|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
owiz Mai - August 2008
__________________________________________________________________
1. Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.2. Abzugsfähigkeit der Rücksendungskosten des Rechtsanwalts nach Akteneinsicht? 1.3. So darf eine Bußgeldstelle nicht arbeiten: Betreff: Bußgeldverfahren gegen C.G. Adresse Bezug: Bußgeldbescheid vom 26.8.2008 1.5. Wer ist eigentlich der Fahrzeughalter wirklich? Betrifft: Bußgeldverfahren gegen U.W.; Ihr Aktenzeichen XXXXX Bezug: Ihr Schreiben vom XXXX, eingegangen beim mir am 30.5.2008 Anlagen: Die mir übersandten Teile der Ermittlungsakten mit obigen Aktenzeichen §§ 46 Abs. 1, 206a StPO, 105 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung der xxxx Bußgeldstelle ixxxx Zusätzlich hat die Staatskasse auch noch die Kosten des Verfahrens nach Paragraph 61 OWiG zu tragen. §§ 46 Abs. 1, 206a StPO, 105 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 467a Abs. 1 Strafprozessordnung. 2. Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften 2.1. GmbHG-Reform - Regierungsentwurf zum MoMiG veröffentlicht 2.2. 4. Abschließende Beratungen zum MoMiG - 19.08.2008 2.3. Bundesrat unterstützt europaweite Ahndung von Verkehrsdelikten 3.4. OVG Koblenz Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen 3.5. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Klagen gegen Rauchverbot erfolgreich 3.6. Beihilfe keine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (02.07.08) BVerwG 3.16. Nutzungsuntersagung gegen Wettbüro 3.17. 3.1. Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bei Steuerrückständen Ø Ermittlungen zu ähnlich aussehenden Angehörigen nicht durchgeführt wurden, Ø wie von der Verwaltungsbehörde verlangt, Ø unter der Geltung der Mitwirkungsfreiheit im Bußgeldverfahren eine Last zur Darlegung, Ø er habe zum Verwechseln ähnlich aussehende Verwandte, Ø nicht aufgebürdet werden kann, 4.10. Leser M.W. aus T. fragt: Wann kann ein Fahrtenbuch auferlegt werden? 4.11. Fahrtenbuchauflage nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit 4.12. Leser Z.R.– wer ist Halter, wer muss kosten tragen 5.2. Vorsicht in Italien: Alkoholsündern mit mehr als 1,5 Promille droht Beschlagnahme ihres Autos 5.3. Privatisierung der kommunalen Entsorgungshoheit befürchtet 6.4. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht 6.5. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht 6.6. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht 6.7. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) 6.8. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht 6.9. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baurecht 6.10. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit 7.1. Fachliteratur aus dem Verlagshaus Beck und Vahlen, München 7.2. Handbuch zum Strafverfahren 7.4. Ehevertrag - Vorteil oder Falle Von Heike Dahmen-Lösche - 2008. X, 142 S. Kartoniert Beck im dtv ISBN 978-3-406-56085-9 - € 9,50 Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv; 50656) 7.5. Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten Von Prof. Dr. Günter Brambring, Notar 6., überarbeitete Auflage 2008. Mit CD-ROM. X, 229 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57672-0 Hinweis: Die CD ist nur zusammen mit dem Buch erhältlich. € 19,50 7.6. Praxis der Strafzumessung 7.7. Betäubungsmittelstrafrecht 7.8. Erbs / Kohlhaas Kommentar Strafrechtliche Nebengesetze 170. Ergänzungslieferung - Stand: 05 / 2008 C. H. Beck ISBN 978-3-406-57579-2 Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie es im Warenkorb kennzeichnen. € 52,00 Zum Gesamtwerk: Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8 168. Ergänzungslieferung - Stand: 12 / 2007, 978-3-406-56915- 169. Ergänzungslieferung - Stand: 03 / 2008, 978-3-406-57309- 171. Ergänzungslieferung - Stand: 06 / 2008, 978-3-406-57888- 7.9. Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz: WEG 7.11. Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO 7.12. ABC des Mietrechts - Lexikon für Mieter und Vermieter 7.13. Praxis Ratgeber: es Stille Gesellschaft im Steuerrecht 7.14. Prüfungsklausuren mit Lösungen 7.15. Ermittlung illegaler Vermögensvorteile 7.16. Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
1.1. Mündliche Vernehmung von Zeugen und das Ordnungsgeld gegen den saumseligen Zeugen (§§ 48 – 71 StPO, 46 II OWiG)Sachverhalt Sie haben im einem gegen den Geschäftsführer und Gewerbetreibenden Fritz Hörnicht (H) geführten Bußgeldverfahren den Zeugen Herbert Warumsollteich (W) zum 2.Mail 2008 auf 8.00 Uhr unter Angabe des Beweisthemas geladen und ihm in der Ladung die Zeugenpflichten mitgeteilt. Auch die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn er unentschuldigt dem Vernehmungstermin fernbleibt (wie eine Zeugenladung zur mündlichen Vernehmung aussehen kann, können sie am Ende dieses Betrags nachlesen). Der Zeuge erschien zum anberaumten Termin nicht. Sie hatten – zum Zwecke der Gegenüberstellung den Betroffenen und dessen Verteidiger zum Termin geladen. Betroffener und sein Anwalt sind termingerecht erschienen. Sie machen u.a. folgenden zutreffenden Aktenvermerk: Der Zeuge ist nicht erschienen. Mit Faxschreiben vom selben Tag habe sich W. für sein Ausbleiben damit entschuldigte, dass der Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen gewesen sei. Er habe aber wohl den akustischen Hinweis überhört. Nachdem ihn seine Sekretärin um 8.20 Uhr telefonisch an den Termin erinnert habe, er sogleich bei der Bußgeldstelle angerufen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Anreise, die er wegen des Verbringens seiner Kinder in den Kindergarten nicht vor 9.45 Uhr habe bewerkstelligen können, nicht mehr sinnvoll sei. Der behördlichen Anregung sei er selbstverständlich nachgekommen. Unterstellt: Die Formalien wie z.B. die Ladung sind aller ordnungsgemäß erfolgt (im Übrigen siehe unten Muster einer Zeugenladung). Fallfrage 1: Kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt werden? Kurzantwort auf Fallfrage 1: Nein, ihm muss ein Ordnungsgeld auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Fallfrage 2: Kann für den Fall, dass der Zeuge das Ordnungsgeld nicht zahlt, von der Bußgeldstelle auch Ordnungshaft verhängt werden? Kurzantwort auf Fallfrage 2: Fallfrage 3: Wenn Sie zum Termin auch den Betroffenen und seinen Verteidiger geladen haben, soll der Zeuge auch die diesen entstandenen Kosten tragen? Kurzantwort auf Fallfrage 3: Nein, nicht soll, sondern muss: Dem unentschuldigt seinem Vernehmungstermin ferngebliebenen Zeugen müssen die (durch ihn verursachten) entstandenen Kosten auferlegt werden (§§ 48, 51 StPO, 46 OWiG). Fallösung Das Ordnungsgeld könnten Sie beispielsweise in Höhe 150 € verhängen. Zugleich müssten Sie dem Zeugen die durch sein Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auferlegen (RA-Kosten, Kosten für den Betroffenen, soweit sie erstattungsfähig sind). Gemäß § 51 I StPO ist zwingend gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, von Amts wegen ein Ordnungsgeld zu verhängen und es sind ihm auch die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Ausbleiben verursacht werden. Die Vorschrift des § 51 StPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können. Sie dient in keinem Fall der Bestrafung, was bei der Auslegung der Vorschrift mit zu berücksichtigen ist. Sie ist daher lediglich eine „Ungehorsamsfolge“. Gemäß § 51 II StPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten zu unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Die Entschuldigung kann allerdings auch nachträglich erfolgen. Denn das Gesetz ermächtigt nicht zur Verhängung von Maßnahmen wegen bloß verspäteter Entschuldigung. a) Der Zeuge W ist zu dem auf den 2.5.2008 anberaumten Vernehmungstermin als Zeuge ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht erschienen. Ordnungsgemäß geladen ist der Zeuge dann, wenn ihm die Ladung rechtzeitig zugegangen ist. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben (§ 161a StPO). Sie könnte schriftlich mit einfachem Brief, per Fax, auch telefonisch erfolgen. Wegen des erforderlichen Ladungsnachweises nach § 51 StPO sollte aber eine förmliche Zustellung erfolgen. Diese Voraussetzungen sind hier – weil unterstellt – erfüllt. b) Soweit die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgelds gem. § 51 II StPO unterbleiben muss,
liegen diese Voraussetzungen hier aber sämtliche nicht vor. Zur Rechtzeitigkeit
Dass der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt hat, kann nicht festgestellt werden. Rechtzeitig ist die Entschuldigung grundsätzlich dann, wenn hierdurch ein unnötiger Verfahrensaufwand vermieden werden kann. Die muss der Bußgeldstelle also zu einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und die Abladung der anderer Prozessbeteiligter noch ohne weiteres möglich ist. Genügende Entschuldigung Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge W. sein Nichterscheinen zum Vernehmungstermin genügend entschuldigt hat. Eine genügende Entschuldigung des Ausbleibens erfordert, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt, die sein Ausbleiben rechtfertigen. Solche Tatsachen hat Zeuge indes nicht vorgetragen. Soweit er sich darauf stützt, er habe den Termin ordnungsgemäß in seinen elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis aber wohl überhört, oder aber der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Zeugen genügend zu entschuldigen. Anders wäre es möglicherweise, wenn der Zeuge glaubhaft (!) vorgetragen hätte, dass der elektronische Terminplaner unbemerkt (!) vom Zeugen oder seiner Sekretärin defekt gewesen sei und deshalb kein akustisches Signal ausgesendet habe. Das bloße Überhören des akustischen Signals entlastet den Zeugen jedenfalls nicht. Denn: Wer mit elektronischen Medien arbeitet, hat in ausreichendem Maß dafür Sorge zu tragen, dass Kommunikation und Empfang mit diesen Medien reibungslos verläuft. Auch Umstände, die ihn ausnahmsweise daran gehindert haben könnten, das akustische Signal wahrzunehmen, hat der Zeuge nicht vorgetragen. Dass Zeuge um 8.20 Uhr - und somit erst nach Beginn der Terminstunde - von seiner Sekretärin, die ihn nach seiner Einlassung zu Hause telefonisch erreicht hat, an den Beweisaufnahmetermin erinnert worden ist, kann den Zeugen W. ebenfalls nicht entlasten. Auch dies zeigt, dass der Zeuge offensichtlich keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, zu dem Termin rechtzeitig zu erscheinen. Im Übrigen zeigt das weitere Vorbringen des Zeugen in seinem Faxschreiben deutlich, dass er sich nicht auf den Termin eingerichtet hat, weil er, wie er ausführt, vor einer (verspäteten) Anreise zum Vernehmungsort zunächst noch seine Kinder in den Kindergarten hat verbringen müssen. Das OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24. 8. 2005 - 5 W 243/05 - NJW-RR 2005,1661 Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet. OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 22. 3. 1999 - 5 W 30/98 - NJW-RR 2000, 446 1. Die gegen einen ordnungsgemäß geladenen aber nicht erschienenen Zeugen gem. § 380 I ZPO getroffenen Anordnungen sind auch dann gem. § 381 I 2 ZPO wieder aufzuheben, wenn der Zeuge die nachträglich vorgebrachten Gründe, die sein Ausbleiben entschuldigen, früher hätte vorbringen können. Das Gesetz ermächtigt nicht zur Verhängung von Maßnahmen wegen bloß verspäteter Entschuldigung. 2. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, die die gegen einen Zeugen gem. § 380 ZPO getroffenen Anordnungen auf dessen Beschwerde hin aufhebt, enthält keine Kostenentscheidung.
1.2. Abzugsfähigkeit der Rücksendungskosten des Rechtsanwalts nach Akteneinsicht?Sachverhalt: Rechtsanwalt Hans Sparmann (S.) hat als Verteidiger des Betroffenen X in dessen Bußgeldsache Akteneinsicht begehrt. Die Akten wurden ihm antragsgemäß übersandt. Für die Aktenversendung wurde unter Hinweis auf § 107 V OWiG eine Auslagenpauschale in Höhe von 12 Euro erhoben. Nach erfolgter Akteneinsicht hat Rechtsanwalt S. die Akte an die Akten führende Behörde zurückgesandt und zugleich unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Brandenburg a.d. Havel (JurBüro 2005, 316) mitgeteilt, dass er den Kostenansatz von 12 Euro für unbegründet erachtet, weil die Akte auf eigene Kosten zurückgereicht wurde. RA Sparmann überwies nur 11 €, weil er seine Kosten für die Rücksendung auf 1 € schätzte. Fallfrage 1: Stimmt die Ansicht von Rechtsanwalt Sparmann mit dem § 107 V OWiG überein? Kurzantwort auf Fallfrage 1: Nein, RA Sparmann schuldet die gesamten Betrag von 12 €. Fallfrage 2: Wie würden Sie dem Rechtsanwalt S. ihre Rechtsansicht übermitteln? Kurzantwort auf Fallfrage 2: Die Kostenpauschale von 12 € deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justizbehörden. Die Bußgeldstelle ist als solche auch Justizbehörde. Falllösung Nach § 107 V OWiG werden von demjenigen, der die Versendung der Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Der Antragsteller ist auch der Kostenschuldner. Dies gilt auch für den Verteidiger. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Akteneinsichtsgebühr oder Ähnliches, sondern um eine pauschale Abrechnung, der bei der die Akteneinsicht gewährenden Stelle entstehenden Auslagen für die Aktenversendung. Es geht dabei entgegen der Auffassung des AG Brandenburg a.d. Havel nicht um die Rücksendekosten des Akteneinsicht Nehmenden, sondern entsprechend dem eindeutigen Wortlaut nur um die Auslagen der Behörde. In der Pauschale sind nicht zugleich auch die einem Prozessbevollmächtigten durch die Rücksendung einer Akte entstehenden Auslagen enthalten. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Pauschale daher auch die Rücksendung der Akten. Anderenfalls wären zusätzlich zu den pauschalen Auslagen von 12 Euro auch die bei der Behörde entstehenden Kosten betreffend der Rücksendung (Kontrolle des Aktenrücklaufs; Auspacken der Akten; Überprüfung der Akten auf Vollständigkeit der Akten nach Rückkehr mit evtl. Sortierung der Blätter, falls diese durcheinander geraten sind pp.) zu erstatten. Diese Kosten müssten dann konkret berechnet werden oder wären ebenfalls mit einer weiteren Pauschale in Höhe von wohl ebenfalls 12 Euro zu vergüten. Es besteht auch kein Anspruch auf die Übersendung eines Freiumschlags durch die Behörde für die Rücksendung der Akten. Zur Auffassung des AG Brandenburg a.d. Havel Die vom AG Brandenburg a.d. Havel geäußerte gegenteilige Auffassung verkennt aber nicht nur den Wortlaut des § 107 V OWiG. Sie übersieht auch, dass in nicht wenigen Fällen (Ausnahme in der Regel Verkehrsordnungswidrigkeiten) der Akteneinsicht die Vorgänge derart umfangreich sind (mehrbändige Akten mit Beweismittelordnern pp.), so dass die Portokosten für die Hin- und Rücksendung die Auslagenpauschale der Behörde von 12 Euro bereits übersteigen. Die vom AG Brandenburg a.d. Havel vertretene Auffassung hätte dann zur Folge, dass aus rein pragmatischem Kostendruck grundsätzlich Akten nicht mehr zur Einsicht verschickt würden und Akteneinsicht nur noch in den Diensträumen der Akteneinsicht zu gewährenden Behörde bewilligt würde. Dies würde jedoch wesentlich höhere Kosten für den Akteneinsicht Nehmenden verursachen. Rechtsprechung
Das OLG Hamm, Beschluß vom 30. 9. 2005 - 22 U 185/05 NJW 2006, 306 Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen. Das AG Cloppenburg, Beschluß vom 4. 8. 2005 - 25 OWi 538/05 - NStZ 2006, 248 1. Die Aktenversendungspauschale nach § 107 V OWiG erfasst nur die Auslagen der versendenden Behörde, nicht jedoch - auch - die Auslagen des Antragstellers. 2. Bei der Rücksendung entstandene Kosten des Antragstellers sind daher von der Aktenversendungspauschale nicht abzuziehen.
1.3. So darf eine Bußgeldstelle nicht arbeiten:Der konkrete Rechtsfall:
Betreff: Bußgeldverfahren gegen C.G. Adresse Bezug: Bußgeldbescheid vom 26.8.2008 Hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 26.8.2008 Einspruch ein. Ich beantrage, das Verfahren nach § 206a StPO, iVm. 46 I OWiG auf Kosten der Staatskasse einzustellen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse ebenfalls aufzuerlegen. Gründe: I Der o.g. Bußgeldbescheid leidet unter erheblichen Mängeln, die zur Nichtigkeit des Bescheids führen:
Man könnte nun argumentieren, dass die vorstehenden Fehler „schon mal vorkommen
können“, der Fachmann weiß, was wirklich gemeint ist. Aber abgesehen davon, dass
der Empfänger des Bußgeldbescheides und des Verwarnungsgeldangebotes keine
besondere Rechtskenntnisse hat, verstößt es gegen rechtsstaatliche Grundsätze,
wenn man dem rechtsunkundigen Bürger rechtsfehlerhaftes Verhalten vorwirft und
ihn bebußt, der zuständige Bedienstete - hier als die Bußgeldstelle in der
Funktion einer Staatsanwaltschaft – die einfachsten Rechtsregeln nicht kennt.
II Falls Sie meinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens, wie oben beantragt, nicht zu folgen vermögen, beantrage ich vor Abgaben des Falles an das Gericht über die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht an meine Kanzleiadresse. Mit freundlichen Grüßen
1.4. Zustellungsfrage:
Antwort zu 1: Nein. Siehe das nachfolgende Muster des Hauptzollamts Saarbrücken. Antwort zu 2: Es ist nicht verboten, aber – verzeihen Sie – dumm. Denn in vielen Prozessvollmachten steht der Satz: „Zustellung nur an den Rechtsanwalt / Verteidiger“ (auch in meinen Formularen). Sie tun also dem Betroffenen und seinem Verteidiger einen „Gefallen“, wenn sie nach Ablauf einer Woche den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zustellen. Möglicherweise ist dann der Bußgeldbescheid überhaupt nicht zugestellt. Hier das Muster des Hautzollamts Saarbrücken (die selben Muster verwenden im Übrigen aller Gerichte im Bundesgebiet):
1.5. Wer ist eigentlich der Fahrzeughalter wirklich?In der Regel wird bei Kennzeichenanzeigen dem Halter ein Anhörungsbogen nach § 55 OWiG übersandt. Dadurch wird er zum Betroffenen / Beschuldigten gemacht. Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Vernehmung eines Beschuldigten (vgl. §§ 55 OWiG, 136 StPO). Beschuldigter kann aber nur sein, gegen den ein Tatverdacht besteht. Nach § 152 II StPO verlangt der Tatverdacht „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für Tat und Täter. Ob ein solcher Tatverdacht vorliegt ist mehr als zweifelhaft. Das ergibt sich schon aus der Definition des Halters. Denn: Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt. Ein Beispiel dafür: Ein Vater lässt das Auto seiner Tochter auf seinen Namen zu, weil er einen höheren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung bekommt. Die Tochter hat das Fahrzeug jedoch gekauft, begleicht die Rechnungen und benutzt das Fahrzeug ausschließlich. Halter ist somit die Tochter. Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB. Der Halter ist nach StVZO der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z.B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend. Bei Leasing-Fahrzeugen ist Halter in der Regel der Leasingnehmer. Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen
Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten -Verfahren einleiten kann. Das OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203 definiert so: „Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)). Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. die o.a. Rspr.).“ Der BGH hat schon 1974 entschieden (NJW 1974, 2295):
Konsequent stellt der BGH dann den Rechtsatz auf: „Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe.“ Das Bundesverfassungsgericht meint dazu - BVerfG - NJW 1994, 847: „Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt“. 1.6. Auch der nachfolgende Bußgeldbescheid hätte nicht ergehen dürfen und auch Einspruchsentscheidung war falsch
Einspruch mit Antrag auf Einstellung des Verfahrens Betrifft: Bußgeldverfahren gegen U.W.; Ihr Aktenzeichen XXXXX Bezug: Ihr Schreiben vom XXXX, eingegangen beim mir am 30.5.2008 Anlagen: Die mir übersandten Teile der Ermittlungsakten mit obigen Aktenzeichen Sehr geehrte Frau S., sehr geehrter Herr H.. Haben Sie vielen Dank für de Übersendung der (Teil-)Ermittlungsakte. I Sie setzen mir in Ihrem oben genannten Schreiben eine Frist bis zum 4.6.2008, um Ihnen mitzuteilen, ob mein Mandant an seinem Antrag festhält oder diesen zurücknimmt. Bedauerlicherweise, kann ich aus objektiven Gründen keine Stellungnahme bereits zu diesem Termin abgeben. Denn ohne die gesamten vollständigen Akten gesehen zu haben, kann ich mir kein Bild von dem Ermittlungsvorgang machen. Die sich bei Ihren Kollegen in Straubing befindenden Ermittlungsunterlagen, insbesondere der Anhörungsbogen und die Begründung der öffentlichen Zustellung des Bußgeldbescheides an meinen Mandanten sind unverzichtbar. Nach der mir bis jetzt vorliegenden Teil-Ermittlungsakte und den Informationen, die ich von meinem Mandanten erhalten habe, liegt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit auf der Hand. Die wesentliche Begründung dafür beruht in der öffentlichen Zustellung des Bußgeldbescheides. Nach Informationen meines Mandanten hat er im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides also im Frühjahr und Sommer 2007 bereits an derselben Adresse in Frankreich gewohnt, wie er dies auch noch heute tut. Daraus lässt sich derzeit folgern, dass die öffentliche Zustellung unzulässig und unwirksam war. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, welchen Rechtscharakter die Verzichtserklärung meines Mandanten am 9.4.2008 gegenüber der Polizei in Nürnberg abgegeben hat. Ebenso kann offenbleiben, ob meinem Mandanten das nach § 33a StPO nachträglich zwingend vorgeschriebene rechtliche Gehör gewährt worden ist. Die „Gespräche“ zwischen meinem Mandanten und der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle am 9.4.2008 reichen dazu jedenfalls nicht aus. II Antrag auf Einstellung des Verfahrens Falls meine Vermutungen zutreffen sollten, rege ich schon jetzt an, das Bußgeldverfahren gegen meinen Mandanten einzustellen und die Kosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Unabhängig von der möglicherweise unzulässigen und unwirksamen öffentlichen Zustellung, käme auch aus anderen Gründen eine Einstellung – wie oben beschrieben – in Betracht. Wenn der von Ihrem Amt verwendete Anhörungsbogen textlich so gestaltet ist, wie er den beiden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (keine Verjährungsunterbrechung durch kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen – OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98 = NZV 1998, 340) und ebenso Zweibrücken (Beschluss vom 26. August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) zu Grunde lag (eingehender: http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungbogenhammzw.htm), dann ist das Verfahren auch deswegen verjährt und auf Kosten der Staatskasse einzustellen. Mit freundlichen Grüßen RA Schreiben an Bußgeldbehörde nach Einstellung des Verfahrens nach § 170 StPO Betrifft: Bußgeldverfahren gegen Mandant Bezug: Ihre Entscheidung xxx Sehr XXXX. I (Änderung Einstellungsverfügung) Ich rege an, die oben genannte Einstellungsverfügung im Wege der Gegenvorstellung aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
Ia (Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) 2. Falls Sie auf Ihrer Entscheidung bestehen, stelle ich gemäß § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und beantrage
II (Antrag auf Feststellung Entschädigung durch Verfolgungsmaßnahmen) 3. Ich beantrage gemäß Paragraph 110 OWiG in Verbindung mit § 8 Strafrechtentschädigungsgesetz dem Grunde nach festzustellen, dass dem Betroffenen eine Entschädigung dem Grunde nach zusteht. Und zwar dafür, dass er zu Unrecht seine Fahrerlaubnis abgegeben mußte, ein einmonatiges Fahrverbot verbüßte, das aufgrund des oben genannten Bußgeldverfahrens verhängt worden war. III (Antrag auf Feststellung Entfernung Punkte Flensburg) 4. Ich beantrage festzustellen, dass die im Rahmen des o.g. genannten Bußgeldverfahrens angefallenen "Punkte" in der Flensburger Kartei gelöscht wurden. Begründung: Zu I Einstellung nach § 206a StPO, notwendige Auslagen trägt die Staatskasse Die Anwendung des § 170 StPO Abs. 2 StPO ist unzutreffend. Diese Vorschrift besagt, dass die Einstellungen erfolgt ist, weil dem Verdächtigen eine Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, er also "unschuldig" im Sinne des Gesetzes ist und daher keine „öffentliche Klage“ erhoben werden kann (öffentlichen Klage entspricht dem Bußgeldbescheid). So liegt der Fall aber nicht. Die Bußgeldbehörde hat - ob zu Recht und Unrecht - einen Bußgeldbescheid erlassen. Es ist ihr - aus welchen Gründen auch immer, aber allein in ihrer rechtlichen und sachlichen Sphäre - nicht gelungen, diesen Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zuzustellen, obschon ihr objektiv die richtige, weil ladungsfähige Adresse des Betroffenen rechtzeitig bekannt war. Den Betroffenen trifft also keinerlei Verschulden daran, dass der Bußgeldbescheid ihn nicht an seiner richtigen Zustelladresse erreicht hat. Durch die unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides ist die Bußtat gegen den Betroffenen verjährt. Daher hätte die Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 206a Strafprozessordnung erfolgen müssen. Erfolgt aber eine Einstellung nach Erlass eines Bußgeldbescheides, so folgt daraus grundsätzlich die Pflicht zur Überbürdung auch der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse. Diese besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach Paragraph 47 Abs. 1 OWiG eingestellt worden ist, sofern ein Bußgeldbescheid - wie hier - erlassen worden ist. Von diesem Grundsatz – der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen - darf nur abgewichen werden, wenn die in Paragraph 467a Abs. 3 Strafprozessordnung genannten Ausnahmegründe vorliegen. Diese liegen hier indessen nicht vor. Wie schon oben erwähnt, musste die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung erfolgen, obschon die Gründe dafür nicht in der Sphäre des Betroffenen lagen. Daher hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (§ 105 Abs. 1, 2 OWiG in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO). II Zur Begründung des Entschädigungsanspruchs. Der Betroffene wurde am 9.4.2008 von der Polizei in XXXX mit seinem Auto angehalten. Die Beamten machten ihn mit dem angeblich rechtskräftigen Bußgeldbescheid, so wie er sich der Polizei darstellte, bekannt. Nach Aufforderung und - zur Vermeidung der Beschlagnahme - übergab der Betroffenen den Polizeibeamten seine Fahrerlaubnis. Infolgedessen musste der Betroffene einen Monat auf die Benutzung seines Führerscheins und damit auch auf sein Fahrzeug verzichten. Aus den schon zu I geschilderten Umstände hat der Betroffene in keiner Weise in dazu beigetragen, dass das Bußgeldverfahren so endete, wie es geendet hat. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Betroffenen dadurch, dass er erst am XXXX von dem Bußgeldbescheid gegen ihn gehört hat, die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den konkreten Bußgeldvorwurf zu verteidigen und gegebenenfalls beweisen zu können, dass ihm der Bußgeldvorwurf zu Unrecht gemacht worden ist. Begründung zu 3 (Punkte in Flensburg) De Bußgeldstelle hat bislang noch nicht mitgeteilt, ob die vermutlich nach Flensburg aufgrund dieses Bußgeldverfahrens gemeldeten Punkte in dieser Sache gelöscht worden sind. Dies ist nachzuholen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anmerkung: Inzwischen wurde die Einstellungsverfügung geändert und die notwendigen Auslangen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse auferlegt. Über den Entschädigungsanspruch wird noch nachgedacht. Auch die Punkte wurden gelöscht. Der Einstellungsgrund war im Übrigen, dass die Bußgeldbehörde öffentlich zugestellt hat, obschon die strengen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Aber auch wenn die Behörde ordentlich öffentlich zugestellt hätte, dann hätte sie gegen § 33a StPO verstoßen. Die Rechtsfolge: Im Nachverfahren hätte der Bußgeldbescheid aufgehoben werden müssen. Die Tat hätte dann wohl wegen Verjährung eingestellt werden müssen. 2. Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften
2.1. GmbHG-Reform - Regierungsentwurf zum MoMiG veröffentlichthttp://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/aktuelles/RegE_MoMiG.html
Die Bundeskabinett hat heute, am 23.5.2007, den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Der Regierungsentwurf enthält unter anderem noch weiter gehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf. Zudem wird mit der Unternehmergesellschaft eine Art "Mini-GmbH" eingeführt, die ohne Mindeststammkapital auskommt. Für die klassische GmbH wird es eine Standardgründung geben, für die der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden muss. Zur Beschleunigung der Eintragung der GmbH in das Handelsregister soll diese auch ohne staatliche Genehmigung für den geplanten Gewerbebetrieb erfolgen können. Ferner wurden die Vorschläge zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechts der Kapitalaufbringung ergänzt sowie die Voraussetzungen zum Auschluss ungeeigneter Personen im Rahmen der Bestellung des Geschäftsführers erleichtert . Nach dem gescheiterten Versuch der Reformierung des GmbHG durch das MindestkapG (vgl. unsere Aktuellmeldung v. 29.4.2004; unsere Materialienseite zum MindeskapG) und dem fast ein Jahr diskutierten Referentenentwurf des MoMiG (vgl. unsere Aktuellmeldung v. 7.6.2006) schreitet die Reformierung des GmbHG mit dem Regierungsentwurf weiter voran. Ziel ist es, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fit für den internationalen Wettbewerb der Gesellschaftsformen zu machen. Die Gesellschaftsform der GmbH ist nach zahlreichen Entscheidungen des EuGH (Daily Mail, Centros, Überseering, Inspire Art) "unter Druck" geraten, als Unternehmensgründer vermehrt auf die britische Limited aufgrund ihrer Einfachheit bei der Gründung zurückgreifen. Durch das MoMiG soll die GmbH einerseits eine "moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand" sein, andererseits soll ein besserer Schutz für die Gläubiger in der Krise und der Insolvenz bestehen. Bei dem MoMiG handelt es sich um die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes. Es soll in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen (aus der Pressemitteilung des BMJ v. 23.5.2007):
1. Beschleunigung von
Unternehmensgründungen a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
b) Einführung eines
Mustergesellschaftsvertrags
c) Beschleunigung der
Registereintragung Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
2. Erhöhung der Attraktivität
der GmbH als Rechtsform
a) Verlegung des
Verwaltungssitzes ins Ausland
b) Mehr Transparenz bei
Gesellschaftsanteilen
c) Gutgläubiger Erwerb von
Gesellschaftsanteilen
d) Sicherung des Cash-Pooling
e) Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts
3. Bekämpfung von Missbräuchen
2.2. 4. Abschließende Beratungen zum MoMiG - 19.08.2008
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde
vom Bundestag angenommen und steht vor den abschließenden Beratungen im
Bundesrat.
2.3. Bundesrat unterstützt europaweite Ahndung von VerkehrsdeliktenZu dem europäischen Richtlinienvorschlag, bestimmte Verkehrsdelikte europaweit zu verfolgen, hat sich der Bundesrat am 04.07.2008 zustimmend geäußert. Die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften auch bei ausländischen Fahrern sei ein besonders wirksames Instrument, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Eingeschränkt hat die Länderkammer auch den geplanten europaweiten multilateralen Halterdatenaustausch gutgeheißen. Rechtlicher Hintergrund Der Richtlinienvorschlag sieht vor, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Rotlichtverstöße grenzüberschreitend zu verfolgen. Ein elektronisches Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll der Ermittlung des Fahrzeughalters dienen. Bundesrat: Halterdatenaustausch nur in bestimmten Fällen sinnvoll Den Halterdatenaustausch hält der Bundesrat nur dann für notwendig, wenn den inländischen Behörden ausschließlich das Kennzeichen vorliege. Sei die Identität des Fahrers bekannt, wie zum Beispiel bei Alkoholdelikten, erübrige sich der Datenaustausch. Sinnvoll sei er daher nur bei Geschwindigkeits- und Abstands-, Gurtpflicht- und Rotlichtverstößen. Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollte nach Ansicht der Länder jeweils über eine zentrale nationale Kopfstelle - in Deutschland das Kraftfahrzeugbundesamt - erfolgen. Grundsätzliche Halterhaftung stößt auf Ablehnung der Länder Außerdem sollte vorrangig nicht der Halter, sondern der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Die grundsätzliche Halterhaftung ohne Beachtung des Opportunitätsprinzips lehnt der Bundesrat ab - sie stehe nicht im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren. Ebenfalls keine Notwendigkeit bestehe für den vorgeschlagenen europaeinheitlichen Deliktsbescheid. Schon jetzt könne zum Beispiel ein Bußgeldbescheid europaweit zugestellt werden. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 7. Juli 2008.
2.4. Gesetzliche Neuregelungen zum 01.07.2008 (01.07.08) Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.06.08 –
Pflegereform Familien, die Angehörige sowie altersverwirrte und geistig behinderte Menschen pflegen, erhalten künftig mehr Leistungen und mehr Unterstützung. So gibt es zum Beispiel Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung. Für Entscheidungen über Leistungen gelten künftig kürzere Fristen. Der Grundsatz "ambulant vor stationär" wird ausgebaut. Neu eingeführt wird auch eine unbezahlte Pflegezeit bis zu sechs Monaten. Der Pflegebeitragssatz steigt ab 1. Juli 2008 um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent. Kinderlose zahlen 2,2 Prozent. Nach Angaben des Ministeriums reicht der neue Satz aus heutiger Sicht aus, die Leistungen der Pflegeversicherung bis etwa 2014/2015 zu finanzieren.
Pflegezeitgesetz Um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern, erweitert das neue Pflegezeitgesetz Möglichkeiten zur Reduzierung der Arbeitszeit. Die neuen Bestimmungen basieren auf zwei Säulen: Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fern zu bleiben. Damit können sie beispielsweise die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherstellen. Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten sein, um den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anzupassen.
Regelsatz für Grundsicherungsleistungen Die Regelleistung für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II) steigen in gleicher Höhe wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (+ 1,1 Prozent). Der Regelsatz wird damit von bisher 347 Euro auf künftig 351 Euro angehoben. Kindervorsorgeuntersuchung U 7a Mit der neuen Vorsorgeuntersuchung für Dreijährige können Eltern ihre Kinder bis zum sechsten Lebensjahr künftig insgesamt zehnmal auf Kassenkosten untersuchen lassen. Die neue U 7a findet im 34. bis 36. Lebensmonat statt und schließt damit eine Lücke im Vorsorgekalender. Die U 7a stellt sicher, dass Kinder künftig ab der Geburt mindestens in jährlichem Abstand dem Arzt zur Früherkennung von Krankheiten vorgestellt werden. Sehstörungen bzw. deren Risikofaktoren sollen durch die U 7a möglichst frühzeitig erkannt werden. Zudem sollen sonstige Auffälligkeiten entdeckt und behandelt werden. Die Untersuchung soll helfen, Fälle von Kindervernachlässigung und Kindermisshandlung frühzeitig zu erkennen. So sollen Ärzte nach verschiedenen Befunden von Krämpfen bis zu Verhaltensauffälligkeiten fragen, die Haut unter anderem auch auf Hämatome und Verletzungsfolgen untersuchen.
Bund der Krankenkassen Der neue Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen geht auf das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zurück. Er übernimmt am 1. Juli die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Er ist gleichzeitig der Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
Energieausweis Vom 1. Juli an können Wohnungssuchende von Vermietern und Verkäufern für Gebäude mit Baujahr bis 1965 die Vorlage eines Energieausweises verlangen. Für alle übrigen Baujahre wird der Energieausweis ab 01.01.2009 eingeführt. Der Energieausweis liefert vergleichbare Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes.
Jugendschutzgesetz Das erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes hat das Ziel, Kinder und Jugendliche besser vor medialen Gewaltdarstellungen zu schützen. Der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien wird im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Indizierungskriterien bei medialen Gewaltdarstellungen werden erweitert und präzisiert. Die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) werden gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Rechtsdienstleistungen Nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz ist ab dem 01.07.2008 Anwältinnen und Anwälten nur noch die echte Rechtsanwendung grundsätzlich vorbehalten. Wenn es sich um Nebenleistungen handelt, dürfen in bestimmten Fällen Rechtsdienstleistungen auch von Nicht-Anwälten erbracht werden. Außerdem werden unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ausdrücklich erlaubt. Das ist vor allem für das Angebot karitativer und sozialer Einrichtungen wichtig.
Anwaltsvergütung/Erfolgshonorare Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen künftig mit ihren Mandanten Erfolgshonorare aushandeln, wenn der Rechtsuchende andernfalls davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Erfolgshonorare unterliegen dabei einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden. Grenzüberschreitende Sicherstellungen Strafverfolgungsbehörden können Gegenstände, die in grenzüberschreitenden Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen oder eingezogen werden könnten, schneller und einfacher sichern: Seit dem 30.06.2008 werden Entscheidungen zur Sicherstellung aus anderen Mitgliedstaaten der EU bei bestimmten Delikten ohne weitere Formalitäten anerkannt und vollstreckt.
3. Rechtsprechung3.1. Zu den Anforderungen an die Darstellung des subjektiven Tatbestandes für den Verstoß eines Betriebsinhabers gegen § 53 Abs. 1 LFBG im tatrichterlichen Urteil, wenn festgestellt wurde, daß sich in einer Wurst ein lebender Wurm befand. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 09.12.1977 - 2 Ss (OWi) 999/77 - LMRR 1977, 20
Vorbemerkung Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stammt aus dem Jahre 1977. Es hat sich bis heute – nach den Erfahrungen des Bearbeiters als Richter, Rechtsanwalt und Leiter von Bußgeldseminaren in Städten und Kreisen – so gut wie nichts geändert. Nach wie vor werden: Geschäftsführer, Unternehmer, Halter von Kraftfahrzeugen für den Täter einer Ordnungswidrigkeit gehalten oder ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG unterstellt, obschon die Behörde – und demgemäß auch der Amtsrichter – als „zureichende tatsächliche Tatsachen“ i.S. § 152 Abs. 2 StPO nichts in der Hand haben, als die Kenntnis der Eigenschaft als „Geschäftsführer“, „Fahrzeughalter“, „Unternehmer“. Wie die Praxis zeigt, werden auch Bußgeldbescheide auf dieser rechtswidrigen Ermittlungsbasis erlassen, obschon § 69 Abs. 5 OWiG den „hinreichenden Tatverdacht“ verlangt. Und der steht noch eine Stufe höher als der „Anfangsverdacht“ des § 152 Abs. 2 StPO. Siehe im Urteil die gelb markierte Passage. Brenner
Das OLG Düsseldorf: Ob das Verhalten eines Kaufmanns bußbar oder gar strafbar ist, das sollte man in den Bußgeldbehörden und erst recht in den Richterstuben der Amtsgerichte wissen. Weil jemand Geschäftsführer eines Unternehmens ist, reicht noch nicht aus, ihn wegen der Bußtat eines seiner Angestellten zu verurteilen. Ob ein Wurm - Ei bei einer Herstellungstemperatur von – 15 Grad überleben und zu einem stattlichen Wurm in der Wurst wachsen kann, vermag nur ein Sachverständiger zu beurteilen. Ein bloß fahrlässiger Verstoß gegen die Hygieneverordnung Nordrhein-Westfalen kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Aber der lebende Wurm in der Wurst ist nach dem LFBG (heute LFGB) bußbar, bei Vorsatz sogar strafbar. Zu den Anforderungen an die Darstellung des subjektiven Tatbestandes für den Verstoß eines Betriebsinhabers gegen § 53 Abs. 1 LFBG im tatrichterlichen Urteil, wenn festgestellt wurde, daß sich in einer Wurst ein lebender Wurm befand. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 09.12.1977 - 2 Ss (OWi) 999/77 - LMRR 1977, 20 Sachverhalt: Das Amtsgericht hat die Betroffenen wegen fahrlässiger Veräußerung von Lebensmitteln, die ekelerregend waren, zu einer Geldbuße von je 100 DM verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Betroffenen sind selbständige Metzgermeister. Sie betreiben vier Metzgereien in M. Am 27. September 1976 kaufte ein Kunde in einem Geschäft der Betroffenen Zwiebelwurst. Zu Hause schmierte er sich zwei halbe Brötchen zunächst mit Butter und sodann mit Zwiebelwurst. Beim Hineinbeißen in eines der Brötchen und Abziehen des Restes bemerkte er, daß sich in dem abgezogenen Teil, den er in der Hand hielt, ein lebender "Wurm" befand. Es steht nicht fest, welcher Art und Gattung dieses Lebewesen war. Die Betroffenen haben sich dahin eingelassen: Der bei ihnen angestellte Fleischermeister S. stelle die Zwiebelwurst aus tiefgefrorenen Schweinefleischabschnitten her. Das Wurstgut habe eine Temperatur von minus 15 Grad. Es werde gesägt und anschließend gekuttert. Sodann werde es in luftdichte Wursthüllen abgefüllt und die Enden geklipst. Nach Meinung des Amtsrichters kommt dem Umstand, daß ein Angestellter der Betroffenen die Wurst hergestellt hat, "eine untergeordnete Bedeutung" zu, vielmehr seien sie als Betriebsinhaber und Metzgermeister dafür verantwortlich, das betreffende Lebensmittel nicht so behandelt zu haben, daß es einer ekelerregenden Beeinflussung nicht ausgesetzt war. Das Gericht hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 5 und 24 der Hygieneverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom "16. 11. 1972" als gegeben angesehen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde machen die Betroffenen geltend: Das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen zugezogen habe. Es sei infolge der Temperaturen von minus 15 Grad bis minus 2 Grad Celsius völlig ausgeschlossen, daß sich bei der Herstellung der Wurst das Ei einer Fliege habe entwickeln können. Vielmehr wäre eine solche Made durch den Gefriervorgang vernichtet worden. Auch sei ein schuldhaftes Verhalten der Betroffenen nicht dargetan; insbesondere sei nicht ausgeführt worden, inwiefern sie fahrlässig gehandelt hätten. Die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Hygieneverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1962 (GV NW 1962, 573) (nicht vom 16. November 1972) kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil ein bloß fahrlässiger Verstoß gegen die Hygieneverordnung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Das folgt aus § 10 OWiG, wonach als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Der § 24 der Hygieneverordnung sieht aber die Ahndung fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 23 HygieneVO nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, in LRE 9, 207). Gleichwohl war der Betroffene nicht freizusprechen; denn der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt erfüllt zugleich den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes [= § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB] - einer Vorschrift, deren Verletzung auch schon die Verwaltungsbehörde in ihrem Bußgeldbescheid vom 25. Januar 1977 dem Betroffenen zur Last gelegt hatte. Danach ist es verboten, zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Darunter fallen Lebensmittel, die beim Verbraucher Widerwillen oder Ekel hervorrufen und die daher nach allgemeiner Auffassung zum Verzehr unbrauchbar sind. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine Wurst mit einem lebenden "Wurm" unter diesen Tatbestand einzureihen ist. Ein fahrlässiger Verstoß gegen diese Bestimmung kann nach § 53 Abs. 1 LFBG i. V. mit § 52 Abs. 1 Nr. 9 LFBG [= § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB] als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wer Betriebsinhaber ist, ist nicht zugleich auch der TäterDer Senat konnte jedoch in der Sache unter diesem Gesichtspunkt nicht selbst entscheiden, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Darlegungen zum subjektiven Tatbestand enthält. Die zur Fahrlässigkeit getroffenen Feststellungen, die Betroffenen seien als Betriebsinhaber und Metzgermeister für die Zuwiderhandlung verantwortlich, genügen nicht. Es ist zwar richtig, daß auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts an die Sorgfalt der Verantwortlichen aus Gründen der Volksgesundheit und des Verbraucherschutzes allgemein höchste Anforderungen zu stellen sind Die Unkenntnis über die Beschaffenheit eines von einem Händler vertriebenen Lebensmittels kann deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als unverschuldet angesehen werden Das bedeutet aber nicht, daß allein aus der Eigenschaft als Geschäftsinhaber auf eine fahrlässige Handlungsweise geschlossen werden kann. Vielmehr muß im einzelnen dargelegt werden, inwiefern die Betroffenen die nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen haben. Eine solche Pflichtwidrigkeit kann darin liegen, daß sie ihre Pflicht in der Auswahl und Überwachung des in ihrem Betrieb angestellten Metzgermeisters verletzt haben, indem sie sich nicht genügend von dessen Zuverlässigkeit überzeugt oder seine Arbeitsweise nicht hinreichend überprüft haben. Gegebenenfalls hätte von ihnen auch verlangt werden müssen, Stichproben der von ihrem Angestellten gefertigten Ware zu machen, um sich von dem einwandfreien Zustand der Wurst zu überzeugen. Da das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben war, brauchte der Senat auf die erhobene Aufklärungsrüge nicht mehr einzugehen. Das Amtsgericht wird jedoch zu erwägen haben, ob nicht die Zuziehung eines Lebensmittelsachverständigen zur Klärung der von den Betroffenen aufgeworfenen Fragen zweckdienlich sein könnte.
3.2. Verkehrsrecht: BGH - Kein Schadenersatz nach Verbot des Gebrauchs einer tschechischen Fahrerlaubnis Führerschein – BGH 11.09.2008Der Bundesgerichtshof hat das Schadenersatzbegehren eines «Führerscheintouristen» abgelehnt, dem es die zuständige deutsche Behörde untersagt hatte, seinen in Tschechien erworbenen Führerschein in Deutschland zu nutzen. Zwar hatte die Behörde den entsprechenden Verbotsbescheid im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nachträglich wieder aufgehoben. Dennoch bestehe kein Schadenersatzanspruch, so der BGH, da die deutsche Behörde nicht zur Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis verpflichtet gewesen sei. Denn der deutsche Wohnsitz des Klägers habe sich aus dem tschechischen Führerschein ergeben (Urteil vom 11.09.2008, Az.: III ZR 212/07). Sachverhalt Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen. Im Jahr 1996 wurde sie ihm wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Urteil vom 15.05.2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von zehn Monaten verhängt. Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Im September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon im Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 04.07.2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Zurücknahme des Verbots nach EuGH-Entscheidung Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt Ende Juni 2006 seinen Bescheid vom 04.07.2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 06.04.2006 (in NJW 2006, 2173) zurücknahm. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 Euro täglich (insgesamt 14.840 Euro) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 Euro entsprochen. BGH: Kein Schadenersatz für den Kläger Der BGH hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (NJW 2008, 2403) und C-334 bis 336/06 (BeckRS 2008, 70690) abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Nach diesen Urteilen stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite EU-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist. Demgegenüber ist der Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt hat. Wohnsitz entscheidend In den Urteilen hat der EuGH weiter befunden, dass ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet sei, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Hintergrund war, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt worden war und mit diesem Erfordernis allgemein der «Führerscheintourismus» bekämpft werden soll. Sodann verwies der BGH darauf, dass sich aus dem tschechischen Führerschein des Klägers sein deutscher Wohnsitz ergeben habe. Insofern seien die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet gewesen, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen könne. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. September 2008. – Pressenutteilung des BGH
3.3. LG Zweibrücken Erzwingungshaft wegen eines geringfügigen Verwarnungsgeldes – 5 € - ist unverhältnismäßig - OWiG § 96Die Anordnung von einem Tag Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Zahlung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro für einen zwei Jahre zurückliegenden Parkverstoß ist unverhältnismäßig. Landgericht Zweibrücken - Aktenzeichen: Qs 140/07 - Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 OWi 541/07 - BeckRS 2008 05047 In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren - gegen … wegen Parkverstoßes hier: sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 02. Oktober 2007 (2 OWi 541/07), wonach wegen Nichtzahlung von 5,- (in Worten: fünf) Euro Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet wurde hat die Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken durch … am 07. Dezember 2007 beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Gründe: Dem Betroffenen lag ein am 27.10.2005 begangener Parkverstoß zur Last. Mit Schreiben vom 22.11.2005 erfolgte eine schriftliche Verwarnung mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 5,- Euro unter Hinweis darauf, dass das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zu zahlen sei. Ob das Schreiben den Betroffenen erreicht hat, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Unter dem Datum des 02.01.2006 erging Bußgeldbescheid. Nach Zustellung des Bußgeldbescheids am 06.01.2006 teilte der Betroffene am 11.01.2006 mit, dass er den Bußgeldbescheid „zurückweise“, und die Geldbuße am 10. Januar 2006 gezahlt habe. Das war auch tatsächlich der Fall. Die Verwaltungsbehörde erstattete den Betrag jedoch zurück unter Hinweis darauf, dass bereits Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Das Verfahren nahm seinen Gang. Es endete nun mit der Verhängung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Forderung von 5,- Euro. Die Kosten selbst, die sich inzwischen auf mehr als 100,- Euro belaufen, können im Wege der Erzwingungshaft ohnehin nicht durchgesetzt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem jegliches staatliches Handeln unterliegt, gebietet hier die Aufhebung der Erzwingsungshaftanordnung. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl, Rdn. 20, Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 96 Rn. 9 a). Der Eingriff, nämlich der Entzug eines Tages Freiheit steht in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache, nämlich des Versuchs, die Bezahlung von 5,- Euro für einen zwei Jahre zurückliegenden Parkverstoß zu erzwingen, mit der besonderen Variante, dass die 5,- Euro einmal bereits von dem Betroffenen gezahlt worden waren, aber von der Verwaltungsbehörde wieder zurücküberwiesen worden sind, weil „ein Verfahren bereits seinen Gang genommen hatte“. Anmerkung von Rechtsanwältin Kathie Schröder, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz (Aus beck-fachdienst Strafrecht 18/2008 vom 21.08.2008) Sachverhalt Dem Betroffenen wird ein Parkverstoß zur Last gelegt. Zunächst erhielt er eine schriftliche Verwarnung mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 5 Euro, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zu zahlen ist. Ob das Schreiben den Betroffenen erreicht hat, ließ sich den Akten nicht entnehmen. Nachdem der Betroffene nicht zahlte, erging ein Bußgeldbescheid, den der Betroffene mit der Begründung «zurückwies», dass er das Verwarnungsgeld (nach Zustellung des Bescheides) gezahlt habe, was tatsächlich auch der Fall war. Die Verwaltungsbehörde erstattete den Betrag jedoch zurück, da das Verfahren bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war. Sodann nahm das Verfahren seinen Gang, das insgesamt zwei Jahre dauerte und mit der Anordnung der Erzwingungshaft durch die Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung der Forderung von 5 Euro endete. Die Kosten des Verfahrens beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 100 Euro. Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Rechtliche Wertung Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Erzwingungshaft hat Erfolg. Jegliches staatliches Handeln unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Verfassungsrang hat. Dieser Grundsatz verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rdn. 20, Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 96 Rn. 9 a). Der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen – der Entzug eines Tages Freiheit – steht in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache, nämlich des Versuchs, die Zahlung von 5 Euro für einen zwei Jahre zurückliegenden Parkverstoß zu erzwingen. Hinzu kommt, dass der Betroffene seinerzeit – etwas verspätet – die 5 Euro gezahlt hatte, die ihm von der Verwaltungsbehörde zurückerstattet wurden, weil das «Verfahren bereits seinen Gang genommen hatte». Praxishinweis Die Notwendigkeit der Entscheidung des LG Zweibrücken lässt an der Verhältnismäßigkeit und damit auch an der Rechtsstaatlichkeit behördlichen Handels einzelner Verwaltungen ernsthafte Zweifel aufkommen. Offenbar hatten die Entscheidungsträger vorliegend die Bedeutung des Grundrechts auf persönliche Freiheit gänzlich aus den Augen verloren. Eine Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 27.12.2007 - 19 OWi 165/07, NStZ-RR 2008, 211 geht in eine ähnliche Richtung und trifft ebenfalls Feststellungen, die eine Selbstverständlichkeit im deutschen Rechtssystem sein sollten. Danach gebiete es das Verhältnismäßigkeitsprinzip, vor der Erzwingungshaftanordnung alle Möglichkeiten zur Beitreibung einer Geldbuße auszuschöpfen. Das einmalige Aufsuchen des Betroffenen durch den Vollstreckungsbeamten, ohne auch nur ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche zu unternehmen, sondern lediglich schriftlich einen weiteren Besuch mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung anzukündigen, reicht als einziger Vollstreckungsversuch vor der Erzwingungshaftanordnung nicht aus. Anmerkung owiz: Auf der Basis der Entscheidung des LG Zweibrücken empfehlen die Autoren der Newsletter aus einem Fachverlag, dass tunlichst die Bußgeldbehörde bei nicht gezahlten Bußgeldern von fünf bis fünfzehn Euro die Finger vom Antrag auf Erzwingungshaft lassen sollten. Diese Ansicht ist nicht empfehlenswert, sie ist meines Erachtens sogar falsch. Um es von hinten aufzuzäumen: Jeder, der ein Bußgeld (Verwarnungsgeld) von fünfzehn Euro oder weniger erhält, kann damit rechnen, wenn die Meinung sich durchsetzen sollte, dass er ungeschoren davonkommen und sich die fünfzehn Euro ersparen kann. Die Autoren haben indessen übersehen, dass das Gericht den eigentlichen Grund, den man selbstverständlich in einem Urteil nicht schreiben kann, darin gesehen hat, dass die Bußgeldbehörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Denn sie haben - wie dies häufig festzustellen ist - sich die Arbeit erleichtert, in vorliegenden Falle sogar erspart, und haben noch nicht einmal versucht, im Wege der Zwangsvollstreckung den Betrages zu erhalten. Der Richter dann selbstverständlich Antrag auf Erlass Verhängung der Erzwingungshaft nicht mit dieser Begründung: Sie haben ihre Rechtspflichten nicht erfüllt, ablehnen. Im Übrigen haben die Autoren übersehen, dass andere Gerichte Erzwingungshaft verhängt haben von fünfzehn, von 20 Euro und von 30 Euro, dann insbesondere, wenn sich die Bußgelder summiert haben. Brenner
3.4. OVG Koblenz Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter DrogenBeschluss vom 12. August 2008, Aktenzeichen: 10 B 10715/08.OVG - Pressemitteilung Nr. 41/2008
Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Antragsteller ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung so genannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten. 3.5. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Klagen gegen Rauchverbot erfolgreichIn Baden-Württemberg und Berlin darf ab sofort wieder in kleinen Kneipen geraucht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter machten jedoch Auflagen. Betroffene Kneipen dürften "keine zubereiteten Speisen" anbieten, sie müssten eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern haben und dürften über keinen abgetrennten Nebenraum verfügen. Zudem muss Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt sein. Außerdem muss die Kneipe "als Rauchergaststätte gekennzeichnet" sein. Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt Das Gericht erklärte das in Baden-Württemberg und Berlin geltende absolute Rauchverbot in kleinen Kneipen für verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerden von zwei Kneipenwirten aus Tübingen und Berlin waren damit erfolgreich. Die entsprechenden Regelungen der Nichtrauchergesetze der beiden Länder verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung. Da die meisten anderen Bundesländer ähnliche Vorschriften haben, hat das Urteil Signalcharakter.
Übergangsfrist bis Ende 2009 Das Verfassungsgericht gewährte den Ländern Baden-Württemberg und Berlin zwar eine Übergangsfrist für eine Neuregelung bis 31. Dezember 2009. Um für die Betreiber kleiner Kneipen aber "existenzielle Nachteile" zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht bis zur Neuregelung aber auch die "getränkegeprägte Kleingastronomie" - also die Eckkneipen - zur Ausnahme vom Rauchverbot erklärt. Der Erste Senat betonte jedoch, dass die Bundesländer bei ihrer geforderten Neuregelung auch "ein striktes Rauchverbot in Gaststätten ohne Ausnahmen verhängen" dürften. Denn der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren sei ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Habe sich der Gesetzgeber aber wie in Baden-Württemberg, Berlin und in den meisten anderen Bundesländern für ein weniger strenges Schutzkonzept entscheiden, müssten die Ausnahmen auch "folgerichtig" sein. Bundesregelung gefordert Die Nichtraucherinitiative Pro Rauchfrei forderte nach dem Urteil eine Bundesregelung. "Die Länder haben ihre Unfähigkeit bewiesen, nun muss die Bundespolitik beweisen, dass sie es ernst meint mit dem Nichtraucherschutz", teilte mit. Seit 1. Juli sind in allen Bundesländern Rauchverbote in Kraft. In mehreren Regionen waren die Vorschriften allerdings durch Gerichtsentscheide bereits wieder gelockert worden 3.6. Beihilfe keine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (02.07.08) BVerwG
Den Beihilferichtlinien des Bundes fehlt die gesetzliche Grundlage. Bis zum Ende dieser Legislaturperiode sind sie jedoch noch anzuwenden (vgl. die Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 30. Mai 2008 zu den Urteilen vom 28. Mai 2008 – BVerwG 2 C 24.07 und BVerwG 2 C 108.07 –). Einzelne Beihilfevorschriften können aber auch in dieser Übergangszeit aus anderen Gründen verfassungswidrig und daher schon jetzt nicht mehr weiter anwendbar sein. Dies ist beim derzeit geregelten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit der Fall. Der Dienstherr hat keine Vorkehrungen getroffen, die den Beamten nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz vor besonderen finanziellen Belastungen in Krankheits- und Pflegefällen bewahren. Der Normgeber hat damit die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilfe wirkungsgleich übertragen wollen, dabei aber kein Gegenstück zu einer dort vorhandenen Härteregelung geschaffen. Daraus kann sich im Einzelfall eine unzulässige Benachteiligung der Beamten ergeben. Trotz dieses Defizits hält das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente übergangsweise für weiter anwendbar, dies allerdings unter der Maßgabe, dass der Dienstherr den Bundesbeamten in besonderen Härtefällen auf Antrag einen individuellen Ausgleich gewährt. Es hat dabei auf eine Regelung im Beihilferecht zurückgegriffen, die dazu führt, dass bei Ausgaben für medizinisch notwendige Therapien, die 2 % des Jahreseinkommens überschreiten, die darüber hinausgehenden Kosten erstattet werden können. 3.7. Keine Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer betrieblichen Fahrerlaubnis (09.06.08) – BAG Urteil
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die ua. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November 2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten eine ca. einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er - vom Kläger zum Teil bestrittene - straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung des Klägers teilte die Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigungen mit der Begründung gewandt, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte die Beklagte ihn vor Kündigungsausspruch nachschulen müssen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht mehr bestanden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos geblieben.
3.8. Bürger muss für gerichtlichen Rechtsschutz Forderung vorher bei staatlichen Stelle geltend machen
(VG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2008, 1 L 729/08.KO) - Verwaltungsgericht Koblenz Pressemitteilung Nr. 30/2008 Ein Bürger muss, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, regelmäßig seine Forderung zunächst bei der betroffenen staatlichen Stelle geltend machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz. Der Antragsteller, der in Neuwied in der Innenstadt wohnt, beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, die Durchführung von Musikveranstaltungen anlässlich des Deichstadtfestes zu verbieten. Er machte geltend, dass die Anwohner durch die Neuwieder Fanmeile bei der Fußball-Europameisterschaft bereits Lärm ausgesetzt gewesen seien. Die erneuten Immissionen durch die Musikdarbietungen beim Deichstadtfest seien nicht mehr zumutbar. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Ein Bürger müsse regelmäßig sein Begehren zunächst bei der Stadt vorbringen, bevor er sich an das Gericht wende. Dies sei vorliegend nicht geschehen, obwohl es möglich gewesen wäre. Im Übrigen handele es sich bei dem Neuwieder Deichstadtfest um ein traditionelles Fest und damit um ein sehr seltenes Störereignis, das von der Nachbarschaft im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen sein dürfte. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zu.
3.9. OLG Stuttgart bejaht Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge A.C.A.B.Wer auf einen Polizeibeamten zeigt und ihm die Buchstabenfolge «A.C.A.B.» zuruft, macht sich nach einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Waiblingen. Der zuständige Tatrichter habe der Buchstabenfolge insbesondere den ehrverletzenden Sinngehalt «all cops are bastards» beimessen dürfen (Beschluss vom 23.06.2008, Az.: 1 Ss 329/08, rechtskräftig). Buchstabenkombination richtig gedeutet Damit war die Revision des mittlerweile 18-jährigen Angeklagten erfolglos, den das AG zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt hatte. Das OLG führte aus, die Abkürzung «A.C.A.B.» werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen. Ehrverletzung bejaht Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten («cop») als «bastard» sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend. Sie sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Möglicherweise keine Strafbarkeit bei T-Shirt-Aufdruck Das OLG wies darauf hin, dass die Strafbarkeit anders zu beurteilen sein könne, wenn sich die Buchstabenfolge ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richte - zum Beispiel als Aufdruck eines T-Shirts. In diesen Fällen könne es sich um eine nicht ausreichend konkretisierbare - und damit straflose – so genannte Kollektivbezeichnung handeln. Quelle : beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Juli 2008.
3.10. Bei höheren Geldbußen muss das Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner Leistungsfähigkeit (bei mehr als 250 €) enthalten -
OLG Hamm vom 06. 05. 2008 - 4 Ss OWi 289/08
Derartige Feststellungen sind nur bei
geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Die Grenze der Geringfügigkeit ist
jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250,00 €
überschritten (zu vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2004 – 4 SsOWi 604/04
-).“
Anmerkung owiz: Schon die Bußgeldstelle hat die Rechtspflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären (siehe § 160 III StPO).
3.11. Tatsächlichen Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis angegeben werden – OLG HammOLG Hamm vom 14. 02. 2008 - 5 Ss OWi 42/08 Leitsatz: Die tatsächlichen Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des Betroffenen neben dem berücksichtigten Toleranzwert Angaben zur verwandten Messmethode enthalten.
3.12. Auf Radarfoto muss verwiesen werden oder es muß exakt beschrieben werden und Teil der Urteilsbegründung sein
OLG Hamm vom 05. 06. 2008 - 3 Ss OWi 391/08 Leitsatz: Zur Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.
Dies kann in der Weise geschehen, dass auf das bei den Akten befindliche Foto vom Tatrichter in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Die Bezugnahme muss jedoch deutlich und zweifelsfrei sein. Den Ausführungen muss eindeutig zu entnehmen sein, dass das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht werden soll.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann
das Foto aus eigner Anschauung würdigen und beurteilen, ob es als Grundlage der
Identifizierung geeignet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 – 3 SsOWi
822/07 m. w. N.). An einer solchen Verweisung fehlt es hier indes.
Ausnahmsweise sind Ausführungen zur Bildqualität dann entbehrlich, wenn sich aus der Beschreibung der individuellen Merkmale des Betroffenen zwanglos ergibt, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Identifizierung ungeeignet sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O. m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen zur Bildqualität sind widersprüchlich.
So heißt es auf Bl. 3 u. a., dass die
Bildqualität „ausreichend“ sei, die Fotos „ausreichend scharf“ seien. Auf Bl. 4
u. a. heißt es demgegenüber, dass die Sachverständige einen Abzug von der
Identitätswahrscheinlichkeit von 10 % vorgenommen habe, um
„Unsicherheitsfaktoren wie die eingeschränkte Bildqualität“ einzuschließen.
Darüber hinaus identifiziert das Gericht den Betroffenen anhand von nur drei
Merkmalen (dichte der Augenbrauen, Abstand der Augen zueinander und abstehende
Ohren). Hingegen werden in der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens eine
Reihe weiterer, von der Sachverständigen erkannte Merkmale beschrieben. Das
Sachverständigengutachten wird als „insgesamt nachvollziehbar und überzeugend“
gewertet. Dann fragt es sich aber, warum das Gericht selbst die entsprechenden
Merkmale in der Darstellung der eigenen Identifizierung des Fahrzeugführers
nicht erkannt hat.
Anmerkung owiz: Die Bußgeldbehörde sollte auch im Bußgeldbescheid ausdrücklich Bezug auf das Radarfoto machen. Es macht keine große Mühe, sichert die Begründung, gibt der Amtsrichter ggf. Hilfestellung. Im Übrigen ist die alternative Anforderung des OLG (Bildbeschreibung pp) eine formalistische Forderung: Wenn man nicht einfach den Satz schreibt: Der Betroffene war der Fahrer, das ergibt sich zweifelsfrei aus dem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbild (Bl. XX da.A.), dann muss sogar die Bildqualität ggf. beschrieben werden. Aber – das OLG hat das Sagen, man hält sich besser an die Vorgaben. Brenner
3.13. Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe; standardisiertes Messverfahren genaue Angaben nötigAktenzeichen: 5 Ss OWi 255/08 OLG Hamm Leitsatz: Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist. Senat: 5 Gegenstand: Rechtsbeschwerde Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe; standardisiertes Messverfahren; Normen: StPO 267
Beschluss: 3.14. Verstoß gegen den Zweifelssatz liegt nur Tatrichter Zeitpunkt der Urteilsverkündung selbst noch Zweifel
Aktenzeichen: OLG Hamm vom 10. 04. 2008 - 2 Ss 134/08 Leitsatz: Ein Verstoß gegen den Zweifelssatz liegt nur vor, wenn aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsverkündung von der Richtigkeit der Tatsachen auf die er die Verurteilung stützt, nicht voll überzeugt gewesen ist, wenn er also verurteilt hat, obwohl er selbst noch Zweifel hatte.
Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus ihnen ergibt, dass nicht die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angegriffen werden soll und der Revisionsführer die Fehlerhaftigkeit nur aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, oder er nur eine eigene gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2006 – 2 Ss OWi 528/06 – m.w.N.; OLG Düsseldorf MStZ 1993, 99 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19 m. w. N.).
Vorliegend erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in
Angriffen gegen die Würdigung der Aussage des
Entlastungszeugen R. und der daraus vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen
hinsichtlich der von dem Zeugen als Mittäter benannten Person namens „Stefan“.
Im Zweifel muss er freigesprochen werden. Der
Zweifelssatz darf jedoch nicht dahingehend aufgefasst werden, dass immer dann
freigesprochen werden muss, wenn das Gericht objektiv an der Schuld des Täters
hätte Zweifel hegen müssen. Freizusprechen ist der Angeklagte nur dann, wenn das
Tatgericht die entsprechenden Zweifel selbst auch tatsächlich hatte (vgl. BVerfG
NJW 1988, 477). Folglich liegt ein
Verstoß gegen den Zweifelssatz nur vor, wenn aus dem Urteil selbst hervorgeht,
dass der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsverkündung von der Richtigkeit der
Tatsachen auf die er die Verurteilung stützt, nicht voll überzeugt gewesen ist,
wenn er also verurteilt hat, obwohl er selbst noch Zweifel hatte (vgl. BGH NJW
1951, 325; BVerfG, a.a.O.). Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter
vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts einschließlich des Vorhandenseins
bestimmter subjektiver Elemente überzeugt hat, ist nicht eine absolute, das
Gegenteil denknotwendig ausschließend Gewissheit.
Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung
ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.
3.15. OVG Saarlouis: Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat Voraussetzung für Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis – Wohnsitzangabe war Stadt im SaarlandDas Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat in einem Eilverfahren die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen zurückgewiesen, dem von der Fahrerlaubnisbehörde das Recht aberkannt worden war, von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangte Fahrerlaubnis nicht anerkennen, wenn sich bereits aus dem Führerschein selbst ergebe, dass der Verkehrsteilnehmer nicht in dem ausstellenden Staat wohne (Beschluss vom 03.07.2008, Az.: 1 B 238/08). Sachverhalt Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis 1999 wegen Drogenkonsums entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist hätte er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Im Jahr 2006 erwarb er eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne sich einer entsprechenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Die inländische Führerscheinstelle erkannte ihm das Recht ab, in Deutschland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Voraussetzung des Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt Das OVG stellte fest, dass die angefochtene behördliche Verfügung nicht gegen europarechtliche Richtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstößt. Es verwies auf zwei aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn bereits aufgrund der Angaben in dem Führerschein feststeht, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war. Dies war nach Angaben des OVG vorliegend der Fall, da in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers als Wohnsitz des Führerscheininhabers eine saarländische Stadt eingetragen war. (Pressemitteilung OVG SL).
3.16. Nutzungsuntersagung gegen Wettbüro
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. Juni 2008, 1 K 22/08.KO - Pressemitteilung Nr. 25/2008 Der Betrieb eines ohne Baugenehmigung eröffneten Wettbüros kann untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klägerin richtete 2007 in einem Geschäftshaus in Bendorf innerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgesetzten Kerngebietes, in dem aufgrund der planerischen Festsetzungen Vergnügungsstätten unzulässig sind, ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten ein. Der Landkreis Mayen-Koblenz untersagte die Nutzung des Gebäudes zu diesem Zweck. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die erfolglos blieb. Die Nutzungsuntersagung, so die Richter, sei rechtmäßig. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin ihr Wettbüro eingerichtet, ohne zuvor die erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihr die Genehmigung für die Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro offensichtlich erteilt werden müsste. Dessen Genehmigungsfähigkeit hänge auch von der im Baugenehmigungsverfahren zu klärenden Frage ab, ob das Wettbüro als eine Vergnügungsstätte nach der Baunutzungsverordnung einzustufen sei. Zudem verhindere der Landkreis mit seinem Einschreiten, dass sich die Klägerin Nutzungsvorteile gegenüber demjenigen verschaffe, der sich rechtstreu verhalte und vor Aufnahme der Nutzung zunächst die notwendige Genehmigung einhole. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
3.17. 3.1. Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bei Steuerrückständen
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2008, 1 K 1956/07.KO -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2008 - Verwaltungsgericht Koblenz
Erhebliche Steuerrückstände können im Einzelfall den Widerruf einer
Gaststättenerlaubnis rechtfertigen. Dies entschied kürzlich das
Verwaltungsgericht Koblenz. 3.18. Rotlichtverstoß Vergleich des Fotos mit dem Passfoto rechtmäßig – nein AG Stutgart 14.2.2001 – Betroffener hat keine Mitwirkungspflicht bei der Suche nach den tatsächlichen Fahrer – er darf schweigen
Vorbemerkung: Man kann sich nur erschreckt die Augen reiben: Da meint doch eine Bußgeldbehörde einer deutschen Großstadt, der Beschuldigte (Betroffene) habe eine Mitwirkungspflicht, den wahren Täter suchen zu helfen oder (so war es wohl gemeint) beweisen soll, dass er nicht der Fahrer war. Was ist das für ein Rechtsverständnis? Wenn manche Sachbearbeiter nicht in den Kommentar schauen (manche – wenn auch seltener, weil sie keinen haben – so meine Erfahrungen in Owi-Seminaren), so sollten sie doch daran denken, was sie von einem Vertreter einer Ermittlungsbehörde mit der Funktion einer Staatsanwaltschaft denken würden, wenn Sie der Betroffene wären! Ein Vorgesetzter antwortete einmal die Frage eines seiner jungen Mitarbeiters wie er sich denn dem ratsuchenden Bürger gegenüber verhalten sollte, so: Das ist doch ganz einfach, behandeln Sie ihn doch so, wie Sie in seiner Lage behandelt werden wollten. Ein guter Ratschlag. Owiz Brenner
Amtsgericht Stuttgart Az.:. 8 OWi 71 Js 98447/01 - Urteil vom 14.02.2002 Das Amtsgericht Stuttgart - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 14.02.2002 für Recht erkannt: Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e : I. Im form- und fristgerecht angefochtenen Bußgeldbescheid des Ordnungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27.09.2001 wird dem in Stuttgart wohnhaften Betroffenen eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 37 Abs. 2, 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Lenker eines Pkw, der nicht auf ihn, sondern auf eine in Stuttgart ansässige GmbH zugelassen war, am 15.06.2001, um 16:19 Uhr in Stuttgart an der Kreuzung Cannstatter Straße / Schillerstraße Richtung Arnulf-Klett-Platz fahrend, das Rotlicht der dort angebrachten Lichtzeichenanlage nicht befolgt. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit, deren rechtskräftige Feststellung die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hat, wurden dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100.- DM und Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von 36.- DM auferlegt. II. Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen: 1. Neben anderen stationären und ambulanten Verkehrsüberwachungsanlagen, betreibt das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart an der in der Stadtmitte in der Nähe des Hauptbahnhofs gelegenen Kreuzung Cannstatter Straße / Schillerstraße eine Rotlichtüberwachungsanlage. Mit dieser Anlage wurden im Zeitraum 15.06.2001 bis 22.06.2001 Messungen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt 34 641 Fahrzeuge angemessen. Verfahrensmäßig unter den Buchungszeichen von 505.21.862114.1 bis 505.21.862196.6 erfasst sind 825 Vorgänge. Beanstandet aus diesem Kontrollintervall wurden letztendlich 83 Fahrzeuge. 2. Die Auswertung der am 15.06.2001 um 16:19 Uhr aufgenommenen Messbilder führte zur Beanstandung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx. Die gleichfalls dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart angegliederte Bußgeldstelle ermittelte nach Erhalt der ausgewerteten Unterlagen den Halter dieses Fahrzeugs, ohne dass dieser Ermittlungsvorgang in den Akten allerdings dokumentiert ist. Für Außenstehende kann nicht nachvollzogen werden, wann und wo (Zentrales Fahrzeugregister des KBA oder örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsstelle) mit welcher (inhaltlichen) Anfrage und mit welchem Ergebnis diese Ermittlungsmaßnahme durchgeführt worden ist. 3. Am 13.07.2001 wurde ein Schreiben, betitelt als „Anhörung / Zeugenfragebogen“ erstellt, das an eine in Stuttgart ansässige GmbH & Co wohl in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin gerichtet ist. Diese Firma wird gebeten, den Namen und die Anschrift der Person anzugeben, die als „Führerin/Führer des PKW, XXXXXXXX am 15.06.2001 um 16.19 Uhr eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen“ habe. Angaben zum Tatort und zur näheren Konkretisierung der Ordnungswidrigkeit fehlen. 4. Von einer namentlich nicht bekannten Person wurde mit diesem Fragebogen die auf der Rückseite vorformulierte Frage, wem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen worden war, mit den Personaldaten (Vorname/Familienname/Anschrift/Geburtsdatum/Geburtsort) des Betroffenen am 27.07.2001 beantwortet, unterschrieben und mit dem Stempel der angeschriebenen Firma versehen an die Bußgeldstelle zurückgeschickt, wo er am 01.08.2001 eingegangen ist. 5. Bereits am 02.08.2001 wurde die an den Betroffenen gerichtete Anhörung mit der vorgeschriebenen Unterrichtung über den tatsächlichen Vorwurf erstellt. In der Anhörung wird diesem mitgeteilt, er sei, was tatsächlich nicht zutraf, „vom Fahrzeughalter als Fahrer benannt“ worden und als Beweismittel stünden zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit ein „Foto“, ein „Meß-/Frontfoto“ einer Überwachungsanlage und das Zeugnis einer nicht benannten Person der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamts der Stadt Stuttgart zur Verfügung. Verbunden damit wurde der Hinweis: „Wenn Sie sich nicht äußern wollen, kann das Foto mit ihrem im Paß- oder Personalausweisregister hinterlegten Foto verglichen werden“. 6. Der mit den angefragten Personaldaten des Betroffenen ausgefüllte Anhörungsbogen wurde der Bußgeldstelle von der Verteidigerin mit Schreiben vom 13.08.2001 zurückgereicht. Dabei wurde die Frage der Bußgeldstelle, ob der Verstoß zugegeben wird, verbunden mit dem Zusatz, die Angelegenheit einem Verteidiger anvertraut zu haben, mit einem „Nein“ beantwortet. 7. Der ausgefüllte Anhörungsbogen war am 15.08.2001 bei der Verwaltungsbehörde eingegangen. Am 13. September erreichte die Bußgeldstelle ein Fragenkatalog der Verteidigung zur Funktionsweise, -tauglichkeit und -genauigkeit der Messanlage. Noch bevor diese Fragen beantwortet wurden, verfügte die Sachbearbeiterin am 26.09.2001 den Erlass des Bußgeldbescheids, der dem Betroffenen 04.10.01 zugestellt wurde. 8. Auf den zulässigen Einspruch des Betroffenen gab die Bußgeldbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft am 10.12.2001 ab. Diese veranlasste ihrerseits am 19. 12.2001 die Vorlage der Akte an das Gericht. 9. Mit der Terminsverfügung vom 24.01.2002 erbat das Gericht bei der Bußgeldstelle um Aufklärung, woher das in die Akte ohne Herkunftshinweis und Aufnahmedatum einblattierte Lichtbild herrührt, das mit der Angabe des Vornamens, des Familiennamens und des Geburtsdatums des Betroffenen versehen ist. Dem Lichtbild selbst wie auch der Akte insgesamt ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt dieses gefertigt worden ist. Mit Schreiben vom 07.02.2002 erklärte die Bußgeldstelle, die zuständige Sachbearbeiterin habe am 24.08.2002 das Lichtbild des Betroffenen, das beim Passregister der Landeshauptstadt Stuttgart in digitalisierter Form hinterlegt sei, dort über ihren mit diesem vernetzten PC von ihrem Arbeitsplatz abgerufen, um dieses mit dem Messfoto zu vergleichen. Gleichzeitig wurde, was bis dahin in den Akten ebenfalls nicht registriert war, eine Ermächtigung des Leiters des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Stuttgart vom 19.07.1996 gemäß § 22 Abs. 3 Passgesetz und § 2 b Abs. 3 Personalausweisgesetz vorgelegt, wonach diese Sachbearbeiterin befugt ist, „Auskunftsersuchen an andere Pass- bzw. Personalausweisbehörden zu richten“. Auf der Rückseite dieser Ermächtigung sind die in Bezug genommenen Vorschriften im vollen Wortlaut abgedruckt. Die Sachbearbeiterin hat unterschriftlich bestätigt, „die für eine Datenübermittlung gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 22 Abs. 2 PaßG sowie § 2 b Abs. 2 PAuswG)“ zu kennen.
III. Der Nachweis, der auf dem Meßfoto abgebildete Fahrzeuglenker sei mit dem Betroffenen identisch, konnte durch einen Vergleich mit dem in den Akten befindlichen Lichtbild aus rechtlichen Gründen nicht geführt werden. Der Betroffene hat der Verwendung seines aus dem Paß- oder Personalausweisregister der bei der Passbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart an die Bußgeldverfolgungsbehörde übermittelten Lichtbildes widersprochen. Ohne das Einverständnis des Betroffenen darf das digitalisierte Lichtbild zu einem Vergleich mit dem Messfoto der Bußgeldbehörde zum Zwecke der Identifizierung im gegen den Betroffenen gerichteten Bußgeldverfahren nicht herangezogen werden, da es entgegen den zwingenden, dem Schutz von Bürgerdaten dienenden Rechtsvorschriften erhoben wurde. 1. Die Datenübermittlung aus dem Personalausweis- und dem Passregister ist in § 2 b Personalausweisgesetz (PAuswG) und § 22 Paßgesetz (PaßG) geregelt. Beide Vorschriften stimmen weitgehend überein. Da von der Verwaltungsbehörde mitgeteilt wurde, das in den Ermittlungsakten befindliche Lichtbild sei aus dem Paßregister der Stuttgarter Passbehörde entnommen worden, wird bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich auf die Vorschriften des Passgesetzes abgehoben. Nach der gesetzgeberischen Vorgabe, die in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Paßgesetzes (PaßVwV) ihren Niederschlag gefunden hat, ist „das Paßregister kein Auskunftsregister“ (Nr. 22.1 PaßVwV zu § 22 PaßG). Es soll „deshalb für Datenübermittlungen nur in äußerst begrenztem Umfang zur Verfügung stehen“ (Medert/Süßmuth, Paß- und Personalausweisrecht, Band 2, Erl. § 22 PaßG, Rdnr. 8) Ein deutscher Passbewerber hat bei Antragstellung auf seine Kosten ein Lichtbild vorzulegen, das bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Dieses Lichtbild verkörpert personenbezogene Daten über das Aussehen des Antragstellers und wird in das Passregister der für die Ausweisausstellung zuständigen Behörde aufgenommen. Es dient damit den in § 21 Abs. 3 PaßG aufgeführten Zwecken, die vorrangig auf die Ausstellung der Pässe und die Identitätsfeststellung der Ausweisbesitzer gerichtet sind. Nach Nr. 22.7 PaßVwV gehört auch das im Passregister hinterlegte Lichtbild eines Passinhabers zu den übermittlungsfähigen Informationen. Für die Datenübermittlung bestimmt § 22 Abs. 1 PaßG: „Personenbezogene Daten dürfen die Paßbehörden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen“. Da eine besondere Reglung für die Übermittlung von Daten und Informationen aus dem Paßregister an für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörden in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen fehlt, ist die Weitergabe des Lichtbildes in welcher Form auch immer nur zulässig, sofern die in § 22 Abs.2 und Abs. 3 PaßG normierten materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen. An zwingenden Voraussetzungen verlangt Absatz 2 dieser Vorschrift: „ Die Passbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Paßregister übermitteln. Voraussetzung ist, dass
3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.“ Die vorliegend wesentlichen Regelungen in § 22 Abs. 3 PaßG lauten: „Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.“ a. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen wurde von der Verwaltungsbehörde zwischenzeitlich zwar dargelegt, dass die zuständige Bußgeldsachbearbeiterin ermächtig war, Datenübermittlungsersuchen nach § 22 Abs. 2 Paßgesetz zu stellen, auch wenn die Formulierung in der Ermächtigung („an andere Paß- oder Personalausweisbehörden“) Zweifel erwecken könnte, diese Befugnis erstrecke sich nur auf Passbehörden außerhalb des Ordnungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart. Der Aufzeichnungspflicht ist die Verfolgungsbehörde als an der personenbezogenen Information interessierten Stelle bis zur gerichtlichen Anfrage jedenfalls nicht nachgekommen. In § 22 Abs. 3 PaßG wird nicht vorgeschrieben, wo diese Aufzeichnungen anzubringen sind. In Betracht kommen sachgerechter Weise jedoch nur die den konkreten Fall betreffende Akte. Mit Sicherheit war die Aufzeichnung nicht in der Ermittlungsakte erfolgt. Eine Dokumentation über den Anlass der Lichtbildabfrage und die Herkunft der Unterlage ist nach der Auskunft des Vertreters der Verwaltungsbehörde weder im Bereich der Bußgeldstelle an einem anderen Ort außerhalb der Ermittlungsakte (z.Bsp. einer Auskunftsliste oder Generalakte) noch bei einer anderen Stelle (z.Bsp. der Pass- oder Meldebehörde) erfolgt.
b. Weit gewichtiger erscheint, dass nach der seit langer Zeit gehandhabten Praxis innerhalb der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart die Bußgeldbehörde im automatisierten Online-Verfahren direkten Zugriff auf bestimmte Daten und Unterlagen aus dem Passregister der Passbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart hat, ohne dass es dazu des in § 22 Abs. 2 Satz 1 PaßG zwingend vorgeschriebenen Ersuchens noch bedarf. Für Datenübermittlungen, die nicht aufgrund materiell-gesetzlicher Vorschriften vorzunehmen sind, ist, wie oben dargelegt, eine ausdrückliche Anforderung der an den Registerdaten interessierten Behörde an das Passregister im Einzelfall vorgeschrieben. Diese nicht abdingbare Übermittlungsvoraussetzung lässt ein automatisiertes Abrufverfahren, bei dem die nachfragende Behörde oder Stelle ohne vorherige Anforderung und Anmeldung direkten Zugriff auch auf nur bestimmte Informationen aus dem Bestand der Passbehörde hat, nicht zu. „Schon wegen des späteren Nachweises, dass ein solches Ersuchen vorgelegen hat, wird es nach Möglichkeit in schriftlicher Form zu stellen sein. Das Ersuchen des Übermittlungsempfängers bildet eine formale Zulässigkeitsvoraussetzung der Datenübermittlung, die nur dann nicht zum Tragen kommt, wenn eine Übermittlung kraft Gesetzes vorzunehmen ist“ (Medert/Süßmuth, a.a.O. Erl. § 22 PaßG Rdnr. 10). Der von der Bußgeldbehörde in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung, das förmlichen Ersuchen wie auch andere für die Datenübermittlung gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten seien dann überflüssig, wenn die anfragende Stelle zur selben Verwaltungseinheit gehört wie die Passbehörde, kann nicht beigetreten werden. Dies ergibt sich bei grundgesetzkonformer Auslegung aus Sinn und Zweck der Datenschutzbestimmung. Danach ist der Übermittlungsvorschrift ein funktionaler Behördenbegriff zugrunde zu legen, die lediglich organisatorische Zusammenfassung in einer regelmäßig die gesamte Gemeinde umfassenden Verwaltungseinheit ist nicht maßgeblich. Diese Auffassung wird auch in den amtlichen Durchführungsvorschriften vertreten. Nr. 22.4 PaßVwV enthält die ausdrückliche Klarstellung, dass die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PaßG für „die Weitergabe von Paßregisterdaten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Passbehörde angehört“ nicht suspendiert, sondern entsprechend anzuwenden sind. Die an Informationen aus dem Passregister interessierte Stelle einer Verwaltungseinheit trägt demnach wie die organisatorisch getrennte Behörde die volle und alleinige Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 PaßG vorliegen. Als formelle Voraussetzung einer Datenübermittlung ist in dieser Vorschrift an erster Stelle das an die Passbehörde zu richtende Ersuchen genannt, ohne das, von den im Gesetz selbst genannten, aber vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, jegliche Weitergabe von personenbezogenen Daten unzulässig ist. Auch bei gleichzeitiger Zugehörigkeit der Passbehörde und der an Passregisterdaten interessierten Stelle zu einer (organisatorischen) Verwaltungseinheit darf nur ein besonders ermächtigter Bediensteter, für den die gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht gleichfalls gilt, dieses Ersuchen stellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, diese (förmlich und nachvollziehbar zu gestaltende) Einzelanforderung sei entbehrlich. Von der Erforderlichkeit eines förmlichen Ersuchens gehen auch das für die Bußgeldstelle zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg und das Innenministerium Baden-Württemberg aus. In seinem Erlass vom 17.02.1997 betreffend u.a. die Ermittlungen bei Kennzeichenanzeigen zur Fahrerfeststellung, der im Einvernehmen mit dem Innen- und Justizministerium ergangen ist, schreibt das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zum Abgleich des Beweisfotos mit dem Lichtbild des Personalausweis- oder Passregisters für die Bußgeldstellen u.a. vor:
Noch deutlicher verlangt das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Erlass vom 27.05.1997 betreffend den „Abgleich von Beweisfotos in OWi-Verfahren mit Lichtbildern der Ausweisbehörden“ ein ausdrückliches Ersuchen an die Ausweisbehörde zur „Übermittlung entsprechender Daten - hier i.d.R. Kopien von Lichtbildern - aus dem Personalausweis- bzw. Paßregister“, wenn es anordnet, · dass „die Prüfung der Ausweisbehörde insoweit darauf beschränkt bleibt, ob von der Bußgeldbehörde das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Datenübermittlung dargetan wurde.“ Das von der Verwaltungsbehörde vorliegend praktizierte Abrufverfahren, bei dem noch nicht einmal der Zugriff auf das Paßregister dokumentiert wurde, lässt sich demnach weder mit den Vorgaben der ministeriellen Erlasse noch mit den zwingenden Datenschutzregelungen des Pass- oder Personalausweisgesetzes in Einklang bringen. Faktisch bedeutet diese Handhabung der Datenbeschaffung nicht nur eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten „höheren Zugangsbeschränkung“ zu den Datensammlungen der Paß- und Personalausweisregister (zitiert nach Medert/Süßmuth, Paß- und Personalausweisrecht, Band 1, Erl. § 2b PAuswG, Rdnr. 9), sondern die Einrichtung und Vorhaltung einer erkennungsdienstlichen Lichtbilddatei, in der alle Stuttgarter Bürger, die einen Paß (oder Personalausweis) in ihrer Heimatgemeinde beantragt haben, vorsorglich zur Verfolgung mehr oder weniger bedeutender Verkehrsordnungswidrigkeiten erfasst sind, unabhängig davon, ob sie verkehrsbußgeldrechtlich bereits einmal aufgefallen sind oder nicht. Damit werden aber nicht nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Paßgesetzes und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger verletzt, sondern auch die Vorschriften umgangen über die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die auch im Bußgeldverfahren, wenngleich nur unter erschwerten Voraussetzungen, gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 81 a StPO möglich ist, Die Daten werden zweckentfremdet. Das im Passregister verwahrte Lichtbild dient nicht, wie gesetzlich vorgesehen, der Identitätsfeststellung der Paßbesitzer, sondern vorwiegend der Identifizierung von einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtigen Bürgern. Dabei ist diese Zweckentfremdung nicht auf wenige und vielleicht besonders bedeutende Ordnungswidrigkeiten beschränkt. Nach Berichten in der Tagespresse erfolgen solche Zugriffe in Stuttgart etwa 1600 Mal im Monat und selbst bei Ordnungswidrigkeiten, die lediglich mit 100.- DM Geldbuße zu ahnden sind. c. Aber auch die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Datenweitergabe aus dem Paßregister sind vorliegend nicht eingehalten. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 PaßG schreibt das Gesetz vor, dass eine Datenübermittlung nur dann zulässig ist, wenn die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus bestimmten Gründen von dieser Art der Datenerhebung abgesehen werden muss. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der vorliegenden Art ist von vorrangiger Bedeutung das aktuelle Erscheinungsbild eines Verdächtigen und nicht sein Aussehen vor 2, 5, 10 oder noch mehr Jahren, wie es regelmäßig in den Ausweisbildern vermittelt wird. In diesen Zeiträumen kann sich das Aussehen beträchtlich verändern. Das Datum der Herstellung des Bildes ist nicht bekannt. Deshalb kann die Wahrscheinlichkeit, dass der Abgebildete im Zeitpunkt der Verfolgung noch gleich aussieht wie bei der Herstellung seines Passbildes nicht eingeschätzt werden. Daß im Zeitpunkt der Abfrage das aktuelle Erscheinungsbild registriert ist, erscheint höchst zufällig. Da auf den Messbildern Individualmerkmale einer Person meistens nicht zu erkennen sind, ist eine Identifizierung durch einen Abgleich mit dem Ausweisbild, dessen Alter sich nicht bestimmen lässt, vielfach auch nicht möglich. Ob die Daten beim Betroffenen faktisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Vorliegend wäre die Vorlage eines Abzugs des Meßfotos an den Fahrzeughalter bzw. Arbeitgeber des Betroffenen, dem man bei der durchgeführten Zeugenanhörung den Verdacht, dass mit seinem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, ohnehin offenbart hat, naheliegend und ohne nennenswerten Mehraufwand möglich gewesen. Darüber hinaus hat die Verfolgungsbehörde die rechtliche und auch erzwingbare Möglichkeit, den zwar nach seinen Namen bekannten, aber nach seinem Aussehen unbekannten Tatverdächtigen zu einer Vernehmung zu laden, um ihn in Augenschein zu nehmen und sein Aussehen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person zu vergleichen oder die Anfertigung von Lichtbildern, die sein aktuelles Aussehen dokumentieren, durch ihre Ermittlungsbeamten anzuordnen. Die Behauptung, ohne Kenntnis der Bilder aus dem Paß- oder Personalausweisregister, müsste die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren vielfach einstellen oder eine den Betroffenen belastende Nachbarschaftsbefragung durchführen, lässt daher die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten völlig außer Betracht Weshalb solche vom Gesetz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen und grundsätzlich zulässigen Ermittlungsmaßnahmen unverhältnismäßig, der aus verfassungs- und datenschutzrechtlich Gründen beschränkte Zugriff auf personenbezogene Daten, deren Brauchbarkeit zu dem vorgesehenen Zweck im Einzelfall und im vorhinein noch nicht einmal abzuschützen ist, aber verhältnismäßig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der automatisierte Abruf von personenbezogenen Daten des Betroffenen aus dem Paßregister durch die Bußgeldbehörde verstößt demnach gegen die datenschutzrechtlichen Übermittlungsvorschriften des Paßgesetzes. Die Zweckentfremdung dieser Informationen ohne das Einverständnis des Betroffenen und Ausschaltung jeglicher Kontrollmöglichkeit beinhaltet eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die, da anerkennenswerte Gegeninteressen der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, eine Verwertung im Bußgeldverfahren gegen den Willen des Betroffenen nicht zulässt.
2. Der Verwertbarkeit des aus dem Paßregister abgerufenen Lichtbildes des Betroffenen stehen aber auch die vom Bundesverfassungsgericht in der sog. Gemeinschuldnerentscheidung (BVerfG NJW 1981, 1431) entwickelten Verfassungsgrundsätze entgegen. Das Bundesverfassungsgericht führt dort aus, dass die Verwertung erzwungener Aussagen gegen den Willen des Betroffenen unzulässig ist. Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis oder einen gültigen Paß zu besitzen. Zur Ausstellung muss der Personalausweis- oder Passbewerber sein Lichtbild vorlegen, das in den Ausweis übernommen bzw. übertragen und danach im jeweiligen Register verwahrt wird. Die Ausstellung eines Ausweises kann erzwungen werden. Verstöße gegen die Ausweispflicht sind mit Geldbuße bewehrt. Könnten die vom Ausweispflichtigen gelieferten Informationen über sein Aussehen, deren Kosten er zudem zu tragen hat, ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen der Verwertung für eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugeführt werden, so läge darin ein Zwang, an der eigenen Überführung und bußgeldrechtlichen Verurteilung mitzuwirken, der mit dem aus der Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten des Art. 2 GG fließenden Selbstbelastungsverbot nicht zu vereinbaren ist.
IV. 1. Bedenken bestehen aber auch hinsichtlich der Verwertung der Messfotos, da diese aus einer polizeilichen Maßnahme stammen, für die eine ausreichende Zuständigkeitsnorm nicht vorliegt. „Verkehrsüberwachung“ als Gesamtheit aller Maßnahmen zur Beobachtung und Kontrolle des Straßenverkehrs, ohne dass der Verdacht einer polizeirechtlichen Gefahr oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht, erfordert eine sachliche Zuständigkeitszuweisung (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Abschnitt G, Rdnr. 63 ff), die für Baden-Württemberg nicht ersichtlich ist. Der vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Erlass vom 17.02.1997 vertretenen Auffassung, „der Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen durch Landratsämter, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in ihrer Funktion als Bußgeldbehörde“ sei „durch § 47 OWiG gedeckt“, kann nicht gefolgt werden. § 47 OWiG begründet zwar die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, aber keine Verkehrsüberwachungszuständigkeit (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O., Rdnr. 65). Jede Maßnahme und Tätigkeit zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit setzt immer den Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit voraus, der bei der präventiven Verkehrsüberwachung gerade nicht gegeben ist. Das Aufstellen und Bedienen von Verkehrsüberwachungsgeräten, in der aus der Erfahrung begründeten Erwartung, damit auch Regelverletzer feststellen und bußgeldrechtlich verfolgen zu können, kann diesen Tatverdacht nicht ersetzen. So wie „Verkehrsüberwachung nicht ausschließlich oder vorrangig dem Ziel der Ermittlung von Regelverletzungen dienen darf“ (Lisken/Denninger, a.a.O., Rdnr. 65), so lässt sich umgekehrt eine „vorbeugende Verkehrsüberwachung nicht auf die Verfolgungskompetenz stützen“ (Lisken/Denninger, a.a.O., Rdnr. 65). Die „Verkehrsüberwachung“ durch das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart beinhaltet aber ausschließlich repressive Maßnahmen, nämlich die Feststellung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
2. Auch wenn die rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit des aus der rein repressiven Verkehrsüberwachung stammenden Messfotos nicht geteilt wird, war ein zu einer Verurteilung ausreichender Nachweis durch Vergleich der abgebildeten Person mit dem Aussehen des Betroffenen nicht zu führen. Dieses Messfoto lässt keine zur Identifizierung ausreichenden Individualmerkmale erkennen. Selbst nach der Auffassung des Vertreters der Verwaltungsbehörde sind mit diesem Bild zwar Ähnlichkeiten festzustellen, aber nicht auszuschließen, dass die auf dem Messbild abgebildete Person ein Bruder des Betroffenen ist. Da der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, Ermittlungen zu ähnlich aussehenden Angehörigen nicht durchgeführt wurden, dem Betroffenen aber, wie von der Verwaltungsbehörde verlangt, unter der Geltung der Mitwirkungsfreiheit im Bußgeldverfahren eine Last zur Darlegung, er habe zum Verwechseln ähnlich aussehende Verwandte, nicht aufgebürdet werden kann, und der Aussage des nicht namhaft gemachten Zeugen auch nicht zu entnehmen war, der Betroffene habe das beanstandete Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch gelenkt, wäre dieser auch bei seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung mit großer Wahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist gestützt auf §§ 46, 71 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO. 4. Leserfragen
4.1. Leser H. aus G. fragt Fahrerlaubnis entzogen, nicht eingezogen worden, dann wiedergefunden. Darf man damit in Österreich fahren?
ich habe mich bereits durch einige Foren gekämpft, aber überall findet man unterschiedliche Antworten.
Einem Freund von mir wurde in Deutschland der Führerschein entzogen (Grund: Alkohol am Steuer, zu schnelles Fahren, Wiederholungstäter). Er hat allerdings immer noch seinen Führerschein, weil dieser kurzzeitige verschwunden war und nun zufällig wieder aufgetaucht ist in irgend einer seiner Sackotaschen ;-)
Jetzt will er mir erzählen, das er grundsätzlich weiterhin im Ausland fahren darf (speziell Österreich). Irgendwie kann ich mir das nicht so richtig vorstellen.
Vielleicht können Sie mir kurz darlegen, wie es sich verhält bei vorübergehenden Fahrverbot bzw. kompletten Fahrerlaubnisentzug. Er muss den Führerschein komplett neu machen und ist dazu ein Jahr gesperrt.
Ich kann mir vorstellen, dass solche oder so ähnliche Fragen immer wieder auftauchen und freue mich deshalb genauso über einen Verweis im Internet.
Vielen Dank im Voraus.
Es grüsst freundlich aus Thüringen T.H. Antwort Sehr geehrte Herr H.. 05.09.2008 Danke für die Anfrage. Die Sache ist einfach: Frage Sie Ihren Freund, ob er noch eine amtliche Erlaubnis hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Seine Antwort müsste lauten: Mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen, oder im „Umgangsdeutsch“ mein „Lappen“ ist weg. Im Normalfall wird der Führerschein auch beschlagnahmt, er ist also auch tatsächlich „weg“. Der Umstand, dass Ihr Freund das Beweispapier (= Führerschein) noch besitzt, schafft selbstverständlich keine Fahrerlaubnis. Es ist ähnlich wie bei einem Verstorbenen: Der Umstand, dass sein Reisepass noch vorhanden ist, macht ihn nicht lebendig. Ergebnis: Ihr Freund macht sich in Deutschland und auch in anderen Ländern, wo eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Beim Fahrverbot hat er noch die Fahrerlaubnis, er darf nur 1 - 3 Monate nicht fahren, wobei die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Führerschein – für die Zeit des Fahrverbotes – bei der Polizei oder der Bußgeldstelle (bei Straftaten auch bei der Staatsanwaltschaft) deponiert ist. Fährt er nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides (bei Straftaten nach Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils), so fährt er auch ohne Fahrerlaubnis solange das Fahrverbot gilt. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.2. Leserinnen A.R. und B.G. aus P. fragen: Geldbuße + Gewinnabschöpfung für Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 30 OWiG möglich?
Sehr geehrter Herr Brenner, im Rahmen unserer Tätigkeit kommt es vor, dass wir in jüngster Zeit als Betroffenen im Bußgeldverfahren eine GbR haben. Dabei fiel uns auf, dass in der 13. Auflage des Göhler ausgeführt wird, dass gemäß § 30 OWiG RN 6 gegen eine GbR die Festsetzung einer Geldbuße nicht zulässig ist. In der 14. Auflage hingegen wird das nicht mehr klar definiert. Es wäre daher nett, wenn Sie uns mitteilen könnten, ob sich die Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass nunmehr die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine GbR gem. § 30 OWiG möglich ist. Eine weitere Frage zielt darauf ab, ob der Betriebsleiter einer GbR nach § 9 Abs. 2 bebußt werden kann oder nur die Gesellschafter der GbR und wenn ja, nach welchem Punkt 1 oder 2? Für Ihre Mühe bedanken wir uns im Voraus. Mit freundlichen Grüßen B. G. u. A. R. )
Sehr geehrte Frau R., sehr geehrte Frau G.
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachstehend meine Antwort. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner AntwortOWiG § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen – hier GbRDie GbR (mit Außenwirkung = sie tritt im Geschäftsverkehr auf) kann wie eine OHG beispielweise im Rahmen des § 30 OWiG bußrechtlich behandelt werden. Die Gründe: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen in der Vergangenheit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in vielen, wenn auch nicht in allen Bereichen, Rechtsfähigkeit zugesprochen. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber (siehe Bundestagsdrucksache 14/8998) keinen Anlass mehr gesehen, die Gesellschaft des Rechts (GbR) bußgeldrechtlich anders zu behandeln als die offene Handelsgesellschaft beispielsweise. Der Gesetzgeber hat daher in den entsprechenden § (9, 130 OWiG), insbesondere in § 30 das Wort Personenhandelsgesellschaften ersetzt durch das Wort Personengesellschaften. Daraus ist und wird zu Recht abgeleitet, dass damit auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in den Kreisen der ahndungsfähigen Unternehmen aufgenommen worden ist. Die GbR wird daher im Rahmen des § 30 OWiG genauso behandelt wie schon immer die OHG. Noch kurz einige Worte zur gesetzlichen Konstruktion der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 709 Absatz 1 BGB) der Gesellschaftsvertrag kann jedoch mit Stimmenmehrheit Abweichungen davon treffen. So kann beispielsweise bei mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung auf einen oder mehrere übertragen werden, die anderen können ausgeschlossen werden (§ 710). Es kann auch jeder Gesellschafter befugt sein, die Geschäftsführung alleine zu führen und die anderen damit zu verpflichten. Die Geschäftsführung kann sogar auf einen Nichtgesellschafter (wie beispielsweise bei einer GmbH) auf einen Dritten übertragen werden Für die Ahndung nach § 30 OWiG ist wichtig herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist (s. § 30 I Ziff 1 -5). Wegen der fehlenden Eintragungsfähigkeit dieser Gesellschaft im Handelsregister lässt sich der Personenkreis der Verantwortlichen in der GbR nicht herauslesen. Häufig allerdings wird auf den Rechnungen oder sonstigen Unterlagen mit Außenwirkung erkennbar werden, wer Gesellschafter und wer Geschäftsführer ist. Falls daran Zweifel bestehen sollten, ist ein Blick in den Gesellschaftervertrag zu nehmen. Falls die Gesellschaft dies verweigert, wird die Durchsuchung der Geschäftsräume nach §§ 105, 102 Strafprozessordnung erforderlich sein. Meist wird jedoch schon die Androhung, dass ein richterlicher Durchsuchungsbefehl beantragt werden wird, die Gesellschafter dazu bewegen, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Problematisch ist jedoch der Fall dann, wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag - was erlaubt ist - nicht existiert. In einem solchen Fall wird nichts anderes übrig bleiben, die mutmaßlichen Gesellschafter beziehungsweise die Angestellten der GbR als Zeugen zu vernehmen. Karl Brenner Quelle für BT-Drucksache:
http://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php +
Vgl. auch Brenner, Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht, NStZ 1998, 557; ders., Geldbuße und Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach dem Bruttoprinzip jetzt auch gegen die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) - Änderung des § 30 OWiG, ZfZ 2003, 185; ders., Das Bruttoprinzip gilt für den Einzeltäter und für Unternehmen, nicht nur für den unschuldigen Täter oder Dritten, NStZ 2004, 256;
Auszug aus der BT-Drucksache (oben)
4.4. Leser Th.M aus D. fragt was tun, wenn Anhörungsbogen vermutlich beim falschen Adressaten angekommen istSehr geehrter Herr Brenner, wir haben bezüglich der Anhörung eines Betroffenen ein Problem, zu dem wir Sie um Ihre Einschätzung bitten. Zum Sachverhalt: Der dem Betroffenen im Anhörungsschreiben vom 03.07.08 vorgeworfene Verkehrsverstoß erfolgte am 21.04.2008 [ Verjährung also am 20.7.08 bzw. mit AB am 3.10.08] Aufgrund hausinterner Probleme bei der Postbearbeitung war zu befürchten, dass die Anhörung beim falschen Adressaten gelandet ist. Daraufhin erfolgte am 15.07. eine schriftliche Nachfrage beim Betroffenen, ob er den Anhörbogen vom 03.07. erhalten habe. Da er sich hierzu nicht äußerte, wurde am 25.07. nochmals eine Anhörung versandt (zu der er sich ebenfalls nicht geäußert hat) und schließlich am 30.07.08 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hat Zur Begründung führt er an, erst eine Anhörung mit Datum 25.07. erhalten zu haben und da sei der Verstoß bereits verjährt gewesen. Nachdem der Sachbearbeiter sicherlich etwas ungeschickt vorgegangen ist in der Sache, stellt sich für uns die Frage, ob die Sache ans Gericht abgegeben werden soll (kann). Was würden Sie uns empfehlen? Für eine baldige Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar. AntwortSehr geehrter Herr M.. Danke für die Anfrage. Clever, aber falsch vom Betroffenen gedacht. Denn: Es unterbricht nicht der Zugang der Vernehmung / Anhörungsbogen nach § 55 OWiG, sondern schon die ordnungsgemäße Anordnung. Da der Anhörungsbogen vom 25.7.08 – davon gehe ich aus – genau so adressiert war wie der vom 3.7.08, ist der AB vom 3.7.08 ordnungsgemäß erlassen worden und hat auch den richtigen Adressaten erreicht. Daher wurde die Verjährung am 3.7.08 unterbrochen (§ 33 I Nr. 1, Ab.4 OWiG). Mit freundlichen Grüßen Brenner 4.5. Leserinnen R.W. und B.B. aus G. fragen: Wie kann man die Namen und Anschriften von Telefonanschlussinhabern erfahren, wenn man nur die Telefonnummer kennt? Muss die Polizei Ermittlungen vornehmen?
Hallo Herr Brenner,
Leider ist dies in der Praxis nicht immer so einfach. Es gibt Fälle, da liegen uns lediglich eine Festnetznummer bzw. eine Mobilfunknummer vom Betroffenen vor. Vor- und Nachname sowie die Adressdaten des Betroffenen sind unbekannt. Die Betroffenen geben in der Regel bei einem Anruf nicht ihre Adressdaten durch (verständlich). Frage: Gemäß § 46 Abs. 3 OWiG sind für uns Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, unzulässig. Welche Möglichkeiten haben wir als Verwaltungsbehörde dennoch, den Betroffenen zu ermitteln? Die Polizei wurde diesbezüglich um Amtshilfe gebeten, diese wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt. Ich gehe mal davon aus, dass dies auch ein Thema für andere Verwaltungen ist. Mit den besten Grüßen verbleibt
B.B.
Antwort:Sehr geehrte Frau W. sehr geehrte Frau B.. Vielen Dank für Ihre wieder interessante Anfrage. Es war mir wieder ein Anlass, mich über meine Juristenkollegen, insbesondere auch die, die Kommentare schreiben, zu ärgern. Ich habe mindestens vier Kommentare einschließlich zweier weiteren, mir über das Internet zugänglich ist, nachgelesen. Kein einziger hat die von Ihnen gestellte Frage beantwortet. Alle haben pauschal geschrieben, dass nach Paragraph 46 III das Fernmeldegeheimnis und das Postgeheimnis zu beachten ist, dass Postbeschlagnahmen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens unzulässig sind. Keiner hat erklärt, was unter dem Postgeheimnis und dem Fernmeldegeheimnis zu verstehen ist. Man liest das GG, das FAG (siehe unten: In dieser Vorschrift geht es um „Mitteilungen“, nicht um Name und Anschrift des Fernsprechteilnehmers), dann das TKG und erschrickt vor diesem Wust an Informationen, an Texten, die man fünfmal liest und noch immer nicht verstanden hat. Nun zu meiner Antwort. Es ist eigentlich ganz einfach: Die Anschriften und die Namen der Telefonanschlussinhaber fallen nicht unter das Fernmeldegeheimnis oder Postgeheimnis. Seit 2004 jedenfalls ist die Rechtslage klar. Und Sie können es selbst feststellen, wenn Sie meinem Hinweis bezüglich von Yahoo oder „www.dasoertliche.de“ . Sie brauchen noch nicht einmal eine Auskunft einzuholen, sondern Sie können über das Internet selbst die Adressen erfahren, selbstverständlich nur dann, wenn der betreffende sich im Telefonbuch hat eintragen lassen. Der Anschlussinhaber könnte allerdings, aber das war schon immer so, die Auskunft sperren lassen. Dennoch gilt m.E., dass die Telefongesellschaften Name und Anschrift ihrer Kunden mitteilen muss, weil diese Informationen nicht unter das Fernmelde - und Postgeheimnis fallen (Ausnahme selbstverständlich, wenn die Anschlüsse von Amts wegen gesperrt sind: Im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen und von Polizeibeamten, die aus dienstlichen Gründen für die Öffentlichkeit gesperrte Anschlüsse haben). Ich würde jedoch das Wort "Auskunft" in dem Anschreiben an die Telefongesellschaften nicht verwenden. Das macht es der Gegenseite leichter Ihren Antrag abzulehnen, Begründung: Die Auskunft (!) ist nach § 46 III unzulässig. Ich habe das früher oft als Richter erlebt bei Auskunftsersuchen bei Steuerstrafverfahren. Da wurde mein Antrag – sogar einmal von der Staatsanwaltschaft – abgelehnt mit der Begründung „Steuergeheimnis“, obschon das nicht gilt, wenn die „Geheimnisse“ im Steuerstraf – oder Bußverfahren bekannt geworden sind. Die erwähnte Staatsanwaltschaft hat mir die Unterlagen erst übersandt, als ich drohte, seine Diensträume durchsuchen und die Akten beschlagnahmen zu lassen. Wie Sie selbst Namen und Anschrift erfahren können, können Sie an meinem Vermerk „Rückwärtssuche“ unten ablesen. Dass es funktioniert, können Sie an meinem Beispiel „Beispiel: Eingabe meiner Telefonnummer“, (untern) erkennen. Zu Ihrer Frage, der Beauftragung der Polizei. Es ist unstreitig: Die Polizei ist Ihr Hilfsorgan (siehe Göhler Rz 4 vor § 59 OWiG). Sie ist an die Weisungen der Bußgeldstelle gebunden (§§ 46 II, 161 S. 2 StPO). Ausnahmen: Nach einem Erlass der Innenminister - den ich jetzt nicht zur Hand habe - kann die Polizei Ermittlungen jeder Art bei Bagatellordnungswidrigkeiten wie Park - und Halteverstöße ablehnen, ferner auch, wenn es um die Ermittlungen von Autofahrern geht, die in die "Starenkastenfallen" der Kommunen geraten sind. Hier soll die Kommune selbst ermitteln. Was allerdings jetzt Ihren Fall angeht, also bei der Polizei anzufragen, wie denn der Name und Anschrift eines bestimmten Fernsprechteilnehmers sei, so hat die Polizei wohl zu recht abgelehnt. Denn Sie können Anschrift und Namen (s.o.) selbst mühelos ermitteln. Und nicht vergessen: Sie sind die Staatsanwaltschaft im Verhältnis zur Polizei im Bußgeldverfahren. Wenn Sie noch oder wieder Fragen haben melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner PS. Am Ende noch eine Pressemeldung des BGH zu dem Thema. § 12 FAG Auskunft im Strafverfahren In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. RückwärtssucheYahoo zeigt, wo eine Telefonnummer zu Hause ist Rückwärtssuche auf Basis von DasÖrtliche Yahoo erweitert seine lokale Suche in Deutschland um die Möglichkeit, Namen und Adressen zu Telefonnummern zu finden. Für die Rückwärtssuche nutzt Yahoo die Datenbank von DasÖrtliche.
Mit dem neuen Dienst sollen sich
Namen und Anschriften von gesuchten Firmen und Personen herausfinden lassen, von
denen nur die Telefonnummer bekannt ist. Hat der jeweilige Rufnummern-Inhaber
der Rückwärtssuche nicht ausdrücklich widersprochen, werden Name, Straße und
Postleitzahl zur jeweiligen Telefonnummer kostenlos angezeigt. Seit der jüngsten Novellierung des Telekommunikationsgesetzes ist die so genannte Rückwärtssuche legal.http://www.s-a-n.uni-bremen.de/SAN/index.php?name=News&file=article&sid=699
0681638551
http://www.e-recht24.de/news/telekommunikation/564.htm Bei der klassischen Telefonauskunft wird nach Angabe des Namens und der Adresse die dazu gehörige Telefonnummer mitgeteilt, bzw. gleich verbunden. Bei der so genannten Inverssuche oder auch Rückwärtssuche gibt man bei einem Dienstleister die entsprechende Rufnummer an und erhält dann die dazu gehörigen Adressdaten. Aktuell hatte nun der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 316/06, Urteil vom 05.07.2007) zu entscheiden, ob ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber Auskunft über die entsprechenden Daten verlangen kann, auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliegt. In der Presseerklärung Nr. 92/2007 des Bundesgerichtshofes heißt es zu dem Fall: "Die Beklagte betreibt in mehreren Städten ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Die Klägerin unterhält einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist. Die Beklagte versieht ihre Teilnehmerdaten, die sie für die Zwecke der Auskunftsdienste weitergibt, bislang mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die Klägerin hält die Beklagte hingegen für verpflichtet, in ihren Datensätzen diesen Vermerk ("Inverssuche: ja") bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr. Die Vorinstanzen (Anmerkung des Autors: LG München I (Az.: 33 O 4087/05, Urteil vom 13.09.2005) und OLG München (Az.: 9 U 4962/05, Urteil vom 23.05.2006)) haben die Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht, abgewiesen." Zu der Entscheidung des BGH heißt es weiter: "Der III. Zivilsenat hat jedoch der Klägerin im wesentlichen Recht gegeben. Nach § 47 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kann ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber verlangen, dass dieser unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die für die Erteilung der Auskünfte erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Der Datenschutz für die Inverssuche ist unter anderem in § 105 Abs. 3 TKG geregelt. Danach ist diese Suchoption zulässig, wenn ihr der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts gewährt diese Bestimmung nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen darf. Vielmehr kann er hierüber nicht disponieren, weil den Datenschutz bei der Auskunftserteilung nicht er, sondern der jeweilige Auskunftsdienstleister zu gewährleisten hat. Der Teilnehmernetzbetreiber hat lediglich seinen Kunden den nach § 105 Abs. 3 TKG erforderlichen Hinweis zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken (§ 105 Abs. 4 TKG)."
Fazit:
4.6. Leser T.N. aus S. fragt: Was tun, wenn ca. 3.000 Bußgeldbescheide erlassen, aber nicht zugestellt wurden, viele – fast 80 Prozent – Betroffene auf Mahnung der Kasse die zum Soll gestellte Summe bezahlt haben?
Ich habe eine kleine Frage an Sie:
Ich wäre Ihnen für eine kurze Antwort dankbar.
Sehr geehrter Herr N. SB 12.8.08 Recht herzlichen Dank für Ihren außergewöhnliche interessanten Sachverhalt und ihre Fragen dazu. Es gibt doch immer wieder Fälle, die man sich eigentlich nicht so recht in der Praxis vorstellen kann. Nun zu meinen Antworten. Sie haben völlig recht mit Ihrer Auffassung. Die Bußgeld | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||