Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser B aus S fragt: Kann ein privater Parkplatzbetreiber Bußgeldbescheid erwirken für Falschparken

Kann ein privater Parkplatzbetreiber, der Zettelchen an die Scheibe hängt, weil evtl. die Parkzeit ( Parkschein aus Automat ) überschritten wurde, eine Anzeige gegen den PkW-Fahrer beim Ordnungsamt machen und dieses dann per Verwarnung usw. den Pkw-Fahrer verfolgt ? Gilt die StVO in diesem Fall auf einem privaten Parkplatz, wenn kein Schild auf sie und in irgendeine Weise auf den Betreiber hinweist?
Antwort:

Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt. Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist. Gegensatz: Der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer will nur den Verkehr von Personen dulden, die in engen persönlichen Beziehungen  zu ihm stehen oder gerade anlässlich ihres Besuches auf dem Privatgrundstück eine solche Beziehung anstreben). Das Abstellen von Fahrzeugen muss also vom Eigentümer des Privatplatzes entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend für jedermann zugelassen sein und auch tatsächlich benutzt werden (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf DAR 2000, Seite 175). Für einen Privatgrundstück, das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird besteht öffentlicher Straßenverkehr jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt werden darf (Öffnungszeiten).

Der öffentliche Charakter muß für den Benutzer erkennbar sein. Das können ausdrückliche Hinweise oder Schilder sein, er kann sich aber aus den allgemeinen Umständen ergeben, die der Parkplatzbenutzer vorfindet. Im vorliegenden Falle sind die Parkautomaten eine ausreichende Kennzeichnung für einen öffentlichen Straßenverkehr (wer auf seinem privaten Grundstück nur seine Verwandten und Freunde parken lassen will - das wäre keine öffentlicher Straßenverkehr -, wird wohl kaum Parkautomaten für sie aufstellen).

Einen Hinweis, dass die StVO auf dem (privaten - öffentlichen) Parkplatz gilt, ist nicht erforderlich. Es ist wie sonst – in der Regel auch – wer sich im Rechtsraum bewegt, der muss auch die gelten Rechtsvorschriften kennen. Kennt er sie nicht, so liegt in der Regel ein nicht-entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Denn: Rechtsvorschrift hat man zu kennen.

Findet auf einem privaten Grundstück aber öffentlicher Straßenverkehr - wie vorstehend beschrieben -statt, so gelten auch alle Straßenverkehrsregeln. Falls dagegen verstoßen wird, gelten auch die entsprechenden Verwarnungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Das bedeutet also, dass der Parkplatzbetreiber entsprechende Anzeigen, z. B. wegen Überschreitens der Parkzeiten machen kann und die Bußgeldstelle eine Verwarnung aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen kann.

 

 

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Stand: 04.02.10