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Der Bundesrat hat einem gemeinsamen
Gesetzesantrag mehrerer Länder zur Einschränkung der strafbefreienden
Selbstanzeige zugestimmt. 9.7.2010
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird es wohl
bald nicht mehr geben. Hieß es bislang: Zahl binnen 3 Monaten die verheimlichten
Steuern nebst Zinsen und bekenne deine Sünden - rechtzeitig - dann ersparst du
dir den Knast. Bald wird es vielleicht heißen: Dein verstecktes Geld ist mir
egal, du gehst so oder so ins Gefängnis.
Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele sagte dazu „Die
gegenwärtige Regelung ist in den Fällen unbefriedigend, in denen
Steuerhinterzieher allein aus strategischen Erwägungen Selbstanzeige erstatten,
insbesondere, um einer unmittelbar drohenden Entdeckung zu begegnen. Hier setzt
der Antrag an und schafft Abhilfe. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der
Strafbefreiung aber als Brücke zurück in die Legalität im Grundsatz erhalten."
An verschiedenen Stellschrauben wolle man nachjustieren, um die Voraussetzungen
für eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige zu verschärfen. So solle im
Zusammenhang mit einer Außenprüfung eine Selbstanzeige künftig bereits mit dem
Absenden der Prüfungsanordnung unzulässig sein. Bisher sei dies erst mit dem
tatsächlichen Erscheinen des Prüfers vor Ort der Fall. Weiterhin sei eine
Selbstanzeige wie bislang dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt
ist. Allerdings solle zukünftig nur noch auf deren objektive Entdeckung
abgestellt werden. In der Gesetzesbegründung werde in dem Zusammenhang
klargestellt, dass die Steuerhinterziehung bereits mit Eingang von
Kontrollmaterial beim Finanzamt entdeckt sei, wenn dieses beim Abgleich mit der
Steuerakte ohne Weiteres den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zulasse.
Bisher sei eine strafbefreiende Selbstanzeige noch solange möglich, bis der
Täter nachweislich die unmittelbar drohende Tatentdeckung fürchtet und zugleich
der Finanzbeamte von einer Bestrafung ausgeht. Diese subjektiven Voraussetzungen
sollen nun entfallen, so Stächele.
Und schließlich werde es in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes künftig keine Teilselbstanzeige mehr geben. Entweder der
Steuerpflichtige berichtige seine Angaben vollumfänglich oder die
strafbefreiende Wirkung trete nicht mehr ein. „Wer sich nur scheibchenweise
offenbart, kann insgesamt nicht in den Genuss von Straffreiheit kommen. In
diesem Punkt wird eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesetzlich
umgesetzt,“ erläuterte der Finanzminister. Neben diesen Verschärfungen werde
zudem ein Zuschlag für den Selbstanzeigenden von insgesamt 5 Prozent auf den
hinterzogenen Betrag zusätzlich zu den anfallenden Hinterziehungszinsen von 6
Prozent je Jahr eingeführt, so Stächele weiter.
„Wir wollen grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige
festhalten. Denn das Bedürfnis nach Schaffung einer Möglichkeit zur Rückkehr in
die Steuerehrlichkeit und nach Aufdeckung bisher verheimlichter Steuerquellen
besteht nach wie vor. Der Umkehrwille eines Steuerhinterziehers ist jedoch nur
dann zu honorieren, wenn die Selbstanzeige vollständig und richtig erstattet
wird“, so Finanzminister Stächele abschließend.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 9.7.2010
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Der Bundesrat hat einem gemeinsamen
Gesetzesantrag mehrerer Länder zur Einschränkung der strafbefreienden
Selbstanzeige zugestimmt.
Und weiter sagte Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele „Die
gegenwärtige Regelung ist in den Fällen unbefriedigend, in denen
Steuerhinterzieher allein aus strategischen Erwägungen Selbstanzeige erstatten,
insbesondere, um einer unmittelbar drohenden Entdeckung zu begegnen. Hier setzt
der Antrag an und schafft Abhilfe. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der
Strafbefreiung aber als Brücke zurück in die Legalität im Grundsatz erhalten."
An verschiedenen Stellschrauben wolle man nachjustieren, um die Voraussetzungen
für eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige zu verschärfen. So solle im
Zusammenhang mit einer Außenprüfung eine Selbstanzeige künftig bereits mit dem
Absenden der Prüfungsanordnung unzulässig sein. Bisher sei dies erst mit dem
tatsächlichen Erscheinen des Prüfers vor Ort der Fall. Weiterhin sei eine
Selbstanzeige wie bislang dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt
ist. Allerdings solle zukünftig nur noch auf deren objektive Entdeckung
abgestellt werden. In der Gesetzesbegründung werde in dem Zusammenhang
klargestellt, dass die Steuerhinterziehung bereits mit Eingang von
Kontrollmaterial beim Finanzamt entdeckt sei, wenn dieses beim Abgleich mit der
Steuerakte ohne Weiteres den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zulasse.
Bisher sei eine strafbefreiende Selbstanzeige noch solange möglich, bis der
Täter nachweislich die unmittelbar drohende Tatentdeckung fürchtet und zugleich
der Finanzbeamte von einer Bestrafung ausgeht. Diese subjektiven Voraussetzungen
sollen nun entfallen, so Stächele.
Und schließlich werde es in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes künftig keine Teilselbstanzeige mehr geben. Entweder der
Steuerpflichtige berichtige seine Angaben vollumfänglich oder die
strafbefreiende Wirkung trete nicht mehr ein. „Wer sich nur scheibchenweise
offenbart, kann insgesamt nicht in den Genuss von Straffreiheit kommen. In
diesem Punkt wird eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesetzlich
umgesetzt,“ erläuterte der Finanzminister. Neben diesen Verschärfungen werde
zudem ein Zuschlag für den Selbstanzeigenden von insgesamt 5 Prozent auf den
hinterzogenen Betrag zusätzlich zu den anfallenden Hinterziehungszinsen von 6
Prozent je Jahr eingeführt, so Stächele weiter.
„Wir wollen grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige
festhalten. Denn das Bedürfnis nach Schaffung einer Möglichkeit zur Rückkehr in
die Steuerehrlichkeit und nach Aufdeckung bisher verheimlichter Steuerquellen
besteht nach wie vor. Der Umkehrwille eines Steuerhinterziehers ist jedoch nur
dann zu honorieren, wenn die Selbstanzeige vollständig und richtig erstattet
wird“, so Finanzminister Stächele abschließend.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 9.7.2010
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Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)
spricht sich anlässlich der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages am 7. Juli 2010 für eine Beibehaltung der strafbefreienden
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungsdelikten aus.
Unter dem Eindruck zahlreicher Selbstanzeigen im Zusammenhang mit angekauften
Daten von vermutlichen Steuerstraftätern wird in einem Gesetzentwurf der
SPD-Fraktion gefordert, die seit 1919 bestehende Möglichkeit zur Erlangung der
Strafffreiheit abzuschaffen. Nach Auffassung der SPD-Abgeordneten sei die
Selbstanzeige als Instrument der Wiederherstellung der Steuerehrlichkeit
überholt.
Der DStV: Bei dieser Diskussion wird übersehen, dass die strafbefreiende
Selbstanzeige neben dem fiskalischen Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen
auch dem verfassungsrechtlichem Gebot dient, dass niemand verpflichtet werden
darf, sich selbst strafrechtlich zu belasten. Im Gegensatz zu anderen Straftaten
ist eine Rückkehr des reuigen Steuersünders zur Ehrlichkeit nämlich mit dem
Risiko belastet, selber das Beweismaterial für ein Strafverfahren zu liefern.
Jeder Bürger ist gesetzlich verpflichtet, zutreffende Angaben in der
Steuererklärung zu machen. Wenn nun aber beispielsweise jahrelang Zinseinnahmen
aus dem Ausland gegenüber dem Fiskus verschwiegen worden sind, wird das
Finanzamt anlässlich der ersten zutreffenden Steuerklärung Nachfragen zu den
gestiegenen Einnahmen haben. Hierdurch gerät der Steuerpflichtige in die
Situation, entweder weiterhin diese Einnahmen zu verschweigen oder sich selbst
für die Alt-Jahre an das Messer zu liefern. Diesen Konflikt kann eine
strafbefreiende Selbstanzeige lösen, in dem durch sie die Vergangenheit
bereinigt werden kann und so ein Weg in die Steuerehrlichkeit geebnet wird.
Damit stellt die strafbefreiende Selbstanzeige keine Privilegierung dar, sondern
ist ein durch das Grundgesetz geforderter Ausweg aus einer Zwangslage, den der
Gesetzgeber nicht ersatzlos streichen darf. Im Übrigen ist die Möglichkeit zur
Selbstanzeige im Steuerrecht keineswegs einzigartig. Das Parteiengesetz sieht in
§ 23b Abs. 2 dieses Instrument ebenfalls vor, um Parteien vor der gesetzlichen
Strafe für das Verschleiern von Spenden zu bewahren.
Quelle:
DStV, Pressemitteilung 16/2010
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Steuerhinterziehung: BGH lässt Fragen offen
Karl Brenner
Die Strafrichter haben
es auf der Basis des
Urteils des BGH v. 2. 12. 2008 - 1 StR 416/08
leichter, bei Steuerhinterziehungen die schuldangemessene Strafe zu finden: Bis
50.000 € Geldstrafe, bis zu 1 Mio. € Bewährungsstrafe, ab 1 Mio. € hinterzogener
Steuern Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Unerheblich ist der
Zeitraum, innerhalb dessen die Steuern verkürzt worden sind. Genauso
uninteressant ist, ob der Steuersünder die dem Staat vorenthaltenen
Steuerbeträge für die Gestaltung seines Luxuslebens genutzt hat, oder ob er
versuchte, mit den vorenthaltenen Steuern sein Unternehmen zu retten und die
Löhne für seine Arbeitnehmer zu zahlen.
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Es
kommt grds. nur darauf an, wie hoch die verkürzten Steuern sind. |
Das Strafgericht muss auch
keine Überlegungen anstellen, ob die Steuerhinterziehung auf einem falschen oder
unklaren, missverständlichen Ratschlag eines Steuerberaters, einer Bank oder
einer anderen vom Steuersünder als fachkundig angesehenen Person beruht. Es
bedarf keiner Entscheidung, ob es für den Staatssäckel vielleicht günstiger ist,
gegen einen Steuerstraftäter eine Bewährungsfreiheitsstrafe zu verhängen, wenn
die von ihm hinterzogenen Millionenbeträge nachträglich gezahlt werden.
Probleme mit den strikten
neuen Zumessungsregeln gibt es, z. B. für den Ermittlungsrichter beim
Amtsgericht. Kann er den zunächst in Untersuchungshaft genommenen
Steuerstraftäter wider guten Gewissens unter Auflagen auf freien Fuß setzen
(Indizwirkung Bewährungsfreiheitsstrafe), wenn dieser ein Geständnis abgelegt
und/oder gar versichert, die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen? Das Gleiche
gilt für den Steuerberater und den Verteidiger. Soll er seinem Mandanten
raten, ein Geständnis abzulegen und gegebenenfalls die verkürzten Steuern ganz
oder teilweise nachzuzahlen, wenn er von vornherein weiß, dass das Strafgericht
keine Bewährungsfreiheitsstrafe verhängen wird, weil die verkürzten Steuern mehr
als 1 Mio. € betragen? Oder für die Steuerfahnder: Können sie mit den
Ermittlungen vorzeitig aufhören, wenn sie etwa 0,9 Mio. € ohne große
Schwierigkeiten ermittelt haben, der Anfangsverdacht sich jedoch noch auf
weitere 0,3 Mio. € an verkürzten Steuern erstreckt, deren Ermittlung jedoch
personal- und zeitaufwendig wäre? Immerhin müsste er nun damit rechnen, sich
einer Strafvereitelung schuldig zu machen.
Wie hat die Strafzumessung
zu erfolgen, wenn der Steuerstraftäter sich zwar selbst angezeigt, ihm
das Recht, nicht bestraft zu werden, aber deswegen nicht zugute kommt, weil er
den verkürzten Steuerbetrag nicht oder zumindest nicht fristgerecht nachzahlen
kann? Und wie ist die Strafe zu bemessen, wenn durch eine der Staatsanwaltschaft
in die Hände gespielte Diskette ca. 900 Steuerstraftäter namentlich bekannt
werden, einem von ihnen aber die Selbstanzeige unmöglich gemacht wird. Soll er
dann als einziger in das Gefängnis wandern, während die anderen
steuerstrafrechtlich unbehelligt bleiben? Quelle: NWB Nr. 5 vom 26.01.2009 Seite
322
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Anhörung zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Finanzausschuss)
Mit
verschiedenen Initiativen für eine bessere Bekämpfung der Steuerhinterziehung
befasst sich der Finanzausschuss in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, den
7. Juli 2010
Insgesamt 31
Sachverständige sollen zu mehreren Anträgen der Fraktionen sowie zu Empfehlungen
der Bundesratsausschüsse zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (BT-17/2249)
Stellung beziehen. So wird die Sachverständigen ein gemeinsamer Antrag von
CDU/CSU- und FDP-Fraktion zur strafbefreienden Selbstanzeige (BT-Drucks.
17/1755) beschäftigen. Darin schreiben die Fraktionen, die Selbstanzeige dürfe
nicht mehr als Gegenstand einer Steuerhinterziehungsstrategie missbraucht
werden. Ähnlich argumentieren die Ausschüsse des Bundesrates, die die Rückkehr
in die Steuerehrlichkeit nur dann mit Strafbefreiung honorieren wollen, „wenn
die Selbstanzeige freiwillig, vollständig und richtig erstattet wird“. Es müsse
verhindert werden, dass nur solche verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden,
die unmittelbar vor der Aufdeckung ständen. Die SPD-Fraktion verlangt dagegen in
einem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/1411), die Möglichkeit der strafbefreienden
Selbstanzeige abzuschaffen. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die
Strafbefreiung keinen Rückgang der Steuerhinterziehung bewirkt, sondern
letztlich nur den Täter vor der Bestrafung bewahrt. Dagegen fordert die Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (BT-Drucks. 17/1765) eine Verschärfung der
Kriterien für die strafbefreiende Selbstanzeige. Außerdem spricht sich die
Fraktion für eine Meldepflicht für alle Einkünfte nach dem Vorbild der Meldungen
der Arbeitgeber für die Lohnsteuer aus.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 226
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