Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Der butterlose Christstollen - von der Feststellung bei der Routinekontrolle zu Bußgeld - oder Verfallbescheid - Überungsfall

 

1         Beispiel: Der mißglückte Christstollen

Manfred Knapp (K) ist diplomierter Lebensmitteltechnologe. Er leitet das Labor der Backwarenfabrik BAK GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Back (B) ist, in S. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Überwachung der von B herge­stellten Erzeugnisse in lebensmitteltechnischer und lebens­mit­telrecht­licher Hinsicht.

Am 12.12.09 wurde von dem zuständigen Beamten des Wirtschaftskontrolldiensts in S. Scharf (S), beim Backwarengroßhändler Hä­fele (H) in S ein Christstollen der Fa. B als Probe entnom­men. Der Christstollen trug ein großflächiges Eti­kett mit dem in großen Druckbuch­staben gehaltene Bezeichnung „Das Beste“ und dem dar­unter ge­setzten kleingedruckten Zusatz „Christstollen aus B`s Stollen-Sortiment“.

Die Untersuchung des Stollens im Chemischen Untersuchungsamt in S ergab,

daß der Stollen ohne Butter hergestellt worden war,

daß auf 150 Teile Mehl 30 Teile Seetierfett (ohne Walöl) und 20 Teile Tafelmargarine kamen.

 

Die zuständige Ahndungsbehörde holte ein Gutachten des Sach­verständigen Oberchemierat Sorgsam ein. Dieser stellte fest, daß bei „schweren, d.h. höherwertigen Christstollen etwa zur Hälfte Butter erwartet werde“. Der diplo­mierte Lebensmitteltechnologe Knapp von der Fa. B meinte dem­gegenüber, die „Richtlinien für Feine Backwaren“ des „Bundes für Lebens­mittelrecht und Lebensmittel­kunde e.V. (= BLL)“ stellten keine derartige Mindestanforde­rung an einen „schwe­ren, höherwertigen Christstollen“.

Hat Knapp eine Ordnungswidrigkeit begangen? Unterstellen Sie, daß die von K erwähnten BLL tatsächlich keine Mindestanforde­rungen hinsichtlich der Zutaten zu Christstollen enthält.

 

Bei der Fa. Bak arbeiten – als 2. Führungsebene -  anderem:

  1. Prokuristen Petz
  2. Verkaufsleiter Volz
  3. Frau Liebsam

 

Sie sind Leiter der örtlich und sachlich zuständigen Bußgeldstelle. Was würden Sie tun? (Anmerkung: Auf die Frage eines möglichen Betruges ist nicht einzugehen. Aber: Müssen oder können Sie etwas tun).


 

 

2         Lösungshinweis: Beispiel: Der mißglückte Christstollen (Verfahrensrecht)

 

Entscheidungsverzeichnis:

BGHSt 12, 347;

OLG Koblenz LRE 10, 139

OLG Koblenz ZLR 1982, 395 und

OLG Köln LRE 2, 224

 

2.1        Modell eines möglichen Ablaufs des Ermittlungsverfahrens

2.1.1     Vorgabe: Sie haben K als Zeugen vorgeladen

(Aufgrund welcher Vorschriften, was hätten Sie veranlassen können, wenn K ihre Vorladung nicht befolgt hätte? Was hätten Sie tun können, wenn K zwar erschienen, aber grundlos die Aussage verweigert hätte?)

Zeuge K erklärt in seiner Vernehmung:

 

          „Ich arbeite erst seit drei Monaten bei der Fa. BAK. Ich wurde von meinem Chef, dem Herrn Back, in meinen Arbeitsbereich ein­ge­wie­sen. Meinen Vorgänger habe ich nicht mehr kennengelernt, er ist verstorben. Ich wurde von meinem Chef ange­wie­sen, nichts zu ver­ändern, sondern Rezeptur und Verpa­kung so zu las­sen, wie sie waren. Die Zutaten, wie sie in dem Gutachten auf­ge­führt sind, entsprechen der Rezeptur, die von der Fa. BAK seit etwa 2 ½ Jahren verwen­det wurde. Ich habe ge­glaubt, was bis­her gut lief, wird schon richtig sein. Außerdem ist mein Chef da­für bekannt, daß er Leute rück­sichtslos ent­läßt, wenn ihm je­mand zu wider­sprechen wagt.

2.2        Herr Back wird als Zeuge vorgeladen. Er erscheint nicht. Würden Sie es für richtig halten, wenn gegen Back ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR verhängt werden würde?

 

2.3        Richterliche Vernehmung des Inhabers Back

 

          Vor dem Ermittlungsrichter erklärt Back, nachdem er vom Rich­ter ordnungsgemäß be­lehrt worden ist:

          „Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BAK GmbH. Ich bin erschüttert, was da in meinem Unternehmen vor­ge­gangen ist. Da müssen sich der Knapp und einige andere eine „goldene Nase“ verdient haben. Es ist für mich selbstverständ­lich, daß mein bester Stollen mit Butter hergestellt wird. Die Manipulatio­nen können aber erst seit 3 oder 4 Monaten erfol­gt sein, denn vor­her habe ich stets dafür gesorgt und auch über­wacht, daß But­ter in die Christstollen gemengt wird. In der letzten Zeit habe ich aber für die laufende Produktion weniger Zeit auf­bringen kön­nen, denn ich plane neue Produkte auf den Markt zu bringen und den Absatz auch allgemein auszuweiten. Mehr kann ich im Au­genblick dazu nicht sagen. Ich muß mich erst im Be­trieb kundig machen“.

          Die Vernehmung erfolgte in Anwe­senheit des Sachbearbeiters Forsch (F) des Ord­nungs­amtes, den Sie mit der weiteren Bearbeitung des Falles betraut haben.

2.4        Durchsuchungsbeschluß

 

          Nach kurzer Beratung mit dem Richter stellt F Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses. Darin der Bußgeldstelle erlaubt, die Geschäfträume der BAK-GmbH und die Privatwohnung des Back zu durchsu­chen, vorgefundene Beweismittel zu beschlagnah­men. Die Durchsu­chung wurde wegen Verdachts einer Ordnungswid­rigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LMBG angeord­net.

          Da es schon spät ist, will F erst am fol­genden Tag den Be­schluß ausführen.

2.5        Äußerung und Vernehmung der Ehefrau Back

 

          Kurz nachdem Forsch sein Dienstzimmer betreten hatte, um die Durch­suchung zu planen, erscheint die von Back getrennt leben­de Ehefrau Traudel Back. Noch bevor F etwas sagen kann, „spru­delt“ es aus Frau Back heraus:

          „Sie haben sich von meinem Mann „reinlegen“ lassen. Der hat schon seit 3 Jahren seinen Christstollen „Das Beste“ ohne But­ter ge­macht. Das Geld, das er auf diese Weise eingespart hat, gab er seiner Geliebten, der Frau Mildred Liebsam. Die hat da­für Schmuck, Wertpapiere und eine Eigen­tumswohnung gekauft. Alles auf ihren Namen“.

          Nachdem Frau Back von F in ihrem Redefluß gebremst worden war (war die „Bremsung“ rechtlich geboten?), belehrte sie F ordnungsgemäß. Frau Back erklärt darauf weiter, daß ihrem Mann schon seit mindestens 2 ½ Jahren klar war, daß in seine Christ­stollen Butter rein müs­se. Sie habe einmal zugehört, als er sich darüber auf einer Party mit dem frühe­ren Lei­ter des Ordnungsamtes Schwaig unterhalten ha­be. Dieser habe ihm von einigen Gerichtsentscheidun­gen er­zählt, die für Stol­len der von Back hergestellten Art verlangten, daß dazu Butter verwendet werden müsse. Back meinte darauf, daß er gar­nicht daran denke, Butter zu verarbeiten, schließlich müsse der „Schornstein ir­gendwie rau­chen“. Schwaig habe ihren Mann noch gewarnt, daß das „Ärger geben kann, wenn es rauskommt“.

          Zwei Wochen später habe sie dann Schwaig in seinem Büro aufge­sucht und ihn aufgefordert, ihrem Mann „das Handwerk zu le­gen“. Sie sei damals wütend auf ihren Mann gewesen, weil sie einen Tag zuvor seine Liebes­beziehungen zu Frau Liebsam ent­deckt habe. Amts­leiter Schwaig habe gemeint, er werde sich um die Sache küm­mern. Sie habe aber nie mehr etwas davon ge­hört. Den Eindruck habe sie aber schon gehabt, daß zwischen beiden Ein­ver­ständnis nach dem Mot­to geherrscht habe: Eine Hand wäscht die andere. Beweise dafür habe sie aber nicht. Ihr sei es dann auch egal gewesen, was aus der Sache werde. Denn sie habe sich wenige Tage später von ihrem Mann ge­trennt. Das sei ihr um so leich­ter gefallen, als er ihr 10.000 EUR im Monat an Unterhalt ver­sprochen habe. Sein Verspre­chen habe er auch bis zu der Sache jetzt mit dem Christ­stol­len ein­gehalten. Seither zahle er kei­nen Pfennig mehr. Dies sei auch einer der Gründe, warum sie heute hier gegen ihrem Mann aussage. Es sei aber die Wahr­heit, was sie heute gesagt habe.

2.6        Planung und Durchführung der Durchsuchung

 

          F stellt nach der abgeschlossener Vernehmung der Frau Back die „Mann­schaft“ für die am nächsten Tag vor­gesehene Durch­su­chung der Wohnung und der Geschäftsräume des Back zu­sammen. Seinen Kollegen Maier bittet er, am nächsten Morgen sofort mit Frau Back zum Er­mitt­lungsrichter zu gehen, um sie vernehmen zu las­sen. Kollege Maier gelingt es, die rich­terliche Vernehmung ge­gen 8.30 Uhr auch durchführen zu lassen. Frau Back bestätigt ihre Aussage, die sie bei F gemacht hatte. Mit dem richterli­chen Vernehmungsprotokoll eilt Maier dann zu der bereits ange­laufenen Durchsuchung.

2.6.1     Ablauf der Durchsuchung

 

Bei der Durchsuchung werden Unterlagen gefunden, die die Aus­sagen des Zeugen Knapp und die der Ehe­frau über den Christ­stol­len bestätigen.

2.7        Besondere Feststellungen

 

2.7.1     Wechselgeschäfte mit der Fa. Brüderle

 

Bei der Durchsuchung findet F im Schlafzimmer des Back 25 Schreiben, aus de­nen hervorgeht, daß eine Fa. Brü­derle Wechsel über ins­gesamt 300.000 EUR ausge­stellt hatte, in denen die Fa. BAK GmbH jeweils als Bezo­gene ange­geben worden war. Es fanden sich auch An­schreiben der Fa. BAK an die Fa. Brüder­le, aus de­nen sich Wechselhingaben in „anderer Richtung“ er­ga­ben. Nach einem Notizbuch, das bei diesen Schreiben lag, er­gab sich, daß die Wech­sel der Fa. Brüderle von Back an die X-Bank verkauft worden waren.

Aus der gesamten Buch­führung konnte F keinerlei Geschäftsbe­ziehun­gen zwi­schen der Fa. Brü­derle und der Fa. BAK GmbH ent­nehmen. F be­schlagnahmte die Schreiben und das Notizbuch trotz des Protestes des Rechts­an­walts Zack (Z), den Herr Back einge­schaltet hatte. Zack mein­te, der Durchsuchungsbeschluß gäbe dazu dem F dazu kein Recht.

2.8        Sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme korrekt durchgeführt?

2.8.1     Beziehungen des Back zu Schwaig

 

F hatte von vornherein insgeheim nach Beweisen gesucht, die auf besondere Kontakte zwischen Back und Schwaig hinweisen würden. Er fand sie auch: Ein Schreiben des Schwaig an Back. Darin schwärmte Schwaig von dem ihm und seiner Familie großzü­gi­gerweise wieder überlas­senen Fe­rienhaus in St. Tropez. Es seien wieder vier „herr­liche“ Wochen gewe­sen.

Gegen die von F ausgesprochene Beschlagnahme des Briefes be­schwerte sich Rechtsanwalt Zack. Sie sei nicht durch die richtliche Anordnung gedeckt.

2.8.2     Umsatz an Christstollen

 

Die Fa. B hat seit dem 12.10.06 derartige Christstol­len ver­kauft. Insgesamt waren es 100.000 Stück mit einem Durch­schnittspreis von 25 EUR pro Stollen. Der Reingewinn betrug 10 Prozent des Umsatzes. In dem privaten Schreibtisch des Back fand F Preislisten von zwei Konkurrenzunternehmen des Back. Daraus ergab sich, daß die Preise dieser Unternehmen denen der Back`schen Christstollen entsprach. Wie F zwei Tage später feststellen konnte, verwendeten die beiden Konkurrenzunterneh­men 50 Prozent Butter für ihre Christstollen.

Die Verhandlungen im Ordnungsamt

 

          F lud von der Back-GmbH den Prokuristen P, den Verkaufsleiter V und die Frau Liebsam zur Ver­neh­mung vor. Alle drei erklärten telefonisch, sie würden nur vor einem Richter aus­sagen.

          F stellte einen ent­sprechenden Antrag beim Ermittlungs­richter.

          Drei Wochen später erscheint Herr Back mit seinem Verteidiger und bittet, die Verneh­mung seiner beiden Ange­stellten und von seiner Bekannten Liebsam rückgän­gig zu ma­chen. Er wolle ein volles Geständnis able­gen. Nicht bereit sei er allerdings, über die Wechsel und über seine Beziehungen zu Schwaig zu re­den. Er sei auch geneigt, ein Bußgeld be­zahlen. Er werde das Buß­geld, wenn es sich im „Rahmen halte“, auch gleich akzeptie­ren und bezahlen. Am liebsten wäre es ihm allerdings, wenn er eine „großzügige Spende“ an einen gemein­nützigen Verein lei­sten könnte.

          In seinem Geständnis bestätigte B die Angaben des K und die Angaben seiner Ehefrau.

2.9        8            Die Überlegungen des F

 

          F fertigte ein Protokoll über das Geständnis das Back an. Dann bittet er Back und seinen Verteidiger, in einer Stunde wieder zu kommen. Bis dahin werde er seine Entscheidung getroffen ha­ben.

2.10     Welche Entscheidung wird F

hinsichtlich des K und

hinsichlich des B treffen?

 

Anmerkung:

Falls Sie zu dem Ergebnis kommen sollten, daß eine sachliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes nicht (mehr) gegeben sein sollte, unterstellen Sie, daß die „Christstollen-Sache“ ahn­dungsrecht­lich von anderen, möglichen Zuwiderhandlungen iso­liert zu betrachten ist.

 

 

 


 

3         Christstollenfall: zur Mitarbeit

3.1.1     Zeuge K erklärt in seiner Vernehmung:

 

          „Ich arbeite erst seit drei Monaten bei der Fa. BAK. Ich wurde von meinem Chef, dem Herrn Back, in meinen Arbeitsbereich ein­ge­wie­sen. Meinen Vorgänger habe ich nicht mehr kennengelernt, er ist verstorben. Ich wurde von meinem Chef ange­wie­sen, nichts zu ver­ändern, sondern Rezeptur und Verpa­kung so zu las­sen, wie sie waren. Die Zutaten, wie sie in dem Gutachten auf­ge­führt sind, entsprechen der Rezeptur, die von der Fa. BAK seit etwa 2 ½ Jahren verwen­det wurde. Ich habe ge­glaubt, was bis­her gut lief, wird schon richtig sein. Außerdem ist mein Chef da­für bekannt, daß er Leute rück­sichtslos ent­läßt, wenn ihm je­mand zu wider­sprechen wagt.

3.1.2     Herr Back wird als Zeuge vorgeladen.

Er erscheint nicht. Würden Sie es für richtig halten, wenn gegen Back ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR verhängt werden würde?

3.1.3     Vor dem Ermittlungsrichter erklärt Back, nachdem er vom Rich­ter ordnungsgemäß be­lehrt worden ist:

          „Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BAK GmbH. Ich bin erschüttert, was da in meinem Unternehmen vor­ge­gangen ist. Da müssen sich der Knapp und einige andere eine „goldene Nase“ verdient haben. Es ist für mich selbstverständ­lich, daß mein bester Stollen mit Butter hergestellt wird. Die Manipulatio­nen können aber erst seit 3 oder 4 Monaten erfol­gt sein, denn vor­her habe ich stets dafür gesorgt und auch über­wacht, daß But­ter in die Christstollen gemengt wird. In der letzten Zeit habe ich aber für die laufende Produktion weniger Zeit auf­bringen kön­nen, denn ich plane neue Produkte auf den Markt zu bringen und den Absatz auch allgemein auszuweiten. Mehr kann ich im Au­genblick dazu nicht sagen. Ich muß mich erst im Be­trieb kundig machen“.

Die Vernehmung erfolgte in Anwe­senheit des Sachbearbeiters Fahrenheit (F) des Ord­nungs­amtes, den Sie mit der weiteren Bearbeitung des Falles betraut haben.

3.1.4     Äußerung und Vernehmung der Ehefrau Back

 

          Kurz nachdem F sein Dienstzimmer betreten hatte, um die Durch­suchung zu planen, erscheint die von Back getrennt leben­de Ehefrau Traudel Back. Noch bevor F etwas sagen kann, „spru­delt“ es aus Frau Back heraus:

          „Sie haben sich von meinem Mann „reinlegen“ lassen. Der hat schon seit 3 Jahren seinen Christstollen „Das Beste“ ohne But­ter ge­macht. Das Geld, das er auf diese Weise eingespart hat, gab er seiner Geliebten, der Frau Mildred Liebsam. Die hat da­für Schmuck, Wertpapiere und eine Eigen­tumswohnung gekauft. Alles auf ihren Namen“.

          Nachdem Frau Back von F in ihrem Redefluß gebremst worden war (war die „Bremsung“ rechtlich geboten?), belehrte sie F ordnungsgemäß. Frau Back erklärt darauf weiter, daß ihrem Mann schon seit mindestens 2 ½ Jahren klar war, daß in seine Christ­stollen Butter rein müs­se. Sie habe einmal zugehört, als er sich darüber auf einer Party mit dem frühe­ren Lei­ter des Ordnungsamtes Schwaig unterhalten ha­be. Dieser habe ihm von einigen Gerichtsentscheidun­gen er­zählt, die für Stol­len der von Back hergestellten Art verlangten, daß dazu Butter verwendet werden müsse. Back meinte darauf, daß er gar­nicht daran denke, Butter zu verarbeiten, schließlich müsse der „Schornstein ir­gendwie rau­chen“. Schwaig habe ihren Mann noch gewarnt, daß das „Ärger geben kann, wenn es rauskommt“.

          Zwei Wochen später habe sie dann Schwaig in seinem Büro aufge­sucht und ihn aufgefordert, ihrem Mann „das Handwerk zu le­gen“. Sie sei damals wütend auf ihren Mann gewesen, weil sie einen Tag zuvor seine Liebes­beziehungen zu Frau Liebsam ent­deckt habe. Amts­leiter Schwaig habe gemeint, er werde sich um die Sache küm­mern. Sie habe aber nie mehr etwas davon ge­hört. Den Eindruck habe sie aber schon gehabt, daß zwischen beiden Ein­ver­ständnis nach dem Mot­to geherrscht habe: Eine Hand wäscht die andere. Beweise dafür habe sie aber nicht. Ihr sei es dann auch egal gewesen, was aus der Sache werde. Denn sie habe sich wenige Tage später von ihrem Mann ge­trennt. Das sei ihr um so leich­ter gefallen, als er ihr 10.000 EUR im Monat an Unterhalt ver­sprochen habe. Sein Verspre­chen habe er auch bis zu der Sache jetzt mit dem Christ­stol­len ein­gehalten. Seither zahle er kei­nen Pfennig mehr. Dies sei auch einer der Gründe, warum sie heute hier gegen ihrem Mann aussage. Es sei aber die Wahr­heit, was sie heute gesagt habe.

3.2        Besondere Feststellungen bei der Durchsuchung

3.2.1     Wechselgeschäfte mit der Fa. Brüderle

 

Bei der Durchsuchung findet F im Schlafzimmer des Back 25 Schreiben, aus de­nen hervorgeht, daß eine Fa. Brü­derle Wechsel über ins­gesamt 300.000 EUR ausge­stellt hatte, in denen die Fa. BAK GmbH jeweils als Bezo­gene ange­geben worden war. Es fanden sich auch An­schreiben der Fa. BAK an die Fa. Brüder­le, aus de­nen sich Wechselhingaben in „anderer Richtung“ er­ga­ben. Nach einem Notizbuch, das bei diesen Schreiben lag, er­gab sich, daß die Wech­sel der Fa. Brüderle von Back an die X-Bank verkauft worden waren.

Aus der gesamten Buch­führung konnte F keinerlei Geschäftsbe­ziehun­gen zwi­schen der Fa. Brü­derle und der Fa. BAK GmbH ent­nehmen. F be­schlagnahmte die Schreiben und das Notizbuch trotz des Protestes des Rechts­an­walts Zack (Z), den Herr Back einge­schaltet hatte. Zack mein­te, der Durchsuchungsbeschluß gäbe dazu dem F dazu kein Recht.

3.2.2     Beziehungen des Back zu Schwaig

 

F hatte von vornherein insgeheim nach Beweisen gesucht, die auf besondere Kontakte zwischen Back und Schwaig hinweisen würden. Er fand sie auch: Ein Schreiben des Schwaig an Back. Darin schwärmte Schwaig von dem ihm und seiner Familie großzü­gi­gerweise wieder überlas­senen Fe­rienhaus in St. Tropez. Es seien wieder vier „herr­liche“ Wochen gewe­sen.

Gegen die von F ausgesprochene Beschlagnahme des Briefes be­schwerte sich Rechtsanwalt Zack. Sie sei nicht durch die richtliche Anordnung gedeckt.

3.2.3     Umsatz an Christstollen

 

Die Fa. B hat seit dem 12.10.06 derartige Christstol­len ver­kauft. Insgesamt waren es 100.000 Stück mit einem Durch­schnittspreis von 25 EUR pro Stollen. Der Reingewinn betrug 10 Prozent des Umsatzes. In dem privaten Schreibtisch des Back fand F Preislisten von zwei Konkurrenzunternehmen des Back. Daraus ergab sich, daß die Preise dieser Unternehmen denen der Back`schen Christstollen entsprach. Wie F zwei Tage später feststellen konnte, verwendeten die beiden Konkurrenzunterneh­men 50 Prozent Butter für ihre Christstollen.

 

 

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§§

 

 

LMBG

§§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b

§§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LMBG

§§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2c

§§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 5b

·        nach § 17 I Nr. 2b und

·        nach § 17 I Nr. 5b.

 

 

LFBG

59 Straftaten

60 Bußgeldvorschriften i.V. § 59

 

Täuschung fahrlässig = BAK- Fall

§§ 60 Abs. 1 , 59 ABs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG

§§ 60  Abs. 1, 59  Abs 1 Nr. 9, 11 Abs. 2 Nr. 2

 

 

 

 

4         Informationen für die am praktische Fall beteiligten Hörer:

 

Modell eines möglichen Ablaufs des Ermittlungsverfahrens

 

 

4.1        Information  für  Sachbearbeiter Forsch : Sie haben Knapp (diplomierter Lebensmitteltechnologe) als Zeugen vorgeladen XE „Sie haben K als Zeugen vorgeladen:Warum nicht als Betroffenen? Vorteile?“  

(Aufgrund welcher Vorschriften,  hätten Sie was veranlassen können, wenn K Ihre Vorladung nicht befolgt hätte? Was hätten Sie tun können, wenn K zwar erschienen, aber grundlos die Aussage verweigert hätte? War eine Ladung des K als Zeuge rechtlich überhaupt zulässig? Wie hätte die optimale Zeugenladung gelautet? Was müssen Sie machen, wenn K als Zeuge erscheint?)

 

 

 

4.2        Information für  den Zeugen Knapp (K), Sie erklären in Ihrer Vernehmung:

„Ich arbeite erst seit drei Monaten bei der Fa. BAK. Ich wurde von meinem Chef, dem Herrn Bak, in meinen Arbeitsbereich ein­ge­wie­sen. Meinen Vorgänger habe ich nicht mehr kennengelernt, er ist verstorben. Ich wurde von meinem Chef ange­wie­sen, nichts zu ver­ändern, sondern Rezeptur und Verpa­ckung so zu las­sen, wie sie waren. Die Zutaten, wie sie in dem Gutachten auf­ge­führt sind, entsprechen der Rezeptur, die von der Fa. BAK seit etwa 2 ½ Jahren verwen­det wurde. Ich habe ge­glaubt, was bis­her gut lief, wird schon richtig sein. Außerdem ist mein Chef da­für bekannt, daß er Leute rück­sichtslos ent­läßt, wenn ihm je­mand zu wider­sprechen wagt.

 

 

 

4.3        Information  für Sachbearbeiter Forsch

Sie haben Herrn Bak als Zeugen geladen. Er erscheint nicht. Durfte Herr Bak überhaupt als Zeuge geladen werden? Wo liegt das rechtliche Problem? Dürfen Sie gegen nicht unentschuldigt nicht erschienenen Bak ein (Zeugen)Ordnungsgeld in Höhe von beispielsweise 500 EUR verhängen? Was können Sie jetzt zweckmäßigerweise tun, um Herrn Bak zur Aussage zu „bringen“?

Falls Sie den hier wohl einzig erfolgversprechenden Weg gehen: Würden Sie neben den erforderlichen Akten auch die Ihnen bekannten einschlägigen Urteile und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Ihrem Antrag als Anlage beifügen. Ggf. auch eine Liste der für Sie interessanten Fragen? Oder würden Sie mit Ihrem „Antragsgegner“ ein vorheriges „informatives Gespräch“?

 

 

 

4.4        Information  für Herrn Back – Sie erklären vor dem Ermittlungsrichter

„Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BAK GmbH. Ich bin erschüttert, was da in meinem Unternehmen vor­ge­gangen ist. Da müssen sich der Knapp und einige andere eine „goldene Nase“ verdient haben. Es ist für mich selbstverständ­lich, daß mein bester Stollen mit Butter hergestellt wird. Die Manipulatio­nen können aber erst seit 3 oder 4 Monaten erfol­gt sein, denn vor­her habe ich stets dafür gesorgt und auch über­wacht, daß But­ter in die Christstollen gemengt wird. In der letzten Zeit habe ich aber für die laufende Produktion weniger Zeit auf­bringen kön­nen, denn ich plane neue Produkte auf den Markt zu bringen und den Absatz auch allgemein auszuweiten. Mehr kann ich im Au­genblick dazu nicht sagen. Ich muß mich erst im Be­trieb kundig machen“.

 

 

 

4.5        Information  für  Bußsachbearbeiter Forsch

Nach kurzer Beratung mit dem Richter stellen Sie den Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses. Darin wird der Bußstelle erlaubt, die Geschäftsräume der Bak-GmbH und die Privatwohnung des Bak zu durchsu­chen, vorgefundene Beweismittel zu beschlagnah­men. Die richterliche Durchsu­chung sollte und wurde dann auch wegen Verdachts einer Ordnungswid­rigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LMBG angeord­net.

Da es schon spät ist, wollen Sie erst am fol­genden Tag den Be­schluß ausführen.

Begründen Sie, Herr F, warum Sie eine Durchsuchung für erforderlich hielten (oder ggf. auch nicht) und warum Sie nicht selbst – ohne Richter die Geschäftsräume und die Wohnung des Bak nach § 41 LMBG betreten und dort nach Beweismitteln gesucht haben?

 

 

 

4.6        Allgemeine Information

Kurz nachdem Forsch sein Dienstzimmer betreten hatte, um die Durch­suchung zu planen, erscheint die von Bak getrennt leben­de Ehefrau Traudel Bak. Noch bevor F etwas sagen kann, „spru­delt“ es aus Frau Bak heraus:

 

 

 

4.7        Information  für Frau Back

Sie sollen aussagen:

„Sie haben sich von meinem Mann „reinlegen“ lassen. Der hat schon seit 3 Jahren seinen Christstollen „Das Beste“ ohne But­ter ge­macht. Das Geld, das er auf diese Weise eingespart hat, gab er seiner Geliebten, der Frau Mildred Liebsam. Die hat da­für Schmuck, Wertpapiere und eine Eigen­tumswohnung gekauft. Alles auf ihren Namen“.

 

 

 

4.8        Information  für  Herrn SACHBEARBEITTER FORSCH

Was müssen Sie tun, wenn Sie die Aussage der Ehefrau „gerichtssicher“ machen wollen? Weshalb beantragen Sie die richterliche Vernehmung der Frau Back? Müssen Sie, ggf. wie, die Zeugin belehren?.

 

 

4.9        Information für  Frau Back

Frau Back erklärt weiter, daß ihrem Mann schon seit mindestens 2 ½ Jahren klar war, daß in seine Christ­stollen Butter rein müs­se. Sie habe einmal zugehört, als er sich darüber auf einer Party mit dem frühe­ren Lei­ter des Ordnungsamtes Schwaig unterhalten ha­be. Dieser habe ihm von einigen Gerichtsentscheidun­gen er­zählt, die für Stol­len der von Back hergestellten Art verlangten, daß dazu Butter verwendet werden müsse. Back meinte darauf, daß er gar­nicht daran denke, Butter zu verarbeiten, schließlich müsse der „Schornstein ir­gendwie rau­chen“. Schwaig habe ihren Mann noch gewarnt, daß das „Ärger geben kann, wenn es rauskommt“.

Zwei Wochen später habe sie dann Schwaig in seinem Büro aufge­sucht und ihn aufgefordert, ihrem Mann „das Handwerk zu le­gen“. Sie sei damals wütend auf ihren Mann gewesen, weil sie einen Tag zuvor seine Liebes­beziehungen zu Frau Liebsam ent­deckt habe. Amts­leiter Schwaig habe gemeint, er werde sich um die Sache küm­mern. Sie habe aber nie mehr etwas davon ge­hört. Den Eindruck habe sie aber schon gehabt, daß zwischen beiden Ein­ver­ständnis nach dem Mot­to geherrscht habe: Eine Hand wäscht die andere. Beweise dafür habe sie aber nicht. Ihr sei es dann auch egal gewesen, was aus der Sache werde. Denn sie habe sich wenige Tage später von ihrem Mann ge­trennt. Das sei ihr um so leich­ter gefallen, als er ihr 10.000 EUR im Monat an Unterhalt ver­sprochen habe. Sein Verspre­chen habe er auch bis zu der Sache jetzt mit dem Christ­stol­len ein­gehalten. Seither zahle er kei­nen Pfennig mehr. Dies sei auch einer der Gründe, warum sie heute hier gegen ihrem Mann aussage. Es sei aber die Wahr­heit, was sie heute gesagt habe.

 

 

 

4.10     Information  für Sachbearbeiter SACHBEARBEITTER FORSCH

F stellt nach der abgeschlossener Vernehmung der Frau Back die „Mann­schaft“ für die am nächsten Tag vor­gesehene Durch­su­chung der Wohnung und der Geschäftsräume des Back zu­sammen. Er hat auch 4 Polizeibeamte des 4. Polizeireviers mit „eingebunden“.

Seinen Kollegen Maier bittet er, am nächsten Morgen sofort mit Frau Back zum Er­mitt­lungsrichter zu gehen, um sie vernehmen zu las­sen. Kollege Maier gelingt es, die rich­terliche Vernehmung ge­gen 8.30 Uhr auch durchführen zu lassen. Frau Back bestätigt ihre Aussage, die sie bei F gemacht hatte. Mit dem richterli­chen Vernehmungsprotokoll eilt Maier dann zu der bereits ange­laufenen Durchsuchung.

 

 

 

4.11     Information  für  Herrn SACHBEARBEITTER FORSCH

Bei der Durchsuchung werden Unterlagen gefunden, die die Aus­sagen des Zeugen Knapp und die der Ehe­frau über den Christ­stol­len bestätigen.

Funde anläßlich der Durchsuchung.

 

 

 

4.12     Wechselgeschäfte mit der Fa. Brüderle

Bei der Durchsuchung findet Forsch im Schlafzimmer des Back 25 Schreiben, aus de­nen hervorgeht, daß eine Fa. Brü­derle Wechsel über ins­gesamt 300.000 EUR ausge­stellt hatte, in denen die Fa. BAK GmbH jeweils als Bezo­gene ange­geben worden war. Es fanden sich auch An­schreiben der Fa. BAK an die Fa. Brüder­le, aus de­nen sich Wechselhingaben in „anderer Richtung“ er­ga­ben. Aus einer Notiz, das bei diesen Schreiben lag, er­gab sich, daß die Wech­sel der Fa. Brüderle von Back an die X-Bank verkauft worden waren.

Aus der gesamten Buch­führung konnte F keinerlei Geschäftsbe­ziehun­gen zwi­schen der Fa. Brü­derle und der Fa. BAK GmbH ent­nehmen. F be­schlagnahmte die Schreiben und das Notizbuch trotz des Protestes des Rechts­an­walts Zack (Z), den Herr Back einge­schaltet hatte. Zack mein­te, der Durchsuchungsbeschluß gäbe dazu dem F dazu kein Recht.

 

 

 

4.13     Frage an alle Hörer: Rechtslage?

F hatte von vornherein insgeheim nach Beweisen gesucht, die auf besondere Kontakte zwischen Back und Schwaig hinweisen würden. Er fand sie auch: Ein Schreiben des Schwaig an Back. Darin schwärmte Schwaig von dem ihm und seiner Familie großzü­gi­gerweise wieder überlas­senen Fe­rienhaus in St. Tropez. Es seien wieder vier „herr­liche“ Wochen gewe­sen.

Gegen die von F ausgesprochene Beschlagnahme des Briefes be­schwerte sich Rechtsanwalt Zack. Sie sei nicht durch die richterliche Anordnung gedeckt.

Ist die Durchsuchung und die Beschlagnahme korrekt durchgeführt?

§        Wie sind die Beziehung zwischen Back und Schwaig zu werten?

 

Durfte F die Geschäftsunterlagen einsehen? Durfte das die Polizei?

Hätte die Polizei ihre Mitwirkung bei der Durchsuchung verweigern können?

Was kann ggf. muß Forsch tun?

 

 

 

4.14     Informationen für  SACHBEARBEITTER FORSCH:

Umsatz an Christstollen

Die Fa. B hat seit dem 12.10.01 derartige Christstol­len ver­kauft. Insgesamt waren es 100.000 Stück mit einem Durch­schnittspreis von 25 EUR pro Stollen. Der Reingewinn betrug 10 Prozent des Umsatzes. In dem privaten Schreibtisch des Back fand F Preislisten von zwei Konkurrenzunternehmen des Back. Daraus ergab sich, daß die Preise dieser Unternehmen denen der Bak‘schen Christstollen entsprach. Wie Forsch zwei Tage später feststellen konnte, verwendeten die beiden Konkurrenzunterneh­men 50 Prozent Butter für ihre Christstollen.

 

 

4.15     Information  für  SACHBEARBEITTER FORSCH:

Die Verhandlungen im Ordnungsamt XE „Verhandlungen im Ordnungsamt:Erlaubt? Zweckmäßig?“

F lud von der Bak-GmbH den Prokuristen Petz, den Verkaufsleiter Volz und die Frau Liebsam zur Ver­neh­mung vor. Alle drei erklärten telefonisch, sie würden nur vor einem Richter aus­sagen.

 

 

4.16      Information  für  SACHBEARBEITTER FORSCH

Sie stellen einen ent­sprechenden Antrag beim Ermittlungs­richter.

Drei Wochen später erscheint Herr Back mit seinem Verteidiger und bittet Sie, die Verneh­mung seiner beiden Ange­stellten und von seiner Bekannten Liebsam rückgän­gig zu ma­chen. Er wolle ein volles Geständnis able­gen. Nicht bereit sei er allerdings, über die Wechsel und über seine Beziehungen zu Schwaig zu re­den. Er sei auch geneigt, ein Bußgeld be­zahlen. Er werde das Buß­geld, wenn es sich im „Rahmen halte“, auch gleich akzeptie­ren und bezahlen. Am liebsten wäre es ihm allerdings, wenn er eine „großzügige Spende“ an einen gemein­nützigen Verein lei­sten könnte.

In seinem Geständnis bestätigte Back die Angaben des Knapp und die Angaben seiner Ehefrau.

 

 

 

4.17     Was wird Herr SACHBEARBEITTER FORSCH tun?

F fertigte ein Protokoll über das Geständnis das Back an. Dann bittet er Back und seinen Verteidiger, in einer Stunde wieder zu kommen. Bis dahin werde er seine Entscheidung getroffen ha­ben.

 

 

4.18     Welche Entscheidung wird SACHBEARBEITTER FORSCH treffen?

·        hinsichtlich des Knapp,

·        hinsichtlich des Back,

·        der Sache Schwaig und

·        der Sache Brüderle

treffen?

 

 

 

 

 

Anmerkung:

Falls Sie zu dem Ergebnis kommen sollten, daß eine sachliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes nicht (mehr) gegeben sein sollte, unterstellen Sie, daß die „Christstollen-Sache“ ahn­dungsrecht­lich von anderen, möglichen Zuwiderhandlungen iso­liert zu betrachten ist.

 

Die Akteure:

  1. Sachbearbeiter Forsch
  2. Knapp – K - (diplomierter Lebensmitteltechnologe)
  3. Ermittlungsrichter
  4. Frau Back
  5. Kollegen des F Maier
  6. Fa. Brüderle
  7. Prokuristen Petz
  8. Verkaufsleiter Volz
  9. Frau Liebsam
  10. Verteidiger
  11. Sach­verständigen Oberchemierat Sorgsam
  12. Wirtschafts­kontrolldienst in S. Scharf (S)
  13. Backwarengroßhändler Hä­fele (H)
  14. Schwaig (Wechsel)

 

 

5         Fälle

 

5.1        Auch so  lässt sich die Umsatzrendite steigern

Bei Kontrollen in einem Großmarkt stellen Sie fest, dass bei der Einwaage von den drei Fleischverkäuferinnen die Tarataste nicht eingeschaltet war. Sie stellen fest, dass dadurch den Kunden mindestens 3 % weniger Fleisch verkauft worden ist. Sie bitten die Verkäuferinnen um Aufklärung. Diese erklären Ihnen übereinstimmend, dass diese Anordnung von ganz oben komme. Das machten sie immer so. Jedenfalls seit 9 Monaten, seit dem neuen Geschäftsführer Hans Raffke die Filiale führe.

 

Was tun Sie? Kann es dabei rechtliche Probleme geben?

 

5.2        Gammelfleisch immer wieder begehrt, warum auch nicht?

Sie stellen fest, dass in einem Fleischgroßhandel 1 t Gammelfleisch lagert. Sie stellen weiter anhand der Geschäftsunterlagen fest, dass im letzten halben Jahr mindestens 50 t für 250.000 € an die Fa. Fleischgroßhandel Peter Wolf GmbH verkauft  worden sind. Sie bitten den Geschäftsführer Ehrlicher um Auskunft. Dieser erklärt, er sei erschüttert über diese Umstände. Er sei selbstverständlich persönlich dafür verantwortlich.

Was tun Sie? Kann es dabei rechtliche Probleme geben?

 

 


 

6         Struktur der Bußtaten   §§ sind noch die des LMBG!!!!

 

6.1        Lösungshinweis: Fall: Der mißglückte Christstollen (materiellrechtliche Gesichtspunkte)

 

I              Bußtat ja, wenn K tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vor­werfbar (= schuldhaft) gem. §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LMBG die Christstollen gewerbsmäßig ohne ausreichende Kenntlichma­chung in den Verkehr gebracht hat, die hinsichtlich ihrer Be­schaffen­heit von der Verkehrsauffassung abweichen und da­durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Ge­nußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich ge­mindert ist

 

1             Tatbestandsmäßigkeit?

Ja / Nein

               1.1         Christstollen Lebensmittel i.S. § 1 LMBG

 

               1.2         Ohne ausreichende Kenntlichmachung in Ver­kehr gebracht?

 

               1.2.1      Gewerbsmäßig?

 

               1.2.2      K = 48, 59 ff HGB, 611 BGB

 

               1.2.2.1                  K`s Aufgabenbereich Rezeptur ändern und Etikette ändern (§ 9 II S. 1 Nr. 2 OWiG)

 

1.2.2.1.1              Verkaufsleiter Auf­gabe des K nicht abnehmen (berufliche Qualifika­tion)

 

               1.2.2.2   K = Verursachen Machart und Aufmachung Christstollen

 

1.2.3      Abgabe gewerbsmäßig, da objek­tiv erlaubt, durch technische und kaufmännische Kenntnisse und Fä­higkeiten fabriziert und ver­kauft und K nicht für sein oder für B`s private Bedürf­nisse sei­nes oder B`s Haushalt tätig wur­de

 

2             Christstollen erheblich wertgemindert in Ver­kehr gebracht?

 

2.1         Erwartet Verkehrsauffassung Butter im Stollen?

 

2.1.1      Verkehrsauffassung (§ 6 I) = Verbraucher, Hersteller, Händ­ler, Lebensmittel­überwachung und redlicher Handelsbrauch und durch­schnittlicher Verbraucher (= Verbrauchererwartung)

 

2.1.2      Dagegen BLL, die aber einsei­tige Sicht

 

2.1.3      „Das Beste“ und Sachverständi­gengutachten erfordert Butter­anteil

 

2.1.4      Folge: K durfte daher Christstol­len nicht in dieser Weise in den Verkehr bringen: „Das Beste“ weist auf ein besonders hochwertiges und wohlschmeckendes Produkt hin, der durchschnittliche Ver­brau­cher wird daher getäuscht. Der kleingedruckte Zusatz „Christ­stollen aus B`s Stollen­sortiment wird entweder nicht regi­striert oder falsch einordnet.

 

2.2   Objektive Fahrlässigkeit liegt vor: Je­der diplomierter Lebensmitteltechnologe hätte er­kennen müssen, daß ein hochwertiger Christstollen einen Butteranteil enthalten muß. Bei Zweifeln hätte er nicht auf die BLL zurückgreifen dürfen, denn sie stammt bekanntermaßen aus der Lebensmit­telwirt­chaft

 

3             Sein Verhalten ist rechtswidrig

 

4             Vorwerfbarkeit (Schuld)

 

4.1   Persönliche Vorwerfbarkeit (Schuld): K hat aufgrund sei­ner vorhandenen persönlichen Fä­hig­keiten und subjektive Voraussehbarkeit seines Fehl­ver­hal­tens.

 

4.2   Seine Unkenntnis hin­sichtlich der recht­li­chen Er­for­dernisse des Inverkehrbringens des Christstollens ist nicht entschuldbar. Denn wer einen Beruf wie K ausübt, der ist auch verpflich­tet, sich bei allen fachkun­digen Stellen sich über die rechtlichen Erfordernisse zu erkundigen. K hat sich jedoch nur auf sich selbst und die BLL ver­lassen. Das reicht nicht aus. Daher hat­te K auch das er­forder­lich po­ten­tiel­le Un­rechtsbewußtsein.

 

 

4.3   Die Einlassung des K, er hätte mit sei­ner Entlassung rechnen müssen, vermag in nicht zu entschuldigen. Unterstellt man den Druck durch seinen Arbeitgeber so ist dem K dennoch sorgfalts­gemäßes Verhal­ten zuzu­muten. Er hätte notfalls auch sine Entlas­sung in Kauf nehmen müssen (anders das Reichsgericht im sog. Leinenfänger­fall: Unter­schied zu heute: Damals herrschte große Arbeitslo­sigkeit und kein „soziales Netz“).

 

5      Ergebnis: K hat daher eine Bußtat nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LMBG begangen

 

 

6.2        II K könnte ferner eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2c LMBG begangen haben. K müßte dann Lebens­mittel in den Verkehr gebracht haben, die den Anschein erweckt haben, besser zu sein als sie es tatsächlich waren.

 

1             Tatbestandsmäßigkeit

Es liegt keine „Schönung“ vor, da die Angaben auf der Verpackung der Wahrheit entsprechen. Erforderlich wären beispielsweise Manipulationen wie Zusätze, besondere Behandlungsverfahren vor­aussetzen, die über die Stofflichkeit hinaus das Aussehen der Ware verbesserte (vgl. dazu die Fälle des OLG Koblenz ZLR 1982, 395 und OLG Köln LRE 2, 224).

 

Ergebnis: Keine Bußtat

 

 

 

6.3        III K könnte ferner eine Bußtat nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 5b LMBG begangen haben: K müßte Bezeichnungen, Angaben, Aufmachung, Darstellung oder sonstigen Aussagen über die Her­kunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihr Haltbar­keit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestim­mend sind, durch besonderer Manipulationen getäuscht haben.

1             Tatbestandsmäßigkeit

Eine Irreführung könnte vorliegen wie schon oben unter I beschrieben: Durch Art der Auf­schrift auf der Verpackung („Das Beste“). „Das Beste“ bei dem Produkt Christstollen, in dem Butter vorhanden sein muß, ist ein „sonstiger Umstand“ i.S. „die für seine Bewertung mitbe­stimmend ist“. Daher ist der Tatbestand der oben genannten Vorschriften erfüllt.

 

2             Rechtswidrigkeit und Schuld wie unter I dargestellt

 

 

6.4        IV           Konkurrenzen

K hat zwei Verstöße nach dem LMBG begangen:

·        nach § 17 I Nr. 2b und

·        nach § 17 I Nr. 5b.

 

Es geht § 17 I 2b LMBG vor, denn sie ist die substantiellere Vorschrift: Sie betrifft die Stofflichkeit des Lebensmit­tels Christstollen, die als eine speziellere Vorschrift im Verhält­nis zu der in § 17 I Nr. 5b erfaßten Bezeichnungsehr­lichkeit vor (vgl. BGHSt 12, 347; OLG Koblenz LRE 10, 139).

V            Wie hat sich B bußbar gemacht?

 

VI           Wie könnte sich Schwaig schuldig gemacht haben?

 

VII          Was würden Sie mit der „Wechsel-Entdeckung“ machen?

 

VIII  Wie hoch würden Sie die Geldbuße mindestens ansetzen? Wenn F der Auffassung wäre, die Geldbuße gegen K müßte den Zinsgewinn abschöpfen, was würden Sie ihm empfehlen, was würden Sie tun?

 

6.5        Die nachfolgende Grobstruktur hat nichts mit dem vorstehenden Fall zu tun, es sei denn man würde den Vorsatz des K verneinen.

Fahrlässiges Begehungs-Erfolgsdelikt (Grobstruktur)       

fahrlä-d.str    

 

Vorprüfung:

1     Liegt Tun oder Unterlassen vor, kommt ein echtes oder un­echtes Unterlassungsdelikt in Betracht?

2     Liegt „Handlungs­qualität“ vor?

3     Tatbestandsmäßigkeit    

3.1  Objektiver Unrechtstatbe­stand           

3.1.1             Ist der nach der Norm geforderte Erfolg eingetreten?

3.1.2             Hat der Täter die (allgemein) im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Vor­aussehbarkeit des Erfolges des gesetzli­chen Tatbestandes außer Acht gelassen (Sorgfaltspflichtwidrigkeit);

3.1.2.1  Falls es sich nicht um ein Erfolgs­de­likt handelt, sondern um ein „schlichtes“ Begehungsdelikt (z.B. „Einfuhr“, „Ausfuhr“, „Falschaussa­gen“) so bezieht sich die Sorgfalts­pflichtwidrigkeit nicht auf den Er­folg, sondern auf die „Tatbestands­verwirklichung“;

3.1.2.2  Falls vom Gesetz verlangt, ist ein gesteigertes Fahrlässigkeitsverhalten zu prüfen (z.B. Leichtfertigkeit i.S. § 378 AO).

3.1.3             Die objektive Zurechnung des Erfolges, wo­bei zu beachten ist:

3.1.3.1  liegt ein atypischer Kausalverlauf vor (= Ursache war nicht adäquat),

3.1.3.2  fällt der eingetretene Erfolg unter den Schutzzweck der Norm?

3.1.3.3  war die Sorgfaltspflichtverletzung relevant für den eingetretenen Er­folg?

3.1.3.4  War der Erfolg bei pflichtgemäßen Verhalten nicht vermeidbar?

3.1.4             Besondere Merkmale des Handlungssubjekts, falls ausnahmsweise nicht je­dermann Täter sein kann (Amtsträger, Steuerpflichti­ger, Zeuge)

 

3.2  Tatbestandsannexe, z.B. Ob­jektive Bedingungen der Straf­barkeit wie „Konkurser­öffnung“ (§ 283 VI StGB), Begehung der Rauschtat bei fahrlässiger Volltrunken­heit (§§ 323a StGB, 122 OWiG).

 

4     Rechtswidrigkeit

 

4.1  Liegen die objektiven Merkmale eines Rechtferti­gungsgrundes vor? Falls ja:

4.2  Liegen die subjektiven Merkmale des betreffenden Rechtfertigungsgrundes vor?

 

5     Schuld und Schuldausschließungsgründe

 

5.1  Schuldfähigkeit (nur erör­tern, falls dazu Anlaß, denn sie liegt i.d.R. vor)

5.2  „besondere Schuldmerk­ma­le“ (z.B. „Rücksichtslosig­keit“ in § 315c StGB).

5.3  Persönliche Vorwerf­bar­keit der tatbe­standlichen und rechts­widrigen Hand­lung

5.3.1             die fahrlässig-fehlerhafte Einstellung zur von der Rechtsordnung geforderten objekti­ven Sorgfaltsanforderung trotz vorhandener persönlicher Fähigkeiten und subjektiver Voraussehbarkeit des Erfolges (bzw. der Tatbestandsverwirklichung bei schlichten Tätigkeitsdelikten).

5.3.2             Die Möglichkeit für den Täter, das aktuel­le = po­tentielle Un­rechts­bewußtsein zu ha­ben.

5.3.3             Fehlen Entschul­di­gungsgründe?

5.3.4             Bei Vorliegen bewußter Fahrlässigkeit: War normgemäßes Verhalten wegen besonderer Konfliktslage unzumutbar?

 

6     Persönliche Strafausschließungs-  oder Strafaufhebungs­gründe (z.B. Selbstanzeige nach § 378 III AO, rechtzeiti­ge Berichtigung beim fahrlässigen Falscheid und fahrläs­siger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 II StGB)

7     Strafantrag und andere Strafver­folgungsvoraussetzungen oder Strafverfolgungshindernisse.

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7         "Frankfurter Kranz"; Spitzenerzeugnis der Konditorei; Butterfett als Fettzutat

LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 2 b

Die Feststellung des Tatrichters, daß ein unter Verwendung von Margarine hergestellter "Frankfurter Kranz" als nicht unerheblich wertgemindert angesehen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung "Frankfurter Kranz" beinhaltet die Kennzeichnung einer Spitzenqualität, wobei der Herstellung der Sandmasse ausschließlich Butter oder Butterfett als Fettzutat zugrundeliegt und die Gesamtmenge an Buttercreme mindestens 50 % des fertigen Erzeugnisses beträgt.

OLG Koblenz, Beschl. vom 17.09.1984 - 1 Ss 341/84

Aus den Gründen:

Der Amtsrichter hat gegen den Betroffenen wegen einer (fahrlässig begangenen) Ordnungswidrigkeit nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 b, 52 Abs. 1 Nr. 9, 53 Abs.1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) auf eine Geldbuße von 150,-- DM erkannt und im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene betreibt als selbständiger Bäckermeister eine Bäckerei und Konditorei. Am 27. Oktober 1982 wurde in seinem Betrieb eine Probe einer als "Frankfurter Kranz" bezeichneten Torte entnommen. Die durch das Chemische Untersuchungsamt durchgeführte Untersuchung der Probe ergab ein Verhältnis von Mahlerzeugnissen (Mehl und/oder Stärke) zu Fett wie 100 zu ca. 35 bis 40 Gewichtsanteilen. Bei dem verwendeten Fett handelte es sich nicht um Butter; der Fettanteil der Creme war lediglich zur Hälfte Butter, die andere Hälfte bestand aus Margarine. Anstelle von Belegkirschen wurden nachgemachte Geleefrüchte verwendet.

Das Amtsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der vom Betroffenen hergestellte und vertriebene "Frankfurter Kranz" nicht der Verkehrsauffassung entspreche. Danach bestehe die gebackene Masse eines solchen Produkts aus einer Sandmasse unter Verwendung von Butter und die zur Füllung verwendete Creme aus Buttercreme, die nur unter Verwendung von Butter herzustellen sei.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet sich der Betrofene mit seiner Rechtsbeschwerde, um deren Zulassung er nachsucht.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ( § 80 Abs. 1 OWiG ) zugelassen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat bisher noch keine Entscheidung über die Beschaffenheit von "Frankfurter Kranz" getroffen. Soweit ersichtlich, liegen auch keine veröffentlichten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu dieser entscheidungserheblichen Frage vor.

Die Rechtsbeschwerde, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist nicht begründet. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 b, 52 Abs. 1 Nr. 9, 53 Abs. 1 LMBG.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG ist es verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Diesem Verbot hat der Betroffene zuwidergehandelt.

Daß der Betroffene das beanstandete Lebensmittel im Sinne der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 LMBG in den Verkehr gebracht hat, bedarf unter den hier gegebenen Umständen keiner näheren Ausführungen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist das Amtsgericht auch zu Recht von einem wertgeminderten Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG ausgegangen. Eine Wertminderung eines Lebensmittels ist dann anzunehmen, wenn es von dem in jeder Hinsicht voll brauchbaren Lebensmittel, wie es die allgemeine Verkehrsauffassung unter besonderer Berücksichtigung der berechtigten Erwartung des Verbrauchers voraussetzt, abweicht ( Holthöfer-Nüse-Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, Band I, Stand 1. Februar 1982, § 17 Rdnr. 73 ). Zutreffend hat es hiernach das Amtsgericht hinsichtlich der Frage, ob der in dem Geschäft des Betroffenen angebotene "Frankfurter Kranz" wertgemindert war, auf die Verkehrsauffassung, mithin die Auffassung aller am Verkehr mit dem betreffenden Lebensmittel beteiligten Kreise über seine Beschaffenheit, also der Hersteller, der Händler und Verbraucher abgestellt ( vgl. Holthöfer-Nüse-Franck, aaO., § 17 Rdnr.73; Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand 1. Juli 1983, C 100 (LMBG), § 17 Rdnr.74; OLG Koblenz, Beschluß vom 9. Juni 1983 - LMR-CD R27/1983 = LRE 14, 370 - ). Entsprechend dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen, kommt insbesondere seinem Vorstelungsbild von den Eigenschaften eines Lebensmittels, der "berechtigten Verbrauchererwartung", entscheidende Bedeutung zu ( OLG Koblenz in LMR-CD R16/1976 = LRE 10, 203 m.w.N. und in LMR-CD R22/1977 = LRE 11, 126, 128; Holthöfer-Nüse-Franck, aaO., § 17 Rdnrn.221, 223, 519; Zipfel, aaO., § 17 Rdnr.74 ). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Da über die normale Beschaffenheit von "Frankfurter Kranz" keine normativen Bestimmungen bestehen und auch anerkannte amtliche Leitsätze im Deutschen Lebensmittelbuch nicht existieren, hat der Amtsrichter sich in zulässiger Weise bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung Sachverständiger bedient, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Lebensmittelüberwachung ( Diplom-Chemiker M ) bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit als Bäcker- und Konditormeister über ausreichende Sachkunde verfügen ( vgl. OLG Koblenz in LMR-CD R22/1977 = LRE 11, 126, 128; OLG Zweibrücken in LRE 11, 216 ). Der Sachverständige M , der als Chemiedirektor am Chemischen Untersuchungsamt im Jahre 1977 bezüglich des Produkts "Frankfurter Kranz" an den "Feststellungen der Verkehrsauffassung in Rheinland-Pfalz 1977" mitgewirkt hat, hat ausgeführt, daß es sich bei der hier fraglichen Backware um ein Spitzenerzeugnis der Konditorei handelt. Um die Verkehrsauffassung festzustellen, seien damals 27 Rezeptbücher herangezogen worden, wobei zum ganz überwiegenden Teil, nämlich bei 24 dieser Rezepturen, die Herstellung von Sandmasse und von Buttercreme vorgesehen gewesen sei und Buttercreme als Butter bestehen müsse. In gleicher Weise haben sich die Sachverständigen N und J geäußert, die beide als selbständige Konditormeister den "Frankfurter Kranz" mit Sandmasse und Buttercreme herstellen. Auch der Sachverständige J hat den "Frankfurter Kranz" als ein Spitzenerzeugnis des Konditoreihandwerks dargestellt. Wenn sich das Amtsgericht hinsichtlich der Feststellung der Verkehrsauffassung den Ausführungen der Sachverständigen M , N und J angeschlossen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem stehen insbesondere nicht die gegenteiligen Ausführungen der übrigen Sachverständigen K , W , L und O entgegen, nach deren Ansicht der Kunde heute bei der Herstellung von "Frankfurter Kranz" keine Butter mehr erwarte bzw. von einer Vielzahl der Betriebe nicht mehr verwendet werde. Eine Änderung einer seit altersher bestehenden Verkehrsauffasung wird nämlich nicht dadurch herbeigeführt, daßeinzelne Hersteller mit der Verwendung von Zutaten beginnen, die bis dahin dem Verbraucher nicht bekannt waren und vom redlichen Handwerk als Zutat des betreffenden Lebensmittels abgelehnt worden sind. Im übrigen bleibt festzustellen, daß die Ermittlung der Verkehrsauffassung ausschließlich Sache des Tatrichters ist. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Ermittlung der Beurteilungsnormen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und sie rechtsirrtumsfrei festgestellt und angewandt hat ( BGH in LMR-CD R1/1953 = LRE 1, 24; OLG Koblenz in LRE 11, 135; Holthöfer-Nüse-Franck, aaO., § 17 Rdn. 359 ). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Eine Bestätigung findet die im angefochtenen Urteil festgestellte Verkehrsauffassung in den bereits genannten "Feststellungen der Verkehrsauffassung in Rheinland-Pfalz 1977", die das Ergebnis von Beratungen der Chemischen Untersuchungsämter in Rheinland-Pfalz mit dem Landeskonditorenverband Rheinland-Pfalz darstellen und Aufschluß über die Anschauung weiter, mit der Herstellung von Backwaren befaßter Kreise wiedergeben. Auch hiernach beinhaltet die Bezeichnung "Frankfurter Kranz" die Kennzeichnung einer Spitzenqualität, wobei der Herstellung der Sandmasse ausschließlich Butter oder Butterfett als Fettzutat zugrundeliegt und die Gesamtmenge an Buttercreme mindestens 50 % des fertigen Erzeugnisses beträgt. Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen in Koch- und Backbüchern, die, wie vom Amtsgericht ausgeführt, überwiegend - auch bis in die jüngste Zeit - bei der Herstellung der Sandmasse eines "Frankfurter Kranzes" die Verwendung von Butter sowie bei der Creme Buttercreme vorsehen. Bedenken gegen die vom Amtsgericht festgestellte Verkehrsauffassung lassen sich auch nicht aus dem Entwurf für "Richtlinien für feine Backwaren" des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesgesundheitsamtes (ALS) von 1982/83 herleiten. Abgesehen davon, daß dieser Entwurf zur Zeit der Probeentnahme in vorliegender Sache noch nicht veröffentlicht war, ist er nicht geeignet, allein die Verkehrsauffassung entscheidend zu prägen. über die redliche Erwartung des Verbrauchers, der in diesem Zusammenhang mit entscheidende Bedeutung zukommt, sagen diese Richtlinien zuverlässig nichts aus. Ein Gegenbeweis, der - wie vorliegend - durch Anhörung von Sachverständigen erfolgen kann, ist jederzeit zulässig ( vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 31. Mai 1978 - LMR-CD R16/1978 = LRE 11, 208 m.w.H. ). Rechtlich unangreifbar hat der Amtsrichter damit den unter Verwendung von Margarine hergestellten "Frankfurter Kranz" als nicht unerheblich wertgemindert angesehen. Vor solchen Qualitätseinbußen soll der Verbraucher, der mit einem Produkt eine bestimmte Vorstellung verbindet, durch die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG vorgeschriebene Kenntlichmachungspflicht geschützt werden. Gegen diese Pflicht zur Kenntlichmachung hat der Betroffene vorliegend verstoßen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fällt dem Betroffenen auch Fahrlässigkeit zur Last. Wenn er sich darauf beruft, seine Kollegen verwendeten bei der Herstellung der Fettcreme ebenfalls nicht nur Butter und er habe nicht gewußt, daß eine Buttercreme, die nur zur Hälfte aus Butter bestehe, gekennzeichnet sein müsse, so hat er es unterlassen, sich bei maßgeblicher Stelle, etwa den Lebensmittelüberwachungsbehörden, über die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zu informieren. Im Bereich des Lebensmittelrechts sind an die Sorgfaltspflicht der Hersteller und Händler im Interesse der Verbraucher und ihres Schutzes vor Täuschung höchste Anforderungen zu stellen ( vgl. LMR-CD R5/1952 = BGHSt 2, 384; OLG Saarbrücken in LRE 8, 224, 228 und die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. LMR-CD R10/1978 = LRE 11, 135, 140 und LRE 13, 135, 139 ). Hieraus folgt, daß der Betroffene sich nicht mit seiner Kenntnis von Übungen anderer Hersteller begnügen durfte, sondern fachkundigen Rat hätte einholen müssen. Entscheidenden Anlaß hierzu hätte ihm u.a. seine Kenntnis von dem Verfahren 22 Js 31438/81 OWi StA Mainz geben müssen, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag und in dem der Betroffene (... ) wegen Inverkehrbringens eines wertgeminderten Lebensmittels mit einer Geldbuße in Höhe von 150,-- DM belegt wurde.


LRE 16, 199

Titel

Fundstelle

OLG Koblenz: "Dresdner Stollen" keine Herkunftsangabe

NJW-RR 1988, 1255

8         "Dresdner Stollen" keine Herkunftsangabe

UWG § 3; LMBG § 17 I Nr. 5

Die Bezeichnung “Dresdner Stollen" und “Dresdner Butterstollen" sind keine geografischen Herkunftsangaben, sondern Beschaffenheitsangaben. Die Verwendung dieser Bezeichnung für in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Backwaren ist daher nicht irreführend und stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Koblenz, Beschluß vom 01-12-1987 - 1 Ss 414/87

8.1        Zum Sachverhalt:

Der Betr. ist Laborleiter bei einer Backwarenfabrik und in dieser Funktion u. a. zuständig für Herstellung und Kennzeichnung der von diesem Unternehmen vertriebenen “Dresdner Butterstollen". Am 18. 11. und 19. 12. 1985 wurden von Beamten der Lebensmittelüberwachung in einem Warenhaus Proben dieses Stollens gezogen. Während die Qualität des Gebäcks nicht zu beanstanden war, nahm die Lebensmittelüberwachung an der Bezeichnung “Dresdner Butterstollen" in Verbindung mit der Aufmachung der Faltschachtel Anstoß. Es handelt sich um eine Pappschachtel mit den Maßen 27,5 x 11 x 7,5 Zentimeter. Auf der Vorderseite sind innerhalb einer großen goldumrahmten Vignette der Dresdner Zwinger sowie die aus dieser Perspektive sichtbaren Kirchtürme Dresdens abgebildet. Oberhalb des Zwingers ist der Firmenname in einer stilisierten Schleife aufgedruckt. Über das Bild des Zwingers zieht sich die große, in weißen “gotischen” Buchstaben gehaltene Aufschrift “Dresdner Butterstollen" hin, darunter in braunem Streifen in kleiner weißer Druckschrift “Nach alt-überliefertem Rezept". Unter der Vignette ist der Kursivaufdruck “Mit Liebe gebacken, nach Großmutters Art” enthalten.

Die Rückseite der Schachtel weist in einer größenidentischen Vignette in großen braunen “gotischen” Buchstaben wiederum die Aufschrift “Dresdner Butterstollen" (unter der Schleife mit dem Firmennamen) auf; weiter sind die Zutaten abgebildet: Zitronat, ein aufgeschlagenes Ei, ein offener Sack mit Mehl, ein Butter-"Faß" mit Butter, Rosinen und Sultaninen, ein Schöpflöffel mit Zucker, Mandeln und Nüsse. Daneben steht in kleiner brauner Druckschrift “Nach alt-überliefertem Rezept.". Unter der Vignette ist ein mit der Vorderseite identischer Aufdruck enthalten. Die Schmalseiten enthalten jeweils die Abbildung des aufgeschnittenen Stollens nebst einer Tasse Kaffee. Daneben steht: “Die weihnachtliche Köstlichkeit nach Dresdner Rezept. Nur mit Butter, reich an aromatischen Sultaninen, Orangeat, Zitronat und Mandeln. Mit seinem fein abgestimmten Geschmack bereichert der Dresdner Butterstollen jede festliche Tafel. Besonders beliebt als wertvolles Präsent." Auf der einen Schmalseite ist daneben unter dem Firmennamen in einer stilisierten Schleife der Aufdruck “Mit Liebe gebacken, nach Großmutters Art” enthalten, auf der anderen steht in einer stilisierten Pergament-Urkunde “Dresdner-Butterstollen - Stollenqualität hat über 100jährige Tradition und erfüllt höchste Ansprüche”. Daneben ist wieder der Firmenname in einer Schleife aufgedruckt. Die Deckel enthalten die Zutatenliste, daneben die bereits bei den Vorderseiten erwähnten Aufschriften, darunter die Gewichtsangabe “750 g”, die Haltbarkeitsangabe “mindestens haltbar bis: siehe Etikett" und die Firmenbezeichnung. Darunter steht in sehr kleiner schwarzer Druckschrift “Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland". Der Verpackung liegt ein Beutel Zierschnee (Puderzucker) bei.

Der Betr. wurde freigesprochen.

8.2        Aus den Gründen:

... Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Die StA beanstandet insoweit, der Bußgeldrichter habe verabsäumt, die Verbrauchererwartung durch ein Umfragegutachten festzustellen. Er habe anstelle dessen unzulässigerweise eigene Erkenntnisse zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, obwohl aus der vom OLG München (NJW 1986, 387) durchgeführten Meinungsumfrage hervorgehe, daß ein maßgeblicher Anteil der Verbraucher mit dem Begriff “Dresdner Stollen" die Vorstellung verbinde, diese Backware stamme aus Dresden. Bei solcher Sachlage hätte sich eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.

Bereits der Ausgangspunkt des Rechtsbeschwerdeangriffs, der Bußgeldrichter habe unzulässigerweise eigene Erfahrungen und Erkenntnisse entscheidend berücksichtigt, entspricht nicht den Tatsachen. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich zwar, daß der Amtsrichter auch “persönliche Umfragen" durchgeführt hat. Diese sind aber ersichtlich nicht tragende Entscheidungsgrundlage geworden, sondern lediglich unbeachtliche Hilfserwägungen. Entscheidend ist hier, daß sich der Tatrichter mit allen ihm zur Verfügung stehenden objektiven Erkenntnisquellen auseinandergesetzt hat und mit sachverständiger Hilfe zu seinem Ergebnis gelangt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abhebt, zur Erforschung des genauen Anteils der möglicherweise getäuschten Verbraucher sei eine Meinungsumfrage zwingend veranlaßt gewesen, kann ihr der Senat nicht folgen.

In bestimmten Fällen, vornehmlich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, kann eine demoskopische Befragung entscheidungserhebliche Aufschlüsse liefern. Für den Strafrechts- und Ordnungswidrigkeitsbereich ist sie aber in aller Regel kein geeignetes Mittel zur Feststellung der Verbrauchererwartung (vgl. OLG Koblenz, LRE 9, 37 (38); 13, 213 (214); Holthöfer-Nüse-Franck, Dt. LebensmittelR, 6. Aufl. (Stand: 1. 2. 1982), § 17 LMBG Rdnrn. 345 ff.). Das beruht zum einen darauf, daß die Fragestellung den Befragten in eine bestimmte Richtung drängen kann (vgl. Holthöfer-Nüse-Franck, § 17 LMBG Rdnr. 348), die Antwort mithin zu manipulieren ist (OLG Koblenz, LRE 9, 293 (297)). Zum anderen macht sich ein Durchschnittsverbraucher häufig keine Vorstellungen über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, sondern geht nur davon aus, daß sie redlicher Übung und dem Herkommen entspricht (vgl. OLG Koblenz, LRE 9, 37 (38); 10, 126 (127)). Dies gilt in besonderem Maße für lokalisierende Zusätze. Hier muß davon ausgegangen werden, daß sich von vornherein ein bestimmter Prozentsatz der Befragten allein durch die Nennung der Stadt oder der Landschaft zu der Beantwortung veran-

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OLG Koblenz: "Dresdner Stollen" keine Herkunftsangabe(NJW-RR 1988, 1255)

laßt sieht, das Lebensmittel müsse auch daher stammen (vgl. Klette, NJW 1986, 360).

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten die Auffassung, daß der gebotenen Sachaufklärung Genüge getan wird, wenn ein erfahrener Lebensmittelchemiker oder beamteter Sachverständiger eines staatlichen Untersuchungsamtes gutachterlich gehört wird (vgl. OLG Koblenz, LRE 6, 133 (137); OLG Stuttgart, LRE 1, 154 (155); OLG Düsseldorf, LRE 4, 170 (171); BayObLG, LRE 8, 184). Dies ist vorliegend geschehen und ersichtlich Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden. Hätte daher der Amtsrichter unter Beachtung dieser Grundsätze einen Beweisantrag auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens gem. § 244 III, IV StPO zurückweisen dürfen (vgl. OLG Koblenz, LRE 10, 126 (127)), so kommt eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nicht in Betracht (vgl. Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. Aufl. (1987), § 244 Rdnr. 12; Herdegen, NStZ 1984, 98). Nach der gesamten Sachlage kann also nicht davon ausgegangen werden, daß die Umstände des vom AG zu entscheidenden Falles dazu gedrängt oder es nahegelegt hätten, über die erfolgte Beweisaufnahme hinaus von einem weiteren bestimmten Beweismittel Gebrauch zu machen ...

Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die im angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellungen sind lückenlos und frei von Widersprüchen. Sie lassen keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze zwingenden Charakters erkennen und tragen den Freispruch des Betr. vom Vorwurf einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 17 I Nr. 5 lit. b LMBG.

Die Vorschrift verbietet u. a., Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt u. a. insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft des Lebensmittels verwendet werden. Die Verwaltungsbehörde und die StA sehen diese Tatbestandsvoraussetzungen als gegeben an, weil vom Betr. als Verantwortlichem des Herstellers Stollengebäck unter der Bezeichnung “Dresdner Butterstollen" in den Verkehr gebracht worden ist, obwohl der Stollen nicht aus Dresden stammt. Diese Bezeichnung sei als Herkunftsbezeichnung anzusehen. Das AG habe seine abweichende Meinung fehlerhaft mit Stimmen der (Bäcker-) Fachliteratur und unter Hinweis auf die nur von Fachkreisen geprägte historische Entwicklung begründet. Demgegenüber habe das OLG München seine Erkenntnis aus einer Umfrage unter den Verbrauchern gewonnen, auf die es allein ankomme. Somit habe der Bußgeldrichter den Rechtsbegriff der “Herkunftsbezeichnung” verkannt.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.

Unter “Herkunft” i. S. des § 17 I Nr. 5 lit. b LMBG ist der Betrieb, der Ort, das Gebiet oder das Land zu verstehen, in dem die für die Wertschätzung entscheidende Gestaltung des Lebensmittels vorgenommen wird (vgl. OLG Hamburg, LRE 1, 206 (208); Zipfel, LebensmittelR, Stand: 1. 6. 1987, C 100 § 17 LMBG Rdnr. 224). Stammt die Ware nicht von dem Ort, dessen Bezeichnung sie trägt, so kann eine Irreführung vorliegen. Es genügt hierfür die bloße Eignung zur Täuschung: eine tatsächliche Täuschung oder gar eine Schädigung ist nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, LRE 1, 23; Zipfel, C 100 § 17 LMBG Rdnr. 217). Ob eine solche Bezeichnung irreführend ist, bemißt sich nach der Verkehrsauffassung. Die Feststellung der Verkehrsauffassung ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerde- oder RevGer. hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter bei Ermittlung der Beurteilungsnormen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und sie rechtsirrtumsfrei festgestellt und angewandt hat (vgl. OLG Koblenz, LRE 11, 135 (137); 14, 66 (68); 17, 35 (37)). Das ist hier zweifelsfrei der Fall.

Zutreffend hat der Amtsrichter nicht darauf abgehoben, daß bei der vom OLG München veranlaßten Meinungsumfrage ein bestimmter Anteil der Befragten sich dahingehend geäußert hat, ein “Dresdner Stollen" (Synonyme sind “Dresdner Butterstollen", “Dresdner Christstollen" o. ä.; vgl. OLG München, LRE 17, 54 = ZLR 1985, 282 = NJW 1986, 387) müsse aus Dresden stammen. Vielmehr hat er seiner Entscheidung einen richtig verstandenen Begriff der “Verkehrsauffassung” unterlegt. Es ist dies die Auffassung aller am Verkehr mit dem betreffenden Lebensmittel beteiligten Kreise über seine Beschaffenheit bzw. Herkunft, also der Hersteller, Händler und Verbraucher (vgl. OLG Koblenz, LRE 16, 48 (50) u. 199 (201); 17, 370 (372)). Entsprechend dem Zweck des § 17 I Nr. 5 lit. b LMBG, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen, kommt seiner Vorstellungsbildung von den Eigenschaften und der Herkunft eines Lebensmittels eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Diese “berechtigte Verbrauchererwartung" ist weitgehend deckungsgleich mit der “Verkehrsauffassung” (vgl. OLG Koblenz, LRE 9, 49 (52); 10, 203 (205); 11, 126 (128); 14, 66 (68)), so daß es auch auf die Auffassung der Fachkreise ankommt. Diese Auffassung ist in dem angefochtenen Beschluß aufgrund der vorgelegten Materialien sachlich und rechtlich richtig gewürdigt worden.

Hiernach ist bereits in dem vom seinerzeitigen Reichsinnungsverband des Bäckerhandwerks vor dem Zweiten Weltkrieg herausgegebenen und von Pelshenke bearbeiteten Kompendium “Gebäck aus deutschen Gauen" unter der Rubrik “Das deutsche Backwerk" ausgeführt (S. 120): “Christstollen. Ein sehr schweres Gebäck, das vorwiegend in der Weihnachtszeit hergestellt, auch Dresdner Christstollen genannt wird, weil die Stollenbäckerei dort berühmt geworden ist. Zutaten: Butter, Fett, Zucker, Rosinen, Mandeln."

Auf Seite 124 ist unter dem Titel “Dresdner Stollen" die Bemerkung “sie gehören zu den schwersten Gebäckarten, die es gibt” enthalten; es folgt dann das Rezept. Im vom selben Verfasser bearbeiteten Werk “Gebäck aus deutschen Landen" (1949) wird unter dem Titel “Dresdner Christstollen" erläutert (S. 77, 78): “Dresdner Christstollen. Dieses schwere Gebäck, auch einfach Christstollen oder Stollen genannt und ursprünglich in Sachsen beheimatet, wird jetzt im ganzen deutschen Gebiet hergestellt und ist weltbekannt geworden. In der Vorkriegszeit war es ein Exportartikel, der in alle Erdteile verschickt wurde ..."

Auch weitere Bäcker- bzw. Konditorfachliteratur enthält entsprechende Erläuterungen: “Das Große Internationale Konditoreibuch" führt auf Seite 212 ein Rezept für “Dresdner Stollen" an; das von Reinke herausgegebene “Konditorbuch” desgleichen (S. 70). Entsprechendes gilt für das Werk “Der Große Pellaprat - Die moderne französische und internationale Kochkunst", Deutsche Neufassung 1967 von Bickel. In dem Fachwerk “IREKS-ABC der Bäckerei”, 3. Aufl. (1978), IREKS-ARKADY-Institut für Bäckereiwissenschaft, Kulmbach, heißt es auf Seite 106: “Dresdner Stollen, besonders schwerer Stollen, der auf 100 Teile insgesamt verarbeitete Getreidemahlerzeugnisse und Stärke mindestens 40 Teile Fett, davon mindestens die Hälfte Butter oder entsprechende Mengen Reinfett, mindestens 70 Teile Trocken- oder Kandierte Früchte sowie mindestens 10 Teile Mandeln enthält und keinen Zusatz von Persipan erfährt."

Bereits die Nummer 5 der “Fachmitteilungen für den Bäcker” (Oktober/Dezember 1951, hrsg. von Arkady), enthält einen Artikel über den “guten, alten Dresdner Christstollen”. Hier heißt es auf S. 3: “Auf dem Weihnachtstisch ein Christstollen, das ist vielfach alter Brauch. Und wer besonderer Feinschmecker ist und es sich leisten kann, der wird sich den guten alten Dresdner Christstollen wünschen. Damit soll nichts gegen die schmackhaften und vorzüglichen anderen Abarten des Stollens gesagt sein. Aber der Dresdner Christstollen hat nun einmal einen gewissen Nimbus und das Ansehen, das keine andere Art erreichen konnte. Wird doch behauptet, daß derselbe in seiner alten Qualität nur von ganz wenigen Spezialisten hergestellt werden könne, welche im Besitze von, in den Familien überlieferten, Geheimverfahren sind ..."

Aus der vorstehend aufgeführten Fachliteratur hat der Bußgeldrichter zutreffend und rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß die Bezeichnung “Dresdner Stollen" bzw. die verwendeten Synonyme in Fachkreisen seit Jahrzehnten als reine Gattungsbezeichnung, nicht aber als Herkunftsbezeichnung verstanden werden.

Er hat weiter die zur Verfügung stehende Fachliteratur der Deutschen Demokratischen Republik ausgewertet, die ihn - zutreffend - in der gewonnenen Erkenntnis bestärkt haben. So legt ein Artikel in der Zeitschrift “Der Bäcker und Konditor”, Heft 11/1968, unter der Überschrift “Dresdner Weihnachtsstollen - ein traditionsreiches Festgebäck”, die geschichtliche Entwicklung der Stollenbäckerei dar und gibt Anweisungen zur Herstellung; mit keinem Wort ist in diesem Artikel von einer Exklusivität der Art die Rede, daß solche Stollen nur aus Dresden stammen dürften.

Weiter sind allgemein zugängliche Lexika mit Lebensmittelbezug berücksichtigt worden: Im “Lexikon Lebensmittel und Ernährung” von Oetker, (2. Aufl. (1983)) heißt es unter dem Stichwort “Dresdner Stollen":

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OLG Koblenz: "Dresdner Stollen" keine Herkunftsangabe(NJW-RR 1988, 1255)

“Dresdner Stollen, Gattungsbezeichnung, Feine Backware, schwerer Stollen mit mindestens 20 % Butter und 20 % Margarine, 70 % Trockenfrüchten und 10 % Mandeln, bezogen auf Getreidemahlerzeugnisse und/oder Stärke, Persipan wird nicht zugesetzt."

Eine entsprechende Aussage enthält das “Lebensmittel-Lexikon”, in 2. Auflage (1981) herausgegeben vom VEB Fachbuchverlag Leipzig, unter dem Stichwort “Stollen, Stolle”. Hier wird ausgeführt: “Ursprünglich soll der gerollte S. im Erzgebirge, der gerissene S. im Dresdner Raum entstanden sein. Ein S. aus schwerem Hefeteig (...) wird auch als Weihnachtsstollen, Christstollen, Dresdner S., Dresdner Christstollen, Dresdner Weihnachtsstollen bezeichnet und wird von jeher exportiert. Der Ausdruck Dresdner S. ist ein Gattungsbegriff, ebenso die Bez. S. nach Dresdner Art; beide Bez. können für S. verwendet werden, die auch in anderen Gegenden hergestellt werden. Die Bez. Original Dresdner S. oder Echter Dresdner S. sind jedoch an die Erzeugung im Dresdner Raum geknüpft ..."

Nicht ausdrücklich erwähnt, aber aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Beschlusses erkennbar, ist der Amtsrichter auch davon ausgegangen, daß in allgemein zugänglichen Kochbüchern das Rezept für “Dresdner Stollen" als eines unter vielen (Sächsischer Mandelstollen, Marzipan-Rosinenstollen, gewickelter Hefestollen, einfacher Quarkstollen, Hefe-Mohnstollen, Quarkstollen mit Mohnfüllung) erwähnt wird; beispielshalber sei hier nur Göck, Das neue große Kochbuch, 1963, S. 475 ff., erwähnt.

Frei von Rechtsirrtum hat der Tatrichter bei seiner Entscheidung auch auf Publikationen aus dem Verbandsbereich abgehoben.

In den vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde herausgegebenen und 1975 in B. Behr's Verlag in Hamburg in Heft 81 erschienenen “Richtlinien für Feine Backwaren" (abgedr. auch bei Zipfel, zu C 308 a; vgl. dort auch Rdnr. 1) ist außer einer allgemeinen Rezeptur für Stollen ein besonderes Rezept für “Dresdner Stollen" neben anderen aufgeführt (III 2. 3). In den Prüfbestimmungen der DLG (Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft e. V.), 24. Aufl. (1984), ist der “Dresdner Stollen" ebenfalls als eine Unterart neben anderen erwähnt. Die genannten “Richtlinien” sind zwar für die Feststellung der Verbrauchererwartung nicht bindend, sondern unterliegen in vollem Umfang richterlicher Nachprüfung (vgl. OLG Koblenz, LRE 17, 35 (38)). Sie sind aber Auslegungshilfsmittel für die allgemeinen Begriffe des § 17 LMBG (vgl. Zipfel, C 308a Rdnr. 1; C 100 § 17 LMBG Rdnrn. 93-100). Im Einzelfall bedürfen sie der Prüfung, ob sie auch der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen. Dies hat der Amtsrichter rechtsfehlerfrei berücksichtigt.

Selbst der Rückgriff auf entsprechende Bestimmungen der DDR ("Fachbereichsstandard TGL Stollen”, in: Der Bäcker und Konditor, H. 8/1969, § 11 II DDRLMG), führt zum gleichen Ergebnis. Bis zum Beginn der 80er Jahre bestand hiernach ersichtlich auch in der DDR kein Zweifel daran, daß “Dresdner Stollen" die Bezeichnung für eine bestimmte Stollenart, mithin eine Gattungsbezeichnung ist.

Wesentliche Bedeutung hat der Bußgeldrichter zutreffend auch dem Umstand beigemessen, daß die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen europäischen Ländern Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Herkunftsabkommen) geschlossen hat, so mit Frankreich (BGBl II 1961, 22), Griechenland (BGBl II 1965, 176), Italien (BGBl II 1965, 156), der Schweiz (BGBl II 1969, 139) und Spanien (BGBl II 1972, 110). In allen diesen Herkunftsabkommen ist der “Dresdner Christstollen" als geschützte Bezeichnung aufgeführt. Hieraus wird deutlich, daß die Bundesregierung bei Abschluß derartiger Abkommen davon ausgegangen ist, “Dresdner Christstollen" sei ein reiner Gattungsbegriff, der durch die jeweiligen Abkommen geschützt wird (vgl. Zipfel, C 100 § 17 LMBG Rdnr. 242).

Das AG hat darüber hinaus sachverständigen Rat eingeholt. In der Stellungnahme der Sachverständigen P wird ausgeführt, daß dem Chemischen Untersuchungsamt seit etwa zehn bis fünfzehn Jahren “Dresdner Stollen" vorgelegt würden, die nicht in der DDR hergestellt worden seien. Die Frage, ob es sich hier um eine Herkunftsbezeichnung handele, habe sich dem Amt bis zur Entscheidung des OLG München nie gestellt, zumal die lebensmittelrechtliche Spezialliteratur von einer Gattungsbezeichnung ausgehe. Die im einzelnen dargelegten Stimmen aus dem aufgeführten Schrifttum in Verbindung mit der Stellungnahme der Sachverständigen und auch der juristischen Literatur (vgl. OLG Celle, LRE 8, 287 ff.; Zipfel, C 100 § 17 LMBG Rdnr. 239), die von einer Gattungsbezeichnung ausgehen, haben dem ersten Richter rechtsirrtumsfrei die Überzeugung vermittelt, daß es sich in der Tat um eine solche Gattungsbezeichnung handelt. Diese Auffassung teilt der Senat.

Das OLG München ist dagegen aufgrund einer von ihm veranlaßten von der M durchgeführten Verbraucherumfrage zu einem anderen Ergebnis gelangt. Hiernach haben maximal 17,3 % und minimal 13,5 % der Befragten sich dahingehend geäußert, ein “Dresdner Stollen" o. ä. müsse aus Dresden stammen. Dieses Ergebnis ist indessen für die Entscheidung des vorliegenden Bußgeldverfahrens aus mehreren Gründen bedeutungslos. Sieht man einmal davon ab, daß es entscheidend immer auf die lokale Verbrauchererwartung ankommt (vgl. OLG Koblenz, LRE 13, 213 (216 f.); Holthöfer-Nüse-Franck, Rdnr. 351), so lassen sich bei Meinungsumfragen Manipulationen etwa durch Suggestivfragen nicht ausschließen.

In einem dem vorliegenden Verfahren parallelen Zivilrechtsstreit hat das LG Hamburg (NJW-RR 1987, 290 = LRE 21, 1) zum einen auf die von einem anderen Marktforschungsinstitut durchgeführte Verbraucherumfrage mit einem nicht unerheblich unterschiedlichen Ergebnis hingewiesen. Das LG hat sich auch mit beachtlichen Gründen gegen die Fragetechnik der M gewandt.

Abgesehen von diesen tatsächlichen, im methodischen Bereich liegenden Bedenken bestehen aber auch solche rechtlicher Art. Das (rechtskräftige) Urteil des OLG München ist in einem Zivilrechtsstreit ergangen, dessen zentrale Frage die Anwendung des § 3 UWG betraf. In bezug auf den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung besteht zwar eine “Verwandtschaft” der Bestimmung zu § 17 I Nr. 5 LMBG (vgl. Holthöfer-Nüse-Franck, Rdnrn. 450 ff.), diese darf jedoch die unterschiedliche Zielrichtung beider Gesetze nicht vergessen lassen. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zielrichtung hält daher der Senat, wie oben ausgeführt, eine demoskopische Umfrage im Strafrechts- und Ordnungswidrigkeitenbereich zur Feststellung der Verkehrsauffassung über ein Lebensmittelerzeugnis in aller Regel, hier aber in jedem Falle für unangebracht.

Ein weiteres kommt hinzu: Die abweichende Auffassung des OLG München (NJW 1986, 387 = LRE 17, 52 = ZLR 1985, 279) beruht ersichtlich auf den Maximen des Parteiprozesses; die Bekl. jenes Berufungsverfahrens war insoweit beweisfällig geblieben.

Es liegt auch keine Umwandlung der Gattungsbezeichnung in eine Herkunftsbezeichnung für den Dresdner Stollen vor. Dafür wäre erforderlich, daß der überwiegende Teil der Verbraucher dieser Auffassung ist (vgl. BGH, LRE 9, 4 (7) - Kroatzbeere; BGH, LRE 12, 337 = GRUR 1981, 72, und OLG Köln, LRE 15, 55 = ZLR 1983, 297 - Lübecker Marzipan; ferner: Holthöfer-Nüse-Franck, Rdnr. 621 und Zipfel, C 100 § 17 LMBG Rdnr. 249). Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

Soweit die zuständigen Stellen der DDR in den letzten Jahren für den Dresdner Stollen von einer Herkunftsbezeichnung ausgehen, beruht dies nicht auf einer Wandlung der Verkehrsauffassung, sondern ausschließlich auf dem Beschluß staatlicher Stellen der DDR. In der Zeitschrift “Bäcker und Konditor”, H. 6/1985, führt Göpfert, Direktor Materialwirtschaft und Absatz, u. a. aus: “Bereits vor einigen Jahren wurde festgelegt, daß der Dresdner Weihnachtsstollen nur noch in Dresden von den Backwarenproduzenten aller Eigentumsformen hergestellt werden darf. In vergangener Zeit mußte aber festgestellt werden, daß sich nicht alle Backwarenkombinate und -betriebe an diese Festlegung hielten. Mit der Anmeldung der geographischen Herkunftsangabe beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR in diesem Jahr wurde die Erzeugnisbezeichnung gesetzlich geschützt. Danach dürfen Stollen mit der Bezeichnung “Original Dresdner Christstollen”, “Dresdner Weihnachtsstollen", “Dresdner Stollen" und “Stollen nach Dresdner Art” nur noch in einem festgelegten Territorium (Dresden) hergestellt werden. Entsprechende Anweisung zur Einhaltung dieser Festlegung durch alle Backwarenbetriebe erging über die zentrale Erzeugnisgruppenleitung des VEB Kombinat Nahrungsmittel und Kaffee an alle Bezirks-Erzeugnisgruppenleitbetriebe. Diese patentrechtliche Regelung erfordert ebenso eine entsprechende Änderung des Standards TGL Dresdner Stollen sowie der einschlägigen Ausführungen im ,Lebensmittel-Lexikon” ..."

Nach dem Erfolg des VEB Backwarenkombinats Dresden in dem Zivilverfahren vor dem OLG München sind andere Hersteller der DDR ermutigt worden, entsprechende Klagen vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu erheben (vgl. Martell, Anm. zu OLG München, ZLR 1985, 283). Aus alledem wird deutlich, daß jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Verkehrsauffassung “Dresdner Stollen" als Gattungsbezeichnung ansieht. Die Freisprechung des Betr. ist nach alledem zu Recht erfolgt.

8.3        Anm. d. Schriftltg.:

Zur Bezeichnung “Dresdner Stollen" als Beschaffenheitsangabe vgl. LG Hamburg, NJW-RR 1987, 290.

 

BGH: † Verfälschung, Vertrieb, Betrug - Konkurrenzen

NJW 1959, 993 = BGH 12, 347

9         † Verfälschung, Vertrieb, Betrug - Konkurrenzen

LebensmG v. 17. 1. 1936 (RGBl. I17) § 4 Ziff. 1-3, § 11; ButterVO v. 2. 6. 1951 (BAnzNr. 110) §§ 2, 4, 6; StGB § 263

a) Auslandsbutter, der nachträglich Wasser zugesetzt wird, ist verfälscht, auch wenn der für Deutsche Markenbutter zugelassene Wassergehalt von 18% nicht überschritten wird.

b) Wird die durch Wasserzusatz verfälschte Auslandsbutter verkauft, so ist nur wegen des Vertriebs, nicht auch wegen der Verfälschung zu verurteilen.

c) Der Verkauf einer durch Wasserzusatz verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ist nach den §§ 4 Ziff. 2 und 3 LebensmG, ihr Verkauf als Auslandsbutter nach § 4 Ziff. 2 LebensmG und der Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter nach § 4 Ziff. 3 LebensmG strafbar.

d) Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung der Verfälschung oder sogar als Deutsche Markenbutter verkauft, ist des Betruges schuldig; der Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter kann den Tatbestand des Betruges erfüllen.

BGH, Urteil vom 12. 12. 1958 - 2 StR 221/58 (LG Bonn)

10    Aus den Gründen:

Die Milchverwertungsstelle B. kaufte von Mitte Juni 1951 bis Mai 1956 laufend Auslandsbutter an, die regelmäßig einen Wassergehalt von weniger als 16% hatte. Die Butter wurde zum großen Teil umgeformt und ihr hierbei Wasser zugesetzt, so daß sie einen Wassergehalt von nahezu 18% erhielt; sie wurde sodann als Deutsche Markenbutter verpackt und als solche in den Verkehr gebracht oder auch, wie sich dem Urt. entnehmen läßt, als ausländische Butter vertrieben. Außerdem wurde zugekaufte Auslandsbutter ohne Wasserzusatz als Deutsche Markenbutter verpackt und dem Verbraucher zugeführt. Schließlich wurden bei der Herstellung von Butter, die als Deutsche Markenbutter in den Verkehr gebracht wurde, zurückgegebene Sahne und Butter, die zum Teil fleckig waren und einen schlechten Geruch hatten, sowie aus Tropf- und Schmutzmilch gewonnene Sahne verwendet. Diese Maßnahmen haben die Angekl. während ihrer Tätigkeit angeordnet oder durchgeführt.

1. Die StrK findet in dem Zusatz von Wasser eine Zuwiderhandlung nach § 4 Ziff. 2 ButterVO, die gemäß § 22 ButterVO als Vergehen nach § 11 Abs. 1 LebensmG zu bestrafen ist.

Dies ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat jedoch übersehen, daß in dem Zusetzen von Wasser ein Verfälschen liegt; denn durch den Wasserzusatz ist die ausländische Butter in ihrer normalen Zusammensetzung verändert und verschlechtert worden und hat so einen ihrem wahren Gehalt nicht entspr. Schein erhalten (RGSt. 49, 350; 60, 49; JW 38, 1323). Dem steht nicht entgegen, daß die ausländische Butter in der Regel einen Wassergehalt von weniger als 16% hatte und durch das zugesetzte Wasser noch nicht den für Deutsche Markenbutter zulässigen Wassergehalt von 18% erreichte. Für die Beurteilung entscheidend ist die Eigenschaft, die die Butter bei der Herstellung aus dem Naturerzeugnis erhält. Hier hatte sie bei der Fertigung einen Wassergehalt von weniger als 16%; in dieser bei der Herstellung erhaltenen Zusammensetzung

994

BGH: † Verfälschung, Vertrieb, Betrug - Konkurrenzen(NJW 1959, 993)

war sie echt. Durch den nachträglichen Wasserzusatz bei der Umformung verlor sie diese Eigenschaft und wurde verschlechtert; denn sie erhielt einen der Wahrheit nicht entsprechenden Schein besserer Beschaffenheit. Sie war somit im Vergleich zu dem echten Erzeugnis verfälscht. Diese Auffassung hat der erk. Sen. bereits in dem Urt. v. 6. 3. 1957 - 2 StR 577/56 - vertreten; an ihr ist festzuhalten. Danach kann die Ansicht der Rev., es sei gleichgültig, ob die Butter ihren Wassergehalt bei der Herstellung erhält oder ob der fertigen Butter nachträglich Wasser zugesetzt wird, nicht gebilligt werden. Die Festlegung der Grenze des zulässigen Wassergehalts bei Deutscher Markenbutter bedeutet auch nicht, daß der Wassergehalt der fertigen Butter nachträglich bis zur Höchstgrenze gesteigert werden darf.

Die Angekl. haben vorsätzlich gehandelt und, wie sich den Feststellungen einwandfrei entnehmen läßt, zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr. Sie haben somit den äußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Ziff. 1, 11 Abs. 1 LebensmG erfüllt.

Eine Verurteilung hierwegen entfällt jedoch, da die Verfälschung entspr. dem Vorsatz der Täter nur der Vorbereitung des In-Verkehr-Bringens des verfälschten Lebensmittels diente. In einem solchen Falle geht die Herstellungshandlung als Vortat in der Vertriebshandlung auf (RGSt. 73, 83 und das genannte Urt. des erk. Sen.). Dies gilt auch für die Zuwiderhandlung nach § 4 Ziff. 2 ButterVO. Es bedarf daher keiner Erörterung, in welchem Verhältnis sie zu dem Vergehen der Lebensmittelfälschung nach § 4 Ziff. 1 LebensmG steht.

2. Die Angekl. haben die Auslandsbutter unter verschiedener Bezeichnung und ohne Kenntlichmachung des nachträglich erhöhten Wassergehalts in den Verkehr gebracht. Hiernach richtet sich jeweils die rechtliche Beurteilung.

a) Verpackung und Verkauf der verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter: Die StK nimmt hier zutreffend an, daß die Angekl. sich durch den Verkauf der verfälschten Butter als Deutsche Markenbutter eines Vergehens nach §§ 4 Ziff. 2, 11 Abs. 1 LebensmG schuldig gemacht haben. Ohne Rechtsirrtum hält sie auch den Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Ziff. 3, 11 Abs. 1 LebensmG für gegeben, da die Angekl. das Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht haben. Neben der Verurteilung nach §§ 4 Ziff. 2, 11 Abs. 1 LebensmG scheidet zwar eine solche aus §§ 4 Ziff. 3, 11 Abs. 1 LebensmG aus, wenn in bezug auf dieselben Eigenschaften des verfälschten Lebensmittels beim Inverkehrbringen sowohl eine ausreichende Kenntlichmachung i.S. des § 4 Ziff. 2 LebensmG unterbleibt als auch eine irreführende Bezeichnung nach § 4 Ziff. 3 LebensmG gebraucht wird, weil alsdann § 4 Ziff. 2 LebensmG die Sondervorschrift ist (RG, JW 38, 1323). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die Eigenschaft der verfälschten Auslandsbutter, deren Kenntlichmachung die Angekl. unterließen, war der nachträgliche Zusatz von Wasser bei der Umformung; die irreführende Bezeichnung bezog sich dagegen darauf, daß diese Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter angeboten und verkauft wurde. Die nicht ausreichende Kenntlichmachung und die Irreführung betreffen somit nicht dieselbe Eigenschaft.

Die StrK verneint einen Betrug. Sie nimmt zwar an, daß die Angekl. die Abnehmer über die Herkunft der Butter täuschten und dadurch bei diesen einen Irrtum erregten, meint jedoch, ein Schaden sei den Abnehmern nicht entstanden, da die Auslandsbutter in der fraglichen Zeit einen höheren Preis als Deutsche Markenbutter hatte. Zu Recht wendet sich die Rev. gegen diese Auffassung. Die StrK übersieht, daß die Abnehmer ja keine echte Auslandsbutter erhielten, sondern eine verfälschte. Eine solche verfälschte Auslandsbutter hatte aber keinen oder jedenfalls einen niedrigeren Marktwert als Deutsche Markenbutter. Die Abnehmer haben somit einen Schaden erlitten, da sie eine geringerwertige Ware erhielten. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher Betrug zu Unrecht verneint worden. Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das LebensmG und dem Betrug ist rechtlich möglich (RGSt. 73, 83, 85).

b) Verkauf verfälschter Auslandsbutter als Auslandsbutter: Dem Urt. ist zu entnehmen und die Rev. weist auch darauf hin, daß ein Teil der verfälschten Auslandsbutter wieder als Auslandsbutter verpackt und ohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes verkauft worden ist. Die StrK hat hier das Verhalten der Angekl. nur als eine Zuwiderhandlung nach den §§ 4 Ziff. 2, 22 ButterVO in Verb. mit § 11 Abs. 1 LebensmG beurteilt. Den Vertrieb dieser Butter als Auslandsbutter hat sie rechtlich überhaupt nicht gewürdigt. Anklage und Eröffnungsbeschl. haben dies ebenfalls unterlassen und sich darauf beschränkt, das nachträgliche Wasser zusetzen den Angekl. als strafbare Handlung vorzuwerfen. Gegenstand der Urteilsfindung ist jedoch nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat bedeutet hier nach der st. Bspr. das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit der durch den Eröffnungsbeschl. bezeichneten geschichtlichen Vorkommnissen nach der Lebensauffassung einen natürlichen Vorgang bildet (RGSt. 70, 396; 72, 339). Die Auslandsbutter wurde verfälscht zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr. Die Verfälschung und das Inverkehrbringen ist daher der geschichtliche Vorgang, den die StrK zu beurteilen hatte.

Die Angekl. haben sich durch den Vertrieb der verfälschten Auslandsbutter als echter Auslandsbutter ohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes eines Vergehens nach den §§ 4 Ziff. 2, 11 Abs. 1 LebensmG schuldig gemacht. Die Anwendung des § 4 Ziff. 3 LebensmG entfällt hier, weil die Eigenschaft, deren Kenntlichmachung die Angekl. unterließen, die Beschaffenheit dieser Butter gewesen ist; über diese Eigenschaft haben sie auch die irreführende Bezeichnung gebraucht. In diesem Fall ist nur die Sondervorschrift des § 4 Ziff. 2 LebensmG anwendbar. Ebenso scheidet, wie bereits dargelegt, eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach den §§ 4 Abs. 2, 22 ButterVO, § 11 Abs. 1 LebensmG und wegen Vergehens nach den §§ 4 Ziff. 1, 11 Abs. 1 LebensmG aus.

Zugleich haben die Angekl. nach den bisherigen Feststellungen auch einen Betrug begangen. Sie haben den Abnehmern vorgetäuscht, sie erhielten eine echte, unverfälschte Auslandsbutter, während sie in Wahrheit eine Auslandsbutter mit nachträglichem Wasserzusatz bekamen, die jedenfalls von geringerer Güte war und deshalb einen niedrigeren Marktwert hatte, wenn sie überhaupt einen besaß. Den Abnehmern ist daher ein Schaden entstanden. Es genügt, daß die Angekl. durch den Verkauf dieser Butter nicht sich selbst, sondern der Milchverwertungsstelle einen Vorteil verschaffen wollten.

c) Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter: Zu Recht findet die StrK darin, daß die Angekl. Auslandsbutter, die kein Wasser zugesetzt erhielt und daher nicht verfälscht war, als Deutsche Markenbutter verkauft haben, ein Vergehen nach den §§ 4 Ziff. 3, 11 Abs. 1 LebensmG.

Einen Betrug verneint sie, da zur fraglichen Zeit die Qualität der Auslandsbutter die der Deutschen Markenbutter teilweise übertroffen habe und ihr Marktpreis höher gewesen sei. Der Preis richte sich, wie sie nie int, bei der Butter nicht entscheidend nach der Herkunft, sondern nach der Marktlage und damit innerhalb des durch Angebot und Nachfrage gestatteten Rahmens nach der Güteklasse; hiernach sei aber mit der Verkehrsauffassung vom tatsächlichen Wert der Butter auszugehen, der höher gewesen sei, als der der Deutschen Markenbutter. Den Abnehmern ist also nach Auffassung der StrK kein Vermögensschaden entstanden, weil sie zwar Ware einer anderen Herkunft erhalten haben, diese Ware jedoch höherwertig war.

Mit diesen Erwägungen sind aber die Feststellungen der StrK nicht vereinbar, daß die Käufer Deutsche Markenbutter verlangten und Auslandsbutter ablehnten, indessen nicht wegen des höheren Preises. Gerade weil die Auslandsbutter schwieriger abzusetzen war, haben die Angekl. sie

995

BGH: † Verfälschung, Vertrieb, Betrug - Konkurrenzen(NJW 1959, 993)

fälschlich als Deutsche Markenbutter, die begehrt wurde, bezeichnet. Die Ablehnung der Auslandsbutter war demnach in Wirklichkeit nichts anderes als eine den Markt beherrschende Unterbewertung der Auslandsbutter, der gegenüber die Qualitätsmerkmale zurücktraten. Der Marktwert der Deutschen Markenbutter beruhte auf ihrer Herkunft, ihrer besseren Absatzfähigkeit und der in der Bezeichnung liegenden Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie Eigenschaft sichern sollen. Die StrK wird daher nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob der Marktwert der Deutschen Markenbutter nicht höher gewesen ist als der Marktwert der Auslandsbutter, mag auch diese einen höheren Preis gehabt haben. Ist dies zu bejahen, haben die Abnehmer einen Schaden erlitten (BGHSt. 3, 99, 102 = NJW 52, 1062; BGHSt. 8, 46 = NJW 55, 1406 Leits. = LM Nr. 37 zu § 263 StGB).

C.

11    Anm. d. Schriftltg.:

Beachte zu der zit. Entsch. des BGH in NJW 55, 1406 auch die Anm. von Fränkel bei LM Nr. 37 zu § 263 StGB.

 

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12      Fälle

 

12.1      Auch so  lässt sich die Umsatzrendite steigern

Bei Kontrollen in einem Großmarkt stellen Sie fest, dass bei der Einwaage von den drei Fleischverkäuferinnen die Tarataste nicht eingeschaltet war. Sie stellen fest, dass dadurch den Kunden mindestens 3 % weniger Fleisch verkauft worden ist. Sie bitten die Verkäuferinnen um Aufklärung. Diese erklären Ihnen übereinstimmend, dass diese Anordnung von ganz oben komme. Das machten sie immer so. Jedenfalls seit 9 Monaten, seit dem neuen Geschäftsführer Hans Raffke die Filiale führe.

 

Was tun Sie? Kann es dabei rechtliche Probleme geben?

 

12.2      Gammelfleisch immer wieder begehrt, warum auch nicht?

Sie stellen fest, dass in einem Fleischgroßhandel 1 t Gammelfleisch lagert. Sie stellen weiter anhand der Geschäftsunterlagen fest, dass im letzten halben Jahr mindestens 50 t für 250.000 € an die Fa. Fleischgroßhandel Peter Wolf GmbH verkauft  worden sind. Sie bitten den Geschäftsführer Ehrlicher um Auskunft. Dieser erklärt, er sei erschüttert über diese Umstände. Er sei selbstverständlich persönlich dafür verantwortlich.

Was tun Sie? Kann es dabei rechtliche Probleme geben?

 

13      Beispiel: Der missglückte Christstollen

Manfred Knapp (K) ist diplomierter Lebensmitteltechnologe. Er leitet das Labor der Backwarenfabrik BAK GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Back (B) ist, in S. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Überwachung der von B herge­stellten Erzeugnisse in lebensmitteltechnischer und lebens­mit­telrecht­licher Hinsicht.

Am 12.12.09 wurde von dem zuständigen Beamten des Wirtschaftskontrolldiensts in S. Scharf (S), beim Backwarengroßhändler Hä­fele (H) in S ein Christstollen der Fa. B als Probe entnom­men. Der Christstollen trug ein großflächiges Eti­kett mit dem in großen Druckbuch­staben gehaltene Bezeichnung „Das Beste“ und dem dar­unter ge­setzten kleingedruckten Zusatz „Christstollen aus B`s Stollen-Sortiment“.

Die Untersuchung des Stollens im Chemischen Untersuchungsamt in S ergab,

dass der Stollen ohne Butter hergestellt worden war,

dass auf 150 Teile Mehl 30 Teile Seetierfett (ohne Walöl) und 20 Teile Tafelmargarine kamen.

 

Die zuständige Ahndungsbehörde holte ein Gutachten des Sach­verständigen Oberchemierat Sorgsam ein. Dieser stellte fest, dass bei „schweren, d.h. höherwertigen Christstollen etwa zur Hälfte Butter erwartet werde“. Der diplo­mierte Lebensmitteltechnologe Knapp von der Fa. B meinte dem­gegenüber, die „Richtlinien für Feine Backwaren“ des „Bundes für Lebens­mittelrecht und Lebensmittel­kunde e.V. (= BLL)“ stellten keine derartige Mindestanforde­rung an einen „schwe­ren, höherwertigen Christstollen“.

Hat Knapp eine Ordnungswidrigkeit begangen? Unterstellen Sie, dass die von K erwähnten BLL tatsächlich keine Mindestanforde­rungen hinsichtlich der Zutaten zu Christstollen enthält.

 

Bei der Fa. Bak arbeiten – als 2. Führungsebene -  anderem:

Prokuristen Petz

Verkaufsleiter Volz

Frau Liebsam

 

Sie sind Leiter der örtlich und sachlich zuständigen Bußgeldstelle. Was würden Sie tun? (Anmerkung: Auf die Frage eines möglichen Betruges ist nicht einzugehen. Aber: Müssen oder können Sie etwas tun).

 

 

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