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Sichern Polizeibeamte zur Abwendung
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist
der Fahrzeugeigentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten
Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden.
Der LKW einer im
Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der B 51 („Bitburger”) in
Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen des morgendlichen
Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines
Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten
Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits bis
zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren war
infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde
wurde die B 51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung Luxemburg
bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt.
Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für
vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256 € in Rechnung.
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der
Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der
Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt
habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen.
Ausserdem dürften Kosten, die – wie die Personalkosten – bereits aus
allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nicht geltend gemacht
werden. Zudem erfolge eine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von
Unfallfahrzeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle
nicht in Rechnung gestellt würden.
Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der
liegengebliebene LKW
habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte
Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das
Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen.
Werde die Polizei mit eigenem Personal
und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem
geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn
diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser
individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die
Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des
Verursachers über Sonderlasten finanziert werde. Auch der
Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer
Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei
Verkehrsunfällen die Durchführung von
repressiven Massnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der
polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unterschiedliche
gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 – 1 K 621/09.TR - Pressemitteilung
Nr. 4/2010
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