Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Kostenbescheid für Falschparken: muss ich den zahlen, wenn ich erst nach 3 Wochen von dem Verstoß erfahre? § 25a StVG Frist zu Versendung des Annhörungsbogens – Amtsgericht Homburg/Saar

 

Frist zur Versendung des Anhörungsbogens an den Halter bei Parkverstößen

StVG § 25a; EBO §§ 62, 64a I Nr. 1

1. Da in Zeiten der modernen Technik die Mitteilungswege vor allem innerhalb des Behördensystems beschleunigt sind, genügt die Behörde dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt.

2. Da nach zwei Wochen die Erinnerungen an eine bestimmte Fahrt zu verblassen beginnen, verengt sich der Zeitraum, der für die Versendung des Anhörungsbogens in Betracht kommt, auf zwei, maximal drei Wochen. (Ls. d. Einsenders)

AG Homburg/Saar, Beschluß vom 11. 1. 2006 - 5 OWi 1/06 - NStZ-RR 2006, 283

1                Zum Sachverhalt:

Der Betr. ist Halter eines PKW. Dieses Fahrzeug war am 2. 2. 2005 um 14.42 Uhr vor dem Hauptbahnhof in S auf dem kostenpflichtigen Kurzzeitparkplatz abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein aus dem Parkscheinautomaten im Fahrzeug ausgelegen hat. Dem Betr. wurde eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 15 € am 3. 3. oder 4. 3. 2005 zugesandt. Der Betr. sandte den Anhörungsbogen unverzüglich zurück und erklärte, dass sein Sohn das Fahrzeug benutze. Auf Anfrage vom 9. 3. 2005 teilte der Betr. der Behörde am 17. 3. 2005 mit, dass es sich bei seinem Sohn um H, wohnhaft in S, handele. Daraufhin wurde gegen den Sohn des Betr. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieses endete mit einem freisprechenden Urteil vom 29. 11. 2005, da dem H die Fahreigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte. Am 5. 12. 2005 leitete daraufhin die Bußgeldbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betr. ein, stellte dieses jedoch am 6. 12 .2005 wieder ein und erließ Kostenbescheid gem. § 25a StVG.

Der dagegen gestellte Antrag nach § 25a III StVG hatte Erfolg.

2                Aus den Gründen:

Der Antrag des Betr. auf gerichtliche Entscheidung … ist … zulässig und begründet. Der Kostenbescheid ist aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde hat dem Gebot, angemessene Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugsführers zu ergreifen, nicht Genüge getan.

Insoweit ist auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz auf den in § 25a StVG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Kostenbelastung des Halters abzustellen.§ 25a StVG beruht auf dem Veranlassungsprinzip. Die Vorschrift will den erheblichen Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten entgegenwirken, die vor allem im Bereich des ruhenden Verkehrs bei der Verfolgung von Halt- und Parkverstößen nach so genannten Kennzeichenanzeigen aufgetreten waren. Der Kfz-Halter soll für den Kostenaufwand in Anspruch genommen werden, der dadurch entsteht, dass mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist und es in seinem Verantwortungsbereich liegt, Feststellungen zum Führer des Kfz zu ermöglichen. Ein Verschulden des Halters wird nicht vorausgesetzt.

Da in Zeiten der modernen Technik die Mitteilungswege vor allem innerhalb des Behördensystems beschleunigt sind, genügt die Behörde dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kfz-Halter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Wenn man davon ausgeht, dass nach 2 Wochen die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt zu verblassen beginnt, so das später auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben, verengt sich der Zeitraum, der für die Versendung des Anhörungsbogens in Betracht kommt, auf zwei, maximal drei Wochen. Besondere Umstände, auf Grund derer die Überschreitung der Frist als unbeachtlich anzusehen sein könnte, sind vorliegend nicht gegeben.

Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat der Betr. der Behörde unverzüglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug von seinem Sohn benutzt wird. Weitergehende Einzelheiten, insbesondere die Kenntnis über eventuelle andere Fahrzeugführer, konnten von ihm nicht erwartet werden, so dass die spätere Nichtfeststellbarkeit des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht in seinem Verantwortungsbereich lag.

 

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Stand: 18.03.11