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Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Akteneinsicht gibt oft Wahrheit besser wieder

Wie manchmal Bußgeldbescheide vorschnell erlassen werden – ohne vorherige Akteneinsicht sollte keine Erklärung vom Betroffenen abgegeben werden.

Nicht den Mut verlieren, es gibt Bußgeldstellen, die auch scheinbar schwerer wiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG einstellen – wichtig allerdings: Zeugen am „Tatort“ festhalten und Akteneinsicht, am besten durch einen Rechtanwalt – notfalls aber auch selbst nach § 49 OWiG

 

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Stand: 04.02.10