Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Abschleppkosten bleiben manchmal an der Polizei, der Stadt oder am privaten Grundstückseigentümer hängen

Abschleppkosten müssen manchmal vom Autofahrer nicht gezahlt werden, wenn er verkehrswidrig, auch wenn er zunächst einmal vorschriftsmäßig, später dann aber doch rechtswidrig geparkt hat. Dasselbe gilt, wenn der Fremdparker von einem privaten Grundstück durch den Abschleppdienst entfernt wird.

 

Verbotswidriges Abstellen seines Fahrzeuge, aber auch ordnungsgemäßes Parken am falschen Ort zur falschen Zeit kann nicht nur Bußgeld kosten, sondern es fallen Abschleppkosten an. Abschleppen lassen kann nicht nur die Polizei oder die Mitarbeiter der kommunalen Ordnungshüter, den Abschleppdienst kann auch der private Eigentümer eines Grundstücks rufen. Doch hat die Rechtsprechung – wenn auch nicht eindeutig klar und nicht übereinstimmend – Polizei, Ordnungsämtern und Privatleuten Grenzen gesetzt: Nicht immer könenn sie die Kosten vom Autofahrer verlangen.  Abschleppkosten können entstehen, wenn die Fahrzeuge verkehrswidrig stehen lassen werden. Aber auch dann, wenn es ursprünglich ordnungsgemäß geparkt worden, dann aber durch besondere Umstände, z.B. Hochwasser, eine „polizeiliche Gefahr“ für die Öffentlichkeit darstellt, die die Polizei zum Eingreifen zwingt. Es spielt grundsätzlich auch keine Rolle für das Entstehen der Abschleppkosten zu Lasten des Autofahrers, ob er sein Auto auf einer öffentlichen Straße oder Platz abgestellt hat oder auf einem Privatgelände.

Parken und Parkverbote

Der Autofahrer parkt, wenn er sein Fahrzeug verlässt (!)oder länger als 3 Minuten „freiwillig“ stehen lässt. Verboten ist das Parken insbesondere an folgenden Stellen oder Flächen:

  1. Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
  5. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

a)       innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b)       außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

  1. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung ( § 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  2. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

c)       Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,

d)       Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),

e)       Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

f)         Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und

g)       Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

  1. vor Bordsteinabsenkungen.

Besteht ein eingeschränktes Halteverbot, dann das Fahrzeug  nur zum Aus – oder Einsteigen angehalten werden. Auch zum Be – oder Entladen, wenn der betreffende Gegenstand so groß oder schwer ist, dass er ihn nicht als Fußgänger hätte tragen können.

Die Gerichte haben der Polizei (kleine) zeitliche Schranken gesetzt, ehe sie das Abschleppen anordnen dürfen. So hat das VG Karlsruhe entschieden:

Den Falschparker, der  im Auto sichtbar seine Handynummer hinterlassen hat, muss die Polizei abrufen und ihm dann 5 Minuten Zeit gegen, sein Auto wegzufahren.

 

 

 

Falschparker, die im Auto sichtbar ihre Handynummer hinterlassen haben, müssen keine Abschleppkosten zahlen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe müssen die Ordnungshüter einen Anrufversuch unternehmen, bevor sie das Fahrzeug abschleppen lassen. Länger als fünf Minuten brauchen sie allerdings nicht auf den Fahrer zu warten.

Anders entschied jedoch das übergeordnete VGH Baden-Württemberg:

Die Polizei muss den Falschparker nicht anrufen, auch wenn er seine Handynummer sichtbar im Auto ausgelegt hat. Allerdings Hoffnung bleibt: Die Mannheimer Richter schränken ein: Wenn der Falschparker eine Visitenkarte mit "ortsfremder" Adresse hinterlassen hat. Offen bleibt daher die Frage, was die Polizei zu tun hat, wenn der Autofahrer gerade "um die Ecke" einen Einkauf macht.

 

Der Gemeindevollzugsdienst ist auch dann nicht zu weiteren Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Kraftfahrzeugführers verpflichtet, wenn dieser eine Visitenkarte mit ortsfremder Adresse und Mobiltelefonnummer hinter der Windschutzscheibe ausgelegt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002, NJW 2002, S. 2122).

Möglicherweise ist hier aber das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn die Mannheimer Richter erwähnten, dass er Fahrer eine Adresse mit einer „ortsfremden Adresse“ im Auto hinterlegt hätte.

Ebenso entschieden die Berliner Kollegen Sie meinten:

Die Polizei ist nicht verpflichtet, den Falschparker ausfindig zu machen. Aber auch die Berliner Richter schränken ihre Meinung etwas ein. Sie meinten, die Polizei muss nicht "alles Erdenkliche zu unternehmen".

 

Die Berliner Polizei ist vor dem Abschleppen eines falsch geparkten Autos nicht verpflichtet, den Besitzer ausfindig zu machen. Es sei nicht Aufgabe der Polizei, alles nur Erdenkliche zu unternehmen, um Falschparker vor den Folgen ihres Verkehrsverstoßes zu bewahren (VG Berlin Az: VG 11 A 408.02).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Entscheidung vom 6.07.1983, Az 7 B 182/82) meinte zum überlangen Parken an der Parkuhr:

Das Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens ist, wenn die Parkzeit um mehr als drei Stunden überschritten ist, regelmäßig keine unverhältnismäßige Maßnahme.

Eine Besonderheit gilt: Wenn das Fahrzeug zwar richtig geparkt ist, aber beispielweise die Fenster des Fahrzeuges nicht geschlossen sind und der Fahrer offenbar nicht in der Nähe ist, dann darf dennoch abgeschleppt werden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 16.1.2001 ‑ 24 B 99.1571, BayVBl 2001, 310):

 

Wer sein Auto parkt, es beispielsweise nicht abschließt oder gar die Fenster offen lässt und in den Urlaub fährt oder fliegt, dessen Auto wird - wenn die Polizei aufmerksam ist - abgeschleppt werden.

 

Das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges und die damit verbundene Kostenbelastung ist als Sicherstellung rechtmäßig, wenn das Kfz mit offen gelassenem Seitenfenster auf dem Parkplatz einer Verkehrsanlage ‑ entschieden für den Flughafen München ‑ abgestellt ist. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kommt es entscheidend darauf an, dass die Sicherungsmaßnahme für den Eigentümer objektiv nützlich ist.

Die abgebrochene Abschleppmaßnahme

Der „vorsichtige und sparsame“ Kraftfahrer tut gut daran, davon auszugehen, dass die Polizei ihn in der Regel nicht herbeiruft. Ausgenommen vielleicht bei Überschreitung der Parkzeit an Parkuhren. Bei anderen verbotswidrigen Parken, insbesondere: Im Halteverbot, auf gekennzeichneten  Behindertenparkplätzen, vor Feuerwehrausfahren, auf Fahrradwegen, vor Ein – und Ausfahren, wenn dadurch andere gehindert werden ausgesperrt werden.

Keine Abschleppkosten fallen dann an, wenn der Fahrzeugführer noch rechtzeitig erschein, um das Fahrzeug selbst wegzufahren. Allerdings: Die Stornierung des Abschleppauftrags muss noch mögliche sein, oder der Abschleppwagen kann ein anderes Fahrzeug an den Haken nehmen.

Der VGH Baden-Württemberg (Entscheidung) vom 27.06.2002, Az 1 S 1531/01):

Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt eines Abschleppunternehmens ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte.

Wer sich als Fahrzeughalter Hoffnung macht, die Abschleppkosten umgehen zu können, wenn er behauptet, er sei nicht gefahren, wird – wenn die Behörde sich clever verhält – dennoch zu Kasse gebeten werden. Denn anders als im Bußgeldrecht (da darf nur der Täter, also der Falschparker „bestraft“ werden) kann sowohl der Fahrzeughalter als auch der Fahrzeugführer in Anspruch genommen werden.

Der VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.01.1990, Az 1 S 3673/88) meinte dazu:

Ein Polizeikostenbescheid, der wahlweise an den Fahrer oder Halter eines mit amtlichem Kennzeichen bezeichneten Kfz gerichtet ist, ist nicht deshalb nichtig, weil Name und Adresse des Betroffenen nicht angegeben sind (wie Senat vom 15.1.1990 - 1 S 3625/88). Ein solcher Bescheid ist in bezug auf den Adressaten hinreichend bestimmt, wenn bei seiner Bekanntgabe objektiv feststeht, an wen er sich richtet (wie Senat vom 15.1.1990 - 1 S 3625/88).

Wenn sich der Abschleppkostenbescheid oder die Zahlungsaufforderung des Grundstückseigentümers, der den ungebetenen Parker hat abschleppen lassen, allerdings nur auf den Fahrzeughalter bezieht, dann hat die Behörde vor Gericht schlechte Karten.

Das Amtsgericht Darmstadt (Az. 310 C 287/02) hat zu dieser Frage gemeint:

Ein Grundstückeigentümer hat ein seine Ausfahrt versperrendes Auto abschleppen zu lassen. Er ließ es wenige Meter von seinem Grundstück versetzen. Kurze Zeit später kam der Fahrer und fuhr weg. Der Grundstückeigentümer notierte sich das Autokennzeichen.. Als er dann die Abschleppkosten vom Halter des Fahrzeugs zurückerstattet haben wollte, weigerte sich dieser zu zahlen. Seine Begründung: Er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Der Darmstädter Amtsrichter gab ihm recht: Der Halter könne nicht zur Kasse gebeten werden, da ja nicht unbedingt er am Steuer des Fahrzeugs gesessen haben müsse.

Verkehrsrichtig geparkt, abgeschleppt – Kostenbescheid

Herr Meyer stellte wie häufig sein Fahrzeug in der A-Straße ab. Dann fuhr er mit dem Zug zu einem Seminar. Nach 5 Tagen kam er zurück. Sein Auto war in der Zwischenzeit abgeschleppt worden: 3 Tage nach seiner Abreise stellte die Polizei Haltverbotsschilder in der A-Straße auf: Hochwassergefahr. Weil dann das Fahrzeug des Herrn Meyer im Halteverbot stand, ordnete die Polizei die Entfernung an. 151 EURO musste Herr Meyer zahlen. Der Grund: Bei dem Fall Meyer handele es sich um einen „typischen Fall“. Als Herr Meyer sein Fahrzeug in der A-Straße für einige Tage abstellte hatte es schon geregnet. Herr Meyer hätte daher voraussehen müssen, dass entlang der A-Straße als Hochwasserumgehungsstraße Haltverbotsschilder aufgestellt werden könnten.

Ein solcher „typischer Fall“ hätte auch ohne Hochwasser vorgelegen, wenn zuständige Behörde 3 Tage vor Rückkehr des Herrn Meyer das Aufstellen von Halteverbotsschilder angekündigt hätte. Ob Herr Meyer die angekündigte Maßnahme gekannt hätte oder nicht spiele hierbei keine Rolle (so VGH Kassel, Urteil vom 20.08.1996   11 UE 284/96).

Der VGH Mannheim (Urteil vom 17.09.1990, Az  1 S 2805/89; NJW 1991, 1698) hielt in einem ähnlich gelagerten Fall sogar die Ankündigung von 2 Tage für eine angemessene Frist.

Ein „atypischer Fall“ läge beispielsweise vor, wenn ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wegen eines Wasserrohrbruchs hätte entfernt müssen. In einem solchen Fall muss die Abschleppkosten die Polizei, d.h. der Steuerzahler aufkomme.

 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 04.02.10