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28.02.2003 Personalausweis immer bei sich tragen? Urteil: Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist. Personalausweis immer bei sich tragen?Leser L aus D fragt: Muß man seinen Personalausweis immer bei sich tragen? Dies behauptete jedenfalls die Leiterin eine Gruppe des Ordnungsamts in Düsseldorf (oder Köln) in einem Fernsehbericht über alkoholsüchtige Heranwachsende.Antwort:Nein, die Beamtin hat unrecht. Nach § 5 Personalausweisgesetz ist es zwar bußbar,
Trotz der Pflicht, den Ausweise auf Verlangen vorzulegen, liegt darin – obschon zugegeben unlogisch – keine Rechtspflicht, sich jederzeit ausweisen zu können, also stets einen Ausweise mit sich zu führen. Gegen die vorgenannten Verbote des § 5 verstößt jemand nur, wenn er nicht bereit ist, seinen (einen) Ausweis zu zeigen, weder an Ort und Stelle, noch beispielsweise zu Hause (vgl. Wache Rz 3 zu § 1 PersAuswG in Erbs/Kohlhaas). In der Regel ist mit der Verweigerung, sich auszuweisen, auch ein Verstoß gegen § 111 OWiG verbunden. Meist wird zwischen beiden Taten Tateinheit (§ 19 OWiG) bestehen, stets aber besteht eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO. Es darf also nur ein einziger Bußbescheid ergehen. Sind zwei Behörden sachlich oder / und örtlich zuständig, so regelt § 39 OWiG die Zuständigkeit. Ergehen dennoch 2 getrennte Bußbescheid, so „vernichtet“ der Bußbescheid, der zuerst rechtskräftig wird, den anderen (niemand darf wegen derselben Tat zweimal bebußt werden oder ne bis in idem). Der noch nicht rechtskräftige Bußbescheid wird – nach der wohl überwiegenden Meinung, vgl. Göhler Rz 57 ff zu § 66 OWiG) – nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, er muß zurückgenommen werden (m.E liegt Nichtigkeit vor, was aber im Ergebnis keine Bedeutung hat). Urteil: Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist.
KG - v. 10.11.1997 - 2 Ss 299/97 - 5 Ws (B) 599/97 -NStZ-RR 1998 , 184 Vorlage des Personalausweises PersAuswG § 5 I Nr. 2 OWiG § 111 Zum Sachverhalt:Polizeioberkommissar B bemerkte bei einem Streifengang einen auf dem Gehweg verkehrsordnungswidrig geparkten Lkw. Da für das Fahrzeug, wie er auf Nachfrage erfuhr, ein Entstempelungsersuchen vorlag, entstempelte er es und brachte einen roten Punkt an der Frontscheibe an. Einige Zeit später beobachtete er, wie der Betr. den Lkw rückwärts vom Gehweg fahren wollte und dabei ein anderes Fahrzeug gefährdete. Zudem sah er, daß der von ihm angebrachte rote Punkt inzwischen entfernt worden war. Daraufhin forderte er den Betr. auf, sich auszuweisen. Dem kam der Betr. nicht nach. Ebensowenig ging er auf das Angebot des Zeugen B ein, ihm seine Personalien wenigstens mündlich mitzuteilen. Er äußerte gegenüber dem Zeugen, daß er seine Personalien nur angeben werde, wenn ein Funkstreifenwagen gerufen würde. Diesen Polizeibeamten werde er seinen Ausweis geben. B rief daraufhin einen Funkstreifenwagen zur Unterstützung herbei. Nach mehrfachen Aufforderungen durch die Besatzung des Wagens händigte der Betr. dieser schließlich seinen Ausweis aus. Das AG verurteilte den Betr. wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 5 I Nr. 2 PersAuswG zu einer Geldbuße von 100 DM. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Bekl. blieb erfolglos. Aus den Gründen:2. Nach § 5 I Nr. 2 PersAuswG handelt ordnungswidrig, wer es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen. Das von dem AG festgestellte Verhalten des Betr. erfüllt diesen Tatbestand. Die Bedenken, die die Rechtsbeschwerde und die StA beim KG hiergegen vorbringen, sind nicht begründet. a) Die Vorschrift setzt zunächst das Verlangen einer zuständigen Stelle nach der Vorlage des Ausweises voraus. Da eine gesetzliche Pflicht des Staatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung über seine Person auszuweisen, nicht besteht (vgl. BGHSt 25, 13 (17) = NJW 1972, 2004), ist die Zuständigkeit des Amtsträgers für das Verlangen nach der Vorlage des Ausweises nur gegeben, wenn er in der konkreten Situation aufgrund anderer Vorschriften befugt ist, die Identität des Angesprochenen zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, GA 1985, 458 (459); Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Daß der Zeuge B schon angesichts der von dem Betr. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 46 I OWiG, § 163b I 1 StPO berechtigt war, von ihm die Vorlage des Ausweises zu fordern, ist aber nicht zweifelhaft. Die Befugnis des Betr., zur Sache zu schweigen, gab ihm nicht das Recht, auch seine Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität zu verweigern (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 17 m. w. Nachw.). b) Der Erörterung bedarf jedoch, ob festgestellt werden kann, daß der Betr. die gebotene Vorlage seines Ausweises unterlassen hat, obgleich er den Ausweis nach dem Eintreffen der Funkstreife deren Besatzung schließlich doch noch ausgehändigt hat. Das hängt davon ab, unter welchen Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 I Nr. 2 PersAuswG als vollendet anzusehen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auf die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dem bis zum 31. 12. 1974 in Kraft gewesenen Übertretungstatbestand des § 360 I Nr. 8 StGB und zu § 111 OWiG zurückgegriffen werden. Denn insoweit besteht zwischen der Verweigerung von Angaben, die zum Tatbestand des § 360 I Nr. 8 StGB gehörte und jetzt in § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht ist, und dem Unterlassen der verlangten Vorlage des Ausweises in § 5 I Nr. 2 PersAuswG kein Unterschied. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Vorlage des Ausweises müsse nicht unverzüglich, sondern innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfolgen. Dieser Verpflichtung sei der Betr. nachgekommen. Auch die StA beim KG vertritt in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde die Auffassung, das Verhalten des Betr. erfülle den Tatbestand des § 5 I Nr. 2 PersAuswG nicht. Unter Hinweis auf die Beschlüsse des OLG Karlsruhe, (VRS 66, 461 (462) = Justiz 1984, 216 (217)) und des KG (v. 11. 7. 1994 - 3 Ws (B) 176/94) meint sie, es sei obergerichtlich geklärt, daß die Weigerung, einem Polizeibeamten den zur Prüfung der Personalien dienenden Personalausweis vorzulegen, erst vollendet sei, wenn der kontrollierende Beamte angesichts der Erfolglosigkeit seiner bisherigen Bemühungen von weiteren Versuchen, den Betr. zur Vorlage seines Ausweises zu veranlassen, absehe und statt dessen zu Zwangsmitteln greife. Zwangsmittel habe der Zeuge B aber nicht eingesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage, wann das Verweigern der Angabe der Personalien bzw. das Unterlassen des Vorzeigens des Ausweises vollendet ist, nicht erschöpfend erörtert. Das KG hat in einer älteren Entscheidung (VRS 19, 337; ähnlich Rogall, in: KK-OWiG, § 111 Rdnr. 49) ausgesprochen, daß es Tatfrage sei, ob jemand, der bei der Feststellung seiner Personalien Schwierigkeiten mache, schon hierdurch das Tatbestandsmerkmal des "Verweigerns" von Angaben verwirkliche. Das OLG Karlsruhe hat in dem erwähnten Beschluß ausgeführt, es sei in Anlehnung an die Beurteilung der Tatvollendung bei den Aussagedelikten anerkannt, daß ein Täter, der im Laufe einer Befragung oder Vernehmung die ursprüngliche Weigerung, seine Personalien mitzuteilen, aufgebe, den Tatbestand des § 111 OWiG nicht erfülle (so auch schon OLG Zweibrücken, NStZ 1981, 57; vgl. ferner Göhler, § 111 Rdnr. 19; Rogall, in: KK-OWiG, § 111 Rdnr. 51; BayObLG, NZV 1989, 81 zum vergleichbaren Problem der Vollendung der Nichtvorlage eines Schaublattes entgegen § 7c I Nr. 3c FPersG). In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Polizeibeamte den Betr. nach erfolgloser Befragung schließlich am Arm gepackt, um ihn zum Polizeirevier zu bringen. Hierzu heißt es in dem Beschluß des OLG Karlsruhe, "spätestens in diesem Augenblick" sei die Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG vollendet gewesen, da die seine Personalien betreffende Befragung des Betr. damit ihr Ende gefunden habe. Ob der Betr. den Tatbestand des § 111 OWiG schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hatte, hat das OLG Karlsruhe hiernach offengelassen, da es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Daß es nicht der Auffassung war, die Zuwiderhandlung gegen § 111 OWiG sei in Fällen dieser Art regelmäßig erst vollendet, wenn der Beamte zu Zwangsmaßnahmen greife, folgt aber daraus, daß an einer früheren Stelle des Beschlusses ausgeführt wird, es richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wann eine Vernehmung oder Befragung des Auskunftspflichtigen abgeschlossen sei. Der Beschluß des KG (v. 11. 7. 1994 - 3 Ws (B) 176/94) geht mithin insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Im Schrifttum wird weiterhin angenommen, daß ein Verweigern der Angabe der Personalien bejaht werden könne, wenn der Befragte bei deren Feststellung Schwierigkeiten bereite und es nach den Umständen des Falles unangemessen wäre, die Befragung gleichwohl fortzusetzen (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 19). Der Tatbestand des § 111 OWiG sei dann bereits vor dem eventuellen Ergreifen von Zwangsmaßnahmen vollendet (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 111 Rdnr. 38). c) Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß der Tatbestand des Unterlassens des Vorzeigens des Ausweises bzw. des Verweigerns der in § 111 OWiG genannten Angaben nicht schon immer dann verwirklicht ist, wenn der Betr. das Vorzeigen oder die Angaben zunächst ablehnt. Die Befragung oder Vernehmung eines Betr. stellt eine einheitliche Handlung dar. Erst nach deren Abschluß kann beurteilt werden, ob der Betr. gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstoßen hat. Zu beachten und für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß nach § 5 I Nr. 2 PersAuswG wie auch nach § 111 OWiG die Verpflichtung des Betr. zur Vorlage des Ausweises bzw. zur Angabe der Personalien gegenüber demjenigen Amtsträger besteht, der ihn zur Vorlage oder Angabe auffordert. Der Betr. hat nicht die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob er seinen Ausweis dem Polizeibeamten, der dies von ihm verlangt, oder einem anderen Beamten vorlegen will. Ebensowenig darf er die Erfüllung seiner Pflicht von einer Bedingung - wie etwa der Hinzuziehung eines Funkwagens - abhängig machen. Eine derartige Befugnis räumen dem zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verpflichteten Betr. weder das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten noch polizeirechtliche Bestimmungen ein; sie ist dem öffentlichen Recht fremd. Zudem wäre sie auch nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren. § 5 I Nr. 2 PersAuswG dient dem Schutz des staatlichen Interesses an der Identitätsfeststellung einer Person, die zur ordnungsgemäßen Durchführung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre aber erheblich - und völlig unnötig - beeinträchtigt, wollte man jedem, der einem Polizeibeamten seinen Personalausweis vorzeigen soll, das Recht einräumen, auf der Zuziehung eines Funkwagens zu bestehen. d) Nach diesen Grundsätzen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seiner endgültigen Weigerung, dem Zeugen B den Personalausweis auszuhändigen, falls nicht ein Funkwagen gerufen werde, hat der Betr. § 5 I Nr. 2 PersAuswG vorsätzlich zuwidergehandelt. Die von der Rechtsbeschwerde noch aufgeworfene Frage, ob jeder Inhaber eines Personalausweises verpflichtet ist, den Ausweis ständig mit sich zu führen, stellt sich unter diesen Umständen nicht. Die spätere Vorlage des Ausweises durch den Betr. konnte der vollendeten Ordnungswidrigkeit nicht mehr den Boden entziehen. Anmerkung:Schade, dass das Gericht eine solche einfache Frage, die für die Praxis wichtig ist, nicht wenigstens mit einem einzigen Satz beantwortet. zum – soweit ersichtlich – diese Frage noch von keinem Gericht beantwortet worden ist.
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