Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Steuerhinterziehung - prozessualer Tatbegriff nach BGH  und BayObLG - 17.5.03  >>>> zur Entscheidung BayObLG
StPO § ; GG Art. ; AO § ; RVO §§ , ; AFG §
Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebes laufend Lohnzahlungen, so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne. Dies gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat, Arbeitnehmer illegal ( „schwarz“) zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die berechtigte Kasse abführt.
BGH, Beschluß vom 24.07.1987 - 3 StR 36/87 (SchöffenGer. Mönchengladbach, OLG Düsseldorf)
Zum Sachverhalt:

BGH: Strafklageverbrauch durch Verurteilung wegen Steuerhinterziehung
NStZ 1988 Heft 2, 78 = BGHSt 35, 14, 19
Der Angekl. war in den Jahren 1980 bis 1982 faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die im Baugewerbe tätig
war. Weil er 1980 und 1981 Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der GmbH nicht entrichtete, wurde gegen ihn durch Urteile des AG Mönchengladbach vom 18. 4. 1983 und des LG Mönchengladbach vom 16. 9. 1983 rechtskräftig auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr erkannt, der eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten und eine einbezogene Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus einem Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 25. 3. 1982 zugrundelagen.
Im jetzt anhängigen Strafverfahren wird dem Angekl. zur Last gelegt, er habe im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH im Jahre 1981 Umsatzsteuer verkürzt sowie in den Jahren 1980 und 1981 fortgesetzt Lohnsteuer der Arbeitnehmer hinterzogen. Das SchöffenGer. Mönchengladbach hat im ersten Fall wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten gegen ihn verhängt sowie daraus und aus den Einzelstrafen der bezeichneten Vorverurteilungen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der Lohnsteuerhinterziehung hat es das Verfahren wegen Annahme eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Es ist der Auffassung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in den Jahren 1980 und 1981 sei die Strafklage auch wegen der Lohnsteuerhinterziehung in denselben Zeiträumen verbraucht (Art. GG).
Mit ihrer zuungunsten des Angekl. eingelegten Sprungrevision hat sich die StA gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens und gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch gewendet. Das OLG Düsseldorf hat beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. An der von ihm beabsichtigten Entscheidung hat es sich durch ein Urteil des BayObLG vom 26. 11. 1985 (NStZ , ) gehindert gesehen und die Sache deshalb dem BGH vorgelegt. Der Senat unterschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Aus den Gründen:
... III. In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des BayObLG an.
1. Die Frage, ob die Nichtabführung von Lohnsteuer und von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Annahme sachlichrechtlicher Tatmehrheit prozessual verschiedene Taten sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. BayObLG, NStZ , und OLG Stuttgart, MDR , einerseits; OLG Zweibrücken, NJW , andererseits). Kennzeichnend für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art ist, daß der Täter die Taten aufgrund eines Gesamtplanes im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens gleichzeitig und oft über längere Zeit, nicht selten jahrelang, unter Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten in der Absicht begeht, die für das Unternehmen zu leistenden Abgaben, insb. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, auf Dauer nicht zu entrichten.
a) Das BayObLG hat bei seiner Annahme, daß die Steuerhinterziehung und die Beitragsvorenthaltung auch unter den bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen getrennt gewürdigt werden können (aaO, S. 174), zutreffend hervorgehoben, daß weder ein Gesamtplan noch ein zeitliches Zusammentreffen für sich allein ausreichen, zwei sachlichrechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende Handlungen als einheitliche Tat im prozessualen Sinne erscheinen zu lassen (vgl. BGHSt , , , ; , , ; BGH, NJW , ; NStZ , ). Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß Gleichzeitigkeit oder Identität von Vorbereitungshandlungen (wie z. B. die Verschleierung der Lohnzahlungen) zur Annahme einer solchen Verknüpfung nicht genügen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR , ).
b) Das OLG Düsseldorf meint demgegenüber zwar, es handele sich bei dem Tatgeschehen nicht nur um bloßes Handeln aufgrund eines Gesamtplans oder um bloß einheitliche Vorbereitungshandlungen, sondern um eine enge tatsächliche Verknüpfung des gesamten auf Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gerichteten Tuns der Täter. Was es hierzu - im Rahmen einer Gesamtschau - zum „Erscheinungsbild von Subunternehmerbetrieben dieser Art“ (S. 12 f.) und zu den „Vorstellungen des Täters“ (S. 13 f.) in typisierender Betrachtung ausführt, enthält großenteils aber nur eine konkrete Umschreibung der abstrakten Gesichtspunkte, welche dem BayObLG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH „für sich allein“ zur Begründung prozessualer Tateinheit nicht genügen. Das OLG weist auf den deliktischen Zweck solcher Unternehmen hin, auf die einheitliche Konzeption des Täters bei der Auszahlung der „schwarzen“ Löhne, den gleichen betrieblichen und zeitlichen Rahmen bei den Verstößen gegen die Pflichten zur Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialabgaben, deren Bedeutung als wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens, die Verschleierung der Verfehlungen und deren Konsequenzen für die Durchsetzung der Steuer- und Beitragsforderungen sowie auf den von vornherein gefaßten, undifferenzierten Tatentschluß des Täters. Als zusätzliches Moment, das zu den vom BayObLG angesprochenen abstrakten Gesichtspunkten hinzutritt, ist dieser Aufzählung ebenso wie der Formulierung der Vorlegungsfrage nur zu entnehmen, daß das OLG dem Zusammenhang der Straftaten mit einem Betrieb, der als Mittel zu deren Begehung eingesetzt wird, eine wesentliche Bedeutung für die Annahme prozessualer Tateinheit bemißt.
2. Der Senat vermag der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht zu folgen. Da der überkommene Begriff der prozessualen Tat wegen seiner Unschärfe nicht stets zu zweifelsfreien Ergebnissen bei der Anwendung führt (vgl. BGHSt , , ; LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 264 Rn 6), ist es geboten, die Lösung im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes zu überprüfen.
a) Die Auffassung des OLG Düsseldorf würde dem Gewerbebetrieb im Ergebnis eine Klammerwirkung beilegen, welche über die prozessuale Einheitlichkeit eine Art neuer Sammelstraftat schafft. Sie würde damit in einen gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung treten, wonach bei gewerbsmäßiger Begehungsweise, die zum Tatbestand gehört oder einen straferhöhenden Umstand bildet, mehrere Delikte keine sog. Sammelstraftat, sondern sachlichrechtlich und damit i. d. R. auch prozessual selbständige Taten sind, wenn nicht Fortsetzungszusammenhang besteht (vgl. BGHSt , , f.; Gollwitzer, aaO, Rn 39). Der BGH hat überdies bereits ausgesprochen, daß planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im Rahmen eines Geschäftsbetriebs allein noch nicht die Annahme einer Tat i. S. des § StPO begründet (BGHSt , ).
b) Auch in den hier erörterten Fällen der Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung ist der Gewerbebetrieb kein geeignetes, gerechter Rechtsfindung dienendes Kriterium, von dessen Vorliegen die Annahme prozessualer Tateinheit zwischen den sachlichrechtlich selbständigen Taten abhängig gemacht werden kann. Es würde nicht nur zu einer unnatürlichen Ausweitung des prozessualen Handlungsbegriffs führen, der mittelbar schon auf dem Weg über die weitgehende Annahme sachlichrechtlicher Handlungseinheiten (insb. bei Dauerdelikten und fortgesetzten Taten) ausgedehnt wird. Es würde darüber hinaus gerade in Fällen der vom OLG beschriebenen Art auf eine Begünstigung von Straftätern hinauslaufen, die durch Aufbau und Einsatz eines kriminellen Unternehmens bedeutende verbrecherische Energie entfalten (vgl. BGHSt , , f.; 26, 284, 287). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die StA hat es i. d. R. in der Hand, in einschlägigen Fällen die Steuerhinterziehung und die Beitragsvorenthaltung zum Gegenstand nur einer Anklage zu machen und dadurch eine doppelte Prozeßführung zu vermeiden. Auch kann sie die Strafverfolgung gemäß § StPO beschränken, wenn sie dies für angebracht hält.
c) Es kann auf sich beruhen, worin sich der Gedanke des Vertrauensschutzes, der bei der Anwendung des Art. GG im Einzelfall die Hinnahme auch eines materiell „ungerechten“ Ergebnisses gebieten mag, in dem hier erörterten Bereich von der Formel der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen prozessualer Tateinheit und -mehrheit unterscheidet und ob er nach der Natur der Sache ein besseres Kriterium zur Prüfung des Strafklageverbrauchs ist (vgl. Krauth, in: FS Kleinknecht, 1985 S. 215, 227 ff. unter Hinw. auf BGHSt , , f.).
Die Berücksichtigung dieses Gedankens, bei dem die Rechtssicherheit für den Beschuldigten im Vordergrund steht, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Sachverhalt, der dem Senat zur Entscheidung unterbreitet ist, sind insb. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Lohnsteuerhinterziehung schon im ersten Strafverfahren tatsächlich Gegenstand der Untersuchung war und der Angekl. deshalb davon ausgehen durfte, er werde ihretwegen nicht nochmals verfolgt

Nichtabführung von Lohnsteuer und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

GG Art. ; StPO § ; AO § ; RVO § ; StGB §
Nichtabführung von Lohnsteuer und Vorenthaltung von Beitragsteilen zur Sozialversicherung stellen auch dann keine einheitliche Tat im Sinne von § StPO dar, wenn die Unterlassungen auf einem Gesamtplan beruhen und sich auf Lohnsteuer und Beitragsteile derselben Arbeitnehmer beziehen (gegen OLG Zweibrücken, NJW , ).
BayObLG, Urteil vom 26.11.1985 - RReg. 4 St 183/85
Zum Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Urteil des SchöffenGer. vom 3. 1. 1984 wurde der Angekl. wegen vier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fortgesetzten Steuerhinterziehung verurteilt. Nach den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen führte er seit dem Jahre 1978 selbständige Isolierarbeiten an Entlüftungsanlagen durch und beschäftigte seit 1979 Arbeitnehmer. Auf Grund eines bei Beginn seiner Gewerbetätigkeit gefaßten, von vornherein auf Wiederholung gerichteten und alle Steuerarten umfassenden Tatentschlusses hatte er bis Ende des Jahres 1982 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Ebensowenig hatte er Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1981 eingereicht.
In dem vorliegendem Verfahren ist dem Angekl. fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeitragsteilen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter, mit fortgesetzter Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeitragsteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und mit fortgesetzter Vorenthaltung der Beiträge der Arbeiter zur Bundesanstalt für Arbeit zur Last gelegt worden. Das SchöffenGer. hat das Verfahren eingestellt, weil die vorliegend abzuurteilende Tat prozessual identisch sei mit der vom SchöffenGer. am 3. 1. 1984 abgeurteilten Tat. Der Angekl. habe seit Beginn seiner Gewerbetätigkeit keinerlei behördliche Meldungen vorgenommen und von vornherein einen „Schwarzarbeiterbetrieb“ geführt.
Gegen dieses Urteil hat die StA Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Das Verfahrenshindernis anderweitiger rechtskräftiger Aburteilung besteht nicht. Der mit Urteil des SchöffenGer. vom 3. 1. 1984 abgeurteilte Sachverhalt ist nicht dieselbe Tat i. S. von Art. GG, § StPO wie die im vorliegenden Verfahren angeklagte.
... 2. ... Zu prüfen ist zunächst, ob die durch das SchöffenGer. abgeurteilten Steuerhinterziehungen und die angeklagte Nichtabführung von Beitragsteilen zur Sozialversicherung dieselbe Handlung darstellen mit der Folge, daß Tateinheit anzunehmen wäre. Dies ist jedoch zu verneinen.
Nach den Feststellungen hat der Angekl. die Steuerverkürzungen und die Nichtabführung von Beitragsteilen zur Sozialversicherung durch Unterlassen begangen. Auch bei Unterlassungsdelikten ist die Frage, ob Tateinheit gegeben ist, nach § StGB zu beurteilen und entscheidet sich danach, ob zur Erfüllung der pflichtgemäßen Handlungen mehrere Betätigungen erforderlich gewesen wären (BGHSt , ; BGH, bei Holtz, MDR , ; MDR , ; BayObLGSt , ). Das war hier der Fall. Der Angekl. mußte seine steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt, die Pflicht zur Abführung der Beitragsteile zu den Sozialversicherungen gegenüber der AOK erfüllen. Die Vergehen der Steuerhinterziehung, insb. der Lohnsteuerverkürzung, und der Nichtabführung von Beitragsteilen stehen daher im Verhältnis der Tatmehrheit (RG, JW , (); OLG Zweibrücken, NJW , ; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Rdnr. 146; Leise, Steuerverfehlungen, Anm. 9 D; Franzen-Gast-Samson, 3. Aufl., Rdnr. 241 - je zu § AO; Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 396 a. F. Anm. XII 2b ee; Meyer, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § RVO Anm. 8d; a. M. Suhr-Naumann, SteuerstrafR, 3. Aufl., S. 200 unter fälschlicher Berufung auf OLG Zweibrücken (zit. als OLG Saarbrücken).
Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht, daß die Einbehaltung der Lohnsteuer und der Beitragsteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber in einem Akt zusammenfallen können und die Vorstufe sowohl für die Steuerverkürzung wie für die strafbare Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeitragsteilen darstellt. Die Identität von Vorbereitungshandlungen begründet keine Tateinheit (RGSt , ; BGH, NJW , ; Schönke-Schröder, StGB, 21. Aufl., § 52 Rdnr. 10).
Bei den hier zu beurteilenden verschiedenen Unterlassungen kann auch natürliche Handlungseinheit nicht angenommen werden (BGHSt , ()).
Fortsetzungszusammenhang zwischen Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung sowie Betrug scheidet aus, weil es an der Gleichartigkeit des Straftatbestands und des verletzten Rechtsguts fehlt (RG, JW , ; allgemein hierzu Schönke-Schröder, aaO, Rdnrn. 38, 39, 42).
3. Eine einheitliche Tat i. S. von § StPO kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der geschichtliche Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen, mehrere Handlungen im Sinne des materiellen Rechts beinhaltet, sofern nur die oben unter Nr. 1 näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Hiervon ist für die vorliegende Fallgestaltung das SchöffenGer. in dem angefochtenen Urteil ausgegangen. Es kann sich für seine Rechtsauffassung auf die oben angeführte Entscheidung des OLG Zweibrücken berufen. Diese hat verschiedentlich auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Löwe-Rosenberg, aaO, Rdnr. 55; KMR, 7. Aufl., § 264 Rdnr. 15). Auch Leise (aaO) hält „ggf. eine einheitliche Tat i. S. des § StPO“ für möglich.
Der Senat kann dieser Rechtsauffassung nicht folgen.
Das SchöffenGer. hat in seinem Urteil für entscheidend gehalten, daß der Angekl. seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit entsprechend seiner Konzeption keinerlei behördliche Meldungen vorgenommen bzw. Erklärungen abgegeben hat. Dieser einheitliche Lebensvorgang werde unnatürlich aufgespalten, wenn man zwischen der Untätigkeit gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern unterscheiden wollte.
Das OLG Zweibrücken hat in der angeführten Entscheidung für seine Rechtsansicht im wesentlichen auf seinen Beschluß vom 10. 11. 1974 (Ws 328/73) verwiesen. In diesem stellte es darauf ab, daß der Betrieb des unangemeldeten Subunternehmens nicht nur mit der Nichtabführung der Umsatz- und Lohnsteuer zeitlich zusammenfällt, sondern auch insofern in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, als der Angekl. das Gewerbe nicht angemeldet hatte, weil er - neben den Sozialversicherungsbeiträgen - die fälligen Steuern sparen wollte. Daher würde eine getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden.
Die Argumentation sowohl des OLG Zweibrücken wie des SchöffenGer. läuft zusammenfassend darauf hinaus, eine Beurteilung als einheitliche Tat i. S. von § StPO sei deshalb geboten, weil der Angekl. auf Grund eines Gesamtplanes gehandelt hat. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung insb. des BGH, daß weder ein Gesamtplan noch zeitliches Zusammentreffen für sich allein ausreichen, zwei in Tatmehrheit stehende Handlungen als einheitliche Tat im prozessualen Sinne erscheinen zu lassen (BGHSt , (); , (, ); , ; BGH, NJW , ; NStZ , ; StrVert 1985, 181; bei Holtz, MDR , ; Beschl. v. 7. 4. 1981 - 1 StR 686/80, für das Verhältnis von unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung und Lohnsteuerhinterziehung; Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl., Rdnr. 5; KK, Rdnr. 6 - je zu § 264).
Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden vielmehr nur dann eine Handlung i. S. von § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich dergestalt miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. die o. angeführte Rspr. und Lit.). Eine derartige innere Verknüpfung ist insb. angenommen worden für das Verhältnis zwischen Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht (BGHSt , und 270). Es liegt auf der Hand, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, und auch der Folgen desselben beurteilt werden kann. Eine solche innere Verknüpfung ist zwischen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Beitragsteilen nicht gegeben. Der Unrechts- und Schuldgehalt jeder diese Taten läßt sich unabhängig davon beurteilen, ob der Täter auch die andere Tat begangen hat oder nicht (hierzu vgl. auch Müller, NStZ , ).

Auch Gleichzeitigkeit oder Identität von Vorbereitungshandlungen kann eine solche innere Verknüpfung nicht herstellen, ebensowenig, wie sie Tateinheit zu begründen vermag (s. oben Nr. 2). Hiervon ist das RG in der bereits erwähnten Entscheidung RGSt , ohne weiteres ausgegangen; es bestätigte die Auffassung des LG, daß dieses nicht verpflichtet gewesen sei, ein Steuerdelikt für ein anderes Jahr, als ihm zur Nachprüfung ausdrücklich unterbreitet war, allein deshalb in die Aburteilung miteinzubeziehen, weil eine Gemeinsamkeit der Vorbereitungshandlungen angenommen werden konnte.
Damit wurde zumindest implizite die Tatidentität i. S. von § StPO verneint. Die gleiche Beurteilung ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 11. 9. 1984 (angeführt bei Holtz, MDR , ). Dort ist für die Verneinung einer einheitlichen prozessualen Tat bei zwei in Tatmehrheit stehenden Betrugshandlungen zwar ausdrücklich nur darauf abgestellt worden, daß keine innere Verknüpfung gegeben sei und ein Gesamtplan für die Annahme einer Tat im prozessualen Sinne nicht ausreiche. Da die beiden Betrugshandlungen jedoch auf eine gemeinsame Vorbereitungshandlung zurückgingen, ist mit der Entscheidung gleichzeitig ausgesagt, daß auch eine einheitliche Vorbereitungshandlung die innere Verknüpfung im Sinne der erwähnte Definition der Tat im prozessualen Sinne nicht herstellt.
Steuerverkürzung, insb. die Nichtabführung von Lohnsteuer, und Vorenthaltung von Beitragsteilen zur Sozialversicherung stellen somit zwei verschiedene Taten i. S. von § StPO dar. Für den gleichgelagerten Fall der - regelmäßig auch auf einem Gesamtplan beruhenden - Verletzung verschiedener, durch mehrere Handlungen zu erfüllender Unterhaltspflichten durch Unterlassung sämtlicher Zahlungen hat das BayObLG dies bereits entschieden (BayObLGSt , (, )). Hieran ist nach den obigen Ausführungen auch für die vorliegende Fallgestaltung festzuhalten ...

 

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Stand: 23.05.10