Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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 Owiz

 SHAPE Ausgabe 6/2007

Juni / 2007

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 – 63 85 51 /  Fax 0 12 12 5 107

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

 

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Inhaltsverzeichnis

  1      Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc174956624 \h 3

1.1       Die Merkmale der Ordnungswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld. PAGEREF _Toc174956625 \h 3

Der Tatbestand der Bußgeldnorm (Tatbestandsmäßigkeit) PAGEREF _Toc174956626 \h 3

1.2       Bei jedem Bußrechtsfall muß eine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden (vgl. § 1 OWiG): PAGEREF _Toc174956627 \h 3

Beispiel zur Vorwerfbarkeit - Verbotsirrtum: Der irrende Stadtinspektor – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – fahrlässige Tötung.. PAGEREF _Toc174956628 \h 3

Die irrige Rechtsauffassung des Inspektors. PAGEREF _Toc174956629 \h 3

2      Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften. PAGEREF _Toc174956630 \h 3

2.1       Insolvenzrechtsvereinfachung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens  PAGEREF _Toc174956631 \h 3

Anmerkung: PAGEREF _Toc174956632 \h 3

Ziele des Gesetzesentwurfs. PAGEREF _Toc174956633 \h 3

Erleichterung der Unternehmensfortführung.. PAGEREF _Toc174956634 \h 3

Stärkung der unternehmerischen Eigeninitiative von Schuldnern. PAGEREF _Toc174956635 \h 3

Transparente Auswahl des Insolvenzverwalters. PAGEREF _Toc174956636 \h 3

3      Rechtsprechung. PAGEREF _Toc174956637 \h 3

3.1       Klage gegen Sperrzeitverlängerung unzulässig. PAGEREF _Toc174956638 \h 3

3.2       Kein Herrenclub im Gewerbegebiet PAGEREF _Toc174956639 \h 3

3.3       Wohnungsöffnung wegen Klopfgeräuschen: Mieter muss keine Kosten tragen – Kostenbescheid aufgehoben  PAGEREF _Toc174956640 \h 3

3.4       Jetzt auch im Hallenbad - Schwimmbadverbot für Senior PAGEREF _Toc174956641 \h 3

3.5       E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig. PAGEREF _Toc174956642 \h 3

3.6       EU Führerschein/Fahrerlaubnis – Ablauf der Sperrfrist in Deutschland bestimmt § 21 StGB begangen oder nicht PAGEREF _Toc174956643 \h 3

3.7       Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger – Wirksamwerden des Fahrverbotes. PAGEREF _Toc174956644 \h 3

3.8       Abtropfgewicht, Angebot, Bußgeldverfahren, Endpreis, Fertigpackung, Feststellungsinteresse, Grundpreis, Margenpreise, Preisklarheit, Preismarge, Preiswahrheit, Produktfamilie, „von-bis“-Preise, Werbeprospekte, Werbung  PAGEREF _Toc174956645 \h 3

Bußgeldbescheid gegen Mitarbeiter der Werbeabteilung.. PAGEREF _Toc174956646 \h 3

Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch Gericht PAGEREF _Toc174956647 \h 3

3.9       Cannabis am Steuer- Führerscheinverlust droht - Nur bei überzeugend nachgewiesenem Erstkonsum weitere Prüfung geboten. PAGEREF _Toc174956648 \h 3

Entscheidungsgründe. PAGEREF _Toc174956649 \h 3

3.10     Ein einmaliger Konsum von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) rechtfertigt im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis. PAGEREF _Toc174956650 \h 3

3.11     Nicht immer führt ein klarer Rotlichtverstoß auch zum Fahrverbot. Bei dem Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel versteht sich nicht von selbst, dass der Gegenverkehr im Baustellenbereich infolge des Rotlichtverstoßes nicht nur behindert, sondern gefährdet wird. Daher: Wer das Rotlicht einer Wechsellichtzeichenanlage missachtet, das nur zur Regelung des Verkehrs des einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet ist, muss nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn keine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs bestand. PAGEREF _Toc174956651 \h 3

3.12     Ein Geständnis kann stärker zur Verurteilung beitragen als das Messverfahren – nur glaubhaft muss es sein. Hinsichtlich der Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel Ermittlungsmangel dar, wenn sich die Ahndung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Auch der Generalstaatsanwalt hat nicht immer recht. PAGEREF _Toc174956652 \h 3

Leitsatz: PAGEREF _Toc174956653 \h 3

3.13     Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges. Durch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO)  soll vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena DAR 2001, 323). PAGEREF _Toc174956654 \h 3

3.14     Die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten. Daher: Belehrungspflicht nach § 136 StPO. Erfolgt keine Belehrung des Betroffenen nach § 136 I Satz 2 StPO, so kann sein „Geständnis“ über Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnis dennoch verwendet werden.  Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat.   Auch der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden.   Dass hinsichtlich etwaiger Belehrungspflichten die jeweilige Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, lässt sich auch aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ableiten. Danach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. PAGEREF _Toc174956655 \h 3

4      Nachgelesen. PAGEREF _Toc174956656 \h 3

4.1       Rauschgift Verkehr Kampf gegen Drogen Eigenbedarfsgrenze halbiert PAGEREF _Toc174956657 \h 3

5      Leserfragen. PAGEREF _Toc174956658 \h 3

5.1       Leser H.F. aus .B fragt: Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn im Anhörungsbogen die verletzten Rechtsvorschriften falsch angegeben wurden?. PAGEREF _Toc174956659 \h 3

5.2       Leser F.T. aus L. fragt: Was bedeutet Leichtfertigkeit bei der nicht rechtzeitigen Beantragung eines Personalausweises?. PAGEREF _Toc174956660 \h 3

6      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc174956661 \h 3

6.1       Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung des Ordnungswidrigkeitenrechts und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. PAGEREF _Toc174956662 \h 3

6.2       Sie können auch über die owiz - Redaktion Inhouse-Seminare veranstalten werden. PAGEREF _Toc174956663 \h 3

6.3       Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2007 geplant: in Baden-Baden (owiz), Koblenz (owiz), Frankfurt/Main (owiz), Berlin (owiz), Mannheim (owiz), Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) PAGEREF _Toc174956664 \h 3

6.4       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht PAGEREF _Toc174956665 \h 3

6.5       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht PAGEREF _Toc174956666 \h 3

6.6       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht PAGEREF _Toc174956667 \h 3

6.7       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) PAGEREF _Toc174956668 \h 3

6.8       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht PAGEREF _Toc174956669 \h 3

6.9       Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht PAGEREF _Toc174956670 \h 3

6.10     Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit PAGEREF _Toc174956671 \h 3

6.11     Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein. PAGEREF _Toc174956672 \h 3

7      Rezensionen. PAGEREF _Toc174956673 \h 3

7.1       Lackner / Kühl Kommentar zum StGB. PAGEREF _Toc174956674 \h 3

7.2       Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen   Einzeldarstellung. PAGEREF _Toc174956675 \h 3

7.3       Staatsbürger-Taschenbuch. PAGEREF _Toc174956676 \h 3

7.4       Rechtswörterbuch  von Creifelds Lexikon/Wörterbuch. PAGEREF _Toc174956677 \h 3

7.5       OWiG- Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc174956678 \h 3

7.6       Strafprozessordnung: StPO  Meyer-Goßner Kommentar PAGEREF _Toc174956679 \h 3

7.7       Straßenverkehrsrecht Kommentar von Hentschel PAGEREF _Toc174956680 \h 3

7.8       Bürgerliches Gesetzbuch: BGB  von Jauernig. PAGEREF _Toc174956681 \h 3

7.9       Das neue WEG-Recht von Hügel / Elzer PAGEREF _Toc174956682 \h 3

7.10     Strategien beim Zugewinnausgleich  von Kogel PAGEREF _Toc174956683 \h 3

7.11     Handelsgesetzbuch: HGB  von Koller / Roth / Morck Kommentar PAGEREF _Toc174956684 \h 3

7.12     Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts von Wabnitz / Janovsky. PAGEREF _Toc174956685 \h 3

8      Gesamtüberblick über das Seminarangebot PAGEREF _Toc174956686 \h 3

8.1       Seminartermine owiz  und Termine in 2007. PAGEREF _Toc174956687 \h 3

Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete: 2007 in: PAGEREF _Toc174956688 \h 3

Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen, Lambrecht/Pfalz oder Inhouse-Seminare  PAGEREF _Toc174956689 \h 3

8.2       Baden-Baden – Seminare - PAGEREF _Toc174956690 \h 3

10. September  2007/ Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956691 \h 3

5. November 2007 / Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956692 \h 3

11. September 2007/ Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956693 \h 3

6. November 2007 / Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956694 \h 3

12. September 2007/ Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956695 \h 3

7. November 2007 / Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956696 \h 3

13. September 2007/ Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956697 \h 3

8. November 2007 / Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956698 \h 3

14. September 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956699 \h 3

10. Dezember 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956700 \h 3

1.        Oktober 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956701 \h 3

11. Dezember 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956702 \h 3

2.        Oktober 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956703 \h 3

12. Dezember 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956704 \h 3

3.        Oktober 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956705 \h 3

13. Dezember 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956706 \h 3

5 Oktober 2007/Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956707 \h 3

14. Dezember 2007 /Baden-Baden. PAGEREF _Toc174956708 \h 3

24. bis 25. September 2007 / Berlin. PAGEREF _Toc174956709 \h 3

26. bis 27. September 2007 / Berlin. PAGEREF _Toc174956710 \h 3

70 € / Teilnehmer  Euro : 170 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion. PAGEREF _Toc174956711 \h 3

18. September 2007 / Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956712 \h 3

3. Dezember 2007 / Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956713 \h 3

19. September 2007/ Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956714 \h 3

4. Dezember 2007 / Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956715 \h 3

20. September 2007/ Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956716 \h 3

5. Dezember 2007 / Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956717 \h 3

8. Oktober 2007/ Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956718 \h 3

6. Dezember 2007 / Frankfurt/Main. PAGEREF _Toc174956719 \h 3

70 € / Teilnehmer  Euro : 170 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion. PAGEREF _Toc174956720 \h 3

Zeit  / Ort. PAGEREF _Toc174956721 \h 3

10. Oktober  2007/Koblenz. PAGEREF _Toc174956722 \h 3

17. Dezember 2007 / Koblenz. PAGEREF _Toc174956723 \h 3

11. Oktober 2007/ Koblenz. PAGEREF _Toc174956724 \h 3

18. Dezember 2007 / Koblenz. PAGEREF _Toc174956725 \h 3

15. Oktober 2007/ Koblenz. PAGEREF _Toc174956726 \h 3

19. Dezember 2007 / Koblenz. PAGEREF _Toc174956727 \h 3

16. Oktober 2007/Koblenz. PAGEREF _Toc174956728 \h 3

20. Dezember 2007 / Koblenz. PAGEREF _Toc174956729 \h 3

70 € / Teilnehmer  Euro : 170 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion. PAGEREF _Toc174956730 \h 3

22. Oktober  2007/Mannheim.. PAGEREF _Toc174956731 \h 3

23. Oktober  2007/ Mannheim.. PAGEREF _Toc174956732 \h 3

24. Oktober 2007/Mannheim.. PAGEREF _Toc174956733 \h 3

25. Oktober 2007/Mannheim.. PAGEREF _Toc174956734 \h 3

Weitere Seminare beim Studieninstituten Hagen: Internet: www.sti-hagen.de oder bei www.ra-karlbrenner.de/Seminare%20Hagen%202003.htm und. PAGEREF _Toc174956735 \h 3

 

 

1                      Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

1.1        Die Merkmale der Ordnungswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld

Der Tatbestand der Bußgeldnorm (Tatbestandsmäßigkeit)

Für die Ordnungswidrigkeit gilt dieselben Dreiteilung wie für eine Straftat: Tatbestandsmäßig­keit, Rechtswidrigkeit und Schuld, die im Ordnungswid­rigkeit‑Recht jedoch als Vorwerfbar­keit bezeichnet wird (§ 1 OWiG).

Es sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu unter­scheiden: Die Absicht, der direkte Vorsatz, der bedingte Vorsatz, die grobe Fahrlässigkeit, die (leichte) Fahrlässigkeit, die bewußte Fahrlässigkeit, die unbewußte Fahrlässigkeit, die Leichtfertigkeit. aber auch die Gewerbsmä­ßigkeit.

Zu den subjekti­ven Merkmalen gehören neben dem Vorsatz auch andere sub­jektive Elemente, die im psychischen Bereich des Täters ablaufen.

Unter den objektiven Tatbestand versteht man die Zusammenfassung der in der Bußgeldnorm, die die Bußbarkeit eine menschlichen Verhaltens (durch Tun oder Unterlassen) beschreiben. Objekiv sind die Tatbestandsmerkmale dann, wenn sie von der Außenwelt von Dritten erkannt werden können (z.B. bauen, parken, zu schnell fahren, lärmen, unrichtige Angaben machen).

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmale gehören auch die persönlichen Merkmale des Täter wie: Steuerpflichtiger, Halter, Bauherr, Anlieger. In der Beweisführung bereiten die subjektiven Merkmale dann Schwierigkeiten, wenn der Täter die Auskunft dazu verweigert. Sie psychischen Vorgängen im Innern des Täters müssen dann aufgrund äußerer Umstände von dem beurteilenden Ermittlungsbeamten, Sachbearbeiter, Staatsanwalt oder Richter erschlossen werden.

1.2          Bei jedem Bußrechtsfall muß eine bestimmte Prüfungsreihenfolge eingehal­ten werden (vgl. § 1 OWiG):

 

 

I Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit

 

Entspricht das Verhalten (Tun oder Unterlassen) dem gesetzlichen Tatbestand einer Bußgeldnorm

(Hauptproblem: Finden und ggf- Auslegen von Vorschriften)

 

Hat der Täter die objektiven Tatbestandsmerkma­le bewußt und gewollt erfüllt (= Vorsatz) oder hat er eines oder mehrere Tat­bestandsmerkmale ohne Vorsatz erfüllt, ist ihm sein Verhalten jedoch vorzuwerfen (= fahrlässig) ist (= Tatbestandsirrtum)

 

 

 

Frage also: Hat der Tä­ter tatbestandsmäßig gehandelt?

 

 

Fahrlässiges Verhalten nur ahndbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist! Sonst ent­fällt bußbares Verhalten

 

 

II Rechtswidrigkeit

Ist das unter I festgestellte Verhalten rechtswid­rig (nur ausnahmsweise bei Anhaltspunkten in der Praxis prüfen)

 

Durfte der Täter sich ausnahms­weise so verhalten wie er es getan hat: Hat der Täter rechtswidrig gehandelt?

 

III Hat der Täter vorwerfbar gehandelt?

 

Hat der Täter sich bewußt gegen die Rechtsord­nung gestellt?

Hat er nicht entschuldbar (= fahrlässig) das Ver­botensein seines Handels erkannt?

In der Rechtspraxis ist der Verbotsirrtum selten entschuldbar. Der Grund ist einfach: Jedermann hat sich um die für seinen Berufs – und Lebensbereich bestehenden Rechtsvorschriften zu kümmern (und sie zu beachten). Oft ist es allerdings auch eine Frage der geschickten Verteidigung, ob ein Tatbestandsirrtum vorliegt, der den Vorsatz ausschließt oder ein nicht entschuldbarer Verbotsirrtum.

 

 

 

 

War er überhaupt „bußrechtlich verant­wortlich“?

Hatte er das Unrechtsbewußtsein (= Bewußt­sein der Rechtswidrig­keit

 

 

Verbotsirrtum (falls nicht entschuldbar = Ahndung als Vorsatztat, jedoch milder

 

Beispiel zur Vorwerfbarkeit - Verbotsirrtum: Der irrende Stadtinspektor – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – fahrlässige Tötung

Stadtinspektor Sorglos (S) wurde die 5jährige Dolores anvertraut. Sie wurde häufig und fast regelmäßig von ihrer Mutter verprügelt. Zwischen ihm und seiner Amtsleiterin war klar, das Kind muss dem Zugriff der Mutter entzogen werden. S. tat jedoch nicht, was er hätte tun müssen. Eines Tages kam daher, was kommen musste: Die Mutter schlug so heftig auf ihr Kind ein, dass das Kind an der Schlägen verstarb. Herr S. gab als Grund für seine Untätigkeit an, er sei der Auffassung gewesen, die Entziehung des Sorgerechts bedürfe der Zustimmung der Mutter. Diese erhielt er jedoch nicht.

Er war sehr erstaunt, fahrlässiger Tötung angeklagt worden ist und das Oberlandesgericht den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Rechtslage?

Lösungshinweis: Sachverhalt: Der Verbotsirrtum des Betreuers und seine fahrlässige Tötung (OLG Stuttgart NJW 1998, 3131)

Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe haben als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Misshandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten und ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen (Oberlandesgericht Stuttgart).

Nach der so genannten Funktionenlehre wird nach dem sozialen Sinngehalt heute nur noch zwischen

§         Garantenstellung aus der Pflicht zur Beherrschung einer Gefahrenquelle und

§         aus der Pflicht zum Schutz eines Rechtsgutes unterschieden.

Für die Sozialarbeit im Aufgabenbereich des Jugendamtes ist kennzeichnend, dass der für eine - auch unvollständig - Problemfamilie zuständige Sozialarbeiter im Rahmen eines längerfristigen Arbeits - und Betreuungszusammenhangs tatsächlich den Schutz der (mit-)betreuten Kinder übernimmt.

Ihm erwächst daher aus der eigenen, von ihm übernommener Aufgabenerfüllung einer Garantenpflicht aus tatsächlicher Schutzübernahme.

Trotz des Elternrechts ist die öffentliche Jugendhilfe oder die von ihr beauftragte Träger der freien Jugendhilfe aufgrund des Wächteramts des Staates verpflichtet, das körperliche, geistige und seelische Wohl von (mit -) betreuten Kindern auch vor rechtsgutverletzendem Verhalten der Eltern oder eines Elternteils zu schützen. Aus der tatsächlichen Übernahme dieser Verpflichtung erwächst die Beschützergarantenpflicht des Betreuers i. S. von § 13 StGB.

Der Angesch. B hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222,13 StGB) schuldig gemacht.

Der Angesch. B hat offensichtlich auch erkannt, daß zur Verhinderung weiterer Mißhandlungen des Kindes und weiterer Gefährdungen des Kindeswohls durch die zur Kindererziehung völlig ungeeignete Mutter jedenfalls im Februar 1994 einschneidende Maßnahmen notwendig waren; er hat auf Vorschlag der Kinderpflegerin E das Kind J vom 28. 2. 1994 bis zum 13. 3. 1994 in eine auswärtige Pflegefamilie gegeben. Diese nach § 43 KJHG bei Gefahr im Verzug zum Schutz des Kindes ohne Zustimmung der personensorgeberechtigten Mutter zulässige Not- und Eilentscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB, also bei schwerer Gefährdung des Kindeswohls, zulässig; bei mangelnder Zustimmung des Personensorgeberechtigten hat das Jugendamt unverzüglich die Entscheidung des VormG herbeizuführen.

Letzteres hat der Angesch. B pflichtwidrig unterlassen. Er hat weder die von der Heimleiterin K angeregte Entziehung des Personensorgerechts noch die in Anbetracht des nach § 1666 a BGB geltenden strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes naheliegende Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ernsthaft in Erwägung gezogen. Statt dessen hat er der - bei vorläufiger Würdigung glaubhaften - Zeugin K erklärt, ohne Einwilligung der Mutter sei an eine Sorgerechtsentziehung nicht zu denken.

Die irrige Rechtsauffassung des Inspektors

Diese irrige Rechtsauffassung, die dem Wortlaut und Sinn des § 1666 BGB eklatant widerspricht, hätte er als entsprechend vorgebildeter Sozialarbeiter bei einem Jugendamt leicht durch einen Blick ins Gesetz, in einen Kommentar des BGB oder durch Erkundigung an rechtskundiger Stelle (Rechtsamt der Stadt L.) vermeiden können. Statt die notwendige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim VormG des AG L. in die Wege zu leiten, hat er untätig zugewartet, bis R und ihr Kind am 13. 3. 1994 ins W-Heim nach S. verlegt wurden. Dieses Unterlassen war nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv pflichtwidrig.

2                      Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften

 

2.1        Insolvenzrechtsvereinfachung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Anmerkung:

Eine Änderung der InsO wird sowohl das Bußgeldverfahren wie auch das Vollstreckungsverfahren sowie das Haftungsrecht für kommunale Abgaben beeinflussen. owiz

 

Am 17.04.2007 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. 2007, Teil 1 Nr. 13, S. 509, hinterlegt beim Bundesanzeigerverlag). Artikel 1 bis 3 des Gesetzes treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt an 01.07.2007 in Kraft.

Ziele des Gesetzesentwurfs

Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf soll das Insolvenzverfahren im Interesse der Gläubiger einfacher und schneller abgewickelt werden. Es sollen vor allem Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritts der Insolvenz gegeben werden.

Erleichterung der Unternehmensfortführung

Der Gesetzentwurf will die Fortführung von Unternehmen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erleichtern. Das Insolvenzgericht könne künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an den Gläubiger herauszugeben seien, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien. Die Gläubigerinteressen würden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssten, der durch die Nutzung eingetreten sei.

Stärkung der unternehmerischen Eigeninitiative von Schuldnern

Darüber hinaus soll der Schuldner motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, wobei der Insolvenzverwalter erklären kann, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Allerdings müssten die Gläubiger einer derartigen Erklärung des Insolvenzverwalters zustimmen. Der Schuldner müsse im Gegenzug von seinen Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn Arbeitseinkommen erzielt würde.

Transparente Auswahl des Insolvenzverwalters

In dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass „geschlossene Listen“ bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern unzulässig sind. Künftig müssen Insolvenzgerichte die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die Insolvenzverwaltungen übernehmen wollen. Bei der individuellen Auswahl des Insolvenzverwalters sei jedoch stets der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.

Insolvenzbekanntmachungen im Internet

Schließlich sollen laut Entwurf in Insolvenzsachen in Zukunft nur noch elektronische Bekanntmachungen im Internet stattfinden. Alle Insolvenzbekanntmachungen seien auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform zu dokumentieren. Dadurch könnten Bekanntmachungskosten gespart werden.

 

3                      Rechtsprechung

 

3.1                    Klage gegen Sperrzeitverlängerung unzulässig – wenn der Betreiber unzuverlässig nach dem Gaststättenrecht ist

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Juli 2007 - 1 K 276/07.KO -) - Pressemitteilung Nr. 29/2007

Für die Klage des Betreibers einer Diskothek gegen eine Sperrzeitverlängerung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreiber im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin, ein GmbH, betreibt eine Diskothek, die 1979 erstmals genehmigt worden ist. Seit 1994 kam es zu massiven Beschwerden von Bewohnern der umliegenden Häuser wegen Lärms in der Nachtzeit. Im Mai 2004 erfuhr die Beklagte von der Polizeiinspektion Boppard, dass in der Diskothek Wodka zum Preis von 0,50 € je Glas abgegeben wird, und wies die Gesellschaft auf die negativen Auswirkungen dieser Verkaufsstrategie hin. Im August 2005 ließ die zuständige Verbandsgemeinde den von der Diskothek ausgehenden Diskothek Lärm messen. Zudem erhielt sie in der Folgezeit von der Polizeiinspektion Boppard Auflistungen der im unmittelbaren Umfeld der Diskothek erfassten Straftaten. Danach kam in den Jahren 2003 - 2005 eine Vielzahl von Straftaten zur Anzeige, die von der Polizei auf den exzessiven Alkoholgenuss in der Diskothek zurückgeführt wurden. Im Februar 2006 legte die Verbandsgemeinde zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarn die Sperrzeiten für den Diskobetrieb in den Nächten zum Samstag, Sonntag und zu gesetzlichen Feiertagen auf 02:00 Uhr bis 06.00 Uhr und in den Nächten der übrigen Wochentage auf 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr fest. Hiergegen legte die Gesellschaft erfolglos Widerspruch ein. Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ablehnte, weil die Gesellschaft durch die Sperrzeitregelung nicht in ihren Rechten verletzt werde.

 

 

Auch die in der Folgezeit erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, schon nicht zulässig. Die Gesellschaft habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sperrzeitregelung, da die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek wegen der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Geschäftsführer widerrufen werden müsse. Der Diskothekenbetrieb werde nämlich nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt. Dies belegten die Straftaten, die in oder in der unmittelbaren Umgebung der Diskothek begangen worden seien. Die Bandbreite dieser Taten reiche von Diebstählen, über Rauschgiftdelikte und Trunkenheitsfahrten bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen und zuletzt einer versuchten Vergewaltigung. Nach den polizeilichen Erkenntnissen trügen zu den Taten die massiv beworbenen „50-cent-partys” bei, bei denen für diesen Preis u.a. Wodka angeboten würde. Obwohl die Geschäftsführer von der Polizei hierauf hingewiesen worden seien, habe die Gesellschaft das Konzept zum Betrieb der Diskothek nicht geändert. Seien daher die Geschäftsführer unzuverlässig, sei die für die Diskothek erteilte Konzession  zu widerrufen. Das Interesse, bis zur Vollziehbarkeit dieses Widerrufes den Gaststättenbetrieb ohne die behördlich festgesetzten Sperrzeiten vorübergehend fortsetzen zu können, sei indes rechtlich nicht schutzwürdig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

 

3.2                  Kein Herrenclub im Gewerbegebiet

VG Trier, Urteile vom 13. Februar 2007 - 5 K 853/06.TR - und - 5 K 1047/06.TR -Pressemitteilung Nr. 06/2007

Die Nutzungsänderung eines Wohnhauses und Wellnesszentrums in einen sog. Herrenclub, in dem Räume für Prostituierte bereitgehalten werden sollen, ist im o.g. Gewerbegebiet derzeit nicht zulässig. Dies ist zwei Urteilen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Februar 2007 zu entnehmen.

Den Entscheidungen lagen zwei Klagen des Betreibers des geplanten Clubs zugrunde, der zum einen die vom Landkreis Trier Saarburg verfügte Zurückstellung einer Entscheidung über seinen Bauantrag für die Dauer eines Jahres, längstens bis 05. Oktober 2007 nicht hinnehmen und der zum anderen die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung im Wege der Untätigkeitsklage erstreiten wollte. Der beklagte Landkreis hatte die Zurückstellung ausgesprochen, nachdem die Verbandsversammlung des in den gerichtlichen Verfahren beigeladenen Zweckverbands Wirtschaftsförderung im Trierer Tal beschlossen hatte, den maßgeblichen Bebauungsplan mit dem Ziel zu ändern, im genannten Bereich die Errichtung bordellartiger Betriebe auszuschließen. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klagen aus, die von dem Beigeladenen eingeleitete Änderungsplanung sei mangels eines konkreten Planungskonzepts rechtswidrig. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, weil ausschließlich Betriebe ähnlich des von ihm geplanten verhindert werden sollten.

Die Richter der 5. Kammer schlossen sich dieser Argumentation nicht an. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, zum Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs habe eine hinreichend konkretisierte Planung vorgelegen, deren Zielsetzung sich nicht darin erschöpfe, lediglich einzelne Vorhaben auszuschließen. Das Vorhaben des Klägers sei nicht alleiniger Anlass für die Planungsänderung gewesen. Vielmehr hätten weitere Anträge für bordellartige Betriebe vorgelegen. Ziel der Planungsänderung sei daher die Verhinderung einer weiteren Konzentration von Prostitutionsbetrieben und der damit einhergehenden städtebaulichen Fehlentwicklung im genannten Gewerbegebiet. Von einer rein auf die Absichten des Klägers fixierten Verhinderungsplanung könne deshalb keine Rede sein.

3.3                  Wohnungsöffnung wegen Klopfgeräuschen: Mieter muss keine Kosten tragen – Kostenbescheid aufgehoben

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Februar 2007 - 5 K 1581/06.NW -

Pressemitteilung Nr. 5/2007

Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Im entschiedenen Fall war die Polizei von Bewohnern eines Mehrfamilienhauses davon verständigt worden, dass aus der Wohnung starke Klopf- und Knackgeräusche zu vernehmen seien. Die Polizeibeamten befürchteten, dass ein defektes Elektrogerät die Ursache hierfür sei und dadurch ein Brand ausgelöst werden könnte. Da weder der Mieter noch der Hausmeister zu erreichen waren, ließ die Polizei die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen. Nach der Öffnung wurde festgestellt, dass die Geräusche von der Heizung ausgegangen waren und durch das Zurückdrehen des Heizkörperventils abgestellt werden konnten.

Die für diese Maßnahme angefallenen Kosten in Höhe von ca. 200 € stellte die Polizei dem betroffenen Mieter in Rechnung.

Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid aufgehoben: Zwar sei das Eindringen in die Wohnung gerechtfertigt gewesen, weil die Polizei zu Recht davon habe ausgehen können, dass möglicherweise die Gefahr eines Brandes bestehe. Die Kosten hierfür dürften dem Kläger aber nicht auferlegt werden. Dieser sei für das ungewöhnliche Geschehen nicht verantwortlich. Er habe nicht vorhersehen können, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursache und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz komme.

 

3.4                  Jetzt auch im Hallenbad - Schwimmbadverbot für Senior

Verwaltungsgericht Mainz 6 L 72/07.MZ - Pressemitteilung 8/2007

 

Nachdem sie ihn im Sommer 2006 bereits von der Benutzung ihres Wartberg-Freibads ausgeschlossen hatte, hat die Stadt Alzey jetzt gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) wegen seines Verhaltens im Hallenbad mit sofortiger Wirkung ein sechswöchiges Benutzungsverbot bezüglich der Schwimmhalle in der Albert-Schweitzer-Schule ausgesprochen. Zu Recht, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden, an die sich der Antragsteller gewandt hatte.

Die Stadt Alzey hat ihr Benutzungsverbot unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller wiederholt nach dem Badeschluss um 7.15 Uhr im Schwimmbecken geblieben sei, in einem Fall sogar nach dem Eintreffen der von Schwimmbadbediensteten herbeigerufenen Polizeibeamten. Immer wieder habe sich der Mann von der Einstiegsleiter ins Becken fallen lassen, einmal unmittelbar vor eine 85-jährige Frau. An zwei Tagen habe er andere Badbenutzer von der äußersten und tiefsten Bahn verdrängt, wobei er einen Badegast unterschwommen und sich so zwischen diesen und den Beckenrand gezwängt habe. Am 21.01.2007 habe er nach dem Betreten des Beckens dieses im Kraulstil durchquert und sei dann mit voller Wucht in eine in Rückenlage schwimmende Frau hineingeschwommen, der er dabei auf den Kopf geschlagen habe.

Die 6. Kammer hat das sofortige Benutzungsverbot bestätigt. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Stadt aufgelisteten Regelverstöße des Antragstellers. Dieser habe monatelang selbstherrlich und unbelehrbar gegen die Regeln zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Badebetriebs verstoßen. Unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens im Freibad stehe zu erwarten, dass er auch in Zukunft gegen die Ordnungsregeln verstoßen werde. Da zudem einzelne Schwimmbadbenutzer bereits in Erwägung zögen, wegen des Antragstellers auf den Schwimmbadbesuch zu verzichten oder jedenfalls versuchten, den Besuch zeitlich so zu legen, dass sie ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller vermeiden, sei der Ausschluss des Antragstellers von der Badbenutzung rechtens.

 

3.5                  E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig

 

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 6. Februar 2007 - 6 K 1729/06.NW -

Pressemitteilung Nr. 6/2007

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.

Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.

Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.

 

3.6                    EU Führerschein/Fahrerlaubnis – Ablauf der Sperrfrist in Deutschland bestimmt § 21 StGB begangen oder nicht

Thüringer OLG – (AG Stadtroda) vom 06.03.2007- AZ 1 Ss 251/06

Für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis kommt es nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007, Az. 2 St OLG Ss 286/06; OLG München, Urteil vom 29.01.2007, Az. 4 StRR 222/06, bei Juris). EG Art 234 Abs 3, EGRL 439/91, StVG § 21 (Quelle: Rechtscentrum).

 

3.7                     Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger – Wirksamwerden des Fahrverbotes

1) Ein Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2) Eine Beschränkung der Verteidiger-Vollmacht kann aus  dem Umstand, dass in dem nachfolgenden Text der Vollmacht spezielle Befugnisse des Vollmachtnehmers im Einzelnen aufgeführt sind, nicht entnommen werden. Vielmehr indiziert die Verwendung der Formulierung „insbesondere“, dass dem Vollmachtnehmer über die dort aufgeführten Befugnisse hinaus auch weitergehende Befugnisse zustehen sollen. Daher wird die Verfolgungsverjährung durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger (erneut) unterbrochen (Leitsätze owiz)

OLG Hamm Aktenzeichen: vom 9.3.2007 1 Ss OWi 148/07 OLG Hamm

Gegenstand: Rechtsbeschwerde: Stichworte: Zustellung; Zustellungsvollmacht; Verteidiger; Unterbrechung der Verjährung; Normen: OWiG 33; OWiG 51

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 4. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 22.12.2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 03. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gründe:

I. Das Amtsgericht Hamm hat den Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt.

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, am 14.02.2006 gegen 11.51 Uhr in Hamm auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln die durch entsprechende Verkehrszeichen festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Betroffenen wurde mittels eines Radargeräts der Marke Multanova VR 6 F gemessen. Die Stadt Hamm hat gegen den Betroffenen unter dem 20.03.2006 durch Übersendung eines Anhörungsbogens ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 24.03.2006 hat Rechtsanwalt H.D. angezeigt, dass er mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung des Betroffenen beauftragt sei. Diesem Schriftsatz hatte er folgende Vollmachtskopie beigefügt:

„Vollmacht

Rechtsanwalt

H.D.

In der Bußgeldangelegenheit gegen H.G. anlässlich Vorfall vom 14.02.2006

Bußgeldbehörde: Stadt xxx

Aktenzeichen: xxxx

Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse:

1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, zum Abschluss eines Vergleiches, zur Vermeidung eines Rechtsstreites;

2. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer;

3. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden;

4. Zustellung von Strafanträgen sowie deren Rücknahme, zur Vertretung als Nebenkläger in einem Strafverfahren;

5. zur Akteneinsicht;

6. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit.“

Der Bußgeldbescheid der Stadt XXX vom 03.05.2006 ist sodann nicht dem Betroffenen selbst, sondern dem Rechtsanwalt D. am 5. Mai 2006 zugestellt worden.

Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Hamm den Betroffenen durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und zudem die Auffassung vertritt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorläge, da die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn nicht wirksam gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass hinsichtlich des angeordneten Fahrverbotes die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG zur Anwendung zu gelangen habe.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur hinsichtlich der Anwendung des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt Stellung genommen:

„Ein zur Einstellung des Verfahrens Anlass gebendes Verfahrenshindernis wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung liegt nicht vor. Die erstmals durch die Anhörung des Betroffenen am 20.03.2006 unterbrochene Verjährung wurde durch Zustellung des Bußgeldbescheides vom 03.05.2006 an den Verteidiger Rechtsanwalt D. am 05.05.2006 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen. Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen.

Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen ermächtigte die durch den Verteidiger Rechtsanwalt D. zu den Akten gereichte Vollmacht vom 24.03.2006 diesen zur Entgegennahme von an den Betroffenen gerichteten Zustellungen. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Verteidiger zur Entgegennahme von Zustellungen nicht ermächtigt gewesen sein soll, ist dem Text der Vollmacht nicht zu entnehmen. Die Vollmacht ist ausweislich ihres Wortlauts unbeschränkt erteilt worden und insbesondere nicht - wie in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2003 - 2 SsOWi 647/03 - entschiedenen und von der Rechtsbeschwerde angeführten Fall - auf eine außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten beschränkt worden.

Eine Beschränkung der Vollmacht kann auch dem Umstand, dass in dem nachfolgenden Text der Vollmacht spezielle Befugnisse des Vollmachtnehmers im Einzelnen aufgeführt sind, nicht entnommen werden. Vielmehr indiziert die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ dass dem Vollmachtnehmer über die dort aufgeführten Befugnisse hinaus auch weitergehende Befugnisse zustehen sollen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Verteidigers, durch den dieser die Vertretung des Betroffenen angezeigt hat.

Die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses tragen im Übrigen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße sowie gegen die Dauer des verhängten Fahrverbots ist nichts zu erinnern.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht indes von der Anwendung des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG abgesehen. Da den Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit bzw. bis zur Bußgeldentscheidung am 22.12.2006 bereits ein Fahrverbot verhängt worden war, hätte das Amtsgericht abweichend von § 25 Abs. 2 S. 1 StVG anordnen müssen, dass das Fahrverbot nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft der Bußgeldbescheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aufgrund dieses Rechtsfehlers bedarf es indes nicht. Da weitere Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a S. 2 StVG nicht zu treffen sind, kann die Anordnung durch das Beschwerdegericht getroffen werden (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 OWiG Rdnr. 45 b ff.).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

3.8                    Abtropfgewicht, Angebot, Bußgeldverfahren, Endpreis, Fertigpackung, Feststellungsinte­resse, Grundpreis, Margenpreise, Preisklarheit, Preismarge, Preiswahrheit, Produktfamilie, „von-bis“-Preise, Werbeprospekte, Werbung

VGH Baden-Württemberg  25.04.2007 - 6 S 46/05

1.   Bei Werbeprospekten, die an alle Haushalte verteilt werden, ist, auch wenn gängige Konsumwaren wie Lebensmittel beworben werden, regelmäßig noch nicht von einem „Angebot“, sondern von „Werbung unter Angabe von Preisen“ auszugehen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

2.   Mit der Angabe einer bloßen Preismarge („von … bis …“) wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht genügt, wenn diese sich auf be­reits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben „Pro-duktfamilie“ einer Marke angehören.

3.   § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden.

FPackV § 11 Abs. 1 Satz 1, PackV § 11 Abs. 2, PAngV § 1, PAngV § 2

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Wer­beprospekten den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen.

Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „XXXX“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der Marketing­Abteilung der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen Gewichts oder Volumens zu einem einheit­lichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“). Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Auf­gussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht regelmäßig nicht angegeben.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbe­prospekte übersandt hatte, mit denen in der vorbezeichneten Weise für in den „XXXX“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein Ord­nungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört. Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Le­bensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür Verantwortlichen zu benennen.

Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen (ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grund­preisangabe bei so genannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe.

Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleich­wohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003 beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehen­den Bußgeldentscheidungen zugrunde zu legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropf­artikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preis­angabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei.

Bußgeldbescheid gegen Mitarbeiter der Werbeabteilung

Nachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „XX-Märkte“ erstellten Prospekten habe er unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbe­prospekten würden immer wieder Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und bewor­ben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf das Abtropfge­wicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Be­zugsgröße angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein.

Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid durch Gericht

Mit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR.

Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der Preisan­gabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewähl­ten Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung müsse deckungsgleich sein.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt.

Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erho­ben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen er­rechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden.

Hinsicht­lich der „von-bis“-Grundpreise und dem fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehen­den öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätli-chen Schreiben mit weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offen­bar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu ent­gehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien.

So sei ein Kaufmann ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne be­worbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewie­sen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertrag­bar, zumal sie ausweislich eines Schreibens vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesminis­terium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch der sei­nerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete.

Die Angabe von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemei­nem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es beste­he indes keine Verpflichtung, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der un­verkennbaren Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfge­wichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der Grund­preis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbrau­cher auch in der Werbung die maßgebliche Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreis­angaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht erfor­derlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzli­chen Erkenntnisgewinn für den Verbraucher.

Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endge­wicht preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe verlassen könne und diese anhand der maßgebli­chen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich.

Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Pro­duktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweck­dienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen.

Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Ge­gen die Zulässigkeit einer solchen spreche bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Ur­teile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet.

Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbe­sondere für das zukünftige Verhalten der Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Land­ratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein verwaltungsge­richtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können.

Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unter­schiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Be­anstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht habe.

Die Klägerin habe auch ein be­rechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse.

Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren veranlasst würden.

Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei, müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil orientiert habe.

Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es sich um Prdukte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margen­grundpreisen stehe auch mit der mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Wider­spruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren Übersichtlichkeit.

Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenprei­se für rechtmäßig gehalten worden. Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu ü­bertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei.

Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Pro­duktwerbung herleiten. Vielmehr sei das Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst an­zugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe sich al­lein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebe­ne Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derarti­ge Pflicht hätte begründen wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Aus­legung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen.

Der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzu­lässig. Solches verlange von ihr niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Be­zugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letzt­lich gegen das Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert an­gegeben werden, was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher im Zweifel noch nicht einmal mög­lich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen.

Für die übrigen Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei je­dem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise mitein­ander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher Preisvergleich möglich. Dem durch­schnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den Grundpreis nachzurechnen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - ab­zuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwort­lichen Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeld­bescheid, sondern auch aus drohenden ordnungsrechtlichen Verfügungen.

Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen, dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblie­ben sei.

Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und entsprechenden Grundpreis­margen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grund­preis angegeben werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewon­nen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte Land verkenne bei seiner Argu­mentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu wer­den bräuchten.

Werde dem Verbraucher mittels einer Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Be­reich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als Ver­gleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grund­preismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittli-che“ Verbraucher nicht in der Lage sei, Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig.

Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien, inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Lan­des hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich auch künftig nichts ändern.

Anmerkung:

1) Der erlassene Bußgeldbescheid in dieser Sache erscheint (siehe oben) wohl den falschen Betroffenen getroffen zu haben. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass – insbesondere auch nach der Begründung des Unternehmens im Verwaltungsverfahren – der „Mitarbeiter“ der alleinige, bußbare verantwortliche Täter gewesen sein sollte. Es ist vielmehr sehr wahrscheinlich, dass eine Leitungsperson nach § 30 I OWiG der bußbare Hauptverantwortliche gewesen sein muss. Ob als aktiver Täter, als Unterlassungstäter oder als Täter nach § 130 OWiG muss hier selbstverständlich offen bleiben. Ein selbständiger Bußgeldbescheid nach § 30 IV OWiG wäre dann wohl die bessere Lösung gewesen. Dies auch im Hinblick auf eine höhere Geldbusse und einer Abschöpfung des Gewinnes nach §§ 30 III, 17 IV OWiG.

2.) Der Gesamtwortlaut der Entscheidung kann bei der owiz-Redaktion angefordert werden.

 

3.9                    Cannabis am Steuer- Führerscheinverlust droht - Nur bei überzeugend nachgewiesenem Erstkonsum weitere Prüfung geboten

 VGH Mannheim  21.02.2007 -  10 S 2302/06

Wer unter Einwirkung von Cannabis Auto fährt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Nur wenn der Fahrer ausdrücklich behauptet und überzeugend darlegt, dass er zum ersten Mal Cannabis konsumiere, ist eine weitere Aufklärung geboten und die Glaubwürdigkeit der Angaben zu prüfen.

Bei einer Verkehrskontrolle und anschließender Blutabnahme hatte sich herausgestellt, dass der spätere Kläger unter Einfluss von Cannabis am Steuer saß. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wandte sich der Mann mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle codeinhaltige Medikamente einnehmen musste. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Kläger Recht: Es würden die Belege dafür fehlen, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere.

Im Berufungsverfahren entschied der VGH jedoch für den Entzug des Führerscheins: Für eine erstmalige Einnahme von Cannabis gebe es keine glaubhaften Darlegungen und überzeugenden Anhaltspunkte. Und nur dann bestünde Anlass für weitere Aufklärungen zur Häufigkeit. Da also keine Zweifel am gelegentlichen Konsum bestehen, reiche allein die Tatsache aus, dass der Kläger nach dem Konsum von Cannabis Auto gefahren sei, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Urteil:

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei.

Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe.

Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.

Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.

Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere.

Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.

Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

…..

Entscheidungsgründe


Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.

Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.

Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt.

Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.

Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.

Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

3.10                Ein einmaliger Konsum von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenom­men Cannabis) rechtfertigt im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis.

OVG NRW 06.03.2007 16 B 332/07 - StVG § 3, FeV § 11, FeV § 46

Tatbestand:

Der 1969 geborene Antragsteller, der bereits seit 1993 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahr­erlaubnis ist, geriet am 30.7.2006 als Fahrer eines Kraftfahrzeugs in eine Polizeikontrolle. Weil der Antragsteller, der eine tschechische, im Februar 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis vorwies, offen­sichtlich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand, wurde eine Blutprobe entnommen, deren rechtsmedizinische Untersuchung 90 ng/ml Kokain und mehr als 1000 ng/ml Cocainmetabolit ergab. Mit Bescheid vom 14.12.2006 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er nicht mehr berechtigt sei, die tschechische Fahr­erlaubnis in Deutschland zu gebrauchen, und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen den tsche­chischen Führerschein für eine entsprechende Eintragung vorzulegen. Dagegen erhob der An­tragsteller Widerspruch und beantragte beim VG erfolglos die Wiederherstellung der aufschieben­den Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab, die Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Gründe:

Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung aus den zutreffenden Gründen des ange­fochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, als offensichtlich rechtmäßig.

Der Senat hat bislang die Frage, ob bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sin­ne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anla­ge 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Kraftfahreignung ausschließt, offen gelassen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2005 - 16 B 198/05 -.

Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom VG in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte, vgl. etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 20.9.2006 -11 CS 05.2143 -, juris, und vom 14.2.2006 - 11 ZB 05.1406 -, juris, letzterer mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen, vertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regel­fall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung ausschließt. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nummer 9.

Vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00, 7 B 11798/00 -, DAR 2001, 183.

Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwi­schenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesen) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie die Beibringung eines medizinisch­psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV) erforderlich.

Schließlich rechtfertigen auch die übrigen Angaben des Antragstellers keine ihm günstige Ent­scheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfah­ren vorgelegten Ergebnisse durchgeführter Drogenscreenings. Generell gilt, dass es den auf Ei­geninitiative des Betreffenden durchgeführten Drogenscreenings in der Regel an der erforderlichen Aussagekraft deshalb mangelt, weil der Konsum von Drogen in den Körperflüssigkeiten Blut oder Urin oder durch eine Haaranalyse nicht unbegrenzte Zeit nachweisbar ist und der Betreffende sich (bei ggf. fortbestehendem Drogenkonsum) einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könnte. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt, er also z.B. kurzfristig und un­vorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2003 - 19 B 186/03 -.

Es mag dahingestellt bleiben, ob den von dem Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings eine hinreichende Aussagekraft deshalb zukommt, weil es dort heißt, dass der Antragsteller "zu unre­gelmäßigen Zeiten spontan einbestellt worden" sei. Bedenken ergeben sich insoweit aus dem Um­stand, dass diese Angaben wenig konkret und daher auch kaum nachvollziehbar sind, sowie dar­aus, dass sie offenbar formularmäßig erfolgten und deshalb ein Bezug zum Fall des Antragstellers nicht ohne weiteres verlässlich erkennbar ist.

Zu Lasten des Antragstellers fällt aber insoweit ins Gewicht, dass er eigenen Angaben zufolge drogensüchtig gewesen, seit mehreren Jahren aber "clean" sei und der neuerliche, einmalige Konsum im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Lebensgefährtin stehe. Obgleich somit der Antragsteller nach eigenen Angaben jahrelang dem Drogenkonsum entsagt hatte, ist es in einer ihn persönlich belastenden Situation zu einem Rückfall gekommen. Zwar hat der Antragsteller sogleich (durchaus anerkennenswerte) Schritte unternom­men, einem Abgleiten in weiteren Drogenkonsum entgegenzuwirken, indem er etwa eine Woche nach dem fraglichen Vorfall seinen Arzt aufsuchte, mit ihm zweiwöchentliche Gesprächstermine vereinbarte und einhielt sowie fünf Drogenscreenings durchführen ließ. Dies alles und namentlich auch die Ergebnisse der Drogenscreenings können aber keine Auskunft darüber geben, ob der Antragsteller nicht bei einer neuerlichen, von ihm als belastend empfundenen Situation wiederum rückfällig wird und Drogen konsumiert.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers zu be­rücksichtigen, dass er am 30.7.2006 als Führer eines Kraftfahrzeugs am motorisierten Straßenver­kehr teilnahm, obgleich er nach den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 5.9.2006 deutlich unter dem Einfluss der Wirkungen von Kokain stand.

Bei dem Antragsteller ist daher auch ganz konkret zu befürchten, dass er bei einem erneuten Rückfall in Drogenkonsum wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen könnte. Vor diesem Hintergrund rechtferti­gen auch die geltend gemachten beruflichen und sonstigen persönlichen Nachteile es im überge­ordneten Interesse der Verkehrssicherheit nicht, den Antragsteller vorläufig am motorisierten Stra­ßenverkehr teilnehmen zu lassen, zumal es (auch) im Beschwerdeverfahren nur bei der durch kei­nerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung geblieben ist, es drohe die Zerstörung sei­ner beruflichen Existenz.

 

3.11                Nicht immer führt ein klarer Rotlichtverstoß auch zum Fahrverbot.
Bei dem Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel versteht sich nicht von selbst, dass der Gegenverkehr im Baustellenbereich infolge des Rotlichtverstoßes nicht nur behindert, sondern gefährdet wird. Daher: Wer das Rotlicht einer Wechsellichtzeichenanlage missachtet, das nur zur Regelung des Verkehrs des einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet ist, muss nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn keine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs bestand.

OLG Hamm 6.2.2007 - 4 Ss OWi 740/06

I. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 188,- € verurteilt und ihr für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene am 18. April 2006 mit einem PKW (amtliches Kennzeichen XXXXXXXX) die Bundesstraße vor dem Einmündungsbereich der „Biekestraße“ in Meschede-Wennemenn in Fahrtrichtung Meschede. Vor der Einmündung der „Biekestraße“ befand sich wegen einer Baustelle im Verlauf der Bundesstraße hinter der Einmündung der „Biekestraße“ eine Baustellenampel ohne Haltelinie. Diese Baustellenampel zeigte beim Eintreffen der Betroffenen seit mehreren Sekunden Rotlicht, weshalb ein anderer PKW vor der Ampel seit mehreren Sekunden hielt. Die Betroffene umfuhr auf der linken Fahrbahnseite den bereits vor dem Rotlicht der Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrbahnseite haltenden PKW, missachtete das Rotlicht und bog vor Erreichen des Rotlichts nach rechts in die „Biekestraße“ ein. Der Gegenverkehr wurde durch den Verstoß nicht behindert oder gefährdet, setzte jedoch unmittelbar nach dem Verstoß und noch während des Abbiegevorgangs der Betroffenen ein.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Das Amtsgericht hat die Geldbuße und das Fahrverbot auf Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung festgesetzt. Die Regelahndung des in der Anlage zum Bußgeldkatalog beschriebenen Rotlichtverstoßes durch ein Fahrverbot neben einer Geldbuße dient dem Schutz möglichen und ungefährdeten Querverkehrs wie auch anderer durch Wechsellichtzeichen geschützter Verkehrsbereiche. Bei dem Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel versteht sich aber nicht von selbst, dass der Gegenverkehr im Baustellenbereich infolge des Rotlichtverstoßes nicht nur behindert, sondern gefährdet wird (Senatsbeschluss vom 7. Juni 1994 - 4 Ss OWi 605/94 OLG Hamm -). Da das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Gegenverkehr durch den Rotlichtverstoß nicht behindert oder gefährdet wurde, ist die Regelahndung des Bußgeldkatalogs vorliegend nicht in Anwendung zu bringen.

Dieser Rechtsfehler führt indes nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da der Senat aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen eine hinreichende Tatsachengrundlage hat, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 1. Alt. OWiG).

Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu beachten. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Betroffene vorsätzlich gehandelt hat, während der Bußgeldkatalog fahrlässiges Handeln zugrunde legt. Bei der gemäß § 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung fiel für die Betroffene nachteilig ins Gewicht, dass die Wechsellichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, als sie das Rotlicht missachtete. Zugunsten der Betroffenen war andererseits ihr Geständnis zu beachten sowie der Umstand, dass eine Haltelinie fehlte. Mildernd fiel ferner ins Gewicht, dass die Tat nunmehr fast 10 Monate zurückliegt. Unter Berücksichtigung der im Verkehrszentralregister erfassten Voreintragungen jeweils wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 bzw. 22 km/h (Bußgeldbescheide des Hochsauerlandkreises vom 19.10.2005 und 14.02.2006) ist eine Geldbuße von 150,- € tat- und schuldangemessen. Der Senat hat hierauf erkannt.

Der Verhängung eines Fahrverbotes bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es kann nicht von einem besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß der Betroffenen ausgegangen werden, auch wenn nach den Feststellungen die Wechsellichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt hat. Wie bereits ausgeführt, kommt der Grundgedanke der verschärften Regelahndung eines Rotlichtverstoßes bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase des Wechsellichtzeichens nach dem Bußgeldkatalog, nämlich berechtigter Schutz des Querverkehrs, nicht zum Tragen. Denn die Wechsellichtzeichenanlage, deren Rotlicht die Betroffene missachtet hat, war hier ausschließlich zur Regelung des Verkehrs im nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich eingerichtet. Eine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs bestand nach den Feststellungen nicht.

 

3.12                Ein Geständnis kann stärker zur Verurteilung beitragen als das Messverfahren – nur glaubhaft muss es sein. Hinsichtlich der Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel Ermittlungsmangel dar, wenn sich die Ahndung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Auch der Generalstaatsanwalt hat nicht immer recht.

OLG Hamm 1.2.2007 - 3 Ss OWi 22/07
Stichworte: Abstandsunterschreitung; Feststellungen; Geständnis; standardisiertes Messverfahren; fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. StPO 267

Leitsatz:

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung des Betroffenen wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes aufgrund einer geständigen Einlassung des Betroffenen.

Gründe:

I. Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.10.2006 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 130 km/h in Höhe von weniger als 2/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 125,- € verurteilt worden. Ferner ist dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er allgemein die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und im Übrigen mit näheren Ausführungen die Verhängung des Fahrverbotes beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, obwohl in den Urteilsgründen weder das Messverfahren genannt noch mitgeteilt wird, welcher Toleranzwert berücksichtigt worden ist.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) zu den Feststellungen zum Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander, so dass es der Mitteilung des Messverfahrens und der Messtoleranz dann nicht bedarf, wenn ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt.

Nach Auffassung des Senates ist es geboten, diese Grundsätze auf die Fälle der Abstandsunterschreitung entsprechend anzuwenden, da keinerlei Umstände ersichtlich sind, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Danach ist es ausreichend, wenn die Feststellungen - wie vorliegend - auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene das angewandte Messverfahren nicht gekannt hat; denn der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann, dass ein Geständnis aber insbesondere auch dann vorliegt, wenn der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung hat, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der anders gelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte oder das Ergebnis der Messung aber nicht bezweifeln will (vgl. BGH, a.a.O., S. 487). Es sind keinerlei Umstände oder Gründe erkennbar, für die Fälle der Abstandsunterschreitung andere Grundsätze zur Anwendung zu bringen; vielmehr bildet das glaubhafte uneingeschränkte Geständnis des Betroffenen für die Abstandsunterschreitung eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Abstandsunterschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung entsprechend den Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291, 301; Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - 3 Ss OWi 476/05 - OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi 679/04 -).

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung Stand. Die Verhängung des Bußgeldes von 125,- € entspricht der Regelgeldbuße des Bußgeldkataloges und ist nicht unangemessen; sie ist auch von dem Betroffenen nicht beanstandet worden.

Soweit der Betroffene die Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat beanstandet, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die gegebene Tatbestandsverletzung als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG qualifiziert ist, bei deren Vorliegen ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BKatV in der Regel zu verhängen ist. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen ein Absehen grundsätzlich nur bei Härten ganz außergewöhnlicher

Art, wie z.B. dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder des Verlusts einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210; Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01 -; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -). Dass die Verhängung eines Fahrverbots vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht verneint. Die Voraussetzungen für eine solche unzumutbare Härte sind nach den Urteilsfeststellungen, die für den Senat allein maßgeblich sind, nicht gegeben. Insbesondere hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Betroffene die Fahrt von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne; den Wechsel zwischen zwei Arbeitsstellen in Lünen bis zu drei Mal am Tag könne er unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder einem Fahrrad bei einer Entfernung von nur 2 km bewältigen. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass eine Anfahrtszeit bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel von über einer Stunde unzumutbar sei, ist dem nicht zu folgen, zumal der Betroffene - insbesondere bei Berücksichtigung der gewährten 4-Monats-Frist - in der Lage ist, die Dauer des Fahrverbotes teilweise durch Inanspruchnahme von Urlaub aufzufangen.

 

3.13                Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges.
Durch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO)  soll vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena DAR 2001, 323).

OLG Stuttgart 4.6.2007 - 4 Ss 132/07

Stichworte: Unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

 „Der Betroffene ist des fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen im Straßenverkehr und fahrlässigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung schuldig.“

 „§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 19 OWiG“.

Gründe

I. Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser am 29. Juli 2006 ge­gen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl die­ser eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 EUR zu verhängen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II. 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von ihm festgestellte Sachverhalt als eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu werten ist. Die Fahrzeugkolonne hielt an, als der Betroffene überholte. Er musste deshalb damit rechnen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 75, 129; BayObLGSt 1971, 2 und NJW 1965, 1341; 1967, 2325; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenver­kehrsrecht, 19. Aufl., § 5 StVO Rn. 26). Deshalb konnte der Betroffene nicht mit einem ungefährli­chen Überholvorgang rechnen, so dass eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag. Daneben hat der Betroffene Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG verwirklicht. Diese Tatbestände stehen im Verhält­nis der Tateinheit (§ 19 OWiG) zueinander.

Da die Urteilsformel des Amtsgerichts nicht ganz vollständig ist und auch nicht § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO entspricht, wird sie ebenso wie die Liste der angewendeten Vor­schriften neu gefasst.

2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges sind nicht erfüllt.

Der Betroffene hat -wie dargelegt - bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Damit ist Nr. 19 des Bußgeldkataloges erfüllt. Zwar hat er auch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) überfahren. Durch diese soll jedoch vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahr­bahn begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena DAR 2001, 323).

Die unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) bezieht sich auf den zu Überholenden und den Querverkehr, denn der Gegenverkehr wird bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO ausreichend geschützt (Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO Rn. 4). Daher ist es nicht sinnvoll, wenn ein Fehlverhalten gegenüber dem Quer­verkehr (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) deshalb gravierender eingestuft wird, weil dabei eine Norm (Zei­chen 295 der StVO) verletzt wird, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenver­kehrs dient (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 4 Ss 162/05; anders OLG Jena a.a.O. in einem obiter dictum). Dementsprechend ist in Nr. 19.1 und in Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht aufgeführt (vielmehr nur § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Da somit Nr. 19.1.1 des Buß-geldkataloges nicht einschlägig ist, kann hierauf die Verhängung eines Fahrverbotes nicht gestützt werden. Aufgrund der zwischen diesem und der Geldbuße bestehenden Wechselwirkung entfällt damit auch die Geldbuße.

3.  Der Senat macht von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Befugnis Gebrauch und er­kennt in der Sache selbst, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht getroffen werden müssen. Gemäß Nr. 19 des Bußgeldkataloges i. V. m. § 3 Abs. 3 BKatV und Tabelle 4 des Anhanges zur BKatV beträgt die Geldbuße für den Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO, 24 StVG, 19 OWiG 75 EUR. Hinzu kommt ein Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Hierfür sieht Nr. 155.2 des Bußgeldkataloges für sich genommen eine Geldbuße in Höhe von 30 EUR vor (von der Anwendung der Nr. 155.1 wird abgesehen, weil die „Sachbeschädigung“ bereits bei Nr. 19 in Ansatz gebracht wurde). Daher ist es angemessen, die Geldbuße in Höhe von 75 EUR auf 80 EUR zu erhöhen. Diese Geldbuße ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Betroffene bislang im Verkehrszentralregister nicht eingetragen ist, und des Mitverschuldens der Unfallbeteiligten N-H. angemessen.

 

3.14                Die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten. Daher: Belehrungspflicht nach § 136 StPO.
Erfolgt keine Belehrung des Betroffenen nach § 136 I Satz 2 StPO, so kann sein „Geständnis“ über Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnis dennoch verwendet werden.
Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat.

Auch der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden.

Dass hinsichtlich etwaiger Belehrungspflichten die jeweilige Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, lässt sich auch aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ableiten.
Danach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften.

VGH Baden-Württemberg  vom 16.05.2007 -10 S 608/07

Ist der Betroffene vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums entgegen der für das Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, so führt dieser Verstoß nicht dazu, dass diese Aussage im behördlichen Entziehungsverfahren nicht zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden darf.

StPO § 136 Abs 1 S 2
StPO § 136a
StVG § 2 Abs 12 S 1
VwVfG BW § 26 Abs 1 S 2 Nr 2
FeV Anl 4 Nr 9.2.2

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann seine Aussage zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 05.09.2006 zur Begründung der Entziehungsverfügung herangezogen werden. Zunächst kann aufgrund der Aussage des Polizeibeamten K. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Baden-Baden vom 09.03.2007 (Bußgeldsache) zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass dieser den Antragsteller vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums nicht darüber belehrt hat, dass es ihm als Beschuldigtem im Strafverfahren freistehe, sich zur Sache zu äußern. Insoweit ist nicht die auf den Zeugen abzielende Vorschrift des § 55 StPO, sondern die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblich.

Da die Aussage des Antragstellers auf der Fahrt von der Kontrollstelle zur Polizeidienststelle erfolgte, handelte es sich auch nicht mehr um eine bloße informatorische Befragung des Antragstellers, für die die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht gilt. Denn die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NStZ-RR 2005, 175).

In seinem Beschluss vom 27.02.1992 hat der Bundesgerichtshof (- 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463) entschieden, dass, sofern der Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen ist, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden dürfen.

Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und ist Ausdruck des anerkannten Prinzips des Strafprozesses, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 43; BGH, Urt. v. 14.06.1960 - 1 StR 683/59 -, BGHSt 14, 358, 364).

Wird die ohne vorherige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte Äußerung des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zur Begründung der von der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Gefahrenabwehr verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen, so bewirkt dies auch keinen mittelbaren Verstoß gegen die allein für das Strafverfahren geltende Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Denn aus der behördlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich keine Auswirkungen für das im Hinblick auf den betreffenden Vorfall durchgeführte Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat. Auch der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden (Beschl. v. 26.02.2001 - VII B 265/00 -, NJW 2001, 2118; Urt. v. 23.01.2002 - XIR 10 u.a. -, NJW 2002, 2198).

Dass hinsichtlich etwaiger Belehrungspflichten die jeweilige Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, lässt sich auch aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ableiten. Danach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Da danach Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander stehen, ist die Frage nach einem Verwertungsverbot im Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen und im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften (dort z.B. die Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO) zu beantworten (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Ein unabhängig von einer einfach-gesetzlichen Regelung bestehendes allgemeines Verwertungsverbot könnte dagegen angenommen werden, wenn ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich.

Für das behördliche Entziehungsverfahren bestehen keine Regeln, die die Behörde verpflichten, den Betroffenen vor einer Äußerung zur Sache, die zur Begründung der zukünftigen Maßnahme unter Umständen herangezogen werden kann, über sein Schweigerecht zu belehren. Dies gilt zunächst für die allgemein in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG geregelte Anhörung des Betroffenen als dem Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG. Aber auch den für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Bestimmungen lässt sich kein Hinweis auf eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrungspflicht entnehmen.

Geregelt hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

An der inhaltlichen Richtigkeit des Berichts der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 22.09.2005 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die dort wiedergegebene Äußerung des Antragstellers, „regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren“, belegt zumindest, dass es sich bei dem durch die Blutuntersuchung vom 19.06.2006 nachgewiesenen Konsum nicht um eine nur einmalige Einnahme handelt, die nach der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 36).

Durch das Gutachten vom 19.06.2006 ist zugleich das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 belegt. Denn die Untersuchung der am 05.09.2006 30 Minuten nach der Personenkontrolle beim Antragsteller entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls bei einer höheren THC-Konzentration als 2 ng/ml eine durch den Cannabiskonsum bedingte Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers gegeben (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604). Die Art und Weise des Konsums von Cannabis - hier die behauptete Einnahme im puren Zustand durch eine Pfeife - ist für die Frage des Trennungsvermögens ebenso ohne Belang wie sonstige Begleitumstände, hier die Durchführung einer Fastenkur oder der Umstand, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme dem Betroffenen insgesamt ein unauffälliges Verhalten bescheinigt wird.

Denn von einem ausreichenden Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann nur gesprochen werden, wenn der Konsument Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -). Vorliegend hat der Antragsteller aber als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er, wie der Nachweis von THC in seinem Blut in der erheblichen Konzentration von 2,7 ng/ml belegt, nicht sicher sein konnte, dass die berauschende Wirkung des von ihm vorsätzlich konsumierten Betäubungsmittels Cannabis vollständig abgebaut ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf den Konsum von Cannabis keine Grenzwerte festgesetzt sind.

Soweit in der Beschwerdebegründung auf einen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz sowie auf bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte Urkunden verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Gesetz verlangt, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt.

Anmerkung: Verletzung der Belehrungspflicht – ohne Rechtsfolgen für den Bürger.

Was die owiz immer wieder deutlich zu machen versucht: Bußgeldverfahren und Verwaltungsverfahren folgen eigenen Regeln. Dennoch bleibt bei der vorstehenden Art und Weise der Begründung des VGH eín unbehagliches Gefühl zurück: Der Staat begeht durch einen seiner Vertreter einen schwerwiegenden Rechtsverstoß (keine Belehrung), der jedoch für den „ahnungslosen“ Rechtsbürger schwerwiegenden Folgen hat.

 

4                      Nachgelesen

 

4.1                    Rauschgift Verkehr Kampf gegen Drogen Eigenbedarfsgrenze halbiert

http://www2.netdoktor.de/nachrichten/index.asp?y=2007&m=7&d=31&id=127385

Nordrhein-Westfalen geht mit strengeren Richtlinien gegen die Verbreitung illegaler Drogen vor. Laut einer am Montag vorgestellten Anordnung des Düsseldorfer Justizministeriums soll

Ø       ab September die Menge des straffreien Besitzes von Haschisch und Marihuana nahezu halbiert werden.

Ø       Der Besitz harter Drogen wie Heroin und Amphetamine soll generell auch bei Kleinstmengen nicht mehr straffrei sein.

Künftig bleiben damit nur noch der Besitz von höchstens sechs Gramm Haschisch oder Marihuana ohne juristische Folgen.

Ø       Derzeit liegt die so genannte Eigenbedarfsgrenze noch bei zehn Gramm.

Ø       Bei Heroin und Amphetaminen konnten die Behörden bisher bei einer Menge von bis zu einem halben Gramm von einer Strafverfolgung absehen.

Ergänzend will das Land künftig bei Jugendlichen die Ermittlungsverfahren zu Drogendelikten nur noch unter Auflagen einstellen. Dazu sollen sich die Betroffenen unter anderem zu Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden verpflichten. Diese Vorgabe im Jugendrecht sei bundesweit einmalig, hieß es. Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) begründete die Verschärfungen mit dem zunehmenden Konsum insbesondere von Haschisch und Marihuana bei jungen Menschen.

Das Einstiegsalter der Jugendlichen beim Drogenmissbrauch gehe zurück, während zugleich die Probierbereitschaft zunehme. Der Drogenmissbrauch verursache aber gerade bei jungen Menschen gesundheitliche Langzeitschäden wie Wahnvorstellungen und auch Persönlichkeitsveränderungen. Vor diesem Hintergrund hält die Ministerin die bisherigen Eigenbedarfsgrenzen für nicht mehr vertretbar. «Hier müssen wir ein deutliches Zeichen gegen die Verharmlosung vor allem auch der weichen Drogen setzen», sagte die CDU-Politikerin. Den Jugendlichen dürfe nicht länger signalisiert werden, das «ein bisschen Haschisch ja nicht so schlimm» sei. Drogenmissbrauch sei ein gesellschaftliches Problem und damit nicht nur für junge Menschen eine große Gefahr.

Mit den schärferen Richtlinien will das Land auch den Drogenkonsum in den nordrhein-westfälischen Haftanstalten stärker in den Blick nehmen. Dazu soll zunächst in einem Gefängnis ein Test mit einem Detektorrahmen unternommen werden, der Gefangene auf Spuren von Rauschgiften untersucht. Ergänzend sollen Häftlinge, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, keine Pakete mehr mit Nahrungs- und Genussmitteln bekommen dürfen. «Damit fällt eine Möglichkeit weg, Drogen in den Vollzug einzuschmuggeln», sagte die Ministerin. Auch mit einer besseren Finanzausstattung will das Land den Drogenproblemen in den Gefängnissen beikommen. Im Haushalt 2007 seien dazu die Mittel für die Fachkräfte der externen Drogenberatung auf 525 000 Euro nach 100 000 Euro im Vorjahr erhöht worden, betonte die Ministerin. Derzeit sind in den Haftanstalten sechs Fachkräfte aus Drogenberatungsstellen tätig. Von den Bediensteten der Gefängnisse arbeiten mehr als 100 in der Suchtberatung.

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5                   Leserfragen

 

5.1                     Leser H.F. aus .B fragt: Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn im Anhörungsbogen die verletzten Rechtsvorschriften falsch angegeben wurden?

Hallo Herr Brenner,

Danke für Ihre Ausführungen.

Habe ein neues Problem. Kann ich einen Bußgeldbescheid erlassen in einer Geschwindigkeitsangelegenheit, wenn ich den Betroffenen angehört habe, aber die Rechtsgrundlage wurde falsch angegeben. Hier wurde § 18 Abs. 5, § 49 StVO, § 24 StVG; 11.1.5 BKat angegeben. Es hätte aber § 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 11.1.5 BKat angegeben werden müssen. Eine erneute Anhörung kann nicht durchgeführt werden, da hier Verjährung eingetreten wäre.

Gem. § 55 OWIG (Erich Göhler) RN 7 wird u.a. geschrieben wenn der Hinweis unterlassen wurde, so ist dies für den Fortgang des Verfahrens aber ohne Bedeutung.

Hier wurde aber der Hinweis gegeben - aber falsch.

Können sie mir weiterhelfen? Vorab schon danke für Ihre Bemühungen.

Antwort

Sehr geehrter Herr F.

Wie Sie wissen ist die Anhörung nach § 55 OWiG eine Vernehmung im Sinne der §§ 136, 163a  StPO. Sowohl bei der richterlichen Vernehmungen (§ 136 StPO) wie auch bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, Polizei und der Bußgeldstelle nach 163a StPO ist den Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung mitzuteilen, gegen welche Strafvorschriften beziehungsweise welche Bußgeldvorschriften er verstoßen habe soll. Damit ist aber nicht gemeint, dass es auf die Paragrafen ankommt, sondern wichtig ist der kriminalistischen / bußrechtliche Inhalt der rechtlichen Vorschriften. So würde es beispielsweise keine Rolle spielen, ob bei dem nachgewiesenen Sachverhalt über das Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die rechtlichen "Hausnummer" falsch angegeben und / oder sogar das Gesetz falsch zitiert worden wäre.

Eine gerichtliche Entscheidung über dieses Thema „Rechtsfolgen bei unrichtiger Angabe der rechtlichen Vorschriften beim Anhörungsbogen bzw. der Vernehmung“ habe ich nicht gefunden. Beim Bußgeldbescheid schon – die fehlerhafte Zitierung schaden der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht.

Dass jedoch die falsche Zitierung von rechtlichen Vorschriften keine Rechtsfolgen auf die erfolgte Vernehmung und die daraus resultierende Unterbrechung der Verjährung hat (ebenso wenig im übrigen wie eine falsche Zitierung von Rechtsvorschriften in einem Bußgeldbescheid), ergibt sich letztlich auch aus dem § 136a StPO. In Betracht käme bei dieser Vorschrift eine Täuschung als Verwertungsverbot. Täuschungsgegenstände wären Rechtsfragen (nicht etwa Rechtsvorschriften!) und die Täuschung über Tatsachen (Rechtsvorschriften als solche sind keine solchen Tatsachen, die das Gesetz meint). Im Einzelnen vergleichen Sie die Randziffern 12 ff im StPO Kommentar Meyer-Goßner und die dort genannten Urteilsbeispiele.

Mein Vorschlag: Schreiben Sie den Beschuldigten unter Hinweis - vielleicht mit einer Entschuldigung - auf die falschen Vorschriften, die richtigen Vorschriften. Als Abschlußformel: Eine sachliche Änderung oder Wirkung Ihrer Anhörung vom DATUM ergibt sich dadurch nicht.

Dem Erlass eines Bußgeldbescheides steht dann nichts im Wege – wenn der Verdacht die „hinreichende“ Stärke erreicht hat (vgl. § 69 V OWiG).

Wenn Sie noch oder wieder Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner, owiz

5.2                    Leser F.T. aus L. fragt: Was bedeutet Leichtfertigkeit bei der nicht rechtzeitigen Beantragung eines Personalausweises?

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem mir der Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.1 PAuswG vorgeworfen wird.

Meine erste Frage bezieht sich darauf, inwiefern ein Vorsatz oder eine Leichtfertigkeit allein aus dem Beweismittel der amtlichen Wahrnehmung des Nichtbesitzes eines gültigen Bundespersonalausweises von knapp 7 Monaten durch die Bußgeldstelle geschlussfolgert werden kann.

Der Ablauf der Gültigkeit meines Personalausweises ist mir erst am Tag der Neubeantragung aufgefallen. Ich habe die Neubeantragung nicht hinausgezögert, Vorteile entstanden mir nicht, aber Nachteile (Besitz ungültiger Papiere, Kosten für vorläufigen BPA) So finde ich keine Gründe,.warum oder für welche Vorteile überhaupt ein Bürger eine Neubeantragung hinauszögern sollte oder wann die Bußgeldstelle von einer besonders schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht in diesem Zusammenhang ausgehen kann. Ist die Dauer hierfür ausschlaggebend? Eine Pflicht die eine regelmäßige Überprüfung des Ablaufdatums des BPA verlangt, falls dieser nicht benutzt, wird ist mir unbekannt. Anlässe, Termine und Situationen in denen der Bürger verpflichtet, ist das Ablaufdatum zu prüfen sind mir nur in Einzelfällen bekannt, z.B. bei der Absicht Auto fahren zu wollen.

Können sie mir eventuell bei der Beantwortung der Fragen helfen?

Ich danke ihnen vielmals. Existieren hier evtl. Urteile?

Freundlichst, F.T.

Antwort:

Sehr geehrter Herr T.

  1. Meines Erachtens liegt nach Ihrer Fallgestaltung keine Leichtfertigkeit vor. Leichtfertigkeit ist ein anderer Begriff für grobe Fahrlässigkeit. Sie bedeutet eine besonders erhebliche Missachtung der vom Bürger zu beachtenden Sorgfaltspflicht, und zwar objektiv und subjektiv. Eine Leichtfertigkeit liegt meines Erachtens dann nicht vor, wenn man jahrelang seinen Ausweis nicht hat vorzeigen müssen oder nicht benutzt hat und es deswegen auf der Hand gelegen hätte, die Gültigkeit des Ausweises zu prüfen. Man muss natürlich das Nichtvorliegen der Leichtfertigkeit in Ihrem Falle für die Bußgeldbehörde eingehender begründen, wenn man Einspruch einlegt. Beispielsweise, dass sich de Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat, dass er für die Nichtverlängerung seines Ausweises nach 10 Jahren (!) nicht die leichte (einfache) Fahrlässigkeit hat genügen lassen, sondern das „schwere Geschütz“ der Leichtfertigkeit. Dies kann ich jedoch im Rahmen dieser kurzen Antwort nicht machen. Und schon gar nicht, wenn ich nicht die Ermittlungsakten eingesehen hat.
  2. Aber, um es zu wiederholen: Nach dem Sachverhalt, den Sie mir geschildert haben, erscheint ein Einspruch erfolgreich zu sein. Das Ziel: Einstellen des Verfahrens nach § 170 StPO.
  3. Im "ersten Zugriff" habe ich kein einschlägiges Urteil gefunden.
  4. Es gibt für die Frage, ob jemand leichtfertig gehandelt hat oder nicht keine besondere Rechtsvorschrift, sondern es ist eine Würdigung der bekannten Umstände desjenigen, der das Recht anzuwenden hat. In Ihrem Falle also des Bußgeldsachbearbeiters.
  5. Wie ein Amtsrichter den Sachverhalt sehen wird, lässt sich nicht voraussagen. Meines Erachtens ist Ihr Fall jedoch geeignet – ich meine damit erfolgreich nach Einspruch -, falls die Bußgeldbehörde nicht einlenkt, vor Gericht zu ziehen. Notfalls bis zum Oberlandesgericht. Meines Erachtens wäre möglicherweise auch - gemessen an anderen Rechtsvorschriften des Ausweisgesetzes in anderen Bundesländern, beispielsweise in Berlin - eine Verfassungsbeschwerde dann zu erwägen, wenn auch das Oberlandesgericht den Bußgeldvorwurf gegen Sie aufrechterhalten würde.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner, owiz

 

6                      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht

 

6.1                   Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung des Ordnungswidrigkeitenrechts und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden.

6.2                   Sie können auch über die owiz - Redaktion Inhouse-Seminare veranstalten werden.

6.3                   Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2007 geplant: in Baden-Baden (owiz), Koblenz (owiz), Frankfurt/Main (owiz), Berlin (owiz), Mannheim (owiz), Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. )

 

  1. Termine der owiz – Seminare  siehe:

Ø       http://www.ra-karlbrenner.de/Seminare%202007%20Ordnungswidrigkeitenrecht.htm

 

  1. Seminare in Hagen: Siehe Übersicht auf der Internetseite:

Ø       http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_in_hagen__studieninsti_2007.htm

 

 

  1. Seminarthemen können für „Inhouse – Seminaren“ auch nach folgenden Kriterien ausgewählt werden:

Ø        http://www.ra-karlbrenner.de/Gesamtuebersicht%20Seminare%20RA%20Karl%20Brenner.htm

 

  1. und ferner: Aus der Seminarreihe: Prüfen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrung bei:

6.4                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht

6.5                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht

6.6                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht

6.7                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB)

6.8                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht

6.9                  Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht

6.10             Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit

6.11             Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein.

 

Bei Wünschen zu Themen und Terminen schicken Sie eine E-Mail – Anfrage an

kbrenner@netmedia.de

Kurzinfos zu den Inhalten der vorstehenden Seminarreihe: „Prüfen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrung im“:

Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.

Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.

Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.

Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.

Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters  sein.

Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:

Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durchunterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)

Paragrafen der Strafprozessordnung:

§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.

 


 

7                   Rezensionen

Aus dem Hause Beck, München

 

7.1        Lackner / Kühl Kommentar zum StGB

 

Lackner / Kühl

Kommentar Strafgesetzbuch : StGB, Kommentar

Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl. Begründet von Dr. Eduard Dreher† und Dr. Hermann Maassen. Fortgeführt seit der 21. Auflage von Dr. Karl Lackner, neben ihm und seit der 25. Auflage allein fortgeführt von Dr. Dr. Kristian Kühl, 26. Auflage 2007. LXVIII, 1546 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-55999-0 / € 50,00      

Schon mit dem neuen »Stalking-§«

Die 26. Auflage verarbeitet insbesondere die Neufassung der Vorschriften über den

Ø       Menschenhandel (§§ 232 ff.) durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.2.2005

Ø       die tatbestandliche Erweiterung der Volksverhetzung (§ 130 IV) durch das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005

Ø       die verbesserte Erfassung von »Graffiti« (§ 303 II) durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.9.2005

Ø       die Änderungen der §§ 42, 56f, 57, 57a, 59, 59a durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006

Ø       den neuen § 238 zur Nachstellung und damit die Erfassung des Phänomens »Stalking«

Ø       die wichtigen BGH-Entscheidungen »Mannesmann« (bei § 266) und »Hoyzer«

Ø       (bei § 263) sowie die BVerfG-Entscheidung zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe (nach § 57a).

In der Neuauflage geht das Werk auch ein auf aktuelle Themen wie »Willensfreiheit und moderne Hirnforschung« und die sog. »Rettungsfolter«.

Knapp, konzentriert und leicht verständlich vermittelt das Werk präzise Information zu allen Vorschriften des Strafgesetzbuchs sicheres Verständnis der Systematik sowie der inneren Struktur jeder einzelnen Vorschrift zuverlässigen Überblick über die wichtige und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur.

Der Lackner / Kühl  ist insbesondere auch und gerade für solche Rechtsanwender geeignet, deren Hauptgewicht der täglichen Arbeit nicht das Strafrecht ist, die aber zur Abgrenzung und zu den strukturellen Voraussetzungen bestimmter Straftaten – beispielsweise zum Ordnungswidrigkeitenrecht, zum Abfallrecht, zum Straßenverkehrsrecht, zu den Amtsdelikten – Straftatbestände kennen müssen und sollten.

Die neuen Regelungen über den Stalking-Paragrafen (§ 238 StGB), die Änderungen der § 303 und 304 StGB (basierend auf dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz „Graffiti-Bekämpfungsgesetz), die Änderungen über die Zahlungserleichterung bei Geldstrafen sind auch für Sachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter von Städten, Gemeinden und Kreisen von Interesse. Der Lackner / Kühl darf daher in der Handbibliothek der meisten Abteilungen von Städten, Gemeinden und Kreise nicht fehlen.

Brenner

 

7.2                    Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen   Einzeldarstellung

 

Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen   Einzeldarstellung

Von Werner Leitner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, und Reinhart Michalke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, 2007. XXV, 217 S. Kartoniert, C. H. Beck ISBN 978-3-406-53855-1 /  €  36,90 

Die Reihe unterstützt Strafverteidiger in den wichtigsten Bereichen ihrer Arbeit. Erläutert sind materiell-rechtliche Grundlagen, Verfahrensrecht und Verteidigungstaktik. Übersichten, Checklisten und Formulierungsbeispiele garantieren hohen Praxisnutzen.

Der neue Band sagt Strafverteidigern und „ihren rechtlichen Gegnern“, worauf sie bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen achten müssen, insbesondere in puncto

Ø       Überwachung der Telekommunikation

Ø       Akustische und technische Überwachung (»Lauschangriff«)

Ø       Rasterfahndung

Ø       Verdeckte Ermittler, Ausschreibung zur Beobachtung, längerfristige Observation

Ø       Vorläufige Festnahme, U-Haft, Einstweilige Unterbringung

Ø       Durchsuchung und Beschlagnahme, Erkennungsdienstliche Behandlung, Blutprobe, molekulargenetische Untersuchung, DNA-Identifizierung, Unterbringung zur Beobachtung.

Erläutert sind die rechtlichen Voraussetzungen, die Abwehrmöglichkeiten der Verteidigung und die Beweisverwertungsverbote.

Nicht alle in dem Buch behandelten Zwangsmaßnahmen sind auch für das Bußgeldverfahren von Bedeutung. Dennoch aber bringt das Buch die Rechte der Zwangsmaßnahmen (auch die, die im Bußgeldverfahren gelten wie Durchsuchung und Beschlagnahme beispielsweise) wie auch die Taktiken der Verteidiger dem Leser näher. Insgesamt ein Buch, das mindestens in den Bücherschrank großer Bußgeldstellen gehört. Brenner

Die Autoren:

FA für Strafrecht Werner Leitner ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg, Referent in der Fortbildung Strafrecht der RAK München und Dozent in der Ausbildung zum FA für Strafrecht des DAV. Reinhart Michalke ist FA für Strafrecht und als Strafverteidiger in München tätig. Er ist Referent in der Fortbildung der AG Strafrecht des DAV.

 

7.3        Staatsbürger-Taschenbuch 

 

Staatsbürger-Taschenbuch 

 Model / Creifelds Einzeldarstellung

Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern ,

32., neubearbeitete Auflage 2007. XXXIV, 1010 S. Gebunden

C. H. Beck ISBN 978-3-406-55264-9 / 21 €

Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern

Bearbeitet von Dr. Peter Frank, Ministerialrat, Dr. Waltraud Hakenberg, Kanzlerin des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Christiane König, Richterin am Finanzgericht, Jochen Streil, Leiter der Bibliothek des Europäischen Gerichtshofes a.D., Prof. Dr. Jürgen Winkler und Andreas Zwerger, Ministerialrat. Begründet von Dr. Otto Model†, weiland Rechtsanwalt und Regierungsrat, fortgeführt von Dr. Carl Creifelds†, weiland Senatsrat, Dr. Gustav Lichtenberger, Generalsekretär des Bay. Verfassungsgerichtshofs a.D., und Gerhard Zierl, Präsident des Amtsgerichts .

Der Klassiker der politischen Bildung bringt alle wichtigen Fakten über Europa, Staat, Venwaltung, Recht und Wirtschaft auf den Punkt. Viele Schemata, Schaubilder und Landkarten setzen den Leser schnell ins Bild. In mehr als 600 Kapiteln gibt das Werk detailliert Auskunft über Deutschland in der Europäischen Union, Staats- und Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Wehrrecht, Rechtspflege, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Kirchenrecht, Wirtschaftsrecht und Völkerrecht und internationale Beziehungen.

Die 32. Auflage des Werks trägt mit einem neuen Layout und zahlreichen inhaltlichen Veränderungen modernen Lese- und Recherchegewohnheiten Rechnung. So wurde zugunsten von erklärenden Darstellungen und grafischen Erläuterungen auf die Wiedergabe von Fundstellen in Gesetz- und Verordnungsblättern weitgehend verzichtet.

Der wichtige Bereich „Arbeits- und Sozialrecht" hat eine deutliche Umfangserweiterung erfahren. Das Kirchenrecht und das Wehrrecht wurden komplett überarbeitet und den aktuellen politischen Entwicklungen sowie den daraus resultierenden rechtlichen Auswirkungen angepasst. Das deutsche Staatsrecht, das Recht der Europäischen Union und das Völkerrecht mit dem Recht der Internationalen Beziehungen werden künftig in einem gemeinsamen Kapitel behandelt, um die engen internationalen Verflechtungen der Bundesrepublik Deutschland und die Einbettung in die Europäische Gemeinschaft deutlicher werden zu lassen. Eingearbeitet ist auch die im Sommer 2006 beschlossene Föderalismusreform. Diese - seit Bestehen der Bundesrepublik - größte Verfassungsreform ändert u.a. die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, die Regelungen der Bildungspolitik, zum Beamtenrecht, zur Finanzverfassung und zum Umweltrecht.

Das Buch ist für das Recht, Politik, Staat, Europa und andere wichtige politische Bildungsthemen das, was für die Rechtsschreibung der Duden: schlichtweg unentbehrlich für den aufgeweckten Staatsbürger von heute. Brenner

Das Werk wendet sich an Schüler, Lehrer, Auszubildende, Studenten, an die Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen sowie an alle anderen interessierten Staatsbürger.

Owiz, Brenner

 

 

7.4        Rechtswörterbuch  von Creifelds Lexikon/Wörterbuch

 

Rechtswörterbuch  von Creifelds Lexikon/Wörterbuch

 

Begründet von Dr. Carl Creifelds†, Senatsrat a.D. Herausgegeben von Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt. Bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Prof. Dr. Michael Hakenberg, LL.M., Christiane König, Richterin am Finanzgericht, Prof. Friedrich Quack, Richter am Bundesgerichtshof a.D., Prof. Dr. Jochem Schmitt, Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt, und Walter Weidenkaff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht; 19., neu bearbeitete Auflage 2007. XVIII, 1480 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55392-9;  €  44,00

Ein Blick in den Creifelds fördert die Rechtskenntnis. Er erläutert über 12.000 Rechtsbegriffe, stellt sie dabei aus allen Gebieten zusammen und erläutert die Begriffe kompakt und präzise und verständlich. Wichtige Begriffe aus der Wirtschaft und der Politik runden die Darstellung ab.

Auf neuestem Stand  berücksichtigt die 19. Auflage viele zusätzliche Stichwörter und berücksichtigt vor allem:

Ø       Föderalismusreform

Ø       Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Ø       Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Ø       SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ø       SGB XII – Sozialhilfe

Ø       Aktuell überarbeitet sind auch die Bereiche Börsenrecht, Gentechnik, Telekommunikationsrecht und Emissionshandel.

Die CD-ROM  bietet über den Inhalt des Buches hinaus weitere Vorteile:

Ø       Schnelle Recherche im Volltext

Ø       Eingabe beliebiger, auch abgekürzter Stichwörter

Ø       Hypertext-Verweise zum blitzschnellen Auffinden von Querverweisen

Der Creifelds ist – auch für den Rezensenten - oft die erste Orientierung über ein (neues oder nicht mehr so ganz präsentes) Rechtsgebiet oder einen Rechtsbegriff. Der Creifelds ist ein Buch, das jedermann, der mit Recht zu tun hat oder haben will oder haben muss, ein selbstverständlich auf seinem Schreibtisch stehendes Buch, griffbereit versteht sich.

Owiz, Brenner

 

 

 

 

7.5        OWiG- Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht 

 

OWiG Bohnert Kommentar von Bohnert

 Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht 

Bearbeitet von Prof. Dr. Joachim Bohnert, 2. Auflage 2007. XXII, 667 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55725-5

Stand: Januar 2007,  €  42,00

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

Der »Bohnert« leistet schnelle und pragmatische Hilfestellung im Arbeitsalltag aller, die mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu tun haben. Seine besonderen Qualitäten sind:

Ø       die Verbindung von Praxisnähe und Wissenschaftlichkeit

Ø       hervorragende Verständlichkeit und Lesbarkeit

Ø       besondere Berücksichtigung der Anforderungen von Verwaltungsbehörden, die das OWiG anwenden.

Die 2. Auflage enthält u.a. die Änderungen durch folgende Gesetze:

Ø       2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 mit Änderungen der §§ 107 und 129 OWiG

Ø       Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

Ø       35. Strafrechtsänderungsgesetz (Scheck- und Kreditkartenbetrug) mit Änderungen des § 127 OWiG

Ø       Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Modifikation der §§ 59, 107 und 108 OWiG

Ø       Justizmodernisierungsgesetz

Ø       Anhörungsrügengesetz

Ø       Justizkommunikationsgesetz mit dem neuen 12. Abschnitt betreffend elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung (§§ 110a ff OWiG).

Der Bohnert ist insbesondere deswegen zu empfehlen, weil er eine erste Adresse ist, sich über ein praktisches bußrechtliches Rechtsproblem einen fundierten Überblick zu verschaffen. Entweder, weil einem das Problem noch nicht oder nicht mehr geläufig ist. Meist reicht für die Praxis die Bohnert`sche Auskunft aus. Falls der Praktiker glaubt, tiefer in die Rechtsmaterien einsteigen zum müssen, um seinen Fall zu lösen, hat er bereits den roten Faden in der Hand und weiß worauf es beim Nachschlagen in anderen Kommentaren oder auch in der Rechtsprechung ankommt.

Der Bohnert ist die perfekte Arbeitshilfe für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Ermittlungsbeamten, Polizeibeamte, Richter und Staatsanwälte.

Der Autor:

Prof. Dr. Joachim Bohnert ist Mitautor des Karlsruher Kommentars zum OWiG und durch zahlreiche Veröffentlichungen in den Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ausgewiesen. Owiz, Brenner

 

 

7.6        Strafprozessordnung: StPO  Meyer-Goßner Kommentar

 

Strafprozessordnung: StPO, Meyer-Goßner Kommentar, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen 

Erläutert von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Begründet von Otto Schwarz, in der 23. bis 35. Auflage bearbeitet von Theodor Kleinknecht, in der 36. bis 39. Auflage von Karlheinz Meyer, 50., neu bearbeitete Auflage 2007. LXII, 2154 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-56300-3, 72,00 EUR

Zum Staatsexamen zugelassen in: · Bayern, · Berlin, · Brandenburg, · Hamburg, · Hessen, · Mecklenburg-Vorpommern, · Niedersachsen, · Nordrhein-Westfalen, · Rheinland-Pfalz, · Saarland, · Sachsen, · Sachsen-Anhalt und · Thüringen

Wer einen StPO-Kommentar verlangt, der erwartet ihn – den Meyer-Goßner. Ein Weggefährte von Jedermann, der sich mit Strafrecht und – erstaunlicherweise wird dies in kleineren Bußgeldstellen in Gemeinden und Städten übersehen – eines jeden Bußgeldsachbearbeiters und ihrer „Zuarbeiter“. Das OWiG und die StPO sind Kommentar - Zwillinge für den Praktiker: Wer Ordnungswidrigkeiten aufzuklären, zu beachten, zu ahnden oder sonst mit ihnen „auf Du und Du“ stehen will oder muss, kommt ohne den Meyer-Goßner - StPO Kommentar nicht aus.

Der Klassiker zur StPO ist bereits in 50. Auflage erschienen, allein dies ist schon ein Beweis dafür, dass Generationen von Rechtsanwendern mit dem Meyer-Goßner (und seinen Vor-Autoren selbstverständlich) gearbeitet haben und es noch heute tun. Er ist das Arbeitsmittel für die tägliche Praxis.

Handlich und komprimiert bietet dieser Standardkommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts die vollständige Erfassung aller einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen und zusätzlich auch der nicht veröffentlichten BGH-Entscheidungen, einen umfassenden Überblick über die wesentliche Literatur.

Die 50. Auflage hat in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand Frühjahr 2007 und verarbeitet u.a.

Ø       das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung vom 24.10.2006 mit Änderungen der §§ 111b ff, wodurch Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten leichter entzogen werden können

Ø       das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes der Justiz vom 17.12.2006 mit einer Änderung in § 492 I

Ø       das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006

Ø       das »Anti-Stalking-Gesetz« vom 30.3.2007 mit Änderungen in §§ 112a, 374 und 395 StPO.

Der Meyer-Goßner hat seine Unentbehrlichkeit in der Vergangenheit erwiesen, er tut es noch heute. Er ist ein unverzichtbares Utensil für den Praktiker im Strafrecht und Bußrecht.      

Owiz, Brenner

 

 

7.7        Straßenverkehrsrecht Kommentar von Hentschel

 

Straßenverkehrsrecht Kommentar  von Hentschel

Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Bußgeldkatalog, Gesetzesmaterialien, Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und der StPO.

Kommentiert von Peter Hentschel†, Rechtsanwalt. Fortgeführt von Dr. Peter König, Ministerialrat, und Dr. Peter Dauer, LL.M., Leitender Regierungsdirektor. Begründet von Johannes Floegel, in 8. bis 16. Auflage bearbeitet von Fritz Hartung, in 17. bis 26. Auflage von Dr. Heinrich Jagusch,  39., neu bearbeitete Auflage 2007. Mit farbiger Wiedergabe der Verkehrszeichen. XX, 1656 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55478-0,  €  105,00 

Dieser bewährte Kommentar bietet dem Praktiker alles, was er zur Bearbeitung jeder Art straßenverkehrsrechtlicher Probleme benötigt.

Die wichtigen Inhalte:

Die 39. Auflage hat hinsichtlich Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung den hochaktuellen Stand März 2007 und berücksichtigt u.a.

Ø       die neue Fahrzeug-ZulassungsV – FZV mit 50 Paragrafen zum Bereich des Zulassungsverfahrens, zur zeitweiligen Teilnahme am Straßenverkehr, zur Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr, zur Überwachung des Versicherungsschutzes u.a.

Ø       3. StVR-ÄndG (begleitetes Fahren ab 17 Jahren u.a.)

Ø       41. StVR-ÄndV (Neuregelungen zur Untersuchung der Kfz und Anhänger nach § 29 StVZO und der Abgasuntersuchung)

Ø       die sog. »FeinstaubV« (35. BImSchV: Zuordnung von Kfz zu 4 Schadstoffgruppen, Kennzeichnung der Kfz für städtische Umweltzonen).

Die 39.Auflage erfasst außerdem die gesamte relevante aktuelle Rechtsprechung, so z.B. die neuen Entscheidungen des BGH, etwa zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung oder zum Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB.

Der Rezensent hat von seinem Lob für den „Hentschel“ in der Vorauflage nichts zurückzunehmen. Im Gegenteil. Jeder, der sich mit dem Verkehrsrecht befassen muss oder will, kommt letztlich am Hentschel nicht vorbei, wenn er sich umfassend fundiert informieren will. Dies ist besonders auch deswegen wichtig, weil es wohl kaum auf einem Rechtsgebiet so viele Urteile gibt, die sich – jedenfalls auf der Ebene der unteren Instanzen - nicht selten und erstaunlicherweise widersprechen. Und weiter: Die Fülle der Fallgestaltungen macht es auch erforderlich. mit den Erläuterungen im Kommentar der praktischen Vielgestaltigkeit nachzukommen. Der „Hentschel“ erfüllt diese Aufgabe der Praxis in mustergültiger Weise. Wer seine Alltagsprobleme als Rechtsanwender mit Hentschel - Kommentar zu lösen versucht, wird so gut wie nie im Stich gelassen werden. Owiz, Brenner

 

7.8        Bürgerliches Gesetzbuch: BGB  von Jauernig

 

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

Mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar 

 Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig. Bearbeitet von Prof. Dr. Christian Berger, Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Rolf Stürner, Richter am OLG, und Prof. Dr. Arndt Teichmann, Richter am OLG a.D., 12. Auflage 2007. XXXVI, 2108 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55819-1; € 55,00.

Der Kommentar beantwortet zuverlässig alle wesentlichen Fragen des Bürgerlichen Rechts und ermöglicht durch weiterführende Hinweise eine vertiefende Beschäftigung mit Einzelthemen. Trotz seines Umfangs von über 2000 Seiten kostet er nur Euro 55,– und ist damit der ideale Begleiter in der täglichen Praxis und für die Ausbildung. Die 12. Auflage  ist durchgehend überarbeitet und auf dem Stand vom 1. Januar 2007.

Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere

Ø       das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005

Ø       das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.7.2005

Ø       das Erste Justizbereinigungsgesetz vom 19.4.2006

Ø       das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit Auswirkungen im Zivilrecht wie auch im Arbeitsrecht

Ø       wichtige aktuelle Rechtsprechung vor allem aus den Bereichen des Schuld- und Sachenrechts sowie des Erbrechts.

Der handliche Kommentar erläutert das BGB prägnant und fundiert. Dabei besticht das Werk durch seine klare Systematik die praxisgerechte Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung die Konzentration auf das Wesentliche.

Der Jauernig ist ein preiswerter Kommentar, der auch für den nicht juristisch ausgebildeten Rechtsanwender ein ausgezeichnetes Hilfsmittel ist, konkrete Rechtsfälle in Kürze und gut begründet zu lösen. Ein BGB – Kommentar der gelben Reihe, der auch den Sachbearbeitern in den Städten, Gemeinden und Kreisen vortreffliche Rechtsauskünfte in ihrer täglichen Rechts - Arbeit gibt.

Owiz, Brenner

 

7.9        Das neue WEG-Recht von Hügel / Elzer

 

Das neue WEG-Recht, von Prof. Dr. Stefan Hügel, Notar, und Dr. Oliver Elzer, RiAG, 2007. XXVII, 342 S. Kartoniert, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55286-1; € 28,00

Zu den Autoren: Prof. Dr. Stefan Hügel ist Notar in Weimar und war Mitglied in den Expertenrunden zur WEG-Reform. RiAG Dr. Oliver Elzer ist derzeit am Kammergericht in Berlin tätig. Beide Autoren haben zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen und Vorträge vorzuweisen und referieren derzeit laufend zur WEG-Reform. Sie garantieren Kompetenz und Praxisbezug.

 

Die WEG-Novelle änderte das Wohnungseigentumsrecht zum 1. Juli 2007 grundlegend: So wird die

Ø       Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft normiert;

Ø       es sind künftig verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zugelassen;

Ø       das Verfahrensrecht richtet sich nach der ZPO statt wie bisher nach dem FGG;

Ø       eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter wird eingeführt;

Ø       für Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer gibt es ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung etc.

Das neue Werk erläutert die Inhalte der WEG-Reform ausführlich und praxisorientiert. Es bringt eine fundierte Einführung zur WEG-Reform.

Es beleuchtet

Ø       die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage und

Ø       zeigt deren konkrete Auswirkungen auf die anwaltliche, richterliche und notarielle Tätigkeit und

Ø       behandelt neben den materiell-rechtlichen Änderungen auch ausführlich die Neuerungen im Verfahrensrecht

Ø       erleichtert die Arbeit durch Praxistipps, Checklisten und Formulierungsvorschläge

Ø       gibt die Sicherheit, potentielle Fehlerquellen auf Anhieb zu erkennen,

und verhilft so zur jeweils optimalen Lösung.

 

7.10    Strategien beim Zugewinnausgleich  von Kogel

Strategien beim Zugewinnausgleich  - Einzeldarstellung

Von Dr. Walter Kogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 2. Auflage 2007. XXI, 203 S. Kartoniert, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55352-3;  €  28,00; Das Werk ist Teil der Reihe: NJW-Praxis; Band 76

Zum Autor

RA Dr. Walter Kogel ist Fachanwalt für Familienrecht und seit Jahren auch als Seminarreferent zu diesem Thema tätig. Außerdem ist er Autor zahlreicher familienrechtlicher Publikationen

Ø       Bedeutung

Das Thema Zugewinn bietet im Scheidungsrecht angesichts regelmäßig hoher Streitwerte ein lukratives Betätigungsfeld für Anwälte, birgt aber auch ein besonderes Regressrisiko.

Ø       Strategie und Taktik

Dieser Band liefert Ihnen Praxiswissen und Praxistipps für Prozessführung und Prozesstaktik, aber auch für die Vertragsgestaltung. Zahlreiche Antragsformulierungen und Beispielsfälle verbessern Angriffs- wie Verteidigungsstrategien. Erläutert werden u.a.

Ø       Vor- und Nachteile der verschiedenen Güterstände

Einzelheiten zur Berechnung des Zugewinns und zur Bewertung von Vermögensgegenständen gebührenrechtliche Fragen und die Verbesserung des Honoraraufkommens.

Die Neuauflage erläutert die Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zu sittenwidrigen Eheverträgen auf den Zugewinnausgleichsprozess. Behandelt wird zudem die Kapitalisierung berufsständischer Versorgungsansprüche sowie die neueste Rechtsprechung zum Doppelverwertungsverbot bei Ansprüchen und Verbindlichkeiten in Zugewinn und Unterhalt. Die 2. Auflage zeigt außerdem gefährliche Fallstricke bei der Vertragsgestaltung auf. Verstärktes Augenmerk gilt auch der Ehegatten-Innengesellschaft im Zugewinn sowie der ehebedingten Zuwendung.

Ein Werk, das auch den Vollstreckungsstellen in Städten, Kreisen und Gemeinden, bei ihrer Arbeit helfen wird.

Owiz Brenner

 

 

7.11    Handelsgesetzbuch: HGB  von Koller / Roth / Morck Kommentar

 

 

Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar 

 Von Prof. Dr. Ingo Koller, Prof. Dr. Wulf-Henning Roth und Dipl.-Kfm. Dr. Winfried Morck, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 6. Auflage 2007. XXXI, 1212 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55818-4,  €  52,00. Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher.

 

Der HGB-Kommentar ist fundiert und prägnant geschrieben. Unter Berücksichtigung aller für den Praktiker wichtigen Aspekte, informiert dieser handliche Kommentar über die handelsrechtlichen Vorschriften. Er orientiert sich dabei vorwiegend an der Rechtsprechung, die umfassend ausgewertet ist, nimmt aber auch Stellung zu abweichenden Meinungen in der Literatur. Das Werk zeichnet sich durch leichte Handhabung aus, durch – knappe, auf das Wesentliche konzentrierte und gut lesbare Erläuterungen – klare Gliederung – viele Übersichten – Hervorhebung zentraler Begriffe – viele praktische Beispiele

Die Neuauflage berücksichtigt u.a. die Änderungen durch das

Ø       Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz

Ø       Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Ø       Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes

Ø       Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts

Ø       Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006

Ø       Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006.

Im Übrigen hat der Kommentar durchgängig den Stand Anfang 2007.

Wer sich in den Amtsstuben von Städten, Gemeinden und Kreisen mit dem Handelsrecht befassen muss, der hat mit dem Koller´schen Kommentar ein verlässliches, schnell zum Ziel führendes Hilfsmittel zur Hand, um Rechtsfälle des Alltags im Zusammenhang mit dem Handelsrecht zu lösen.

Owiz Brenner

.

 

 

  

 

 

 

7.12    Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts von Wabnitz / Janovsky

 

 

Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 

Herausgegeben von Dr. Heinz-Bernd Wabnitz, Generalstaatsanwalt, und Thomas Janovsky, Leitender Oberstaatsanwalt, 3., neu bearbeitete Auflage 2007. XLVII, 1811 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55479-7, €  140,00 

Umfassend behandelt dieses Handbuch alle wichtigen Aspekte der Wirtschaftskriminalität. Dargestellt sind die typischen Betätigungsfelder, Organisationsformen und Zielrichtungen der Wirtschaftsstraftäter und deren Ausnutzung wirtschaftlicher Abläufe. Das einschlägige materielle und prozessuale Strafrecht einschließlich der ermittlungstechnischen Möglichkeiten ist eingehend erläutert.

Die 3. Auflage verarbeitet alle gesetzlichen Änderungen und trägt neuen Erscheinungsformen wirtschaftskriminellen Handelns Rechnung. Entsprechend vertieft sind die Erläuterungen zu den Bereichen der Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs. Bearbeitungsstand ist Herbst 2006.

Auf die richtige Spur steuerstraf – steuerbußrechtlicher Verfehlungen bringt das Handbuch Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte und Steuerbeamte der Kommunen, Zollbeamte, Polizisten, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter, Wirtschaftsunternehmen, Steuerrechtler.

Owiz Brenner

 

 

 

 

___________________________-

8        Gesamtüberblick über das Seminarangebot


Seminartermine –  Seminarorte 2. HJ 2007 -  Inhouse - Seminare

 

Siehe Übersicht

http://www.ra-karlbrenner.de/Gesamtuebersicht%20Seminare%20RA%20Karl%20Brenner.htm#_Toc145243555#_Toc145243555

 

8.1                    Seminartermine owiz  und Termine in 2007

 

 

Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete: 2007 in:

Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen, Lambrecht/Pfalz oder Inhouse-Seminare

8.2                       Baden-Baden – Seminare -

Zeit  / Ort

10. September  2007/ Baden-Baden

 5. November 2007 / Baden-Baden

Thema

Verkehrsordnungswidrigkeiten,  nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages in Baden-Baden

Þ  Bei Inhouse-Seminar

Þ  im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

 


Euro: 60 € / Teilnehmer

Euro: 150 (pro Tag) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

11. September 2007/ Baden-Baden

 6. November 2007 / Baden-Baden

Thema

Verkehrsordnungswidrigkeiten,  nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

12. September 2007/ Baden-Baden

7. November 2007 / Baden-Baden

Thema

Verkehrsordnungswidrigkeiten: nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

13. September 2007/ Baden-Baden

8. November 2007 / Baden-Baden

Thema

 Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

14. September 2007 /Baden-Baden

10. Dezember 2007 /Baden-Baden

Thema

Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Sieh oben.

Zeit  / Ort

1.   Oktober 2007 /Baden-Baden

11. Dezember 2007 /Baden-Baden

Thema

Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

2.   Oktober 2007 /Baden-Baden

12. Dezember 2007 /Baden-Baden

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

3.   Oktober 2007 /Baden-Baden

13. Dezember 2007 /Baden-Baden

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

5 Oktober 2007/Baden-Baden

14. Dezember 2007 /Baden-Baden

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben.

 

Baden- Baden ist eine Stadt, in der man fast alle außerordentlichen Schauplätze zu Fuß erreichen an, die Stadt bietet Anregung und Entspannung nach dem Seminartag.

Veranstaltungen (Theater, Oper, Konzerte, Festveranstaltungen usw.) in Baden-Baden. Eine Übersicht hier:

http://www.baden-baden.de/de/veranstaltungen/indexc.php?content=/content/00663/indexde.html&nav=390

 1.2        Berlin - Seminare

Zeit  / Ort

24. bis 25. September 2007 / Berlin

Thema

Vernehmungstaktik nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 170 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

26. bis 27. September 2007 / Berlin

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 170 (für beide Tage)(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 1.3        Frankfurt/Main - Seminare

Kosten des Seminars in Frankfurt/Main:

Bei Inhouse-Seminaren


In Hotel





70 € / Teilnehmer

Euro : 170 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

18. September 2007 / Frankfurt/Main

3. Dezember 2007 / Frankfurt/Main

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

19. September 2007/ Frankfurt/Main

4. Dezember 2007 / Frankfurt/Main

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars 

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

20. September 2007/ Frankfurt/Main

5. Dezember 2007 / Frankfurt/Main

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

8. Oktober 2007/ Frankfurt/Main

6. Dezember 2007 / Frankfurt/Main

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

 1.4        Koblenz - Seminare

Kosten des Seminars in Koblenz:

Bei Inhouse-Seminaren


In Hotel





70 € / Teilnehmer

Euro : 170 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

10. Oktober  2007/Koblenz

17. Dezember 2007 / Koblenz

Thema

 Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben.

Zeit  / Ort

11. Oktober 2007/ Koblenz

18. Dezember 2007 / Koblenz

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars

  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

15. Oktober 2007/ Koblenz

19. Dezember 2007 / Koblenz

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

16. Oktober 2007/Koblenz

20. Dezember 2007 / Koblenz

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

  1.5        Mannheim - Seminare

Kosten des Seminars in Mannheim:

Bei Inhouse-Seminaren


In Hotel





70 € / Teilnehmer

Euro : 170 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

22. Oktober  2007/Mannheim

Thema

 Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

23. Oktober  2007/ Mannheim

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars

  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

24. Oktober 2007/Mannheim

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

Zeit  / Ort

25. Oktober 2007/Mannheim

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages

Siehe oben

 

Weitere Seminare beim Studieninstituten Hagen: Internet: www.sti-hagen.de oder bei www.ra-karlbrenner.de/Seminare%20Hagen%202003.htm und

¨    Kommunalakademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung: Internet: www.komrp.de

Themen:

1.      Rechtssichere Durchführung von OWiG-Verfahren aufgrund der gemeindlichen Entwässerungssatzung

2.      Bußgeldverfahren bei Verstößen im Umweltbereich

3.      Beweisführung durch Betroffenen und Zeugenvernehmung, Taktiken – Psychologie der Vernehmung

4.      Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtssprechung

5.      Gewinnabschöpfung – Verfall bei natürlichen , juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Veranstaltungsort jeweils: Pfalzakademie in Lambrecht/Pfalz

 

 

 

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