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Viele alte Verkehrsschilder sind rechtlich unwirksam, sie müssen vom Autofahrer nicht mehr – seit 1.9.2009 – beachtet werden. So ließ der Städte und Gemeindetag am 12.4.2010 verlauten. Alte Verkehrsschilder bleiben gültig – sagte Verkehrsminister Raumauer am 13.4.2010Was war geschehen? Die große Koalition hatte im vergangen Jahr zum 1.9.2009 die „Schilderwaldnovelle“ mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Dadurch wurden zahlreiche Verkehrszeichen rechtlich zur bloßen farbigen, rechtlich unbeachtlichen Blechscheiben. Der Grund: Absatz 9 des § 53 StVO [1] in der Fassung bis zum 31.8.2009 wurde ersatzlos gestrichen. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer hat am 14.4.2010 in Berlin angekündigt, dass alte Verkehrsschilder, deren Erscheinungsbild sich 1992 geändert hat, weiterhin gültig bleiben. Am Rechtszustand werde sich nichts ändern, denn die Rechtsverordnung zum 1.9.2009 sei nichtig. Die Auffassung des Ministers ist allerdings mehr als zweifelhaft. Eine Nichtigkeit der Verordnung wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes ist hier nicht erkennbar. Das Problem ist ja nur deswegen entstanden, weil die Schöpfer der neuen Verkehrsschilder einen Satz aus § 53 Abs. 9 StVO gestrichen haben. Daher gilt: Eine Reihe alter Schilder sind seit 1.9.2009 rechtswidrig, nicht mehr rechtlich existent. Kein Autofahrer konnte sich daher seit 1.9.2009 insoweit mehr bußbar machen. Dies gilt solange, bis die Verordnung geändert wird – möglicherweise wieder der alte Satz des § 53 Abs. 9 (alte Fassung) eingefügt wird. Es wird sich zeigen, ob und wann die Verkehrsministerkonferenz am 14./15.April 2010 ein solches Ergebnis hervorbringen wird. Bis dahin gilt, dass die laufenden Bußgeldverfahren wegen der rechtswidrigen „alten“ Verkehrsschilder von den Amtsgerichten, spätestens von den Oberlandesgerichten, mit einem Freispruch zumindest aber mit einer Einstellung, enden werden müssen. Eine Gegenüberstellung einiger bußpraktisch wichtiger alter und neuen Verkehrschilder nachfolgend:
Ergebnis: Wird dem Autofahrer ein Verstoß gegen ein „altes“ Verkehrsschild vorgeworfen und die Tat wurde zwischen dem 1.9.209 bis 13.4.2010 begangen (genauer: bis zum Erlaß der vorgesehenen Änderung der gesetzlichen Vorschriften), dann kann der Autofahrer: Ø die Einstellung des Verfahrens nach § 170 StPO verlangen, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, oder Ø nach Einlegung des Einspruchs gegen einen ergangenen, aber noch nicht an das Gericht abgegebenen Bußgeldbescheid, ebenfalls Einstellung nach § 170 StPO gegen Erstattung der notwendigen Auslangen ersuchen, oder nach bereits erfolgter Abgabe der Bußgeldsache an das Gericht, Ø bei Gericht Freispruch fordern. [1] Fassung 08.12.2007 - 31.08.2009 § 53 [1]Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. ……. (
(9) 1Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit.2Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.[2] ……….
Fassung ab 1.9.2009 53 [1] Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. (3) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig. (5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig. (6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. VwV zu § 53
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