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__________________________________________________________________ 1 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1 Die Merkmale der Ordnungswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld Der Tatbestand der Bußgeldnorm (Tatbestandsmäßigkeit) Die irrige Rechtsauffassung des Inspektors 2 Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften 2.1 Insolvenzrechtsvereinfachung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Erleichterung der Unternehmensfortführung Stärkung der unternehmerischen Eigeninitiative von Schuldnern Transparente Auswahl des Insolvenzverwalters 3.1 Klage gegen Sperrzeitverlängerung unzulässig 3.2 Kein Herrenclub im Gewerbegebiet 3.4 Jetzt auch im Hallenbad - Schwimmbadverbot für Senior 3.5 E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig Bußgeldbescheid gegen Mitarbeiter der Werbeabteilung Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch Gericht 4.1 Rauschgift Verkehr Kampf gegen Drogen Eigenbedarfsgrenze halbiert 6 Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht 6.2 Sie können auch über die owiz - Redaktion Inhouse-Seminare veranstalten werden. 6.4 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht 6.5 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht 6.6 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht 6.7 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) 6.8 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht 6.9 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baurecht 6.10 Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit 7.1 Lackner / Kühl Kommentar zum StGB 7.2 Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen Einzeldarstellung 7.4 Rechtswörterbuch von Creifelds Lexikon/Wörterbuch 7.5 OWiG- Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht 7.6 Strafprozessordnung: StPO Meyer-Goßner Kommentar 7.7 Straßenverkehrsrecht Kommentar von Hentschel 7.8 Bürgerliches Gesetzbuch: BGB von Jauernig 7.9 Das neue WEG-Recht von Hügel / Elzer 7.10 Strategien beim Zugewinnausgleich von Kogel 7.11 Handelsgesetzbuch: HGB von Koller / Roth / Morck Kommentar 7.12 Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts von Wabnitz / Janovsky 8 Gesamtüberblick über das Seminarangebot 8.1 Seminartermine owiz und Termine in 2007 Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete: 2007 in: Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen, Lambrecht/Pfalz oder Inhouse-Seminare 10. September 2007/ Baden-Baden 5. November 2007 / Baden-Baden 11. September 2007/ Baden-Baden 6. November 2007 / Baden-Baden 12. September 2007/ Baden-Baden 7. November 2007 / Baden-Baden 13. September 2007/ Baden-Baden 8. November 2007 / Baden-Baden 14. September 2007 /Baden-Baden 10. Dezember 2007 /Baden-Baden 11. Dezember 2007 /Baden-Baden 12. Dezember 2007 /Baden-Baden 13. Dezember 2007 /Baden-Baden 14. Dezember 2007 /Baden-Baden 24. bis 25. September 2007 / Berlin 26. bis 27. September 2007 / Berlin 18. September 2007 / Frankfurt/Main 3. Dezember 2007 / Frankfurt/Main 19. September 2007/ Frankfurt/Main 4. Dezember 2007 / Frankfurt/Main 20. September 2007/ Frankfurt/Main 5. Dezember 2007 / Frankfurt/Main 8. Oktober 2007/ Frankfurt/Main 6. Dezember 2007 / Frankfurt/Main
1.1 Die Merkmale der Ordnungswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – SchuldDer Tatbestand der Bußgeldnorm (Tatbestandsmäßigkeit)Für die Ordnungswidrigkeit gilt dieselben Dreiteilung wie für eine Straftat: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld, die im Ordnungswidrigkeit‑Recht jedoch als Vorwerfbarkeit bezeichnet wird (§ 1 OWiG). Es sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu unterscheiden: Die Absicht, der direkte Vorsatz, der bedingte Vorsatz, die grobe Fahrlässigkeit, die (leichte) Fahrlässigkeit, die bewußte Fahrlässigkeit, die unbewußte Fahrlässigkeit, die Leichtfertigkeit. aber auch die Gewerbsmäßigkeit. Zu den subjektiven Merkmalen gehören neben dem Vorsatz auch andere subjektive Elemente, die im psychischen Bereich des Täters ablaufen. Unter den objektiven Tatbestand versteht man die Zusammenfassung der in der Bußgeldnorm, die die Bußbarkeit eine menschlichen Verhaltens (durch Tun oder Unterlassen) beschreiben. Objekiv sind die Tatbestandsmerkmale dann, wenn sie von der Außenwelt von Dritten erkannt werden können (z.B. bauen, parken, zu schnell fahren, lärmen, unrichtige Angaben machen). Zu den objektiven Tatbestandsmerkmale gehören auch die persönlichen Merkmale des Täter wie: Steuerpflichtiger, Halter, Bauherr, Anlieger. In der Beweisführung bereiten die subjektiven Merkmale dann Schwierigkeiten, wenn der Täter die Auskunft dazu verweigert. Sie psychischen Vorgängen im Innern des Täters müssen dann aufgrund äußerer Umstände von dem beurteilenden Ermittlungsbeamten, Sachbearbeiter, Staatsanwalt oder Richter erschlossen werden. 1.2 Bei jedem Bußrechtsfall muß eine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden (vgl. § 1 OWiG):
Beispiel zur Vorwerfbarkeit - Verbotsirrtum: Der irrende Stadtinspektor – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – fahrlässige TötungStadtinspektor Sorglos (S) wurde die 5jährige Dolores anvertraut. Sie wurde häufig und fast regelmäßig von ihrer Mutter verprügelt. Zwischen ihm und seiner Amtsleiterin war klar, das Kind muss dem Zugriff der Mutter entzogen werden. S. tat jedoch nicht, was er hätte tun müssen. Eines Tages kam daher, was kommen musste: Die Mutter schlug so heftig auf ihr Kind ein, dass das Kind an der Schlägen verstarb. Herr S. gab als Grund für seine Untätigkeit an, er sei der Auffassung gewesen, die Entziehung des Sorgerechts bedürfe der Zustimmung der Mutter. Diese erhielt er jedoch nicht. Er war sehr erstaunt, fahrlässiger Tötung angeklagt worden ist und das Oberlandesgericht den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Rechtslage? Lösungshinweis: Sachverhalt: Der Verbotsirrtum des Betreuers und seine fahrlässige Tötung (OLG Stuttgart NJW 1998, 3131) Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe haben als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Misshandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten und ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen (Oberlandesgericht Stuttgart). Nach der so genannten Funktionenlehre wird nach dem sozialen Sinngehalt heute nur noch zwischen § Garantenstellung aus der Pflicht zur Beherrschung einer Gefahrenquelle und § aus der Pflicht zum Schutz eines Rechtsgutes unterschieden. Für die Sozialarbeit im Aufgabenbereich des Jugendamtes ist kennzeichnend, dass der für eine - auch unvollständig - Problemfamilie zuständige Sozialarbeiter im Rahmen eines längerfristigen Arbeits - und Betreuungszusammenhangs tatsächlich den Schutz der (mit-)betreuten Kinder übernimmt. Ihm erwächst daher aus der eigenen, von ihm übernommener Aufgabenerfüllung einer Garantenpflicht aus tatsächlicher Schutzübernahme. Trotz des Elternrechts ist die öffentliche Jugendhilfe oder die von ihr beauftragte Träger der freien Jugendhilfe aufgrund des Wächteramts des Staates verpflichtet, das körperliche, geistige und seelische Wohl von (mit -) betreuten Kindern auch vor rechtsgutverletzendem Verhalten der Eltern oder eines Elternteils zu schützen. Aus der tatsächlichen Übernahme dieser Verpflichtung erwächst die Beschützergarantenpflicht des Betreuers i. S. von § 13 StGB. Der Angesch. B hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222,13 StGB) schuldig gemacht. Der Angesch. B hat offensichtlich auch erkannt, daß zur Verhinderung weiterer Mißhandlungen des Kindes und weiterer Gefährdungen des Kindeswohls durch die zur Kindererziehung völlig ungeeignete Mutter jedenfalls im Februar 1994 einschneidende Maßnahmen notwendig waren; er hat auf Vorschlag der Kinderpflegerin E das Kind J vom 28. 2. 1994 bis zum 13. 3. 1994 in eine auswärtige Pflegefamilie gegeben. Diese nach § 43 KJHG bei Gefahr im Verzug zum Schutz des Kindes ohne Zustimmung der personensorgeberechtigten Mutter zulässige Not- und Eilentscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB, also bei schwerer Gefährdung des Kindeswohls, zulässig; bei mangelnder Zustimmung des Personensorgeberechtigten hat das Jugendamt unverzüglich die Entscheidung des VormG herbeizuführen. Letzteres hat der Angesch. B pflichtwidrig unterlassen. Er hat weder die von der Heimleiterin K angeregte Entziehung des Personensorgerechts noch die in Anbetracht des nach § 1666 a BGB geltenden strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes naheliegende Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ernsthaft in Erwägung gezogen. Statt dessen hat er der - bei vorläufiger Würdigung glaubhaften - Zeugin K erklärt, ohne Einwilligung der Mutter sei an eine Sorgerechtsentziehung nicht zu denken. Die irrige Rechtsauffassung des InspektorsDiese irrige Rechtsauffassung, die dem Wortlaut und Sinn des § 1666 BGB eklatant widerspricht, hätte er als entsprechend vorgebildeter Sozialarbeiter bei einem Jugendamt leicht durch einen Blick ins Gesetz, in einen Kommentar des BGB oder durch Erkundigung an rechtskundiger Stelle (Rechtsamt der Stadt L.) vermeiden können. Statt die notwendige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim VormG des AG L. in die Wege zu leiten, hat er untätig zugewartet, bis R und ihr Kind am 13. 3. 1994 ins W-Heim nach S. verlegt wurden. Dieses Unterlassen war nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv pflichtwidrig. 2 Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften
2.1 Insolvenzrechtsvereinfachung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des InsolvenzverfahrensAnmerkung:Eine Änderung der InsO wird sowohl das Bußgeldverfahren wie auch das Vollstreckungsverfahren sowie das Haftungsrecht für kommunale Abgaben beeinflussen. owiz
Am 17.04.2007 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. 2007, Teil 1 Nr. 13, S. 509, hinterlegt beim Bundesanzeigerverlag). Artikel 1 bis 3 des Gesetzes treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt an 01.07.2007 in Kraft. Ziele des GesetzesentwurfsNach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf soll das Insolvenzverfahren im Interesse der Gläubiger einfacher und schneller abgewickelt werden. Es sollen vor allem Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritts der Insolvenz gegeben werden. Erleichterung der UnternehmensfortführungDer Gesetzentwurf will die Fortführung von Unternehmen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erleichtern. Das Insolvenzgericht könne künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an den Gläubiger herauszugeben seien, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien. Die Gläubigerinteressen würden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssten, der durch die Nutzung eingetreten sei. Stärkung der unternehmerischen Eigeninitiative von SchuldnernDarüber hinaus soll der Schuldner motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, wobei der Insolvenzverwalter erklären kann, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Allerdings müssten die Gläubiger einer derartigen Erklärung des Insolvenzverwalters zustimmen. Der Schuldner müsse im Gegenzug von seinen Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn Arbeitseinkommen erzielt würde. Transparente Auswahl des InsolvenzverwaltersIn dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass „geschlossene Listen“ bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern unzulässig sind. Künftig müssen Insolvenzgerichte die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die Insolvenzverwaltungen übernehmen wollen. Bei der individuellen Auswahl des Insolvenzverwalters sei jedoch stets der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Insolvenzbekanntmachungen im Internet Schließlich sollen laut Entwurf in Insolvenzsachen in Zukunft nur noch elektronische Bekanntmachungen im Internet stattfinden. Alle Insolvenzbekanntmachungen seien auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform zu dokumentieren. Dadurch könnten Bekanntmachungskosten gespart werden.
3 Rechtsprechung
3.1 Klage gegen Sperrzeitverlängerung unzulässig – wenn der Betreiber unzuverlässig nach dem Gaststättenrecht ist(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Juli 2007 - 1 K 276/07.KO -) - Pressemitteilung Nr. 29/2007 Für die Klage des Betreibers einer Diskothek gegen eine Sperrzeitverlängerung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreiber im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Klägerin, ein GmbH, betreibt eine Diskothek, die 1979 erstmals genehmigt worden ist. Seit 1994 kam es zu massiven Beschwerden von Bewohnern der umliegenden Häuser wegen Lärms in der Nachtzeit. Im Mai 2004 erfuhr die Beklagte von der Polizeiinspektion Boppard, dass in der Diskothek Wodka zum Preis von 0,50 € je Glas abgegeben wird, und wies die Gesellschaft auf die negativen Auswirkungen dieser Verkaufsstrategie hin. Im August 2005 ließ die zuständige Verbandsgemeinde den von der Diskothek ausgehenden Diskothek Lärm messen. Zudem erhielt sie in der Folgezeit von der Polizeiinspektion Boppard Auflistungen der im unmittelbaren Umfeld der Diskothek erfassten Straftaten. Danach kam in den Jahren 2003 - 2005 eine Vielzahl von Straftaten zur Anzeige, die von der Polizei auf den exzessiven Alkoholgenuss in der Diskothek zurückgeführt wurden. Im Februar 2006 legte die Verbandsgemeinde zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarn die Sperrzeiten für den Diskobetrieb in den Nächten zum Samstag, Sonntag und zu gesetzlichen Feiertagen auf 02:00 Uhr bis 06.00 Uhr und in den Nächten der übrigen Wochentage auf 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr fest. Hiergegen legte die Gesellschaft erfolglos Widerspruch ein. Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ablehnte, weil die Gesellschaft durch die Sperrzeitregelung nicht in ihren Rechten verletzt werde.
Auch die in der Folgezeit erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, schon nicht zulässig. Die Gesellschaft habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sperrzeitregelung, da die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek wegen der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Geschäftsführer widerrufen werden müsse. Der Diskothekenbetrieb werde nämlich nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt. Dies belegten die Straftaten, die in oder in der unmittelbaren Umgebung der Diskothek begangen worden seien. Die Bandbreite dieser Taten reiche von Diebstählen, über Rauschgiftdelikte und Trunkenheitsfahrten bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen und zuletzt einer versuchten Vergewaltigung. Nach den polizeilichen Erkenntnissen trügen zu den Taten die massiv beworbenen „50-cent-partys” bei, bei denen für diesen Preis u.a. Wodka angeboten würde. Obwohl die Geschäftsführer von der Polizei hierauf hingewiesen worden seien, habe die Gesellschaft das Konzept zum Betrieb der Diskothek nicht geändert. Seien daher die Geschäftsführer unzuverlässig, sei die für die Diskothek erteilte Konzession zu widerrufen. Das Interesse, bis zur Vollziehbarkeit dieses Widerrufes den Gaststättenbetrieb ohne die behördlich festgesetzten Sperrzeiten vorübergehend fortsetzen zu können, sei indes rechtlich nicht schutzwürdig. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
3.2 Kein Herrenclub im Gewerbegebiet VG Trier, Urteile vom 13. Februar 2007 - 5 K 853/06.TR - und - 5 K 1047/06.TR -Pressemitteilung Nr. 06/2007 Die Nutzungsänderung eines Wohnhauses und Wellnesszentrums in einen sog. Herrenclub, in dem Räume für Prostituierte bereitgehalten werden sollen, ist im o.g. Gewerbegebiet derzeit nicht zulässig. Dies ist zwei Urteilen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Februar 2007 zu entnehmen. Den Entscheidungen lagen zwei Klagen des Betreibers des geplanten Clubs zugrunde, der zum einen die vom Landkreis Trier Saarburg verfügte Zurückstellung einer Entscheidung über seinen Bauantrag für die Dauer eines Jahres, längstens bis 05. Oktober 2007 nicht hinnehmen und der zum anderen die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung im Wege der Untätigkeitsklage erstreiten wollte. Der beklagte Landkreis hatte die Zurückstellung ausgesprochen, nachdem die Verbandsversammlung des in den gerichtlichen Verfahren beigeladenen Zweckverbands Wirtschaftsförderung im Trierer Tal beschlossen hatte, den maßgeblichen Bebauungsplan mit dem Ziel zu ändern, im genannten Bereich die Errichtung bordellartiger Betriebe auszuschließen. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klagen aus, die von dem Beigeladenen eingeleitete Änderungsplanung sei mangels eines konkreten Planungskonzepts rechtswidrig. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, weil ausschließlich Betriebe ähnlich des von ihm geplanten verhindert werden sollten. Die Richter der 5. Kammer schlossen sich dieser Argumentation nicht an. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, zum Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs habe eine hinreichend konkretisierte Planung vorgelegen, deren Zielsetzung sich nicht darin erschöpfe, lediglich einzelne Vorhaben auszuschließen. Das Vorhaben des Klägers sei nicht alleiniger Anlass für die Planungsänderung gewesen. Vielmehr hätten weitere Anträge für bordellartige Betriebe vorgelegen. Ziel der Planungsänderung sei daher die Verhinderung einer weiteren Konzentration von Prostitutionsbetrieben und der damit einhergehenden städtebaulichen Fehlentwicklung im genannten Gewerbegebiet. Von einer rein auf die Absichten des Klägers fixierten Verhinderungsplanung könne deshalb keine Rede sein. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Februar 2007 - 5 K 1581/06.NW - Pressemitteilung Nr. 5/2007 Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Im entschiedenen Fall war die Polizei von Bewohnern eines Mehrfamilienhauses davon verständigt worden, dass aus der Wohnung starke Klopf- und Knackgeräusche zu vernehmen seien. Die Polizeibeamten befürchteten, dass ein defektes Elektrogerät die Ursache hierfür sei und dadurch ein Brand ausgelöst werden könnte. Da weder der Mieter noch der Hausmeister zu erreichen waren, ließ die Polizei die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen. Nach der Öffnung wurde festgestellt, dass die Geräusche von der Heizung ausgegangen waren und durch das Zurückdrehen des Heizkörperventils abgestellt werden konnten. Die für diese Maßnahme angefallenen Kosten in Höhe von ca. 200 € stellte die Polizei dem betroffenen Mieter in Rechnung. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid aufgehoben: Zwar sei das Eindringen in die Wohnung gerechtfertigt gewesen, weil die Polizei zu Recht davon habe ausgehen können, dass möglicherweise die Gefahr eines Brandes bestehe. Die Kosten hierfür dürften dem Kläger aber nicht auferlegt werden. Dieser sei für das ungewöhnliche Geschehen nicht verantwortlich. Er habe nicht vorhersehen können, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursache und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz komme.
3.4 Jetzt auch im Hallenbad - Schwimmbadverbot für Senior Verwaltungsgericht Mainz 6 L 72/07.MZ - Pressemitteilung 8/2007
Nachdem sie ihn im Sommer 2006 bereits von der Benutzung ihres Wartberg-Freibads ausgeschlossen hatte, hat die Stadt Alzey jetzt gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) wegen seines Verhaltens im Hallenbad mit sofortiger Wirkung ein sechswöchiges Benutzungsverbot bezüglich der Schwimmhalle in der Albert-Schweitzer-Schule ausgesprochen. Zu Recht, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden, an die sich der Antragsteller gewandt hatte. Die Stadt Alzey hat ihr Benutzungsverbot unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller wiederholt nach dem Badeschluss um 7.15 Uhr im Schwimmbecken geblieben sei, in einem Fall sogar nach dem Eintreffen der von Schwimmbadbediensteten herbeigerufenen Polizeibeamten. Immer wieder habe sich der Mann von der Einstiegsleiter ins Becken fallen lassen, einmal unmittelbar vor eine 85-jährige Frau. An zwei Tagen habe er andere Badbenutzer von der äußersten und tiefsten Bahn verdrängt, wobei er einen Badegast unterschwommen und sich so zwischen diesen und den Beckenrand gezwängt habe. Am 21.01.2007 habe er nach dem Betreten des Beckens dieses im Kraulstil durchquert und sei dann mit voller Wucht in eine in Rückenlage schwimmende Frau hineingeschwommen, der er dabei auf den Kopf geschlagen habe. Die 6. Kammer hat das sofortige Benutzungsverbot bestätigt. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Stadt aufgelisteten Regelverstöße des Antragstellers. Dieser habe monatelang selbstherrlich und unbelehrbar gegen die Regeln zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Badebetriebs verstoßen. Unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens im Freibad stehe zu erwarten, dass er auch in Zukunft gegen die Ordnungsregeln verstoßen werde. Da zudem einzelne Schwimmbadbenutzer bereits in Erwägung zögen, wegen des Antragstellers auf den Schwimmbadbesuch zu verzichten oder jedenfalls versuchten, den Besuch zeitlich so zu legen, dass sie ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller vermeiden, sei der Ausschluss des Antragstellers von der Badbenutzung rechtens.
3.5 E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 6. Februar 2007 - 6 K 1729/06.NW - Pressemitteilung Nr. 6/2007 Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen. Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden. Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
3.6 EU Führerschein/Fahrerlaubnis – Ablauf der Sperrfrist in Deutschland bestimmt § 21 StGB begangen oder nichtThüringer OLG – (AG Stadtroda) vom 06.03.2007- AZ 1 Ss 251/06 Für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis kommt es nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007, Az. 2 St OLG Ss 286/06; OLG München, Urteil vom 29.01.2007, Az. 4 StRR 222/06, bei Juris). EG Art 234 Abs 3, EGRL 439/91, StVG § 21 (Quelle: Rechtscentrum).
3.7 Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger – Wirksamwerden des Fahrverbotes1) Ein Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. 2) Eine Beschränkung der Verteidiger-Vollmacht kann aus dem Umstand, dass in dem nachfolgenden Text der Vollmacht spezielle Befugnisse des Vollmachtnehmers im Einzelnen aufgeführt sind, nicht entnommen werden. Vielmehr indiziert die Verwendung der Formulierung „insbesondere“, dass dem Vollmachtnehmer über die dort aufgeführten Befugnisse hinaus auch weitergehende Befugnisse zustehen sollen. Daher wird die Verfolgungsverjährung durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger (erneut) unterbrochen (Leitsätze owiz) OLG Hamm Aktenzeichen: vom 9.3.2007 1 Ss OWi 148/07 OLG Hamm Gegenstand: Rechtsbeschwerde: Stichworte: Zustellung; Zustellungsvollmacht; Verteidiger; Unterbrechung der Verjährung; Normen: OWiG 33; OWiG 51 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 4. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 22.12.2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 03. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Gründe: I. Das Amtsgericht Hamm hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, am 14.02.2006 gegen 11.51 Uhr in Hamm auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln die durch entsprechende Verkehrszeichen festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Betroffenen wurde mittels eines Radargeräts der Marke Multanova VR 6 F gemessen. Die Stadt Hamm hat gegen den Betroffenen unter dem 20.03.2006 durch Übersendung eines Anhörungsbogens ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 24.03.2006 hat Rechtsanwalt H.D. angezeigt, dass er mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung des Betroffenen beauftragt sei. Diesem Schriftsatz hatte er folgende Vollmachtskopie beigefügt: „Vollmacht Rechtsanwalt H.D. In der Bußgeldangelegenheit gegen H.G. anlässlich Vorfall vom 14.02.2006 Bußgeldbehörde: Stadt xxx Aktenzeichen: xxxx Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse: 1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, zum Abschluss eines Vergleiches, zur Vermeidung eines Rechtsstreites; 2. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer; 3. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden; 4. Zustellung von Strafanträgen sowie deren Rücknahme, zur Vertretung als Nebenkläger in einem Strafverfahren; 5. zur Akteneinsicht; 6. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit.“ Der Bußgeldbescheid der Stadt XXX vom 03.05.2006 ist sodann nicht dem Betroffenen selbst, sondern dem Rechtsanwalt D. am 5. Mai 2006 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Hamm den Betroffenen durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und zudem die Auffassung vertritt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorläge, da die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn nicht wirksam gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass hinsichtlich des angeordneten Fahrverbotes die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG zur Anwendung zu gelangen habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur hinsichtlich der Anwendung des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt Stellung genommen: „Ein zur Einstellung des Verfahrens Anlass gebendes Verfahrenshindernis wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung liegt nicht vor. Die erstmals durch die Anhörung des Betroffenen am 20.03.2006 unterbrochene Verjährung wurde durch Zustellung des Bußgeldbescheides vom 03.05.2006 an den Verteidiger Rechtsanwalt D. am 05.05.2006 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen. Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen ermächtigte die durch den Verteidiger Rechtsanwalt D. zu den Akten gereichte Vollmacht vom 24.03.2006 diesen zur Entgegennahme von an den Betroffenen gerichteten Zustellungen. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Verteidiger zur Entgegennahme von Zustellungen nicht ermächtigt gewesen sein soll, ist dem Text der Vollmacht nicht zu entnehmen. Die Vollmacht ist ausweislich ihres Wortlauts unbeschränkt erteilt worden und insbesondere nicht - wie in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2003 - 2 SsOWi 647/03 - entschiedenen und von der Rechtsbeschwerde angeführten Fall - auf eine außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten beschränkt worden. Eine Beschränkung der Vollmacht kann auch dem Umstand, dass in dem nachfolgenden Text der Vollmacht spezielle Befugnisse des Vollmachtnehmers im Einzelnen aufgeführt sind, nicht entnommen werden. Vielmehr indiziert die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ dass dem Vollmachtnehmer über die dort aufgeführten Befugnisse hinaus auch weitergehende Befugnisse zustehen sollen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Verteidigers, durch den dieser die Vertretung des Betroffenen angezeigt hat. Die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses tragen im Übrigen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße sowie gegen die Dauer des verhängten Fahrverbots ist nichts zu erinnern. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht indes von der Anwendung des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG abgesehen. Da den Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit bzw. bis zur Bußgeldentscheidung am 22.12.2006 bereits ein Fahrverbot verhängt worden war, hätte das Amtsgericht abweichend von § 25 Abs. 2 S. 1 StVG anordnen müssen, dass das Fahrverbot nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft der Bußgeldbescheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aufgrund dieses Rechtsfehlers bedarf es indes nicht. Da weitere Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG nicht zu treffen sind, kann die Anordnung durch das Beschwerdegericht getroffen werden (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 OWiG Rdnr. 45 b ff.).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. 3.8 Abtropfgewicht, Angebot, Bußgeldverfahren, Endpreis, Fertigpackung, Feststellungsinteresse, Grundpreis, Margenpreise, Preisklarheit, Preismarge, Preiswahrheit, Produktfamilie, „von-bis“-Preise, Werbeprospekte, WerbungVGH Baden-Württemberg 25.04.2007 - 6 S 46/05 1. Bei Werbeprospekten, die an alle Haushalte verteilt werden, ist, auch wenn gängige Konsumwaren wie Lebensmittel beworben werden, regelmäßig noch nicht von einem „Angebot“, sondern von „Werbung unter Angabe von Preisen“ auszugehen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. 2. Mit der Angabe einer bloßen Preismarge („von … bis …“) wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht genügt, wenn diese sich auf bereits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben „Pro-duktfamilie“ einer Marke angehören. 3. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden. FPackV § 11 Abs. 1 Satz 1, PackV § 11 Abs. 2, PAngV § 1, PAngV § 2 Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Werbeprospekten den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen. Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „XXXX“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der MarketingAbteilung der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen Gewichts oder Volumens zu einem einheitlichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“). Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht regelmäßig nicht angegeben. Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbeprospekte übersandt hatte, mit denen in der vorbezeichneten Weise für in den „XXXX“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört. Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Lebensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür Verantwortlichen zu benennen. Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen (ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grundpreisangabe bei so genannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe. Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleichwohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003 beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehenden Bußgeldentscheidungen zugrunde zu legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropfartikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preisangabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei. Bußgeldbescheid gegen Mitarbeiter der WerbeabteilungNachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „XX-Märkte“ erstellten Prospekten habe er unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbeprospekten würden immer wieder Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und beworben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf das Abtropfgewicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Bezugsgröße angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein. Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch GerichtMit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR. Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der Preisangabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewählten Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung müsse deckungsgleich sein. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt. Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen errechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden. Hinsichtlich der „von-bis“-Grundpreise und dem fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätli-chen Schreiben mit weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offenbar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien. So sei ein Kaufmann ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne beworbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertragbar, zumal sie ausweislich eines Schreibens vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesministerium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch der seinerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete. Die Angabe von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemeinem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es bestehe indes keine Verpflichtung, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der unverkennbaren Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfgewichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der Grundpreis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbraucher auch in der Werbung die maßgebliche Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreisangaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht erforderlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Verbraucher. Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endgewicht preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe verlassen könne und diese anhand der maßgeblichen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich. Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Produktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweckdienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen. Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Gegen die Zulässigkeit einer solchen spreche bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Urteile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbesondere für das zukünftige Verhalten der Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Landratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können. Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht habe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse. Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren veranlasst würden. Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei, müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil orientiert habe. Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es sich um Prdukte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margengrundpreisen stehe auch mit der mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Widerspruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden. Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu übertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei. Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herleiten. Vielmehr sei das Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst anzugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derartige Pflicht hätte begründen wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen. Der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Solches verlange von ihr niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Bezugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letztlich gegen das Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert angegeben werden, was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher im Zweifel noch nicht einmal möglich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen. Für die übrigen Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei jedem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise miteinander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher Preisvergleich möglich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den Grundpreis nachzurechnen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeldbescheid, sondern auch aus drohenden ordnungsrechtlichen Verfügungen. Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen, dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblieben sei. Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und entsprechenden Grundpreismargen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grundpreis angegeben werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewonnen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte Land verkenne bei seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu werden bräuchten. Werde dem Verbraucher mittels einer Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Bereich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als Vergleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grundpreismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittli-che“ Verbraucher nicht in der Lage sei, Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien, inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Landes hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich auch künftig nichts ändern. Anmerkung: 1) Der erlassene Bußgeldbescheid in dieser Sache erscheint (siehe oben) wohl den falschen Betroffenen getroffen zu haben. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass – insbesondere auch nach der Begründung des Unternehmens im Verwaltungsverfahren – der „Mitarbeiter“ der alleinige, bußbare verantwortliche Täter gewesen sein sollte. Es ist vielmehr sehr wahrscheinlich, dass eine Leitungsperson nach § 30 I OWiG der bußbare Hauptverantwortliche gewesen sein muss. Ob als aktiver Täter, als Unterlassungstäter oder als Täter nach § 130 OWiG muss hier selbstverständlich offen bleiben. Ein selbständiger Bußgeldbescheid nach § 30 IV OWiG wäre dann wohl die bessere Lösung gewesen. Dies auch im Hinblick auf eine höhere Geldbusse und einer Abschöpfung des Gewinnes nach §§ 30 III, 17 IV OWiG. 2.) Der Gesamtwortlaut der Entscheidung kann bei der owiz-Redaktion angefordert werden.
3.9 Cannabis am Steuer- Führerscheinverlust droht - Nur bei überzeugend nachgewiesenem Erstkonsum weitere Prüfung gebotenVGH Mannheim 21.02.2007 - 10 S 2302/06 Wer unter Einwirkung von Cannabis Auto fährt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Nur wenn der Fahrer ausdrücklich behauptet und überzeugend darlegt, dass er zum ersten Mal Cannabis konsumiere, ist eine weitere Aufklärung geboten und die Glaubwürdigkeit der Angaben zu prüfen. Bei einer Verkehrskontrolle und anschließender Blutabnahme hatte sich herausgestellt, dass der spätere Kläger unter Einfluss von Cannabis am Steuer saß. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wandte sich der Mann mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle codeinhaltige Medikamente einnehmen musste. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Kläger Recht: Es würden die Belege dafür fehlen, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Im Berufungsverfahren entschied der VGH jedoch für den Entzug des Führerscheins: Für eine erstmalige Einnahme von Cannabis gebe es keine glaubhaften Darlegungen und überzeugenden Anhaltspunkte. Und nur dann bestünde Anlass für weitere Aufklärungen zur Häufigkeit. Da also keine Zweifel am gelegentlichen Konsum bestehen, reiche allein die Tatsache aus, dass der Kläger nach dem Konsum von Cannabis Auto gefahren sei, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Urteil: Tatbestand Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich
der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger
die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf
Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei
gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten
THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf
gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von
Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch
ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur
entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten
telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien
gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem
fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden
könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers.
Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von
58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen
längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus
sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus
der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des
Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt -
u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich
festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g
vorgelegen habe. Entscheidungsgründe
Denn bereits aus den Akten ist ein früherer
gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der
Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich
eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür
kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität
Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger
Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der
Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt,
früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben. 3.10 Ein einmaliger Konsum von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) rechtfertigt im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis.OVG NRW 06.03.2007 16 B 332/07 - StVG § 3, FeV § 11, FeV § 46 Tatbestand: Der 1969 geborene Antragsteller, der bereits seit 1993 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist, geriet am 30.7.2006 als Fahrer eines Kraftfahrzeugs in eine Polizeikontrolle. Weil der Antragsteller, der eine tschechische, im Februar 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis vorwies, offensichtlich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand, wurde eine Blutprobe entnommen, deren rechtsmedizinische Untersuchung 90 ng/ml Kokain und mehr als 1000 ng/ml Cocainmetabolit ergab. Mit Bescheid vom 14.12.2006 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er nicht mehr berechtigt sei, die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen, und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen den tschechischen Führerschein für eine entsprechende Eintragung vorzulegen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim VG erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab, die Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Gründe: Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, als offensichtlich rechtmäßig. Der Senat hat bislang die Frage, ob bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Kraftfahreignung ausschließt, offen gelassen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2005 - 16 B 198/05 -. Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom VG in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte, vgl. etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 20.9.2006 -11 CS 05.2143 -, juris, und vom 14.2.2006 - 11 ZB 05.1406 -, juris, letzterer mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen, vertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung ausschließt. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nummer 9. Vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00, 7 B 11798/00 -, DAR 2001, 183. Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesen) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV) erforderlich. Schließlich rechtfertigen auch die übrigen Angaben des Antragstellers keine ihm günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergebnisse durchgeführter Drogenscreenings. Generell gilt, dass es den auf Eigeninitiative des Betreffenden durchgeführten Drogenscreenings in der Regel an der erforderlichen Aussagekraft deshalb mangelt, weil der Konsum von Drogen in den Körperflüssigkeiten Blut oder Urin oder durch eine Haaranalyse nicht unbegrenzte Zeit nachweisbar ist und der Betreffende sich (bei ggf. fortbestehendem Drogenkonsum) einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könnte. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt, er also z.B. kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2003 - 19 B 186/03 -. Es mag dahingestellt bleiben, ob den von dem Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings eine hinreichende Aussagekraft deshalb zukommt, weil es dort heißt, dass der Antragsteller "zu unregelmäßigen Zeiten spontan einbestellt worden" sei. Bedenken ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass diese Angaben wenig konkret und daher auch kaum nachvollziehbar sind, sowie daraus, dass sie offenbar formularmäßig erfolgten und deshalb ein Bezug zum Fall des Antragstellers nicht ohne weiteres verlässlich erkennbar ist. Zu Lasten des Antragstellers fällt aber insoweit ins Gewicht, dass er eigenen Angaben zufolge drogensüchtig gewesen, seit mehreren Jahren aber "clean" sei und der neuerliche, einmalige Konsum im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Lebensgefährtin stehe. Obgleich somit der Antragsteller nach eigenen Angaben jahrelang dem Drogenkonsum entsagt hatte, ist es in einer ihn persönlich belastenden Situation zu einem Rückfall gekommen. Zwar hat der Antragsteller sogleich (durchaus anerkennenswerte) Schritte unternommen, einem Abgleiten in weiteren Drogenkonsum entgegenzuwirken, indem er etwa eine Woche nach dem fraglichen Vorfall seinen Arzt aufsuchte, mit ihm zweiwöchentliche Gesprächstermine vereinbarte und einhielt sowie fünf Drogenscreenings durchführen ließ. Dies alles und namentlich auch die Ergebnisse der Drogenscreenings können aber keine Auskunft darüber geben, ob der Antragsteller nicht bei einer neuerlichen, von ihm als belastend empfundenen Situation wiederum rückfällig wird und Drogen konsumiert. Darüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er am 30.7.2006 als Führer eines Kraftfahrzeugs am motorisierten Straßenverkehr teilnahm, obgleich er nach den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 5.9.2006 deutlich unter dem Einfluss der Wirkungen von Kokain stand. Bei dem Antragsteller ist daher auch ganz konkret zu befürchten, dass er bei einem erneuten Rückfall in Drogenkonsum wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen könnte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch die geltend gemachten beruflichen und sonstigen persönlichen Nachteile es im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit nicht, den Antragsteller vorläufig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zumal es (auch) im Beschwerdeverfahren nur bei der durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung geblieben ist, es drohe die Zerstörung seiner beruflichen Existenz.
3.11
Nicht immer führt ein klarer Rotlichtverstoß auch zum Fahrverbot.
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Lackner / Kühl Kommentar Strafgesetzbuch : StGB, Kommentar Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl. Begründet von Dr. Eduard Dreher† und Dr. Hermann Maassen. Fortgeführt seit der 21. Auflage von Dr. Karl Lackner, neben ihm und seit der 25. Auflage allein fortgeführt von Dr. Dr. Kristian Kühl, 26. Auflage 2007. LXVIII, 1546 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-55999-0 / € 50,00 Schon mit dem neuen »Stalking-§« Die 26. Auflage verarbeitet insbesondere die Neufassung der Vorschriften über den Ø Menschenhandel (§§ 232 ff.) durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.2.2005 Ø die tatbestandliche Erweiterung der Volksverhetzung (§ 130 IV) durch das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005 Ø die verbesserte Erfassung von »Graffiti« (§ 303 II) durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.9.2005 Ø die Änderungen der §§ 42, 56f, 57, 57a, 59, 59a durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 Ø den neuen § 238 zur Nachstellung und damit die Erfassung des Phänomens »Stalking« Ø die wichtigen BGH-Entscheidungen »Mannesmann« (bei § 266) und »Hoyzer« Ø (bei § 263) sowie die BVerfG-Entscheidung zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe (nach § 57a). In der Neuauflage geht das Werk auch ein auf aktuelle Themen wie »Willensfreiheit und moderne Hirnforschung« und die sog. »Rettungsfolter«. Knapp, konzentriert und leicht verständlich vermittelt das Werk präzise Information zu allen Vorschriften des Strafgesetzbuchs sicheres Verständnis der Systematik sowie der inneren Struktur jeder einzelnen Vorschrift zuverlässigen Überblick über die wichtige und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur. Der Lackner / Kühl ist insbesondere auch und gerade für solche Rechtsanwender geeignet, deren Hauptgewicht der täglichen Arbeit nicht das Strafrecht ist, die aber zur Abgrenzung und zu den strukturellen Voraussetzungen bestimmter Straftaten – beispielsweise zum Ordnungswidrigkeitenrecht, zum Abfallrecht, zum Straßenverkehrsrecht, zu den Amtsdelikten – Straftatbestände kennen müssen und sollten. Die neuen Regelungen über den Stalking-Paragrafen (§ 238 StGB), die Änderungen der § 303 und 304 StGB (basierend auf dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz „Graffiti-Bekämpfungsgesetz), die Änderungen über die Zahlungserleichterung bei Geldstrafen sind auch für Sachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter von Städten, Gemeinden und Kreisen von Interesse. Der Lackner / Kühl darf daher in der Handbibliothek der meisten Abteilungen von Städten, Gemeinden und Kreise nicht fehlen. Brenner |
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Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen Einzeldarstellung Von Werner Leitner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, und Reinhart Michalke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, 2007. XXV, 217 S. Kartoniert, C. H. Beck ISBN 978-3-406-53855-1 / € 36,90 Die Reihe unterstützt Strafverteidiger in den wichtigsten Bereichen ihrer Arbeit. Erläutert sind materiell-rechtliche Grundlagen, Verfahrensrecht und Verteidigungstaktik. Übersichten, Checklisten und Formulierungsbeispiele garantieren hohen Praxisnutzen. Der neue Band sagt Strafverteidigern und „ihren rechtlichen Gegnern“, worauf sie bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen achten müssen, insbesondere in puncto Ø Überwachung der Telekommunikation Ø Akustische und technische Überwachung (»Lauschangriff«) Ø Rasterfahndung Ø Verdeckte Ermittler, Ausschreibung zur Beobachtung, längerfristige Observation Ø Vorläufige Festnahme, U-Haft, Einstweilige Unterbringung Ø Durchsuchung und Beschlagnahme, Erkennungsdienstliche Behandlung, Blutprobe, molekulargenetische Untersuchung, DNA-Identifizierung, Unterbringung zur Beobachtung. Erläutert sind die rechtlichen Voraussetzungen, die Abwehrmöglichkeiten der Verteidigung und die Beweisverwertungsverbote. Nicht alle in dem Buch behandelten Zwangsmaßnahmen sind auch für das Bußgeldverfahren von Bedeutung. Dennoch aber bringt das Buch die Rechte der Zwangsmaßnahmen (auch die, die im Bußgeldverfahren gelten wie Durchsuchung und Beschlagnahme beispielsweise) wie auch die Taktiken der Verteidiger dem Leser näher. Insgesamt ein Buch, das mindestens in den Bücherschrank großer Bußgeldstellen gehört. Brenner Die Autoren: FA für Strafrecht Werner Leitner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg, Referent in der Fortbildung Strafrecht der RAK München und Dozent in der Ausbildung zum FA für Strafrecht des DAV. Reinhart Michalke ist FA für Strafrecht und als Strafverteidiger in München tätig. Er ist Referent in der Fortbildung der AG Strafrecht des DAV. |
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Staatsbürger-Taschenbuch Model / Creifelds Einzeldarstellung Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern , 32., neubearbeitete Auflage 2007. XXXIV, 1010 S. Gebunden C. H. Beck ISBN 978-3-406-55264-9 / 21 € Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern Bearbeitet von Dr. Peter Frank, Ministerialrat, Dr. Waltraud Hakenberg, Kanzlerin des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Christiane König, Richterin am Finanzgericht, Jochen Streil, Leiter der Bibliothek des Europäischen Gerichtshofes a.D., Prof. Dr. Jürgen Winkler und Andreas Zwerger, Ministerialrat. Begründet von Dr. Otto Model†, weiland Rechtsanwalt und Regierungsrat, fortgeführt von Dr. Carl Creifelds†, weiland Senatsrat, Dr. Gustav Lichtenberger, Generalsekretär des Bay. Verfassungsgerichtshofs a.D., und Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts . Der Klassiker der politischen Bildung bringt alle wichtigen Fakten über Europa, Staat, Venwaltung, Recht und Wirtschaft auf den Punkt. Viele Schemata, Schaubilder und Landkarten setzen den Leser schnell ins Bild. In mehr als 600 Kapiteln gibt das Werk detailliert Auskunft über Deutschland in der Europäischen Union, Staats- und Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Wehrrecht, Rechtspflege, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Kirchenrecht, Wirtschaftsrecht und Völkerrecht und internationale Beziehungen. Die 32. Auflage des Werks trägt mit einem neuen Layout und zahlreichen inhaltlichen Veränderungen modernen Lese- und Recherchegewohnheiten Rechnung. So wurde zugunsten von erklärenden Darstellungen und grafischen Erläuterungen auf die Wiedergabe von Fundstellen in Gesetz- und Verordnungsblättern weitgehend verzichtet. Der wichtige Bereich „Arbeits- und Sozialrecht" hat eine deutliche Umfangserweiterung erfahren. Das Kirchenrecht und das Wehrrecht wurden komplett überarbeitet und den aktuellen politischen Entwicklungen sowie den daraus resultierenden rechtlichen Auswirkungen angepasst. Das deutsche Staatsrecht, das Recht der Europäischen Union und das Völkerrecht mit dem Recht der Internationalen Beziehungen werden künftig in einem gemeinsamen Kapitel behandelt, um die engen internationalen Verflechtungen der Bundesrepublik Deutschland und die Einbettung in die Europäische Gemeinschaft deutlicher werden zu lassen. Eingearbeitet ist auch die im Sommer 2006 beschlossene Föderalismusreform. Diese - seit Bestehen der Bundesrepublik - größte Verfassungsreform ändert u.a. die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, die Regelungen der Bildungspolitik, zum Beamtenrecht, zur Finanzverfassung und zum Umweltrecht. Das Buch ist für das Recht, Politik, Staat, Europa und andere wichtige politische Bildungsthemen das, was für die Rechtsschreibung der Duden: schlichtweg unentbehrlich für den aufgeweckten Staatsbürger von heute. Brenner Das Werk wendet sich an Schüler, Lehrer, Auszubildende, Studenten, an die Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen sowie an alle anderen interessierten Staatsbürger. Owiz, Brenner
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Rechtswörterbuch von Creifelds Lexikon/Wörterbuch
Begründet von Dr. Carl Creifelds†, Senatsrat a.D. Herausgegeben von Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt. Bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Prof. Dr. Michael Hakenberg, LL.M., Christiane König, Richterin am Finanzgericht, Prof. Friedrich Quack, Richter am Bundesgerichtshof a.D., Prof. Dr. Jochem Schmitt, Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt, und Walter Weidenkaff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht; 19., neu bearbeitete Auflage 2007. XVIII, 1480 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55392-9; € 44,00 Ein Blick in den Creifelds fördert die Rechtskenntnis. Er erläutert über 12.000 Rechtsbegriffe, stellt sie dabei aus allen Gebieten zusammen und erläutert die Begriffe kompakt und präzise und verständlich. Wichtige Begriffe aus der Wirtschaft und der Politik runden die Darstellung ab. Auf neuestem Stand berücksichtigt die 19. Auflage viele zusätzliche Stichwörter und berücksichtigt vor allem: Ø Föderalismusreform Ø Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Ø Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Ø SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Ø SGB XII – Sozialhilfe Ø Aktuell überarbeitet sind auch die Bereiche Börsenrecht, Gentechnik, Telekommunikationsrecht und Emissionshandel. Die CD-ROM bietet über den Inhalt des Buches hinaus weitere Vorteile: Ø Schnelle Recherche im Volltext Ø Eingabe beliebiger, auch abgekürzter Stichwörter Ø Hypertext-Verweise zum blitzschnellen Auffinden von Querverweisen Der Creifelds ist – auch für den Rezensenten - oft die erste Orientierung über ein (neues oder nicht mehr so ganz präsentes) Rechtsgebiet oder einen Rechtsbegriff. Der Creifelds ist ein Buch, das jedermann, der mit Recht zu tun hat oder haben will oder haben muss, ein selbstverständlich auf seinem Schreibtisch stehendes Buch, griffbereit versteht sich. Owiz, Brenner
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OWiG Bohnert Kommentar von Bohnert Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Joachim Bohnert, 2. Auflage 2007. XXII, 667 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55725-5 Stand: Januar 2007, € 42,00 Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher Der »Bohnert« leistet schnelle und pragmatische Hilfestellung im Arbeitsalltag aller, die mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu tun haben. Seine besonderen Qualitäten sind: Ø die Verbindung von Praxisnähe und Wissenschaftlichkeit Ø hervorragende Verständlichkeit und Lesbarkeit Ø besondere Berücksichtigung der Anforderungen von Verwaltungsbehörden, die das OWiG anwenden. Die 2. Auflage enthält u.a. die Änderungen durch folgende Gesetze: Ø 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 mit Änderungen der §§ 107 und 129 OWiG Ø Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts Ø 35. Strafrechtsänderungsgesetz (Scheck- und Kreditkartenbetrug) mit Änderungen des § 127 OWiG Ø Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Modifikation der §§ 59, 107 und 108 OWiG Ø Justizmodernisierungsgesetz Ø Anhörungsrügengesetz Ø Justizkommunikationsgesetz mit dem neuen 12. Abschnitt betreffend elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung (§§ 110a ff OWiG). Der Bohnert ist insbesondere deswegen zu empfehlen, weil er eine erste Adresse ist, sich über ein praktisches bußrechtliches Rechtsproblem einen fundierten Überblick zu verschaffen. Entweder, weil einem das Problem noch nicht oder nicht mehr geläufig ist. Meist reicht für die Praxis die Bohnert`sche Auskunft aus. Falls der Praktiker glaubt, tiefer in die Rechtsmaterien einsteigen zum müssen, um seinen Fall zu lösen, hat er bereits den roten Faden in der Hand und weiß worauf es beim Nachschlagen in anderen Kommentaren oder auch in der Rechtsprechung ankommt. Der Bohnert ist die perfekte Arbeitshilfe für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Ermittlungsbeamten, Polizeibeamte, Richter und Staatsanwälte. Der Autor: Prof. Dr. Joachim Bohnert ist Mitautor des Karlsruher Kommentars zum OWiG und durch zahlreiche Veröffentlichungen in den Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ausgewiesen. Owiz, Brenner
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Strafprozessordnung: StPO, Meyer-Goßner Kommentar, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen Erläutert von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Begründet von Otto Schwarz, in der 23. bis 35. Auflage bearbeitet von Theodor Kleinknecht, in der 36. bis 39. Auflage von Karlheinz Meyer, 50., neu bearbeitete Auflage 2007. LXII, 2154 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-56300-3, 72,00 EUR Zum Staatsexamen zugelassen in: · Bayern, · Berlin, · Brandenburg, · Hamburg, · Hessen, · Mecklenburg-Vorpommern, · Niedersachsen, · Nordrhein-Westfalen, · Rheinland-Pfalz, · Saarland, · Sachsen, · Sachsen-Anhalt und · Thüringen Wer einen StPO-Kommentar verlangt, der erwartet ihn – den Meyer-Goßner. Ein Weggefährte von Jedermann, der sich mit Strafrecht und – erstaunlicherweise wird dies in kleineren Bußgeldstellen in Gemeinden und Städten übersehen – eines jeden Bußgeldsachbearbeiters und ihrer „Zuarbeiter“. Das OWiG und die StPO sind Kommentar - Zwillinge für den Praktiker: Wer Ordnungswidrigkeiten aufzuklären, zu beachten, zu ahnden oder sonst mit ihnen „auf Du und Du“ stehen will oder muss, kommt ohne den Meyer-Goßner - StPO Kommentar nicht aus. Der Klassiker zur StPO ist bereits in 50. Auflage erschienen, allein dies ist schon ein Beweis dafür, dass Generationen von Rechtsanwendern mit dem Meyer-Goßner (und seinen Vor-Autoren selbstverständlich) gearbeitet haben und es noch heute tun. Er ist das Arbeitsmittel für die tägliche Praxis. Handlich und komprimiert bietet dieser Standardkommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts die vollständige Erfassung aller einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen und zusätzlich auch der nicht veröffentlichten BGH-Entscheidungen, einen umfassenden Überblick über die wesentliche Literatur. Die 50. Auflage hat in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand Frühjahr 2007 und verarbeitet u.a. Ø das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung vom 24.10.2006 mit Änderungen der §§ 111b ff, wodurch Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten leichter entzogen werden können Ø das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes der Justiz vom 17.12.2006 mit einer Änderung in § 492 I Ø das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 Ø das »Anti-Stalking-Gesetz« vom 30.3.2007 mit Änderungen in §§ 112a, 374 und 395 StPO. Der Meyer-Goßner hat seine Unentbehrlichkeit in der Vergangenheit erwiesen, er tut es noch heute. Er ist ein unverzichtbares Utensil für den Praktiker im Strafrecht und Bußrecht. Owiz, Brenner
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Straßenverkehrsrecht Kommentar von Hentschel Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Bußgeldkatalog, Gesetzesmaterialien, Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und der StPO. Kommentiert von Peter Hentschel†, Rechtsanwalt. Fortgeführt von Dr. Peter König, Ministerialrat, und Dr. Peter Dauer, LL.M., Leitender Regierungsdirektor. Begründet von Johannes Floegel, in 8. bis 16. Auflage bearbeitet von Fritz Hartung, in 17. bis 26. Auflage von Dr. Heinrich Jagusch, 39., neu bearbeitete Auflage 2007. Mit farbiger Wiedergabe der Verkehrszeichen. XX, 1656 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55478-0, € 105,00 Dieser bewährte Kommentar bietet dem Praktiker alles, was er zur Bearbeitung jeder Art straßenverkehrsrechtlicher Probleme benötigt. Die wichtigen Inhalte: Die 39. Auflage hat hinsichtlich Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung den hochaktuellen Stand März 2007 und berücksichtigt u.a. Ø die neue Fahrzeug-ZulassungsV – FZV mit 50 Paragrafen zum Bereich des Zulassungsverfahrens, zur zeitweiligen Teilnahme am Straßenverkehr, zur Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr, zur Überwachung des Versicherungsschutzes u.a. Ø 3. StVR-ÄndG (begleitetes Fahren ab 17 Jahren u.a.) Ø 41. StVR-ÄndV (Neuregelungen zur Untersuchung der Kfz und Anhänger nach § 29 StVZO und der Abgasuntersuchung) Ø die sog. »FeinstaubV« (35. BImSchV: Zuordnung von Kfz zu 4 Schadstoffgruppen, Kennzeichnung der Kfz für städtische Umweltzonen). Die 39.Auflage erfasst außerdem die gesamte relevante aktuelle Rechtsprechung, so z.B. die neuen Entscheidungen des BGH, etwa zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung oder zum Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB. Der Rezensent hat von seinem Lob für den „Hentschel“ in der Vorauflage nichts zurückzunehmen. Im Gegenteil. Jeder, der sich mit dem Verkehrsrecht befassen muss oder will, kommt letztlich am Hentschel nicht vorbei, wenn er sich umfassend fundiert informieren will. Dies ist besonders auch deswegen wichtig, weil es wohl kaum auf einem Rechtsgebiet so viele Urteile gibt, die sich – jedenfalls auf der Ebene der unteren Instanzen - nicht selten und erstaunlicherweise widersprechen. Und weiter: Die Fülle der Fallgestaltungen macht es auch erforderlich. mit den Erläuterungen im Kommentar der praktischen Vielgestaltigkeit nachzukommen. Der „Hentschel“ erfüllt diese Aufgabe der Praxis in mustergültiger Weise. Wer seine Alltagsprobleme als Rechtsanwender mit Hentschel - Kommentar zu lösen versucht, wird so gut wie nie im Stich gelassen werden. Owiz, Brenner |
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Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig. Bearbeitet von Prof. Dr. Christian Berger, Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Rolf Stürner, Richter am OLG, und Prof. Dr. Arndt Teichmann, Richter am OLG a.D., 12. Auflage 2007. XXXVI, 2108 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55819-1; € 55,00. Der Kommentar beantwortet zuverlässig alle wesentlichen Fragen des Bürgerlichen Rechts und ermöglicht durch weiterführende Hinweise eine vertiefende Beschäftigung mit Einzelthemen. Trotz seines Umfangs von über 2000 Seiten kostet er nur Euro 55,– und ist damit der ideale Begleiter in der täglichen Praxis und für die Ausbildung. Die 12. Auflage ist durchgehend überarbeitet und auf dem Stand vom 1. Januar 2007. Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere Ø das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005 Ø das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.7.2005 Ø das Erste Justizbereinigungsgesetz vom 19.4.2006 Ø das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit Auswirkungen im Zivilrecht wie auch im Arbeitsrecht Ø wichtige aktuelle Rechtsprechung vor allem aus den Bereichen des Schuld- und Sachenrechts sowie des Erbrechts. Der handliche Kommentar erläutert das BGB prägnant und fundiert. Dabei besticht das Werk durch seine klare Systematik die praxisgerechte Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung die Konzentration auf das Wesentliche. Der Jauernig ist ein preiswerter Kommentar, der auch für den nicht juristisch ausgebildeten Rechtsanwender ein ausgezeichnetes Hilfsmittel ist, konkrete Rechtsfälle in Kürze und gut begründet zu lösen. Ein BGB – Kommentar der gelben Reihe, der auch den Sachbearbeitern in den Städten, Gemeinden und Kreisen vortreffliche Rechtsauskünfte in ihrer täglichen Rechts - Arbeit gibt. Owiz, Brenner |
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Das neue WEG-Recht, von Prof. Dr. Stefan Hügel, Notar, und Dr. Oliver Elzer, RiAG, 2007. XXVII, 342 S. Kartoniert, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55286-1; € 28,00 Zu den Autoren: Prof. Dr. Stefan Hügel ist Notar in Weimar und war Mitglied in den Expertenrunden zur WEG-Reform. RiAG Dr. Oliver Elzer ist derzeit am Kammergericht in Berlin tätig. Beide Autoren haben zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen und Vorträge vorzuweisen und referieren derzeit laufend zur WEG-Reform. Sie garantieren Kompetenz und Praxisbezug.
Die WEG-Novelle änderte das Wohnungseigentumsrecht zum 1. Juli 2007 grundlegend: So wird die Ø Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft normiert; Ø es sind künftig verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zugelassen; Ø das Verfahrensrecht richtet sich nach der ZPO statt wie bisher nach dem FGG; Ø eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter wird eingeführt; Ø für Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer gibt es ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung etc. Das neue Werk erläutert die Inhalte der WEG-Reform ausführlich und praxisorientiert. Es bringt eine fundierte Einführung zur WEG-Reform. Es beleuchtet Ø die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage und Ø zeigt deren konkrete Auswirkungen auf die anwaltliche, richterliche und notarielle Tätigkeit und Ø behandelt neben den materiell-rechtlichen Änderungen auch ausführlich die Neuerungen im Verfahrensrecht Ø erleichtert die Arbeit durch Praxistipps, Checklisten und Formulierungsvorschläge Ø gibt die Sicherheit, potentielle Fehlerquellen auf Anhieb zu erkennen, und verhilft so zur jeweils optimalen Lösung. |
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Strategien beim Zugewinnausgleich - Einzeldarstellung Von Dr. Walter Kogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 2. Auflage 2007. XXI, 203 S. Kartoniert, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55352-3; € 28,00; Das Werk ist Teil der Reihe: NJW-Praxis; Band 76 Zum Autor RA Dr. Walter Kogel ist Fachanwalt für Familienrecht und seit Jahren auch als Seminarreferent zu diesem Thema tätig. Außerdem ist er Autor zahlreicher familienrechtlicher Publikationen Ø Bedeutung Das Thema Zugewinn bietet im Scheidungsrecht angesichts regelmäßig hoher Streitwerte ein lukratives Betätigungsfeld für Anwälte, birgt aber auch ein besonderes Regressrisiko. Ø Strategie und Taktik Dieser Band liefert Ihnen Praxiswissen und Praxistipps für Prozessführung und Prozesstaktik, aber auch für die Vertragsgestaltung. Zahlreiche Antragsformulierungen und Beispielsfälle verbessern Angriffs- wie Verteidigungsstrategien. Erläutert werden u.a. Ø Vor- und Nachteile der verschiedenen Güterstände Einzelheiten zur Berechnung des Zugewinns und zur Bewertung von Vermögensgegenständen gebührenrechtliche Fragen und die Verbesserung des Honoraraufkommens. Die Neuauflage erläutert die Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zu sittenwidrigen Eheverträgen auf den Zugewinnausgleichsprozess. Behandelt wird zudem die Kapitalisierung berufsständischer Versorgungsansprüche sowie die neueste Rechtsprechung zum Doppelverwertungsverbot bei Ansprüchen und Verbindlichkeiten in Zugewinn und Unterhalt. Die 2. Auflage zeigt außerdem gefährliche Fallstricke bei der Vertragsgestaltung auf. Verstärktes Augenmerk gilt auch der Ehegatten-Innengesellschaft im Zugewinn sowie der ehebedingten Zuwendung. Ein Werk, das auch den Vollstreckungsstellen in Städten, Kreisen und Gemeinden, bei ihrer Arbeit helfen wird. Owiz Brenner
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Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar Von Prof. Dr. Ingo Koller, Prof. Dr. Wulf-Henning Roth und Dipl.-Kfm. Dr. Winfried Morck, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 6. Auflage 2007. XXXI, 1212 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55818-4, € 52,00. Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher.
Der HGB-Kommentar ist fundiert und prägnant geschrieben. Unter Berücksichtigung aller für den Praktiker wichtigen Aspekte, informiert dieser handliche Kommentar über die handelsrechtlichen Vorschriften. Er orientiert sich dabei vorwiegend an der Rechtsprechung, die umfassend ausgewertet ist, nimmt aber auch Stellung zu abweichenden Meinungen in der Literatur. Das Werk zeichnet sich durch leichte Handhabung aus, durch – knappe, auf das Wesentliche konzentrierte und gut lesbare Erläuterungen – klare Gliederung – viele Übersichten – Hervorhebung zentraler Begriffe – viele praktische Beispiele Die Neuauflage berücksichtigt u.a. die Änderungen durch das Ø Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz Ø Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz Ø Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes Ø Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts Ø Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 Ø Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006. Im Übrigen hat der Kommentar durchgängig den Stand Anfang 2007. Wer sich in den Amtsstuben von Städten, Gemeinden und Kreisen mit dem Handelsrecht befassen muss, der hat mit dem Koller´schen Kommentar ein verlässliches, schnell zum Ziel führendes Hilfsmittel zur Hand, um Rechtsfälle des Alltags im Zusammenhang mit dem Handelsrecht zu lösen. Owiz Brenner .
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Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts Herausgegeben von Dr. Heinz-Bernd Wabnitz, Generalstaatsanwalt, und Thomas Janovsky, Leitender Oberstaatsanwalt, 3., neu bearbeitete Auflage 2007. XLVII, 1811 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55479-7, € 140,00 Umfassend behandelt dieses Handbuch alle wichtigen Aspekte der Wirtschaftskriminalität. Dargestellt sind die typischen Betätigungsfelder, Organisationsformen und Zielrichtungen der Wirtschaftsstraftäter und deren Ausnutzung wirtschaftlicher Abläufe. Das einschlägige materielle und prozessuale Strafrecht einschließlich der ermittlungstechnischen Möglichkeiten ist eingehend erläutert. Die 3. Auflage verarbeitet alle gesetzlichen Änderungen und trägt neuen Erscheinungsformen wirtschaftskriminellen Handelns Rechnung. Entsprechend vertieft sind die Erläuterungen zu den Bereichen der Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs. Bearbeitungsstand ist Herbst 2006. Auf die richtige Spur steuerstraf – steuerbußrechtlicher Verfehlungen bringt das Handbuch Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte und Steuerbeamte der Kommunen, Zollbeamte, Polizisten, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter, Wirtschaftsunternehmen, Steuerrechtler. Owiz Brenner
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Seminartermine – Seminarorte 2. HJ 2007 - Inhouse - Seminare |
Siehe Übersicht
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8.2 Baden-Baden – Seminare -
Veranstaltungen (Theater, Oper, Konzerte, Festveranstaltungen usw.) in Baden-Baden. Eine Übersicht hier: http://www.baden-baden.de/de/veranstaltungen/indexc.php?content=/content/00663/indexde.html&nav=390 1.2 Berlin - Seminare
1.3 Frankfurt/Main - Seminare
1.4 Koblenz - Seminare
1.5 Mannheim - Seminare
Weitere Seminare beim Studieninstituten Hagen: Internet: www.sti-hagen.de oder bei www.ra-karlbrenner.de/Seminare%20Hagen%202003.htm und ¨ Kommunalakademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung: Internet: www.komrp.de Themen: 1. Rechtssichere Durchführung von OWiG-Verfahren aufgrund der gemeindlichen Entwässerungssatzung 2. Bußgeldverfahren bei Verstößen im Umweltbereich 3. Beweisführung durch Betroffenen und Zeugenvernehmung, Taktiken – Psychologie der Vernehmung 4. Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtssprechung 5. Gewinnabschöpfung – Verfall bei natürlichen , juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Veranstaltungsort jeweils: Pfalzakademie in Lambrecht/Pfalz
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