Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Home

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen häufiger Punkte - Parkverstöße

StVG § 4 III 1 Nr. 3

Parkverstöße - Fahrerlaubnis: Auch eine Vielzahl von punktebewehrten Parkverstößen kann im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen – OVG Münster; ebenso: VG Berlin und VGH Kassel (siehe unten).

OVG NRW, Beschluß vom 18. 1. 2006 - 16 B 2137/05 - NZV 2006, 224

Zum Sachverhalt:

Das sind in 1 Monat 0,8 Parkverstöße = ist das schon hartnäckig – wie das Gericht meint? Und dann in 2 Jahren 2 Mal zu schnell gefahren. Wenn sich alle Autofahrer heimlich an die Nase fassten, es gäbe wohl nur noch wenige, die noch eine Fahrerlaubnis hätten.

Der Ast. verstieß in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in D. 27 Mal gegen Parkvorschriften. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld von 40 Euro verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem überschritt der Ast. im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister.

Mit Bescheid vom 13. 10. 2005 entzog der Ag. dem Ast. daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Dagegen erhob der Ast. Widerspruch und beantragte beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Ast. erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.

Aus den Gründen:

Der Ast. kann für sich nichts daraus herleiten, dass das VG lediglich (summarisch) die Erfolgsaussichten des laufenden Widerspruchsverfahrens, nicht aber eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens in den Blick genommen hat. Der Prüfungsmaßstab würde sich durch die vom Ast. für richtig gehaltene Erweiterung des Prüfungsrahmens nicht zu seinen Gunsten verändern. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Rahmen einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage geht es um die Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt, also die Ordnungsverfügung des Ag. vom 13. 10. 2005 - Entziehung der Fahrerlaubnis -, mit dem formellen und materiellen Recht im Einklang steht. Da die Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 III 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, wäre auch im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum mehr für die Prüfung, ob die dem Ast. zur Last gelegten Verkehrsverstöße zum Teil von anderen Personen begangen worden sind oder ob die ahndende Behörde - wie der Ast. meint - gegen das Übermaßverbot verstoßen haben könnte.

Der Ast. bemängelt auch ohne Erfolg, das VG habe bei der Entscheidung nicht hinreichend auf seine Interessenlage abgestellt. Soweit das VG im Ausgangspunkt die Interessenabwägung an der Frage ausgerichtet hat, ob der Widerspruch bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende Anfechtungsklage des Ast. voraussichtlich in der Sache Erfolg haben werde, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Praxis des Senats und der vorherrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. 11. 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273, m.w. Nachw.).

Abgesehen davon würde auch eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zugunsten des Ast. ausfallen. Dem VG ist darin beizupflichten, dass die Hartnäckigkeit, mit welcher der Ast. gegen Parkvorschriften verstößt, auch im Hinblick auf sein Verhalten im fließenden Verkehr aussagekräftig ist und die Interessenabwägung entscheidend prägt. Das wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass der hohe Punktestand des Ast. nicht ausschließlich aus Verstößen gegen Parkvorschriften resultiert, sondern auch zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Buche schlagen.

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des OVG NRW, Münster)

 VG Berlin, 19.01.1990, 4 A 438/89 - NZV 1990, 328 – Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Parkverstößen

 „Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Folge sein.

VGH Kassel VM 68,3 - Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Parkverstößen        

Charakterlichen Mängel, die zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen kann, kann auch sein: “Viele Parkverstöße und dreimaliges Durchfahren bei Rot“. Ein solches Verhalten kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

[1] Für diese grundsätzliche Verfahrensweise wohl auch Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, Rz 14 zu § 25a StVG mit Hinweis auf die BRDr. 371/82 Seite 39).

 

Home ] Nach oben ]

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 18.03.11