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Sachverhalt
Max und Moritz sind Geschäftsführer
der Firma „Bauschnell und Apartment GmbH“ (B und A). Neben anderen
Dienstleistungen vermittelte die „B und A“ vom 2. Januar 2005 bis zum
18. Mai 2006 nach und nach den Verkauf von 50 Apartments. Eine Erlaubnis
zur Ausübung dieses Gewerbes hatten die beiden Geschäftsführer nicht.
Gegen die beiden Geschäftsführer wurde jeweils ein Bußgeldverfahren
eingeleitet. Sie erhielten Anhörungsbögen nach § 55 OWiG. Beide machten
von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Weitere Ermittlungen, insbesondere
Zeugenvernehmungen durch Sie, vermochten nicht überzeugend aufzuklären,
wer bußrechtlich führ das ordnungswidrige Verhalten bußrechtlich
verantwortlich war. Der eine Zeuge meinte, Max sei die treibende Kraft
gewesen, Moritz habe sich um die Geschäfte überhaupt nicht gekümmert.
Zwei andere Zeugen meinten, Moritz habe das ganze Unternehmen im
Hintergrund gelenkt, Max sei nur ausführendes Werkzeug gewesen. Ein
anderer Zeuge meinte schließlich: das war doch klar, Max und Moritz
haben doch Hand in Hand die Apartments verkauft.
Was schlagen Sie vor zu tun, um eine
möglichst gerechte Ahndungsmöglichkeit zu schaffen (der Bruttoerlös der
Vermittlungsgeschäfte betrug – unstreitig – 300.000 €, der Nettoerlös
240.000€)? Wie können Sie nach Möglichkeit vermeiden, dass im Falle
eines gerichtlichen Verfahrens Max und Moritz oder einer von beiden
freigesprochen wird, oder dass das Verfahren gegen einen oder beide nach
§ 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wird? Sie erlassen einen selbstständigen
Bußgeldbescheid nach §§ 30 I, III, IV, 17 OWiG.
Der selbstständige Bußgeldbescheid könnte so aussehen:
In der Bußgeldsache
gegen die Fa. „Bauschnell und
Apartment GmbH“ in S-Stadt vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer
Max und Moritz, wird gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte eine
Geldbuße von 302.000 (300.000 € + 2.000 €) festgesetzt.
Die Ermittlungsverfahren gegen die
Geschäftsführer Max und Moritz werden gemäß § 47 Abs. 1 OWiG
eingestellt, wobei - mit ihrem Einverständnis - sie die ihnen
entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen.
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Sachverhalt
Den beiden Betroffenen wird
vorgeworfen, sie hätten jeweils entweder jeweils allein oder
gemeinschaftlich handelnd
in S-Stadt und anderen Orten
in der Zeit vom 2. Januar 2005 bis
zum 16. Mai 2006
nach und nach und fortwährend
gewerbsmäßig
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume vermittelt oder
die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachgewiesen,
indem
sie,
mindestens 50 Apartments gegen
Entgelt an andere Personen vermittel haben. Der Bruttoerlös betrug
300.000 €, der Nettoerlös 240.000 €.
Eine Erlaubnis zur Ausübung
dieses Gewerbes hatte keiner beiden Betroffenen beantragt und auch nicht
erhalten. Und sie hätten die Erlaubnis auch aufgrund ihrer jeweils
einschlägigen Vorstrafen im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht
erhalten.
Es konnte im Laufe des
Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, welcher und ob einer
der beiden Geschäftsführer die Ordnungswidrigkeit allein begangen hat.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob beide Geschäftsführer
gemeinsam gehandelt haben.
Für die Anwendung des
selbstständigen Bußgeldbescheids nach § 30 Abs. 1, Abs. 4 OWiG ist die
konkrete Täterermittlung aber auch nicht erforderlich. Es reicht aus,
wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass
jedenfalls einer der beiden Geschäftsführer der Täter war, und dass,
wäre der Täter, auch schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluß vom
08.02.1994 - KRB 25/93 (OLG Stuttgart), NStZ 1994, 346).
Das Verhalten des Geschäftsführers
Max, oder des Geschäftsführers Moritz, oder beider Geschäftsführer ist
ein bußbares Verhalten nach §§ ……….
Aufgrund des vorstehend
geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Fa. Bauschnell und
Apartment GmbH die rechtlichen und die tatsächlichen Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 1 OWiG vor. Aufgrund der Einstellung der Verfahren gegen die
beiden Geschäftsführer Max und Moritz wegen derselben Sache liegen
ferner auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG vor.
Bei der Bußgeldzumessung war davon
auszugehen, dass aufgrund der unerlaubten gewerblichen Tätigkeit das
Unternehmen einen Bruttogewinn erzielt hat, den sie nicht hätte erzielen
können, wenn sie sich ordnungsgemäß Verhaltens hätte, also keine
(Dauer-)Ordnungswidrigkeit begangen hätte (vgl. siehe zur Frage Brutto –
oder Nettoerlös Göhler, OWiG-Kommentar, 14 Auflage, Rz 38 ff zu § 17
OWiG; Brenner NStZ 2004, 256).
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