Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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1         Der Bundesrat hat einem gemeinsamen Gesetzesantrag mehrerer Länder zur Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige zugestimmt. 9.7.2010

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird es wohl bald nicht mehr geben. Hieß es bislang: Zahl binnen 3 Monaten die verheimlichten Steuern nebst Zinsen und bekenne deine Sünden - rechtzeitig - dann ersparst du dir den Knast. Bald wird es vielleicht heißen: Dein verstecktes Geld ist mir egal, du gehst so oder so ins Gefängnis.

Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele sagte dazu
„Die gegenwärtige Regelung ist in den Fällen unbefriedigend, in denen Steuerhinterzieher allein aus strategischen Erwägungen Selbstanzeige erstatten, insbesondere, um einer unmittelbar drohenden Entdeckung zu begegnen. Hier setzt der Antrag an und schafft Abhilfe. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der Strafbefreiung aber als Brücke zurück in die Legalität im Grundsatz erhalten."

An verschiedenen Stellschrauben wolle man nachjustieren, um die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige zu verschärfen. So solle im Zusammenhang mit einer Außenprüfung eine Selbstanzeige künftig bereits mit dem Absenden der Prüfungsanordnung unzulässig sein. Bisher sei dies erst mit dem tatsächlichen Erscheinen des Prüfers vor Ort der Fall. Weiterhin sei eine Selbstanzeige wie bislang dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt ist. Allerdings solle zukünftig nur noch auf deren objektive Entdeckung abgestellt werden. In der Gesetzesbegründung werde in dem Zusammenhang klargestellt, dass die Steuerhinterziehung bereits mit Eingang von Kontrollmaterial beim Finanzamt entdeckt sei, wenn dieses beim Abgleich mit der Steuerakte ohne Weiteres den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zulasse. Bisher sei eine strafbefreiende Selbstanzeige noch solange möglich, bis der Täter nachweislich die unmittelbar drohende Tatentdeckung fürchtet und zugleich der Finanzbeamte von einer Bestrafung ausgeht. Diese subjektiven Voraussetzungen sollen nun entfallen, so Stächele.

Und schließlich werde es in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes künftig keine Teilselbstanzeige mehr geben. Entweder der Steuerpflichtige berichtige seine Angaben vollumfänglich oder die strafbefreiende Wirkung trete nicht mehr ein. „Wer sich nur scheibchenweise offenbart, kann insgesamt nicht in den Genuss von Straffreiheit kommen. In diesem Punkt wird eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesetzlich umgesetzt,“ erläuterte der Finanzminister. Neben diesen Verschärfungen werde zudem ein Zuschlag für den Selbstanzeigenden von insgesamt 5 Prozent auf den hinterzogenen Betrag zusätzlich zu den anfallenden Hinterziehungszinsen von 6 Prozent je Jahr eingeführt, so Stächele weiter.

„Wir wollen grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten. Denn das Bedürfnis nach Schaffung einer Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit und nach Aufdeckung bisher verheimlichter Steuerquellen besteht nach wie vor. Der Umkehrwille eines Steuerhinterziehers ist jedoch nur dann zu honorieren, wenn die Selbstanzeige vollständig und richtig erstattet wird“, so Finanzminister Stächele abschließend.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 9.7.2010

 

2         Der Bundesrat hat einem gemeinsamen Gesetzesantrag mehrerer Länder zur Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige zugestimmt.



Und weiter sagte Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele
„Die gegenwärtige Regelung ist in den Fällen unbefriedigend, in denen Steuerhinterzieher allein aus strategischen Erwägungen Selbstanzeige erstatten, insbesondere, um einer unmittelbar drohenden Entdeckung zu begegnen. Hier setzt der Antrag an und schafft Abhilfe. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der Strafbefreiung aber als Brücke zurück in die Legalität im Grundsatz erhalten."

An verschiedenen Stellschrauben wolle man nachjustieren, um die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige zu verschärfen. So solle im Zusammenhang mit einer Außenprüfung eine Selbstanzeige künftig bereits mit dem Absenden der Prüfungsanordnung unzulässig sein. Bisher sei dies erst mit dem tatsächlichen Erscheinen des Prüfers vor Ort der Fall. Weiterhin sei eine Selbstanzeige wie bislang dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt ist. Allerdings solle zukünftig nur noch auf deren objektive Entdeckung abgestellt werden. In der Gesetzesbegründung werde in dem Zusammenhang klargestellt, dass die Steuerhinterziehung bereits mit Eingang von Kontrollmaterial beim Finanzamt entdeckt sei, wenn dieses beim Abgleich mit der Steuerakte ohne Weiteres den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zulasse. Bisher sei eine strafbefreiende Selbstanzeige noch solange möglich, bis der Täter nachweislich die unmittelbar drohende Tatentdeckung fürchtet und zugleich der Finanzbeamte von einer Bestrafung ausgeht. Diese subjektiven Voraussetzungen sollen nun entfallen, so Stächele.

Und schließlich werde es in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes künftig keine Teilselbstanzeige mehr geben. Entweder der Steuerpflichtige berichtige seine Angaben vollumfänglich oder die strafbefreiende Wirkung trete nicht mehr ein. „Wer sich nur scheibchenweise offenbart, kann insgesamt nicht in den Genuss von Straffreiheit kommen. In diesem Punkt wird eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesetzlich umgesetzt,“ erläuterte der Finanzminister. Neben diesen Verschärfungen werde zudem ein Zuschlag für den Selbstanzeigenden von insgesamt 5 Prozent auf den hinterzogenen Betrag zusätzlich zu den anfallenden Hinterziehungszinsen von 6 Prozent je Jahr eingeführt, so Stächele weiter.

„Wir wollen grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten. Denn das Bedürfnis nach Schaffung einer Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit und nach Aufdeckung bisher verheimlichter Steuerquellen besteht nach wie vor. Der Umkehrwille eines Steuerhinterziehers ist jedoch nur dann zu honorieren, wenn die Selbstanzeige vollständig und richtig erstattet wird“, so Finanzminister Stächele abschließend.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 9.7.2010

 

3         Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich anlässlich der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 7. Juli 2010 für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei  Steuerhinterziehungsdelikten aus. 


Unter dem Eindruck zahlreicher Selbstanzeigen im Zusammenhang mit angekauften Daten von vermutlichen Steuerstraftätern wird in einem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion gefordert, die seit 1919 bestehende Möglichkeit zur Erlangung der Strafffreiheit abzuschaffen. Nach Auffassung der SPD-Abgeordneten sei die Selbstanzeige als Instrument der Wiederherstellung der Steuerehrlichkeit überholt.

Der DStV: Bei dieser Diskussion wird übersehen, dass die strafbefreiende Selbstanzeige neben dem fiskalischen Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen auch dem verfassungsrechtlichem Gebot dient, dass niemand verpflichtet werden darf, sich selbst strafrechtlich zu belasten. Im Gegensatz zu anderen Straftaten ist eine Rückkehr des reuigen Steuersünders zur Ehrlichkeit nämlich mit dem Risiko belastet, selber das Beweismaterial für ein Strafverfahren zu liefern. Jeder Bürger ist gesetzlich verpflichtet, zutreffende Angaben in der Steuererklärung zu machen. Wenn nun aber beispielsweise jahrelang Zinseinnahmen aus dem Ausland gegenüber dem Fiskus verschwiegen worden sind, wird das Finanzamt anlässlich der ersten zutreffenden Steuerklärung Nachfragen zu den gestiegenen Einnahmen haben. Hierdurch gerät der Steuerpflichtige in die Situation, entweder weiterhin diese Einnahmen zu verschweigen oder sich selbst für die Alt-Jahre an das Messer zu liefern. Diesen  Konflikt kann eine strafbefreiende Selbstanzeige lösen, in dem durch sie die Vergangenheit bereinigt werden kann und so ein Weg in die Steuerehrlichkeit geebnet wird. Damit stellt die strafbefreiende Selbstanzeige keine Privilegierung dar, sondern ist ein durch das Grundgesetz geforderter Ausweg aus einer Zwangslage, den der Gesetzgeber nicht ersatzlos streichen darf. Im Übrigen ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige im Steuerrecht keineswegs einzigartig. Das Parteiengesetz sieht in § 23b Abs. 2 dieses Instrument ebenfalls vor, um Parteien vor der gesetzlichen Strafe für das Verschleiern von Spenden zu bewahren. 

Quelle: DStV, Pressemitteilung 16/2010

 

4         Steuerhinterziehung: BGH lässt Fragen offen

Karl Brenner

Die Strafrichter haben es auf der Basis des Urteils des BGH v. 2. 12. 2008 - 1 StR 416/08 leichter, bei Steuerhinterziehungen die schuldangemessene Strafe zu finden: Bis 50.000 € Geldstrafe, bis zu 1 Mio. € Bewährungsstrafe, ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Unerheblich ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Steuern verkürzt worden sind. Genauso uninteressant ist, ob der Steuersünder die dem Staat vorenthaltenen Steuerbeträge für die Gestaltung seines Luxuslebens genutzt hat, oder ob er versuchte, mit den vorenthaltenen Steuern sein Unternehmen zu retten und die Löhne für seine Arbeitnehmer zu zahlen.

Es kommt grds. nur darauf an, wie hoch die verkürzten Steuern sind.

Das Strafgericht muss auch keine Überlegungen anstellen, ob die Steuerhinterziehung auf einem falschen oder unklaren, missverständlichen Ratschlag eines Steuerberaters, einer Bank oder einer anderen vom Steuersünder als fachkundig angesehenen Person beruht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es für den Staatssäckel vielleicht günstiger ist, gegen einen Steuerstraftäter eine Bewährungsfreiheitsstrafe zu verhängen, wenn die von ihm hinterzogenen Millionenbeträge nachträglich gezahlt werden.

Probleme mit den strikten neuen Zumessungsregeln gibt es, z. B. für den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht. Kann er den zunächst in Untersuchungshaft genommenen Steuerstraftäter wider guten Gewissens unter Auflagen auf freien Fuß setzen (Indizwirkung Bewährungsfreiheitsstrafe), wenn dieser ein Geständnis abgelegt und/oder gar versichert, die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen? Das Gleiche gilt für den Steuerberater und den Verteidiger. Soll er seinem Mandanten raten, ein Geständnis abzulegen und gegebenenfalls die verkürzten Steuern ganz oder teilweise nachzuzahlen, wenn er von vornherein weiß, dass das Strafgericht keine Bewährungsfreiheitsstrafe verhängen wird, weil die verkürzten Steuern mehr als 1 Mio. € betragen? Oder für die Steuerfahnder: Können sie mit den Ermittlungen vorzeitig aufhören, wenn sie etwa 0,9 Mio. € ohne große Schwierigkeiten ermittelt haben, der Anfangsverdacht sich jedoch noch auf weitere 0,3 Mio. € an verkürzten Steuern erstreckt, deren Ermittlung jedoch personal- und zeitaufwendig wäre? Immerhin müsste er nun damit rechnen, sich einer Strafvereitelung schuldig zu machen.

Wie hat die Strafzumessung zu erfolgen, wenn der Steuerstraftäter sich zwar selbst angezeigt, ihm das Recht, nicht bestraft zu werden, aber deswegen nicht zugute kommt, weil er den verkürzten Steuerbetrag nicht oder zumindest nicht fristgerecht nachzahlen kann? Und wie ist die Strafe zu bemessen, wenn durch eine der Staatsanwaltschaft in die Hände gespielte Diskette ca. 900 Steuerstraftäter namentlich bekannt werden, einem von ihnen aber die Selbstanzeige unmöglich gemacht wird. Soll er dann als einziger in das Gefängnis wandern, während die anderen steuerstrafrechtlich unbehelligt bleiben? Quelle: NWB Nr. 5 vom 26.01.2009 Seite 322

 

5        Anhörung zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Finanzausschuss)


Mit verschiedenen Initiativen für eine bessere Bekämpfung der Steuerhinterziehung befasst sich der Finanzausschuss in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, den 7. Juli 2010

Insgesamt 31 Sachverständige sollen zu mehreren Anträgen der Fraktionen sowie zu Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (BT-17/2249) Stellung beziehen. So wird die Sachverständigen ein gemeinsamer Antrag von CDU/CSU- und FDP-Fraktion zur strafbefreienden Selbstanzeige (BT-Drucks. 17/1755) beschäftigen. Darin schreiben die Fraktionen, die Selbstanzeige dürfe nicht mehr als Gegenstand einer Steuerhinterziehungsstrategie missbraucht werden. Ähnlich argumentieren die Ausschüsse des Bundesrates, die die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit nur dann mit Strafbefreiung honorieren wollen, „wenn die Selbstanzeige freiwillig, vollständig und richtig erstattet wird“. Es müsse verhindert werden, dass nur solche verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden, die unmittelbar vor der Aufdeckung ständen. Die SPD-Fraktion verlangt dagegen in einem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/1411), die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige abzuschaffen. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Strafbefreiung keinen Rückgang der Steuerhinterziehung bewirkt, sondern letztlich nur den Täter vor der Bestrafung bewahrt. Dagegen fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (BT-Drucks. 17/1765) eine Verschärfung der Kriterien für die strafbefreiende Selbstanzeige. Außerdem spricht sich die Fraktion für eine Meldepflicht für alle Einkünfte nach dem Vorbild der Meldungen der Arbeitgeber für die Lohnsteuer aus.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 226

 

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Stand: 18.03.11