Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz Mai-August-2008

Owiz

 Ausgabe 7/8/9/2007

Juli/August/September / 2007

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 – 63 85 51 /  Fax 0 12 12 5 107 61 090

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

   

 

 
 

Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend erhalten Sie die owiz, zusammengefasst für die Monate Juli bis September 2007. Die owiz enthält 46 Urteile beziehungsweise Beschlüsse aus dem Verkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommunalverwaltung gehören.
Im Beitrag zum Ordnungswidrigkeitenrecht erfahren Sie, wie ein Anhörungsbogen und ein Bußgeldbescheid nach dem Gesetz und nach der Justizverwaltung, bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht, auszusehen haben und es bei die Justiz auch tun (der Strafbefehl, die „Mutter des Bußgeldbescheids“).
In der Rubrik gesetzliche Vorschriften finden Sie den vom Bundesverkehrsminister veröffentlichten Bußgeldkatalog, der ab 1. Januar 2008 gilt. Ferner Informationen über das Alkoholverbot für Fahranfänger.
Die Sozialrechtler unter Ihnen erfahren, dass ein Hartz IV Empfänger ein Auto fahren darf, das einen Wert von circa 7.500 € haben kann.
Wieder einmal musste ein Oberlandesgericht einem Amtsgericht und einer Bußgeldbehörde ins Stammbuch schreiben, dass es keine Gesamtgeldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte sich auch außer Stande, den an sich abzuschöpfenden Gewinn aus einer Ordnungswidrigkeit für die Staatskasse zu kassieren, wenn die Ermittlungsbehörde keine entsprechenden Ermittlungen angestellt hat.
Schon im Jahre 1974 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass aus Ordnungswidrigkeiten stammende Gewinne grundsätzlich abzuschöpfen sind. Erfolgt dies nicht, so sind die Gründe dafür in der Entscheidung anzugeben.
Pech hatte eine Gymnasiallehrerin. Sie fuhr zu schnell und begründete dies mit einem Augenblicksversagen, weil sie geblendet worden sei. Nichts da, erklärt das Amtsgericht Lüdinghausen, wer sich blenden lässt und deswegen zu schnell fährt, der verdient auch ein Fahrverbot. Und: wer ein Familieneinkommen von monatlich 7.000 € hat, der kann sich auch trotz zweier Kinder im Alter von drei und sechs Jahren einen Monat lang einen Chauffeur leisten.
Das OLG Köln klärt auf: Wenn es den § 16 OWiG gibt, dann gelte der auch für einen Arzt, der in einem Notfall auch schneller als erlaubt fahren darf. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kann ein an sich verwirktes Fahrverbot entfallen.
Wird im Rahmen des § 17 Abs. 4 beziehungsweise 30 Abs. 3 OWiG der Gewinn abgeschöpft und eine Geldbuße verhängt, so sind diese beiden Beträge getrennt darzustellen (aber in einer einzigen Summe als Geldbuße ausweisen!). Der Steueranteil ist nur dann gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn bereits ein Steuerbescheid existiert, meint der BGH.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Hamm und Jena zeigt die Probleme des vermeidbaren Verbotsirrtums auf.
Und weiter: Eine beherzigenswerte Entscheidung trifft das Oberlandesgericht in Hamm. Es zeigt, dass entgegen der Auffassung mancher Bußgeldsachbearbeiter, manchmal auch mancher Richter, Fahrlässigkeit nicht gleich Fahrlässigkeit ist. Vielmehr gilt: eine Nachlässigkeit muss nicht immer auch eine bußbare Fahrlässigkeit sein. Schließlich ist jede Nachlässigkeit, die ein Gesetz verletzt, auch fahrlässig. Die Fahrlässigkeit muss jedoch auch objektiv (objektives Tatbestandsmerkmal) und subjektiv (Schuldmerkmal) dem Täter auch bußrechtlich vorgeworfen werden können.
Eine zu kurze Gelbphase machte den qualifizierten Rotlichtverstoß zu einem einfachen. Das gleiche gilt beim Augenblicksversagen (OLG Braunschweig).
Kein Augenblicksversagen liegt grundsätzlich vor, so meint das Oberlandesgericht in Karlsruhe, wenn der Autofahrer einen bußbaren Fahrfehler auf dem täglichen Weg zu seiner Arbeitsstätte begeht. Ein Autofahrer kann sich darauf verlassen, dass auf einer autobahnähnlich ausgebauten dreispurigen Landstraße keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h besteht.
Die Überschreitung einer vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung von mehr als 50% wird in der Regel vorsätzlich begangen, meint ebenfalls das Oberlandesgericht in Karlsruhe.
Beträgt Geldbuße mehr als 100 € so meint ein Teil der Oberlandesgerichte, oder mehr als 250 € so meinen andere Gerichte, so müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vorher ermittelt und berücksichtigt werden. Die Nichtbeachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nahezu ständig wiederkehrender Fehler in Bußgeldbescheiden.
Eine in der Sache wenig überzeugende Meinung vertreten die Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg. Sie meinen, wenn ein Autofahrer innerhalb von einer Minute oder, so das andere Gericht, innerhalb von 7 km, mehrere geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrsschilder aus Unachtsamkeit übersieht, begeht er ebenso viele Ordnungswidrigkeiten wie er Schilder übersehen hat. Nur wenn der Autofahrer die Schilder vorsätzlich nicht beachtet, dann begehe er eine einzige Tat.
Das Amtsgericht Stuttgart meint zu Unrecht (wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt), dass sich aus den Immobiliengeschäften eines Maklers, der keine Maklererlaubnis besitzt, keine abschöpfbaren illegalen Gewinne ergeben. Es fehle an der so genannten Unmittelbarkeit von Tat und Gewinnerzielung. Diese Ansicht ist unrichtig.
Der Bundesgerichtshof zeigt in einer anderen Entscheidung auf, dass gegen ein Unternehmen dennoch eine Geldbuße verhängt werden kann, obschon gegen ein Organ des Unternehmens bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Eine in Seminaren oft gestellte Frage hat jetzt auch das Oberlandesgericht Jena beantwortet: § 9 OWiG ist für Geldbußen nach § 30, 130 OWiG ohne jeden Belang. Es muss allerdings - und das ist die Schwierigkeit, insbesondere bei § 130 OWiG, durch Prüfung der Internas festgestellt werden, welcher Aufgabenverteilung im Betrieb bestehen und welche Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden, um die begangene Bußtat zu verhindern.
Eine Reihe von Urteilen befassen sich mit dem § 51 OWiG und dem Verwaltungszustellungsgesetz.
Meint die Bußgeldbehörde, die Tat sei fahrlässig begangen, dann kann der Amtsrichter daraus keine Vorsatztat machen, wenn der Betroffene seinen Einspruch lediglich auf die Rechtsfolge beschränkt hat, sagt das OLG Karlsruhe zu Recht.
Eine rechtswidrige Drohung in Anhörungsbögen sei der Satz, es sei eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG, wenn der Empfänger des Anhörungsbogens seine (weiteren) Personalien nicht angebe, hat das Oberlandesgericht Dresden festgestellt.
Das Oberlandesgericht in Stuttgart mahnt bessere Aufmerksamkeit bei den Ermittlungsbehörden an, wenn mehrere selbstständige Taten, auch Straftaten, eine prozessuale Tat bilden. Werden dann mehrere Bußgeldbescheide, oder ein Bußgeldbescheid und ein Strafbefehl erlassen, so kann Bußklageverbrauch oder der Strafklageverbrauch eintreten.
Mit dem Komasaufen befasst sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, mit der Flatrate – Party“ befasst sich das Verwaltungsgericht Hannover.
Gäste zu laut, Gäste streiten und hauen sich, Wirt bleibt untätig – dann wird die Wirtelizenz zu Recht entzogen, meinte das Verwaltungsgericht in Worms,
Ein Verdeckter Ermittler ist kein verdeckter Ermittler stellt der BGH klar.
Eine Scheinplanung muss die Bauaufsichtsbehörde nicht akzeptieren, meint das VG Koblenz.
Wer mit einer tschechischen Fahrerlaubnis fährt, um dadurch deutschen Vorschriften zu entgehen, der hat keine Fahrerlaubnis, sagt das VG Rheinland-Pfalz.
Das VG Mainz ordnet an: Nach drei Jahren ist Schluss mit dem bisherigen Kindergartenbesuch, das Kind muss einen Kindergarten in seiner Wohngemeinde besuchen.
Wenn ein Beamter des Gewerbeamtes bei der „Anhörung“ nicht nachhakt, was denn der Gastwirt mit „man wusste, dass …“ meinte, kann er den Nachweis der „Unzuverlässigkeit“ des Gastwirts „vergeigen“.
Owiz-Leser fragen: Ist eine Autowaschbox eine Verkaufsstelle? Liegt eine wirksame Zustellung vor, wenn bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides im Ausland versehendlich die Übersetzung vergessen wird? Und ein Leser aus H. fragt, wie der Bruttogewinn bei LKW-Überladungen erfolgen kann. Eine Leserin aus P. fragt, wie man aus mehreren Verdächtigen den wahren Täter finden kann, wenn alle schweigen. Und schließlich stellt ein Leser aus W. die Frage, ob Ermittlungskosten nach § 107 III Ziff. 6 OWiG auch geltend gemacht werden können (müssen), wenn das Bußgeldverfahren zunächst gegen Unbekannt eingeleitet werden musste.
Zu guter Letzt finden Sie noch Hinweise auf OWiG Seminare und Besprechungen von Fachliteratur.

Falls Sie Fragen – auch Fragen aus Ihrer Alltagspraxis haben - und Anregungen für die nächsten Ausgaben der owiz haben schicken Sie eine E-Mail an die obige Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Brenner

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Inhaltsverzeichnis

 

 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc186716205 \h 11

1.1       Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid sollten aussehen: Spartanisch knapp, nicht wie ein Verwaltungsakt, sondern wie eine Anklageschrift. Denn beide „Papiere“ haben gehören zu den Aktionen der Justiz und sind keine Verwaltungsakte. Mehr PAGEREF _Toc186716206 \h 11

2      Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften. PAGEREF _Toc186716207 \h 16

2.1       Verkehrsrecht: Bundesverkehrsministerium veröffentlicht Liste ab 2008 erhöhter Bußgelder PAGEREF _Toc186716208 \h 16

2.2       Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern. PAGEREF _Toc186716209 \h 18

2.3       Alkoholverbot für Fahranfänger PAGEREF _Toc186716210 \h 19

3      Rechtsprechung. PAGEREF _Toc186716211 \h 19

3.1       Landgericht Wiesbaden hält Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit für straffrei PAGEREF _Toc186716212 \h 19

3.2       Sozialrecht: Hartz-IV-Empfänger hat Anrecht auf ein angemessenes Auto - 7.500 € darf es schon wert sein - Bundessozialgericht PAGEREF _Toc186716213 \h 21

3.3       OWiG - Verfahrensrecht: Gesamtgeldbuße ist unzulässig - Bußgeldkataloge (sofern sie nicht aufgrund von § 26a StVG ergehen) sind für Gerichte nicht verbindlich - Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG kann auch durch das Gericht nicht ohne Ermittlungen der Bußgeldbehörde erfolgen – auch wenn eine Rechtspflicht zur Gewinnabschöpfung dafür grundsätzlich besteht. OLG Karlruhe. PAGEREF _Toc186716214 \h 22

3.4       Vermögensvorteile, die dem Täter oder seinem Unternehmen zugewachsen sind nach § § 17 Abs. 4 und 30 Abs. 3 OWiG grundsätzlich abzuschöpfen. Die Abschaffung nach nur ausnahmsweise unterbleiben. So jedenfalls argumentiert die Rechtsprechung. Rechtswidrige Vermögensvorteile (§§ 17 IV, 30 III, 29a OWiG sind grundsätzlich abzuschöpfen, falls davon abgesehen wird, ist der Grund dafür im Bußgeldbescheid anzugeben - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74 - NJW 1974, 1883. PAGEREF _Toc186716215 \h 26

3.5       Fahrverbot für Gymnasiallehrerin nach Geschwindigkeitsverstoß - Blendung durch Gegenverkehr begründet kein Augenblicksversagen – verdient die Täterin 2.000 netto monatlich und ihr Ehemann netto 5.000 €, so kann sich die Lehrerin trotz ihrer 2 Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren einen Fahrer für die Dauer des Fahrverbotes leisten. AG   PAGEREF _Toc186716216 \h 29

3.6       §§ 11, 16 OWiG Geschwindigkeitsüberschreitung durch Arzt – Notstand – vermeidbarer Verbotsirrtum kann Fahrverbot entbehrlich machen. Das Urteil des Oberlandesgerichts beleuchtet einmal mehr die Problematik des Verbotsirrtums, seine Voraussetzungen und seiner Rechtsfolgen. OLG Köln. PAGEREF _Toc186716217 \h 30

3.7       Waffenrecht Beschränkung des Waffenerwerbs durch Erwerbsstreckungsgebot – nur 2 Waffen in 6 Monaten – rechtmässig - BVerwG.. PAGEREF _Toc186716218 \h 34

3.8       § 17 IV OWiG - Steuerfreie (Mehrerlös-)Abschöpfung bei Ordnungswidrigkeiten (hier: Kartellverstoß) – Trennungspflicht von Ahndungsgeldbuße von Abschöpfung – keine Berücksichtigung des Steueranteils. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die von der owiz stets vertretene Auffassung bestätigt: In der Rechtspraxis spielt die Steueranteil bei der Bestimmung des abzuschöpfen in Vermögensvorteils in der Regel keine Rolle. BGH  PAGEREF _Toc186716219 \h 35

3.9       Urteile des OLG Hamm und des OLG Jena zum Mercedes Sprinter und zum Verbotsirrtum. Das Urteil zeigt, welche Anforderungen an die" Unvermeidbarkeit" des Verbotsirrtums, § 11 Absatz 2 OWiG zu stellen sind. PAGEREF _Toc186716220 \h 36

3.10     „Mercedes Sprinter“ als Lkw im Rechtssinne – Rechtsfolgenwirkung des Verbotsirrtums; das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. OLG Jena, Beschluß vom 12. 10. 2004 - 1 Ss 208/04 - NJW 2004, 3579. PAGEREF _Toc186716221 \h 37

3.11     § 10 OWiG Fahrlässigkeit bei Fahren unter Wirkung eines Rauschmittels Haschisch – OLG Hamm. Das Urteil zeigt, dass nicht jede Nachlässigkeit auch eine bußgeldrechtliche Fahrlässigkeit ist. PAGEREF _Toc186716222 \h 40

3.12     StVO § 37 Rotlichtverstoß: Eine zu kurze Gelbphase kann einen einfachen Rotlichtverstoß begründen. Auch bei einem Augenblicksversagen kann ein an sich gegebener qualifizierter Rotlichtverstoß zu einem einfachen Verstoß herabzustufen sein. OLG Braunschweig. PAGEREF _Toc186716223 \h 42

3.13     OWiG § 33 Verjährungsunterbrechung: Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist eine Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens, wenn für den Adressaten unmissverständlich klar ist, dass die Behörde gegen ihn ermittelt, ihn also einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Es ist daher falsch und rechtlich unzulässig, einen Anhörungsbogen als Zeugenfragebogen "umzufunktionieren". In einem Anhörungsbogen dürfen keine Elemente enthalten sein, die eine Aufforderung, eine Zeugenaussage zu machen, beinhalten. So ist es beispielsweise nicht nur inkonsequent, sondern rechtswidrig, dem Empfänger eines Anhörungsbogens zunächst vorzuwerfen, er habe eine Ordnungswidrigkeit begangen und dann in wenige Absätze später aufzufordern, falls er doch nicht der Fahrer gewesen sein sollte, diesen zu benennen. PAGEREF _Toc186716224 \h 43

3.14     Augenblicksversagen und Geschwindigkeit: Augenblicksversagen kann Bußgeldminderung bringen, z.B. aus einem qualifizierten Rotlichtverstoß eine einfache Rotlichtbußtat machen. Kein Augenblicksversagen, wenn der Autofahrer ein Verkehrsdelikt auf den Weg zu seiner täglichen Arbeitsstätte macht. Dagegen: Augenblicksversagen möglich, wenn sich aufgrund der örtlichen Umstände eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe darf sich der Autofahrer beispielsweise darauf verlassen, dass bei einer autobahnähnlich ausgebauten dreispurigen Landstraße keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h besteht. PAGEREF _Toc186716225 \h 43

3.15     StVO § 3 Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50% außerorts wird in der Regel bewusst und gewollt, also vorsätzlich begangen. PAGEREF _Toc186716226 \h 44

3.16     Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50% liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann. PAGEREF _Toc186716227 \h 44

3.17     § 17 OWiG und die Wertgrenze für geringfügige Ordnungswidrigkeiten.  Oberlandesgerichte im Rechtsstreit: Einige sehen geringfügige Ordnungswidrigkeiten bei bereits bei einer konkret zu verhängenden Geldbuße von 100 €, andere bei 250 die Grenze zur geringfügigen Ordnungswidrigkeit überschritten. Einigkeit besteht hingegen darüber, dass bei Überschreitung der Wertgrenze, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl.  § 160 Absatz 3 StPO). Eine Bußgeldstelle die diesen Rechtsbefehl missachtet, muss damit rechnen, dass der Bußgeldrichter die Geldbuße herabsetzen wird und sie letztlich auch herabsetzen muss. OLG Celle. PAGEREF _Toc186716228 \h 46

3.18     § 20 OWiG: Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb einer Minute – OLG Brandenburg (wie OLG Hamm). Das Oberlandesgericht Brandenburg meint, wer fahrlässig (also unaufmerksam) innerhalb einer Minute zwei oder mehrere geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder (z.B. Schilderbrücke) übersieht, der begeht jeweils getrennt zu ahndende Ordnungswidrigkeiten, denn es liege Tatmehrheit nach § 20 OWiG vor. In das gleiche Horn stößt das Oberlandesgericht Hamm: dieses Gericht meint, wer innerhalb von 7 Minuten mehrere geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder missachtet, der muss für jedes missachtete Verkehrsschild eine Geldbuße zahlen und wenn die verbotene Geschwindigkeit hoch genug war, auch mit Fahrverboten rechnen. Die verblüffende zugleich erschreckende Einsicht Oberlandesgerichts Hamm: begeht der Autofahrer jedoch denselben Fahrfehler vorsätzlich, dann beging er nur eine einzige Ordnungswidrigkeit. OLG Brandenburg. PAGEREF _Toc186716229 \h 46

3.19     GewO: Die falsche Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart: Kein Verfall nach § 29a OWiG sei bei Immobiliengeschäften ohne Maklererlaubnis möglich, weil es an der Unmittelbarkeit zwischen Ordnungswidrigkeiten und Vermögensvorteil fehle. Der BGH wäre anderer Auffassung. AG Stuttgart PAGEREF _Toc186716230 \h 47

3.20     Nach § 30 IV 3 OWiG ist die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person ausgeschlossen, wenn die OWi aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Verjährung nicht verfolgt werden kann. Aber Verjährung bei Organ und Unternehmen kann unterschiedlich sein. Zur Berücksichtigung einer verjährter OWi und Beweisanforderungen an den „Mehrerlös“ (Verfall) – bei Bewertungseinheit mit unverjährten OWi eines anderen Leitungsorgans und Verklammerung zu einer prozessualen Tat, kann Bußgeld an verjährter OWi gemessen werden – auch die Gewinnabschöpfung. § 30 OWiG ist eine selbstständige Unternehmenssanktion. BGH. PAGEREF _Toc186716231 \h 49

3.21     §§ 30, 130 OWiG Geldbuße gegen GmbH wegen Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers - § 9 OWiG für § 30 OWiG Personen ohne bußrechtlichen  Belang. Wesentlich für die Begründung einer Aufsichtspflichtverletzung ist u.a.: „Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betr. durchgeführten Kontrollmaßnahmen“. OLG Jena. PAGEREF _Toc186716232 \h 51

3.22     § 33 OWiG; Anforderungen an die Anordnung der Anhörung bei Verwendung einer EDV-Anlage – keine Unterschrift, kein Handzeichen, nur Nachweis erforderlich, wer und wann der Anhörungsbogen erstellt und versandt worden ist. BGH. PAGEREF _Toc186716233 \h 51

3.23     § 51 OWiG: Vollmacht des Verteidigers, begründet auch die Zustellungsvollmacht für den Verteidiger, auch wenn sie nicht in der Vollmachtsurkunde steht oder später entzogen wird.. OLG Dresden. PAGEREF _Toc186716234 \h 52

3.24     § 51 OWiG i.V.m. § 3 VwZG: Verwendung von Briefumschlägen mit Sichtfenster OLG Brandenburg  PAGEREF _Toc186716235 \h 53

3.25     § 51 OWiG i.V.m. § 3 VwZG, § 178 ZPO Unwirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides an GmbH-Geschäftsführer in Geschäftsräume. OLG Bamberg. PAGEREF _Toc186716236 \h 53

3.26     § 51 OWiG i.V.m. § 3 VwZG, § 180 ZPO Beurkundung der Ersatzzustellung OLG Köln. PAGEREF _Toc186716237 \h 54

3.27     § 56 OWiG Verspätete Zahlung des Verwarnungsgeldes – Risiko des zu späten Eingangs trägt Betroffener. AG Saalfeld  PAGEREF _Toc186716238 \h 54

3.28     § 66 OWiG: Straßenname als Ort der Tat bei Rotlichtverstoß kann ausreichend für Tatortbestimmung sein  PAGEREF _Toc186716239 \h 54

3.29     § 67 OWiG: Bindungswirkung bei Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch für den Amtsrichter. Er darf nicht wegen Vorsatzes verurteilen, wenn die Bußgeldstelle von fahrlässigem Verhalten ausgegangen ist und der Betroffenen Einspruch nur wegen der Rechtsfolge (z.B. „Mir ist die Geldbuße zu hoch“) einlegt. Oberlandesgericht Naumburg. PAGEREF _Toc186716240 \h 55

3.30     § 111 OWiG: Zur Nichtausfüllung eines Anhörungsbogens. Das OLG Dresden bestätigt den in der owiz immer wieder aufgestellte Grundsatz: Es ist rechtswidrig, im Anhörungsbogen anzudrohen, dass der Empfänger des Anhörungsbogens sich nach § 111 OWiG bußbar mache, wenn er seine (weiteren) Personalien nicht angebe. OLG Dresden  PAGEREF _Toc186716241 \h 55

3.31     Falschparken mit fotokopiertem Schwerbehinderten- und Sonderparkausweis – untauglicher Versuch – umgekehrter Tatbestandsirrtum – Urkundenfälschung. OLG Stuttgart PAGEREF _Toc186716242 \h 55

3.32     Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken, AG Stuttgart - eingesandt von Manfred Kasten, Stuttgart PAGEREF _Toc186716243 \h 57

3.33     Bußklageverbrauch bei vorherigem Strafbefehl: Verbotenes Telefonieren + fahrlässiger Spurwechsel mit Gefährdung eines nachfolgenden Polizeiautos + Verweigerung der Personalien des Insassen des Polizeiautos + Vorweg-Ahndung der Beleidigung des Polizeibeamten mit Strafbefehl alle Handlungen bilden allesamt eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO. Daher: Erging Strafbefehl wegen Beleidigung durch das Gericht , die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten danach durch die Bußgeldstelle, so ist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten Bußklageverbrauch eingetreten – das Bußgeldverfahren ist einzustellen (OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.6.2007 – Az 1 Ss 262/07). OLG Stuttgart PAGEREF _Toc186716244 \h 58

3.34     Gaststättenrecht: Untersagung des Diskothekenbetriebs bei sog. "Billigpartys" zulässig – für die Tage, an denen Komasaufen & Flatrate-Partys angeboten werden – warum nur dann, fragt man sich. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof PAGEREF _Toc186716245 \h 61

3.35     LFBG – LFGB:  Kein Verfütterungsverbot von Mischfuttermitteln mit Wiederkäuerfetten an Wiederkäuer. VG Münster PAGEREF _Toc186716246 \h 62

3.36     Gaststättengesetz: Wormser Gaststätte zu laut, hat zu streitbare und zu schlagkräftige Gäste - da widerrief die Behörde die Konzession. Ein Gastwirt hat in seinem Gaststättenbereich für angemessene Ruhe zu sorgen. Wer diese Pflicht hartnäckig missachtet, ist unzuverlässig im Sinne des Gaststättengesetzes. Verwaltungsgericht Mainz  PAGEREF _Toc186716247 \h 63

3.37     VG Hannover verbietet Veranstaltung, bei der in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 € angeboten werden sollten. Eine solche Veranstaltung sei ähnlich einer «Flatrate-Party»Verwaltungsgericht Hannover PAGEREF _Toc186716248 \h 64

3.38     Bundesgerichtshof präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern. Keine Verdeckten Ermittler (verdeckt mit großen „V“ geschrieben) sind Bedienstete eines Ordnungsamts, die, ohne sich erkennen zu geben in einer Gaststätte umschauen, um dort zu ermitteln, ob illegale Glücksspiele gespielt werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Gastwirt und seine Gäste besteht. Bundesgerichtshof PAGEREF _Toc186716249 \h 65

3.39     Sperrfrist bis Juli 2014 für Einreise eines Pakistaner, der 1993 zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und abgeschoben worden ist, sei rechtmäßig meint das VG Koblenz. PAGEREF _Toc186716250 \h 66

3.40     Bauaufsichtsbehörde muss Scheinplanung (hier:  Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens) – mit dem Ziel, den Bebauungsplan zu umgehen -  nicht akzeptieren. Verwaltungsgericht Koblenz. PAGEREF _Toc186716251 \h 67

3.41     OVG: Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  PAGEREF _Toc186716252 \h 68

3.42     Kindergartenwechsel mit 3 Jahren rechtens: Das dreijährige Mädchen muss wegen ihres Alters den bisher besuchten Kindergarten in einer Nachbargemeinde verlassen und den in seiner Wohngemeinde besuchen. Verwaltungsgericht Mainz. PAGEREF _Toc186716253 \h 68

3.43     Auch eine sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, diese sei vor allem aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden, eine solche Ehe muss keine „Versorgungsehe“ sein. Verwaltungsgericht Koblenz. PAGEREF _Toc186716254 \h 69

3.44     VGH Rheinland-Pfalz: Auch Gemeinden können sich auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Schutz vor Gesetzen berufen, die nachteilig in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen - auch Gemeinden können sich auf das Rückwirkungsverbot berufen. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. PAGEREF _Toc186716255 \h 70

3.45     Naturschutzverband kann Abschuss von neun von c. 200  Nil-, Grau- und Kanadagänse nicht verhindern. Die Gänse haben in der Vergangenheit die Wege, die Liegewiese und die Gegend des Strandbereichs durch Kot verschmutzt. Verwaltungsgericht Neustadt PAGEREF _Toc186716256 \h 70

3.46     Gewerbeordnung: Aussagen von Betroffenen und auch von Zeugen müssen mit Präzisierungsfragen klargestellt werden -  „man“ ist nicht gleich „ich“. Auch im Falle eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, wobei die die „Unzuverlässigkeit“ damit begründet werden sollte, dass im Lokal des Gastwirts mit Drogen gedealt worden sein sollte, verlangt eine effektive und korrekte Vernehmung oder mündliche Anhörung des Verdächtigen oder angeblich Unzuverlässigen. Verwaltungsgericht des Saarlandes. PAGEREF _Toc186716257 \h 71

3.47     Keine Verletzung von Nachbarrechten durch Biogasanlage Verwaltungsgericht Koblenz. PAGEREF _Toc186716258 \h 72

4      Nachgelesen. PAGEREF _Toc186716259 \h 73

4.1       Das Versagen der Lebensmittelüberwachung in Deutschland September 2003. PAGEREF _Toc186716260 \h 73

4.2       Frauenmörder wegen Formfehler entlassen. PAGEREF _Toc186716261 \h 73

5      Leser fragen. PAGEREF _Toc186716262 \h 73

5.1       Leser R.H. aus G. fragt: Ist eine Auto – Waschbox eine „Verkaufsstelle“ i.S. §§ 1, 3 LÖG-NRW?  PAGEREF _Toc186716263 \h 74

5.2       Leserin S. aus F. fragt: Was tun, wenn bei der  Zustellung eines Bußgeldbescheids an eine Betroffene in Polen versehentlich die Übersetzung des Bußgeldbescheides unterlassen wurde und von einem deutschen Rechtsanwalt mehrere Rechtsbehelfe eingelegt wurden?. PAGEREF _Toc186716264 \h 75

5.3       Leser P.D. aus H fragt:  Wie berechnet sich u.a. der Verfallsbetrag beim Überladungen von Lastkraftwagen? – Wer überlädt oder überladen lässt, muss in Baden-Württemberg teuer dafür bezahlen: Brutto-Gewinn und Kosteneinsparungen werden von den Bußgeldstellen abgeschöpft – auch wenn der Bereicherte an  der oder den Ordnungswidrigkeiten nicht beteiligt war. PAGEREF _Toc186716265 \h 84

5.4       Leserin M.P. aus P. fragt: Wie kann man den oder die Täter finden, wenn die „andern“ schweigen?  PAGEREF _Toc186716266 \h 86

5.5       Herr U. J. von P.W. fragt: Ich war jüngst auf einem Ihrer Seminare und möchte im Hinblick auf § 107 III Ziff. 6 OWiG Vordrucke entwickeln. Ab wann müssen die Auslagen nach § 107 III Ziff. 6 OWiG beim Betroffenen geltend gemacht werden? Wie ist es beispielsweise, wenn das Bußgeldverfahen gegen "Unbekannt" eingeleitet ist und der Täter erst durch Zeugenvernehmungen ermittelt werden muss?. PAGEREF _Toc186716267 \h 89

5.6       Leser H. F. aus K. fragt: An wen soll der Bußgeldbescheid zugestellt werden, wenn die Verteidigervollmacht auf eine Sozietät lautet?. PAGEREF _Toc186716268 \h 89

7      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc186716270 \h 94

7.1       Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue oder ergänzende Einsichten zur praktischen Umsetzung von Rechtssätzen im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen. PAGEREF _Toc186716271 \h 94

7.2       Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2008 geplant: in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Freiburg, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) oder Inhouse-Seminare (unabhängig von den auf der nachfolgenden Internetseite festgelegten Terminstage). PAGEREF _Toc186716272 \h 94

7.3       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht PAGEREF _Toc186716273 \h 95

7.4       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht PAGEREF _Toc186716274 \h 95

7.5       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht PAGEREF _Toc186716275 \h 95

7.6       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) PAGEREF _Toc186716276 \h 95

7.7       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht PAGEREF _Toc186716277 \h 95

7.8       Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht PAGEREF _Toc186716278 \h 95

7.9       Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit PAGEREF _Toc186716279 \h 95

7.10     Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze ich Sachverständige, und welche, ein. PAGEREF _Toc186716280 \h 95

8      Rezensionen. PAGEREF _Toc186716281 \h 96

8.1       Die efv Steuerrechts-Datenbank, Normalpreis: je 99 €. PAGEREF _Toc186716282 \h 97

8.2       Jugendgerichtsgesetz : JGG.. PAGEREF _Toc186716283 \h 97

8.3       Wasserhaushaltsgesetz. PAGEREF _Toc186716284 \h 98

8.4       Mein Recht auf Sozialleistungen. PAGEREF _Toc186716285 \h 99

8.5       Der WEG-Verwalter  - Jennißen Handbuch - PAGEREF _Toc186716286 \h 100

8.6       Wohnungseigentum in Frage und Antwort  - Ratgeber PAGEREF _Toc186716287 \h 101

8.7       Die GmbH in der Unternehmenskrise. PAGEREF _Toc186716288 \h 102

8.8       Das neue Mietrecht PAGEREF _Toc186716289 \h 103

8.9       Nachbarrecht von A-Z,  490 Stichwörter zur aktuellen Rechtslage. PAGEREF _Toc186716290 \h 104

  


 

 

 

1        Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

1.1             Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid sollten aussehen: Spartanisch knapp, nicht wie ein Verwaltungsakt, sondern wie eine Anklageschrift. Denn beide „Papiere“ haben gehören zu den Aktionen der Justiz und sind keine Verwaltungsakte. Mehr

Der Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid, wie er aussehen sollte: Spartanisch knapp, nicht wie ein Verwaltungsakt, sondern wie eine Anklageschrift. Denn beide „Papiere“ haben gehören zu den Aktionen der Justiz und sind keine Verwaltungsakte. Gemessen an den gesetzlichen Vorschriften und der Vordrucksgestaltung von Strafbefehlen – der Strafbefehl ist das Vorbild des Bußgeldbescheids nach § 66 OWiGs – sind die Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden überfrachtet, falsch aufgebaut, wider die Prozessökonomie, bieten Angriffsflächen für die Verteidigung, belasten unnötig die Gerichte, weil der Verteidiger hofft, doch noch einen Richter findet, der einen gesetzwidrigen Bußgeldbescheid als „Anklageschrift“ zurückweist – aber auch wenn nicht: Für eine Senkung des Bußgeldes durch den Richter reichen die Einwendungen des Verteidiger häufig aus. Ähnliches gilt für den Anhörungsbogen: Für ihn gibt es zwar keinen besonderen Paragrafen im OWiG oder der StPO. Warum aber die Anhörungsbogen i.S. des § 55 OWiG, die von den Bußgeldstellen verwendet werden, inhaltlich und vom Gesetz und Rechtsprechung der Obergerichte abweichen, z. T. auch rechtswidrig sind, lässt sich nur verstehen, wenn man davon ausgeht, dass die „Schöpfer“ der Vordrucke vom Verwaltungsrecht beeindruckt waren und sind. Der Anhörungsbogen ist aber schwerpunktmäßig ein Angebot, sich schriftlich zu einem bußgeldrechtlichen Vorwurf zu äußern. Er soll die „mündliche Vernehmung“ nach §§ 46 OWiG, 163a, 136 StPO ersetzen. Der Anhörungsbogen ist ein justizielles Papier, hat mit Verwaltungsrecht soviel zu tun, wie das Urteil eines Verwaltungsgerichts wie das Urteil des Strafrichters beim Amtsgericht. Nichts.

 

In Ordnungswidrigkeit - Seminaren sind – wie auch in der Rechtsprechung der Anhörungsbogen i.S. § 55 OWiG und der Bußgeldbescheid, insbesondere diejenigen, die sich nicht den Verkehrsverstößen: Falschparken, verboten Halten, verboten zu schnell fahren, befassen, immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Die Anhörungsbögen werden beispielsweise an den Halter oder an den Geschäftsführer eines Unternehmens geschickt, obschon der Tatverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO sich nur auf die Eigenschaft des Halters und Geschäftsführer stützen kann – das aber reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Weiterhin schwanken die Anhörungsbögen zwischen: Ist der Empfänger Betroffener / Beschuldigter oder Zeuge. In solchen Formularen wird dann auch noch darauf hingewiesen, dass der Empfänger den Namen des Fahrers angeben soll, dazu sei er aber nicht verpflichtet. Das ist eine unzulässige Vermischung von Beschuldigten und Zeugen: Entweder ist der Empfänger des Anhörungbogens Beschuldigter oder nicht (obschon der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG nur für einen Beschuldigten bestimmt sein kann - siehe Wortlaut des § 55 OWiG).

Wenn aber der Empfänger aufgefordert wird, den "tatsächlichen Fahrer" zu nennen, dann wird er als Zeuge in Anspruch genommen. Dann muss er den Fahrer nennen, es sei denn er kann sich auf § 52 oder § 55 StPO berufen. Bei dieser Art von Anhörungsbogen fehlt auch die zwingend vom Gesetz vorgeschriebenen Zeugenbelehrungen.

Manche Anhörungsbögen dokumentieren auch schon in der Überschrift, dass der Autor nicht so recht wusste, was ein Zeuge ist und was ein Beschuldigter: dort steht dann „Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen. So "munter" geht es dann im Text weiter, einmal Beschuldigter, dann wieder Zeuge, dann wieder "Rolle rückwärts".

Ein weiterer beliebter - rechtswidriger - Satz ist: Wenn Sie das Verwarnungsgeld zahlen, statt den tatsächlichen Fahrer zu nennen, sei die Sache erledigt. Das ist rechtlich unzulässig und möglicherweise ein Straftat. Denn auch § 56 OWiG verlangt, dass der „Knöllchenzahler“ der Täter ist. Ein weiterer gravierende Fehler, der den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllen könnte ist, die Aufforderungen an den Empfänger des Anhörungsbogen: Schicken Sie diesen Anhörungsbogen binnen 1 Woche zurück und noch „rechtswidriger“: Geben Sie ihre Personalien wie Geburtsdatum, Beruf (ein Muster verlangt sogar die Krankheiten des Anhörungsbogens anzugeben und die bereits in früheren Verfahren gezahlten Bußgelder). Man staunt manchmal nur noch.

Dem Gesetz, dem § 66 OWiG, entsprechen die Bußgeldbescheide so gut wie nie. Sie leiden beispielsweise grundsätzlich an ihrer Überlänge (der Grund wohl: Der Bearbeiter und die Schöpfer der Formularen haben Maß an Ordnungsverfügungen und anderen Verwaltungsentscheidung genommen, der Bußgeldbescheid ist aber ein Abklatsch im Aufbau und in der Zielsetzung des Strafbefehls – dort aber liegt in der „Kürze die Würze“): Da wird im (!) Bußgeldbescheid das gesamte Ermittlungsverfahren geschildert. Sogar, ob der Beschuldige / Zeuge auf seinen ersten Anhörungsbogen / Zeugenfragen geantwortet hat oder nicht, ob eine Durchsuchung stattgefunden hat oder nicht. Die Rechtsmittelbelehrung sind mit – teils falschen - Hinweisen überfrachtet, andere wichtige Hinweise fehlen. So wird in der Rechtsmittelbelehrung schon auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden kann. Die Beispiele ließen sich noch fortführen.

Wie ein Anhörungsbogen und ein Bußgeldbescheid aussehen kann, kann man beispielsweise auf der Internetseite:

http://de.wikibooks.org/wiki/Das_Ordnungswidrigkeitenrecht_in_der_Praxis:_Mustertexte

nachlesen (der Autor ist der owiz - Redaktion nicht bekannt).

Die Beispiele sehen – grundsätzlich dem Gesetz entsprechend - so aus (nachfolgende Überleitungstexte ebenfalls von „Fremdautor“):

"Ein typisches Anhörungsschreiben könnte z.B. so aussehen:

Herrn Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterdorf

Betreff: Überwachung des Musterrechts

Anlage: Anhörungsbogen

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie haben am TT.MM.JJJJ dieses und jenes getan.

Das tun von diesem und jenem ist ein Verstoß gegen § 123 Mustergesetz (G) i. V. m. § 321 Musterverordnung (VO) und Ordnungswidrigkeit gemäß § 666 G i. V. m. § 999 VO. Diese kann gemäß § 667 G mit einem Bußgeld von bis zu € XY geahndet werden.

Ich habe das Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

Bevor ich in der Sache eine endgültige Entscheidung treffe gebe ich Ihnen bis zum TT.MM.JJJJ gemäß § 55 OWiG Gelegenheit sich zur Sache zu äußern. Eine Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich der Angaben zur Person. Einlassungen zur Sache sind freiwillig.

Sollte ich von Ihnen bis zum TT.MM.JJJJ keine Nachricht erhalten haben, werde ich nach Aktenlage entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Der anliegende Anhörungsbogen kann z.B. so aussehen:

Anhörungsbogen zum Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde
Gz.: XYZ - 08/15 – ABC
I.) Angaben zur Person
(Pflichtangaben, § 111 OWiG)

Name:
Geburtsname:
Vorname:
Geburtsort und Geburtstag:
Staatsangehörigkeit:
Familienstand:
Beruf:
Anschrift und Wohnort:
Anmerkung von owiz (Brenner):

Diese Angabe als „Pflichtangaben“ zur deklarieren widerspricht der Rechtslage, siehe Göhler Rz 3, 4 OWiG zu § 111).

Sinnvoll wäre allerdings – wenn die Geldbuße höher als 250 € (andere OLGen meinen ab 100 €) – den Adressaten darauf hinzuweisen, dass die Angabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wie: Beruf, sein monatliches Nettoeinkommen, sein Familienstand, ggf. Einkommen der Ehefrau) für die Höhe der Geldbuße von Bedeutung sein kann. Diese Angabe sind jedoch freiwillig.


II.) Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten
(Stellungnahme freigestellt, auch auf gesondertem Blatt möglich)


Ort, Datum, Unterschrift des Betroffenen

 

Ein ausführlicher Bußgeldbescheid kann z.B. so aussehen:

Hans Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterdorf

Betreff: Verstoß gegen das Musterrecht

Bezug: Ihr Schreiben vom TT.MM.JJJJ

Anlage: Überweisungsträger

Bußgeldbescheid

Gegen Hans Mustermann, Musterweg 1, 12345 Musterdorf, wird gemäß § 666 Mustergesetz (G) – wegen Verstoß gegen § 123 G - eine Geldbuße nach § 667 G in Höhe von

EUR 500,00 (i. W.: fünfhundert Euro)

 

selbstständig festgesetzt. Anmerkung Brenner:

selbstständig“ ist rechtlich falsch. Es gibt nur einen selbständigen Bußgeldbescheid gegen einen Unternehmen, siehe § 30 Abs. 4 OWiG. Gegen natürliche Personen gibt es keinen selbständigen Bußgeldbescheid.

 Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 472 b Strafprozessordnung – StPO; § 105 ff. OWiG).

Gründe:
Sie haben am TT.MM.JJJJ fahrlässig gegen § 123 Mustergesetz verstoßen als Sie dieses und jenes getan haben.
Sie legen in ihrem Schreiben vom TT.MM.JJJJ dar, dass sie das nicht wollten und sich keiner Schuld bewusst sind.
In Abwägung aller Umstände erscheint eine Geldbuße in Höhe von EUR 500,00 angemessen und ausreichend, um für die Zukunft ein pflichtgemäßes Verhalten zu erzielen.

Beweismittel:

Inhalt der Bußgeldakte XYZ - 08 /15 - ABC der Verwaltungsbehörde Zeugnis des Musterzeugen vom TT.MM.JJJJ Anmerkung von owiz (Brenner)

Der Aufbau der Beweismittel ist falsch (wenn auch nicht rechtswidrig). Rechtswidrig ist allerdings: Der Inhalt der Bußgeldakte kann kein Beweismittel sein. Es ist sinnvoll, dem Leser des Bußbescheides die Arbeit zu erleichtern und die Seitenzahlen anzugeben. Nicht nur Richter und Staatsanwalt freuen sich, wenn Sie wissen, wo die Geständnisse, die Zeugenaussagen, andere Beweismittel, der Bußgeldbescheid zu finden sind, auch der Sachbearbeiter oder auch der Sachgebietsleiter, der die Verwaltungsbehörde nach § 76 OWiG in der Gerichtsverhandlung – als Gehilfe des Gerichtes (!)- vertritt, ist über einen klaren Wegweiser durch die Akten erfreut.

Beweismittel sind:

1.    Geständnis / Teilgeständnis / Einlassung des Betroffenen (Bl. xx d.A.)

2.    Zeugenaussagen (Ermittlungsbeamte / direkt und mittelbare Tatzeugen (Bl. xx d.A.)

3.    Sachverständiger

4.    Gutachten des Sachverständigen (Bl. xx)

5.    Sachbeweise:

6.    Fotos (Bl. xx), Radarfoto (Bl. xx), Videoaufzeichnung (Bl. xx),(sofern als „Augenschein“ geeignet)

Der bloße Hinweis auf die Bußgeldakte ist rechtswidrig (OLG Schleswig in SchlHA [L/G]88, 121) und weitere Nachweise bei Göhler Rz 18 zu § 66 OWiG.

Rechtsmittelbelehrung:
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Veraltungsbehörde Einspruch gemäß § 67 OWiG eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht Musterstadt aufgrund einer Hauptverhandlung. Bei einem Einspruch kann auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden: Sowohl durch die Bußgeldstelle wie auch durch den Richter.

Berechnung der Kosten:

Verfahrensgebühr (§107 Abs. 1 OWiG) 25,00 EUR
Auslagen (§107 Abs. 3 OWiG)
- Kosten für die Postzustellungsurkunde

 5,60 EUR
Kosten insgesamt 30,60 EUR

Zahlungsaufforderung:
Die Geldbuße und die Kosten von insgesamt EUR 530,60 (in Worten: fünfhundertdreißig 60/100 Euro) sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides – das sind vier Wochen nach Zustellung des Bescheides – unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers oder unter Angabe des Kassenzeichens XXXX auf das Konto XXXX der Zahlstelle der VB, bei der Musterbank (Bankleitzahl 000 000 00) zu entrichten.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt die Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.04.1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 157) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Verwaltungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum der Beteiligten die Zahlung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Hat die Beteiligte [Anmerkung Brenner: Beteiligter ist falsch: Der Mensch ist „Betroffener“, Beteiligte wäre allenfalls ein Unternehmen, dem Hans Mustermann vorstehen könnte – aber der Bußgeldbescheid ergeht eindeutig an ihn – ein Unternehmen könnte auch nicht in Erzwingungshaft genommen werden] innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit (§ 95 OWiG) weder die Geldbuße bezahlt noch die vorgeschriebene Erklärung über ihre Zahlungsunfähigkeit abgegeben, so kann das Amtsgericht Musterstadt gemäß § 96 OWiG die Erzwingungshaft anordnen.


Mit freundlichen Grüßen

 

 

2                   Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften

 

2.1             Verkehrsrecht: Bundesverkehrsministerium veröffentlicht Liste ab 2008 erhöhter Bußgelder

Das Bundesverkehrsministerium hat am 01.10.2007 einen neuen Bußgeldkatalog veröffentlicht, der Anfang 2008 in Kraft treten soll. Mit diesem Katalog zielt das Ministerium nach eigenen Angaben speziell auf jene Autofahrer, die andere gefährden. Das seien in erster Linie extreme Raser und Drängler sowie Alkohol- und Drogensünder.

Im Einzelnen sollen sich folgende Positionen des Bußgeldkatalogs verändern:

 

 

 

 

bisher

geplant

RASER UND DRÄNGLER

 

 

 

 

 

Drängeln oder zu dicht auffahren

bis 250 Euro

400 Euro

Behindern durch ständiges Linksfahren

40 Euro

80 Euro

Vorfahrt auf Autobahnen missachten

50 Euro

75 Euro

Tempolimit überschreiten:

 

 

- bis 10 Stundenkilometer zu schnell

15 Euro

20 Euro

- mehr als 60 Kmh zu schnell

425 Euro

680 Euro

Teilnahme an illegalen Straßenrennen

150 Euro

250 Euro

Veranstalter solcher Rennen

200 Euro

350 Euro

Zu schnell in Kurven und bei Regen

50 Euro

100 Euro

 

 

 

FAHREN UNTER ALKOHOL- ODER DROGENEINFLUSS

 

 

 

 

 

Alkohol am Steuer - erstmals erwischt

250 Euro

500 Euro

 

 

 

SONSTIGE VERKEHRSVERSTÖSSE

 

 

 

 

 

Als Fahrer mit dem Handy telefonieren

40 Euro

70 Euro

Beim Rechtsabbiegen Fußgänger oder Radfahrer gefährden

40 Euro

70 Euro

Benutzung von Radarwarngeräten

75 Euro

150 Euro

 

 

 

PARKEN

 

 

 

 

 

Behinderung von Rettungsfahrzeugen an unübersichtlichen Stellen

40 Euro

70 Euro

Zustellen von Feuerwehrzufahrten

50 Euro

100 Euro

Unbefugtes Parken auf Behindertenplätzen

35 Euro

50 Euro

 

 

 

VERKEHRSVERSTÖSSE IM GÜTERVERKEHR

 

 

 

 

 

Höchststrafe bei überladenem Lkw

225 Euro

425 Euro

Lkw nicht verkehrssicher:

 

 

Bußgeld für den Fahrer

100 Euro

180 Euro

Bußgeld für den Fahrzeughalter

150 Euro

270 Euro

Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot:

 

 

Bußgeld für den Fahrer

40 Euro

75 Euro

Bußgeld für den Fahrzeughalter

200 Euro

380 Euro

 

 

 

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 5. Oktober 2007 (dpa).

 

2.2             Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -  Pressemitteilung

Der Bayerische Landtag hat am 21. Juni 2007 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen. Danach wird das Widerspruchsverfahren in Bayern auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt in Mittelfranken neu geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2007 können in weiterem Umfang als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden.

Nach der Neuregelung hat der Bürger in einigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Rechtsbereichen auch künftig die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid einzulegen. Allerdings wird das Widerspruchsverfahren in diesen Rechtsbereichen nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nur mehr fakultativ: Der Betroffene soll die Wahl haben, ob er

  • Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder
  • ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt.

Eine Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt.

Das kostengünstigere (fakultative) Widerspruchsverfahren bleibt dort erhalten, wo die Ergebnisse des Modellversuchs in Mittelfranken ergeben haben, dass die Beibehaltung sinnvoll, oder sogar rechtlich geboten ist:

  • Kommunalabgabenrecht
  • Landwirtschaftsrecht (einschließlich forstliches Subventionsrecht, jagdrechtliche Abschussplanung)
  • Schulrecht (einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung)
  • Sozialrecht (insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienförderung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Heimrecht) und Rundfunkgebührenrecht
  • Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht)
  • personenbezogene Prüfungsentscheidungen

Wird in diesen Rechtsgebieten ein einheitlicher Verwaltungsakt an mehrere Betroffene adressiert, besteht nach der Neuregelung die Möglichkeit zur unmittelbaren Klage nur, wenn alle Betroffenen zustimmen. Fehlt die Zustimmung, ist obligatorisch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Entfällt das Widerspruchsverfahren, muss der Betroffene den Bescheid innerhalb der Klagefrist von einem Monat unmittelbar vor Gericht angreifen.

Ob gegen einen Bescheid (fakultativ) Widerspruch eingelegt werden kann oder unmittelbar bei Gericht Klage zu erheben ist, ist der dem Bescheid angefügten, der neuen Rechtslage angepassten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seit 1. Juli 2004 kraft Bundesrechts die Gerichtsgebühren für Klage- und Berufungsverfahren regelmäßig schon mit dem Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig werden. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sowie Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe und Asylverfahren).

 

2.3             Alkoholverbot für Fahranfänger

 

Seit  dem 1. August 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger. Dadurch soll die Zahl der alkoholbedingten Verkehrsunfälle reduziert werden.

Wer in der zweijährigen Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt, handelt künftig ordnungswidrig. Gleiches gilt, wer die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

 Verstöße gegen das Alkoholverbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann die Probezeit der jungen Fahrerinnen und Fahrer um zwei Jahre verlängert werden. Auch kann ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet werden.

Bundesverkehrsminister Tiefensee erklärte hierzu heute in Berlin: "Wir setzen bei der Verkehrssicherheit auf kontinuierliche Prävention und wirksame Sanktion. Alkohol im Straßenverkehr ist eine der Hauptunfallursachen. Besonders bei jungen Fahranfängern besteht bereits mit niedriger Alkoholkonzentration ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Fahranfänger sind bislang noch nicht ausreichend für die Gefahren von Alkohol am Steuer sensibilisiert. Hier hilft nur ein klares und eindeutiges Signal: Autofahren und Trinken sind nicht miteinander vereinbar."

Das Alkoholverbot gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die sich noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit befinden und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Verstöße gegen das Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet werden.

3        Rechtsprechung

 

3.1             Landgericht Wiesbaden hält Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit für straffrei

 

Das Landgericht Wiesbaden - wie auch andere Gerichte - hält die Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher während der Übergangszeit für straffrei.

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 12.09.2007 – Az 1 Qs 26/07 einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Idstein vom 22.12.2006 aufgehoben. Darin hatte das Amtsgericht Idstein eine Hausdurchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Sportwettenvermittlers der Firme Tipico angeordnet. Auf die Beschwerde des Unterzeichners hat nunmehr das Landgericht Wiesbaden diesen Beschluss aufgehoben. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschuldigten rechtswidrig gewesen ist. Der Staatsanwaltschaft wurde aufgegeben dem Beschuldigten die sicher gestellten Gegenstände herauszugeben.

Das Landgericht Wiesbaden reiht sich nunmehr in die lange Liste der Strafgerichte ein, die allesamt von der Straffreiheit der gewerblichen Tätigkeit der Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher ausgehen.

Das Gericht führt dazu aus:

"Diese grundsätzliche (so ausdrücklich BVerfG " Kammer " Beschluss vom 02. August 2006 " 1 BvR 2677/04 " Rdn. 16 (nach Juris)) Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht auf Bayern beschränkt, sondern hat "ersichtlich auch nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts" Bedeutung für alle anderen Bundesländer. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht das (bayerische) Staatslotteriegesetz nicht für nichtig erklärt (BVerfG aaO. Rd. 146), was wegen der Verwaltungsakzessorietät des § 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ausgeschlossen hätte. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht es als "nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar" erklärt, dass nach dem Staatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen "ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten", und den Gesetzgeber verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Urteilsgründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31.12.2007 neu zu regeln. Auch wenn danach die in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Strafvorschrift des § 284 StGB unmittelbar betrifft, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG aaO, RD. 116 ff.), schränkt die Entscheidung "nach Maßgabe der Gründe" auch deren Anwendungsbereich ein. Denn das durch § 284 StGB begründete strafrechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist Teil der Gesamtregelung, die zumindest in der Vergangenheit das den verfassungswidrigen, mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begründende staatliche Wettmonopol ausmachte (BVerfG aaO. Rd. 79, 119; ebenso für das europäische Gemeinschaftsrecht EuGH in der "Gambelli"-Entscheidung aaO. Rn. 57, 72 sowie in der "Placanica"-Entscheidung vom 06. März 2007, EuZW 2007, 209 ff. Rd. 72).

Denn zumindest in den Altfällen " d. h. im Zeitraum vor dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts " verbot der Staat unter Androhung von Kriminalstrafe, was er selbst betrieb, ohne rechtlich und organisatorisch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht tatsächlich mit den von ihm für das Verbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte (BGH, Urteil vom 16.08.2007, 4 StR 62/07). Ob in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 eine Strafbarkeit gegeben sei, unterliegt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der Entscheidung der Strafgerichte (BVerfG aaO:, Rd. 159), die ihrerseits zumindest nicht zu einer einheitlichen Bejahung einer Strafbarkeit gelangt sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 26.06.2006 (NJW 2006, 2422 ff.) darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht formulierten hohen Anforderungen möglicherweise das staatliche Wettmonopol aufgibt oder aber die Bundesländer die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen können, weshalb das Bundesverfassungsgericht ggf. im Jahr 2008 das staatliche Wettmonopol sowie § 284 StGB für verfassungswidrig und nichtig erklären könnte und daher nach wie vor eine von Behörden und Gerichten geschaffene "extrem unklare Rechtslage" vorliege (aaO., 2424). Auch kann nach Auffassung der Kammer, worauf das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 02.03.2007 (5/6 Qs 10/07) zu Recht hinweist, in Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ohne weiteres § 284 StGB genau in dem Moment zur Anwendung gebracht werden, in dem das jeweilige Bundesland den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügen mag. Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem zitierten jüngsten Urteil zu § 284 StGB vom 16.08.2007 die Frage einer entsprechenden Strafbarkeit in der Übergangszeit offen gelassen und eine Strafbarkeit "zumindest" (aao:, Rd. 23) in den Altfällen verneint.

Angesichts dieser unklaren rechtlichen Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte hier wohl nur als Vermittler, also Dienstleister für einen in einem anderen EU-Land konzessionierten Wettanbieter handelte, betrachtet die Kammer den den Beschuldigten treffenden Schuldvorwurf als inhaltlich so geringfügig, dass sich der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff als unverhältnismäßig darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte ausweislich der Angaben in der Ordnungsverfügung vom 29.08.2006 zu keinem Zeitpunkt den Betrieb eines Wettbüros in Abrede gestellt hat und die Verwaltungsbehörde bereits seit dem 19.04.2006 über umfangreiche Wettunterlagen verfügte, so dass zumindest der von der Durchsuchung zu erwartende zusätzliche Erkenntnisgewinn vor dem Hintergrund des allenfalls geringen Schuldvorwurfs in keiner Relation zur Intensität des Grundrechtseingriffs steht."

 

3.2             Sozialrecht: Hartz-IV-Empfänger hat Anrecht auf ein angemessenes Auto - 7.500 € darf es schon wert sein - Bundessozialgericht

Bundessozialgericht (Urteil vom 6. September 2007, AZ: B 14/7b AS 66/06 R)

Auch Hartz-IV-Bezieher haben ein Recht auf ein Auto - wie teuer dies allerdings sein darf, wurde bisher von Sozialbehörden und Gerichten verschieden beurteilt. Nun dürfen Pkws einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten - abgesehen von Einzelfällen.

Hartz-IV-Empfänger dürfen einen Pkw im Wert von mindestens 7500 Euro besitzen. Bis zu dieser Grenze sei ein Auto grundsätzlich angemessen und dürfe nicht zum Vermögen von Hilfebedürftigen gerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht (Urteil vom 6. September 2007, AZ: B 14/7b AS 66/06 R). Damit zogen die Richter einen Schlussstrich unter zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen Leistungsbeziehern und Sozialbehörden.

Bislang galt in der Verwaltungspraxis ein Richtwert von 5000 Euro für einen angemessenen Pkw. Vor den Sozialgerichten hatte diese Grenze jedoch häufig keinen Bestand. Da es für diesen Preis in der Regel nur ältere Fahrzeuge mit hohem Tachostand gebe, sei der Tausch mit einem vorhandenen, unwesentlich teureren Fahrzeug allein schon wegen der zu erwartenden höheren Reparaturkosten unwirtschaftlich. Mit diesem Argument hielt beispielsweise das Sozialgericht Aachen einen Pkw im Wert von 7000 Euro noch für angemessen (Urteil vom 27. Oktober 2005, AZ: S 9 AS 31/05), die Sozialrichter in Aurich hoben die Grenze sogar auf knapp 10.000 Euro an (Beschluss vom 24. Februar 2005, AZ: S 15 AS 11/05 ER).

Ergänzende Informationen

Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragt und einen Pkw im Wert von über 7500 Euro besitzt, muss das Auto auch künftig nicht zwangsläufig verkaufen. Nur dann, wenn das Gesamtvermögen abzüglich des Betrags von 7500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug den Vermögensfreibetrag übersteigt, gibt es keine Leistung.

Auf den Freibetrag kommt's an

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall besaß der Kläger zwei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 6500 Euro sowie einen Pkw im Wert von 9600 Euro. Nach Rechnung der Arge belief sich das verwertbare Vermögen des Klägers auf gut 11.000 Euro - 6500 Euro aus den Lebensversicherungen sowie 4600 Euro für den Pkw (Zeitwert abzüglich des Freibetrags von 5000 Euro). Damit wäre der dem Kläger zustehende Vermögensfreibetrag von 9950 Euro überschritten worden, so dass er zunächst keinen Anspruch auf ALG II gehabt hätte.

 Das Bundessozialgericht ermittelte hingegen ein anrechenbares Vermögen von lediglich 8600 Euro, da es den Pkw nur mit 2100 Euro (Zeitwert abzüglich des höheren Freibetrags von 7500 Euro) bewertete. Damit lag der Kläger unter dem Vermögensfreibetrag und hatte Anspruch auf ALG II, ohne einen Teil seines Vermögens verwerten zu müssen.

Sonderausstattung manchmal gerechtfertigt

Im Einzelfall dürfte auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts ein teurerer Pkw anrechnungsfrei bleiben. Das gilt beispielsweise dann, wenn Hilfebedürftige wegen einer Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sind. Mit dieser Begründung sprach das Sozialgericht Detmold (SG Detmold, Urteil vom 21. Juni 2005, AZ: 4 AS 17/05) einem Schwerbehinderten ein Automatik-Auto zu, dass trotz eines Zeitwerts von 15.500 Euro nicht zum Vermögen gezählt werden musste.  (Quelle: Google Alerts [googlealerts-noreply@google.com])

3.3             OWiG - Verfahrensrecht: Gesamtgeldbuße ist unzulässig - Bußgeldkataloge (sofern sie nicht aufgrund von § 26a StVG ergehen) sind für Gerichte nicht verbindlich - Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG kann auch durch das Gericht nicht ohne Ermittlungen der Bußgeldbehörde erfolgen – auch wenn eine Rechtspflicht zur Gewinnabschöpfung dafür grundsätzlich besteht. OLG Karlruhe

Auch bei der Anwendung innerdienstlichen Anweisungen für die Höhe einer zu verhängenden Geldbuße dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht außer acht gelassen werden. Wer verheiratet ist zahlt weniger als der ledige Bußtäter, wer für minderjährige Kinder Unterhalt zahlen muss, muss nur eine noch niedrigere Geldbuße hinnehmen – vorausgesetzt, dass die übrigen Umstände der Tat gleich zu bewerten sind. Auch bestimmte Schuldposten des Betroffenen müssen bei der Bestimmung der Geldbuße berücksichtigt werden. Die Grenze für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sehen einige Gerichte schon bei 100 €, manche erst bei mehr als 250 € der konkret zu verhängenden Geldbuße erreicht. Die Bußgeldstelle hat sich offensichtlich prozesstaktisch unklug und möglicherweise auch gesetzwidrig verhalten. Es ist nicht recht verständlich, warum die Bußgeldstelle Bußgelder zwischen 60 € und 6.300 € verhängt hat. Offensichtlich hat die Bußgeldstelle ihn illegal durch die begangenen Ordnungswidrigkeiten erlangten Gewinn abschöpfen wollen. Es mag hier an dieser Stelle dahinstehen, was die Bußgeldbehörde tatsächlich gewollt hat. Hätte sie jedoch neben der Geldbuße den vom Unternehmer rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil gegen ihn Täter oder sein Unternehmen (§ 30 OWiG) berechnet oder geschätzt und verhängt, so hätte es der Richter beim Amtsgericht schwer gehabt, eine Geldbuße (wenn auch falsch) von insgesamt 7.700 € zu verhängen. Denn bei der Gewinnabschöpfung kommt es nicht auf das Verschulden des Täters an, sondern der durch die Ordnungswidrigkeit begünstigte Täter oder sein Unternehmen soll den illegal erlangten Vermögensvorteil wieder herausgeben müssen. Siehe dazu die nachfolgende Entscheidung des OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74 - NJW 1974, 1883.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2004, 1 Ss 93/04 = NZV 2005, 329

Die Bußgeldbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) hatte wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 314.520 Euro erlassen.

Es ist obergerichtlich geklärt, dass außerhalb der Ermächtigung nach § 26 a StVG ergangenen Bußgeldkataloge, welche lediglich als verwaltungsinterne Weisung für die gleichmäßige Ahndung gleich gelagerter Verstöße sorgen sollen, für Gerichte nicht verbindlich sind, weshalb die dort genannten Sätze in jeden Einzelfall auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sind.

Nach § 20 OWiG ist eine Gesamtgeldbuße nicht statthaft.

Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben

Sachverhalt

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt X. gegen den Betroffenen - einem vormals selbständigen Transportunternehmer - wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 314.520 Euro und setzte hierin 274 Einzelgeldbußen zwischen 60 Euro und 6.300 Euro fest

Auf den hiergegen eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht X. den Betroffenen am 19.03.2004 nach Teileinstellung des Verfahrens und erfolgter Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz in 77 Fällen zu einer „Gesamtgeldbuße von 7.700 Euro.

Mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hat sich das Amtsgericht eingehend auseinandergesetzt. In Anbetracht eines - die insoweit getroffenen Feststellungen sind für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verbindlich - dem Betroffenen noch verbleibenden Monatseinkommens von 1.050 Euro ist die Festsetzung einer Geldbuße von 100 Euro je Ordnungswidrigkeit trotz der Schwere der (einzelnen) Verfehlungen auch im Ergebnis sachgerecht und lässt den Schluss zu, der Betroffene könne ohne dauerhafte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der Geldbußen noch in der Lage sein.

Schließlich hat der Tatrichter auch die Regelung des § 17 Abs. 4 OWiG bedacht und diese - ohne dass hiervon grundsätzliche Fragen betroffen wären - mangels fehlender Ermittlungen und Berechnungen der Bußgeldbehörde zu einem etwa erzielten Vorteil des Betroffenen nicht für anwendbar erachtet.

 

Das Urteil: OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.11.2004, 1 Ss 93/04

 

Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz: Zulassungserfordernis für die Rechtsbeschwerde bei Bildung einer unstatthaften Gesamtgeldbuße aus unter der Zulassungsgrenze liegenden Einzelgeldbußen; Angemessenheitsprüfung im Einzelfall für Bußgeldverhängung nach einem verwaltungsinternen Bußgeldkatalog

 

Leitsätze

 

1. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung, wenn der Tatrichter eine im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht statthafte Gesamtgeldbuße von mehr als den für die Zulassungsfrage maßgeblichen Wert von 250 Euro festgesetzt hat, den Urteilsgründen jedoch zu entnehmen ist, dass in Wirklichkeit unter dieser Grenze liegende Einzelgeldbußen verhängt und diese lediglich zu einer Gesamtgeldbuße addiert wurden.

 

2. a. Es ist obergerichtlich geklärt, dass außerhalb der Ermächtigung nach § 26 a StVG ergangenen Bußgeldkataloge, welche lediglich als verwaltungsinterne Weisung für die gleichmäßige Ahndung gleich gelagerter Verstöße sorgen sollen (hier: der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.12.2001), für Gerichte nicht verbindlich sind, weshalb die dort genannten Sätze in jeden Einzelfall auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sind.

 

2 b. Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben und gegen diesen eine unverhältnismäßige und vom ihm nicht mehr leistbare Sanktion verhängt wird.

 

1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts X. vom 19. März 2004 zuzulassen, werden als unbegründet verworfen.

 

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Zulassungsantrages der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen.

 

Gründe

           

I.

Am 21.01.2002 erließ das staatliche Gewerbeaufsichtsamt X. gegen den Betroffenen - einem vormals selbständigen Transportunternehmer - wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 314.520 Euro und setzte hierin 274 Einzelgeldbußen zwischen 60 Euro und 6.300 Euro fest, weil die beim Betroffenen angestellten Fahrer von diesem unrichtige Urlaubsbescheinigungen ausgestellt bekommen und aufgrund seiner Vorgaben die höchstzulässige Tageslenkzeit (VO EWG Nr. 3820/85) überschritten hatten. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht X. den Betroffenen am 19.03.2004 nach Teileinstellung des Verfahrens und erfolgter Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz in 77 Fällen zu einer „Gesamtgeldbuße von 7.700 Euro“.

           

Hiergegen richten sich die eingelegten Rechtsbeschwerden. Der Betroffene hält die Geldbuße für zu hoch, insbesondere habe das Amtsgericht seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angemessen berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.12.2001 und die dort vorgesehenen Regelbußen nicht angemessen berücksichtigt worden seien.

II.

           

Beide Rechtsbeschwerden bedürfen der Zulassung.

           

1. Zwar hat das Amtsgericht eine nach § 20 OWiG nicht statthafte Gesamtgeldbuße (Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 20 Rn. 2) in Höhe von 7.700 Euro und damit eine Geldbuße über dem nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Zulassungsfrage maßgeblichen Wert von 250 Euro festgesetzt, den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass der Tatrichter in Wirklichkeit 77 Einzelgeldbußen zu je 100 Euro verhängt hat, diese jedoch noch zusätzlich zu einer Gesamtgeldbuße addierte.

In einem solchen Falle ist jedoch bei selbstständigen Taten im verfahrensrechtlichen Sinne auf den Wert der einzelnen Geldbuße und nicht auf deren Gesamtwert abzustellen (vgl. OLG Köln NZV 1994, 292 f.; OLG Koblenz DAR 1994, 76 f.; OLG Hamm VRS 60, 466 f.; Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 79 Rn. 18 a.E.). Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch muss nach den getroffenen Feststellungen auch davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Fahrer in jedem Einzelfall zur Überschreitung der zulässigen Lenkzeit angewiesen hat, so dass ein Fall, in welchem unzulängliche Urteilsgründe zu einer anderen Bewertung der Zulassungsfrage führen können (vgl. BayObLG VRS 87, 135 ff.), hier nicht vorliegt.

           

2. Da damit gegen den Betroffenen lediglich Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro verhängt wurden, wäre eine Zulassung der Rechtsbeschwerden nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs möglich (§§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG).

           

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

           

Ein Gehörsverstoß ist nicht geltend gemacht, ein solcher kann auch nicht in der nicht formgerecht ausgeführten - insoweit wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft X. vom 10.08.2004 verwiesen - Aufklärungsrüge gesehen werden.

           

Auch ein Grund, der es geböte, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, liegt nicht vor.

           

Die nach § 20 OWiG unzulässige Bildung einer Gesamtgeldbuße reicht hierfür nicht aus, zumal durch bloße Addition der Geldbußen das Kumulationsprinzip nicht verletzt wurde (vgl. auch OLG Hamm VRS 91, 156 f.). Auch die Frage, inwieweit für die gerichtliche Bußgeldbemessung auf einen amtlichen Bußgeldkatalog, welcher lediglich als verwaltungsinterne Weisung für die gleichmäßige Ahndung gleich gelagerter Verstöße sorgen soll, zurückgegriffen werden kann, ist obergerichtlich geklärt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 67, 475 ff.; OLG Köln VRS 59, 393 f.; OLG Hamm VRS 91,156 ff.; Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 32; Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblattsammlung, Stand Mai 2002, § 8 FPersG, Rn. 8). Danach sind die außerhalb der Ermächtigung nach § 26 a StVG ergangenen Bußgeldkataloge trotz Vorliegens einer Indizwirkung für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich, weshalb die Sätze des jeweiligen Bußgeldkataloges auf ihre Angemessenheit im Einzelfall näher zu überprüfen sind.

           

Auch der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen nicht dazu führen darf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben (vgl. Beschlüsse vom 15.09.2003 - 1 Ss 103/03 - und 27.05.2004 - 1 Ss 127/03 -). Dies ist nicht nur bei relativ hohen Geldbußen von Belang, sondern auch dann, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Einzeltaten gleichzeitig zur Ahndung anstehen. Auch in einem solchen Fall kann ein Festhalten an der Regelbuße zu der Verhängung einer unverhältnismäßigen, da vom Betroffenen nicht leistbaren, Sanktion führen (vgl. näher Göhler, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Eine Überprüfung der Angemessenheit lässt sich dabei aufgrund der Regelung des § 20 OWiG nur durch Anpassung der Einzelbußen verwirklichen.

           

Ausgehend hiervon ist die vom Amtsgericht vorgenommene Bußgeldbemessung nicht zu beanstanden. Es handelt sich um die tatrichterliche Beurteilung eines Einzelfalles, welcher zu einer ergänzenden Rechtsfortbildung keinen Anlass gibt.

 

Mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hat sich das Amtsgericht eingehend auseinandergesetzt. In Anbetracht eines - die insoweit getroffenen Feststellungen sind für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verbindlich - dem Betroffenen noch verbleibenden Monatseinkommens von 1.050 Euro ist die Festsetzung einer Geldbuße von 100 Euro je Ordnungswidrigkeit trotz der Schwere der (einzelnen) Verfehlungen auch im Ergebnis sachgerecht und lässt den Schluss zu, der Betroffene könne ohne dauerhafte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der Geldbußen noch in der Lage sein. Aus diesem Grund geht auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht habe die Sätze des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.01.2001 (abgedruckt in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., F 30 f), welcher für einen Unternehmer ein Bußgeld von 60 Euro je angefangener halber Stunde Lenkzeitüberschreitung vorsieht, nicht bei seinen Erwägungen ausdrücklich berücksichtigt, im Ergebnis ins Leere. Schließlich hat der Tatrichter auch die Regelung des § 17 Abs. 4 OWiG bedacht und diese - ohne dass hiervon grundsätzliche Fragen betroffen wären - mangels fehlender Ermittlungen und Berechnungen der Bußgeldbehörde zu einem etwa erzielten Vorteil des Betroffenen nicht für anwendbar erachtet.

III.

           

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

 

3.4             Vermögensvorteile, die dem Täter oder seinem Unternehmen zugewachsen sind nach § § 17 Abs. 4 und 30 Abs. 3 OWiG grundsätzlich abzuschöpfen. Die Abschaffung nach nur ausnahmsweise unterbleiben. So jedenfalls argumentiert die Rechtsprechung. Rechtswidrige Vermögensvorteile (§§ 17 IV, 30 III, 29a OWiG sind grundsätzlich abzuschöpfen, falls davon abgesehen wird, ist der Grund dafür im Bußgeldbescheid anzugeben - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74 - NJW 1974, 1883.

 

Viele Bußgeldstellen scheuen sich aus verschiedenen Gründen, oft auch aus Unkenntnis der bestehenden Vorschriften, den aus der oder den Bußtat(en) erwachsenen Vermögensvorteil abzuschöpfen. Nach dem Gesetzeswortlaut „soll„ bzw. „kann“ zwar „nur“ der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Betrachtet man den Sinn dieser Regelungen und deren Kernaussage: Bußtaten dürfen sich nicht lohnen, sie verlocken nach mehr, und „verführen“ die Konkurrenz", so ist leicht einsichtig, dass die Abschöpfung die Regel und nicht die Ausnahme sein darf.

Denn: Welcher Bußtäter läßt sich von einer Geldbuße von beispielsweise 4.500,00 € abschrecken, weiterhin Bußtaten gleicher Art zu begehen, wenn er durch seine rechtswidrige(n) Tat(en) 500.000 € z.B. „verdient“ hat? Die Konkurrenz aber fragt sich: Warum soll ich mich an die Vorschriften halten:

         meine Lastkraftwagen fahren nicht mit abgefahrenen Reifen,

         meine Fahrzeuge werden nicht überladen,

         ich habe genügend Fahrer eingestellt, so das Lenkzeiten nicht überschritten werden müssen,

         ich verkaufe kein Gammelfleisch als Frischwaren,

         ich entsorge meinen Müll nicht illegal,

         ich baue nicht ohne die erforderliche Baugenehmigung,

         ich fälle keine geschützten Bäume, um eine Lagerhalle billiger zu erstellen.

Daher sprechen sich manche Gerichte dafür aus, dass die erste Überlegung für die angemessene Ahndung einer Ordnungswidrigkeit sein muss: Wie hoch ist der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil. Dieser Betrag ist dann die Mindestgeldbuße. Auf diesem wird dann die eigentliche Geldbuße drauf gesattelt. Daher sprechen sich Gerichte dafür aus, dass die erste Überlegung bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit sein muss: wie hoch ist der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil. Dieser Betrag ist dann die Mindestgeldbuße. Auf diesem wird dann die eigentliche Geldbuße drauf gesattelt.

Das Urteil dazu:

Das OLG Karlsruhe dazu: Maßstäbe der Bußgeldbemessung – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74 - NJW 1974, 1883 (OWiG § 13 Abs. 4 = 17 IV heute)

•    Sinn der Geldbuße ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB – heute § 73 StGB) sicherzustellen, dass die Geldbuße so hoch bemessen wird, dass dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern dass er darüber hinaus noch eine Einbuße hinnehmen muss.

 

•    Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße

 

•    Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (3 LS. von owiz)

Aus den Gründen:

Jedoch greift die Rüge der Verletzung des § 13 Abs. 4 OWiG durch. Nach dieser Vorschrift soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Ihr Sinn ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB) sicherzustellen, dass die Geldbuße so hoch bemessen wird, dass dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern dass er darüber hinaus noch eine Einbuße hinnehmen muss (OLG Hamburg, NJW 71, 1000, 1002; Göhler, OWiG, 2. Aufl., Anm. 4 A zu § 13; Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG, Bem. 13 zu § 13; Rotberg, OWiG, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 13 und Mittelbach, DÖV 57, 251, 253).

Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße (Rotberg, aaO, Rdnr. 11 zu § 13). Er bemisst sich vor allem nach dem erlangten (Rein-)Gewinn.

Allerdings handelt es sich bei § 13 Abs. 4 OWiG lediglich um eine Soll-Vorschrift, eine Richtlinie, die die Festsetzung eines Bußgeldes, das den wirtschaftlichen Vorteil unterschreitet, rechtlich nicht hindert, wenn dies bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (OLG Köln, DÖV 57, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125; Mittelbach, aaO; ähnlich Göhler, aaO, Anm. 4 D zu § 13).

Dabei ist der Richter nach Ansicht des Senats keineswegs nur auf die Berücksichtigung solcher Gründe beschränkt, die

•    

unmittelbar den ordnungswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil betreffen,

also etwa dessen nachträglichen Wegfall, dessen Einziehung oder Abführung nach besonderen Vorschriften oder dessen besonders schwierige Ermittlung - wie die StA anzunehmen scheint.

Vielmehr können - und bei höheren Geldbußen müssen - auch die

•    

wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen,

also seine Leistungsfähigkeit, in Betracht gezogen werden, wie § 13 Abs. 3 Satz 2 OWiG zum Ausdruck bringt (Mittelbach, aaO S. 254; Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 16 zu § 13), z.B. seine schlechte wirtschaftliche Lage (OLG Hamburg, GoltdA 1957, 297 und die zu § 27 c StGB a.F. ergangenen Entscheidungen, vgl. dazu LK, StGB, 9. Aufl., Rdnr. 4 zu § 27 b).

Eine Unterschreitung kann auch erfolgen, wenn die Bedeutung der Tat und das vorwerfbare Verhalten des Betroffenen gering sind (OLG Köln, GoltdA 1960, 187) und - ebenso wie bei Geldstrafen im Strafrecht - im Hinblick auf andere Zumessungsgründe (so BGH, Urt. v. 3. 6. 1954 - 3 StR 433/53 - zu § 27 c StGB a.F., vgl. LK, aaO).

Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im Einzelnen dargelegt werden (OLG Köln, DÖV 68, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125). Fehlt es daran, so ist das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter bei der Bußgeldbemessung von richtigen und vollständigen Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat.

Hier lässt das angef. Urt. jede Auseinandersetzung mit dem - oben dargelegten - Zweck des § 13 Abs. 4 OWiG vermissen. Der bloße Hinweis auf die Straflosigkeit des Betroffenen, die ordnungsgemäße Verbuchung seiner Umsätze und seine Geständnisbereitschaft, ist in keiner Weise geeignet, eine Bußgeldbemessung einsichtig zu machen, die dem Betroffenen mehr als neun Zehntel der ordnungswidrig erlangten Bereicherung belässt. Das AG hat den Reingewinn des Betroffenen aus dem ordnungswidrigen Handeln mit dem sog. Überbrand mit 30 000 bis 40 000 DM ermittelt. Schon die Verwaltungsbehörde, das Hauptzollamt K., blieb bei der Bemessung der Geldbuße erheblich unter diesem Betrag, indem es - allerdings bei Annahme teils fahrlässiger, teils vorsätzlicher Begehungsweise - die Busse auf 10 000 DM festsetzte und damit dem Betroffenen nur einen Teil seiner ordnungswidrigen Bereicherung entzog.

Das AG erkannte auf nur 2500 DM Bußgeld, und damit auf weniger als ein Zehntel der Bereicherung, obwohl es durchgängig vorsätzliche Tatbegehung annahm. Dass der Bußgeldrahmen gemäß § 126 Abs. 3 BranntwMonG nur bis 10 000 DM reicht, steht dem Ausspruch einer höheren Geldbuße nicht entgegen, wenn dies erforderlich ist, um den aus der Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG). In diesem Falle ist das Höchstmaß der Geldbuße, das nicht überschritten werden darf, der angedrohte Höchstbetrag vermehrt um den wirtschaftlichen Vorteil (Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 14 zu § 13 und Göhler, aaO, Anm. 4 E zu § 13). Unter diesen Umständen hätte es eingehender Begründung bedurft, inwieweit eine Geldbuße in der verhängten Höhe dem Gedanken der Gewinnabschöpfung noch Rechnung trägt. Da dies nicht geschehen ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei der Bußgeldbemessung die Regelung in § 13 Abs. 4 OWiG nicht oder nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat und darauf das angef. Urt. beruht. Es kann deshalb keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung der Sache beruht auf § 79 Abs. 6 OWiG.

 

3.5             Fahrverbot für Gymnasiallehrerin nach Geschwindigkeitsverstoß - Blendung durch Gegenverkehr begründet kein Augenblicksversagen – verdient die Täterin 2.000 netto monatlich und ihr Ehemann netto 5.000 €, so kann sich die Lehrerin trotz ihrer 2 Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren einen Fahrer für die Dauer des Fahrverbotes leisten. AG

Der Richter hätte sich den Hinweis, die Betroffene hätte sich bei einem Familieneinkommen von netto 7.000 € einen Fahrer leisten können, besser verkniffen. Abgesehen davon, dass er nicht ermittelt hat, welche Verpflichtungen auf dem Familieneinkommen lasten (beispielsweise die Abtragung einer Hypothekenschuld), spricht er sich für eine Sippenhaft aus. Die Folgen der Täterin verdienten 2000 € reichen selbstverständlich nicht aus, einen Fahrer anzustellen. Dazu hätte ihr die Familie unter finanziellen die Arme greifen müssen. Die Bußtat hat aber die Lehrerin begangen und hat dafür die Rechtsfolgen hinzunehmen. Auch die, dass sie einen Monat lang ihr Kraftfahrzeug nicht nutzen kann. Wie die verurteilte Täterin mit diesem Fahrverbot zurechtkommt, geht den Richter nichts an.  Er hätte allenfalls in seinem Urteil darauf hinweisen können, dass die Verurteilte sich den Zeitpunkt, ab dem sie ihr Fahrzeug für einen Monat stehen lassen muss, innerhalb von vier Monaten auswählen kann. Für andere Ratschläge ist der Richter nicht befugt. Jedenfalls nicht in einem Urteil.

Das Urteil: AG Lüdinghausen, Urteil vom 21. 3. 2005 - 10 OWi 89 Js 366/05 -25/05  - NStZ 2006, 360 = NZV 2005, 545

StVG § 25 I, IIa

1. Ein so genanntes Augenblicksversagen liegt dann nicht vor, wenn die Betroffene nachts trotz Blendung durch ihr entgegenkommende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit nicht reduziert und infolge der Blendung mehrere geschwindigkeitsbegrenzende Schilder übersieht.

2. In einer Doppelverdienerehe mit monatlichem Gesamtnettoeinkommen von mehr als 7000 EUR ist es der Betroffenen stets zumutbar, für die Dauer eines Fahrverbots einen Fahrer anzustellen.

3. Kann eine Lehrerin durch Zubilligung der Abgabefrist gem. § 25 IIa StVG das Fahrverbot in die bevorstehenden Sommerferien verschieben, so kommt ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung wegen beruflicher Härten nicht in Betracht.

Die Betroffen ist verheiratet, Mutter zweier Kinder im alter von 3 und 6 Jahren. Sie ist vom Beruf Lehrerin und in Teilzeit als „Springerin“ tätig und verdient monatlich 2000,- € Netto. Ihr Ehemann verdient monatlich mindestens 5.000,- € netto. Die Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um vorwerfbare 43 km/h überschritten. Sie wurde zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt und ein Fahrverbot wurde angeordnet. Sie hatte zwei Voreintragungen wegen Überschreitung der Geschwindigkeit.

Das Gericht hält die Erhöhung der Regelgeldbuße von 100,- auf 150,- € für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Betroffene entsprechend der Frist gem. § 25 Abs. 2a StVG das Fahrverbot in die Sommerferien verlegen kann, und mit ihrem Ehemann zusammen über ein Familieneinkommen verfügt, sind besondere Härten nicht gegeben.

Augenblicksversagen lag auch nicht vor. Sie hat angegeben, infolge von Blendung die Schilder nicht gesehen zu haben. Aufgrund einer Blendung entgegenkommender Fahrzeuge hätte sie vielmehr die Geschwindigkeit erheblich reduzieren müssen.

 

3.6              §§ 11, 16 OWiG Geschwindigkeitsüberschreitung durch Arzt – Notstand – vermeidbarer Verbotsirrtum kann Fahrverbot entbehrlich machen. Das Urteil des Oberlandesgerichts beleuchtet einmal mehr die Problematik des Verbotsirrtums, seine Voraussetzungen und seiner Rechtsfolgen. OLG Köln

Für die Verwaltungsbehörde zeigt das Urteil aber auch, wie man sich möglicherweise gegen "unbotmäßige" Richter zur Wehr setzen kann, wenn es in diesem Falle auch durch den Verteidiger erfolgte: über die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegen lassen beziehungsweise von Nummer 287 Abs. 2 Buchstaben b – f der „Richtlinien für das Bußgeld und Strafverfahren“ (RistBV) Gebrauch zu machen. Der Vorwurf der Oberlandesrichter an ihre Kollegin am Amtsgericht - sie habe unsachlich entschieden - müsste Anlass für die Richterin sein, in sich zu gehen und sich zu ändern, oder besser noch: sich einen anderen Beruf suchen.

Missversteht der Betr. die gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes des § 16 OWiG oder seiner Grenzen, liegt zwar ein Verbotsirrtum vor. Ist er vermeidbar, kann aber die Tat nach der Entscheidung des OLG Köln in einem „milderen Licht“ gesehen werden. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoss kann die Abwägung ergeben, dass er dem Betr. nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist und daher ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht kommt.

Verkehrsverstoss wegen eines ärztlichen Notfalls – Notstand – kein Fahrverbot trotz vermeidbaren Verbotsirrtum – Arzt muss nicht stets den Notarzt oder Krankenwagen rufen und sich dann selbst an die Geschwindigkeitsvorschriften halten (OLG Köln, Beschluss vom 2. 5. 2005 - 8 Ss-OWi 98/05 - NStZ 2006, 526).

 

Das Urteil: OLG Köln Beschl. v. 2. 5. 2005 - 8 Ss-OWi 98/05, NStZ 2006, 526 = NZV 2005, 595 = DAR 2005, 574 = StraFo 2005, 524 = VRS 109, 45 = ZfS 2005, 468

 

Das Verhalten eines Hausarzte kann bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) durch Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden kann. Die Rechtfertigung ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit ausgeschlossen, einen ärztlichen Notdienst oder Krankenwagen verständigen zu können.

 

OWiG §§ 11, 16; StVG § 25

 

  • Die Rechtfertigung von Verkehrsverstössen durch Hilfeleistung für einen Schwerkranken ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit, einen ärztlichen Notdienst zu verständigen, ausgeschlossen, der Betroffene nicht generell darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen.
  • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoss kann die Abwägung ergeben, dass er dem Fahrzeugführer nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist.
  • Vorliegend ist die vorsätzliche Begehungsweise nicht schulderschwerend zu werten, da sie in der konkreten Konfliktsituation typisch ist.

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr. wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit verurteilt und ihm für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Strassenverkehr zu führen. Die Rechtsbeschwerde des Betr. hatte einen (zumindest vorläufigen) Teilerfolg.

Aus den Gründen:

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Begründung im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise des Betr. der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Sie lässt vielmehr besorgen, dass die Voraussetzungen und der Anwendungsbereich des rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) verkannt worden sind. Das AG führt aus:

„Der Betr. hat eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Er hat erklärt, er sei als Arzt zu einem Notfallpatienten unterwegs gewesen, er behandele austherapierte chronisch Kranke, es habe sich hier um eine Notfallbehandlung gehandelt, ein Fall von Hepathitis, Bluthochdruck, schwerer Herzerkrankung, der Patient sei bei ihm in ständiger Behandlung, und da müssten Medikamente intravenös gegeben werden, die der Patient selber nicht geben könne. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Daraufhin sei er zu schnell gefahren. Der Betr. hat weiterhin erklärt, er habe den Verkehrsverstoss vorsätzlich begangen, er betone: vorsätzlich, denn schliesslich habe er das Recht dazu, wenn er zu einem Notfallpatienten fahre.“

Weiter heisst es:

 „Der Betr. hat auf die Frage des Gerichts nach seinem letzten Wort erklärt, selbstverständlich fahre er zu schnell, wenn er zu einem Notfall müsse. Er sei deswegen auch schon zweimal geblitzt worden, sei mit seiner Einlassung aber immer durchgekommen. Wenn ihm je jemand erklärt hätte, dass er sich auf dem Weg zu seinem Patienten an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten müsse, wäre er selbstverständlich auch nur 100 gefahren. Bisher habe ihm dies aber noch nie jemand schwarz auf weiss gegeben. Deshalb werde er auch nach wie vor weiterhin zu schnell fahren, wenn dies ärztlich erforderlich sei.“

 Weitergehende tatsächliche Feststellungen zu dem von dem Betr. behaupteten Notfall, aus dem er eine Rechtfertigung für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herleitet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Das AG stellt vielmehr allgemein gehaltene Erwägungen an:

„Selbst wenn der Betr. auf dem Weg zu einem Notfallpatienten ist, darf er nicht sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen ausser Acht lassen und rasen so schnell wie er will, denn die Verkehrsvorschriften gelten für alle, auch für Ärzte. Dies gilt auch für Ärzte, die auf dem Weg zum Patienten sind. Wenn es sich wirklich um einen derart dringenden Fall handelt, dass ein Patient sofortige notfallmässige medizinische Hilfe braucht, mag er den Notarzt oder einen Krankenwagen rufen, bzw. der in Anspruch genommene Hausarzt, wie hier der Betr., mag die sofortige Lossendung eines Krankentransportwagens oder eines Notfallwagens veranlassen.

Solche Fahrzeuge sind mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet und sind dazu in der Lage, im Falle eines erforderlich werdenden Geschwindigkeitsverstosses andere Verkehrsteilnehmer durch diese Signale zu warnen … Dies ist bei dem Betr. mit seinem normalen Pkw nicht der Fall. Es ist äusserst gefährlich, wenn Fahrzeuge erheblich zu schnell fahren und die Geschwindigkeiten überschreiten. Die anderen Verkehrsteilnehmer können schliesslich nicht sehen, ob in dem Audi des Betr. ein Arzt sitzt, der auf dem Weg zum Notfallpatienten ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen stehen üblicherweise nicht spasseshalber an der Autobahn oder sonst wo, sondern weil die besondere Verkehrssituation dieses erfordert. Daher hat der Betr. sich auch daran zu halten. Für Notfälle dieser Art sind Krankenwagen da, aber nicht irgendwelche Ärzte.“

Diese - teilweise unsachlich wirkenden - Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtfertigung der Verkehrsordnungswidrigkeit des Betr. durch Notstand i.S.d § 16 OWiG auszuschliessen. Die Feststellungen des AG sind in dieser Hinsicht vielmehr materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen eine abschliessende rechtliche Beurteilung nicht. Sie lassen zudem besorgen, dass das AG insoweit keinen Anlass zur Aufklärung des Sachverhalts gesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - davon ausgeht, dass ein medizinischer Notfall generell nicht geeignet ist, die Geschwindigkeitsüberschreitung des herbeigerufenen Arztes gemäss § 16 OWiG zu rechtfertigen.

Die Verletzung von Verkehrsvorschriften, z.B. durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann indessen sehr wohl durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden kann (vgl. KG VRS 53, 60 mwN; BayObLGSt 1999, 159 = NJW 2000, 888 = DAR 2000, 170 = NZV 2000, 215, 216 = VRS 98, 294 mwN; vgl. a. Hentschel StrassenverkehrsR, 38. Aufl., § 3 StVO Rn 56 u. ders. NJW 2001, 713). Sie ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit, einen ärztlichen Notdienst zu verständigen, ausgeschlossen, der Betr. entgegen der Ansicht des AG nicht darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen (SenE v. 6. 1. 1998 - Ss 738/97 B; OLG Düsseldorf VRS 30, 444, 445; KG aaO). Bei der Prüfung der Frage, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr angesehen werden kann und ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung der Verkehrs-vorschriften gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BayObLGSt 1990, 105 und aaO; OLG Düsseldorf VRS 30, 444, 446 u. VRS 88, 454, 455).

 

Ob die gegenwärtige Gefahr eines Schadenseintritts besteht, ist nicht nach dem subjektiven Standpunkt des - möglicherweise irrenden - Täters, sondern nach dem ex-ante-Urteil eines objektiven Beobachters zu beurteilen (vgl. KKOWiG-Rengier 2. Aufl., § 16 Rn 16; OLG Düsseldorf VRS 81, 467, 470; SenE v. 17. 5. 1994 - Ss 169/94 B, VRS 88, 370, 372).

Dazu bieten die Gründe des angefochtenen Urteils allerdings keine Grundlage. Es ist weder festgestellt, welcher Behandlungsmassnahmen der Patient des Betr. bedurfte (bzw. welche Behandlung der Betr. tatsächlich vorgenommen hat) und welche gesundheitlichen Gefahren ihm bei ausbleibender Behandlung innerhalb welchen zeitlichen Rahmens drohten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verkürzung der Fahrtzeit führen konnte und ob diese somit geeignet war, einen wesentlichen Vorteil im Interesse des Patienten zu bringen.

Gerade darauf ist in Fällen der vorliegenden Art Bedacht zu nehmen, weil sich dabei vielfach ergibt, dass das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit wegen der geringen Zeitersparnis kein „angemessenes Mittel“ (§ 16 S. 2 OWiG) war, die Gefahr abzuwenden (vgl. KG aaO; BayObLGSt 1999, 159 = NJW 2000, 888 = DAR 2000, 170 = NZV 2000, 215, 216 = VRS 98, 294; OLG Düsseldorf VRS 81, 467, 470; 88, 454, 455; 93, 442, 444 u. NZV 1996, 122; SenE v. 17. 5. 1994 - Ss 169/94 B, VRS 88, 370, 373; OLG Naumburg DAR 2000, 131; KKOWiG-Rengier aaO, Rn 17 mwN; Hentschel aaO). Zwar mag es akute Krankheitszustände geben, bei denen auch ein geringer Zeitvorteil wertvoll sein kann (OLG Düsseldorf VRS 30, 444, 446; OLG Schleswig VRS 30, 462, 462). Ob dies auch hier - ausnahmsweise - der Fall war, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen.

Der zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Rechtsfehler berührt nicht die tatsächlichen Feststellungen zur vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit sich das Rechtsmittel, insbesondere mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts, auch gegen sie richtet, erweist es sich als unbegründet, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben hat (§ 349 II StPO, § 79 III 1 OWiG). Insoweit bedarf es einer Aufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht (§ 353 II StPO, § 79 III 1 OWiG).

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Abteilung des AG zurückzuverweisen. Schon in einem Beschluss des Senats vom 6. 1. 1998 (Ss 738/97 B) und in der zitierten Senatsentscheidung vom 19. 6. 1998 (Ss 289/98 B), durch die Urteile der hier erkennenden Richterin teilweise aufgehoben bzw. abgeändert wurden (Urt. v. 15. 9. 1997 und 2. 3. 1998 - 802 OWi 3799/97), ist jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Betr. - damals ein Taxifahrer - bei einem medizinischen Notfall nicht darauf beschränkt ist, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen. Es besteht daher Anlass zu der Besorgnis, dass die vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze in dem angefochtenen Urteil bewusst ignoriert worden sind, weil an einer von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung festgehalten werden soll.

Für den Fall, dass die erneute Hauptverhandlung zum Ausschluss einer Rechtfertigung durch Notstand gemäss § 16 OWiG führt, weist der Senat auf folgendes hin:

a) Sollte der Betr. unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes oder seiner Grenzen die begangene Überschreitung der zulässigen Höchst-Geschwindigkeit gleichwohl als erlaubt angesehen haben, läge ein blosser Verbotsirrtum gemäss § 11 II OWiG vor, der den Vorsatz unberührt lässt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 93, 443, 444; Göhler OWiG, 13. Aufl. § 16 Rn 15). Infolgedessen wäre der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstosses nicht zu beanstanden (SenE v. 19. 6. 1998 - Ss 289/98 B, VRS 95, 435).

b) Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann aber die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen (SenE v. 19. 6. 1998 - Ss 289/98 B, VRS 95, 435, 438; und v. 22. 8. 2000 - Ss 337/00 B; BayObLG DAR 2003, 469 = NJW 2004, 306 m. Anm. Blümel DAR 2004, 39 = VRS 105, 451 = VM 2004, 12, Nr. 12 = NZV 2004, 263, 264; OLG Jena NJW 2004, 3579 = DAR 2005, 102, 104). Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoss kann die Abwägung ergeben, dass er dem Fahrzeugführer nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist (SenE v. 19. 6. 1998 - Ss 289/98 B, VRS 95, 435, 438; und v. 22. 8. 2000 - Ss 337/00 B). Selbst bei irrtümlicher Annahme eines Notstands durch den Betr. muss das Gericht daher jedenfalls prüfen, ob nicht ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen werden kann (OLG Braunschweig NZV 2001, 136; vgl. a. OLG Karlsruhe DAR 2002, 229).

Ein Arzt, der zu einem Notfall gerufen wird und dabei Strassenverkehrsregeln überschreitet, handelt nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278 = VRS 100, 460), sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Die gilt auch dann, wenn die erforderliche Hilfe auch durch einen Notarzt, der über ein Fahrzeug mit Sonderrechten verfügt (§ 35 Va StVO), erreichbar gewesen wäre, denn dieser Umstand beseitigt die fremdnützige Motivation des Arztes nicht. Allerdings vermag nicht jeder Hilferuf eines Verletzten oder Erkrankten eine solche Beurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn der Arzt die sofortige medizinische Behandlung zumindest für zwingend erforderlich halten durfte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 214; OLG Karlsruhe DAR 2005, 46 = NZV 2005, 54, 55 = NJW 2005, 450 mwN).

In dieser Hinsicht darf der Tatrichter freilich eine entsprechende Einlassung des Betr. nicht unkritisch übernehmen, sondern hat sie kritisch zu hinterfragen und ggfs. durch Einvernahme des Patienten oder von Mitarbeitern der Arztpraxis zu überprüfen. Wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ist insoweit eine besonders eingehende und kritische Überprüfung der Einlassung des Betr. veranlasst, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschliessen und dem RechtsbeschwGer. die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (OLG Karlsruhe DAR 2005, 46 = NZV 2005, 54, 55 = NJW 2005, 450, 451; vgl. a. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 52 = VRS 92, 383 = zfs 1997, 76).

c) Es kann nicht schulderschwerend berücksichtigt werden, dass der Betr. vorsätzlich die Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, wenn er irrig meint, er dürfe sich wegen einer Gefahrenlage über das Gebot hinwegsetzen; denn die vorsätzliche Begehungsweise ist gerade typisch für die Konfliktsituation, in der sich der Täter befindet, und begründet keine erhöhte Vorwerfbarkeit (SenE v. 19. 6. 1998 - Ss 289/98 B, VRS 95, 435, 438).

 

3.7             Waffenrecht Beschränkung des Waffenerwerbs durch Erwerbsstreckungsgebot – nur 2 Waffen in 6 Monaten – rechtmässig - BVerwG

 

Ein von der Waffenbehörde auferlegtes sogenanntes Erwerbsstreckungsgebot, wonach organisierte Sportschützen innerhalb eines halben Jahres regelmässig nur zwei Schusswaffen gleich welcher Art erwerben dürfen, ist rechtmässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf die Intention dieser Regelung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit so wenig Waffen wie möglich in den Besitz von Privatleuten gelangen zu lassen (Urteil vom 14.11.2007, Az.: 6 C 1.07, 6 C 3.07, 6 C 8.07).

 

Sachverhalt

 

In den entschiedenen Fällen hatte die Waffenbehörde den Klägern, die einem Schiesssportverein angehören, eine Erlaubnis zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von Einzellader-Langwaffen, von Repetier-Langwaffen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen sowie von Perkussionswaffen erteilt, die Erlaubnis aber jeweils mit der Einschränkung versehen, wonach innerhalb eines halben Jahres regelmässig nicht mehr als zwei Waffen dieser Art erworben werden dürfen. Die Sportschützen griffen mit ihren Klagen die Einschränkungen an und machten geltend, dass das im Waffengesetz vorgesehene Erwerbsstreckungsgebot nur auf andere Arten von Schusswaffen, nämlich auf die als «Kontingentwaffen» bezeichneten halbautomatischen Langwaffen und mehrschüssigen Kurzwaffen, angewendet werden dürfe, bei denen eine erhöhte Missbrauchsgefahr bestehe. Es beziehe sich dagegen nicht auf die von der Erlaubnis erfassten, als weniger gefährlich geltenden Waffenarten.

 

Erwerbsstreckungsgebot rechtmässig

 

Die von den Sportschützen erhobenen Klagen waren in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmässigkeit der Zusätze in den Erlaubnisurkunden. Dabei haben die BVerwG-Richter dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass das Erwerbsstreckungsgebot bei einer anderen Auslegung des Waffengesetzes nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich hätte, weil von den «Kontingentwaffen» ohnehin nur eine geringe Anzahl erworben und besessen werden dürfe. Daher müsse das Ziel der Norm, die Anlegung von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums zu verhindern, vor allem bei denjenigen Waffenarten erreicht werden, deren Erwerb ohne zahlenmässige Begrenzung möglich sei. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 15. November 2007.

 

3.8             § 17 IV OWiG - Steuerfreie (Mehrerlös-)Abschöpfung bei Ordnungswidrigkeiten (hier: Kartellverstoß) – Trennungspflicht von Ahndungsgeldbuße von Abschöpfung – keine Berücksichtigung des Steueranteils. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die von der owiz stets vertretene Auffassung bestätigt: In der Rechtspraxis spielt die Steueranteil bei der Bestimmung des abzuschöpfen in Vermögensvorteils in der Regel keine Rolle. BGH

Die Entscheidung BGH, Beschluß vom 25. 4. 2005 - KRB 22/04 (OLG Düsseldorf) - NStZ 2006, 231 f; GWB § 38 IV a.F. (§ 81 II n.F.)

Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Nur wenn das Besteuerungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, berücksichtigt der Bußgeldrichter die hierauf entfallene steuerliche Belastung und mindert insoweit den Abschöpfungsbetrag.

 Ist ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden, hat der Bußgeldrichter zu bestimmen, welcher Anteil des Bußgelds Ahndungs- und welcher Abschöpfungszwecken dient. Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. 4. 1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718, 2720 Bußgeldbemessung).

Da das Urteil sich nicht zu den steuerlichen Auswirkungen verhält, hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Aus Gründen steuerlicher Gleichbehandlung muss im Urteil ausdrücklich zwischen einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil unterschieden werden; bei letztgenanntem ist eine bestandskräftig festgestellte steuerliche Belastung mindernd anzusetzen. Ist das Besteuerungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, kann die steuerliche Belastung des Abschöpfungsteils unberücksichtigt bleiben. Der Mehrerlös wird, soweit er nicht durch den Ahndungsteil des Bußgelds erreicht wird, durch den Abschöpfungsteil des Bußgelds erfasst.         

Da das Urteil nicht klar ausweist, welcher Teil des Bußgeldes Ahndung und welcher Abschöpfung ist, weist es einen Erörterungsmangel auf; die zu Grunde liegenden Feststellungen haben Bestand.           

Das OLG, das in dieser Absprache ein Sich-Hinwegsetzen über eine unwirksame Vereinbarung i.S.d. § 38 I Nr. 1 GWB (a.F.) gesehen hat, hat den Betr. Ga mit einer Geldbuße von 6.250 EUR belegt und gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße i.H. von 30.0000 EUR verhängt. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen führt zur Aufhebung des verhängten Bußgelds. Hinsichtlich des Schuldspruchs sind ihre Beanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des GBA unbegründet i.S.d. § 349 II StPO i.V.m. § 79 III OWiG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat allerdings das OLG den zugrunde gelegten Mehrerlös rechtsfehlerfrei ermittelt. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde gegen die vom OLG vorgenommene Schätzung, die das Gesetz für die Bestimmung des Mehrerlöses ausdrücklich erlaubt Das Urteil des OLG kann im Rechtsfolgenausspruch aber deshalb keinen Bestand haben, weil die steuerlichen Auswirkungen nicht erörtert sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH ist bei der Bestimmung des Vorteils die hierauf entfallende steuerliche Belastung gegenzurechnen (BGH Beschl. v. 24. 4. 1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718, 2720 Bußgeldbemessung). Diese Gegenrechnung hat das OLG nicht aufgestellt. Dieser Ansatz bedarf jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zur vergleichbaren Problematik beim Verfall (BGHSt 47, 260, 264ff.) einer Modifikation. Im Blick auf die steuerrechtliche Behandlung von abgeschöpften Erlösen ist von dem Gleichheitsgebot des Art. 3 I GG auszugehen, mit dem es unvereinbar wäre, wenn für eine Abschöpfungsmaßnahme der Bruttobetrag des erlangten Gewinns zugrunde gelegt, umgekehrt aber der volle Bruttobetrag versteuert werden würde (BVerfGE 81, 228, 241). Deshalb muss bei derartigen Tatfolgen zwischen einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil unterschieden werden Während der Ahndungsteil steuerlich nicht absetzbar ist, gilt das Abzugsverbot nicht für den Abschöpfungsanteil (§ 4 V Nr. 8 EStG, der nach § 8 I KStG auch für Kapitalgesellschaften Anwendung findet). Für den Tatrichter hat dies in Bußgeldsachen zur Folge, dass er in den Urteilsgründen darlegen muss, welcher Anteil des als Bußgeld verhängten Betrages die von ihm festzulegende Ahndung betrifft und welcher Teil der bloßen Abschöpfung dient. Hinsichtlich des Abschöpfungsteils hat er zu überprüfen, ob für den Veranlagungszeitraum, in dem die abzuschöpfenden Erlöse erzielt wurden, das Besteuerungsverfahren bereits durch einen bestandskräftigen Bescheid beendet wurde. Nur wenn das Besteuerungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, berücksichtigt der Bußgeldrichter die hierauf entfallene steuerliche Belastung und mindert insoweit den Abschöpfungsbetrag.

In den in der Praxis wesentlich häufigeren Fällen, in denen die steuerliche Veranlagung noch korrigiert werden kann, kann der Bußgeldrichter eine eventuelle steuerliche Belastung eines Abschöpfungsteils unberücksichtigt lassen. Dies ist dann Sache der Finanzbehörden (BGHSt 47, 260, 267). Dadurch wird der Bußgeldrichter von steuerlichen Fragen weitgehend entlastet. Zur Festsetzung eines Ahndungs- oder Abschöpfungsteils ist der Bußgeldrichter nicht gezwungen. Es können Gründe dafür bestehen, entweder nur eine Ahndung auszusprechen und auf eine weitergehende Abschöpfung zu verzichten oder von einer Ahndung abzusehen und nur eine Abschöpfung vorzunehmen. Maßstab wird nach allgemeinen Zumessungsgrundsätzen der Grad der Vorwerfbarkeit sein, der immer die Höhe des Ahndungsteils bestimmt. Ein den Mehrerlös übersteigendes Bußgeld wird jedenfalls immer insoweit Ahndungscharakter haben, als der Mehrerlös überschritten ist. Liegt die für erforderlich gehaltene Ahndung unterhalb des festgestellten Mehrerlöses, wird bis zur Höhe des Mehrerlöses regelmäßig abzuschöpfen sein. Innerhalb der dargestellten Grenzen liegt es im Ermessen des Bußgeldrichters, ob und in welchem Umfang er innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung vornimmt. Erforderlich ist jedoch, dass er die hierfür maßgeblichen Gründe darlegt und schon wegen der Wechselwirkungen zum Besteuerungsverfahren klarstellt, welcher Anteil Abschöpfungs- und welcher Ahndungsfunktion hat. Da das OLG dies unterlassen hat, kann die Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

3.9             Urteile des OLG Hamm und des OLG Jena zum Mercedes Sprinter und zum Verbotsirrtum. Das Urteil zeigt, welche Anforderungen an die" Unvermeidbarkeit" des Verbotsirrtums, § 11 Absatz 2 OWiG zu stellen sind.

OLG Hamm: Geschwindigkeitsüberschreitung mit „Mercedes Sprinter“ - Unvermeidbarer Verbotsirrtum - OLG Hamm, Beschluß vom 22. 8. 2005 - 1 Ss OWi 272/05  - NStZ 2006, 360

 OWiG § 11 II; StVO § 18 V 2 Nr. 1

1. Der zulassungsrechtliche Status eines Kraftfahrzeugs als Pkw oder als Lkw hat für die Frage der straßenverkehrsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung.

2. Die irrige Vorstellung eines Kfz-Führers, der mit einem nach der StVO als Lkw einzuordnenden Kombinationskraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Pkw, stellt lediglich einen den Vorsatz unberührt lassenden Verbotsirrtum dar (§ 11 Abs. 2 OWiG).

3. Ist das Fahrzeug im Kfz-Schein als Pkw eingetragen, kommt eine Unvermeidbarkeit dieses Irrtums dann in Betracht, wenn sich das Fahrzeug im Tatzeitpunkt noch in seinem Original-Auslieferungszustand befunden hat und für den Kfz-Führer keine Veranlassung bestand, sich über die verkehrsordnungsrechtliche Qualität seines Verhaltens Gedanken zu machen. 

 

3.10         „Mercedes Sprinter“ als Lkw im Rechtssinne – Rechtsfolgenwirkung des Verbotsirrtums; das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. OLG Jena, Beschluß vom 12. 10. 2004 - 1 Ss 208/04 - NJW 2004, 3579   

 StVG § 25 I 1; StVO § 18 V 2 Nr. 1; StVZO § 23 VI lit. a; OWiG § 11 II

1. Auf die Bezeichnung eines Kraftfahrzeugs in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw oder als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (wie BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).

2. Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO (hier: § 18 V 2 Nr. 1 StVO [Mercedes Sprinter]).

3. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums auf Grund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren als „Pkw“. 

Sachverhalt:

Durch Bußgeldbescheid vom 22. 12. 2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betr. wegen einer am 11. 9. 2003 als Führer eines Kfz des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ Sprinter, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275 Euro fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten an. Auf den von dem Betr. form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das AG den Betr. in der Hauptverhandlung vom 8. 3. 2004 „wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit § 41 II Nr. 7 (Z. 274) StVO zu einer Geldbuße von 550 Euro. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betr. war teilweise erfolgreich.

Aus den Gründen:

II. Auf die Sachrüge ist das Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

1. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen 274 angeordneten Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht. In dem angefochtenen Urteil heißt es: „Der Betr. befuhr am 11. 9. 2003 um 1.15 Uhr die A 4 in Richtung Frankfurt a.M. mit dem Kfz über 3,5 t. In Höhe der Kilometrierung 248 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Es waren lediglich die Sitzbank für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Andere Sitzgelegenheiten befanden sich nicht im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen und diente der Güterbeförderung. Die Sitzbank vorne war durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt.“ Ferner stellt das AG fest, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 4,6 t betrug und in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen“ bezeichnet war.  Das AG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem von dem Betr. gesteuerten Fahrzeug nicht um einen Pkw i.S. des § 18 V 2 Nr. 1 StVO („ausgenommen Personenkraftwagen“) handelt.

Allerdings verkennt das AG, dass die rechtliche Eigenschaft als Pkw im Sinne dieser Vorschrift nicht (allein) danach beurteilt werden kann, ob die in § 23 VI lit. a StVZO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04; Blümel, DAR 2004, 39). Nach § 23 VI lit. a StVZO sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t als Pkw zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben. § 23 I Nr. 6 lit. a StVZO stellt eine Spezialregelung für so genannte Kombinationskraftwagen dar; diese sollen unter den in der Vorschrift genannten Bedingungen den Personenkraftwagen zugeordnet werden (vgl. Blümel, DAR 2004, 39). Die Vorschrift besagt indes nicht, dass auch Fahrzeuge, die nach ihrem äußerem Erscheinungsbild, der Konstruktion und der technischen Gestaltung einem typischen Personenkraftwagen gleichen, nur deshalb den Lastkraftwagen zuzurechnen sind, weil ihr zulässiges Gesamtgewicht - wie das des vom Betr. gesteuerten Mercedes Sprinter - 2,8 t überschreitet.

Auf die grundsätzliche Frage, ob die in § 23 I Nr. 6 lit. a StVZO erfolgte Zuordnung bestimmter  Kombinationskraftwagen zur Gruppe der Personenkraftwagen auch für die Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblich ist, braucht der Senat daher nicht einzugehen. Im Übrigen macht bereits der Wortlaut des § 18 V 2 Nr. 1 StVO deutlich, dass auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Personenkraftwagen sein können. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Ausnahme von Personenkraftwagen („ausgenommen Personenkraftwagen“) unverständlich.

Die StVO selbst erhält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“ keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Personenkraftwagen oder zu den Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO maß-gelblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten.

Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04).

Da die Legaldefinition des § 4 IV PBefG für Personen- und Lastkraftwagen an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zu Grunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04 m.w. Nachw.). Nach § 4 IV Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lastkraftwagen sind gem. § 4 IV Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Der Bezeichnung der Bauart des Tatfahrzeugs in den Zulassungspapieren als „Pkw, geschlossen“ hat das AG im Rahmen des objektiven Tatbestands des § 18 V 2 Nr. 1 StVO zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw bzw. als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, NJW 2004, 306 [307] = NStZ 2004, 463 L; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323). Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf (s. dazu im Einzelnen OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04). Die damit mögliche Diskrepanz zwischen europarechtlich geprägtem Zulassungsrecht und nationalem Verhaltensrecht ist zwar bedauerlich, weil sie - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - normgerechtes Verhalten erschwert. 

In Anwendung der Begriffsbestimmungen des § 4 IV PBefG handelt es sich bei dem vom Betr. gesteuerten Fahrzeug um einen Lkw. Nach den Feststellungen des AG war das Tatfahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen. Die Ladefläche war durch eine Wand von der Sitzbank getrennt. Dies alles sind typische Merkmale eines zum Gütertransport bestimmten und geeigneten Lkw.

Da ferner das zulässige Gesamtgewicht des vom Betr. geführten Lkw nach den Feststellungen des AG den in § 18 V 2 Nr. 1 StVO genannten Grenzwert von 3,5 t überstieg, betrug die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen somit 80 km/h. Diese Geschwindigkeit überschritt der Betr. um 54 km/h.

  Zu Gunsten des Betr. ist insoweit jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da Feststellungen zur Kenntnis oder Inkaufnahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen worden sind. Allerdings liegt in Fällen wie diesem Vorsatz durchaus nahe, denn er ist lediglich auf die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu beziehen, braucht also die Verbotskenntnis nicht zu umfassen.

Die Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes scheitert nicht an dem vom AG der Sache nach festgestellten Verbotsirrtum i.S. des § 11 II OWiG. Der Betr. ging offensichtlich auf Grund der Bezeichnung des von ihm gesteuerten Kfz in den Fahrzeugpapieren als „Pkw“ davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht den für Lastkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen unterliege. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Vermeidbar des Verbotsirrtum bei einem Kraftfahrzeug das in den Fahrzeugen als PKW beschrieben wird

Mit dem AG erachtet der Senat den Verbotsirrtum des Betr. jedoch als vermeidbar.

Zwar bestünden erhebliche Bedenken dagegen, einen Verbotsirrtum für die Tatzeit (September 2003) dann als vermeidbar anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrzeug begangen worden wäre, dass in den Fahrzeugpapieren als Pkw bezeichnet ist, bei dem es sich jedoch um einen Lkw im Sinne der StVO handelt, obwohl der tatsächliche Zustand (z.B. Sitzplätze) den diesbezüglichen Angaben in den Zulassungspapieren entspricht, also insbesondere keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen wurden.

Für einen juristischen Laien liegt die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassungspapieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die StVO, maßgeblich ist, vorausgesetzt, der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs entspricht (noch) den Zulassungspapieren. Dieses Vertrauen erscheint dem Senat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen und durch entsprechende Veröffentlichungen bekannt gemacht worden war, schutzwürdig (vgl. etwa Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rdnr. 27a). 

Ausweislich der vom AG getroffenen Feststellungen befand sich das von dem Betr. geführte Tatfahrzeug jedoch nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand, sondern war „als Lkw umgebaut“. Im Tatzeitpunkt verfügte es nur noch über eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer. Der gesamte Bereich hinter Sitzbank und Trennwand diente als Ladefläche zum Gütertransport. Dass ein für den überwiegenden Gütertransport umgebauter Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein zum überwiegenden Per-sonentransport bestimmtes vergleichbares Fahrzeug, lag selbst im September des vergangenen Jahres auch für einen juristischen Laien so nahe, dass eine Erkundigung bei einer mit der Anwendung der Straßenverkehrsordnung vertrauten Stelle oder Person angezeigt war und die dadurch erhaltene Auskunft - die Entscheidung des BayObLG war bereits ergangen und in Fachkreisen bekannt - das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der Angaben zur Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren zerstört hätte.

 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

Das AG ist davon ausgegangen, dass ein Regelfall für die Veränderung eines zweimonatigen Fahrverbots vorliege, hat jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und stattdessen gem. § 4 IV Bußgeldkatalog-VO (BKatV) den Regelsatz der Geldbuße von 275 Euro auf 550 Euro verdoppelt.

Das Vorliegen eines Regelfalls i.S. des § 4 I BKatV entbindet den Richter nicht von der Prüfung, ob der festgestellte Verkehrsverstoß eine „grobe Verletzung“ der Pflichten eines Kfz-Führers i.S. des § 25 I 1 StVG darstellt. Es bedarf jedoch im Normalfall keiner Ausführungen hierzu im Urteil, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Hier sind solche besonderen Umstände in Gestalt eines Verbotsirrtums, von dem ersichtlich auch das AG ausgegangen ist, gegeben.

Der oben behandelte vermeidbare Verbotsirrtum i.S. des § 11 II OWiG steht einer Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 I 1 StVG entgegen. Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Neben dem objektiv groben Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbots mithin subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus (BGHSt 43, 241 [246] = NJW 1997, 3252). Als ein derart besonders verantwortungsloses Verhalten ist die dem Betr. vorzuwerfende unterbliebene Erkundigung in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Angaben in den Fahr-zeugpapieren für die Anwendbarkeit der Vorschriften der StVO nicht zu bewerten. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots auf den Betr. erzieherisch einzuwirken (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).

Als Rechtsfolge für den festgestellten schuldhaften Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw gem. § 18 V 2 Nr. 1 erachtet der Senat eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro als tat- und schuldangemessen. Der Verbotsirrtum des Betr., das heißt das Fehlen des Bewusstseins, etwas Unerlaubtes zu tun, ist schuldmindernd zu würdigen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall von „gewöhnlichen“ Geschwindigkeitsverstößen und rechtfertigt es daher, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung abzuweichen (vgl. § 1 II BKatV). 

 

3.11        § 10 OWiG Fahrlässigkeit bei Fahren unter Wirkung eines Rauschmittels Haschisch – OLG Hamm. Das Urteil zeigt, dass nicht jede Nachlässigkeit auch eine bußgeldrechtliche Fahrlässigkeit ist.

 

OLG Hamm Beschl. v. 3. 5. 2005 - 4 Ss OWi 215/05, NStZ 2005, 709 = NJW 2005, 3298 = NZV 2005, 428 = DAR 2005, 640

  1. Führt der Betr. ein Kfz unter Wirkung eines Rauschmittels, ist nach der Entscheidung des OLG Hamm für die Frage, ob der Betr. den subjektiven Tatbestand der OWi nach § 24a II StVG erfüllt hat, auf den Zeitpunkt der Tat und nicht auf den Zeitpunkt des Konsums des Rauschmittels abzustellen. Ausnahmsweise kann Fahrlässigkeit mangels Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels entfallen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat längere Zeit vergangen ist.
  2. Fahrlässigkeit und Vorsatz beziehen sich im Rahmen des § 24a II StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.
  3. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat längere Zeit vergeht.
  4. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Betr. die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des BtM-Konsums erkannt hat oder hätte erkennen können.    

Auch nach der Entscheidung des BVerfG reicht der Nachweis einer THC Konzentration von über 1 ng/ml allein nicht aus, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen.         

Liegt der Haschischkonsum längere Zeit zurück, muss der Betr. nicht ohne weiteres erkennen, dass die Wirkung noch andauert; hierzu hätte es weiterer Ausführungen bedurft.     

Zum Sachverhalt:

Der Betr. befuhr mit seinem Mokick öffentliche Straßen. Eine am Tattag entnommene Blutprobe ergab folgende Werte

-           THC: 6,9 ng/ml

-           OH-THC: 2,8 ng/ml

-           THC-COOH: 49,2 ng/ml.

Die Einlassung des Betr., er habe 2 oder 3 Tage vor der Tat Haschisch in unbekannter Menge konsumiert, hat das AG als unwiderlegt seinen Feststellungen zu Grunde gelegt.     Die Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

Aus den Gründen:

1 Die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung ist lückenhaft. Die vom AG nicht widerlegte Einlassung des Betr., er habe 2 oder 3 Tage vor der Tat Haschisch in nicht mehr bekannter Menge konsumiert, erlaubt auch in Verbindung mit den durch die Blutanalyse rechtsfehlerfrei ermittelten THC-Werten nicht ohne weiteres den Rückschluss auf die festgestellte Fahrlässigkeit des Betr …

2 Im Rahmen der Beweiswürdigung bedurfte es hier … der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Betr. die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschisch-Konsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen.

3 Zwar wertet das AG den ermittelten Messwert von 6,9 ng/ml THC im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zutreffend dahin gehend, dass eine Verkehrsteilnahme unter der Wirkung der Droge festgestellt werden kann. 

Das BVerfG hat festgestellt, dass Wirkstoffnachweise ab Werten von 1 ng/ml den Rückschluss erlauben, der Betr. habe bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung des Rauschmittels gestanden. Damit klärt das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 24a II StVG. Da bereits diese objektiven Voraussetzungen in dem zu Grunde liegenden Fall nicht erfüllt waren, bestand keine Veranlassung weiter zu prüfen, welche Auswirkungen die dort wiedergegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die innere Tatseite haben. Eben darauf kommt es aber vorliegend an.

Legt man diese Einlassung gem. dem Zweifelsgrundsatz dahin aus, dass der letzte Konsum 3 Tage zurücklag und eine übliche Konsummenge („ein Joint“) genossen wurde, so musste der Betr. nicht ohne weiteres erkennen, dass er noch 3 Tage später unter der Wirkung des Betäubungsmittels stand.    

Allerdings liegen Indizien vor, die den Rückschluss rechtfertigen könnten, dass der Betr. sich zur Tatzeit einer noch möglichen Wirkung des Betäubungsmittelgenusses bewusst war. So kommt in Betracht, ab Werten über 1 ng/ml, für die das BVerfG eine noch vorhandene Wirkung des Haschischkonsums annimmt, auch davon auszugehen, dass der Betr. ab diesem Grenzwert, die Wirkung noch verspürt - wenngleich die Spürbarkeit ansonsten zur Begründung der Fahrlässigkeit nicht erforderlich ist, sondern, wie dargelegt, das Bewusstsein möglicher körperlicher Beeinflussung ausreicht. Ferner könnte in Anbetracht der vorliegenden deutlichen Überschreitung des Grenzwerts die Annahme nahe liegen, dass der Betr. entweder zeitnäher oder aber in weit größerer Menge als angegeben Haschisch genossen hat. Diese gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beantwortenden Fragen hat das AG jedoch offen gelassen …

 

3.12        StVO § 37 Rotlichtverstoß: Eine zu kurze Gelbphase kann einen einfachen Rotlichtverstoß begründen. Auch bei einem Augenblicksversagen kann ein an sich gegebener qualifizierter Rotlichtverstoß zu einem einfachen Verstoß herabzustufen sein. OLG Braunschweig

Ist die Gelbphase einer Ampelanlage zu kurz bemessen (hier: statt 4 sec. lediglich 3 sec. bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h), sind bei einem Rotlichtverstoß die Rechtsfolgen abzumildern. Ggf. ist dann nur von einem einfachen und nicht von einem qualifizierten Rotlichtverstoß auszugehen (OLG Braunschweig Beschl. v. 21. 10. 2005 - Ss [OWi] 82/05, NZV 2006, 219 = DAR 2006, 222 = zfs 2006, 229).

Augenblicksversagen = einfacher Rotlichtverstoß

Auch bei einem sog. Augenblicksversagen ist in der Regel nur von einem einfachen Rotlichtverstoß auszugehen, z.B. wenn der Fahrzeugführer zunächst ordnungsgemäß bei Rotlicht angehalten hat, dann aber auf Grund einer leichten bzw. momentanen Unaufmerksamkeit vorzeitig angefahren ist (OLG Hamm Beschl. v. 7. 4. 2006 - 4 Ss OWi 442/05; vgl. zum Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß auch OLG Hamm Beschl. v. 6. 2. 2006 - 2 Ss OWi 31/06, VRS 110 [2006], 446; sowie OLG Karlsruhe Beschl. v. 10. 10. 2006 - 1 Ss 69/06, VM 2/2007, 11 = VRS 111 [2006], 439).

Bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß genügt bei Fehlen besonderer Umstände zur Annahme einer fahrlässigen Begehung die Feststellung, dass der Betr. die Ampel und den durch sie geschützten Bereich bei Rot passiert hat (so OLG Jena, Beschl. v. 7. 11. 2005 - 1 Ss 124/05, DAR 2006, 225; a.A. wohl KG Beschl. v. 10. 2. 2006 - 3 Ws [B] 66/06, VRS 111 [2006], 219, das in der Regel weitere Feststellungen und insbesondere die Heranziehung eines Signalzeitenplanes für erforderlich hält). Aus den Urteilsgründen muss sich aber in jedem Fall ergeben, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß gehandelt hat (OLG Hamm Beschl. v. 10. 1. 2006 - 2 Ss OWi 846/05, SVR 2006, 311). Im Falle einer Beweisaufnahme muss auch die Beweiswürdigung des Gerichts nachvollziehbar dargestellt werden (OLG Hamm aaO; vgl. zur Berücksichtigung von Toleranzwerten bei Rotlichtüberwachungsanlagen noch OLG Braunschweig v. 2. 8. 2006 - 2 Ss [B] 38/04, VA 2006, 196 = SVR 2007, 71; vgl. insgesamt zum Thema Rotlichtverstoß Krumm SVR 2006, 436).

1. OWiG § 19 Tateinheit

Nach einem Beschl. des OLG Hamm v. 17. 2. 2006 - 2 Ss 63/06 (DAR 2006, 338) besteht zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgurt begangenen Verkehrsverstoß regelmäßig Tateinheit.

3.13        OWiG § 33 Verjährungsunterbrechung: Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist eine Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens, wenn für den Adressaten unmissverständlich klar ist, dass die Behörde gegen ihn ermittelt, ihn also einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Es ist daher falsch und rechtlich unzulässig, einen Anhörungsbogen als Zeugenfragebogen "umzufunktionieren". In einem Anhörungsbogen dürfen keine Elemente enthalten sein, die eine Aufforderung, eine Zeugenaussage zu machen, beinhalten. So ist es beispielsweise nicht nur inkonsequent, sondern rechtswidrig, dem Empfänger eines Anhörungsbogens zunächst vorzuwerfen, er habe eine Ordnungswidrigkeit begangen und dann in wenige Absätze später aufzufordern, falls er doch nicht der Fahrer gewesen sein sollte, diesen zu benennen.

Für die verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gem. § 33 I Nr. 1 OWiG reicht es nach einem Beschl. des BGH v. 22. 5. 2006 - 5 StR 578/05 (NZV 2006, 484 = zfs 2006, 528 = SVR 2007, 29) aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg Beschl. v. 10. 1. 2006, NZV 2006, 445 = DAR 2006, 223).

Das OLG Hamm stellt mit Beschl. v. 12. 5. 2005 - 2 Ss 322/05 (NZV 2006, 390) klar, dass die Übersendung des Anhörungsbogens als Bekanntgabe i.S.v. § 33 I Nr. 1 OWiG ausreichend ist, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betr. geführt werden.

Nach einem Beschl. des OLG Bamberg v. 12. 12. 2005 - 3 Ss Owi 1354/2005 (SVR 2006, 272) ist der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig (nur) deren Angestellter, weshalb an ihn persönlich an dem Ort der Geschäftsräume keine Ersatzzustellung bewirkt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung auf Grund einer falschen Angabe des Betr. erfolgte (OLG Bamberg aaO).

Das OLG Jena weist mit Beschl. v. 14. 7. 2006 - 1 Ss 131/06 (SVR 2007, 69) darauf hin, dass die in § 33 I Nr. 1 OWiG genannten Unterbrechungsmöglichkeiten nicht kumulativ sondern alternativ bestehen, mit der Folge, dass die Verjährung nur einmal unterbrochen werden kann (vgl. insgesamt zur Verjährungsunterbrechung Ternig SVR 2006, 414).

3.14        Augenblicksversagen und Geschwindigkeit: Augenblicksversagen kann Bußgeldminderung bringen, z.B. aus einem qualifizierten Rotlichtverstoß eine einfache Rotlichtbußtat machen. Kein Augenblicksversagen, wenn der Autofahrer ein Verkehrsdelikt auf den Weg zu seiner täglichen Arbeitsstätte macht. Dagegen: Augenblicksversagen möglich, wenn sich aufgrund der örtlichen Umstände eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe darf sich der Autofahrer beispielsweise darauf verlassen, dass bei einer autobahnähnlich ausgebauten dreispurigen Landstraße keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h besteht.

Ein Augenblicksversagen kommt z.B. in Betracht, wenn sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach den örtlichen Gegebenheiten nicht aufdrängt. So braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer nach einem Beschl. des OLG Karlsruhe v. 30. 11. 2005 - 1 Ss 120/05 (DAR 2006, 227 = NZV 2006) auf einer dreispurigen, autobahnmäßig ausgebauten Landstraße außerorts nicht mit einer Beschränkung auf 70 km/h zu rechnen, wenn keine Gründe hierfür, wie z.B. eine Baustelle, Belagsmängel o.ä., vorhanden sind. Auf ein Augenblicksversagen kann sich der Betr. aber nicht berufen, wenn es sich um die täglich von ihm zurückgelegte Strecke zu seiner Arbeit handelt (OLG Hamm Beschl. v. 1. 6. 2006 - 2 Ss OWi 262/06, VRS 111 [2006], 219 = NZV 2007, 153).

3.15        StVO § 3 Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50% außerorts wird in der Regel bewusst und gewollt, also vorsätzlich begangen.

Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um ca. 50% ist nach einem Beschl. des OLG Karlsruhe v. 28. 4. 2006 - 1 Ss 25/06 (DAR 2007, 158 = NZV 2006, 437 = NStZ-RR 2006, 249) in der Regel von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen (i.Erg. ebenso OLG Jena Beschl. v. 16. 5. 2006 - 1 Ss 106/06, DAR 2006, 523 bei einer Überschreitung um 46 km/h oder mehr als 57% außerorts).

Ebenfalls Vorsatz nimmt das OLG Bamberg gem. Beschl. v. 27. 3. 2006 - 3 Ss OWi 316/2006 (DAR 2006, 464 mit krit. Anm. v. Weitz) bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft an.

Nach einem weiteren Beschl. des OLG Bamberg v. 2. 12. 2005 - 3 Ss OWi 1556/05 (DAR 2006, 517) soll bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr mindestens 500 m betragen (Nr. 2 der VÜ-Richtlinie Anl. 2a fordert dies bereits ab Geschwindigkeiten von 90 km/h). Nur bei einer wesentlich längeren Messstrecke als der grundsätzlich erforderlichen kann die Fehlerquelle durch zu großen Abstand ggf. ausgeglichen werden (OLG Bamberg aaO). - Zu den weiteren Feststellungen i.d. Urteilsgründen vgl. OLG Hamm VA 2007, 73; OLG Schleswig MittBl d. Arge VerkR 2007, 32.

Das Urteil: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zulässigen Geschwindigkeit – Vorsatz unterstellen – OLG KA NStZ-RR 2006, 249

StVG §§ 24, 25; StVO § 3

3.16        Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50% liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. 4. 2006 - 1 Ss 25/06 - NStZ-RR 2006, 249

Zum Sachverhalt:

Der Betr. wurde am 14. 11. 2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 EUR verurteilt; außerdem wurde gegen ihn auf Grund wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 2 II 2 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Mit der erhobenen Verfahrensrüge macht er geltend, nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer Vorsatztat hingewiesen worden zu sein.

Aus den Gründen:

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

II. Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Zwar verhält sich die Urteilsformel entgegen §§ 260 IV StPO, 46 OWiG nicht zur Schuldform, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rn 41). Da der Bußgeldbescheid vom 24. 6. 2005 hierzu überhaupt keine Angabe enthält, ist insoweit jedoch vom Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung auszugehen (OLG Schleswig, SchlHA 2001, 138; OLG Düsseldorf, ZfSch 1994, 228), so dass der Bußgeldrichter in entsprechender Anwendung des § 265 StPO den Betr. auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte hinweisen müssen (OLG Dresden, DAR 2004, 102; OLG Hamm, VRS 63, 56). Diese wesentliche Förmlichkeit ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, so dass es als unerheblich anzusehen ist, ob der Betr. auf Grund der Hauptverhandlung mit einer solchen Umgestaltung rechnen musste (OLG Braunschweig, NStZ-RR 2002, 179f.; OLG Brandenburg, ZfSch 2000, 174f.).

2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil.

a. Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung wird von den Feststellungen getragen, so dass für eine Berichtigung des Schuldspruchs und die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat durch den Senat (§ 79 VI OWiG) kein Raum bleibt. Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betr. mit seinem Kraftfahrzeug die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h und damit um ungefähr 48,5%. Dieser Wert kann grundsätzlich als gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt, desto mehr drängt sich eine vorsätzliche Tatbegehung auf, weil eine solche einem Fahrzeugführer wegen der erhöhten Fahrgeräusche und vor allem des sich schneller verändernden Umgebungseindrucks nicht verborgen geblieben sein kann. Bei einer Überschreitung um beinahe 50% liegt nach Auffassung des Senats auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu OLG Koblenz, DAR 1999, 227f. - 51% außerorts; KG, NZV 2004, 598 - 46% innerorts; KG, VRS 100, 471ff. - 40% innerorts; OLG Rostock, Verkehrsrecht aktuell 2005, 70 - 50% innerorts; einschränkend: OLG Hamm, DAR 2005, 407 - 70% außerorts; vgl. Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 3 StVO Rn 51 a.E.; Burhoff [Hrsg], Handb. f. das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn 1324 [1333]). Hier tritt hinzu, dass der Betr. unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber einem Polizeibeamten bekundet hatte, es auf Grund eines Termins „eilig“ gehabt zu haben. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung.

b. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass sich der Betr. nach einem förmlichen gerichtlichen Hinweis anders verteidigt oder seinen Einspruch zurückgenommen hätte (OLG Dresden, DAR 2004, 102). Der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion um die in Nr. 11.3.6 BKatV für die fahrlässige Begehung vorgesehene Regelbuße handelt und der Tatrichter von deren Erhöhung trotz veränderter Schuldform abgesehen hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, denn die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat beinhaltet über die abweichende rechtliche Einordnung hinaus eine eigenständige Beschwer. So könnte der hiermit verbundene Makel im Wiederholungsfall nicht nur zu einer Erhöhung der Geldbuße, sondern auch zu erleichterter Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 25 StVG führen (vgl. KG, NVZ 2005, 330f.; Hentschel, § 25 StVO Rn 15).

3.17        § 17 OWiG und die Wertgrenze für geringfügige Ordnungswidrigkeiten.  Oberlandesgerichte im Rechtsstreit: Einige sehen geringfügige Ordnungswidrigkeiten bei bereits bei einer konkret zu verhängenden Geldbuße von 100 €, andere bei 250 die Grenze zur geringfügigen Ordnungswidrigkeit überschritten. Einigkeit besteht hingegen darüber, dass bei Überschreitung der Wertgrenze, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl.  § 160 Absatz 3 StPO). Eine Bußgeldstelle die diesen Rechtsbefehl missachtet, muss damit rechnen, dass der Bußgeldrichter die Geldbuße herabsetzen wird und sie letztlich auch herabsetzen muss. OLG Celle

OLG Celle Beschl. v. 2. 3. 2005 - 222 Ss 55/05 (OWi), ZfS 2005, 314 m. Anm. Bode; OLG Köln Beschl. v. 18. 8. 2005 - 81 Ss-OWi 31/05, DAR 2005, 699; und v. 31. 10. 2005 - 83 Ss-OWi 44/05, ZfS 2006, 116 m. Anm. Bode

Im Anwendungsbereich der BKatV wird inzwischen zumeist die Auffassung vertreten, dass die Grenze für geringfügige OWi i.S.d. § 17 III 2 Halbs. 2 OWiG bei 250 EUR anzusetzen ist und von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen werden kann, wenn diese erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen. Nach der Entscheidung des OLG Celle ist die Grenze tiefer anzusetzen: „Bei nicht mehr geringfügigen OWi, das sind nach der ständigen Rspr. des Senats solche, bei denen ein Bußgeld von mehr als 100 EUR verhängt wird, bedarf es näherer Darlegungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betr.“

Allerdings hatte das AG im Fall des OLG Celle auch nicht die Regelgeldbuße, sondern eine erhöhte Geldbuße verhängt.

Das OLG Köln geht dagegen von einer 250-EUR-Grenze aus. Diese soll nicht nur im Anwendungsbereich der BKatV, sondern auch für eine OWi nach der RöV gelten (Beschl. v. 31. 10. 2005): „Die Wertgrenze für die ,geringfügige OWi´ ist in Anpassung an die Neuregelung der Wertgrenzen für Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in §§ 79, 80 OWiG nunmehr bei 250 EUR anzusetzen.“ Wird die Grenze von 250 EUR überschritten, sind allerdings nach Auffassung des OLG Köln Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, auch wenn die Erhöhung lediglich auf der Berücksichtigung von Voreintragungen beruht (Beschl. v. 18. 8. 2005): „Maßgeblich ist die tatsächlich verhängte Geldbuße.“

Im Hinblick auf die inzwischen erheblich divergierenden Entscheidungen ist davon auszugehen, dass es zu einer Vorlage an den BGH nach § 121 II GVG kommen wird (Bode ZfS 2005, 416; 2006, 116). Die Geringfügigkeitsgrenze an die Regelung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in § 79 I Nr. 1 OWiG zu knüpfen, begegnet erheblichen Bedenken, da diese Grenze lediglich dazu dient, das OWi-Verfahren bei weniger bedeutsamen OWi auf eine richterliche Instanz zu beschränken, ohne dass damit bereits die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Eine gesetzliche Regelung zur Geringfügigkeit enthält § 56 I OWiG. Da dort jedoch nur das Verwarnungsgeld bei geringfügigen OWi geregelt wird, kann die Grenze auch oberhalb von 35 EUR liegen. Eine 100-EUR-Grenze könnte man der Regelung in § 47 II 2 OWiG über die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht ohne Zustimmung der StA entnehmen (für einen generellen Schwellenwert von 100 EUR auch Göhler-König OWiG, 14. Aufl., § 17 Rn 24, mit Blick auf § 80 II Nr. 1 OWiG).

 

3.18        § 20 OWiG: Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb einer Minute – OLG Brandenburg (wie OLG Hamm). Das Oberlandesgericht Brandenburg meint, wer fahrlässig (also unaufmerksam) innerhalb einer Minute zwei oder mehrere geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder (z.B. Schilderbrücke) übersieht, der begeht jeweils getrennt zu ahndende Ordnungswidrigkeiten, denn es liege Tatmehrheit nach § 20 OWiG vor. In das gleiche Horn stößt das Oberlandesgericht Hamm: dieses Gericht meint, wer innerhalb von 7 Minuten mehrere geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrsschilder missachtet, der muss für jedes missachtete Verkehrsschild eine Geldbuße zahlen und wenn die verbotene Geschwindigkeit hoch genug war, auch mit Fahrverboten rechnen. Die verblüffende zugleich erschreckende Einsicht Oberlandesgerichts Hamm: begeht der Autofahrer jedoch denselben Fahrfehler vorsätzlich, dann beging er nur eine einzige Ordnungswidrigkeit. OLG Brandenburg

OLG Brandenburg Beschl. v. 30. 5. 2005 - 1 Ss (OWi) 87B/05, NStZ 2005, 708 = NZV 2006, 109 = DAR 2005, 521

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen selbst dann in Tatmehrheit stehen, wenn sie innerhalb einer Minute begangen wurden, soweit der Fahrer nach der Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes eine Schilderbrücke passiert, die die zuständige Höchstgeschwindigkeit weiter reduzierte: „Schon auf Grund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zu Gunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging …“

Es ist zwar richtig, dass bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer einheitlichen Fahrt häufig mehrere Taten vorliegen. Das OLG Düsseldorf (NZV 2001, 273) hatte es für die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise ausreichen lassen, dass bei der Auswertung von Fahrtenschaublättern zwischen 2 Geschwindigkeitsverstößen ein Abstand von 5 Minuten lag, der den Schluss rechtfertigte, dass jede OWi notwendigerweise in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurde und die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind. Ob das Passieren einer Schilderbrücke diesen Schluss ebenfalls zulässt, ist sehr fraglich. Die Entscheidung des OLG Brandenburg führt dazu, dass 2 selbstständige Handlungen selbst beim Fahren mit einer einheitlich überhöhten Geschwindigkeit innerhalb einer logischen Sekunde vor und nach einem Verkehrsschild, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter reduziert, angenommen werden müssten. Bei natürlicher Betrachtung des Vorgangs würde man dagegen wegen des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun annehmen und damit Tateinheit annehmen (zu den Abgrenzungskriterien BayObLG NStZ-RR 1997, 249).

(Zur Annahme zweier Taten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Abstand von 28 Minuten OLG Jena Beschl. v. 1. 7. 2005 - 1 Ss 67/05, VRS 110, 52.)

3.19        GewO: Die falsche Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart: Kein Verfall nach § 29a OWiG sei bei Immobiliengeschäften ohne Maklererlaubnis möglich, weil es an der Unmittelbarkeit zwischen Ordnungswidrigkeiten und Vermögensvorteil fehle. Der BGH wäre anderer Auffassung. AG Stuttgart

AG Stuttgart Beschl. v. 3. 11. 2005 - 27 Gs 1368/05, NStZ 2006, 246

Grundsätzlich werden Vorteile, die aus einer OWi erlangt wurden, mit der Geldbuße abgeschöpft (§ 17 IV 1 OWiG). Wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt wird, ermöglicht § 29a OWiG die Anordnung des Verfalls. Das AG Stuttgart hat entschieden, dass Vorteile aus Immobiliengeschäften, die der Betr. ohne die erforderliche Maklererlaubnis betrieben hat, nicht abgeschöpft werden können:

Das Erlangte muss unmittelbar aus der Tat erlangt sein, d.h. zwischen Tat und Vorteil muss eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen und die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen … Allein die Möglichkeit, im Rahmen einer - nicht genehmigten - Geschäftstätigkeit den Abschluss von Maklerverträgen herbeizuführen, schafft keinen geldwerten Vorteil, vor allem nicht in Höhe des Vertragsumfangs. Eine Wertschöpfung findet in der Regel frühestens beim Abschluss eines Vertrages - somit mittelbar - statt, denn erst dann entstehen in der Regel Forderungen und ist eine konkrete Aussicht gegeben, mit der Durchführung des abgeschlossenen Vertrages und der Durchsetzung der erworbenen Forderungen einen vorher kalkulierten Gewinn zu erzielen.“

Nach § 144 I Nr. 1h i.V.m. § 34c I 1 Nr. 1 GewO handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Erlaubnis den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt. Anders als bei der Nichterteilung von Auskünften (dazu LG Stuttgart NStZ-RR 2003, 121) oder der Nichterfüllung einer Anzeigepflicht (dazu zutr. das AG Stuttgart) entsteht der Vorteil bei nicht erlaubten Immobiliengeschäften nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar aus der OWi. Ordnungswidrig ist nicht die Nichteinholung einer Genehmigung, weil der Betr. ein Maklergewerbe beitreiben will, sondern der Abschluss von Verträgen ohne Erlaubnis. Der Gewinn aus diesen Verträgen (zur Berechnung des Vorteils bei rechtswidrig - hier durch Bestechung - erlangten Aufträgen s. BGH NJW 2006, 925, 929f.) ist unmittelbar aus der OWi erlangt. Der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe des Gewinns hätte daher angeordnet werden können.

Der BGH NJW 2006, 925, 929f:

„Durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt i.S. von § 73 I 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche Vorteile.

aa) „Aus der Tat erlangt“ i.S. von § 73 I 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, NJW 2001, 693 = NStZ 2001, 155 [156]); „für die Tat erlangt“ i.S. von § 73 I 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4). Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist das Bruttoprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten Gewinn mindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHSt 47, 260 [269] = NJW 2002, 2257 = NStZ 2002, 477). Zudem muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat; dies setzt eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 45, 235 [247 f.] = NJW 2000, 297 = NStZ 2000, 34 L); BGHSt 47, 260 [269] = NJW 2002, 2257 = NStZ 2002, 477; Schmidt, in: LK-StGB, § 73 Rdnr. 17; Eser, in: Schönke/Schröder, § 73 Rdnr. 16; jew. m.w.Nachw.).

bb) Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung - also den  , nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. Sedemund, DB 2003, 323 [325 ff.]; a.A. OLG Köln, BeckRS 2004, 08363 = ZIP 2004, 2013; OLG Jena, wistra 2005, 114). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) führt die „Tat“ als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des schuldrechtlichen Vertragsschlusses; die Vorteile aus der Ausführung des Auftrags wären hingegen nicht mehr unmittelbar aus der „Tat“ erlangt (vgl. Joecks, in: MünchKomm-StGB, § 73 Rdnr. 30). Strafrechtlich bemakelt ist lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, nicht dass er ausgeführt wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall einer Auftragserlangung durch Bestechung von verbotenen Betäubungsmittelgeschäften oder Embargoverstößen. Nur in solchen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, als das „Erlangte“ i.S. von § 73 I 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen (vgl. BGH, NStZ 2000, 480; BGHSt 47, 369 = NJW 2002, 3339 = NStZ 2003, 37).

cc) Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragserlangung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Aussagekräftiges Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, kann unter Umständen auch ein branchenüblicher Gewinnaufschlag Grundlage einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwartenden Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags und damit das „Erlangte“ i.S. von § 73 I 1 StGB hinreichend erfasst.

Im Einzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für weitergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt wurden (vgl. Sedemund, DB 2003, 323 [328]; vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch § 17 IV 1 OWiG). Hierzu zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgegeschäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines Prestigeobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLGSt 1998, 1 = NJW 1998, 2461 = wistra 1998, 199 [200]; König, in: Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 41; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 38).“

 

3.20        Nach § 30 IV 3 OWiG ist die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person ausgeschlossen, wenn die OWi aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Verjährung nicht verfolgt werden kann. Aber Verjährung bei Organ und Unternehmen kann unterschiedlich sein. Zur Berücksichtigung einer verjährter OWi und Beweisanforderungen an den „Mehrerlös“ (Verfall) – bei Bewertungseinheit mit unverjährten OWi eines anderen Leitungsorgans und Verklammerung zu einer prozessualen Tat, kann Bußgeld an verjährter OWi gemessen werden – auch die Gewinnabschöpfung. § 30 OWiG ist eine selbstständige Unternehmenssanktion. BGH

BGH Beschl. v. 28. 6. 2005 - KRB 2/05, NJW 2006, 163 = NStZ 2006, 228

Nach § 30 IV 3 OWiG ist die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person ausgeschlossen, wenn die OWi aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Verjährung (Göhler-König OWiG, 14. Aufl., § 30 Rn 42) nicht verfolgt werden kann. Nach der Entscheidung des BGH können aber bei der Verhängung eines Bußgeldes nach § 30 I OWiG verjährte OWi eines Organs für die Bemessung des Bußgeldes herangezogen werden, soweit diese mit unverjährten OWi eines anderen Leitungsorgans auf Grund einer Bewertungseinheit zu einer prozessualen Tat zusammengefasst sind.

Diese Zusammenfassung und Verklammerung von Taten verschiedener Organe lässt sich nur vertreten, wenn man in § 30 OWiG eine selbstständige Unternehmenssanktion sieht. Das hatte der BGH (NJW 2001, 1436 = BGHSt 46, 207; dazu Übersicht 2000, NStZ 2001, 582, 583f.) bisher noch anders gesehen.

Die Entscheidung ist zudem von Interesse, da sie die hohen Anforderungen der Vorinstanz (OLG Düsseldorf v. 6. 5. 2004 - Kart 41 43/01 OWi u.a., WuW/E DE-R, 1315) an den Beweis eines kartellbedingten Mehrerlöses verneint:

„Das OLG hat dem wirtschaftlichen Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen dient, nicht das aus Rechtsgründen gebotene Gewicht zugemessen. Die generelle Eignung eines Kartells, für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile entstehen zu lassen, folgt schon daraus, dass die beteiligten Unternehmen durch die Festlegung bestimmter Quoten der Notwendigkeit enthoben sind, sich im Wettbewerb am Markt zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, was regelmäßig über die von ihnen angebotenen Preise erfolgt.“

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte zu der Einführung einer umsatzbezogenen Geldbuße im Kartellrecht geführt (§ 81 IV 2 GWB, s. BT-Dr. 15/5049, S. 50), die nicht unproblematisch ist (vgl. zur Kritik Göhler-König OWiG, 14. Aufl., § 17 Rn 48ff.).

Das Urteil: Der BGH: (BGH Beschl. v. 28. 6. 2005 - KRB 2/05, NJW 2006, 163 = NStZ 2006, 228)

Die Unterbrechung der Verjährung gegen wenigstens ein Organ i.S. des § 30 I OWiG führt dazu, dass auch die an sich verjährten Handlungen anderer Organe für die Bemessung des Bußgelds gegen das dahinter stehende Unternehmen herangezogen werden können, soweit die Handlungen sämtlicher Organe - hier im Hinblick auf die Umsetzung einer einheitlichen Kartellabsprache - auf Grund einer Bewertungseinheit zu einer einheitlichen prozessualen Tat zusammengefasst sind.

Sachverhalt

Das OLG hat die Betroffenen zu 2 bis 6 wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB (§ 38 I Nr. 1 GWB a.F. bzw. § 81 I Nr. 1 GWB n.F.) zu Geldbußen zwischen 8.500 EUR und 51.000 EUR verurteilt. Gegen die hinter den Betroffenen stehenden Unternehmen, die Nebenbetroffenen zu 2 bis 6, sowie gegen die Nebenbetr. zu 1 hat es Geldbußen zwischen 85.000 und 345.000 EUR verhängt. Hiergegen wandten sich der Betr. zu 4 sowie die Nebenbetroffenen zu 1, 4 und 5 mit ihren gegen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch gerichteten Rechtsbeschwerden. Die StA erstrebte mit ihrer Rechtsbeschwerde, die vom GBA nicht vertreten wurde, gegen sämtliche Nebenbetroffenen eine Erhöhung der Bußgelder. Während die Rechtsmittel des Betr. und der Nebenbetroffenen keinen Erfolg hatten, führten die Rechtsbeschwerden der StA zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche gegen sämtliche Nebenbetroffene; insoweit wurde die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Die Ordnungswidrigkeit ist im Hinblick auf die Nebenbetr. zu 5 weder ganz noch teilweise verjährt. Zwar ist die Ordnungswidrigkeit ihres damaligen Geschäftsführers K verjährt, weil insoweit keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen wurden. Nach den Feststellungen des OLG hat sich jedoch der Betr. zu 5, der spätere Geschäftsführer Ha, spätestens ab Herbst 1997 für die Nebenbetr. zu 5 an den Treffen beteiligt und Absatzmeldungen abgegeben. Gegen diesen ist die Verjährung jedenfalls durch Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen worden. Wird die Verjährung gegen ein Organ i.S. des § 30 I Nr. 1 OWiG unterbrochen, wirkt diese Unterbrechung auch gegen die Nebenbetr. als das von dem Organ vertretene Unternehmen (vgl. BGHSt 46, 207 = NJW 2001, 1436, 1437). Die Unterbrechung der Verjährung führt dazu, dass die prozessuale Tat insgesamt nicht verjährt (vgl. BGHSt 22, 105, 107 = NJW 1968, 901). Insoweit ist die Unterbrechung der Verjährung das entsprechende Gegenstück zur eingetretenen Verjährung, die sich auf die Ordnungswidrigkeit als Ganzes bezieht (§ 33 I 1 OWiG). Auf diese einheitliche und nicht verjährte Tat erstreckt sich umfassend die richterliche Kognitionspflicht (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 147). Dies bedeutet, dass der Bußgeldrichter verpflichtet ist, auch zeitlich vorgelagerte Einzelhandlungen oder Taten anderer Leitungsorgane i.S. des § 30 I OWiG zu prüfen und gegebenenfalls bei der Bemessung des Bußgelds zu Lasten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen.

Der „Mehrerlös“ – Mehrgewinn – entspricht dem Vermögensvorteil nach § 17 IV, 30 III OWiG

Der kartellbedingte Mehrerlös ist nach der Rechtsprechung der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die auf Grund des Wettbewerbsverstoßes erzielt werden, und den Einnahmen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Unternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (BGH WuW 2718, 2719 - Bußgeldbemessung).

3.21        §§ 30, 130 OWiG Geldbuße gegen GmbH wegen Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers - § 9 OWiG für § 30 OWiG Personen ohne bußrechtlichen  Belang. Wesentlich für die Begründung einer Aufsichtspflichtverletzung ist u.a.: „Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betr. durchgeführten Kontrollmaßnahmen“. OLG Jena

Anforderungen, auf die in der owiz schon häufiger hingewiesen wurde. Kernsatz: Von Schreibtisch des Bußgeldsachbearbeiters kann ein Nachweis nur gelingen, wenn der Unternehmer seine Pflichtverletzung ausdrücklich einräumt oder sich verteidigt mit: Meine Unternehmensorganisation konnte die Ordnungswidrigkeit nicht verhindern (= für § 130 OWiG in der Regel ausreichendes „Organisationsverschulden“).

Der Beschluss: OLG Jena Beschl. v. 2. 11. 2005 - 1 Ss 242/05, NStZ 2006, 533 = VRS 110, 148 = wistra 2006, 157

Gegen eine GmbH kann eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 OWiG vorliegen. Das OLG Jena hat klargestellt, dass sich aus § 9 OWiG keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers i.S.v. § 30 I Nr. 1 OWiG für OWi ergibt, die von (irgendwelchen) Mitarbeitern der GmbH begangen wurden. Eine Zurechnung ist nur möglich, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers nach § 130 OWiG vorliegt. Das OLG Jena weist auf die notwendigen Ausführungen hierzu im tatrichterlichen Urteil hin: „Da das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängt, müssen diese im tatrichterlichen Urteil in einer für das RechtsbeschwGer. nachprüfbaren Weise dargelegt werden. Dazu bedarf es insbesondere Angaben zu Betriebsaufbau und -organisation, der Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes sowie zu Art und Umfang der vom Betr. durchgeführten Kontrollmaßnahmen …“

3.22        § 33 OWiG; Anforderungen an die Anordnung der Anhörung bei Verwendung einer EDV-Anlage – keine Unterschrift, kein Handzeichen, nur Nachweis erforderlich, wer und wann der Anhörungsbogen erstellt und versandt worden ist. BGH

BGH Beschl. v. 22.5. 2006 - 5 StR 578/05, NJW 2006, 2338 = NZV 2006, 484 = DAR 2006, 462 = StraFo 2006, 380 = ZfS 2006, 528.

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 16. 11. 2005 - 1 Ss (OWi) 1567/05, NStZ-RR 2006, 53) wollte von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte (Dresden, Hamm, Köln) abweichen und hat daher dem BGH folgende Frage vorgelegt, ob es in den Fällen des Betroffenen - Wechsels einer schriftlichen Anordnung mit handschriftlicher Unterschrift oder Namenskürzel durch den Sachbearbeiter bedarf, um die Verjährungsunterbrechung herbeizuführen.

Der BGH hat die Frage inzwischen wie folgt entschieden: „Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gem. § 33 I 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.“

Mit dieser Entscheidung greift der BGH die Kritik an den Entscheidungen des OLG Dresden auf (vgl. Göhler-König OWiG, 14. Aufl., § 33 Rn 45 mwN) und verneint die Auffassung, dass für die Anordnung ein Schriftformerfordernis bestehe: „Der Wortlaut des § 33 I 1 Nr. 1 OWiG verlangt keine schriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte … Auch die Vorschrift des § 33 II OWiG begründet kein Erfordernis der Schriftform für Anordnungen i.S.v. § 33 I 1 Nr. 1 OWiG … Die gegenteilige Auffassung … übersieht die systematische Stellung dieser Vorschrift im Normengefüge der Verjährungsvorschriften.“

Allerdings bedarf nach der Entscheidung des BGH jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, einer hierfür ausreichend transparenten Grundlage: „Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können … Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betr. die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben … und sich so der behördliche Wille zur Vornahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt … Für die Feststellung, welcher Sachbearbeiter die Anordnung getroffen hat, bedarf es … keiner Schriftform. Auf Grund der für die Dateneingabe und die Erteilung der weiteren elektronischen Befehle notwendigen Legitimation und deren Darlegung in der Vorgangshistorie kann der Sachbearbeiter, der die Anordnung getroffen hat, eindeutig bestimmt werden. Einer zusätzlichen handschriftlichen Autorisierung bedarf es nicht …“

3.23        § 51 OWiG: Vollmacht des Verteidigers, begründet auch die Zustellungsvollmacht für den Verteidiger, auch wenn sie nicht in der Vollmachtsurkunde steht oder später entzogen wird.. OLG Dresden

OLG Dresden Beschl. v. 10. 5. 2005 - Ss (OWi) 309/05, NStZ-RR 2005, 244 = DAR 2005, 572 = VRS 108, 439; OLG Brandenburg Beschl. v. 23. 5. 2005 - 2 Ss (OWi) 58B/05, ZfS 2005, 571

Das OLG Dresden setzt die Rspr. des OLG Jena (NJW 2001, 3204) und des OLG Köln (NStZ 2004, 647) fort, nach der die Zustellungsvollmacht des gewählten Verteidigers nach § 51 III 1 Halbs. 1 OWiG nicht von vornherein eingeschränkt oder später entzogen werden kann. Nach der Entscheidung des OLG Dresden besteht eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Verteidigers auch bei einer ausdrücklichen Regelung in der Vollmachtsurkunde, nach der eine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen nicht besteht und die gesetzlich vermutete Ermächtigung entzogen wird.

Will der Betr. seinen Verteidiger nicht zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigen, darf er ihm keine Verteidigervollmacht erteilen. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg (im Anschluss an OLG Hamm VRS 106, 126) liegt eine solche Vollmacht nicht vor, wenn der Betr. seinen Rechtsanwalt lediglich mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt hat.

 

3.24        § 51 OWiG i.V.m. § 3 VwZG: Verwendung von Briefumschlägen mit Sichtfenster OLG Brandenburg

OLG Brandenburg Beschl. v. 7. 11. 2005 - 1 Ss (OWi) 239B/05, NStZ-RR 2006, 53 = NZV 2006, 315 = VRS 110, 25

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch nach der bis zum 31. 1. 2006 geltenden Fassung des § 3 VwZG die Verwendung von Fensterbriefumschlägen nicht zu einem Zustellungsmangel führt: „Dass das den Bußgeldbescheid identifizierende Aktenzeichen nicht auf dem Briefumschlag selbst, sondern auf dem darin befindlichen Schriftstück angebracht und durch ein transparentes Sichtfenster des Umschlags erkennbar war, berührt … die Wirksamkeit der Zustellung nicht.“

Ob die Neuregelung des § 3 II 3 VwZG auch auf Altfälle zum Nachteil des Betr. Anwendung finden kann, ist sehr zweifelhaft. Seit dem 1. 2. 2006 können aber jedenfalls Briefumschläge mit Sichtfenster verwendet werden (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 4. 1. 2006 - 2 Ss OWi 873/05, NStZ-RR 2006, 148 (Ls).)

3.25        § 51 OWiG i.V.m. § 3 VwZG, § 178 ZPO Unwirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides an GmbH-Geschäftsführer in Geschäftsräume. OLG Bamberg

OLG Bamberg Beschl. v. 12. 12. 2005 - 3 Ss OWi 1354/2005, NJW 2006, 1078 = NZV 2006, 314

Ein Bußgeldbescheid kann dem Geschäftsführer einer GmbH nach der Entscheidung des OLG Bamberg nicht wirksam in den Geschäftsräumen zugestellt werden, auch wenn der Betr. selbst unzutreffend die Firmenanschrift als Wohnort angegeben hat: „Gemäß § 51 I OWiG, Art. 3 BayVwZVG i.V.m. § 178 I Nr. 1 ZPO setzt eine wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung u.a. voraus, dass „die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer … Wohnung nicht angetroffen“ wird … Daran ändert nichts, dass der Betr. … selbst eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung gesetzt hat … Denn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung …“

Auch eine wirksame Ersatzzustellung in Geschäftsräumen liegt in einem solchen Fall nicht vor: „Zwar kann gem. § 178 I Nr. 2 ZPO an eine dort beschäftigte Person zugestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäftsräume gerade des Zustellungsadressaten handelt. Für in dem Erwerbsgeschäft lediglich tätige Personen kann ein solcher Geschäftsraum jedoch nicht Ort einer diese Personen persönlich betreffenden Ersatzzustellung sein …“

Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Bamberg auch, wenn es sich um den Geschäftsführer einer GmbH handelt: „Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig (nur) Angestellter … der Gesellschaft und nicht selbst Gewerbetreibender … Die Zustellung ist deshalb unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Vertreter persönlich und nicht die juristische Person als solche betrifft …“

(Zu der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides im Unternehmen des Vaters des Betr. OLG Koblenz Beschl. v. 14. 2. 2005 - 1 Ss 341/04, StraFo 2005, 197 = ZfS 2005, 363. Zu der Möglichkeit, das in der Erklärung des Zustellungsbeamten liegende beweiskräftige Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt, zu entkräften OLG Jena Beschl. v. 14. 11. 2005 - 1 Ss 194/05, NStZ-RR 2006, 109 [Ls] = VRS 110, 128.)

 

3.26        § 51 OWiG i.V.m. § 3 VwZG, § 180 ZPO Beurkundung der Ersatzzustellung OLG Köln

OLG Köln Beschl. v. 29. 4. 2005 - 8 Ss - OWi 90/05, NStZ 2005, 583 = NJW 2005, 2026 = DAR 2005, 466 = VRS 109, 22

Für die Beurkundung einer Ersatzzustellung der Ladung zur Hauptverhandlung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung ist nach der Entscheidung des OLG Köln die konkrete Bezeichnung der benutzten Vorrichtung in der Zustellungsurkunde nicht erforderlich: „Nach § 182 II Nr. 4 ZPO muss die Zustellungsurkunde im Falle der Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 ZPO die Angabe des Grundes enthalten, der diese Zustellung rechtfertigt. Im Unterschied zu der an gleicher Stelle angesprochenen Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO), bei der auch die Bemerkung gefordert wird, wie die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung abgegeben wurde … verlangt das Gesetz für den Fall der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO eine konkrete Kennzeichnung der zur Einlegung benutzten Vorrichtung nicht …“

3.27        § 56 OWiG Verspätete Zahlung des Verwarnungsgeldes – Risiko des zu späten Eingangs trägt Betroffener. AG Saalfeld

AG Saalfeld Beschl. v. 15. 7. 2005 - OWi 23/04, NStZ 2006, 248 [Ls] = NJW 2005, 2726 = NZV 2006, 49

Das AG Saalfeld hat klargestellt, dass es Sache des Betr. ist, einen Bußgeldbescheid durch rechtzeitige Zahlung des Verwarnungsgeldes abzuwenden (§ 56 IV OWiG): „Ein Verfahrenshindernis besteht nicht, wenn die Zahlung des Verwarnungsgeldes verspätet eingeht und die VwBehörde die Frist nachträglich weder ausdrücklich noch stillschweigend verlängert hat … Zwar ist jede Form der Zahlung zulässig. Im Fall der Überweisung trägt jedoch der Betr. das Risiko des rechtzeitigen Eingangs …“

3.28        § 66 OWiG: Straßenname als Ort der Tat bei Rotlichtverstoß kann ausreichend für Tatortbestimmung sein

OLG Hamm Beschl. v. 23. 5. 2005 - 2 Ss OWi 295/05, NZV 2005, 489 = DAR 2005, 463 = VRS 108, 450

Nach § 66 I Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid u.a. den Ort der Begehung der Tat (Tatort) angeben. Nach der Entscheidung des OLG Hamm reicht aber bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß die Angabe der Straße aus, auch wenn sich dort mehrere Lichtzeichenanlagen befinden, wenn der Täter unmittelbar am Tatort von einem Polizisten auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden ist und daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen ist.

3.29        § 67 OWiG: Bindungswirkung bei Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch für den Amtsrichter. Er darf nicht wegen Vorsatzes verurteilen, wenn die Bußgeldstelle von fahrlässigem Verhalten ausgegangen ist und der Betroffenen Einspruch nur wegen der Rechtsfolge (z.B. „Mir ist die Geldbuße zu hoch“) einlegt. Oberlandesgericht Naumburg

OLG Naumburg Beschl. v. 8. 3. 2005 - 1 Ss (B) 39/05, NStZ-RR 2005, 243

Wenn die Bußgeldbehörde bei ihrem Bußgeldbescheid fahrlässiges Handeln des Betr. zu Grunde gelegt hat und der Betr. den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, muss das AG nach der Entscheidung des OLG Naumburg von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen und prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Das OLG Naumburg widerspricht der Auffassung des OLG Celle (VRS 97, 258), dass etwas anderes gelten könne, wenn der Bußgeldrichter Grund zu dem Verdacht vorsätzlichen Zuwiderhandelns habe: „Die Bindungswirkung der Einspruchsbeschränkung hängt nicht von dem Verdacht des Tatrichters ab, der Schuldvorwurf des Bußgeldbescheides könne zu Lasten des Betr. anders zu beurteilen sein. Vielmehr ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig und nur dann unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 I OWiG nicht entspricht oder die Beschränkung des Rechtsmittels sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung nicht losgelöst von deren nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen …“

3.30        § 111 OWiG: Zur Nichtausfüllung eines Anhörungsbogens. Das OLG Dresden bestätigt den in der owiz immer wieder aufgestellte Grundsatz: Es ist rechtswidrig, im Anhörungsbogen anzudrohen, dass der Empfänger des Anhörungsbogens sich nach § 111 OWiG bußbar mache, wenn er seine (weiteren) Personalien nicht angebe. OLG Dresden

OLG Dresden Beschl. v. 23. 6. 2005 - Ss (OWi) 18/05, NZV 2005, 653 = StraFo 2005, 391

§ 111 OWiG begründet keine Auskunftspflicht, sondern setzt eine solche auf Grund einer Rechtsvorschrift voraus (Göhler-König OWiG, 14. Aufl., § 111 Rn 10). Die Nichtausfüllung eines Anhörungsbogens durch den Betr. ist daher nach der Entscheidung des OLG Dresden nicht ohne weiteres eines OWi: „Das Verhalten des Betr. ist … nur bußgeldbewehrt, wenn die Zusendung des Anhörungsbogens zumindest auch der Identitätsfeststellung gedient hat, weil notwendige Personalien fehlten“

3.31        Falschparken mit fotokopiertem Schwerbehinderten- und Sonderparkausweis – untauglicher Versuch – umgekehrter Tatbestandsirrtum – Urkundenfälschung. OLG Stuttgart

StGB § 267 I; StVG § 24; StVO §§ 12 III, 49

Die Fotokopie eines Originaldokuments ist ausnahmsweise dann als Urkunde i.S. des § 267 StGB zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und damit der Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll. Für die Abgrenzung zu einer Fotokopie als Nichturkunde kommt es entscheidend darauf an, ob die Kopie nach dem Willen des Herstellers zur Verwendung als falsches Original geschaffen wurde oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr gebracht werden soll; der Qualität des Falsifikats kann dabei eine Indizwirkung zukommen. (Ls d. Schriftltg.)

Das Urteil: OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 5. 2006 - 1 Ss 13/06 - NStZ 2007,159

Zum Sachverhalt:

Der Angekl. hatte Farbkopien sowohl des Schwerbehindertenausweises als auch des Parkausweises sichtbar in seinem auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkten Auto ausgelegt, um eine Parkberechtigung vorzutäuschen. Beide Ausweise wurden vom PHM B sofort als Fotokopien erkannt. Der Parkausweis wurde vom Angekl. beidseits kopiert und in einer Klarsichtfolie eingeschweißt. Auf der Kopie sind deutlich Knitterspuren des Originalausweises zu erkennen. Beim Schwerbehindertenausweis ist die Kopie schon daraus ersichtlich, dass kein Originallichtbild auf dem Schwerbehindertenausweis aufgebracht ist und die Ösen, mit denen das Lichtbild befestigt wird, kopiert sind. Das AG - Strafrichter - hat gegen den Angekl. wegen einer Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte gem. §§ 12 III, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 35 EUR festgesetzt. Mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts gestützten (Sprung-)Revision beanstandete die StA, das AG habe eine Strafbarkeit des Angekl. wegen Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB unzutreffend verneint.

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das AG.

Aus den Gründen:

1. Dem AG ist darin zuzustimmen, dass die Fotokopie eines Originals grundsätzlich nicht als Urkunde betrachtet werden kann …

2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kopie nach außen als Reproduktion des Originals erscheint und der Hersteller sie auch so nutzen will. Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (BayObLG NJW 1990, 1677, 1679; 3221; Zaczyk NJW 1989, 2515, 2517). Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall - unstreitig - zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann (LK-Gribbohm 11. Aufl., § 267 Rn 112; S/S-Cramer/Heine 27. Aufl., § 267 Rn 42b mwN), dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nicht anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht (Zaczyk NJW 1989, 2515).

Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist (OLG Saarbrücken NJW 1982, 2268; OLG Köln StV 1987, 297; LK-Gribbohm aaO, Rn 115). Denn dann gibt das gefertigte Schriftstück nicht nur wieder, was in einem anderen Schriftstück verkörpert ist, sondern täuscht - auch wenn es sich tatsächlich (nur) um eine Kopie handelt - vor, es enthalte eine eigene Erklärung des angeblichen Ausstellers, für die dieser einstehen wolle.

3. a) Dabei kommt es jedoch entgegen der Auffassung des AG weder entscheidend auf die Qualität des Falsifikats (BayObLG JZ 1988, 272; NJW 1989, 2553; S/S-Cramer/Heine aaO, Rn 42b) noch darauf an, ob das Vorliegen einer Kopie sofort erkennbar ist oder nicht. Selbst bei relativ schlechten Fälschungen besteht ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs daran, darauf vertrauen zu können, dass eine verkörperte Erklärung von dem stammt, von dem sie ausweislich ihrer Verkörperung zu stammen scheint, sofern nur überhaupt die ernst zu nehmende Möglichkeit einer unzutreffenden Zuordnung geschaffen wurde. Für die Abgrenzung zu der Herstellung einer bloßen Fotokopie als Nichturkunde kommt es danach auf den Willen des Fälschers an, also darauf, ob er die Kopie zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen hat oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen will (LK-Gribbohm aaO, Rn 116). Hierbei kann die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser diese Qualität ist, umso mehr spricht für eine Fälschungsabsicht des Täters …

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für eine Strafbarkeit des Angekl. wegen (untauglichen) Versuchs einer Urkundenfälschung nur dann Raum wäre, wenn den von ihm hergestellten Kopien keine Urkundenqualität zukäme, der Angekl. aber geglaubt oder für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, dass es sich bei den Produkten seiner Manipulationen um Urkunden im Rechtssinne handelte (vgl. zum Problem des untauglichen Versuchs durch so genannten „umgekehrten Tatbestandsirrtum“ BGHSt 42, 268 = NJW 1997, 750 = NStZ 1997, 431).

3.32        Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken, AG Stuttgart - eingesandt von Manfred Kasten, Stuttgart

 

Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 10. 7. 2007 - 19 0Wi 1290/07

wegen Ordnungswidrigkeit

wird der Antrag des Betroffenen vom 21.06.2007 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung vom 20.06.2007 kosten- und auslagenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die zutreffenden, durch das Antragsvorbringen nicht entkräfteten Gründe des angefochtenen Bescheides wird verwiesen. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen den Betroffenen wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.05.2007, 2 OWi 64 Js 33407/07, ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Im Verfahren 505.28.102041.7 wurde gegen den beschuldigten ebenfalls mit Bußgeldbescheid vom 02.04.2007 ein Fahrverbot angeordnet. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde am 21.05.2007 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 20.06.2007 teilte das Amt für öffentliche Ordnung dem Betroffenen mit, dass sein Führerschein ab dem 22.06.2007 dort verwahrt und das Fahrverbot am 21.07.2007 enden werde.

 Mit Schreiben vom 19.06.2007 forderte die Verteidigerin des Betroffenen das Amt für öffentliche Ordnung auf, den Führerschein sofort an den Betroffenen zu übersenden, da eine Nacheinandervollstreckung nicht angezeigt sei. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 20.06.2007 wurde der Herausgabeantrag abgelehnt.

Die Entscheidung des Amts für öffentliche Ordnung ist insoweit nicht zu beanstanden und erging zu Recht.

Insoweit ist auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer rechtskräftig werdender Fahrverbote nicht gleichzeitig, sondern stets nacheinander zu vollstrecken (AG Stuttgart, 13 OWi 346/06, NZV 2006, 328).

Auch nach Einführung des § 25 IIa StVG ist dies zwar umstritten und wird teilweise unterschiedlich gehandhabt.

Dennoch ist davon auszugehen, dass mehrere Fahrverbote stets nacheinander zu vollstrecken sind. Dies ergibt sich einerseits aus der gesetzlichen Wertung des § 25 V StVG, der insoweit auf die für das konkrete Fahrverbot bezogene Verwahrung abzielt. In erster Linie ist jedoch auf den Zweck des Fahrverbotes abzustellen, das für den Betroffenen eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion darstellen soll. Eine gleichzeitige Vollstreckung der Fahrverbote würde insoweit eine unangemessene Schonung des wiederholt grob verkehrswidrig handelnden Betroffenen darstellen und eine unangebrachte Bevorzugung gegenüber erstmals auffälligen Betroffenen mit sich bringen.

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

3.33        Bußklageverbrauch bei vorherigem Strafbefehl: Verbotenes Telefonieren + fahrlässiger Spurwechsel mit Gefährdung eines nachfolgenden Polizeiautos + Verweigerung der Personalien des Insassen des Polizeiautos + Vorweg-Ahndung der Beleidigung des Polizeibeamten mit Strafbefehl alle Handlungen bilden allesamt eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO. Daher: Erging Strafbefehl wegen Beleidigung durch das Gericht , die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten danach durch die Bußgeldstelle, so ist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten Bußklageverbrauch eingetreten – das Bußgeldverfahren ist einzustellen (OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.6.2007 – Az 1 Ss 262/07). OLG Stuttgart

 

Eingesandt von Manfred Kasten, Stuttgart

Gründe des Bußgeldbescheids

I.

Unter dem Datum des 05. Januar 2007 erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid des Amts für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, in dem ihm folgendes vorgeworfen wurde:

„Ihnen wird zur Last gelegt, am 03.10.2006 um 19.20 Uhr in Stuttgart, Ha - Straße als Führer des PKW Lancia S- XX 007 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

1.  Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.

2.  Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und gefährdeten dadurch Andere. Durch die verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons verließen Sie Ihre Fahrspur, und der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeugs konnte einen Zusammenstoß nur vermeiden, indem er Sie mit seiner Hupe auf Ihr Fehlverhalten aufmerksam machte und ein schnelles Ausweichmanöver vollzog.

3.  Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Person den Fahrzeugschein für das Fahrzeug nicht aus.

In Tateinheit unterließen Sie es, einem Polizeibeamten, der sich ordnungsgemäß als solcher ausgewiesen hatte, Ihren Führerschein auszuhändigen. Um Ihre Personalien überprüfen zu können, mussten weitere Polizeibeamte eingesetzt werden.

Zeuge: POK Z. S - Degerloch.

Die tateinheitlich begangenen Verstöße ahnden wir gemäß § 19 OWiG und § 3 Absatz 5 BKatV."

Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 02. März 2007 wegen einer tateinheitlichen vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons während des Führens eines Kraftfahrzeugs durch Aufnehmen oder Halten des Hörers und des Gefährdens eines anderen Verkehrsteilnehmers durch Geraten auf die Fahrspur eines anderen Verkehrsteilnehmers wegen Ablenkung durch Telefonieren während der Fahrt zu der Geldbuße von 200,00 € .

Das Amtsgericht hat festgestellt:

„Am 3.10.2006 befuhr der Betroffene gegen 19.20 Uhr mit seinem PKW Lancia, amtliches Kennzeichen S-BMM, unter anderem die H-Straße in Stuttgart in stadteinwärtiger Richtung.

Kurz vor der Einfahrt in die Unterführung/den Pragtunnel telefonierte der Betroffene bewusst mit seinem Handy, indem er dieses in der Hand hielt und sprach. Aufgrund seines Telefongesprächs war er derart abgelenkt, dass er ca. 100 Meter vor Einfahrt in den Tunnel von der rechten Tunnelfahrspur, auf welcher er sich befand, auf die linke stadteinwärtige Fahrspur der B 10/B 27 kam, obwohl zu diesem Zeitpunkt neben ihm der Zeuge POK Z. mit seinem PKW fuhr. Um einen Verkehrsunfall zu vermeiden, war der Zeuge gezwungen, mit seinem Fahrzeug nach rechts auf die rechte Fahrspur auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Erst als der Zeuge gehupt hat, reagierte der Betroffene und merkte, dass er versehentlich die Fahrspur ohne Umsicht gewechselt hatte. Er zog sein Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur.

Der Betroffene nahm dabei billigend in Kauf, aufgrund seines intensiven Telefongesprächs abgelenkt und nicht aufmerksam zu sein, wobei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahelag und auch eintrat."

Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Der Betroffene rügt mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, die Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem". Er macht geltend, das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (folgt Aktenzeichen) habe mit Strafbefehl vom 03. Januar 2007 (rechtskräftig seit 16. Januar 2007) wegen Beleidigung gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt und sei hierbei von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Am 03.10.2006 gegen 19.20 Uhr beleidigten Sie in Stuttgart-Feuerbach auf der [X -Straße Hartmut Z., der sich aufgrund von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeiten in den Dienst versetzt hatte und Sie hiervon unter Vorzeigen seines polizeilichen Dienstausweises informiert hatte bewusst und gewollt mit den Worten: „Sie sind doch ein Wichtigtuer" und „Sie sind doch so klein mit Hut", wobei Sie letzteres mit einer entsprechenden Gestik unterstrichen und wiederholten diese Beleidigungen im Beisein der anschließend herbeigerufenen Streifenwagenbesatzung POM R.M. und POK M.M."

Bei den dem Strafbefehl und dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen handele es sich um eine Tat i.S.d. § 264 StPO, weshalb aufgrund des Doppelahndungsverbotes das Amtsgericht das Bußgeldverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des im Strafverfahren ergangenen Strafbefehls nicht mehr hätte durchführen dürfen.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt:

„Ein Strafklageverbrauch liegt nicht vor. Bei dem Verkehrsvorgang des Telefonierens und versehentlich auf die Fahrspur des anderen Verkehrsteilnehmers Kommens, wobei hier der andere Verkehrsteilnehmer äußerst gefährdet wurde, handelt es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO als die, welche nach Anhalten und Ansprache durch den Zeugen Z. sowie Aufforderung, den Fahrzeugschein bzw. die Papiere vorzulegen, vorliegen.

Der Verkehrsvorgang war mit Anhalten und Kontrolle durch den Zeugen Z. beendet. Die daraufhin folgende Verweigerung der Aushändigung des Fahrzeugscheins und die Beleidigung zum Nachteil des Zeugen Schnall ist eine neue Tat im Sinne von § 264 StPO. Insoweit trat eine Zäsurwirkung ein. Eine Verurteilung wegen des Nichtaushändigens des Fahrzeugscheins auf Verlangen an die zuständige Person war auch nicht erfolgt. Nachdem dieser Vorwurf im Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart als tateinheitliche Ordnungswidrigkeit geahndet wurde, war insoweit auch ein Freispruch nicht erforderlich."

II.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart:

Der Senat lässt die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 39) des Betroffenen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.

Die vom Amtsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 02. März 2007 geahndete Ordnungswidrigkeit und die sich unmittelbar anschließende Beleidigung des Hartmut Z*, die Gegenstand des am 03. Januar 2007 ergangenen und seit 16. Januar 2007 rechtskräftigen Strafbefehls war, stellen sich als nur eine Tat im Sinne des Verfahrensrechts dar (§ 264 StPO). Mehrere Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts (§ 53 StGB) sind prozessrechtlich eine Tat, wenn die

  • gesamte Tätigkeit des Angeklagten nach natürlicher Auffassung des Lebens einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet.

Dazu ist erforderlich, dass die mehreren Handlungen in einer inneren Beziehung zueinander stehen, so dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Unter diesen Voraussetzungen umfasst die Tat im prozessrechtlichen Sinne auch die Vorgänge, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen können (BayObLG, DAR 1971, 305).

Im vorliegenden Fall folgte die Auseinandersetzung des Betroffenen mit Z, in deren Verlauf er diesen beleidigte, unmittelbar auf die zuvor begangene Ordnungswidrigkeit. Diese war denknotwendige Voraussetzung für die anschließende Beleidigung. Es bestand also ein unmittelbarer zeitlicher, aber auch innerer Zusammenhang zwischen den Verkehrsverstößen und der Straftat. Für die Beurteilung des Schuld- und Unrechtsgehalts sowohl der Straftat als auch der Ordnungswidrigkeit sind alle Umstände des einheitlichen Geschehens von ausschlaggebender Bedeutung. Beide stellen deshalb eine sinnvolle Einheit dar, deren Aufteilung auf verschiedene Verfahren der natürlichen Betrachtung widerspricht. Das Vergehen der Beleidigung und die vorausgehenden Verkehrsverstöße hätten daher nicht zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht werden dürfen.

Der Strafbefehl vom 03. Januar 2007 hinderte damit nach dem Grundsatz „ne bis in idem" den Erlass eines wirksamen Bußgeldbescheides zum selben Tatgeschehen und stellt deshalb für das auf dem Bescheid vom 05. Januar 2007 beruhende Verfahren ein vor Erlass des angefochtenen Urteils entstandenes Verfahrenshindernis dar, der vom Amtsgericht hätte berücksichtigt werden müssen. Dabei ist es unerheblich, dass der Strafbefehl zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides noch nicht rechtskräftig war (Kurz in: KK-OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 70 zu § 66; OLG Saarbrücken, NJW 1992, 3183,3184; Göhler, NStZ 1993, 73).

Dieses Verfahrenshindernis zu beachten ist dem Senat nicht nach § 80 Abs. 5 OWiG verwehrt. Denn die Rechtsbeschwerde kann auch bei einem vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrenshindernis dann zugelassen werden, wenn - wie vorliegend - gerade die Frage, ob ein solches Verfahrenshindernis besteht, aus einem der in § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannten Gründe einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf (OLG Stuttgart, NZV 1994, 123 f.; Senge in: KK-OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 60 zu § 80).

Da der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bejaht hat, war das Verfahren nach den §§ 79 Abs. 3 S.1, Abs. 6 OWiG, 206 a, 354 Abs. 1 StPO unter (zumindest deklaratorischer, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rdnr. 6 zu § 206 a ) Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 02. März 2007 mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO einzustellen.

 

3.34        Gaststättenrecht: Untersagung des Diskothekenbetriebs bei sog. "Billigpartys" zulässig – für die Tage, an denen Komasaufen & Flatrate-Partys angeboten werden – warum nur dann, fragt man sich. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.8.2007, Az. 22 CS 07.1796 - Pressemitteilung -

Ein Diskothekenbetrieb darf zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch an den Tagen untersagt werden, für die mit sog. "Billigangeboten" geworben wird und an denen Getränke zu solchen Preisen abgegeben werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit heute bekannt gegebenem Eilbeschluss entschieden und damit die Beschwerde eines Diskothekenbetreibers (Antragsteller) gegen die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juli 2007 zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen, deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen in Diskotheken eine tatsächlich wirksame Ermunterung junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch darstellen. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich diese, wie im konkreten Fall, erfahrungsgemäß dadurch auch zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen ließen. Nach den Berichten der Polizei zur Sicherheitslage hätten konkrete Fälle von Alkoholexzessen der Diskothek des Antragstellers zugerechnet werden können.

Das Verbot sei auch eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Obwohl Umgehungsversuche anderer Diskothekenbetreiber im Eilverfahren glaubhaft gemacht worden seien, sei die Behauptung, dass sich der Großteil der anderen Diskothekenbetreiber generell über die von ihnen unterzeichneten freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtungen hinwegsetze und offen und aggressiv für Billigpreise werbe, nicht hinreichend belegt. Ebenso sei nicht glaubhaft gemacht, dass Diskothekenbesucher in größerem Umfang auf andere Diskotheken ausweichen könnten, die die freiwillige Selbstbeschränkungsverpflichtung zu unterlaufen versuchten.

Der BayVGH vermag auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen. Es könne nämlich gerechtfertigt sein, zunächst den schwerwiegendsten Fall herauszugreifen und die weniger gravierenden Fälle gesprächsweise zu bereinigen, sofern dies Erfolg verspreche. Der Antragsteller sei aber der Einzige, der die Einhaltung der freiwilligen Selbstbeschränkungsverpflichtung offen ablehne und damit aus den Fällen der übrigen Diskothekenbetreiber herausfalle.

Wie die Stadt Karlruhe gegen das Komasaufen & Flatrate-Partys vorgehen will und geht

Städtischer Pressedienst der Stadt Karlsruhe vom 6. Juli 2007:

Stadt Karlsruhe sagt "Koma-Saufen" und "Flatrate-Partys" den Kampf an
 
Bürgerservice und Sicherheit sensibilisiert Wirte und Diskothekenbetreiber

Die Stadt Karlsruhe will mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegen das so genannte Koma-Saufen und gegen Flatrate-Partys konsequent vorgehen. Dies hat sich das Amt für Bürgerservice und Sicherheit vorgenommen. Bereits im November des vergangenen Jahres hatte die für das Gewerberecht zuständige Dienststelle Karlsruher Gaststätten- und Diskothekenbetreiber zu einem Gespräch eingeladen, bei dem die besondere Problematik solcher Veranstaltungen diskutiert wurde. Dabei wurde deutlich, dass man den zunehmenden Gewaltexzessen durch übermäßigen Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit nur durch ein gemeinsames Vorgehen aller Beteiligten entgegenwirken kann. Dies ist insbesondere dadurch möglich, dass Wirte und Diskobetreiber freiwillig auf solche "Billig-Saufangebote" verzichten. Mitarbeiter von Bürgerservice und Sicherheit haben auch auf mögliche verwaltungsrechtliche Sanktionen hingewiesen, sollte mittelfristig das Problem nicht gelöst werden.

Die für das Gaststättenrecht zuständige Behörde hat auch die Aufgabe, bedenklichen Bewirtungskonzepten entgegenzusteuern und Einhalt zu gebieten. Bürgerservice und Sicherheit wird daher künftig verstärkt gegen Aktionen in Gaststätten und Diskotheken vorgehen, welche die Gäste zu übermäßigem Trinken animieren. Das geht soweit, dass solche Veranstaltungen bereits im Vorfeld mit Maßnahmen des Verwaltungsrechts verhindert werden.

Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat in seiner Sitzung im Mai ebenfalls das Problem erörtert und die Rechtslage wie folgt beschrieben:  „Die Ankündigung von Koma- oder Flatrate-Partys ist bereits ein Indiz dafür, dass in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht werden sollen. Solche Veranstaltungen können daher schon im Vorfeld verboten werden. Zuwiderhandlungen können nach dem Gaststättengesetz zum Widerruf der Konzession führen. Koma- oder Flatrate-Partys, die nach den erkennbaren Rahmenbedingungen auf einen Verstoß gegen das Gaststättengesetz hinauslaufen, sind unzulässig.“

Vor dem Hintergrund dieses Beschlusses will Bürgerservice und Sicherheit die Karlsruher Gastronomen erneut für die Problematik von „Billig-Saufangeboten“ sensibilisieren, gleichzeitig aber auch die Öffentlichkeit über solche Auswüchse informieren.

Interview mit dem stellvertretender Leiter von Bürgerservice und Sicherheit (BuS): Siehe http://www.inka-magazin.de/stadtleben/artikel/komasaufen-flatrate-partys.html

 

3.35        LFBG – LFGB:  Kein Verfütterungsverbot von Mischfuttermitteln mit Wiederkäuerfetten an Wiederkäuer. VG Münster

Mischfuttermittel, die Wiederkäuerfette enthalten, dürfen im Kreis Warendorf an Wiederkäuer verfüttert werden.

Das hat die Sechste Kammer des Verwaltungsgerichts Münster festgestellt und damit einer Futtermittelfirma aus Warendorf im Wesentlichen Recht gegeben. Das geltende nationale Verfütterungsverbot verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht (Az.: 6 K 1923/05, nicht rechtskräftig).

Klägerin wollte Mischfuttermittel mit tierischen Fetten einführen

Die Klägerin, die Importeurin von Mischfuttermitteln ist und gleichzeitig in Warendorf eine Kälber- und Ferkelmast betreibt, wollte Mischfuttermittel, die tierische Fette enthalten, von ihren Schwesterfirmen aus den Niederlanden und Frankreich einführen und in der Bundesrepublik Deutschland an Kälber und Ferkel verfüttern. Der Landrat des Kreises Warendorf hatte darauf verwiesen, dass nach dem deutschen Lebens- und Futtermittelrecht die Verfütterung von Mischfuttermitteln, die tierische Fette enthalten, in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig sei. Die Klägerin hatte hingegen den Standpunkt vertreten, das deutsche Verbotsgesetz sei mit dem harmonisierten Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.

VG Münster meint: Verfütterungsverbot unvereinbar mit geltendem Gemeinschaftsrecht

Das VG Münster folgte der Argumentation der Klägerin. Da das Verfütterungsverbot mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren sei, gelange es aufgrund des im EG-Vertrag normierten Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht zur Anwendung. Die einschlägige EG-Verordnung Nr. 999/2001 enthalte kein Verfütterungsverbot für Wiederkäuerfette, so das Gericht. Die aus Gründen des Gesundheitsschutzes in der Verordnung enthaltenen futtermittelrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die TSE/BSE-Bekämpfung seien abschließend und stünden einem über diese Regelungen hinausgehenden nationalen Verfütterungsverbot grundsätzlich entgegen. Der europäische Gesetzgeber habe durch die Verordnung eine abschließende Harmonisierung zuvor erlassener zahlreicher Regelungen zur Bekämpfung von BSE bezweckt und dabei bewusst auf ein Verfütterungsverbot für tierische Fette verzichtet. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung und im Vergleich mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen.

Keine nationalen strengeren Regeln

Der EG-Vertrag erlaube es Deutschland auch nicht, von einer getroffenen unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienenden Gemeinschaftsmaßnahme in Richtung eines stärkeren Gesundheitsschutzes abzuweichen. Auch die zum Zeitpunkt des Erlasses der EG-Verordnung bereits existierenden Schutzmaßnahmen könnten keine weitere Geltung beanspruchen.

Divergierende Ansichten über Gefahren

Insbesondere lägen auf europäischer Ebene keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier eine Verschärfung der Verbotsvorschriften rechtfertigen könnten. Während die Europäische Lebensmittelbehörde in einem Gutachten von 2005 die von Wiederkäuerfetten ausgehenden Gesundheitsgefährdungen als minimal ansehe, teilten Wissenschaftler des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, diese Auffassung nicht. Wegen der divergierenden Risikobeurteilungen sei inzwischen ein nach dem europäischen Recht vorgesehenes Verfahren der Zusammenarbeit der nationalen Stellen und der Europäischen Lebensmittelbehörde mit dem Ziel eingeleitet worden, die Divergenzen auszuräumen oder der Kommission ein gemeinsames Papier vorzulegen, in dem die wissenschaftlichen Fragen verdeutlicht und die Unsicherheiten in bezug auf die Daten ermittelt werden. Bis zum Ausgang dieses Verfahrens, dessen Ergebnis offen sei, gelten nach Auffassung des Gerichts die beanstandeten Futtermittel weiterhin als sicher. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle:  beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 21. August 2007.

3.36        Gaststättengesetz: Wormser Gaststätte zu laut, hat zu streitbare und zu schlagkräftige Gäste - da widerrief die Behörde die Konzession. Ein Gastwirt hat in seinem Gaststättenbereich für angemessene Ruhe zu sorgen. Wer diese Pflicht hartnäckig missachtet, ist unzuverlässig im Sinne des Gaststättengesetzes. Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Mainz 6 L 512/07.MZ Beschluss vom 10. August 2007 - Pressemitteilung 20/2007

Der von der Stadt Worms verfügte sofortige Widerruf einer Gaststättenkonzession wegen des Gaststättenlärms ist rechtens. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

2003 erteilte die Stadt Worms einem Gewerbetreibenden (Antragsteller) eine Gaststättenerlaubnis. In der Folge gab es zahlreiche Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörung durch zu laute Musik in der Gaststätte. Außerdem kam es in und vor der Gaststätte immer wieder zu Streitigkeiten und Schlägereien. Von Februar bis Juli 2006 fuhr die Polizei wegen der Vorkommnisse um die Gaststätte siebzehn Einsätze. Nachdem die Stadt im Juli 2006 das Verfahren zum Widerruf der Konzession eingeleitet, die Entwicklung aber noch abgewartet hatte, kam es bis ins erste Halbjahr 2007 wiederum zu Ruhestörungen, so dass die Stadt schließlich die Konzession mit sofortiger Wirkung widerrief.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Ohne vorherige Lärmmessungen hätte seine Konzession nicht widerrufen werden dürfen, machte er geltend. Hiervon abgesehen hätten sich die Nachbarn teilweise nur deshalb beschwert, weil sie seinen Betrieb mit angrenzenden Bordellen in Verbindung gebracht hätten. Die Schlägereien und Streitigkeiten seien in erster Linie durch seine Ex-Freundin verursacht worden. Er selbst habe die Polizei rufen müssen.

Die Richter der 6. Kammer haben die behördliche Entscheidung bestätigt.

Ein Gastwirt müsse sicherstellen, dass der von seiner Gaststätte ausgehende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führe. Ignoriere er diese Verpflichtung beharrlich, wie es der Antragsteller nach den Feststellungen der Polizei getan habe, sei er als unzuverlässig anzusehen und seine Konzession zu widerrufen. Lärmmessungen seien vor dem Widerruf nicht erforderlich gewesen, da glaubhafte Zeugenaussagen und Polizeiberichte vorgelegen hätten. Letztere seien zudem im Einzelfall sehr konkret, indem sie zum Beispiel schilderten, dass die überlaute Musik im Streifenwagen trotz geschlossener Fenster oder - in einem anderen Fall - schon von einer Nachbarstraße aus zu hören gewesen sei. Der Antragsteller sei unbelehrbar, was sich zum Beispiel darin zeige, dass die Polizei mitunter in einer Nacht zweimal habe kommen müssen, weil der Antragsteller nach der ersten Intervention der Beamten die Musik wieder lauter gestellt habe. Auch die Schlägereien und Streitigkeiten seien dem Antragsteller anzulasten, selbst wenn sie primär von seiner Ex-Freundin verursacht worden sein sollten. Die benachbarten Bordelle spielten keine Rolle, weil sich die polizeilichen Feststellungen stets auf die Gaststätte des Antragstellers bezogen hätten.

3.37        VG Hannover verbietet Veranstaltung, bei der in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke für 0,10 € angeboten werden sollten. Eine solche Veranstaltung sei ähnlich einer «Flatrate-Party»Verwaltungsgericht Hannover

Das Verwaltungsgericht Hannover hat das behördliche Verbot eines «10 Cent Hammer Events» in einer Diskothek bestätigt, bei dem in unbegrenzter Menge Vodka-Energy-Mixgetränke für zehn Cent angeboten werden sollten. Eine solche Veranstaltung stehe einer so genannten Flatrate-Party gleich. Damit war der gegen eine Verfügung der Landeshauptstadt Hannover gerichtete Eilantrag der Betreiber der Diskothek «Funpark Hannover» erfolglos (Beschluss vom 11.07.2007, Az.: 11 B 3480/07).

Verfügung zum Schutz der Gesundheit

Die Landeshauptstadt Hannover hatte ihre Untersagung auf das Gaststättenrecht gestützt. Damit wollte sie die Antragstellerin an einem Veranstaltungskonzept hindern, das dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste und nach Art und Preisgestaltung der Veranstaltung zum übermäßigen Alkoholkonsum animiere und damit die Gesundheit der Gäste gefährde. Veranstaltungen, bei denen nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes alkoholische Getränke für den minimalen Preis von zehn Cent in unbegrenzter Menge verkauft würden, stünden so genannten Flatrate-Partys gleich. Die überwiegend jungen Gäste würden durch den extrem niedrigen Preis für jedes Vodka-Energy-Mixgetränk zum Alkoholmissbrauch animiert.

Gaststättengesetz als Grundlage für das Verbot

Die Antragstellerin hält die Verfügung für rechtswidrig. Sie berief sich vor Gericht auf einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit. Zudem lasse die Antragsgegnerin auch ähnliche Veranstaltungen mit Flatrate-Angeboten im Hannover-Congress-Centrum zu und dulde «All-inclusive-Reisen». Diese Argumente hielt das VG jedoch nicht für schlagkräftig. Das Verbot finde seine Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG. Danach können Gewerbetreibenden, deren Geschäft einer Erlaubnis bedarf, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden.

Keine Benachteiligung gegenüber anderen Veranstaltern

Konzepte wie das «10 Cent Hammer Event» seien geeignet, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten und gefährdeten damit die Gesundheit der Gäste. Der bei weitem nicht kostendeckende Preis verleite das überwiegend junge Publikum zu einem die Gesundheit gefährdenden Alkoholkonsum. Das VG sah auch keine Benachteiligung gegenüber anderen Veranstaltern. Im Gegensatz etwa zu «All-inclusive-Reisen» stehe bei der Veranstaltung der Antragstellerin der gemeinschaftliche übermäßige Alkoholgenuss im Vordergrund. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. Juli 2007.

 

3.38        Bundesgerichtshof präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern. Keine Verdeckten Ermittler (verdeckt mit großen „V“ geschrieben) sind Bedienstete eines Ordnungsamts, die, ohne sich erkennen zu geben in einer Gaststätte umschauen, um dort zu ermitteln, ob illegale Glücksspiele gespielt werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Gastwirt und seine Gäste besteht. Bundesgerichtshof

Ein solcher verdeckt ermittelnder Beamter der Bußgeldstelle hat selbstverständlich keine Rechte nach dem §§ 110a ff StPO. Der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle hat nur die üblichen Rechte eines Ermittlungsbeamten. Von diesen Rechten kann er jedoch nur Gebrauch machen, wenn er den verdächtigen Personen zuvor offenbart hat, dass er Ermittlungsbeamten ist. Der Ermittlungsbeamte darf auch nicht den verdächtigen Gastwirt dazu verleiten, ein Geständnis abzulegen. Ohne ihn vorher auf seine Rechte nach §§ 163a, 136 StPO hinzuweisen. Ein solches Geständnis wäre nach § 136a StPO nicht verwertbar. Fordert jedoch beispielsweise der Gastwirt den heimlich ermittelnden Bußgeldsachbearbeiter auf, er möge sich am (verbotenen) Glücksspiel beteiligen, so bestehen gegen die Verwertung dieser Erkenntnis im später folgenden Bußgeldverfahren keine prozessualen Bedenken. Selbstverständlich darf sich der Beamte nicht an dem verbotenen Glücksspiel beteiligen. Er würde sich bußbar oder strafbar machen.

Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07 – Pressemitteilung des BGH Nr. 111/2007 vom 26.7.07

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen betäubte er in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen mit Chloroform, das danach verstarb. Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung aufgehoben, weil die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen, die ihm von einem Verdeckten Ermittler entlockt wurden und für seine Überführung von zentraler Bedeutung waren, nicht hätten verwertet werden dürfen.

Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei zunächst den gegen ihn erhobenen Mordvorwurf bestritten und sich auf sein Schweigerecht berufen. Nachdem sich der Tatverdacht nicht hatte erhärten lassen, wurde gegen ihn ein Verdeckter Ermittler eingesetzt. Dieser gewann im Laufe eines Jahres das Vertrauen des Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in anderer Sache in Strafhaft befand. Während eines Hafturlaubs sprach ihn der Verdeckte Ermittler gezielt auf den Tatvorwurf an und drängte ihn zu Angaben. Der Angeklagte räumte - teilweise beschönigend - seine Täterschaft ein und schilderte auf zahlreiche Nachfragen Einzelheiten der Tat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgeführt, dass der Einsatz des Verdeckten Ermittlers zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Dieser hätte jedoch den Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung - bei einer förmlichen Vernehmung - nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu belasten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Totschlags erstrebte, hatte keinen Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei war. Jedoch muss die Sache wegen des Erfolgs der Revision des Angeklagten vor dem Landgericht neu verhandelt werden.

 

3.39        Sperrfrist bis Juli 2014 für Einreise eines Pakistaner, der 1993 zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und abgeschoben worden ist, sei rechtmäßig meint das VG Koblenz

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2007, 3 K 1328/06.KO -  Pressemitteilung Nr. 31/2007

Ein Pakistaner, der 1985 nach Deutschland gekommen, 1993 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden ist und nach Verbüßung seiner Strafe nach Pakistan abgeschoben wurde, darf jedenfalls vor dem 1. Juli 2014 nicht nach Deutschland einreisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger heiratete 1989 eine deutsche Staatsangehörige. 1990 wurde er wegen des Verdachts, einen Menschen getötet zu haben inhaftiert. Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. April 1993 wurde er wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, weil er zusammen mit zwei anderen Mittätern einen indischen Staatsangehörigen zunächst geschlagen und dann in den Rhein geworfen hatte; der Inder ertrank. Die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos. Seine erste Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde 1993 geschieden. 1998 wies der Landkreis Mayen-Koblenz den Kläger unbefristet aus. Im Oktober 1999 heiratete der Kläger erneut eine deutsche Staatsangehörige. Im April 2000 wurde der Kläger aus der Haft in sein Heimatland Pakistan abgeschoben, wo er derzeit lebt. Seine Ehefrau, die ebenfalls nach Pakistan gegangen war, verließ das Land nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen wieder. Auf Antrag des Klägers befristete der Landkreis in der Folgezeit die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung bis zum 1. Juli 2014. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass er über einen unzumutbar langen Zeitraum von seiner deutschen Ehefrau getrennt werde. Aus gesundheitlichen Gründen seiner Ehefrau könne die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Pakistan gelebt werden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landkreises, so das Gericht, die Wirkung der Ausweisung bis zum 1. Juli 2014 zu befristen, sei rechtmäßig. Aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes folge, dass die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung in der Regel zu befristen seien. Trotz der Schwere der Tat, die der Kläger zu verantworten habe, sei vorliegend die Einschätzung vertretbar, der Kläger habe sich durch die Haftzeit beeindrucken lassen. Die von daher gebotene Ermessensentscheidung, die der Landkreis im Hinblick auf die Sperrfrist für eine mögliche Rückkehr nach Deutschland habe vornehmen müssen, sei in Ansehung der Ehe des Klägers, die unter dem Schutz des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere habe der Landkreis sämtliche Umstände des Falles bei der Bestimmung der Sperrfrist gewürdigt. Hierbei sei vor allem von Bedeutung gewesen, dass die vom Kläger begangene Straftat von hoher krimineller Energie getragen gewesen sei und der Kläger schwere Schuld auf sich geladen habe. Von daher sei es angesichts der Zwecksetzung der Ausweisung, die auch darin bestehe, andere Ausländer von der Verwirklichung der Ausweisungstatbestände abzuschrecken, nicht zu beanstanden, die Rechte des Klägers in Bezug auf sein Familienleben bis zum 1. Juli 2014 einzuschränken.

Gegen die Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

 

3.40        Bauaufsichtsbehörde muss Scheinplanung (hier:  Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens) – mit dem Ziel, den Bebauungsplan zu umgehen -  nicht akzeptieren. Verwaltungsgericht Koblenz

 

Verwaltungsgericht Koblenz Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Mai 2007, - 7 K 1002/06.KO - und - 7 K 1003/06.KO -  Pressemitteilung 25/2007

Planungen eines Bauherrn, deren einziger Zweck es ist, Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu umgehen, sind bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens unbeachtlich. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung und wendet sich gegen eine Rückbauverfügung. Er hatte ursprünglich die Genehmigung erhalten, ein Einfamilienhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zu errichten. Der Bebauungsplan setzt unter anderem eine zulässige Firsthöhe von 9 Metern fest, die von der Oberkante des Erdgeschoss-Fußboden zu messen ist. Bei einer Kontrolle stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass der Kläger sein Haus abweichend von den Antragsunterlagen etwa 70 cm zu hoch gebaut hatte. Sie ordnete daher die Einstellung der Bauarbeiten und den Rückbau des Hauses auf eine plankonforme Höhe an. Daraufhin änderte der Kläger seine Planung und legte Bauzeichnungen vor, nach denen der Erdgeschoss-Fußboden in Teilbereichen um etwa 70 Zentimeter angehoben werden sollte. Die Raumhöhe sollte dort nur noch gut 2 Meter betragen und es sollten weitere Stufen eingebaut werden, um das Erdgeschoss zu erreichen. Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Genehmigung des geänderten Antrages und hielt an ihrer Rückbauverfügung fest. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens, so die Richter, sei für die Bestimmung der Firsthöhe bedeutungslos, da es sich um eine reine Scheinplanung handele. Zwar bestimme grundsätzlich der Bauherr den Inhalt seines Bauvorhabens. Eine Planung, die mit Blick auf das Gesamtnutzungskonzept eines Hauses keine sinnvolle Funktion erfülle, sondern allein der Umgehung gesetzlicher Vorschriften diene, sei jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall bringe die geänderte Planung nur Nachteile für das Einfamilienhaus mit sich. An zentraler Stelle, nämlich im Erdgeschoss, ginge wertvoller Wohnraum verloren und der Zugang zu den Räumen würde unnötig erschwert. Einziger Zweck der Umplanung sei es daher gewesen, die Begrenzung der Firsthöhe zu umgehen.

Auch die Rückbauverfügung der Beklagten sei rechtmäßig ergangen. Der Rückbau sei zwar mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Wer als Bauherr aber bewusst abweichend von der Baugenehmigung baue und dabei gegen wesentliche Festsetzungen eines Bebauungsplanes verstoße, tue dies auf eigenes Risiko und müsse mit einem größeren finanziellen Schaden rechnen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

3.41        OVG: Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom 21. Juni 2007; Aktenzeichen: 10 B 10291/07.OVG - Pressemitteilung Nr. 35/2007

Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde untersagte dem Antragsteller, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, da er diese unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben habe. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor.

Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 Prom. entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. Im Jahre 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 Prom.) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss (u.a. 2,54 Prom.) begangen. Schließlich sei er im Jahre 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 Prom.) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahreignung dar.

 

3.42        Kindergartenwechsel mit 3 Jahren rechtens: Das dreijährige Mädchen muss wegen ihres Alters den bisher besuchten Kindergarten in einer Nachbargemeinde verlassen und den in seiner Wohngemeinde besuchen. Verwaltungsgericht Mainz

 

Verwaltungsgericht Mainz 1 L 404/07.MZ - Pressemitteilung 18/2007

Nachdem es 3 Jahre alt geworden ist, muss ein Mädchen (Antragstellerin) den bisher besuchten Kindergarten in einer Nachbargemeinde (Antragsgegnerin) verlassen und den Kindergarten in seiner Wohngemeinde besuchen. Diese Anordnung der Antragsgegnerin ist rechtens, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2006 im Alter von 2 Jahren in die Kindertagesstätte der Antragsgegnerin aufgenommen. In diesem Kindergarten ist - zentral für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wörrstadt - eine altersgemischte Gruppe eingerichtet worden, in der die Kinder unter 3 Jahren betreut werden sollen. Die Antragsgegnerin ordnete mit sofortiger Wirkung an, dass die Antragstellerin nach Vollendung des dritten Lebensjahres zum 01.09.2007 den Kindergarten verlassen muss. Sie habe nunmehr Anspruch auf einen Platz im Kindergarten ihrer Wohngemeinde.

Hiergegen legte die durch ihre Eltern vertretene Antragstellerin Widerspruch ein und wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen. Ihr Kind, so die Eltern, habe Anspruch darauf, bis zum Beginn des Schulbesuchs im Kindergarten der Antragsgegnerin zu bleiben. Sie hätten auch schon den kleinen Bruder ihrer Tochter im Kindergarten der Antragsgegnerin angemeldet. Er genieße als Geschwisterkind bei der Aufnahme Vorrang und könne wegen seines Alters im Kindergarten der Wohngemeinde nicht aufgenommen werden.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt und unter anderem ausgeführt: Die Antragsgegnerin müsse für Kinder unter 3 Jahren in bedarfsgerechtem Umfang Plätze in einer für diese Altersgruppe geeigneten Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege zur Verfügung stellen. Dieser Verpflichtung komme die Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde dadurch nach, dass in ihrem Kindergarten eine entsprechende altersgemischte Gruppe für das gesamte Verbandsgemeindegebiet eingerichtet worden ist. Um in dieser Gruppe Platz für nachrückende Kinder unter 3 Jahren aus dem Verbandsgemeindegebiet zur Verfügung zu haben, müsse die Antragstellerin nach Vollendung des dritten Lebensjahres den Kindergarten der Antragsgegnerin verlassen, zumal sie jetzt Anspruch auf einen Platz im Kindergarten ihrer Wohngemeinde habe.

 

3.43        Auch eine sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, diese sei vor allem aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden, eine solche Ehe muss keine „Versorgungsehe“ sein. Verwaltungsgericht Koblenz

 

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juni 2007, - 6 K 1937/06.KO - Pressemitteilung Nr. 30/2007

Auch die sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, diese sei vor allem aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Bei dem Lebensgefährten der Klägerin, einem Polizeibeamten, war ein Lungenkarzinom festgestellt worden. Nur 24 Tage, nachdem das Paar geheiratet hatte, verstarb der Beamte an seiner Krankheit.

Die Oberfinanzdirektion war der Ansicht, der Klägerin stehe in diesem Fall kein Anspruch auf Witwengeld zu. Habe die Ehe mit einem Beamten weniger als ein Jahr gedauert, würde gesetzlich vermutet, dass Hauptzweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten gewesen sei. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie und ihr Mann hätten bereits seit zehn Jahren zusammengelebt und eigentlich schon früher heiraten wollen. Die Hochzeit habe sich aus verschiedenen Gründen aber immer wieder verzögert. Als die schwere Krankheit bekannt geworden sei, sei es ihrer beider Wunsch gewesen, ihre Zusammengehörigkeit über den Tod hinaus zu dokumentieren.

Die Klage hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Witwengeld, so die Richter, sei nach dem Beamtenversorgungsgesetz aufgrund der kurzen Ehedauer zwar in der Regel ausgeschlossen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen sei. Die Klägerin habe glaubhaft darlegen können, dass eine frühere Eheschließung geplant gewesen sei und warum sich diese immer wieder verzögert habe. Es fehlten auch typische Anhaltspunkte für eine so genannte „Versorgungsehe”. So sei der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht sehr groß gewesen und die Ehe sei erst nach einer jahrelangen, engen Beziehung geschlossen worden. Eine Gesamtschau aller Umstände spreche daher dafür, dass die Eheschließung nicht in erster Linie von dem Versorgungsgedanken, sondern mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung zugelassen.

 

3.44        VGH Rheinland-Pfalz: Auch Gemeinden können sich auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Schutz vor Gesetzen berufen, die nachteilig in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen - auch Gemeinden können sich auf das Rückwirkungsverbot berufen. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

 

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. Juli 2007, Aktenzeichen: VGH N 18/06 - Pressemitteilung Nr. 8/2007

Auch Gemeinden können sich auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Schutz vor Gesetzen berufen, die nachteilig in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Landeswaldgesetz verpflichtet das Land Rheinland-Pfalz, den Gemeinden anteilige Personalkosten für die Erfüllung sonstiger forstlicher Aufgaben (z. B. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes) durch kommunale Revierbedienstete zu erstatten. Für die Höhe der Erstattung war ursprünglich ein flächenbezogener Maßstab festgelegt. Durch Landesgesetz vom 11. April 2005 wurde rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004 eine personenbezogene Erstattungsregelung erlassen. Sie führt zu einer deutlich geringeren Personalkostenbeteiligung des Landes. Der Verfassungsgerichtshof hat die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung für Rheinland-Pfalz festgestellt.

Durch die rückwirkende Minderung der Erstattung anteiliger Personalkosten von kommunalen Forstbediensteten für die Jahre 2002 bis 2004 greife der Landesgesetzgeber in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Dies sei unzulässig, weil Vertrauensschutz und Rechtssicherheit Vorrang gegenüber dem Interesse des Landes an der Neuregelung hätten. Hierauf könnten sich auch Gemeinden berufen.

 

3.45        Naturschutzverband kann Abschuss von neun von c. 200  Nil-, Grau- und Kanadagänse nicht verhindern. Die Gänse haben in der Vergangenheit die Wege, die Liegewiese und die Gegend des Strandbereichs durch Kot verschmutzt. Verwaltungsgericht Neustadt

 

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. August 2007 - 4 L 874/07.NW - Pressemitteilung Nr. 19/2007

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Antrag eines in Hamburg ansässigen, auf dem Gebiet des Vogelschutzes aktiven Naturschutzverbandes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Verband wollte mit diesem Eilantrag den Abschuss von neun Gänsen auf dem Gelände des Bliesbades in Ludwigshafen-Oggersheim verhindern.

Dort haben sich in der Vergangenheit ca. 200 Nil-, Grau- und Kanadagänse angesiedelt, was zu einer erheblichen Verschmutzung der Wege, der Liegewiese und des Strandbereichs durch Kot geführt hat. Die Stadt Ludwigshafen ordnete deshalb Anfang Juli 2007 die Erlegung von zehn Kanadagänsen - allerdings keiner Elterntiere und deren Jungen - durch einen Jäger an. Mit Hilfe dieser Maßnahme, eines sog. Vergrämungsabschusses, sollen die anderen Tiere vertrieben werden.

Am 15. Juli 2007 kam es zum Abschuss einer ersten Gans. Um die Erlegung weiterer Tiere zu verhindern, wandte sich der Naturschutzverband an das Verwaltungsgericht.

Der Eilantrag blieb aus formalen Gründen ohne Erfolg: Der Antragsteller als Verband könne sich nicht gegen die Maßnahme wehren. Die sog. Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. bei einer Befreiung von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

 

3.46        Gewerbeordnung: Aussagen von Betroffenen und auch von Zeugen müssen mit Präzisierungsfragen klargestellt werden -  „man“ ist nicht gleich „ich“. Auch im Falle eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, wobei die die „Unzuverlässigkeit“ damit begründet werden sollte, dass im Lokal des Gastwirts mit Drogen gedealt worden sein sollte, verlangt eine effektive und korrekte Vernehmung oder mündliche Anhörung des Verdächtigen oder angeblich Unzuverlässigen. Verwaltungsgericht des Saarlandes

VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2004, Az. 1 F 23/04

Auch im Falle eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, wobei die die „Unzuverlässigkeit“ damit begründet werden sollte, dass im Lokal des Gastwirts mit Drogen gedealt worden sein sollte, verlangt eine effektive und korrekte Vernehmung oder mündliche Anhörung des Verdächtigen oder angeblich Unzuverlässigen

Auszug aus dem Beschluss des VG

Äußerung des Gastwirts in einer behördlichen Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Juni 2004:

"Mit Sicherheit gab es sonntags im Bereich Probleme mit Drogen. Man hat vielleicht auch teilweise ein bisschen die Augen zugemacht Aber im Großen und Ganzen muss ich sagen: Den Sonntag haben wir abgeschafft, was das Beste war, was wir machen konnten, und ich wäre froh, ihr würdet uns eine Chance geben, dass wir weitermachen können und vielleicht ein neues Programm starten."

Der Gewerbetreibende Gastwirt Laut hatte nach den Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft keine konkreten Erkenntnisse, dass in seinem Lokal Rauschgift konsumiert wurde - mit der einen Ausnahme des Rauchens eines „ Joints“. Er wurde von der Polizei auch nicht darauf hingewiesen, dass seine Gaststätte unter besonderer Beobachtung stand. Daher fehlt es bereits am objektiven Tatbestand einer Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall.

Die Äußerung des Gastwirts Herbert Laut in seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren am 29.10.2004 wurde von dem Sachbearbeiter des Ordnungsamts falsch interpretiert. Herr Laut hat dadurch nicht eingeräumt, er habe eine lange Kenntnis von der Drogentotenproblematik. Der Sachbearbeiter hat indessen das Wörtchen " man " zu Unrecht so interpretiert, als habe Gastwirt Laut sich selbst damit gemeint. Ein solcher Schluss ist für den objektiven Betrachter indessen unzulässig. Der Fehler bei der Anhörung  des Gastwirts - die fehlende Nachfrage durch den Sachbearbeiter des Ordnungsamts, was der Gastwirt unter "man" verstehe - darf dem Angehörten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.

3.47        Keine Verletzung von Nachbarrechten durch Biogasanlage Verwaltungsgericht Koblenz

VG Koblenz Urteile vom 26. Juni 2007, 1 K 1873/06 KO, 1 K 1892/06.KO und 1 K 1894/06.KO - Pressemitteilung Nr. 28/2007 >> owiz Juli 07

Die Genehmigung einer Biogasanlage, die im Außenbereich von Mayen-Hausen errichtet werden soll, verletzt Nachbarn nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern, die an dem Trimbser Weg bzw. dem Betzinger Weg in Mayen-Hausen liegen. Die Beigeladenen führen zirka 150 m von der Ortslage entfernt einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch eine Schweinemast mit 560 Tieren gehört. Der Lkw-Verkehr zu diesem Betrieb führt durch die Ortslage von Mayen-Hausen, nämlich die Industriestraße und den Trimbser Weg, sowie über eine im Außenbereich von Mayen-Hausen verlaufende Straße und einen in der Gemarkung Trimbs gelegenen Weg. In Absprache mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden beantragten die Beigeladenen beim Landkreis Mayen-Koblenz die Erlaubnis zur Erweiterung ihres Schweinemastbetriebes auf 2.200 Tiere und bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) des Beklagten, diejenige zur Errichtung einer Biogasanlage. Im Juli 2005 genehmigte der Beklagte das Vorhaben der Kläger. Hiergegen legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Daraufhin erhoben sie Klage und machten u. a. geltend: Die Biogasanlage und die geplante Erweiterung des Schweinmastbetriebes mit 2.200 Tieren seien ein Vorhaben und hätten nur einheitlich genehmigt werden dürfen. Zudem führe das Vorhaben für sie zu erheblichen Immissionen, die sie nicht hinnehmen müssten.

Die Klage blieb erfolglos. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage, so das Gericht, verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Das Vorhaben führe unter Zugrundelegung des einschlägigen technischen Regelwerkes nicht zu erheblichen Geruchsimmissionen. Nach den im Verfahren vorgelegten Gutachten sei nicht zu erwarten, dass die Wohnhäuser der Kläger häufiger als an 10 % der Jahresstunden durch Gerüche von der Biogasanlage beeinträchtigt würden. Die Vorgaben der TA-Luft und der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie würden eingehalten. Auch die entstehenden Lärmimmissionen müssten die Kläger hinnehmen. Angesichts der Entfernung des Betriebes zu den Wohnhäusern am Trimbser bzw. Betzinger Weg sei eine Überschreitung der einschlägigen Richtwerte der TA-Lärm nicht feststellbar. Zudem löse das Vorhaben keine erheblichen Verkehrsimmissionen aus, die durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden müssten, da mit einer Überschreitung des nach der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung für Wohngebiete geltenden Wertes nicht zu rechnen sei. Es sei vorliegend auch nicht von Bedeutung, ob die geplante Biogasanlage in einem Genehmigungsverfahren mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung hätte genehmigt werden müssen. Derartige Verfahrensvorschriften vermittelten nämlich auch in Ansehung der europarechtlichen Vorschriften keine nachbarschützenden Rechte. Von daher sei es für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob die geplante Erweiterung des Schweinemastbetriebes auf 2.200 Tiere und die Biogasanlage in einem einheitlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung hätten genehmigt werden müssen.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

4          Nachgelesen

 

4.1             Das Versagen der Lebensmittelüberwachung in Deutschland September 2003

 

Auszug aus: Greenpeace-Report Versagen der Lebensmittelüberwachung (aus dem Jahr 2003)

http://www.greenpeace.de/fileadmin/gpd/user_upload/themen/umweltgifte/greenpeace_pestizide_au__er_Kontrolle_report.pdf

 

„Gegensatz zu den nach dem Legalitätsprinzip von der Staatsanwaltschaft zu verfolgenden Straftaten liegt jedoch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz). Den Verwaltungsbehörden ist deshalb die Einstellung von Ordnungswidrigkeitenverfahren erheblich leichter gemacht, als der Staatsanwaltschaft die Einstellung der Verfolgung von Straftaten.

Zu dem laschen Vollzug von Beanstandungen bemerkt Karl Brenner, Rechtsanwalt und Dozent: „Es ist überdies auch wider die Gerechtigkeit, dass die Gewinne aus den lebensmittelrechtlichen Verstößen dem Bußtäter bzw. Straftäter verbleiben, und er lediglich mit einer trinkgeldähnlichen Geldbuße oder im Strafverfahren mit einer" läppischen" Geldstrafe bestraft wird. Das hat eine erhebliche Sogwirkung: Gesetzestreue Unternehmer werden sich fragen - und sich häufig für eigene Gesetzesverstöße entscheiden: Warum halte ich mich eigentlich an die strengen Gesetze, wenn Verstöße der Konkurrenz nicht mehr kosten als ein simpler Parkverstoß?“ (von Karl Brenner, Dozent, Rechtsanwalt und Richter am Amtsgericht a.D. auf www.rakarlbrennner.de/lebensmittelrechteu.htm

 

4.2             Frauenmörder wegen Formfehler entlassen

Epinal. Wegen eines Formfehlers hat die französische Justiz einen wegen zweifachen Frauenmordes zu 20 Jahren verurteilten Häftling aus dem Gefängnis entlassen müssen. Jacques Maire (53) konnte am Donnerstag die Haftanstalt in Epinal als freier Mann verlassen, wie sein Anwalt mitteilte.

Die Freilassung sei vom Kassationsgericht angeordnet worden, weil eine Gerichtsangestellte beim Prozess vergessen hatte, ihre Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll zu setzen (Saarbrücken Zeitung 15.9.2007).

Anmerkung:

Es ist kaum zu fassen!

5        Leser fragen

 

5.1             Leser R.H. aus G. fragt: Ist eine Auto – Waschbox eine „Verkaufsstelle“ i.S. §§ 1, 3 LÖG-NRW?

 

 

Heute muss ich einmal wieder Ihre Hilfe in Anspruch nehmen. Es geht um folgenden Sachverhalt.

 

Der Betreiber eines SB – Waschplatzes für Pkws (Waschboxen, 6 Stück) betreibt diese Anlage auch über 22:00 Uhr hinaus in der Zeit von Montags bis Samstags. Der Platz liegt in einen Mischgebiet, und das nächste Haus ist cirka 25 Meter von dem Platz entfernt.

 

Nach § 9 LImschG beginnt ab 22:00 Uhr bis 06:00 die Nachtruhe.

 

Gemäß Aussage des Betreibers richtet er sich nach dem neuen Gesetz für Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) und gemäß diesem Gesetz darf er den Waschplatz auch nach 22:00 Uhr geöffnet halten. Bisher gibt es 3 Beschwerden über Fahrzeuge die im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23:15 Uhr gewaschen wurden.

 

Ist die Aussage des Betreibers richtig, da in dem Gesetz nur von Tankstellen die Rede ist. Oder kann man ein Bußgeld / Ordnungsverfügung aufgrund des § 9 LImschG erlassen welches im den Betrieb nach 22:00 Uhr untersagt???

 

Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.

 

Ein schönes Wochenende, mit freundlichen Grüßen

R.H.

Antwort:

Sehr geehrter Herr H..

Danke für die Anfrage.

Die Antwort lautet: Nein, darf er nicht. Das ergibt sich m.E. klar und deutlich aus dem Gesetz: Die Waschbox ist keine Verkaufsstelle (siehe §§ 1, 3 LÖG-NRW). Er kann in seiner Tankstelle Zeitschriften, Bonbons, Wein usw. verkaufen, aber keine Autos waschen lassen. Diese ließe sich allenfalls bezeichnen als „Verkauf von Dienstleistungen und Verkauf von Wasser und Waschseife“. Dennoch ist die Waschbox keine Verkaufsstelle, dort gibt es keine „Verkaufstheke“.

Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

Die Vorschriften:

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 3 Begriffsbestimmung

(1)     Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.        Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,

2.        sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegen­genommen werden.

 

5.2             Leserin S. aus F. fragt: Was tun, wenn bei der  Zustellung eines Bußgeldbescheids an eine Betroffene in Polen versehentlich die Übersetzung des Bußgeldbescheides unterlassen wurde und von einem deutschen Rechtsanwalt mehrere Rechtsbehelfe eingelegt wurden?

Sehr geehrter Herr Brenner,

ich bin Mitarbeiterin der Bußgeldstelle der Stadt F. Ich bin hier auf eine Problem gestoßen, dass hier noch niemand weiter hatte – mir also keiner helfen kann. Ein Kollege hat mir Ihre E-Mail- Anschrift empfohlen und so hoffe ich, dass Sie mir helfen können.

Zum Fall:

In unsere Stadt wurde mit einem deutschen Firmenwagen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Firma teilte uns als verantwortlichen Fahrzeugführer

*      eine polnische Bürgerin mit polnischer Wohnanschrift mit.

Alle nachfolgenden Schreiben (Anhörung zum Bußgeldverfahren wie Bußgeldbescheid) wurden dorthin versandt und waren zustellbar.

Gem. § 51 OWiG i.V.m. § 9 Abs. 1 Pkt. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG wurde der Bußgeldbescheid unmittelbar durch die Post mit Rückschein am 15.03.07 einer

*      Angehörigen (Mutter) der Betroffenen ausgehändigt.

Die Mutter war im Sinne des § 51 OWiG Ersatzempfänger. Damit gilt der Bußgeldbescheid als wirksam zugestellt.

*      Gemäß den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) – Länderteil Polen ist diese Verfahrensweise legitim.

            Leider wurde es gem. der RiVASt versäumt dem Bußgeldbescheid eine Übersetzung in polnischer Sprache beizufügen.

Wegen ungenutztem Einspruch erlangte der Bußgeldbescheid formelle Rechtskraft.

Mit Datum vom 24.05.07 zeigte ein deutscher Rechtanwalt die Vertretung der polnischen Bürgerin an mit dem Hinweis,

*      dass die Betroffene erst am 18.05.07 den Bußgeldbescheid durch die Mutter

ausgehändigt bekommen hat, selber zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Urlaub war und

*      dass beide der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

Es werden folgende Anträge gestellt:

•           Akteneinsicht

•           Annahmeverweigerung gem. § 1070 ZPO

•           Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 52 OWiG

•           Die OWi wird im nachfolgenden bestritten

Nach erfolgter Akteneinsicht ist der RA der Ansicht, dass die Notfrist der Annahmeverweigerung nach § 1070 ZPO erst mit Eingang der Bußgeldakte in den Räumen der RA-Kanzlei zu laufen beginnt. Es werden im Folgenden zur Glaubhaftmachung der Fristversäumung eidesstattl. Versicherungen zweier Zeugen in polnischer Sprache mit deutscher Inhaltserklärung des RA nachgereicht.

Der Wiedereinsetzung will ich stattgeben.

1.         Mein Problem stellt die Annahmeverweigerung nach § 1070 ZPO dar.

2.         Gerade der § 51 OWiG stellt eine besondere Vorschrift gegenüber der StPO dar, denn hier ist die StPO nicht sinngemäß anzuwenden, die im Zustellverfahren auf die Vorschriften der ZPO verweist.

3.         § 51 OWiG verweist auf das Verwaltungszustellungsgesetz. Gem. § 3 Abs.2 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 – 182 ZPO sinngemäß --- nicht aber § 183 ZPO, der die Zustellung im Ausland regelt.

4.         Also gilt für die Zustellung im Ausland § 9 VwZG. Hier wird entgegen § 183 ZPO  nicht auf die Möglichkeit einer Annahmeverweigerung nach § 1070 ZPO verwiesen.

5.         Ist dieses Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn dem BGB keine Übersetzung gem. RiVASt beigefügt ist?

Antwort:

Sehr geehrte Frau S.

Vielen Dank für Ihre äußerst interessante und in der Tat problematische Frage.

I

1. Zunächst die einfache Antwort hinsichtlich des § 1070 ZPO. Diese Vorschrift gilt im Bußgeldverfahren nicht. Sie ist in dem für das Bußgeldverfahren geltenden Verwaltungszustellungsgesetz nicht genannt, sondern nur die §§ 177 bis 182 ZPO. Eine analoge Anwendung des § 1070 ZPO ist deswegen meines Erachtens ausgeschlossen, weil man dem Gesetzgeber unterstellen müsste, er habe bei der Neufassung des Zustellungsrechts in diesem Punkt eine Lücke gelassen. Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Es gibt auch sonst keinen Anlass, die zu einer Analogie zwingen würde.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte verwirkt sein, es sei denn, die Mutter befand sich etwa 1 1/2 Monate in Urlaub (vgl. § 51 OWiG iVm § 45 StPO).

3. Nach Art. 52 SDÜ gilt hinsichtlich der Übersetzung Folgende Regelungen: Auszug aus der Vorschrift

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,

*      dass der Zustellungsempfänger der Sprache in der die Urkunde abgefasst ist, 

*      unkundig ist, 

*      ist die Urkunde - oder zumindest die wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält,

zu übersetzen.

Das bedeutet: eine Übersetzung des Bußgeldbescheides oder seiner wesentlichen Teile wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn "Anhaltspunkte" dafür vorgelegen hätten, dass die Zustellungsadressatin, also die Betroffene, der deutschen Sprache „unkundig“ ist. "Kundig" ist aber nicht gleichbedeutend mit: die deutsche Sprache beherrschen.

Solche Anhaltspunkte iS. Art. 52 SDÜ könnten im vorliegenden Fall aus zwei Gründen fehlen:

Die Bußtäterin hat sich in Deutschland einen Mietwagen angemietet, müsste also die dabei

*      erforderlichen Formalien dem Grunde nach wenigstens verstanden haben und

*      sie hat offensichtlich doch gewusst, um was es bei aus Deutschland kommenden amtlichen Papier geht. Sie hätte sonst wohl keinen Rechtsanwalt eingeschaltet.

Diese Umstände müssten allerdings, wenn sie - was anzunehmen ist - bestritten werden, ermittelt werden. M.E. ein unangemessener Ermittlungsaufwand für diesen Fall (siehe aber am Ende).

Die fehlende Übersetzung macht den Bußgeldbescheid indessen nicht nichtig und auch nicht anfechtbar. Wenn man unterstellt, und das sollte man aus prozessökonomischen Gründen tun, dass eine Übersetzung erforderlich gewesen ist, sollte die Wiedereinsetzung § 53, § 44 ff. StPO von Amtswegen erfolgen. Es käme dann nicht darauf an, ob die Betroffene beziehungsweise ihr Verteidiger den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht - nach Wegfall des Hindernisses (Urlaub) - gestellt hat. Es wäre dann (bei Gewährung der Wiedereinsetzung von Amtswegen) auch nicht von Bedeutung, ob der Verteidiger mit seinem Wiedereinsetzungsantrag zugleich auch Einspruch eingelegt hat.

Der Bußgeldbescheid hat nach dem Einspruch des Betr. den Charakter einer Beschuldigung, die den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt. Er verliert seinen Rechtscharakter als urteilsgleiche Rechtsentscheidung.

Der Bußgeldbescheid könnte mit der Übersetzung dem Verteidiger übersandt (nicht neu zugestellt!) werden.

II

Der Fall lässt sich jedoch auch anders - konfliktreich und ggf. kostenreich (notwendige Auslagen trägt der „Verlierer“) - lösen:

Geht man davon aus, dass die

*      Übersetzung des Bußgeldbescheids oder wenigstens seine tragenden Passagen nicht erforderlich war (s.o. „es bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Betroffene den in Deutsch abgefassten Bußgeldbescheid nicht hat lesen können“),

*      der Wiedereinsetzungsantrag wegen § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, iVm § 52 OWiG unzulässig und deswegen verworfen wird,

dann wäre der Bußgeldbescheid seit 30.3.2007 bestandskräftig. Nach § 89 OWiG wäre er auch vollstreckbar.

Rechtsbehelf gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Der Richter könnte eine andere Auffassung vertreten und der Antragstellerin Recht geben.

III

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG hat zwar - wie in Teil II besprochen - keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Sie kann jedoch nach herrschender und wohl auch zutreffender Meinung unter bestimmten Voraussetzungen eine völlig neue Verfolgungsverjährungsfrist in Gang setzen. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beispielsweise von sechs Monaten.

Voraussetzung für den Neubeginn der Verjährungsfrist ist, dass die begangene Tat bis zur Rechtskraft eines Bußgeldbescheids nicht verjährt ist. Keine Verjährung kann selbstverständlich dann eintreten, wenn der Bußgeldbescheid vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist wirksam zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Ziff 9 OWiG). Solche Fälle sind jedoch selten. In der Praxis folgt vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids regelmäßig die Anordnung der Vernehmung / Anhörung (§§ 55 OWiG, 136, 163a StPO). Schon die Anordnung dieser Vernehmung unterbricht die Verfolgungsverjährung, sofern sie die erste Vernehmung ist (§ 33 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG). Wurde der Täter hingegen auf frischer Tat ertappt, und am Tatort vernommen, so ist diese Vernehmung die erste Vernehmung, die die Verjährung unterbricht. Die Anordnung der Vernehmung / Anhörung nach § 55 OWiG ist dann keine verjährungsunterbrechende Handlung mehr im Sinne des § 33 Abs. 1 Nummer 1 OWiG.

Wann ein Bußbescheid rechtskräftig (bestandskräftig) werden kann

Rechtskräftig wird ein Bußgeldbescheid, gleichviel ob den Regelungen des § 66 OWiG entsprechende, leicht mangelhaft, mit schweren Fehlern behaftet oder gar mit krassen Fehlern behaftet (die zur Nichtigkeit führen) ist, dann, wenn nach wirksamer Zustellung an den Betroffenen oder an einem von ihm Bevollmächtigten, dagegen kein wirksamer Einspruch eingelegt wird.

Versäumung Einspruchsfrist und Wiedereinsetzungsantrag

Wird vom Berechtigten die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach wirksamer Zustellung versäumt, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen, die Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Die Rechtsfolge: Das Verfahren, wird in Zustand versetzt, der bestanden hätte, wenn der Betroffene fristgerecht und formgerecht Einspruch eingelegt hätte.

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (WE)

Gelingt es dem Betroffenen glaubhaft zu machen, dass er oder sein Bevollmächtigter ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, so ist grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 52 OWiG, §§ 44 ff Strafprozessordnung).

Neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Betroffene zugleich auch - gegebenenfalls - nochmals Einspruch einzulegen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht, der Rechtsbehelf (Einspruch z.B.) aber nach Ablauf der Frist eingelegt, so ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig. War der Rechtsbehelf bereits - allerdings verspätet - eingelegt, ist eine Nachholung überflüssig. Es genügt eine - auch konkludente - Bezugnahme darauf im Wiedereinsetzungsantrag (BayObLG DAR 1976, 176).

Gegen die schuldlose Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung kann ebenfalls Wiedereinsetzung beantragt werden.

Die Frist zur Antragstellung beträgt 1 Woche (Fristberechnung nach § 45 StPO) nach Wegfall des Hindernisses, das zur Versäumung des Rechtsbehelfs geführt hat, zum Beispiel die Urlaubsreise ist beendet, weggefallen ist. Auf das Verschulden oder das Hindernis des Betroffenen kommt es dann nicht an, wenn der Behörde an dem Fristversäumnis des Betroffenen ein Verschulden am Fristversäumnis anzulasten ist (vgl. BVerfGE NJW 1983, 560).

Neue Verjährungsfrist nach WE bei Verkehrsbußtaten nicht drei, sondern 6 Monate

Die Wiedereinsetzung hat in diesen vorstehend geschilderten Fällen die Rechtsfolge, dass eine neue Verfolgungsverjährung von sechs Monaten zu laufen beginnt. Man könnte zwar daran denken, dass die neue Verjährungsfrist nur drei Monate beträgt. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung soll jedoch dem Betroffenen keinen Vorteil verschaffen, sondern im Wesentlichen nur die prozessuale Lage herstellen, die bestehen würde, wenn der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hätte.

Dazu das OLG Hamm NJW 1972, 2097:

"Zwar hat die Wiedereinsetzung zur Folge, daß dadurch das Verfahren in jene prozessuale Lage zurückversetzt wird, die vor der Fristversäumnis bei rechtzeitiger Handlung bestanden hätte

Auch wird die an sich bereits eingetretene Rechtskraft der betroffenen Entscheidung mit rückwirkender Kraft wiederum beseitigt

Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als außerordentlicher Rechtsbehelf hat lediglich den Zweck, die durch eine unvertretbare Fristversäumung eingetretenen Rechtsnachteile zu beseitigen und etwa notwendige Prozeßhandlungen noch nachholbar zu machen."

Kostenentscheidung für die WE

Der Antragsteller hat die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen (§ 473 Abs. 7 Strafprozessordnung, in Verbindung mit § 105 Absatzziffer 1 OWiG). Diese Kostentragungsregel gilt nicht nur, wenn Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird oder als unbegründet verworfen wird, sondern auch wenn der Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich gewesen ist. Wie das Bußgeldverfahren dann weitergeführt wird, hat auf die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens keine Auswirkungen. Keiner gesonderten Kostenentscheidung bedarf es dann, wenn der Wiedereinsetzungsantrag verworfen wird, denn dann ergibt sich die Kostentragung bereits aus dem Bußgeldbescheid. Allerdings kommen keine Gebühren in Betracht, sondern lediglich Auslagen im Sinne des § 107 Abs. 3 OWiG (vergleiche Göhler Rz 36, 42 zu § 52).

Wirksame Zustellung und wirksame Bußgeldbescheide nicht dasselbe und der Fall „Zustellung in Polen ohne Übersetzung

Wendet man die vorstehenden Regelungen der Wiedereinsetzung nach den § 52 OWiG, 44 ff StPO, auf den hier zu entscheidenden Fall an, so gilt es noch Folgendes zu erwägen.

Unterstellt man nach der Fallgestaltung,

*      dass ein fristgemäßer und auch sonst ordnungsgemäßer Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde,

*      die Wochenfrist eingehalten wurde,

*      die Schuldlosigkeit an der Fristversäumung glaubhaft gemacht wurde,

*      zugleich auch das versäumte Rechtsmittel beziehungsweise der versäumte Rechtsbehelf gegebenenfalls nochmals wiederholt wird,

*      und – falls der Urlaubsgrund nicht ausreichend sein sollte, den Antrag zu begründen – ob im zu entscheidenden Fall, die Betroffene der deutschen Sprache nicht „mächtig“ ist (m.E. sehr zweifelhaft, denn die Betroffene hätte wohl anhand des Inhalts des Bußgeldbescheids erkennen können, dass es sich um ein deutsches Auto gehandelt hat, dass mit diesem Fahrzeug eine bestimme Geschwindigkeit gefahren worden ist – Sätze, die wohl auch in polnischer Sprache nicht anders aussehen als in Deutsch – stellte sich heraus, dass die Betroffene in ausreichender Weise den ihr übersandten Bußgeldbescheid doch verstehen konnte, könnte die Entscheidung so aussehen hier klicken),

so ist das Kernproblem:

*      Ist der zugestellte Bußgeldbescheid "als solcher" auch wirksam?

Daran bestehen deswegen Zweifel, weil der Bußgeldbescheid an einen polnischen Staatsbürger, wohnhaft in Polen gerichtet war, und dem Bußgeldbescheid weder eine vollständige Übersetzung beigefügt war, noch eine Übersetzung in seinen wesentlichen Teilen. Nach Art. 52 DSÜ ist jedoch, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Bußgeldbescheid eine vollständige oder teilweise Übersetzung dem Bußgeldbescheid beizufügen (selbstverständlich auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung).

Es ist soweit ersichtlich, bislang noch keine gerichtliche Entscheidung darüber ergangen, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn keine Übersetzung dem Bußgeldbescheid beigefügt war.

Gerichtlich geklärt ist jedoch, dass ein Ausländer, dem eine nicht in seiner Heimatsprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist und der der deutschen Sprache nicht "hinreichend mächtig" ist, so zu behandeln ist, als wäre die Belehrung unterblieben. Dies hat zur Folge, dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Ihm darf nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht rechtzeitig genug um eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung gekümmert (vgl.  Bundesverfassungsgericht vom 7. April 1976 in NJW 1976, 1021). Das Bundesverfassungsgericht ist in dem entschiedenen Fall jedoch davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Strafbefehl in deutscher Sprache dem Ausländer zugestellt wurde.

Hier der BVerfG, Beschluß vom 7. 4. 1976 - 2 BvR 728/75 - NJW 1976, 1021

 „Diesen Erwägungen folgend hat das BVerfG zu § 44 StPO in der bis zum 31. 12. 1974 geltenden Fassung entschieden, daß der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Ausländer, dem ein Strafbefehl (oder Bußgeldbescheid) in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Belehrung über den Rechtsbehelf des Einspruchs zugestellt worden ist, im Falle der Fristversäumung nicht anders behandelt werden kann, als wenn die Belehrung unterblieben wäre (BVerfGE 40, 95  = NJW 1975, 1597 ). Damit ist nicht ausgesprochen worden, der Ausländer habe Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimatsprache. Ihm darf aber, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht „rechtzeitig“ genug um eine Übersetzung bemüht.

Damit ist nicht ausgesprochen worden, der Ausländer habe Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimatsprache. Ihm darf aber, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht „rechtzeitig“ genug um eine Übersetzung bemüht.“

Im vorliegenden Fall jedoch verlangen die internationale Rechtsvorschriften (Art. 52 SDÜ), dass dem Bußgeldbescheid eine Übersetzung beizufügen ist, wenn der Empfänger des Bußgeldbescheids in der Sprache, in der der Bußgeldbescheid abgefasst ist, unkundig ist. Nach der genannten Vorschrift ist die gesamte Urkunde oder doch ihr wesentlicher Teil zu übersetzen und dem Bescheid beizufügen. Der Gesetzesbefehl lautet nicht etwa "soll" übersetzt werden, sondern "ist" zu übersetzen.

Zweifelsfrei haftet dem in Rede stehenden Bußgeldbescheid wegen des Fehlens der Übersetzung ein Fehler an. Ist er deswegen unwirksam, und wenn: Mit welchen Rechtsfolgen?

Unwirksam nach § 66 OWiG ist ein Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln. Liegt ein solcher schwerwiegender Mangel vor, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, das Verfahren wäre nach § 206a, 260 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG einzustellen. Aber: Dies trifft allerdings nur zu, wenn der Bußgeldbescheid nach Einspruch die Basis sein soll für eine gerichtliche Sachentscheidung. Wird nämlich gegen einen mangelhaften Bußgeldbescheid, - der im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch) vom Richter wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung beispielsweise eingestellt werden müsste, kein Einspruch eingelegt, so wird er bestandskräftig und nach § 89 OWiG auch vollstreckungsfähig.

Auch ein nichtiger Bußgeldbescheid kann rechtskräftig werden

Rechtskräftig kann sogar ein nichtiger Bußgeldbescheid werden, obschon eigentlich ein rechtliches Nichts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen dürfte. Die herrschende Auffassung ist dennoch für die Rechtskraft. Nichtig sind allerdings nur mangelhafte Bußgeldbescheide in "besonders krassen" Fällen. So beispielsweise, wenn als Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheid eine offenkundig absolut unzulässige Ahndungsmaßnahmen angeordnet worden ist (beispielsweise eine Freiheitsstrafe - eine absurde Vorstellung -, oder wenn eine absolut unzuständige Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erlassen hat, beispielsweise eine Jagdbehörde erlässt eine Bußgeldbescheid wegen einer Kartellordnungswidrigkeit (ebenso absurd), vgl. Göhler Randziffer 57 zu § 66 OWiG). Göhlers Ratschlag für die Bußgeldbehörden geht dahin, dass bei einem nichtigen Bußgeldbescheid die Bußgeldbehörden von einer Vollstreckung nach § 89 ff. absehen soll. Zieht man aus der herrschenden Meinung die Konsequenz, so gibt es in der Praxis auf der Ebene der Bußgeldbehörden keinen Bußgeldbescheid als solchen, der nicht rechtskräftig werden kann.

Geht man von der vorstehend geschilderten allgemein vertretenen Auffassung über die Mangelhaftigkeit von Bußgeldbescheiden aus, dann kann die fehlende Übersetzung, so schwer man auch diesen Mangel auch bewerten mag, die Rechtskraft des Bußgeldbescheids – auf der Ebene der Bußgeldbehörde - nicht hindern. Dass sich die Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf der Ebene des Gerichts anders darstellt, ergibt aus Folgendem. Nach wirksamem Einspruch verliert der Bußgeldbescheid seinen Charakter als Rechtsentscheid. Er hat nur mehr die Funktion einer Beschuldigung. Wird die Sache an das Gericht abgegeben, dann ist der Bußgeldbescheid mit einer Anklageschrift gleichzusetzen und folgt den dafür geltenden gerichtlichen Regeln.

Ergebnis:

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides kann – wenn kein wirksamer Einspruch eingelegt wird – nur durch eine unwirksame Zustellung i.S. § 52 OWiG, iVm dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) verhindert werden. Ein Bußgeldbescheid kann, wie schwer der ihm auch anhaftende Mangel wiegt, rechtskräftig werden. Die Folge daraus: Wird eine Bußgeldbescheid, mag der ihm anhaftete Mangel auch noch so schwerwiegend sein, ordnungsgemäß, also wirksam zugestellt, dann wird der Bußgeldbescheid auch rechtskräftig.

Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wird Wiedereinsetzung gewährt, dann wird die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vernichtet, der Bußbescheid hat nur mehr den Charakter einer Beschuldigten. Zugleich wird eine neue Verfolgungsverjährungsfrist in Gang gesetzt, sie beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sechs Monate, nicht etwa 3 wie die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 2097; OLG Frankfurt/Main NJW 1976, 1021; Göhler Rz 2b vor § 31; Weller in KK Rz 37 zu § 31 OWiG).

Arbeitshilfe „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (in Anlehnung an HRP, Handbuch der Rechtspraxis, Strafprozess, von Göbel Randnummern 309 ff):

Verfügung (Gewährung der WE)

In der Bußgeldsache

gegen … (ggf. Verteidiger)

wegen ..

wird dem Betroffenen auf seinen Antrag und auf seine Kosten (§§ 105 Absatzziffer 1 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruch  gegen den Bußgeldbescheid der Behörde … vom … gewährt.

Ort, Datum

Die Behörde

Unterschrift

___________________________________

Verfügung (Verwerfung wegen Unzulässigkeit)

In der Bußgeldsache

Gegen (ggf. Verteidiger)

wegen

wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom … gegen … als unzulässig verworfen.

(Anmerkung für den Benutzer: Einer besonderen Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich um Verfahrenskosten handelt).

Gründe:

Der Bußgeldbescheid der BEHÖRDE, vom DATUM, Aktenzeichen AZ,  ist dem Betgroffenen mit Rechtsmittelbelehrung und Belehrung über die Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages ausweislich der Postzustellungsurkunde der Post am… zugestellt worden.

Der Betroffene hat zwar mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt der Zustellung auf Grund (beispielsweise) eines Verkehrsunfalls im Krankenhaus … lag und so die Einspruchsfrist nicht hat einhalten konnte. Andererseits ergibt sich aus den vom Betroffenen überreichten Unterlagen, dass er am … aus dem Krankenhaus entlassen worden ist und danach innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist den Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als unzulässig zu verwerfen.

BEHÖRDE

Unterschrift

_________________________________

Verfügung (Verwerfung, weil unbegründet)

In der Bußgeldsache

Gegen (ggf. Verteidiger)

wegen.

wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Betroffenen vom… gegen den Bußgeldbescheid vom DATUM, Aktenzeichen AZ, als unbegründet verworfen.

Gründe: -

- Kurze Sachstandsmitteilung –

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war als unbegründet zu verwerfen, weil

1.      die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, weil… ODER

2.      die vorgebrachten Gründe widerlegt werden durch …

Die Betroffene ist zwar polnische Staatsbürgerin, sie versteht jedoch in ausreichender Weise die deutsche Sprache, dass sie den ihr zugestellten Bußgeldbescheid mühelos hat verstehen können. Diese Erkenntnis ergab sich aus der Äußerung der Zeugin Franziska Meier, Angestellte bei der Firma Sixt in Frankfurt/Oder. Dieser hat bekundet, sie könne sich noch recht gut an die Betroffene und damalige Kundin erinnern. Dieser habe sich mit ihr auf Deutsch, wenn auch mit polnischem Akzent unterhalten. Sie habe auch ohne Rückfrage die für die Anmietung des Fahrzeuges polizeiliches Kennzeichen M-C 000 durchgelesen und am Ende erklärt:" Das ist okay so“.

ODER z.B. die Betroffene ist zwar polnische Staatsbürgerin, sie war jedoch drei jahrelang mit einem deutschen verheiratet. Eine damalige Nachbarin hat als Zeugin nach den Deutschkenntnissen der Betroffenen gefragt, geantwortet: Die hat fast zu gut deutsch gesprochen wie ich. Ich habe sie auch gelegentlich gesehen, dass sie Deutsche Illustrierte gekauft hat. Einige Male haben wir auch über aktuelle Fälle, die in der Zeitschrift "X. Y. Z. „ standen uns unterhalten.

Aufgrund der Tatsache, dass die Betroffene in ausreichender Weise die deutsche Sprache rasch darunter versteht, war eine Übersetzung des Bußgeldbescheides nicht erforderlich.

Aus der von der Betroffenen Rechnung vorgelegten Rechnung des polnischen Reisebüros NAME ergab sich, dass die Reise am 10. März 2007 begann und am 24.3.2007 endete.

Die Mutter der Betroffenen hat erklärt, sie habe das Schreiben der deutschen Behörde aus Frankfurt/Oder nicht verstehen können, da sie kein Deutsch verstehe. Sie habe das Schreiben, weil ihre Tochter in Urlaub war, in ihren Küchenschrank gelegt. Als ihre Tochter vom Urlaub zurück gekommen sei, wollte sie ihr das Schreiben aus Frankfurt/Oder geben. Ihre Tochter hätte aber abgewunken und gesagt: Wirf den Wisch in den Mülleimer, da steht doch nichts Gutes drin. Am 18. Mai 2007 habe ich meiner Tochter das Schreiben aus Frankfurt/Oder in die Hand gedrückt. Ich wollte die Verantwortung los sein.

Angesichts der vorstehenden Umstände, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig, weil die Einspruchs - Fristversäumung verschuldet war. Der Antrag wäre auch unbegründet, weil eine Übersetzung des Bußgeldbescheids in die polnische Sprache nicht erforderlich gewesen ist (vergleiche Artikel 52 SDÜ), der Bußgeldbescheid war nicht fehlerhaft.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Ort, Datum

 

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

5.3             Leser P.D. aus H fragt:  Wie berechnet sich u.a. der Verfallsbetrag beim Überladungen von Lastkraftwagen? – Wer überlädt oder überladen lässt, muss in Baden-Württemberg teuer dafür bezahlen: Brutto-Gewinn und Kosteneinsparungen werden von den Bußgeldstellen abgeschöpft – auch wenn der Bereicherte an  der oder den Ordnungswidrigkeiten nicht beteiligt war.

 

Hallo Herr Brenner,

Ich bearbeite bei der VPol X - Stadt Verfallsverfahren nach § 29a OWiG. Bei meiner Berechnung anhand einer BGL-Tabelle wird hierbei der Betrag für das Erlangte (Überladungen/ Preis pro Tonne) und dem Ersparten (Personalkosten, Kraftstoff usw.) ausgewiesen. Meine Frage an Sie ist nun, ob ich beide Beträge als Gesamtverfallsbetrag zusammenaddieren oder ob ich nur den höheren Wert von beiden Beträgen dem Betroffenen in Rechnung stellen darf. Vielleicht können Sie mir noch mitteilen, ob es hierzu ein Gerichtsurteil gibt.

 

mit freundlichen Grüßen

P.D.

Antwort

Sehr geehrter Herr P.D.

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sehr erfreulich, dass offenbar wenigstens in Baden-Württemberg und möglicherweise auch in Brandenburg die Gewinnabschöpfung beziehungsweise die Möglichkeiten des § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz wahrgenommen und in  die Tat umgesetzt werden. "Wenigstens " bezieht sich darauf, dass ich vor kurzem erst wieder in einem Interview mit einem saarländischen Polizeibeamten gehört habe, dass für derartige Verstöße Ihrer Fallfrage die möglichen Geldbußen nicht ausreichten. Von Gewinnabschöpfung nach §§ 17 Absatz 4, 30 Absatz 3 (gegen Unternehmen) oder einen Verfallbescheid nach § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz hat der Interviewte kein Sterbenswörtchen erwähnt.

 

Nun zu Ihrer Frage. Grundsätzlich ist sie einfach zu beantworten: Man fragt und prüft, wie stünde der Täter, das Unternehmen oder der Dritte (beim Verfall) vermögensmäßig da, wenn die Ordnungswidrigkeit oder die Ordnungswidrigkeiten nicht begangen worden wären. Der Täter, das Unternehmen oder der Dritte hätten dann illegale Mehreinnahmen erlangt oder illegal Ausgaben "erspart". Quelle kann dafür sein beispielsweise: Zeugenaussage eines Mitarbeiters, eines Konkurrenten, ein Verband, eine Schätzung, notfalls durch Durchsuchung im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren.

 

Dieser Gesamtbetrag ist der Vermögensvorteil, das "Etwas" im Sinne des § 29a OWiG. Dieser Betrag ist grundsätzlich abzuschöpfen. Beim Verfall ist auch klar: Es ist der Bruttoerlös für verfallen zu erklären.

"Bedrohte Handlung" ist nicht die "Tat" i.S. § 264 StPO, auch nicht die Tateinheit nach § 19 OWiG. § 29a meint die einzelne "unvollständige" oder auch "vollständige" Ordnungswidrigkeit nach § 1 II oder § 1 I OWiG. Hat beispielsweise der Täter drei bußbare Handlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 OWiG begangen und erlangt er aus jeder einzelnen Handlung einen Vermögensvorteil, so sind nach der Faustregel "wie wäre die Vermögenslage, wenn keine Bußtaten erfolgt wären" die gesamten rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile zu addieren und als Verfallsbetrag anzusetzen. Begeht ein Täter mehrere Handlungen nach § 1 I oder § 1 II OWiG, die im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) stehen und hat jede der in Tatmehrheit begangenen bußbare Handlungen einen Vermögensvorteil erbracht, so wird ebenfalls der gesamte Vermögensvorteil für verfallen erklärt.

Daher gilt beispielsweise auch: Hat der Täter mehrere Taten begangen (§ 20) und wird nicht wegen jeder dieser Taten eine Geldbuße festgesetzt, kann hinsichtlich der ungeahndeten Taten Verfall angeordnet werden (Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, Rn 22 zu § 29a OWiG).

Beachtsam bei § 29a OWiG ist, dass es ist für die Verfallanordnung ausreicht, wenn eine Ordnungswidrigkeit nur tatbestandsmäßig (also die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) erfüllt und rechtswidrig begangenen geworden ist: auf die Schuld des Täters kommt es dagegen nicht an (vgl.  § 1 Absatz 2 OWiG: mit Geldbuße bedrohte Handlung).

Eine weitere Besonderheit des § 29a OWiG ist, dass ein rechtswidrig erlangter Vermögensvorteil auch bei einem Dritten abgeschöpft (für verfallen erklärt werden) werden kann, der mit der (den) Ordnungswidrigkeit(en) des Täters bußrechtlich nichts zu tun hat. Der Täter muss nur "für den Dritten gehandelt" haben, nicht notwendig mit dessen Einverständnis; es reicht aus, dass der Täter nach seiner Vorstellung die Tat nicht für sich selbst, sondern für den Dritten begangen hat.

In Ihrem Falle stellt das Erlangte und das Ersparte den illegal erlangten Vermögensvorteil dar. Werden in der von Ihnen benutzten Tabelle der Betrag des Erlangten und des Ersparten getrennte ausgewiesen, so sind die Beträge zu addieren, denn um diesen Gesamtbetrag ist die Begünstigte natürliche Person oder das begünstigte Unternehmen bereichert. Da diese „Gesamtbereicherung“ der rechtswidrige Vermögensvorteil ist, ist er nach § 29a OWiG abzuschöpfen. Da nach der gefestigten Rechtsprechung beim § 29a der Bruttoerlös abzuschöpfen ist, sind davon keine Abzüge zugunsten des Bereicherten zu machen.

Dies gilt in der Praxis auch für die auf die Abschöpfungssumme entfallenden Steuern. Der Bundesgerichtshof dazu:

Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Nur wenn das Besteuerungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, berücksichtigt der Bußgeldrichter die hierauf entfallene steuerliche Belastung und mindert insoweit den Abschöpfungsbetrag. (BGH Beschluss vom 25.4.2005 - KRB 22/04 (OLG Düsseldorf), NStZ 2006, 231 f.

Ein Urteil, das sich auf Ihren konkreten Fall bezieht, ist mir nicht bekannt.

 

Falls Sie noch Fragen dazu oder neue Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

5.4             Leserin M.P. aus P. fragt: Wie kann man den oder die Täter finden, wenn die „andern“ schweigen?

Sehr geehrter Herr Brenner,

ich habe mal wieder eine Anfrage zur Verfolgung einer OWiG.

Sachverhalt:

Fällung einer Eiche im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Das Grundstück ist ein Gemeinschaftsgrundstück von mindestens 25 Anlieger = Eigentümer. Eine Anwohnerin informierte den Leiter der Oberförsterei über die Fällung. Die Inaugenscheinnnahme des Sachverhaltes bestätigte die Angaben. Jedoch kann die Anwohnerin nach Zeugenvernehmung nicht aussagen, wer die Fällung vorgenommen hat. Die Anlieger halten zusammen und nennen den Verantwortlichen nicht.

Nun zu meiner Frage. Kann ich gegen die Eigentümer (einzeln) als verantwortliche Bußtäter ein Verfahren eröffnen ?

Oder muss ich das Verfahren einstellen, was ich ungern machen möchte. Da derzeit die Fällung von Bäumen ohne Genehmigung im NSG zu nimmt. Nach der LSG-Verordnung ist es verboten, Gehölze außerhalb des Waldes zu beseitigen. Laut Aussage vom Förster handelte es sich bei dem Baum nicht um einen Waldbaum im Sinne des Landeswaldgesetzes.

Für einen Lösungsvorschlag wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

M.P.

Antwort:

Vielen Dank für Ihre Frage, die mal wieder recht knifflig ist.

Sie können selbstverständlich gegen alle Eigentümer ein Bußgeldverfahren einleiten. Aber würde das etwas nutzen? Alle werden die Aussage verweigern. Dann sind Sie so schlau wie jetzt. Außerdem hätten Sie die wohl einzigen Chance vertan, die Tat aufzuklären: durch Zeugenvernehmungen.

Folgende eher zum Erfolg führende Möglichkeiten wären denkbar, wobei einige Punkte noch zu prüfen wären, da sie sich nicht aus dem Sachverhalt, den Sie mir geschildert haben, ergeben, nämlich:

Möglichkeit 1:

1)  Sie könnten einen selbstständigen Bußgeldbescheid nach § 30 IV OWiG erlassen. Dann müssten die Eigentümer des Gemeinschaftsgrundstücks eine „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ nach § 705 ff. BGB sein. Die Eigentümer müssten neben den anderen Voraussetzungen des § 705 BGB unter anderem eine Zweckgemeinschaft bilden, dass heißt sie müssten ein in der Regel wirtschaftliches Ziel verfolgen. Durch die fehlende Zweckgemeinschaft unterscheidet sich die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB. Denkbar wäre möglicherweise, dass die Eigentümergemeinschaft mit ihrem Waldgrundstück (?) gemeinsame Einkünfte erzielen wollen.

Läge allerdings lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB vor, so wäre es kein Unternehmen im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG und eine Geldbuße gegen die Gemeinschaft nicht möglich.

2) Die zweite Möglichkeit wäre:

Gegen jeden Eigentümer einen Verfallbescheid nach § 29a OWiG zu erlassen. Dies würde selbstverständlich voraussetzen, dass durch das Fällen der Eiche ein nicht ganz geringfügiger Vermögensvorteil in die Taschen der Miteigentümer geflossen wäre.

Ob das der Fall ist, müsste geprüft werden. Unterstellen wir einmal, es wäre ein Vermögensvorteil durch die Ordnungswidrigkeit entstanden, so könnte der gesamte Vermögensvorteil anteilmäßig auf die auf die Eigentümer "verteilt" und dann abgeschöpft werden. Die Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück würden sich aus dem Grundbuch ergeben.

3) Die dritte Möglichkeit

Die dritte Möglichkeit wäre, wenn also weder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorliegen, noch ein nicht unerheblicher Vermögensvorteil entstanden wäre, die ganz normale „Knochenarbeit“ eines Ermittlers. Sie müssten einen oder mehrere der Eigentümer als Zeugen vernehmen, notfalls richterlich vernehmen lassen. Natürlich könnte es passieren, dass sich jeder auf dem § 55 StPO beruft. Diese Vorschrift allerdings gibt dem Zeugen nur das Recht, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern. Er müsste zum Beispiel wahrheitsgemäß angeben, wer den Baum in welchem Auftrag gefällt hat. Nur (!!!) wenn der von Ihnen als Zeuge befragte Eigentümer zur Tat angestiftet hätte, oder sich daran beteiligt hätte, beispielsweise als Mittäter oder Gehilfe (Tatbeteiligungen, die das OWiG unter § 14 packt), dann könnte er etwa so antworten:

Es war der Nachbar Herbert Mayer, der hat … folgt Tathandlung. Auf Ihre Frage, was ich damit zu tun habe, verweigere ich die Aussage nach § 55 StPO.

Dann haben Sie Ihren Täter oder auch die Täter.

Sie müssten daher geschickt vernehmen, um den Täter oder die Täter aufzuspüren. Notfalls müssten Sie, die ganze Klaviatur gegen die Zeugen spielen: Ordnungsgeld verhängen, richterliche Vernehmung beantragen und beim Richter anregen (das können Sie nicht beantragen, sondern anregen), die unwilligen Zeugen in Beugehaft zu nehmen.

 

Eine meist erfolgreiche Überlegung ist, den Täter zu finden ist die altbekannte kriminalistische Frage, die schon die alten Römer beschäftigte: Cui bono [1] (wem nutzt die Tat). Oder wie man heute in Fernsehkrimis gerne sagt: Wer hat ein Motiv, die Tat zu begehen?

Die Möglichkeit, den Täter durch Zeugenvernehmung(en) zu suchen, ist eine Verfahrensart, die meines Erachtens, sofern die beiden anderen Möglichkeiten nicht gegeben sind, zwingend durchzuführen ist. Denn es kann – schon aus rechtspolitischen Gründen - nicht hingenommen werden, dass – zum Beispiel durch eine Bruchteilsgemeinschaft - Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die nicht geahndet werden können, weil jeder sich weigert, seiner Zeugenpflicht – auch ggf. der nach § 55 StPO - nachzukommen.

 

5.5             Herr U. J. von P.W. fragt: Ich war jüngst auf einem Ihrer Seminare und möchte im Hinblick auf § 107 III Ziff. 6 OWiG Vordrucke entwickeln. Ab wann müssen die Auslagen nach § 107 III Ziff. 6 OWiG beim Betroffenen geltend gemacht werden? Wie ist es beispielsweise, wenn das Bußgeldverfahen gegen "Unbekannt" eingeleitet ist und der Täter erst durch Zeugenvernehmungen ermittelt werden muss?

 

Antwort:

Die Frage ist aus dem Gesetz heraus gar nicht so einfach zu beantworten. Der Gesetzgeber fordert den Rechtsanwender - leider – immer wieder auf, in den Rechtsvorschriften zu blättern, zu kombinieren und sich dann zu entscheiden. Hier kommen in Betracht die §§ 46 II OWiG, 464 StPO ("Jeder Bußgeldbescheid hat zu bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat"). Im § 66 OWiG - wo die Regelung eigentlich hingehört, steht nichts. Im § 107 I Satz 1 OWiG steht "Im Verfahren der Verwaltungsbehörde". Aus § 107 I Satz 2 OWiG läßt sich ableiten, dass das Bußgeldverfahren im Verhältnis zum gerichtlichen Bußgeldverfahren gemeint ist.

Wann beginnt nun das Bußgeldverfahren. Sicherlich dann, wenn es eingeleitet ist. Man könnte nur argumentieren, dass die Auslagen dem Täter nur angelastet werden können, wenn er durch sein Verhalten auch die Ursache dafür gesetzt, also beispielsweise kein Geständnis abgelegt hat. Dann wären die Auslagen nicht anzusetzen, solange der Täter unbekannt ist.

So hat es der Gesetzgeber aber offenbar nicht gemeint. Das läßt sich aus § 107 IV OWiG schließen. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten nieder zu schlagen, wenn die Ermittlungsbehörde den Bußgeldfall "sachlich unrichtig" behandelt hat. Wenn sie aber nur die Bußtat und nicht auch den Bußtäter kennt, so können Auslagen, die für Ermittlungshandlungen anfallen, um den Täter zu ermitteln, keine "unrichtige Sachbehandlung" sein. Daher ist auch anerkannt, dass bei einem bekannten Täter, die Ermittlungsbehörde nicht sofort den Verdächtigen zu vernehmen hat. Sie kann vielmehr aus ermittlungstaktischen Gründen, andere Personenbeweise (Zeugenvernehmung(en)) oder Sachbeweise erheben oder Gutachten einholen und erst nach Abschluß dieser Ermittlungshandlungen an den Täter herantreten. Auch diese Auslagen hat der Täter, wenn gegen ihn eine Geldbuße verhängt wird, zu tragen.

 

5.6             Leser H. F. aus K. fragt: An wen soll der Bußgeldbescheid zugestellt werden, wenn die Verteidigervollmacht auf eine Sozietät lautet?

 

Sehr geehrter Herr Brenner,

wie ist Ihre Rechtsauffassung in Bezug bei Zustellung von Bußgeldbescheiden (BGB) an Anwaltskanzleien bzw. Sozietät. Auf telef. Rücksprache vom 01.08.07 wird Bezug genommen.

  1. Wie sollte der BGB zugestellt werden?
  2. Was ist wenn in der Vollmacht der RA nicht namentlich benannt wurde sondern nur die Anwaltskanzlei z.B. Mayer und Schulz? In der Anlage ist ein Urteil von Koblenz [Urteil siehe unten].

Für eine Rückantwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

H. F

Antwort:

Vor 30 Jahren schon vom Bundesverfassungsgerichts mehrfach entschieden, heute klappt der Trick mancher Anwaltskanzleien noch immer. Sie schreiben: „Wir“ sind die Verteidiger, an uns stellt den Bußgeldbescheid zu. Manche Bußgeldstellen erfüllen den taktischen Wunsch und prompt ist die Tat verjährt.

Zu 1) Das Oberlandesgericht (siehe unten) hat Recht, es darf nur an den oder möglicherweise auch an einen von mehreren (höchstens 3 Verteidiger, § 137 StPO) Verteidiger(n) zugestellt werden. An die Anwaltskanzlei, die aus mehreren Anwälten besteht (Sozietät) kann kein zustellungspflichtiger Bußgeldbescheid zugestellt werden. An die Anwaltskanzlei, die aus mehreren Anwälten besteht (Sozietät) kann kein zustellungspflichtiger Bußgeldbescheid zugestellt werden. Stellt die Bußgeldstelle an die Sozietät zu, hätte sie sich die Arbeit und die Kosten sparen können – die erwartete Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erfolgt nicht. Die letzte Unterbrechungshandlung war dann in der Regel der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG.

Der Grund ist einsichtig: Der Betroffene kann nur einen Verteidiger beauftragen, der eine natürliche Person sein muss. Eine Kanzlei, möge sie, in welcher Rechtsform auch immer auftreten, beispielsweise als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kann einen Angeklagten oder einen Betroffenen nicht verteidigen. Das Rechtsgebilde ist lediglich eine rechtliche Fiktion.

Da eine Anwaltssozietät, also ein Unternehmen (Personenvereinigung oder eine Juristische Person), nicht Verteidiger im Sinne der Strafprozessordnung sein kann, kann auch nur an eine natürliche Person einen Bußgeldbescheid, ein Urteil oder anderes zustellungspflichtiges Behördenschreiben zugestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht:

BVerfG, Beschluß vom 28. 10. 1976 - 2 BvR 23/76 - NJW 77, 99:

„Der Begriff des „Verteidigers“ umschließt Anwaltssozietäten sowenig wie andere Personenvereinigungen.

Der Begriff meint - wie die Bundesrechtsanwaltskammer zutreffend betont - schon nach natürlichem Sprachverständnis die Einzelperson, wird innerhalb des Gesetzesrechts ausschließlich in diesem Sinne verwendet (vgl. §§ 137 ff. StPO) und hat insoweit eine festgelegte, nicht auswechselbare Bedeutung.

Demgemäß ist es einhellige Auffassung, daß eine Personenvereinigung, gleich welcher Art, als solche nicht „Verteidiger“ sein kann.

Das gilt auch für die Anwaltssozietät.

Selbst wenn der Beschuldigte von sämtlichen Sozietätsmitgliedern verteidigt wird, ist „Verteidiger“ nicht „die“ Sozietät, sondern nur jeder einzelne der ihr angehörenden Rechtsanwälte“.

Eine Heilung nach §§ 51 OWiG, 8 VwZG scheidet deswegen aus, weil der Bußgeldbescheid zwar in die Hände der Anwaltskanzlei (Angestellte) geraten ist. Die Anwaltssozietät wurde zwar von der Behörde als Zustellungsbevollmächtigte genannt, sie war rechtlich jedoch nicht Empfangsberechtigte.

 § 8 VwZG, Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Welche Rolle spielt § 137 StPO in diesem Zusammenhang? Keine. Diese Vorschrift bedeutet nur, dass ein Betroffener oder ein Angeklagter nicht mehr als drei Verteidiger für sich arbeiten lassen darf. Die Verteidiger können zwar auch aus einer Kanzlei stammen. Für diesen Fall gibt es eine nach der Rechtsprechung besondere Zustellungsmöglichkeit:

„Wenn drei Verteidiger denselben Angeklagten oder denselben Betroffenen verteidigen, so müsste das Urteil oder der Beschluss eigentlich an alle drei Verteidiger zugestellt werden. Unterbleibt dies versehentlich, und wird nur an einen zugestellt, so ist die Zustellung wirksam (vgl.  Bundesverfassungsgericht NJW 2001,2532). Das gilt auch dann, wenn die anderen Mitverteidiger von der Zustellung an einen von ihnen nicht unterrichtet worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 1046).“

Zu 2) Falls die Vollmacht auf die „Anwaltskanzlei z.B. Mayer und Schulz“ dann sind alle Mitglieder der Kanzlei keine der Anwälte bevollmächtigt. Er muss sich einer der Anwälte der Kanzlei für den Betroffenen oder Angeklagten „bestellen“.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 28. 10. 1976 - 2 BvR 23/76 – NJW 77, 99) hat folgendermaßen formuliert:

„Die Erteilung einer auf mehrere Anwälte lautenden Strafprozeßvollmacht vermag - für sich allein - die Verteidigereigenschaft der darin bezeichneten Rechtsanwälte weder zu begründen noch zu beweisen.

Die Vollmachtsurkunde gibt nur darüber Aufschluss, wem der Beschuldigte die Übernahme der Verteidigung angetragen hat; sie enthält eine einseitige Erklärung über die von ihm getroffene Verteidigerwahl. Zur Begründung der Verteidigerstellung ist aber weiter erforderlich, dass der gewählte Anwalt seine Wahl zum Verteidiger annimmt

Dass dies geschehen ist, geht hier aus der Vollmachtsurkunde nicht hervor. Die Annahme der Wahl kommt vielmehr üblicherweise darin zum Ausdruck, dass der Anwalt sich im Verfahren - sei es durch ausdrückliche Erklärung, sei es durch schlüssiges Verhalten - zum Verteidiger des Beschuldigten „bestellt“; erst dadurch übernimmt er die ihm zugedachte Rolle des Verteidigers einschließlich der damit verbundenen prozessualen Rechte und Pflichten, die ihm das Strafverfahrensrecht zuweist“.

Das Urteil des OLG Koblenz 31.8.2004  - 1 Ss 237/04

Ordnungswidrigkeitenverfahren - Bußgeldbescheid an Anwaltskanzlei als Verteidiger zugestellt Verfahren eingestellt – verjährt (OLG Koblenz 31.8.2004 - 1 Ss 237/04)

Auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wurde ein Urteil eines Amtsgerichts in Rheinland-Pfalz wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Zudem musste die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen. (OLG Koblenz 31.8.2004 - 1 Ss 237/04).

„Mit Anhörungsbogen vom 28.04.2003 hielt die Bußgeldstelle einem Autofahrer vor, dass er gut zwei Monate vorher die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahrlässig um 71 km/h überschritten habe.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2003 informierte der bevollmächtigte Rechtsanwalt mit dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei, in dem mehr als nur der bevollmächtigte Rechtsanwalt genannt war, darüber dass „wir“ den Betroffenen vertreten, bat um Akteneinsicht und legte dem Schreiben die auf seinen Namen ausgestellte Vertretungsvollmacht bei.

Die Verwaltungsbehörde adressierte den Bußgeldbescheid vom 24.06.2003 an die Anwaltskanzlei, ohne den Namen des tatsächlichen bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu nennen. Der Bescheid wurde am 27.06.2003 mit Postzustellungsurkunde (mit derselben Empfängerangabe) im Wege der Ersatzzustellung einer Kanzleimitarbeiterin übergeben.

Der Verteidiger legte mit Schriftsatz vom 30.06.2003 für den Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer im Beschlusswege am 02.03.2004 zu einer Geldbuße in Höhe von 375 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten. Dagegen wurde Einspruch eingelegt, der vom Amtsgericht wegen angeblicher Fristüberschreitung als unzulässig verworfen wurde.

Die darauf beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eingereichte Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtete sich gegen das Urteil des Amtsgerichtes vom 02.03.2004, mit dem er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belegt worden war. Der Betroffene räumte die Ordnungswidrigkeit ein, machte aber geltend, dass die Ordnungswidrigkeit wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung Ende Juli 2003 nicht mehr geahndet werden könne.

Am 31.08.2004 beschloss das Rechtsbeschwerdegericht, dass das Urteil des Amtsgerichtes vom 02.03.2004 aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird.

In der Urteilsbegründung stellte das OLG Koblenz fest, dass mit dem Ablauf der durch Übersendung des Anhörungsbogens neu in Gang gesetzten 3-monatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG) Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Erlass des Bußgeldbescheides hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG), weil die (Ersatz-)Zustellung am 27.06.2003 unwirksam war.

Zustellungsadressat ist grundsätzlich der Betroffene selbst (§ 51 Abs. 2 OwiG). Nach § 51 Abs. 3 OwiG kann auch an den Verteidiger zugestellt werden, „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“. In diesem Fall war das nur der eine Rechtsanwalt der Kanzlei. Nur dieser Rechtsanwalt galt als ermächtigt, für den Betroffenen den Bußgeldbescheid entgegenzunehmen. Folglich war dieser Rechtsanwalt als die Person zu bezeichnen, der der Bußgeldbescheid zu übergeben oder im Wege der Ersatzzustellung zugänglich zu machen war. Daher musste der an die Rechtsanwaltskanzlei gerichtete Bußgeldbescheid als nicht wirksam zugestellt bewertet werden.

Das Amtsgericht Mayen hat daraus gelernt:

Verfolgungsverjährung – Zustellung an „Rechtsanwälte" als Personengruppe unwirksam

AG Mayen Az: 2040 Js 10563/04.3 Owi - Urteil vom 10.03.2005

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt.

Gründe:

Die Tat ist verjährt.

Mit Anhörbogen vom 21. Juli 2003 teilte die Bußgeldstelle dem Betroffenen mit, ihm werde zur Last gelegt, am 06.06.2003 auf der A 48 bei Kilometer 209,3 als Führer eines Lastkraftwagens mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h den Mindestabstand von 50 Metern von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 gefertigt unter dem Briefkopf XXX Partner, Rechtsanwälte, Notare, Fachanwälte" und unterzeichnet von Rechtsanwalt und Notar XXX teilte dieser der Bußgeldstelle mit, dass er kraft beigefügter Vollmacht die Rechtsinteressen des Betroffenen vertrete und bat um Akteneinsicht. Beigefügt war das Original einer vom Betroffenen unterschriebenen und nur auf Rechtsanwalt XXX lautenden Vollmacht.

Der Bußgeldbescheid vom 07.10.2003 war adressiert an Rechtsanwälte XXX und wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde mit derselben Empfängerangabe vom 13.10.2003 einer dort Beschäftigten übergeben.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Oktober 2003 legte der Betroffene Einspruch ein. Mit Verfügung der Bußgeldstelle vom 12. Februar 2004 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft übersandt; beim Amtsgericht Mayen gingen sie am 25. Februar 2004 ein.

 

Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass mit Ablauf der durch Übersendung des Anhörbogens neu in Gang gesetzten dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Erlass des Bußgeldbescheides hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, weil die Zustellung vom 13.10.2003 unwirksam war.

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Zustellung eines Bußgeldbescheides gilt § 51 OWiG i. V. mit dem Verwaltungszustellungsgesetz (VWZG).

Zustellungsadressat ist grundsätzlich der Betroffene selbst (§ 51 Abs. 2 OWiG). Nach § 51 Abs. 3 OWiG kann auch an den Verteidiger zugestellt werden, "dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet". Das ist hier nur Rechtsanwalt XXX. Folglich war Rechtsanwalt XXX als die Person zu bezeichnen, der der Bußgeldbescheid zu übergeben oder durch Übergabe an eine in seinem Geschäftsraum Beschäftigte zugänglich zu machen war. An die Personengruppe "Rechtsanwälte XXX" konnte nicht wirksam zugestellt werden.

Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 VWZG durch nachweislichen Zugang scheitert an § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG, der eine solche Heilungsmöglichkeit für die Zustellung des Bußgeldbescheides ausschließt.

Das Verfahren war deshalb einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Die Ausnahmebestimmung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da sie nur bei Verfahrenseinstellungen gilt, wenn die Akten ein glaubhaftes Geständnis enthalten, was vorliegend nicht der Fall ist. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gilt nur in seltenen Ausnahmefällen, was dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

 

7         Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht

 

7.1                   Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue oder ergänzende Einsichten zur praktischen Umsetzung von Rechtssätzen im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.

7.2                   Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2008 geplant: in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Freiburg, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) oder Inhouse-Seminare (unabhängig von den auf der nachfolgenden Internetseite festgelegten Terminstage).

 

Siehe auch Übersicht auf der Internetseite:

Þ  Seminare beim Studieninstitut Hagen im 1. HJ. 2008 siehe:

http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_in_hagen__studieninsti_2007.htm

Þ  Sonstige Seminare siehe:

http://www.ra-karlbrenner.de/Seminare%202007%20Ordnungswidrigkeitenrecht.htm

oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de

Þ  Seminarthemen können bei „Inhouse – Seminaren“ auch nach folgenden Kriterien gewählt werden:

Þ  Aus der Seminarreihe: Prüfen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrung in nachfolgenden Themenbereichen:

7.3                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht

7.4                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht

7.5                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht

7.6                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB)

7.7                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht

7.8                  Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht

7.9                  Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit

7.10             Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze ich Sachverständige, und welche, ein.

 

Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.

Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.

Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.

Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.

Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters  sein.

Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:

a) Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durchunterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)

b) Paragrafen der Strafprozessordnung:

§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.

c) Selbstverständlich auch die Rechtsvorschriften, die verletzt werden und dann als Ordnungswidrigkeiten zu bewerten sind.

 

8        Rezensionen

Aus dem Hause: ERICH FLEISCHER VERLAG

8.1             Die efv Steuerrechts-Datenbank, Normalpreis: je 99 €

 

ERICH FLEISCHER VERLAG, Fachverlag für Steuerrecht • Postfach 12 64 • 28818 Achim • Telefon 0 42 02 / 5 17 - 0 • Telefax 0 42 02 / 5 17 41 Internet: www.efv-online.de • E-Mail: info@efv-online.de

Vorzugspreis (für Abonnenten von steuer-lexikon oder Steuer-Seminar):  je 75 €; ISBN 978-3-8168-8249-7 (Bestell-Nr. 8241)

Die steuer-lexikonCD (Version 24/Juli 2007) enthält alle veröffentlichten BFH-Urteile seit 1970 im Volltext mit Hinweisen auf Anwendungs- und Nichtanwendungs-Erlasse, amtlich nicht veröffentlichte BFH-Rechtsprechung (sog. NV-Urteile) sowie steuerrechtlich relevante EuGH-Entscheidungen. Ferner enthalten sind alle wichtigen Verwaltungsanweisungen (BMF, FinMin, OFD), ausgewählte FG-Rechtsprechung (in Kurzfassung) sowie die notwendigen steuerrechtlichen Gesetzes- und Richtlinientexte. Praktische Steuerrechtsfälle aus der Zeitschrift Steuer-Seminar runden das Angebot ab. Durch Querverweise ist der direkte Sprung in zitierte BFH-Urteile, BMF-Schreiben oder in erläuternde Steuer-Seminar-Fälle möglich.

Die praxisgerechte Suchmaske ermöglicht komfortable und schnelle Recherchen nach Stichwort, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle, Dokumentenart und Kombinationen davon; hinzukommen die Expertensuche und ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis. Wichtige Dokumente können zum schnellen Wiederfinden mit einem „Lesezeichen" versehen oder in einen „Ablagekorb" gelegt werden.

Updates erfolgen halbjährlich. Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung erfolgt die Zusendung der neuen CD-ROM automatisch, darüber hinaus wird zusätzlich und ohne Mehrkosten die Zeitschrift „steuer-aktuell" - das Wichtigste aus dem Steuerrecht -zweimal monatlich geliefert. Das Abonnement ist jederzeit kündbar.

Es besteht die Möglichkeit, die steuer-lexikonCD kostenlos und unverbindlich 4 Wochen lang zu testen.

 

8.2             Jugendgerichtsgesetz : JGG 

Erläutert von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg 

12., vollständig neu bearbeitete Auflage 2007. XLII, 1197 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-56156-6 ,€  90,00

Dieses Standardwerk

zum Jugendgerichtsgesetz bietet in der 12. Auflage wieder alle Vorzüge: eine praxisgerechte Konzeption mit vorbildlich klarer Darstellungsweise umfassende Auswertung der gesamten Judikatur Objektivität und innere Geschlossenheit der Erläuterungen verständnisfördernde Hinweise zu aktuellen Reformvorschlägen und zur Entstehungsgeschichte des JGG ein umfangreiches Entscheidungsregister zum schnellen Auffinden der zentralen Urteile und Beschlüsse.

Schwerpunkte:

*      im Bereich des materiellen Jugendstrafrechts:

*      die jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit

*      die Beurteilung des Entwicklungsstandes Heranwachsender

*      das Rechtsfolgensystem unter Berücksichtigung der Prognosestellung im Allgemeinen sowie der Weisungen und der Drogenproblematik im Einzelnen

*      im Jugendstrafverfahrensrecht: die speziellen Ermittlungsaufgaben sowie das Rechtsmittelverfahren.

Die 12. Auflage berücksichtigt die umfangreichen Änderungen des JGG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 mit weit reichenden Neuerungen im Jugendstrafverfahren stellt die aktuelle Entwicklung der Gesetzgebung zum Jugendstrafvollzug in den Ländern im Zuge der Föderalismusreform umfassend dar.

Für die Sachbearbeiter in den Jugendämter ein Werk, das zur Ausstattung der notwendigen Nachschlage – und Verständniswerke gehörte

Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.

 

8.3             Wasserhaushaltsgesetz

Unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze

Dr. Manfred Czychowski/Prof. Dr. Michael Reinhardt, LL.M., Wasserhaushaltsgesetz, Verlag C.H.Beck, 9., neubearbeitete Auflage, 2007, XXXVI, 1495 Seiten, in Leinen € 129,00, ISBN: 978-3-406-56504-5

 Das Wasserhaushaltsgesetz ist eine zentrale Materie des Umweltrechts. Es regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung von Gewässern. Bei der praktischen Anwendung geht es zumeist um die Frage, wer Gewässer auf welche Weise nutzen darf und ob dafür eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig ist oder nicht. Der erfolgreiche Handkommentar erläutert das Gesetz kompakt und sehr anwenderfreundlich. Neben einer ausführlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung (auch Instanzgerichte) werden die europarechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsrechts vertieft dargestellt. Die 9. Auflage wurde vollständig neu bearbeitet. Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetze sind auf dem Stand Mai 2007. Rechtsprechung und Literatur sind bis März 2007 berücksichtigt, teilweise auch darüber hinaus. Zu berücksichtigen waren mehrere Gesetzesnovellen:

*                                 Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sa­nierung von Umweltschäden vom 10.5.2007. Neu eingefügt wurde § 22 WHG (Schäden an Gewässern).

*                                 Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und die Umwelthaftungsrichtlinie vom 25.6.2005. Neu eingefügt wurde § 31 d WHG (Hochwasserschutzpläne). Geändert wurden u.a. die Vorschriften zu Bewirtschaftungszielen (§§ 25a, 33a WHG) und die Regelung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen für Flussgebietseinheiten (§ 36 WHG).

*                                 Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005. Neu eingefügt wurde der Abschnitt „Hochwasserschutz" (§§ 31a, 31b, 31c, 31 d, 32 WHG).

Zahlreiche neue Entscheidungen und neue Literatur wurden eingearbeitet. Ebenfalls berücksichtigt sind Änderungen der Landeswassergesetze.

Das Werk wendet sich an alle im Umwelt- und Wasserrecht tätigen Bediensteten in den Kommunalbehörden, Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Referenten in Bundes-, Landesbehörden  sowie an Verwaltungsrichter.

Eine zentrale notwendige Informationsquelle für die Umweltämter und Bußgeldstellen in der Kommunalverwaltung.

Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.

 

8.4             Mein Recht auf Sozialleistungen 

Von Prof. Dr. Albrecht Brühl und Prof. Dr. Jürgen Sauer, Ratgeber

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Sonstige Sozialleistungen; Mit über 100 Neuregelungen! 

20., völlig überarbeitete Auflage 2007. XXXI, 420 S. Kartoniert, Beck im dtv ISBN 978-3-406-55887-0; €  9,50.

Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck-Rechtsberater im dtv; 5243)

Klipp und klar informiert dieser Ratgeber über Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe. Er deckt alle Lebensbereiche ab - von der Wohnung bis zum Auto - und erläutert eingehend die einzelnen Leistungen:

*      von Hilfen zu Lebensunterhalt, Gesundheit und Pflege über Kinder- und Elterngeld bis hin zur Rundfunkgebührenbefreiung.

*      Musterschreiben, Berechnungshilfen und Übersichten bieten effektive Hilfestellung.

*      Besonders wertvoll: ein eigenes Kapitel zeigt, wie Sie Ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen.

Die Neuauflage informiert insbesondere über die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung und geht schwerpunktmäßig auf die Probleme ein, die in der Praxis aufgetreten sind. Sie erhält vermehrt Musterschreiben und Rechtsmittelbeispiele. Den Band brauchen Betroffene, öffentliche und private Beratungsstellen, Arbeitsagenturen und Kommunen, Juristen sowie Studierende sozialrechtlicher und sozialwissenschaftlicher Studiengänge.

Taschenbücher haben oft, vielleicht so meist, den Vorzug, leicht verständlich formuliert zu sein. Sie vermeiden für den Praktiker die selten wichtige wissenschaftliche Meinungen lesen und verarbeiten zu müssen. Sie bringen die den Praktiker interessierende Rechtsfrage in aller Regel sofort auf den „Punkt“. Dass das Taschenbuch in die Regale der zuständigen Mitarbeiter in den Kommunalbehörden gehört ist eigentlich selbstverständlich. Wen ein Alltagsproblem gelegentlich auch noch zu Hause beschäftigt, der findet in dem preiswerten Taschenbuch in seinem häuslichen Bücherregal so gut wie immer die Lösung seines Problems und der Feierabend oder das Wochenende ist gerettet.

Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.

 

8.5             Der WEG-Verwalter  - Jennißen Handbuch -

 Handbuch für Verwalter und Beirat 

 Von Dr. Georg Jennißen, Dipl.-Betriebswirt, Rechtsanwalt, unter Mitarbeit von Heinz-Josef Harren, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer/Steuerberater; 2007. XIX, 212 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55668-5, €  39,00

Bereits mit der WEG-Novelle 2007

Das neue, aktuelle Handbuch erläutert die Aufgaben von Verwalter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft im schnellen und kompakten Überblick. Es berücksichtigt bereits die am 16.2.2007 verabschiedete WEG-Novelle mit ihren Kernpunkten: Neudefinition der Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sowie einheitliches Gerichtsverfahren nach ZPO für Wohnungseigentumssachen. Praktische Tipps und Beispiele bieten dem Verwalter konkrete Hilfestellung.

Aus dem Inhalt:

Die Person des Verwalters sowie der Kauf und Verkauf eines WEG-Verwaltungsunternehmens

*      Bestellung und Abberufung des Verwalters

*      Abschluss des Verwaltervertrages und seine Kündigungsmöglichkeiten

*      Zulässige Vertragsinhalte und Formulierungsempfehlungen

*      Aufgaben des WEG-Verwalters

*      Führung der neuen Beschluss-Sammlung

*      Gerichtliche Verfahren zur Verwalterabberufung

*      Bestellung und Aufgaben des Verwaltungsbeirats

*      Haftung von Verwalter und Beirat.

Zum Autor

Dr. Georg Jennißen ist Rechtsanwalt in Köln und seit vielen Jahren auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisiert. Er ist Autor des in 5. Auflage erschienenen Werkes »Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz« und wird als Nachfolge von Hanns Seuß den dtv-Ratgeber die Eigentumswohnung betreuen. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist er Referent bei vielen wohnungsrechtlichen Fachveranstaltungen und bildet zudem im Rahmen der Fachanwaltslehrgänge aus.