Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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                      Ausgabe 10 -12 / 2010

             Oktober bis Dezember 2010

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,

Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 / 63 89 55 4  /  Fax 03212-5275273

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

 

 

       

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Inhaltsverzeichnis

 

 1      Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc282068100 \h 4

1.1        Begriff der prozessualen Tat – BGH NStZ 1996, 243 PAGEREF _Toc282068101 \h 4

Zum Urteil klicken Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/tat_264_bgh.htm. PAGEREF _Toc282068102 \h 4

2      Gesetze und Verordnungen PAGEREF _Toc282068103 \h 4

2.1        Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein «Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht» PAGEREF _Toc282068104 \h 4

3      Rechtsprechung PAGEREF _Toc282068105 \h 5

3.1        Verkehrssicherungspflicht - Rodeln auf eigene Gefahr im Stadtpark – Stadt haftet nicht PAGEREF _Toc282068106 \h 5

3.2        Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig PAGEREF _Toc282068107 \h 6

3.3        Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses PAGEREF _Toc282068108 \h 7

3.4        Kein Jagdsteuerprivileg für Kommunen PAGEREF _Toc282068109 \h 7

3.5        OLG Karlsruhe bejaht Amtspflichtverletzung eines Ortsvorstehers wegen Bestätigung einer Unterschrift unter nichtigem Testament – Stadt haftet für Fehler PAGEREF _Toc282068110 \h 8

3.6        VG Dresden billigt städtisches Verbot von Altpapiersammlungen über «Blaue Tonnen» PAGEREF _Toc282068111 \h 9

3.7        Fahrtenbuchauflage - Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Halters bezüglich Fahrer PAGEREF _Toc282068112 \h 11

3.8        Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen - Polizei PAGEREF _Toc282068113 \h 12

3.9        Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig PAGEREF _Toc282068114 \h 12

3.10      Gartendünger - Verbot wegen zu viel Ricin PAGEREF _Toc282068115 \h 13

3.11      Nutzungsänderung eines Gebäudes im Falle der Errichtung einer Solarenergieanlage bedarf einer Baugenehmigung PAGEREF _Toc282068116 \h 14

4      Leserfragen PAGEREF _Toc282068117 \h 15

4.1        Leser T.S. aus S. – wann beginnt die Vollstreckungsverjährung, § 34 OWiG? PAGEREF _Toc282068118 \h 15

4.2        Leser R.W. aus A. fragt – wie lässt sich der Verfallbetrag errechnen bzw. schätzen? PAGEREF _Toc282068119 \h 18

4.3        Ergänzende weiterer Frage von Leser R.W. aus A. PAGEREF _Toc282068120 \h 18

4.4        Leser L.N. aus B. fragt – wann tritt verjährung ein – Halteranfrage PAGEREF _Toc282068121 \h 19

4.5        Leser G.K. aus A. fragt – ist eine „Modellgeldbuße“ rechtswidrig = Sachbearbeiter legt Bußgeldhöhe nach der Schwere der Tat fest PAGEREF _Toc282068122 \h 20

4.6        Leser J.C. aus K. – Wer muss Angaben machen (auch Bußgeldsachbearbeiter fahren manchmal verkehrswidrig) PAGEREF _Toc282068123 \h 23

4.7        Leser F. S. aus A. fragt – hat sich der Unternehmer nach § 130 OWiG oder als Täter bußbar gemacht? PAGEREF _Toc282068124 \h 24

4.8        Leser A.S- aus G fragt – Frage zum Tatbestands – und Verbotsirrtum. PAGEREF _Toc282068125 \h 28

5      Nachgelesen PAGEREF _Toc282068126 \h 30

5.1        LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung einer Stadtangestellten wegen Falschgelds in ihrer Kasse PAGEREF _Toc282068127 \h 30

6      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos (klicken) PAGEREF _Toc282068128 \h 31

6.1        Seminarorte PAGEREF _Toc282068129 \h 33

6.2        Inhouse-Seminare PAGEREF _Toc282068130 \h 33

7      Rezensionen PAGEREF _Toc282068131 \h 36

7.1        Dragon NaturallySpeaking 11 Premium (Spracherkennungsprogramm) PAGEREF _Toc282068132 \h 37

7.2        Straßenverkehrs-Entscheidungen PAGEREF _Toc282068133 \h 38

7.3        Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch PAGEREF _Toc282068134 \h 39

7.4        Strafrechtliche Nebengesetze PAGEREF _Toc282068135 \h 40

7.5        Studienkommentar Arbeitsrecht PAGEREF _Toc282068136 \h 42

7.6        Strafprozessordnung: StPO. PAGEREF _Toc282068137 \h 43

7.7        Zivilprozessordnung: ZPO. PAGEREF _Toc282068138 \h 45

7.8        Waffenrecht: WaffR - Kommentar PAGEREF _Toc282068139 \h 46

7.9        Bundesjagdgesetz PAGEREF _Toc282068140 \h 47

7.10      Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren PAGEREF _Toc282068141 \h 49

7.11      Strafgesetzbuch : StGB von Lackner und Kühl PAGEREF _Toc282068142 \h 50

7.12      Rechtswörterbuch PAGEREF _Toc282068143 \h 51

7.13      Strafgesetzbuch: StGB von Fischer PAGEREF _Toc282068144 \h 52

7.14      SGB XII • Sozialhilfe PAGEREF _Toc282068145 \h 53

7.15      OWiG  (Bohnert) PAGEREF _Toc282068146 \h 54

7.16      Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG. PAGEREF _Toc282068147 \h 55

7.17      Strafrechtliche Nebengesetze PAGEREF _Toc282068148 \h 56

7.18      Bürgerliches Gesetzbuch: BGB – Palandt - Kommentar PAGEREF _Toc282068149 \h 57

7.19      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GG. PAGEREF _Toc282068150 \h 59


 

 

1.1           Begriff der prozessualen Tat – BGH NStZ 1996, 243

StPO § 264

Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angekl. einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozeßgegenstand gehört dabei nicht nur der Geschehensablauf, der dem Angekl. in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüber hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich dabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung; danach kann sich auch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht erwähnt oder aber - wie im vorliegenden Falle - einem anderen Täter zugeordnet worden war, als Bestandteil der Tat darstellen, über die das Gericht zu urteilen hat (Leitsatz owiz).

BGH, Urteil vom 20.12.1995 - 2 StR 113/95 (LG Frankfurt/Main)

Anmerkung owiz:

Der Tatbegriff gilt auch im Bußgeldrecht. Daher müssen 2 oder mehr Taten, die dem prozessualen Tatbegriff entsprechen, in einem einzigen Bußgeldbescheid zusammengefasst (auch als Tatmehrheit, § 20 OWiG) werden. Wird die „Tat“ in zwei oder mehr Bußgeldbescheiden erfasst, und wird einer davon rechtskräftig, so sind die anderen „Makulatur“: sie müssen wegen Doppelverfolgung eingestellt werden. Brenner, owiz.

Zum Urteil klicken Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/tat_264_bgh.htm

2       Gesetze und Verordnungen

 

2.1           Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein «Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht»

Aktuelle Rechtslage

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) billigt Verteidigern und Rechtsanwälten, einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, in gleicher Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht zu über das, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Dies dient dem Interesse der Mandanten. Diese sollen sich Verteidigern und Rechtsanwälten ohne die Sorge anvertrauen können, dass der Verteidiger oder der Rechtsanwalt später über den Inhalt der Kommunikation Zeugnis abgeben muss.

§ 160a StPO greift dies auf und schränkt strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, mit denen Erkenntnisse gewonnen würden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger unterliegen, ein, differenziert hierbei jedoch: Für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete gilt gemäß § 160a Absatz 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen. Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger– und damit auch für Rechtsanwälte, die im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verteidigungsmandats tätig werden– greift nach § 160a Absatz 2 StPO ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein.

Geplante Änderung

Diese Differenzierung werde, wie im Referentenentwurf ausgeführt wird, insbesondere im Verhältnis Verteidiger – Rechtsanwalt vielfach als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum Verteidiger­man­dat in der Praxis mitunter fließend sein könne.

Der absolute Schutz des § 160a Absatz 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen soll daher auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie Kammerrechtsbeistände (§ 209 BRAO) erstreckt werden.

2.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

 

Der Bundesrat hat am 17.12.2010 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 11.11.2010 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BR-Drs. 765/10) den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (BR-Drs. 765/10(B)).

 

3       Rechtsprechung

 

3.1           Verkehrssicherungspflicht - Rodeln auf eigene Gefahr im Stadtpark – Stadt haftet nicht

OLG Hamm: Urteil vom 03.09.2010 - I-9 U 81/10, 9 U 81/10; BGB §§ 839 I 1, 823; GG Art. 34

Wer im Stadtpark rodelt, handelt auf eigene Gefahr. Das hat der Neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem am 06.12.2010 veröffentlichten Urteil vom 03.09.2010 entschieden. Im konkreten Fall war die beklagte Stadt laut Gericht aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Der geschädigte Kläger hätte sich vielmehr vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen, befanden die Richter (Az.: I-9 U 81/10).

Geltende gemachte Schadenersatzklage auch in zweiter Instanz erfolglos

Der Kläger war beim Rodeln auf einer Nebenstrecke im Stadtpark im Januar 2009 am unteren Ende eines Hanges gestürzt. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen. Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Es bestand nach Auffassung des Senats schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert sei und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger treffe zudem ein überwiegendes Mitverschulden, da er nicht hätte darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Quelle: Pressemitteilung, OLG Hamm

3.2           Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

BVerwG  vom 18.11.2010 - 3 C 42.09

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hat die beklagte Stadt Regensburg entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

BVerwG 3 C 42.09 - Urteil vom 18. November 2010 – Pressemitteilung Nr. 106/2010

 

3.3           Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung. Quelle:  Pressemitteilung Nr. 84/10

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009 - 11 Sa 460/08

3.4           Kein Jagdsteuerprivileg für Kommunen

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. November 2010, 6 K 279/10.KO)

Auch Kommunen müssen Jagdsteuer zahlen, wenn sie die Jagd in ihrem kommunalen Wald als Eigenjagd betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage der Stadt Ingelheim gegen einen Jagdsteuerbescheid der Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Waldgebiets. Sie betreibt die Jagd in diesem Gebiet durch einen bei ihr angestellten Revierförster als Eigenjagd. Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach zog die Klägerin für das Jagdjahr 2009/2010 zu einer Jagdsteuer in Höhe von 2.512,60 € heran. Nachdem sie dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Wesentlichen macht sie geltend, als Kommune nicht jagdsteuerpflichtig zu sein. Für sie sei die Eigenjagd ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung als Stadt für ihren Stadtwald. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die eine Jagdsteuer anknüpfen soll, komme in der städtischen Eigenjagd nicht zum Ausdruck.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit die Jagdsteuerpflicht der Stadt Ingelheim bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Steuerpflicht der Gebietskörperschaften bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken – wie hier – ausdrücklich vorsehe. Diese gesetzlich verankerte Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Aufwandsteuer wie die Jagdsteuer knüpfe an eine über die Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen an. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. So unterscheide sich die Klägerin nicht wesentlich von sonstigen Jagdausübungsberechtigten. Ebenso wie Privatpersonen bewirtschafte sie ihren Wald nach fiskalischen Grundsätzen. An jagdrechtliche Verpflichtungen sei sie ebenso gebunden wie private Jäger. Allein der Zweck der Jagd beeinflusse die Steuerpflicht nicht.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätz-lichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/2010

3.5           OLG Karlsruhe bejaht Amtspflichtverletzung eines Ortsvorstehers wegen Bestätigung einer Unterschrift unter nichtigem Testament – Stadt haftet für Fehler

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2010 - 12 U 102/10.

Ein Amtsträger, der bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein erweckt, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt pflichtwidrig, auch wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 07.12.2010 entschieden. Die Stadt Baden-Baden haftet demnach für einen Ortsvorsteher, der durch sein Handeln eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit eines nichtigen Testament hervorgerufen hatte. Sie muss den in dem nichtigen Testament eingesetzten Erben mehrere Tausend Euro Schadenersatz wegen des Verlust ihres Erbrechts zahlen (Az.: 12 U 102/10).

Ortsvorsteher half bei Testamentserrichtung

Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Amtshaftungsansprüche in Höhe von rund 102.000 Euro geltend. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatten lange Jahre eine Wohnung an Herrn K. vermietet. Dieser beabsichtigte, zu Gunsten der Eheleute ein Testament zu errichten. Der Ehemann setzte deshalb im Sommer 2006 handschriftlich den Text des Testaments ohne Datumszusätze sowie Beglaubigungsvermerk auf. In dem Testament wurden die Eheleute als alleinige Erben bestimmt. Gemeinsam mit Herrn K. begab der Ehemann sich in das Rathaus zum Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom Ehemann geschriebenen Testamentes vor, danach änderte Herr K. die Datumsangaben. Er unterzeichnete das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den Vermerk aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei, das Schriftstück in einen Briefumschlag steckte, diesen verschloss und über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel siegelte.

Nachlassgericht stellte Nichtigkeit des Testaments fest

Nach dem Tod des Herrn K. Anfang 2008 stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testamentes fest. Ein eigenhändiges Testament muss nämlich gemäß § 2247 BGB eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten. Die Klägerin verlangt nun Schadenersatz von der Stadt, weil der Ortsvorsteher bei dem Erblasser und ihrem Ehemann eine falsche Vorstellung über die Rechtswirksamkeit des Testaments bewirkt habe. Das Landgericht hat der Klage überwiegend (in Höhe von rund 76.000 Euro) stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Ortsvorsteher hat Amtspflichten verletzt

Der für Amtshaftungssachen zuständige Zwölfte Zivilsenat meint, dass der Ortsvorsteher seine Amtspflichten verletzt hat. Er habe nicht nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei rechtswirksam. Der Ortsvorsteher habe zwar darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, ein notarielles Testament zu errichten, und auch nicht befugt sei, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Dies helfe der Stadt hier aber nicht weiter.

Tätigkeit des Ortsvorstehers nahm dienstlichen Charakter an

Denn die Tätigkeit des Ortsvorstehers bei der Testamentserrichtung habe jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter angenommen, so das OLG. Das amtliche Verhalten sei geeignet gewesen, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt und die Errichtung des privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den Testierenden zumindest deutlich darauf hinweisen müssen, dass mit seiner Sachwaltung keine Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder seine Tätigkeit ganz versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht vom Erblasser, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden war, die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen. Danach hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen entstanden ist.

Ortsvorsteher handelte auch fahrlässig

Der Ortsvorsteher hat nach Ansicht des OLG auch fahrlässig gehandelt. Er hätte erkennen können, dass sein Verhalten missverständlich sein könnte. Der Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von zusammen 25 Prozent angenommen. Schließlich müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein Testament eigenhändig verfasst werden muss. Das habe die Klägerin nicht angegriffen. Ein höheres Mitverschulden kommt nach Auffassung des OLG nicht in Betracht. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Quelle: BeckRS 2010, 30475.

3.6           VG Dresden billigt städtisches Verbot von Altpapiersammlungen über «Blaue Tonnen»

VG Dresden, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 L 461/10.

Die derzeit in Dresden von verschiedenen Versorgungsunternehmen regelmäßig durchgeführten Altpapiersammlungen mittels «Blauer Tonnen» sind rechtswidrig und dürfen von der Stadt untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden in mehreren Beschlüssen vom 16.12.2010 entschieden (Az.: 3 L 461/10 u. a.). Damit waren die Anträge von fünf Recyclingfirmen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen entsprechende Untersagungsverfügungen der Landeshauptstadt erfolglos. Gegen die Beschlüsse können die Unternehmen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.

«Blaue Tonnen» ersetzen Bringsystem

Grundsätzlich erfolgt die Sammlung von Altpapier in Dresden im »Bringsystem« über etwa 1.400 Wertstoffcontainer, die an rund 650 Standplätzen im gesamten Stadtgebiet aufgestellt sind. Im Frühjahr 2008 begannen verschiedene Entsorgungsunternehmen mit der Einrichtung eines «Holsystems». Dazu wurden nach Angaben der Stadtverwaltung etwa 23.600 «Blaue Tonnen» an Grundstücks- und Gebäudeeigentümer verteilt und seitdem in regelmäßigen Abständen geleert.

Stadt führt Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung an

Mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2009 (NVwZ 2009, 1292) untersagte die Landeshauptstadt den Antragstellern im August 2010 das regelmäßige Einsammeln von Papierabfällen aus Privathaushalten. Dies begründete sie unter anderem damit, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem durch die «Blauen Tonnen» erhebliche Papiermengen und die damit verbundenen Einnahmen entgingen. Diese würden auch zur Finanzierung der übrigen Abfallentsorgung herangezogen. Soweit sie dauerhaft wegfielen, müssten die Müllgebühren für alle Bürger erhöht werden. Zudem werde durch die privaten Sammlungen die unmittelbar anstehende Neuausschreibung der öffentlichen Altpapierentsorgung erschwert. Dem traten die privaten Entsorger insbesondere mit dem Argument entgegen, dass sie lediglich «gewerbliche (Altpapier-)Sammlungen» durchführten, die von jeher gesetzlich erlaubt seien.

Privathaushalte müssen ihren Müll grundsätzlich öffentlicher Müllabfuhr überlassen

Das VG hat den Standpunkt der Landeshauptstadt Dresden bestätigt. Private Haushalte müssten ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile, wie etwa des Altpapiers, grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen, hier also der Stadt beziehungsweise den von dieser beauftragten Firmen. Zwar seien «gewerbliche Sammlungen» von Papier und anderen Rohstoffen erlaubt. Eine solche Sammlung sei jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG von der Tätigkeit der öffentlichen Entsorgungsträger abzugrenzen.

Tätigkeit der Antragsteller mit der der öffentlichen Müllabfuhr vergleichbar

Mit der überlieferten Praxis gemeinnütziger oder gewerblicher Altstoffsammlungen habe die Tätigkeit der Antragsteller wenig zu tun, so das VG weiter. Ihre Sammeltätigkeit erfolge, vergleichbar der öffentlichen Müllabfuhr, in einem festen Turnus und ohne zeitliche Begrenzung in dauerhaften Strukturen. Auch bestünden zwischen den Haushalten und den Entsorgern vertragliche Beziehungen. Die Firma stelle die Abfallbehälter bereit und biete deren unentgeltliche Leerung an. Im Gegenzug dafür überließen die privaten Haushalte den Abfallentsorgern den Vermarktungserlös des Altpapiers. Da die Verbotsverfügungen der Stadt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig seien, könne dieser nicht zugemutet werden, das von den Antragstellern eingerichtete Parallelsystem bis zum Ausgang möglicherweise mehrjähriger Gerichtsverfahren zu dulden, so das VG abschließend. Quelle: Verlag C.H. Beck, 20. Dezember 2010.

3.7           Fahrtenbuchauflage - Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Halters bezüglich Fahrer

 

Verwaltungsgericht Mainz Az 3 L 1381/10.MZ, Beschluss vom 22.11.2010 - Pressemitteilung 21/2010

 

Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren.

Mit dem Fahrzeug einer Frau aus Mainz (Antragstellerin) wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der Antragstellerin nicht ermitteln.

 

Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein Fahrtenbuch zu führen, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren, machte sie geltend. Sie habe ihm aber inzwischen bedeutet, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr fahren werde und halte die Autoschlüssel unter Verschluss. Außerdem höhle die Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.

 

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten stehe der Antragstellerin nicht zu. Hiervon abgesehen stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Ein „doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe angesichts des Zwecks der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, nicht. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es könne künftig trotzdem vorkommen – jedenfalls bei nicht durch Zeugenaussagen oder Lichtbilder dokumentierten Verkehrsverstößen -, dass der Fahrer nicht festgestellt werden kann, falls die Antragstellerin leugnen sollte, das Fahrzeug selbst geführt zu haben.

3.8           Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen - Polizei

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO i - Pressemitteilung Nr. 50/2010

Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

 

Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hinausgegangen werden dürfe.

 

Nicht rechtskräftig: Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

3.9           Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

BVerfG Beschluss vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 - Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-098.html

 

Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue  bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes  Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind  ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit,  Rauchernebenräume einzurichten.

 

Der Antragsteller ist Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros,  in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er macht im  Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in  seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu  sein. Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts  seiner Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine  Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders  belastete Gaststätteninhaber geboten gewesen.

 

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seinen  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da eine in  der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre. Die  strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt den Antragsteller nicht in  seinen Grundrechten.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008  entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert  ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten  Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der  Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes  Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 <357  ff.>). Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es  verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber  auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der  Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht.  Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu  schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen  Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss  sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen,  bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des  gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des  Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am  strikten Rauchverbot. Denn eine stärkere Belastung von Inhabern  bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer  wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der ohne Ausnahmen für alle  Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe  gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen  erforderlich sind.

 

3.10       Gartendünger - Verbot wegen zu viel Ricin

Verwaltungsgericht Mainz 1 L 832/10.MZ, Beschluss vom 08.09.2010 - Pressemitteilung 17/2010

 

Zu Recht hat die ADD (= Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz.) in Trier einer rheinland-pfälzischen Firma (Antragstellerin) unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, 211 Tonnen des Düngemittels Rizinusschrot wegen eines bedenklichen Ricingehaltes in den Verkehr zu bringen. So die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:Die ADD wurde darüber informiert, dass die Antragstellerin gepressten Rizinusschrot als Düngemittel in Verkehr bringt, der eine bedenkliche Menge an Ricin enthält. Dies beruhte auf einer Meldung des Robert-Koch-Instituts, das auf Veranlassung der Antragstellerin Proben deren Rizinusschrots untersucht und dabei einen Ricingehalt deutlich über dem wissenschaftlich anerkannten Grenzwert festgestellt hatte.

 

Erläuterung: Rizinusschrot enthält in unterschiedlichen Mengen das Pflanzengift Ricin, das zu den stärksten Giften biologischer Herkunft gehört. Da es kein Gegenmittel gibt, können Ricinvergiftungen nur symptomatisch behandelt werden. Es besteht der Verdacht, dass Todesfälle von Hunden in früheren Jahren im Zusammenhang mit der Aufbringung von Rizinusschrot als Dünger stehen.

 

Die ADD zog in der Folge bei der Antragstellerin weitere Proben von unbehandeltem und wärmebehandeltem Rizinusschrot, bei deren Untersuchung durch das Robert-Koch-Institut sich erneut Ricingehalte über dem Grenzwert ergaben. Daraufhin untersagte die ADD der Antragstellerin, den Schrot in den Verkehr zu bringen und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügung an.

 

Mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen, wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht. Die Behörde dürfe nicht an Hand absoluter Grenzwerte, sondern nur im Rahmen von Tierversuchen an Ratten ermitteln, ob Rizinusschrot einen bedenklichen Ricingehalt aufweist. Sie habe ihr Material in einem Labor in Thailand im Tierversuch testen lassen; bei keinem der Versuchstiere seien toxische Wirkungen aufgetreten.

 

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Das behördliche Verbot sei rechtens, befanden sie. Die Analyse der amtlichen Proben habe einen Ricingehalt ergeben, der um ein Vielfaches über dem auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden, als unbedenklich anzusehenden Höchstwert liege. Angesichts ihrer Aufgabe, Gefahren für Mensch und Tier durch das Inverkehrbringen von Düngemitteln abzuwenden, dürfe die Behörde jede wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis heranziehen, auf deren Grundlage die Unbedenklichkeit von Rizinusschrot bezüglich seines Ricingehaltes geklärt werden könne. Wenn wie hier der Ricingehalt auf diese Weise geklärt sei, komme eine diesbezügliche Überprüfung durch Versuche an Ratten nicht mehr in Frage. Hiervon abgesehen sei bezüglich der in Thailand durchgeführten Versuche an Ratten zu sehen, dass der dort getestete Rizinusschrot nach den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig der Antragstellerin zugeordnet werden könne.

3.11       Nutzungsänderung eines Gebäudes im Falle der Errichtung einer Solarenergieanlage bedarf einer Baugenehmigung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Aktenzeichen: 7 B 985/10 - Beschluss vom 20.9.2010 - Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts 24. September 2010

Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 20.9.2010 entschieden.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen.

Der Senat hat den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.

Das Verfassungsgericht hat das absolute Rauchverbot in saarländischen Kneipen, das ab 1. Juli gelten sollte, vorerst gestoppt. Es bedrohe kleine Lokale. Ein endgültiges Urteil ergeht erst nächstes Jahr.

In saarländischen Gaststätten und Kneipen darf mindestens bis zum nächsten Jahr weiter geraucht werden. Der Verfassungsgerichtshof stoppte gestern das absolute Rauchverbot kurz vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli. Die Richter gaben einem Eilantrag mehrerer Gastronomen statt, die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Ein Urteil über die Zulässigkeit des Nichtraucherschutzgesetzes soll aber erst 2011 gesprochen werden. Dann will das Gericht prüfen, ob in besonders betroffenen Betrieben auf Dauer weiter geraucht werden darf oder deren Betreiber für die Einbußen entschädigt werden müssen. Prinzipiell sei ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie aber zulässig, so die Richter.

Das Gericht unter seinem Präsidenten Roland Rixecker  begründete seine einstweilige Anordnung mit der Situation von Betrieben wie Wasserpfeifen-Cafés, die bei einem Rauchverbot schließen müssten. Damit gelten bis auf Weiteres die bisherigen Regeln. Danach ist etwa das Rauchen in Kleingaststätten erlaubt, die keine zubereiteten warmen Speisen anbieten.

Das Verfassungsgericht hatte bereits 2008 ein erstes, weniger strenges Nichtraucherschutzgesetz gekippt, weil die darin enthaltenen Ausnahmen für bestimmte Betriebe deren Konkurrenten benachteiligten. Der Landtag hatte im Februar 2010 auf Druck der Grünen das weitreichendste Nichtraucherschutzgesetz in Deutschland verabschiedet, das Ausnahmen nur noch befristet für Gastwirte vorsieht, die im Vertrauen auf das geltende Gesetz Umbauten getätigt haben.

Die Präsidentin des Gastronomieverbandes Dehoga, Gudrun Pink, sprach von einem „Meilenstein“. Gesundheitsminister Georg Weisweiler (FDP) gab sich zuversichtlich für das im Jahr 2011 erwartete Urteil in der Hauptsache. Die Verfassungsbeschwerden seien unbegründet, da die Rechtmäßigkeit von absoluten Rauchverboten mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei, sagte er der SZ. Es sei auch zulässig, wenn es die Existenz von Gaststätten gefährde. Die Grünen bestehen weiter auf einem umfassenden Nichtraucherschutz. SPD und Linke werteten die Anordnung als „riesige Blamage“ und „empfindliche Niederlage“ für CDU, FDP und Grüne. Quelle: Saarbrücker Zeitung 22.6.2010.

3.11.1       Gastronomen freuen sich über vorläufiges Aus für absolutes Rauchverbot – Minister dennoch siegesgewiss

 

Die Kneipenbesitzer im Saarland freuen sich über die Aussetzung des absoluten Rauchverbotes. Doch zum Jubeln ist es zu früh: Endgültig hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Die Stimmung war prächtig gestern Nachmittag am St. Johanner Markt in Saarbrücken. Es wurde gelacht, getrunken und geraucht. Als sich die 30 Wirte bei ihrem Stammtisch vor einer Kneipe (im Innenraum herrschte Rauchverbot) das erste Mal zuprosteten, wussten sie noch nicht, dass sie später auch etwas zu feiern haben würden. Dafür sorgte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes um 15:29 Uhr mit einer siebenseitigen Mitteilung: Die acht Richter stoppten per einstweiliger Anordnung das absolute Rauchverbot, das der Landtag erst im Februar beschlossen hatte. Damit bleibt es für mehrere hundert Betriebe bei den Ausnahmen vom Rauchverbot – und zwar für ausschließlich vom Inhaber geführte Gaststätten und Betriebe mit weniger als 75 Quadratmeter, in denen es keine warmen Speisen gibt.

Das neue Gesetz hätte am 1. Juli in Kraft treten sollen – einen Tag vor Beginn des Saarbrücker Altstadtfestes. Sprachlos seien die Wirte bei ihrem Treffen am St. Johanner Markt gewesen, als sie vom Richterspruch hörten, sagt ein Teilnehmer. Gehofft hatten viele auf die Entscheidung des Gerichts, aber wirklich daran geglaubt?

Jahrelang hatte die Kneipen-Lobby gegen ein allzu scharfes Nichtraucherschutzgesetz gekämpft, erst unter einer CDU-Alleinregierung und dem rauchenden Gesundheitsminister Josef Hecken, zuletzt unter der Jamaika-Koalition mit den grünen Gegnern des blauen Dunstes. „Wir freuen uns, dass Bewegung in die Sache kommt“, sagte gestern die Präsidentin des Gastronomieverbandes Dehoga, Gudrun Pink – auch wenn noch kein Grund bestehe, „eine Riesenparty zu machen“. Denn über die Frage, ob das abolute Rauchverbot zulässig ist, haben die Richter gestern noch gar nicht entschieden.

Gegen das absolute Rauchverbot waren mehrere Mitglieder des Aktionsbündnisses „Saarländische Kneipen-Kultur“ vor Gericht gezogen, unter ihnen ein Hotelier sowie Betreiber von Eckkneipen, einer Diskothek und eines Wasserpfeifen-Cafés. Ihr Zorn richtet sich vor allem gegen die Grünen und ihren Landeschef Hubert Ulrich, der das absolute Rauchverbot in den Koalitionsverhandlungen mit CDU und FDP durchgedrückt hatte. Die neue Vorschrift setze die Existenz von vielen Betrieben, insbesondere kleinen Gastwirtschaften sowie Kneipen, „ohne Not“ aufs Spiel, monieren die Kläger. Der Dehoga liest die Entscheidung des Gerichts denn auch als Beleg, dass bei dieser Argumentation „nicht alles aus der Luft gegriffen war“. In der Tat argumentieren die Richter damit, dass einigen Lokalen bei einem absoluten Rauchverbot „praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile“ bis hin zur Schließung entstehen könnten: etwa Wasserpfeifen-Cafés oder der „getränkegeprägten Kleingastronomie“, die ja „überwiegend Raucher“ anspreche.

Obgleich in der Sache noch nicht entschieden ist, dürfte der Richterspruch den Jamaika-Koalitionären – allen voran den Grünen – nicht schmecken. SPD-Landeschef Heiko Maas spricht bereits von einer „riesigen Blamage“ für CDU, FDP und Grüne. Die Jamaika-Regierung habe „ein handwerklich unsauberes Gesetz durchgedrückt, um der grünen Parteibasis eine Rechtfertigung für eine Koalition aus CDU, FDP und Grünen vorzugaukeln“, sagte er. Die Grünen erklärten: Man müsse die Entscheidung akzeptieren und nun erst einmal die Begründung abwarten, um zu sehen, „woran es gelegen hat“ und dann das weitere Vorgehen zu prüfen. Parteisprecherin Claudia Beck versicherte jedoch: „Wir setzen uns auch weiterhin für einen umfassenden Nichtraucherschutz im Saarland ein.“ Als einziger Koalitionär wagte sich Gesundheitsminister Georg Weisweiler (FDP) gestern aus der Deckung: Er gehe davon aus, „dass wir das Hauptsache-Verfahren gewinnen werden“. „Wir freuen uns, dass Bewegung in die Sache kommt.“  Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 2.6.2010

4       Leserfragen

 

4.1           Leser T.S. aus S. – wann beginnt die Vollstreckungsverjährung, § 34 OWiG?

Sehr geehrter Herr Brenner,

vielen Dank für die ausführliche Darstellung auf Ihrer Website (http://www.recht-find.de/vollstreckungsrecht-owig.htm). Sie ist für uns in der Behörde hilfreicher als die Darstellung im altbewähten Göhler. Von daher danke.

 Allerdings haben wir noch eine weiter gehende Frage:

 Fragen und Sachverhalt:

Wir gewähren oft Ratenzahlungen und bewilligen die Zahlung in Teilbeträgen.

Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung beginnt nach Ihrer Darstellung mit der behördlichen Entscheidung über die Zahlungserleichterung - soweit alles verständlich.

1)

Nun zahlen unsere Betroffenen nicht oder nur sehr unregelmäßig. Da unsere Ratenbewilligung eine Wegfallautomatik enthält, könnten wir nach Ausbleiben einer Rate vollstrecken; das Ruhen würde mit dem Ausbleiben einer Rate im Fälligkeitszeitpunkt enden.

2)

Es macht jedoch manchmal wenig Sinn, die Vollstreckung fortzuführen oder aufleben zu lassen, da wiederum wichtige Zeit vergeht.

3.)

Solange der Betroffene bis zur Fälligkeit der darauf folgenden Rate zahlt, ist das Ihrer Darstellung zufolge kein Problem: Hinsichtlich der restlichen Raten würde das Ruhen der Verjährung von selbst wieder aufleben.

4.)

Was ist jedoch, wenn der Betroffene bei einer monatlichen Ratenzahlungsbewilligung erst - sagen wir - drei Monate später zahlt.  >> Antwort s. A 1)

5.)

Müssten diese drei Monate dann als verjährungsrelevante Zeit mitberücksichtigt werden, während dann ab der wieder erfolgten Zahlung das Ruhen von Neuem beginnt, oder wie ist dies sonst zu verstehen?  >> Antwort s. A 1): In den 3 Monaten läuft also die Vollstreckungsverjährung weiter

 

Antwort:

A 1)

Bleibt die Rate(n) aus dann gilt: Ende des Ruhens der Vollstreckungsverjährung. Auch dann, wenn die behördliche Ratenzahlungsbewilligung nicht mit einer „Wegfallautomatik“ versehen war.

Es kann (muss in der Regel) dann die Vollstreckung weiterbetrieben werden.

A 2)

Allerdings:

Zahlt der Vollstreckungsschuldner die eine oder die mehreren ausstehenden Raten vor Fälligkeit der noch ausstehenden Folgerate(n), dann beginnt die Ruhenszeit für die restlichen, also für die noch ausstehenden, noch nicht fällig gewesenen Raten, wieder auf.

A 3)

Aber: Das gilt dann nicht, wenn die Behörde die Ratenzahlungsbewilligung durch förmlichen Bescheid berechtigt widerruft. Dann endet das Ruhen der Vollstreckungsverjährung insgesamt.

A 4)

Die Regelungen des § 34 OWiG kann man vielleicht leichter verstehen, wenn man sich den Sinn dieser Vorschrift klar macht. § 34 OWiG verfolgt 2 Ziele:

Ø      Den Rechtsfrieden („einmal muss Schluss sein“) herstellen.

Ø      Es soll die Vollstreckungsbehörde „anspornen“ die Beitreibung der verhängten Geldbuße und ggf. Nebenfolgen, nicht auf den Sankt - Nimmerleinstag zu verschieben.

A 5)

Zum anderen ist die Gewährung von Raten aber auch – abgesehen, dass es im Gesetz, z. B. in § 18 OWiG, vorgeschrieben ist – ein „Vorteil“ für den Vollstreckungsschuldner, denn er muss  seinen Lebensstandart dadurch möglicherweise nicht oder nur wenig einschränken. Ferner: Er vermeidet die in der Regel sein Ansehen schädigende Pfändung.

A 6) §§ 17 bzw. 30 und § 95 II OWiG

Im Zusammenhang mit der Vollstreckungsverjährung sollten auch 3 weitere Vorschriften bedacht werden, von denen die 1. und 2.  allerdings nicht (mehr) die tatsächlichen geschaffenen Verhältnisse direkt beeinflussen kann. Es sind die §§ 17 bzw. 30 und § 95 II OWiG. Nach §§ 17, 30 OWiG muss sich die Geldbusse (sofern sie mehr als 250 € betragen soll) neben anderen Aspekten auch – und wohl im Wesentlichen – an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen orientieren. Hier werden von den Bußgeldstellen häufig (eigentlich fast immer) Fehler gemacht: Die Geldbuße (über 250 €) wird meist festgesetzt, ohne den Beruf und insbesondere die Familienverhältnisse (ledig, verheiratet, minderjährige Kinder, Ehefrau berufstätig) des Betroffenen im Bußgeldbescheid zu erwähnen. Insbesondere bei höheren Geldbußen werden dann von den Gerichten die Geldbußen – schon aus diesen Grund der fehlenden Angaben– herabgesetzt (werden müssen). Das ist auch einleuchtend. Wenn A und B die gleiche Bußtat begangen haben und beide 5.000 € netto verdienen, dann muss die Geldbuße gegen A unterschiedlich sein, wenn A verheiratet ist und für 5 minderjährige Kinder zu sorgen hat, B aber ledig ist.

A 7)

§ 95 II OWiG spielt u.a. dann eine Rolle, wenn die Geldbuße schon unangemessen zu hoch festgesetzt worden ist, oder – in der Praxis häufiger - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Geldbuße pp. verschlechtert haben (z.B. der Betroffene wird im Laufe der „Vollstreckungszeit“ arbeitslos).

§ 95 OWiG - Beitreibung der Geldbuße - lautet:

 (1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt.

A 8)

Von Absatz 2 könnte - und sollte m.E. auch – (entsprechend) Gebrauch gemacht werden, wenn die Geldbuße beispielweise auf 60.000 € festgesetzt worden ist, weil sie – auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, er hat beispielsweise 6.000 € verdient (Geldbuße: 10x6.000) – angemessen war, der Betroffene aber wenige Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung – voraussichtlich auf Dauer - arbeitslos geworden ist und sein monatliches Einkommen sich beispielsweise nur noch auf 2.000 € statt - wie im Zeitpunkt der Festsetzung des Bußgeldes – auf 6.000 € beläuft. Hier könnte man nach Zahlung von 20.000 €  (10x2000) anordnen, dass die der restliche Betrag – entsprechend § 95 II OWiG - nicht mehr vollstreckt wird. Die Begründung ist einfach: Es wird nachträglich die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gerechtigkeit wiederhergestellt. Den strengen Anhängern der Auffasung: „die Rechtskraft ist ein hohes Gut der Rechtsprechung“ (oder salopper: Die Rechtskraft ist die „heilige“ Kuh der Justiz) wird ein solches Verfahren allerdings schwerfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

Auf eine Antwort würden wir uns freuen, da die Thematik uns doch einige Kopfschmerzen bereitet.

 

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

4.2           Leser R.W. aus A. fragt – wie lässt sich der Verfallbetrag errechnen bzw. schätzen?

Sehr geehrter Herr W.

Danke für die Anfrage. Nachfolgend meine Antwort.

Wenn Sie davon ausgehen können, dass die Zahlen nicht „getürkt“ sind, also der Realität entsprechen, so lässt sich der Verfallbetrag nach § 29a OWiG mit der Antwort auf die Frage schätzen:

Wie stünde der Täter oder das Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, vermögensmäßig da, wenn er die Ordnungswidrigkeit(en) nicht begangen hätte.

Das würde im vorliegenden Fall bedeuten:

Die Rechnung wird im Regelfall wohl so aussehen:

Hausaußenfläche:               15.000.- €

 + USt                                        2.850.- €

Summe                                    17.858.-

Abziehbar: Skonto 2%

Der Verfallbetrag beläuft sich daher auf 15.000 € (17.850. – 2.850). Das Skonto ist nicht abzugsfähig, weil es mit zum Aufwand gehört, der vom Bruttoerlös nach § 29a OWiG nicht abzugsfähig ist. Die Umsatzsteuer hingegen ist kein Aufwand, sie ist lediglich ein „Durchlaufposten“; die USt „gehört“ nicht dem Unternehmen, sondern ist ein Anspruch der öffentlichen Hand.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

4.3           Ergänzende weiterer Frage von Leser R.W. aus A.

Sehr geehrter Herr Brenner,

zu meinen Emails vom 21.10.2010 hätte ich noch eine nachträgliche Frage:

 

Es kommt immer öfters vor, dass bei Verstößen gegen die Handwerksordnung die beschlagnahmten Rechnungen so aussehen:

 

 

Hausaußenfläche xxqm                                    15.000.- €

MWSt 19%                                                         2.850.-€

Skonto 2%                                                           357.-€   (-)

Zahlbar innerhalb v. 14 Tagen:                             17.493.- €

 

Eine ideale Rechnung würde so aussehen:

Streichen der Hausaußenfläche xxqm:

Material                                                             7500.- €

Ausführung                                                        7500.-€

Der Rest wie gehabt.

 

Könnten Sie, anhand dieser Beispiele, die Anwendung des „Verfalls“ erklären (was angerechnet werden kann). Leider habe ich aus der vorliegenden Literatur keine ausreichende Erklärung gefunden.

Ich bedanke mich bereits jetzt

4.4           Leser L.N. aus B. fragt – wann tritt verjährung ein – Halteranfrage

 

ich habe einen konkreten Fall, bei dem ich einen Tipp zum weiteren Vorgehen bräuchte:

 

SV

Anmerkungen - Antwort

KfZ angemeldet auf männlichen Halter, geblitzt wurde am 3.8. eine Frau, was aus dem Meßfoto hervorgeht. Halter verweigerte die Aussage. Polizei versucht durch Hausbesuche die Ehefrau zu befragen, was scheitert, weil Ehefrau nie zu Hause ist. Eine spätere Vorladung für die Ehefrau bei der Polizei wird ignoriert.

 

Am 29.10. bekommt die Ehefrau einen Anhörungsbogen nach $55 wo sie um der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt wird und sich hiermit innerhalb der nächsten 7 Tage äußern kann. Die Normale Verjährung wäre am 03.11. Ist die verjährung jetzt unterbrochen, kann in den nächsten 3 Monaten der Bußgeldbescheid doch kommen?

 

Tat: 3.8.2010 – Verjährt 3.11.2010

Halter war nicht der Fahrer

 

Anhörungsbogen an Ehefrau des Halters am

Ø      29.10.2010 – neue Verjährung 29.1.2011.

 

Die Polizei könnte bei den Nachbarn das Radarfoto gezeigt haben, die Behörde könnte in Foto von der Meldestelle angefordert haben.

Die Behörde könnte auch den „Busch geklopft haben“ – nach dem Motto: „Der Mörder war in der Regel immer der Ehepartner- hier die Ehefrau“.

Man müsste die Akten einsehen.

 

 

 

Was soll man tun?

 

- nicht ausfüllen und abwarten, weil am 3.11. dies verjährt wäre?

Ja.

- Ausfüllen und die Ordnungswidrigkeit nicht zugeben und eine schlaue begründung eintragen, wie z.b. eine Freundin hatte zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug, ich bin nicht gefahren?

Sie können ja nicht gefahren sein – nach dem SV.

Wenn Ihre Frau nicht gefahren ist: Bußgeldbescheid abwarten – Einspruch einlegen, Beweis durch Ehefrau: Bin nicht gefahren.

 

Wenn Ihre Frau gefahren ist, dann hilft wohl nur Glück. Denn im Zweifel wird der Richter (nach Bußgeldbescheid + Einspruch + Abgabe an Gericht) einen Gutachter bestellen, der an Hand des Radarfotos Ihre Frau identifizieren wird – Folge Verurteilung + nicht geringe Kosten für den Gutachter sind von Ihnen bzw. Ihrer Frau zu zahlen.

 

Wäre nett, wenn Sie mir hier unbürokratisch einen Tipp geben könnten.

Vielen dank!

Grüße

4.5           Leser G.K. aus A. fragt – ist eine „Modellgeldbuße“ rechtswidrig = Sachbearbeiter legt Bußgeldhöhe nach der Schwere der Tat fest

 

Sehr geehrter Herr Brenner  

Vielen Dank für die Möglichkeit, Ihnen auf diesem Wege Fragen stellen zu können. Ich habe vor Jahren mehrfach und sehr gerne Ihre Seminare in Köln und Aachen besucht.

Von den dabei gewonnenen Erkenntnissen profitiere ich noch heute.

Sachverhalt

Antwort

Nun zum Thema:

Als Bußgeldsachbearbeiter "Lebensmittelüberwachung" gehört es u.a. zu meinem täglichen Brot, ahndungsrelevante Verstöße , die bei Überprüfungen von Gaststättenküchen - und nebenräumen festgestellt wurden,  zu bearbeiten.

Die in diesem Bereich festgestellten Verstöße sind in der Regel sehr vielseitig.

Sie reichen von allgemeinen und speziellen  Verschmutzungen über fehlende / irreführende Kennzeichnungen, ekelerregende Herstellungs- und Lagerumstände, fehlende Unterlagen gem. Infektionsschutzgesetz, Temperaturverstöße pp

Im Rahmen des ordnungsbehördlichen Ermessen und unter Berücksichtigung des § 17 OwiG  - Höhe der Geldbuße- wurde bisher hier eine Bußgeldhöhe bestimmt, deren Zustandekommen, sagen wir einmal, nicht immer besonders transparent war und bei 4 Sachbearbeitern in vergleichbaren Lagen auch schon einmal unterschiedlich hoch ausfiel.

Da es bekanntlich keinen Bußgeldkatalog "Lebensmittelrecht" gibt,  benutze ich intern eine simple Hilfskonstruktion, die transparenter und gerechter sein sollte.

Demnach teile ich - stark verkürzt dargestellt -  jeden einzelnen dokumentierten und ahndungsrelevanten  Mangel in die Kategorien "leicht, mittelschwer und schwer" ein.

Jede dieser Kategorien ist mit einem Basisbetrag verknüpft, der natürlich jeweils dem Einzelfall angepasst werden soll.

Beispiel:  leichter Mangel 3,-€        mittelschwerer: 20,- €           schwerer Mangel: 50,-€

So ergeben z.B.    30 leichte Mängel              90,-€
                                    10 mittelschwere              200,-€
                                     3 schwere                         150,- €

eine Gesamtbuße von:                                     440,-€

Vorausgesetzt sind hierbei, Fahrlässigkeit, Erstverstoß pp

Über 100 Bußgeldbescheide habe ich in den letzten 2 Jahren nach diesem internen / persönlichen  Muster / Berechnungsmodell erlassen, ohne dass einer nicht rechtskräftig wurde.

Unter Hinweis auf  dieses Modell  haben sogar mehrfach Anwälte und Rechtsabteilungen ihre Einsprüche im Vorverfahren zurückgezogen.

1 Fall erlangte erst in einer bis zuletzt strittig geführten Hauptverhandlung seine Rechtskraft.  

Meine "errechnete" Geldbuße in Höhe von 670,-€  wurden von der Staatsanwaltsschaft und der Amtsrichterin in keinem Punkt kritisiert - vielmehr als eine gewisse Orientierung angenommen. So jedenfalls mein Eindruck..    Die Bestätigung erfolgte im Urteil.

Nun bin ich lange genug im "Geschäft", um zu erkennen, dass ein glatt durchgehendes Verfahren kein Beweis für gute Rechtsqualität sein muss.

Etwas verwundert hat mich jedoch, dass Jemand gegenüber dem Leiter des hiesigen Veterinäramtes, also meinem Chef , geäußert haben soll,  mein  Berechnungsmodell sei rechtlich bedenklich.

Bevor ich persönlich nachfrage, überlege ich natürlich, ob und inwiefern mein Modell tatsächlich angreifbar ist ?

Nach meinen Recherchen könnte sich diese Äußerung möglicherweise auf  Göhler Kommentar zu § 17 Owig, 13.Auflage, Rdnr.28b beziehen:
Zitat:
Eine nach bestimmten Regeln  vorzunehmende mathematische  Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage der Regelsätze  (z.B. 25% für jede Voreintragung) ist unzulässig.
Nicht erkennen kann ich daraus, dass auch ein internes, persönliches  Berechnungsmodell darunter fällt.

Ob aber auch § 19 Abs. 1 und 2 OwiG eine Rolle spielen, und wenn ja welche, das ist meine Frage.

Würden Sie mir helfen, die Antwort zu finden ?

...vielleicht stört der Eindruck, dass z.B.   1 leichter Mangel mit 1 x  3,-€  "Bußgeld"  (gibts ja gar nicht )  belegt wird und die einzelnen  Bußgeldsummen trotz Tateinheit wie bei einer Tatmehrheit addiert  werden ?

Dann sollte ich statt 3,-€ besser 3 Punkte vergeben.

Jedenfalls bedanke ich mich bereits im Voraus bei Ihnen und bin auf Ihre Antwort sehr gespannt.


 

Zur Verdeutlichung des Problems ein Beispiel aus meiner Anwaltspraxis.

Ein Mandant erhielt einen Bußgeldbescheid über 500 €, weil er an 10 Tagen entgegen den gesetzlichen Vorschriften kein Baugerüst aufgestellt hatte. Ich fragte den Mandanten, was er denn dadurch erspart hätte. Er meinte, dass das Gerüst etwa 1.000 € gekostet hätte. Dann würde, so informierte ich den Mandanten, im Rahmen des Einspruchsverfahrens es durchaus möglich sein, dass sich die Geldbuße auf 1.500 € erhöhte.

Die Begründung: Nach dem Gesetz (§  17 Abs. 4 bzw. § 30 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz) ist die Mindestuntergrenze der Festsetzung einer Geldbuße, der durch die Ordnungswidrigkeit(en) erlangte Vermögensvorteil (in der Regel Gewinn) abzuschöpfen, vgl.  dazu auch klar: OLG Karlsruhe bei http://www.ra-karlbrenner.de/geldbusse,_bemessung.htm

Der Mandant zahlte, wen wundert's, die 500 €.

Nun zu dem vorliegenden Fall.

Gegen selbst erstellte Bußgeldzumessungsregeln besteht kein Verbot. Diese Selbst-Regeln dürfen jedoch keinen Eingang in den Bußgeldbescheid finden. Denn die Gründe für die Zumessungsgründe für die Geldbuße ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung (siehe oben die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe). Zu den Zumessungsregeln gehören – neben dem Vermögensvorteil - weiterhin: die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 160 StPO) des Betroffenen (wozu auch seine Familienverhältnisse gehören, was meist übersehen wird), seine Einsichtsfähigkeit, künftige Verstöße zu vermeiden, die Abschreckungswirkung gegenüber potentiellen anderen Tätern, die Gefährdung des Rechtsgutes, das im Lebensmittelrecht meist in der Gesundheit des Bürgers besteht und damit ein hohes Rechtsgut ist (Aufzählung nicht erschöpfend).

Bei der Finanzverwaltung ist es schon seit eh und je üblich, dass sich die Geldstrafe oder Geldbuße an dem verkürzten Steuerbetrag orientiert. Die Betonung liegt allerdings auf dem Wort orientiert. Die vom Sachbearbeiter dem konkreten Fall zu Grunde gelegten „eigenen“ Zumessungsregeln, sollten sich durchaus in den Akten befinden. Bei Zoll und Steuer fanden / finden diese Regeln Eingang in den "Schlußbericht" und dieser wiederum befand / befindet sich in der Regel auf der Seite vor dem Bußgeldbescheid bzw. Antrag auf Erlass des Strafbefehls.

Wie könnte man nun die Höhe des illegal erlangten Gewinns ermitteln? Da das Gesetz die Schätzung erlaubt, wäre dies ein Vorschlag:

Die Ermittlungsbeamten ermitteln vor Ort - vielleicht mit Hilfe der Handwerkskammern und / oder der Industrie- und Handelskammern oder auch der jeweiligen Fachverbände - ermitteln, welcher Kostenaufwand (Arbeitsstunden und Arbeitslohn) nötig gewesen wäre, um den festgestellten Missstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Dies wäre dann der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil: Also die nicht entstandenen Aufwendungen, die der gesetzestreue Unternehmer aber zahlt.

Nun noch zur Tateinheit. Abgesehen davon, dass wohl im Lebensmittelrecht tateinheitliche Verstöße nicht ganz so häufig vorkommen werden, ist die Geldbuße nach § 19 II OWiG zu bestimmen: "so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht." Diese ermittelte Geldbuße kann selbstverständlich – im Hinblick auf die weitere Tat i.S. § 19 OWiG angemessen erhöht werden.

Fehlerhaft ist es allerdings (und das kommt nicht selten vor), wenn im Bußgeldbescheid bei den tateinheitlich begangenen Taten durch die Formulierung der Eindruck entsteht, dass es sich um eine "Gesamtgeldbuße" handeln würde. Denn im Gegensatz zum Strafrecht, gibt es im Bußgeldrecht keine Gesamtgeldbuße. Eine solche - wenn auch nur missverständliche - Formulierung, könnte den Bußgeldbescheid nichtig machen.



Mit freundlichen Grüßen
G.K.

4.6           Leser J.C. aus K. – Wer muss Angaben machen (auch Bußgeldsachbearbeiter fahren manchmal verkehrswidrig)

Sehr geehrter Herr Brenner,

 

Ich wurde am 2. Juli mit 28 km/h auf der Autobahn mit fremdem Fahrzeug geblitzt. Der Fahrzeughalter bekam am 27.9. einen Zeugenbefragungsbogen zugeschickt, auf dem ich eindeutig zu erkennen bin. Er erfuhr an diesem Tag erstmalig von dem Verstoß vom 2.7. Wenn er nun meinen Namen angibt und ich nun angeschrieben werde, drohen ca. 100 Euro Bußgeld und 3 Punkte.

Muss er Angaben machen und wenn ja, wie verhalte ich mich, wenn ich Post von der Behörde bekomme? Das ganze wäre dann doch schon verjährt, oder? ich würde ja erst nach 3 Monaten davon erfahren (also nach dem 2. Oktober), daß ich eine Ordnungswidrigkeit begangen habe.

Sehr geehrter Herr C. Hier meine Antwort

 

 

Ein Zeuge muss einen (schriftlichen) Zeugenfragebogen gar nicht beantworten, mag in dem Papier stehen, was da will. Ein Zeuge muss nur an Amtsstelle der Behörde erscheinen und dort muss er auch aussagen, wenn ihm kein Weigerungsrecht nach § 52 ff StPO zur Seite steht.

Bei der Vorladung muss die Behörde dem Zeugen eine Zeugenentschädigung zahlen (seine Reisekosten, seinen Verdienstausfall). Diese Kosten scheuen die Behörden – einer der wesentlichen Gründe für den schriftlichen Zeugenfragebogen. Manche Behörden haben noch nicht einmal einen „Haushaltstitel“ für solche Ausgaben.

Ein Zeuge muss auch dann aussagen, wenn ein Bußgeldsachbearbeiter den Zeugen zu Hause oder auf seiner Arbeitstelle aufsucht und dort ihn als Zeugen vernimmt. Für Polizeibeamte gilt das nicht. Der Grund: Der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle hat die Funktion eines Staatsanwaltes, der Polizist nicht.

 

Die Tat ist am 2.10.2010 verjährt, wenn gegen Sie (nur gegen Sie) kein Anhörungsbogen (AB) nach § 55 OWiG erlassen worden ist. Ob Sie den AB erhalten oder nicht, ist unbeachtlich (s. § 33 I 1. OWiG). Falls die Behörde ihrem Freund einen AB zusenden sollte, kann er das Papier in den Papierkorb werfen.

 

Kommt dann aber ein Bußgeldbescheid, dann muss ihr Freund Einspruch einlegen. Der Grund: Ich war nicht der Fahrer. Man wird Ihrem Freund auch keine Fahrtenbuch auferlegen können, denn die Behörde hat schlampig gearbeitet, der Bearbeiter hätte sich vielleicht sogar strafbar gemacht (Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB)

 

4.7           Leser F. S. aus A. fragt – hat sich der Unternehmer nach § 130 OWiG oder als Täter bußbar gemacht?

 

nachdem Sie mir bereits einmal sehr gut haben helfen können und gerade in dem Gebiet des § 130 OWiG ja sehr bewandert sind, wende ich mich erneut an Sie.

 

Sachverhalt:

Anmerkungen

In unserem Landkreis gibt es zwei Spielhallen, die von einer namhaften Gesellschaft in Niedersachsen betrieben werden. In diesen Spielhallen wurden im Februar und Mai 2010 Verstöße gegen das bayerische Nichtraucherschutzgesetz festgestellt. In diesem Falle wurde auch der Geschäftsführer der Gesellschaft Herr R. zunächst als Zeuge und später auch als Betroffener (§130 OwiG) gehört.

Vorbemerkung:

Das einer der Fälle, bei denen ich beide, K und G vorladen, vernehmen und ggf. sofort bebußen würde.

Ich während meiner Tätigkeit beim Hauptzollamt Mannheim und Saarbrücken fasst alle meine Fälle auf diese Weise bearbeitet. Ich hatte dadurch viel „Freizeit“, in der ich nach dem Wunsch des Hauptzollamtsvorstehers in SB meinem Kollegen unter die Arme greifen sollte.

In beiden Fällen wurde dem Landratsamt jeweils die Gebietsverantwortliche Frau K. als Beauftragte nach § 9 Abs. 2 OWiG genannt. Gegen diese wurde dann auch in beiden Fällen ein entsprechendes Bußgeld erlassen (250,- und 500,-, Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro), was diese auch "geschluckt" hat. Die Verfahren gegen den Geschäftsführer R. wegen Verstoß gegen § 130 OWiG wurden beide Male nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt. Allerdings wurden dem Geschäftsführer die beiden Bußgeldentscheidungen gegen die Gebietsleiterin bekannt gemacht mit dem Hinweis, entsprechend auf die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes hinzuwirken und mit dem Hinweis, dass beim nächsten Mal eine Ahndung nach § 130 OWiG erfolgen kann.

 

Am 12.08.2010 nach dem Volksentscheid wurden in beiden Spielhallen erneut Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz festgestellt. Dieses Mal erfolgte umgehend eine Anhörung von Herrn R. nach § 130 OWiG. In seiner Stellungnahme bezieht sich der Rechtsanwalt unter anderem auch auf entsprechende Artikel in der DRiZ sowie zwei Urteile des OLG Karlsruhe von

 

1976 und 1980 und des BGH von 1992 zu diesem Thema und gibt das Folgende an:

 

Frau K. sei seit Jahren als zuverlässig bekannt. Entsprechende Überprüfungen durch die Geschäftsleitung (wann und wie wird nicht präzisiert) hätten dies bestätigt. Sie genieße das uneingeschränkte Vertrauen der Geschäftsleitung.

Nicht mehr seit dem Bußgeldverfahren gegen die K.

Das Vertrauen allein reicht nicht. Es bedarf auch anderer Maßnahmen (siehe dazu auf meiner Webseite: http://www.recht-find.de/urteilea-d.htm )

 

Auszug aus der Webseite:

Ø      „Im Fall einer Delegierung von Verantwortung nach § 130 OWiG trifft den an sich Verantwortlichen zwar eine Aufsichtspflicht. Die zu verlangenden Aufsichtsmaßnahmen müssen jedoch zumutbar und praktisch durchführbar sein" (OLG Düsseldorf wistra 1999, 115).

Ø      Delegation der betrieblichen Pflichten, die den Inhaber treffen, wenn er delegiert:

Ø      Der Inhaber muss geeignete Personen auswählen.

Ø      Er muss an die Bestellung von Vertretern für seine unmittelbaren Stellvertreter (Beauftragten) bei deren Erkrankung, bei Urlaub und Dienstbefreiungen denken.

Ø      Er muss den Beauftragten die ihnen übertragenen Pflichten klar vorzeichnen.

Ø      Er muss sie mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung vertraut machen,

Ø      dazu gehören auch Informationen über die Änderung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung.

Ø      Die Verankerung der den Beauftragten übertragenen Pflichten im Arbeitsvertrag ist zwar keine gesetzliche Pflicht, jedoch verlangt die Rechtsprechung, dass dem Beauftragten deutlich gemacht werden muss, er werde seinen Arbeitsplatz durch Kündigung verlieren, wenn er die ihm anvertrauten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Ø      Er muss den Beauftragten genügend Zeit lassen, die ihnen übertragenen Pflichten auch erfüllen zu können.

Ø      Er muss Tageszeitung und Fachzeitschriften pp lesen.

Sie habe sich im Hinblick auf die Gesetzeslage nach dem Volksentscheid in Bayern Rechtsrat bei Herrn R. eingeholt. Hierbei seien beide irrigerweise (wird so eingeräumt) der Auffassung gewesen, dass die Gründung eines Clubs, in dem dann Rauchen möglich sei, jetzt zulässig sei (war es so vorher nicht und der Wortlaut der Vorschrift wurde durch den Volksentscheid auch nicht geändert, weshalb dies keinen Irrtum begründen kann. Außerdem wurden genau deshalb die vorgehenden Bußgelder verhängt!). Somit liege keine Pflichtverletzung vor. Insbesondere wäre der Verstoß dann wegen der falschen Auffassung des Herrn R. der Verstoß auch nicht mit Sicherheit entfallen, weshalb eine Ahndung ausscheiden muss.

Herr G. ist keine geeignete Auskunftsperson. Dagegen spricht schon sein Verhalten in dem vorangegangenen Verfahren. Hier wurde der Bock zum Gärtner gemacht.

 

Ich kann aber auch beim besten Willen in den genannten Quellen etwas finden, was Herrn R. nochmals entlasten könnte. Auch wurde er nach meiner Meinung konkret auf die beiden Spielhallen und die "Probleme" von Frau K.

 

hingewiesen, dass hier ein Einschreiten von Herrn R. hätte erfolgen müssen.

 

 

Meine Fragen:

 

1. Ist es sinnvoll, den R. aufzufordern, konkrete Maßnahmen nachzuweisen (Datum, Ort, Inhalt von Gesprächen / Briefen)?

An sich ja!

 

Und Fachzeitschriften, Unternehmens – Verbandsmitteilungen vorlegen lassen.

2. Sollte er dem nicht nachkommen, kann auch auf Grund der momentanen Beweislage eine Ahndung nach § 130 OWiG erfolgen (angedacht wären 500,- Euro)?

An sich ja!

 

Geldbuße zu niedrig! Prüfen Sie doch seinen Lebensstandart.

3. Alternativ wäre meiner Meinung nach auch eine direkte Ahndung des R.

wegen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz möglich, da er ja eigentlich die Anweisung gegeben hat, dass weitergeraucht werden 

M.E. ist G. jedoch Täter: Er hat die K. durch seine falsche Auskunft verleitet, die Owis zu begehen, wenn nicht sogar angewiesen so zu handeln wie die B. es getan hat. G befand sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (er hätte sich selbst bei einem Fachmann erkundigen müssen, was Recht ist und was nicht).

Ich würde beide in einem gemeinsamen Bußgeldbescheid bebußen (Muster siehe:

http://www.recht-find.de/horermat30bafin.htm#_Toc69477177

unter Überschrift:

Fahrer, Betriebleiter, Geschäftsführer, Unternehmer – alle bußbar?)

Zu prüfen wäre auch die Gewinnabschöpfung.

Fragestellung: Kamen die Gäste nur des Rauchens wegen, waren Trinken und Essen nur Beiwerk? Wenn ja, dann m.E. Unmittelbarkeit der Gewinnerzielung  zu bejahen. Gewinn kann geschätzt werden, und wenn es sich „lohnte“: Auch Durchsuchung und Auswertung der Geschäftsunterlagen für den in Frage kommenden Tatzeitraum.

 

    könnte.

 

 

Ich darf mich schon bereits im Voraus ganz herzlich für Ihre Mühe und für das Zur-Verfügung-Stellen Ihres Wissens bedanken und verbleibe

Mit freundlichen Grüße

4.8           Leser A.S- aus G fragt – Frage zum Tatbestands – und Verbotsirrtum


Guten Morgen Herr Brenner,

folgender Sachverhalt wird in unserer Behörde diskutiert:


 

Sachverhalt

Antwort

Zwei unselbstständig tätige Personen wurden bei Tätigkeiten im Reisegewerbe (Fotografieren von Kindern) festgestellt. Ihre "Chefin", die Gewerbetreibende, hatte zur Tatzeit lediglich ein stehendes Gewerbes gemeldet. In der Gewerbeanmeldung steht u. a. "mobiles Fotostudio". Zur Tatzeit war die Gewerbetreibende NICHT im Besitz der dafür erforderlichen Reisegewerbekarte.
Erst nach der Kontrolle und Hinweis unserer Behörde wurde die Reisegewerbekarte zeitnah beantragt und erteilt.

Im Rahmen der Anhörung als Betroffene gab die Betroffene, die Gewerbetreibende, den Verstoß nicht zu. Sie berief sich darauf, dass in der Gewerbeanmeldung "mobiles Fotostudio" eingetragen ist. Zudem hätten Sie keine Information darüber erhalten, dass eine Reisegewerbekarte erforderlich ist. Der Mitarbeiter der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Gewerbebehörde hätte angegeben, dass die Gewerbeanmeldung ausreicht.

Eine Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Gewerbebehörde ergab, dass während der Gewerbeanmeldung NICHT über das Reisegewerbe gesprochen wurde. Der Mitarbeiter hat die Tätigkeiten in die Gewerbeanmeldung hineingeschrieben, wie sie die Gewerbetreibende aufgezählt hat.

Meine Falllösung:
Aus meiner Sicht liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor.
Als Gewerbetreibende unterliegt die Betroffene einer erhöhten Erkundigungspflicht gegenüber gewerberechtlicher Vorschriften. Eine einmalige Erkundigung zu Beginn des Gewerbebetriebs reicht nicht aus. Die Betroffene muss sich vielmehr während der gesamten Tätigkeiten auf dem Laufenden halten.

Der Mitarbeiter der Gewerbebehörde musste die Gewerbetreibende auch nicht zwingend über die Vorschriften des Reisegewerbes informieren, da er im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht erkennen konnte, dass Tätigkeiten im Reisegewerbe betrieben werden. Ein Eintrag "mobiles Fotostudio" in der Gewerbeanmeldung kann auch bedeuten, dass man nach vorhergehender Bestellung die Fotodienste mobil erbringt.

Für eine kurzfristige Rückantwort bedanke ich mich im Voraus.

Danke für Ihre Anfrage.

Sie haben grundsätzlich Recht, dass es sich bei dem Irrtum der Gewerbetreibenden um einen Verbotsirrtum handelt. Denn sie hat sich über rechtliche Vorschriften geirrt. Sie haben auch darin Recht, dass sich die Gewerbetreibende hätte erkundigen müssen, ob für das von ihr betriebene Gewerbe eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht.

Allerdings entschuldigt meines Erachtens das Verhalten Ihres Kollegen - er gilt letztlich nach der Rechtsprechung als Fachmann - das Verhalten der Gewerbetreibenden. Zwar: Auf der einen Seite hätte sie exakter beschreiben müssen, welches ihr konkreter Geschäftsgegenstand ist. Ihr Kollege hätte aber auch, als er den Geschäftsgegenstand "mobiles Fotostudio" gehört hatte, die Gewerbetreibende fragen müssen, ob es hier nicht um ein Reisegewerbe handelt.

Machen Sie notfalls selbst mal den Test und fragen Sie in Ihrem Bekanntenkreis, was sie unter einem mobilen Fotostudio verstehen. Ich bin mir fast sicher, dass jeder davon ausgehen wird, dass es sich um einen Gewerbe handelt, das durch Reisende ausgeführt wird.

Man sollte daher m.E. das Verfahren nach § 170 StPO, zumindest aber nach § 47 Absatz 1 OWiG einstellen. Wenn Sie es nicht tun, wird, so fürchte ich, es der Richter tun, dann aber möglicherweise unter Überbürdung der Anwaltskosten auf die Staatskasse.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
 

 

5       Nachgelesen

 

5.1           LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung einer Stadtangestellten wegen Falschgelds in ihrer Kasse

Die Stadt Dortmund durfte einer langjährigen Mitarbeiterin außerordentlich kündigen, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld aus der Stadtkasse genommen und gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Verdachtskündigung, ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Dortmund, für wirksam erachtet. Denn die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben, so das LAG in seinem Urteil vom 26.08.2010 (Az.: 17 Sa 537/10).

In Kasse der Kläger befand sich bei Kassenprüfung fast nur Falschgeld

Die jetzt 50-jährige Klägerin steht seit 1986 bei der Stadt Dortmund in einem Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 03.08.2009 wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefunden. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828 Euro der von der Klägerin geführten Kasse 650 Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellungsmethode aller Scheine schließe aus, dass es von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei.

Klägerin will Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt haben

Die Klägerin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine «aussortiert» und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29.07.2009 habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650 Euro in die Barkasse gelegt und sich 650 Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6 bis 7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.

Stadt kündigte Arbeitsverhältnis fristlos

Mit Schreiben vom 13.08.2009 hat die Stadt Dortmund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe. Das ArbG Dortmund hat die hiergegen gerichtete Klage der Verwaltungsangestellten abgewiesen.

LAG hält Kündigung als Verdachtskündigung für wirksam

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Die Kündigung sei als Verdachtskündigung wirksam, befanden die Richter. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht habe sich herausgestellt, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren. Vor- und Rückseite seien offenkundig zusammengeklebt gewesen. Auch habe die Farbe nicht gestimmt. Die Ränder seien ungleichmäßig und das Hologramm auffällig anders gewesen. Deswegen hielt es das LAG für nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 27. August 2010.       

Siehe auch

LAG Hessen, Wirksame fristlose Kündigung gegenüber einer Kassiererin wegen Buchungen von Kundenbonuspunkten auf ihre Happy-Digits-Karte, BeckRS 2010, 68719

LAG Köln, Verdachtskündigung einer Kassiererin wegen Unterschlagung, NZA 2000, 888

6       Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos (klicken)

 

Seminare der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz

Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.

Übersicht: Über Seminare in 2010

 5.304 

  

Buchführung und Bilanzkunde für Ermittlungsbeamtinnen und -beamte bei den Ordnungsämtern, besonderen Überwachungsbehörden, Bußgeldstellen, Vollstreckungsabteilungen

23.02.2010- 24.02.2010

        

 5.305 

  

Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte

06.04.2010- 07.04.2010

        

 5.306 

  

Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

20.05.2010- 21.05.2010

        

 5.307 

  

Die Haftung für Steuern und Bußgelder

24.06.2010- 25.06.2010

        

 5.308 

  

Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit

17.08.2010- 18.08.2010

        

 5.5 

  

Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung

06.09.2010- 07.09.2010

        

 5.309 

  

Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

14.09.2010- 15.09.2010

        

 5.310 

  

Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren

30.09.2010- 01.10.2010

        

 5.6 

  

Gewinnabschöpfung - Verfall - bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

07.10.2010- 08.10.2010

        

 5.311 

  

5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten

08.11.2010- 09.11.2010

        

 5.312 

  

Bußgeldverfahren in der Praxis mit Denk- und Erfolgstraining für Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte

29.11.2010- 30.11.2010

        

 5.313 

  

Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

07.12.2010- 08.12.2010

        

   

Übersicht: Über Seminare in 2010; Seminare im 2. Halbjahr 2010 der Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen

 

084101H Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte 30. und 31. August 2010

 

R085101H Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 01. und 02. September 2010

 

R086101H Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren - bei der Ahndung, bei Gericht  27. und 28. September 2010

 

Veranstaltungen von OWi – Seminare, allgemein

 

Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.

6.1           Seminarorte

Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. )

oder

6.2           Inhouse-Seminare

 

1.               Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden

2.               Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer

3.               Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 

4.               Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis

5.               Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Per-sonengesellschaften (einschließlich GbR)

6.               Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren

7.               Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

8.               Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil)

9.               Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil

10.            Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

11.            Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

12.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht

 

13.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht

 

14.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht

 

15.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB)

 

16.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht

 

17.            Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht

 

18.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit

 

19.            Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein.

 

20.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

21.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

22.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

23.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

 

Zur Seminarübersicht im Detail  der vorstehenden Seminarangebote: 

http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228

oder

schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de

Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.

Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.

Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.

Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.

Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.

Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters  sein.

Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:

Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)

Paragrafen der Strafprozessordnung:

§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.

 

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7       Rezensionen

 

 

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG

Von Raimund Wieser

Kommentar zum OWiG und den ergänzenden Bestimmungen der Strafprozessordnung

Rehm Verlag; ISBN 978-3-8073-0083-2; Loseblattausgabe; Fortsetzungspreis: 89,95 Eur.           

Seiten/Umfang :          3236 S., in 2 Ordnern - 20,6 x 14,6 cm

Erscheinungsdatum :   109. Aufl. 23.11.2010

3.236 Seiten
Loseblattwerk in 2 Ordnern
Stand 108. Aktualisierung November 2010
wird ca. 8 mal im Jahr aktualisiert

 

Der Kommentar ist speziell für das Bußgeldverfahren aller Verwaltungsbehörden von Bund, Ländern und Gemeinden bestimmt, die allgemeine Ordnungswidrigkeiten, Verkehrs- und Steuerordnungswidrigkeiten verfolgen. Er wendet sich mit weiteren Schwerpunkten an mit Bußgeldverfahren befasste Richter und Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Verteidiger in Bußgeldsachen.
Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der ergänzenden Bestimmungen mit Schwerpunkten StPO und StVG sind ausführlich mit praktischen Beispielen erläutert. Größter Wert ist auf aktuellste Gesetzeswiedergabe und neueste Rechtsprechung gelegt, die mit den Aktualisierungen zeitnah eingearbeitet werden. Zudem sind häufig in der Vollzugspraxis benötigte Gesetzestexte und Verwaltungsrichtlinien mit weiteren Einzelkommentierungen und wichtige landesrechtliche Bestimmungen dargestellt.

Der Autor hat als Richter am Amtsgericht und insbesondere durch die Leitung von Bußgeldseminaren für Bedienstete von Städten, Gemeinden und Kreise konkrete Erfahrungen mit der Materie sammeln und sie in seinem Kommentar umsetzen können.

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz


 

 

7.1           Dragon NaturallySpeaking 11 Premium (Spracherkennungsprogramm)

 

NUANCE COMMUNICATIONS Germany GmbH

 

Willy-Brandt-Platz 3

81829 München

Deutschland

 

Elektronischer Download 99,00€ inkl. MwSt.

Versandprodukt 99,00€ inkl. MwSt.

 

Wer mit Dragon erst einmal seine Texte zu Papier hat bringen lassen, der mag es nimmer lassen. Er spart Zeit, kann seine Gedanken schneller, packender zu einem Ganzen zusammenfügen, er spart das mühevolle Eintippen von Buchstaben über die Tastatur.

 

Mit der Spracherkennungssoftware Dragon NaturallySpeaking 11 Premium steuert man den PC über die Stimme – dreimal schneller als durch Tippen. Der ausgesprochene Gedanke verwandelt sich augenblicklich in Text. Unterwegs kann man einfach in ein Nuance-zertifiziertes digitales Diktiergerät diktieren. Die Audiodateien von Dragon lassen sich dann zu Hause oder im Büro automatisch in Text umsetzen.

Headsets sind ausschließlich bei der Versand-Version enthalten.

Digitale Downloads beinhalten keine Headsets.

 

In der Regel wird der gesprochen Text dreimal schneller als durch Tippen und mit einer Erkennungsgenauigkeit von bis zu 99 % lesbar. Zur Kontrolle kann man sich den geschriebenen Text noch einmal vorlesen lassen.

 

Sie können Dragon lässt sich mit eigenen Wortlisten und Sprachbefehlen ganz an die eigene Arbeitsweise anpassen. Auch Formatierungseinstellungen lassen sich wählen.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

 

Cramer – Berz - Gontard

7.2           Straßenverkehrs-Entscheidungen

 

45. Auflage 2010. Loseblatt. Rund 10280 S.

In 4 OrdnernC. H. Beck ISBN 978-3-406-34889-1

 

168,00 € inkl. MwSt. alle Preisinformationen

Grundwerkspreis ohne Fortsetzungsbezug (978-3-406-50018-3).

Die 45. Ergänzungslieferung ist enthalten.

118,00 € inkl. MwSt.Vorzugspreis

 

Sammlung von Urteilen und Beschlüssen. Systematisch geordnete Auswahl aller wichtigen straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen zur Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dem Straßenverkehrsgesetz sowie zum Strafgesetzbuch, dem Autobahnmautgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, SGB VII, SGB X, dem Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz und den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

 

Loseblatt-Sammlung mit Gesetzestext und Stichwortverzeichnis zu jedem Paragraphen sowie mit Entscheidungsregister und Gesamtstichwortverzeichnis

 

Eine schnelle Hilfe zur schnellen mit Gerichtsurteilen begründeten Alltagsentscheidungen für Sachbearbeiter in Städten und Landkreisen, die sich mit dem Straßenverkehrsrecht zu befassen haben, für Richter und Rechtsanwälte.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

 

 

7.3           Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch

Band 6/1: Nebenstrafrecht II

Strafvorschriften aus: MarkenG - UrhG - UWG - AO - SchwarzArbG - AÜG - BetrVG - AktG - AWG - BauFordSiG - BörsG - DepotG - GenG - GewO - GmbHG - HGB - InsO - KWG - WpHG - TKG -TMG

 

Kommentar

2010. Buch. XXVII, 1422 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-48830-6

 

Erschienen: 2010; 228,00 € inkl. MwSt.

 

Zum Gesamtwerk:

 

·        Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 978-3-406-48831-3

 

Weitere Titel im Gesamtwerk:

 

·        Band 1: §§ 1-51 StGB, 978-3-406-48825-2

·        Band 2/1: §§ 52-79b StGB, 978-3-406-48826-9

·        Band 2/2: §§ 80 -184f StGB, 978-3-406-53237-5

·        Band 4: §§ 263-358 StGB, §§ 1-8, 105, 106 JGG, 978-3-406-48828-3

·        Band 5: Nebenstrafrecht I, 978-3-406-48829-0

·        Band 6/2: Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch, 978-3-406-55056-0

·        Steuerstrafrecht und vieles andere Sonderrechtsgebiete.

 

Der Band

 

·        fasst wissenschaftliche Meinungen prägnant zusammen und wertet die neueste Rechtsprechung und Literatur aus

·        bietet realitätsnahe Lösungsvorschläge

·        ist der ideale Ratgeber in allen komplizierten Fällen.

 

Der neue Band enthält Kommentierungen zu den strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der AO (Steuerstrafrecht) sowie zum gewerblichen Rechtsschutz (MarkenG, UrhG, UWG), zum Arbeitsrecht (AÜG, SchwarzArbG, BetrVG), zum Wirtschaftsstrafrecht (Aktiengesetz, AußenwirtschaftsG, BauFordSiG, Börsengesetz, Depotgesetz, Genossenschaftsgesetz, Gewerbeordnung, GmbHG, HGB, InsO, KWG und WpHG) sowie zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der neuen Kommunikationsmedien (TKG und TMG).

 

Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Joecks und Dr. Klaus Miebach, Richter am Bundesgerichtshof. Bandredakteure: Prof. Dr. Wolfgang Joecks und Prof. Dr. Roland Schmitz. Bearbeitet von Prof. Dr. Karsten Altenhain, Prof. Dr. Klaus F. Bröker, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Bernd Heinrich, Dr. Olaf Hohmann, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Gerhard Janssen, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Kurt Kiethe, Rechtsanwalt, Dr. Eva Kohler, Rechtsanwältin, Gabriele Maluga, Rechtsanwältin, Dr. Barbara Maske-Reiche, Rechtsanwältin, Dr. Andreas Mosbacher, Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. Panos Pananis, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Roland Schmitz, Dipl.-Fin.Wirt (FH) Ulrich Sorgenfrei, Rechtsanwalt und Steuerberater, Jörg Wagner, Oberstaatsanwalt, Dr. Carsten Wegner, Rechtsanwalt, Raimund Weyand, Oberstaatsanwalt, und Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt.

 

Unentbehrlich für Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter sowie Strafrechtswissenschaftler. Der Band sollte – jedenfalls in größeren Amtsstuben – in Bußgeldstellen für besondere Rechtsfälle greifbar sein.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

7.4           Strafrechtliche Nebengesetze

 

180. Ergänzungslieferung - Stand 07 / 2010

 

Kommentar

2010. Aktualisierung. Rund 610 S. In Schlaufe

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60860-5

Stand: Juli 2010; 39,00 € inkl. MwSt.

Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert.

 

Zum Gesamtwerk:

 

·        Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8

 

Weitere Titel im Gesamtwerk:

 

·        178. Ergänzungslieferung - Stand: 02 / 2010, 978-3-406-60251-1

·        179. Ergänzungslieferung - Stand: 04 / 2010, 978-3-406-60386-0

·        181. Ergänzungslieferung, 978-3-406-61178-0

 

 

Zur Ergänzungslieferung

Die 180. Ergänzungslieferung enthält eine umfangreiche Überarbeitung des Lebensmittelrechts. Dabei wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegestände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) komplett neu kommentiert und die Erläuterungen der Lebenmittel-Hygiene-Verordnung (Tier-LMHV) in das Werk eingefügt. Überarbeitet wurde das Handelsklassengesetz.

Enthalten sind ferner Überarbeitungen folgender Gesetze:

- Güterkraftverkehrsgesetz

- Seefischerei-Bußgeldverordnung

- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

- Waffengesetz

- Neu in das Werk aufgenomen wurde die Kommentierung des Parteiengesetzes.

 

Zu den Autoren

Herausgegeben von Friedrich Ambs, Generalstaatsanwalt a.D. Bearbeitet von Friedrich Ambs und 15 namhaften Autoren aus der Praxis.

 

Zielgruppe

Für Strafrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibehörden, Unternehmen, Verbände, Ermittlungsbehörden und Überwachungsbehörden der Städten und Kreisen.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

7.5           Studienkommentar Arbeitsrecht

Von Prof. Dr. Christian Rolfs

Kommentar

3. Auflage 2010. Buch. XVIII, 691 S. Kartoniert

C. H. Beck ISBN 978-3-406-61045-5; 34,00 € inkl. MwSt.

 

Der vorliegende Studienkommentar vermittelt die für die Ausbildung und Prüfung relevanten Lehrinhalte und erleichtert zugleich durch zahlreiche Aufbauschemata ihre systematische Einordnung in der gutachtlichen Prüfung. Er umfasst sowohl den Stoff des Pflichtfachs als auch der Schwerpunktbereiche, wobei durchgängig vermerkt ist, welche Bedeutung jeder einzelnen Vorschrift in der Prüfung in den einzelnen Bundesländern im Pflichtstoff und den Schwerpunktbereichen zukommt.

Vornehmlich im Interesse der Referendare sind auch die zentralen Bestimmungen des Verfahrensrechts kommentiert und zusätzlich Auszüge aus dem GVG aufgenommen.

Inhaltlich folgt die Kommentierung in aller Regel der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die zahlreichen Hinweise auf ausgewählte Literatur ermöglichen einen schnellen Einstieg in die wissenschaftliche Vertiefung von Streitfragen.

Zur Neuauflage

Neu in das Werk aufgenommen ist die Kommentierung des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG). Ebenfalls neu aufgenommen ist die auszugsweise Kommentierung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (bisher EG-Vertrag).

Die Erläuterungen des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) sind um die zwischenzeitlich hierzu ergangene umfangreiche neue Rechtsprechung erweitert. Die Kommentierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist ebenfalls ausgeweitet. Außerdem sind die europäischen Einflüsse auf das Befristungs- und das Urlaubsrecht eingearbeitet.

Für Studenten und Referendare wurden die Kommentierung verfahrensrechtlicher Vorschriften erweitert und noch mehr Aufbauschemata in das Werk aufgenommen.

 

 

7.6           Strafprozessordnung: StPO

Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen

 

Kommentar

53., neu bearbeitete Auflage 2010. Buch. LXVIII, 2328 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60600-7

+++ mit GVG und Nebensetzen - Eingearbeitet: Änderungen des Untersuchungshaftrechts, 2. Opferrechtsreformgesetz, Verständigung im Strafverfahren +++

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 6; erschienen: 2010; 76,00 € inkl. MwSt.

 

Der Kommentar zeichnet sich insbesondere aus:

 

·        größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts,

·        die vollständige Erfassung aller einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen und der nicht-veröffentlichten BGH-Entscheidungen sowie der hierzu bedeutsamen Literatur,

·        einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen und praxisrelevanten wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

·        jährliches Erscheinen - damit konkurrenzlose Aktualität

·        weiteste Verbreitung - somit der Maßstab und die Referenz für alle Verfahrensbeteiligten

 

Zur Neuauflage:

Die 53. Auflage verarbeitet alle Änderungen der Strafprozessordnung der vergangenen Monate. Neben der vertieften Behandlung des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren, das in Form eines Ergänzungsheftes bereits in der Vorauflage erläutert wurde, sind zu erwähnen:

das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, von dem 26 Paragraphen der StPO betroffen sind. Kernstück dieses Gesetzes ist der neu gefasste § 119 StPO, der die Beschränkungen und Anordnungsvoraussetzungen der U-Haft, die bislang in der jetzt außer Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsanordnung geregelt waren, explizit in den Text der Strafprozessordnung übernimmt. Die neuen bzw. neu gefassten §§ 114a-114e StPO enthalten Neuregelungen zur Bekanntgabe des Haftbefehls, zur Belehrungspflicht des Beschuldigten und der Benachrichtigung seiner Angehörigen, zu den vom Gericht der Vollzugsanstalt mitzuteilenden Tatsachen sowie zur Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt an das Gericht und die Staatsanwaltschaft.

- Das am 1.10.2009 in Kraft getretene 2. Opferrechtsreformgesetz, dessen Neuregelungen einem verbesserten Schutz der Verletzten und Zeugen dienen sollen. Beispielhaft seien genannt: Erweiterung der Nebenklagebefugnis (§ 395 StPO), Ausweitung des Anspruches auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts (§ 397a StPO), Ausdehnung der Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Verletzten (§ 406h StPO), Festschreibung der Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung (§ 163 Abs. 3 StPO), Verankerung der Möglichkeit von Zeugen zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand (§ 68b StPO), Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der StPO von derzeit 16 auf nunmehr 18 Jahre.

 

·        Einige überwiegend gesetzestechnische Anpassungen der StPO durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten.

·        Durchgehend befindet sich das Werk in Rechtsprechung, Literatur und Gesetzgebung auf dem Stand April 2010.

 

Der Standartkommentar, der für den Bußgeldsachbearbeiter und für seine Ermittlungsbeamten ebenso unentbehrlich ist wie der OWiG – Kommentar Göhler.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Erläutert von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., und Jürgen Cierniak, Richter am Bundesgerichtshof. Begründet von Otto Schwarz, in der 23. bis 35. Auflage bearbeitet von Theodor Kleinknecht, und in der 36. bis 39. Auflage von Karlheinz Meyer.

 

 

7.7           Zivilprozessordnung: ZPO

Thomas / Putzo

Kommentar: FamFG Verfahren in Familiensachen, GVG, Einführungsgesetze, EG-Zivilverfahrensrecht

 

31., neubearbeitete Auflage 2010. Buch. XXX, 2098 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59620-9; 58,00 € inkl. MwSt.

 

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher-

 

Der Thomas/Putzo

 

  • verschafft den Überblick in der ZPO, im FamFG und im europäischen Verfahrensrecht – auch bei ständig wachsender Stoffmenge
  • ist durch seine klare Systematik besonders übersichtlich und prägnant
  • zeigt Zusammenhänge auf
  • hilft durch aktuelle Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum
  • ermöglicht den zeitsparenden Umgang mit der ZPO, den einschlägigen Vorschriften des FamFG und des europäischen Zivilverfahrensrecht.

 

Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das

 

·        Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

·        Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

·        Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

·        Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

·        und die Änderungen des Internationalen FamilienrechtsverfahrensG – IntFamRVG – sowie die

·        EU-UnterhaltsVO.

 

Dieses erfolgreiche Standardwerk informiert schnell und zuverlässig in allen zivilverfahrensrechtlichen Bereichen. Der bewährte Kommentar beschränkt sich auf das Wesentliche für Praxis, Ausbildung und Prüfung und ist dabei wissenschaftlich genau.

 

Ein Kommentar, der zur jeder Fachbuchbibliothek in Städten und Kreisen gehört. Schließlich sind zahlreiche ZPO – Vorschriften Basisregeln für öffentlich rechtliche Vorschriften sind – z.B. Vollstreckungsrecht.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas†, ehem. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, und Prof. Dr. Hans Putzo, Vizepräsident des Bayer. Obersten Landesgerichts a.D., fortgeführt von Dr. Klaus Reichold, Vorsitzender Richter am Bayer. Obersten Landesgericht a.D., und Dr. Rainer Hüßtege, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

 

    

7.8           Waffenrecht: WaffR - Kommentar

Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz einschließlich untergesetzlichem Regelwerk und Nebenbestimmungen

 

Steindorf / Heinrich / Papsthart

 

9. Auflage 2010. Buch. XVIII, 1233 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58553-1

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 35;

Erschienen: 2010; 88,00 € inkl. MwSt.

 

Aktuell zum verschärften Waffenrecht. Hieb- und stichfest erläutert der Kommentar alle wichtigen Vorschriften des Waffenrechts auf dem Stand vom 15. Oktober 2009:

 

·        Waffengesetz (WaffG)

·        Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

·        Beschussgesetz (BeschussG)

·        Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV)

·        Kriegswaffenkontrollgesetz.

 

Mit wichtigen den Neuerungen:

 

Das 4. ÄndGSprengG brachte unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden gravierende Änderungen:

 

·        Verschärfung der Prüfung des »Fortbestands des Bedürfnisses«; keine diesbezüglichen Privilegierungen mehr durch den Status als »Jäger« oder »Sportschütze«

·        Verschärfung der Anforderungen an die Überschreitung des Sportschützenkontingents

·        Anhebung des Mindestalters auf 18 Jahre für das Schießen mit großkalibrigen Waffen

·        Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften

·        Aufbau eines elektronischen Waffenregisters bis Ende 2012

 

 Der Kommentar für Richter, Rechtsanwälte, Verwaltungsbeamte, Förster, Jagdvereine, Waffenbesitzer. Um „Waffengleichheit“ herzustellen, gehört der Kommentar – selbstverständlich – in die Hand des oder der zuständigen Beamten die für Waffensachen zuständig sind. 

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Die Autoren: Ab der 9. Auflage bearbeitet von Professor Dr. Bernd Heinrich, Humboldt-Universität zu Berlin, und Christian Papsthart, Regierungsdirektor im Bundesministerium des Innern.

 

Erläutert von Prof. Dr. Bernd Heinrich und Christian Papsthart, Regierungsdirektor. Begründet von Dr. Gerhard Potrykus, und in der 5. bis 8. Auflage bearbeitet von Dr. Joachim Steindorf

 

 

7.9           Bundesjagdgesetz

Von RA Marcus Schuck

 

Kommentar

2010. Buch. XVIII, 643 S. In Leinen

Vahlen ISBN 978-3-8006-3644-0

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Vahlens Kommentare

 

Erschienen: 2010; 98,00 € inkl. MwSt.

 

Der neue Kommentar zum Bundesjagdgesetz bietet eine von Grund auf aktuelle Erläuterung aller praxiswichtigen Themen. Eingearbeitet sind auch die Bezüge zum Tierschutz, zum Tierseuchenrecht, zur Lebensmittelhygiene, zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, zum Waffenrecht, zum Naturschutzrecht sowie zum europäischen Recht. Die Jagdzeitenverordnung und die Bundeswildschutzverordnung sind gesondert kommentiert.

 

Für alle Bundesländer:

 

Die Kommentierung des Bundesjagdgesetzes weist auf die Abweichungen des Landesrechts hin, z. B. bei den Fütterungs- und Schonzeitenregelungen. Sofern sich Besonderheiten ergeben, sind die Landesvorschriften an der einschlägigen Stelle nicht nur zitiert, sondern ausführlich behandelt. Die Recherche in landesrechtlichen Kommentaren ist daneben nicht mehr erforderlich.

 

Zu den Autoren:

 

Herausgegeben von RA Marcus Schuck, bearbeitet von RiBGH Dr. Jürgen Ellenberger; RAin Barbara Frank; RegDir. Markus Koch; RA Dr. iur. Benjamin Munte, Lehr¬beauftragter an der FH Braunschweig; Dr. med. vet. Rudolf Schneider; RA Marcus Schuck; RA Matthias Seibel; Justizrat RA Hans-Joachim Stamp; DirAG a. D. Adolf Tausch; RA Gert Welp.

 

Geschrieben für: Rechtsanwälte, Gerichte, Jäger, Jagdpächter. Das Werk ist auch für Nichtjuristen verständlich. Selbstverständlich muss der Kommentar für die zuständigen Bediensteten zuständigen Behörden griffbereit zur Verfügung stehen. Wie sollten sie sonst ihrer Aufgabe mit rechtlichen Argumenten erfüllen können.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

 

7.10       Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren

 

Von Niemöller/Schlothauer/Weider

 

Kommentar

2010. Buch. XIII, 415 S. Gebunden; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59777-0

Erschienen: 2010; 54,00 € inkl. MwSt.

 

Das neue Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren ist seit 4. August 2009 in Kraft. Es regelt erstmals die seit Langem ohne gesetzliche Grundlage praktizierte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger über den Verlauf des Verfahrens und seinen Ausgang.

 

Der neue Kommentar erläutert das neue Recht mit einer verständlichen, ausführlichen und an den Bedürfnissen der gerichtlichen Praxis orientierten Kommentierung. Er bietet vor allem Strafrichtern, Staatsanwälten und Verteidigern eine fundierte Anwendungshilfe und ermöglicht ihnen, angemessene, rechtswirksame und nachhaltige Verständigungen zu erzielen. Neben dem Gesetzestext und dessen ausführlicher Kommentierung bietet das Werk in einem Anhang aussagekräftige Gesetzesmaterialien.

 

Der Kommentar ist auch für die Bußgeldstellen von erheblichen Interessen. Schließlich haben sie vor Abgabe der Bußgeldsache an das Gericht die Funktion der Staatsanwaltschaft. Abgesehen von den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten sollten die Bußgeldstellen sich - insbesondere bei Wirtschaftsordnungswidrigkeiten – mit der Staatsanwaltschaft, besser oft mit dem zuständigen Richter verständigen, welche Rechtsfolgen (Geldbuße, Verfall z.B.) nach Meinung des Richters für die begangenen Taten angemessen sind. Nicht selten lässt sich dann mit dem Verteidiger und dem Betroffenen eine Verständigung über die möglichen angemessene Rechtsfolge treffen. Diese sollte sich selbstverständlich nach den Regeln des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren richten. Nur so lässt ein Höchstmaß von Rechtsicherheit für die „vereinbarte“ Verständigung treffen.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Von Martin Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof a.D., und Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, und Prof. Dr. Hans-Joachim Weider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

 

7.11       Strafgesetzbuch : StGB von Lackner und Kühl

 

von Lackner und Kühl

Kommentar

 

27., neu bearbeitete Auflage 2011. Buch. LXIX, 1661 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60993-0; 52,00 € inkl. MwSt.

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

 

Knapp, konzentriert und leicht verständlich vermittelt das Werk

 

·        präzise Information zu allen Vorschriften des Strafgesetzbuches

·        sicheres Verständnis der Systematik sowie der inneren Struktur jeder einzelnen Vorschrift

·        einen verlässlichen Überblick über die wichtige und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur.

 

Die Neuauflage berücksichtigt 17 Gesetze zur Änderung des StGB. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei u. a.

 

·        das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten mit den §§ 89 a, 89 b und 91 StGB

·        das 43. StGB-Änderungsgesetz mit der Einführung des § 46 b StGB zur Kronzeugenregelung

·        das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

·        das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen.

 

 Schnelle Hilfe für Strafrichter, Strafverteidiger, Staatsanwälte, Studenten, auch für Stundenten der Fachhochschule für Verwaltung, Referendare und Polizeidienststellen.

 

Begründet von Dr. Eduard Dreher und Dr. Hermann Maassen. Fortgeführt seit der 21. Auflage von Dr. Karl Lackner, neben ihm und seit der 25. Auflage allein fortgeführt von Dr. Dr. Dr. h.c. Kristian Kühl

 

7.12       Rechtswörterbuch

 

Creifelds

 

Lexikon/Wörterbuch 20., neu bearbeitete Auflage 2011. Buch. XIX, 1499 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59578-3

Stand: Mai 2010; Erschienen: 2011; 46,00 € inkl. MwSt.

 

Der Creifelds erläutert mehr als 12.000 Rechtsbegriffe aus allen Gebieten. Er erleichtert damit Juristen wie Nichtjuristen die rasche Klärung von Rechtsfragen. Die Darstellung wird ergänzt durch wichtige Begriffe aus den Gebieten Wirtschaft und Politik.

 

Die 20. Auflage bietet zusätzliche Stichwörter und berücksichtigt zahlreiche Neuregelungen:

 

·        Vertrag von Lissabon (EUV, AEUV)

·        Föderalismusreform II

·        Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, Vorstandsvergütungsgesetz

·        Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Änderungen beim Zugewinnausgleich, Gesetz zur Patientenverfügung

·        Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen, Jahressteuergesetz 2009, Erbschaftsteuerreform

 

Der Creifelds bringt Recht auf allen Rechtsgebieten „auf den Punkt“. Er ist ein ausgezeichneter Einstieg in unbekannte oder nicht mehr so ganz geläufige Rechtsgebiete oder einzelne Rechtsvorschriften. Mit dem Creifelds fällt die Suche nach der Lösung des konkreten Rechtsfalles leichter, schneller und augenfälliger.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Begründet von Dr. Carl Creifelds†, Senatsrat a.D. Herausgegeben von Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt. Bearbeitet von Gunnar Cassardt, Richter am Oberlandesgericht, Dr. Dieter Guntz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Prof. Dr. Michael Hakenberg, LL.M., Christiane König, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt, und Walter Weidenkaff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

 

7.13       Strafgesetzbuch: StGB von Fischer

und Nebengesetze

von Dr. Thomas Fischer

Kommentar

58. Auflage 2011. Buch. LX, 2548 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60892-6

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 10; 78,00 € inkl. MwSt.

 

Konkurrenzlos aktuell und zuverlässig, umfassend, pragmatisch und dezidiert – das ist der neue »Fischer«. Also: Alles, was der Strafrechtspraktiker für seine tägliche Arbeit braucht.

 

Die Neuauflage bringt die Kommentierung auf den Stand vom 1. Oktober 2010.

 

Eingearbeitet sind fast 600 neue Entscheidungen, darunter zahlreiche Grundsatzentscheidungen wie:

 

·        EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

·        EuGH zum Glücksspielrecht

·        BVerfG zur Untreue und Bestimmung des Vermögensschadens

·        BGH: zur Täterstellung beim sexuellen Missbrauch in Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen, zu den Voraussetzungen des »Sich-Verschaffens« bei der Geldwäsche, zur Strafbarkeit der Sterbehilfe, zur Verantwortlichkeit von AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführern für »schwarze Kassen«, zum Betrug durch täuschenden Abschluss einer Lebensversicherung, zur Mitgliedschaft in ausländischen terroristischen Vereinigungen, zum Tatbestand der Nachstellung, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des directors einer Limited nach englischem Recht

 

Berücksichtigt ist auch der aktuelle Stand der geplanten Neuregelung der Sicherungsverwahrung sowie weiterer anstehender Gesetzesvorhaben. Ein mustergültiger Kommentar für den Strafrechtspraktiker, in seinem Allgemeinen Teil und einigen besonderen Vorschriften, auch für Bußgeldsachbearbeiter und andere Verwaltungsbeamte.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz.

 

 

Der Autor Erläutert von Dr. Thomas Fischer, Richter am BGH und Honorarprofessor an der Universität Würzburg.

 

 

7.14       SGB XII • Sozialhilfe

mit Asylbewerberleistungsgesetz

von Grube/Wahrendor

 

Kommentar; 3. Auflage 2010. Buch. XX, 884 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60090-6

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher;

Erschienen: 2010; 79,00 € inkl. MwSt.

 

Der »Grube/Wahrendorf« kommentiert das geltende Sozialhilferecht praxisgerecht in einem Band. Erläutert werden unter Auswertung insbesondere der Rechtsprechung des BSG und der Landessozialgerichte:

 

·        SGB XII – Sozialhilfe

·        Asylbewerberleistungsgesetz

 

 

Die 3. Auflage bietet nach der Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die nötige Orientierung. Berücksichtigt sind außerdem zahlreiche Änderungsgesetze, u. a.:

 

·        Pflege-WeiterentwicklungsG

·        Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des SGB

·        Familienleistungsgesetz

·        Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes

·        Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

·        Aufgrund der Rechtsprechung des BSG sind insbesondere die Kommentierungen

·        zur Eingliederungshilfe und

·        zum Leistungserbringungsrecht eingehend überarbeitet.

 

Der kompakte Kommentar gibt dem Praktiker ein ausgezeichnetes Arbeitsmittel an die Hand, um sich rasch auf die neuen Regelungen einzustellen und mit den „alten“ Vorschriften die Fälle der Alltagspraxis schnell, überzeugend und gesetzesgerecht zu lösen. Ein Kommentar für den zuverlässigen Durchblick im Sozialhilferecht.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Die Autoren sind: RiSG Dr. Karin Bieback, RA und VorsRiVG a.D. Christian Grube, RiLSG Dr. Thomas Flint, PräsVG Klaus Streichsbier und VorsRiLSG a. D. Prof. Dr. Volker Wahrendorf.

 

 

7.15       OWiG  (Bohnert)

Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz

von Prof. Dr. Joachim Bohnert

 

3. Auflage 2010. Buch. XXII, 726 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-60994-7

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher; Erschienen: 2010; 42,00 € inkl. MwSt.

 

Der »Bohnert« leistet schnelle und pragmatische Hilfestellung im Arbeitsalltag. Die besonderen Qualitäten des OWiG-Kommentars sind:

 

·        Verbindung von Praxisnähe und Wissenschaftlichkeit

·        hervorragende Verständlichkeit und Lesbarkeit

·        besondere Berücksichtigung der Anforderungen von Verwaltungsbehörden, die das OWiG anwenden.

 

Die Neuauflage bringt die Kommentierung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand Mitte 2010. Die 3. Auflage berücksichtigt insbesondere die Auswirkungen des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren und die Änderung des § 78 Abs. 2 OWiG bezüglich der Protokollierungs- und Mitteilungspflichten. Eingearbeitet sind auch die gesetzestechnischen Anpassungen in den §§ 90 Abs. 3 und 130 Abs. 1 OWiG durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sowie durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität.


Der Kommentar ist eine schnelle Hilfe für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Verwaltungsbehörden auf allen Verwaltungsebenen, die für die Ermittlung und den Erlass von Bußgeldbescheiden zuständig sind. Mit dem Bohnert lassen sich die meisten Alltagsfälle des Ordnungswidrigkeitenrechts schnell, knapp und dennoch rechtlich fundiert lösen.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

 

7.16       Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG

 

Von Prof. Dr. Winfried Huck und Prof. Dr. Martin Müll

Beck'scher Kompakt-Kommentar; 2011. Buch. XVI, 581 S. Gebunden

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60987-9

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kompakt-Kommentare; 36,00 € inkl. MwSt.

 

Die neue Linie der Beck’schen Kompakt-Kommentare bietet aktuelle Lösungen und gewährleistet damit die schnelle Orientierung in Praxis und Ausbildung.

 

Der Kommentar zum VwVfG ist durchgehend auf aktuellem Stand und erläutert auch die neuen Verfahrensvorschriften:

 

·        §§ 8 a-e VwVfG: Europäische Verwaltungszusammenarbeit

·        § 4 2a VwVfG: Genehmigungsfiktion

·        §§ 71 a-e VwVfG: Verfahren über eine einheitliche Stelle als behördlicher Ansprechpartner

 

Ein empfehlenswerter Praxis  - und Lernkommentar für Fachhochstudenten der Verwaltung, für die Praktiker in den Städten, Gemeinden und Kreisen. Geschrieben aber auch für Rechtsanwälte, Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Unternehmens- und Verbandsjuristen, Verwaltungsrichter, Referendare.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Die Autoren: Prof. Dr. Winfried Huck und Prof. Dr. Martin Müller verfügen über langjährige Lehrerfahrung in praxisorientierten Studiengängen. Sie legen besonderes Augenmerk auf einen klar strukturierten und einfach verständlichen Aufbau der einzelnen Kommentierungen.

 

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7.17       Strafrechtliche Nebengesetze

182. Ergänzungslieferung - Stand: 11 / 2010

 

Kommentar

2011. Aktualisierung. Rund 380 S. In Schlaufe

C. H. Beck ISBN 978-3-406-61335-7; Stand: November 2010;

26,00 € inkl. MwSt.

 

Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert.

 

Zum Gesamtwerk:

 

·        Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8

 

Weitere Titel im Gesamtwerk:

 

    * 179. Ergänzungslieferung - Stand: 04 / 2010, 978-3-406-60386-0

    * 180. Ergänzungslieferung - Stand: 07 / 2010, 978-3-406-60860-5

    * 181. Ergänzungslieferung - Stand: 09 / 2010, 978-3-406-61178-0

 

 

Zu dieser Ergänzungslieferung:

Die 182. Ergänzungslieferung enthält die Überarbeitungen der Kommentierungen folgender Gesetze und Verordnungen:

 

·        Gewerbeordnung

·        Depotgesetz

·        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

·        Elektrogesetz

·        Fruchtsaftverordnung

·        Seefischerreigesetz

·        Seefischerei-Bußgeldverordnung

·        Wasserhaushaltsgesetz.

·         

Zu den Autoren

Herausgegeben von Friedrich Ambs, Generalstaatsanwalt a.D. Bearbeitet von Friedrich Ambs und 15 namhaften Autoren.

 

Zielgruppe:

Für Strafrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibehörden, Unternehmen, Verbände, Bedienstete in  den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Kommunen.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

 

 

7.18       Bürgerliches Gesetzbuch: BGB – Palandt - Kommentar

mit Nebengesetzen insbesondere mit Einführungsgesetz (Auszug) einschließlich Rom I- und Rom II-Verordnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Auszug), BGB-Informationspflichten-Verordnung, Unterlassungsklagengesetz, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Produkthaftungsgesetz, Erbbaurechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Gewaltschutzgesetz

 

Kommentar

70., neubearbeitete Auflage 2011. Buch. XXXII, 3085 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-61000-4

Stand: Redaktionsschluss: §§ 1-1296 BGB: 1. Oktober 2010, §§ 1297-2385 BGB und Nebengesetze: 15. Oktober 2010.

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 7;

100,00 € inkl. MwSt.

 

Mit Palandt-Archiv allgemein zugänglich unter: www.palandt.beck.de

 

Das ist neu in der 70. Auflage von Palandt, BGB

 

·        Rechtsprechung zum neuen Verjährungsrecht

·        die aktuellen Reformen zu Verbraucherkredit und Widerrufsrechten

·        Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechtsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge

·        Einarbeitung der umfangreichen Rechtsprechung von EuGH und BGH zur FluggastrechteVO

·        Auswirkungen und erste praktische Erfahrungen • zur Reform der Zahlungsdienste • zum neuen § 899a BGB • zum reformierten Zugewinn- und Versorgungsausgleich • zur Neuregelung der Patientenverfügung • zur Erbrechtsreform • zu den Rom I/II-Verordnungen • zur FGG-Reform

·        Haager Kindesschutzübereinkommen, HSÜ.

 

Die 70. Auflage des Palandt, BGB berücksichtigt bereits die Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG zur elterlichen Sorge lediger Väter. Wesentliche Teile sind grundlegend überarbeitet bzw. neu verfasst worden, insbesondere im Schuldrecht AT, im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und im IPR.

Die 70. Auflage stellt die neuesten Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Verbraucherkredits und der Widerrufsrechte dar. Besonderen Wert legt sie auf die Auswirkungen der jüngsten Reformen auf die Praxis und die einschlägige Rechtssprechung und Literatur, z.B. im Verbraucher-, Geschäftsbesorgungs-, Familien-, Erb- und Internationalen Privatrecht.

 

Ohne den „Palandt“ kann man Recht nicht wirklich in der Praxis für die Praxis anwenden, weder im privaten, noch im öffentlichen Recht, weder im Strafrecht, noch im Bußgeldrecht. Das Bürgerliche Recht ist gewissermaßen für viele anderen Rechtsgebiete die Grundlage.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 

Begründet von Otto Palandt. Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Christian Grüneberg, Richter am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Karsten Thorn, Hartwig Sprau, Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts a.D., Walter Weidenkaff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, und Dr. Dietmar Weidlich, Notar

 

7.19       Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GG

Kommentar

 

Von Jarass/Pieroth

11. Auflage 2011. Buch. XXIV, 1317 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-60941-1

Mit sämtlichen Grundgesetzesänderungen (insbes. Förderalismusreform II)

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher; 49,00 € inkl. MwSt.

 

Der Jarass/Pieroth ist ein zuverlässiges Hilfsmittel für jeden, der rasche Antworten auf verfassungsrechtliche Fragen sucht. Vollständig ausgewertet sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der Landesverfassungsgerichte und der obersten Bundesgerichte, soweit sie Bezüge zum Verfassungsrecht aufweisen. Berücksichtigt ist auch die Rechtsprechung von EuGH und EGMR.

 

Die 11. Auflage verarbeitet zahlreiche aktuelle Änderungsgesetze:

 

·        Alleine mit der Föderalismusreform II sind Art. 91 c, 91 d, 109 a und 143 d neu ins Grundgesetz eingefügt sowie Art. 109 und 115 geändert worden.

·        Neu sind zudem Art. 45 d (Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes), Art. 91 e (Ausführung von Bundesgesetzen im Bereich der Grundsicherung) sowie Art. 106 b (Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer) unter gleichzeitiger Änderung der Art. 106, 107 und 108.

·        Art. 23, 45 und 93 sind infolge des Vertrages von Lissabon geändert worden.

·        Im neuen Abs. 4 des Art. 87 d ist die Zuständigkeit für die Luftverkehrsverwaltung geregelt.

 

Ausgewertet sind mit Stand 1. April 2010 sämtliche Entscheidungen des Bundesverfasssungsgerichts seit Erscheinen der Vorauflage, insbesondere die Lissabon-Entscheidung.

 

Das Grundgesetz gehört selbstverständlich in jeden Bücherschrank einer jeden Verwaltungsbehörde.

 

Karl Brenner, RA und Richter a.AG a.D., owiz

 Von Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Harv.), und Prof. Dr. Bodo Pieroth

 

 

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