Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Tat - Begriff der prozessualen Tat - Doppelverfolgung - Verbrauch der "Bußgeldklage" - Einstellung– BGH NStZ 1996, 243

StPO § 264

Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozeßgegenstand gehört dabei nicht nur der Geschehensablauf, der dem Angekl. in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüber hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich dabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung; danach kann sich auch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht erwähnt oder aber - wie im vorliegenden Falle - einem anderen Täter zugeordnet worden war, als Bestandteil der Tat darstellen, über die das Gericht zu urteilen hat (Leitsatz owiz).

BGH, Urteil vom 20.12.1995 - 2 StR 113/95 (LG Frankfurt/Main)

Anmerkung owiz:

Der Tatbegriff gilt auch im Bußgeldrecht. Daher müssen 2 oder mehr Taten, die dem prozessualen Tatbegriff entsprechen, in einem einzigen Bußgeldbescheid zusammengefasst (auch als Tatmehrheit, § 20 OWiG) werden. Wird die „Tat“ in zwei oder mehr Bußgeldbescheiden erfasst, und wird einer davon rechtskräftig, so sind die anderen „Makulatur“: sie müssen wegen Doppelverfolgung eingestellt werden. Brenner, owiz.

Das Urteil:

1                 Zum Sachverhalt:

Der Angekl. und die Mitangeklagte E. T und A. A fuhren am 2. 5. 1993 gegen 14.30 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 in Fahrtrichtung Süden. In gleicher Richtung fuhr R. Sc zusammen mit seinem Vater Al. Sc, und seinen Kindern M und H. Unweit der Raststätte Hildesheim trafen die Beteiligten mit ihren Kraftfahrzeugen aufeinander. Ein Überholvorgang war Anlaß dafür, daß sich die jeweiligen Fahrzeuginsassen durch Gesten über eine längere Fahrtstrecke hinweg wechselseitig beleidigten. R. Sc wollte die Angeklagten zur Rede stellen. Er bedeutete ihnen deshalb, auf dem Standstreifen anzuhalten. Auf Drängen seines Sohnes (E. T) und seines Neffen (A. A), die das Verhalten des R. Sc als Aufforderung mißverstanden, sich zu prügeln, hielt der Angekl. Y. T sein Fahrzeug vor dem Pkw von R. Sc auf dem Standstreifen an. R. Sc und die Angeklagten stiegen aus. Sofort schlugen E. T und A. A auf R. Sc ein. Dieser setzte sich mit Faustschlägen zur Wehr. Inzwischen war auch Al. Sc ausgestiegen. Er versuchte E. T von weiteren Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn abzuhalten. Während sich Al. Sc mit E. T und R. Sc mit A. A prügelten, verließ auch M. Sc das Fahrzeug, um seinem Vater zu helfen. Y. T, der dies bemerkte, ging M Sc entgegen und drängte ihn hinter das von diesem soeben verlassenen Fahrzeug zurück. Dort stach er ihm mit einem Messer zweimal in die linke Brustseite. Schwerverletzt lief M. Sc zwischen dem hinteren Fahrzeug und der rechten Fahrbahnbegrenzung seinem Vater entgegen, dem es zwischenzeitlich gelungen war, sich aus der Auseinandersetzung mit A zu lösen. Etwa in Höhe des vorderen rechten Kotflügels brach M. Sc tot zusammen. Nun lief auch Y. T auf dem gleichen Weg wie zuvor M. Sc nach vorne, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Während er über R. Sc hinwegstieg, der sich über seien Sohn beugte, versetzte er diesem aus Angst, an der Flucht gehindert zu werden, und um ihn kampfunfähig zu machen, einen Messerstich in den Oberkörper. Sodann lief er an Al. Sc vorbei. Hierbei stach er ihm unmittelbar hintereinander zweimal mit dem Messer in den rechten Oberbauch, um auch ihn kampfunfähig zu machen. Al. Sc befand sich in diesem Moment in einer Auseinandersetzung mit A. A, der sich ihm zugewandt hatte, nachdem R. Sc, um seinem Sohn zu helfen, von ihm hatte ablassen müssen. Das Geschehen, innerhalb dessen der Angekl. Y. T M. Sc tötete, sowie R und Al Sc schwer verletzte, dauerte insgesamt nicht länger als 2 Minuten. Das LG hat den Angekl. wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Großvater des Getöteten, Al. Sc, hatte sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Mit seiner Revision hat er das Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Angekl. verfolgt; dieser hätte nach seiner Auffassung auch wegen eines gegen ihn selbst, den Nebenkl., begangenen Mordversuchs verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

2                 Aus den Gründen:

... 2. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage waren die Messerstiche zum Nachteil des Nebenkl. Al. Sc nicht dem Angekl. Y. T, sondern dem Mitangekl. A zur Last gelegt worden. Die StrK hat sich deshalb gehindert gesehen, den Angekl. Y. T auch wegen dieser Messerstiche zu verurteilen. Für Y. T handele es sich bei den festgestellten Messerstichen zum Nachteil der Mitglieder der Familie Sc nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich um selbständige Taten i.S. von § 264 StPO. Tat im Sinne dieser Bestimmung könne stets nur das dem einzelnen Angekl. zur Last gelegte Vorkommnis sein. Indem die Anklage die Tat zum Nachteil von Al. Sc aber dem Angekl. A als Alleintäter zur Last legte, habe sie die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des Angekl. Y. T abgebe, auf die Messerstiche gegen M. und R. Sc begrenzt.

III. Dem kann nicht gefolgt werden. Das LG hätte vielmehr auch die Messerstiche, die der Angekl. dem Bf. zugefügt hat, zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen müssen; denn dieser Vorgang war Bestandteil der in der Anklage bezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellte (§ 264 StPO).

Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozeßgegenstand gehört dabei nicht nur der Geschehensbablauf, der dem Angekl. in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüberhinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 32, 215, 216 mwN; BGH Beschl. v. 7. 11. 1995 - 4 StR 608/95). Die frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich dabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung; danach kann sich auch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht erwähnt oder aber - wie im vorliegenden Falle - einem anderen Täter zugeordnet worden war, als Bestandteil der Tat darstellen, über die das Gericht zu urteilen hat.

So verhält es sich hier. Soweit der Angekl. nach den Feststellungen zweimal mit dem Messer auf Al. Sc einstach, bildet dieses Handeln mit dem voraufgegangenen, ihm in der Anklage zur Last gelegten Geschehen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang und damit eine einzige Tat (§ 264 StPO). Der zeitliche und örtliche Zusammenhang liegt auf der Hand. Das gesamte, turbulenzartige Geschehen, das sich zwischen den Insassen der beiden Fahrzeuge abspielte, dauerte nur 1 bis 2 Minuten; lediglich Augenblicke lagen zwischen dem tödlichen Einstechen des Angekl. auf M. Sc, seinen Messerstichen gegen den über seinen sterbenden Sohn gebeugte R. Sc und den weiteren Stichen, die er dem im Kampf mit A begriffenen Bf. versetzte. All dies geschah auf engstem Raum, nämlich hinter dem Heck des Volvo-Pkw, an dessen Seite und ihm Zwischenraum zwischen diesem Wagen und dem im Abstand von nur einer halben Fahrzeuglänge davor stehenden Mercedes-Pkw. Zudem waren die Vorgänge, geprägt durch eine zwischen den Insassen der jeweiligen Fahrzeuge entstandene, offen gezeigte und nach dem Anhalten sogleich in Tätlichkeiten mündende Feindseligkeit, situativ und nach der Motivationslage der Beteiligten derart miteinander verknüpft, daß es der natürlichen Lebensauffassung zuwiderliefe, sie isoliert zu beurteilen; ohne Miteinbeziehung des gesamten Geschehens, das Augenblicke zuvor auf dem Standstreifen begonnen hatte, könnte das Einstechen des Angeklagten auf den Bf. nicht verständlich dargestellt werden. Alle Einzelhandlungen, die der Angekl. im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zum Nachteil der 3 Geschädigten begangen hat, bilden hiernach - wiewohl sie materiellrechtlich mehrere (§ 53 StGB) und gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten darstellen - i.S. des § 264 StPO eine einzige Tat.

Dem steht die von der StrK als Beleg für fehlende Tatidentität herangezogene Entscheidung BGHSt 32, 215ff. nicht entgegen, in der der Senat in einem Falle der Verurteilung wegen Mordes nach Anklage wegen Strafvereitelung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dort, wo nach der Anklage für Teile eines Gesamtgeschehens verschiedene Personen als Täter beschuldigt werden, eine Tat i.s. des § 264 StPO stets nur das dem einzelnen Angekl. zur Last gelegte Vorkommnis sein könne. Denn der Senat hat einschränkend dargelegt (aaO, 217), daß dies nur dort gelte, wo voneinander trennbare, sich nicht überschneidende oder ineinander übergehende Geschehensabläufe vorlägen. Nur in diesen Fällen begrenzte die Anklage, die eines von mehreren Geschehnissen einem Mitangekl. als Alleinträger zur Last legt, zugleich die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des anderen Angekl. abgibt. So lag der Fall hier aber gerade nicht.

Das LG hätte daher den Angekl. auch wegen der dem Nebenkl. zugefügten Messerstiche aburteilen müssen. Daß der Nebenkl. innerhalb der Frist des § 345 StPO wegen dieses Rechtsfehlers keine Verfahrensrüge erhoben hat, ist ohne Belang. Denn der Senat hatte auf die zulässige Revision des Nebenkl. hin zu überprüfen, ob der Tatrichter das gesamte Tatgeschehen i.S. des § 264 StPO erfaßt hat (BGH StV 1981, 127, 128 mwN)

 

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