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owiz - Mai 2004 Inhaltsverzeichnis
Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG Mangelhafte Betriebsorganisation Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*) Vom 24. Mai 2004 Verkehrsrecht: Parkbucht teilen oder ein Parkplatz verlangt 2 Parkscheine? Verkehrsrecht: Sperrfrist wegen Trunkenheit und Aufbauseminar Baurecht: Der nichtige Bebauungsplan – Windenergie im rechtlichen Aufwind Baurecht: Wintergarten ohne eigene tragende Wände keine Anbausicherung Abwasserrecht (AbwAG): Beschränkte Verrechnungsmöglichkeit Naturschutzrecht - Landschaftsschutz: Genehmigungsfreiheit von Aufschüttungen Baurecht: Basketballkorb nicht nahe Wohngebieten Sozialhilferecht: Eheähnliche Gemeinschaft der Mutter - trotzdem Sozialhilfe für das Kind Abwasserrecht / Abgabenrecht / Baurecht: Stadt Neuwied darf offene Beiträge noch erheben Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz: Was tun gegen Stalking?? Gewinnabschöpfung und Verfall aus der Sicht der Polizei Klarstellung zum Beitrag aus 4/04: „Zeugengebühren, müssen die gezahlt werden?“ OWiG Seminare 2004 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin. Quicken DELUXE 2005, Lexware | Software CD ABBYY FineReader 7.0 Professional Edition
Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiGÜbersicht § 130
Zweck des § 130 OWiG
Es soll nicht nur der kleine Mann, der die Bußtat oder Straftat begangen hat, zur Rechenschaft gezogen werden, sondern auch der Betriebsinhaber. Er soll aufgrund der Bußgelddrohung des § 130 OWiG angehalten werden, durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen, z.B. Auswahl seiner Hilfspersonen, deren Information über konkrete Pflichten, Überwachung der Personen und ihrer betriebsbezogenen Tätigkeit, dafür sorgen, daß keine Bußtaten oder Straftaten in seinem Betrieb begangen werden, obschon sie durch Aufsichtsmaßnahmen hätten verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Die Zuwiderhandlung des Dritten, Straf - oder Bußtat, ist eine „objektive Bedingung der Ahndbarkeit“ : Die Zuwiderhandlung gehört zwar zum gesetzlichen Tatbestand, muß jedoch vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit des Aufsichtspflichtigen nicht umfaßt sein. AuffangtatbestandEine Aufsichtspflichtverletzung kommt nur zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nicht schon selbst Täter oder zumindest Beteiligter nach § 14 OWiG ist. § 130 OWiG ist lediglich eine Auffangnorm. Die Anwendung des § 130 OWiG setzt daher voraus, daß der Aufsichtspflichtige die ihn treffende Rechtspflichten einer ihm untergeordneten Person übertragen hat[1]. TäterkreisTäter einer Aufsichtspflichtverletzung können sein: 1. Der Betriebsinhaber und 2. Personen nach § 9 OWiG [2]. Diese Vorschrift bezieht selbständig und verantwortlich handelnde Aufsichtspersonen, auch wenn sie keine Leitungsfunktion haben, in den Bereich des § 130 OWiG mit ein. Kriterium für eine sachgerechte Abgrenzung von den Personen, die Leitungsfunktionen im Unternehmen haben, ist jedoch, daß die Personen für Aufsichtspflichtverletzungen verantwortlich gemacht werden können, die hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen im konkreten Fall nach der betrieblichen Organisation in die „Spitzen-“ Verantwortung gerückt sind. Mangelhafte BetriebsorganisationDie Auswahl von Angestellten und Betriebsleitern, Ermahnungen, sich gesetzmäßig zu verhalten, Zurechtweisungen, Überwachungen oder ähnliche Aufsichtsmaßnahmen, die Buß- oder Straftaten verhindern sollen, führen in der Regel dann nicht zum Erfolg, wenn die betriebliche Organisation Mängel hat. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S. § 130 OWiG. Ein solcher Organisationsmangel liegt beispielsweise dann vor, wenn der eingesetzte Kontrollangestellte durch die Vielzahl seiner Überwachungsaufgaben überfordert ist, die notwendigen, Kontrollen, z.B. Lebensmittelkontrollen, im Betrieb durchzuführen. In solchen Fällen muß der Aufsichtspflichtige für eine Aufstockung des Kontrollpersonals zu sorgen, damit die notwendigen Kontrollen sorgfältig durchgeführt werden können [3] . Bei derartigen Mängeln der Betriebsorganisation ist es jedoch nahe liegend, daß sich der Betriebsinhaber, nicht (nur) einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG schuldig gemacht haben könnte, sondern selbst als Vorsatztäter in Betracht kommt. Denn: Wer als verantwortlicher Geschäftsführer die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsmäßigen Ablaufs eines Unternehmens unterlässt, nimmt damit die voraussehbaren Verstöße gegen buß- und strafrechtliche Gebots- und Verbotsvorschriften in Kauf, er handelt mit bedingtem Vorsatz. Dies gilt auch dann, wenn ihm ein Verstoß im Einzelfall vor seiner Begehung nicht zur Kenntnis gelangt war[4]. TathandlungDie Handlung des § 130 besteht in einem Unterlassen [5] von Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die zum straf - oder bußbewehrten Aufgabenkreis des Betriebsinhabers oder der ihm gleichgestellten Personen gehören, sogenannte betriebsbezogene Pflichten. Nicht erforderlich ist, daß der Pflichtverletzer Betriebsangehöriger ist [6]. Der Pflichtverletzer muß die der Aufsichtspflichtverletzung zugrunde liegenden Straf- oder Bußtat auch nicht schuldhaft oder vorwerfbar begangen haben. Es genügt vielmehr, daß eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige betriebliche Pflichtverletzung durch einen anderen als den Betriebsinhaber oder ihm gleichgestellten Personen begangen wird. Es genügt für eine gerichtssichere Beweisführung nicht, daß allgemein festgestellt wird, es seien Verstöße im Betrieb vorgekommen und der Betriebsinhaber Aufsichtsmaßnahmen unterlassen habe. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, welche Aufsichtsmaßnahmen in Einzelfall hätten getroffen werden müssen. Der BGH[7], drückt den Zwang zur Feststellung der konkret verletzten Aufsichtsmaßnahme so aus: "Es ist weder möglich noch notwendig, betriebliche Aufsichtsmaßnahmen so zu gestalten, daß sie alle vorsätzlichen Verstöße gegen betriebliche Pflichten verhindern. Alleine daraus, daß Betriebsangehörige vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche, den Betriebsinhaber treffenden Pflichten begehen konnten, ohne daß der Betriebsinhaber dies bemerkte, folgt noch nicht, daß die betriebliche Aufsicht i.S. § 130 OWiG unzureichend organisiert oder durchgeführt wurde". Das OLG Frankfurt[8], meint (im nicht amtlichen Leitsatz): Es reicht zur Kennzeichnung des Tatgeschehens im Bußgeldbescheid aus, daß die in dem Betrieb begangene Zuwiderhandlungen näher festgelegt sind. Die Angaben, welche Maßnahmen der Betroffene hätte ergreifen müssen oder unterlassen hat, sind für die Konkretisierung des Tatgeschehens [9] nicht erforderlich. Ferner: (Es) "... ist unschädlich, daß der Bußgeldbescheid keine näheren Ausführung darüber enthält, welche konkreten Aufsichtsmaßnahmen der Betroffene hätte ergreifen müssen bzw. unterlassen hat. Dies bedeutet allenfalls einen Mangel, der die Verteidigung erschwert. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids berührt er jedoch nicht ... " [10]. Daß die Verletzung einer konkreten Aufsichtsmaßnahme festgestellt werden muß, ergibt sich allerdings aus den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt. "Zu diesen Maßnahmen (nämlich: um Kartellverstöße zu vermeiden) hätte vor allem gehört, den Zeugen ... schriftlich und mündlich anzuweisen, jegliche Submissionsabsprache zu unterlassen, und für den Fall, daß dieses Verbot missachtet werde, Konsequenzen ernsthaft anzudrohen. Eine dahingehende klare Anweisung wäre geeignet gewesen, die in der Niederlassung ... vorgekommenen Kartellverstöße mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Das OLG Köln [11] stellt folgende Forderungen an den Nachweis der Tathandlung: „Die Feststellungen [des Amtsgerichts] ergeben nicht, daß der Betroffene ... gegen § 19 Abs. 1 Satz 6, § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG verstoßen hat. Allerdings belegen die Feststellungen [des Amtsgerichts]im angefochtenen Urteil ein pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen. Welche Maßnahmen ein Betriebsinhaber [12] ergreifen muß, um etwaigen Verstößen gegen für seinen Betrieb geltenden Geboten und Verboten vorzubeugen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Kann er betriebliche Aufgaben und Pflichten nicht selbst erfüllen, 1. so muß er dafür geeignete Personen bestellen und 2. diese gelegentlich entweder selbst überprüfen oder durch andere ‑ etwa eine Revisionsabteilung ‑ kontrollieren lassen[13]. 3. Dabei sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich[14]. Sie halten den Betriebsangehörigen nämlich vor Augen, daß Verstöße entdeckt und gegebenenfalls geahndet werden können[15]. Ist allerdings abzusehen, daß stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die ganze Wirkung zu erzielen, weil z. B. die Überprüfung von nur einzelnen Vorgängen etwaige Verstöße nicht aufdecken könnte, so ist der Betriebsinhaber zu anderen geeigneten Aufsichtsmaßnahmen verpflichtet. 1. In solchen Fällen kann es geboten sein, überraschend umfassendere Geschäftsprüfungen durchzuführen. 2. Welchen Umfang solche Prüfungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalles[16]. Im vorliegenden Fall des OLG Köln hat der Betroffene die ihn als GmbH‑Geschäftsführer treffende Verpflichtung (Garantenpflicht), die organisatorischen Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen, daß die in Rede stehende Bestimmung des Arbeitsförderungsgesetzes beachtet wird, nicht erfüllt.“ Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, der Betroffene habe sich nicht auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter (Betriebsleiter und Sekretärin) verlassen dürfen, ohne diese „zumindest stichprobenweise“ ausreichend zu überwachen. Das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahmen war unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt[17].“ KausalzusammenhangDie Neuregelung des § 130 OWiG (vgl. Fußnote 424) hat die Anwendung des § 130 OWiG praktikabler gemacht. Während bisher ein Kausalzusammenhang [18] zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden mußte, reicht jetzt eine „loserer“ Zusammenhang aus. Es genügt, daß festgestellt wird, durch die unterlassene Aufsichtsmaßnahme wäre die Zuwiderhandlung (Straf - oder Bußtat) 1. verhindert oder 2. wesentlich erschwert worden. Es genügt also für die gesetzlich notwendige Verknüpfung, daß der Tatbestand des § 130 OWiG bereits bei einer wesentlichen Gefahrerhöhung durch Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen erfüllt ist, wenn tatsächlich eine Zuwiderhandlung erfolgt ist. Oder wie in der Begründung zur gesetzlichen Änderung formuliert wird: 1. Eine enge Verknüpfung liegt vor, wenn sich das Risiko von Zuwiderhandlungen erheblich erhöht, weil die erforderliche Aufsicht außer acht gelassen wurde. 2. Die Pflichtverletzung muß für die Begehung der Zuwiderhandlung mit (!) wirksam geworden sein[19]. In dem Beispiel des OLG Köln [20] hätte der Betroffene wohl auch nach neuem Recht freigesprochen werden müssen: Wenn - wie im Fall des OLG - von 6000 abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnissen nur ein einziges (jedenfalls nach den Ermittlungsergebnis) gesetzwidrig war, so fehlt es auch an der „losesten“ Verknüpfung zwischen Aufsichtspflichtverletzung und Zuwiderhandlung. Es liegt ein „Ausreißer“ vor.
BGBl. 2004 Teil I Nr. 26, 1030 ff Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*) Vom 24. Mai 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
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auf Grund des § 9 Abs.
1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b
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auf Grund des § 44
Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Artikel 1 Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 2003 (BGBI. I S. 352), wird wie folgt geändert: 1. §2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird das
Semikolon am Ende durch b) Nummer 4 wird gestrichen.
2.
In § 3 Abs. 3 wird die
Angabe „Anlage 2" durch die
3.
In § 4 Abs. 3 wird die
Angabe „Anlage 3" durch die
4.
In § 5 Abs. 2 wird die
Angabe „Anlage 2" durch die 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§6 Herstellungsverfahren (1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden: 1. Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation, auch nach Belüftung, sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineral-
wassers durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird;
2.
Abtrennen von Eisen-,
Mangan- und Schwefel
3.
vollständiger oder
teilweiser Entzug der freien
4.
Versetzen oder
Wiederversetzen mit Kohlen
(2) Die Anwendung des Verfahrens
nach Absatz 1
1.
eine solche Behandlung
auf Grund der Zusam
2.
das natürliche
Mineralwasser vor der Anwendung
(3) Die Anwendung des Verfahrens
nach Absatz 1
1.
der Hersteller alle
notwendigen Maßnahmen ge
2.
die Behandlung nicht
zur Bildung von Rückstän
3.
der Hersteller sechs
Wochen vor Beginn die Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen.
(4)
Die zuständige Behörde
kann die Anwendung
(5)
Natürlichem
Mineralwasser dürfen, vorbehalt 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§6a Höchstgehalte und Analyseverfahren
(1)
Bei der Abfüllung
natürlicher Mineralwässer
(2)
Die Untersuchungen auf
die in Anlage 4 ge 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Analysenauszug)" folgende Wörter eingefügt: „ , bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridge-halt". bb) Nummer 3 wird gestrichen. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. dd) Nummer 5 wird gestrichen. b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:
1.
die Angabe „Dieses
Wasser ist einem zugelas
2.
der Hinweis „Enthält
mehr als 1,5 mg/l Fluorid:
telbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält; 3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf, sofern der Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt."
8.
In § 9 Abs. 3 wird die
Angabe „Anlage 4" durch die
9.
In § 10 Abs. 1 Nr. 2
werden die Wörter „in § 6 auf
10. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.
11.
In § 12 Abs. 1 wird
die Angabe „Anlage 2" durch die
12.
In § 13 Abs. 2 wird
die Angabe „Anlage 3" durch die 13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „und 3" gestrichen. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat." 14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende
Nummer 5a ein „5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,".
b)
In Nummer 6 wird die
Angabe „§ 6" durch die
c)
Nach Nummer 6 wird
folgende Nummer 6a einge „6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,".
15. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „oder 5" durch die Angabe „, 5 oder 5a" ersetzt. bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt: ,,c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser,". cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben d und e.
b)
In Absatz 2 werden die
Angabe „§ 8 Abs. 8" durch c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder". bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
16. § 18 wird wie folgt gefasst: „§18 Trinkwasser Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend."
17. Dem § 20 werden folgende
Absätze 3 und 4 ange „(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden." 18. Anlage 1 wird aufgehoben.
19.
Die bisherigen Anlagen
2 und 3 werden Anlagen 1
20. Folgende Anlagen 3, 4 und 5 werden eingefügt: „Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser
Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4 Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.
2)
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die
Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Mess 3) Nachweisgrenze ist
-
entweder die dreifache
relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen
Probe mit einer niedrigen Konzentra - die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe. 4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können." 21. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 6. Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden, sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen). Verkehrsrecht: Wer bei der Alkoholkontrolle viel redet, kann sich selbst der Alkoholfahrt überführen oder Belehrungspflicht bei Verkehrskontrolle – Informatorische BefragungBayObLG – Az: 2 ObOWi 219/03 - StPO § 163a; StVG § 24a 1. Macht ein Autofahrer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle des Atemalkoholgehaltes gegenüber dem Polizeibeamten Angaben zu Trinkende sowie Art und Umfang der konsumierten alkoholischen Getränke, so sind diese Angaben in einem etwaigen späteren Verfahren bei Vernehmung des Beamten verwertbar, da lediglich eine informatorische Befragung vorlag. Erst wenn sich deutliche Anzeichen für eine Alkoholisierung über den Grenzwert hinaus ergeben, tritt die Beschuldigteneigenschaft des Fahrers ein, die eine Belehrungspflicht des Beamten nach sich zieht. 2. Wird bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrs-Alkoholkontrolle durch die Polizei in einem Fahrzeug Alkoholgeruch festgestellt, so reicht dies für sich allein noch nicht aus, Fragen des Polizeibeamten nach der Herkunft des Alkoholgeruchs als „Vernehmung“ des Fahrers mit entsprechender vorheriger Belehrungspflicht zu bewerten. Sachverhalt: Am 13. 10. 2002 um 11.10 Uhr führte die Polizei eine verdachtsunabhängige Alkoholkontrolle durch. Die Polizisten kontrollierten dabei den Beschwerdeführer (=Bf.) mit dessen Fahrzeug. Während der Kontrolle stellten sie im Fahrzeug Alkoholgeruch fest und befragten den Bf. informatorisch, woraufhin dieser gegenüber einem der Polizisten äußerte, nach einem Tischtennisspiel in der Ortschaft B. zwei Bier getrunken zu haben und von dort bis zur Kontrollstelle gefahren zu sein. Daraufhin wurde der Bf. belehrt. Er machte keine weiteren Angaben mehr. Der Bf. wurde mit zur Dienststelle der PI N. gebracht. Dort wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt mit dem Gerät der Marke Dräger, Alcotest 7110 Evidential. Die 1. Messung wurde um 11.26 Uhr mit einem Ergebnis von 0,352 mg/l und die 2. Messung um 11.29 Uhr mit einem Ergebnis von 0,365 mg/l durchgeführt. Daraus wurde ein Mittelwert von abgerundet 0,35 mg/l gebildet. Die Messung war ordnungsgemäß verlaufen. Das AG verurteilte den Bf. am 18. 2. 2003 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz einer Alkoholkonzentration von 0,35 mg/l zu einer Geldbuße von 250 EUR und zu einem Fahrverbot von einem Monat. Auszug aus den Gründen:Die wiedergegebene Äußerung des Bf. dürfte dann nicht verwertet werden, wenn er zum Zeitpunkt der Befragung, also bereits vor seiner Äußerung, „Beschuldigter“ im Sinne des § 163a IV 1 StPO gewesen wäre. Denn nur dann hätte eine Belehrungspflicht (§ 163a IV 1 und 2 StPO) bestanden, die von dem Polizeibeamten, der den Bf. erst nach dieser Äußerung über sein Recht zu schweigen belehrt hat, nicht rechtzeitig wahrgenommen worden wäre. Tatsächlich lag aber keine Beschuldigtenvernehmung, sondern lediglich eine informatorische Befragung vor. Die erste Frage an einen im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehaltenen Kraftfahrer ist in aller Regel keine „Vernehmung“, sie dient üblicherweise lediglich der Vorinformation des Polizeibeamten. Der vereinzelt vertretene „faktische oder materielle Vernehmungsbegriff“, der alle Äußerungen einer Person, welche ein Strafverfolgungsorgan direkt oder indirekt herbeigeführt hat, als Ergebnis einer „Vernehmung“ bewertet, findet keine Stütze im Gesetz. Rechtsprechung und h.L. folgen daher dem „formellen Vernehmungsbegriff “ (vgl. KMR/Lesch StPO, vor § 133 Rdnr. 16 m. Nachw.). Dem folgt auch der Senat. Eine „Vernehmung“ liegt danach nur vor, wenn der Fragestellende der Auskunftsperson in amtlicher Eigenschaft entgegentritt - was hier gegeben ist - und in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt, wozu allerdings eine bloße informatorische Befragung nicht ausreicht. Letztere ist dann anzunehmen, wenn das Strafverfolgungsorgan zwar als solches aktiv geworden ist, jedoch noch kein konkreter individualisierter Anfangsverdacht im Sinne von § 152 II StPO vorliegt und der Befragte noch nicht die Stellung des „Beschuldigten“ erlangt hat (vgl. BGH, NStZ 1983, 86; KMR-Lesch aaO, Rdnr. 18 m.w. Nachw.). Der Begriff des „Beschuldigten“ bestimmt sich nach einem objektiv-materiellen Element (Tatverdacht) und einem finalen Verfolgungsakt (vgl. BGHSt 38, 214/227f.; BGH, JR 1998, 166; BayObLG StV 1995, 237). Dabei muss der Tatverdacht individualisiert und über die Schwelle bloßer Vermutungen hinaus konkretisiert sein (vgl. KMR/Lesch aaO Rdnr. 7). Bei der Beurteilung, ob diese Schwelle bereits überschritten ist, steht dem Polizeibeamten ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 38, 214/228; BGH, StV 1997, 281; SK/Rogall StPO 3. Aufl., vor § 133 Rdnr. 17), innerhalb dessen zu beachten ist, dass einerseits dem Grundsatz der Aussagefreiheit eines Beschuldigten möglichst weitgehend Geltung verschafft werden soll, andererseits aber - ebenfalls zugunsten der Auskunftsperson - auch gewährleistet werden muss, dass möglichst frühzeitig Klarheit darüber erlangt wird, ob etwa im Raum stehende Zwangsmaßnahmen, wie bei körperlichen Untersuchungen, in Betracht kommen (vgl. KMR/Lesch aaO Rdnr. 6). Bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle ist im Hinblick darauf, dass bei Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine den zulässigen Grenzwert überschreitende Alkoholisierung des angehaltenen Fahrers die Anordnung einer körperlichen Untersuchung dieses Fahrers die Folge ist, dem angehaltenen Fahrer die „Beschuldigteneigenschaft“ erst dann zuzuordnen, wenn die Anzeichen für eine den Grenzwert überschreitende Alkoholisierung so deutlich sind, dass diese dem Polizeibeamten für sich allein schon die Anordnung einer körperlichen Untersuchung als unverzichtbar erscheinen lassen. Die bloße Wahrnehmung von Alkoholgeruch im Auto - nach den vom Senat der rechtlichen Überprüfung allein zu Grunde zu legenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (vgl. BGH, NJW 1998, 3654/3655) hat der Polizeibeamte „im Fahrzeug des Bf. Alkoholgeruch“ bemerkt und nicht etwa Alkoholgeruch in der Atemluft des Bf. - reicht für die Bejahung konkreter Anhaltspunkte im oben angesprochenen Sinne nicht aus. Alkoholgeruch im Auto kann durchaus auch andere Ursachen haben als eine die Grenzen des § 24a I StVG überschreitende Alkoholisierung des Fahrers. Es war daher sachgerecht, dass der Polizeibeamte den Bf. zunächst nach der Ursache des Alkoholgeruchs fragte. Zum Zeitpunkt dieser Frage und zum Zeitpunkt der Antwort lag mithin keine „Vernehmungssituation“ vor, der Bf. war noch nicht „Beschuldigter“. Die Äußerung, die der Bf. gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat, durfte daher verwertet werden. Sie wurde durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Polizeibeamten als Zeuge ordnungsgemäß eingeführt. – Markierungen von owiz – Redaktion - Anmerkung:Für den Bußgeldsachbearbeiter heißt das: Ergeben sich aus den Akten Zweifel, ob die Belehrung zu später erfolgt sein könnte und reichen die übrigen Beweismittel (z.B. eindeutiges Radarfoto) nicht aus, so sollte die betreffenden Polizeibeamten vorab um eine Stellungnahme gebeten werden. Dies darf nicht dem Gericht überlassen werden. Denn: Liegen Zweifel vor, dann fehlt es an einem „hinreichenden Tatverdacht“ (vgl. § 69 V OWiG). Fehlt dieser aber, ist der Erlass eines Bußbescheides rechtswidrig und kann zivilrechtlich die Behörde zum Schadensersatz verpflichten. Br.
Verkehrsrecht: Angabe der Einkommensverhältnisse auch bei Bußgeld über 250 € - Absehen vom Fahrverbot (unterschiedliche Regelungen möglich)OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2003 AZ.: II - 111/03 1. Bei der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, der eine Ermittlung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren zu Grunde liegt, ist den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil grundsätzlich genügt, wenn die Messmethode und der sich aus der Messung ergebende Atemalkoholwert mitgeteilt werden. Bestehen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, müssen die Urteilsgründe sich nicht zu Bauartzulassung und Eichung des Messgerätes sowie zur Beachtung der Messverfahrensbestimmungen verhalten (gegen OLG Hamm, 2. Senat, in NJW 2002, 2485). 2. Auch bei Festsetzung des nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes muss jedenfalls im Falle einer Geldbuße von Euro 250,- aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob der Betroffene in außergewöhnlich schlechten oder guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dazu können statt der Feststellung des konkreten Einkommens und Vermögens Sekundärfeststellungen z.B. zum Beruf oder sozialen Status ausreichen. Aus den Gründen:I. Mit Bußgeldbescheid vom 4. November 2002 hat das Einwohnerzentralamt Hamburg gegen die Betroffene wegen Führens eines Personenkraftwagens mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/1, begangen am 17. September 2002 um 00.01 Uhr in Hamburg, W. A., eine Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt. Gegen den ihr am 6. November 2002 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Betroffene am 14. November 2002 Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 6. Februar 2003 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss auf eine Geldbuße von Euro 250,-- sowie ein Fahrverbot von einem Monat erkannt. Gegen das Urteil hat die Betroffene am 12. Februar 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, die durch Verteidigerschriftsätze am selben Tag und am 25. März 2003 mit der Sachrüge sowie dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, begründet worden ist. Das Urteil ist dem Verteidiger dem Empfangsbekenntnis zufolge am 25. Februar 2003 zugestellt worden. Der Verteidiger hat am 4. April 2003 erstmals eine Vollmachtsurkunde, datierend vom 12. Februar 2003, vorgelegt. Nach Berichtigung der Formel des schriftlichen Urteils durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2003 ist die erneute Zustellung des Urteils sowie des Beschlusses an den Verteidiger richterlich verfügt worden; das nicht durch den Verteidiger, sondern einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis datiert vom 23. Mai 2003. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig (§§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO), aber überwiegend unbegründet. Die Rechtsbeschwerde ist entscheidungsreif. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen; insbesondere ist die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger Rechtsanwalt H. vom 23. Mai 2003 wirksam, weil sich die am 4. April 2003 nachgereichte auf ihn lautende Vollmachtsurkunde bei den Akten befand (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 145 a Abs. 1 StPO) und das Empfangsbekenntnis zwar nicht durch Rechtsanwalt H. als Zustellungsadressaten, aber durch einen anderen in dem Büro tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der nach durch den Senat erhobener Büroauskunft zur Empfangnahme für Zustellungen bevollmächtigt war. Auf die zulässig erhobene Sachrüge ist allein der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. 1. Der Schuldspruch hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand. a) Das Amtsgericht hat nicht allein auf eine Rechtsfolge (so aber Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 25 R. d.A.: "Geldbuße 250 € 1 Monat Fahrverbot") erkannt, sondern die Betroffene "wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss, die Atemalkoholkonzentration betrug 0,29 mg/l", zu einer Geldbuße von Euro 250,--und einem Monat Fahrverbot (so Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 26 d.A.) verurteilt. Maßgeblich ist die in der Hauptverhandlung verkündete Urteilsformel (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 268 Abs. 1, Abs. 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 260 Rdn. 5, § 268 Rdn. 5), die sich als vorgeschriebene wesentliche Förmlichkeit aus dem Protokoll ergibt (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 S. 1 StPO). Das Protokoll ist hier vielfach widersprüchlich; ihm zufolge sind nicht nur zwei verschiedene Urteilsformeln verkündet worden ("das folgende - anliegende - Urteil", Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 25 R. oben d.A.), sondern ist z.B. vor Urteilsverkündung die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden, obwohl das Protokoll keinen vorherigen Ausschluss der Öffentlichkeit ausweist. Damit ist die absolute Beweiskraft des Protokolls aufgehoben; die dadurch eröffnete freibeweisliche Überprüfung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdn. 17 f m.w.N.) ergibt, dass die auf Blatt 26 der Akte - von anderer Hand als die übrigen Teile der Niederschrift verfasste - volle Urteilsformel verkündet worden ist. b) Die Feststellungen zur Sache, die zugehörige Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts als fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG sind frei von sachlichrechtlichen Fehlern. aa) Zwar hat das Amtsgericht nicht ausdrücklich die - für den Schuldumfang erhebliche - Länge der Fahrstrecke festgestellt. Darin liegt hier keine Feststellungslücke. Nach dem Urteilszusammenhang ist davon auszugehen, dass die Betroffene nach Verlassen der Gaststätte, in der sie gezecht hatte, nur eine kurze Strecke bis zum Aufgriffsort in der W. A. in alkoholisiertem Zustand den Personenkraftwagen geführt hat. bb) Entgegen den Auffassungen der Rechtsbeschwerde und der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung nicht deshalb lückenhaft, weil die Urteilsgründe sich nicht dazu verhalten, ob das zur Messung der Atemalkoholkonzentration eingesetzte Gerät Dräger 7110 geeicht war und ob die für die Benutzung des Gerätes bestehenden Messverfahrensbestimmungen eingehalten worden sind. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein mittlerweile standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Hamm in NJW 2002, 2485 [2. Senat] und NZV 2002, 198 [3. Senat]; BayObLG in NJW 2003, 1752; OLG Düsseldorf in NZV 2002, 523; Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 24 a StVG, Rdn. 17 m.w.N.; siehe auch BGH in NZV 2001, 267). Bei Anwendung standardisierter Messverfahren hat der Tatrichter zwar die gültige Eichung des Gerätes und die Einhaltung der Messverfahrensbestimmungen zu prüfen, ist aber - wenn keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen - nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen die Bauartzulassung, die Eichung und die Beachtung der Messverfahrensbestimmungen darzulegen (vgl. allgemein BGH in NJW 1993, 3081). Das gilt auch für die Atemalkoholmessung (ständige Rspr. des HansOLG Hamburg; ebenso u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, 3. Senat, a.a.O.; Hentschel, a.a.O., m.w.N.; a.A. OLG Hamm, 2. Senat, a.a.O.; OLG Zweibrücken in DAR 2002, 279, 280; offen gelassen durch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs speziell zur Atemalkoholmessung; soweit dort Bauartzulassung, Eichung und Einhaltung der Messverfahrensbestimmungen verlangt werden (BGH in NZV 2001, 267, 269), handelt es sich um Prüfungsanforderungen an den Tatrichter, aber nicht um Darstellungsanforderungen an die Urteilsgründe. Somit reichen die Mitteilung der Messmethode und des sich aus der Messung ergebenden Atemalkoholwertes aus, wobei vorliegend offen bleiben kann, ob auch die Einzelmesswerte in den Urteilsgründen festzustellen sind oder die Feststellung des Messergebnisses ausreicht (str., vgl. Hentschel, a.a.O., m.w.N.). Da der Bundesgerichtshof die Darstellungsanforderungen bei standardisierten Messverfahren bereits entschieden hat, ist eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst (ebenso BayObLG, a.a.O., 1753 a.E.). Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Messung mit dem Gerät "Dräger 7110" Atemalkoholwerte von 0,283 und 0,303 mg/1, also durchschnittlich 0,29 mg/1, erbracht hat. Das reicht aus. cc) Wenn allerdings der Tatrichter über die gemäß lit. bb) gebotenen Mitteilungen hinausgehende Feststellungen trifft, darf sich aus diesen nicht ergeben, dass die Messverfahrensbestimmungen (hierzu vgl. Hentschel, a.a.O., Rdn. 16 m.w.N.) missachtet worden sind. Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, die Betroffene sei um 00.01 Uhr durch Polizeibeamte aufgegriffen und mit dem Funkstreifenwagen zum Polizeikommissariat gefahren worden, wo um 00.19 Uhr und 00.23 Uhr die genannten Messungen durchgeführt worden seien, ohne dass die Betroffene zuvor den Mund habe ausspülen dürfen. Hieraus ergibt sich kein Verstoß gegen die Messverfahrensbestimmungen. Die Feststellungen schließen nicht aus, dass bei Messbeginn mindestens 20 Minuten seit Trinkende vergangen waren; wann vor 00.01 Uhr das Trinkende lag, musste aus den oben genannten Gründen gerade nicht positiv festgestellt werden. Die Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Atemalkoholkonzentrations-Messung und der Abstand von maximal fünf Minuten zwischen den Messungen sind ebenso wie die zulässigen Variationsbreiten zwischen den Einzelwerten gewahrt. Eine Mundspülung ist nicht vorgeschrieben. 2. Der Rechtsfolgenausspruch ist fehlerhaft und hat vorläufig keinen Bestand. a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen sind lückenhaft und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung, ob die Festsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz (lfd. Nr. 241 Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV) von Euro 250,-- durch das Tatgericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist. aa) Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Erst in zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht; sie bleiben aber in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit "geringfügig" ist. Umstritten (Überblick bei Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdn. 23, 24) ist, ob diese Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz OWiG in Anlehnung an § 56 Abs. 1 OWiG bei Euro 35,-- (OLG Karlsruhe in NStZ 1988, 137), an § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bei Euro 100,-- (siehe auch OLG Düsseldorf in VRS 97, 214, 217) oder an § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG bei Euro 250,-- (OLG Zweibrücken in DAR 1999, 181) liegt. Ebenso umstritten ist, ob und gegebenenfalls von welchem Schwellenwert an bei Festsetzung der Geldbuße in Höhe des Regelsatzes nach der Bußgeldkatalog-Verordnung die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen bzw. bei den Zumessungserwägungen im Urteil zu erörtern sind (Überblicke bei Göhler, a.a.O., Rdn. 29, und Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 91 a). Welcher der Auffassungen generell zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße von - wie hier - Euro 250,-- sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen (h.M., vgl. Göhler, a.a.O., Rdn. 29 m.w.N.). Daraus folgt bei durch den Betroffenen eingelegter Rechtsbeschwerde, dass bei Bestimmung einer Geldbuße in dieser Höhe aus dem Urteil ersichtlich sein muss, ob der Betroffene in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dazu sind - auch wegen der im Bußgeldverfahren grundsätzlich herabgesetzten Anforderungen an die Urteilsgründe (vgl. BGHSt 39, 291, 300) - nicht notwendigerweise das konkrete Einkommen und Vermögen des Betroffenen festzustellen, sondern wird häufig die Feststellung von Beruf (so OLG Hamm in VRS 92, 40, 41, 43: "Außendienstmitarbeiter" bei Geldbuße von DM 500,-- ausreichend), Eigentums- und Wertverhältnis betreffend das bei der Verkehrstat verwendete Fahrzeug oder sonstigen Anzeichen des sozialen Status ausreichen, außergewöhnlich schlechte finanzielle Verhältnisse als vom Tatrichter ausgeschlossen zu erkennen (siehe auch Bohnert, OWiG, § 17 Rdn. 37: "Die Normalität ... müsste zumindest oberflächlich festgestellt werden"; Göhler, a.a.O., Rdn. 29: "Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ... dann abgesehen werden, wenn diese erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen"). Unverzichtbar sind dann aber wenigstens derartige Sekundärfeststellungen und die Mitteilung der zugehörigen Beweiswürdigung. bb) Vorliegend hat das Amtsgericht - wegen auf falsche Personalien lautenden Verkehrszentralregisterauszuges zu Gunsten der Betroffenen unterstellend - festgestellt, die Betroffene sei "verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten" (in den Zumessungserwägungen nachgeschobene Feststellung, UA S. 3, vorletzter Absatz). Weitere Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen enthält das Urteil weder ausdrücklich noch nach dem Zusammenhang. Insbesondere verhalten sich die Urteilsgründe auch nicht wenigstens zum Beruf der Betroffenen, zu Fabrikat, Typ, Wert oder Eigentumsverhältnissen betreffend den geführten Personenkraftwagen oder zu sonstigen Statusmerkmalen. In Ermangelung einer mitgeteilten Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen einschließlich der zugehörigen Einlassung kann auch nicht überprüft werden, ob eine etwaige Armutsbehauptung der Betroffenen rechtsfehlerfrei widerlegt worden ist. Soweit das Amtsgericht in den Zumessungserwägungen ausführt, es habe auf die Regelgeldbuße (und das Fahrverbot) erkannt, "da keine Anhaltspunkte für eine Abweichung vorlagen", ist darin eine bloße Bewertung statt einer Tatsachenfeststellung enthalten. Ob diese Wertung rechtsfehlerfrei ist, vermag das Rechtsbeschwerdegericht nur im Abgleich mit - hier fehlenden -Feststellungen des Tatgerichtes zu überprüfen. cc) Im Übrigen sind bei einer Geldbuße von Euro 250,-- Feststellungen zu den persönlich-wirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat. b) Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot (vgl. OLG Hamm in NZV 1995, 496 a.E.; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 17. Aufl., § 25 StVG Rdn. 19) kann die erforderliche Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches hier nicht auf die Geldbuße beschränkt werden, sondern erfasst auch die Anordnung des Fahrverbots. Hingegen hat das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft das auf § 25 Abs. 1 S. 2 StVG gestützte Fahrverbot rechtsfehlerfrei begründet. Anders als in Fällen nach §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG ein gesetzliches Regel-Fahrverbot normiert. Hiervon abzuweichen, liegt nach den Feststellungen derart fern, dass sich eine Erörterung erübrigte (siehe auch OLG Hamm in VRS 101, 297, 299 f). Insbesondere entfällt die Regelfolge nicht schon deswegen, weil keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen bestehen, die Fahrtstrecke auf der Straße nur kurz ist oder der Alkoholgrenzwert nur gering überschritten ist (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 1993, 479, 480; OLG Hamm in NZV 1995, 496; Jagow, a.a.O., Rdn. 12 a m.w.N.). III. 1. Da der Senat wegen erforderlicher Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Sachentscheidung über den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 79 Abs. 6 1. Alternative OWiG gehindert ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdn. 47 m.w.N.), hebt er den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und verweist die Sache an dasselbe Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 2. Alternative OWiG) zurück. 2. Dem Amtsgericht werden folgende Hinweise erteilt: a) Die Unterstellung einer verkehrsrechtlichen Unbescholtenheit wegen Fehlens eines auf die richtigen Personalien der Betroffenen lautenden Auszuges aus dem Verkehrszentralregister genügt nicht der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG). b) Sollte die Betroffene keine oder zweifelhafte, anders nicht aufklärbare Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen, kommen Maßnahmen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 102 ff. StPO in Betracht, deren Verhältnismäßigkeit mit Hinblick auf die Bedeutung der Sache schon deshalb nicht in Frage stünde, weil die Sache durch die ein Fahrverbot einschließenden Regelfolgen gekennzeichnet ist und das Ordnungswidrigkeitengesetz Fahrverbotsfälle als derart bedeutsam einordnet, dass selbst bei Geldbuße von nicht mehr als Euro 5.000,-- stets der voll besetzte Bußgeldsenat statt des Einzelrichters zu entscheiden hat (vgl. BGHSt 44, 145, 151 f zu § 80 a OWiG). Anmerkung:Die Rügen des OLG gelten selbstverständlich grundsätzlich auch für die Bußgeldstelle. Was das Amtsgericht zu beachten hat – sieht man von formellen Vorschriften ab, die nur für die Urteilsabfassung z.B. gelten – so sind sachliche Fehler im amtsgerichtlichen auch Fehler im bußrechtlichen Verfahren. Der Richter müsste nach § 69 OWiG fehlerhafte Bußbescheide zurückverweisen. Meist wird er dies in der Praxis aber nicht tun, weil er der Massenanfall an Verkehrsordnungswidrigkeiten – Verfahren dies kaum zulässt. Merkt er den Fehler während der Hauptverhandlung und kann er ohne zeitlichen Aufwand den Fehler nicht beheben, wird der Richter das Verfahren einstellen oder die Geldbuße herabsetzen.
Verkehrsrecht: Wer Fahrzeughalter ist, ist nicht immer auch der Täter – Bußgeldbescheid kann gegen Willkürverbot des Grundgesetzes verstoßen und die Bußgeldbehörde zum Schadensersatz verpflichtenBei einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verstoßes im Straßenverkehr genügt es nicht , wenn die Ordnungsbehörde nur auf Grund des Kennzeichens des Wagens den Fahrzeughalter als Schuldigen sieht. Der Bußgeldbescheid ist rechtswidrig. Zwar war die Halterin festgestellt worden, es gab jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, daß diese den Verkehrsverstoß tatsächlich begangen hatte. Somit verstieß der Bußgeldbescheid gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Grundgesetz, wonach "sachgerechte Feststellung und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters" zu treffen sind (Landgericht Frankfurt, 2/4 O 37/96). Verkehrsrecht: Parkbucht teilen oder ein Parkplatz verlangt 2 Parkscheine?Auch wenn sich zwei (kleine) Fahrzeuge eine gebühren‑ pflichtige Parkbucht teilen, so ist für beide Fahrzeuge die Parkgebühr zu zahlen. Das Schild „nur mit Parkschein“ ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig genug, um deutlich zu machen, daß für jedes parkende Fahrzeug die Parkgebühr zu entrichten ist.
In dem monatelangen Rechtsstreit ging es um fünf Euro Bußgeld, das die Stadt Trier von einem Falschparker aus Trier verlangt hatte. Der Trierer hatte nach eigener Darstellung mit seinem Auto hinter einem bereits auf dem Parkplatz stehenden, kleinen Wagen geparkt. In beiderseitigem Einvernehmen habe nur der andere Fahrer den Parkschein gelöst. Sein Anwalt hatte argumentiert, dass eine solche Parkpraxis niemandem schade. Außerdem werde so der knappe Parkraum in Innenstädten besser genutzt. Das sah das Amtsgericht anders und verurteilte den Parker zu zehn Euro Bußgeld (AG Trier - 8011 JS 23534/02). «Sie sind kein Pfiffikus, sondern ein Parksünder», soll der Richter gesagt haben. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte mit dieser Entscheidung die des Amtsgerichts Trier (OLG Koblenz - 1 SS 117/03). Verkehrsrecht: Sperrfrist wegen Trunkenheit und AufbauseminarDie Verkürzung der Sperrfrist kann ein wegen Trunkenheit am Steuer Verurteilter nur dann durch die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar erreichen, wenn es sich um einen Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt von nicht mehr als 1,6 Promille handelte. Leitsatz:1. Die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar kann nach § 69a Abs. 7 StGB zur Verkürzung der Sperrfrist führen. Das Durchführen derartiger Seminare für Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, setzt eine amtliche Anerkennung nach § 36 Abs. 6 FeV voraus. 2. Bei Kraftfahrern, die mit einer BAK bis zu 1,6 ‰ und erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist regelmäßig rechtfertigen. Bei BAK von mehr als 1,6 ‰kommt eine Verkürzung der Sperrfrist nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Sachverhalt:Mit Strafbefehl vom 25. 10. 2002 - rechtskräftig seit dem 15. 11. 2002 - wurde gegen die Verurteilte, die sich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,22‰ (Tatzeit: 13. 9. 2002) zu verantworten hatte, eine Sperre zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis von noch 10 Monaten und 2 Wochen angeordnet. Unter dem 20. 2. 2003 beantragte die Verurteilte, nach Maßgabe von § 69a VII StGB die Sperrfrist zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis um 3 Monate zu verkürzen und legte hierzu eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer 11½ Stunden umfassenden „verkehrstherapeutischen Maßnahme“ eines niedergelassenen Psychologen vor. Mit Beschluss vom 17. 3. 2003 wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei einer Trunkenheitsfahrt mit 2,22‰ sei von einer derartigen Trunkgewohnheit und Alkoholverträglichkeit auszugehen, dass nach einer solch kurzen Zeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verurteilte allein auf Grund einer verkehrstherapeutischen Maßnahme bereits über eine ausreichende Eignung verfüge. Gegen diese Entscheidung wendete die Verurteilte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Auszug aus den Gründen: (..) 2. Das AG hat aus grundsätzlich zutreffenden rechtlichen wie tatsächlichen Erwägungen, denen die Kammer beitritt und die sie sich auch ihrer Entscheidung zu Grunde legt, den Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen… Auch das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.
Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hatte (vgl. vor allem LG Hildesheim, DAR 2003, 88; ZfS 2002, 548 [549]), gegen Nachschulungskurse durch den Diplom-Psychologen A bestünden keine Bedenken und auch bei einer bei Tatbegehung vorliegenden Blutalkoholkonzentration von 2,05‰ erscheine eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar. Die Kammer weist darauf hin, dass sie die in der benannten Entscheidung niedergelegte sowie in nachfolgenden Entscheidungen (vgl. etwa ZfS 2002, 594 [595] fortwirkende Auffassung nicht mehr weiterverfolgt und die entsprechende Rechtsprechung zur Frage der Sperrfristverkürzung ausdrücklich aufgibt. In Anbetracht dessen gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren zu nachfolgenden Ausführungen Anlass:
Nach § 69a VII StGB kann das Gericht die Sperre zum Wiedererteilen der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Erforderlich sind hiernach neue Tatsachen, die den Täter als nicht mehr ungeeignet erscheinen lassen, wobei nach allgemeiner Auffassung Berücksichtigung finden kann, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat (vgl. nur Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 69a StGB Rn 15a, 16.; Hentschel, StraßenverkehrsR, § 69a StGB Rn 14 mwN.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, § 15 Rn 91). In der Praxis sind hierbei Nachschulungen wie die von der Nord-Kurs GmbH (TÜV Nord) angebotenen Kurse nach dem sog. Modell ‚LEER-E‘ verbreitet. Wie eine derartige Nachschulung ausgestaltet sein muss, geht aus der Vorschrift des § 69a VII StGB indessen nicht hervor. Auch in der veröffentlichten Rechtsprechung ist, soweit erkennbar, die Frage der konkreten Ausgestaltung der Kurse sowie der Qualifikation der Seminarleiter bislang nur wenig erörtert worden (vgl. hierzu auch Himmelreich, DAR 2003, 110 mwN). Demgegenüber lassen die den grundsätzlich gleichen Adressatenkreis betreffenden Vorschriften der §§ 2b II 2, 4 VIII 4 StVG erkennen, dass bei betroffenen Kraftfahrern, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, besondere Aufbauseminare vorgesehen sind, die zudem von amtlich anerkannten Seminarleitern durchgeführt werden müssen. Auch in § 153a I 2 Nr. 6 StPO ist für alkoholauffällige Kraftfahrer nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Voraussetzung einer Verfahrenseinstellung die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den benannten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes ist. Hieraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber gerade bei alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmern besondere erhöhte Anforderungen im Hinblick auf deren Fahrerlaubnis und die hiermit verbundenen Nachschulungen gestellt hat. Dies muss nach nunmehriger Auffassung der Kammer bei vom Adressatenkreis her vergleichbaren Nachschulungskursen i.S. des § 69a VII StGB gleichermaßen gelten. Ein sachlicher Grund, weshalb bei derartigen Kursen geringere Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Kursinhalte und der Qualifikation der Seminarleiter gestellt werden sollen als bei vergleichbaren Kursen für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer nach §§ 2b II 2 und 4 VIII 4 StVG, ist nicht erkennbar. Hiernach aber ist vorauszusetzen, dass auch Nachschulungen i.S. von § 69a VII StGB nur durch nach § 36 VI FeV amtlich anerkannte Seminarleiter durchgeführt werden dürfen. Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 19. 8. 2002 noch auf die dort auch seitens der Verteidigung angeführte, indessen wenig einschlägige Vorschrift des § 4 IX StVG für verkehrspsychologische Beratungen und somit auch auf § 71 I FeV und die dort benannten Voraussetzungen abgestellt hatte, kann dies nach Vorgenanntem nicht mehr aufrechterhalten werden. Hiernach ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden kann die Auffassung, eine amtliche Anerkennung sei nach dem Gesetz ausdrücklich nur für Medizinisch Psychologische Untersuchungen vorgesehen.
Die Verurteilte hat nicht dargelegt, dass der Kursleiter, der die von ihr vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, die Voraussetzungen nach § 36 VI FeV besitzt, mithin von der zuständigen obersten Landesbehörde bzw. nachgeordneten Stellen anerkannt worden ist. Weder vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberster Dienstbehörde im Sinne des § 36 VI FeV noch seitens der Bezirksregierung Hannover oder der örtlich zuständigen Straßenverkehrsämter in Hildesheim und Hannover ist der Kammer auf entsprechende Anfrage eine derartige Anerkennung bestätigt worden. Der Kammer ist vielmehr bekannt geworden, dass durch Urteil des VG Hannover vom 21. 1. 1992 der Widerruf der Anerkennung des benannten Diplom-Psychologen als Kursleiter für besondere Nachschulungskurse durch Klagabweisung bestätigt worden ist, nachdem dieser beim TÜV Hannover ausgeschieden war, und eine neue Anerkennung nicht vorliegt. Hieraus aber folgt, dass Nachschulungskurse des benannten Psychologen - jedenfalls solange eine entsprechende Anerkennung nicht gegeben ist - für eine Beurteilung neuer Tatsachen im Sinne des § 69a VII StGB nicht mehr herangezogen werden können. Die Kammer will ausdrücklich nicht die persönliche Qualifikation des benannten Psychologen, der etliche Jahre beim TÜV als MPU-Gutachter tätig war, in Zweifel ziehen; es fehlt indessen an der nach § 36 VI FeV erforderlichen amtlichen Anerkennung. Hinzu kommt, dass ein niedergelassener Psychologe zum wirtschaftlich erfolgreichen Durchführen der von ihm angebotenen Kurse auf Empfehlungen früherer Kursteilnehmer oder Verteidiger angewiesen ist. Derartige Empfehlungen werden nach aller Erfahrung aber nur zu erwarten sein, wenn nach Teilnahme an diesen Kursen eine positive Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht zu erwarten steht. Diesem „Druck“ werden etwa beim TÜV als Angestellte tätige Gutachter wenig erliegen, so dass auch die Aussagekraft der Gutachten niedergelassener Psychologen insoweit kritisch zu betrachten sein wird. Die Kammer sieht sich in Anbetracht ihrer zitierten gegenteiligen Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch daran gehindert, vorliegend die Teilnahme der Verurteilten an einem Nachschulungskurs bei dem benannten Psychologen nicht grundsätzlich als neue Tatsache zu bewerten. Dem Rechtsmittel musste der Erfolg gleichwohl versagt werden. Wie die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 4. 4. 2003 (Az: 12 Qs 30/03) ausgeführt hat, ist bei einer wie vorliegend maßgeblichen, erheblichen Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 2,0‰ zur Tatzeit eine besonders kritische Wertung im Hinblick auf die Eignung des bzw. der Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzunehmen. Diese Wertung kann - auch unter Zugrundelegen der bisherigen Kammerrechtssprechung - vorliegend eine Verkürzung der Sperrfrist aber nicht rechtfertigen. Auch insoweit gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass zu folgenden Ausführungen: Zwar hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26. 9. 2002 (Az: 20 Qs 78/02) ausgeführt, dass beim Beurteilen der Angemessenheit einer Sperrfristverkürzung nach § 69a VII StGB jede schematische Betrachtung sich von vornherein verbiete. Die seither festzustellende Praxis hat jedoch gezeigt, dass eine derartige Sichtweise zu mangelnder Rechtssicherheit und fortwährenden Unwägbarkeiten auf Seiten der Verurteilten, der Prozessbevollmächtigten und der mit der Antragstellung befassten Instanzen geführt hat. Ohne jetzt das Erfordernis einer jeweils erforderlichen Einzelfallbetrachtung aufzugeben, legt die Kammer in Übereinstimmung mit der wohl vorherrschenden Rechtsprechungspraxis den betreffenden Verfahren als Anhaltspunkt nachfolgende Richtwerte zu Grunde. Die Kammer weist zugleich aber darauf hin, dass in den benannten Fällen eine Verkürzung der Sperrfrist nicht zwingend erfolgen muss und auch hinsichtlich deren Dauer in das richterliche Ermessen gestellt bleibt. Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6‰ und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen. Diese Betr. werden entsprechend der AV des MJ vom 12. 10. 1994 i.d.F. vom 8. 1. 2001 (Nds. Rpfl. 1994, 327; 2001, 48)) seitens der StA über die Möglichkeit einer Nachschulung bereits auch regelmäßig in Kenntnis gesetzt und erhalten, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Straßenverkehrsämter zur Teilnahme an einer Nachschulung. Verkehrsteilnehmer, die mit Blutalkoholkonzentration im Bereich von 1,6 bis 2,0‰ im Straßenverkehr auffällig geworden sind, werden sich einer kritischen Einzelfallprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen haben, ob Grund zur Annahme i.S. von § 69a VII StGB besteht, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sind. Diesen Betr., die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Straßenverkehrsämter regelmäßig nicht erhalten, steht die Möglichkeit der Teilnahme an einem Kurs offen, der von Umfang und Inhalt über Kurse nach dem Modell 'LEER-E‘ hinausgeht. Bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2,0 ‰ wird regelmäßig allein die Teilnahme an einem Nachschulungskurs der benannten Art nicht ausreichend sein, um hierdurch hinreichende Schlüsse im Hinblick auf die maßgebliche Fahrereignung zuzulassen. In derartigen Fällen wird vielmehr eine besonders kritische Prüfung vorzunehmen sein, die über die bloße Teilnahme an einem Nachschulungskurs hinausgeht. Bei Kraftfahrern, die mit derart hohen Blutalkoholkonzentrationen ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen (können), wird nach aller Erfahrung von einer erheblichen Alkoholgewöhnung und regelmäßig auch von missbräuchlichem Alkoholumgang auszugehen sein. Hiernach regelmäßig vorauszusetzende eingeprägte Verhaltensmuster werden in aller Regel allein durch die Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs der bezeichneten Art nicht hinreichend ausgeräumt werden können. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Verkürzung der Sperrfrist vertretbar erscheinen lassen. Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Auch die im Rahmen der Beschwerde nachgereichte ergänzende Stellungnahme des benannten Diplom-Psychologen vom 2. 5. 2003 lässt derartige besondere Umstände nicht erkennen, zumal nicht ansatzweise nachvollziehbar wird, auf welchen neuen Erkenntnissen die ergänzende Stellungnahme und die dort niedergelegte Einschätzung beruht. Hinsichtlich der Versagung einer Sperrfristverkürzung auf Grund der Blutalkoholkonzentration kann die Verurteilte auch keinen Vertrauensschutz herleiten, denn das Versagen einer Sperrfrist bei Blutalkoholkonzentrationen von deutlich mehr als 2,0‰ bedeutet keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (LG Hildesheim, Beschluß vom 14. 5. 2003; AZ.:12 Qs 47/03; StGB § 69a VII ; StVG §§ 2b II 2, 4 VIII 4; FeV § 36 VI ; StPO § 153a I 2).
Vollstreckungsrecht: Sittenwidrigkeit eines Schuldanerkenntnisses zur Sicherung einer Bankforderung gegen den Ehepartner(BGB §§ 781 , 138 , 1353 ; ZPO §§ 794 I Nr. 5, 795 ,767) 1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis, das den Versprechenden finanziell krass überfordert und ausschließlich gegen den Ehepartner bestehende Bankansprüche sichert, ist nichtig. Ausreichende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit schließen eine derartige Überforderung nicht aus, wenn sie auf dem Geschäftsbetrieb gründen, für den die Bankkredite gezahlt wurden. 2. Nach Scheidung der Ehe kann auch das Interesse der Bank, Vermögensverschiebungen zu begegnen, einem derartigen Schuldanerkenntnis nicht mehr den Makel der Sittenwidrigkeit nehmen. Aus den Gründen: Das Schuldanerkenntnis, das dem Vollstreckungstitel der Bekl. zu Grunde liegt, ist zu einem nicht unerheblichen Teil in seiner Wirksamkeit angreifbar. Das gilt in dem Umfang, in dem es zuvor nicht vorhandene zusätzliche Forderungen gegen die Kl. geschaffen hat, um Ansprüche gegen deren Ehemann abzusichern. Die Wirksamkeitsbedenken ergeben sich aus § 138 I BGB. Nach dieser Bestimmung sind die in dem Schuldanerkenntnis niedergelegten neuen Verpflichtungen der Kl. nichtig, wenn sie dadurch herbeigeführt wurden, dass sich die Bekl. die gefühlsmäßige Beziehung der Kl. zu ihrem Ehemann in missbilligenswerter Weise zunutze machte (BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 138 Rdnr. 38b). Für eine derartige Situation spricht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit. Sie wird ausreichend dadurch indiziert, dass die Kl. durch die von ihr neu eingegangenen Zahlungsverpflichtungen krass überfordert wurde (BGHZ 137, 292 = NJW 1998, 894; BGH, NJW 2000, 362 [363]; NJW 2000, 1182 [1183]). Eine entsprechende Überforderung ist nämlich deshalb gegeben, weil die Kl. nicht einmal in der Lage war, die laufenden Zinsen der zusätzlichen Verbindlichkeiten aufzubringen, und die Bekl. dies - zumindest bei einer Prüfung der Verhältnisse - erkennen konnte (BGHZ 135, 66 [70] = NJW 1997, 1773; BGH, NJW 1999, 2584 [2586f.] = NZI 1999, 450 L; NJW 2000, 1182 [1183f.]; BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815 [816]). - OLG Koblenz, Beschluß vom 1. 9. 2003 - 5 W 568/03 - Anmerkung:Die Grundsätze der Entscheidung können auch im Verwaltungsvollstreckungsrecht von Bedeutung werden. Br. Baurecht: Der nichtige Bebauungsplan – Windenergie im rechtlichen Aufwind1. Soll durch Bebauungsplan eine im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung ausgewiesene Sonderbaufläche für Windenergie überplant werden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Belang der Windenergienutzung aufgrund der Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Vorrang zukommt. 2. Ein Bebauungsplan, der lediglich einen unverhältnismäßig kleinen Teil einer Konzentrationsfläche für Windenergie als Sondergebiet für die Windenergienutzung festsetzt, verstößt nicht nur gegen das Entwicklungsgebot, sondern beeinträchtigt im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende, geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. BauGB §§ 1; 35; 8; 214; In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 11. März 2004, an der teilgenommen haben ############# beschlossen: Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird abgelehnt. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Auszug aus den Gründen I. Die beigeladene Ortsgemeinde begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem der Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Die Baugrundstücke liegen im Bereich einer vom Flächennutzungsplan ausgewiesenen ca. 41 ha großen Konzentrationszone für Windenergienutzung. Der Bebauungsplan überplant diese Zone bis auf neun bestehende Anlagenstandorte als Flächen für die Landwirtschaft. Zur Begründung ist ausgeführt, Belange der Landschaftsästhetik und des Immissionsschutzes sowie vor allem die negative Stimmung in der ansässigen Bevölkerung stünden dem Interesse an der Windenergienutzung gleichgewichtig gegenüber und verböten deren Ausweitung im Bereich der Konzentrationsfläche. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers sowie wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot für nichtig gehalten. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Der Senat teilt nicht die ernstlichen Zweifel der Beigeladenen an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Vorinstanz hat den Bebauungsplan „Kloppberg“ der Beigeladenen zu Recht für nichtig erachtet, sodass er der Erteilung einer Baugenehmigung für die Windkraftanlagen nicht entgegensteht. a. Soweit das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit einem nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Abwägungsmangel in Gestalt einer offensichtlichen und auch ergebnisrelevanten Fehlgewichtung der Belange der Windenergienutzung begründet, ist dagegen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern (OVG Rheinland-Pfalz 11. März 2004 8 A 10189/04). Baurecht: Wintergarten ohne eigene tragende Wände keine Anbausicherung1. Ein Wintergarten ohne eigene tragende Wände, der lediglich aus einer Terrassenüberdachung besteht, stellt keine öffentlich-rechtliche Anbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dar. 2. Dass gem. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW die Höhe von Dächern mit einer Dachneigung von nicht mehr als 45° bei der Ermittlung der Abstandfläche unberücksichtigt bleibt, hat für die Auslegung von § 6 Abs. 15 BauO NRW keine Bedeutung. Daraus, dass nach § 6 Abs. 5 BauO NRW eine bauliche Änderung bestehender Gebäude mit Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht "geringfügig" ist, kann nicht geschlossen werden, dass bauliche Änderungen stets geringfügig sind, wenn Länge und Höhe dieser Wände nicht verändert werden. 3. Wo die Grenze zwischen einer geringfügigen und einer nicht mehr geringfügigen Änderung liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Erhöhung des Gebäudes um mehr als die Hälfte durch ein geändertes Dach ist nicht mehr geringfügig (BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 5, Abs. 15). - OVG NRW - VG Köln vom 6.4.2004 7 B 223/04 - Abwasserrecht (AbwAG): Beschränkte VerrechnungsmöglichkeitBVerwG vom 15.1.2004 - 9 B 71.03 (Stichworte: Abwasserabgabe; Verrechnung; Schadstofffracht; Konzentrationswert; Überwachungswert) Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist nur bei einer Minderung der nach § 4 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 AbwAG zu ermittelnden Schadstofffracht, nicht schon bei einer bloßen Minderung der im Überwachungswert zum Ausdruck kommenden Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe eröffnet. Naturschutzrecht - Landschaftsschutz: Genehmigungsfreiheit von AufschüttungenOVG Rheinland-Pfalz vom 18.02.04 - 1 A 11393/03 (Stichworte: Aufschüttung, Hanggelände, Katalog, Höhenmaße, Grundflächenmaße, Eingriff, Naturhaushalt, Landschaftsbild, nachhaltige Beeinträchtigung, Hangrutschgefahr, landespflegerische Genehmigung, Genehmigungsfreiheit, Anforderungen, Weinbergsgelände, Weinberg, Erdaufschüttung) Eine Erdaufschüttung im Weinbergsgelände, welche die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPflG genannten Höhen- und Grundflächenmaße nur hinsichtlich eines Wertes überschreitet, stellt regelmäßig keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar und bedarf folglich keiner landespflegerischen Genehmigung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, die Grundflächenveränderung als erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zu bewerten. Wegen sonstiger nicht die Belange der Landespflege betreffender Beeinträchtigungen (z.B. Bedrohung des Straßenverkehrs durch Hangrutschung) ist die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gegeben (LPflG § 6,LPFlG § 4). Baurecht: Basketballkorb nicht nahe WohngebietenVG Mainz ‑ Az.: 2 K 508/03.MZ; 2 K 509/03.MZ
Da mit einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte zu rechnen ist, darf ein öffentlicher Basketballkorb nicht ohne weiteres in der Nähe von Wohngebieten angebracht werden. Zudem ist mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Ruhebedürfnisses der Nachbarn zu rechnen, wenn diese nur rund 40 m entfernt wohnen (Verwaltungsgericht Mainz Pressemitteilung 14/2004)
Sozialhilferecht: Eheähnliche Gemeinschaft der Mutter - trotzdem Sozialhilfe für das KindVerwaltungsgericht Mainz 2 L 464/04.MZ
Das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Sozialhilfeansprüche der Kinder des anderen Partners keine Bedeutung. Dies folgt aus der Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall: Eine Sozialhilfeempfängerin im Kreis Mainz-Bingen wohnt mit ihren beiden Kindern in einem gemieteten Anwesen. Nach Hinweisen, die Frau lebe mit ihrem Vermieter in einer eheähnlichen Gemeinschaft, machten Mitarbeiter des Sozialamts einen Hausbesuch. Sie fanden in dem Anwesen ein Zimmer verschlossen vor. Die Frau gab an, dass sie nicht wisse, was sich in diesem Zimmer befindet und dass es von ihrem Vermieter bewohnt werde. Außerdem war sie nicht in der Lage, in den übrigen Räumen eine normale Schlafstatt für ihre eigene Person, eine Bettdecke oder eigene Kleidungsstücke zu präsentieren. In der Wohnung hingen ferner mehrere Fotos von der Hilfeempfängerin und ihrem Vermieter. Daraufhin stellte das Sozialamt die Hilfezahlung an die Frau und ihre Kinder ein, weil die Frau in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihrem Vermieter lebe. Die von den drei Hilfeempfängern angerufenen Richter der 2. Kammer kamen zu folgendem Schluss: Zwar sei augrund der Feststellungen des Sozialamts von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Frau und ihrem Vermieter auszugehen. Dies belegten zum Beispiel die aufgehängten Fotos, aber auch der Umstand, dass sich die Kleidung der Frau offensichtlich in dem abgeschlossenen Zimmer befindet, das angeblich von ihrem Vermieter genutzt wird. Die eheähnliche Gemeinschaft habe jedoch entgegen der Annahme des Sozialamts keinen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder. Für deren Bedürftigkeit spiele allein das Einkommen des Partners ihrer Mutter keine Rolle. Denn der Partner bilde zwar mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, nicht aber mit den Kindern, da er für diese nicht aufzukommen habe. Nur wenn sich das Einkommen der Mutter durch tatsächliche geldwerte Zuwendungen ihres Partners erhöhe, könne sich dies auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder auswirken; solche Leistungen seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Danach habe eines der Kinder noch Anspruch auf Sozialhilfe, weil das Einkommen seiner Mutter zur Deckung seines Bedarfs nicht ausreiche. Das andere Kind und die Mutter hingegen hätten aufgrund ihrer eigenen Einkommenssituation keinen Anspruch auf Hilfe (Pressemitteilung VG Mainz)
Abwasserrecht / Abgabenrecht / Baurecht: Stadt Neuwied darf offene Beiträge noch erheben(Urteil vom 03. Mai 2004; Az.: 2 K 1700/03.KO) Ob die Stadt Neuwied berechtigt war, Kläger zu einem einmaligen Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagsentwässerung in Höhe von 122.160,31 € heranzuziehen, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden. Den Klägern gehören mehrere Grundstücke, die innerhalb des 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplanes „Industriegebiet Friedrichshof” in Neuwied liegen und durch die Rudolf-Diesel-Straße erschlossen werden. In dieser Straße ließ die Beklagte einen Mischwasserkanal verlegen. Bauausführendes Unternehmen war eine Neuwieder Firma, deren Geschäftsführer, einer der Kläger, unter Verstoß gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches den Auftrag mit Hilfe eines Mitarbeiters des Bauamtes der Stadt erschlichen hatte. Am 25. April 1991 stellten die Kläger den Antrag, ihnen die Errichtung von Hallen auf den o. g. Grundstücken zu genehmigen. Daraufhin hin erteilte die Stadt die beantragte Genehmigung. In der Folgezeit ergingen auf Antrag der Kläger weitere Baugenehmigungen. Außerdem wurden den Klägern mehrere wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung des Niederschlagswassers in das Kanalnetz erteilt. Unter dem 22. Dezember 1994 verlangte die Stadt Neuwied von den Klägern einen einmaligen Entwässerungsbeitrag von insgesamt 122.160,31 €. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Die Stadt Neuwied setzte in der Folgezeit die Vollziehung der Bescheide in vollem Umfang aus und blieb im Übrigen mehr als sieben Jahre lang untätig. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 wies der Stadtrechtsausschuss von Neuwied den Widerspruch zurück. Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden und erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Sie machten geltend, die Forderung sei längst verjährt. Darüber hinaus müsse der festgesetzte Betrag reduziert werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien sie nämlich verpflichtet, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen oder es als Brauchwasser zu nutzen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und der einschlägigen Satzung der Stadt Neuwied sei, so die Richter, die Beitragserhebung nicht zu beanstanden. Die Forderung sei insbesondere noch nicht verjährt. Die Frist für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen betrage nach den Regelungen der Abgabenordnung vier Jahre und sei hier eingehalten. Voraussetzung für den Anschluss an den Mischwasserkanal sei die Bebaubarkeit der Flurstücke der Kläger gewesen. Der maßgebende Bebauungsplan „Industriegebiet Friedrichshof” sei erst am 6. Mai 1993 in Kraft getreten. Zudem hätten die Kläger vor 1991 weder einen Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung gestellt, noch die beabsichtigten planerischen Festsetzungen für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt. Mithin könnten sie sich auch nicht auf eine etwaige Planreife des Bebauungsplans berufen. Darüber hinaus hätten die Kläger auch einen beitragsrelevanten Vorteil in Höhe der festgesetzt Forderung, auch wenn der Bebauungsplan anordne, das Oberflächenwasser weitgehend versickern zu lassen bzw. als Brauchwasser zu nutzen. Diese planerische Festlegung stehe unter dem Vorbehalt, dass andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Genau dies sei vorliegend der Fall, da diese Festlegung nicht mit den gesetzlichen Regelungen des Landeswassergesetzes vereinbar sei. Der Umstand, dass das Verfahren hier zu Lasten der Kassen der Stadt über Jahre verschleppt worden sei, habe das Gericht nicht rechtlich zu bewerten. Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Berufung eingelegt werden (Pressemitteilung Verwaltungsgericht Koblenz).
Wie könnte folgender Sachverhalt gelöst werden? Es wurde ein Sperrzeitverstoss festgestellt. Der Sachverhalt soll zunächst durch Zeugenvernehmungen aufgeklärt werden. Im Rahmen dieser Ermittlungen werden Zeugenaussagen angefordert. Der Zeuge Zögerlich (Z) gibt an, dass er zu dem betreffenden Zeitpunkt sich nicht mehr im Lokal befand. Ein anderer Zeuge, Herr Klarmann, sprach beim Landratsamt vor und gab u.a. auch den Namen des o.g. Zeugen Zögerliche als im Lokal anwesend an. Fragen:Hat sich der Zeuge Z. einer uneidliche Falschaussage schuldig gemacht? Wenn ja, was ist dann zu tun? Wenn nein, wie könnte weiter verfahren werden, um den Sachverhalt „bußgeldreif“ (finden des „hinreichenden Tatverdachts, vgl. § 69 V OWiG) zu machen. Unterstellen Sie dabei, dass der verdächtige Gastwirt keine Aussage macht. Der Verstoß ist jedoch in objektiver Weise (= objektiver Tatbestand) zweifelsfrei gegeben.
Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz: Was tun gegen Stalking??Mertin: Neuer Leitfaden mit wichtigen Hinweisen für Stalking-Opfer „Unser Leitfaden soll helfen, Stalking zu erkennen und gibt Tipps und Hinweise, sich gegen Stalking zur Wehr zu setzen.” Dies erklärte Justizminister Herbert Mertin und wies darauf hin, dass der neu erstellte Flyer „Was tun gegen Stalking?” ab sofort im Ministerium und über das Internet erhältlich sei. Der Minister betonte, der Leitfaden solle Rat und Hilfe bei Nachstellungen, Verfolgungen und Belästigungen sein und gebe insbesondere Antworten auf die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten Stalking-Opfer hätten. Mertin erläuterte, mit dem Begriff ‚Stalking’ (englisch für: sich anschleichen) werde das wiederholte Verfolgen und penetrante Belästigen oder Terrorisieren einer Person gegen deren Willen umschrieben, wobei die Handlungen häufig einen sexuellen Hintergrund hätten. Meist seien Frauen die Opfer des Stalking, häufig gingen die Belästigungen von verlassenen Partnern aus, die die Trennung nicht akzeptieren wollten, oder von Verehrern, die sich eine Liebesbeziehung einbildeten. „Das Stalking erfasst Belästigungen ganz unterschiedlicher Qualität - vom unregelmäßigen Beobachten, über das Auflauern und Ausspähen bis hin zum täglichen Telefonterror”, erklärte der Minister. Die Opfer seien durch die permanente Verfolgung starken psychischen Belastungen ausgesetzt, die sich auch körperlich auswirken könnten, etwa in Form von Schlafstörungen. „Auch was zunächst als harmlose Liebesbekundung beginnt, kann sich zum Psychoterror auswachsen. Wir dürfen das Stalking daher nicht auf die leichte Schulter nehmen, zumal es auch Fälle gab, in denen die Täter schließlich gewalttätig wurden”, warnte Mertin.
Der Minister betonte, die Opfer sollten daher frühzeitig auf ihre Situation aufmerksam machen und Hilfe suchen. „Auch wenn das Stalking nicht die Qualität einer Straftat erreicht, sind die Opfer nicht schutzlos gestellt”, erläuterte Mertin und wies auf das Hilfsangebot hin. So könnten die Opfer etwa zivilrechtlich gegen die Täter vorgehen und eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Durch diese könne dem Täter beispielsweise untersagt werden, sich dem Opfer auf eine bestimmte Distanz zu nähern oder bestimmte Orte aufzusuchen. Und sobald eine Straftat vorliege, etwa durch eine Beleidigung, Bedrohung oder gar Körperverletzung, solle das Opfer Strafanzeige erstatten. Wichtig sei stets, die Belästigungen genau zu dokumentieren - also etwa jedes Treffen und jeden Anruf - und Beweismittel zu sichern. Daher sollten beispielsweise Briefe aufgehoben und E-Mails, SMS oder Nachrichten auf dem Anrufbeantworter gesichert werden. Mertin: „Ermittlungsbehörden und Gerichte können wirkungsvollen Schutz nur gewährleisten, wenn die Belästigung nachweisbar ist. Hierfür benötigen wir die Mithilfe der Opfer.” Das Faltblatt gebe Betroffenen wichtige Hinweise, um in schwierigen Situationen richtig reagieren zu können. Hinweis:Das Faltblatt „Was tun gegen Stalking?” kann beim Ministerium der Justiz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz angefordert werden. Im Internet ist der Flyer unter www.justiz.rlp.de über den Pfad Ministerium/Veröffentlichungen/Broschüren abrufbar (Quelle: Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz, Pressestelle 55116 Mainz, Ernst-Ludwig-Str. 3, Telefon: 06131/16-4832, Telefax: 06131/16-5875).
Gewinnabschöpfung und Verfall aus der Sicht der Polizei
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Abwasserrecht............................................. 22 Alkoholkontrolle............................................ 12 Angabe der Einkommensverhältnisse auch bei Bußgeld 13 Aufsichtsmaßnahme Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 3, 4, 5, 6 Aufsichtsmaßnahmen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 3, 4, 5, 6 Ausreißer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 Auswahl seiner Hilfspersonen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 3 Basketballkorb nicht nahe Wohngebieten........ 22 bedingtem Vorsatz Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Belehrungspflicht...................................... 12 Beschäftigungsverhältnisse Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 Beschuldigteneigenschaft......................... 12 Beteiligter Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 3 betriebliche Zuwiderhandlungen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Betriebsinhaber Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 3, 4, 5 bloße Wahrnehmung von Alkoholgeruch........ 13 enge Verknüpfung Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 Fahrzeughalter ist, ist nicht immer auch der Täter 17 Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen.......... 15 formeller Vernehmungsbegriff....................... 12 Garantenpflicht Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 Genehmigungsfreiheit von Aufschüttungen..... 22 gerichtssichere Beweisführen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Geschäftsprüfungen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 5 Grund des § 130............................................. 3 Handlung des § 130 Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 informatorische Befragung............................ 12 Informatorische Befragung............................ 12 Kausalzusammenhang Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 Kontrollangestellte Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Kontrollen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 5 Leitungsfunktionen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Mängeln der Betriebsorganisation Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 mehr als 1,6 Promille..................................... 18 Neuregelung des § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 nichtiger Bebauungsplan und Windenergie...... 21 objektive Bedingung der Ahndbarkeit Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 3 Organisationsmangel Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Parkbucht teilen............................................ 17 Personen nach § 9 OWiG Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Pflichtverletzung Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4, 6 Sittenwidrigkeit eines Schuldanerkenntnisses.. 20 Sozialhilfe für das Kind................................. 23 Sperrfrist wegen Trunkenheit und Aufbauseminar 18 Stichprobenprüfungen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 5 Täter des 130................................................. 3 Umfang der Prüfungen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 6 verdachtsunabhängige Alkoholkontrolle.......... 12 Verknüpfungstat............................................. 3 Vorinformation des Polizeibeamten................ 12 Vorsatztäter Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 4 Wahrscheinlichkeit Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 5 Wintergarten ohne eigene tragende Wände keine Anbausicherung 22 wirtschaftlichen Verhältnissen....................... 13 Zumessungserwägungen............................... 16
[1] OLG Düsseldorf wistra 1989, 358 [2] Eingeführt aufgrund des „Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität“ (BGBl. I 1994, 1440 ff, in Kraft seit 1.11.1994), wonach der Abs. 2 des „alten“ § 130 gestrichen wurde, sodass die allgemeine Regelung des § 9 OWiG eingreifen kann. [3] vgl. OLG Koblenz in LRE 22, 69, 73 [4] vgl. OLG Düsseldorf wistra 1989, 358 f [5] Es handelt sich hier um ein echtes Unterlassungsdelikt. [6] So kann beispielsweise ein Speditionsangestellter Pflichten verletzen, die dem Betriebsinhaber obliegen, wenn der Speditionsangestellte zollrechtliche Erklärungspflichten verletzt und dadurch Steuern verkürzt werden. Dasselbe gilt auch für einen Steuerberater, der für den Steuerschuldner handelt und durch sein Fehlverhalten Vergnügungsteuer verkürzt wird. [7] wistra 1986, 222 ff /224 [8] wistra 1985, 388 [9] Bedeutsam für die Frage des Verbrauchs der Straf-(Buß-) Klage. [10] Es besteht kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des OLG Frankfurt und den zur BGH-Entscheidung: Die Ausführung des OLG Frankfurt beziehen sich nur auf die „Wirksamkeit des Bußbescheides“ und nicht etwa auf die notwendigen Ermittlungen von Details hinsichtlich der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen. Die Auffassung des OLG Frankfurt bedeutet jedoch nicht, daß die konkrete Aufsichtspflichtverletzung von der Verwaltungsbehörde nicht ermittelt werden muß. Im Gegenteil Es wäre für den Ausgang des gerichtlichen Bußverfahrens „tödlich“, wenn die Verwaltungsbehörde den Nachweis von Tatsachen, die den gesetzlichen ausfüllen, dem Gerichte überlassen würde. Dies ist nicht Aufgabe des Strafrichters. [11] wistra 1994, 315 f: [12] hier: der Betroffene als GmbH‑Geschäftsführer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 0WiG [13] BGH NStE Nr. 1 zu § 130 0WiG; vgl. zu § 9 0WiG: OLG Köln VRS 66, 157, 158 [14] BGH aa0. und BGHSt 25, 158, 163; OLG Köln aaO.; SenE vom 8. September 1987 ‑ Ss 434/87 B ‑ und vom 20. Oktober 1987 Ss 514/87 B ‑, vgl. Göhler, 0WiG, 1 0. Aul., § 9 Rdn. 37, 39 und § 130 Rdn. 12, 15 [15] BGH NSTE aaO.; vgl. BGH wistra 1982, 34 [16] BGH NStE aa0. [17] vgl. BGHST 25, 158, 163 [18] Verlangt wurde: Eine Kausalität in dem Sinne, daß die Zuwiderhandlung mit Sicherheit abgewendet worden wäre, wenn die Aufsichtspflicht beachtet worden wäre. [19] vgl. Drucksache 11/7101, 11. Wahlperiode, Seite 33 f [20] wistra 1994, 315 f ; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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