|
__________________________________________________________________________________________________________ |
__________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis owiz Januar und Februar 2009
1. Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1. Leser G.B. aus S. fragt: Kann ich gegen das Bußgeldurteil noch was tun? 1.2. Beginn und Ende des Ruhens der Vollstreckungsverjährung nach § 34 Abs. 4 OWiG Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung kann in drei Fällen eintreten: 2. Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften 2.1. LFBG: Herkunftskennzeichnung für Olivenöl 3.1. Keine Müllgebühr für Solaranlage 3.3. "Elefantenrennen" von LKW auf Autobahn - Höchstens 45 Sekunden für Überholvorgang 3.4. Der irrende Stadtinspektor – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – fahrlässige Tötung 4.2. Leserin K. K. aus T. fragt Vertretung der Bußgeldstelle und Halteranfrage Zeugengeld vermeiden 4.4. Leser T. A: Bußgeldbehörde arbeitet schlampig „Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf“. 5.1. ZPO / Gesetzgebung Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung (02.03.09) 6. Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht 6.4. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht 6.5. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht 6.6. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht 6.7. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) 6.8. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht 6.9. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baurecht 6.10. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit 7.2. Betäubungsmittelrecht, Lehrbuch/Studienliteratur 7.5. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 7.6. Jugendgerichtsgesetz : JGG, Kommentar 7.7. Urheberrechtsgesetz: UrhG
1.1. Leser G.B. aus S. fragt: Kann ich gegen das Bußgeldurteil noch was tun?
Ich bin aufgrund einer Kennzeichenanzeige vom Amtsgericht in X-Stadt verurteilt worden. Die Buißgeldbehörde behauptet, mir einen Anhörungsbogen geschickt zu haben. Dieser ist bei mir nicht angekommen, was ich sowohl der Behörde als auch dem Gericht gegenüber entsprechend ausgesagt habe. Besteht eine Chance gegen dieses Urteil vorzugehen? Antwort:Wegen des nicht bei Ihnen angekommenen Anhörungsbogens ist das Urteil nicht zu Unrecht ergangen. Denn das rechtliche Gehör wurde Ihnen durch die Vernehmung beim Amtsgericht gewährt. Im Übrigen kommt es darauf an: Haben Sie sich gegenüber der Bußgeldstelle als Fahrer offenbart? Wenn nein, dann wurden Sie nach Meinung des BVerfG, des BGH und mehrerer Landgerichte als Unschuldiger verfolgt, Der Bußgeldsachbearbeiter ist möglicherweise nach § 344 StGB strafbar. Die Urteile beziehen sich jedoch nur auf den Erlass eines Bußgeldbescheids.
Ihr Fall es etwas problematischer, weil: Mit der Abgabe der Bußgeldsache wandelt sich der Bußgeldbescheid in eine „Öffentliche Klage“ um. ME. Hätte de Richter die „Anklage“ nicht zulassen dürfen (vgl. § 69 V OWiG): Es fehlt am „hinreichenden Tatverdacht“, denn sie hätte nicht erhoben werden dürfen. Für eine derartige Fallkonstellation ist mir allerdings noch kein Urteil bekannt geworden. Was Sie tun könnten, wäre Rechtsbeschwerde nach §§ 78 ff OWiG einlegen. Und falls die zurückgewiesen wird, Verfassungsbeschwerde einlegen (grundsätzlich ist die gerichtsgebührenfrei). Inzwischen habe ich von einer Kreisverwaltung Schützenhilfe für meine Ansicht (Unzulässigkeit eines Bußgeldbescheids gegen den Halter, wenn die Haltereigenschaft das einzige Tatindiz ist) bekommen.
1.2. Beginn und Ende des Ruhens der Vollstreckungsverjährung nach § 34 Abs. 4 OWiGNach § 34 Abs. 4 OWiG kann die Vollstreckungsverjährungfrist zum Ruhen gebracht werden. Sie kommt dadurch zum Stillstand. Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung wird dadurch hinausgeschoben. Ist die Ruhenszeit beendet, dann läuft die Vollstreckungsverjährung weiter. Die Ruhensfrist wird so berechnet, dass die Zeitspanne, während der die Vollstreckungsverjährung geruht hat, ausgeklammert wird. Der Zeitraum vor dem Beginn des Ruhens und der Zeitraum danach zählen dagegen zur Vollstreckungsverjährungfrist, die beiden Zeiträume werden addiert. Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung kann in drei Fällen eintreten:1. Wenn das Gesetz nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (Nummer 1) 2. wenn die Vollstreckung ausgesetzt worden ist (Nummer 2) oder 3. wenn die zuständige Vollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen bewilligt hat (Nummer 3). Mit der Zahlungserleichterung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 sind die Zahlungsvergünstigungen des § 18 OWiG gemeint, also die Einräumung einer Zahlungsfrist und die Zahlung der Schuld in Teilbeträgen. Keinen Ruhensgrund ist die Anwendung durch die Vollstreckungsbehörde des Paragraphen 95 Abs. 2 OWiG. Hier wird nämlich nur auf die Beitreibung der Geldbuße deswegen verzichtet, weil die Zahlung des Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit überhaupt nicht möglich ist; es handelt sich um eine Art Niederschlagung wie im Steuerrecht Abgabenrecht (vgl. § 261 AO). Beginn und Ende des RuhensDie Vollstreckungsverjährung beginnt zu ruhen, sobald eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegenden. Daher gilt:
Bei der Entscheidung der Behörde (Nr. 2 und 3) über die Aussetzung beziehungsweise über die Zahlungserleichterung gilt § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG entsprechend: Mit der wirksamen Unterschrift unter die Entscheidung beginnt auch das Ruhen der Vollstreckungsverjährung. Das Ende der Verjährungsruhe beginnt mit dem Wegfall des Grundes für das Ruhen der Vollstreckungsverjährung. Bei der Zahlungserleichterung nach Nummer 3 kann die Vergünstigung sowohl automatisch als auch durch eine gesonderte Entscheidung entfallen. Stets muss sich der Wegfall des Ruhens der Vollstreckungsverjährung aus den Akten ergeben (§ 93 Abs. 4 Satz 1). Besteht die Zahlungsvergünstigungen in einer Stundungsbewilligung bis zu einem bestimmten Tag, dann endet das Ruhen der Verjährung mit Ablauf dieses Tages. Ist dem Betroffenen genehmigt worden, die ihm auferlegte Geldbuße in Teilbeträgen zu entrichten und auch gleichzeitig verfügt worden, dass die Ratenzahlungsbewilligung entfällt, wenn er auch nur eine Rate nicht rechtzeitig erbringt, dann endet das Ruhen der Vollstreckungsverjährung ohne weitere Aktivitäten der Behörde mit dem Ausbleiben einer Rate im Fälligkeitszeitpunkt Aber auch wenn die Ratenzahlungsbewilligung keine Wegfallautomatik enthält, kann die Vollstreckung weiter betrieben werden, wenn der Schuldner im Falle des Zahlungsverzuges - wenn auch nur mit einer einzigen überfälligen Rate - in Verzug gerät. Wird allerdings in einem derartigen Fall die noch ausstehende Rate vor Fälligkeit der nächsten Rate bezahlt, dann lebt das Ruhen der Verjährung hinsichtlich der restlichen Raten von selbst wieder auf. Ausnahme: Die Vollstreckungsbehörde hat den Zahlungsverzug als Anlass genommen, die Ratenzahlungsbewilligung insgesamt ausdrücklich zu widerrufen. Dadurch endet in jedem Falle das Ruhen der Vollstreckungsverjährung. Brenner, owiz, 30.01.2009
2.1. LFBG: Herkunftskennzeichnung für OlivenölFür natives und natives Olivenöl extra gilt ab 1. Juli 2009 eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung. Die EU-Mitgliedstaaten haben einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission angenommen. Im Jahr 2002 wurden Vorschriften für die freiwillige Kennzeichnung dieser Öle erlassen. Diese reichten aber nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher über die tatsächlichen Eigenschaften und den Ursprung bestimmter Produkte zu verhindern. Anbaubedingt und auf Grund lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken je nach geografischem Ursprung können Qualität und Geschmack dieser Öle deutliche Unterschiede aufweisen. Deshalb war es notwendig, für natives und natives Olivenöl extra eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung einzuführen. Öle, die nur aus einem Land stammen, erhalten den Namen des Ursprungslandes. Mischungen werden entweder "Verschnitt von Olivenölen aus der Gemeinschaft", "Verschnitt von Olivenölen aus Drittländern" oder "Verschnitt von Olivenölen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern" gekennzeichnet. Bestimmte Begriffe wie fruchtig, grün, reif, mild und ausgewogen – die der Internationale Olivenrat vor Kurzem definiert hat – dürfen bei der Etikettierung von nativem und nativem Olivenöl extra, das den Definitionen entspricht, verwendet werden. Die neuen Vorschriften treten am 1. Juli 2009 in Kraft. Quelle: Presseamt Europäische Gemeinschaft - 04/02/2009
3. Rechtsprechung3.1. Keine Müllgebühr für SolaranlageVerwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 05. März 2009 - 4 K 1029/08.NW - Pressemitteilung Nr. 05/2009 Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 05. März 2009 entschieden, dass die Betreiber einer auf dem Dach ihres Wohnhauses installierten Photovoltaikanlage keine Gewerbeabfallgebühren bezahlen müssen. Die Kläger speisen die mit der Solaranlage gewonnene Energie in das öffentliche Stromnetz ein und meldeten aus steuerlichen Gründen den „Betrieb einer Photovoltaikanlage” im Gewerberegister an. Die Kreisverwaltung zog sie daraufhin zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für Kleingewerbe in Höhe von 39,15 € heran. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatten sie Erfolg: Nach Auffassung der Richter fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage kein Abfall zur Entsorgung an, der die Müllgebühr für Kleingewerbe rechtfertigen könnte. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht entstehe. Schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen, das die Anlage auf- bzw. abbaue. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann. 3.2. BVerwG: Fahrerlaubnis ist bei nahezu täglichem Cannabiskonsum zu entziehen – MPU nicht erforderlich
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen. Einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bedarf es nicht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2009 hervor (Az.: 3 C 1.08). Sachverhalt Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Vorschriften eindeutig Die Richter verwiesen auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrgesetz und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das BVerwG hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger erfüllt gewesen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 26. Februar 2009. 3.3. "Elefantenrennen" von LKW auf Autobahn - Höchstens 45 Sekunden für ÜberholvorgangOberlandesgericht Hamm stellt neue Faustregel für Lkw-Fahrer auf Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen der bußgeldrechtlichen Ahndung, so das Oberlandesgericht Hamm (OLG). Zuvor hatte das Amtsgericht gegen einen Lkw-Fahrer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Geldbuße von 80 € festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Fahrers verwarf das OLG als unbegründet. Es ging um einen Fall des Autobahnalltags. SachverhaltDer betroffene Lkw-Fahrer war beim langsamen Überholen eines anderen Lkw auf einer zweispurigen Autobahn von der Autobahnpolizei erwischt worden. Im Laufe des Überholvorganges fiel den Polizisten auf, dass der Fahrer mit seinem Fahrzeug an dem anderen Lkw nicht wirklich vorbeikam. Beide Fahrzeuge fuhren mit nahezu gleicher Geschwindigkeit nebeneinander, ohne dass es der Betroffene schaffte, an dem Fahrzeug des Anderen vorbeizukommen. Dieses Nebeneinanderherfahren dauerte über 2 Kilometer lang an. Hinter den beiden Lkws bildete sich eine Pkw-Schlange. Der andere Lkw hielt während des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit gleichmäßig bei, ohne zu beschleunigen. StVO soll Behinderung übriger Verkehrsteilnehmer durch langen Überholvorgang verhindernDie bislang zu der Verkehrssituation des sogenannten "Elefantenrennens" zweier Lkw-Fahrer ergangene Rechtsprechung hatte stets andere Fragen als die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen im Blick. Auch der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 StVO ist eher vage und lässt Interpretationsspielraum. Deshalb stellten die Richter des OLG Hamm in ihrer Entscheidungsfindung neue Grundsätze auf. Diese entnahmen sie dem Sinn und Zweck der streitentscheidenden Norm, nämlich § 5 StVO. Diese Norm bezwecke, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden. Dies gelte vor allem für Überholvorgänge von Lkws auf zweispurigen Autobahnen. Dabei dürfe bei der Bestimmung der wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkws auf zweispurigen Autobahnen gleich komme. Sollte dies politisch beabsichtigt sein, so müsse der Gesetzgeber eine eindeutige und klare Regelung treffen. Praktikable Lösung: 45-Sekunden-FaustregelDeshalb gelte es, so das OLG, im Rahmen des § 5 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Wesentliche Voraussetzung laut Gesetzeswortlaut sei, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang nicht unangemessen behindert werde. Dazu komme es von vornherein etwa dann nicht, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspiele. Ahndungswürdig sei ein Überholen unter Lkws aber dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde. Als Faustregel gehe das OLG von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus. Faustregel gilt nur dort, wo sie zur Verkehrssituation passtDie Richter führten einschränkend aus, dass sie sich dessen bewusst seien, dass mit dieser Faustregel den unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrssituationen nicht immer hinreichend Rechnung tragen können. Auch sei die maßgebliche StVO-Norm nicht geeignet, jegliche Behinderung des schnelleren Verkehrs durch Lkws auszuschließen. Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, unterliegen jedoch nach dieser Vorschrift einer bußgeldrechtlichen Ahndung. § 5 Abs. 2 StVOÜberholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. 3.4. Der irrende Stadtinspektor – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – fahrlässige TötungStadtinspektor Sorglos (S) wurde die 5jährige Dolores anvertraut. Sie wurde häufig und fast regelmäßig von ihrer Mutter verprügelt. Zwischen ihm und seiner Amtsleiterin war klar, das Kind muss dem Zugriff der Mutter entzogen werden. S. tat jedoch nicht, was er hätte tun müssen. Eines Tages kam daher, was kommen musste: Die Mutter schlug so heftig auf ihr Kind ein, dass das Kind an der Schlägen verstarb. Herr S. gab als Grund für seine Untätigkeit an, er sei der Auffassung gewesen, die Entziehung des Sorgerechts bedürfe der Zustimmung der Mutter. Diese erhielt er jedoch nicht. Er war sehr erstaunt, dass er vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Rechtslage? Lösungshinweis: Der irrende Stadtinspektor – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – fahrlässige Tötung (OLG Stuttgart NJW 1998, 3131). Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe haben als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Misshandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten und ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen (Oberlandesgericht Stuttgart). Nach der sogenannten Funktionenlehre wird nach dem sozialen Sinngehalt heute nur noch zwischen Ø Garantenstellung aus der Pflicht zur Beherrschung einer Gefahrenquelle und Ø aus der Pflicht zum Schutz eines Rechtsgutes unterschieden. Für die Sozialarbeit im Aufgabenbereich des Jugendamtes ist kennzeichnend, dass der für eine - auch unvollständig - Problemfamilie zuständige Sozialarbeiter im Rahmen eines längerfristigen Arbeits - und Betreuungszusammenhangs tatsächlich den Schutz der (mit-)betreuten Kinder übernimmt. Ihm erwächst daher aus der eigenen, von ihm übernommener Aufgabenerfüllung einer Garantenpflicht aus tatsächlicher Schutzübernahme. Trotz des Elternrechts ist die öffentliche Jugendhilfe oder die von ihr beauftragte Träger der freien Jugendhilfe aufgrund des Wächteramts des Staates verpflichtet, das körperliche, geistige und seelische Wohl von (mit -) betreuten Kindern auch vor rechtsgutverletzendem Verhalten der Eltern oder eines Elternteils zu schützen. Aus der tatsächlichen Übernahme dieser Verpflichtung erwächst die Beschützergarantenpflicht des Betreuers i. S. von § 13 StGB. 1. Der Angesch. B hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222,13 StGB) schuldig gemacht. Der Angesch. B hat offensichtlich auch erkannt, daß zur Verhinderung weiterer Mißhandlungen des Kindes und weiterer Gefährdungen des Kindeswohls durch die zur Kindererziehung völlig ungeeignete Mutter jedenfalls im Februar 1994 einschneidende Maßnahmen notwendig waren; er hat auf Vorschlag der Kinderpflegerin E das Kind J vom 28. 2. 1994 bis zum 13. 3. 1994 in eine auswärtige Pflegefamilie gegeben. Diese nach § 43 KJHG bei Gefahr im Verzug zum Schutz des Kindes ohne Zustimmung der personensorgeberechtigten Mutter zulässige Not- und Eilentscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB, also bei schwerer Gefährdung des Kindeswohls, zulässig; bei mangelnder Zustimmung des Personensorgeberechtigten hat das Jugendamt unverzüglich die Entscheidung des VormG herbeizuführen. Letzteres hat der Angesch. B pflichtwidrig unterlassen. Er hat weder die von der Heimleiterin K angeregte Entziehung des Personensorgerechts noch die in Anbetracht des nach § 1666 a BGB geltenden strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes naheliegende Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ernsthaft in Erwägung gezogen. Statt dessen hat er der - bei vorläufiger Würdigung glaubhaften - Zeugin K erklärt, ohne Einwilligung der Mutter sei an eine Sorgerechtsentziehung nicht zu denken. Die irrige Rechtsauffassung des Inspektors – nicht entschuldbarer Verbotsirrtum Diese irrige Rechtsauffassung, die dem Wortlaut und Sinn des § 1666 BGB eklatant widerspricht, hätte er als entsprechend vorgebildeter Sozialarbeiter bei einem Jugendamt leicht durch einen Blick ins Gesetz, in einen Kommentar des BGB oder durch Erkundigung an rechtskundiger Stelle (Rechtsamt der Stadt L.) vermeiden können. Statt die notwendige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim VormG des AG L. in die Wege zu leiten, hat er untätig zugewartet, bis R und ihr Kind am 13. 3. 1994 ins W-Heim nach S. verlegt wurden. Dieses Unterlassen war nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv pflichtwidrig. 3.5. Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden – OVG Münster Abschleppen von Fahrrad verbotenOVG Münster vom 11. 7.2008 - Az.: 5 A 2239/08
Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. Januar 2009 entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2008 bestätigt. Der Kläger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg unmittelbar an der südlichen Seitenwand des Treppenabgangs zur Fahrradstation am Hauptbahnhof abgestellt. Im Laufe des Tages verbrachten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Münster das Rad zu einer Sammelstelle, wo der Kläger es einige Tage später abholte. Auf seine Klage stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Entfernen des Fahrrads rechtswidrig war (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.07.2008). Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Fahrrad des Klägers habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Es habe nur ca. 70 cm in den am Abstellplatz über 6 m breiten Gehweg hineingeragt und damit jedem Fußgänger – auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck – und jedem Rollstuhlfahrer genügend Raum gelassen, den Bereich zügig zu passieren. Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig freizuhalten seien. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die durch das Fahrrad belegte Fläche als Rettungs- und Fluchtweg benötigt werde. Die Fläche sei weder entsprechend beschildert gewesen noch gebe es – bislang – ein Brandschutzkonzept, aus dem sich eine Freihaltepflicht entnehmen lasse. Der Stadt sei es jedoch unbenommen, eine Freihaltepflicht auf der Grundlage eines Brandschutzkonzepts künftig anzuordnen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
4. Leserfragen4.1. Leser P. K. aus S. fragt: Rechtswidriger Bußgeldbescheid bei Kennzeichenanzeige + Radarfoto? Antwort: Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken: Ja
Antwort:Sehr geehrter Herr K. Danke für die Anfrage.
Sie haben selbstverständlich Recht, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten nach drei Monaten verjähren. Nicht erforderlich ist aber für die Unterbrechung der Verjährung, dass der so genannte Anhörungsbogen Ihnen auch zugestellt wird oder Ihnen auch nur zugeht. Nach § 33 Absatz Satz 1 OWiG reicht es für die Unterbrechungswirkung aus, dass ein befugter Beamter den Anhörungsbögen unterzeichnet und in den Geschäftsgang gibt ( z.B. das Schreiben zur Poststelle bringt oder bringen lässt). Ob dies in Ihrem Falle erfolgt ist, ließe sich nur an Hand der Akteneinsicht erkennen. Akteneinsicht können sie nach § 49 OWiG selbst an Amtsstelle oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Rechtswidrig allerdings wäre der Bußgeldbescheid gegen Sie, wenn es sich um eine Kennzeichenanzeige handeln würde. Wenn also nur ihr Fahrzeug bei der Verkehrsordnungswidrigkeit erwischt worden wäre, und die Bußgeldstelle den Anhörungsbögen an Sie als Halter geschickt hätte und dann ohne weitere Ermittlungshandlungen gegen Sie der Bußgeldbescheid erlassen hätte. Der Erlass eines „ - Halter – Bußgeldbescheides“ könnte eine Straftat nach § 344 Strafgesetzbuch sein. Die Rechtsfolge wäre, dass der Bußgeldbescheid, weil zu Unrecht ergangen, aufgehoben werden müsste. Eine Kennzeichenanzeige liegt nach Meinung des OLG Zweibrücken auch dann vor, wenn der „Meßvorgang fotografisch“ (gemeint Radarfoto) festgehalten worden ist. Hier das Urteil: OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 26 . August 2002, Az: 1 Ss 132/02 (DAR 2003, 184-185) §§: OWiG § 31 Abs 1, OWiG § 33 Abs 1 Nr 1, OWiG § 33 Abs 4Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine Untersuchungshandlung - Radarfoto bei den Akten reicht nicht. Leitsatz Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat. Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 2 . Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen. Gründe Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3. Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde . Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg . Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs . 1 OWiG) . Nach dem Vorfall vom 11 . November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27 . Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs . 3, 24 StVG abgelaufen . Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten . Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7 . Januar 2002 ein als Ø "Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt . Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen . Nach § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG wird die Verjährung u . a . durch die Bekanntgabe an den Ø Betroffenen, dass Ø gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, Ø sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen . Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs . 4 OWiG) . Ø Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich Ø gegen eine bestimmte Person richtet (vgl . OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff . ; BGHSt 24, 321 ff) . Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, Ø die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH aaO) . Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein
Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs . 1 Nr . 1 OWiG muss sich für den Adressaten Ø "unmissverständlich" ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden . Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht . Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog . Kennzeichen-Anzeige, d . h . eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist . Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden,
Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift Ø ("Anhörungs/Zeugenfragebogen") Ø noch die alternativ erteilten Ø ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte . Das Schreiben vom 2 . Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich Ø bewusst offen formuliert, Ø um sowohl die Ø eine als auch die Ø andere Möglichkeit abdecken zu können . Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7 . Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung Ø "zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen" . Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage Ø beim Fahrzeughalter dar, Ø wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei . Der Betroffene konnte dieses Anschreiben Ø deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen. Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder Ø ob er - wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt – Ø nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, Ø denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand Ø objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, Ø wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat . Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 473 StPO .
4.2. Leserin K. K. aus T. fragt Vertretung der Bußgeldstelle und Halteranfrage Zeugengeld vermeiden
Wie erfolgt die Vertretung der Bußgeldstelle beim Amtsgericht und muss an ein Unternehmen als Halter Zeugengeld gezahlt werden. Mal wieder eine brennende Frage von mir bzw. 2 brennende Fragen: 1. Die Bußgeldstelle wurde wieder einmal vom Amtsgericht von einem Termin über eine Hauptverhandlung informiert und um Teilnahme gebeten. Hier geht es nicht um Zeugenaussagen. Beim letzten Mal durfte ich die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen. Ich dächte ich hätte die passende Rechtsgrundlage auch mal bei Ihnen gehört. Ich hoffe Sie können mir helfen? Geht hier um sonstige Ordnungswidrigkeiten - Illegale Baumfällungen - Geldbuße 5.000 € 2. In einem Owi-Verfahren "überhöhte Geschwindigkeit" wurde ein Fahrzeughalter (in diesem Fall Firma könnte auch Autovermietung sein) zur Ermittlung des Fahrzeugführers als Zeuge gehört. Allerdings vor Erlass einer Verwarnung oder Anhörung. Sofort nach Feststellung sozusagen. Die Firma hat jetzt Zeugenentschädigung (Aufwand, Porto, ect.) verlangt. M. E. hat der Zeuge zwar ein Recht auf Entschädigung, aber auch in solchen Fällen? Und wenn ja, auch eine Autovermietung, die ja wohl jederzeit damit rechnen muss? Vielen Dank für Ihre Unterstützung und alles Gute für Sie... P. S. Was würde eigentlich ein Seminar bei Ihnen kosten, wenn Sie mal wieder nach T. kommen wollen? Für 2 Bußgeldsachbearbeiter und 3 AD-Mitarbeiter, 1 MA im Innendienst und die Chefin.... Wir schulen dann alle zum OWIG und im Bereich der Knöllchen (Rechtssicherheit)... Mit freundlichen Grüßen K.K:, Sachgebietsleiterin - Ordnungsangelegenheiten
Antwort:
Zur Frage 1: Hier hat das Amtsgericht von der Möglichkeit des § 76 OWiG Gebrauch gemacht. Danach gibt das Gericht der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen, und zwar in der Hauptverhandlung, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung des Richters von Bedeutung sind. Während Hauptverhandlung hat der Vertreter der Bußgeldbehörde das Recht, an den Betroffenen und an die Zeugen Fragen zu stellen. Formal gesehen muss er dazu die Frage an den Richter stellen, der sie dann weitergibt. Insoweit ist die Stellung der Verwaltungsbehörde aber gleich der des Staatsanwalts und des Verteidigers. In der Praxis allerdings wird es meist aber anders gehandhabt. Der Richter fragt den anwesenden Verteidiger, den Staatsanwalt und Vertreter der Verwaltungsbehörde, wer noch Fragen hat. Bei der „lockeren“ Handhabung der StPO kann sich der Vertreter der Verwaltungsbehörde auch zu Wort melden und er kann in aller Regel dann seine Frage direkt an den Betroffenen oder an den Zeugen richten. Kurz gesagt: Im Rahmen des § 76 OWiG hat der Vertreter der Verwaltungsbehörde praktisch die Stellung des Staatsanwalts, der auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Zur Frage 2 Wenn Sie einen Zeugen auffordern (mündlich oder schriftlich), seiner Zeugenpflicht nachzukommen, so hat er das Recht, für seine Mitwirkung bei der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit Zeugengeld nach dem Justizvergütungs - Entschädigungsgesetz erstattet zu erhalten. Dies gilt nur nicht in Fällen des § 25a StVG, also bei Verstößen im ruhenden Verkehr. Hier ist die auskunftsberechtigte (nicht verpflichtete!) Person – der Halter also - nicht verpflichtet auszusagen. Dafür muss er aber auch die Kosten tragen, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann. Allerdings darf auch in diesen Fällen kein Zeugenfragebogen an den Halter geschickt werden, sondern es muss ein Anhörungsbogen im Sinne des § 25a StVG an den Halter geschickt werden (vgl. den Wortlaut des § 25a StVG.). In anderen Fällen also, wo § 25a StVG nicht eingreift, hat der Zeuge grundsätzlich immer ein Anspruch auf Zeugenentschädigung. Der Zeuge hat sogar Anspruch darauf, dass er das von ihm geforderte Antwortschreiben kostenlos an die Bußgeldbehörde zurück schicken kann. Üblicherweise wird dazu ein Freiumschlag beigefügt. Dieses Recht auf Entschädigung zu Gunsten des Zeugen ist in Falle der Ahndung durch Bußgeldbescheid auch ein unproblematischer Kostenfaktor. Denn die durch die Bußgeldstelle verauslagte Zeugenentschädigung sind Kosten des Bußgeldverfahrens und können bzw. müssen sogar als Auslagen gemäß § 107 Abs. 3 Ziffer 5 OWiG erhoben werden. Zur Frage 3. Gerne würde ich selbstverständlich ein Seminar in Ihrem Hause abhalten. Der pauschale Tagessatz (Honorar plus Reisekosten) beträgt 1.500 € pro Tag. Ich würde mich freuen, wieder etwas von Ihnen zu hören. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.3. Leser R .W. aus A. fragt: Wann können Tieren nach dem Tierschutzgesetz nach Bußtat des Halters eingezogen werdenSehr geehrter Herr Brenner, soweit mir der Sachverhalt bekannt ist: Bauer hält 14 Pferde, aufgrund des § 16a Tierschutzgesetz wird angeordnet (rechtskräftige Anordnung), dass nur noch 10 Tiere gehalten werden dürfen. Daran hält sich der Bauer jedoch nicht und unterhält weiter einen Bestand von 14 Tieren. Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz. Mit freundlichen Grüßen R.W.
Sehr geehrter Herr W. Sbr. 20.01.2009 Danke für die Anfrage. Grundsätzlich ist die Einziehung möglich. Es kommt allerdings auf den gesetzlichen Tatbestand an. Könnte Sie mir übermitteln, nach welcher Vorschrift Ihr Kollege die Geldbuße verhängen will (ggf. etwas genauer auch den Sachverhalt). Mit freundlichen Grüßen Brenner Schreiben von Leser W. Sehr geehrter Herr Brenner auch Ihnen alles Gute für 2009. Ich möchte mich für Ihre ausführlichen und hilfreichen Antworten bedanken. Ja, ich habe schon wieder eine Frage: Ein Kollege wollte meine Meinung zu folgenden Sachverhalt wissen: Im Bereich Tierschutz wurde eine Anordnung gegen Herrn X. erlassen, in der ihm nur eine gewisse Anzahl von Tieren vorgeschrieben wurde die er halten darf, da andernfalls die Tierhaltung im Widerspruch zum Tierschutz stehen würde. Dagegen hat er verstoßen. Mein Kollege möchte jetzt aufgrund des Verstoßes einen Bußgeldbescheid erlassen und als Nebenfolge die Einziehung der überzähligen Tiere anordnen. Ich konnte ihm hier nicht weiterhelfen, denn außer meinem "Bauchgefühl", dass dies nicht möglich ist, konnte ich ihm keine weitere Auskunft erteilen. Meiner Meinung nach muss der Einziehungsgegenstand in direkter Verbindung mit der Tat stehen. Hier ist jedoch der Bußgeldtatbestand ein Verstoss gegen eine Anordnung. Wie sehen Sie den Sachverhalt. Ich freue mich auf Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen W.
Antwort an Herr W. Meines Erachtens ist eine Einziehung nicht möglich. Sie geben an, dass der begangene Verstoß unter § 18 Abs.1 Nummer 2 fällt. Nach § 19 Abs. 1 Nummer 2 können Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs.1 Nummer 2 bezieht, dann eingezogen werden, wenn sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Rechtsverordnung bezieht. Ich gehe davon aus, dass eine solche Rechtsverordnung nicht ergangen ist. Möglich ist aber meines Erachtens die nahezu gleichwertige rechtliche Möglichkeit, nämlich § 16 a Abs.1 Nummer 2 anwendbar. Ich vermute - der Sachverhalt war insoweit nicht aufschlussreich genug -, dass die Beschränkung der Anzahl der Tiere darauf zurückzuführen ist, dass der Herr X nicht in ausreichender und tierschützender Weise für alle Tiere sorgen kann oder will. Falls Sie noch Fragen haben melden Sie sich noch einmal Mit freundlichen Grüßen Brenner § 16a lautet: 1Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, 2.ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
4.4. Leser T. A: Bußgeldbehörde arbeitet schlampig
Meine Ehefrau hat mit dem auf mich zugelassenen PKW in der „zweiten Reihe geparkt“. Sie wurde von einem Polizeibeamten erwischt. Sie weigerte sich aber das „Knöllchen“ zu bezahlen. Ich erhielt dann einen Anhörungsbogen als Halter. Ich habe darauf nicht reagiert. Schließlich hatte die Behörde doch die wahre Fahrerin, nämlich meine Frau. Ich bekam dann einen Bußgeldbescheid. Ich legte Einspruch ein. Die Begründung: Meine Ehefrau war die Fahrerin, Weil inzwischen die Tat meiner Frau verjährt war, wurde das Verfahren eingestellt. Damit aber nicht genug: Mir wurden dann die Kosten des Verfahrens nach § 25a StVG auferlegt. Eine wohl schlampige Arbeit der Behörden. MfG T.A. Antwort:Sehr geehrter Herr A. Vielen Dank für Ihre Informationen. Sie haben mir wieder einmal bestätigt, dass meine Behauptung, dass die Bußgeldstellen - jedenfalls im verkehrsrechtlichen Bereich – oft rechtlich nicht korrekt handeln. Unter dem Strich aber wird dennoch – nach Meinung eines Sachgebietsleiters gerade dadurch - die Stadtkasse gefüllt. Einer Ihrer Kollegen – selbst Bußgeldsachbearbeiter - aus einer Mittelstadt, dessen Fall ähnlich dem Ihren lag, hat seinem Chef seinen Fall vorgetragen. Dieser hat geantwortet: Wir wissen, dass wir Manches falsch machen. Die meisten Kunden schlucken alles, was ihnen vorgesetzt wird. Wer sich wehrt, bei dem stellen wir ein. Diese "Handvoll" sind aber einem 2-stelligen Millionen Bußgeldbetrag unbedeutend. Für die fast alles hinnehmende Demut der meisten Bundesbürger spricht auch die Information eines anderen Kollegen von Ihnen. In seinem Amtsbereich wurde festgestellt, dass etwa 3.000 Bußgeldbescheide (aller Art) nicht zugestellt wurden, weil der private Zusteller offenbar „Mitleid“ mit seinem Mitbürgern hatte: Er stapelte die Bescheide in seiner Wohnung – ohne sie zuzustellen, schickte jedoch die Zustellungsnachweise an die Behörde. Nachdem keinerlei Zahlungen eingingen, mahnte – selbstverständlich – die Kasse die Beträge an. Und – fast nicht zu glauben – 80 Prozent der Angemahnten, die nie einen Bußgeldbescheid erhalten hatten, zahlten. Nun noch zu Ihrem konkreten Fall: Vorsicht ist geboten. Es kann durchaus sein, dass Sie in Kürze einen Bußgeldbescheid bekommen. Dieser wäre zwar - ich gehe davon aus, dass es sich um eine Kennzeichenanzeige handelt - rechtswidrig, weil nach ständiger Rechtsprechung, auch des Bundesverfassungsgerichts, der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeuges ist, nicht ausreicht, ihm einen Bußgeldbescheid zu schicken. Es fehlt der so genannte hinreichende Tatverdacht im Sinne des Paragraphen 69 Abs. 5 OWiG. Möglicherweise ist dieses Verhalten, also der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter im Rahmen einer Kennzeichenanzeige auch nach § 344 ff Strafgesetzbuch strafbar. Der objektive Tatbestand ist jedenfalls in der Regel erfüllt. Zur subjektiven Seite wäre zu sagen, dass nach meiner Auffassung die Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung dem betreffenden Sachbearbeiter und wohl auch seinen Sachgebietsleiter nicht aus den Schwierigkeiten hilft. Denn es muss - und die Rechtsprechung geht auch davon aus - ein Sachbearbeiter in Bußgeldsachen alle die für ihn wichtigen rechtlichen Vorschriften und auch die dazugehörige Rechtsprechung kennen. Kennt er sie nicht, so liegt ein nicht entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Er lässt den Vorsatz unberührt. Wenn Sie also in der vorliegenden Sache einen Bußgeldbescheid erhalten sollten, liegen Sie Einspruch ein und begründen damit ihn damit, dass Ihre Ehefrau die Fahrerin war. Wenn es sich um ein Halteverstoß oder Parkverstoß handelt, dann wäre es auch unzulässig Ihnen ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Auch dafür gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen. Falls Sie Fragen haben sollten, rufen Sie mich an. Mit freundlichen Grüßen Brenner Hier noch die einschlägigen Urteile:
a) Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 847:„Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.“ b) Der BGH 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74 - (NJW 1974 S. 2295): „Die Haltereigenschaft kann nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass der Halter das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat“. c) OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267 NZV 1995, 500 ):„Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf“. d) Landgerichts Frankfurt (2/4 O 37/96 vom 10.07.96): „Amtspflichtverletzung durch Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter„Der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter eines ist willkürlich und eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße Kennzeichenanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter deuten“. e) Das Landgericht Hechingen NJW 1986, 1823:„Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, wovon er weiß, dass diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 Abs. 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch. Der Sachverhalt weicht von den anderen ähnlichen in dieser Gruppe entschiedenen Fällen insofern ab, als dem Sachgebietsleiter durch den Ermittlungsbeamten mitgeteilt worden war, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sein kann, weil es sich nun um altersmäßig unterschiedliche Personen hinsichtlich des Halters und des Fahrers gehandelt habe. Dennoch ordnete der Sachgebietsleiter an, an den Halter einen Anhörungsbogen zu schicken, und ihm darin der Ordnungswidrigkeit zu beschuldigen“. Der Halter ist somit Unschuldiger. Für den Erlass eines Bußgeldbescheides fehlt es am hinreichenden Tatverdacht des § 69 V OWiG. Für die Fälle wie dem vorliegenden hat der Gesetzgeber im Übrigen die Halterhaftung nach § 25a StVG geschaffen. Rechtsunkenntnis kann nicht entschuldbarer Verbotsirrtum seinDass der mögliche Einwand, die vorstehende Urteile bzw. ihre rechtlichen Inhalt nicht gekannt zu haben, wahrscheinlich den Vorsatz nicht ausschließen könnte lässt sich am nachfolgend zusammengefassten Urteil des OLG Stuttgart erkennen. Das Urteil des OLG Stuttgart
Auszug aus dem Beschluss des OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. 5. 1998 - 1 Ws 78-98 (NJW 1998, 3131). Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe haben als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, daß von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Mißhandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen. OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. 5. 1998 - 1 Ws 78-98 (NJW 1998, 3131). 1. Der Angesch. B hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222,13 StGB) schuldig gemacht.
5. Nachgelesen
5.1. ZPO / Gesetzgebung Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung (02.03.09)
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden. Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Gesetzesvorhaben betrifft daneben die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert. Die Versteigerung findet in diesen Fällen auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. 5.2. Geschwindigkeitskontrollen – zwischen Bürgerwut und Verkehrssicherheit – Zahlen aus dem Saarland – Quelle: Saarbrücker Zeitung 5.2.2009
Zur Seminar - Übersicht: http://www.recht-find.de/seminar_themen_uebersicht.htm oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de 6.1. Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.6.2. Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2008 vorgesehen: in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) oder6.3. Inhouse-Seminare (unabhängig von den auf der nachfolgenden Internetseite festgelegten Terminstage).
Þ Seminarthemen können bei „Inhouse – Seminaren“ auch nach folgenden Kriterien gewählt werden: Þ Aus der Seminarreihe: Prüfen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrung im
Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert. Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen. Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann. Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können. Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht. Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters sein. Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen: Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes: §§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG) Paragrafen der Strafprozessordnung: §§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
7. RezensionenRezensionen für owiz 1-2009
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|