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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Parken 2

 

VG Trier - Keine Heranziehung zu Abschleppkosten wegen verbotswidrigen Parkens bei Vorliegen besonderer Umstände – Parken auf Gehweg - Schadenminderungspflicht i.S. § 254 BGB auch im öffentlichen Recht

VG Trier, Urteil vom 16.04.2010 - 1 K 677/09.TR .

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen.

Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 16.04.2010 entschieden. Die Beklagte hatte drei über mehrere Wochen ohne konkrete Verkehrsbehinderung auf einem Gehweg geparkte Fahrzeuge abgeschleppt, obwohl diese Maßnahme wegen Anzahl und Art der betroffenen Fahrzeuge erheblich teurer war als bei handelsüblichen Autos und ein Passant die Beklagte auf den Verfügungsberechtigten hingewiesen hatte (Az.: 1 K 677/09.TR).

VG: Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig

Die Heranziehung des Klägers zu den Abschleppkosten sei rechtswidrig, so das VG. Zwar sei dieser als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge als Adressat der Abschleppmaßnahme in Betracht gekommen, da das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Denn auf Gehwegen dürfe nur geparkt werden, wenn Verkehrszeichen dies ausdrücklich gestatteten. Laut VG war das Abschleppen aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles unverhältnismäßig.

Beklagte hätte besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter anstellen müssen

Wie das Gericht zur Begründung ausführt, sei das Abschleppen aufgrund der Anzahl und Art der Fahrzeuge mit höheren Kosten verbunden gewesen als beim Abschleppen handelsüblicher Autos. Die Beklagte hätte daher angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum Anlass gehabt, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anstellen müssen. Sie sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen sind. Die Beklagte hätte deshalb zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so eventuell das kostenintensive Abschleppen zu vermeiden.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 17. Mai 2010.

 

 

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