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(Urteile zur "SternTV-Sendung" am 18.2.2004 RTL, 22.15) Inhalt Abschleppen eines Kfz von privatem Stellplatz BGH: Unterbrechung eines Bahntransports als Nötigung – Castor (NStZ 1998 Heft 10 513) Abschleppen eines Kfz von privatem StellplatzOVG Saarlouis NJW 1994 Heft 13, 878 SaarlPVG §§ 14 , 41 , 44 , 55 ; BGB § 859 ; StGB § 240 ; StVO § 1 II 2. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 I StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 II StGB) besteht. 3. Ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben. OVG Saarlouis, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 Zum Sachverhalt: Anmerkung zum Sachverhalt (owiz): Der Kläger durfte den angemieteten Stellplatz Nr. 4 benutzen. Auf diesem Platz hat der Autofahrer X rechtswidrig sein Fahrzeug abgestellt. Der Kläger stellte sein Fahrzeug so vor dem Platz Nr. 4 ab (auf dem er ein Recht zum Parken hatte!!), dass der rechtswidrig Parkende nicht wegfahren konnte. Der Falschparker rief die Polizei zur Hilfe, die abschleppen ließ. Der Kläger (= der berechtigte Parkplatzbesitzer) musste des Abschleppkosten zahlen). Das Fahrzeug des Kl. wurde polizeilich abgeschleppt, da es ein - unberechtigt - auf einem als
Mieter dieses Stellplatzes war die Z-Versicherungsgesellschaft. Der bei dieser Versicherung beschäftigte Kl. war zur Benutzung des Stellplatzes befugt. Der Kl. wendet sich gegen die ihm von der bekl. Polizeibehörde mit Kostenbescheid in Rechnung gestellten Abschleppkosten. Seine Klage hatte vor dem VG Erfolg. Die Berufung führte zur Klageabweisung. Die aufgrund der Zulassung durch das VG statthafte (Art. 2 § 4 I Nr. 1 EntlG i. V. mit Art. 21 S. 4 4. VwGOÄndG) und von der Bekl. form- und fristgerecht (§ 124 II und III VwGO) eingelegte Berufung ist begründet. Entgegen der Annahme des VG kann der Leistungsbescheid der Bekl. vom 13. 12. 1988 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Ministers des Innern vom 21. 3. 1989 rechtlich nicht beanstandet werden. Das ergibt sich aus § 55 V 1 SaarlPVG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall trotz des am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Saarländischen Polizeigesetzes - SaarlPolG - vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Polzeirechts vom 8. 11. 1989, Amtbl. S. 1750). Nach der genannten Bestimmung kann die
wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt worden ist ( = Ersatzvornahme), von dem Pflichtigen die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das polizeiliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat, rechtmäßig war. Das ist vorliegend zu bejahen. Die Entscheidung der Beamten der Bekl., das Fahrzeug des Kl. abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den §§ 14 , 19 , 20 , 41 , 44 und 55 SaarlPVG ergebenden Anforderungen. Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag eine
Sein Fahrzeug war auf dem Parkplatz des Anwesens F-Straße so abgestellt, daß das auf dem Stellplatz Nr. 4 geparkte Fahrzeug blockiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert wurde. Die dadurch herbeigeführte Eigentums- und Besitzstörung gegenüber dem Eigentümer/Führer des eingeparkten Fahrzeugs war rechtswidrig. Zwar wäre der Kl. bzw. die Z-Versicherungsgesellschaft als Mieter des Stellplatzes Nr. 4 und damit Besitzer eines Grundstücksteils gem. § 859 I und III BGB berechtigt gewesen, sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters mittels Abschleppens des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs wieder des Besitzes zu bemächtigen [1]. Die widerrechtliche Benutzung des Stellplatzes
denn dadurch erfolgte
Auch kann nicht angenommen werden, der andere Fahrer habe in ein Zuparken als im Vergleich zum Abschleppen seines Fahrzeugs ihn weniger belastende Maßnahme eingewilligt. Eine solche konkludente Einwilligung setzte voraus, daß dieser Fahrer bei dem Parkvorgang überhaupt an die Möglichkeit eines
Selbst wenn dies aufgrund der entsprechenden Hinweisschilder zu bejahen wäre,
Ungeachtet dessen ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der
Das wiederum hätte zumindest vorausgesetzt, daß - konkret - der Kl. eine entsprechende Nachricht an einem der beiden Fahrzeuge sichtbar hinterlassen hätte, was unstreitig nicht geschehen ist. Da jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe darstellt [3], erfährt der polizeiliche Individualschutz keine Einschränkung aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 I SaarlPVG (zutr. Frotscher, DVBl 1976, 695 (698)). Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage
Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater (individueller) Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind [4]. So aber liegt der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Grundregel im Straßenverkehr, die - verkürzt - dahin lautet, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu behindern (§ 1 II StVO), ausscheidet, weil es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatz
worauf - entgegen der Ansicht der Bekl. –
mit abschließbarem Rolltor und konkreter Kennzeichnung (Numerierung) der einzelnen Stellplätze sowie die ausdrücklich auf ein Privatgrundstück hinweisenden Schilder hindeuten (vgl. hierzu u. a. BayObLG, VRS 66, 290 und NJW 1983, 129). Denn der Kl. hat durch sein Verhalten nicht nur
Damit war eine
Indem der Kl. sein Auto hinter dem auf dem Stellplatz Nr. 4 befindlichen Fahrzeug abgestellt und sich entfernt hatte, so daß dem anderen Fahrer ein Verlassen des Parkplatzes unmöglich war, hat er diesen mit Gewalt zu einem Dulden beziehungsweise Unterlassen, nämlich zum Verbleiben beziehungsweise Verzicht auf das Wegfahren, genötigt. Der Senat unterstellt dann zugunsten des Kl., daß sich für die polizeiliche Schutzwürdigkeit des durch den Nötigungstatbestand geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 (237) = NJW 1987, 43; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. (1988), § 240 Rdnr. 2b) dadurch eine Einschränkung ergibt, daß die Frage der Strafbarkeit eine ausdrückliche Rechtswidrigkeitsprüfung auf der Grundlage der Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB erfordert (dazu grdl. BVerfGE 73, 206 (247 ff, 254f) = NJW 1987, 43). Die Bedeutung des § 240 II StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit einzuführen, da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde (BGHSt 35, 270 (275 f.) = NJW 1988, 1739 (1740)). Ob eine sich objektiv als Nötigungshandlung darstellende Verhaltensweise als sozial unschädlich und damit nicht verwerflich i. S. von § 240 II StGB zu werten ist, erfordert eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerfGE 73, 206 (247, 253 ff.) = NJW 1987, 43; BVerfG, NJW 1991, 971). Eine solche dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird jedoch in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich - nach dem Opportunitätsprinzip - eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr jedenfalls genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des „Störers“ bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. So aber stellte sich die Situation für die Beamten der Bekl. dar. Das eindeutige
durch ein fremdes Fahrzeug konnte von den um Hilfe gebetenen Polizeibeamten bei der gegebenen Situation nur als sozialschädlicher - gravierender rücksichtsloser - Gewaltakt gewertet werden. An dieser Einschätzung konnte sich auch dann
wenn von ihnen unterstellt oder angenommen wurde, daß es sich
handelte. Denn die Rechtsordnung sieht für diesen im Fall Darüber hinausgehende Gewaltausübung mißachtet den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 1869 = NStZ 1993, 333). Im weiteren kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der
Diese Frage betrifft die Strafbarkeit und strafrechtliche Verfolgbarkeit der hier in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlung. Für die Frage, ob das Verhalten des Kl. eine
Zur Beseitigung der fortdauernden, aufgrund der Sachlage gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die Infolge der Abwesenheit des Kl. bestand für die Polizeibeamten nur die Möglichkeit zu einem Vorgehen im Wege unmittelbarer Ausführung, das den Erlaß einer polizeilichen Verfügung beinhaltet (§ 44 I 2 SaarlPVG) und bei dem das Erfordernis der Androhung entfällt (§ 55 II 1 SaarlPVG). Die hierfür über die §§ 14 , 41 SaarlPVG hinausgehenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen waren damals gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt (vgl. nunmehr § 44 II SaarlPolG). Sie ergaben sich indes aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
Das war der Fall, da der Kl., als der andere Fahrer wegfahren wollte, nicht anwesend und auch seine alsbaldige Rückkehr zu seinem Fahrzeug nicht erkennbar war. Die den Polizeibeamten allenfalls zumutbare Halterfeststellung war von ihnen vorgenommen, und der Versuch, den als Halter festgestellten Kl. telefonisch in seiner Wohnung zu erreichen, war gescheitert. Entgegen der von diesem nachhaltig vertretenen Auffassung waren keine konkreten Hinweise auf seinen Aufenthalt gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, daß das an dem Stellplatz
drängte sich keineswegs auf, daß der Fahrer des die Ausfahrt versperrenden Fahrzeugs über die Geschäftsstelle dieser Gesellschaft kurzfristig zu ermitteln war. Im Gegenteil konnte dann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, der blockierende Fahrzeugführer stehe in keiner näheren Beziehung zur Z-Versicherung. Denn von einem Mitarbeiter oder Kunden war zu erwarten, daß er am Fahrzeug eine Notiz über seine Erreichbarkeit zurückgelassen hätte, zumal nicht auszuschließen war, daß ein Kunde oder Besucher der Gesellschaft den Stellplatz in der Annahme entsprechender Befugnis benutzt hatte. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten der Bekl. zunächst den Sitz der Bezirksdirektion der Z-Versicherung im Stadtbereich S hätten feststellen müssen. Denn deren Verwaltungs- und Geschäftsräume befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Parkplatzes, und das betreffende Gebäude kann unstreitig von dort aus nicht gesehen werden. Insgesamt wäre also nicht unerheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen, um zu klären, ob der betreffende Störer über die Bezirksdirektion in der W-Straße ausfindig zu machen war. Damit kann es jedenfalls wegen des Fehlens wirklich sicherer Anhaltspunkte und der daraus resultierenden Ungewißheit eines Ermittlungserfolges nicht als pflichtwidrig angesehen werden, daß sich die Beamten auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zum Abschleppen des behindernd parkenden Fahrzeugs im Wege einer Ersatzvornahme entschlossen haben. Durch die rechtmäßige polizeiliche Abschleppmaßnahme sind Kosten in der von der Bekl. geltend gemachten Höhe unstreitig entstanden. Hierfür haftet der Kl. als Verhaltens- und Zustandsstörer (§§ 19 I , 20 I , 55 I und V SaarlPVG). +++++++++++ BGH: Nötigung durch Blockieren eines Fahrzeugs - Unzulässigkeit des Anlastens von Verteidigungsverhalten NStZ-RR 2002 Heft 08 236BGH, Beschluß vom 23. 4. 2002 - 1 StR 100/02 StGB §§ 46 I , 240 1. Stellt sich jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung anderer (vgl. § 315b I Nr. 2 StGB) - den (ersten) herannahenden Autofahrer zum Anhalten, so besteht die Zwangshandlung lediglich in der körperlichen Anwesenheit und ist die Zwangswirkung auf den Fahrer nur psychischer Natur, was - gleich welchen weiteren Zweck der Anhaltende mit seinem Vorgehen verfolgt - die Strafbarkeit ausschließt. 2. Legt sich der Anhaltende hingegen zum Zwecke der Verhinderung einer Weiterfahrt mit seinem Körper auf die Motorhaube des Fahrzeugs, liegt Gewalt i.S. des § 240 StGB vor. 3. Zur Frage, wann eine rechtsfehlerhafte Anlastung von zulässigem Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Strafbemessung gegeben ist. (Ls d. Schriftltg.) Zum Sachverhalt: Das LG verurteilte den Angekl. wegen Bedrohung, Vergewaltigung und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Die Revision des Angekl. führte zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, im übrigen war sie unbegründet i.S. des § 349 II StPO. Aus den Gründen: 1. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat, dass die Verurteilung des Angekl, wegen Nötigung im Falle D. der Urteilsgründe (Tat vom 17. 5. 2001) im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die StrK nimmt an, der Angekl. habe den Tatbestand des § 240 StGB dadurch verwirklicht, dass er die Zeugin P durch Versperren der Fahrbahn an der Weiterfahrt mit ihrem Pkw Fiat gehindert habe. Den Feststellungen zufolge stellte sich der Angekl. mit ausgebreiteten Armen so auf die Fahrbahn, dass die Zeugin anhalten musste und keine Möglichkeit mehr hatte, mit ihrem Fahrzeug an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Nachdem der Angekl. zunächst versucht hatte, die von innen verriegelte Beifahrertür zu öffnen und die Zeugin Anstalten machte, wieder loszufahren, stellte er sich erneut vor den Pkw und legte sich dann mit seinem gesamten Körper auf die Motorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrt zu verhindern. Die Zeugin hielt erneut an, weil sie wiederum nicht in Kauf nehmen wollte, den Angekl. durch eine Weiterfahrt zu gefährden. Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist der Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 I StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16ff. = NStZ 1995, 275 [276]). Stellt sich also jemand auf die Straße und zwingt so - ohne Gefährdung anderer (vgl. § 315b I Nr. 2 StGB) - den ersten herannahenden Autofahrer zum Anhalten, so ist dies nicht strafbar. Daran ändert nichts, dass die Entscheidung des BVerfG im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen ergangen ist. Die Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 I StGB kann nicht davon abhängen, welche Ziele der Täter weiter verfolgt, ob er also von seinem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen oder den zum Anhalten gezwungenen Autofahrer zu einem persönlichen Gespräch veranlassen will. Gleichwohl hat der Schuldspruch auch insoweit im Ergebnis Bestand. Der Angekl. hat sich anschließend, als die Geschädigte wieder anfahren wollte, mit seinem Körper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt. Damit hat er nun unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft auch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht nur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging (vgl. im übrigen zur Abgrenzung in der Rechtsprechung des BGH: BGH, NJW 1995, 3131 - Ausbremsen im Verkehr; BGHSt 41, 182 = NJW 1995, 2643 = NZV 1995, 453 - sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung; BGH, Beschl. v. 1. 8. 1995 - 1 StR 334/95 - Kreuzungsblockade durch mehrere hundert Personen; BGHSt 41, 231 = NJW 1996, 203 = NZV 1995, 493 - „Spaziergangs-Demonstrant“; BGHSt 44, 34 = NJW 1998, 2149 = NZV 1998, 471 L - Gleisblockade mit Stahlkasten). 2. Die Zumessung der Strafe wegen der Vergewaltigung ist indessen von einem Rechtsmangel mitbestimmt. Die StrK wertet strafschärfend, dass der Angekl. keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Unrecht seines Handelns habe erkennen lassen. Der ablehnenden Haltung der Geschädigten (gegenüber dem vom Angekl. gewollten und erzwungenen Geschlechtsverkehr) sowohl bei als auch nach der Tat habe er nach wie vor mit Unverständnis gegenübergestanden. Er sei davon überzeugt gewesen, wie er insbesondere durch seine Vorhaltungen während der Vernehmung der Geschädigten gezeigt habe, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr dann letztlich doch auch von der Geschädigten gewollt und als angenehm empfunden worden sei. Dem liegt folgendes zugrunde: Der Angekl. hatte mit der Zeugin eine auch intime, mittlerweile aber von der Zeugin beendete Beziehung. Er hatte diese unter dem Versprechen, sie „nicht anzufassen“ veranlasst, mit ihm in seine Wohnung zu gehen und sich mit ihm ins Bett zu legen. Der Angekl. hat den gewaltsamen Beginn des Geschlechtsverkehrs eingeräumt, sich aber weiter dahin eingelassen, die Zeugin sei während des andauernden Geschlechtsverkehrs zum sexuellen Höhepunkt gekommen. Die Geschädigte hingegen hat ausgesagt, während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs habe der Angekl. ein entsprechendes Verlangen geäußert und angekündigt „zu warten“, bis sie auch „komme“. Deshalb habe sie einen Höhepunkt vorgetäuscht, um das für sie nach wie vor unerwünschte Geschehen möglichst rasch zu beenden. Diese Angaben hat die StrK ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Danach ist zu besorgen, dass die StrK dem Angekl. bei der Strafbemessung letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet hat. Das ist nicht statthaft. Prozessverhalten, mit dem ein Angekl. - ohne die Grenzen zulässiger Verteidigung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen versucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. nur BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 17 mwN). Da von der rechtsfehlerhaften Erwägung die Einsatzstrafe betroffen ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass auch die Gesamtstrafe und die anderen Einzelstrafen von dem Mangel beeinflusst sind. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden von der zu beanstandenden Erwägung indessen nicht berührt; sie können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig. BGH: Unterbrechung eines Bahntransports als Nötigung – Castor (NStZ 1998 Heft 10 513) Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar (BGH, Urteil vom 12.02.1998 - 4 StR 428/97 (LG Paderborn; die Entscheidung ist mit Sachverhalt und Gründen in der NJW 1998, 2149 veröffentlicht. Anmerkung: Aus den in der Entscheidung angesprochenen Rechtsproblemen erscheinen 3 besonders erörterungswürdig: Das der Sachbeschädigung, das des Versuchsbeginns und das der Verwerflichkeit der Nötigung. 1. Der 4. Strafsenat des BGH geht mit einer weithin geteilten Meinung davon aus, daß die Sachbeschädigung keine Verletzung der Sachsubstanz voraussetzt, sondern daß auch eine körperliche Einwirkung auf die Sache genügt, durch die die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird. Konsequent ist es von diesem Standpunkt aus, auch im Hinzufügen eines Gegenstandes zu einer Sache eine Beschädigung zu erkennen, wenn dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache beeinträchtigt wird. Diese Definition greift jedoch zu weit, denn der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Motors z.B. wird auch durch das Entfernen des Treibstoffs aus dem Tank beeinträchtigt und der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gleisen, wenn ein Baumstamm auf die Gleise gerollt wird. Offensichtlich wird in diesen Fällen, daß zwar das Funktionieren einer Sache verhindert, keineswegs aber die Funktionsfähigkeit der Sache selbst beeinträchtigt wird. In der Entscheidung des RG (RGSt 20, 182, 185), auf die stets verwiesen wird, wenn das Hinzufügen einer Sache als Sachbeschädigung interpretiert wird, wurde der notwendige Bezug zur Sache selbst durchaus erkannt und berücksichtigt. Es ging dort nämlich nicht nur darum, daß die betroffene Dampfmaschine durch Einklemmen eines kleinen Holzkeils und einer Eisenfeile nicht funktionierte, sondern auch darum, daß durch das Einklemmen dieser Objekte die Gefahr einer Explosion der Dampfmaschine begründet war, wenn die Maschine in Betrieb gesetzt worden wäre (RGSt 20, 182, 183). Damit aber war in der Tat eine Sachbeschädigung erfolgt. Im Falle der Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit einer Sache durch Einwirkung auf die Sache liegt die Sachbeschädigung nämlich nicht schon allein in der Minderung der Brauchbarkeit. Entscheidend ist das weitere Kriterium, ob und wieweit in der Einwirkung bei natürlicher Betrachtungsweise eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Sache selbst gesehen werden kann, weil die Sache ihre Eigenschaften geändert hat (vgl. dazu auch Otto Grundkurs StrafR BT, 5. Aufl. (1998), § 47 Rn 5). Im vorliegenden Fall trat durch die feste Verbindung der Gleise mit dem Stahlkasten eine Veränderung der Eigenschaften der Gleise ein. Diese waren nicht mehr befahrbar, und zwar wurde nicht nur die Nutzung der unbeschädigten Gleise verhindert, sondern deren Funktionsfähigkeit selbst war betroffen. Sie waren durch die feste Verbindung mit dem Stahlkasten gleichsam zu einer anderen Sache geworden. - Im Ergebnis ist daher dem Senat zuzustimmen, daß die Gleise durch die Verbindung mit dem Stahlkasten beschädigt wurden. 2. Im Hinblick auf den Beginn des Nötigungsversuchs bleiben die Darlegungen des 4. Strafsenats leider recht dunkel. Zunächst verweist der Senat bei der Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung auf die Kriterien der Zwischenakttheorie und der Sphärentheorie. Diese Kriterien sind keineswegs - was der 4. Strafsenat auch zum Ausdruck bringt - identisch. Schon hier wird der Begriff des unmittelbaren Ansetzens in § 22 StGB daher unterschiedlich definiert. Indem diese Ausführungen sodann weiter dahin ergänzt werden, daß der Angekl. zugleich alles getan hätte, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des Nötigungserfolgs - und damit zur Tatvollendung - erforderlich war, wird offenbar auf jene Lehren in der Literatur zurückgegriffen, die einen Versuch, und zwar einen beendeten, stets dann bejahen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles seinerseits Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat (zum Streitstand in der Literatur vgl. Otto NStZ 1998, 243 mwN). - Das unmittelbare Ansetzen erhält damit einen dritten Begriffsinhalt. Methodisch fällt die Entscheidung damit erheblich hinter die Entscheidung des 1. Strafsenats (BGHSt 43, 177) zurück, denn wissenschaftliche Begriffe sind nur solche, die durch Definitionen bestimmbar sind, und zwar durch eine Definition, die den Begriff zugleich von anderen Begriffen unterscheidet. Wird ein Begriff alternativ definiert, so wird sein Inhalt unbestimmt und seine Verwendung willkürlich. Er ist für die wissenschaftliche Argumentation unbrauchbar. Sachlich läßt sich dem Urteil hingegen durchaus zustimmen, wenn man die Feststellungen dahin interpretiert, daß es dem Angekl. nicht darum ging, den nächsten Transport „Anfang Mai“ real zu stoppen, sondern die für den Transport Verantwortlichen schon durch die Aktion zu zwingen, die Planung hinsichtlich dieses Transportes zu ändern, so daß der Transport nicht oder aber erst später durchgeführt würde. Dann hätte nach der Vorstellung des Angekl. mit Durchführung der Aktion auf den Gleisen bereits eine konkrete, unmittelbare Gefährdung der Entschließungsfreiheit der für den Transport Verantwortlichen vorgelegen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es dann in der Tat irrelevant gewesen, ob nach dem Tatplan des Täters das Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels festgestanden hätte. - Dieses Erscheinen wäre nach der Vorstellung des Täters sogar ausgeschlossen gewesen, weil sein Plan gerate darauf gerichtet war, dieses Erscheinen zu verhindern. Nur als Alternativplan nach einem Scheitern des eigentlichen Tatplans wäre ein unmittelbares Stoppen des Transports in Betracht gekommen. Hinsichtlich dieses Alternativplans hätte es allerdings noch an einer konkreten unmittelbaren Gefährdung nach dem Vorstellungsbild des Täters gefehlt, jedoch wäre das für das Vorliegen eines Versuchs in der vorrangigen Alternative irrelevant gewesen. 3. Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Nötigung vermeidet der 4. Strafsenat den im Anschluß an BGHSt 35, 270 (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1989, 840; OLG Zweibrücken StV 1990, 264; Arzt in FS Welzel, 1974, S. 828f.; Baumann NJW 1987, 37; Jakobs JZ 1986, 1064, Gössel BT 1, 1987, § 19 Rn 28; Kühl StV 1987, 122f.; Lackner/Kühl 22. Aufl. (1997), § 240 Rn 18a; Starck JZ 1987, 148; Tröndle in FS Lackner, 1987, S. 634) naheliegender Weg, die Bedeutung der Fernziele aus dieser Beurteilung auszuklammern. Er würdigt Art, Weise, Umfang und Veranlassung des Eingriffs vielmehr umfassend (so auch Eser in FS Jauch, 1990, S. 38f.; Arthur Kaufmann NJW 1988, 2583; Küpper StrafR BT 1, 1996, I § 3 Rn 62; Otto Grundkurs StrafR BT, § 27 Rn 37; Neumann ZStW 109 (1977), 15; Rengier StrafR BT II, 1998, § 23 Rn 68; S/S- Eser 25. Aufl. (1997), § 240 Rn 29) und gründet sein Ergebnis auf die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs. Damit bleiben Zweifel offen, denn die hehren Ziele des Angekl. - Schutz der Menschheit vor den mit der Nutzung der Atomenergie verbundenen Gefahren - sind nur schwer zu denen des Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Überzeugender wäre der Hinweis gewesen, daß die Durchsetzung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Ziele einer Person nicht Eingriffe in Rechtsgüter Dritter legitimiert. - Dem hätten zwar die Ausführungen des BVerfG (BVerfGE 73, 206, 257f.) entgegengestanden, jedoch hat bereits der 1. Strafsenat (BGHSt 41, 182) mit den eigenwilligen Darlegungen des BVerfG zur Auslegung des § 240 StGB nicht viel Federlesen gemacht.
[1] (vgl. u. a. Palandt-Bassenge, BGB, 51. Aufl., § 859 Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; LG Frankfurt, NJW 1984, 183; AG Mühlheim, NJW-RR 1986, 1355; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG Frankfurt, NJW 1990, 917; einschränkend - „nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist" -: AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83).
[2] (vgl. hierzu Palandt-Bassenge, § 859 Rdnr. 4; OLG Hamm, MDR 1969, 601 (602); OVG Koblenz, NJW 1988, 929 (930))
[3] (vgl. u. a. BVerfGE 69, 315 (352) = NJW 1985, 2395; Götz, Allg. Polizei- u. OrdnungsR, 9. Aufl. (1987), Rdnr. 75; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., (1985), S. 232, 236; Friauf, in: v. Münch, Bes. VerwR, 8. Aufl., (1988), S. 217)
[4] (vgl. u. a. Götz, Rdnr. 77; Martens, DÖV 1976, 457 (459); Frotscher, S. 699; im Ergebnis ebenso Wolff/Bachof, VerwR III, 4. Aufl. (1978), S. 49).
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