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Inhaltsverzeichnis
Texte 23.3.01 (1)
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Die
Verteidigung bei Zeitungsanzeigen nach § 4 SchwArbG
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29
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Fahrer,
Betriebleiter, Geschäftsführer, Unternehmer – alle bußbar? ▲..
32
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Faktischer
Geschäftsführer ▲..
38
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Faktischer
Geschäftsführer als Verantwortlicher ▲..
39
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Falsche
Anschuldigung ▲..
39
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Farbbänder
einer Schreibmaschine ▲..
40
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Fehlerhafte
Bußbescheide (1) ▲..
40
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Fehlerquellen
bei der Beweisführung ▲..
43
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Geldbuße
gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, § 30 OWiG (Auszug)
▲..
44
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Gewinnabschöpfung
bei „ungenehmigtem Ausbau zu Wohnzwecken“ (OLG Karlsruhe NJW 1975, 793)
▲..
45
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Halter
= Fahrer? Das reicht nicht BGH Urteil – Auszug (Halter-Urteil) ▲..
45
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Haltereigenschaft
allein – kein Tatindiz (OLG Köln) ▲..
45
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Heimlich
entsorgt – dennoch gezahlt ▲..
47
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Hörer
beantworten allgemeine Fragen und begründen sie ▲..
47
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Ich
weiß von nichts! ▲..
48
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Kein
Pardon bei Rotlichtverstößen (OLG Karlsruhe) ▲..
48
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Keine
spontane Äußerung: Belehrungspflicht (BGH)
▲..
49
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Keine
spontane Äußerung: Belehrungspflicht ▲..
49
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Muster
eines Arrestbefehls ▲..
49
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Nichtverwertbarkeit
von Aussagen, die aufgrund ▲Wirtschaftsverwaltungsgesetzen gemacht
werden müssen (BGHSt 37, 340) ▲..
50
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Nichtverwertbarkeit
von Aussagen, die aufgrund Wirtschaftsverwaltungsgesetzen gemacht werden müssen
▲..
51
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OVG
Sachsen – Aktenzeichen: 3 S 342/95 - OVG Sachsen - Aktenzeichen: 3 S 342/95 -
NVwZ 1997, 1140 ▲..
52
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Pflicht
zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts vor Erlaß eines Bußgeldbescheids
bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (LG Frankfurt/M) ▲..
52
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Sorglosigkeit
kann sogar die eigene Freiheit und Beruf in Gefahr bringen ▲..
53
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Sorglosigkeit
kann teuer sein ▲..
53
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Staatsanwaltschaft
und Gericht? Brauchen wir nicht! ▲..
53
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Struktur
§ 29a OWiG ▲..
53
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Struktur
§ 30 OWiG ▲..
55
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Tat
nach der Rechtsprechung ▲..
56
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Tatbegriff
im prozessualen Sinn , § 264 StPO ▲..
58
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Tatbegriff
im prozessualen Sinn , § 264 StPO ▲..
61
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Tatbegriff
im prozessualen Sinn , § 264 StPO ▲..
65
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Überflüssige
Postgebühren zu Lasten des Steuerzahlers im Bußgeldverfahren? ▲..
68
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Überladung
von Fahrzeugen (OLG Stuttgart VRS 46, 144 f ▲..
69
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Verfall
bei Vorteil durch Gewässerverunreinigung (AG Gummersbach NStZ 1988, 460)
▲..
69
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Verfall
nach § 29a OWiG Brutto
‑ Nettoprinzip Einkommensteuer – Betriebsausgaben (BayOblG)
▲..
70
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Beispiel: Werbung entgegen dem Verbot des § 4 SchwArbG.
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Bußbar
macht sich, wer „eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien
[aufgibt] oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein“. Die meist leicht aufzuspürenden Auftraggeber versuchen
sich oft zu verteidigen mit: Ich habe nicht gewusst dass „Das“ verboten ist.
Gerichte halten dieses Argument nicht selten für einen anerkennenswerten –
die Vorwerfbarkeit ausschließenden – un-vermeidbaren Verbotsirrtum.
Allerdings: Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt umfassende
Erkundigungspflichten an einen selbständigen Handwerker oder einen, der vorgibt
einer zu sein, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Tuns in der Öffentlichkeit.
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Der
Betroffene kann sich aber auch einlassen:
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1.
dass er wusste, er ist noch nicht in der Handwerksrolle eingetragen, aber
glaubte, er dürfe – etwa um den „Markt zu testen“ – eine
Zeitungsanzeige aufgeben,
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2.
dass er glaubte, er sei schon in der Handwerksrolle eingetragen und könne
deshalb eine Zeitungsannonce aufgeben,
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3.
dass er glaubte, er könne auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle
eine Zeitungsannonce aufgeben,
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4.
dass er „einfach so“ eine Annonce in der Zeitung aufgegeben habe, um
zu testen, ob er Aufträge bekäme.
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Zum
Fall:
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Er
hätte sich bei einer fachkundigen Person (Rechtsanwalt, Handwerkskammer pp)
erkundigen müssen. Bei der heute ständigen Berichte über die Schwarzarbeit in
Presse, Funk und Fernsehen, hätte
sich dem Betroffenen aufdrängen müssen, dass sein Verhalten rechtswidrig sein
kann. Er hätte sich deswegen bei einem Fachmann fachkundigen Rat einholen müssen.
Hat er das nicht getan, ist sein Verbotsirrtum m.E. nicht entschuldbar. Sein
Verhalten also ein bußbare Vorsatztat.
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Zu
Fall 0
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Wäre
diese Einlassung nicht zu widerlegen, so läge hinsichtlich der fehlenden
Eintragung ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt. Daher keine
Bußbarkeit nach § 4 SchwArbG. Die Tat ist nur bußbar bei Wissen und Wollen =
Vorsatz aller Tatbestandsmerkmale.
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Zu
Fall 0
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Hier
liegt offensichtlich ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor.
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Zu
Fall 0
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Glaubt
man die Einlassung, so liegt ein m.E. ebenfalls nichtentschuldbarer
Verbotsirrtum vor. Das Verfahren könnte jedoch nach § 47 I OWiG wegen geringer
Schuld eingestellt werden.
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Ermittlungstaktik:
>
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Die
Bußtat nach § 4 SchwArbG besteht aus einem Tatbestandsmerkmal, das einen
doppelten Verbotsirrtum möglich macht: Das Erfordernis, in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein und die verbotene Werbung von jemandem, der die von
ihm angepriesene Handwerksleistung nicht erbringen darf.
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Bei
einer ersten „verantwortlichen“ Vernehmung des Betroffenen (zweckvoll nicht
durch einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG, weitere Informationen in Brenner,
Lexikon des Ordnungswidrigkeitenrechts von A-Z, unter den entsprechenden
Stichworten) könnte die „Gretchenfrage“ sein: „Was hätte Sie denn getan,
wenn sich jemand auf die Annonce gemeldet hätte?“ Die (sachbezogene, geständige)
Antwort kann eigentlich nur lauten:
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| Ich
hätte mich dann in die Handwerksrolle eintragen lassen oder |
| ich
hätte die Möglichkeit wahrgenommen und den Auftrag angenommen. |
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Im
ersten Fall hätte der Betroffene eingeräumt, dass er gewusst hat, dass er die
handwerkliche Tätigkeit, für die er geworben hat, nicht ausüben durfte. Im
zweiten Fall hätte der Einwand auf derselben Ebene gelegen, wie wenn der
Betroffene in flagranti beim „Schwarzarbeiten“ ertappt worden wäre. In
solchen Fällen nehmen die Amtsrichter meist einen „nicht-entschuldbaren
Verbotsirrtum“ an und verurteilen.
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In
beiden vorstehenden Fällen könnte sich der Betroffene zwar immer noch
einlassen, dass er geglaubt habe, er könne Werbung treiben, ohne dass es auf
die Rechtmäßigkeit seiner angepriesenen Handwerksleistung ankäme. Eine solche
Behauptung werden die Amtsrichter m.E. aber eher als verschuldeten Verbotsirrtum
werten, wenn sie zuvor die Vorwerfbarkeit hinsichtlich des Verbotenseins der
offerierten handwerklichen Tätigkeit bejaht haben, also einen vermeidbaren
Verbotsirrtum angenommen haben.
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Die
nachtstehende Entscheidung des BGH zeigt die Problematik auf.
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Sachverhalt
zu den Bußbescheidmuster (Stand Dienstag, 20. Juni 2000)
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Tatentdeckung:
30.11.02
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Überladung
1.9.01 bis 30.11.02
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Reifen
1.11.02 bis 30.11.02
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Geschwindigkeit
1.9.02 bis 30.11.02
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Am 30.11.02 wurde der LWK des Fahrers Felix
Folgsam (F) bei einer Verkehrskontrolle dabei erwischt, dass er statt mit
erlaubten 7 to mit insgesamt 10 to Sand beladen war. Alle 6 Reifen des LKW`s
hatten nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe.
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S erklärte:
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Was soll ich machen. Ich habe meine
Anweisungen von unserem Betriebsleiter Schlampermann erhalten. Ich soll laden, was „drauf geht“. Das machen wir Fahrer alle so.
Wie lange das schon so geht? Ich kenne das gar nicht anders. Ich bin seit etwas
mehr als 2 Jahren bei der Fa. Clever GmbH, Transporte beschäftigt. Was die
abgefahrenen Reifen angeht, so habe ich dies dem Schlampermann schon vor mehr
als 3 Wochen gesagt. Er hat gemeint: Was soll`s, der Chef hat andere Sorgen, als
neue Reifen zu kaufen. Wir haben jetzt die 6.000 DM nicht für die Reifen.
Wie lange ich mit „Glatzköpfen“ fahre? Ich schätze so einen Monat.
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Herr Schlampermann erklärte als
Betroffener:
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Was Folgsam sagt, ist richtig. Wegen der
Reifen waren wird in einer Zwangslage, zur Zeit schreiben wird rote Zahlen. Ich
habe – wie sie gebeten haben – die Unterlagen mitgebracht (mein Chef hat das
erlaubt). Ich habe auch eine Aufstellung gemacht. Wie Sie sehen, sind wir von
1.9.00 bis zum 30.11.02 in 300 Fällen überladen gefahren sind. Wie Sie aus den
Unterlagen ersehen, habe ich 130 mal unsere beiden Fahrer direkt anweisen müssen
zu überladen. Dann lief die Sache allein weiter. Ich habe noch weitere 170 Fälle
anhand der Rechnungen und Lieferscheine festgestellt. Allerdings habe ich das
erst jetzt festgestellt, ich konnte mich ja auf meine Fahrer verlassen, nachdem
sie begriffen hatten, dass die Firma Geld braucht. Danach gefragt, muss sich
sagen, dass mein Chef, der Herr Clever, er ist der alleinige Geschäftsführer
der Fa. Clever GmbH, mit der Sache nichts zu tun hat. Der hat andere Interessen,
er kümmert sich um die Filiale in S-Stadt überhaupt nicht. Er lässt mir völlig
freie Hand. Er kümmert sich um seine Filialen in München, Freiburg und seine
Zweigniederlassung in Zürich.
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Zu den Zahlen: Wir haben ca. 44.800 Tonnen
Sand durch die Überladungen mehr befördern können. Das ergibt einen Mehrerlös,
den wir dringend für Investitionen brauchten, von 178.500 Mark.
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Der zweite Fahrer, Herr Manfred Duldsam,
erklärte:
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Was Schlampermann und Folgsam Ihnen gesagt
haben kann ich Ihnen bestätigen. Eigentlich bin ich froh, dass die ganze Sache
jetzt endlich auffliegt. Neben der Überladung hat der ehrgeizige Schlampermann
mich und Folgsam angewiesen, von A-Stadt nach B-Stadt zu fahren. Wir mussten
diese Fahrten in einer so kurzen Zeit, nämlich in 4 Stunden geschafft haben – hin und zurück, dass wir
Geschwindigkeitsbeschränkungen nie beachten konnten. Ich habe genaue
Aufzeichnungen geführt. Mir war klar, eines Tages mussten wir mal erwischt
werden. Die Sache mit der Geschwindigkeit war vom 1.9.02 bis zum 30.11.02.
Insgesamt konnten wir in den 3 Monaten rund 100.000 DM „gut machen“.
Jedenfalls hat uns Schlampermann diese Zahl voller Stolz genannt. Ich kann bestätigen,
dass wir in den 3 Monaten 50 zusätzliche Fahrten mehr machen konnten. Wir haben
ja auch eine Prämie von Schlampermann dafür erhalten. Schlampermann hat eine
genaue Abrechnung darüber geführt.
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Schlampermann und Folgsam bestätigten
die Aussage des Duldsam auch hinsichtlich „der Akkordfahrten“.
Schlampermann legte die Aufzeichnungen und Berechnungen vor.
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Sie sind Sachgebietsleiter, örtlich und
sachlich zuständig. Was überlegen und tun Sie? Legen Sie Ihrer Gedanken
schriftlich nieder, ggf. treffen Sie Maßnahmen oder Entscheidungen wie sie das
Gesetz erlaubt.
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Wir gehen von folgenden Vorschriften aus:
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§ 1 Überladung
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(1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen
Straßenverkehr teilnimmt, obwohl das Fahrzeug vorschriftswidrig überladen ist,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu
1.000 DM bedroht.
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|
(2)
Wer es als Halter vorsätzlich oder fahrlässig zulässt, dass ein
Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt,
obwohl des Fahrzeug vorschriftswidrig überladen ist, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 2.000 DM bedroht.
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|
§ 2 Ordnungsgemäßer Zustand der Reifen
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Wer vorsätzlich
oder fahrlässig mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr
teilnimmt, obwohl das Fahrzeug vorschriftswidrig bereift ist, handelt
ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM
bedroht.
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|
In den vorliegenden Fällen gehen wir davon
aus, dass die vorstehenden Blankettvorschriften durch die entsprechenden
Vorschriften ausgefüllt werden.
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Was halten Sie von nachstehenden Bußbescheiden?
Können Sie Fehler entdecken? Welche?
>>
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Mit PZU
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an Herrn Ursus Schlampermann,
Privatanschrift
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Gemeinde
S-Stadt
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BL
- Nr. 0078/95
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|
In
der Bußgeldsache gegen Ursus Schlampermann (folgen weitere Personalien)
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|
Ihnen
wird vorgeworfen, sie hätten mehrfach vorsätzlich und mehrfach fahrlässig
angeordnet und zugelassen, daß LKW mehrfach
in überladenem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen
haben,
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|
indem
Sie
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vom
1.9.01 bis 30.11.02 in
S-Stadt als allein verantwortlicher Betriebsleiter der Fa. Clever GmbH,
Transporte, in S-Stadt,
|
|
|
|
1.
in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen
haben, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und
in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen
haben, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf
diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger
Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever
GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil
von 178.500 DM zugeflossen ist.
|
|
2.
teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02
den LKW-Fahrer Folgsam anwiesen, trotz für jedermann erkennbarer und von
Ihnen erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen
Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der verkehrswidrigen
Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;
|
|
3.
Sie in der Zeit vom 1.9.02 bis 30.11.02
die Fahrer Folgsam und Duldsam anwiesen, die Strecke von A-Stadt nach
B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Sie wußten,
daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden
Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann,
so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach
B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von
September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und
dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM (brutto)
erlöst wurde.
|
|
Ahndbar
nach §§ .....
|
|
Höhe
der verhängten Geldbußen: 2.000.- DM und 250.- DM
|
|
Folgt
noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der
Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.
|
|
Mit
PZU
>>
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|
1.
An Anton Clever, Privatadresse
|
Bescheid gegen den
Geschäftsführer
>>
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|
Gemeinde
S-Stadt
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BL
- Nr. 0077/95
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|
In
der Bußgeldsache gegen
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Herrn
Anton Clever , geb. (folgen Datum und Ort) Geschäftsführer, Klingelstraße
100, in S-Stadt, ledig, ohne Kinder
|
|
Ihnen
wird vorgeworfen,
|
|
als
Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens fahrlässig
die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich
waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen
Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren
Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
|
|
indem Sie
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|
vom
1.9.01 bis 30.11.02 und
vorher in S-Stadt in Ihrem Unternehmen, der Fa. Clever GmbH, Transporte, deren
alleiniger Geschäftsführer Sie sind, aus vorwerfbarer Sorglosigkeit Ihren
Betriebsleiter Ursus Schlampermann
|
|
1.
weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung
geprüft haben, noch
|
|
2.
haben Sie ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner
betrieblichen Tätigkeit überwacht, sondern Sie haben ihn nach seinen Belieben
schalten und walten lassen,
|
|
was
zur Folge hatte,
|
|
daß
Ursus Schlampermann
|
|
1.
in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen
hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in
mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen
hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf
diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger
Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever
GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil
von 178.500 DM zugeflossen ist.
|
|
2.
teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02
den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von
Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx
im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der
verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;
|
|
3.
Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.194 die Fahrer
Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück
innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, daß diese
Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden
Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann,
so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach
B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von
September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und
dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM (brutto)
erlöst wurde.
|
|
Bußbar
nach §§ ........
|
|
Höhe
der verhängten Geldbußen: 10.000.- DM und 250.- DM
|
|
Folgt
noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der
Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.
|
> |
|
Mit PZU
|
|
1.
An Anton Clever, Privatadresse
|
|
2.
Fa. Clever GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Anton Clever,
Firmenadresse
|
|
|
|
Gemeinde
S-Stadt
|
|
BL
- Nr. 0079/95
|
|
In dem Bußverfahren gegen
|
|
1.
den Geschäftsführer Anton Clever (folgen weitere Personalien);
|
|
2.
die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, als Nebenbeteiligte,
|
|
wird
dem Betroffenen Clever vorgeworfen,
|
|
er
habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich
waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen
Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren
Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
|
|
indem
er
|
|
vom
1.9.01 bis 30.11.02 und vorher in
S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den Betriebsleiter Ursus Schlampermann
|
|
1.
weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung
prüfte, noch
|
|
2.
ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen
Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten
lassen,
|
|
was
zur Folge hatte, daß Schlampermann
|
|
1.
in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen
hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in
mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen
hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf
diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger
Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever
GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil
von 178.500 DM zugeflossen ist.
|
|
2.
teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02
den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von
Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx
im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der
verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;
|
|
3.
Ursus Schlampermann ferner in der Zeit vom 1.9.02 bis 30.11.02
die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach
B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon
Schlampermann wußte, daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser
Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt
werden kann, so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von
A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem
Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich
waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM
(brutto) erlöst wurde.
|
|
Dieses
Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§ ............., ahndbar nach
§§ ...... dar;
|
|
aufgrund
des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der
Nebenbeteiligten, der Fa. Clever GmbH, die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen des § 30 OWiG vor.
|
|
Es
werden folgende Geldbußen festgesetzt:
|
|
1.
Gegen den Betroffenen Anton Clever :
10.000 .- DM und 250.- DM
|
|
2.
gegen die Nebenbeteiligte:
184.500. – DM und 100.000.- DM
|
|
Folgt
noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der
Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrungen.
|
|
Selbständiger Bußgeldbescheid
>>
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|
Mit
PZU
|
|
Fa. Clever GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Anton Clever, Firmenadresse
|
|
|
|
In der Bußsache
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|
gegen
die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, [vertreten durch den / die Geschäftsführer
.....]
|
|
werden
gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte Geldbußen von 194.500 DM und 100.250
DM festgesetzt.
|
|
Das
Verfahren gegen den alleinigen Geschäftsführer Anton Clever wird nach § 47
Abs. 1 OWiG eingestellt, wobei er - mit seinem
Einverständnis - die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst trägt.
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|
Sachverhalt
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Dem
Betroffenen Anton Clever wird vorgeworfen,
|
|
er
habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich
waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen
Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren
Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
|
|
indem
er
|
|
vom
1.9.01 bis 30.11.02 und vorher in
S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den Betriebsleiter der
Nebenbeteiligte Hermann Schlampermann
|
|
1.
weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung
prüfte, noch
|
|
2.
ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen
Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten
lassen,
|
|
was
zur Folge hatte, daß Schlampermann
|
|
1.
in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen
hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in
mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen
hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so daß auf
diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger
Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever
GmbH ein rechtswidriger Vermögensvorteil
von 178.500 DM zugeflossen ist.
|
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2.
teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.11.02 bis 30.11.02
den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von
Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx
im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so daß durch die Benutzung der
verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 DM an Aufwendungen erspart wurden;
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3.
Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.02 bis 30.11.02
die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach
B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon
Schlampermann wußte, daß diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser
Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt
werden kann, so daß die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von
A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem
Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich
waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 DM
(brutto) erlöst wurde.
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Dieses
Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§ ............., ahndbar nach
§§ ...... dar.
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Aufgrund
des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Fa. Clever
GmbH die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1
OWiG vor. Aufgrund des Einstellung des
Verfahrens gegen den Geschäftsführer Anton Clever wegen derselben Sache liegen
auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG vor.
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|
Folgt
noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der
Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.
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|
·
Halten sie es für zulässig, daß gegen den
Geschäftsführer Clever und die GmbH getrennte Bußbescheide erlassen werden?
|
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·
Dürfte gegen die GmbH im Falle 0
gegen die GmbH auch eine höhere Geldbuße verhängt werden?
|
|
·
Dürfte gegen die GmbH im
Fall 0
eine höhere Geldbuße verhängt werden?
|
|
|
|
>>
Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher >> Handeln für einen
anderen (§ 9 OWiG)
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Den faktischen
Geschäftsführer trifft nach der Rechtsprechung grundsätzlich derselbe
Pflichtenkreis wie den formellen Geschäftsführer. Der faktische Geschäftsführer
kann daher nach § 69 AO für nicht entrichteten Steuern haften, ebenso sich
nach dem GmbHG strafbar machen, wenn er bei überschuldetem oder zahlungsunfähigem
Unternehmen den erforderlichen Konkursantrag nicht stellt.
|
|
Ob jemand sich
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter im Sinne des § 35
Abs. 1 Satz 2 GewO betätigt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
Maßgeblich ist, ob diese Person aufgrund ihrer hervorgehobenen
Stellung und entsprechend ihrem Einfluß und ihrer tatsächlichen Verantwortung
die Geschicke des Gewerbebetriebes bestimmt. Der Gewerbetreibende muss ausdrücklich
zustimmen oder die Person im geduldeten Einvernehmen gewähren lassen. Maßgeblich
sind insoweit allein die tatsächlichen Gegebenheiten; etwaige lediglich zum
Schein getroffenen anders lautenden Vereinbarungen oder eine mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmende juristische Ausgestaltung des abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses sind irrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ
1988, 368 ff).
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|
Für das
GmbH-Recht gilt:
|
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Geschäftsführer i. S. von §§ 84 I Nr. 2,
64 I GmbHG ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister
eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines
Geschäftsführers tatsächlich einnimmt.
|
|
Dass der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für
die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher
Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende
Stellung in der Geschäftsführung hat (BayObLG NJW 1997, 1936).
|
|
Allerdings ist
es in einem solchen Fall erforderlich, dass
der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen „in maßgeblichem
Umfang“ (BGH NJW 1988, 1789 f) übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung
„ein Übergewicht“ (BGH StV
1984, 461 f.), wenn nicht gar „eine überragende Stellung“ (BGH NJW 1983,
240) zukommen muss.
|
|
Das BayObLG
hat in seiner Entscheidung zur Feststellung einer „überragenden Stellung“
nachstehende Kriterien angeführt:
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„Die
Stellung des faktischen Geschäftsführers ist dann überragend, wenn er von den
acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung:
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Bestimmung der Unternehmenspolitik,
|
|
Unternehmensorganisation,
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Einstellung von Mitarbeitern,
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Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu
Vertragspartnern,
|
|
Verhandlung mit Kreditgebern,
|
|
Gehaltshöhe,
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|
Entscheidung der Steuerangelegenheiten,
|
|
Steuerung der Buchhaltung
|
|
mindestens
sechs erfüllt (vgl. BGH, NJW 1997, 66 f).“
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Das OLG Düsseldorf
(a.a.O.) hat es nicht für ausreichend angesehen, wenn jemand:
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Innerbetrieblich mit der
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Sortimentauswahl, Qualitätssicherung und –
kontrolle betraut war,
|
|
er Gespräche mit Herstellern sowie für die
produktbezogene Deklaration verantwortlich führte,
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|
wenn er Bestellungen vornehmen durfte, deren
Umfang er sich aber grundsätzlich genehmigen lassen musste, auch wenn er
berechtigt war, bei kurzfristigen Schwankungen des Marktes selbständig
Bestellungen zu erweitern oder zu vermindern.
|
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Diese Elemente
zeigen lediglich eine innerbetriebliche Verantwortlichkeit für bestimmte
Geschäftsbereiche der GmbH auf.
|
|
Daher: Ist
eine geschäftliche Tätigkeit grundsätzlich nur unter Aufsicht erlaubt, ist
der Handelnde weisungsgebunden und
kann er mit seiner nach außen wirkenden Tätigkeit nur
unter dem
grundsätzlichen Vorbehalt der
Genehmigung seitens der über ihm stehenden Geschäftsleitung handeln, so liegt
keine „faktische Geschäftsführung“ durch den Handelnden vor.
|
|
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|
>>
Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG) >> Faktischer Geschäftsführer
|
|
Bei kleineren
und mittleren Unternehmen, insbesondere bei einer „Familien-GmbH“, ist der
im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer nicht immer derjenige, der
die Geschäfte der juristischen Person auch tatsächlich führt. Die bußrechtlichen
Pflichtverletzungen, die „an sich“ den (eingetragenen) Geschäftsführer der
GmbH treffen, sind dann grundsätzlich dem „tatsächlichen Geschäftsführer“
anzulasten. Der „formelle Geschäftsführer“ wird aber nicht völlig aus
seiner bußrechtlichen Haftung entlassen. Problematisch ist indessen der
Nachweis, unter welchen Voraussetzungen jemand als „faktischer Geschäftsführer“
angesehen werden kann.
|
|
Das BayObLG
(NJW 1997, 1936 =NStZ 1997, 553) hat acht Kernbereiche eines Geschäftsführers
aufgestellt, von denen derjenige, nicht
formell als Geschäftsführer tätig ist, mindestens sechs ausfüllen muss:
|
|
Kernbereich der Geschäftsführung :
|
|
Bestimmung der Unternehmenspolitik,
|
|
Unternehmensorganisation,
|
|
Einstellung von Mitarbeitern,
|
|
Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu
Vertragspartnern,
|
|
Verhandlung mit Kreditgebern,
|
|
Gehaltshöhe,
|
|
Entscheidung der Steuerangelegenheiten,
|
|
Steuerung der Buchhaltung
|
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Das OLG Düsseldorf
[i]
hat folgende These aufgestellt:
|
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„Ob jemand sich als mit der Leitung eines
Gewerbebetriebes Beauftragter im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO betätigt,
hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
Maßgeblich ist, ob diese Person aufgrund ihrer hervorgehobenen
Stellung und entsprechend ihrem Einfluß und ihrer tatsächlichen Verantwortung
die Geschicke des Gewerbebetriebes im erklärten oder geduldeten Einvernehmen
mit dem Gewerbetreibenden bestimmt“.
|
|
Der BGH (NJW
1997, 66 = NStZ 1996, 540 = wistra 1996, 344) hat es für eine faktische Geschäftsführertätigkeit
ausreichen lassen:
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Der Angeklagte
hatte teilweise bis in kleinste Details hinein Anweisungen gegeben:
|
|
So griff er unmittelbar in die Kalkulation,
insbesondere großer Aufträge ein und
|
|
gab Anweisungen hinsichtlich Verhandlungen mit
Arbeitnehmern und deren Kündigung,
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|
wichtige Vermögensangelegenheiten des
Unternehmens nahm er - teilweise unter Ausschaltung des (formellen) Geschäftsführer
- selbst wahr und
|
|
trat dabei auch nach außen auf.
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|
Er führte die
Kreditverhandlungen mit der Hausbank stets allein
|
|
Innerhalb des
Unternehmens trat er gegenüber den Arbeitern als Chef auf.
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Er nahm an
einer Betriebsratssitzung teil und führte eine Besprechung mit Arbeitnehmern
durch, jeweils in Abwesenheit der (formellen) Geschäftsführer.
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|
Er entfaltete
typische Geschäftsführertätigkeiten, indem er zum Beispiel selbst eine
Arbeitszeitregelung auf Briefpapier des Unternehmens und eine Arbeitnehmerkündigung
unterschrieb.
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|
Er verfügte über ein eigenes Büro,
|
|
ihm war eine Sekretärin zugeteilt.
|
|
|
|
Wer behauptet,
eine bestimmte andere Person habe die Bußtat begangen, obschon er weiß, dass
seine Behauptung falsch ist, macht sich nach § 164 II StGB strafbar,
wenn Polizei oder Bußbehörde gegen den anderen ein Bußverfahren durchführt
oder ein bereits eingeleitetes aufgrund der falschen wissentlichen Aussage fortführt.
Es ist gleichgültig, ob die wissentlich falsche Beschuldigung von einem Zeugen
oder vom Betroffenen selbst kommt. Beispiel: Nach einer Kennzeichenanzeige lässt
der Halter den gegen ihn erlassenen Bußbescheid rechtskräftig werden. Danach
– in der Regel frühestens nach Ablauf von 3 Monaten – erklärt er dann –
wider besseren Wissens -, nicht er, sondern sein Freund Max habe das Fahrzeug
gelenkt.
|
|
Allerdings:
Wer den Namen und / oder Anschrift einer nicht existierenden oder einer bereits
verstorbenen Person angibt, der soll sich nach der h.M. nicht strafbar machen.
M.E. eine unzutreffende Auslegung des § 164 StGB, denn diese Vorschrift schützt
nicht nur den zu Unrecht Belasteten, sondern auch die objektiv vergebliche
Ermittlungstätigkeit der Verfolgungsbehörden.
|
>>
Durchsicht von gefundenen „Papieren“
>> Bußbescheid
>> Abgrenzung der natürlichen
zur rechtlichen Handlungseinheit
Beispiel
1
: Die drei Geldbußen und die Rotampeln
|
|
Gegen den Autofahrer A gehen drei Anzeigen
ein, weil er unachtsam bei Rotlicht drei Kreuzungen in der Innenstadt
durchfahren hat. Die Kreuzungen liegen etwa 150 m (insgesamt) von einander
entfernt. Sachbearbeiter S schlägt drei Geldbußen vor.
|
|
Beispiel
2
: Die 3000 m - Ampeln
|
|
Würden Sie den vorstehenden Fall anders
entscheiden, wenn die Ampeln auf 3000
m „verteilt“ wären?
|
|
Beispiel
3
: Die Vorsatz-Ampelfahrt
(Rotampelstrecke 150m)
|
|
Wie wäre zu entscheiden, wenn im
Ursprungsfall (Rotampel-Strecke = 150 m) der Täter vorsätzlich alle drei
Kreuzungen bei Rot durchfahren hätte?
|
|
Lösungshinweis
zu den Rotampelfällen:
|
|
Im Beispiel
3: Die Vorsatz-Ampelfahrt (Rotampelstrecke 150m) wird eine
>> „Bewertungseinheit“ zwischen den „drei“ Verstößen anzunehmen
sein. Es würde also eine Tat vorliegen.
|
|
Im Beispiel
2: Die 3000 m - Ampeln Hier wird man von tatmehrheitlichen
Handlungen ausgehen müssen. Man wird jedoch eine >> prozessuale Tat
anzunehmen haben, so dass nur ein
Bußbescheid erlassen werden darf, soll >> Bußklageverbrauch verhindert
werden.
|
|
Im Beispiel
1: Die drei Geldbußen und die Rotampeln wird man von einer
>> natürlichen Handlungseinheit ausgehen können.
|
|
Die Identität
des Betroffenen muss ebenso wie die >> Tat
i.S. § 264 StPO eindeutig umrissen sein. Maßgebend ist grundsätzlich
die Sichtweise des Bußtäters, nicht eines unbeteiligten Dritten.
|
|
Ist die
Identität unklar, so kann der Bußbescheid nichtig oder fehlerhaft sein. Die
Nichtigkeit ist eine seltene Ausnahme. So beispielsweise,
|
|
wenn eine völlig unzuständige Behörde einen
Bescheid erlassen würde,
|
|
wenn keine Rechtsfolgen ausgewiesen wurden,
|
|
wenn für mehrere Betroffene in einem Bußbescheid
nur eine Geldbuße verhängt worden wird,
|
|
wenn er ein völlig Unbeteiligter als Bußtäter
bezeichnet wird hinsichtlich des Adressaten (nicht notwendigerweise hinsichtlich
des tatsächlichen Täters),
|
|
wenn dieselbe
>>Tat [ii] nochmals durch dieselbe oder durch eine
andere Bußgeldstelle geahndet wird (str. siehe Nachweise bei Göhler Rz 57 zu
§ 66).
|
|
Ist der Bußbescheid
(nur) fehlerhaft und wird kein Einspruch eingelegt, so wird er trotz seiner
Fehlerhaftigkeit rechtskräftig. Wird Einspruch eingelegt und werden die Akten
ohne sachliche Änderung über die Staatsanwaltschaft dem Gericht zugeleitet, so
ist der mangelhafte Bußbescheid dann grundsätzlich eine ausreichende
Entscheidungsgrundlage für das Gericht, wenn sich zumindest aus den Akten die
zweifelsfreie Identität von Täter und Tat (Lebenssachverhalt) ergibt.
|
|
Die
Wirksamkeit des Bußbescheides als Grundlage für das gerichtliche Bußverfahren
hängt nicht von der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides an den
Betroffenen ab. Mängel, die die Zustellung unwirksam machen, haben lediglich
zur Folge, dass die >>
Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird[iii].
|
Mängel des Bußbescheids und die Rechtsfolgen
>>
|
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Inhaltsfehler
des Bußbescheids
|
Rechtsfolgen
|
Folgerungen
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Entscheidung
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|
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Tat
unvollkommen geschildert: Ort und Zeit fehlen, ggf. unterschiedliche
Begehungsweise mehrere gleichartiger Bußhandlungen
|
Angaben
im Bußbescheid unzureichend
|
h.M.
Akteninhalt kann herangezogen werden, sofern keine Nichtigkeit
|
OLG Düsseldorf
VRS 80, 219; OLG Hamm NStZ 1987, 515; KG LRE 13, 363
|
|
|
Offensichtlich
irrtümlich falsche Beschreibung
des Tatgeschehens; unschädlich z.B. falsche Orts- oder Zeitangabe,
Betroffenen unrichtig als Halter bezeichnet
|
keine
|
berichtigen
|
OLG
Hamm GA 72, 60; OLG Hamm VRS 51, 294; OLG Karlsruhe VRS 78, 296; OLG
Karlsruhe wistra 90, 284
|
|
|
Tatvorwurf
an bestimmtem Ort, zur bestimmter Zeit, bestimmte Bußtat begangen zu
haben, in Wirklichkeit hat Täter am selben Ort, am gleichen Ort eine
andere Bußtat begangen
|
Bußbescheid
unwirksam, Tat kann nicht „ausgewechselt“ werden
|
Einstellung
|
BayObLG
VRS 67, 362
|
|
|
Falsche
Tatzeitangabe im Bußbescheid, Täter aber zum richtigen Tatablauf angehört
worden oder wenn der Betroffene „sonst“ aus dem Bußbescheid
seine „Tat“ entnehmen kann
|
unschädlich,
wenn Verwechslung nicht möglich
|
berichtigen
|
BayObLG
BayVBl. 1970, 335; OLG Stuttgart VRS 68, 128
|
|
|
Falsche
Ortsangabe
|
unschädlich,
wenn nähere Umstände Ort klar umreißen
|
berichtigen
|
OLG
Hamm VRS 47, 203
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|
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Fehlende
Angabe der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen bei Bußtat nach § 130,
ausreichend Tatgeschehen der „Vor-Tat“
|
unschädlich
|
|
BayObLG
ZfZ 1988, 345; OLG Frankfurt wistra 1988, 38
|
|
|
Betroffener
ist Einzelunternehmer, Bußbescheid wird an „seine Firma“ gerichtet
|
unschädlich,
wenn Identität feststeht
|
Einsicht
in Handelsregister und Berichtigung
|
OLG
Hamm JR 1971, 383 f; OLG Koblenz MDR 1974, 776;
|
|
|
Bußbescheid
gegen juristische Person gerichtet, wenn Geschäftsführer gemeint ist
|
unwirksam
|
einstellen
|
OLG Düsseldorf
wistra 1992, 120; OLG Koblenz VRS 67, 361
|
|
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Bußbescheid
gegen Geschäftsführer, obwohl sich Bußgeld gegen JP oder PV / NRV richtet
|
Unwirksam
|
einstellen
|
|
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Ein Bußbescheid
gegen mehrere natürliche oder Personen nach § 30: eine Geldbuße
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Unwirksam
|
einstellen
|
|
|
|
Bußbescheid
gegen natürliche Person gerichtet, gemeint aber OHG oder KG
|
unwirksam,
wenn Identität nicht feststellbar
|
OLG
Hamm VRS 46, 146
|
|
|
Fehlende
Angabe bei selbständigen Bescheid, dass
Verfahren gegen natürliche Person eingestellt oder nicht
eingeleitet worden ist
|
unschädlich
|
|
BayObLG
ZfZ 1998, 345; BayObLG NJW 1992, 1771
|
|
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Bußbescheidzustellung
an nicht gemeinte Person
|
unwirksam
|
einstellen
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|
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Unzulässige
oder unklare Rechtsfolgen (wie „Bußgeld“
u.ä.)
|
unwirksam
|
Rücknahme,
Erlaß eines neuen
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BVerfGE
22, 49
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|
Fehlende
Angaben der verletzten Normen
|
unschädlich
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|
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|
Fehlende
Beweismittelangabe
|
unschädlich
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Bußbescheid
durch Richter erlassen
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nichtig,
unbeachtlich
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a.M. Göhler
Rz 57 zu § 66
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|
|
Bußbescheid
wird gegen eine GmbH gerichtet, die es gar nicht gibt, gemeint ist eine
OHG
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unschädlich,
wenn aus Umständen Adressat erkennbar
|
berichtigen
|
OLG
Koblenz VRS 68, 373
|
|
|
Bußbescheid
nicht unterschrieben
|
falls
nur Entwurf:
|
unwirksam
|
OLG Düsseldorf
NJW 1989, 600
|
|
|
Bußbescheid
nicht unterschrieben
|
falls
Wille erkennbar, dass in
Geschäftsgang
|
wirksam
|
OLG Düsseldorf
NVZ 1994, 81
|
|
|
Tatbeschreibung
in einer Anlage dargestellt
|
wirksam,
wenn im Bußbescheid auf Anlage Bezug genommen (auf eine feste
Verbindung: Anlage / Bußbescheid kommt es nicht an)
|
OLG Düsseldorf
NStZ 1992, 39
|
|
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Zwei
Bußbescheide wegen desselben Vorgangs („Tat“): Bedeutsam, wenn zwei
oder mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig
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Zweiter
Bußbescheid unwirksam, Bußklage verbraucht (vgl. § 84 OWiG);
str.
Abhilfe:
schon vor Erlaß des Bescheides § 39 OWiG beachten
|
OLG
Zweibrücken, NVZ 1992, 460
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>> Bußbescheid
und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren >> Umgrenzungsfunktion
>>Informationsfunktion >> Selbständiger Bußbescheid bzw.
Verfallbescheid
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|
Das Vorliegen
eines wirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für die
gerichtliche Entscheidung. Formelle Mängel beeinträchtigen regelmäßig die
Wirksamkeit nicht[iv].
So muss zwar ein Bußbescheid nach § 30 IV OWiG die Nebenbeteiligte
unverwechselbar mit ihrer Firma, ihrem Firmensitz und mindestens einem
vertretungsberechtigten Organ zu bezeichnen; fehlen jedoch genaue Angaben und
ergeben sie sich aus dem gesamten Akteninhalt, so ist der Bußbescheid dennoch
wirksam.
|
|
Ob ein im
selbständigen Verfahren nach 30 Abs. 4 OWiG ergehender Bußgeldbescheid gegen
die Nebenbeteiligte die Angabe enthalten muss, es sei (gegen die natürliche
Person) ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt
worden, hält das HansOLG Hamburg (wistra 1998, 278) für eine fehlerhaft
Informationsfunktion, die die Wirksamkeit des Bußbescheids als gerichtlichen
Verfahrensgrundlage nicht beeinträchtige. Nichteinleitung oder Einstellung des
Ermittlungsverfahrens ist eine Verfahrensvoraussetzung der selbständigen
Anordnung einer Geldbuße, doch muss das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen
nicht ohne weiteres im Bußgeldbescheid erwähnt werden.
Gemäß § 66 Abs. 3 OWiG beschränkt sich die notwendige Begründung des
Bußgeldbescheides auf die in Abs. 1 Ziff. 3 und
4 dieser Vorschrift genannten Angaben.
Gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG sind u.a. die gesetzlichen Merkmale der
Ordnungswidrigkeit aufzuführen. Die
„Ordnungswidrigkeit“ kann nur durch eine natürliche Person begangen werden;
demgegenüber handelt es sich bei § 30 Abs. 4 OWiG um eine bloße
Zurechnungsnorm[v].
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|
>>
Ermittlung der Wahrheit durch Personal – und Sachbeweis
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|
Die
Voreingenommenheit kann der Wahrheitsfindung hinderlich sein.
Sie kann den an sich richtigen erfahrungsmäßigen Schluß aus einer
festgestellten Tatsache zu einer „an Sicherheit grenzenden Wahrheit“
machen, die für die Erhebung der >> öffentlichen Strafklage (wozu auch
der Bußbescheid gehört) ausreicht, obwohl die bewiesene Tatsache nur den
Schluß „wahrscheinlich“ zulässt.
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Bekanntes
Vorurteil ist: Wer einmal wegen einer bestimmten Tat verurteilt worden ist, dem
ist auch eine zweite ähnliche Tat zuzutrauen.
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Bestimmte
Lebensumstände lassen oft nur den für die öffentliche Klage [vi]
unzureichenden >> Wahrscheinlichkeitsschluß zu.
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Beispiel
4
: Das Truppenzollgut
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Verkehren in einer Gastwirtschaft Angehörige
der US‑Streitkräfte und ist der Gastwirt im Besitz von US‑Waren,
die nur für Armeeangehörige bestimmt sind, so ist es zwar wahrscheinlich, dass der Gastwirt die zollrechtlichen Bestimmungen wenigstens
„laienhaft“ (also nicht exakt) kennt. Als
Beweis für vorsätzliches Verhalten, bewußtes Nichtgestellen von
zollpflichtigen „Truppenzollgut“ bei einem deutschen Zollamt, reichen die
festgestellten Tatsachen („Gäste“ und „Waren“) nicht aus.
|
|
Auch
Erfahrungssätze lassen nicht stets den Schluß zu, eine Tatsache sei „mit
Sicherheit wahr“, weil sie der Erfahrung entspricht.
Insbesondere gilt dies für psychologische Erfahrungssätze.
Sie reichen regelmäßig nicht einmal aus, den >> „hinreichenden
Tatverdacht“ (vgl. § 203 StPO) zu begründen.
|
|
Wenn A. im
Verdacht steht, Heroin zu konsumieren, damit auch Handel zu treiben und belastet
er sich selbst, indem er seine Lieferanten und Kunden preisgibt, so spricht zwar
die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er
die Wahrheit gesagt hat, zwingend ist dieser Schluß jedoch nicht [vii].
|
|
Noch weniger
geeignet, die Wahrheit zu finden, sind Ansichten wie:
|
|
Dumme lügen häufiger
als Intelligente oder wer dreimal lügt, der lügt immer oder auch wer häufig lügt,
kann im Kern seiner Aussage doch die Wahrheit sagen (ein im Strafprozeß häufig
gezogener Schluß).
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|
Das Gericht
begründet seinen Urteilsspruch unter anderem damit:
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|
„Die Zeugin
Seim mag noch soviel gelogen haben, sich in Widersprüche verwickelt und
Unrichtigkeiten angegeben haben, in einem Punkt: der Angeklagte Schromm habe
ihr empfohlen und auch einen entsprechenden Plan entworfen, den X zu erschießen,
dann sei sie ihrer Sorgen los, glaubt
ihr das Gericht. Damit ist der
Angeklagte Schromm schuldig der Anstiftung (zum Mord), wofür das Gesetz eine lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht.“
|
|
Nach dem
Illustriertenbericht („Bunte“ 1983 N.11, Seite 133) soll jetzt – Jahre
nach der Verurteilung - ein Zeuge aufgetaucht sein, der behauptet, die
Hauptbelastungszeugin Seim habe ihm gegenüber gesagt, sie habe bei Gericht
gelogen und zu Unrecht gesagt, dass Schromm
den Mordplan ausgeheckt habe. Schromm
sitzt seit 8 Jahren in Strafhaft.
|
|
Schriftgutachten
lassen ebenfalls nicht immer auf Täterschaft
schließen.
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Bei der
Einreise aus Luxemburg legt der LKW-Fahrer F. einen Treibstoffausweis vor, in
dem offenbar aus der Ziffer „1 „ eine „3“ gemacht worden war.
F. beantragte mit dem Treibstoffausweis die abgabenfreie Einfuhr von
300 Liter Dieselkraftstoff.
|
|
Der
Schriftsachverständige des Zollkriminalamts
bestätigte die Vermutung des Zollfahndungsamts: Die „l“ (Eins) wurde später
in eine „3“ (Drei) abgeändert. Das
Zollfahndungsamt schloß den Vorgang ab, die Staatsanwaltschaft beantragte bei
Gericht einen Strafbefehl gegen F. wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung.
Das Gericht erließ den Strafbefehl. Der
Betroffene / Beschuldigte legte
Einspruch ein. In der Hauptverhandlung erklärte F., er habe die Zahl wohl abgeändert,
dies sei jedoch erfolgt, bevor er den Treibstoffausweis dem Ausreisezollamt
vorgelegt habe. Er habe sich beim Ausfüllen des Vordrucks verschrieben und
dann aus der „Eins“ eine „Drei“ gemacht. Bei der Ausreise aus
Deutschland habe er 300 Liter Dieselkraftstoff in seinen Tanks gehabt.
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Für eine
Verurteilung reichten die ermittelten Beweise der Ermittlungsbehörde nicht
aus..
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>>
Ermittlung der Wahrheit durch Personal - und Sachbeweis
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(1)
Hat jemand
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1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
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........
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(4)
Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf - oder Bußgeldverfahren
nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so
kann die Geldbuße selbstständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt
werden, dass die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbstständig festgesetzt
werden kann. Die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die
juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden
kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.....
|
|
|
|
|
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1.
Zur Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils
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2.
Wiederholte ungerechtfertigte Untätigkeit der zuständigen
Verwaltungsbehörde bei gleichgelagerten Zuwiderhandlungen ... mindert den
Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und führt zu einer Bußgeldherabsetzung.
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|
Sachverhalt:
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|
Der Betroffene hat unter bewußter Mißachtung
der Baubeschränkung das Sockelgeschoß mit ca. 100 qm und das Dachgeschoß mit
c. 80 qm ausgebaut.
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|
Gründe:
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|
Die Bußgelderwägungen des AG werden den
Grundsätzen (des § 17 IV OWiG) nicht gerecht. Bei Ermittlung der Jahresmiete
von 9.240 DM (= 12x300 + 12x420) und das Zehnfache, also 92.400 DM als den ungefähren
Kapitalbetrag ansetzt, den der Betroffene aufwenden müßte, um eine Verzinsung
in Höhe der erzielten Jahresmiete zu erreichen. Richtig ist, daß bei
Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter tatsächlich aus der
Tat gezogen hat, auf seine wirtschaftliche Gesamtsituation abzustellen ist. Zu
berücksichtigen ist auch der Gebrauchsvorteil ... (der) hier in der Erzielung
von Mieteinkünften besteht für das Souterrain und das Dachgeschoß. ...
Abzuziehen sind hiervon ... die Aufwendungen, die für Instandhaltungskosten,
Verwaltungskosten, Verzinsung des zum unbefugten Ausbau eingesetzten
Eigenkapitals u.ä. anzusetzen ist. ... nicht erkennen, inwieweit in den
bezahlten Mietbeträgen Wassergeld, Abwasserbeseitigung .... enthalten sind.
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|
Der wirtschaftliche Vorteil .... erschöpft
sich nicht in den bisher gezogenen „Netto-Mieteinnahmen“. Die sichere
Aussicht, auch in Zukunft aus der Zuwiderhandlung Einnahmen erzielen zu können,
stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. .....
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Polizeidirektion
Mitte
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Am
4.8.1997 verrichteten POM Castor und der Unterzeichner Streifendienst im
Abschnitt 5b.
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Etwa
um 8.30 Uhr sahen wir einen Opel Corsa, silbergrau, mit dem pol. Kennzeichen
P - E 3032 mit etwa 70 km/h und bei Rot die Kreuzung X-Straße - Y-Straße
durchfahren. Den Fahrer konnten wir nicht erkennen.
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POM
Pollux
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|
|
Sie
sind Sachgebietsleiter der Bußgeldstelle in B-Stadt. Würden Sie aufgrund der
polizeilichen Anzeige, der Einlassung des Fahrzeughalters und des BGH-Urteils
einen Bußgeldbescheid erlassen?
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OLG
Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluß vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO
§ 261, § 267
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NZV
1995, 500 = NZV 1995, 500
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Leitsätze:
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.......
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2.
Allein die Tatsache, daß der Betroffene mit demselben Pkw bereits mehrfach
Verkehrsverstöße begangen hat, rechtfertigt nicht den Schluß auf seine Täterschaft.«
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Gründe:
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Das
Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des
erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 Abs. 1 S. 1,
49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 400,- DM
verurteilt und gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt.
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Nach
den Feststellungen soll der in verkehrsrechtlicher Hinsicht vielfach, jedoch
nicht einschlägig vorbelastete Betroffene am 10. Oktober 1993 gegen 12.55 Uhr
auf der Bundesautobahn A 61 im Bereich der Gemeinde W. als Führer des PKW BMW
mit dem amtlichen Kennzeichen....... bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h
einen Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts zum vorausfahrenden PKW
eingehalten haben.
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Im
Urteil werden darüber hinaus die Vorbelastungen des Betroffenen im einzelnen
mitgeteilt. Daraus ergibt sich, daß er mit dem PKW BMW, amtliches
Kennzeichen......... im Juni 1992 und im Mai 1993 jeweils wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten war.
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Das
Amtsgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Wagen zur Tatzeit vom
Betroffenen gelenkt worden ist, unter anderem wie folgt begründet:
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"Der
Betroffene hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen ... Es ist auch fest davon
auszugehen, daß der Betroffene das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen......
am Tattage geführt hat, da aus dem Verkehrszentralregisterauszug bzw. den
entsprechenden Anlagen zu erkennen war, daß der Betroffene bereits
verschiedentlich verurteilt werden mußte wegen mit diesem Fahrzeug begangener
Verkehrsordnungswidrigkeiten."
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Gegen
dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.
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.......
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Aufgabe
des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür
zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage
der Verurteilung geworden sind (vgl. Senat VRS 82, 358 ). Er ist deshalb auch im
Bußgeldverfahren gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel
im Urteil so erschöpfend zu würdigen, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die
rechtliche Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf Verstöße gegen
Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, möglich ist (vgl. Senat a.a.O.;
Göhler,
0WiG, 10. Aufl., § 71 Rn. 43 m.w.N.).
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Der
Tatrichter muß daher für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß
seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl.
BGH bei Holtz MDR 1980, 631; Senat a.a.O.; VRS 80, 34). Beim Indizienbeweis müssen
die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen zusammengefügt
und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vom
Tatrichter gewürdigt werden, damit ersichtlich, daß der Schuldbeweis schlüssig
erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen
den Betroffenen geprüft worden sind (vgl. BGHSt. 12, 311; Senat a.a.O. und StV
1990, 441; 1986, 12). Es muß erkennbar sein, daß das Ergebnis der Bewertung
der Beweisanzeichen nicht lediglich eine bloße Vermutung ist (vgl. BGH NStZ
1986, 373 ; Senat a.a.O.). Schlußfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von
einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich nicht mehr als
einen (schweren) Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; 1987, 473, 474;
Senat a.a.O.).
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Diesen
Grundsätzen entspricht die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht.
Das Amtsgericht begründet seine Überzeugung von der Täterschaft des (zum
Tatvorwurf schweigenden) Betroffenen ausschließlich damit, daß er mit dem PKW,
dessen amtliches Kennzeichen....... lautet, bereits in den Jahren 1992 und 1993
zweimal Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe.
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Dieses
Indiz allein reicht indes erkennbar nicht aus, um den Betroffenen als Täter
zu überführen.
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Es
gibt keinen Erfahrungssatz, der den Schluß gestatten würde, daß jemand, der
mit einem bestimmten Fahrzeug Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, auch
bei weiteren Verstößen, an denen dieses Fahrzeug beteiligt ist, dessen Führer
gewesen sein müßte. Wer gleichwohl aus der Identität des Fahrzeugs die
Identität des Fahrers herleiten will, bewegt sich erkennbar im Reich der bloßen
Vermutung. Diese Bewertung ist so selbstverständlich, daß sie keiner näheren
Begründung bedarf. Verwiesen sei nur auf Firmenfahrzeuge, die mehreren
Mitarbeitern zur Verfügung stehen, und auf Privatwagen, die von verschiedenen
Familienangehörigen benutzt werden.
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Selbst
wenn man davon ausgehen wollte, daß der Betroffene Halter des PKW mit dem
amtlichen Kennzeichen....... (gewesen) ist, obwohl dem angefochtenen Urteil
insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen zu entnehmen sind, würde dieser
Umstand als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Betroffenen ebensowenig
ausreichen. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß aus der
Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft
geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847 ; BGHSt. 25, 365 = VRS 48,
107; NJW 1974, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361 ; Bay0bLG, bei Janiszewski,
NStZ 1988, 122).
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Ist
der Halter mit dem Fahrzeug bereits in der Vergangenheit verkehrsrechtlich in
Erscheinung getreten, so rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt grundsätzlich
keine abweichende Beurteilung. Denn einerseits werden selbst Privatfahrzeuge
nicht selten von anderen Personen als ihren Haltern geführt (vgl. BGH a.a.O.),
andererseits kommen Regelverstöße im Straßenverkehr so häufig vor und sind
in ihren Erscheinungsformen so ähnlich, daß selbst Haltereigenschaft und
Vorbelastungen zusammen noch keinen rechtlich einwandfreien Schluß auf die Täterschaft
des Betroffenen erlauben. Folglich muß der Tatrichter seine Überzeugung, der
Halter sei auch gefahren, auf zusätzliche Indizien außerhalb der
Haltereigenschaft und der Vorbelastungen stützen. Umstände, die als
Beweisanzeichen für die Täterschaft des Halters verwertbar sind, können sich
aus Zeit und Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen
und den sonstigen Lebensumständen des Fahrzeughalters ergeben (vgl. BGH a.a.O.;
OLG Köln a.a.O.). Solche Zusatzumstände sind im Urteil darzulegen, weil
anderenfalls zu besorgen ist, daß der Schuldspruch unter Verletzung des § 261
StPO auf bloße Mutmaßungen gestützt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Da hier
Indizien, aus denen die Täterschaft des Betroffenen gefolgert werden könnte,
nicht festgestellt worden sind, ist die Beweiswürdigung, die sich allein auf -
wenn auch schwerwiegende - Verdachtsmomente stützt, sachlich-rechtlich lückenhaft
und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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Die
Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben
genannten Grundsätze an die Abteilung des Amtsgerichts, von der das aufgehobene
Urteil stammt, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 0WiG).
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(Lösungshinweis:
siehe Ziff. 0
)
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Sachverhalt:
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Am 10.1.96 fand die
Polizei an der Autobahn A 8, Parkplatz Mechern in und an einem dort befindlichen
Abfallcontainer Müll, der bestand aus: Plastiktüten, Kasten mit Haus -und
Geschäftsmüll und diversen persönlichen Unterlagen. Der Müll lag teilweise
im (übergequollenen) Abfallbehälter, der Rest in einem Plastiksack daneben.
Der gesamte abgelagerte Müll gehörte zu einer „Ladung“. Dies ergibt sich
aus Art und Weise des Mülls und der „körperlichen“ Bindung der einzelnen,
zum Teil noch zusammenhängenden Müllteile innerhalb und außerhalb des
Abfallcontainers und der X (Zahl) Müllsäcke, die alle von derselben Firma, nämlich
.... stammten. Kistenteile, Tütenteile, Säcke, Flaschen und ..... enthält
denselben Abfall, zeigten auch denselben Lieferanten.
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In einem Umschlag, der
beschriftet war: Franz-Josef Schmutz, Straße X, in Merzig, befand sich 1
Bankauszug der X-Bank vom Mai 1995.
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Schmutz war bis Ende
Juni 1995 bei der Fa. Ali Baba in Merzig beschäftigt. Rückfragen bei der Bank
ergaben, daß es sich bei der Überweisung über 3.500 DM, die sich auf dem
Auszug befanden, um eine Giroüberweisung der Bank der Fa. Ali Baba
handelt.
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Herr Schmutz und Herr
Ali Baba wurden als Zeuge bzw. als Betroffener gehört. Sie erklärten, sie hätten
mit der illegalen Müllablagerung nichts zu tun, ihnen sei der Parkplatz Mechern
unbekannt. Wie der Bankauszug in den Müll gekommen sei, konnte Herr Schmutz
sich nicht erklären.
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Nach Angaben des
Sachverständigen Hans Kenner hätte die legale Beseitigung des Mülls 400.- DM
gekostet.
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Vorbemerkung:
Die in Klammern angegebenen „Punktzahlen“ sollen keine Bewertung, sondern
den Rang der Fragen für die Bußgeldpraxis deutlich machen. In Bußgeldseminaren
werden nachstehende Fragen [und
andere, die ich nachstehend nicht aufgeführt habe] immer wieder gestellt. Dabei
ist es ohne Belang, ob es sich um Seminare mit Schwerpunkt
„Baumschutzsatzung“, „Lebensmittelrecht“, „Verfolgung und Ahndung von
Schwarzarbeit“, um Abfallrecht, Baurecht oder andere Ordnungswidrigkeiten mit
Wirtschaftsbezug handelt. Selbst im „Alltagsgeschäft“ von Sachbearbeitern für
Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen sich grundsätzlich dieselben Fragen wie
bei „Wirtschaftsbußtaten“. Der
falschparkende Halter
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H`s PKW wurde schon 10mal an derselben Stelle
beim Falschparken erwischt. Seine stereotype Antwort im Anhörungsbogen: Ich
sage nichts, ich verweise auf § 52 StPO. Bisher haben Sie die Verfahren stets
eingestellt und Kostenbescheide nach § 25a StVG gemacht.
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Was tun Sie (nachfolgende
einige Vorschläge zum Annehmen oder Verwerfen):
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1.
Sie stellen wieder ein. (0)
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·
Nach welcher Vorschrift im übrigen? (§ 170 StPO = 1)
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2.
Sie erlassen einen Bußbescheid wegen Beteiligung am Falschparken. (1)
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·
Mit Begründung (3)
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3.
Sie drohen mit Fahrverbot (2)
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4.
Sie drohen mit Entziehung der Fahrerlaubnis (1)
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5.
Sie drohen, das Fahrzeug einzuziehen (0).
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6.
Sie machen wieder einen Kostenbescheid (1)
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7.
Sie erlassen gegen H einen Bußbescheid wegen falschen Parkens, weil er nicht
auf den Anhörungsbogen geantwortet hat, obwohl Sie ihm doch „rechtliches Gehör“
gewährt haben (-10)
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·
Legt H Einspruch ein: Ich bin nicht
gefahren, wer gefahren ist, sage ich wegen § 52 StPO nicht, dann stellen Sie
das Verfahren gegen H ein und erlassen einen Kostenbescheid (1).
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·
Legt er keinen Einspruch ein, wird der rechtskräftig gewordene Bußbescheid
vollstreckt (-20).
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8.
H begründet seine Einspruch damit, dass Sie in strafbarer Weise einen
Unschuldigen verfolgt hätten, er stelle deshalb Strafanzeige gegen „den oder
die Verantwortlichen“. Was tun
Sie?
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·
Sie werfen die Anzeige in den Papierkorb (-20).
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·
Sie geben die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter (3)
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9.
Hätten Sie dem H auch in anderer Weise als durch einen Anhörungsbogen nach dem
Parksünder befragen können?
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·
Zeugenfrageboten (vorher 5), nachher (-5)
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·
Auch noch nach dem Zusenden eines Anhörungsbogens (bei § 170 StPO: 2)?
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Der LKW der Fa. Anton und Berta Transporte GmbH
(Fa. A u. B) wurde in O-Stadt dabei gesehen wie er die Kreuzung Bahnhofstraße /
Hauptstraße bei „Rot“ durchfuhr. Die Feststellung traf ein erfahrener
Polizeibeamter.
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Sie haben festgestellt, dass die Fa. A u. B in
S-Stadt ansässig ist. Geschäftsführer sind Anton und Berta.
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Was tun Sie?
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1.
Sie stellen das Verfahren gegen den unbekannten Fahrer ein ( - 10).
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2.
Sie fragen bei der Fa. A u B an, wer der Fahrer gewesen sei (- 3).
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3.
Sie schicken an die Fa. A und B einen „üblichen“ Anhörungsbogen, worin
auch steht, dass der Empfänger, wenn er nicht selbst der Fahrer gewesen ist,
den Anhörungsbogen an den Fahrer weitergeben solle ( -20).
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4.
Sie schicken an die Geschäftsführer A und B jeweils einen Anhörungsbogen ( -
20)?
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5.
Sie schicken an A und B je einen „Zeugenfragebogen (10)“ (welchen Inhalt könnte
bzw. müsste dieser enthalten. Bei mindestens sechs: 10).
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6.
Beide kommen zurück. A und B erklären darin übereinstimmend: Es sei nicht möglich,
den Fahrer herauszufinden. Die Fa. A u. B habe 5.000 Beschäftigte und 150 LKW´s
mit der entsprechenden Vielzahl von Fahrern. Einstellen wollen Sie das Verfahren
nicht. Was können Sie tun?
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·
Sie laden A und B an Ihre Amtsstelle (2, mit Begründung 5, mit dem Hinweis, die
zutreffenden – welche? – Geschäftsunterlagen mitzubringen 10).
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·
Sie lassen A und B richterlich vernehmen (1).
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·
Falls A und B auch weiterhin mit „Nicht-Wissen“ reagieren, beantragen Sie
beim Richter einen Durchsuchungsbeschluß der Geschäftsräume der GmbH (5).
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Beschluss vom 15.2.2000 – Az 1 – Ss
165/99 (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe)
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Der Fall
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Die Autofahrerin atmete auf, als sie das
Urteil des Amtsrichters hörte: Kein Fahrverbot, nur eine Geldbuße für den
Rotlichtverstoß. Sie hatte sich jedoch zu früh gefreut und nicht mit den
Richtern das Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gerechnet. Die hoben nämlich
die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe auf und meinten: Wer trotz Ampelrot
weiterfährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen, und zwar grundsätzlich immer.
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Die Rechtslage
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Der Amtsrichter hat den Rotlichtverstoß
deswegen als „leichte Fahrlässigkeit“ angesehen, weil die Autofahrerin
„intensiv nach den Verkehrschildern sah“ und dadurch die Rotampel übersah.
Außerdem sei zur Tatzeit „wenig Verkehr“ gewesen. Den Oberlandesrichtern
genügte diese Argumente jedoch nicht. Sie erklärten, dass der Gesetzgeber
durch die getroffene gesetzliche Regelung davon ausgeht, dass derjenige, der
eine Rotlicht zeigende Ampel nicht beachtet, obschon die Ampel bereits
mindestens 1 Sekunde Rot gezeigt hat, regelmäßig
„grob fahrlässig“ handele. Grobes Fehlverhalten führe aber -
neben der Geldbuße - bei Rotlichtverstößen zu einem Fahrverbot. Die
„gesetzliche Vermutung“ der groben Fahrlässigkeit hätte die Autofahrerin
nur dann nicht getroffen, wenn sie sich auf ein „Augenblicksversagen“, auf
einen „Mitzieheffekt“ hätte berufen können oder das Fahrverbot hätte für
die Autofahrerin eine „Existenzgefährdung“ nach sich gezogen.
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Fazit:
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Die Entscheidung des Gerichts zeigt wieder
einmal, dass der Autofahrer offensichtlich der einzige Mensch ist, der keine
Fehler machen darf, ohne gleich massiv zur Kasse gebeten zu werden und sein Auto
für Wochen stehen lassen muss. Wer beispielsweise verdorbene Lebensmittel
rechtswidrig an den Kunden verkauft, der kann mit einer Verwarnung davon kommen,
wer seinen Lastkraftwagen mit mehreren Tonnen überlädt, wer als Fahrer
verbotenerweise zu lange am Lenkrad sitzt, der kann mit einer
milden Geldbuße, manchmal auch nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Denn: „Das kann jedem mal passieren.“ Auch dem Fußballprofi, der den
„klaren Torschuss“ nicht ins Netz, sondern den Ball daneben oder übers Tor
knallt, dem wird „leichte Fahrlässigkeit“ zugebilligt: „Er war halt heute
nicht gut drauf, so ein Fehlschuss kann schon mal passieren“. Beim Autofahrer
ist eine solche Milde nach Meinung mancher Gerichte nicht angebracht, auch wenn
eine Gefährdung von anderen Personen oder Sachen nicht vorliegt. Er muss immer
100 Prozent Leistung bringen.
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BGHSt
29, 230 = JR 1981, 125 = JZ 1980, 419 = LM StPO § 252 Nr. 1 = MDR 1980, 593 =
NJW 1980, 1533
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Leitsätze:
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|
»Wird
ein Kind von einem Polizeibeamten aufgegriffen und berichtet es erst auf
Nachfrage von einer an ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht
über die Angaben des Kindes als Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später
das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert.«
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BGHSt
29, 230 = JR 1981, 125 = JZ 1980, 419 = LM StPO § 252 Nr. 1 = MDR 1980, 593 =
NJW 1980, 1533
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Leitsätze:
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»Wird
ein Kind von einem Polizeibeamten aufgegriffen und berichtet es erst auf
Nachfrage von einer
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an
ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht über die Angaben des
Kindes als Zeuge
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vernommen
werden, wenn das Kind später das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert.«
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Bußgeldstelle
in P-Stadt
P-Stadt, Datum
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An
den, Ermittlungsrichter in P-Stadt
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in
der Ermittlungsbußgeldsache gegen ....... beantrage ich einen Arrestbefehl und
Pfändungsbeschluss zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür habe ich in dem als
Anlage beigefügten Entwurf dargelegt
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Unterschrift,
Sachgebietsleiter
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Anlage zum Antrag auf
Erlaß eines Arrestbefehls
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Entwurf
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Amtsgericht
P-Stadt,
den 25.6...
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Arrestbefehl
und Pfändungsbeschluss in der Bußgeldsache
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gegen
.......
, Verfallsbeteiligten [ix],
Verteidiger: Rechtsanwalt ......
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wegen
..............
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wird
der dingliche Arrest in den PKW (nähere
Angaben) und die Motorjacht (nähere Angaben) [in das Vermögen des
Verfallsbeteiligten ] angeordnet.
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Sachverhalt ▲
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Nach
dem bisherigen Ergebnis der bußrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige
Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) in P-Stadt hat der Verfallsbeteiligte den
Tatbestand von insgesamt 45
Ordnungswidrigkeiten in P-Stadt in der Zeit vom ..... bis ...... rechtswidrig
erfüllt [x].
Es steht zu erwarten, dass der dem Betroffenen dadurch zugewachsene Vermögensvorteil
von
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DM 650.000
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im
Wege des Verfalls nach § 29a OWiG
abgeschöpft werden wird.
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Der
Verfallsbeteiligte hat durch sein Verhalten [durch den Dritten ....] folgende Bußgeldtatbestände
....... erfüllt. Dieses Verhalten ist mit Geldbuße nach §§ .... bedroht.
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Der
Betrag von 650.000 DM ergibt sich aus folgenden Feststellungen .....
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Die
Vollstreckung ist gefährdet, weil der Verfallsbeteiligte damit begonnen hat,
seine Habe zu verkaufen, und beabsichtigt, sein Geschäft aufzugeben und
auszuwandern.
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Diese
Behauptungen ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ......
Der Zeuge hat seine Angabe zusätzlich durch eine eidesstattlichen Versicherung
glaubhaft gemacht.
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[xi]
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Wegen
und in Höhe des bezeichneten Anspruchs wird daher der dingliche Arrest
angeordnet, und zwar in den PKW (nähere
Beschreibung) und die Motorjacht (nähere Beschreibung). Zugleich wird die Pfändung
der Gegenstände angeordnet.
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Mit
der Pfändung wird die Verwaltungsbehörde in P-Stadt beauftragt.
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Durch
Hinterlegung von 650.000 M (in Buchstaben ............ Deutsche Mark) wird die
Vollziehung dieses Arrestes gehemmt.
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Name,
Richter am Amtsgericht
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Sachverhalt
(Beispiel):
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I.
Der Angeklagte D. K. hatte zu keiner Zeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34
c GewO zur Tätigkeit als Makler. Vielmehr war ihm die Ausübung des
Maklergewerbes zweimal behördlich untersagt worden, zuletzt durch Verfügung
des Oberkreisdirektors W. vom 27. Februar 1978. Gleichwohl vermittelte er
gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke oder wies er
gewerbsmäßig Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nach. Er tat dies von
Juni 1985 bis Mai 1986 im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Immobilienmakler
P. und ab Juni 1986 bis Februar 1990 allein unter der Firma
„Eigenheim-Immobilien“.
|
|
In
der Zwangsvollstreckungssache 13 M 194/87 versicherte der Angeklagte als
Schuldner vor dem Amtsgericht W. am 4. Mai 1987 gemäß § 807 ZPO an Eides
Statt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem von ihm
vorgelegten Vermögensverzeichnis.
|
|
Darin
hatte er wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit keine Tätigkeit auszuüben. Der
Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 nicht
innerhalb der Anmeldefrist ab. In der Einkommensteuererklärung für 1985
verschwieg der Angeklagte den ihm zugeflossenen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit.
Die Einkommensteuererklärung für 1986 und die Gewerbesteuererklärung für
1986 gab der Angeklagte nicht rechtzeitig ab.
|
|
cc)
Schließlich ergeben sich für die Verurteilung erhebliche Besonderheiten nicht
daraus, daß der Angeklagte bei seiner Versicherung nach § 807 ZPO Umstände
offenbaren mußte, die eine von ihm begangene Straftat enthielten Mit der Angabe
des von ihm betriebenen Maklergeschäftes und der dabei erworbenen gegenwärtigen
und möglicherweise künftigen Forderungen hätte der Angeklagten zugleich sein
Vergehen nach § 148 Nr. 1 GewO offenbart. Die Rechtsordnung kennt jedoch kein
ausnahmsloses Gebot, daß niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen
gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung
offenbart.
|
|
...
|
|
Dies
entspricht der Bewertung der widerstreitenden Interessen, die das
Bundesverfassungsgericht für das Konkursverfahren und die dort geltende Pflicht
des Gemeinschuldners, auch strafbare Handlungen zu offenbaren, vorgenommen hat (BVerfGE
56, 37 = NJW 1981, 1431 ). Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht dies für das
Konkursverfahren entschieden hat, wird ein strafverfahrensrechtliches
Verwertungsverbot für die im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten Angaben
des Schuldners anzunehmen sein. Damit wäre dem Recht des Schuldners, sich mit
Bedeutung für ein Strafverfahren nicht einer strafbaren Handlung bezichtigen zu
müssen, hinreichend Rechnung getragen.
|
|
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BGHSt
37, 340
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»1.
Zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO eines Maklers, der aus seiner Tätigkeit
laufende
|
|
Einnahmen
erzielt.
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Gründe:
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I.
Der Angeklagte D. K. hatte zu keiner Zeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34
c GewO zur Tätigkeit
|
|
als
Makler. Vielmehr war ihm die Ausübung des Maklergewerbes zweimal behördlich
untersagt
|
|
worden,
zuletzt durch Verfügung des Oberkreisdirektors W. vom 27. Februar 1978.
Gleichwohl
|
|
vermittelte
er gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke oder wies er
|
|
gewerbsmäßig
Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nach. Er tat dies von Juni 1985 bis
Mai
|
|
1986
im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Immobilienmakler P. und ab Juni 1986 bis
Februar
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|
1990
allein unter der Firma "Eigenheim-Immobilien".
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In
der Zwangsvollstreckungssache 13 M 194/87 versicherte der Angeklagte als
Schuldner vor dem Amtsgericht W. am 4. Mai 1987 gemäß § 807 ZPO an Eides
Statt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem von ihm
vorgelegten Vermögensverzeichnis.
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|
Darin
hatte er wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit keine Tätigkeit auszuüben. Der
Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 nicht
innerhalb der Anmeldefrist ab. In der Einkommensteuererklärung für 1985
verschwieg der Angeklagte den ihm zugeflossenen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit.
Die Einkommensteuererklärung für 1986 und die Gewerbesteuererklärung für
1986 gab der Angeklagte nicht rechtzeitig ab.
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cc)
Schließlich ergeben sich für die Verurteilung erhebliche Besonderheiten nicht
daraus, daß der
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Angeklagte
bei seiner Versicherung nach § 807 ZPO Umstände offenbaren mußte, die eine
von ihm
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begangene
Straftat enthielten Mit der Angabe des von ihm betriebenen Maklergeschäftes und
der
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dabei
erworbenen gegenwärtigen und möglicherweise künftigen Forderungen hätte der
Angeklagten
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zugleich
sein Vergehen nach § 148 Nr. 1 GewO offenbart.
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Die
Rechtsordnung kennt jedoch kein ausnahmsloses Gebot, daß niemand zu Auskünften
oder zu
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sonstigen
Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare
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Handlung
offenbart.
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Dies
entspricht der Bewertung der widerstreitenden Interessen, die das
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Bundesverfassungsgericht
für das Konkursverfahren und die dort geltende Pflicht des
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Gemeinschuldners,
auch strafbare Handlungen zu offenbaren, vorgenommen hat (BVerfGE 56, 37 =
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NJW
1981, 1431 ). Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht dies für das
Konkursverfahren entschieden hat,
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wird
ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot für die im
Zwangsvollstreckungsverfahren
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erfolgten
Angaben des Schuldners anzunehmen sein. Damit wäre dem Recht des Schuldners,
sich
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mit
Bedeutung für ein Strafverfahren nicht einer strafbaren Handlung bezichtigen zu
müssen,
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hinreichend
Rechnung getragen.
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Leitsätze:
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(Allgemeines
Polizeirecht; Straßenverkehr)
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Meldet der Veräußerer eines Kraftfahrzeuges
entgegen § 27 Abs. 3 StVZO den Namen und die Anschrift des Erwerbers nicht
der Zulassungsstelle, kann er allein deshalb noch nicht als Verhaltensstörer
nach § 4 Abs. 1 SächsPolG herangezogen werden, wenn das Fahrzeug
nach der Veräußerung verkehrswidrig abgestellt wurde und sich der dafür
Verantwortliche nicht ermitteln läßt.
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§ 27 Abs. 3 StVZO läßt sich
keine Fiktion des Inhalts entnehmen, daß der Veräußerer, der die ihm nach
dieser Vorschrift obliegende öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht nicht erfüllt,
gegenüber der Behörde weiterhin als Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges
gilt.
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Auszug aus den Gründen der
OVG-Sachsen-Entscheidung:
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„ .... Doch liegt in diesem
pflichtwidrigen Unterlassen eben noch nicht die Störung, auf deren
Beseitigung hier die polizeiliche Maßnahme gerichtet war, noch beruht sie
darauf. Somit kann - entgegen der Auffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt.
v. 19.1.1996, 5 S 2104/95 ) - allein mit der Verletzung der
Anzeigepflicht noch nicht die Heranziehung des Veräußerers als Verhaltensstörer
für ein späteres verkehrswidriges Abstellen des Fahrzeuges durch den
Erwerber begründet werden. Die Kausalität des Verhaltens für eine Gefährdung
...“
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Fazit: Wie sich die Behörden
verhalten, die Gerichte müssen entscheiden. M.E. fehlt es jedoch an den
konsequenten bußrechtlichen Ermittlungen.
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Das
Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, daß der Erlaß
eines Bußgeldbescheids durch die beklagte Verwaltungsbehörde gegen eine
Fahrzeughalterin wegen eines Parkverstoßes willkürlich war und mithin eine
Amtspflichtverletzung i.S. § 839 BGB darstelle, weil die Beklagte nur aufgrund
der Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung der Klägerin geschlossen hatte.
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Die
4. Zivilkammer führte weiter aus, daß bei einer Kennzeichenanzeige nur dann
auf eine Fahrzeugführung des Halters zur Tatzeit geschlossen werden könne,
wenn zusätzliche Indizien hierauf hindeuten.
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Obwohl
dies nicht gegeben war, hatte die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall einen
Bußgeldbescheid erlassen.
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In
diesem Stadium des Bußgeldverfahrens war die Verwaltungsbehörde - so sieht es
das Gericht in seiner Begründung - im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens, wo der einfache Tatverdacht ausreicht, der sich aus zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten wie der Haltereigenschaft ergeben kann, gehalten,
die v.g. Grundsätze einzuhalten.
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Eben
um diese Grundsätze einzuhalten und gleichzeitig dem Kraftfahrzeughalter die
Verfahrenskosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber die
verfassungskonforme Kostenregelung des § 25 a StVG eingeführt.
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Hiernach
steht der beklagten Verwaltungsbehörde gerade für den Fall, daß der Fahrzeugführer
nicht ermittelt werden kann, die vereinfachte Beendigung des eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens gem. § 25 a StVG zur Verfügung.
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Der
Erlaß eines Bußgeldbescheids allein aufgrund der Haltereigenschaft jedoch ist
rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte
Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu
treffen sind, mißachtet und das Schweigerecht des Halters im Gegensatz zur
Kostentragungspflicht gem. § 25 a StVG verletzt wird.
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|
Die
Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts oblag der beklagten
Verwaltungsbehörde als Amtspflicht, d durch Bedienstete der Beklagten durch de
Erlaß des Bußgeldbescheids mindestens fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt
wurde.
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|
Diese
Amtspflichtverletzung verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des Schadens, der
vorliegend darin besteht, daß die Klägerin, um gegen den rechtswidrig
erlassenen Bußgeldbescheid vorzugehen, einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und
sich hierdurch mit einer Zahlungsverpflichtung belastete (LG Frankfurt/Main -
2/4 O 37/96 vom 10.07.96, veröffentlicht in POLIZEISPIEGEL; Polizeigewerkschaft
im Deutschen Beamtenbund (Ausgabe Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt, 11/97).
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Stadtinspektor Sorglos (S) wurde die 5jährige
Dolores anvertraut. Sie wurde häufig und fast regelmäßig von ihrer Mutter
verprügelt. Zwischen ihm und seiner Amtsleiterin war klar, das Kind muß dem
Zugriff der Mutter entzogen werden. S. tat jedoch nicht, was er hätte tun müssen.
Eines Tages kam daher, was kommen musste: Die Mutter schlug so heftig auf ihr
Kind ein, dass das Kind an der Schlägen verstarb. Herr S. gab als Grund für
seine Untätigkeit an, er sei der
Auffassung gewesen, die Entziehung des Sorgerechts bedürfe der Zustimmung der
Mutter. Diese erhielt er jedoch nicht.
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Hat sich
Sorglos strafbar gemacht (ja: + 20).
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Seit mehr als 10 Jahren war Franz Staunlich
(S) in X-Stadt im Ordnungsamt tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Überwachung
von Gaststätten nach dem GastG. In seinem Bereich befindet sich die Gaststätte
"Z/ D", die S seit 1984 - zunächst vereinzelt, später regelmäßig -
während und außerhalb seiner Dienstzeit aufsuchte. Gegen 4 Uhr morgens begaben
sich die Gäste darunter S - in ein anderes Lokal ("E/C"), wo der
Gaststättenbetrieb ohne entsprechende Erlaubnis fortgesetzt wurde. S wußte, daß
der Betreiber des "E/C" keine Konzession besaß.
|
|
Er unterließ es aber, seine Behörde der
sachlich für die Gaststättenaufsicht zuständigen Stadt hierüber zu
informieren. Er selbst blieb auch sonst untätig.
|
|
Hat sich S
strafbar gemacht (nein: – 20)?
|
|
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|
Ist der Satz richtig: Die beste Zusammenarbeit
mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ist keine Zusammenarbeit?
|
|
Falls Sie den Gedanken für richtig halten: Wie
könnte man erreichen, dass er in die Wirklichkeit umgesetzt wird? Was halten
Sie von folgenden Vorschlägen:
|
|
1.
Sie stellen Fälle, in denen
der mutmaßliche Täter nicht geständig ist, oder
in denen Sie keine klar aussagenden Zeugen haben, ein. Ggf.: Nach §§
170 StPO, nach § 47 OWiG, nach 154 ff StPO (-20)?
|
|
2.
Sie erlassen gegen den mutmaßlichen Täter einen Bußbescheid, obschon Sie
nicht davon überzeugt sind, dass der Bußbescheidempfänger vom Richter mit
einiger Wahrscheinlichkeit auch verurteilt werden wird, – in der Hoffnung,
dass
|
|
¨
der Betroffene keinen Einspruch einlegt (- 20) oder
|
|
¨
Sie nach erfolgtem Einspruch die Sache an die Staatsanwaltschaft und das Gericht
weiterleiten können, weil die Verantwortung für das weitere Verfahren und die
Verfahrenskosten dann bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht liegt (-10)?
|
|
3.
Sie nutzen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und machen von § 46 II OWiG, §§
161 S. 2, 161a, 163a StPO Gebrauch und entscheiden
erst dann über die rechtliche Behandlung des Einspruchs (20)?
|
|
4.
Sie laden den mutmaßlichen Täter vor, „besprechen“ mit ihm den Fall,
bieten ihm ggf. an, die Erledigung des Bußgeldfalles jetzt sofort rechtskräftig
zu erledigen.
|
|
·
Allgemeine Rechtslage für derartige Fallgestaltungen (Bei ja und Begründung:
10)?
|
Struktur § 29a OWiG
>>
|
§
29a OWiG
|
|
Person,
bei der der Betrag „für verfallen zu erklären ist“
|
|
Beim Täter
|
Beim Dritten
|
|
|
|
Täter muß „für“ den Dritten
gehandelt haben
|
Gegen den Dritten kann der Verfall
angeordnet werden
|
|
Täter nach § 29a kann jedermann
sein, anders bei § 30 OWiG
|
·
„für“ Täter muß im Interesse
des Dritten gehandelt haben, gleich aus welchem Grund.
|
wie linke Spalte
|
|
Täter muß auch nicht konkret bekannt
sein, es muß nur feststehen, daß die der eingetretene Erfolg durch
menschliches Verhalten entstanden ist (z.B. der im Wald vorgefundene Müll
wurde nicht durch Naturgewalten, sondern durch einen (mindestens mit natürlichen)
Vorsatz handelnden Menschen an den Fundort geschafft. Nach dem Zweck der
Vorschrift soll der illegale Gewinn nicht bei einem Täter, Beteiligten (§
14 OWiG) oder einem Dritten belassen werden, nur weil aus mangelndem
Nachweis, der Täter nicht ermittelt werden kann (vgl. auch Göhler Rz 13
zu § 29a: auch wenn das „Verfahren nach § 170 StPO
eingestellt“ wird; das aber bedeutet: es fehlt ein konkreter Täter
(vgl. zum gleichgelagerter Fallkonstellation: Göhler Rz 20, 21, zu § 130
unter Berufung auf Brenner
DRiZ 1975, 72).
|
·
unerheblich ist auch, ob der Täter im
Einverständnis mit dem Dritten gehandelt hat oder nicht, auch
·
seiner rechtlichen oder tatsächlichen
Beziehungen zum Dritten spielen keine Rolle,
·
wichtig: „Etwas muß der Dritte
objektiv erlangt“ haben.
·
M.E. ist das „Handeln für den
Dritten“ weit auszulegen. Es kann grundsätzlich nicht auf das
subjektive Wollen des Täters ankommen, sondern auf die Betrachtungsweise
eines objektiven Betrachters (Zielsetzung des § 29a: Der rechtswidrig
erlangte Vermögensvorteil, darf nicht behalten werden, gleichviel ob beim
Täter oder einem Dritten
|
wie linke Spalte. Ferner:
Verfahren gegen Täter muß:
·
nicht eingeleitet worden sein oder
eingeleitet aber eingestellt worden sein
·
Nichteinleiten hängt m.E. nicht davon
ab, ob Bagatelltat oder nicht
|
|
„Etwas erlangt“ = Vermögensvorteil
i.S. § 17 IV.
Abzuschöpfen ist der
“Bruttogewinn“, d.h.: eigene Aufwendungen des Täters, die
erforderlich sind, den Bruttoerlös zu erzielen, sind nicht abzuziehen
(BGH NStZ 1994, 123 ff).
Göhler (Rz 4a zu § 29a OWiG) meint,
daß nach dem Grundsatz der Billigkeit, der Bruttogewinn um die
Aufwendungen, einschließlich der zu entrichtenden Steuern zugunsten des
Betroffenen berichtigt werden muß.
|
Unmittelbarkeit:
Das „Etwas“ muß grundsätzlich
unmittelbar aus der Bußtat gezogen worden sein. Das heißt, der Gewinn
darf nicht durch eine weitere Ursache entstanden sein. So z.B. darf ein
Lottogewinn von 1 Mio. Mark auch dann nicht abgeschöpft werden, wenn der
Täter den Lottoschein mit Geld bezahlt hat, das unmittelbar aus einer OWi
geschöpft worden war. Hat sich hingegen der illegal erlangte Gewinn (mit
oder Zutun des Täters) in einen andere „Vermögensform gewandelt“,
ist die Unmittelbarkeit noch gegeben. So z.B.: Hat sich der Täter durch
rechtswidrig ersparte Aufwendungen einen Baukran gekauft, so ist der Wert
der ersparten Aufwendung abzuschöpfen. Es wäre wenig verständlich, wenn
der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil, solange er in der „Kasse“
verbucht ist, abgeschöpft werden könnte, hingegen beim „Aktivtausch“
(bilanzmäßige Betrachtungsweise): „Anlagevermögen an Kasse“ (= Kauf
des Baukrans in unserem Beispielsfall) nicht mehr.
|
Struktur
§ 30 OWiG
>>
|
§
30 OWiG (mögliche Rechtsfolge, siehe § 160 III StPO)
|
|
Geldbuße nur gegen JP/PV
|
Geldbuße gegen Täter und JP/PV
|
Nur ein (!) Bußbescheid möglich,
wenn
|
|
·
„Ahndungs-Geldbuße“
|
nur Täterkreis, der in § 30 I
genannt ist
|
·
gegen Täter und
|
|
·
Gewinnabschöpfung
|
·
GB gegen Täter ohne Gewinnabschöpfung,
·
Ausnahme: Der Gewinn ist ganz oder teilweise im Wege der
Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer gegangen, der zugleich auch
Gesellschafter der JP/PV ist
|
·
gegen JP/PV
|
|
Verfahren gegen Täter muß:
·
nicht eingeleitet worden sein oder
·
eingeleitet, aber eingestellt worden sein
|
·
GB gegen JP, sollte nur Gewinnabschöpfung erhalten, kann
grundsätzlich aber auch „Ahndungs-Geldbuße“ beinhalten
|
|
|
Nichteinleiten hängt m.E. nicht davon
ab, ob eine Bagatelltat vorliegt oder nicht
|
|
|
Voraussetzungen
|
|
·
Verletzung betriebliche Pflicht, und zwar auch vorwerfbar
|
Täter i.S. § 30 I Ziff. 1-4 durch:
·
aktives Verhalten
·
durch verbotenes Unterlassen
·
Verhalten nach § 130 OWiG
·
Beteiligung nach § 14 OWiG möglich
|
·
Täter muß nicht konkret ermittelt werden, es muß nur
„mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehen, daß der
Täter zum Täterkreis gehört;
·
Entsprechendes gilt für die Vorwerfbarkeit: auch hier
reicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit aus, daß das
Verhalten des Täters auch vorwerfbar war
|
|
falls keine betriebliche Pflicht
verletzt: auch eine andere Tat ist geeignet, sofern diese in einem inneren
Zusammenhang mit der PV/JP steht und JP/PV sie bereichert hat oder
bereichern sollte.
|
Wirtschaftlicher Vorteil muß grundsätzlich
unmittelbar aus der Bußtat gezogen worden sein. Das heißt, der Gewinn
darf nicht durch eine weitere Ursache entstanden sein. So z.B. darf ein
Lottogewinn von 1 Mio. Mark auch dann nicht abgeschöpft werden, wenn der
Täter den Lottoschein mit Geld bezahlt hat, das unmittelbar aus einer OWi
geschöpft wurde.
|
Beispiel: Bauleiter A sagt als Zeuge
glaubhaft aus: Wir haben drei Geschäftsführer. Ich weiß, daß einer
angeordnet hat, keine der gesetzlich vorgeschriebenen
Sicherheitsvorkehrungen an der Baustelle anzubringen. Ob es aber A, B oder
C war, das kann ich nicht sagen.
|
|
Unmittelbarkeit:
|
Abzuschöpfen ist der
“Bruttogewinn“, d.h.: eigene erforderliche Aufwendungen des Täters,
den Bruttoerlös zu erzielen, sind nicht abzuziehen (BGH NStZ 1994, 123
ff).
Göhler (Rz 4a zu § 29a OWiG) meint,
daß nach dem Grundsatz der Billigkeit, der Bruttogewinn um die
Aufwendungen, einschließlich der zu entrichtenden Steuern zugunsten des
Betroffenen berichtigt werden muß.
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
>> Echte
Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO
|
|
Zur >> Tat im
prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19
OWiG ) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten
des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen
Vorgang darstellt.
|
|
Somit umfaßt der
Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf
herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse,
auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt
sind [xiii].
|
|
Bei der Beurteilung
dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist,
ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung
ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein
enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen
Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend [xiv].
Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat
eine ausreichende Verknüpfung [xv].
|
|
Hinsichtlich der Bußgeldbemessung
gilt für die Tat i.S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden
entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als
Tatmehrheit (oder als Kombination beider).
|
|
Beispiel
5
: Lärmreiche Geburtstagsfeier“:
>>
|
|
L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei
der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten
Fenstern mit einer derartigen Lautstärke betrieb, dass
Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen
Polizeibeamten P1 und P2 veranlaßten
L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens
hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und
Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen
vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?
|
|
Lösungshinweis:
Beispiel: Lärmreiche Geburtstagsfeier“
|
|
Es liegt eine Tat
im Sinne von § 264 StPO vor.
|
|
Zwar stehen die
Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die
Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Verhältnis
der Tatmehrheit zueinander (§ 20 OWiG), da sie
|
|
verschiedene Rechtsgüter verletzen,
|
|
auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und
|
|
kein Handlungsteil der einen
Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.
|
|
Trotz dieser
sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschützende
Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtlicher
Vorgang und verfahrensrechtlich als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten
[xvi].
Beide Komplexe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung
in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden
Geschehens erscheinen würde [xvii].
|
|
Daher sind
zwei Geldbußen zu verhängen.
|
|
Die
Bedeutung der prozessuale Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat
rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die
>> Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.
|
|
|
|
>> Echte
Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO
|
|
Zur >> Tat im
prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19
OWiG ) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten
des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen
Vorgang darstellt.
|
|
Somit umfaßt der
Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf
herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse,
auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt
sind [xix].
|
|
Bei der Beurteilung
dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist,
ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung
ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein
enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen
Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend [xx].
Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat
eine ausreichende Verknüpfung [xxi].
|
|
Hinsichtlich der Bußgeldbemessung
gilt für die Tat i.S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden
entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als
Tatmehrheit (oder als Kombination beider).
|
|
Beispiel
6
: Lärmreiche Geburtstagsfeier“:
|
|
L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei
der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten
Fenstern mit einer derartigen Lautstärke betrieb, dass
Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen
Polizeibeamten P1 und P2 veranlaßten
L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens
hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und
Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen
vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?
|
|
Lösungshinweis:
Beispiel: Lärmreiche Geburtstagsfeier“
>>
|
|
Es liegt eine Tat
im Sinne von § 264 StPO vor.
|
|
Zwar stehen die
Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die
Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Verhältnis
der Tatmehrheit zueinander (§ 20 OWiG), da sie
|
|
verschiedene Rechtsgüter verletzen,
|
|
auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und
|
|
kein Handlungsteil der einen
Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.
|
|
Trotz dieser
sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschützende
Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtlicher
Vorgang und verfahrensrechtlich als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten
[xxii].
Beide Komplexe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung
in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden
Geschehens erscheinen würde [xxiii].
|
|
Daher sind
zwei Geldbußen zu verhängen.
|
|
Die
Bedeutung der prozessuale Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat
rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die
>> Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.
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|
>> Echte
Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO
|
|
Zur >> Tat im
prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19
OWiG ) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten
des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen
Vorgang darstellt.
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|
Somit umfaßt der
Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf
herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse,
auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt
sind [xxv].
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Bei der Beurteilung
dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist,
ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung
ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein
enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen
Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend [xxvi].
Gemessen hieran, besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat
eine ausreichende Verknüpfung [xxvii].
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|
Hinsichtlich der Bußgeldbemessung
gilt für die Tat i.S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden
entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als
Tatmehrheit (oder als Kombination beider).
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Beispiel
7
: Lärmreiche Geburtstagsfeier“:
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|
L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei
der er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten
Fenstern mit einer derartigen Lautstärke betrieb, dass
Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen
Polizeibeamten P1 und P2 veranlaßten
L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens
hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und
Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen
vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?
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Lösungshinweis:
Beispiel: Lärmreiche Geburtstagsfeier“
>>
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|
Es liegt eine Tat
im Sinne von § 264 StPO vor.
|
|
Zwar stehen die
Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die
Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Verhältnis
der Tatmehrheit zueinander (§ 20 OWiG), da sie
|
|
verschiedene Rechtsgüter verletzen,
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|
auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und
|
|
kein Handlungsteil der einen
Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.
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Trotz dieser
sachlich‑rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschützende
Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtlicher
Vorgang und verfahrensrechtlich als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten
[xxviii].
Beide Komplexe sind innerlich so miteinander verknüpft, daß ihre Behandlung
in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden
Geschehens erscheinen würde [xxix].
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|
Daher sind
zwei Geldbußen zu verhängen.
|
|
Die
Bedeutung der prozessuale
Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat rechtskräftig geahndet, so
könnte die andere nicht mehr geahndet werden: Die >> Buß(Straf-)klage wäre
verbraucht. |
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