbeweis

Die Voreingenommenheit kann der Wahrheitsfindung hinder­lich sein.  Sie kann den an sich richtigen erfahrungsmäßigen Schluß aus einer festgestellten Tatsache zu einer „an Sicher­heit grenzenden Wahrheit“ machen, die für die Erhebung der >> öffentlichen Strafklage (wozu auch der Bußbescheid gehört) ausreicht, obwohl die bewiesene Tat­sache nur den Schluß „wahrscheinlich“ zulässt.

Bekanntes Vorurteil ist: Wer einmal wegen einer bestimmten Tat verurteilt worden ist, dem ist auch eine zweite ähnliche Tat zuzutrauen.

Bestimmte Lebensumstände lassen oft nur den für die öffent­liche Klage [vi] unzureichenden >> Wahrscheinlichkeitsschluß zu.

Beispiel  4 : Das Truppenzollgut

Verkehren in einer Gastwirtschaft Angehörige der US‑Streitkräfte und ist der Gastwirt im Besitz von US‑Waren, die nur für Armeeangehörige bestimmt sind, so ist es zwar wahrscheinlich, dass  der Gastwirt die zollrechtlichen Bestim­mungen wenigstens „laienhaft“ (also nicht exakt) kennt.  Als Beweis für vorsätzliches Verhalten, bewußtes Nichtgestellen von zollpflichtigen „Truppenzollgut“ bei einem deutschen Zollamt, reichen die festgestellten Tatsachen („Gäste“ und „Waren“) nicht aus.

Auch Erfahrungssätze lassen nicht stets den Schluß zu, eine Tatsache sei „mit Sicherheit wahr“, weil sie der Erfahrung ent­spricht.  Insbesondere gilt dies für psychologische Erfahrungs­sätze.  Sie reichen regelmäßig nicht einmal aus, den >> „hinreichenden Tatverdacht“ (vgl. § 203 StPO) zu begründen.

Wenn A. im Verdacht steht, Heroin zu konsumieren, damit auch Handel zu treiben und belastet er sich selbst, indem er seine Lieferanten und Kunden preisgibt, so spricht zwar die Wahrscheinlichkeit dafür, dass  er die Wahrheit gesagt hat, zwingend ist dieser Schluß jedoch nicht [vii].

Noch weniger geeignet, die Wahrheit zu finden, sind Ansichten wie:

Dumme lügen häufiger als Intelligente oder wer dreimal lügt, der lügt immer oder auch wer häufig lügt, kann im Kern seiner Aussage doch die Wahrheit sagen (ein im Strafprozeß häufig gezogener Schluß).

Das Gericht begründet seinen Urteilsspruch unter anderem damit:

„Die Zeugin  Seim mag noch soviel gelogen haben, sich in Widersprüche verwickelt und Unrichtigkeiten angegeben ha­ben, in einem Punkt: der Angeklagte Schromm habe ihr empfohlen und auch einen entsprechenden Plan entworfen, den X zu erschießen, dann sei sie ihrer Sorgen los,  glaubt ihr das Gericht.  Damit ist der Angeklagte Schromm schuldig der Anstiftung (zum Mord), wofür das Gesetz eine le­benslange Freiheitsstrafe vorsieht.“

Nach dem Illustriertenbericht („Bunte“ 1983 N.11, Seite 133) soll jetzt – Jahre nach der Verurteilung - ein Zeuge aufgetaucht sein, der behauptet, die Hauptbelastungszeugin Seim habe ihm gegenüber gesagt, sie habe bei Gericht gelogen und zu Unrecht gesagt, dass  Schromm den Mordplan ausgeheckt habe.  Schromm sitzt seit 8 Jahren in Strafhaft.

Schriftgutachten lassen ebenfalls nicht immer auf  Täterschaft schließen.

Bei der Einreise aus Luxemburg legt der LKW-Fahrer F. einen Treibstoffausweis vor, in dem offenbar aus der Ziffer „1 „ eine „3“ gemacht worden war.  F. beantragte mit dem Treibstoff­ausweis die abgabenfreie Einfuhr von 300 Liter Dieselkraftstoff.

Der Schriftsachverständige des  Zollkriminalamts bestätigte die Vermutung des Zollfahndungsamts: Die „l“ (Eins) wurde später in eine „3“ (Drei) abgeändert.  Das Zollfahndungsamt schloß den Vorgang ab, die Staatsan­waltschaft beantragte bei Gericht einen Strafbefehl gegen F. wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung. Das Ge­richt erließ den Strafbefehl.  Der  Betroffene / Beschuldigte  legte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung erklärte F., er habe die Zahl wohl abgeändert, dies sei jedoch erfolgt, bevor er den Treibstoffausweis dem Ausreisezollamt vorge­legt habe. Er habe sich beim Ausfüllen des Vordrucks verschrieben und dann aus der „Eins“ eine „Drei“ gemacht. Bei der Ausreise aus Deutschland habe er 300 Liter Dieselkraftstoff in seinen Tanks gehabt.

Für eine Verurteilung reichten die ermittelten Beweise der Ermittlungsbe­hörde nicht aus..

 

Fehlerquellen bei der Beweisführung     >>

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal - und Sachbeweis

Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, § 30 OWiG (Auszug)    >>

 

(1) Hat jemand

 

1.       als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

........

 

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf - oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbstständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbstständig festgesetzt werden kann. Die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.....

 

 

Gewinnabschöpfung bei „ungenehmigtem Ausbau zu Wohnzwecken“ (OLG Karlsruhe NJW 1975, 793)    >>

1.       Zur Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils

2.       Wiederholte ungerechtfertigte Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde bei gleichgelagerten Zuwiderhandlungen ... mindert den Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und führt zu einer Bußgeldherabsetzung.

Sachverhalt:

Der Betroffene hat unter bewußter Mißachtung der Baubeschränkung das Sockelgeschoß mit ca. 100 qm und das Dachgeschoß mit c. 80 qm ausgebaut.

Gründe:

Die Bußgelderwägungen des AG werden den Grundsätzen (des § 17 IV OWiG) nicht gerecht. Bei Ermittlung der Jahresmiete von 9.240 DM (= 12x300 + 12x420) und das Zehnfache, also 92.400 DM als den ungefähren Kapitalbetrag ansetzt, den der Betroffene aufwenden müßte, um eine Verzinsung in Höhe der erzielten Jahresmiete zu erreichen. Richtig ist, daß bei Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter tatsächlich aus der Tat gezogen hat, auf seine wirtschaftliche Gesamtsituation abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist auch der Gebrauchsvorteil ... (der) hier in der Erzielung von Mieteinkünften besteht für das Souterrain und das Dachgeschoß. ... Abzuziehen sind hiervon ... die Aufwendungen, die für Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Verzinsung des zum unbefugten Ausbau eingesetzten Eigenkapitals u.ä. anzusetzen ist. ... nicht erkennen, inwieweit in den bezahlten Mietbeträgen Wassergeld, Abwasserbeseitigung .... enthalten sind.

Der wirtschaftliche Vorteil .... erschöpft sich nicht in den bisher gezogenen „Netto-Mieteinnahmen“. Die sichere Aussicht, auch in Zukunft aus der Zuwiderhandlung Einnahmen erzielen zu können, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. .....

 

Halter = Fahrer? Das reicht nicht BGH Urteil – Auszug (Halter-Urteil)    >>

Polizeilicher Vermerk  

Polizeidirektion Mitte

Am 4.8.1997 verrichteten POM Castor und der Unterzeichner Streifendienst im Abschnitt 5b.

Etwa um 8.30 Uhr sahen wir einen Opel Corsa, silbergrau, mit dem pol. Kennzeichen  P - E 3032 mit etwa 70 km/h und bei Rot die Kreuzung X-Straße - Y-Straße durchfahren. Den Fahrer konnten wir nicht erkennen.

POM Pollux

Überführt oder nicht?  >>

Sie sind Sachgebietsleiter der Bußgeldstelle in B-Stadt. Würden Sie aufgrund der polizeilichen Anzeige, der Einlassung des Fahrzeughalters und des BGH-Urteils einen Bußgeldbescheid erlassen?

 

 

Haltereigenschaft allein – kein Tatindiz (OLG Köln)   >>

OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluß vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267

NZV 1995, 500 = NZV 1995, 500

 

Leitsätze:

.......

2. Allein die Tatsache, daß der Betroffene mit demselben Pkw bereits mehrfach Verkehrsverstöße begangen hat, rechtfertigt nicht den Schluß auf seine Täterschaft.«

 

Gründe:

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt und gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt.

 Nach den Feststellungen soll der in verkehrsrechtlicher Hinsicht vielfach, jedoch nicht einschlägig vorbelastete Betroffene am 10. Oktober 1993 gegen 12.55 Uhr auf der Bundesautobahn A 61 im Bereich der Gemeinde W. als Führer des PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen....... bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h einen Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts zum vorausfahrenden PKW eingehalten haben.

 

Im Urteil werden darüber hinaus die Vorbelastungen des Betroffenen im einzelnen mitgeteilt. Daraus ergibt sich, daß er mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen......... im Juni 1992 und im Mai 1993 jeweils wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten war.

 

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Wagen zur Tatzeit vom Betroffenen gelenkt worden ist, unter anderem wie folgt begründet:

 

"Der Betroffene hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen ... Es ist auch fest davon auszugehen, daß der Betroffene das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen...... am Tattage geführt hat, da aus dem Verkehrszentralregisterauszug bzw. den entsprechenden Anlagen zu erkennen war, daß der Betroffene bereits verschiedentlich verurteilt werden mußte wegen mit diesem Fahrzeug begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten."

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.

.......

 

Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (vgl. Senat VRS 82, 358 ). Er ist deshalb auch im Bußgeldverfahren gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil so erschöpfend zu würdigen, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, möglich ist (vgl. Senat a.a.O.; Göhler, 0WiG, 10. Aufl., § 71 Rn. 43 m.w.N.).

 

Der Tatrichter muß daher für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 631; Senat a.a.O.; VRS 80, 34). Beim Indizienbeweis müssen die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vom Tatrichter gewürdigt werden, damit ersichtlich, daß der Schuldbeweis schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Betroffenen geprüft worden sind (vgl. BGHSt. 12, 311; Senat a.a.O. und StV 1990, 441; 1986, 12). Es muß erkennbar sein, daß das Ergebnis der Bewertung der Beweisanzeichen nicht lediglich eine bloße Vermutung ist (vgl. BGH NStZ 1986, 373 ; Senat a.a.O.). Schlußfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich nicht mehr als einen (schweren) Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; 1987, 473, 474; Senat a.a.O.).

 

Diesen Grundsätzen entspricht die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht. Das Amtsgericht begründet seine Überzeugung von der Täterschaft des (zum Tatvorwurf schweigenden) Betroffenen ausschließlich damit, daß er mit dem PKW, dessen amtliches Kennzeichen....... lautet, bereits in den Jahren 1992 und 1993 zweimal Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe.

 

Dieses  Indiz allein reicht indes erkennbar nicht aus, um den Betroffenen als Täter zu überführen.

 

Es gibt keinen Erfahrungssatz, der den Schluß gestatten würde, daß jemand, der mit einem bestimmten Fahrzeug Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, auch bei weiteren Verstößen, an denen dieses Fahrzeug beteiligt ist, dessen Führer gewesen sein müßte. Wer gleichwohl aus der Identität des Fahrzeugs die Identität des Fahrers herleiten will, bewegt sich erkennbar im Reich der bloßen Vermutung. Diese Bewertung ist so selbstverständlich, daß sie keiner näheren Begründung bedarf. Verwiesen sei nur auf Firmenfahrzeuge, die mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stehen, und auf Privatwagen, die von verschiedenen Familienangehörigen benutzt werden.

 

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Betroffene Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen....... (gewesen) ist, obwohl dem angefochtenen Urteil insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen zu entnehmen sind, würde dieser Umstand als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Betroffenen ebensowenig ausreichen. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847 ; BGHSt. 25, 365 = VRS 48, 107; NJW 1974, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361 ; Bay0bLG, bei Janiszewski, NStZ 1988, 122).

 

Ist der Halter mit dem Fahrzeug bereits in der Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, so rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt grundsätzlich keine abweichende Beurteilung. Denn einerseits werden selbst Privatfahrzeuge nicht selten von anderen Personen als ihren Haltern geführt (vgl. BGH a.a.O.), andererseits kommen Regelverstöße im Straßenverkehr so häufig vor und sind in ihren Erscheinungsformen so ähnlich, daß selbst Haltereigenschaft und Vorbelastungen zusammen noch keinen rechtlich einwandfreien Schluß auf die Täterschaft des Betroffenen erlauben. Folglich muß der Tatrichter seine Überzeugung, der Halter sei auch gefahren, auf zusätzliche Indizien außerhalb der Haltereigenschaft und der Vorbelastungen stützen. Umstände, die als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Halters verwertbar sind, können sich aus Zeit und Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und den sonstigen Lebensumständen des Fahrzeughalters ergeben (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Solche Zusatzumstände sind im Urteil darzulegen, weil anderenfalls zu besorgen ist, daß der Schuldspruch unter Verletzung des § 261 StPO auf bloße Mutmaßungen gestützt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Da hier Indizien, aus denen die Täterschaft des Betroffenen gefolgert werden könnte, nicht festgestellt worden sind, ist die Beweiswürdigung, die sich allein auf - wenn auch schwerwiegende - Verdachtsmomente stützt, sachlich-rechtlich lückenhaft und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

 

Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben genannten Grundsätze an die Abteilung des Amtsgerichts, von der das aufgehobene Urteil stammt, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 0WiG).

 

Heimlich entsorgt – dennoch gezahlt 

(Lösungshinweis: siehe Ziff. 0 )

Sachverhalt:

 

Am 10.1.96 fand die Polizei an der Autobahn A 8, Parkplatz Mechern in und an einem dort befindlichen Abfallcontainer Müll, der bestand aus: Plastiktüten, Kasten mit Haus -und Geschäftsmüll und diversen persönlichen Unterlagen. Der Müll lag teilweise im (übergequollenen) Abfallbehälter, der Rest in einem Plastiksack daneben. Der gesamte abgelagerte Müll gehörte zu einer „Ladung“. Dies ergibt sich aus Art und Weise des Mülls und der „körperlichen“ Bindung der einzelnen, zum Teil noch zusammenhängenden Müllteile innerhalb und außerhalb des Abfallcontainers und der X (Zahl) Müllsäcke, die alle von derselben Firma, nämlich .... stammten. Kistenteile, Tütenteile, Säcke, Flaschen und ..... enthält denselben Abfall, zeigten auch denselben Lieferanten.

In einem Umschlag, der beschriftet war: Franz-Josef Schmutz, Straße X, in Merzig, befand sich 1 Bankauszug der X-Bank vom Mai 1995.

Schmutz war bis Ende Juni 1995 bei der Fa. Ali Baba in Merzig beschäftigt. Rückfragen bei der Bank ergaben, daß es sich bei der Überweisung über 3.500 DM, die sich auf dem Auszug befanden, um eine Giroüberweisung der Bank der Fa. Ali Baba  handelt.

 

Herr Schmutz und Herr Ali Baba wurden als Zeuge bzw. als Betroffener gehört. Sie erklärten, sie hätten mit der illegalen Müllablagerung nichts zu tun, ihnen sei der Parkplatz Mechern unbekannt. Wie der Bankauszug in den Müll gekommen sei, konnte Herr Schmutz  sich nicht erklären.

Nach Angaben des Sachverständigen Hans Kenner hätte die legale Beseitigung des Mülls 400.- DM gekostet.

 

Hörer beantworten allgemeine Fragen und begründen sie   >>

Vorbemerkung: Die in Klammern angegebenen „Punktzahlen“ sollen keine Bewertung, sondern den Rang der Fragen für die Bußgeldpraxis deutlich machen. In Bußgeldseminaren werden  nachstehende Fragen [und andere, die ich nachstehend nicht aufgeführt habe] immer wieder gestellt. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Seminare mit Schwerpunkt „Baumschutzsatzung“, „Lebensmittelrecht“, „Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit“, um Abfallrecht, Baurecht oder andere Ordnungswidrigkeiten mit Wirtschaftsbezug handelt. Selbst im „Alltagsgeschäft“ von Sachbearbeitern für Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen sich grundsätzlich dieselben Fragen wie bei „Wirtschaftsbußtaten“. Der falschparkende Halter

H`s PKW wurde schon 10mal an derselben Stelle beim Falschparken erwischt. Seine stereotype Antwort im Anhörungsbogen: Ich sage nichts, ich verweise auf § 52 StPO. Bisher haben Sie die Verfahren stets eingestellt und Kostenbescheide nach § 25a StVG gemacht.

Was tun Sie (nachfolgende einige Vorschläge zum Annehmen oder Verwerfen):

1.        Sie stellen wieder ein. (0)

·         Nach welcher Vorschrift im übrigen? (§ 170 StPO = 1)

2.        Sie erlassen einen Bußbescheid wegen Beteiligung am Falschparken. (1)

·         Mit Begründung (3)

3.        Sie drohen mit Fahrverbot (2)

4.        Sie drohen mit Entziehung der Fahrerlaubnis (1)

5.        Sie drohen, das Fahrzeug einzuziehen (0).

6.        Sie machen wieder einen Kostenbescheid (1)

7.        Sie erlassen gegen H einen Bußbescheid wegen falschen Parkens, weil er nicht auf den Anhörungsbogen geantwortet hat, obwohl Sie ihm doch „rechtliches Gehör“ gewährt haben (-10)

·         Legt H Einspruch ein: Ich bin  nicht gefahren, wer gefahren ist, sage ich wegen § 52 StPO nicht, dann stellen Sie das Verfahren gegen H ein und erlassen einen Kostenbescheid (1).

·         Legt er keinen Einspruch ein, wird der rechtskräftig gewordene Bußbescheid vollstreckt (-20).

8.        H begründet seine Einspruch damit, dass Sie in strafbarer Weise einen Unschuldigen verfolgt hätten, er stelle deshalb Strafanzeige gegen „den oder die Verantwortlichen“.  Was tun Sie?

·         Sie werfen die Anzeige in den Papierkorb (-20).

·         Sie geben die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter (3)

9.        Hätten Sie dem H auch in anderer Weise als durch einen Anhörungsbogen nach dem Parksünder befragen können?

·         Zeugenfrageboten (vorher 5), nachher (-5)

·         Auch noch nach dem Zusenden eines Anhörungsbogens (bei § 170 StPO: 2)?

 

Ich weiß von nichts!    >>

Der LKW der Fa. Anton und Berta Transporte GmbH (Fa. A u. B) wurde in O-Stadt dabei gesehen wie er die Kreuzung Bahnhofstraße / Hauptstraße bei „Rot“ durchfuhr. Die Feststellung traf ein erfahrener Polizeibeamter.

Sie haben festgestellt, dass die Fa. A u. B in S-Stadt ansässig ist. Geschäftsführer sind Anton und Berta.

Was tun Sie?

1.        Sie stellen das Verfahren gegen den unbekannten Fahrer ein ( - 10).

2.        Sie fragen bei der Fa. A u B an, wer der Fahrer gewesen sei (- 3).

3.        Sie schicken an die Fa. A und B einen „üblichen“ Anhörungsbogen, worin auch steht, dass der Empfänger, wenn er nicht selbst der Fahrer gewesen ist, den Anhörungsbogen an den Fahrer weitergeben solle ( -20).

4.        Sie schicken an die Geschäftsführer A und B jeweils einen Anhörungsbogen ( - 20)?

5.        Sie schicken an A und B je einen „Zeugenfragebogen (10)“ (welchen Inhalt könnte bzw. müsste dieser enthalten. Bei mindestens sechs: 10).

6.        Beide kommen zurück. A und B erklären darin übereinstimmend: Es sei nicht möglich, den Fahrer herauszufinden. Die Fa. A u. B habe 5.000 Beschäftigte und 150 LKW´s mit der entsprechenden Vielzahl von Fahrern. Einstellen wollen Sie das Verfahren nicht. Was können Sie tun?

·         Sie laden A und B an Ihre Amtsstelle (2, mit Begründung 5, mit dem Hinweis, die zutreffenden – welche? – Geschäftsunterlagen mitzubringen 10).

·         Sie lassen A und B richterlich vernehmen (1).

·         Falls A und B auch weiterhin mit „Nicht-Wissen“ reagieren, beantragen Sie beim Richter einen Durchsuchungsbeschluß der Geschäftsräume der GmbH (5).

 

Kein Pardon bei Rotlichtverstößen (OLG Karlsruhe)    >>

Beschluss vom 15.2.2000 – Az 1 – Ss 165/99 (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe)

Der Fall

Die Autofahrerin atmete auf, als sie das Urteil des Amtsrichters hörte: Kein Fahrverbot, nur eine Geldbuße für den Rotlichtverstoß. Sie hatte sich jedoch zu früh gefreut und nicht mit den Richtern das Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gerechnet. Die hoben nämlich die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe auf und meinten: Wer trotz Ampelrot weiterfährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen, und zwar grundsätzlich immer.

Die Rechtslage

Der Amtsrichter hat den Rotlichtverstoß deswegen als „leichte Fahrlässigkeit“ angesehen, weil die Autofahrerin „intensiv nach den Verkehrschildern sah“ und dadurch die Rotampel übersah. Außerdem sei zur Tatzeit „wenig Verkehr“ gewesen. Den Oberlandesrichtern genügte diese Argumente jedoch nicht. Sie erklärten, dass der Gesetzgeber durch die getroffene gesetzliche Regelung davon ausgeht, dass derjenige, der eine Rotlicht zeigende Ampel nicht beachtet, obschon die Ampel bereits mindestens 1 Sekunde Rot gezeigt hat, regelmäßig  „grob fahrlässig“ handele. Grobes Fehlverhalten führe aber - neben der Geldbuße - bei Rotlichtverstößen zu einem Fahrverbot. Die „gesetzliche Vermutung“ der groben Fahrlässigkeit hätte die Autofahrerin nur dann nicht getroffen, wenn sie sich auf ein „Augenblicksversagen“, auf einen „Mitzieheffekt“ hätte berufen können oder das Fahrverbot hätte für die Autofahrerin eine „Existenzgefährdung“ nach sich gezogen.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts zeigt wieder einmal, dass der Autofahrer offensichtlich der einzige Mensch ist, der keine Fehler machen darf, ohne gleich massiv zur Kasse gebeten zu werden und sein Auto für Wochen stehen lassen muss. Wer beispielsweise verdorbene Lebensmittel rechtswidrig an den Kunden verkauft, der kann mit einer Verwarnung davon kommen, wer seinen Lastkraftwagen mit mehreren Tonnen überlädt, wer als Fahrer verbotenerweise zu lange am Lenkrad sitzt, der kann mit einer  milden Geldbuße, manchmal auch nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Denn: „Das kann jedem mal passieren.“ Auch dem Fußballprofi, der den „klaren Torschuss“ nicht ins Netz, sondern den Ball daneben oder übers Tor knallt, dem wird „leichte Fahrlässigkeit“ zugebilligt: „Er war halt heute nicht gut drauf, so ein Fehlschuss kann schon mal passieren“. Beim Autofahrer ist eine solche Milde nach Meinung mancher Gerichte nicht angebracht, auch wenn eine Gefährdung von anderen Personen oder Sachen nicht vorliegt. Er muss immer 100 Prozent Leistung bringen.

 

Keine spontane Äußerung: Belehrungspflicht (BGH)     >>

BGHSt 29, 230 = JR 1981, 125 = JZ 1980, 419 = LM StPO § 252 Nr. 1 = MDR 1980, 593 = NJW 1980, 1533

Leitsätze:

»Wird ein Kind von einem Polizeibeamten aufgegriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von einer an ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes als Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert.«

 

Keine spontane Äußerung: Belehrungspflicht    >>

BGHSt 29, 230 = JR 1981, 125 = JZ 1980, 419 = LM StPO § 252 Nr. 1 = MDR 1980, 593 = NJW 1980, 1533

 

Leitsätze:

»Wird ein Kind von einem Polizeibeamten aufgegriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von einer

an ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes als Zeuge

vernommen werden, wenn das Kind später das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert.«

 

Muster eines Arrestbefehls [viii]    >>

Bußgeldstelle in P-Stadt                     P-Stadt, Datum

An den, Ermittlungsrichter in P-Stadt

 

in der Ermittlungsbußgeldsache gegen ....... beantrage ich einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür habe ich in dem als Anlage beigefügten Entwurf dargelegt

Unterschrift, Sachgebietsleiter

 

 

Anlage zum Antrag auf  Erlaß eines Arrestbefehls

Entwurf

                  Amtsgericht                                                                P-Stadt,  den 25.6...

Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss in der Bußgeldsache

gegen .......                                                                                    , Verfallsbeteiligten [ix], Verteidiger: Rechtsanwalt ......

wegen ..............

wird der dingliche Arrest  in den PKW (nähere Angaben) und die Motorjacht (nähere Angaben) [in das Vermögen des Verfallsbeteiligten ] angeordnet.

Sachverhalt

 

Nach dem bisherigen Ergebnis der bußrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) in P-Stadt hat der Verfallsbeteiligte den Tatbestand von  insgesamt 45 Ordnungswidrigkeiten in P-Stadt in der Zeit vom ..... bis ...... rechtswidrig erfüllt [x]. Es steht zu erwarten, dass der dem Betroffenen dadurch zugewachsene Vermögensvorteil von 

DM 650.000

im Wege des Verfalls  nach § 29a OWiG  abgeschöpft werden wird.

Der Verfallsbeteiligte hat durch sein Verhalten [durch den Dritten ....] folgende Bußgeldtatbestände ....... erfüllt. Dieses Verhalten ist mit Geldbuße nach  §§ .... bedroht.

Der Betrag von 650.000 DM ergibt sich aus folgenden Feststellungen .....

Die Vollstreckung ist gefährdet, weil der Verfallsbeteiligte damit begonnen hat, seine Habe zu verkaufen, und beabsichtigt, sein Geschäft aufzugeben und auszuwandern.

Diese Be­hauptungen ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ...... Der Zeuge hat seine Angabe zusätzlich durch eine eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.

[xi]

Wegen und in Höhe des bezeichneten Anspruchs wird daher der dingliche Arrest angeordnet, und zwar in den PKW  (nähere Beschreibung) und die Motorjacht (nähere Beschreibung). Zugleich wird die Pfändung der Gegenstände angeordnet.

Mit der Pfändung wird die Verwaltungsbehörde in P-Stadt beauftragt.

Durch Hinterlegung von 650.000 M (in Buchstaben ............ Deutsche Mark) wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt.

Name, Richter am Amtsgericht

 

Nichtverwertbarkeit von Aussagen, die aufgrund Wirtschaftsverwaltungsgesetzen gemacht werden müssen (BGHSt 37, 340)     >>

Sachverhalt (Beispiel):  

I. Der Angeklagte D. K. hatte zu keiner Zeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c GewO zur Tätigkeit als Makler. Vielmehr war ihm die Ausübung des Maklergewerbes zweimal behördlich untersagt worden, zuletzt durch Verfügung des Oberkreisdirektors W. vom 27. Februar 1978. Gleichwohl vermittelte er gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke oder wies er gewerbsmäßig Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nach. Er tat dies von Juni 1985 bis Mai 1986 im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Immobilienmakler P. und ab Juni 1986 bis Februar 1990 allein unter der Firma „Eigenheim-Immobilien“.

In der Zwangsvollstreckungssache 13 M 194/87 versicherte der Angeklagte als Schuldner vor dem Amtsgericht W. am 4. Mai 1987 gemäß § 807 ZPO an Eides Statt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnis.  

Darin hatte er wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit keine Tätigkeit auszuüben. Der Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 nicht innerhalb der Anmeldefrist ab. In der Einkommensteuererklärung für 1985 verschwieg der Angeklagte den ihm zugeflossenen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit. Die Einkommensteuererklärung für 1986 und die Gewerbesteuererklärung für 1986 gab der Angeklagte nicht rechtzeitig ab.

cc) Schließlich ergeben sich für die Verurteilung erhebliche Besonderheiten nicht daraus, daß der Angeklagte bei seiner Versicherung nach § 807 ZPO Umstände offenbaren mußte, die eine von ihm begangene Straftat enthielten Mit der Angabe des von ihm betriebenen Maklergeschäftes und der dabei erworbenen gegenwärtigen und möglicherweise künftigen Forderungen hätte der Angeklagten zugleich sein Vergehen nach § 148 Nr. 1 GewO offenbart. Die Rechtsordnung kennt jedoch kein ausnahmsloses Gebot, daß niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart.

...

Dies entspricht der Bewertung der widerstreitenden Interessen, die das Bundesverfassungsgericht für das Konkursverfahren und die dort geltende Pflicht des Gemeinschuldners, auch strafbare Handlungen zu offenbaren, vorgenommen hat (BVerfGE 56, 37 = NJW 1981, 1431 ). Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht dies für das Konkursverfahren entschieden hat, wird ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot für die im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten Angaben des Schuldners anzunehmen sein. Damit wäre dem Recht des Schuldners, sich mit Bedeutung für ein Strafverfahren nicht einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen, hinreichend Rechnung getragen.

 

Nichtverwertbarkeit von Aussagen, die aufgrund Wirtschaftsverwaltungsgesetzen gemacht werden müssen     >>

   

BGHSt 37, 340

 

»1. Zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO eines Maklers, der aus seiner Tätigkeit laufende

Einnahmen erzielt.

 

Gründe:

I. Der Angeklagte D. K. hatte zu keiner Zeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c GewO zur Tätigkeit

als Makler. Vielmehr war ihm die Ausübung des Maklergewerbes zweimal behördlich untersagt

worden, zuletzt durch Verfügung des Oberkreisdirektors W. vom 27. Februar 1978. Gleichwohl

vermittelte er gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke oder wies er

gewerbsmäßig Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nach. Er tat dies von Juni 1985 bis Mai

1986 im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Immobilienmakler P. und ab Juni 1986 bis Februar

1990 allein unter der Firma "Eigenheim-Immobilien".

In der Zwangsvollstreckungssache 13 M 194/87 versicherte der Angeklagte als Schuldner vor dem Amtsgericht W. am 4. Mai 1987 gemäß § 807 ZPO an Eides Statt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnis.  

Darin hatte er wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit keine Tätigkeit auszuüben. Der Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 nicht innerhalb der Anmeldefrist ab. In der Einkommensteuererklärung für 1985 verschwieg der Angeklagte den ihm zugeflossenen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit. Die Einkommensteuererklärung für 1986 und die Gewerbesteuererklärung für 1986 gab der Angeklagte nicht rechtzeitig ab.

cc) Schließlich ergeben sich für die Verurteilung erhebliche Besonderheiten nicht daraus, daß der

Angeklagte bei seiner Versicherung nach § 807 ZPO Umstände offenbaren mußte, die eine von ihm

begangene Straftat enthielten Mit der Angabe des von ihm betriebenen Maklergeschäftes und der

dabei erworbenen gegenwärtigen und möglicherweise künftigen Forderungen hätte der Angeklagten

zugleich sein Vergehen nach § 148 Nr. 1 GewO offenbart.

 

Die Rechtsordnung kennt jedoch kein ausnahmsloses Gebot, daß niemand zu Auskünften oder zu

sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare

Handlung offenbart.

 

Dies entspricht der Bewertung der widerstreitenden Interessen, die das

Bundesverfassungsgericht für das Konkursverfahren und die dort geltende Pflicht des

Gemeinschuldners, auch strafbare Handlungen zu offenbaren, vorgenommen hat (BVerfGE 56, 37 =

NJW 1981, 1431 ). Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht dies für das Konkursverfahren entschieden hat,

wird ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot für die im Zwangsvollstreckungsverfahren

erfolgten Angaben des Schuldners anzunehmen sein. Damit wäre dem Recht des Schuldners, sich

mit Bedeutung für ein Strafverfahren nicht einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen,

hinreichend Rechnung getragen.

 

OVG Sachsen – Aktenzeichen: 3 S 342/95 - OVG Sachsen - Aktenzeichen: 3 S 342/95 -  NVwZ 1997, 1140     >>

Leitsätze:

(Allgemeines Polizeirecht; Straßenverkehr)

Meldet der Veräußerer eines Kraftfahrzeuges entgegen § 27 Abs. 3 StVZO den Namen und die Anschrift des Erwerbers nicht der Zulassungsstelle, kann er allein deshalb noch nicht als Verhaltensstörer nach § 4 Abs. 1 SächsPolG herangezogen werden, wenn das Fahrzeug nach der Veräußerung verkehrswidrig abgestellt wurde und sich der dafür Verantwortliche nicht ermitteln läßt.

§ 27 Abs. 3 StVZO läßt sich keine Fiktion des Inhalts entnehmen, daß der Veräußerer, der die ihm nach dieser Vorschrift obliegende öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht nicht erfüllt, gegenüber der Behörde weiterhin als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges gilt.

Auszug aus den Gründen der OVG-Sachsen-Entscheidung:

„ .... Doch liegt in diesem pflichtwidrigen Unterlassen eben noch nicht die Störung, auf deren Beseitigung hier die polizeiliche Maßnahme gerichtet war, noch beruht sie darauf. Somit kann - entgegen der Auffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 19.1.1996, 5 S 2104/95 ) - allein mit der Verletzung der Anzeigepflicht noch nicht die Heranziehung des Veräußerers als Verhaltensstörer für ein späteres verkehrswidriges Abstellen des Fahrzeuges durch den Erwerber begründet werden. Die Kausalität des Verhaltens für eine Gefährdung ...“

Fazit: Wie sich die Behörden verhalten, die Gerichte müssen entscheiden. M.E. fehlt es jedoch an den konsequenten bußrechtlichen Ermittlungen.

 

Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts vor Erlaß eines Bußgeldbescheids bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (LG Frankfurt/M)    >>

 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, daß der Erlaß eines Bußgeldbescheids durch die beklagte Verwaltungsbehörde gegen eine Fahrzeughalterin wegen eines Parkverstoßes willkürlich war und mithin eine Amtspflichtverletzung i.S. § 839 BGB darstelle, weil die Beklagte nur aufgrund der Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung der Klägerin geschlossen hatte.

Die 4. Zivilkammer führte weiter aus, daß bei einer Kennzeichenanzeige nur dann auf eine Fahrzeugführung des Halters zur Tatzeit geschlossen werden könne, wenn zusätzliche Indizien hierauf hindeuten.

Obwohl dies nicht gegeben war, hatte die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall einen Bußgeldbescheid erlassen.

In diesem Stadium des Bußgeldverfahrens war die Verwaltungsbehörde - so sieht es das Gericht in seiner Begründung - im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, wo der einfache Tatverdacht ausreicht, der sich aus zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten wie der Haltereigenschaft ergeben kann, gehalten, die v.g. Grundsätze einzuhalten.

Eben um diese Grundsätze einzuhalten und gleichzeitig dem Kraftfahrzeughalter die Verfahrenskosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber die verfassungskonforme Kostenregelung des § 25 a StVG eingeführt.

Hiernach steht der beklagten Verwaltungsbehörde gerade für den Fall, daß der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, die vereinfachte Beendigung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gem. § 25 a StVG zur Verfügung.

Der Erlaß eines Bußgeldbescheids allein aufgrund der Haltereigenschaft jedoch ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind, mißachtet und das Schweigerecht des Halters im Gegensatz zur Kostentragungspflicht gem. § 25 a StVG verletzt wird.

Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts oblag der beklagten Verwaltungsbehörde als Amtspflicht, d durch Bedienstete der Beklagten durch de Erlaß des Bußgeldbescheids mindestens fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt wurde.

Diese Amtspflichtverletzung verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des Schadens, der vorliegend darin besteht, daß die Klägerin, um gegen den rechtswidrig erlassenen Bußgeldbescheid vorzugehen, einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und sich hierdurch mit einer Zahlungsverpflichtung belastete (LG Frankfurt/Main - 2/4 O 37/96 vom 10.07.96, veröffentlicht in POLIZEISPIEGEL; Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (Ausgabe Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, 11/97).

 

Sorglosigkeit kann sogar die eigene Freiheit und Beruf in Gefahr bringen    >>

Stadtinspektor Sorglos (S) wurde die 5jährige Dolores anvertraut. Sie wurde häufig und fast regelmäßig von ihrer Mutter verprügelt. Zwischen ihm und seiner Amtsleiterin war klar, das Kind muß dem Zugriff der Mutter entzogen werden. S. tat jedoch nicht, was er hätte tun müssen. Eines Tages kam daher, was kommen musste: Die Mutter schlug so heftig auf ihr Kind ein, dass das Kind an der Schlägen verstarb. Herr S. gab als Grund für seine Untätigkeit an, er sei  der Auffassung gewesen, die Entziehung des Sorgerechts bedürfe der Zustimmung der Mutter. Diese erhielt er jedoch nicht.

Hat sich Sorglos strafbar gemacht (ja: +  20).

 

Sorglosigkeit kann teuer sein   >

Seit mehr als 10 Jahren war Franz Staunlich (S) in X-Stadt im Ordnungsamt tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Überwachung von Gaststätten nach dem GastG. In seinem Bereich befindet sich die Gaststätte "Z/ D", die S seit 1984 - zunächst vereinzelt, später regelmäßig - während und außerhalb seiner Dienstzeit aufsuchte. Gegen 4 Uhr morgens begaben sich die Gäste darunter S - in ein anderes Lokal ("E/C"), wo der Gaststättenbetrieb ohne entsprechende Erlaubnis fortgesetzt wurde. S wußte, daß der Betreiber des "E/C" keine Konzession besaß.

Er unterließ es aber, seine Behörde der sachlich für die Gaststättenaufsicht zuständigen Stadt hierüber zu informieren. Er selbst blieb auch sonst untätig.

Hat sich S strafbar gemacht (nein: – 20)?

 

Staatsanwaltschaft und Gericht? Brauchen wir nicht!    >>

Ist der Satz richtig: Die beste Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ist keine Zusammenarbeit?

Falls Sie den Gedanken für richtig halten: Wie könnte man erreichen, dass er in die Wirklichkeit umgesetzt wird? Was halten Sie von folgenden Vorschlägen:

1.        Sie stellen Fälle, in  denen  der mutmaßliche Täter nicht geständig ist, oder  in denen Sie keine klar aussagenden Zeugen haben, ein. Ggf.: Nach §§ 170 StPO, nach § 47 OWiG, nach 154 ff StPO (-20)?

2.        Sie erlassen gegen den mutmaßlichen Täter einen Bußbescheid, obschon Sie nicht davon überzeugt sind, dass der Bußbescheidempfänger vom Richter mit einiger Wahrscheinlichkeit auch verurteilt werden wird, – in der Hoffnung, dass

¨      der Betroffene keinen Einspruch einlegt (- 20) oder

¨      Sie nach erfolgtem Einspruch die Sache an die Staatsanwaltschaft und das Gericht weiterleiten können, weil die Verantwortung für das weitere Verfahren und die Verfahrenskosten dann bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht liegt (-10)?

3.        Sie nutzen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und machen von § 46 II OWiG, §§ 161 S. 2, 161a, 163a StPO Gebrauch und  entscheiden erst dann über die rechtliche Behandlung des Einspruchs (20)?

4.        Sie laden den mutmaßlichen Täter vor, „besprechen“ mit ihm den Fall, bieten ihm ggf. an, die Erledigung des Bußgeldfalles jetzt sofort rechtskräftig zu erledigen.

·         Allgemeine Rechtslage für derartige Fallgestaltungen (Bei ja und Begründung: 10)?

Struktur § 29a OWiG    >>

§ 29a OWiG

Person, bei der der Betrag „für verfallen zu erklären ist“

Beim Täter

Beim Dritten

 

Der Täter muß nicht vorwerfbar gehandelt haben (siehe § 1 OWiG: „Geldbuße bedrohte ..“

Täter muß „für“ den Dritten gehandelt haben

Gegen den Dritten kann der Verfall angeordnet werden

Täter nach § 29a kann jedermann sein, anders bei § 30 OWiG

·         „für“ Täter muß im Interesse des Dritten gehandelt haben, gleich aus welchem Grund.

wie linke Spalte

Täter muß auch nicht konkret bekannt sein, es muß nur feststehen, daß die der eingetretene Erfolg durch menschliches Verhalten entstanden ist (z.B. der im Wald vorgefundene Müll wurde nicht durch Naturgewalten, sondern durch einen (mindestens mit natürlichen) Vorsatz handelnden Menschen an den Fundort geschafft. Nach dem Zweck der Vorschrift soll der illegale Gewinn nicht bei einem Täter, Beteiligten (§ 14 OWiG) oder einem Dritten belassen werden, nur weil aus mangelndem Nachweis, der Täter nicht ermittelt werden kann (vgl. auch Göhler Rz 13 zu § 29a: auch wenn das „Verfahren nach § 170 StPO  eingestellt“ wird; das aber bedeutet: es fehlt ein konkreter Täter (vgl. zum gleichgelagerter Fallkonstellation: Göhler Rz 20, 21, zu § 130 unter Berufung auf  Brenner DRiZ 1975, 72).

·         unerheblich ist auch, ob der Täter im Einverständnis mit dem Dritten gehandelt hat oder nicht, auch

·         seiner rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zum Dritten spielen keine Rolle,

·         wichtig: „Etwas muß der Dritte objektiv erlangt“ haben.

·         M.E. ist das „Handeln für den Dritten“ weit auszulegen. Es kann grundsätzlich nicht auf das subjektive Wollen des Täters ankommen, sondern auf die Betrachtungsweise eines objektiven Betrachters (Zielsetzung des § 29a: Der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil, darf nicht behalten werden, gleichviel ob beim Täter oder einem Dritten

wie linke Spalte. Ferner:

Verfahren gegen Täter muß:

·         nicht eingeleitet worden sein oder eingeleitet aber eingestellt worden sein

·         Nichteinleiten hängt m.E. nicht davon ab, ob Bagatelltat oder nicht

„Etwas erlangt“ = Vermögensvorteil i.S. § 17 IV.

Abzuschöpfen ist der “Bruttogewinn“, d.h.: eigene Aufwendungen des Täters, die erforderlich sind, den Bruttoerlös zu erzielen, sind nicht abzuziehen (BGH NStZ 1994, 123 ff).

Göhler (Rz 4a zu § 29a OWiG) meint, daß nach dem Grundsatz der Billigkeit, der Bruttogewinn um die Aufwendungen, einschließlich der zu entrichtenden Steuern zugunsten des Betroffenen berichtigt werden muß.

Unmittelbarkeit:

Das „Etwas“ muß grundsätzlich unmittelbar aus der Bußtat gezogen worden sein. Das heißt, der Gewinn darf nicht durch eine weitere Ursache entstanden sein. So z.B. darf ein Lottogewinn von 1 Mio. Mark auch dann nicht abgeschöpft werden, wenn der Täter den Lottoschein mit Geld bezahlt hat, das unmittelbar aus einer OWi geschöpft worden war. Hat sich hingegen der illegal erlangte Gewinn (mit oder Zutun des Täters) in einen andere „Vermögensform gewandelt“, ist die Unmittelbarkeit noch gegeben. So z.B.: Hat sich der Täter durch rechtswidrig ersparte Aufwendungen einen Baukran gekauft, so ist der Wert der ersparten Aufwendung abzuschöpfen. Es wäre wenig verständlich, wenn der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil, solange er in der „Kasse“ verbucht ist, abgeschöpft werden könnte, hingegen beim „Aktivtausch“ (bilanzmäßige Betrachtungsweise): „Anlagevermögen an Kasse“ (= Kauf des Baukrans in unserem Beispielsfall) nicht mehr.

 

Struktur § 30 OWiG    >>

§ 30 OWiG (mögliche Rechtsfolge, siehe § 160 III StPO)

Geldbuße nur gegen JP/PV

Geldbuße gegen Täter und JP/PV

Nur ein (!) Bußbescheid möglich, wenn

·        „Ahndungs-Geldbuße“

nur Täterkreis, der in § 30 I genannt ist

·          gegen Täter und

·          Gewinnabschöpfung

·          GB gegen Täter ohne Gewinnabschöpfung,

·          Ausnahme: Der Gewinn ist ganz oder teilweise im Wege der Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer gegangen, der zugleich auch Gesellschafter der JP/PV ist

·          gegen JP/PV

Verfahren gegen Täter muß:

·          nicht eingeleitet worden sein oder

·          eingeleitet, aber eingestellt worden sein

·          GB gegen JP, sollte nur Gewinnabschöpfung erhalten, kann grundsätzlich aber auch „Ahndungs-Geldbuße“ beinhalten

 

Nichteinleiten hängt m.E. nicht davon ab, ob eine Bagatelltat vorliegt oder nicht

 

Voraussetzungen

·          Verletzung betriebliche Pflicht, und zwar auch vorwerfbar

Täter i.S. § 30 I Ziff. 1-4 durch:

·          aktives Verhalten

·          durch verbotenes Unterlassen

·          Verhalten nach § 130 OWiG

·          Beteiligung nach § 14 OWiG möglich

·          Täter muß nicht konkret ermittelt werden, es muß nur „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehen, daß der Täter zum Täterkreis gehört;

·          Entsprechendes gilt für die Vorwerfbarkeit: auch hier reicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit aus, daß das Verhalten des Täters auch vorwerfbar war

 

 

falls keine betriebliche Pflicht verletzt: auch eine andere Tat ist geeignet, sofern diese in einem inneren Zusammenhang mit der PV/JP steht und JP/PV sie bereichert hat oder bereichern sollte.

 

 

Wirtschaftlicher Vorteil muß grundsätzlich unmittelbar aus der Bußtat gezogen worden sein. Das heißt, der Gewinn darf nicht durch eine weitere Ursache entstanden sein. So z.B. darf ein Lottogewinn von 1 Mio. Mark auch dann nicht abgeschöpft werden, wenn der Täter den Lottoschein mit Geld bezahlt hat, das unmittelbar aus einer OWi geschöpft wurde.

 

 

Beispiel: Bauleiter A sagt als Zeuge glaubhaft aus: Wir haben drei Geschäftsführer. Ich weiß, daß einer angeordnet hat, keine der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen an der Baustelle anzubringen. Ob es aber A, B oder C war, das kann ich nicht sagen.

Unmittelbarkeit:

Das „Etwas“ muß grundsätzlich unmittelbar aus der Bußtat gezogen worden sein. Das heißt, der Gewinn darf nicht durch eine weitere Ursache entstanden sein. So z.B. darf ein Lottogewinn von 1 Mio. Mark auch dann nicht abgeschöpft werden, wenn der Täter den Lottoschein mit Geld bezahlt hat, das unmittelbar aus einer OWi geschöpft worden war. Hat sich hingegen der illegal erlangte Gewinn (mit oder Zutun des Täters) in einen andere „Vermögensform gewandelt“, ist die Unmittelbarkeit noch gegeben. So z.B.: Hat sich der Täter durch rechtswidrig ersparte Aufwendungen einen Baukran gekauft, so ist der Wert der ersparten Aufwendung abzuschöpfen. Es wäre wenig verständlich, wenn der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil, solange er in der „Kasse“ verbucht ist, abgeschöpft werden könnte, hingegen beim „Aktivtausch“ (bilanzmäßige Betrachtungsweise): „Anlagevermögen an Kasse“ (= Kauf des Baukrans in unserem Beispielsfall) nicht mehr.

Abzuschöpfen ist der “Bruttogewinn“, d.h.: eigene erforderliche Aufwendungen des Täters, den Bruttoerlös zu erzielen, sind nicht abzuziehen (BGH NStZ 1994, 123 ff).

Göhler (Rz 4a zu § 29a OWiG) meint, daß nach dem Grundsatz der Billigkeit, der Bruttogewinn um die Aufwendungen, einschließlich der zu entrichtenden Steuern zugunsten des Betroffenen berichtigt werden muß.

         

Tat nach der Rechtsprechung [xii]   

>> Echte Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO

Zur >> Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19 OWiG ) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind [xiii].

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen ­unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung  ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend [xiv]. Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat eine ausreichende Verknüpfung [xv].

Hinsichtlich der Bußgeldbemessung gilt für die Tat i.S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als Tatmehrheit (oder als Kombination beider).

 

Beispiel  5 : Lärmreiche Geburtstagsfeier“:   >>

L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten Fenstern mit einer derartigen Laut­stärke betrieb, dass  Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen Polizeibeamten P1 und P2  veranlaßten L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Buß­geldverfahrens hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Ge­burtsort, Geburtsdatum und Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?

Lösungshinweis: Beispiel: Lärmreiche Geburtstagsfeier“   

Es liegt eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor.

Zwar stehen die Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Ver­hältnis der Tatmehr­heit zueinander (§ 20 OWiG), da sie

verschiedene Rechtsgüter verletzen,

auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und

kein Handlungsteil der einen Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.

Trotz dieser sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschüt­zende Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtli­cher Vorgang und verfahrens­rechtlich als eine Tat im prozessualen Sin­ne zu werten [xvi]. Beide Komple­xe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Auf­spaltung eines zu­sammengehörenden Geschehens erscheinen würde [xvii].

Daher sind  zwei Geldbußen zu verhängen.

Die Bedeutung der prozessuale Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die >> Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.

 

Tat nach der Rechtsprechung [xviii]    >>

>> Echte Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO

Zur >> Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19 OWiG ) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind [xix].

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen ­unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung  ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend [xx]. Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat eine ausreichende Verknüpfung [xxi].

Hinsichtlich der Bußgeldbemessung gilt für die Tat i.S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als Tatmehrheit (oder als Kombination beider).

Beispiel  6 : Lärmreiche Geburtstagsfeier“:

L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten Fenstern mit einer derartigen Laut­stärke betrieb, dass  Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen Polizeibeamten P1 und P2  veranlaßten L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Buß­geldverfahrens hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Ge­burtsort, Geburtsdatum und Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?

Lösungshinweis: Beispiel: Lärmreiche Geburtstagsfeier“   >>

Es liegt eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor.

Zwar stehen die Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Ver­hältnis der Tatmehr­heit zueinander (§ 20 OWiG), da sie

verschiedene Rechtsgüter verletzen,

auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und

kein Handlungsteil der einen Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.

Trotz dieser sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschüt­zende Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtli­cher Vorgang und verfahrens­rechtlich als eine Tat im prozessualen Sin­ne zu werten [xxii]. Beide Komple­xe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Auf­spaltung eines zu­sammengehörenden Geschehens erscheinen würde [xxiii].

Daher sind  zwei Geldbußen zu verhängen.

Die Bedeutung der prozessuale Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die >> Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.

 

Tat nach der Rechtsprechung [xxiv]    >>

>> Echte Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO

Zur >> Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19 OWiG ) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind [xxv].

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen ­unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung  ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend [xxvi]. Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat eine ausreichende Verknüpfung [xxvii].

Hinsichtlich der Bußgeldbemessung gilt für die Tat i.S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als Tatmehrheit (oder als Kombination beider).

Beispiel  7 : Lärmreiche Geburtstagsfeier“:

L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten Fenstern mit einer derartigen Laut­stärke betrieb, dass  Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen Polizeibeamten P1 und P2  veranlaßten L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Buß­geldverfahrens hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Ge­burtsort, Geburtsdatum und Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?

Lösungshinweis: Beispiel: Lärmreiche Geburtstagsfeier“   >>

Es liegt eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor.

Zwar stehen die Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Ver­hältnis der Tatmehr­heit zueinander (§ 20 OWiG), da sie

verschiedene Rechtsgüter verletzen,

auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und

kein Handlungsteil der einen Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.

Trotz dieser sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschüt­zende Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtli­cher Vorgang und verfahrens­rechtlich als eine Tat im prozessualen Sin­ne zu werten [xxviii]. Beide Komple­xe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Auf­spaltung eines zu­sammengehörenden Geschehens erscheinen würde [xxix].

Daher sind  zwei Geldbußen zu verhängen.

Die Bedeutung der prozessuale Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die >> Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.

 

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Stand: 18.03.11