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Fahrzeughalter als Halter - oder als Zeugen anhören? § 25a StVG Halterhaftung und seine Ermittlung, die gesetzmäßige Anwendung des § 25a StVG - im Hinblick auf die BVerfG + BGH + LG Frankfurt + LG Hechingen Urteile Bußgeldbehörden beanspruchen Kraftfahrzeughalter nach § 25a StVG häufig als Zeugen - und wollen dann kein Zeugengeld zahlen von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken
Die Park – und HalteverstößePark – und Haltverstöße können im sogenannten Verwarnungs(geld)verfahren verfolgt und geahndet werden. Das Ermittlungsproblem: Meist kennt die Bußgeldstelle nur das Autokennzeichen. Der Fahrer ist unbekannt (Kennzeichenanzeigen) [2]. Aber auch bei solchem einfachen Bagatellunrecht, kann nur mit einem Verwarnungsgeld bedacht werden, wer die Tat tatsächlich begangen hat und dem auch tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und auch schuldhaftes (Vorsatz, Fahrlässigkeit) Verhalten nachgewiesen werden kann. Das Ermittlungsverfahren ist bei Kennzeichenanzeigen, weil der Fahrer unbekannt ist, aktenmäßig gegen „Unbekannt“ einzuleiten. Gibt es keine weiteren Indizien als die Haltereigenschaft, so kann der Halter nie als Bußtäter verfolgt werden (siehe unten die Gerichtsentscheidungen). Er kann nur wegen seiner Haltereigenschaft gemäß § 25a StVG als „Aufklärungsgehilfe“ alternativ ersucht werden, den Namen des Fahrers zu nennen oder andernfalls die Verfahrenskosten zu tragen. Als Zeuge nach der Strafprozessordnung kann der Halter – solange § 25a StVG die Ermittlungsmodalitäten bestimmt – nicht eingesetzt werden. Dass der Halter im Geltungsbereich der §§ 56 OWiG, 25a StVG keine Zeugenfunktion haben darf, ergibt aus dem Wortlaut und Sinn der vorstehenden Rechtsvorschriften. Nach § 56 OWiG werden im Verwarnungsverfahren keine Gebühren und Auslagen (= Kosten) erhoben. Nach § 107 Absatz 3 Nummer 5 OWiG gehören die Entschädigungen von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) zu den Auslagen im Bußgeldverfahren. Nach § 25a Abs. 1 Halbsatz 2 StVG: „.. er hat dann auch seine Auslagen zu tragen“ dürfen die dem Halter auf Grund der Nachforschungen nach dem Fahrer entstandenen Auslagen nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Der Schluss erscheint konsequent: Ein Zeuge muss nach dem JVEG für die Erfüllung seiner staatsbürgerlicher Pflicht entschädigt werden, diese Kosten nennt das OWiG und das StVG „Auslagen“. Dürfen jedoch nach §§ 56 OWiG und 25a StVG keine Auslagen aus der Staatskasse gezahlt werden, kann auch keine Zeugenpflicht gefordert werden. Neben der Regelung in § 56 Abs. 3 OWiG, dass im Verwarnungsverfahren keine Gebühren und Auslagen anfallen, spricht ein weiteres Argument gegen das Fungieren eines Zeugen im Verwarnungsverfahren. Zwar hat die Bußgeldstelle noch immer einen Ermessenspielraum, ob sie den Halte – oder Parkverstoß im Verwarnungsverfahren abschließen will oder nicht. Seit dem neuen Bußgeldkatalog zum 1. Januar 2002, der auch einen Verwarnungsgeldbereich enthält (§ 2 BKatV), hat der Parksünder oder Halteverbotssünder aber einen Rechtsanspruch auf Ahndung im Verwarnungsverfahren. Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, kann die Bußgeldbehörde von Anfang an im Bußgeldverfahren gegen den Verkehrssünder im ruhenden Verkehr vorgehen. Das bedeutet rechtlich: §§ 56 OWiG, 25a StVG lassen das Ermessen der Bußgeldbehörde im Verwarnungsgeldverfahren Zeugen einzuschalten auf „Null“ schrumpfen. Die Regelungen des § 25a StVGNach § 25a StVG trägt der Halter eines Kraftfahrzeuges die Kosten des Verwarnungsverfahrens, wenn:
Der Gesetzgeber spricht sich also klar aus: Die Bußgeldstelle findet den Fahrer ohne großen geldwerten Aufwand zu treiben, oder der Halter trägt die Aufklärungslast bzw. die Kostenlast. Hat sich der Halter für die eine oder die andere Seite entschieden, dann ist das Ermittlungsverfahren analog § 61 OWiG (vorerst) abgeschlossen: Hat der Halter den Fahrer genannt, dann geht das Verfahren weiter wie in § 56 OWiG vorgesehen (der Fahrer stimmt der Verfahrensweise nach § 56 OWiG zu, oder es wird in das formelle Bußgeld über – und weitergeleitet), bleibt der Fahrer weiterhin unbekannt, dann wird das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt nach § 170 StPO eingestellt, der Halter erhält den Kostenbescheid nach § 25a StVG. Der Anhörungsbogen (Muster) an den Halter nach § 25a StVGGelingt es – wie meist bei Kennzeichenanzeigen im ruhenden Verkehr – der Bußgeldstelle nicht, den Fahrer selbst zu ermitteln, hat sie die Richtmaße des § 25a StVG anzuwenden. Das Schreiben an den Fahrzeughalter könnte folgendermaßen gestaltet werden: Sehr geehrter Halter / geehrte Halterin: Mit Ihrem Fahrzeug wurde ein Park - / Halteverstoß in ORT, Zeit AM von einem bisher noch unbekannten Fahrer / Fahrerin begangen. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, den Fahrer zu benennen. Nach Auffassung der VB wären beispielsweise · Ihre Vernehmung als Zeuge, · die Vernehmung Ihrer Angestellten als Zeugen, · die Vernehmung einiger Ihrer Nachbarn als Zeugen, · die Vernehmung Ihres Arbeitgebers als Zeuge und · ähnlichen Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NJW 1974, 2295) der Sache nach unangemessene Ermittlungshandlungen. Aber: Andere Möglichkeiten, den Fahrer zu ermitteln, als die vorgenannten, sind nicht ersichtlich. II Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, denn Sie treffen im Rahmen dieser Halter-Anhörung nach § 25a StVG keine Zeugenpflichten. Falls Sie den Fahrer nicht nennen wollen oder können, oder der Fahrer sich nicht - unverzüglich - bei der Bußgeldbehörde meldet, muss ich gegen Sie einen Kostenbescheid nach § 25a StVG erlassen. Die Gesamtkosten dieses Kostenbescheides betragen FOLGT SUMME. Falls Ihnen durch die Nachforschungen nach dem Fahrer Auslagen entstehen sollten, können Sie ihnen nicht ersetzt werden (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StVG). III Ich muss Ihnen eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb derer Sie den Fahrer benennen können oder der Fahrer sich selbst bei der Bußgeldbehörde meldet. IV Nach erfolgloser Ablauf der Frist, werde ich den Kostenbescheid gegen Sie erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides gegen Sie wird mit derselben Verfügung das bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den bisher unbekannten Fahrer nach §§ 170 StPO, 46 Abs. 2 OWiG eingestellt werden. Anhand des Anhörungsbogens nach § 25a StVG hat es der Halter in der Hand:
1.1.1 Ergebnis Der Ordnungswidrigkeitenfall wäre damit ermittlungstechnisch vorerst erledigt. Manche Bußgeldstellen halten sich jedoch nicht an § 25a StVG – sie schicken an den Halter einen Beschuldigten – oder einen ZeugenanhörungsbogenDennoch wird der Halter, dessen freiwillige Mitwirkung sich nach dem Willen des Gesetzgebers an der Aufklärung bei Park – und Haltverstößen regelmäßig in den Entscheidungsmöglichkeiten des § 25 a StVG erschöpft, von den Bußgeldbehörde in die „Zeugenpflicht“ genommen. Dann allerdings entsteht eine Problemlage: Das Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) besagt: Wer seiner Zeugenpflicht nachkommt, erhält seine Aufwendungen (Auslagen) nach den Vorgaben des JVEG ersetzt. Das JVEG steht somit gegen die gesetzlichen Anweisungen an die Bußgeldstelle den Vorschriften §§ 56 OWiG, 25a StVG. Wie ist der Konflikt zu lösen? Warum die §§ 56 OWiG und 25a StVG den Zeugen nicht kennen und es der Bußgeldbehörde verbieten, den Halter zum Zeugen umzugestalten
Aus der Gesamtschau der §§ 56 OWiG und 25a StVG ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Ermittlungsbehörde im „Verwarnungsgeldverfahren“ keinen Zeugen nach der StPO (§§ 51 ff StPO) einschalten darf. Nach dem JVEG muss jedermann, der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Bußgeldbehörde (sie gilt im Bußgeldverfahren als Staatsanwaltschaft, vgl. § 46 Absatz 2 OWiG) als Zeuge zur Aussage gezwungen [4] wird, auch das Zeugenentgelt für seine ihm auferlegte staatsbürgerliche Pflicht gezahlt werden. Die gesetzgeberische Anweisung in § 56 Absatz 1 OWiG und 25a StVG verbietet dies: „Es werden (= dürfen nicht) keine Auslagen im Verwarnungsgeldverfahren erhoben“ (§ 56 OWiG), „ der Halter erhält seine Auslagen nicht erstattet“ (§ 25a StVG), verbietet es der Bußgeldbehörde, den Halter eines Kraftfahrzeuges, dessen Fahrzeug in einen Halteverstoß oder Parkverstoß verwickelt worden ist, als Zeugen zu behandeln. Denn das Gesetz sagt damit: Im Verwarnungsverfahren „gibt es kein Zeugengeld“. Diese Vorschriften sperren den Zugang zum JVEG und damit zum Rechtfertigungsgrund, Zeugengelder aus der Staatskasse an den schaffigen Halter i.S. § 25a StVG zu zahlen [5]. Die Behörden dürfen daher aus der Staatskasse kein Zeugengeld zahlen. Andererseits müssen sie Zeugengeld an die Personen zahlen, die sie aufgrund ihres staatlichen Gewaltmonopols in die Zeugenpflicht nehmen. Daher bleibt nur die Konsequenz – will die Ermittlungsbehörde das Gesetz befolgen: Darf ich kein Zeugengeld zahlen, darf ich auch keinen Zeugen verpflichten. 1 Wie unterscheiden sich rechtlich der Halter i.S. § 25a StVG und der Zeuge nach dem JVEG? Nach dem JVEG hat der Zeuge das Recht, für die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht entschädigt zu werden (§ 59 OWiG, §§ 1 ff. JVEG). Dafür hat der Zeuge nach dem Gesetz eine Reihe von Rechtspflichten, wenn er von der Bußgeldstelle als Zeuge zur Zeugenaussage gefordert wird. Übrigens: Anders als bei der Inpflichtnahme durch die Polizei. Hier entstehen keine rechtlichen Pflichten für den Zeugen. Der (Pflicht-) Zeuge kann nur durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Bußgeldstelle im Ordnungswidrigkeitenverfahren gezwungen werden, als Zeuge aktiv tätig zu werden. Daher erhält der „polizeiliche“ Zeuge auch keine Entschädigung bei der Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Die Polizei ist im JVEG nicht als Behörde genannt, die einen Zeugen in die Rechtspflicht nehmen kann, bei ihr zu erscheinen und bei ihr auszusagen. Der Zeuge der „2. Ermittlungsebene“ – Staatsanwalt und Bußgeldstelle - dagegen schon. Vor und bei der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren (und im Bußgeldverfahren) und vor und bei der Bußgeldstelle (nur im Bußgeldverfahren) hat der Zeuge folgende Rechtspflichten:
Den Halter eines Kraftfahrzeuges, dessen Kraftfahrzeug in einen Halteverstoß oder Parkverstoß verwickelt worden ist, trifft keine der vorgenannten Pflichten. Er hat die Wahl,
Die Ermittlungsbehörde hat ebenfalls nur zwei Möglichkeiten. Sie kann bei Park – oder Halteverstößen entweder:
1.1 Bußgeldstellen gehen oft ihre eigenen Pfade, oft abseits jeglicher Ermittlungstaktik, manchmal auch neben dem Rechtsweg Trotz dieser klaren Regelung des Gesetzgebers handeln manche Bußgeldstellen in der Praxis häufig anders. Sie behandeln den Halter als Zeugen und übersenden ihm einen Zeugenfragebogen (gelegentlich auch einen, der den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht: der Zeuge wird nicht über seine Rechte und Pflichten informiert). Oft sogar als Beschuldigten / Betroffenen, wenn der Halter kein Unternehmen ist. Sie übersenden dann dem Halter nach § 55 OWiG einen (Beschuldigten)„Anhörungsbogen“ oder einen „ Zeugen - Anhörungsbogen“, oft allerdings auch ein (rechtswidriges) Kunterbund von Beschuldigten - und Zeugenfragenbogen, in dem sie - meist, oft jedoch nur unvollkommen - dem Empfänger die ihm (angeblich) obliegenden Zeugenpflichten darlegen und ihm in der Regeln auch aufzeigen, welche Rechtsfolgen ihm drohen, wenn er seinen Zeugenpflichten nicht nachkomme. Möglicherweise beruht diese Handlungsweise der Bußgeldstellen darauf, dass sie die gesetzlich angeordnete „Anhörung“ im Sinne des § 55 OWiG und des § 25a StVG nicht scharf genug trennen und im „reinen“ Bußgeldverfahren nicht scharf genug die „Zeugenanhörung“ von der „Beschuldigtenanhörung / Betroffenenanhörung“ scheiden. Die Anhörungen aller drei Regelungen Vorschriften verhalten sich wie Feuer und Wasser. Wer Zeuge ist, darf nicht nach § 55 OWiG „angehört“ werden. Denn: wer Beschuldigter / Betroffenener ist, kann kein Zeuge sein – ihm kann ein Anhörungsbogen i.S. § 55 OWiG übersandt werden. Die Anhörung nach § 25a StVG und die Beschuldigtenanhörung nach § 55 OWiG einerseits und die Zeugenanhörung nach §§ 52 ff. StPO andererseits, sind eigenständige rechtliche Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen. Sie schließen sich – in demselben Bußverfahren - gegenseitig aus. 1.1.2 Anhörung nach § 55 OWiG ist schriftliche Beschuldigtenvernehmung Die Anhörung im Sinne des § 55 OWiG ist eine schriftliche Vernehmung des Beschuldigten (Betroffenen), so wie sie auch die StPO bei einfachen Straftaten nach § 136 Abs. 1 StPO („schriftlich äußern kann“) erlaubt. Dass es sich bei der Anhörung nach § 55 OWiG nicht bloß um die Möglichkeit für den Verdächtigen / Beschuldigten / Betroffenen handelt, zur Beschuldigung Stellung nehmen zu können (Gewährung des rechtlichen Gehörs), ergibt sich u. a. daraus, dass er über
In § 33 OWiG ist allerdings der Rechtsbegriff „Anhörung“ nicht genannt. Sondern dort unterbricht – neben anderen Handlungen – wie im Strafverfahren die „erste Vernehmung“ die Vernehmung. Diese Vernehmung ist identisch mit der „Anhörung nach § 55 OWiG“. Die Ansicht der Bußgeldstellen, dem Halter i.S. § 25a StVG einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG zu übersenden, wird durch manche missverständliche Gerichtsentscheidung und manche Kommentarstelle scheinbar gestützt. So empfiehlt beispielsweise Göhler, Randziffer 26 vor § 109a OWiG: Die Anhörung des Halters nach § 25a Absatz 2 solle zweckmäßigerweise zugleich mit der „Anhörung“ nach § 55 OWiG erfolgen. 1.2 Dem Halter einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG schicken, ist gesetzeswidrig Die Ansicht von Göhler ist zum einen ein ermittlungstaktisch äußerst unkluger Vorschlag. Wenn die Ermittlungsbehörde den wahren Täter sucht, dann sollte sie den unverdächtigen Halter ohne Not nicht zum Verdächtigen machen, indem sie ihm einen Anhörungsbogen im Sinne des § 55 OWiG übersenden. Denn wer einer Ordnungswidrigkeit verdächtig ist, kann zu dem Vorwurf total schweigen. Die Ermittlungsbehörde ist dann so schlau wie zuvor. Will sie nach diesem ermittlungstaktischen Fiasko dann aber zu § 25 StVG übergehen, muss sie das gegen den Halter eingeleitete Ermittlungsverfahren erst wieder nach § 170 StPO einstellen. Dafür hat sie eigentlich keinen Grund, ebenso wenig wie sie früher einen Grund zur Einleitung des Bußgeldverfahrens gegen den Halter hatte, nur weil er Halter ist. Hinzu kommt, dass die empfehlende Meinung von Göhler auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) und andere Gerichte, beispielsweise des Landgerichts Frankfurt, des Oberlandesgerichts Köln, des Landgerichts Hechingen, widerspricht. Der BGH hat entschieden: Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter, er kann aber ohne allzugroßen Ermittlungsaufwand ermittelt werden - BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite 2295 ff - 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74„Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe. Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters verwertbar sein.“ „Daraus, dass der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt 20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS 46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter. Daher lässt sich der für seine Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364, 365). Das bedeutet indessen nicht, dass in jedem Fall umfangreiche Beweise erhoben werden müssten. Die Aussageweigerung des beschuldigten Fahrzeughalters zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen. So kann z. B. im allgemeinen
Der Senat ist der Meinung, dass sich in der Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle genügend Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des die Aussage verweigernden Fahrzeughalters finden lassen“. Das OLG Köln: Wer dem Halter einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG schickt, handelt willkürlichOLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267 NZV 1995, 500 = NZV 1995, 500): „… Wer gleichwohl aus der Identität des Fahrzeugs die Identität des Fahrers herleiten will, bewegt sich erkennbar im Reich der bloßen Vermutung. Diese Bewertung ist so selbstverständlich, dass sie keiner näheren Begründung bedarf. Verwiesen sei nur auf Firmenfahrzeuge, die mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stehen, und auf Privatwagen, die von verschiedenen Familienangehörigen benutzt werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Betroffene Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen....... (gewesen) ist, obwohl dem angefochtenen Urteil insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen zu entnehmen sind, würde dieser Umstand als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Betroffenen ebenso wenig ausreichen. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847 ; BGHSt. 25, 365 = VRS 48, 107; NJW 1974, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361 ; Bay0bLG, bei Janiszewski, NStZ 1988, 122)“. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (2/4 O 37/96 vom 10.07.96): „Amtspflichtverletzung durch Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter
Der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter eines ist willkürlich und eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße Kennzeichenanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter deuten. - LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.1996 - 2/4 O 37/96 - Zum Sachverhalt: Die Kl. erhielt aufgrund einer sog. Kennzeichenanzeige einen Bußgeldbescheid wegen eines mit dem auf sie zugelassenen Pkw begangenen Parkverstoßes. Das Bußgeldverfahren wurde später eingestellt. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 238,05 DM verlangt die Kl. erstattet. Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Erstattung der ihr in dem von der Bekl. gegen sie eingeleiteten Bußgeldverfahren. ... entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 238,05 DM zu. Der Erlaß des Bußgeldbescheides gegen die Kl., die unstreitig Halterin ... ist, wegen eines am 8. 11. 1994 mit diesem Fahrzeug begangenen Parkverstoßes ist willkürlich und stellt damit eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB dar, weil die Bekl. nur aufgrund der Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung durch die Kl. geschlossen hat. Bei einer Kennzeichenanzeige kann, wenn der Fahrzeughalter schweigt - hiervon ist im vorliegenden Falle auszugehen -, grundsätzlich nicht von der Haltereigenschaft darauf geschlossen werden, daß der Halter das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren hat, es sei denn, es deuten zusätzliche Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter hin (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 55 Rdnrn. 11ff.; BVerfG, NJW 1994, 847). Vorliegend hat die Bekl. gegenüber der Kl. einen Bußgeldbescheid erlassen, obwohl außer der Haltereigenschaft der Kl. keine weiteren Anhaltspunkte vorgelegen haben. In diesem Stadium des Bußgeldverfahrens ist die Kl. im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, wo der einfache Anfangsverdacht ausreicht, der sich aus zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten wie der Haltereigenschaft ergeben kann (vgl. Kammerurt. v. 1. 11. 1995 - 2/4 O 170/95), gehalten, die o.g. Grundsätze zu beachten. Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden und gleichzeitig dem Kraftfahrzeughalter die Verfahrenskosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber die Kostenregelung des § 25a StVG eingeführt, die verfassungskonform ist (BVerfG, VRS 77, 241ff.). Demnach steht der Bekl. gerade für den Fall, daß der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, die vereinfachte Beendigung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gem. § 25a StVG zur Verfügung (Göhler, Vorb. § 109a Rdnrn. 2a, 7f.). Bei Halt- und Parkverstößen, bei denen der Kfz-Führer nicht angetroffen wird, werden nähere Ermittlungen i.d.R. einen unangemessenen Aufwand erfordern, demnach kann in der Regel von der Ermittlung des Kfz-Führers gem. § 25a I 1 Halbs. 1 Alt. 2 StVG abgesehen werden (Göhler, Vorb. § 109a Rdnr. 8). Der Erlaß eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der Haltereigenschaft aber ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind (BVerfG, NJW 1994, 847), mißachtet und das Schweigerecht des beschuldigten Halters, im Gegensatz zu der Kostentragungspflicht gem. § 25a StVG (BVerfG, VRS 77, 241 (245)), verletzt wird. Diese Pflicht der Bekl. zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts, vorliegend der Tatsache der Kfz-Führung durch die Halterin zum Tatzeitpunkt, oblag der Bekl. als Amtspflicht (BVerfG, NJW 1994, 3162 (3164)). Diese Amtspflicht, die vorliegend offenkundig ist, haben die Bediensteten der Bekl. durch den Erlaß des Bußgeldbescheides mindestens fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt. Dem Anspruch steht die Bestimmung des § 839 III BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Verletzte es zumindest fahrlässig unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen. Gemeint sind hierbei Rechtsmittel, die sich unmittelbar gegen die Amtshandlung richten (Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl., § 839 Rdnr. 73). Der der Kl. gegen den Kostenbescheid der Bekl. vom 25. 4. 1995 zur Verfügung stehende Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung gem. § 25a III StVG, § 62 II OWiG richtet sich jedoch nicht unmittelbar gegen die rechtswidrige Handlung, vorliegend den Erlaß des Bußgeldbescheids, sondern lediglich gegen die Kostenentscheidung gem. § 25a I StVG. Das gegen den rechtswidrigen Bußgeldbescheid einschlägige Rechtsmittel, den Einspruch, hat die Kl. aber mit Schreiben vom 10. 1. 1995 fristgemäß eingelegt. Der Schaden besteht vorliegend darin, daß die Kl. um gegen den rechtswidrig erlassenen Bußgeldbescheid vorzugehen, einen Rechtsanwalt, ihren Prozeßbevollmächtigten, eingeschaltet hat und hierdurch mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist. Es ist allgemein anerkannt, daß diese Kosten stets zu den notwendigen Auslagen gehören (Göhler, Vorb. § 105 Rdnr. 37).“ Das Landgericht Hechingen hat gar entschieden: Urteil vom 06.06.1984 - 126/83 - NJW 1986, 1823) :„Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, von der er weiß, dass diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 II 2 Nr. 1 StGB“. 1.3 Kein Bußtäter, weil jemand Halter ist Aus den vorgenannten Urteilen folgt, dass dem Halter aufgrund seiner bloßen Haltereigenschaft kein Anhörungsbogen im Sinne des § 55 OWiG übersandt werden darf. Er darf also nicht, weil er Halter ist, zum Beschuldigten einer Ordnungswidrigkeit gestempelt werden. Nur wenn – vgl. die Beispiele in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - weitere Indizien zur Haltereigenschaft hinzutreten, kann sich daraus ein (einfacher) Tatverdacht nach § 152 Absatz 2 StPO ergeben [7]. Der einfache Tatverdacht erlaubt viele Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung, die über § 46 Abs. 2 OWiG auch für Bußtaten gelten, beispielsweise: Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, Durchsuchung, Beschlagnahme, Antrag auf richterliche Vernehmung, Störerfestnahme, Festhalten und Durchsuchung zur Feststellung der Personalien von Beschuldigten und Zeugen. Gerade wegen dieser Eingriffsmöglichkeiten, darf der Halter nicht ohne jeglichen Tatverdacht mit einem Bußgeldverfahren überzogen werden. Seine Haltereigenschaft läßt – trotzdem ein unbekannten Fahrer mit seinem Fahrzeug eine Ordungswidrigkeit begangen hat – ihn nicht zu einem Beschuldigten werden. 1.1.4 Die Anhörung nach § 25a StVG ist keine Zeugenvernehmung und keine Beschuldigtenvernehmung Wie schon oben ausgeführt, gebietet § 25a StVG dem Halter: Er kann den Namen des tatsächlichen Fahrers nennen, wenn er dies jedoch nicht will oder nicht kann, dann erhält er einen Kostenbescheid zugestellt. Die Anhörung nach § 25a StVG ist weder eine Zeugenvermehmung noch eine Beschuldigtenvernehmung. 2 Wenn die Bußgeldstelle aber dennoch den Halter zum Zeugen macht? Wie nun ist die Rechtslage, wenn die Bußgeldstelle den Halter ungeachtet der rechtlichen Vorschriften (§§ 56 OWiG, 25a StVG) als Zeugen behandelt und dieser „weisungsgemäß“ seine Zeugenpflichten erfüllt? Nach dem bisher Dargelegten handelt die Bußgeldstelle pflichtwidrig,
und ihn in die Zeugenstellung drückt und dadurch Zeugenpflichten aufdrängt [8]. Tut sie das, dann lassen sich daraus zwar keine Beweiserhebungsverbote (Beweisthemenverbot oder Beweismethodenverbot), Beweisverwertungsverbote ableiten. Die Bußgeldbehörde hat jedoch die finanziellen Lasten zu tragen und dem Zeugen die Zeugenentschädigung nach § 1 ff ZESG zu zahlen. 3 Zusammenfassung: Bei Kennzeichenanzeigen als Park – und Haltverstöße darf der Fahrer nur nach § 25a StVG ermittelt werden. Der Halter darf – wenn nur seine Haltereigenschaft bekannt ist – nicht in ein Bußgeldverfahren (in dem er Zeuge wäre) verstrickt werden. Den Bußgeldstellen ist es rechtlich untersagt, den Halter als Zeugen nach dem Fahrer zu befragen, weder mündlich noch schriftlich. Denn: Der Gesetzgeber hat zu Fahrerermittlung im ruhenden Verkehr ausdrücklich § 25a StVG geschaffen. Danach hat der Halter die Alternative: entweder den Fahrer zu benennen oder die Kosten gem. § 25a StVG zu tragen. Auslagen werden ihm ausdrücklich nicht erstattet (§ 25a Abs. 1 Halbsatz 2 StVG). Fordert die Bußgeldstelle gesetzwidrig den Halter dennoch auf, Zeugenpflichten zu erfüllen, dann hat sie ihm auch eine Entschädigung nach dem JVEG zu zahlen. Man wird hier den Zeugen nicht auf den zivilrechtlichen Klageweg verweisen dürfen, sondern die Bußgeldstelle hat das JVEG analog zugunsten des von ihr rechtswidrig zum Zeugen gemachten Halter anzuwenden (zum ähnlichen Ergebnis, mit ähnlicher Begründung vgl. Richter am Amtsgericht a.D. Rainer Wolf, „Zur Auseinandersetzung über die Zeugenentschädigung im bußgeldbehördlichen Vorverfahren“ (Internet: http://bav.data-house.de/cgi-bin/web.cgi?c=infoservice/data/34.htm). 4 Entscheidungen AG Leipzig, Beschluss vom 14.06.2004 - §§ 2, 3, 5, 11, 15, 16, 17 JVEG Leitsatz Dem Halter eines Kraftfahrzeugs steht als Halter desselben kein Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zu, wenn er von der Verfolgungsbehörde im Rahmen der Ermittlungen wegen eines Verkehrsverstoßes um die Angabe des tatsächlichen Fahrers gebeten wird. Der Antrag der Antragstellerin vom 05.04.2004 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung der Stadt Leipzig vom 11.05.2004 wird kostenpflichtig verworfen (Leitsatz) 1.5 Die Bußgeldbehörde hat Zeugenentschädigung zu zahlen, AG Stuttgart Beschluss vom 13. Januar 2004 - 8 OWi 2273/03, Abt. 8 Der Ablehnungsbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 06.11.2003 wird aufgehoben. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist verpflichtet, den Antragsteller nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) zu entschädigen. Die Entschädigung wird auf 15,00 Euro festgesetzt. 1.6 Die Kreisverwaltung hat Zeugenentschädigung zu zahlen – AG Neuwied Amtsgericht Neuwied Beschl. vom 19.12.2004 - 15 OWi 810/03 Der Bescheid der Kreisverwaltung. Neuwied vom 26.11.2003 der gegenüber der A....- Autovermietung topcar, Inhaber Bernd S., ergangen ist, wird aufgehoben. Die Kreisverwaltung Neuwied ist verpflichtet, dem Zeugen Bernd S. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro zu zahlen. Die .Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Zeugen Bernd S. trägt die Verwaltungsbehörde. 1.7 Bußgeldbehörde muss keine Zeugenentschädigung zahlen – AG Stuttgart, Abt. 7 Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.01.2004 – Az 7 OWi 2272/03 sc wird der Antrag des Betroffenen vom 20.11.2003 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Bußgeldbehörde vom 05.11.2003 kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe: Der Betroffene ist Inhaber der Autovermietung xxx. Mit dem auf ihn zugelassenen PKW S-wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr am 26.08.2003 in Stuttgart begangen. Die Bußgeldbehörde ging zugunsten des Betroffenen von vornherein davon aus, dass nicht er, sondern ein Mieter Täter dieser Ordnungswidrigkeit war und übersandte deshalb einen Zeugenfragebogen an den Betroffenen. Für das Ausfüllen, Bearbeiten und Rücksenden des Zeugenfragebogens beantragte der Betroffene Entschädigung nach dem JVEG in Höhe von 15,00 € bei der Bußgeldbehörde, was diese durch Bescheid vom 05.11.2003 ablehnte. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Amtsgericht Waren (Müritz) Beschluß vom 19.05.2004 – Az 4 OWiG 26/04 „Der Landkreis Müritz hat unter dem 28. April 2004 den Antrag auf Entschädigung zurückgewiesen und dem Gericht die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet. a) Für die Entschädigung von Zeugen im Verfahren der Verwaltung gegenüber gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung trifft die Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig, der als speziellere Regelung dem § 16 JVEG vorgeht. Die Ast. hat vorliegend für den Fall der Zurückweisung durch den Landkreis gleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, insoweit bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit keine Bedenken. b) Der Antrag ist allerdings unbegründet. Dem Gericht ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2004 (8 OWi 2273/03) bekannt. Gleichwohl folgt das Gericht dieser Entscheidung zumindest im Ergebnis nicht. Zutreffend an der Entscheidung ist zunächst, dass vom Wortlaut des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen her eine Erstattung auch für die Ast. in Betracht kommt. Anders als der Landkreis Müritz geht das Gericht auch nicht davon aus, dass ein Vermieter von Pkw „im Grunde Beschuldigter“ ist. Dies würde nämlich bedeuten, dass von der Haltereigenschaft auf die Tätereigenschaft’ geschlossen wird. Daß dies sogar im Einzelfall willkürlich und eine Amtspflichtverletzung sein kann, hat das Landgericht Frankfurt/Main, schon in einer Entscheidung vom 10.07.1996 (24 0 37/96} festgestellt. Auszugehen ist jedoch davon, dass die Pflicht, als Zeuge auszusagen, eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Für diese Erfüllung erhält der Bürger (ggfs. auch eine juristische Person für ihre Mitarbeiter) aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung. …. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass schon aus Gründen der Billigkeit gewerblichen Autovermietern eine Zeugenentschädigung zu versagen ist. Sie sind Halter des Fahrzeugs, allein sie sind überhaupt in .der Lage, Auskünfte über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu machen. Diese „Monopolstellung“ kann“ nicht dazu führen, dass im Einzelfall auch noch Zeugenentschädigung gemacht wird. Derartige Tätigkeiten gehören auch zum normalen Geschäftsbetrieb eines Autovermieters. Dieser hat aus seiner gewerblichen Tätigkeit heraus viele entsprechende Anfragen und Anschreiben verfassen und zu beantworten. Die Ast. wird schließlich nicht für jedes Schreiben, das sie verfasst, dem Empfänger Auslagen in Rechnung stellen/ selbst, wenn sie dies nach den Vorschriften des BGB möglicherweise unternehmen könnte. Von Bedeutung ist letztlich auch, dass die Verwaltung, nicht in der Lage ist, Zeugenentschädigung im Verwarngeldverfahren dem Betroffenen aufzuerlegen. Für das Bußgeldverfahren ist dies im § 107 OWiG geregelt, für das Verfahren des fließenden Verkehrs im Verwarngeldbereich ist eine Auferlegung der Zeugenentschädigung auf den Führer des Fahrzeugs nicht vorgesehen. Im übrigen fehlt für diesen Bereich auch eine dem § 25 a StVG vergleichbare Regelung“.
[1] Zeuge ist jede Person, die Angaben zu von ihr wahrgenommenen Tatsachen machen kann. Er ist ein in allen Prozessordnungen anerkanntes Beweismittel. Der Zeuge hat über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (z.B. riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen ) wahrgenommen hat. Hingegen darf der Zeuge nicht nach seinen eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen der Sache (Beispiel: "Was glauben Sie hat sich der Täter hierbei gedacht?").
[2] In solchen Fällen müsste die Bußgeldstelle das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ einleiten (so macht es auch ihrer „große ‚Schwester“: Die Staatsanwaltschaft). Wenn einem bewusst ist, dass man gegen unbekannt ermittelt, dann kann man – wie diese oft geschieht – nicht „gedankenlos“ dem Halter einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG schicken und in diesem „Papier“ den Empfänger vorwirft, er habe einen bestimmte Tat an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit begangen, um ihn dann auf der Rückseite des Formulars aufzufordern: Falls Sie aber doch nicht Fahrer waren, dann nennen Sie den Namen doch, verpflichtet dazu sind Sie dazu aber nicht. [3] Angesichts der neuen Rechtsprechung einiger Verwaltungs – und Oberverwaltungsgerichte können die Halter für „ihre“ Park – und Halteverbotssünder deren Fahrerlaubnisse erhalten, wenn Sie den Fahrer nicht nennen, sondern den Kostenbescheid nach § 25a StVG akzeptieren. Einige Gerichte vertreten nämlich die Auffassung, dass mehrfache Parkverstöße und zusätzlich ein (!) Verstoß wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, den Verkehrssünder zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet macht und ihm die Fahrerlaubnis (!) entzogen haben. Auch nur Falschparken kann Schwierigkeiten bringen: Wer Verbote des ruhenden Verkehrs zu leicht nicht nimmt, kann seine Fahrerlaubnis verlieren „Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Folge sein. Und nachfolgend das Urteil des VG Berlin und die Bestätigung des OVG Berlin: Verwaltungsrecht / Verkehrsrecht: Falschparken kann Fahrerlaubnis kosten - Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit VG Berlin, Beschl. v 19.1.1990- 4 A 438 8, NZV 1990, 328 Heft 8 StVG § 41, StVZO §15 b . Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzuges setzt nicht voraus, daß sich die von ihm ausgehende Gefahr, daß er auch die Rechtsvorschriften für den fließenden Verkehr nicht beachten wird, bereits konkretisiert hat. Zum Sachverhalt: Der 29-jährige Ast wendet sich gegen die unter Anordnung sofortiger Vollziehung ergangene Entziehung seiner im Oktober 1978 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen l und 3. Der die Entziehung anordnende Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 8. 11. 1989 (zugestellt am 20. 11. 1989) ist darauf gestützt, daß der Ast in der Zeit vom 10. 3. 1986 bis 5.7. 1988 9 Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen hatte, wobei er in 5 Fällen unzulässigerweise auf dem Gehweg geparkt und in den übrigen Fällen den fließenden Verkehr bzw den Abbiegeverkehr behindert hatte, deswegen jeweils mit Geldbußen von 80 bis 150 DM belegt und jeder dieser Verstoße im das Verkehrszentralregister eingetragen worden war. Aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt zu diesen Eintragungen übersandten Nachrichten geht hervor, daß der Ast seit 3.11.1985 mit
zahlreichen weiteren, nicht eintragungspflichtigen Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs (Parken auf dem Gehweg, Parken über 3 Stunden im eingeschränkten Haltverbot, Parken im unbeschrankten Haltverbot, Parken auf Fußgängerfurt im Bereich einer Ampel) aufgefallen war, sodass einschließlich der geschilderten, im Register eingetragenen Vorfälle 69 Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs aktenkundig geworden sind. Daß sich hieraus die fehlende charakterliche Eignung des Ast zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ergebe, folgerte der Ag daraus, daß im Rahmen einer psychologischen Fahreignungsuntersuchung am 24. 8. 1989, der sich der Ast auf Aufforderung des Ag unterzogen hatte, nicht einmal ansatzweise eine Einstellungsänderung gegenüber seinem Fehlverhalten zu erkennen gewesen sei, ihm vielmehr offensichtlich die Einsicht fehle, auch die anscheinend weniger bedeutsamen Verkehrsvorschriften zu beachten, die einen reibungslosen und sicheren Verkehrsfluß gewährleisten sollen Aus den Gründen: Der Antrag des Ast., die aufschiebende Wirkung seines gegen die Entziehungsverfügung gerichteten Widerspruchs vom 19. 12. 1989 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotene summarische Prüfung ergibt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist Der Ag. ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs geeignet sind, die Nichteignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kfz zu begründen, die gern § 4 I StVG i V mit § 15 b I StVZO Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist Denn insbesondere dann, wenn es sich — wie hier — um Verstöße handelt, die mit eintragungsfähigen (§ 28 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheiden und erhöhten Bußgeldern geahndet wurden, weil der Kraftfahrer als sog „Dauerübertreter" aufgefallen war, und dieser auch weiterhin die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig mißachtet, findet der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz, daß Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 42, 206 = NJW 1973, 1992 = VRS 45, 234), keine Anwendung (so BVerwG, DÖV 1977, 602f = VRS 52, 461 = StVE § 4 StVG Nr. 3). Wie in dem dort entschiedenen Fall, hat auch der Ast durch sein Verhalten bewiesen, daß er nicht bereit ist, die Verkehrsordnung, soweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten, obwohl die wiederholte Nichtbeachtung des Park- bzw Haltverbots jeweils den Fußgängerverkehr bzw den fließenden Verkehr behinderte und damit offensichtlich auch gefährdete. Ein Kraftfahrer aber, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und solche Vorschriften hartnäckig mißachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, ist zum Führen von Kfz nicht geeignet (BVerwG, aaO, vgl. dazu ferner Beschl der Kammer v 4.3.1985-VG 4 A 56, 85, v 26.3.1986 - VG 4 A 845 85, Beschl der 15. Kammer des VG Berlin v 29.7. 1987-VG 15 A 300, 87), denn bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr bedeutet es keinen prinzipiellen Unterschied, ob ein Kraftfahrer andere Verkehrsteilnehmer fortlaufend dadurch gefährdet, daß er durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug ein Hindernis für den fließenden Verkehr bereitet oder ob er dies als Teilnehmer am fließenden Straßenverkehr tut Den Eindruck, daß dem Ast die für eine Fahrerlaubnis erforderliche charakterliche Eignung fehlt, hat er in der psychologischen Untersuchung vom 24.8.1989 nicht nur nicht widerlegen können, sondern durch seine dort offenbarte, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften gering schätzende Haltung nur bestärkt. So hat er eingeräumt, daß die Parkplatznot, die Ursache der zur Eintragung gelangten Verkehrsverstöße gewesen sei, zwar durch einen zwischenzeitlichen Wohnungswechsel entfallen sei, daß er aber dennoch in der Folgezeit wiederum etwa 6 mal verbotswidrig geparkt habe, wobei in 2 Fallen sein Fahrzeug sogar habe umgesetzt werden müssen. Unerheblich ist, daß in diesen Fallen „lediglich" Verwarnungsgeldangebote ergingen, denn der Ast zeigt hierdurch, daß er noch immer nicht bereit ist, die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr anzuerkennen, selbst wenn durch sein Fahrzeug Behinderungen eintreten, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigen Deshalb ist von ihm auch nicht zu erwarten, daß er die Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr hinreichend beachten wird, selbst wenn bisher entsprechende Verstoße nicht bekannt geworden sind Bei dieser Sachlage hat der Ag die Anordnung der sofortigen Vollziehung gern § 80 II Nr. 4 VwGO beanstandungsfrei mit der drohenden Gefahr weiterer - auch den fließenden Verkehr betreffende - Verkehrsverstöße durch den Ast begründet Gerade wegen der im Rahmen seiner psychologischen Untersuchung eingeräumten Fortsetzung seines verkehrswidrigen Verhaltens kann er sich nicht darauf berufen, ein die Dringlichkeit des Sofortvollzuges begründendes Interesse fehle bereits deshalb, weil der letzte mit einem Bußgeldbescheid geahndete Verkehrsverstoß im Juli 1988 begangen wurde Das OVG Berlin hat die Beschwerde des Ast durch Beschl v 26.3.1990 - OVG 1 S 8.90 - mit folgendem Hinweis zurückgewiesen „Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung Von dem aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zum Fuhren von Kfz ungeeigneten Ast sind jederzeit Gefährdungen des Straßenverkehrs zu befürchten, die im öffentlichen Interesse durch die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis ausgeschlossen bleiben müssen Daß der Ast nach seiner Behauptung „bis heute keinerlei Verstoße gegen Vorschriften im fließenden Verkehr begangen" hat, ist unerheblich Entscheidend ist, daß weitere Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs zu besorgen sind, die nicht unerhebliche Gefahren für den fließenden Verkehr zur Folge haben".
[4] Der Hinweis in manchen Beschuldigten / Zeugenfragebogen: „Sie sind der Bußtat X verdächtig, aber wenn Sie es doch nicht waren, dann sagen Sie den Namen des tatsächlichen Fahrers, dazu sind Sie aber nicht verpflichtet“ ist rechtlich verboten und ermittlungstaktisch Unfug. Entweder der Empfänger eines Anhörungsbogens ist Beschuldigter, dann ist die Aufforderung, den Namen des tatsächlichen Fahrers zu nennen ein Indiz, dass Verfasser des Anhörungsbogens nicht wußte, was er schrieb: Der Empfänger kann nur entweder Beschuldigter oder Zeuge in derselben Sache sein. Alles andere ist rechtlich unmöglich. Und wenn der Empfänger aufgefordert wird, den Namen den wahren Täters zu nennen, dann ist er Zeuge und – von den Rechten der §§ 52 StPO abgesehen – ist rechtlich verpflichtet, sein Zeugenwissen preiszugeben. Auf diese gesetzliche Pflicht des Zeugen kann die Bußgeldbehörde nicht verzichten. [5] Ob, wenn - ungeachtet der §§ 56 OWiG und 25a StVG – Zeugen verpflichtet und dann Zeugengeld gezahlt wird, eine Untreuehandlung nach § 266 StGB (ggf. nicht – entschuldbarer Verbotsirrtum) vorliegt, soll hier nicht weiter untersucht werden. [6] Hüten muss sich der Halter allerdings vor der Behauptung, der Fahrer habe nicht herausgefunden werden können, weil die notwendigen Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden seien. Dies könnte als „Organisationsverschulden“ nach § 130 OWiG gewertet werden und zu einem Bußgeldverfahren gegen den Halter als Bußtäter (!) führen, weil er seine ihm obliegenden Aufsichtspflicht möglicherweise verletzt hat. [7] Für den Erlass eines Bußgeldbescheid reicht jedoch der einfache Tatverdacht nie aus. Dazu ist ein „hinreichender Tatverdacht“ erforderlich (vgl- § 69 Abs. 5 OWiG). Hinreichend ist der Tatverdacht dann, wenn aufgrund der vorhandenen Beweise, der Richter wahrscheinlich zu einer Verurteilung kommen kann. Geht man davon aus, dann kann ein Halter nicht der Täter sein, weil er Halter ist. Man stelle sich folgende Urteilsbegründung vor: „Der Betroffene wird zu einer Geldbusse von 350 EUR und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt. Gründe: Am 11.11.2005 wurde das Fahrzeug BAD – XY 009 im Halteverbot in der A-Straße, vor dem Haus Nr. 44 angetroffen. Wer das Fahrzeug dort rechtswidrig abgestellt hat, konnte zwar nicht ermittelt werden. Doch ist der Betroffene Halter des Fahrzeuges. Er war daher – wie geschehen – zu verurteilen“. Einen solchen klaren Unsinn wird man wohl – hoffentlich – nie lesen können, ähnliche Entscheidung jedoch schon. [8] Angesichts der Rechtsprechung einiger Verwaltungs – und Oberverwaltungsgerichte können die Halter für „ihre“ Park – und Halteverbotssünder deren Fahrerlaubnisse erhalten, wenn Sie den Fahrer nicht nennen, sondern den Kostenbescheid nach § 25a StVG akzeptieren. Einige Gerichte vertreten nämlich die Auffassung, dass mehrfache Parkverstöße und zusätzlich ein (!) Verstoß wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, den Verkehrssünder zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet halten und ihm die Fahrerlaubnis (!) entzogen haben. „Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Folge sein. Und nachfolgend das Urteil des VG Berlin und die Bestätigung des OVG Berlin: Verwaltungsrecht / Verkehrsrecht: Falschparken kann Fahrerlaubnis kosten - Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit VG Berlin, Beschl. v 19.1.1990- 4 A 438 8, NZV 1990, 328 Heft 8 StVG § 41, StVZO §15 b . Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzuges setzt nicht voraus, daß sich die von ihm ausgehende Gefahr, daß er auch die Rechtsvorschriften für den fließenden Verkehr nicht beachten wird, bereits konkretisiert hat. Zum Sachverhalt: Der 29-jährige Ast wendet sich gegen die unter Anordnung sofortiger Vollziehung ergangene Entziehung seiner im Oktober 1978 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen l und 3. Der die Entziehung anordnende Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 8. 11. 1989 (zugestellt am 20. 11. 1989) ist darauf gestützt, daß der Ast in der Zeit vom 10. 3. 1986 bis 5.7. 1988 9 Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen hatte, wobei er in 5 Fällen unzulässigerweise auf dem Gehweg geparkt und in den übrigen Fällen den fließenden Verkehr bzw den Abbiegeverkehr behindert hatte, deswegen jeweils mit Geldbußen von 80 bis 150 DM belegt und jeder dieser Verstoße im das Verkehrszentralregister eingetragen worden war. Aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt zu diesen Eintragungen übersandten Nachrichten geht hervor, daß der Ast seit 3.11.1985 mit
zahlreichen weiteren, nicht eintragungspflichtigen Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs (Parken auf dem Gehweg, Parken über 3 Stunden im eingeschränkten Haltverbot, Parken im unbeschrankten Haltverbot, Parken auf Fußgängerfurt im Bereich einer Ampel) aufgefallen war, sodass einschließlich der geschilderten, im Register eingetragenen Vorfälle 69 Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs aktenkundig geworden sind. Daß sich hieraus die fehlende charakterliche Eignung des Ast zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ergebe, folgerte der Ag daraus, daß im Rahmen einer psychologischen Fahreignungsuntersuchung am 24. 8. 1989, der sich der Ast auf Aufforderung des Ag unterzogen hatte, nicht einmal ansatzweise eine Einstellungsänderung gegenüber seinem Fehlverhalten zu erkennen gewesen sei, ihm vielmehr offensichtlich die Einsicht fehle, auch die anscheinend weniger bedeutsamen Verkehrsvorschriften zu beachten, die einen reibungslosen und sicheren Verkehrsfluß gewährleisten sollen Aus den Gründen: Der Antrag des Ast., die aufschiebende Wirkung seines gegen die Entziehungsverfügung gerichteten Widerspruchs vom 19. 12. 1989 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotene summarische Prüfung ergibt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist Der Ag. ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs geeignet sind, die Nichteignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kfz zu begründen, die gern § 4 I StVG i V mit § 15 b I StVZO Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist Denn insbesondere dann, wenn es sich — wie hier — um Verstöße handelt, die mit eintragungsfähigen (§ 28 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheiden und erhöhten Bußgeldern geahndet wurden, weil der Kraftfahrer als sog „Dauerübertreter" aufgefallen war, und dieser auch weiterhin die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig mißachtet, findet der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz, daß Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 42, 206 = NJW 1973, 1992 = VRS 45, 234), keine Anwendung (so BVerwG, DÖV 1977, 602f = VRS 52, 461 = StVE § 4 StVG Nr. 3). Wie in dem dort entschiedenen Fall, hat auch der Ast durch sein Verhalten bewiesen, daß er nicht bereit ist, die Verkehrsordnung, soweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten, obwohl die wiederholte Nichtbeachtung des Park- bzw Haltverbots jeweils den Fußgängerverkehr bzw den fließenden Verkehr behinderte und damit offensichtlich auch gefährdete. Ein Kraftfahrer aber, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und solche Vorschriften hartnäckig mißachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, ist zum Führen von Kfz nicht geeignet (BVerwG, aaO, vgl. dazu ferner Beschl der Kammer v 4.3.1985-VG 4 A 56, 85, v 26.3.1986 - VG 4 A 845 85, Beschl der 15. Kammer des VG Berlin v 29.7. 1987-VG 15 A 300, 87), denn bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr bedeutet es keinen prinzipiellen Unterschied, ob ein Kraftfahrer andere Verkehrsteilnehmer fortlaufend dadurch gefährdet, daß er durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug ein Hindernis für den fließenden Verkehr bereitet oder ob er dies als Teilnehmer am fließenden Straßenverkehr tut Den Eindruck, daß dem Ast die für eine Fahrerlaubnis erforderliche charakterliche Eignung fehlt, hat er in der psychologischen Untersuchung vom 24.8.1989 nicht nur nicht widerlegen können, sondern durch seine dort offenbarte, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften gering schätzende Haltung nur bestärkt. So hat er eingeräumt, daß die Parkplatznot, die Ursache der zur Eintragung gelangten Verkehrsverstöße gewesen sei, zwar durch einen zwischenzeitlichen Wohnungswechsel entfallen sei, daß er aber dennoch in der Folgezeit wiederum etwa 6 mal verbotswidrig geparkt habe, wobei in 2 Fallen sein Fahrzeug sogar habe umgesetzt werden müssen. Unerheblich ist, daß in diesen Fallen „lediglich" Verwarnungsgeldangebote ergingen, denn der Ast zeigt hierdurch, daß er noch immer nicht bereit ist, die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr anzuerkennen, selbst wenn durch sein Fahrzeug Behinderungen eintreten, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigen Deshalb ist von ihm auch nicht zu erwarten, daß er die Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr hinreichend beachten wird, selbst wenn bisher entsprechende Verstoße nicht bekannt geworden sind Bei dieser Sachlage hat der Ag die Anordnung der sofortigen Vollziehung gern § 80 II Nr. 4 VwGO beanstandungsfrei mit der drohenden Gefahr weiterer - auch den fließenden Verkehr betreffende - Verkehrsverstöße durch den Ast begründet Gerade wegen der im Rahmen seiner psychologischen Untersuchung eingeräumten Fortsetzung seines verkehrswidrigen Verhaltens kann er sich nicht darauf berufen, ein die Dringlichkeit des Sofortvollzuges begründendes Interesse fehle bereits deshalb, weil der letzte mit einem Bußgeldbescheid geahndete Verkehrsverstoß im Juli 1988 begangen wurde Das OVG Berlin hat die Beschwerde des Ast durch Beschl v 26.3.1990 - OVG 1 S 8.90 - mit folgendem Hinweis zurückgewiesen „Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung Von dem aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zum Fuhren von Kfz ungeeigneten Ast sind jederzeit Gefährdungen des Straßenverkehrs zu befürchten, die im öffentlichen Interesse durch die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis ausgeschlossen bleiben müssen Daß der Ast nach seiner Behauptung „bis heute keinerlei Verstoße gegen Vorschriften im fließenden Verkehr begangen" hat, ist unerheblich Entscheidend ist, daß weitere Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs zu besorgen sind, die nicht unerhebliche Gefahren für den fließenden Verkehr zur Folge haben".
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