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Lärm durch Rockkonzert – einmal im Jahr erlaubtFamilie Ruhelos war mit dem Sommerfest ihres Sportvereins nicht einverstanden. Die Familie zog vor Gericht. Die erste Instanz, das Landgericht, hatte die Stadt verurteilt, dafür zu sorgen, daß von ihrem Grundstück keine Geräusche ausgehen dürfen, die bestimmte Dezibelwerte überschritten. Anders entschieden jedoch die Bundesrichter in Karlsruhe (Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03). Einmal im Jahr müssten Nachbarn bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal im Jahr stattfinden, auch nach 22 Uhr über die „Freizeitlärmrichtlinien“ hinausgehende Lärmbelästigungen dulden. Diese Richtlinien dürften nicht schematisch angewendet werden. Das bedeutet für Volkes – und Gemeindefeste, die zum herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlicher und städtischen Lebens gehören, nicht engherzig angewendet werden. Die Familie Ruhelos müsse daher bis 20 Uhr Lärm bis zu 70 dB hinnehmen, von 20 bis 22 Uhr 65 db, danach bis morgens 6 Uhr nur noch 55 dB. |
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