Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verteidiger darf Vernehmen

Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO  - Tat nach der Rechtsprechung

Eine Tat im prozessualen Sinn kann bestehen aus:

Handlungen, die tateinheitlich miteinander verknüpft sind (§ 19 OWiG) oder

Handlungen, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen (§ 20 OWiG ).

Aus § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG leitet die Rechtsprechung die  sogenannte „Tat im verfahrensrechtlichen Sinn“ [i] (>> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO). Eine solche Tat liegt vor, wenn

einzelne Handlungen äußerlich ineinander übergehen,

diese Handlungen innerlich wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer straf - bzw. bußrechtlicher Bedeutung miteinander verknüpft sind und dadurch

ihre getrennte Würdigung und Aburteilung (Ahndung) als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden müßte [ii].

Die prozessuale Tat umfaßt sowohl die Tateinheit (§§ 52 StGB, 19 OWiG) wie Handlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit (§§ 53 StGB, 21 OWiG) zueinander stehen. Regelmäßig ist eine tateinheitliche Handlung zugleich eine Tat i.S. § 264 StPO [iii].

Dazu gehört auch die >> fortgesetzte Handlung und das >> Dauerdelikt. Bei der fortgesetzten Handlung müssen alle Einzelhandlungen untersucht werden, um den Unrechtsgehalt der (gesamten) Tat zu erfassen [iv], [v].

Die nach § 66 OWiG im Bußbescheid zu „bezeichnende Tat“ ist derselbe Tatbegriff wie in § 264 StPO. Die dort geforderte Tat muss - objektiv - alle Handlungen umfassen, die zur prozessualen Tat gehören. Werden im Bußbescheid nicht alle Handlungen - aus welchem Grund auch immer - aufgeführt, so sind die rechtlichen Folgen in § 84 OWiG beschrieben: Wird der Bußbescheid oder das gerichtliche Bußurteil rechtskräftig, so können nicht erkannte Tat-Teile im einem späteren Verfahren [vi] nicht mehr geahndet werden: Durch den rechtskräftigen Bußbescheid bzw. das rechtskräftige Urteil ist >> Bußklageverbrauch eingetreten, denn niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden (vgl. Art. 103 GG). Verwaltungsbehörde und Gericht haben die Pflicht (sogenannte „Kognitionspflicht“), die „Tat“ als gesamten Lebenssachverhalt, der für die Be­wertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist, zu erforschen und zu ahnden [vii].

Besteht innerhalb der Tat i.S. § 264 StPO zwischen den Handlungen >> Tatmehrheit, so werden dennoch für jede einzelne der selbständigen Bußtaten auch selbständige Geldbußen (§ 20 OWiG) festgesetzt.

Die von der Rechtsprechung als „Tat“ aufgestellten Grundsätze und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Bußklageverbrauchs erfordern eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bußtat kommt in der Praxis häufig nicht allein vor. Das gilt für >> Wirtschaftsbußtaten genauso wie für Verkehrsbußtaten.

Eine Faustregel, wann eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO vorliegt, läßt sich allerdings nicht aufstellen. Jedenfalls reicht dazu nicht aus, daß der Täter einen Gesamtplan faßt und diesen dann auch durchführt, dabei mehrere Bußtaten und / oder Straftaten begeht. So hat das LG Oldenburg (wistra 95, 322 f) eine Tat i.S. § 264 verneint, wenn der Täter Lohnsteuern hinterzieht, Beiträge der Sozialversicherung nicht abführt und auch eine Bußtat nach dem AÜG begeht. Das LG hat daher die Bußklageverbrauch (siehe § 84 OWiG)  verneint, obschon der Täter vor Anklageerhebung hinsichtlich der Straftaten rechtskräftig durch ein Gericht wegen des Verstoßes gegen das AÜG verurteilt worden war.

Im Zweifel sollten die Bußbehörden jedoch beim Zusammentreffen mehrerer Bußtaten eine Tat i.S. § 264 StPO annehmen und das gesamte Verhalten des Täters in einem einzigen Bußbescheid ahnden.

§ 39 OWiG hat daher eine  erhebliche praktische Bedeutung. Danach hat eine Bußbehörde in einem  Bußbescheid über mehrere Bußtaten zu entscheiden, auch wenn sie nur hinsichtlich einer einzigen Bußtat sachlich und ggf. örtlich zuständig ist. Dies gilt immer dann, wenn mehrere Bußtaten tateinheitlich oder wenn mehrere selbständige Bußtaten tatmehrheitlich zusammentreffen und eine Tat im prozessualen Sinn bilden.

Beispiel: So kann zusammentreffen:

  • Eine Bußtat nach dem Außenwirtschaftsgesetz[viii],

  • mit einer Zollbußtat nach der Abgabenordnung und den einschlägigen Zollvorschriften[ix],

  • mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit[x],

  • mit einer Bußtat nach  der Hygieneverordnung,

  • mit einer Bußtat nach dem Lebensmittelgesetz.

Wären die vorgenannten Bußtat tateinheitlich (§ 19 OWiG) begangen worden oder läge eine Tat i.S. § 264 StPO [xi] vor, dann kann die zuerst mit der Sache befaßte Verwaltungsbehörde den Bußbescheid hinsichtlich aller Bußtaten erlassen. Die Zuständigkeit hat § 39 OWiG einfach geregelt: Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die

den Betroffenen zuerst vernommen [xii] hat oder hat vernehmen lassen oder der die Polizei nach deren „ersten  Zugriff“ (§ 53 OWiG) die Akten zur weiteren Entscheidung übersandt hat [xiii].

§ 39 Abs.  2 S. 2 OWiG trifft die Regelung, zu der die sachgemäßer Bearbeitung eines derartigen Falles ohnehin zwingt: Die entscheidende (vorrangige) Verwaltungsbehörde hat die anderen an sich sachlich zuständigen >> Verwaltungsbehörden anzuhören, bevor sie das Verfahren ganz oder teilweise einstellen  oder einen Bußbescheid erlassen will. Es empfiehlt sich,  solche Kontakte zu einem frühest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen, um rechtzeitig die richtigen sachlichen Entscheidungen im laufenden Ermittlungsverfahren treffen zu können. So kann es beispielsweise von Vorteil sein, etwa bei der „anderen“ Verwaltungsbehörde vorhandenen Akten einzusehen, sie befragen wie in  ähnlich gelagerten Fällen bisher entschieden wurde. Auf diese Weise lassen sich die „mißlichen sachfremden“ Entscheidung der sonst für „fremde“ Bußtaten nicht zuständigen „Vorrang-Bußstelle“ mildern [xiv].

In dem oben genannten Beispiel wäre das Hauptzollamt für die Ahndung aller anderen Bußtaten nach § 39 OWiG sachlich zuständig, wenn die Sache von der Zollfahndung aufgegriffen und diese dann die Akten dem Hauptzollamt zu irgendeiner sachlich Entscheidung in dem laufenden Bußverfahren übersandt hat. Das Hauptzollamt wäre auch für die Ahndung aller Bußtaten zuständig, wenn sie einen Ermittlungsauftrag  - etwa den Betroffenen oder Zeugen zu vernehmen - an die Zollfahndung erteilt hätte.

Die „Vorrang-Verwaltungsbehörde“ kann ihre Zuständigkeit beseitigen, wenn sie die Akten an eine andere sachlich zuständige Verwaltungsbehörde übersendet und diese das Verfahren übernimmt oder im Falle der Nichteinigung nach § 39 Abs. 3 OWiG entschieden wird.

Die Aktenübersendung mit dem Ersuchen, die Sache zu übernehmen, durch die Vorrang-Verwaltungsbehörde an eine andere zuständige Behörde hat keine bindende [xv] Wirkung i.S. § 39 Abs. 1 OWiG.

Wegen der praktischen Bedeutung der „Tat“ einige neuere Gerichtsentscheidungen:

Eine grenzüberschreitende Fahrt nach Alkoholgenuß  (§ 24 StVG) ist eine Tat  im verfahrensrechtlichen Sinn; sie kann nicht unter Berufung auf den Gebietsgrundsatz des § 5 OWiG in eine im Inland und eine im Ausland begangene Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden[xvi]

Beim Besuch eines Einkaufszentrums besteht zwischen Hin‑ und Rückfahrt dann keine Tatidentität mehr, wenn zwischen der Ankunft und dem Beginn der Rückfahrt ein Zeitraum von etwa einer Stunde liege [xvii].  

Soweit es um die verkehrsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens geht, ist nach natürlicher Lebensauffassung das die „Tat“ bildende geschichtliche Ereignis in der Regel ein bestimmter Verkehrsvorgang, mit dessen Ende auch die „Tat“ abgeschlossen ist [xviii].

Unterbindet ein Polizeibeamter eine Ordnungswidrigkeit und fordert er  unmittelbar in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einleitung eines  Bußgeldverfahrens den Betroffenen zur Personalienangabe auf, so stellen sich  die vorangegangene Ordnungswidrigkeit und die Verweigerung der Personalienangabe als eine Tat im prozessualen Sinne dar [xix].

Bei einer im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug  unter Einwirkung von 0,8 bis 1,09 Promille Alkohol und mehr handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die die gesamte Fahrt bis zum Kontrollzeitpunkt umfaßt [xx].

Führen eines Kfz unter Überschreitung des Gefahrengrenzwerts der Blutalkoholkonzentration und eine im Anschluß an die Fahrt ohne inneren Zusammenhang mit dieser begangene vorsätzlichen Körperverletzung sind  verschiedene Taten; die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit kann nicht  mit strafprozessualen Rechtsmitteln, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden [xxi].

An verschiedenen Tagen begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind keine einheitliche Tat i. S. des Verfahrensrechts. Für Verstöße an mehreren Tagen verhängte Geldbußen sind daher im Rahmen des § 79  Abs.1 Satz 1 OWiG bei  Berechnung der Wertgrenze nicht zusammenzurechnen [xxii].

Tat i.S. § 264 StPO = strafprozessuale Tat = Tat i.S. § 103 GG: Nur ein einziger Bußbescheid zu erlassen

Liegt eine >> Tat i.S. § 264 StPO vor, dann darf nur ein Bußbescheid ergehen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit muß über §§ 37, 38, 39 OWiG bestimmt werden. Ergeht mehr als 1 Bußbescheid, so ist die Bußklage für die Taten verbraucht, die nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Bußbescheids waren.

liegt Handlungseinheit vor, so darf schon wegen § 19 OWiG nur 1 Bußbescheid ergehen, d.h. bei Tateinheit liegt regelmäßig auch eine Tat i.S. § 264 StPO vor.

Liegen mehrere sachlich-rechtlich selbständige Bußtaten vor, besteht also zwischen den Bußtaten Tatmehrheit (§ 20 OWiG) so gewinnt die Tat i.S. § 264 verfahrensrechtliche Bedeutung.

Der Begriff der Tat im prozeßrechtlichen Sinn geht weiter als der sachlich-rechtliche Begriff der strafbaren Handlung im Sinne der §§ 19, 20 OWiG. Darunter sind nicht nur die einzelnen im Bußbescheid hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen. Vielmehr ist die gesamte Tätigkeit des Betroffenen in Betracht zu ziehen, soweit sie mit ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung in einem engen Zusammenhang steht. Dabei ist gleichgültig, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 19, 20 OWiG vorliegen (nach BayObLG NStZ-RR 1997, 279 =NZV 1997, 489).

 

       Maßgebende Gesichtspunkte für eine Tat i.S. § 264 StPO   >>

die natürliche Auffassung des täglichen Lebens

Handlungen müssen nach dem Ereignisablauf verknüpft sein:

  • zeitlich,

  • räumlich

  • und innerlich

  • Verknüpfung muß so sein, daß

  • eine getrennte Würdigung und Ahndung als

  • „unnatürliche Aufspaltung“ eines

  • „einheitlichen Lebensvorganges“

  • darstellen würde.  

 Faustregel der Rechtsprechung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:

„... mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, (ist) in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 279 =NZV 1997, 489 und OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119).“  

 

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Stand: 23.05.10