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owiz Ausgabe Mai - Juni 2009 _________________________________________________________________
1. Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.2. Leserin I. R. aus W. fragt: Wann ist ein Kostenbescheid wegen Verjährung rechtswidrig? 2. Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften 3.1. Keine Veränderungssperre wegen Jugendwohngemeinschaft 3.2. Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen in Rheinland-Pfalz 3.3. VG Mainz - bei 18 Punkten in Flensburg ist die Fahrerlaubnis ausnahmslos zu entziehen 3.4. Tateinheit besteht: Halten auf Seitenstreifen und mobiltelefonieren 3.5. Kein Verfall nach § 29a OWiG, wenn Bußgeld gegen Täter verhängt wird 4.3. Leser A.H. aus U. fragt: In fremder Stadt geparkt – keiner hat von uns das Auto dort abgestellt 5.2. Polizei kontrolliert Mülltransporte 6. Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht 1. Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden 3. Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 4. Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis 7. Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren / (Fehler vermeiden im Bußverfahren) 9. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil 1 (materiellrechtlicher Teil) 10. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil 2 (verfahrensrechtlicher Teil 11. Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren 12. Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten 13. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht 14. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht 15. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht 16. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) 17. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht 18. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baurecht 19. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit 7.1. Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften: GewO 7.2. Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren 7.3. Ladenschlussrecht - Kommentar 7.4. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GG 7.5. Bürgerliches Gesetzbuch: BGB 7.6. Strafrechtliche Nebengesetze (Erbs/Kohlhaas) 7.7. Die Eigentümerversammlung nach WEG 7.8. Münchener Prozessformularbuch 7.10. Betäubungsmittelgesetz: BtMG 7.11. Wohnungseigentumsgesetz: WEG 7.12. Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar
EditorialReißerische Überschriften erlaubt – sie sollten aber nicht zu Fehlinformation werden Justiz-Skandal: Richter lässt Räuber laufen titelte die Bild-Zeitung von einigen Wochen. Bild zitierte den Richter: „Wenn ich mir angucke, dass Manager Schäden in Millionenhöhe verursachen und frei herumlaufen, sehe ich nicht ein, warum ich dann auf den kleinen Mann einhauen soll“. Der Sachverhalt nach Bild: Ein Wachmann klaut einer Bank 107 600 Euro, brennt mit der Kohle durch und verzockt seine Beute komplett im Kasino – das riecht nach Knast! Doch ein Hamburger Amtsrichter lässt den dreisten Dieb mit einer kleinen Bewährungsstrafe laufen. Begründung des Richters: Manager, die Millionen verzocken, kämen schließlich auch nicht ins Gefängnis. Bild weiter: Richter Björn Jönsson vom Hamburger Amtsgericht ließ den Wachmann laufen. Der Staatsanwalt forderte immerhin ein Jahr und 8 Monate Knast – doch Richter Björn Jönsson setzte die Strafe zur Bewährung aus. In seiner Urteilsbegründung sagt er: „Wenn ich mir angucke, dass Manager Schäden in Millionenhöhe verursachen und frei herumlaufen, sehe ich nicht ein, warum ich dann auf den kleinen Mann einhauen soll.“ Und weiter schrieb Bild: BILD fragte Strafverteidiger Ladislav Anisic (53, Hamburg). Der wundert sich: „Wegen der Höhe des Schadens und des kompletten Verlustes des Geldes wäre eine deutlich höhere Strafe auch vertretbar gewesen.“ In Wirklichkeit hatte der Angeklagte jedoch keinen Raub, sondern einen Diebstahl begangen (er hatte das Geld aus einem Behältnis genommen, dass nicht (mehr) verschließbar war und das er deswegen als Wachmann bewachen sollte. Die Überschrift von Bild hätte also etwas lauten können: Richter lässt Dieb laufen. Zugegeben eine langweilige Überschrift. Aber auch dies wäre eine falsche Darstellung, denn das Wort „laufen lassen“ erweckt den Eindruck, als habe der Richter den Angeklagten freigesprochen. So werden Leser um des leserischen Anreizes willen falsch informiert. Ein Dieb ist kein Räuber, die Strafen für Diebstahl sind wesentlich niedriger. Auch die angebliche Verwunderung des Strafverteidigers Anisic ist wohl durch die Vokabel „.. wundert sich“ eine Fehlinformation. Ich vermute, dass er sich nicht „gewundert“ hat, sondern die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung für möglich hielt. Ich hätte als (ehemaliger Straf-Richter – wenn auch nicht mit der („flapsigen“) geäußerten Begründung des Richters: „Manager, die Millionen verzocken, kämen schließlich auch nicht ins Gefängnis“ – wohl ebenso geurteilt. Auch der Staatsanwalt wusste wohl, dass das Gericht aufgrund seiner beantragten Strafe von nur 1 Jahr und 8 Monaten eine Bewährung aussprechen wird. Ich vermute daher, dass der Staatsanwalt nicht in Berufung gehen wird. Wenn doch (vielleicht auf „Druck“ der Öffentlichkeit), wird er sie wahrscheinlich wieder zurückziehen oder das Landgericht wird ähnlich urteilen. Dabei sollte Bild eigentlich wissen, dass Fälle wie der angebliche „Justizskandal“ keine Exoten sind. Mir ist es als Verteidiger gelungen, einen „echten“ Bankräuber vor dem Gefängnis zu bewahren. Der damals 35-Jährige hatte mit einer Spielzeugpistole einen Bankkassierer aufgefordert, ihm 115.350 € auszuhändigen (genau diese Summe). Danach hatte er mit 5.500 € seine Schulden beim Gerichtsvollzieher bezahlt. Mit dem restlichen Geld wollte er andere Schulden bezahlen. Er hatte aber Pech: Die anderen Scheine waren mit Farbe gekennzeichnet. Er hat dann in einem saarländischen Bach versucht, die Scheine zu waschen, was ihm allerdings nicht gelang. Am nächsten Morgen wollte er sich bei der Polizei mit dem restlichen Geld stellen. Vor der Polizeiwache traf zufällig er seinen Sohn. Er redete mit ihm. Währenddessen wurde er von der Polizei festgenommen, die das Gespräch beobachtet hatte und ihn bereits aufgrund eine guten Täterbeschreibung schon im „Visier“ hatte. Schon der Amtsrichter (Haftrichter) erließ aufgrund der gegebenen (noch anderen mildernden Umständen) keinen Haftbefehl. Selbstverständlich hätte das Landgericht auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängen können. Das Gericht ist aber meinen Argumenten gefolgt. Der Bundesgerichtshof hat vor Jahren einmal die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung angemessen sei, wenn der Staatsanwalt 4 Jahre beantragt hat. Der BGH: Es ist Sache des Tatrichters die Höhe und Art der Strafe zu bestimmen. Die vom Tatrichter zur Begründung der Bewährungsstrafe herangezogenen Tatsachen und Umstände hätten die Bewährungsstrafe (die kann nie höher als 2 Jahre sein) gerechtfertigt. Hätte sich das Gericht die Argumente des Staatsanwaltes zu Eigen gemacht, dann wären auch 4 Jahre nicht vom BGH zu beanstanden worden. M.E. müsste in Deutschland ohnehin die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe mit Bewährung von 3 oder gar 4 Jahren verhängen zu können, geschaffen werden. Die (heutige) Bewährung kann nur verhängt werden, wenn der Tatrichter zum Ergebnis kommt, dass der Verurteilte, sich die Bestrafung zur Warnung dienen lässt und künftig ein straffreies Leben führen wird. Es gibt eine Reihe von Straftaten und / oder Straftäter, die eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren (Höchstgrenze für eine Bewährungsstrafe) „verdienen“, aber der Aufenthalt im Gefängnis von mehreren Jahren für das künftige Leben des Verurteilten und seiner Familie ungemessen hoch wäre. Zwei typische Beispiele: Die Ehefrau und ihr Sohn werden jahrelang von Ehemann und Vater gequält. Eines Tages ist das „Maß“ voll. Ehefrau und Sohn erschlagen den Ehemann und Vater. Zwei Jahre Freiheitsstrafe sind zu wenig, aber sollten die beiden – die wohl nie im Leben eine derartige Straftat wieder begehen würden – für vier, fünf oder mehr Jahre ins Gefängnis? Eine weitere Fallgestaltung, mit der ich als Strafrichter 20 Jahre lang zu tun hatte: Es wurde Haschisch aus dem Ausland eingeführt. Grundregel des BGH: Bei hochwertigem Rauschgift von auch nur 100 g, das zum Handel bestimmt ist, ist – grundsätzlich - die Mindeststrafe von 2 Jahren zu verhängen. Aber wer kauft im Ausland nur 100 g Haschisch, wenn er 1 oder mehr Kilogramm zum Schnäppchenpreis angeboten bekommt? Wenn aber jemand schon wegen 100 g Haschisch 2 Jahre (mit Bewährung) bekommen kann, welche Strafe soll dann gegen einen Täter verhängt werden, der die Chance nutzt und 1 kg oder gar 5 kg einführt: 3 Jahre? 5 Jahre? Noch ein abschließendes Beispiel aus meiner Richtertätigkeit. 4 Studenten hatte mehrere Kilogramm Rauschgift im „Kellerlabor“ eines der Täter hergestellt, um es zu verkaufen. Einer der Mittäter hatte Chemie studiert und kannte das „Rezept“ zur Herstellung. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung, obschon der Staatsanwalt 3 ½ Jahre beantragt hatte. Der Staatsanwalt hatte sich offenbar von meinen Argumenten für die Bewährung überzeugen lassen und legte keine Berufung ein. Der damalige Student ist heute ein weltbekannter hervorragender Wissenschaftler. Ob er das auch mit einer 3-jährigen Gefängnisstrafe geworden wäre? Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
1.1. Leser H.B. aus W.: Wer muss Erzwingungshaft beantragen: Bußgeldstelle oder Vollstreckungsabteilung?Als zuständiger bußgeldsachbearbeiter beim rechts- und ordnungsamt in ORT hätte ich eine kurze frage an sie: wer ist zuständig für die antragsstellung bei erzwingungshaft (wenn ein bußgeld nach der rechtskraft nicht bezahlt wird). Unsere vollstreckungsstelle im hause ist der auffassung, dass wir als bußgeldbehörde für die antragsstellung zuständig wären. wo ist dies genau gesetzlich geregelt? für ihre bemühungen im voraus besten dank. AntwortSehr geehrter Herr B. Danke für Ihre Anfrage. Hier meine Antwort: Nach § 96 OWiG stellt die „Vollstreckungsbehörde“ den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft. Nach § 92 OWiG ist Vollstreckungsbehörde die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Daher ist die Stadt ORT die zuständige Behörde, die den Antrag zu stellen hat. Ob dies die Bußgeldstelle oder die Vollstreckungsabteilung in Ihrem Hause den Antrag stellt, ist eine Frage der Geschäftsverteilung. Ich würde die Frage so lösen, dass die Bußgeldstelle diese Aufgabe zu übernehmen hat. Der Grund liegt darin, dass – ohne der Vollstreckungsbehörde zu „nahe zu treten“ – die Bußgeldstelle die besseren Kenntnisse im Owi-Recht hat; die Bußgeldstelle befasst sich ja auch mehr mit den Bußgeldvorschriften. Und noch ein weiteres Argument – vielleicht noch wichtiger: Die Bußgeldstelle kennt den zuständigen Richter oder der Richter den Bußgeldsachbearbeiter. Es lassen sich deswegen problematische Fälle (z.B. das rückständige Bußgeld beträgt nur 10 oder 15 €) leichter im persönlichen Gespräch Richter – Sachbearbeiter lösen. Ich habe das früher als Richter so gehalten und auch vor meiner Richterzeit als stellvertretender Leiter der Bußgeld – und Strafsachenstelle Hauptzollamt Mannheim und Saarbrücken. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner
1.2. Leserin I. R. aus W. fragt: Wann ist ein Kostenbescheid wegen Verjährung rechtswidrig?Sehr geehrte owiz, meine Mutter hat wegen Falschparkens am 28.10.2008 einen Kostenbescheid mit Datum vom 02.02.2009, förmlich zugestellt am 04.02.2009, erhalten. Ich habe daraufhin für sie an die Behörde geschrieben, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung berufe. Dann kam ein Schreiben der Behörde, in dem behauptet wurde, man habe ihr am 04.11.2008 ein Verwarngeldangebot mit einfacher Post übersandt, in dem angeboten worden sei, einen anderen Fahrer zu benennen oder zu zahlen. Gegen den Kostenbescheid sei das Rechtsmittel eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Mit Schreiben vom 25.03.2009 erhielt meine Mutter eine Mahnung. Wir hatten dann nochmals auf die Verjährung der Forderung hingewiesen und mitgeteilt, dass meine Mutter das angeblich vorher versandte Verwarngeldangebot nie erhalten hat. Nun schreibt die Behörde abermals, dass es die Möglichkeit gegeben habe, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Kostenbescheides die gerichtliche Entscheidung zu beantragen und gebeten werde die Kosten zu begleichen. Ich habe nun heute mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und unsere Sichtweise wie folgt dargelegt: Da es hier nicht um die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geht, sondern nur um die Durchsetzbarkeit der Forderung (nicht durchsetzbar aufgrund Verjährung), sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ja nicht erforderlich, höchstens ein Antrag auf Feststellung der Verjährung. Der Sachbearbeiter beharrte jedoch darauf, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte gestellt werden müssen. Ich halte das nach wie vor für überflüssig und die Forderung für nicht mehr durchsetzbar, da die Behörde nachweisen müsste, dass das angeblich mit einfacher Post versandte Verwarngeldangebot zugestellt wurde. Ist meine Sichtweise falsch? Laut dem zuständigen Sachbearbeiter gebe es außerdem im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Feststellungsklage bzgl. der Verjährung.
Mit freundlichen Grüßen I.R. AntwortSehr geehrte Frau I.R. vielen Dank für die Anfrage. Leider haben Sie unrecht. Es kommt Verwarnungsgelderverfahren (also bei Bagatelleordnungswidrigkeiten) nicht auf den Zugang des Verwarngeldangebotes an (vgl. OLG Köln VRS 1975, 219). Das heißt der Einwand, beziehungsweise der Ihrer Mutter, ein solches Angebot sei bei ihr nicht eingegangen, ist rechtlich unbeachtlich. Allerdings könnte die Ordnungswidrigkeit verjährt seien. Denn Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren drei Monate nach Begehung der Tat. Das wäre im Falle Ihrer Mutter der Ablauf des 28. Januar 2009 gewesen. Ich vermute allerdings, dass Ihre Mutter als Halterin - wie dies leider, soweit ich es beurteilen kann, in der ganzen Bundesrepublik üblich ist - einen so genannten Anhörungsbogen (§ 55 OWiG) erhalten hat. Darin ist wohl Ihre Mutter einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt worden, falsch geparkt zu haben. Entgegen meiner Auffassung (die sich allerdings auf die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken stützen kann, siehe http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungbogenhammzw.htm) , wird durch dieses Verhalten der Bußgeldbehörden die Verjährung nicht unterbrochen. Klar ist dies allerdings nur hinsichtlich dem Erlass eines Bußgeldbescheides gegen einen Halter, von dem als Täter-Indiz nur seine Haltereigenschaft bekannt ist: Hier verbieten die Gerichte – allen voran das Bundesverfassungsgericht – den Erlass eines Bußgeldbescheides. Geht es allerdings nur um das Übersenden eines Anhörungsbogens gegen den Halter (dazu reicht der bloße einfache Tatverdacht nach § 152 II StPO vor, während für den Erlass eines Bußgeldbescheides der hinreichende Tatverdacht, § 69 V OWiG, rechtliche Voraussetzung ist) so gilt: Soweit ersichtlich sind die Gerichte sind jedenfalls bislang jedoch anderer Ansicht und sie lassen es ausreichen, dass der Halter eines Fahrzeuges beschuldigt werden darf, auch wenn - und da gibt es eine Reihe von Urteilen - ein Bußgeldbescheid gegen einen Halter von dem nur die Haltereigenschaft bekannt ist, nicht erlassen werden darf. Ich kann also Ihre Frage, ob der Kostenbescheid zu Recht ergangen ist oder wegen Verjährung rechtswidrig wäre, nicht beantworten, ohne zu wissen, ob und wann ein Anhörungsbogen ergangen ist und welchen Inhalt er hatte (auch hier kommt es im übrigen nicht darauf an, ob Ihre Mutter den Anhörungsbogen erhalten hat, er muss nur von der Bußgeldstelle (unterschrieben) abgesandt worden sein.
Der Inhalt des Anhörungsbogens hat folgende Bedeutung: Für die Frage der Verjährung kommt es nach den Entscheidungen einiger Oberlandesgerichten darauf an, ob der Inhalt eines solchen Anhörungsbogens dem Gesetz entspricht. Es darf – für den Empfänger objektiv gesehen - nicht unklar sein, ob der Empfänger des Anhörungsbogens Beschuldigter oder Zeuge ist. Die meisten Anhörungsbogen widersprechen jedoch dem Gesetz. Von der Polizei, dem Zoll und dem Finanzamt werden zwar auch Anhörungsbogen versandt, in ihrem Inhalt entscheiden sie jedoch – wie es das Gesetz befiehlt – klar, welche rechtliche Stellung der Adressat hat: Entweder ist er Beschuldigter / Betroffener – dann kommt das Wort Zeuge im dem Papier nicht vor – oder der Empfänger ist Zeuge, dann wird er nicht auch als „Beschuldigter / Betroffener“ bezeichnet. Die Sachbearbeiterin hat im Übrigen Recht mit ihrer Ansicht: Es gibt im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Feststellungsklage im formellen Sinne wie im Zivil - oder Verwaltungsprozess. Es gibt allerdings die "Feststellung", dass das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist - im Ergebnis auch eine Art Feststellung. Gegen einen Kostenbescheid gibt es (nur) die Beschwerde nach § 62 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zum zuständigen Amtsrichter. Er entscheidet, ob der Kostenbescheid aufzuheben ist oder nicht. War die Tat im Zeitpunkt des Erlasses verjährt, dann müsste er den Kostenbescheid aufheben. Es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen für die Rechtswidrigkeit von Kostenbescheiden. Sie zu erläutern reicht der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht aus.
2.1. Neues Bilanzrecht in Kraft – dadurch Milliardenentlastung für den deutschen Mittelstand Freitag, 29. Mai 2009 – BilMoG in Kraft(Quelle: Pressestelle des Bundesjustizministeriums) Am 28.5.2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft (BGBl. I 2009, 1102). Das Gesetz entlastet die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang und stärkt das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards. Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen: 1. Deregulierung Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Bilanzierungskosten in Höhe von 1,3 Mrd. Euro zu rechnen. Laut Jahresbericht der Bundesregierung 2008 zum Bürokratieabbau ergibt sich unter Berücksichtigung auch der Buchführungs- und Inventurerleichterungen nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt sogar ein Einsparpotential von etwa 2,5 Mrd. Euro pro Jahr. Konkret geht es um folgende Maßnahmen: Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20% erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß und groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden. Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. ¤ Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. 2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten. Sie dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern. Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der vom IASB beratene Entwurf eines Standards "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" ist keine gute Alternative für die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf des IASB scharf kritisiert, weil seine Anwendung - im Verhältnis zum HGB-Bilanzrecht - immer noch zu kompliziert und kostenträchtig wäre. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk - die sog. Einheitsbilanz - aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist. Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert: Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
Änderung der Rückstellungsbewertung
Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende
Änderungen 3. Inkrafttreten Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Glossar: Anlagevermögen: Bestandteil des Vermögens, also auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Das Anlagevermögen ist das Vermögen, das dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Dazu gehören beispielsweise die Produktionsgebäude und Produktionsmaschinen eines Produktionsunternehmens. Bilanz: Gegenüberstellung des Vermögens (Aktivseite der Bilanz) sowie der Schulden und des Eigenkapitals (Passivseite der Bilanz) eines Kaufmanns zum Ende eines Geschäftsjahres. Derivate: Zusammenfassender Begriff für Finanzprodukte wie Optionen, Swaps oder Forwards zum Kauf oder Verkauf von beispielsweise Wertpapieren auf Termin. Eigenkapital: Vermögen - Schulden = Eigenkapital. Eventualverbindlichkeiten: Auf vertraglicher Grundlage beruhende, rechtlich mögliche Inanspruchnahme des Kaufmanns, mit der aus Sicht des Abschlussstichtages nicht konkret zu rechnen ist. Finanzinstrumente: Vertragliche Verpflichtungen, die mittel- oder unmittelbar auf den Austausch von Zahlungsmitteln gerichtet sind (Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate). Forwards: Verpflichtender Vertrag über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren o.ä. zu einem vorher bestimmte Preis auf Termin. Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Handelsbestand: Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind diejenigen Finanzinstrumente von Kreditinstituten, die weder zur Liquiditätsreserve noch zum Anlagebestand zählen. Internationale Rechnungslegungsstandards: Hier verwandt als synonym für die International Financial Reporting Standards (IFRS). Die IFRS sind innerhalb der EU für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, verbindlich. International Accounting Standards Board (IASB): Privatrechtlich organisierte Einrichtung mit Sitz in London, die die (International Financial Reporting Standards (IFRS) erarbeitet. Ziel des IASB ist es, die IFRS als weltweit einheitlich anzuwendende Rechnungslegungsstandards durchzusetzen. Jahresabschluss: Oberbegriff; er umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und - bei Kapitalgesellschaften - den Anhang. Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das Aktien oder Schuldverschreibungen zum Handel auf einem geregelten Markt ausgegeben hat. Geregelter Markt: Marktsegment an den deutschen Börsen. Optionen: (Wahl-)Recht zum Kauf eines Wertpapiers zu einem vorher bestimmten Preis. Swaps: Geschäft über den Austausch von Zahlungsströmen (Bsp. Tausch eines fixen gegen einen variablen Zins). Zweckgesellschaft: Selbständiger Rechtsträger (meist jur. Person oder Stiftung), der zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient.
3.1. Keine Veränderungssperre wegen JugendwohngemeinschaftOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen: 8 C 11306/08.OVG - Pressemitteilung Nr. 23/2009 Die Veränderungssperre, mit der die Ortsgemeinde Beuren die Nutzung eines Anwesens in der Dorfmitte zur Förderung des Fremdenverkehrs sichern will, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der früheren Dorfschmiede in Beuren, einem Dorf mit 200 Einwohnern. Sie möchte das Grundstück an die AG Starthilfe e.V. verkaufen, die in dem Anwesen eine Jugendwohngemeinschaft für vier Jugendliche unterbringen will, die aus einem ungünstigen Milieu kommen und nicht mehr zu Hause wohnen können. Gegen diese Nutzung haben sich in einer Unterschriftensammlung 163 Einwohner von Beuren ausgesprochen. Daraufhin fasste die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, um das ortsbildprägende Gebäude zur Förderung des Fremdenverkehrs nutzen zu können. Dem hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin gab das Oberverwaltungsgericht statt und erklärte die Veränderungssperre für unwirksam.
Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil sie nicht zur Sicherung einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sei. Zwar habe die Ortsgemeinde Beuren die Absicht geäußert, die ehemalige Dorfschmiede ergänzt um ein Keramikmuseum zu reaktivieren und damit den Dorfkern aufzuwerten. Jedoch diene die Veränderungssperre nicht der Verwirklichung eines positiven städtebaulichen Ziels, sondern habe allein den Zweck, die Einrichtung der Jugendwohngemeinschaft zu verhindern. Dies ergebe sich aus dem gesamten Ablauf des Planungsverfahrens und aus Äußerungen des Ortsbürgermeisters. Ferner erscheine die ins Auge gefasste touristische Nutzung der früheren Dorfschmiede in dem Ort, der über keinerlei touristische Einrichtungen verfüge, wenig realistisch. Schließlich sei die Finanzierung vollkommen unklar.
3.2. Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen in Rheinland-PfalzVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 4 L 562/09.NW – Pressemitteilung Nr. 13/09 Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag ist in Rheinland-Pfalz nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. W. in einem Eilverfahren entschieden.Der Antragsteller hatte die Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag begehrt. Nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, rief er das Gericht an. Er wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des Flohmarktes erreichen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die beabsichtigte Marktveranstaltung verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages. Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse – anders als die gesetzlichen Regelungen z.B. in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – auch keine Ausnahme zu. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 3.3. VG Mainz - bei 18 Punkten in Flensburg ist die Fahrerlaubnis ausnahmslos zu entziehenHat ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrsverstöße begangen, die mit insgesamt 18 Punkten bewertet sind, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn seine Verstöße teilweise alsbald im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz klargestellt (Az.: 3 L 455/06.MZ). Vor allem wegen überhöhter Geschwindigkeit und Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands war ein Mann aus dem Landkreis Mainz-Bingen in der Vergangenheit aufgefallen. Deshalb waren für den Endfünfziger zuletzt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ende April 2006 die Fahrerlaubnis. Diese Maßnahme ist nach dem Straßenverkehrsgesetz sofort vollziehbar. Der Verkehrssünder legte Widerspruch ein und wandte sich im Rahmen eines Eilverfahrens an das VG mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und so den Sofortvollzug zu stoppen. Es gehe nicht an, ihm jetzt mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl fünf seiner Eintragungen noch im selben Jahr tilgungsreif würden. Schon bis zum - derzeit noch nicht absehbaren - Erlass des Widerspruchsbescheids werde er mit weniger als 18 Punkten belastet sein, argumentierte der Fahrer. Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung entscheidendDie dritte Kammer des VG lehnte seinen Antrag dennoch ab. Mit dem Erreichen von 18 Punkten gelte ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Gesetz unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Erlaubnis müsse ihm entzogen werden. Rechtmäßig sei die Entziehungsverfügung, wenn im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe die verkehrsrechtlichen Verstöße mit mindestens 18 Punkten bewertet seien. Die Tilgungsreife eines Teils der Verstöße bis zum Erlass der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren oder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids sei nicht zu berücksichtigen. Wie insbesondere die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs belege, gehe es dem Gesetzgeber darum, Fahrerlaubnisinhaber, die sich angesichts ihres Punktestandes als fahrungeeignet erwiesen hätten, rasch und wirksam aus dem Verkehr zu ziehen. Dies verbiete es, eine Entziehungsverfügung nach ihrer Bekanntgabe wegen inzwischen erfolgter Tilgung eines Teils der Verstöße und der damit verbundenen Reduzierung des Punktestandes als rechtswidrig zu bewerten. 3.4. Tateinheit besteht: Halten auf Seitenstreifen und mobiltelefonierenOLG Düsseldorf: Beschluss vom 03.06.2008 - IV - 2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III StVO §§ 18 Abs. 8, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 18 u. 22 Leitsatz (amtlich) Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen §§ 18 Abs. 8 StVO, sondern tateinheitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „Nutzung eines Mobiltelefons und Haltens auf einer Kraftfahrstraße“ zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich der mit der Sachrüge begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde war durch Entscheidung des Einzelrichters zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Sache gibt Gelegenheit, im Hinblick auf § 23 Abs. 1a StVO Leitsätze zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht behandelten Fallkonstellation aufzustellen, dass ein Fahrzeugführer mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße anhält und dort mit einem Mobiltelefon telefoniert. Die Sache war nach § 80a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat für Bußgeldsachen zu übertragen. Nach § 80a Abs. 3 OWiG überträgt in den Fällen des § 80 a Abs. 1 OWiG der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat die Sache an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Eine Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung besteht daher immer dann, wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden ist, da sich Zulassungs- und Übertragungsgrund in diesen Fällen stets decken (vgl. OLG Düsseldorf VRS 105, 27). III. Die Rechtsbeschwerde, die sich mit der Sachrüge allein gegen den Schuldspruch wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons und den Rechtsfolgenausspruch richtet, ist nicht begründet. 1. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Am 07.09.2007 gegen 13.00 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen ... in ... die ... (eine Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 StVO) in Fahrtrichtung ... Er hielt auf dem Seitenstreifen an und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon.“ Diese Feststellungen tragen nicht nur den nicht angegriffenen Schuldspruch wegen verbotswidrigen Haltens auf einer Kraftfahrstraße (§§ 18 Abs. 8, 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO). Vielmehr hat der Betroffene nach dem festgestellten Sachverhalt tateinheitlich auch eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO begangen. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. Begründung zur ÄnderungsVO vom 11. Dezember 2000, VBl. 2001, 8). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, solange das Fahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 23 StVO Rdn. 13). Demgemäß gilt das Benutzungsverbot auch dann, wenn der Fahrzeugführer mit laufendem Motor an einer roten Ampel wartet (vgl. OLG Celle NJW 2006, 710; OLG Hamm NStZ 2006, 358). Ob nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm eine Teilnahme am fließenden Verkehr erforderlich ist (vgl. OLG Hamm a. a. O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein solches Erfordernis jedenfalls erfüllt ist. Denn der Betroffene stand während der Benutzung des Mobiltelefons mit laufendem Motor nicht etwa auf einem Parkplatz, sondern auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße. Der Seitenstreifen, der auch als Standspur bezeichnet wird, ist nicht als rechtlich selbständige Verkehrsfläche neben den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn anzusehen. Der Seitenstreifen ist vielmehr ein unselbstständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrstraße und bildet mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne (vgl. BGH NJW 1981, 1968, 1969). Während des vorübergehenden Haltens auf dem Seitenstreifen blieb der Betroffene mithin Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Da das Halten auf dem Seitenstreifen verboten ist (§ 18 Abs. 8 StVO) und dieser nur in einem Not- oder Unglücksfall oder auf polizeiliche Weisung benutzt werden darf (vgl. BGH a. a. O. 1970), war der Betroffene verpflichtet, den Seitenstreifen unverzüglich zu verlassen. Für diese Fahraufgabe musste er die Hände frei haben. Abgesehen davon wurde durch den laufenden Motor dokumentiert, dass sich der Betroffene während der Standzeit auf dem Seitenstreifen selbst als aktiven Teilnehmer am Straßenverkehr betrachtet hat, der jederzeit in der Lage sein muss, das Fahrzeug wieder in Bewegung zu setzen. 2. Kann - wie hier - eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, ist auch die Schuldform im Urteilstenor zu bezeichnen. Das Amtsgericht hat - wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene die beiden Verkehrsverstöße jeweils vorsätzlich begangen hat. Dementsprechend hat der Senat die Urteilsformel ergänzt. Das Amtsgericht hat der Verurteilung ferner zutreffend Tateinheit zugrunde gelegt, dies jedoch nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht. Auch insoweit hat der Senat die erforderliche Ergänzung vorgenommen. 3. Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO. 3.5. Kein Verfall nach § 29a OWiG, wenn Bußgeld gegen Täter verhängt wirdOLG Frankfurt Beschluss vom 17.12.2008 - 2 Ss OWi 582/08 1. Im selbstständigen Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG kann der Verfall gegen den Täter angeordnet werden, wenn das Verfahren gegen ihn nicht eingeleitet wird oder wenn es nach § 47 OWiG oder § 170 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt wird. 2. Der späteren Anordnung des Verfalls gegen einen anderen steht im Verfahren nach § 29 a OWiG eine voraufgegangene verurteilende Sachentscheidung gegen den Betroffenen als Verfahrenshindernis entgegen. 3. Ein von Amts wegen zu berücksichtigendes (endgültiges) Verfahrenshindernis liegt vor, wenn das gegen den Fahrer eingeleitete Bußgeldverfahren durch einen Beschluss nach § 72 OWiG abgeschlossen worden ist. Für diesen Fall darf ein Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die Halterin wegen Überladungen nicht selbstständig angeordnet werden. Sachverhalt:Im selbstständigen Verfallsverfahren gegen die Betroffene, die P. GmbH & Co. KG, ordnete die Bußgeldstelle den Verfall eines Geldbetrags 272,40 EUR an. Beim Fahrzeuggespann, das vom Fahrer und Zeugen F. gesteuert wurde, war eine Überladung von 5240 kg festgestellt worden. Der Wert der Überladung war unter Zugrundelegung der Kostensätze Gütertransport Straße, Handbuch Ausgabe 2008, Tabelle III, in Höhe von 272,40 EUR ermittelt worden. Das Amtsgericht Gießen bestätigte den Bußgeldbescheid. Für einen weiteren Transport habe sich die Betroffene die Kosten erspart und damit durch die rechtswidrige Tat des Fahrers einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der abzuschöpfen sei. Gegen den Fahrer war allerdings zuvor ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden. Die anwaltlich vertretene Halterin ließ Rechtsbeschwerde gegen das Urteil einlegen, zumal im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits argumentiert worden war, dass ein Verfahrenshindernis vorliege. Voraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls gerichtete selbstständige Verfahren sei im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenrecht die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Straf- oder Bußgeldverfahrens.1 So normiere § 29 a Abs. 4 OWiG, dass der Verfall – nur – dann selbstständig angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Dies bedeute, dass ein Verfallbescheid nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Verantwortlichen bereits Bußgeldverfahren durchgeführt und mit einer rechtskräftigen Verurteilung beendet worden sei. Entscheidung des Gerichts:Das OLG Frankfurt a.M. gab der Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statt, hob das angefochtene Urteil auf, und stellte das selbstständige Verfallsverfahren ein. Die Kosten des Verfahrens und die der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Das OLG verwies in der Beschlussbegründung vollinhaltlich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. 12. 08, die dazu folgendes ausgeführt hatte: “Auf die nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, die frist- und formgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet worden ist, wird das selbständige Verfallsverfahren i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG auf die erhobene Sachrüge hin einzustellen sein, weil ein bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfallsbeteiligte durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres angestellten Fahrers i. S. des § 29 a Abs. 2 OWiG etwas erlangt hat. Täter im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nicht nur der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten, sondern auch ein anderer Angestellter von ihr sein (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 36 zu § 29 a; BGHSt 45, 235, 245 zu § 73 StGB). Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 28. 9. 2006 (ZfS 2007, 108) ausgeführt hat, dass eine durch den Fahrer begangene Handlung außer Betracht bleiben müsse, so ist dies darauf zurückzuführen, dass es in diesem Verfahren den Geschäftsführer als Täter i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG angesehen hat. Da das gegen den Fahrer – den Zeugen F. – eingeleitete Bußgeldverfahren nicht eingestellt, sondern durch einen Beschluss nach § 72 OWiG abgeschlossen worden ist (Bl. 111 d. A.), konnte der Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die Verfallbeteiligte nicht selbständig angeordnet werden. Dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ist, zwingt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 29 zu § 29 a). Das selbständige Verfahren ist daher wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen.” Anmerkung (Brenner, owiz)Ebenso entschieden das OLG Hamburg (Beschluss vom 27. 9. 1996 – II – 459/96 = 3 Ss 12/96, MDR 1997, 89) und das OLG Celle (NZV 2009, 50 f). Und: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aus prozesswirtschaftlichen Gründen in dem Verfahren gegen den Täter zugleich über den Verfall gegen den “anderen” i.S.d. § 29 a Abs. 2 OWiG entschieden werden, weil Grundlage für die Verfallanordnung die mit Geldbuße bedrohte Handlung ist, die auch den Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter bildet (Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drs. 10/318, S. 38). Diese Grundsätze gelten auch nach dem Willen des Gesetzgebers für die gerichtliche Entscheidung. Daher: Wird in dem Bußgeldverfahren gegen den Täter eine Sachentscheidung über die Beschuldigung getroffen, so ist eine spätere Verfallanordnung gegen ihn oder einen anderen nicht mehr zulässig. Sie ist rechtswidrig. 4.1. Leser F.E. aus B. fragt Ich erhielt einen Anhörungsbogen, mein Name war aber falsch geschrieben – was tun"Bußgeldstellen versenden häufig rechtswidrige und ermittlungstaktisch falsch formulierte Anhörungsbögen nach § 55 OWiG". Habe Anhörungsbogen erhalten, mein Name ist aber vermurkst, Rest stimmt. Was tun? die Rücksende-Wochenfrist ist längst vorbei. Keiner kann verlangen, daß ich seine Post berichtige und zurücksende, ich denk - ich mache erstmal nix. Was denken Sie? Bis dahin grüßt Sie F.E. Sehr geehrter Herr E. Meiner Antwort auf Ihre Frage: Der Anhörungsbogen muss nicht zurückgesandt werden, auch wenn es in dem Schreiben steht. Fehlerhafte Schreibweise des Namens ist auch rechtlich unbedeutend - selbst in einem Urteil wäre das unbeachtlich -, wenn der Adressat unzweideutig erkennbar ist (salopp ausgedrückt: Wer gemeint ist, muss erkennbar sein). Der Anhörungsbogen dient im Wesentlichen dazu, die Verjährung zu unterbrechen und dem Empfänger – wenn er sich denn den „Schuh anzieht“ – Gelegenheit zu geben: Ich gestehe / Ich bestreite / Es war ein ganz anderer / Ich habe folgende Gründe für meine Tat / Ja, aber kann man das Verfahren nicht einstellen usw., usw. Sie können aber auch schweigen (das müsste sich im Übrigen aus dem Anhörungsbogen ergeben). Je nach Beweislage wird dann das Verfahren eingestellt – es gibt einen Bußgeldbescheid- es gibt einen Halter – Kostenbescheid (der m.E. aber rechtswidrig wäre – weil die Anhörung nach § 55 OWiG und nicht nach § 25a StVG erfolgt ist) – es gibt eine Fahrtenbuchauflage. Mit freundlichen Grüßen Brenner 4.2. B.K. aus T. fragt: An die Firma meiner Frau wurde ein Zeugenfragebogen gesandt, ich bin mit dem Auto gefahren. Wurde die Verjährung unterbrochen?Meine Frage geht zu folgendem Tatbestand: Meine Ehefrau ist Inhaberin einer GmbH. Ich bin dort Angestellter auf 400 Euro Basis. Auf die Firma meiner Frau ist ein Fahrzeug zugelassen, das ich als Angestellter bei Kundenbesuchen häufig fahre. Bei einem dieser Kundenbesuche wurde ich am 1.4.09 mit einer Geschw.- Überschr. von 33 km/h außerhalb geschl. Ortschaften mit einem ES 3.0 "erwischt". Es handelt sich um eine so genannte Kennzeichenanzeige, also ich wurde danach nicht angehalten. Am 6.5. wurde nun ein Zeugenfragebogen an die Firma übersandt. Da die Firma nicht der Täter sein kann und auch nicht als solcher in Frage kommt, wurde hierdurch die Verjährung unterbrochen und läuft dann erst am 6.8. ab oder wurde sie nicht unterbrochen und läuft somit am 1.7., also übermorgen ab? Mittlerweile war auch die Polizei vor wenigen Tagen bereits bei uns, um den Fahrer zu ermitteln, hat
Für eine kurze Stellungnahme wäre ich Ihnen dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen B.K. Antwort:Sehr geehrter Herr B.K. Danke für Ihre Anfrage. Der Zeugenfragebogen hat die Verjährung nicht unterbrochen. Auch das (bloße) Erscheinen der Polizei nicht (§ 33 Abs. 1 und Abs. 4 OWiG). Möglicherweise erhalten Sie aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (am 1.7.09) entweder einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG oder aber gar einen Bußgeldbescheid. Das wäre wohl aber nur möglich, wenn Sie „geblitzt“ worden wären (ich gehe davon aus, weil Sie schreiben: „die Polizei hat mich nicht gesehen“). Dann hätte die Behörde sich von der Meldbehörde Ihr Bild beschaffen können und hätte es an „Ihrem“ Radarfoto „gemessen“. Jedenfalls muss bis 1.7.09 von der Bußgeldbehörde ein
Ob aufgrund des Ihnen ggf. übersandten Anhörungsbogens die Tat tatsächlich unterbrochen worden wäre, kommt im Hinblick auf die Entscheidung der OLG Hamm und Zweibrücken auf den Inhalt und Aufbau des Anhörungsbogen an (siehe http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungbogenhammzw.htm ). Die Frage der Unterbrechung wäre indessen unbeachtlich, wenn der Bußgeldbescheid vor Ablauf der Verjährung erlassen worden und Ihnen rechtzeitig (s.oben) zugestellt worden wäre. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.3. Leser A.H. aus U. fragt: In fremder Stadt geparkt – keiner hat von uns das Auto dort abgestelltMeine Frau ist derzeit dahingehend von dem Sachverhalt betroffen, da man ihr vorwirft, dass ihr Wagen morgens um 6:35 Uhr gut 30 km von zuhause an einem uns unbekannten Ort ordnungswidrig abgestellt worden sei. Als Beweis führt man einen Zeugen von der lokalen Ordnungsbehörde an. Weder meine Frau noch sonst jemand kann aber an diesem Tag, zu der genannten Uhrzeit, mit dem Wagen an diesem Ort gewesen sein. Also gaben wir den Verstoß wahrheitsgemäß nicht zu und teilten mit, dass am betreffenden Tag niemand mit dem Wagen an der besagten Stelle war. Nun, Monate später, wurde uns der Kostenbescheid zugestellt mit dem Hinweis in der Rechtsbelehrung, das dieser Bescheid rechtskräftig wird, wenn wir nicht die gerichtliche Entscheidung beantragen (§§ 25a Abs. 3 StVG, § 62 Abs. 2 OWiG). Ist das nach Ihrer Erfahrung die einzige Möglichkeit, um eine Nachprüfung zu bewirken, dass sich diese Person von der Ordnungsbehörde möglicherweise geirrt hat? Hierzu würde mich Ihre Einschätzung interessieren. H.
AntwortSehr geehrter Herr H. Danke für die Anfrage. Die Behörde ist – wenn man einmal davon absieht, dass die Formalien = Anhörungsbogen möglicherweise nicht in Ordnung sein werden – sachlich im Recht. Sie müssten hier nachweisen, dass sich der Beamte beim Ablesen des Kennzeichens Ihres Autos oder beim Notieren des Kennzeichens sich verlesen oder verschrieben hat - oder auch der Sachbearbeiter bei der Eingabe der Daten in das Programm vertippt hat. Sie müssten also beweisen, dass Ihr Fahrzeug am Tattag oder zur Tatzeit nicht am „Tatort“ sein konnte. Das erscheint mir aber kaum möglich: Man würde Sie wohl fragen: Haben Sie den Diebstahl der Polizei angezeigt? Wenn nein warum? Wie kam das Auto – wenn es ein Ihnen Unbekannter weggefahren und falsch geparkt haben sollte – wieder in Ihren Besitz?. Auch wenn Sie gegen den Kostenbescheid den Rechtsbehelf nach § 62 OWiG einlegen, werden Sie wohl kaum mehr Erfolg haben: Der Richter wird – wohl – dem Beamten glauben und Ihre Argumente als Schutzbehauptung werten. Der „Beweis-Satz“ lautet einfach: Das Auto hat in X-Stadt am DATUM um UHRZEIT verboten geparkt. Das hat der Zeuge NAME bestätigt. Einer muss es ja dahin gefahren haben, der Halter konnte nicht aufklären, wer der wahre Fahrer war – Folge Kostenbescheid. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner 4.4. Leser G.H. aus N. fragt: Muß der Bußgeldbescheid an den minderjährigen Betroffenen zugestellt werden oder an deren gesetzliche Vertreter?
Bereits im Vorab möchte ich mich für Ihre Mitarbeit bei Ihnen bedanken. AntwortSehr geehrter Herr H. Vielen Dank für Ihre Anfrage. Hier meine Antwort: Sie habe recht: Der Bußgeldbescheid ist an den Minderjährigen zuzustellen. An seine gesetzlichen Vertreter kann die Mitteilung formlos – sogar telefonisch ergehen. Gründe: § 51 II OWiG Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde lautet (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. Erläuterung: Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, wird der Bescheid dennoch ihm selbst zugestellt, und diese Zustellung ist dem Vertreter mitzuteilen (Abs. II). Diese Mitteilung ist an keine besondere Form gebunden und kann z.B. telefonisch erfolgen. Gesetzliche Vertreter sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern (§§ 1626, 1626 a I, 1629 I 2 BGB),
Ausdrücklich erklärt Abs 5, S. 1 den § 6 I VwZG für unanwendbar. Rechtsfolge: Infolgedessen wird auch an beschränkt geschäftsfähige (Kinder / Jugendliche bis 18 Jahren) und betreute Personen direkt zugestellt. 4.5.
Leser B.Th- aus W. fragt: Wer kann bebußt werden, wenn sich ein
17-jähriger verbotenerweise in der Spielhalle aufhält: Der Betreiber, die
Aufsichtsperson, die den 17-jährigen gewähren lies?
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6. Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht |
Zur Seminar – Übersicht im Detail der vorstehenden Seminarangebote:
http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228
oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de
Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.
Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.
Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.
Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.
Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.
Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters sein.
Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:
Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:
§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)
Paragrafen der Strafprozessordnung:
§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.1. Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften: GewOBand I: Gewerbeordnung - Kommentar. Band II: Ergänzende Vorschriften - Loseblatt-Kommentar
Von Landmann/Rohmer
53. Auflage 2009. Rund 5014 S. In zwei Ordnern C. H. Beck ISBN 978-3-406-42181-5 Stand: 1. Januar 2009; Grundwerkspreis für Fortsetzungsbezieher von mindestens 3 fortlaufenden Ergänzungslieferungen. Danach ist eine Kündigung jederzeit möglich. 198,00 € inkl. MwSt (ohne Fortsetzung), 112,00 inkl. MwSt mit Fortsetzung) Das Recht der selbständigen Gewerbebetriebe ist prägend für die moderne Arbeitsgesellschaft von heute. Von zentraler Bedeutung für das Gewerberecht ist dabei nach wie vor die Gewerbeordnung, auch wenn wirtschaftspolitische, technische und soziale Entwicklungen zu einer Aufsplitterung der Materie in zahlreiche Sondergebiete geführt haben. Der Landmann/Rohmer enthält in Band I eine umfassende und praxisnahe Kommentierung der Gewerbeordnung, ergänzt durch Band II mit den wichtigsten gewerblichen Nebengesetzen. Immer auf neuestem Stand gehalten werden auch die gewerberechtlichen Muster-Verwaltungsvorschriften, die bundesweit Grundlage für den Verwaltungsvollzug sind.
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.4. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GGKommentar von Jarass/Pieroth; 10. Auflage 2009. XXIV, 1285 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-58375-9; 46,00 € inkl. MwSt. Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher Der Jarass/Pieroth ist ein zuverlässiges Hilfsmittel für jeden, der rasche Antworten auf verfassungsrechtliche Fragen sucht. Vollständig ausgewertet sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der Landesverfassungsgerichte und der obersten Bundesgerichte, soweit sie Bezüge zum Verfassungsrecht aufweisen. Berücksichtigt ist auch die Rechtsprechung von EuGH und EGMR.
In der 10. Auflage ist die höchstrichterliche Rechtsprechung bis 1.9.2008 erfaßt; eingearbeitet sind u.a. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Datenschutz, zum Wahlrecht und zum anwaltlichen Berufsrecht sind umfassend die Erfahrungen mit der Föderalismusreform verarbeitet sind die Kommentierungen der Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzips grundlegend überarbeitet Ein bewährte Kommentar für Verwaltungsbehörden, Fachhochschulstudenten.
Von Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M., und Prof. Dr. Bodo Pieroth
Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz -Internetrechtszeitschrift
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.5. Bürgerliches Gesetzbuch: BGBKommentar, Mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (Auszug) von Prof. Jauernig 13., neubearbeitete Auflage 2009. XXXVI, 2176 S. In
Leinen
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher Der „Jauernig“ beantwortet zuverlässig alle wesentlichen Fragen des Bürgerlichen Rechts. Durch weiterführende Hinweise ermöglicht er dem Nutzer zudem eine vertiefende Beschäftigung mit speziellen Rechtsfragen. Er ist ein vorbildlicher Begleiter in der täglichen Praxis und Ausbildung. Die 13. Auflage ist komplett überarbeitet und auf dem Stand von Januar 2009. Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere das zum 1.9.2009 in Kraft tretende FamFG das Risikobegrenzungsgesetz das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts das Personenstandsrechtsreformgesetz Der Jauernig ist ein Kurzkommentar, der jedermann nutzt und für jedermann unentbehrlich ist, der sich mit privatem Recht, aber auch mit öffentlichem Recht befassen will oder auch täglich befassen muss. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig. Bearbeitet von Prof. Dr. Christian Berger, Richter am Oberlandesgericht, Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Rolf Stürner, Richter am Oberlandesgericht, und Prof. Dr. Arndt Teichmann, Richter am Oberlandesgericht a.D.
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.6. Strafrechtliche Nebengesetze (Erbs/Kohlhaas)174. Ergänzungslieferung - Stand: 03 / 2009; Kommentar 2009. Rund 760 S. In Schlaufe; C. H. Beck ISBN 978-3-406-58843-3; Stand: März 2009; 48,00 € inkl. MwSt. Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Zum Gesamtwerk: Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8 Weitere Titel im Gesamtwerk: 172. Ergänzungslieferung - Stand: 10 / 2008, 978-3-406-58006-2 173. Ergänzungslieferung - Stand: 01 / 2009, 978-3-406-58437-4 175. Ergänzungslieferung - Stand: 05 / 2009, 978-3-406-59066-5 Die 174. Ergänzungslieferung enthält
Das Gesamtwerk lässt kaum eine buß – oder strafrechtliche Frage offen. Wer den Erbs/Kohlhaas griffbereit hat, hat auch schnell die Antwort auf seine Rechtsfrage – meist auch aus den „entlegendsten“ Rechtsgebieten – parat.
Sachbearbeiter in allen Verwaltungszweigen der Städte, Kreise und Gemeinden, des Zolls, Polizeibehörden, Unternehmen, Verbände
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.7. Die Eigentümerversammlung nach WEGVon Michael Drasdo, Rechtsanwalt
Einzeldarstellung, 4. Auflage 2009.
LII, 407 S. Kartoniert
Die Eigentümerversammlung wird im Gesetz nur teilweise geregelt. Jedoch reichen weder der Wortlaut dieser Bestimmungen noch die bloße Kommentierung dieser Gesetzesvorschriften zur Klärung aller Zweifelsfragen aus. Dieses Arbeitsbuch beantwortet vertieft und praxisnah die vielfältigsten Fragen rund um Einberufung und Durchführung der WEG -Versammlung, und löst dabei Probleme, die nicht einmal in Großkommentaren behandelt werden. Die Neuauflage berücksichtigt alle relevanten Änderungen infolge der am 1.7.2007 in Kraft getretenen Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes.
Vortrefflichen Rat für alle spezialisierten Rechtsanwälte und Richter sowie die mit dem Wohnungseigentum befassten Praktiker, insbesondere Verwalter und Verwaltungsbeiräte, aber auch für interessierte Eigentümer. Ein Werk, das zur Ergänzung von Kommentaren und allgemeinen WEG – Werken förderliche Informationen bringt. Zum Autor Rechtsanwalt Michael Drasdo ist als Seminarreferent und als Autor zahlreicher Aufsätze auf den Gebieten Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Maklerrecht und Bauträgerrecht bekannt geworden. Er ist Verfasser der ständigen Kolumne zum Miet- und Immobilienrecht in »NJW Spezial«, Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM) und Herausgeber des in Vorbereitung befindlichen Handbuchs von Bärmann/Seuß. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz -Internetrechtszeitschrift
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.8. Münchener ProzessformularbuchBand 7: Verwaltungsrecht; Handbuch, mit CD 3. Auflage 2009. Mit CD-ROM. XXXIV, 1507 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-57667-6; 148,00 € inkl. MwSt. . Weitere Titel im Gesamtwerk:
Dieser Band bietet alle in der Praxis gebräuchlichen Muster zum Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht. Der Inhalt: Grundformen der Rechtsbehelfe Öffentliches Baurecht Umweltrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Kommunales Abgabenrecht Öffentliches Dienstrecht Ausbildungs- und Prüfungsrecht Staatshaftungsrecht Ausländer- und Asylrecht Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht: Datenschutz-, Wohngeld-, Straßen- und Wegerecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Wehrpflichtrecht Eine CD-ROM mit allen Mustern (ohne Anmerkungen) spart Zeit und Arbeit. Die 3. Auflage berücksichtigt mit Stand Januar 2009 alle Änderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Insbesondere die Föderalismusreform und die weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sind eingearbeitet. Auch der Teil Status- und Aufenthaltsrecht ist grundlegend überarbeitet. Aktuelle Themen wie »Rauchverbot« oder »Flatrate-Trinken« sind ebenfalls abgedeckt.
Vorteile auf einen Blick
Das Buch ist auch für Bedienstete der öffentlichen Verwaltung eine sinnvolle Hilfe bei der täglichen Arbeit. Herausgegeben von Prof. Dr. Heribert Johlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.9. GmbH-RechtHandbuch Herausgegeben von Dr. Volker Römermann 2., überarbeitete und erweiterte Auflage 2009. XL, 1296 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-58129-8
Das Werk ist Teil der Reihe: Münchener Anwalts - Handbücher; 138,00 € inkl. MwSt.
Dieses Werk aus der Reihe Münchener Anwaltshandbücher beantwortet alle praxisrelevanten Fragen zum GmbH-Recht. Neben der rechtsberatenden und gestaltenden Anwaltstätigkeit werden die prozessualen Besonderheiten umfassend und praxisgerecht dargestellt. Auch zu den Themen Rechnungslegung und Steuern finden Sie hier die nötigen Informationen. Zahlreiche Checklisten, Formulierungsvorschläge, Muster und Praxistipps veranschaulichen die Darstellung und helfen bei der täglichen Arbeit. Die Neuauflage des Anwaltshandbuchs arbeitet insbesondere die umfassende Reform des GmbH-Rechts (MoMiG) ein. Zur neuen Unternehmergesellschaft ist ein eigenes Kapitel aufgenommen worden. Auch der Entwurf zur Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG) ist bereits berücksichtigt. Das Buch ist zwar in erster Linie für Anwälte bestimmt. Es bietet jedoch auch demjenigen beste Informationen, der sich mit dem GmbH-Recht in der Praxis befassen will oder muss. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz -Internetrechtszeitschrift
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.10. Betäubungsmittelgesetz: BtMGMit Verordnungen zum BtMG, den einschlägigen Nebengesetzen Kommentar Von Dr. Klaus Weber, Präsident des Landgerichts a.D.
3., neu bearbeitete Auflage 2009. XXVI, 1489 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-58081-9; 76,00 € inkl. MwSt.
Eingearbeitet: 9 BtMG-Novellen. Mit aktuellen Erläuterungen zu den Themen Europarecht und EuGH-Rechtsprechung, Begriff des Handeltreibens, Drogenkonsumräume, Drogen im Straßenverkehr u.v.m.
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher
Der „Weber“ zeichnet sich aus durch eine rechtsprechungsorientierte und besonders übersichtliche Erläuterung des Betäubungsmittelgesetzes einschließlich der praxisrelevanten Verordnungen. Der Anhang enthält den Wortlaut weiterer häufig benötigter Vorschriften.
Die Neuauflage verarbeitet 9 Novellen zum Betäubungsmittelrecht, darunter 8. und 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung 18. bis 22. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften mit Modifikationen der Anlagen des BtMG Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Darüber hinaus sind die neuesten rechtspolitischen Entwicklungen berücksichtigt, etwa zu den Themen der Drogenkonsumräume, des Drogenmissbrauchs im Straßenverkehr sowie der europarechtlichen Einflüsse. Das Werk ist für Zollfahnder, Kriminalbeamte, Staatsanwälte, Richter, Verteidiger ein wichtige Informationsquelle und praktische Arbeitshilfe in Straf – oder Bußfällen, bei den Drogen eine Rolle spielen. Der Weber wird auch für die Behörden hilfreich sein, die sich mit dem Fahrerlaubnisrecht beschäftigen müssen.
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Aus dem Beck-Verlag, München 7.11. Wohnungseigentumsgesetz: WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Kommentar
Parl. Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Johannes Bärmann
10., völlig neu bearbeitete Auflage 2008. XLIII, 1779 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-57308-8 Stand: Mit Rechtsprechung und Literatur bis zum 15. Juli 2008; 128,00 € inkl. MwSt.
Der Standardkommentar in seiner 10. Auflage kommentiert und erläutert umfassend das gesamte Wohnungseigentumsgesetz auf neuestem Stand. Verarbeitet sind die WEG-Reform 2007 sowie die gesamte Rechtsprechung und Literatur der letzten Jahre. Das Werk stellt dabei die wesentlichen und tragenden Leitlinien der Neuerungen besonders heraus. Es verbindet so in einzigartiger Weise die rechtswissenschaftlichen Grundlagen des WEG mit den Erfordernissen der Praxis. Damit ist der allbekannte WEG-Großkommentar auch künftig richtungweisend. Die Neuauflage klärt das neue WEG-Recht und erläutert umfassend seine Auswirkungen. Im einzelnen geht es dabei vor allem um die Themen: verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer für Kostenverteilung und Modernisierungsmaßnahmen eingeschränktes Zustimmungsrecht von Grundpfandgläubigern zur Änderung der Gemeinschaftsordnung Begrenzung der Außenhaftung der Eigentümer auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil Pflicht des Verwalters zur Führung einer Beschluss-Sammlung Übergang vom FGG-Verfahren zum ZPO-Verfahren mit Fragen der Rechtskrafterstreckung Vorrangstellung der Gemeinschaft für Wohngeldforderungen im ZVG-Verfahren Änderung der Zahlungsmodalitäten; Veränderung der Einladungsfrist; u.v.a.m. Der Bärmann ist für jeden, der sich mit dem WEG befassen will, eine unentbehrliche Nachschlage – und Informationsquelle. Nichts geht wirklich ohne Bärmann, mit ihm aber lässt sich fast jedes auftauchende Rechtsproblem lösen. Dem Bärmann stellt man seine Frage, sucht, findet, liest den verständlichen Text, klickt sich, wenn erforderlich, noch den einschlägigen im Kommentar zitierten Urteilstext auf den Bildschirm - das Rechtsproblem ist gelöst. Die Autoren: An der 10. Auflage des von Parl. Staatssekretär a.D. Prof. Dr. Johannes Bärmann begründeten und von Prof. Dr. Eckhart Pick und Prof. Dr. Dr.h.c. Werner Merle fortgeführten Kommentars haben weitere Spezialisten mitgewirkt: Prof. Dr. Christian Armbrüster hat - neben Gesellschafts- und Versicherungsrecht - einen Arbeitsschwerpunkt im Wohnungseigentumsrecht. Dr. Matthias Becker hat sich als namhafter Rechtsanwalt auf das WEG spezialisiert. Dr. Joachim Wenzel war BGH-Vizepräsident und als Vorsitzender Richter des V. Zivilsenats an den richtungweisenden BGH-Entscheidungen beteiligt. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz -Internetrechtszeitschrift
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7.12. Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar175. Ergänzungslieferung - Stand: 05 / 2009 2009. Rund 670 S. In Schlaufe C. H. Beck ISBN 978-3-406-59066-5 Stand: Mai 2009; vormerkbar, Lieferung nach Erscheinen 43,00 € inkl. MwSt. Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie es im Warenkorb kennzeichnen. Zum Gesamtwerk: * Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8 Weitere Titel im Gesamtwerk:
Nebenstrafrecht von A bis Z Umfassend überarbeitet sind in der 175. Lieferung insbesondere · im Pflanzenschutzrecht die BienenschutzVO und die VO zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus · im Tierschutzrecht das Legehennenbetriebsregistergesetz sowie das Hufbeschlagsgesetz · das gesamte Gentechnikrecht · die Gewerbeordnung. Für Bußgeldstellen, Polizei, Zoll und andere Ermittlungsbehörden ein Werk, das ein unverzichtbares und zugleich preiswertes Arbeitsmittel. |
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