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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Sinn der Selbstanzeige nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1987, 562) – eine Tat i.S. § 371 AO kann auch schon durch einen Privatmann oder die Schweizer Polizei entdeckt sein – zum Umfang der Selbstanzeige

„§ 371 AO gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders, sondern als Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen; die Vorschrift beruht auf rein fiskalischen Erwägungen“.

Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung [Anmerkung: die "fortgesetzte Handlung" gibt es nach Entscheidungen des BGH praktisch nicht mehr, Brenner]

AO § AO § 371 Absatz II Nr. 2

Wird eine Selbstanzeige wegen bislang unentdeckter Einzelakte einer fortgesetzten Steuerhinterziehung erstattet, so ist insoweit Straffreiheit möglich, auch wenn andere Einzelakte der fortgesetzten Tat bei Eingang der Selbstanzeige bereits entdeckt waren.

BGH, Urteil vom 12.08.1987 - 3 StR 10/87 (LG Koblenz) - NStZ 1987, 562

Zum Sachverhalt:

Das LG hat den Angekl. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 300 DM verurteilt. Nach den Feststellungen gab er zwischen dem 31. 3. 1977 und dem 15. 2. 1984 falsche Jahreserklärungen ab, welche die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer betrafen. Das LG hat angenommen, es sei ihm auf diese Weise gelungen, für die Jahre 1975 bis 1982 Steuern im Betrag von 868586 DM zu verkürzen (18936 DM Umsatzsteuer, 210016 DM Gewerbesteuer und 639 634 DM Einkommensteuer). Nachdem die Schweizer Polizei auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Koblenz am 16. 4. 1984 bei der Firma C in B./Schweiz Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung dieser Firma zum Angekl. beschlagnahmt hatte, erstattete er am 18. 4. 1984 durch seinen Verteidiger eine Selbstanzeige beim Finanzamt Trier, in der er die unrichtige Verbuchung privater Feingoldeinkäufe für die Jahre 1981 und 1982 einräumte. Zugleich überreichte er zum Ausgleich von Steuernachforderungen des Finanzamts einen Scheck über 800000 DM.

Seine Revision führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:

1. Das LG geht ersichtlich davon aus, daß die Steuerverkürzung, die der Angekl. durch die Abgabe falscher Jahreserklärungen bewirkt haben soll, in der festgestellten Höhe vollendet sei. Das wird durch die Feststellungen nicht ohne weiteres belegt... Die Frage, wie viele von mehreren Einzelakten einer fortgesetzten Tat rechtlich vollendet sind, ist für die Klärung des Schuldumfangs von Bedeutung. Sie kann nicht offenbleiben, auch wenn der Umstand, daß Teile der fortgesetzten Handlung im Versuchsstadium steckengeblieben sind, in der Urteilsformel regelmäßig nicht zum Ausdruck kommt.

2. Das LG geht ohne weiteres davon aus, daß die Selbstanzeige vom 18. 4. 1984 verspätet sei, weil die Tat im Hinblick auf die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma C, bei der “umfangreiche Beweismittel sichergestellt” wurden, bereits am 16. 4. 1984 entdeckt worden sei (§ AO § 371 Nr. 2 AO). Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht belegt.

a) Der Angekl. hat die Selbstanzeige nur für die Jahre 1981 und 1982 erstattet, für die er insgesamt 101426 DM Einkommensteuer und 33503 DM Gewerbesteuer verkürzt haben soll. Eine derart beschränkte Selbstanzeige ist bei fortgesetzter Tat grundsätzlich möglich (BGH, NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 2293, NJW Jahr 1974 Seite 2294; Senatsurt. v. 13. 5. 1987 - 3 StR 37/87).

Den Feststellungen des LG ist nicht zu entnehmen, ob sich die Entdeckung der Tat durch die Schweizer Polizei am 16. 4. 1984 überhaupt auf die genannten Veranlagungszeiträume erstreckte, auf die sich die Selbstanzeige bezieht. Die bei der Durchsuchung sichergestellten “umfangreichen Beweismittel" werden nicht näher nach den Steuerabschnitten bezeichnet, denen sie zuzuordnen sind. So heißt es nur, daß es sich um Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung der Firma C zum Angekl. handelt.

Es steht auch nicht fest, ob eine Entdeckung der Verfehlungen, die die früheren Jahre betrifft, notwendig zugleich eine Entdeckung der späteren bedeutete.

Auf den Umfang der Tatentdeckung kann es rechtlich ankommen. Nach § AO § 371 Absatz II Nr. 2 AO tritt Straffreiheit zwar nicht mehr ein, wenn im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben “die Tat” bereits “ganz oder zum Teil” entdeckt war. Der Gesetzeswortlaut schließt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber rechtlich nicht aus, auf Grund einer Selbstanzeige bisher unentdeckte Einzelakte einer teilweise entdeckten fortgesetzten Steuerhinterziehung straffrei zu lassen.

§ AO § 371 AO gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders, sondern als Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen; die Vorschrift beruht auf rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BGH, NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 2293; BGHSt 29, BGHST Jahr 29 Seite 37, BGHST Jahr 29 Seite 40). Dieser fiskalische Zweck wird in dem hier erörterten Bereich besser durch eine restriktive Auslegung der Ausschlußgründe für die Selbstanzeige erreicht; ihm entspricht es, als “Tat” i. S. des § AO § 371 AO § 371 Absatz II Nr. 2 AO bei fortgesetzten Taten insb. dann die einzelnen Handlungen zu verstehen, wenn durch weitgehende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtliche Handlungseinheiten geschaffen werden, die sich über Jahre erstrecken. Diese Meinung steht im Einklang mit einer im Schrifttum verbreiteten, im Vordringen begriffenen Auffassung (vgl. Hübner, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 8. Aufl., § 371 Rn 117; Franzen, in: Franzen/Gast/Samson, SteuerstrafR, 3. Aufl., § 371 Rn 127; Zeller, in: Koch, AO, 3. Aufl., § 371 Rn 16; Kohlmann, SteuerstrafR, 4. Aufl., § KLEIN/Orlopp § 371 Rn 192; Klein/Orlopp, AO, 3. Aufl., § 371 Anm. 8 a. E.).

b) Im übrigen stellt das LG bei der Prüfung des Ausschlußgrundes des § AO § 371 AO § 371 Absatz II Nr. 2 AO zu Unrecht allein auf das Auffinden der Unterlagen in Biel/Schweiz ab. Ein Steuerdelikt kann zwar nicht nur von der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörde selbst, sondern auch von einem Dritten (einer anderen Behörde oder einer Privatperson, hier: die Schweizer Polizei) “entdeckt” werden. Das setzt aber voraus, daß bereits durch seine Kenntnis von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung eine Veruteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

Es kommt deshalb darauf an, ob damit zu rechnen ist, daß der Dritte seine Kenntnis an die zuständige Behörde weiterreicht. Eine solche Lage kann sich in Fällen internationaler Rechtshilfe nicht erst zu dem Zeitpunkt ergeben, in dem sich die ausländischen Behörden nach der Auffindung von Beweismitteln zur Bewilligung der Rechtshilfe entschließen. Sie kann vielmehr schon mit der Auffindung der Unterlagen selbst zusammenfallen. Das hängt jedoch von dem Umständen des Falles, insb. von der Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung ab und ist vom Tatrichter zu prüfen (Senatsurt. v. 13. 5. 1987 - 3 StR 37/87).

Diese Prüfung hat das LG unterlassen. Sollte sich die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung hier erst nach der Selbstanzeige vom 18. 4. 1984 ergeben haben, so wäre eine teilweise Strafbefreiung möglich, selbst wenn sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen auf die ganze fortgesetzte Tat erstreckten.

 

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Stand: 23.05.10