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Owiz |
Ausgabe 10 -12 / 2010 |
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Oktober bis Dezember 2010 |
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Internet - Zeitschrift für
Ordnungswidrigkeitenrecht |
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und angrenzende Gebiete
Rechtsprechung –
Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum
_____________________________________________________________________
Impressum:
Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner,
Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,
Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,
Tel. 0681 / 63 89 55 4 /
Fax 03212-5275273
E-Mail:
kbrenner@netmedia.de / Internet:
www.ra-karlbrenner.de (mit Suchfunktion)
Für die Richtigkeit der Texte kann
keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und
Gewissen erstellt. |
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__________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
1
Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht
PAGEREF _Toc282068100 \h 4
1.1
Begriff der prozessualen Tat – BGH NStZ 1996, 243
PAGEREF _Toc282068101 \h 4
Zum Urteil klicken Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/tat_264_bgh.htm.
PAGEREF _Toc282068102 \h 4
2
Gesetze und Verordnungen
PAGEREF _Toc282068103 \h 4
2.1
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein «Gesetz zur
Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im
Strafprozessrecht»
PAGEREF _Toc282068104 \h 4
3
Rechtsprechung
PAGEREF _Toc282068105 \h 5
3.1
Verkehrssicherungspflicht - Rodeln auf eigene Gefahr im Stadtpark – Stadt
haftet nicht
PAGEREF _Toc282068106 \h 5
3.2
Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig
PAGEREF _Toc282068107 \h 6
3.3
Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
PAGEREF _Toc282068108 \h 7
3.4
Kein Jagdsteuerprivileg für Kommunen
PAGEREF _Toc282068109 \h 7
3.5
OLG Karlsruhe bejaht Amtspflichtverletzung eines Ortsvorstehers wegen
Bestätigung einer Unterschrift unter nichtigem Testament – Stadt haftet für
Fehler
PAGEREF _Toc282068110 \h 8
3.6
VG Dresden billigt städtisches Verbot von Altpapiersammlungen über «Blaue
Tonnen»
PAGEREF _Toc282068111 \h 9
3.7
Fahrtenbuchauflage - Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Halters bezüglich
Fahrer
PAGEREF _Toc282068112 \h 11
3.8
Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen
Gewerkschaftssitzungen - Polizei
PAGEREF _Toc282068113 \h 12
3.9
Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig
PAGEREF _Toc282068114 \h 12
3.10
Gartendünger - Verbot wegen zu viel Ricin
PAGEREF _Toc282068115 \h 13
3.11
Nutzungsänderung eines Gebäudes im Falle der Errichtung einer
Solarenergieanlage bedarf einer Baugenehmigung
PAGEREF _Toc282068116 \h 14
4
Leserfragen
PAGEREF _Toc282068117 \h 15
4.1
Leser T.S. aus S. – wann beginnt die Vollstreckungsverjährung, § 34 OWiG?
PAGEREF _Toc282068118 \h 15
4.2
Leser R.W. aus A. fragt – wie lässt sich der Verfallbetrag errechnen bzw.
schätzen?
PAGEREF _Toc282068119 \h 18
4.3
Ergänzende weiterer Frage von Leser R.W. aus A.
PAGEREF _Toc282068120 \h 18
4.4
Leser L.N. aus B. fragt – wann tritt verjährung ein – Halteranfrage
PAGEREF _Toc282068121 \h 19
4.5
Leser G.K. aus A. fragt – ist eine „Modellgeldbuße“ rechtswidrig =
Sachbearbeiter legt Bußgeldhöhe nach der Schwere der Tat fest
PAGEREF _Toc282068122 \h 20
4.6
Leser J.C. aus K. – Wer muss Angaben machen (auch Bußgeldsachbearbeiter
fahren manchmal verkehrswidrig)
PAGEREF _Toc282068123 \h 23
4.7
Leser F. S. aus A. fragt – hat sich der Unternehmer nach § 130 OWiG oder
als Täter bußbar gemacht?
PAGEREF _Toc282068124 \h 24
4.8
Leser A.S- aus G fragt – Frage zum Tatbestands – und Verbotsirrtum.
PAGEREF _Toc282068125 \h 28
5
Nachgelesen
PAGEREF _Toc282068126 \h 30
5.1
LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung einer Stadtangestellten wegen
Falschgelds in ihrer Kasse
PAGEREF _Toc282068127 \h 30
6
Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und
Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch
Polizeibeamte – mehr Infos (klicken)
PAGEREF _Toc282068128 \h 31
6.1
Seminarorte
PAGEREF _Toc282068129 \h 33
6.2
Inhouse-Seminare
PAGEREF _Toc282068130 \h 33
7
Rezensionen
PAGEREF _Toc282068131 \h 36
7.1
Dragon NaturallySpeaking 11 Premium (Spracherkennungsprogramm)
PAGEREF _Toc282068132 \h 37
7.2
Straßenverkehrs-Entscheidungen
PAGEREF _Toc282068133 \h 38
7.3
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
PAGEREF _Toc282068134 \h 39
7.4
Strafrechtliche Nebengesetze
PAGEREF _Toc282068135 \h 40
7.5
Studienkommentar Arbeitsrecht
PAGEREF _Toc282068136 \h 42
7.6
Strafprozessordnung: StPO.
PAGEREF _Toc282068137 \h 43
7.7
Zivilprozessordnung: ZPO.
PAGEREF _Toc282068138 \h 45
7.8
Waffenrecht: WaffR - Kommentar
PAGEREF _Toc282068139 \h 46
7.9
Bundesjagdgesetz
PAGEREF _Toc282068140 \h 47
7.10
Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren
PAGEREF _Toc282068141 \h 49
7.11
Strafgesetzbuch : StGB von Lackner und Kühl
PAGEREF _Toc282068142 \h 50
7.12
Rechtswörterbuch
PAGEREF _Toc282068143 \h 51
7.13
Strafgesetzbuch: StGB von Fischer
PAGEREF _Toc282068144 \h 52
7.14
SGB XII • Sozialhilfe
PAGEREF _Toc282068145 \h 53
7.15
OWiG (Bohnert)
PAGEREF _Toc282068146 \h 54
7.16
Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG.
PAGEREF _Toc282068147 \h 55
7.17
Strafrechtliche Nebengesetze
PAGEREF _Toc282068148 \h 56
7.18
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB – Palandt - Kommentar
PAGEREF _Toc282068149 \h 57
7.19
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GG.
PAGEREF _Toc282068150 \h 59
StPO § 264
Der Begriff der Tat im
verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen
geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand
verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozeßgegenstand gehört dabei nicht nur der
Geschehensablauf, der dem Angekl. in der Anklage zur Last gelegt worden ist,
sondern darüber hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die
Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen
einheitlichen Vorgang bildet. Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs
beurteilt sich dabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung; danach
kann sich auch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht
erwähnt oder aber - wie im vorliegenden Falle - einem anderen Täter zugeordnet
worden war, als Bestandteil der Tat darstellen, über die das Gericht zu urteilen
hat (Leitsatz owiz).
BGH, Urteil vom
20.12.1995 - 2 StR 113/95 (LG Frankfurt/Main)
Anmerkung owiz:
Der Tatbegriff gilt auch im
Bußgeldrecht. Daher müssen 2 oder mehr Taten, die dem prozessualen Tatbegriff
entsprechen, in einem einzigen Bußgeldbescheid zusammengefasst (auch als
Tatmehrheit, § 20 OWiG) werden. Wird die „Tat“ in zwei oder mehr
Bußgeldbescheiden erfasst, und wird einer davon rechtskräftig, so sind die
anderen „Makulatur“: sie müssen wegen Doppelverfolgung eingestellt werden.
Brenner, owiz.
Zum Urteil klicken Sie:
http://www.ra-karlbrenner.de/tat_264_bgh.htm
Aktuelle Rechtslage
§
53 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) billigt
Verteidigern und Rechtsanwälten, einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, in gleicher Weise ein
Zeugnisverweigerungsrecht zu über das, was ihnen in dieser beruflichen
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Dies dient dem Interesse
der Mandanten. Diese sollen sich Verteidigern und Rechtsanwälten ohne die Sorge
anvertrauen können, dass der Verteidiger oder der Rechtsanwalt später über den
Inhalt der Kommunikation Zeugnis abgeben muss.
§
160a StPO greift dies auf und schränkt strafprozessuale
Ermittlungsmaßnahmen, mit denen Erkenntnisse gewonnen würden, die dem
Zeugnisverweigerungsrecht der in §
53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger unterliegen, ein,
differenziert hierbei jedoch: Für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete gilt
gemäß §
160a Absatz
1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich
aller Ermittlungsmaßnahmen. Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte
Berufsgeheimnisträger– und damit auch für Rechtsanwälte, die im konkreten Fall
nicht im Rahmen eines Verteidigungsmandats tätig werden– greift nach §
160a Absatz
2 StPO ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein.
Geplante Änderung
Diese Differenzierung werde, wie im Referentenentwurf
ausgeführt wird, insbesondere im Verhältnis Verteidiger – Rechtsanwalt vielfach
als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum
Verteidigermandat in der Praxis mitunter fließend sein könne.
Der absolute Schutz des §
160a Absatz
1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und
Verwertungsmaßnahmen soll daher auf Rechtsanwälte (einschließlich der
niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach §
206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer
aufgenommene Personen sowie Kammerrechtsbeistände (§
209 BRAO) erstreckt werden.
2.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Der Bundesrat hat am 17.12.2010 beschlossen, zu dem vom
Bundestag am 11.11.2010 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BR-Drs.
765/10) den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs.
765/10(B)).
OLG Hamm: Urteil vom
03.09.2010 - I-9 U 81/10, 9 U 81/10; BGB §§ 839 I 1,
823; GG Art. 34
Wer im Stadtpark rodelt, handelt auf eigene Gefahr. Das
hat der Neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem am 06.12.2010
veröffentlichten Urteil vom 03.09.2010 entschieden. Im konkreten Fall war die
beklagte Stadt laut Gericht aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet,
potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen
Hang fürs Rodeln zu sperren. Der geschädigte Kläger hätte sich vielmehr vorab
von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren,
seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen
müssen, befanden die Richter (Az.: I-9 U 81/10).
Geltende gemachte
Schadenersatzklage auch in zweiter Instanz erfolglos
Der Kläger war beim Rodeln auf einer Nebenstrecke
im Stadtpark im Januar 2009 am unteren Ende eines Hanges gestürzt. An dieser
Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem
tiefer liegenden Weg durchbrochen. Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend
gemachte Schadensersatzklage blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Es bestand
nach Auffassung des Senats schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil
das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei und mit
Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger treffe
zudem ein überwiegendes Mitverschulden, da er nicht hätte darauf vertrauen
dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Quelle: Pressemitteilung, OLG
Hamm
BVerwG vom 18.11.2010 - 3 C 42.09
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2
der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig heute entschieden.
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am
Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von
Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war
der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann
nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hat die
beklagte Stadt Regensburg entgegengehalten, dass für die Anordnung einer
Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten
Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen
Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich
die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt,
dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen
der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen
von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf
besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie
lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
BVerwG 3 C 42.09 - Urteil vom 18. November 2010 –
Pressemitteilung Nr. 106/2010
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§
241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers
Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar
2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte
führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine
Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe
vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger
verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit
Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte
die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der
Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes
Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren
Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG.
Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für
nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich
ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung. Quelle:
Pressemitteilung Nr. 84/10
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 - 9
AZR 573/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009 - 11 Sa
460/08
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. November 2010, 6 K 279/10.KO)
Auch Kommunen
müssen Jagdsteuer zahlen, wenn sie die Jagd in ihrem kommunalen Wald als
Eigenjagd betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und
damit eine Klage der Stadt Ingelheim gegen einen Jagdsteuerbescheid der
Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgewiesen.
Die Klägerin ist
Eigentümerin eines Waldgebiets. Sie betreibt die Jagd in diesem Gebiet durch
einen bei ihr angestellten Revierförster als Eigenjagd. Der beklagte Landkreis
Bad Kreuznach zog die Klägerin für das Jagdjahr 2009/2010 zu einer Jagdsteuer in
Höhe von 2.512,60 € heran. Nachdem sie dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt
hatte, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Wesentlichen macht sie
geltend, als Kommune nicht jagdsteuerpflichtig zu sein. Für sie sei die
Eigenjagd ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Rahmen ihrer
gesetzlichen Verantwortung als Stadt für ihren Stadtwald. Eine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, an die eine Jagdsteuer anknüpfen soll, komme in der
städtischen Eigenjagd nicht zum Ausdruck.
Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit die Jagdsteuerpflicht der
Stadt Ingelheim bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen
ausgeführt, dass das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz (KAG) eine
Steuerpflicht der Gebietskörperschaften bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken
– wie hier – ausdrücklich vorsehe. Diese gesetzlich verankerte Regelung sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Aufwandsteuer wie die Jagdsteuer
knüpfe an eine über die Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehende
Verwendung von Einkommen und Vermögen an. Ein besonderer persönlicher
Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die
Erhebung der Jagdsteuer. So unterscheide sich die Klägerin nicht wesentlich von
sonstigen Jagdausübungsberechtigten. Ebenso wie Privatpersonen bewirtschafte sie
ihren Wald nach fiskalischen Grundsätzen. An jagdrechtliche Verpflichtungen sei
sie ebenso gebunden wie private Jäger. Allein der Zweck der Jagd beeinflusse die
Steuerpflicht nicht.
Gegen das Urteil
steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätz-lichen Bedeutung
der Rechtssache zugelassen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/2010
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2010 - 12 U 102/10.
Ein Amtsträger, der bei der Bestätigung
einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein erweckt,
die Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt pflichtwidrig, auch wenn er
vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht
befugt ist, ein Testament zu beurkunden. Dies hat das Oberlandesgericht
Karlsruhe mit Urteil vom 07.12.2010 entschieden. Die Stadt Baden-Baden haftet
demnach für einen Ortsvorsteher, der durch sein
Handeln eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit eines nichtigen
Testament hervorgerufen hatte. Sie muss den in dem nichtigen Testament
eingesetzten Erben mehrere Tausend Euro Schadenersatz wegen des Verlust ihres
Erbrechts zahlen (Az.: 12 U 102/10).
Ortsvorsteher half bei Testamentserrichtung
Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Amtshaftungsansprüche in Höhe von
rund 102.000 Euro geltend. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann
hatten lange Jahre eine Wohnung an Herrn K. vermietet. Dieser beabsichtigte, zu
Gunsten der Eheleute ein Testament zu errichten. Der Ehemann setzte deshalb im
Sommer 2006 handschriftlich den Text des Testaments ohne Datumszusätze sowie
Beglaubigungsvermerk auf. In dem Testament wurden die Eheleute als alleinige
Erben bestimmt. Gemeinsam mit Herrn K. begab der Ehemann sich in das Rathaus zum
Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom
Ehemann geschriebenen Testamentes vor, danach änderte Herr K. die Datumsangaben.
Er unterzeichnete das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den
Vermerk aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei, das
Schriftstück in einen Briefumschlag steckte, diesen verschloss und über den
Klebefalz zweimal das Dienstsiegel siegelte.
Nachlassgericht stellte Nichtigkeit des Testaments fest
Nach dem Tod des Herrn K. Anfang 2008 stellte das Nachlassgericht die
Nichtigkeit des Testamentes fest. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich gemäß
§
2247 BGB
eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene
Erklärung enthalten. Die Klägerin verlangt nun Schadenersatz von der Stadt, weil
der Ortsvorsteher bei dem Erblasser und ihrem Ehemann eine falsche Vorstellung
über die Rechtswirksamkeit des Testaments bewirkt habe. Das Landgericht hat der
Klage überwiegend (in Höhe von rund 76.000 Euro) stattgegeben. Die Berufung der
beklagten Stadt zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Ortsvorsteher hat Amtspflichten verletzt
Der für Amtshaftungssachen zuständige Zwölfte Zivilsenat meint, dass der
Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt hat. Er habe nicht nur die Echtheit
der Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt
und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der
Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei rechtswirksam. Der
Ortsvorsteher habe zwar darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, ein
notarielles Testament zu errichten, und auch nicht befugt sei, das Dienstsiegel
auf das Testament zu setzen. Dies helfe der Stadt hier aber nicht weiter.
Tätigkeit des Ortsvorstehers nahm dienstlichen Charakter
an
Denn die Tätigkeit des Ortsvorstehers bei der Testamentserrichtung habe
jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter
angenommen, so das OLG. Das amtliche Verhalten sei geeignet gewesen, bei den
Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles
Notwendige geregelt und die Errichtung des privatschriftlichen Testaments
nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den
Testierenden zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seiner
Sachwaltung keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder
seine Tätigkeit ganz versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das
Testament nicht vom Erblasser, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben
worden war, die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen.
Danach hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen
entstanden ist.
Ortsvorsteher handelte auch fahrlässig
Der Ortsvorsteher hat nach Ansicht des OLG auch fahrlässig gehandelt. Er
hätte erkennen können, dass sein Verhalten missverständlich sein könnte. Der
Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Das Landgericht hat ein Mitverschulden
der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von zusammen 25 Prozent angenommen.
Schließlich müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein Testament
eigenhändig verfasst werden muss. Das habe die Klägerin nicht angegriffen. Ein
höheres Mitverschulden kommt nach Auffassung des OLG nicht in Betracht. Die
Revision ist nicht zugelassen worden. Quelle: BeckRS 2010, 30475.
VG Dresden, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 L 461/10.
Die derzeit in Dresden von verschiedenen Versorgungsunternehmen regelmäßig
durchgeführten Altpapiersammlungen mittels «Blauer Tonnen» sind rechtswidrig und
dürfen von der Stadt untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden
in mehreren Beschlüssen vom 16.12.2010 entschieden (Az.: 3 L 461/10 u. a.).
Damit waren die Anträge von fünf Recyclingfirmen auf vorläufigen Rechtsschutz
gegen entsprechende Untersagungsverfügungen der Landeshauptstadt erfolglos.
Gegen die Beschlüsse können die Unternehmen Beschwerden beim Sächsischen
Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
«Blaue Tonnen» ersetzen Bringsystem
Grundsätzlich erfolgt die Sammlung von Altpapier in Dresden im »Bringsystem«
über etwa 1.400 Wertstoffcontainer, die an rund 650 Standplätzen im gesamten
Stadtgebiet aufgestellt sind. Im Frühjahr 2008 begannen verschiedene
Entsorgungsunternehmen mit der Einrichtung eines «Holsystems». Dazu wurden nach
Angaben der Stadtverwaltung etwa 23.600 «Blaue Tonnen» an Grundstücks- und
Gebäudeeigentümer verteilt und seitdem in regelmäßigen Abständen geleert.
Stadt führt Gefährdung der öffentlich-rechtlichen
Abfallentsorgung an
Mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2009 (NVwZ
2009,
1292)
untersagte die Landeshauptstadt den Antragstellern im August 2010 das
regelmäßige Einsammeln von Papierabfällen aus Privathaushalten. Dies begründete
sie unter anderem damit, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem durch
die «Blauen Tonnen» erhebliche Papiermengen und die damit verbundenen Einnahmen
entgingen. Diese würden auch zur Finanzierung der übrigen Abfallentsorgung
herangezogen. Soweit sie dauerhaft wegfielen, müssten die Müllgebühren für alle
Bürger erhöht werden. Zudem werde durch die privaten Sammlungen die unmittelbar
anstehende Neuausschreibung der öffentlichen Altpapierentsorgung erschwert. Dem
traten die privaten Entsorger insbesondere mit dem Argument entgegen, dass sie
lediglich «gewerbliche (Altpapier-)Sammlungen» durchführten, die von jeher
gesetzlich erlaubt seien.
Privathaushalte müssen ihren Müll grundsätzlich
öffentlicher Müllabfuhr überlassen
Das VG hat den Standpunkt der Landeshauptstadt Dresden bestätigt. Private
Haushalte müssten ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren
Bestandteile, wie etwa des Altpapiers, grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen, hier also der Stadt beziehungsweise den von
dieser beauftragten Firmen. Zwar seien «gewerbliche Sammlungen» von Papier und
anderen Rohstoffen erlaubt. Eine solche Sammlung sei jedoch nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG von der Tätigkeit der öffentlichen
Entsorgungsträger abzugrenzen.
Tätigkeit der Antragsteller mit der der öffentlichen
Müllabfuhr vergleichbar
Mit der überlieferten Praxis gemeinnütziger oder gewerblicher
Altstoffsammlungen habe die Tätigkeit der Antragsteller wenig zu tun, so das VG
weiter. Ihre Sammeltätigkeit erfolge, vergleichbar der öffentlichen Müllabfuhr,
in einem festen Turnus und ohne zeitliche Begrenzung in dauerhaften Strukturen.
Auch bestünden zwischen den Haushalten und den Entsorgern vertragliche
Beziehungen. Die Firma stelle die Abfallbehälter bereit und biete deren
unentgeltliche Leerung an. Im Gegenzug dafür überließen die privaten Haushalte
den Abfallentsorgern den Vermarktungserlös des Altpapiers. Da die
Verbotsverfügungen der Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig seien,
könne dieser nicht zugemutet werden, das von den Antragstellern eingerichtete
Parallelsystem bis zum Ausgang möglicherweise mehrjähriger Gerichtsverfahren zu
dulden, so das VG abschließend. Quelle: Verlag C.H. Beck, 20. Dezember 2010.
Verwaltungsgericht Mainz Az 3 L 1381/10.MZ, Beschluss vom
22.11.2010 - Pressemitteilung 21/2010
Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrtenbuchauflage nicht
entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein
Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 3.
Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren.
Mit dem Fahrzeug einer Frau aus Mainz (Antragstellerin)
wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h
überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt.
Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der
Antragstellerin nicht ermitteln.
Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des
Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein Fahrtenbuch zu führen, beantragte die
Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Ihr
Lebensgefährte habe das Auto gefahren, machte sie geltend. Sie habe ihm aber
inzwischen bedeutet, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr fahren werde und
halte die Autoschlüssel unter Verschluss. Außerdem höhle die Fahrtenbuchauflage
ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.
Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der
mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den
Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die
Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren
Lebensgefährten stehe der Antragstellerin nicht zu. Hiervon abgesehen stünde ein
Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Ein
„doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im
Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz
fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer
Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe angesichts des Zwecks der
Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen,
nicht. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie werde ihr Fahrzeug künftig
nur noch selbst fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es
könne künftig trotzdem vorkommen – jedenfalls bei nicht durch Zeugenaussagen
oder Lichtbilder dokumentierten Verkehrsverstößen -, dass der Fahrer nicht
festgestellt werden kann, falls die Antragstellerin leugnen sollte, das Fahrzeug
selbst geführt zu haben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2
K 174/10.KO i - Pressemitteilung Nr. 50/2010
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen
Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen
Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz
entschieden.
Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei.
Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger
im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur
Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger weiteren
Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos
Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage
im Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in besonders
begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des
Klägers aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und
mit dem üblichen Einladungsvorlauf organisiert gewesen. Außergewöhnliche
Beratungsgegenstände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass
die Sonderurlaubsverordnung die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie
aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von
Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur
Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des
öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere.
Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich
in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
hinausgegangen werden dürfe.
Nicht rechtskräftig: Gegen das Urteil steht den Beteiligten
der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.
BVerfG Beschluss vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -
Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-098.html
Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid
beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein
striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden
Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso
entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume
einzurichten.
Der Antragsteller ist Inhaber eines aus einem Raum
bestehenden Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er
macht im Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots
in seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein.
Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts seiner
Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine
Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete
Gaststätteninhaber geboten gewesen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, da eine in der Hauptsache zu erhebende
Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre. Die strikte Neufassung des Rauchverbots
verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30.
Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht
gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten
Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der
Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes
Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357 ff.>).
Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen
entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der
Bevölkerung ansieht. Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der
zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten,
so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf
Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so
genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch
die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine
verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Denn eine stärkere
Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der ohne Ausnahmen
für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe
gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind.
Verwaltungsgericht Mainz 1 L 832/10.MZ, Beschluss vom
08.09.2010 - Pressemitteilung 17/2010
Zu Recht hat die ADD (=
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz.) in Trier einer
rheinland-pfälzischen Firma (Antragstellerin) unter Anordnung des Sofortvollzugs
untersagt, 211 Tonnen des Düngemittels Rizinusschrot wegen eines bedenklichen
Ricingehaltes in den Verkehr zu bringen. So die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:Die ADD wurde darüber informiert,
dass die Antragstellerin gepressten Rizinusschrot als Düngemittel in Verkehr
bringt, der eine bedenkliche Menge an Ricin enthält. Dies beruhte auf einer
Meldung des Robert-Koch-Instituts, das auf Veranlassung der Antragstellerin
Proben deren Rizinusschrots untersucht und dabei einen Ricingehalt deutlich über
dem wissenschaftlich anerkannten Grenzwert festgestellt hatte.
Erläuterung: Rizinusschrot enthält in unterschiedlichen
Mengen das Pflanzengift Ricin, das zu den stärksten Giften biologischer Herkunft
gehört. Da es kein Gegenmittel gibt, können Ricinvergiftungen nur symptomatisch
behandelt werden. Es besteht der Verdacht, dass Todesfälle von Hunden in
früheren Jahren im Zusammenhang mit der Aufbringung von Rizinusschrot als Dünger
stehen.
Die ADD zog in der Folge bei der Antragstellerin weitere
Proben von unbehandeltem und wärmebehandeltem Rizinusschrot, bei deren
Untersuchung durch das Robert-Koch-Institut sich erneut Ricingehalte über dem
Grenzwert ergaben. Daraufhin untersagte die ADD der Antragstellerin, den Schrot
in den Verkehr zu bringen und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügung an.
Mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen, wandte sich
die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht. Die Behörde dürfe nicht an Hand
absoluter Grenzwerte, sondern nur im Rahmen von Tierversuchen an Ratten
ermitteln, ob Rizinusschrot einen bedenklichen Ricingehalt aufweist. Sie habe
ihr Material in einem Labor in Thailand im Tierversuch testen lassen; bei keinem
der Versuchstiere seien toxische Wirkungen aufgetreten.
Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Das
behördliche Verbot sei rechtens, befanden sie. Die Analyse der amtlichen Proben
habe einen Ricingehalt ergeben, der um ein Vielfaches über dem auf gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden, als unbedenklich anzusehenden
Höchstwert liege. Angesichts ihrer Aufgabe, Gefahren für Mensch und Tier durch
das Inverkehrbringen von Düngemitteln abzuwenden, dürfe die Behörde jede
wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis heranziehen, auf deren Grundlage die
Unbedenklichkeit von Rizinusschrot bezüglich seines Ricingehaltes geklärt werden
könne. Wenn wie hier der Ricingehalt auf diese Weise geklärt sei, komme eine
diesbezügliche Überprüfung durch Versuche an Ratten nicht mehr in Frage. Hiervon
abgesehen sei bezüglich der in Thailand durchgeführten Versuche an Ratten zu
sehen, dass der dort getestete Rizinusschrot nach den vorgelegten Unterlagen
nicht eindeutig der Antragstellerin zugeordnet werden könne.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -
Aktenzeichen: 7 B 985/10 - Beschluss vom 20.9.2010 - Pressemitteilung des
Oberverwaltungsgerichts 24. September 2010
Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem
Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der
Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch
Beschluss vom 20.9.2010 entschieden.
Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Antragsteller unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage
untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts
angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von
4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen.
Der Senat hat den gegen die sofortige Vollziehung der
Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur
Begründung hat der Senat ausgeführt: Mit der Errichtung der Solarenergieanlage
sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung
der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei
genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich
gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung
bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der
Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die
Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften
deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses
oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen
Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien
baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an
präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.
Das Verfassungsgericht hat das absolute Rauchverbot in saarländischen Kneipen,
das ab 1. Juli gelten sollte, vorerst gestoppt. Es bedrohe kleine Lokale. Ein
endgültiges Urteil ergeht erst nächstes Jahr.
In saarländischen Gaststätten und Kneipen darf mindestens bis zum nächsten Jahr
weiter geraucht werden. Der Verfassungsgerichtshof stoppte gestern das absolute
Rauchverbot kurz vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli. Die Richter gaben einem
Eilantrag mehrerer Gastronomen statt, die Verfassungsbeschwerde eingelegt
hatten. Ein Urteil über die Zulässigkeit des Nichtraucherschutzgesetzes soll
aber erst 2011 gesprochen werden. Dann will das Gericht prüfen, ob in besonders
betroffenen Betrieben auf Dauer weiter geraucht werden darf oder deren Betreiber
für die Einbußen entschädigt werden müssen. Prinzipiell sei ein absolutes
Rauchverbot in der Gastronomie aber zulässig, so die Richter.
Das Gericht unter seinem Präsidenten Roland Rixecker begründete seine
einstweilige Anordnung mit der Situation von Betrieben wie Wasserpfeifen-Cafés,
die bei einem Rauchverbot schließen müssten. Damit gelten bis auf Weiteres die
bisherigen Regeln. Danach ist etwa das Rauchen in Kleingaststätten erlaubt, die
keine zubereiteten warmen Speisen anbieten.
Das Verfassungsgericht hatte bereits 2008 ein erstes, weniger strenges
Nichtraucherschutzgesetz gekippt, weil die darin enthaltenen Ausnahmen für
bestimmte Betriebe deren Konkurrenten benachteiligten. Der Landtag hatte im
Februar 2010 auf Druck der Grünen das weitreichendste Nichtraucherschutzgesetz
in Deutschland verabschiedet, das Ausnahmen nur noch befristet für Gastwirte
vorsieht, die im Vertrauen auf das geltende Gesetz Umbauten getätigt haben.
Die Präsidentin des Gastronomieverbandes Dehoga, Gudrun Pink, sprach von einem
„Meilenstein“. Gesundheitsminister Georg Weisweiler (FDP) gab sich
zuversichtlich für das im Jahr 2011 erwartete Urteil in der Hauptsache. Die
Verfassungsbeschwerden seien unbegründet, da die Rechtmäßigkeit von absoluten
Rauchverboten mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei, sagte
er der SZ. Es sei auch zulässig, wenn es die Existenz von Gaststätten gefährde.
Die Grünen bestehen weiter auf einem umfassenden Nichtraucherschutz. SPD und
Linke werteten die Anordnung als „riesige Blamage“ und „empfindliche Niederlage“
für CDU, FDP und Grüne. Quelle: Saarbrücker Zeitung 22.6.2010.
3.11.1
Gastronomen freuen sich über vorläufiges Aus für absolutes Rauchverbot –
Minister dennoch siegesgewiss
Die Kneipenbesitzer im Saarland freuen sich über die Aussetzung des absoluten
Rauchverbotes. Doch zum Jubeln ist es zu früh: Endgültig hat der
Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden.
Die Stimmung war prächtig gestern Nachmittag am St. Johanner Markt in
Saarbrücken. Es wurde gelacht, getrunken und geraucht. Als sich die 30 Wirte bei
ihrem Stammtisch vor einer Kneipe (im Innenraum herrschte Rauchverbot) das erste
Mal zuprosteten, wussten sie noch nicht, dass sie später auch etwas zu feiern
haben würden. Dafür sorgte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes um 15:29
Uhr mit einer siebenseitigen Mitteilung: Die acht Richter stoppten per
einstweiliger Anordnung das absolute Rauchverbot, das der Landtag erst im
Februar beschlossen hatte. Damit bleibt es für mehrere hundert Betriebe bei den
Ausnahmen vom Rauchverbot – und zwar für ausschließlich vom Inhaber geführte
Gaststätten und Betriebe mit weniger als 75 Quadratmeter, in denen es keine
warmen Speisen gibt.
Das neue Gesetz hätte am 1. Juli in Kraft treten sollen – einen Tag vor Beginn
des Saarbrücker Altstadtfestes. Sprachlos seien die Wirte bei ihrem Treffen am
St. Johanner Markt gewesen, als sie vom Richterspruch hörten, sagt ein
Teilnehmer. Gehofft hatten viele auf die Entscheidung des Gerichts, aber
wirklich daran geglaubt?
Jahrelang hatte die Kneipen-Lobby gegen ein allzu scharfes
Nichtraucherschutzgesetz gekämpft, erst unter einer CDU-Alleinregierung und dem
rauchenden Gesundheitsminister Josef Hecken, zuletzt unter der Jamaika-Koalition
mit den grünen Gegnern des blauen Dunstes. „Wir freuen uns, dass Bewegung in die
Sache kommt“, sagte gestern die Präsidentin des Gastronomieverbandes Dehoga,
Gudrun Pink – auch wenn noch kein Grund bestehe, „eine Riesenparty zu machen“.
Denn über die Frage, ob das abolute Rauchverbot zulässig ist, haben die Richter
gestern noch gar nicht entschieden.
Gegen das absolute Rauchverbot waren mehrere Mitglieder des Aktionsbündnisses
„Saarländische Kneipen-Kultur“ vor Gericht gezogen, unter ihnen ein Hotelier
sowie Betreiber von Eckkneipen, einer Diskothek und eines Wasserpfeifen-Cafés.
Ihr Zorn richtet sich vor allem gegen die Grünen und ihren Landeschef Hubert
Ulrich, der das absolute Rauchverbot in den Koalitionsverhandlungen mit CDU und
FDP durchgedrückt hatte. Die neue Vorschrift setze die Existenz von vielen
Betrieben, insbesondere kleinen Gastwirtschaften sowie Kneipen, „ohne Not“ aufs
Spiel, monieren die Kläger. Der Dehoga liest die Entscheidung des Gerichts denn
auch als Beleg, dass bei dieser Argumentation „nicht alles aus der Luft
gegriffen war“. In der Tat argumentieren die Richter damit, dass einigen Lokalen
bei einem absoluten Rauchverbot „praktisch nicht wieder gut zu machende
wirtschaftliche Nachteile“ bis hin zur Schließung entstehen könnten: etwa
Wasserpfeifen-Cafés oder der „getränkegeprägten Kleingastronomie“, die ja
„überwiegend Raucher“ anspreche.
Obgleich in der Sache noch nicht entschieden ist, dürfte der Richterspruch den
Jamaika-Koalitionären – allen voran den Grünen – nicht schmecken. SPD-Landeschef
Heiko Maas spricht bereits von einer „riesigen Blamage“ für CDU, FDP und Grüne.
Die Jamaika-Regierung habe „ein handwerklich unsauberes Gesetz durchgedrückt, um
der grünen Parteibasis eine Rechtfertigung für eine Koalition aus CDU, FDP und
Grünen vorzugaukeln“, sagte er. Die Grünen erklärten: Man müsse die Entscheidung
akzeptieren und nun erst einmal die Begründung abwarten, um zu sehen, „woran es
gelegen hat“ und dann das weitere Vorgehen zu prüfen. Parteisprecherin Claudia
Beck versicherte jedoch: „Wir setzen uns auch weiterhin für einen umfassenden
Nichtraucherschutz im Saarland ein.“ Als einziger Koalitionär wagte sich
Gesundheitsminister Georg Weisweiler (FDP) gestern aus der Deckung: Er gehe
davon aus, „dass wir das Hauptsache-Verfahren gewinnen werden“. „Wir freuen uns,
dass Bewegung in die Sache kommt.“ Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 2.6.2010
Sehr geehrter Herr
Brenner,
vielen Dank für die
ausführliche Darstellung auf Ihrer Website (http://www.recht-find.de/vollstreckungsrecht-owig.htm).
Sie ist für uns in der Behörde hilfreicher als
die Darstellung im altbewähten Göhler. Von daher danke.
Allerdings
haben wir noch eine weiter gehende Frage:
Fragen
und Sachverhalt:
Wir
gewähren oft Ratenzahlungen und bewilligen die Zahlung in Teilbeträgen.
Das
Ruhen der Vollstreckungsverjährung beginnt nach Ihrer Darstellung mit der
behördlichen Entscheidung über die Zahlungserleichterung - soweit alles
verständlich.
1)
Nun
zahlen unsere Betroffenen nicht oder nur sehr unregelmäßig.
Da unsere Ratenbewilligung eine
Wegfallautomatik enthält, könnten wir nach Ausbleiben einer Rate
vollstrecken; das Ruhen würde mit dem Ausbleiben einer Rate im
Fälligkeitszeitpunkt enden.
2)
Es
macht jedoch manchmal wenig Sinn, die Vollstreckung fortzuführen oder aufleben
zu lassen, da wiederum wichtige Zeit vergeht.
3.)
Solange der Betroffene bis zur Fälligkeit der darauf folgenden Rate zahlt, ist
das Ihrer Darstellung zufolge kein Problem: Hinsichtlich der restlichen Raten
würde das Ruhen der Verjährung von selbst wieder aufleben.
4.)
Was ist
jedoch, wenn der Betroffene bei einer monatlichen Ratenzahlungsbewilligung erst
- sagen wir - drei Monate später zahlt. >> Antwort s. A 1)
5.)
Müssten diese drei Monate dann als verjährungsrelevante Zeit mitberücksichtigt
werden, während dann ab der wieder erfolgten Zahlung das Ruhen von Neuem
beginnt, oder wie ist dies sonst zu verstehen?
>> Antwort s. A 1): In den 3 Monaten läuft also
die Vollstreckungsverjährung weiter
Antwort:
A 1)
Bleibt die Rate(n) aus dann gilt: Ende des Ruhens der
Vollstreckungsverjährung. Auch dann, wenn die behördliche
Ratenzahlungsbewilligung nicht mit einer „Wegfallautomatik“ versehen war.
Es kann (muss in der Regel) dann die Vollstreckung
weiterbetrieben werden.
A 2)
Allerdings:
Zahlt der Vollstreckungsschuldner die eine oder die
mehreren ausstehenden Raten vor Fälligkeit der noch ausstehenden Folgerate(n),
dann beginnt die Ruhenszeit für die restlichen, also für die noch ausstehenden,
noch nicht fällig gewesenen Raten, wieder auf.
A 3)
Aber: Das gilt dann nicht, wenn die Behörde die
Ratenzahlungsbewilligung durch förmlichen Bescheid berechtigt widerruft. Dann
endet das Ruhen der Vollstreckungsverjährung insgesamt.
A 4)
Die Regelungen des § 34 OWiG kann man vielleicht
leichter verstehen, wenn man sich den Sinn dieser Vorschrift klar macht. § 34
OWiG verfolgt 2 Ziele:
Ø
Den Rechtsfrieden („einmal muss Schluss sein“) herstellen.
Ø
Es soll die Vollstreckungsbehörde „anspornen“ die Beitreibung der
verhängten Geldbuße und ggf. Nebenfolgen, nicht auf den Sankt - Nimmerleinstag
zu verschieben.
A 5)
Zum anderen ist die Gewährung von Raten aber auch –
abgesehen, dass es im Gesetz, z. B. in § 18 OWiG, vorgeschrieben ist – ein
„Vorteil“ für den Vollstreckungsschuldner, denn er muss seinen Lebensstandart
dadurch möglicherweise nicht oder nur wenig einschränken. Ferner: Er vermeidet
die in der Regel sein Ansehen schädigende Pfändung.
A 6) §§ 17 bzw. 30 und § 95 II OWiG
Im Zusammenhang mit der Vollstreckungsverjährung sollten
auch 3 weitere Vorschriften bedacht werden, von denen die 1. und 2. allerdings
nicht (mehr) die tatsächlichen geschaffenen Verhältnisse direkt beeinflussen
kann. Es sind die §§ 17 bzw. 30 und § 95 II OWiG. Nach §§ 17, 30 OWiG muss sich
die Geldbusse (sofern sie mehr als 250 € betragen soll) neben anderen Aspekten
auch – und wohl im Wesentlichen – an den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betroffenen orientieren. Hier werden von den Bußgeldstellen häufig (eigentlich
fast immer) Fehler gemacht: Die Geldbuße (über 250 €) wird meist festgesetzt,
ohne den Beruf und insbesondere die Familienverhältnisse (ledig, verheiratet,
minderjährige Kinder, Ehefrau berufstätig) des Betroffenen im Bußgeldbescheid zu
erwähnen. Insbesondere bei höheren Geldbußen werden dann von den Gerichten die
Geldbußen – schon aus diesen Grund der fehlenden Angaben– herabgesetzt (werden
müssen). Das ist auch einleuchtend. Wenn A und B die gleiche Bußtat begangen
haben und beide 5.000 € netto verdienen, dann muss die Geldbuße gegen A
unterschiedlich sein, wenn A verheiratet ist und für 5 minderjährige Kinder zu
sorgen hat, B aber ledig ist.
A 7)
§ 95 II OWiG spielt u.a. dann eine Rolle,
wenn die Geldbuße schon unangemessen zu hoch festgesetzt worden ist, oder – in
der Praxis häufiger - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Vollstreckungsschuldners nach Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Geldbuße pp.
verschlechtert haben (z.B. der Betroffene wird im Laufe der „Vollstreckungszeit“
arbeitslos).
|
§ 95 OWiG - Beitreibung der Geldbuße - lautet:
|
|
(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer
Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit
nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist,
dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen die Zahlung in absehbarer
Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde
anordnen, dass die Vollstreckung
unterbleibt. |
A 8)
Von Absatz 2 könnte - und sollte m.E. auch –
(entsprechend) Gebrauch gemacht werden, wenn die Geldbuße beispielweise auf
60.000 € festgesetzt worden ist, weil sie – auch im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, er hat beispielsweise 6.000 €
verdient (Geldbuße: 10x6.000) – angemessen war, der Betroffene aber wenige
Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung – voraussichtlich auf Dauer -
arbeitslos geworden ist und sein monatliches Einkommen sich beispielsweise nur
noch auf 2.000 € statt - wie im Zeitpunkt der Festsetzung des Bußgeldes – auf
6.000 € beläuft. Hier könnte man nach Zahlung von 20.000 € (10x2000) anordnen,
dass die der restliche Betrag – entsprechend § 95 II OWiG - nicht mehr
vollstreckt wird. Die Begründung ist einfach: Es wird nachträglich die
Gleichheit vor dem Gesetz und die Gerechtigkeit wiederhergestellt. Den strengen
Anhängern der Auffasung: „die Rechtskraft ist ein hohes Gut der Rechtsprechung“
(oder salopper: Die Rechtskraft ist die „heilige“ Kuh der Justiz) wird ein
solches Verfahren allerdings schwerfallen.
Mit
freundlichen Grüßen
Brenner
|
Auf eine Antwort
würden wir uns freuen, da die Thematik uns doch einige Kopfschmerzen
bereitet. |
|
Vielen Dank für Ihre
Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.
Danke für die Anfrage. Nachfolgend meine
Antwort.
Wenn Sie davon ausgehen können, dass die
Zahlen nicht „getürkt“ sind, also der Realität entsprechen, so lässt sich der
Verfallbetrag nach § 29a OWiG mit der Antwort auf die Frage schätzen:
|
Wie stünde der Täter oder das
Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, vermögensmäßig da, wenn er
die Ordnungswidrigkeit(en) nicht begangen hätte. |
Das würde im vorliegenden Fall bedeuten:
Die Rechnung wird im Regelfall wohl so aussehen:
Hausaußenfläche: 15.000.- €
+
USt 2.850.- €
Summe 17.858.-
Abziehbar: Skonto 2%
Der Verfallbetrag beläuft sich daher auf
15.000 € (17.850. – 2.850). Das Skonto ist nicht abzugsfähig, weil es mit zum
Aufwand gehört, der vom Bruttoerlös nach § 29a OWiG nicht abzugsfähig ist. Die
Umsatzsteuer hingegen ist kein Aufwand, sie ist lediglich ein „Durchlaufposten“;
die USt „gehört“ nicht dem Unternehmen, sondern ist ein Anspruch der
öffentlichen Hand.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
Sehr geehrter Herr Brenner,
|
zu meinen Emails
vom 21.10.2010 hätte ich noch
eine nachträgliche Frage: |
|
|
Es kommt immer öfters vor, dass bei
Verstößen gegen die Handwerksordnung die beschlagnahmten Rechnungen so
aussehen: |
|
|
Hausaußenfläche
xxqm 15.000.- € |
|
MWSt
19% 2.850.-€ |
|
Skonto
2% 357.-€
(-) |
|
Zahlbar innerhalb v. 14
Tagen: 17.493.- € |
|
|
|
Eine ideale Rechnung würde so
aussehen: |
|
Streichen der Hausaußenfläche xxqm: |
|
Material
7500.- € |
|
Ausführung
7500.-€ |
|
Der Rest wie gehabt. |
|
Könnten Sie, anhand dieser Beispiele, die
Anwendung des „Verfalls“ erklären (was angerechnet werden kann). Leider habe ich
aus der vorliegenden Literatur keine ausreichende Erklärung gefunden.
Ich bedanke mich bereits jetzt
ich habe einen konkreten Fall, bei dem ich einen Tipp zum
weiteren Vorgehen bräuchte:
|
SV |
Anmerkungen - Antwort |
|
KfZ angemeldet auf männlichen Halter, geblitzt
wurde am 3.8. eine Frau, was aus dem Meßfoto hervorgeht. Halter
verweigerte die Aussage. Polizei versucht durch Hausbesuche die Ehefrau
zu befragen, was scheitert, weil Ehefrau nie zu Hause ist. Eine spätere
Vorladung für die Ehefrau bei der Polizei wird ignoriert.
Am 29.10. bekommt die Ehefrau einen Anhörungsbogen
nach $55 wo sie um der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt wird
und sich hiermit innerhalb der nächsten 7 Tage äußern kann. Die Normale
Verjährung wäre am 03.11. Ist die verjährung jetzt unterbrochen, kann in
den nächsten 3 Monaten der Bußgeldbescheid doch kommen? |
Tat: 3.8.2010 – Verjährt 3.11.2010
Halter war nicht der Fahrer
Anhörungsbogen an Ehefrau des Halters am
Ø
29.10.2010 – neue Verjährung 29.1.2011.
Die Polizei könnte bei den Nachbarn das Radarfoto
gezeigt haben, die Behörde könnte in Foto von der Meldestelle
angefordert haben.
Die Behörde könnte auch den „Busch geklopft haben“
– nach dem Motto: „Der Mörder war in der Regel immer der Ehepartner-
hier die Ehefrau“.
Man müsste die Akten einsehen.
|
|
Was soll man tun? |
|
|
- nicht ausfüllen und abwarten, weil am 3.11. dies
verjährt wäre? |
Ja. |
|
- Ausfüllen und die Ordnungswidrigkeit nicht
zugeben und eine schlaue begründung eintragen, wie z.b. eine Freundin
hatte zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug,
ich bin nicht gefahren? |
Sie können ja nicht gefahren sein – nach dem SV.
Wenn Ihre Frau nicht gefahren ist:
Bußgeldbescheid abwarten – Einspruch einlegen, Beweis durch Ehefrau: Bin
nicht gefahren.
Wenn Ihre Frau gefahren ist, dann hilft wohl nur
Glück. Denn im Zweifel wird der Richter (nach Bußgeldbescheid +
Einspruch + Abgabe an Gericht) einen Gutachter bestellen, der an Hand
des Radarfotos Ihre Frau identifizieren wird – Folge Verurteilung +
nicht geringe Kosten für den Gutachter sind von Ihnen bzw. Ihrer Frau zu
zahlen. |
Wäre nett, wenn Sie mir hier unbürokratisch einen Tipp
geben könnten.
Vielen dank!
Grüße
Sehr geehrter Herr Brenner
Vielen Dank für die Möglichkeit, Ihnen auf diesem Wege Fragen
stellen zu können. Ich habe vor Jahren mehrfach und sehr gerne Ihre Seminare in
Köln und Aachen besucht.
Von den dabei gewonnenen Erkenntnissen profitiere ich noch
heute.
|
Sachverhalt |
Antwort |
|
Nun zum Thema:
Als
Bußgeldsachbearbeiter "Lebensmittelüberwachung" gehört es u.a. zu meinem
täglichen Brot, ahndungsrelevante Verstöße , die bei Überprüfungen von
Gaststättenküchen - und nebenräumen festgestellt wurden, zu bearbeiten.
Die in diesem
Bereich festgestellten Verstöße sind in der Regel sehr vielseitig.
Sie reichen von
allgemeinen und speziellen Verschmutzungen über fehlende / irreführende
Kennzeichnungen, ekelerregende Herstellungs- und Lagerumstände, fehlende
Unterlagen gem. Infektionsschutzgesetz, Temperaturverstöße pp
Im Rahmen des
ordnungsbehördlichen Ermessen und unter Berücksichtigung des § 17 OwiG
- Höhe der Geldbuße- wurde bisher hier eine Bußgeldhöhe bestimmt, deren
Zustandekommen, sagen wir einmal, nicht immer besonders transparent war
und bei 4 Sachbearbeitern in vergleichbaren Lagen auch schon einmal
unterschiedlich hoch ausfiel.
Da es bekanntlich
keinen Bußgeldkatalog "Lebensmittelrecht" gibt, benutze ich intern eine
simple Hilfskonstruktion, die transparenter und gerechter sein sollte.
Demnach teile ich
- stark verkürzt dargestellt - jeden einzelnen dokumentierten und
ahndungsrelevanten Mangel in die Kategorien "leicht, mittelschwer und
schwer" ein.
Jede dieser
Kategorien ist mit einem Basisbetrag verknüpft, der natürlich jeweils
dem Einzelfall angepasst werden soll.
Beispiel:
leichter Mangel 3,-€ mittelschwerer: 20,- € schwerer
Mangel: 50,-€
So ergeben z.B.
30 leichte Mängel 90,-€
10 mittelschwere 200,-€
3 schwere 150,- €
eine Gesamtbuße
von: 440,-€
Vorausgesetzt sind
hierbei, Fahrlässigkeit, Erstverstoß pp
Über 100 Bußgeldbescheide habe ich in den letzten 2 Jahren nach diesem
internen / persönlichen Muster / Berechnungsmodell erlassen, ohne dass
einer nicht rechtskräftig wurde.
Unter Hinweis auf
dieses Modell haben sogar mehrfach Anwälte und Rechtsabteilungen ihre
Einsprüche im Vorverfahren zurückgezogen.
1 Fall erlangte
erst in einer bis zuletzt strittig geführten Hauptverhandlung seine
Rechtskraft.
Meine "errechnete"
Geldbuße in Höhe von 670,-€ wurden von der Staatsanwaltsschaft und der
Amtsrichterin in keinem Punkt kritisiert - vielmehr als eine gewisse
Orientierung angenommen. So jedenfalls mein Eindruck.. Die
Bestätigung erfolgte im Urteil.
Nun bin ich lange
genug im "Geschäft", um zu erkennen, dass ein glatt durchgehendes
Verfahren kein Beweis für gute Rechtsqualität sein muss.
Etwas verwundert
hat mich jedoch, dass Jemand gegenüber dem Leiter des hiesigen
Veterinäramtes, also meinem Chef , geäußert haben soll, mein
Berechnungsmodell sei rechtlich bedenklich.
Bevor ich
persönlich nachfrage, überlege ich natürlich, ob und inwiefern mein
Modell tatsächlich angreifbar ist ?
Nach meinen
Recherchen könnte sich diese Äußerung möglicherweise auf Göhler
Kommentar zu § 17 Owig, 13.Auflage, Rdnr.28b beziehen:
Zitat:
Eine nach
bestimmten Regeln vorzunehmende mathematische Berechnung der Geldbuße
auf der Grundlage der Regelsätze (z.B. 25% für jede Voreintragung) ist
unzulässig.
Nicht erkennen
kann ich daraus, dass auch ein internes, persönliches Berechnungsmodell
darunter fällt.
Ob aber auch § 19
Abs. 1 und 2 OwiG eine Rolle spielen, und wenn ja welche, das ist meine
Frage.
Würden Sie mir
helfen, die Antwort zu finden ?
...vielleicht
stört der Eindruck, dass z.B. 1 leichter Mangel mit 1 x 3,-€
"Bußgeld" (gibts ja gar nicht ) belegt wird und die einzelnen
Bußgeldsummen trotz Tateinheit wie bei einer Tatmehrheit addiert
werden ?
Dann sollte ich
statt 3,-€ besser 3 Punkte vergeben.
Jedenfalls bedanke
ich mich bereits im Voraus bei Ihnen und bin auf Ihre Antwort sehr
gespannt.
|
Zur Verdeutlichung des Problems ein Beispiel aus meiner Anwaltspraxis.
Ein Mandant erhielt einen Bußgeldbescheid über 500 €, weil er an 10
Tagen entgegen den gesetzlichen Vorschriften kein Baugerüst aufgestellt
hatte. Ich fragte den Mandanten, was er denn dadurch erspart hätte. Er
meinte, dass das Gerüst etwa 1.000 € gekostet hätte. Dann würde, so
informierte ich den Mandanten, im Rahmen des Einspruchsverfahrens es
durchaus möglich sein, dass sich die Geldbuße auf 1.500 € erhöhte.
Die Begründung: Nach dem Gesetz (§ 17 Abs. 4 bzw. § 30 Abs. 3
Ordnungswidrigkeitengesetz) ist die Mindestuntergrenze der Festsetzung
einer Geldbuße, der durch die Ordnungswidrigkeit(en) erlangte
Vermögensvorteil (in der Regel Gewinn) abzuschöpfen, vgl. dazu auch
klar: OLG Karlsruhe bei
http://www.ra-karlbrenner.de/geldbusse,_bemessung.htm
Der Mandant zahlte, wen wundert's, die 500 €.
Nun zu dem vorliegenden Fall.
Gegen selbst erstellte Bußgeldzumessungsregeln besteht kein Verbot.
Diese Selbst-Regeln dürfen jedoch keinen Eingang in den Bußgeldbescheid
finden. Denn die Gründe für die Zumessungsgründe für die Geldbuße
ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung (siehe oben die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe). Zu den Zumessungsregeln
gehören – neben dem Vermögensvorteil - weiterhin: die
wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 160 StPO) des Betroffenen
(wozu auch seine Familienverhältnisse gehören, was meist übersehen
wird), seine Einsichtsfähigkeit, künftige Verstöße zu
vermeiden, die Abschreckungswirkung gegenüber potentiellen
anderen Tätern, die Gefährdung des Rechtsgutes, das im
Lebensmittelrecht meist in der Gesundheit des Bürgers besteht und damit
ein hohes Rechtsgut ist (Aufzählung nicht erschöpfend).
Bei der Finanzverwaltung ist es schon seit eh und je üblich, dass sich
die Geldstrafe oder Geldbuße an dem verkürzten Steuerbetrag orientiert.
Die Betonung liegt allerdings auf dem Wort
orientiert.
Die vom Sachbearbeiter dem konkreten Fall zu Grunde gelegten „eigenen“
Zumessungsregeln, sollten sich durchaus in den Akten befinden. Bei Zoll
und Steuer fanden / finden diese Regeln Eingang in den "Schlußbericht"
und dieser wiederum befand / befindet sich in der Regel auf der Seite
vor dem Bußgeldbescheid bzw. Antrag auf Erlass des Strafbefehls.
Wie könnte man nun die Höhe des illegal erlangten Gewinns ermitteln? Da
das Gesetz die Schätzung erlaubt, wäre dies ein Vorschlag:
Die Ermittlungsbeamten ermitteln vor Ort - vielleicht mit Hilfe der
Handwerkskammern und / oder der Industrie- und Handelskammern oder auch
der jeweiligen Fachverbände - ermitteln, welcher Kostenaufwand
(Arbeitsstunden und Arbeitslohn) nötig gewesen wäre, um den
festgestellten Missstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern.
Dies wäre dann der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil: Also die
nicht entstandenen Aufwendungen, die der gesetzestreue Unternehmer aber
zahlt.
Nun noch zur Tateinheit. Abgesehen davon, dass wohl im
Lebensmittelrecht tateinheitliche Verstöße nicht ganz so häufig
vorkommen werden, ist die Geldbuße nach § 19 II OWiG zu bestimmen: "so
wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße
androht." Diese ermittelte Geldbuße kann selbstverständlich – im
Hinblick auf die weitere Tat i.S. § 19 OWiG angemessen erhöht werden.
Fehlerhaft ist es allerdings (und das kommt nicht selten vor), wenn im
Bußgeldbescheid bei den tateinheitlich begangenen Taten durch die
Formulierung der Eindruck entsteht, dass es sich um eine "Gesamtgeldbuße"
handeln würde. Denn im Gegensatz zum Strafrecht, gibt es im Bußgeldrecht
keine Gesamtgeldbuße. Eine solche - wenn auch nur
missverständliche - Formulierung, könnte den Bußgeldbescheid nichtig
machen. |
Mit freundlichen Grüßen
G.K.
Sehr geehrter Herr Brenner,
|
Ich wurde am 2. Juli
mit 28 km/h auf der Autobahn mit fremdem Fahrzeug geblitzt. Der
Fahrzeughalter bekam am 27.9.
einen Zeugenbefragungsbogen zugeschickt, auf dem
ich eindeutig zu erkennen bin.
Er erfuhr an diesem Tag erstmalig von dem Verstoß vom
2.7. Wenn er nun meinen Namen
angibt und ich nun angeschrieben werde, drohen ca. 100 Euro Bußgeld und
3 Punkte.
Muss er Angaben machen und wenn ja, wie verhalte ich
mich, wenn ich Post von der Behörde bekomme? Das ganze wäre dann doch
schon verjährt, oder? ich würde ja erst nach 3 Monaten davon erfahren
(also nach dem 2. Oktober), daß ich eine Ordnungswidrigkeit begangen
habe. |
Sehr geehrter Herr C. Hier meine Antwort
Ein Zeuge muss einen (schriftlichen)
Zeugenfragebogen gar nicht beantworten, mag in dem Papier stehen, was da
will. Ein Zeuge muss nur an Amtsstelle der Behörde erscheinen und dort
muss er auch aussagen, wenn ihm kein Weigerungsrecht nach § 52 ff StPO
zur Seite steht.
Bei der Vorladung muss die Behörde dem Zeugen eine
Zeugenentschädigung zahlen (seine Reisekosten, seinen Verdienstausfall).
Diese Kosten scheuen die Behörden – einer der wesentlichen Gründe für
den schriftlichen Zeugenfragebogen. Manche Behörden haben noch nicht
einmal einen „Haushaltstitel“ für solche Ausgaben.
Ein Zeuge muss auch dann aussagen, wenn ein
Bußgeldsachbearbeiter den Zeugen zu Hause oder auf seiner Arbeitstelle
aufsucht und dort ihn als Zeugen vernimmt. Für Polizeibeamte gilt das
nicht. Der Grund: Der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle hat die Funktion
eines Staatsanwaltes, der Polizist nicht.
Die Tat ist am 2.10.2010 verjährt, wenn gegen Sie (nur
gegen Sie) kein Anhörungsbogen (AB) nach § 55 OWiG erlassen
worden ist. Ob Sie den AB erhalten oder nicht, ist unbeachtlich (s. § 33
I 1. OWiG). Falls die Behörde ihrem Freund einen AB zusenden sollte,
kann er das Papier in den Papierkorb werfen.
Kommt dann aber ein Bußgeldbescheid, dann muss ihr
Freund Einspruch einlegen. Der Grund: Ich war nicht der Fahrer. Man wird
Ihrem Freund auch keine Fahrtenbuch auferlegen können, denn die Behörde
hat schlampig gearbeitet, der Bearbeiter hätte sich vielleicht sogar
strafbar gemacht (Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB) |
nachdem Sie mir bereits einmal sehr gut haben helfen können
und gerade in dem Gebiet des § 130 OWiG ja sehr bewandert sind, wende ich mich
erneut an Sie.
|
Sachverhalt: |
Anmerkungen |
|
In unserem Landkreis gibt es zwei Spielhallen, die
von einer namhaften Gesellschaft in Niedersachsen betrieben werden. In
diesen Spielhallen wurden im Februar und Mai 2010 Verstöße gegen das
bayerische Nichtraucherschutzgesetz festgestellt.
In diesem Falle wurde auch der
Geschäftsführer der Gesellschaft Herr R. zunächst als Zeuge und später
auch als Betroffener (§130 OwiG) gehört. |
Vorbemerkung:
Das einer der Fälle, bei denen ich beide, K und G
vorladen, vernehmen und ggf. sofort bebußen würde.
Ich während meiner Tätigkeit beim Hauptzollamt
Mannheim und Saarbrücken fasst alle meine Fälle auf diese Weise
bearbeitet. Ich hatte dadurch viel „Freizeit“, in der ich nach dem
Wunsch des Hauptzollamtsvorstehers in SB meinem Kollegen unter die Arme
greifen sollte. |
|
In beiden Fällen wurde dem Landratsamt jeweils die
Gebietsverantwortliche Frau K. als Beauftragte nach § 9 Abs. 2 OWiG
genannt. Gegen diese wurde dann auch in
beiden Fällen ein entsprechendes Bußgeld erlassen (250,- und 500,-,
Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro), was diese auch "geschluckt" hat.
Die Verfahren gegen den Geschäftsführer
R. wegen Verstoß gegen § 130 OWiG wurden beide Male nach § 47 Abs. 1
OWiG eingestellt. Allerdings wurden dem Geschäftsführer die beiden
Bußgeldentscheidungen gegen die Gebietsleiterin bekannt gemacht mit dem
Hinweis, entsprechend auf die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes
hinzuwirken und mit dem Hinweis, dass beim nächsten Mal eine Ahndung
nach § 130 OWiG erfolgen kann. |
|
|
Am 12.08.2010 nach dem Volksentscheid wurden in
beiden Spielhallen erneut Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz
festgestellt. Dieses Mal erfolgte umgehend eine Anhörung von Herrn R.
nach § 130 OWiG. In seiner Stellungnahme bezieht sich der Rechtsanwalt
unter anderem auch auf entsprechende Artikel in der DRiZ sowie zwei
Urteile des OLG Karlsruhe von |
|
|
1976 und 1980 und des BGH von 1992 zu diesem Thema
und gibt das Folgende an: |
|
|
Frau K. sei seit Jahren als zuverlässig bekannt.
Entsprechende Überprüfungen durch die Geschäftsleitung (wann und wie
wird nicht präzisiert) hätten dies bestätigt. Sie
genieße das uneingeschränkte Vertrauen
der Geschäftsleitung. |
Nicht mehr seit dem Bußgeldverfahren gegen die K.
Das Vertrauen allein reicht nicht. Es bedarf auch
anderer Maßnahmen (siehe dazu auf meiner Webseite:
http://www.recht-find.de/urteilea-d.htm )
Auszug aus der Webseite:
Ø
„Im Fall einer Delegierung von Verantwortung nach § 130
OWiG trifft den an sich Verantwortlichen zwar eine Aufsichtspflicht. Die
zu verlangenden Aufsichtsmaßnahmen müssen jedoch zumutbar und praktisch
durchführbar sein" (OLG Düsseldorf wistra 1999, 115).
Ø
Delegation der betrieblichen Pflichten, die den Inhaber
treffen, wenn er delegiert:
Ø
Der Inhaber muss geeignete Personen auswählen.
Ø
Er muss an die Bestellung von Vertretern für seine
unmittelbaren Stellvertreter (Beauftragten) bei deren Erkrankung, bei
Urlaub und Dienstbefreiungen denken.
Ø
Er muss den Beauftragten die ihnen übertragenen Pflichten
klar vorzeichnen.
Ø
Er muss sie mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften
und der Rechtsprechung vertraut machen,
Ø
dazu gehören auch Informationen über die Änderung der
Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
Ø
Die Verankerung der den Beauftragten übertragenen
Pflichten im Arbeitsvertrag ist zwar keine gesetzliche Pflicht, jedoch
verlangt die Rechtsprechung, dass dem Beauftragten deutlich gemacht
werden muss, er werde seinen Arbeitsplatz durch Kündigung verlieren,
wenn er die ihm anvertrauten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ø
Er muss den Beauftragten genügend Zeit lassen, die ihnen
übertragenen Pflichten auch erfüllen zu können.
Ø
Er muss Tageszeitung und Fachzeitschriften pp lesen. |
|
Sie habe sich im
Hinblick auf die Gesetzeslage nach dem Volksentscheid in Bayern
Rechtsrat bei Herrn R. eingeholt. Hierbei seien beide
irrigerweise (wird so eingeräumt) der Auffassung gewesen, dass die
Gründung eines Clubs, in dem
dann Rauchen möglich sei, jetzt zulässig sei (war es so vorher nicht und
der Wortlaut der Vorschrift wurde durch den Volksentscheid auch nicht
geändert, weshalb dies keinen Irrtum begründen kann. Außerdem wurden
genau deshalb die vorgehenden Bußgelder verhängt!). Somit liege keine
Pflichtverletzung vor. Insbesondere wäre der Verstoß dann wegen der
falschen Auffassung des Herrn R. der Verstoß auch nicht mit Sicherheit
entfallen, weshalb eine Ahndung ausscheiden muss. |
Herr G. ist keine
geeignete Auskunftsperson. Dagegen spricht schon sein Verhalten in dem
vorangegangenen Verfahren. Hier wurde der Bock zum Gärtner gemacht.
|
|
Ich kann aber auch beim besten Willen in den
genannten Quellen etwas finden, was Herrn R. nochmals entlasten könnte.
Auch wurde er nach meiner Meinung konkret auf die beiden Spielhallen und
die "Probleme" von Frau K. |
|
|
hingewiesen, dass hier ein Einschreiten von Herrn
R. hätte erfolgen müssen. |
|
Meine Fragen:
|
1. Ist es sinnvoll, den R. aufzufordern, konkrete
Maßnahmen nachzuweisen (Datum, Ort, Inhalt von Gesprächen / Briefen)? |
An sich ja!
Und Fachzeitschriften, Unternehmens –
Verbandsmitteilungen vorlegen lassen. |
|
2. Sollte er dem nicht nachkommen, kann auch auf
Grund der momentanen Beweislage eine Ahndung nach § 130 OWiG erfolgen
(angedacht wären 500,- Euro)? |
An sich ja!
Geldbuße zu niedrig! Prüfen Sie doch seinen
Lebensstandart. |
|
3. Alternativ wäre meiner Meinung nach auch eine
direkte Ahndung des R.
wegen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz
möglich, da er ja eigentlich die Anweisung gegeben hat, dass
weitergeraucht werden |
M.E. ist G. jedoch Täter: Er hat die K. durch seine
falsche Auskunft verleitet, die Owis zu begehen, wenn nicht sogar
angewiesen so zu handeln wie die B. es getan hat. G befand sich in einem
vermeidbaren Verbotsirrtum (er hätte sich selbst bei einem
Fachmann erkundigen müssen, was Recht ist und was nicht).
Ich würde beide in einem gemeinsamen
Bußgeldbescheid bebußen (Muster siehe:
http://www.recht-find.de/horermat30bafin.htm#_Toc69477177
unter Überschrift:
Fahrer, Betriebleiter,
Geschäftsführer, Unternehmer – alle bußbar?)
Zu prüfen wäre auch die Gewinnabschöpfung.
Fragestellung: Kamen die Gäste nur des Rauchens
wegen, waren Trinken und Essen nur Beiwerk? Wenn ja, dann m.E.
Unmittelbarkeit der Gewinnerzielung zu bejahen. Gewinn kann geschätzt
werden, und wenn es sich „lohnte“: Auch Durchsuchung und Auswertung der
Geschäftsunterlagen für den in Frage kommenden Tatzeitraum.
|
|
könnte. |
|
Ich darf mich schon bereits im Voraus ganz herzlich für
Ihre Mühe und für das Zur-Verfügung-Stellen Ihres Wissens bedanken und verbleibe
Mit freundlichen Grüße
Guten Morgen Herr Brenner,
folgender Sachverhalt wird in
unserer Behörde diskutiert:
|
Sachverhalt |
Antwort |
|
Zwei unselbstständig
tätige Personen wurden bei Tätigkeiten im Reisegewerbe (Fotografieren
von Kindern) festgestellt. Ihre "Chefin", die Gewerbetreibende, hatte
zur Tatzeit lediglich ein stehendes Gewerbes gemeldet. In der
Gewerbeanmeldung steht u. a. "mobiles Fotostudio". Zur Tatzeit war die
Gewerbetreibende NICHT im Besitz der dafür erforderlichen
Reisegewerbekarte.
Erst nach der Kontrolle und Hinweis
unserer Behörde wurde die Reisegewerbekarte zeitnah beantragt und
erteilt.
Im Rahmen der Anhörung als Betroffene gab die Betroffene, die
Gewerbetreibende, den Verstoß nicht zu.
Sie berief sich darauf, dass in der Gewerbeanmeldung "mobiles
Fotostudio" eingetragen ist. Zudem hätten Sie keine Information
darüber erhalten, dass eine Reisegewerbekarte erforderlich ist.
Der Mitarbeiter der für die
Gewerbeanmeldung zuständigen Gewerbebehörde hätte angegeben, dass die
Gewerbeanmeldung ausreicht.
Eine Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Gewerbebehörde ergab, dass
während der Gewerbeanmeldung NICHT über das Reisegewerbe gesprochen
wurde. Der Mitarbeiter hat die Tätigkeiten in die Gewerbeanmeldung
hineingeschrieben, wie sie die Gewerbetreibende aufgezählt hat.
Meine Falllösung:
Aus meiner Sicht liegt ein vermeidbarer
Verbotsirrtum vor.
Als Gewerbetreibende unterliegt die Betroffene einer
erhöhten Erkundigungspflicht gegenüber
gewerberechtlicher Vorschriften. Eine einmalige Erkundigung zu
Beginn des Gewerbebetriebs reicht nicht aus. Die Betroffene muss sich
vielmehr während der gesamten Tätigkeiten auf dem Laufenden halten.
Der Mitarbeiter der Gewerbebehörde musste die Gewerbetreibende auch
nicht zwingend über die Vorschriften
des Reisegewerbes informieren, da er im Rahmen der
Gewerbeanmeldung nicht erkennen konnte, dass Tätigkeiten im Reisegewerbe
betrieben werden. Ein Eintrag "mobiles
Fotostudio" in der Gewerbeanmeldung kann auch bedeuten, dass man nach
vorhergehender Bestellung die Fotodienste mobil erbringt.
Für eine kurzfristige Rückantwort bedanke ich mich im Voraus. |
Danke für Ihre
Anfrage.
Sie haben
grundsätzlich Recht, dass es sich bei dem Irrtum der Gewerbetreibenden
um einen Verbotsirrtum handelt. Denn sie hat sich über rechtliche
Vorschriften geirrt. Sie haben auch darin Recht, dass sich die
Gewerbetreibende hätte erkundigen müssen, ob für das von ihr betriebene
Gewerbe eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht.
Allerdings
entschuldigt meines Erachtens das Verhalten Ihres Kollegen - er gilt
letztlich nach der Rechtsprechung als Fachmann - das Verhalten der
Gewerbetreibenden. Zwar: Auf der einen Seite hätte sie exakter
beschreiben müssen, welches ihr konkreter Geschäftsgegenstand ist. Ihr
Kollege hätte aber auch, als er den Geschäftsgegenstand "mobiles
Fotostudio" gehört hatte, die Gewerbetreibende fragen müssen, ob es hier
nicht um ein Reisegewerbe handelt.
Machen Sie notfalls
selbst mal den Test und fragen Sie in Ihrem Bekanntenkreis, was sie
unter einem mobilen Fotostudio verstehen. Ich bin mir fast
sicher, dass jeder davon ausgehen wird, dass es sich um einen Gewerbe
handelt, das durch Reisende ausgeführt wird.
Man sollte daher m.E.
das Verfahren nach § 170 StPO, zumindest aber nach § 47 Absatz 1 OWiG
einstellen. Wenn Sie es nicht tun, wird, so fürchte ich, es der Richter
tun, dann aber möglicherweise unter Überbürdung der Anwaltskosten auf
die Staatskasse.
Mit freundlichen
Grüßen
Brenner
|
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Die Stadt Dortmund durfte einer langjährigen Mitarbeiterin außerordentlich
kündigen, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld aus der Stadtkasse
genommen und gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm
hat die Verdachtskündigung, ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Dortmund, für
wirksam erachtet. Denn die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die
Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben, so das LAG
in seinem Urteil vom 26.08.2010 (Az.: 17 Sa 537/10).
In Kasse der Kläger befand sich bei Kassenprüfung fast nur Falschgeld
Die jetzt 50-jährige Klägerin steht seit 1986 bei der Stadt Dortmund in einem
Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt
Führerscheinangelegenheiten und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 03.08.2009
wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse
Falschgeld gefunden. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der
Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass
von dem Bestand in Höhe von 828 Euro der von der Klägerin geführten Kasse 650
Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als
Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellungsmethode aller Scheine
schließe aus, dass es von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei.
Klägerin will Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt haben
Die Klägerin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als
Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe
der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe
zwei bis dreimal versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da
dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine «aussortiert»
und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29.07.2009 habe sie die zuvor separat
gesammelten Geldscheine in Höhe von 650 Euro in die Barkasse gelegt und sich 650
Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6 bis 7 Wochen
am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen,
dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.
Stadt kündigte Arbeitsverhältnis fristlos
Mit Schreiben vom 13.08.2009 hat die Stadt Dortmund das Arbeitsverhältnis mit
der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die
Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die
Kasse gelegt habe. Das ArbG Dortmund hat die hiergegen gerichtete Klage der
Verwaltungsangestellten abgewiesen.
LAG hält Kündigung als Verdachtskündigung für wirksam
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG ohne Erfolg.
Die Kündigung sei als Verdachtskündigung wirksam, befanden die Richter. Die von
der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das
Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch
das Gericht habe sich herausgestellt, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht
und sofort erkennbar waren. Vor- und Rückseite seien offenkundig zusammengeklebt
gewesen. Auch habe die Farbe nicht gestimmt. Die Ränder seien ungleichmäßig und
das Hologramm auffällig anders gewesen. Deswegen hielt es das LAG für nicht
nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht
aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch
aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat. beck-aktuell-Redaktion, Verlag
C.H. Beck, 27. August 2010.
Siehe auch
LAG Hessen, Wirksame fristlose Kündigung gegenüber einer Kassiererin wegen
Buchungen von Kundenbonuspunkten auf ihre Happy-Digits-Karte, BeckRS 2010,
68719
LAG Köln, Verdachtskündigung einer Kassiererin wegen Unterschlagung, NZA
2000,
888
6
Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht
für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten,
Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos
(klicken)
|
Seminare der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz /
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz
Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz,
Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal –
Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz,
unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.
Übersicht: Über Seminare in 2010
Übersicht: Über Seminare in 2010; Seminare im 2. Halbjahr
2010 der Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen
|
084101H
Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere
Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte 30. und
31. August 2010 |
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R085101H
Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 01. und 02. September
2010 |
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|
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R086101H
Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren - bei der Ahndung,
bei Gericht 27. und 28. September 2010 |
Veranstaltungen von OWi – Seminare,
allgemein
Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur
praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden
Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an
einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem
Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie
Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare
veranstalten lassen.
Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende
Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main,
Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie
Rheinland-Pfalz e.V. )
oder
|
1.
Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler
vermeiden |
|
2.
Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere
Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer |
|
3.
Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis |
|
4.
Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis |
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5.
Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei juristischen
Personen und Per-sonengesellschaften (einschließlich GbR) |
|
6.
Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und
Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren |
|
7.
Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen,
juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts |
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8.
Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil 1
(materiellrechtlicher Teil) |
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9.
Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil 2
(verfahrensrechtlicher Teil |
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10.
Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren |
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11.
Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten |
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12.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im
Gaststättenrecht |
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13.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht |
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14.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht |
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15.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im
Lebensmittelrecht (LFGB) |
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16.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im
Baumschutzrecht |
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17.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baurecht |
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18.
Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit |
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19.
Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren
ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem
Gesetz gehorchend, Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige
ein. |
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20.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und
ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
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21.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre
Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
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22.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre
Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
|
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23.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre
Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
|
Zur Seminarübersicht im Detail der vorstehenden
Seminarangebote:
http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228
oder
schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an
kbrenner@netmedia.de
Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche,
Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG,
OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.
Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der
Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren,
prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid.
Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen
Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie
selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und
unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die
unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer
Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.
Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer
Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die
Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren
Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab,
dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht
aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das
Bußgeldverfahren gar einstellen kann.
Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche
Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche
typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das
Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG)
/Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie
Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt
oder geschätzt werden können.
Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in
erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie
notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch
vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als
Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.
Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit
Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres
Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines
Amtsrichters sein.
Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von
Fällen besprochen:
Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:
§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der
Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20
(Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39
(Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit),
55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17
(Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen
Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59
(Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters
beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130
(Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und
Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)
Paragrafen der Strafprozessordnung:
§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55
(Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff
(Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum
Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des
Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und
richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b
(Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern
bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des
Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG
Von Raimund
Wieser
Kommentar zum OWiG und den ergänzenden Bestimmungen
der Strafprozessordnung
Rehm Verlag; ISBN 978-3-8073-0083-2;
Loseblattausgabe; Fortsetzungspreis: 89,95 Eur.
Seiten/Umfang : 3236 S., in 2 Ordnern -
20,6 x 14,6 cm
Erscheinungsdatum : 109. Aufl. 23.11.2010
3.236 Seiten
Loseblattwerk in 2 Ordnern
Stand 108. Aktualisierung November 2010
wird ca. 8 mal im Jahr aktualisiert
Der Kommentar ist speziell für das Bußgeldverfahren
aller Verwaltungsbehörden von Bund, Ländern und Gemeinden bestimmt, die
allgemeine Ordnungswidrigkeiten, Verkehrs- und
Steuerordnungswidrigkeiten verfolgen. Er wendet sich mit weiteren
Schwerpunkten an mit Bußgeldverfahren befasste Richter und Staatsanwälte
und Rechtsanwälte als Verteidiger in Bußgeldsachen.
Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der
ergänzenden Bestimmungen mit Schwerpunkten StPO und StVG sind
ausführlich mit praktischen Beispielen erläutert. Größter Wert ist auf
aktuellste Gesetzeswiedergabe und neueste Rechtsprechung gelegt, die mit
den Aktualisierungen zeitnah eingearbeitet werden. Zudem sind häufig in
der Vollzugspraxis benötigte Gesetzestexte und Verwaltungsrichtlinien
mit weiteren Einzelkommentierungen und wichtige landesrechtliche
Bestimmungen dargestellt.
Der Autor hat als Richter am Amtsgericht und
insbesondere durch die Leitung von Bußgeldseminaren für Bedienstete von
Städten, Gemeinden und Kreise konkrete Erfahrungen mit der Materie
sammeln und sie in seinem Kommentar umsetzen können.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
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81829 München
Deutschland
Elektronischer Download 99,00€ inkl. MwSt.
Versandprodukt 99,00€ inkl. MwSt.
Wer mit Dragon erst einmal seine Texte zu Papier
hat bringen lassen, der mag es nimmer lassen. Er spart Zeit, kann seine
Gedanken schneller, packender zu einem Ganzen zusammenfügen, er spart
das mühevolle Eintippen von Buchstaben über die Tastatur.
Mit der Spracherkennungssoftware Dragon
NaturallySpeaking 11 Premium steuert man den PC über die Stimme
– dreimal schneller als durch Tippen. Der ausgesprochene Gedanke
verwandelt sich augenblicklich in Text. Unterwegs kann man einfach in
ein Nuance-zertifiziertes digitales Diktiergerät diktieren. Die
Audiodateien von Dragon lassen sich dann zu Hause oder im Büro
automatisch in Text umsetzen.
Headsets sind ausschließlich bei der
Versand-Version enthalten.
Digitale Downloads beinhalten keine Headsets.
In der Regel wird der gesprochen Text dreimal
schneller als durch Tippen und mit einer Erkennungsgenauigkeit von bis
zu 99 % lesbar. Zur Kontrolle kann man sich den geschriebenen Text noch
einmal vorlesen lassen.
Sie können Dragon lässt sich mit eigenen Wortlisten
und Sprachbefehlen ganz an die eigene Arbeitsweise anpassen. Auch
Formatierungseinstellungen lassen sich wählen.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
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Cramer – Berz - Gontard
45. Auflage 2010. Loseblatt. Rund 10280 S.
In 4 OrdnernC. H. Beck ISBN 978-3-406-34889-1
168,00 € inkl. MwSt. alle Preisinformationen
Grundwerkspreis ohne Fortsetzungsbezug
(978-3-406-50018-3).
Die 45. Ergänzungslieferung ist enthalten.
118,00 € inkl. MwSt.Vorzugspreis
Sammlung von Urteilen und Beschlüssen. Systematisch
geordnete Auswahl aller wichtigen straßenverkehrsrechtlichen
Entscheidungen zur Straßenverkehrs-Ordnung, der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dem Straßenverkehrsgesetz sowie zum
Strafgesetzbuch, dem Autobahnmautgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
der Reichsversicherungsordnung, SGB VII, SGB X, dem
Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz und den
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.
Loseblatt-Sammlung mit Gesetzestext und
Stichwortverzeichnis zu jedem Paragraphen sowie mit
Entscheidungsregister und Gesamtstichwortverzeichnis
Eine schnelle Hilfe zur schnellen mit
Gerichtsurteilen begründeten Alltagsentscheidungen für Sachbearbeiter in
Städten und Landkreisen, die sich mit dem Straßenverkehrsrecht zu
befassen haben, für Richter und Rechtsanwälte.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
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Band 6/1: Nebenstrafrecht II
Strafvorschriften aus: MarkenG - UrhG - UWG -
AO -
SchwarzArbG -
AÜG - BetrVG - AktG - AWG -
BauFordSiG - BörsG - DepotG - GenG -
GewO - GmbHG - HGB - InsO
- KWG - WpHG - TKG -TMG
Kommentar
2010. Buch. XXVII, 1422 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-48830-6
Erschienen: 2010; 228,00 € inkl. MwSt.
Zum Gesamtwerk:
·
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 978-3-406-48831-3
Weitere Titel im Gesamtwerk:
·
Band 1: §§ 1-51 StGB, 978-3-406-48825-2
·
Band 2/1: §§ 52-79b StGB, 978-3-406-48826-9
·
Band 2/2: §§ 80 -184f StGB, 978-3-406-53237-5
·
Band 4: §§ 263-358 StGB, §§ 1-8, 105, 106 JGG,
978-3-406-48828-3
·
Band 5: Nebenstrafrecht I, 978-3-406-48829-0
·
Band 6/2: Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch,
978-3-406-55056-0
·
Steuerstrafrecht und vieles andere Sonderrechtsgebiete.
Der Band
·
fasst wissenschaftliche Meinungen prägnant zusammen und
wertet die neueste Rechtsprechung und Literatur aus
·
bietet realitätsnahe Lösungsvorschläge
·
ist der ideale Ratgeber in allen komplizierten Fällen.
Der neue Band enthält Kommentierungen zu den
strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der AO (Steuerstrafrecht)
sowie zum gewerblichen Rechtsschutz (MarkenG, UrhG, UWG), zum
Arbeitsrecht (AÜG, SchwarzArbG, BetrVG), zum Wirtschaftsstrafrecht
(Aktiengesetz, AußenwirtschaftsG, BauFordSiG, Börsengesetz, Depotgesetz,
Genossenschaftsgesetz, Gewerbeordnung, GmbHG, HGB, InsO, KWG und WpHG)
sowie zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der neuen
Kommunikationsmedien (TKG und TMG).
Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Joecks und Dr.
Klaus Miebach, Richter am Bundesgerichtshof. Bandredakteure: Prof. Dr.
Wolfgang Joecks und Prof. Dr. Roland Schmitz. Bearbeitet von Prof. Dr.
Karsten Altenhain, Prof. Dr. Klaus F. Bröker, Rechtsanwalt, Prof. Dr.
Bernd Heinrich, Dr. Olaf Hohmann, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Gerhard
Janssen, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Kurt Kiethe,
Rechtsanwalt, Dr. Eva Kohler, Rechtsanwältin, Gabriele Maluga,
Rechtsanwältin, Dr. Barbara Maske-Reiche, Rechtsanwältin, Dr. Andreas
Mosbacher, Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. Panos Pananis,
Rechtsanwalt, Prof. Dr. Roland Schmitz, Dipl.-Fin.Wirt (FH) Ulrich
Sorgenfrei, Rechtsanwalt und Steuerberater, Jörg Wagner,
Oberstaatsanwalt, Dr. Carsten Wegner, Rechtsanwalt, Raimund Weyand,
Oberstaatsanwalt, und Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt.
Unentbehrlich für Rechtsanwälte, Staatsanwälte und
Richter sowie Strafrechtswissenschaftler. Der Band sollte – jedenfalls
in größeren Amtsstuben – in Bußgeldstellen für besondere Rechtsfälle
greifbar sein.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz |
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180. Ergänzungslieferung - Stand 07 / 2010
Kommentar
2010. Aktualisierung. Rund 610 S. In Schlaufe
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60860-5
Stand: Juli 2010; 39,00 € inkl. MwSt.
Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren
Fortsetzung geliefert.
Zum Gesamtwerk:
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Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8
Weitere Titel im Gesamtwerk:
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178. Ergänzungslieferung - Stand: 02 / 2010,
978-3-406-60251-1
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179. Ergänzungslieferung - Stand: 04 / 2010,
978-3-406-60386-0
·
181. Ergänzungslieferung, 978-3-406-61178-0
Zur Ergänzungslieferung
Die 180. Ergänzungslieferung enthält eine
umfangreiche Überarbeitung des Lebensmittelrechts. Dabei wurde das
Lebensmittel-, Bedarfsgegestände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
komplett neu kommentiert und die Erläuterungen der
Lebenmittel-Hygiene-Verordnung (Tier-LMHV) in das Werk eingefügt.
Überarbeitet wurde das Handelsklassengesetz.
Enthalten sind ferner Überarbeitungen folgender
Gesetze:
- Güterkraftverkehrsgesetz
- Seefischerei-Bußgeldverordnung
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Waffengesetz
- Neu in das Werk aufgenomen wurde die
Kommentierung des Parteiengesetzes.
Zu den Autoren
Herausgegeben von Friedrich Ambs,
Generalstaatsanwalt a.D. Bearbeitet von Friedrich Ambs und 15 namhaften
Autoren aus der Praxis.
Zielgruppe
Für Strafrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte,
Polizeibehörden, Unternehmen, Verbände, Ermittlungsbehörden und
Überwachungsbehörden der Städten und Kreisen.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz |
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Von Prof. Dr. Christian Rolfs
Kommentar
3. Auflage 2010. Buch. XVIII, 691 S. Kartoniert
C. H. Beck ISBN
978-3-406-61045-5; 34,00 € inkl. MwSt.
Der vorliegende Studienkommentar vermittelt die für
die Ausbildung und Prüfung relevanten Lehrinhalte und erleichtert
zugleich durch zahlreiche Aufbauschemata ihre systematische Einordnung
in der gutachtlichen Prüfung. Er umfasst sowohl den Stoff des
Pflichtfachs als auch der Schwerpunktbereiche, wobei durchgängig
vermerkt ist, welche Bedeutung jeder einzelnen Vorschrift in der Prüfung
in den einzelnen Bundesländern im Pflichtstoff und den
Schwerpunktbereichen zukommt.
Vornehmlich im Interesse der Referendare sind auch
die zentralen Bestimmungen des Verfahrensrechts kommentiert und
zusätzlich Auszüge aus dem GVG aufgenommen.
Inhaltlich folgt die Kommentierung in aller Regel
der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Die zahlreichen Hinweise auf ausgewählte Literatur
ermöglichen einen schnellen Einstieg in die wissenschaftliche Vertiefung
von Streitfragen.
Zur Neuauflage
Neu in das Werk aufgenommen ist die Kommentierung
des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG).
Ebenfalls neu aufgenommen ist die auszugsweise Kommentierung des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (bisher
EG-Vertrag).
Die Erläuterungen des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB)
sind um die zwischenzeitlich hierzu ergangene umfangreiche neue
Rechtsprechung erweitert. Die Kommentierung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist ebenfalls ausgeweitet. Außerdem sind
die europäischen Einflüsse auf das Befristungs- und das Urlaubsrecht
eingearbeitet.
Für Studenten und Referendare wurden die
Kommentierung verfahrensrechtlicher Vorschriften erweitert und noch mehr
Aufbauschemata in das Werk aufgenommen.
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Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und
ergänzende Bestimmungen
Kommentar
53., neu bearbeitete Auflage 2010. Buch. LXVIII,
2328 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60600-7
+++ mit GVG und Nebensetzen - Eingearbeitet:
Änderungen des Untersuchungshaftrechts, 2. Opferrechtsreformgesetz,
Verständigung im Strafverfahren +++
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche
Kurz-Kommentare; Band 6; erschienen: 2010; 76,00 € inkl. MwSt.
Der Kommentar zeichnet sich insbesondere aus:
·
größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des
Strafprozessrechts,
·
die vollständige Erfassung aller einschlägigen
veröffentlichten Entscheidungen und der nicht-veröffentlichten
BGH-Entscheidungen sowie der hierzu bedeutsamen Literatur,
·
einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen und
praxisrelevanten wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
·
jährliches Erscheinen - damit konkurrenzlose Aktualität
·
weiteste Verbreitung - somit der Maßstab und die Referenz
für alle Verfahrensbeteiligten
Zur Neuauflage:
Die 53. Auflage verarbeitet alle Änderungen der
Strafprozessordnung der vergangenen Monate. Neben der vertieften
Behandlung des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren, das in Form
eines Ergänzungsheftes bereits in der Vorauflage erläutert wurde, sind
zu erwähnen:
das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des Untersuchungshaftrechts, von dem 26 Paragraphen der StPO
betroffen sind. Kernstück dieses Gesetzes ist der neu gefasste § 119
StPO, der die Beschränkungen und Anordnungsvoraussetzungen der U-Haft,
die bislang in der jetzt außer Kraft getretenen
Untersuchungshaftvollzugsanordnung geregelt waren, explizit in den Text
der Strafprozessordnung übernimmt. Die neuen bzw. neu gefassten §§
114a-114e StPO enthalten Neuregelungen zur Bekanntgabe des Haftbefehls,
zur Belehrungspflicht des Beschuldigten und der Benachrichtigung seiner
Angehörigen, zu den vom Gericht der Vollzugsanstalt mitzuteilenden
Tatsachen sowie zur Übermittlung von Erkenntnissen durch die
Vollzugsanstalt an das Gericht und die Staatsanwaltschaft.
- Das am 1.10.2009 in Kraft getretene 2.
Opferrechtsreformgesetz, dessen Neuregelungen einem verbesserten Schutz
der Verletzten und Zeugen dienen sollen. Beispielhaft seien genannt:
Erweiterung der Nebenklagebefugnis (§ 395 StPO), Ausweitung des
Anspruches auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts (§ 397a StPO),
Ausdehnung der Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden
gegenüber den Verletzten (§ 406h StPO), Festschreibung der Rechte von
Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung (§ 163 Abs. 3 StPO),
Verankerung der Möglichkeit von Zeugen zur Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts als Zeugenbeistand (§ 68b StPO), Heraufsetzung der
Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der StPO von derzeit 16
auf nunmehr 18 Jahre.
·
Einige überwiegend gesetzestechnische Anpassungen der StPO
durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten.
·
Durchgehend befindet sich das Werk in Rechtsprechung,
Literatur und Gesetzgebung auf dem Stand April 2010.
Der Standartkommentar, der für den
Bußgeldsachbearbeiter und für seine Ermittlungsbeamten ebenso
unentbehrlich ist wie der OWiG – Kommentar Göhler.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Erläutert von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner,
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., und Jürgen Cierniak,
Richter am Bundesgerichtshof. Begründet von Otto Schwarz, in der 23. bis
35. Auflage bearbeitet von Theodor Kleinknecht, und in der 36. bis 39.
Auflage von Karlheinz Meyer.
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Thomas / Putzo
Kommentar: FamFG Verfahren in Familiensachen, GVG,
Einführungsgesetze, EG-Zivilverfahrensrecht
31., neubearbeitete Auflage 2010. Buch. XXX, 2098
S. In Leinen
C. H. Beck ISBN
978-3-406-59620-9; 58,00 € inkl. MwSt.
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher-
Der Thomas/Putzo
-
verschafft den Überblick in der ZPO, im FamFG und im europäischen
Verfahrensrecht – auch bei ständig wachsender Stoffmenge
-
ist durch seine klare Systematik besonders übersichtlich und
prägnant
-
zeigt Zusammenhänge auf
-
hilft durch aktuelle Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum
-
ermöglicht den zeitsparenden Umgang mit der ZPO, den einschlägigen
Vorschriften des FamFG und des europäischen Zivilverfahrensrecht.
Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere die
Änderungen durch das
·
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
·
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
·
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung
·
Gesetz über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung
·
und die Änderungen des Internationalen
FamilienrechtsverfahrensG – IntFamRVG – sowie die
·
EU-UnterhaltsVO.
Dieses erfolgreiche Standardwerk informiert schnell
und zuverlässig in allen zivilverfahrensrechtlichen Bereichen. Der
bewährte Kommentar beschränkt sich auf das Wesentliche für Praxis,
Ausbildung und Prüfung und ist dabei wissenschaftlich genau.
Ein Kommentar, der zur jeder Fachbuchbibliothek in
Städten und Kreisen gehört. Schließlich sind zahlreiche ZPO –
Vorschriften Basisregeln für öffentlich rechtliche Vorschriften sind –
z.B. Vollstreckungsrecht.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas†, ehem.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, und Prof. Dr. Hans Putzo,
Vizepräsident des Bayer. Obersten Landesgerichts a.D., fortgeführt von
Dr. Klaus Reichold, Vorsitzender Richter am Bayer. Obersten
Landesgericht a.D., und Dr. Rainer Hüßtege, Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht |
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Waffengesetz, Beschussgesetz,
Kriegswaffenkontrollgesetz einschließlich untergesetzlichem Regelwerk
und Nebenbestimmungen
Steindorf / Heinrich / Papsthart
9. Auflage 2010. Buch. XVIII, 1233 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-58553-1
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche
Kurz-Kommentare; Band 35;
Erschienen: 2010; 88,00 € inkl. MwSt.
Aktuell zum verschärften Waffenrecht. Hieb- und
stichfest erläutert der Kommentar alle wichtigen Vorschriften des
Waffenrechts auf dem Stand vom 15. Oktober 2009:
·
Waffengesetz (WaffG)
·
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
·
Beschussgesetz (BeschussG)
·
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV)
·
Kriegswaffenkontrollgesetz.
Mit wichtigen den Neuerungen:
Das 4. ÄndGSprengG brachte unter dem Eindruck des
Amoklaufs von Winnenden gravierende Änderungen:
·
Verschärfung der Prüfung des »Fortbestands des
Bedürfnisses«; keine diesbezüglichen Privilegierungen mehr durch den
Status als »Jäger« oder »Sportschütze«
·
Verschärfung der Anforderungen an die Überschreitung des
Sportschützenkontingents
·
Anhebung des Mindestalters auf 18 Jahre für das Schießen
mit großkalibrigen Waffen
·
Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften
·
Aufbau eines elektronischen Waffenregisters bis Ende 2012
Der Kommentar für Richter, Rechtsanwälte,
Verwaltungsbeamte, Förster, Jagdvereine, Waffenbesitzer. Um
„Waffengleichheit“ herzustellen, gehört der Kommentar –
selbstverständlich – in die Hand des oder der zuständigen Beamten die
für Waffensachen zuständig sind.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Die Autoren: Ab der 9. Auflage bearbeitet von
Professor Dr. Bernd Heinrich, Humboldt-Universität zu Berlin, und
Christian Papsthart, Regierungsdirektor im Bundesministerium des Innern.
Erläutert von Prof. Dr. Bernd Heinrich und
Christian Papsthart, Regierungsdirektor. Begründet von Dr. Gerhard
Potrykus, und in der 5. bis 8. Auflage bearbeitet von Dr. Joachim
Steindorf |
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Von RA Marcus Schuck
Kommentar
2010. Buch. XVIII, 643 S. In Leinen
Vahlen ISBN 978-3-8006-3644-0
Das Werk ist Teil der Reihe: Vahlens Kommentare
Erschienen: 2010; 98,00 € inkl. MwSt.
Der neue Kommentar zum Bundesjagdgesetz bietet eine
von Grund auf aktuelle Erläuterung aller praxiswichtigen Themen.
Eingearbeitet sind auch die Bezüge zum Tierschutz, zum Tierseuchenrecht,
zur Lebensmittelhygiene, zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, zum
Waffenrecht, zum Naturschutzrecht sowie zum europäischen Recht. Die
Jagdzeitenverordnung und die Bundeswildschutzverordnung sind gesondert
kommentiert.
Für alle Bundesländer:
Die Kommentierung des Bundesjagdgesetzes weist auf
die Abweichungen des Landesrechts hin, z. B. bei den Fütterungs- und
Schonzeitenregelungen. Sofern sich Besonderheiten ergeben, sind die
Landesvorschriften an der einschlägigen Stelle nicht nur zitiert,
sondern ausführlich behandelt. Die Recherche in landesrechtlichen
Kommentaren ist daneben nicht mehr erforderlich.
Zu den Autoren:
Herausgegeben von RA Marcus Schuck, bearbeitet von
RiBGH Dr. Jürgen Ellenberger; RAin Barbara Frank; RegDir. Markus Koch;
RA Dr. iur. Benjamin Munte, Lehr¬beauftragter an der FH Braunschweig;
Dr. med. vet. Rudolf Schneider; RA Marcus Schuck; RA Matthias Seibel;
Justizrat RA Hans-Joachim Stamp; DirAG a. D. Adolf Tausch; RA Gert Welp.
Geschrieben für: Rechtsanwälte, Gerichte, Jäger,
Jagdpächter. Das Werk ist auch für Nichtjuristen verständlich.
Selbstverständlich muss der Kommentar für die zuständigen Bediensteten
zuständigen Behörden griffbereit zur Verfügung stehen. Wie sollten sie
sonst ihrer Aufgabe mit rechtlichen Argumenten erfüllen können.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
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Von Niemöller/Schlothauer/Weider
Kommentar
2010. Buch. XIII, 415 S. Gebunden; C. H. Beck ISBN
978-3-406-59777-0
Erschienen: 2010; 54,00 € inkl. MwSt.
Das neue Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren ist seit 4. August 2009 in Kraft. Es regelt erstmals die
seit Langem ohne gesetzliche Grundlage praktizierte Absprache zwischen
Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger über den Verlauf des Verfahrens
und seinen Ausgang.
Der neue Kommentar erläutert das neue Recht mit
einer verständlichen, ausführlichen und an den Bedürfnissen der
gerichtlichen Praxis orientierten Kommentierung. Er bietet vor allem
Strafrichtern, Staatsanwälten und Verteidigern eine fundierte
Anwendungshilfe und ermöglicht ihnen, angemessene, rechtswirksame und
nachhaltige Verständigungen zu erzielen. Neben dem Gesetzestext und
dessen ausführlicher Kommentierung bietet das Werk in einem Anhang
aussagekräftige Gesetzesmaterialien.
Der Kommentar ist auch für die Bußgeldstellen von
erheblichen Interessen. Schließlich haben sie vor Abgabe der
Bußgeldsache an das Gericht die Funktion der Staatsanwaltschaft.
Abgesehen von den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten sollten die
Bußgeldstellen sich - insbesondere bei Wirtschaftsordnungswidrigkeiten –
mit der Staatsanwaltschaft, besser oft mit dem zuständigen Richter
verständigen, welche Rechtsfolgen (Geldbuße, Verfall z.B.) nach Meinung
des Richters für die begangenen Taten angemessen sind. Nicht selten
lässt sich dann mit dem Verteidiger und dem Betroffenen eine
Verständigung über die möglichen angemessene Rechtsfolge treffen. Diese
sollte sich selbstverständlich nach den Regeln des Gesetzes zur
Verständigung im Strafverfahren richten. Nur so lässt ein Höchstmaß von
Rechtsicherheit für die „vereinbarte“ Verständigung treffen.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Von Martin Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof
a.D., und Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Strafrecht, und Prof. Dr. Hans-Joachim Weider, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht |
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von Lackner und Kühl
Kommentar
27., neu bearbeitete Auflage 2011. Buch. LXIX, 1661
S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60993-0; 52,00 € inkl.
MwSt.
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher
Knapp, konzentriert und leicht verständlich
vermittelt das Werk
·
präzise Information zu allen Vorschriften des
Strafgesetzbuches
·
sicheres Verständnis der Systematik sowie der inneren
Struktur jeder einzelnen Vorschrift
·
einen verlässlichen Überblick über die wichtige und
aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur.
Die Neuauflage berücksichtigt 17 Gesetze zur
Änderung des StGB. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei u. a.
·
das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten mit den §§ 89 a, 89 b und 91 StGB
·
das 43. StGB-Änderungsgesetz mit der Einführung des § 46 b
StGB zur Kronzeugenregelung
·
das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses der EU zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornographie
·
das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen.
Schnelle Hilfe für Strafrichter, Strafverteidiger,
Staatsanwälte, Studenten, auch für Stundenten der Fachhochschule für
Verwaltung, Referendare und Polizeidienststellen.
Begründet von Dr. Eduard Dreher und Dr. Hermann
Maassen. Fortgeführt seit der 21. Auflage von Dr. Karl Lackner, neben
ihm und seit der 25. Auflage allein fortgeführt von Dr. Dr. Dr. h.c.
Kristian Kühl |
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Creifelds
Lexikon/Wörterbuch 20., neu bearbeitete Auflage
2011. Buch. XIX, 1499 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59578-3
Stand: Mai 2010; Erschienen: 2011; 46,00 € inkl.
MwSt.
Der Creifelds erläutert mehr als 12.000
Rechtsbegriffe aus allen Gebieten. Er erleichtert damit Juristen wie
Nichtjuristen die rasche Klärung von Rechtsfragen. Die Darstellung wird
ergänzt durch wichtige Begriffe aus den Gebieten Wirtschaft und Politik.
Die 20. Auflage bietet zusätzliche Stichwörter und
berücksichtigt zahlreiche Neuregelungen:
·
Vertrag von Lissabon (EUV, AEUV)
·
Föderalismusreform II
·
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts,
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie, Vorstandsvergütungsgesetz
·
Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Änderungen beim
Zugewinnausgleich, Gesetz zur Patientenverfügung
·
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen
Dienstleistungen, Jahressteuergesetz 2009, Erbschaftsteuerreform
Der Creifelds bringt Recht auf allen Rechtsgebieten
„auf den Punkt“. Er ist ein ausgezeichneter Einstieg in unbekannte oder
nicht mehr so ganz geläufige Rechtsgebiete oder einzelne
Rechtsvorschriften. Mit dem Creifelds fällt die Suche nach der Lösung
des konkreten Rechtsfalles leichter, schneller und augenfälliger.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Begründet von Dr. Carl Creifelds†, Senatsrat a.D.
Herausgegeben von Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt. Bearbeitet von Gunnar
Cassardt, Richter am Oberlandesgericht, Dr. Dieter Guntz, Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht a.D., Prof. Dr. Michael Hakenberg, LL.M.,
Christiane König, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Prof. Dr.
Jochem Schmitt, Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt, und Walter Weidenkaff,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
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und Nebengesetze
von Dr. Thomas Fischer
Kommentar
58. Auflage 2011. Buch. LX, 2548 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60892-6
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche
Kurz-Kommentare; Band 10; 78,00 € inkl. MwSt.
Konkurrenzlos aktuell und zuverlässig, umfassend,
pragmatisch und dezidiert – das ist der neue »Fischer«. Also: Alles, was
der Strafrechtspraktiker für seine tägliche Arbeit braucht.
Die Neuauflage bringt die Kommentierung auf den
Stand vom 1. Oktober 2010.
Eingearbeitet sind fast 600 neue Entscheidungen,
darunter zahlreiche Grundsatzentscheidungen wie:
·
EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung
·
EuGH zum Glücksspielrecht
·
BVerfG zur Untreue und Bestimmung des Vermögensschadens
·
BGH: zur Täterstellung beim sexuellen Missbrauch in
Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen, zu den Voraussetzungen des
»Sich-Verschaffens« bei der Geldwäsche, zur Strafbarkeit der
Sterbehilfe, zur Verantwortlichkeit von AG-Vorständen und
GmbH-Geschäftsführern für »schwarze Kassen«, zum Betrug durch
täuschenden Abschluss einer Lebensversicherung, zur Mitgliedschaft in
ausländischen terroristischen Vereinigungen, zum Tatbestand der
Nachstellung, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des directors
einer Limited nach englischem Recht
Berücksichtigt ist auch der aktuelle Stand der
geplanten Neuregelung der Sicherungsverwahrung sowie weiterer
anstehender Gesetzesvorhaben. Ein mustergültiger Kommentar für den
Strafrechtspraktiker, in seinem Allgemeinen Teil und einigen besonderen
Vorschriften, auch für Bußgeldsachbearbeiter und andere
Verwaltungsbeamte.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz.
Der Autor Erläutert von Dr. Thomas Fischer, Richter
am BGH und Honorarprofessor an der Universität Würzburg.
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mit Asylbewerberleistungsgesetz
von Grube/Wahrendor
Kommentar; 3. Auflage 2010. Buch. XX, 884 S. In
Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60090-6
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher;
Erschienen: 2010; 79,00 € inkl. MwSt.
Der »Grube/Wahrendorf« kommentiert das geltende
Sozialhilferecht praxisgerecht in einem Band. Erläutert werden unter
Auswertung insbesondere der Rechtsprechung des BSG und der
Landessozialgerichte:
·
SGB XII – Sozialhilfe
·
Asylbewerberleistungsgesetz
Die 3. Auflage bietet nach der
Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die nötige
Orientierung. Berücksichtigt sind außerdem zahlreiche Änderungsgesetze,
u. a.:
·
Pflege-WeiterentwicklungsG
·
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung
des SGB
·
Familienleistungsgesetz
·
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften
des Heimgesetzes
·
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im
Krankenhaus
·
Aufgrund der Rechtsprechung des BSG sind insbesondere die
Kommentierungen
·
zur Eingliederungshilfe und
·
zum Leistungserbringungsrecht eingehend überarbeitet.
Der kompakte Kommentar gibt
dem Praktiker ein ausgezeichnetes Arbeitsmittel an die Hand, um sich
rasch auf die neuen Regelungen einzustellen und mit den „alten“
Vorschriften die Fälle der Alltagspraxis schnell, überzeugend und
gesetzesgerecht zu lösen. Ein Kommentar für den zuverlässigen
Durchblick im Sozialhilferecht.
Karl Brenner, RA und Richter
a.AG a.D., owiz
Die Autoren sind: RiSG Dr. Karin Bieback, RA und
VorsRiVG a.D. Christian Grube, RiLSG Dr. Thomas Flint, PräsVG Klaus
Streichsbier und VorsRiLSG a. D. Prof. Dr. Volker Wahrendorf.
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Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz
von Prof. Dr. Joachim Bohnert
3. Auflage 2010. Buch. XXII, 726 S. In Leinen; C.
H. Beck ISBN 978-3-406-60994-7
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher; Erschienen: 2010; 42,00 € inkl. MwSt.
Der »Bohnert« leistet schnelle und pragmatische
Hilfestellung im Arbeitsalltag. Die besonderen Qualitäten des
OWiG-Kommentars sind:
·
Verbindung von Praxisnähe und Wissenschaftlichkeit
·
hervorragende Verständlichkeit und Lesbarkeit
·
besondere Berücksichtigung der Anforderungen von
Verwaltungsbehörden, die das OWiG anwenden.
Die Neuauflage bringt die Kommentierung in
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand Mitte
2010. Die 3. Auflage berücksichtigt insbesondere die Auswirkungen des
Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren und die Änderung des § 78
Abs. 2 OWiG bezüglich der Protokollierungs- und Mitteilungspflichten.
Eingearbeitet sind auch die gesetzestechnischen Anpassungen in den §§ 90
Abs. 3 und 130 Abs. 1 OWiG durch das Gesetz zur Reform der
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sowie durch das 41.
Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität.
Der Kommentar ist eine schnelle Hilfe für Richter, Staatsanwälte,
Rechtsanwälte und Verwaltungsbehörden auf allen Verwaltungsebenen, die
für die Ermittlung und den Erlass von Bußgeldbescheiden zuständig sind.
Mit dem Bohnert lassen sich die meisten Alltagsfälle des
Ordnungswidrigkeitenrechts schnell, knapp und dennoch rechtlich fundiert
lösen.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
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Von Prof. Dr. Winfried Huck und Prof. Dr. Martin
Müll
Beck'scher Kompakt-Kommentar; 2011. Buch. XVI, 581
S. Gebunden
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60987-9
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche
Kompakt-Kommentare; 36,00 € inkl. MwSt.
Die neue Linie der Beck’schen Kompakt-Kommentare
bietet aktuelle Lösungen und gewährleistet damit die schnelle
Orientierung in Praxis und Ausbildung.
Der Kommentar zum VwVfG ist durchgehend auf
aktuellem Stand und erläutert auch die neuen Verfahrensvorschriften:
·
§§ 8 a-e VwVfG: Europäische Verwaltungszusammenarbeit
·
§ 4 2a VwVfG: Genehmigungsfiktion
·
§§ 71 a-e VwVfG: Verfahren über eine einheitliche Stelle
als behördlicher Ansprechpartner
Ein empfehlenswerter Praxis - und Lernkommentar
für Fachhochstudenten der Verwaltung, für die Praktiker in den Städten,
Gemeinden und Kreisen. Geschrieben aber auch für Rechtsanwälte,
Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Unternehmens- und Verbandsjuristen,
Verwaltungsrichter, Referendare.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Die Autoren: Prof. Dr. Winfried Huck und Prof. Dr.
Martin Müller verfügen über langjährige Lehrerfahrung in
praxisorientierten Studiengängen. Sie legen besonderes Augenmerk auf
einen klar strukturierten und einfach verständlichen Aufbau der
einzelnen Kommentierungen.
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182. Ergänzungslieferung - Stand: 11 / 2010
Kommentar
2011. Aktualisierung. Rund 380 S. In Schlaufe
C. H. Beck ISBN 978-3-406-61335-7; Stand: November
2010;
26,00 € inkl. MwSt.
Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren
Fortsetzung geliefert.
Zum Gesamtwerk:
·
Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8
Weitere Titel im Gesamtwerk:
* 179. Ergänzungslieferung - Stand: 04 / 2010,
978-3-406-60386-0
* 180. Ergänzungslieferung - Stand: 07 / 2010,
978-3-406-60860-5
* 181. Ergänzungslieferung - Stand: 09 / 2010,
978-3-406-61178-0
Zu dieser Ergänzungslieferung:
Die 182. Ergänzungslieferung enthält die
Überarbeitungen der Kommentierungen folgender Gesetze und Verordnungen:
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Gewerbeordnung
·
Depotgesetz
·
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
·
Elektrogesetz
·
Fruchtsaftverordnung
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Seefischerreigesetz
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Seefischerei-Bußgeldverordnung
·
Wasserhaushaltsgesetz.
·
Zu den Autoren
Herausgegeben von Friedrich Ambs,
Generalstaatsanwalt a.D. Bearbeitet von Friedrich Ambs und 15 namhaften
Autoren.
Zielgruppe:
Für Strafrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte,
Polizeibehörden, Unternehmen, Verbände, Bedienstete in den
Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Kommunen.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
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mit Nebengesetzen insbesondere mit
Einführungsgesetz (Auszug) einschließlich Rom I- und Rom II-Verordnung,
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Auszug),
BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz, Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetz, Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsgesetz,
Wohnungseigentumsgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz,
Lebenspartnerschaftsgesetz, Gewaltschutzgesetz
Kommentar
70., neubearbeitete Auflage 2011. Buch. XXXII, 3085
S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-61000-4
Stand: Redaktionsschluss: §§ 1-1296 BGB: 1. Oktober
2010, §§ 1297-2385 BGB und Nebengesetze: 15. Oktober 2010.
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche
Kurz-Kommentare; Band 7;
100,00 € inkl. MwSt.
Mit Palandt-Archiv allgemein zugänglich unter:
www.palandt.beck.de
Das ist neu in der 70. Auflage von Palandt, BGB
·
Rechtsprechung zum neuen Verjährungsrecht
·
die aktuellen Reformen zu Verbraucherkredit und
Widerrufsrechten
·
Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über
Teilzeit-Wohnrechtsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge
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Einarbeitung der umfangreichen Rechtsprechung von EuGH und
BGH zur FluggastrechteVO
·
Auswirkungen und erste praktische Erfahrungen • zur Reform
der Zahlungsdienste • zum neuen § 899a BGB • zum reformierten Zugewinn-
und Versorgungsausgleich • zur Neuregelung der Patientenverfügung • zur
Erbrechtsreform • zu den Rom I/II-Verordnungen • zur FGG-Reform
·
Haager Kindesschutzübereinkommen, HSÜ.
Die 70. Auflage des Palandt, BGB berücksichtigt
bereits die Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG zur elterlichen
Sorge lediger Väter. Wesentliche Teile sind grundlegend überarbeitet
bzw. neu verfasst worden, insbesondere im Schuldrecht AT, im
Unterhaltsrecht, im Erbrecht und im IPR.
Die 70. Auflage stellt die neuesten Entwicklungen,
insbesondere im Bereich des Verbraucherkredits und der Widerrufsrechte
dar. Besonderen Wert legt sie auf die Auswirkungen der jüngsten Reformen
auf die Praxis und die einschlägige Rechtssprechung und Literatur, z.B.
im Verbraucher-, Geschäftsbesorgungs-, Familien-, Erb- und
Internationalen Privatrecht.
Ohne den „Palandt“ kann man Recht nicht wirklich in
der Praxis für die Praxis anwenden, weder im privaten, noch im
öffentlichen Recht, weder im Strafrecht, noch im Bußgeldrecht. Das
Bürgerliche Recht ist gewissermaßen für viele anderen Rechtsgebiete die
Grundlage.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Begründet von Otto Palandt. Bearbeitet von Dr.
Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Prof. Dr. Dr.
h.c. Gerd Brudermüller, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Prof.
Dr. Uwe Diederichsen, Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am
Bundesgerichtshof, Dr. Christian Grüneberg, Richter am
Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Karsten Thorn, Hartwig Sprau, Vizepräsident
des Bayerischen Obersten Landesgerichts a.D., Walter Weidenkaff,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, und Dr. Dietmar Weidlich,
Notar |
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Kommentar
Von Jarass/Pieroth
11. Auflage 2011. Buch. XXIV, 1317 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-60941-1
Mit sämtlichen Grundgesetzesänderungen (insbes.
Förderalismusreform II)
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe
Erläuterungsbücher; 49,00 € inkl. MwSt.
Der Jarass/Pieroth ist ein zuverlässiges
Hilfsmittel für jeden, der rasche Antworten auf verfassungsrechtliche
Fragen sucht. Vollständig ausgewertet sind die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, der Landesverfassungsgerichte und der
obersten Bundesgerichte, soweit sie Bezüge zum Verfassungsrecht
aufweisen. Berücksichtigt ist auch die Rechtsprechung von EuGH und EGMR.
Die 11. Auflage verarbeitet zahlreiche aktuelle
Änderungsgesetze:
·
Alleine mit der Föderalismusreform II sind Art. 91 c, 91
d, 109 a und 143 d neu ins Grundgesetz eingefügt sowie Art. 109 und 115
geändert worden.
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Neu sind zudem Art. 45 d (Parlamentarische Kontrolle der
Nachrichtendienste des Bundes), Art. 91 e (Ausführung von Bundesgesetzen
im Bereich der Grundsicherung) sowie Art. 106 b (Länderanteil an der
Kraftfahrzeugsteuer) unter gleichzeitiger Änderung der Art. 106, 107 und
108.
·
Art. 23, 45 und 93 sind infolge des Vertrages von Lissabon
geändert worden.
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Im neuen Abs. 4 des Art. 87 d ist die Zuständigkeit für
die Luftverkehrsverwaltung geregelt.
Ausgewertet sind mit Stand 1. April 2010 sämtliche
Entscheidungen des Bundesverfasssungsgerichts seit Erscheinen der
Vorauflage, insbesondere die Lissabon-Entscheidung.
Das Grundgesetz gehört selbstverständlich in jeden
Bücherschrank einer jeden Verwaltungsbehörde.
Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz
Von Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Harv.), und
Prof. Dr. Bodo Pieroth |
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