Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Der rechtkräftige, rechtswidrige Bescheid

Sie haben einen Bußbescheid erlassen. Darin wurde die Halterin eines Kraftfahrzeuges mit einer Geldbuße von 300 DM und einem Fahrverbot von 1 Monat belegt. Der Betroffene hat keinen Einspruch eingelegt.

Durch eine „Selbstanzeige“ des Sohnes der Halterin erkennen Sie, dass der Bußbescheid gegen die Mutter rechtswidrig ist.

Was tun Sie?

Sie heben den Bußbescheid auf (-20).

Sie sagen, Pech gehabt, die Halterin hätte ja Einspruch einlegen können (-30).

Sie machen einen Aktenvermerk und schicken die Akten „zu weiteren Veranlassung“ an die Staatsanwaltschaft (+20, wenn Abgabegrund § 85 OWiG ist).

Sie lassen den Bußbescheid vollstrecken (-20).

Sie schreiben die Halterin an, warum sie keinen Einspruch eingelegt hat. Falls sie beispielsweise den Bußbescheid überhaupt nicht erhalten hätte, falls sie die Einspruchsfrist versäumt hätte, weil sie etwa in Urlaub gewesen ist, solle sie diese Gründe „glaubhaft“ machen und Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen“ (5).

 

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Stand: 23.05.10