Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz April 2004

Inhaltsverzeichnis

 

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 3

Welchen Inhalt der Bußgeldbescheid nach dem Gesetz haben soll – Struktur 3

Aus der Gesetzgebung. 9

Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004, BGBl. 2004, Seite 2 (Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG) 9

Gerichtsentscheidungen. 10

Verkehrsrecht: Handynummer an der Windschutzscheibe schützt nicht vor Abschleppung. 10

Verwaltungsrecht: Flächendeckende Einschränkung von Werbung unzulässig - Bad Kreuznach muss große Werbeplakate am Bahnhof genehmigen. 11

Verwaltungsrecht: Anwohner müssen Bäume auf Straßengrund dulden. 11

Verwaltungsrecht: Zustellung eines Bescheids an den Betroffenen persönlich trotz Bestellung eines Bevollmächtigten  11

Verkehrsrecht: Amphetamineinfluss rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis. 12

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Haltereigenschaft allein – kein Tatindiz. 13

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts vor Erlaß eines Bußgeldbescheids bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (LG Frankfurt/M) 14

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Zusendung eines Anhörungsbogens an einen Nichtbetroffenen - Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger 15

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter, er kann aber ohne allzugroßen Ermittlungsaufwand ermittel werden. 18

Gaststättenrecht: Gaststätte darf nicht als "Swingerclub" genutzt werden. 20

Fälle und Lösungen. 20

Zumessungsgründe für die Ermittlung der Höhe des Bußgeldes (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) 20

Sind die „Geldbußen angemessen?“. 20

II Zur Fallfrage. 24

Nachgelesen. 26

Verfahrensrecht: Es geht doch: Ein fast vorbildlicher Zeugenfragebogen. 26

Lebensmittelrecht: Vorsicht Eisdieler-Besitzer: Die Kontrolleure kommen - 28

Lebensmittelrecht: Mangelnde Transparenz bei der Lebensmittelkontrolle kritisiert 29

Leser fragen: 29

Leser H. aus P. fragt: Knöllchen für US-Truppenangehörige?. 29

Leserfragen: Bußgeld, obwohl Auto ordnungsgemäß geparkt?. 29

Leser der owiz fragen: Zeugengebühren, müssen die gezahlt werden?. 31

Seminare. 33

Seminare in 2004 in Baden-Baden. 33

Rezensionen. 34

Strafprozessordnung, Kommentar, von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Verlag C.H.Beck, 47., neu bearbeitete Auflage, 2004, LIX, 2067 Seiten, in Leinen € 66,00, ISBN 3-406-51730-7. 34

Außenprüfung/Betriebsprüfung, von Dr. Herbert Wenzig, Ltd. Regierungsdirektor a. D. 34

Steuerstrafrecht, einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht 35

Besteuerung von Gesellschaften - 74 praktische Fälle, Von Prof. Reinhart Pietsch, Rechtsanwalt und Steuerberater, Prof. Jürgen Hottmann und Prof. Bernfried Fanck. 35

Zu guter Letzt 35

 


 

 

Stichworte zu owiz April 2004

abwegigen  Fallgestaltungen   - Amtspflichtverletzung i.S. § 839 BGB    - Anhaltspunkte    - Anhörungsbogens noch nie durchgelesen    - Anspannung des Gewissens    - Bestreiten der Fahrereigenschaft u. Schweigen im übrigen ist keine  Teileinlassung    - Beweisanzeichen    - Beweiswürdigung   - Eigene Prüfungs- und Erkundigungspflicht    - Einleitung des Verfahrens   - Entlastungsbeweismittel   - Erfahrungssatz    - Erlaß des Bußgeldbescheids   - fehlerhaften Überlegung    - Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes   - Haltereigenschaft    - Identität des Fahrers    - Irrtum nur selten unüberwindlich    - Kennzeichenanzeige    - Klarheit über Sinn und Zweck der Zusendung des Anhörungsbogens   - Mitwirkung an einem Bußgeldverfahren   - Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands    - Pflicht zur vollständigen Aufklärung    - Schuldbeweis    - subjektiven Seite unklar    - Tatbestand des § 344 II 2 Nr. 1 StGB    - Tatvorwurf    - verantwortliche Sachbearbeiter für Bußgeld- und Führerscheinsachen   - Verbotsirrtum    - Verdacht begründen    - Verfolgungsmaßnahme   - Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung   - Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Anzeige    - Verkehrszentralregisterauszug    - Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums    - Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze    - Vorbelastungen des Betroffenen    - Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter    - Zeit und Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf    - Zusendung eines Anhörungsbogens an einen Nichtbetroffenen 

 

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

 

Welchen Inhalt der Bußgeldbescheid nach dem Gesetz haben soll – Struktur

Fast bei jedem Owi – Seminar und damit auch in der Praxis stellt sich die Frage: Wie fasse ich einen Bußgeldbescheid inhaltlich, der Form und Struktur nach so ab, dass er einmal dem Gesetz entspricht und zum anderen auch bei „Richter“ gut ankommt.

Nachfolgend  die Darstellung wie ein Bußbescheid aussehen soll.

Aufbau (Struktur) des Bußbescheids nach § 66 OWiG und der ständigen Übung der Staatsanwaltschaften:

Vorbemerkung: Der Bußgeldbescheid ist – wie der Strafbefehl und die Anklageschrift – eine öffentliche Klage (vgl. z.B. Göhler Rz 1 ff zu § 64 und Rz 19 zu § 82 OWiG), wenn die Bußgeldsache bei Gericht verhandelt wird. Dies erkennt man auch daran, dass in der Hauptverhandlung der Richter den Bußbescheid dem Betroffenen „vorhält“. Ist ein Staatsanwalt in der Hauptverhandlung anwesend, wird es noch deutlicher. Der Staatsanwalt wird dem Betroffenen erklären: Die Staatsanwaltschaft „klagt Sie an“ oder milder „wirft Ihnen vor“. Die Funktion des Bußbescheides als öffentliche Klage ist auch der Grund für die Regelung des § 69 Abs. 5 OWiG: Der Richter muß (auch wenn er dies in der Praxis selten tut) die Sache an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn es am hinreichenden Tatverdacht fehlt. Im Strafbefehlsverfahren dürfte der Richter den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht unterschreiben, bei einer Anklage, müsste der Richter die Zulassung der Anklage ablehnen.

Nun zur Aufbauregel des § 66 OWiG:

Anschrift des Bußtäters (nach Möglichkeit auch: Familienstand, Beruf, Kinder, Nettoeinkommen)

Sie werden beschuldigt,

  • Tatzeit, Tatort,
  • Beteiligungsart („gemeinsam mit … „ oder „gemeinsam mit den gesondert verfolgten ….“,
  • subjektive Tatbestandsmerkmale (vorsätzlich, fahrlässig, ggf. bedingt vorsätzlich, leichtfertig, grob fahrlässig,  ggf. „in nicht entschuldbarem Verbotsirrtum“ (selten so formuliert, sondern nur Vorsatz erwähnt).

gegen § x / §§ x, y verstoßen zu haben (folgt Wortlaut der verletzten Vorschrift(en),

indem Sie (bei größerem Sachverhalt: statt dem Indem-Satz: „Sachverhalt.“

(nur) Tatsachen, die den objektiven Tatbestand des / der verletzten Paragrafen ausfüllen (falls Vorschrift nur an bestimmte Adressaten gerichtet z.B. „. als Gastwirt, als Betriebsinhaber, als Fahrzeugführer, Geschäftsführer …“ [Anmerkung: falls ein Vertreter Täter ist, dann muß in der „Paragraphenliste“ auch der § 9 OWiG aufgeführt werden],

[An der vom Gesetz vorgeschriebenen „Kürze“ des Sachverhalts, scheitern – Verkehrs-Bußbescheide ausgenommen – fast alle Bußbescheide. Sie werden aufgebaut wie eine Verwaltungs-Verfügung, die aber der Bußbescheid nicht ist. Dadurch schafft der  Bußbescheidverfasser Gelegenheiten für den Verteidiger, Angriffe vorzutragen, oft in der Erwartung, dass der Richter in Zeitnot gerät – er hat für jeden seiner 10 Fälle am Sitzungmorgen 10 Minuten eingeplant – und das Verfahren einstellt oder die Geldbuße beträchtlich mindert.]

Verletzte Vorschriften (nur als §§) – jeweils mit Absätzen und ggf. mit Ziffern (z.B. §§ 2, 4, 28 GastG, 1, 14, 17, 19 [20], [9] OWiG).

Beweismittel (jeweils mit Aktenblattzahl):

Geständnis (= Betroffener räumt den ganzen Vorwurf ein) /Teilgeständnis (= Betroffener räumt ein Teil des Vorwurfs ein / Einlassung (= hat sich geäußert, aber nicht geständig, auch nicht teilgeständig),

Zeugen

1.       Ermittler pp. (Dienstanschrift)

2.       andere Zeugen, private Anschrift

3.       Sachverständiger / ggf. Gutachten, wenn es nach der StPO verlesbar ist,

4.       Urkunden, falls sie Beweismittel sind; also nicht die Akten

5.       Bilder, Fotos, Skizzen (die „Schöpfer“ müssen als Zeugen angegeben werden!!)

6.       Sachbearbeiter der Ermittlungsbehörde, wenn er aus den Akten zitieren muss oder die Akten interpretieren muss.

Geldbuße, ggf. aufgeteilt in „reine Geldbusse“ und die Höhe des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vermögensvorteils,

Das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ (also die Schilderung des Ermittlungsverfahrens von Anfangsverdacht bis zum Abschluss der Ermittlungen), wenn die Bußbehörde meint, sie könne auch sachlichen Gründen nicht darauf verzichten (vgl. 33 46 Abs. 2 OWiG, 200 Abs. 2 StPO).

ferner

1. den Hinweis, dass

a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein

     Einspruch nach § 67 eingelegt wird,

b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere

     Entscheidung getroffen werden kann, von der Bußgeldbehörde ebenso wie vom Gericht

2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft

    oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit zu zahlen (§ 18)

RM (Rechtsbehelfs- ) – Belehrung (siehe ausführlicher weiter unten)

Anmerkung:

Ich konnte in den letzten Jahren mehr als 100 Bußbescheide(-Entwürfe) begutachten. Sie – außer die Bußbescheide bei den Standart – Verkehrsdelikten (sie werden per Computer erstellt, die Schöpfer des Programms haben – in diesem Punkt jedenfalls – ihre Hausaufgaben gemacht) – wiesen stets denselben Mangel auf: Sie entsprachen zum einen nicht dem Gesetz (§ 66 OWiG) und sie waren (deswegen) auch prozesstaktisch unklug. Durch die Darstellung des Bußbescheids als „Verwaltungsakt“ (was der Bußbescheid aber nicht ist!) mit ausführlicher (oft sogar „ausführlichst: „Am 14.11.02 habe wir den Zeugen Franz Treulos vorgeladen, er kam der Ladung nicht nach“ usw.) Begründung, bietet die Bußgeldbehörde damit eine vortreffliche Angriffsfläche für die Verteidigung, die Rechtmäßigkeit des bußrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel zu ziehen und es gelingt oft, den Richter dazu zu bewegen, das Verfahren einzustellen bzw. die Geldbuße zu mindern. Zum anderen wird der Richter (manche Richter merken dies offenbar aber nicht, oder sie finden eine andere Lösung – sie lesen die unnötigen Teile nicht vor: aber wem nützten dann die Ausführungen?) unnötigerweise gezwungen, seitenweise die Abläufe des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung, die Zumessungstatsachen für die Höhe des Bußgeldes in der Hauptverhandlung vorzulesen.

Ich habe mich während meiner Richtertätigkeit stets geweigert, derartige Bußbescheide zur Verhandlung zuzulassen; ich habe sie an die jeweilige Bußbehörde zur einer „gesetzeskonformen Gestaltung“ zurückgesandt. Das wurde auch meist „dankbar“ quittiert, denn der Sachbearbeiter konnte sich ersparen, 2, 3 oder gar 4 Seiten „Begründung“ zu schreiben – Argumente, die sich ohnehin aus den Akten ergaben oder hätten ergeben müssen (z.B. die Zumessungsgründe für die Höhe des Bußgeldes, die Schätzungsgrundlagen für die „Gewinnabschöpfung“).

Dazu noch eine weitere rechtliche Begründung: Nach § 200 Abs. 2 StPO soll in der Anklageschrift auch das „wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ enthalten. Wird jedoch die Anklage vom Strafrichter erhoben, so kann darauf verzichtet werden. Davon macht die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren regelmäßig auch Gebrauch. Warum sollte also der Bußbescheid mit einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Darstellung des Ermittlungsergebnisses überfrachtet werden?

Wer noch immer nicht überzeugt ist, dass der Bußbescheid so abzufassen ist, wie ich es oben dargestellt habe, der mögen die Erläuterungen von Kleinknecht / Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO die Rz 1 – 22 zu § 409 StPO lesen. Er wird keinen Hinweis finden, dass in einem Strafbefehl Ausführungen über das „Ermittlungsergebnis“ zu machen sind. Im Gegenteil: Der Inhalt des Strafbefehl ist nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso zu gestalten wie der Bußgeldbescheid (rechtsgeschichtlich eigentlich umkehrt: denn zuerst gab es den Strafbefehl, dann die Bußbescheid; der Gesetzgeber hat das Rad nicht noch mal erfinden wollen und den Bußbescheid wie den Strafbefehl gestaltet).

Weitere Grundregeln eines Muster – Bußbescheids, die die Praxis oft mißachtet:

Anschrift, Beruf, Familienstand, minderjährige Kinder (insbesondere, wenn die Geldbuße höher als 250 € festgesetzt wird).

Wenn die Geldbusse höher als 250 € betragen soll, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt werden. Ist das nicht möglich – eine Durchsuchung der Wohnung nur (!) zu diesem Zweck wird wohl außer Verhältnis stehen -, so ist zu schätzen.

Feststellung des Einkommens:

Fehlen dafür Tatsachen oder überzeugende Indizien (z.B. der Lebensstandart wie z.B. ein Luxusauto, lastenfreie oder lastenniedrige Eigentumswohnung oder Haus), so kann man mindestens den „Sozialhilfesatz“ anwenden. Überlegung: Wer einen Beruf ausübt, wird zumindest soviel erwirtschaften, dass er mehr erhält wie als Sozialhilfeempfänger. Von dieser Basis aus können dann die üblichen Bußgeldzumessungstatsachen berücksichtigt werden, die vom Einkommen unabhängig sind.

Zustellung: An den Betroffenen, der keinen Verteidiger hat, mit PZU. Hat der Betroffene einen Verteidiger, ist grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und beigefügter, adressierter und freigemachter „Empfangsbekenntnis - Postkarte“ zuzustellen. Lautet die Vollmacht des Verteidigers: Zustellungen nur an mich, dann muß an den Verteidiger zugestellt werden, sonst ist nicht zugestellt worden.

Nun zum Muster eines Bußgeldbescheids am Beispiel des Betreibens einer Gaststätte ohne Erlaubnis [daher auch der Hinweis „eine Handlung …“; in anderen Fällen wäre zu formulieren beispielsweise: „durch den Tatbestand A und zugleich den Tatbestand B“ (= Tateinheit, § 19 OWiG) oder „in 5 Fällen den Tatbestand A“ = Tatmehrheit, § 20 OWiG].

Ein weiteres Beispiel

Bußgeldbescheid

Sie werden beschuldigt,

Im Gesetz steht „Gaststättengewerbe“. Diesen Begriff sollte man auch hier verwenden – Ausnahme: Der Begriff wäre für den Laien – den Bußgeldempfänger - unverständlich.

in Musterstadt, Musterstraße 9, durch eine Handlung (rechtliche Handlungseinheit [1]) vorsätzlich in der Zeit vom 1.6.2002 bis zur amtlichen Versiegelung des Betriebes am 21.11.2002 , ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben,

indem Sie

in dem genannten Zeitraum und am oben genannten Ort durch mehrfache Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle [Anmerkung für den Leser: die unterstriche Passage ist die Definition des Gaststättengewerbes, § 1 GastG] an Gäste zu gewerblichen Preisen, ein – was sie wussten -  erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betrieben, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis dafür zu sein.

[Anmerkung: Falls – was meist erforderlich ist – der wirtschaftliche Vorteil abzuschöpfen ist, kann wie folgt formuliert werden:]

Durch das rechtswidrige Betreiben der Gaststätte haben Sie im Tatzeitraum einen Umsatz von Euro 10.000 erzielt. Dieser stellt den Bruttogewinn dar, der abzuschöpfen ist, da ein Härtefall i.S. des § 73c StGB (analog) nicht ersichtlich ist.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 2 Abs. 1, 28 GastG, §§ 17, 19 OWiG

Beweismittel:

Ihre teilgeständige Einlassung (Bl 12 d.A.).

Zeugen:

Name, Dienstgrad, X, Dienstanschrift (Bl. … d.A.),

Name pp., privat Anschrift (Bl. … d.A.),

usw.

Gutachter Professor XL / Gutachten (Bl. … d.A.)

4 Fotos, Skizzen, Videoaufnahmen (Bl. … d.A.)

Preislisten (ggf. genaue Bezeichnung) (Bl. … d.A.)

Rechnungen (ggf. genaue Bezeichnung) (Bl. … d.A.)

Buchführungsunterlagen (ggf. genaue Bezeichnung) (Bl. … d.A.).

Festsetzung der Rechtsfolgen:

Gegen Sie wird eine Geldbuße in Höhe von EURO 12.000 (2.000 Geldbuße, 10.000 Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils) festgesetzt.

[Hinweis: Werden mehrere selbständigen Taten geahndet - Tatmehrheit, § 20 OWiG, - dann darf keine "Gesamtgeldbuße" verhängt werden, sondern für jede Tat eine Geldbuße]

Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen.

(Anmerkung für den Leser: In einem Aktenvermerk (am besten vor dem Bußbescheid, aber in geeigneten Fällen auch im Bußbescheid) sollte auch mitgeteilt werden, von welchen monatlichen Einkommen der Sachbearbeiter ausgegangen ist (zwingend von der Rechtsprechung vorgeschrieben, wenn die Geldbuße höher als 250 € angesetzt werden soll). Hat der Betroffene die Angabe hierzu verweigert, so muss geschätzt werden. Fehlt es an Tatsachen (Anhaltspunkten), so kann zugunsten des Betroffenen unterstellt werden, dass er mindestens den „Sozialhilfesatz“ als Monatseinkommen verdient hat (warum sollte er sonst die Gastwirtschaft führen?). Auf dieser Basis können dann die üblichen Bußgeld - Zumessungstatsachen angewendet werden.

Wer meint, er müsse den Akteninhalt in konzentrierter Form im Bußbescheid wiedergeben, der kann als weiteren – nicht gesetzlich vorgeschriebenen Punkt (§ 66 OWiG schreibt das nicht vor), allerdings nach dem Ausspruch über die Höhe des Bußgelds und der Kostentragungsformel – das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ aufschreiben.

Verfahrenskosten 

Es werden nachstehende Geldbuße und Kosten festgesetzt. Die Kostenpflicht beruht auf den §§ 105, 107 OWiG i.V.m. den §§ 464 ff Strafprozessordnung (StPO). Die notwendigen Auslagen haben Sie zu tragen (§ 464 Abs. 2 StPO).

 2.000,00 EUR

Geldbuße

10.000 EUR

Wirtschaftlicher Vorteil, geschätzt

X  EUR

Gebühr

5,62 EUR

Auslagen für die Zustellung (Anmerkung: § 107 Abs. 3 Ziff. 6 OWiG beachten – Ermittlungsauslagen)

X  EUR

Gesamtbetrag

Anmerkung: Häufig wird vergessen, dass auch Dienstfahrten nach Einleitung des Bußgeldverfahrens (nicht vorher!) zu den Verfahrenskosten gehören (z.B. Tatortbesichtungen, Zeugenvernehmungen außer Haus, bei Nachbardienststelle, vgl. § 107 III Ziff. 6 OWiG - Vorsicht bei absichtlicher Unterlassung kann der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt werden!).

 6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der auf der Vorderseite bezeichneten Verwaltungsbehörde, die diesen Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt wird. Die Frist ist nur dann gewährt, wenn die Erklärung vor Fristablauf bei der Verwaltungsbehörde eingeht.

Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bußgeldstelle (Verwaltungsbehörde), ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen selbst anstellen oder sie anordnen (§ 69 II OWiG).

(der vorstehende unterstrichene Satz fehlt bei fast allen Rechtsbehelfsbelehrungen).

Im Rahmen des Einspruchs kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung (z.B. eine höhere Geldbuße, ggf. Ausdehnung des Verfahrens, ggf. Abschöpfung des rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteils) getroffen werden.

6.1    Hält die Verwaltungsbehörde ihren Bußgeldbescheid aufrecht, dann gibt sie die Sache an das Amtsgericht weiter. Dieses entscheidet dann über die Beschuldigung auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil, ohne an den im Bußgeldbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu sein. Es kann also auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
Das Amtsgericht kann auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn weder Sie noch die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren widersprechen.

[Anmerkung: Es ist falsch, die Akten an die Staatsanwaltschaft zu schicken, sie sind "über" die StA an das AG zu senden, vgl. § 69 III OWiG]

7.     Zahlungsaufforderung und Hinweise

7.1    Sie werden gebeten, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides (das sind 4 Wochen nach dessen Zustellung) den vorstehend genannten Gesamtbetrag auf eines der auf der Vorderseite angegebenen Konten der angegebenen Kasse unter Angabe des Buchungszeichens zu zahlen.

7.2    Werden Geldbuße und Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Betrag zwangsweise beigetrieben werden.

 7.3    Im Falle Ihrer Zahlungsunfähigkeit werden Sie gebeten, der auf der Vorderseite bezeichneten Verwaltungsbehörde innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich unter Angabe des Buchungszeichens oder zur Niederschrift darzutun, warum ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.

 7.4    Sollten Sie Ihrer Pflicht nach 7.1 und 7.3 innerhalb der Zahlungsfrist nicht genügen, kann gegen Sie durch das Amtsgericht Erzwingungshaft angeordnet werden.

 Im Auftrag

Anmerkung für den Leser:

Wird der wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft, dann sollte der Sachbearbeiter seine Gründe dafür in einem Aktenvermerk (kurz) deutlich machen. Er schützt sich damit vor dem Vorwurf, eine Vorschrift nicht gekannt zu haben, die er hätte kennen und anwenden müssen (nicht-entschuldbarer Verbotsirrtum) oder zugunsten des Betroffenen nicht angewandt zu haben. Als Grund ist an die Härtefallregel des § 73c StGB zu denken. Es besteht keine Einigkeit darüber, ob § 73c StGB (analog) anzuwenden ist, oder ob die „Härteklausel“ sich aus dem Opportunitätsprinzip ableitet. Das Ergebnis ist aber dasselbe: Es muss begründet werden, warum vom Regelfall, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils hätte man hier relativ einfach ermitteln können, wenn man bei der Nachschau schon darauf bedacht gewesen wäre: Wer lieferte Bier, Mineralwasser, Limonaden usw. Die Lieferanten hätte man dann - nach Einleitung des Bußverfahrens - als Zeugen befragen können. Den Wert des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteils hätte man dann auf der Basis der Einkaufspreise + einem angemessenen Gewinnaufschlag (Anfrage über die Höhe beim Fachverband) schätzen können. Auf diese Weise wäre eine Durchsuchung und Auswertung des Beweismaterials vermieden worden.

Das Problem ist hier allerdings, ob der wirtschaftliche Vorteil in die „Tasche“ des Herrn Betroffenen geflossen ist. Nur dann könnte auch abgeschöpft werden. Brenner

 Aus der Gesetzgebung

 

Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004, BGBl. 2004, Seite 2 (Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG)

Auszug:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Ge¬setz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die

1.         als Antiquitäten überlassen werden oder

2.         vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder auf¬ gearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbrin- ger denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2)        Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerb¬ lichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnah¬ me der überwachungsbedürftigen Anlagen

1.         der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,

2.         des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun¬

gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

3.         in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(3)        Die der Gewährleistung von Sicherheit und Ge¬ sundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Pro¬ dukten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechen¬ de oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleis¬ tung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

(4)        Rechtsvorschriften,  die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Pro¬ dukten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.

 

§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)        Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durch¬ führung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechts¬ vorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständi¬ gen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zu¬ gewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.

Anmerkung owiz – Redaktion

Das Gesetz tritt am 1.5.2004 in Kraft. Es dient der öffentlich-rechtlichen Marktüberwachung von technischer Arbeit und Verbraucherprodukten. Das ist ein Unterschied zu der zivilrechtlichen Produkthaftung, wie sie im ProdHaftG  ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Das neue Gesetz fasst das bisherige Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zusammen.

Das Gesetz gilt nur für das Inverkehrbringen der Produkte, nicht für die spätere Benutzung (Erläuterungen von Einzelfragen siehe Klindt, NJW 2004, 467).

Die Überlegungen, die Beschaffenheitsanforderungen für Bedarfsgegenstände nach dem LFBG in das neue Gesetz einzufügen, wurde nicht umgesetzt.

 

Gerichtsentscheidungen

(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden,  sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen).

Verkehrsrecht: Handynummer an der Windschutzscheibe schützt nicht vor Abschleppung

(VG Mainz 1 K 1038/03.MZ)

Das bloße dauerhafte Anbringen der Handynummer des Fahrzeughalters an der Windschutzscheibe schützt nicht davor, dass das verbotswidrig abgestellte Auto abgeschleppt wird. Dies folgt aus der Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz über die Klage eines Autofahrers gegen die Stadt Mainz.

 

Der Kläger hatte seinen PKW abends in Mainz verbotswidrig unmittelbar vor einem Fußgängerüberweg auf einer markierten Sperrfläche abgestellt. Eine städtische Verkehrsüberwachungskraft forderte daraufhin einen Abschleppwagen an.

 

Als ihn die Stadt Mainz per Bescheid aufforderte, die Abschleppkosten zu zahlen, rief der Kläger das Verwaltungsgericht an. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Abschleppen seines Fahrzeugs in die Wege zu leiten. Denn er habe seine Handynummer auf Dauer an der Windschutzscheibe in der Nähe des Spiegels angebracht. Man hätte ihn also anrufen und zum Wegfahren auffordern können.

 

Die Richter der 1. Kammer wiesen seine Klage ab und führten unter anderem aus: Die Verkehrsüberwachungskraft habe glaubhaft bekundet, dass sie keine Handynummer gesehen habe. Aber selbst wenn die Nummer an der besagten Stelle angebracht gewesen sein sollte, wäre es nicht zu beanstanden, dass die städtische Bedienstete den Kläger nicht angerufen hat. Denn zwischen dem bloßen Anbringen der Handynummer an der Windschutzscheibe und der konkreten verbotswidrigen Parksituation bestehe kein erkennbarer Bezug. Die Maßnahme gebe vor allem keinen verbindlichen Hinweis darauf, dass der Fahrer bei Anruf willens und in der Lage ist, das Fahrzeug umgehend zu entfernen (Quelle: Verwaltungsgericht Mainz Pressemitteilung Nr. 07/2004)

 

Verwaltungsrecht: Flächendeckende Einschränkung von Werbung unzulässig - Bad Kreuznach muss große Werbeplakate am Bahnhof genehmigen

(VG Koblenz Urteil vom 13.04.2004; Az.: 7 K 1874/03.KO)

Die Stadt Bad Kreuznach muss große Werbeplakate auf ihrem Bahnhofsvorplatz genehmigen. Die einschränkende Werbesatzung der Stadt ist nichtig, da sie flächendeckend die Werbung regelt, ohne ein gebietsbezogenes Gestaltungsziel zu verfolgen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 13.04.2004 entschieden.

Die Stadt Bad Kreuznach versagte der Deutschen Eisenbahn-Reklame GmbH die Genehmigung für große Werbeplakate von 2,52 m x 3,56 m am Bahnhofsvorplatz von Bad Kreuznach. Sie berief sich dabei auf ihre Werbesatzung, wonach nur Werbung bis zu 3 qm zulässig sei. Dagegen klagte die Deutsche Eisenbahn-Reklame GmbH und argumentierte, die übliche Plakatwerbung für Wahlen, Markenartikel etc. sei dreimal größer als 3 qm. Die Nachfrage nach den kleinen Werbeformaten sei nahezu Null.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass die Werbesatzung der Stadt Bad Kreuznach nichtig ist. Denn die Landesbauordnung lasse eine Werbesatzung nur zu, wenn ein bestimmtes Stadtgebiet gestaltet werde und damit ein besonderes Gepräge erhalten solle. Die Werbesatzung von Bad Kreuznach erfasse jedoch flächendeckend die gesamte Innenstadt und einige Randgebiete und diene damit nicht einem gebietsbezogenen Gestaltungsziel.

Die beklagte Stadt kann gegen die Entscheidung beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen (Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz Pressemitteilung Nr. 15/2004).

Verwaltungsrecht: Anwohner müssen Bäume auf Straßengrund dulden

(VG Koblenz Urteil  vom 05.04.2004; Az.: 8 K 2724/03)

Grundstückseigentümer müssen es hinnehmen, wenn der Hoheitsträger neben ihrem Grundstück auf dem Straßengrund Bäume pflanzt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vergangene Woche eine Klage der Anwohner auf Beseitigung neu gepflanzter Bäume abgewiesen.

 

Zur Dorfverschönerung hatte die Ortsgemeinde Hattgenstein mit nachträglicher Genehmigung des Landkreises fünf Vogelbeerbäume etwa 60 cm von den Grundstücksgrenzen der Kläger auf einen Grünstreifen am Bürgersteig der K 15 gepflanzt. Die Anwohner verlangten die Beseitigung der Bäume und beriefen sich auf das rheinland-pfälzische Nachbarrechtsgesetz. Danach ist bei Vogelbeerbäumen ein Mindestabstand von 2 m von der Grundstücksgrenze eines Nachbarn einzuhalten.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass das Nachbarrechtsgesetz nicht anwendbar sei, da das Landesstraßenrecht vorrangige Duldungspflichten enthalte. Danach müssten Anwohner Eingriffe in ihr Eigentum durch Pflanzungen auf dem Straßenkörper dulden. Die Kläger könnten lediglich verlangen, dass eventuelle Schäden ersetzt werden.

Gegen das Urteil können die Kläger beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen (Quelle: VG Koblenz Pressemitteilung Nr. 14/2004).

 

 

 

 

Verwaltungsrecht: Zustellung eines Bescheids an den Betroffenen persönlich trotz Bestellung eines Bevollmächtigten

BFH, Urteil v. 3.2.04, VII R 30/02 (veröffentlicht am 7.4.04) 

 

Die Zustellung eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen persönlich führt in der Regel auch dann zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und dem Lauf der durch diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt, eine schriftliche Vollmacht für diesen jedoch nicht vorgelegt worden ist.

 

Das FA hatte gegen A einen Haftungsbescheid erlassen, der ihm lt. PZU am 25.11.1997 durch Niederlegung zugestellt wurde. Der hiergegen gerichtete - am 19.1.1998 beim FA eingegangene - Einspruch wurde wegen Nichteinhaltung der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) als unzulässig verworfen. Der Streit ging um die Frage, ob die Bekanntgabe des Bescheides an A wirksam war. A hatte geltend gemacht, sein Vertreter B habe sich im Laufe des – dem Erlass des Bescheides vorausgegangenen – Anhörungsverfahrens mündlich als Bevollmächtigter bestellt. Deshalb hätte der Bescheid an B zugestellt werden müssen; nur dadurch hätte die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt werden können.

 

Der BFH ist der Auffassung, dass eine Verpflichtung der Behörde zur Zustellung eines Bescheides an einen Bevollmächtigten nur dann besteht, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Hat sich dagegen – wie im Streitfall – für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, ohne eine Vollmacht vorzulegen, steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Bescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten zustellt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen muss das FA den Bescheid an den Stpfl. selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten ergibt. Hiernach war im Streitfall die lt. PZU am 25.11.1997 durch Niederlegung bei der Post bewirkte Zustellung des Bescheids an A persönlich rechtswirksam; sie konnte demgemäß die Einspruchsfrist in Lauf setzen. Der am 19.1.1998 beim FA eingegangene Einspruch war deshalb verspätet.

 

 

Verkehrsrecht: Amphetamineinfluss rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis

 (VG Koblenz Beschluss  vom 05. April 2004; Az.: 3 L 882/04.KO)

Ob der Führerschein entzogen werden darf, wenn unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug gefahren wird, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden.

Dem Antragsteller, einem 34-jährigen Mann aus Sinzig, wurde nach einer Überprüfung seines Fahrzeugs auf Veranlassung der Polizei eine Blutprobe entnommen. In dem daraufhin eingeholten toxikologischen Befund stellte das Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz fest, dass der Antragsteller Cannabis (Haschisch oder Marihuana) sowie Amphetamin zu sich genommen habe. Die Kreisverwaltung Ahrweiler entzog dem Antragsteller nach diesem Ergebnis den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er machte geltend, er sei seit März 2003 arbeitslos. Nun habe er aber ab dem 15. April 2004 eine Beschäftigung als Kraftfahrer gefunden.

Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers ab, da die Einziehung des Führerscheins rechtens sei. Der Antragsteller habe Amphetamine konsumiert. Dies führe selbst bei nur einmaligem Konsum dazu, dass er als Fahrzeugführer ungeeignet sei. Sein Hinweis auf berufliche Nachteile rechtfertige keine andere Bewertung. Derartige Folgen seien häufig die Konsequenz des Führerscheinsentzugs und vom Antragsteller angesichts des gebotenen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen.

Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden (Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 13/2004).

 

In der anwaltlichen Praxis gibt es immer Fälle, bei denen die Ermittlungsbehörden aus der Haltereigenschaft schließen, dass der Fahrzeughalter auch identisch mit dem sich bußbar verhaltenden Fahrer sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Das zeigen u.a. die nachstehenden Urteile. Die Versendung eines Anhörbogens nach § 55 OWiG an den Fahrzeughalter, der ihn zum Beschuldigten einer Bußtat macht, kann sogar eine Straftat nach § 344 StGB sein (s. nachfolgend das Urteil des LG Hechingen).

 

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Haltereigenschaft allein – kein Tatindiz

OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluß vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267

NZV 1995, 500 = NZV 1995, 500

Leitsätze:

.......

2. Allein die Tatsache, daß der Betroffene mit demselben Pkw bereits mehrfach Verkehrsverstöße begangen hat, rechtfertigt nicht den Schluß auf seine Täterschaft.«

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt und gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt.

 Nach den Feststellungen soll der in verkehrsrechtlicher Hinsicht vielfach, jedoch nicht einschlägig vorbelastete Betroffene am 10. Oktober 1993 gegen 12.55 Uhr auf der Bundesautobahn A 61 im Bereich der Gemeinde W. als Führer des PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen....... bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h einen Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts zum vorausfahrenden PKW eingehalten haben.

Im Urteil werden darüber hinaus die Vorbelastungen des Betroffenen  im einzelnen mitgeteilt. Daraus ergibt sich, daß er mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen......... im Juni 1992 und im Mai 1993 jeweils wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten war.

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Wagen zur Tatzeit vom Betroffenen gelenkt worden ist, unter anderem wie folgt begründet:

"Der Betroffene hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen ... Es ist auch fest davon auszugehen, daß der Betroffene das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen...... am Tattage geführt hat, da aus dem Verkehrszentralregisterauszug  bzw. den entsprechenden Anlagen zu erkennen war, daß der Betroffene bereits verschiedentlich verurteilt werden mußte wegen mit diesem Fahrzeug begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.

.......

Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (vgl. Senat VRS 82, 358 ). Er ist deshalb auch im Bußgeldverfahren gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil so erschöpfend zu würdigen, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, möglich ist (vgl. Senat a.a.O.; Göhler, 0WiG, 10. Aufl., § 71 Rn. 43 m.w.N.).

Der Tatrichter muß daher für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 631; Senat a.a.O.; VRS 80, 34). Beim Indizienbeweis müssen die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vom Tatrichter gewürdigt werden, damit ersichtlich, daß der Schuldbeweis  schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Betroffenen geprüft worden sind (vgl. BGHSt. 12, 311; Senat a.a.O. und StV 1990, 441; 1986, 12). Es muß erkennbar sein, daß das Ergebnis der Bewertung der Beweisanzeichen nicht lediglich eine bloße Vermutung ist (vgl. BGH NStZ 1986, 373 ; Senat a.a.O.). Schlußfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich nicht mehr als einen (schweren) Verdacht begründen  (vgl. BGH NStZ 1990, 501; 1987, 473, 474; Senat a.a.O.).

Diesen Grundsätzen entspricht die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht. Das Amtsgericht begründet seine Überzeugung von der Täterschaft des (zum Tatvorwurf schweigenden) Betroffenen ausschließlich damit, daß er mit dem PKW, dessen amtliches Kennzeichen....... lautet, bereits in den Jahren 1992 und 1993 zweimal Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe.

Dieses  Indiz allein reicht indes erkennbar nicht aus, um den Betroffenen als Täter zu überführen.

Es gibt keinen Erfahrungssatz, der den Schluß gestatten würde, daß jemand, der mit einem bestimmten Fahrzeug Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, auch bei weiteren Verstößen, an denen dieses Fahrzeug beteiligt ist, dessen Führer gewesen sein müßte.

Wer gleichwohl aus der Identität des Fahrzeugs die Identität des Fahrers  herleiten will, bewegt sich erkennbar im Reich der bloßen Vermutung. Diese Bewertung ist so selbstverständlich, daß sie keiner näheren Begründung bedarf. Verwiesen sei nur auf Firmenfahrzeuge, die mehreren Mitarbeitern zur Verfügung stehen, und auf Privatwagen, die von verschiedenen Familienangehörigen benutzt werden.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Betroffene Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen....... (gewesen) ist, obwohl dem angefochtenen Urteil insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen zu entnehmen sind, würde dieser Umstand als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Betroffenen ebensowenig ausreichen. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847 ; BGHSt. 25, 365 = VRS 48, 107; NJW 1974, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361 ; Bay0bLG, bei Janiszewski, NStZ 1988, 122).

Ist der Halter mit dem Fahrzeug bereits in der Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, so rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt grundsätzlich keine abweichende Beurteilung. Denn einerseits werden selbst Privatfahrzeuge nicht selten von anderen Personen als ihren Haltern geführt (vgl. BGH a.a.O.), andererseits kommen Regelverstöße im Straßenverkehr so häufig vor und sind in ihren Erscheinungsformen so ähnlich, daß selbst Haltereigenschaft und Vorbelastungen zusammen noch keinen rechtlich einwandfreien Schluß auf die Täterschaft des Betroffenen erlauben. Folglich muß der Tatrichter seine Überzeugung, der Halter sei auch gefahren, auf zusätzliche Indizien außerhalb der Haltereigenschaft und der Vorbelastungen stützen. Umstände, die als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Halters verwertbar sind, können sich aus Zeit und Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und den sonstigen Lebensumständen des Fahrzeughalters ergeben (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Solche Zusatzumstände sind im Urteil darzulegen, weil anderenfalls zu besorgen ist, daß der Schuldspruch unter Verletzung des § 261 StPO auf bloße Mutmaßungen gestützt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Da hier Indizien, aus denen die Täterschaft des Betroffenen gefolgert werden könnte, nicht festgestellt worden sind, ist die Beweiswürdigung , die sich allein auf - wenn auch schwerwiegende - Verdachtsmomente stützt, sachlich-rechtlich lückenhaft und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben genannten Grundsätze an die Abteilung des Amtsgerichts, von der das aufgehobene Urteil stammt, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 0WiG).

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts vor Erlaß eines Bußgeldbescheids bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (LG Frankfurt/M)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, daß der Erlaß eines Bußgeldbescheids durch die beklagte Verwaltungsbehörde gegen eine Fahrzeughalterin wegen eines Parkverstoßes willkürlich war und mithin eine Amtspflichtverletzung i.S. § 839 BGB  darstelle, weil die Beklagte nur aufgrund der Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung der Klägerin geschlossen hatte.

Die 4. Zivilkammer führte weiter aus, daß bei einer Kennzeichenanzeige nur dann auf eine Fahrzeugführung des Halters zur Tatzeit geschlossen werden könne, wenn zusätzliche Indizien hierauf hindeuten.

Obwohl dies nicht gegeben war, hatte die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall einen Bußgeldbescheid erlassen.

In diesem Stadium des Bußgeldverfahrens war die Verwaltungsbehörde - so sieht es das Gericht in seiner Begründung - im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens , wo der einfache Tatverdacht ausreicht, der sich aus zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten wie der Haltereigenschaft ergeben kann, gehalten, die v.g. Grundsätze einzuhalten.

Eben um diese Grundsätze einzuhalten und gleichzeitig dem Kraftfahrzeughalter die Verfahrenskosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber die verfassungskonforme Kostenregelung des § 25 a StVG eingeführt.

Hiernach steht der beklagten Verwaltungsbehörde gerade für den Fall, daß der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, die vereinfachte Beendigung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gem. § 25 a StVG zur Verfügung.

Der Erlaß eines Bußgeldbescheids allein aufgrund der Haltereigenschaft jedoch ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind, mißachtet und das Schweigerecht des Halters im Gegensatz zur Kostentragungspflicht gem. § 25 a StVG verletzt wird.

Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts oblag der beklagten Verwaltungsbehörde als Amtspflicht, d durch Bedienstete der Beklagten durch de Erlaß des Bußgeldbescheids  mindestens fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt wurde.

Diese Amtspflichtverletzung verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des Schadens, der vorliegend darin besteht, daß die Klägerin, um gegen den rechtswidrig erlassenen Bußgeldbescheid vorzugehen, einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und sich hierdurch mit einer Zahlungsverpflichtung belastete (LG Frankfurt/Main - 2/4 O 37/96 vom 10.07.96, veröffentlicht in POLIZEISPIEGEL; Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (Ausgabe Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, 11/97).

Im Zusammenhang mit der fehlerhaften Überlegung , dass der Fahrzeughalter schon deswegen einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig sei, weil der Fahrzeughalter ist, steht die Gefahr, eine Straftat zu begehen, wenn "automatisch", ohne ausreichende Sachprüfung ein Anhörungsbogen an den Fahrezeughalter versandt wird, in dem er als Verdächtiger / Betroffener angesprochen wird.

Dies gilt im Übrigen auch für allgemeine Ordnungswidrigkeiten, in denen der Täter unbekannt ist und deswegen beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH, als Verdächtiger / Beschuldigter behandelt wird, weil er Geschäftsführer der GmbH ist.

 

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Zusendung eines Anhörungsbogens an einen Nichtbetroffenen - Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger

StGB § 344 II 2 Nr. 1

Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, von der er weiß, dass diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 II 2 Nr. 1 StGB.

LG Hechingen, Urteil vom 06.06.1984 - 126/83 - NJW 1986, 1823

Aus dem Sachverhalt:

Seit 1979 war der Angekl., ein Regierungsamtmann, der verantwortliche Sachbearbeiter für Bußgeld- und Führerscheinsachen . Eine besondere Ausbildung oder Schulung für die Bearbeitung von Bußgeldsachen hat er nicht erhalten. In dieses Sachgebiet war er indes durch mehrjährige Tätigkeit eingearbeitet. Seine Arbeitsbelastung war durch die jährlich etwa 4000 anfallenden Bußgeldsachen sehr groß. Hinzu kam in der Zeit vom 9. 2. - 21. 6. 1982 die Vertretung des erkrankten Amtsrates F. Am Dienstag nach Pfingsten (1. 6. 1982) erstattete der städtische Vollzugsbeamte M bei ihm Anzeige gegen Unbekannt wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Der Fahrer des PKW habe ihn und seine Frau als Fußgänger am Pfingstsamstag (29. 5. 1982), zwischen 18 und 19 Uhr in S. gefährdet.

Er habe inzwischen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle als Halter des Fahrzeuges den B, Jahrgang 1929, ermittelt. Dieser sei jedoch nicht der Fahrer gewesen. Dessen sei er sich sicher, da er mit dem Fahrer, der unmittelbar nach der Gefährdung zum Halten gekommen sei, gesprochen habe. Es handle sich bei diesem um einen ca. 20 Jahre jungen Mann.

Der Angekl. notierte sich die wesentlichsten Daten über die angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeit nebst Name und Adresse des Halters auf einem Notizblock. Wegen der anderen anstehenden Arbeit kam er nicht sofort zur Veranlassung des verfahrensrechtlich Notwendigen. An einem der folgenden Tage wies er jedoch seine eingearbeitete Stenotypistin an, den zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verwendeten Durchschlagssatz auszufüllen und Bl. 3 desselben mit der vorgedruckten Bezeichnung „Anhörung des Betroffenen zur Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Anzeige“ an den Kraftfahrzeughalter B zu übersenden. Er wurde unter dem Datum „11. 6. 1982“ an B übersandt. Dieses Datum wurde auf Bl. 1 des Durchschlagsatzes, welches den Vordruck zur Aufnahme des Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige enthält, eingetragen. Die weitere Sachbehandlung lief nach einer entsprechenden Anordnung des Angekl. allgemein so ab, dass er nach etwa 2 bis 3 Wochen, sofern der Anhörungsbogen nicht zurückgekommen war, den bereits ausgefüllten Durchschlagsatz dahin ergänzte, dass er mit Bleistift die Höhe der Geldbuße eintrug. Seine Kanzleikraft hatte dann nur noch diesen handschriftlichen Vermerk durch einen maschinenschriftlichen Eintrag zu ersetzen und die Gebühr, die Auslagen usw. sowie den noch offen gelassenen Namen des Betroffenen einzutragen, der mit dem Namen des Kraftfahrzeughalters identisch war, sofern dieser auf einen ihm übersandten Anhörungsbogen nicht geantwortet hatte. Danach ging der Durchschlagsatz wieder über den Schreibtisch des Angekl., der dann den Bußgeldbescheid unterzeichnete.

Das AG Sigmaringen hat den Angekl. am 20. 6. 1983 wegen eines Vergehens der Verfolgung Unschuldiger zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.

Die Berufung des Angekl. wurde verworfen, die Revision hatte Erfolg. Das OLG hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des LG Hechingen zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostenrevision zurückverwiesen. Das RevGer. bemängelte, dass die Ausführungen zur subjektiven Seite unklar  seien. Sie ließen die Möglichkeit offen, dass der Angekl. sich in einem nicht auszuschließenden Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal befunden habe. Da ein solcher den Vorsatz ausschließe, hätte der Angekl. gegebenenfalls freigesprochen werden müssen. Für eine solche Sachgestaltung lasse das angefochtene Urteil allerdings eine Auseinandersetzung damit vermissen, warum dem Angekl. in seiner Stellung, mit seiner Vorbildung, Berufungserfahrung und Intelligenz, ein derartiger Irrtum, der sich schon mit dem Formulartext offensichtlich nicht vereinbaren lasse, nicht widerlegt werden konnte.

Die erneute Berufungshauptverhandlung führte zu der Feststellung, dass der Angekl. den Tatbestand des § 344 II 2 Nr. 1 StGB  absichtlich erfüllt hat.

Aus den Gründen (Hervorhebungen von owiz):

... II ... Der Angekl. wußte, dass der Kfz-Halter B die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen hatte. Damit war ihm auch klar, dass er einen Unschuldigen bezichtigte. Ebenso war ihm bewußt, dass er mit der Zusendung des Anhörungsbogens gegen B ein förmliches Bußgeldverfahren einleitete. Dies wollte er auch. Es kam ihm darauf an, B unter dem Eindruck der konkreten Beschuldigung zu einer Äußerung über den für die Verkehrsordnungswidrigkeit Verantwortlichen zu veranlassen, um so die persönliche Grundlage für den beabsichtigten Bußgeldbescheid zu gewinnen. Zu diesem Vorgehen glaubte er sich unwiderlegbar berechtigt. Er meinte irrigerweise, dazu legitimiere ihn der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 6. 12. 1968 (GABl 1969, S. 17) über die sog. Kennzeichenanzeige , der auszugsweise so lautet:

„3.3

Anhörung des Betroffenen in sonstigen Fällen

3.31

Kann der Betroffene nicht an Ort und Stelle gehört werden und sind seine Personalien nicht bekannt, so ist er auf Grund des amtlichen Kennzeichens des von ihm geführten Kraftfahrzeugs zu ermitteln und schriftlich zu der Beschuldigung zu hören (Kennzeichenanzeige).

3.32

Bei Kennzeichenanzeigen sind in den Formularsatz nach Nr. 3.11 zunächst einzutragen:

 

a) die Feststellungen über die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird,

 

b) Angaben über Zeit und Ort der Begehung der Tat unter näherer Bezeichnung des damit geführten Kraftfahrzeugs,

 

c) die gesetzlichen Merkmale der Verkehrsordnungswidrigkeit und die anzuwendenden Bußgeldvorschriften,

 

d) die Beweismittel.

 

3.33

Der vom Formularsatz zu trennende Anhörungsbogen ist mit den formularmäßig vorgesehenen weiteren Angaben zu versehen und dem Halter des Kraftfahrzeugs zu übersenden. Ist das Kraftfahrzeug von einer Behörde des Landes Baden-Württemberg zum Verkehr zugelassen worden, so wird der Anhörungsbogen über die für die Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde übersandt; in allen übrigen Fällen ist die Anschrift des Halters bei der für die Zulassung zuständigen Verwaltungsbehörde zu ermitteln und der Anhörungsbogen dem Halter unmittelbar zu übersenden ... Die Versendung des Anhörungsbogens ist auf der Urschrift der Anzeige zu vermerken."

B ließ den Anhörungsbogen unbeantwortet. Am 28. 6. 1982 verunglückte der Angekl. und war längere Zeit arbeitsunfähig. Sein Vertreter, Amtsrat F, dem die Angaben des Anzeigeerstatters mangels eines Anzeigeprotokolls oder wenigstens einer schriftlichen Notiz in der Akte nicht bekannt waren, erließ den vorformulierten Bußgeldbescheid, wobei er die Höhe der Geldbuße auf 80 DM festsetzte. Auf den Einspruch von B wurde die Akte dem AG Sigmaringen zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Richter reichte die Akte am 8. 8. 1982 mit der Beanstandung an das Landratsamt Sigmaringen zurück, weder dem Bußgeldbescheid noch den Unterlagen dazu sei die nähere Bezeichnung des Tatortes (Straße) zu entnehmen. (Gleiches galt für die Tagesstunde.)

Außerdem fehlten die ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugen und die Niederschrift über ihre Angaben. Der Angekl. gab den Vorgang am 2. 9. 1982 wieder an das Gericht mit der gewünschten Ergänzung, ohne richtig zu stellen, dass B nicht der Täter sei. Dabei hatte er bei M wegen der gewünschten Tatdaten nochmals rückgefragt. Nach seiner unwiderlegbaren Darstellung erinnerte er sich an die Information zur Person des Verkehrstäters bei der Anzeigeerstattung nicht mehr; möglicherweise sagte auch M nichts mehr dazu. In der Hauptverhandlung wurde B freigesprochen.

III. 1. Der Angekl. behauptet, den aufgedruckten Wortlaut des Anhörungsbogens noch nie durchgelesen  zu haben; die einzelnen Formulierungen seien ihm daher nicht bekannt gewesen. Das hat ihm die Kammer nicht geglaubt. Er war schon seit Jahren der leitende Sachbearbeiter für Bußgeldsachen und hatte nach eigenen Angaben jährlich ca. 4000 Bußgeldbescheide erlassen. Seine berufliche Karriere unterstreicht seine überdurchschnittliche Qualifikation, seine gute Auffassungsgabe und seine Gewissenhaftigkeit in der Sacharbeit. Ohne Kenntnis des Formularinhalts wäre er außerstande gewesen, die einzelnen Bußgeldsachen korrekt zu bearbeiten. Die Lektüre des Anhörungsbogens beanspruchte wenige Minuten. Im übrigen verschaffte ihm schon ein kurzer Blick auf die Überschrift „Anhörung des Betroffenen“ und auf die Eingangsworte: „Sehr geehrter Herr Verkehrsteilnehmer! Sie werden beschuldigt, ... folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben“, zweifelsfrei Klarheit über Sinn und Zweck der Zusendung des Anhörungsbogens .

2. Nicht zu widerlegen war seine weitere Einlassung, er habe sich durch den og. Erlass zur „Kennzeichenanzeige“ berechtigt geglaubt, B den Anhörungsbogen zuzusenden. Zwar lässt die Fassung des Erlasses an sich keinen Zweifel darüber zu, dass nur dann so verfahren werden darf, wenn der Verkehrstäter nicht identifiziert und der Halter des ermittelten Fahrzeuges nicht bereits positiv ausgeschlossen ist. Denn nur dann richtet sich gegen den Halter aus dieser nahen Beziehung zum Fahrzeug ein Anfangsverdacht, der die Einleitung des Bußgeldverfahrens rechtfertigt. Immerhin ist aber konkret denkbar, dass der Angekl. diesen ersten Schritt noch für erlaubt hielt, weil er den Erlass des Innenministeriums auch auf diese Fallgestaltung für anwendbar hielt.

IV. Der Angekl. hat als zur Mitwirkung an einem Bußgeldverfahren berufener Amtsträger auf eine Verfolgung des Kfz-Halters B hingewirkt (vgl. BGHSt 25, 346). Er leitete gegen diesen ein förmliches Bußgeldverfahren ein und sandte ihm den Anhörungsbogen für Betroffene zu. Darin beschuldigte er ihn einer Verkehrsordnungswidrigkeit unter Wiedergabe eines konkret umschriebenen Sachverhaltes. Indes wußte er, dass B die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hatte, also unschuldig war. Damit war ihm auch klar, dass er gegen einen Unschuldigen verfolgend aktiv wurde. dass er von vornherein einen Bußgeldbescheid gegen B nicht erlassen, vielmehr über diesen nur den noch unbekannten Fahrzeugführer ermitteln wollte, stellt das Tatbestandsmerkmal des Hinwirkens auf eine Verfolgung nicht in Frage. § 344 StGB schützt nämlich einen Unschuldigen schon vor diesem ersten Ermittlungsakt.

Auf diese Verfolgungsmaßnahme kam es ihm an. dass Beweggrund für diesen Verfolgungsschritt die Erreichung eines rechtlich zulässigen Endzweckes, nämlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit eines bestimmten Täters zu ahnden, war, ändert an dem Tatvorsatz nichts. Zutreffend hat die StA beim OLG Stuttgart den Vergleichsfall herangezogen, dass ein StA gegen einen Unschuldigen wider besseres Wissen ein förmliches Ermittlungsverfahren in der Absicht einleitet, über die Vernehmung des „Beschuldigten“ den wahren Täter zu ermitteln. Das wäre Verfahrenswillkür, die § 344 StGB strafrechtlich erfasst.

Der Angekl. war allerdings in einem Verbotsirrtum befangen. Er glaubte, der og. Erlass des Innenministeriums vom 6. 12. 1968 legitimiere ihn zu seinem Vorgehen. Damit irrte er über die Reichweite dieses Erlasses, also über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes . Dieser Irrtum war jedoch unschwer zu vermeiden. Das Wesen der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums liegt in dem Erkennen-können der konkreten Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens. Schuld trägt der im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnde, weil er von seinem Können keinen Gebrauch macht und deshalb schon den von der von ihm verletzten konkreten Rechtspflicht ausgehenden Pflichtanruf nicht vernommen hat (Rudolphi, JR 1973, 512 zu 1).

Dementsprechend ist nach gesicherter Rechtsprechung ein Irrtum nur dann unüberwindlich, wenn ein Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens  die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194 (201) = NJW 1952,593). Etwa auftauchende Zweifel darf er nicht einfach zurückstellen, sondern muss sie durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigen (BGHSt 4, 1 (5) = NJW 1953, 431; BGHSt 9, 164 (172) = NJW 1956, 1079). Die dabei aufzuwendende Umsicht und Gewissenhaftigkeit unterliegt strengeren Anforderungen als die Sorgfalt bei Fahrlässigkeitstaten (BGHSt 4, 236 (242) = NJW 1953, 1151). Eigene Prüfungs- und Erkundigungspflich t bestehen nebeneinander. Der Wortlaut des Erlasses des Innenministeriums ist eindeutig, bestimmt und klar gefasst. Die Auslegung, die der Angekl. dem Erlass gab, hielt sich keineswegs mehr im Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten. Seine Fehlinterpretation muss ihm daher vorgeworfen werden. Er ist ein erfahrener Verwaltungsbeamter, der die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden und sich dann in verschiedenen Referaten bewährt hat. Er kennt die Fachsprache im Verwaltungsbereich. Deshalb war er fraglos nicht überfordert, den Erlass richtig zu lesen. Im übrigen stand ihm jederzeit der Rat eines Juristen, des Abteilungsleiters M, zur Seite. Dies hat sowohl der Zeuge M wie der Angekl. selbst bestätigt. Gerade in Bußgeldsachen war der Angekl. erst wenige Monate zuvor aus gegebenem Anlaß von M eingehend darauf hingewiesen worden, dass er bei unberechtigter Verfolgung von Verkehrstätern das Risiko der Bestrafung nach § 344 StGB eingehe. Die Sachprüfung müsse daher sehr gewissenhaft erfolgen. M verfasste sogar unter dem 16. 2. 1982 ein Rundschreiben „An die Bußgeldstelle im Hause“, von dessen wörtlichem Inhalt der Angekl. nach seinem Eingeständnis Kenntnis genommen hat. Dieser Erlass lautet auszugsweise:

„Die Bußgeldverfahren erfordern eine sorgfältige und gewissenhafte Bearbeitung der beim Landratsamt eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Dies gilt für das Landratsamt S. um so mehr, als sich die StA Hechingen in einem Schreiben an das Landratsamt über die Bearbeitungsweise in manchen Verfahren beschwert hat. Wenn diese Beschwerden nach Überprüfung auch haben ausgeräumt werden können, sollte zukünftig unbedingt vermieden werden, Bußgeldbescheide zu erlassen, die in rechtlicher Hinsicht nicht abgesichert sind. Die Bußgeldstelle erfüllt insofern quasi richterliche Funktionen. Die erforderliche gewissenhafte Bearbeitung wird unterstrichen durch § 344 StGB, danach kann strafrechtlich verfolgt werden, wer in einem Bußgeldverfahren mitwirkt und in diesem Zusammenhang absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt ..."

Der Angekl. hätte also sensibilisiert sein müssen, als er den für ihn offenkundig bedenklichen Weg gegenüber B ging. Eine kurze Anfrage bei M hätte zu der eindeutigen Antwort geführt, dass er dies nicht dürfe. Damit wäre er auch im Hinblick auf seine starke Arbeitsbelastung weder zeitlich noch sachlich überfordert gewesen. Der Angekl. ist demnach eines Vergehens der absichtlichen Verfolgung Unschuldiger i. S. des § 344 II 2 Nr. 1 StGB schuldig.

 

Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat schon 1974 den Weg gewiesen, wie Verkehrssünder in rechtlich einwandfreier Weise gerichtssicher überführt werden können (Hervorhebungen von owiz)

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht: Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter , er kann aber ohne allzugroßen Ermittlungsaufwand ermittel werden

BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite 2295 dd - 4 StR 171/74 - Beschluß vom 29.08.74

Vorinstanz: AG Diepholz; OLG Celle

Leitsätze:

»Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur  Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein  privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes  Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur  Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit  geführt habe.

Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den  Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters  können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als  Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters  verwertbar sein.«

Gründe:

Daraus, daß der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder  sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine  ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt  20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS  46, 140). Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter.  Daher läßt sich der für seine Verurteilung wegen einer  Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der  Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter  keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364,  365).

Das bedeutet indessen nicht, daß in jedem Fall umfangreiche  Beweise erhoben werden müßten. Die Aussageweigerung des  beschuldigten Fahrzeughalters zwingt nicht dazu, allen denkbaren,  aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen  Fallgestaltungen  nachzugehen.   So kann z. B. im allgemeinen

die  Möglichkeit, daß der Fahrzeughalter seinen Wagen einem zu ihm  nicht in näherer Beziehung stehenden Dritten überlassen hat, außer  Betracht bleiben, wenn nicht besondere Umstände auf sie hindeuten. 

Ø      Wertvolle Spezialfahrzeuge werden die Halter im allgemeinen  ungern Dritten überlassen (vgl. OLG Hamm JMBlNRW 1973, 233). 

Ø      Ein Arzt wird Wert darauf legen, daß er seinen Wagen ständig für  eilige Krankenbesuche zur Verfügung hat.

Ø      Wichtige Anhaltspunkte  können sich aus Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit ergeben (vgl.  OLG Hamm VRS 46, 143;

Ø      das Fahrzeug wurde zu später  Nachtstunde auf einer Fahrt von einer Gaststätte, in der sich der  Halter mehrere Stunden aufgehalten hatte, zu seiner Wohnung  beobachtet),

Ø      ferner aus dem Beruf des Halters (vgl. OLG Hamm  VRS 46, 293, 295:

Ø      wenn er sich zur Tatzeit üblicherweise mit seinem  Wagen auf dem Wege zur Arbeitsstelle oder nach der Arbeit auf  dem Heimweg befindet)

Ø      sowie aus seinen Familienverhältnissen

Ø      (ob  das Fahrzeug üblicherweise von mehreren Familienmitgliedern  benutzt wird,

Ø      was durch Nachfrage in der Nachbarschaft ermittelt  werden kann).

Auch schriftliche oder mündliche Erklärungen, die der  Betroffene in einem früheren Verfahrensstudium abgegeben hat,  können je nach Lage des Falles gegen ihn verwertet werden,  .  wenn sie widersprüchlich oder mit sonstigen Feststellungen  unvereinbar sind.

Der Senat ist der Meinung, daß sich in der  Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle genügend  Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des die Aussage  verweigernden Fahrzeughalters finden lassen. 

.....

Hinweise:  Bestreiten der Fahrereigenschaft u. Schweigen im übrigen ist keine  Teileinlassung , die zum Nachteil des Betr. verwertet werden darf:  OLG Koblenz (1 Ss 216/80 ) VRS 59, 433 . Ebenso BayObLG v.  28.8. 80 DAR 1980, 375 = NJW 1981, 1385. - zulässiges  Prozeßverhalten darf nicht als Beweisanzeichen verwertet werden:  ebenso OLG Köln (1 Ss 506 Bz/78) VRS 56, 149 . - kein Rückschluß  von Halter- auf Fahrereigenschaft bei Schweigen; OLG Hamburg  (1 Ss 35/80 OWi) VerkMitt 1980, 64 . - OLG Köln v. 28.1.1975, VRS 49,  48, wann der Halter keine Entlastungsbeweismittel  benennt.

Gaststättenrecht: Gaststätte darf nicht als "Swingerclub" genutzt werden

(VG Koblenz Urteil vom 1. April 2004; Az.: 1 K  174/04.KO)

 

Die Kläger, ein Ehepaar, betreiben in den Räumen einer ehemaligen Gaststätte in Wissen einen „Partytreff” mit Gastro- und Thekenbereich sowie Räumen, in denen Paare sexuelle Handlungen vornehmen können. Um an den Partys teilzunehmen, haben die Gäste einen festgelegten finanziellen Beitrag zu entrichten, der derzeit zwischen 50,-- € und 95,-- € beträgt. Nach einer Ortsbesichtigung untersagte die Verbandsgemeinde Wissen die Nutzung der für den Swingerclub genutzten Räume, da hierfür keine Baugenehmigung vorliege.

Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie machten geltend, dass sie keine gewerblichen Interessen mit ihrem Treff verfolgten, sondern lediglich ihren Neigungen nachgingen. Das Nutzungsverbot sei völlig überzogen und widerspreche dem Recht der freien Selbstentfaltung.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Umnutzung einer Gaststätte in einen Partytreff oder Swingerclub um eine Änderung der Nutzung eines Gebäudes handele, was ohne vorherige Baugenehmigung regelmäßig nicht zulässig sei. Zudem würden die Kläger für ihre Veranstaltungen werben und hierbei im Internet darauf hinweisen, dass „Partybeiträge” in Höhe von 50,-- € bis 95,-- € verlangt würden. Bei dieser Sachlage könne von „rein privaten Partys” ohne gewerbliche Interessen keine Rede sein. Im Übrigen läge auch dann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn die Kläger tatsächlich ohne Gewinnerzielungsabsicht handelten. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass die Verbandsgemeinde Wissen den Klägern für die Nutzung der Gaststätte als „Partytreff” offensichtlich eine Baugenehmigung zu erteilen habe. Dies hänge auch davon ab, wie die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich zu beurteilen sei.

Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden (Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz Pressemitteilung Nr. 11/2000)

 

Fälle und Lösungen

Zumessungsgründe für die Ermittlung der Höhe des Bußgeldes (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

Eingangsfall: Im Amtsbereich der Bußgeldsachbearbeiterin Josefa Klug in W-Stadt ist der Gastwirt G immer wieder als "nicht ehrlich" aufgefallen. Er hat schon wiederholt zwei Verstöße begangen:

·         Einen Verstoß gegen § 15 a GewO (durch Nicht - Anbringung des Inhaberschildes),

·         einen Verstoß gegen § 11 Jugendschutzgesetz (durch Nicht-Anbringung des Jugendschutzgesetzes).

Frau Klug  beabsichtigt, wegen des Verstoßes gegen § 15a GewO eine Geldbuße von 250 EUR und wegen der anderen Tat eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR auszusprechen.

Sind diese Geldbußen angemessen?

Sind die „Geldbußen angemessen?“

Eine Geldbuße muss immer aufgrund von bestimmten Tatsachen – inneren und äußeren - „Zumessungstatsachen“ genannt, bestimmt werden. Hierbei müssen keine weitschweifigen Ausführungen gemacht werden. Der Leser muss nur erkennen, was sich derjenige, der die Geldbuße festgesetzt hat, „dabei gedacht hat“ – oder wie in den Urteilen oft zu lesen steht: „Von welchen Erwägungen hat sich der Bearbeiter [das Gericht] leiten lassen“.

·         Die „Bedeutung“ der Ordnungswidrigkeit,

·         der Vorwurf, dem der Täter zu machen ist und

·         seine wirtschaftlichen Verhältnisse

(§ 17 Abs. 3 OWiG) sind gesetzlich vorgeschriebenen Zumessungsgründe für die Höhe der konkret zu verhängenden Geldbuße. Das (allgemeine) Gewicht der Bußtat lässt sich an der Höhe des angedrohten Bußgeldes erkennen. Je höher die angedrohte Geldbuße, desto dringender sieht es der Gesetzgeber, das betreffende Rechtsgut im Interesse (meist) der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen. Die angedrohte Höchstgeldbuße ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen. Der Mittelwert einer angedrohten Geldbuße ist angebracht bei durchschnittlich schweren Fällen. Durchschnittlich leichte Fälle werden dagegen in der „unteren Hälfte“ der angedrohten Geldbuße einzuordnen sein.

Es lassen sich daher folgende Strukturen aufstellen:

Die Höhe der konkret zu verhängenden Geldbuße hängt ab von:

  1. der Bedeutung der Bußtat (abstrakt),
    1. erkennbar an der angedrohten (abstrakten) Höchstgeldbusse,
    2. von der Nähe des gesetzlichen Tatbestandes zu einer Straftat (Beispiele: §§ 11, 12 Abs. 2 JöSchG: Straftat bei „beharrlicher Wiederholung der Bußtat“, zahlreiche Tatbestände des LFBG, die bei Vorsatz Straftaten, sonst Ordnungswidrigkeiten sind),
  2. der Schwere der konkret verwirklichten Bußtat (durchschnittliche Tat, Tat im „unteren Bereich“, Tat im „oberen Bereich“. Tat ist hierbei nicht die „prozessuale Tat“, sondern die Bußtat, für die eine Geldbuße zu verhängen ist, dazu gehört allerdings die Tateinheit nach § 10 OWiG),
  3. der Persönlichkeit des Täters und seine objektive und subjektive Beziehung zur Tat,
  4. seinen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Für die Zumessung der Geldbuße können folgende Einzeltatsachen durchgreifend sein. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend, sie charakterisiert nur einen konkreten Ansatz für die konkret zu verhängende Geldbuße.

Solche speziellen Zumessungstatsachen können sein:

·         Besondere und/oder erschwerende Umstände in der Person des Täters, z. B.:

·         Er hat wiederholt gegen eine bestimmte Bußgeldnorm verstoßen,

·         er ist bereits wegen einer gleichartigen Bußtat mit einer Geldbuße belegt worden,

·         insbesondere aber auch, wenn er trotz Tatentdeckung weiterhin Bußtaten gleicher Art begangen hat,

·         der Grad der Missachtung der Rechtsordnung durch den Täter,

·         die (allgemeine) Häufigkeit gleicharti­ger Verstöße, weil die Geldbuße nicht nur den Täter (Spezialprävention der Strafe), sondern auch andere abschrecken (Generalprävention) soll,

·         die Beweggründe der Tat,

·         die Einsichtsfähigkeit des Täters in das Unrechtmäßige seines rechtswidrigen Verhaltens (nicht zu verwechseln mit dem nicht entschuldbaren Verbotsirrtum!),

·         die Berufstätigkeit des Täters bzw. sein erlernter Beruf,

·         die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens, besonders bei Wirtschaftsbußtaten,

·         die Uneinsichtigkeit des Täters, die darauf schließen lässt, er werde sich von einer niedrigen Geldbuße nicht von weiteren Verstößen abhalten lassen,

·         Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben,

·         seine rechtsfeindliche Einstellung – die sich aus einer oder mehreren der vorgenannten Tatsachen schließen lässt,

·         die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; hierzu gehören sein Einkommen, die Ertragslage seines Unternehmens, seine übrigen Vermögensverhältnisse, etwaige Schulden und deren Art, die Unterhaltsverpflichtungen, der Lebensstil, das Einkommen des Ehepartners, soweit es Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters hat. Keine Bedeutung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringen Geldbußen. Zu diesen werden regelmäßig solche gehören, die weniger als 250.- € („geringe Geldbußen“) betragen (vgl. Brenner, Lexikon des Ordnungswidrigkeitenrechts von A – Z)

Bei geringen Geldbußen müssen daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht ermittelt werden. Sonst sind in der Regel Ermittlungen angezeigt. Beispielsweise dann, wenn die zu verhängende Geldbuße das monatliche Einkommen des Täters erheblich übersteigen würde (dann sollen von Amtswegen Ratenzahlungen gewährt werden, wenn der Täter die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, § 18 OWiG). Dasselbe gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse ungewöhnlich gut oder schlecht sind. So etwa, wenn der Betroffene eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung) begangen hat, ein Mietshaus mit einem aktuellen Verkehrswert von 350.00 EUR besitzt, dennoch aber mit seiner Familie von Sozialhilfe lebt. Ferner grundsätzlich: Bei „Wirtschaftsordnungswidrigkeiten“ – das sind solche, die von einem Kaufmann oder einem sonstigen Gewerbetreibenden begangen werden – ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse immer dann erforderlich, wenn das gesamte bußbare Verhalten ermittelt wird (werden muss): Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 152 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich alle nicht verjährten Ordnungswidrigkeiten aufzuklären und zu ahnden (§ 152 II StPO: „… alle verfolgbaren …“).

Soll eine Geldbuße von mehr als 250 € verhängt werden, so ist eine kurze Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unerlässlich. Andernfalls ist nicht prüfbar, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen im erforderlichen Maße berücksichtigt wurde (§ 17 Abs. 3 OWiG). Es genügt nicht festzustellen, dass der Betroffene verheiratet ist, und dass er einen (bestimmten) Beruf ausübt oder eine Gastwirtschaft betreibt. Daraus allein können keine ausreichenden Erkenntnisse über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen gewonnen werden. Häufig werden Amtsrichter wegen derartiger Aufklärungsmängel gerügt. Die obergerichtliche Rüge bezieht sich zwar nur auf den Amtsrichter. Die Bußgeldstelle sollte aber nicht versäumen, schon im Ermittlungsverfahren der gesetzlichen Verpflichtung nach §§ 46 I OWiG, 160 III StPO nachzukommen und „Tatsachen für die Rechtsfolgen“ zu ermitteln. Andernfalls wird der Richter sich auf die Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verlassen müssen. Wenn der schweigt, wird, der Richter – um eine Rüge seine Kollegen vom Oberlandesgericht zu entgehen - von einem geringen Einkommen ausgehen. Es ist daher vorprogrammiert, dass eine an sich angemessene hohe Geldbuße vom Richter gesenkt wird, weil die Bußgeldstelle bei den Personalien beispielsweise nicht vermerkt hat, dass der Betroffene verheiratet ist, 2 minderjährige Kinder zu versorgen hat und seine Ehefrau nicht berufstätig ist. Der Richter wird sich möglicherweise (er ist dazu nicht verpflichtet) an einer im Strafrecht bekannten Faustregel orientieren: 1/5 des Nettoeinkommens „verbleibt“ für die nicht mitverdienende Ehefrau, je 1/10 bis 1/8 des Nettoeinkommens für jedes Kind. Der Rest „ist das Nettoeinkommen“. Es dient dem Richter als Grundlage für die Bemessung der Geldbuße aus wirtschaftlicher Sichtweise.

Die Feststellungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss zwar nicht im Bußgeldbescheid markiert werden (vgl. § 66 OWiG). Das Ermittlungsergebnis sollte aber in den Akten - am besten als Vorblatt vor dem Bußgeldbescheid -  zusammen mit anderen Ermittlungsergebnissen - dargestellt werden.

Zur Schätzung kann – wenn der Betroffenen keine glaubhaften Angaben macht – zum Beispiel die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums herangezogen werden

Für Gastwirtschaften sieht die Sammlung beispielsweise vor:

Gast-, Speise- und Schankwirtschaften
Gewerbeklassen 55301.0 und 55401.0

Richtsätze für die Jahre 1996 bis 1998

Gewerbeklassen

Rohgewinnaufschlag
auf den Warenein-
satz bzw. Waren-
u. Materialeinsatz

Rohgewinn I
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Rohgewinn II
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Halbreingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Reingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Wirtsch. Umsatz
bis 400.000 DM

156 - 300
203

61 - 75
67

 

30 - 52
42

10 - 32
21

Wirtsch. Umsatz
über 400.000 DM

156 - 300
203

61 - 75
67

 

30 - 52
42

5 - 23
14

Richtsätze für die Jahre 1999 bis 2001

Gewerbeklassen

Rohgewinnaufschlag
auf den Warenein-
satz bzw. Waren-
u. Materialeinsatz

Rohgewinn I
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Rohgewinn II
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Halbreingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Reingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Wirtsch. Umsatz
bis 400.000 DM

150 - 317
213

60 - 76
68

 

30 - 56
43

9 - 33
20

Wirtsch. Umsatz
über 400.000 DM

150 - 317
213

60 - 76
68

 

30 - 56
43

6 - 23
13

Richtsätze für die Jahre 2002 ff.

Gewerbeklassen

Rohgewinnaufschlag
auf den Warenein-
satz bzw. Waren-
u. Materialeinsatz

Rohgewinn I
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Rohgewinn II
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Halbreingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Reingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Wirtsch. Umsatz
bis 210.000 DM

150 - 317
213

60 - 76
68

 

30 - 56
43

9 - 33
20

Wirtsch. Umsatz
über 210.000 DM

150 - 317
213

60 - 76
68

 

30 - 56
43

6 - 23
13

 

(Quelle: Bundesfinanzministerium)

Anmerkungen des BFM zu den Richtsätzen:

Anhand der Richtsatzsammlung kann das Finanzamt Umsätze und Gewinn von Gewerbetreibenden verproben und diese auch gegebenenfalls im Sinne des § 162 AO schätzen. Aus diesem Grund existiert eine umfangreiche Sammlung an Richtwerten, welche nunmehr beim Bundesfinanzministerium online abrufbar ist.

Folgende Punkte zur Gewinn- oder Umsatzermittlung sind unter anderem zu beachten:

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, daß die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

Unter wirtschaftlichem Umsatz – im Sinne der Richtlinien - wird verstanden:

Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf:

Wirtschaftlicher Umsatz

Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen - ohne Umsatzsteuer -, abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:

Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z.B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gast- und Speisewirtschaften, Werbezuschüsse),

Bedienungsgelder sowie

Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:

·         Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,

·         Einnahmen aus Hilfsgeschäften,

·         Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,

·         Einnahmen aus nichtbranchenüblichen Leistungen (z.B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme),

·         Unentgeltliche Wertabgabe,

·         Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG, (bis 31.03.1999)

·         Leistungen an das Personal,

·         Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.

Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so werden die Verkaufspreise für die Bestände an fertigen und teilfertigen Erzeugnissen aus der eigenen Herstellung sowie an angefangenen Arbeiten in der Regel wie folgt ermittelt:

 Herstellungskosten nach § 6 EStG 

+  anteiliger Unternehmerlohn, wenn der Unternehmer an der Fertigung mitgearbeitet hat (der Zuschlag ist nach dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmers zu bemessen) 

+  Zuschlag für die in den Herstellungskosten nicht erfaßten sonstigen Kosten (z.B. allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten), für Risiko und Gewinn (dieser Zuschlag ist ggf. zu schätzen, dabei ist der Fertigungsgrad zu berücksichtigen) 

=  Verkaufspreis bzw. anteilige Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) 

Bestände an fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten werden ebenfalls mit Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.

II Zur Fallfrage

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorstehenden Fall „Geldbuße angemessen?“ an, so kann man zu folgenden Schlüssen kommen – soweit sich aus dem geschilderten Fall Zumessungstatsachen ergeben:

1. Beim Verstoß gegen § 15a GewO beträgt die angedrohte Höchstgeldbuße 1.000 EUR. Die von Frau Klug vorgesehene konkret zu verhängende Geldbuße soll sich auf ein Viertel dieses Höchstbetrages belaufen. Bei einem wiederholten Verstoß oder gar Verstößen, erscheint eine solche Geldbuße durchaus angemessen, vielleicht eher zu niedrig.

2. Beim Verstoß gegen § 11 Jugendschutzgesetz beläuft sich die angedrohte Geldbuße nach § 12 Jugendschutzgesetz auf 15.000 EUR. Wenn man hier ebenfalls von einem Viertel des Höchstbetrages ausgeht, so errechnet man rund 4000 EUR. Auch diese Geldbuße erscheint angemessen. Dies besonders im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber für besonders schwere Fälle (vgl. § 12 Abs. 4 JöSchG) sogar Freiheitsstrafen angedroht hat.

Als Zumessungstatsachen können, soweit sich diese aus dem geschilderten Sachverhalt erschließen lassen, angeführt werden:

·         Der Täter hat wiederholt (wie oft?) gehandelt,

·         er hat eine Vorbuße (er hat wie viele Vor-Geldbußen?),

·         er ist uneinsichtig,

·         aus seinem Verhalten spricht Rechtsfeindlichkeit,

·         sein bisheriges Verhalten grenzt bereits an das strafbare Verhalten im Sinne von § 12 Abs. 4 Jugendschutzgesetz,

·         sein monatliches (familien - bereinigtes) Nettoeinkommen wurde zu seinen Gunsten auf 2000 EUR monatlich geschätzt.

Sinnvoll bei der Ahndung der Tat nach § 11 Jugendschutzgesetz wäre, in einem Anschreiben zum Bußbescheid den Betroffenen daraufhinzuweisen, dass er beim nächsten Wiederholungsfall damit rechnen muss, dass die Bußgeldstelle die Sache an die Staatsanwaltschaft übersenden wird. Die Staatsanwaltschaft wird dann zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Ziff. 2 (Begehung der Ordnungswidrigkeit(en) aus Gewinnsucht oder aber - auch das ist ausreichend und leichter zu beweisen - bei beharrlicher Wiederholung der Tat).

Zur Beharrlichkeit im Sinn des Gewerberechts hat sich der Bundesgerichtshof in der nachstehenden Entscheidung geäußert (BGH vom 25.02.1992,  5 StR 528/91 - NStZ 1992, 594 = wistra 1992, 184):

·         Für eine beharrliche Wiederholung muß keine abgeschlossene Vortat eines Dauerdeliktes vorliegen.

·         Setzt jemand ein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann darin auch eine beharrliche Wiederholung von Verstößen gegen das Gewerberecht vorliegen.

Legt man die Ziff. 2 des BGH - Urteils eng aus, so liegen beim Betroffenen bereits die Voraussetzungen einer Straftat vor (darüber lässt sich jedoch streiten).

Im vorliegenden Falle wird man wohl nicht zum Ergebnis kommen können, dass eine Gewinnabschöpfung möglich ist. Ausnahme: Es könnte nachgewiesen werden - ausgeschlossen ist das nicht - daß die Nichtaushängung des Jugendschutzgesetzes dazu geführt hat, dass jugendliche Gäste die Gastwirtschaft besucht und dort Geld ausgegeben haben, Jugendliche, denen der Zutritt aufgrund des Gesetzes verboten war (Abschöpfung nach § 17 IV OWiG, ggf. Verfall nach § 29a OWiG)

Verfahrensrechtlich ist hier zu beachten, dass zwischen dem Verstoß gegen die GewO und dem JöSchG keine Tateinheit vorliegt, sondern Tatmehrheit. Es ist daher richtig, dass Frau Kluge zwei Geldbußen verhängen wollen. Allerdings wird man davon ausgehend müssen, dass es sich bei den Taten jeweils um Dauerdelikte handelt und - was wichtiger ist – um eine prozessuale Tat. Dies verlangt, dass die Geldbußen in einem einzigen Verfahren - in einem einzigen Bußgeldbescheid - verhängt werden. Das ist zwar hier fast selbstverständlich, soll aber dennoch erwähnt werden.

Nachfolgend die Entscheidung des BGH, die deutlich macht wie wenig  zur Begründung der Beharrlichkeit erforderlich ist. Die Strukturierung und Markierung ist durch mich erfolgt.

III

BGH -  v. 25.02.1992 - 5 StR 528/91 - NStZ  1992, 594: Beharrlichkeit der Zuwiderhandlung - GewO § 148

Wird die zugrunde liegende Dauerordnungswidrigkeit trotz einer Abmahnung der zuständigen Behörde unverändert in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens fortgesetzt, so muß darin kein neuer Tatentschluss liegen, der das abgemahnte vorangehende Verhalten zu einem selbständigen Dauerdelikt im Sinne einer in sich abgeschlossenen Vortat macht.

Dennoch kann in einem solchen Fall in der Fortsetzung des ordnungswidrigen Verhaltens - z. B. wie hier durch Fortführung eines verbotenen Gewerbebetriebes - eine beharrliche Zuwiderhandlung gegen die Normen der Gewerbeordnung liegen (Leitsätze vom Verfasser; die Entscheidung kann auf der WebSite:  http://www.recht-find.de/beharrlichkeit.htm („Urteile - Beschlüsse / Beharrlichkeit) nachgelesen werden).

(von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken)

 

Nachgelesen

Verfahrensrecht: Es geht doch: Ein fast vorbildlicher Zeugenfragebogen

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Zeugenfragebogen

SPRECHZEITEN:   MO-FR  8.00-12.00

MI   14.00-17.30 WEITERE   BANKVERBINDUNGEN: VOLKSBANK  

B###################

 

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,

DER  FÜHRERIN/DEM   FÜHRER  DES   LKW,   ##-#Y   685

WIRD  VORGEWORFEN,   AM   04.12.2003,   UM   13.49   UHR   IN

######,   #####   STR  VOR  HNR   19

FOLGENDE   ORDNUNGSWIDRIGKEIT(EN)   NACH   §   24   STVG  BEGANGEN  ZU  HABEN:

SIE  PARKTEN   IN  EINEM  FUßGÄNGERBEREICH,   DER  DURCH  ZEICHEN   (<239/242/

243>)   GESPERRT  WAR.

§   41   ABS.   2,   §   49   STVO;   §   24   STVG;   144   BKAT

ZEICHEN   242/243

AUF  GRUND   DER   FESTSTELLUNGEN  KOMMT   DIE  HALTERIN  ODER  DER  HALTER   FÜR DEN  VORGENANNTEN  VERSTOß   ALS   VERANTWORTLICHE   FAHRZEUGFÜHRERIN   ODER VERANTWORTLICHER   FAHRZEUGFÜHRER  NICHT   IN  BETRACHT.

ZUR  ERMITTLUNG   DER  BETROFFENEN   PERSON  WERDEN   SIE   DAHER  ALS   ZEUGIN   ODER ZEUGE   GEHÖRT  UND  GEBETEN,   DEN  NAMEN  UND  DIE   ANSCHRIFT   DER   FAHRZEUG­FÜHRERIN  ODER   DES   FAHRZEUGFÜHRERS   AUF  DER  RÜCKSEITE   DIESES   SCHREIBENS ANZUGEBEN.

 Ihre Rechte und Pflichten als Zeugen finden Sie auf Seite 2

 

BITTE   SENDEN  SIE   DEN  FRAGEBOGEN   INNERHALB   EINER  WOCHE   NACH   ZUGANG DIESES   SCHREIBENS   AN  DIE  OBEN  GENANNTE   DIENSTSTELLE   ZURÜCK,   SELBST WENN  SIE  VON   IHREM   ZEUGNIS-/AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT   GEBRAUCH  MACHEN. SIE  VERMEIDEN  DADURCH  WEITERE   ERMITTLUNGEN.

AUF   DIE  RÜCKSENDUNG   DES   FRAGEBOGENS   KANN  VERZICHTET  WERDEN,   WENN  DAS AUF   DEM  BEIGEFÜGTEN   ZAHLUNGSVORDRUCK   ANGEBOTENE  VERWARNUNGSGELD  VON DER  VERANTWORTLICHEN   FAHRZEUGFÜHRERIN  ODER  DEM  VERANTWORTLICHEN   FAHR­ZEUGFÜHRER   INNERHALB   EINER  WOCHE   GEZAHLT  WIRD.

SOWEIT   ES   SICH  UM  EINEN  HALT-   ODER  PARKVERSTOß   HANDELT,   KÖNNEN  DER HALTERIN  ODER  DEM  HALTER  DES   KFZ.   DIE  KOSTEN  DES   VERFAHRENS   AUFERLEGT WERDEN,   WENN  DESSEN  FÜHRERIN  ODER  FÜHRER  NICHT   ERMITTELT  WERDEN  KANN (§   25   A   STVG).  

SIE   ERHALTEN  HIERMIT   GELEGENHEIT,   SICH  AUCH  HIERZU INNERHALB   EINER  WOCHE  AB   ZUGANG   DIESES   SCHREIBENS   ZU  ÄUßERN.

Es sollte m.E. der Hinweis gemacht werden: Hier besteht keine Aussagepflicht, auch kein Verweigerungsrecht, denn es handelt sich nicht um eine Bußgeldverfahren. Es ist allerdings problematisch die Zeugepflicht und den Hinweis auf § 25a StVG mit der Zeugenpflicht zu kombinieren. Das Rechtsproblem ließe sich m.E. dadurch lösen, dass man den Hinweis wegläßt (wohl die 2. beste Lösung) oder dass man dem Hinweis anfügt: Ich verzichte auf Ihre Angaben als Zeuge(in), wenn Sie mit der Regelung des § 25a StVG einverstanden sind.

 

Schriftliche Äußerung zu umseitigem Sachverhalt

(Bitte vollständig und leserlich auffüllen)

Angaben zur Sache (Pflichtangaben)

(Zeugen-) Belehrung.

Es fehlt der Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Zeugen, ferner dass ihm ein Ordnungsgeld droht, wenn er ohne Rechtsgrund die wahrheitsgemäße Zeugenauskunft verweigert.

 

Nach § 46 Abs 1 Ordnungswidrigkeltengesetz i V m §§ 52 ff Strafprozessordnung können Sie Angaben zur Sache nur dann verweigern, wenn Sie m einem Angehorigenverhaltnis zu der Fahrzeugfuhrerm oder dem Fahrzeugfuhrer stehen, d h mit ihr oder mit ihm verlobt [Anmerkung: Verlobt muss man zur Zeit der geforderten Zeugenaussage noch sein (vgl. BGH NJW 1980, 67 ff] oder verheiratet sind oder verheiratet waren, in gerader Linie verwandt (dies trifft zu bei Ihren Eltern, Kindern, Großeltern, Enkeln, Urgroßeltern, Urenkeln) oder durch Annahme an Kindes statt verbunden sind oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt (dies trifft zu bei Ihren Geschwistern, Nichten, Neffen, Tanten und Onkeln) oder bis zum zweiten Grad verschwägert (dies trifft zu bei den Eltern. Groß­eltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkeln und Urenkeln Ihres Ehepartners sowie bei Ihren Schwägern und Schwager­innen) sind oder waren.

Es fehlt der Lebenspartner nach § 52 Absl. 1 Ziff. 2a, allerdings Lebenspartner nur nach § 1 Aus. 1 LpartG.

 

Außerdem können Sie die Auskunft verweigern, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen wurde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs 1 Strafprozessordnung)

Sollten Sie der Bitte um Benennung der Fahrzeugführerm oder des Fahrzeugfuhrers nicht entsprechen, obwohl Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden.

Da die Bußbehörde Rechtspflicht hat, Ordnungsgeld zu verhängen, ist auch darauf hinzuweisen, damit sich der Zeuge auf die Rechtsfolgen einstellen kann (s.o.)

 

Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gefuhrt hat, kann der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.

Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch

Hier muß hingewiesen werden, das das Zeugnisverweigungsrecht benannt (§ 55 StPO oder § 52 StPO) und glaubhaft gemacht wird (§ 56 StPO).

Es müßte der Zeuge auch darauf hingewiesen werden, das er Anspruch auf Zeugenentschädigung nach dem JVEG hat.

Ich sage wie folgt aus:

Das Fahrzeug wurde zur —  Tatzeit gelenkt von:

Bitte zutreffendes ankreuzen

 

Das Fahrzeug war zur Tatzeit überlassen  worden an:

 

(eine sinnvolle Vorgabe: denn wie soll der Zeuge wissen (!), wer die Bußtat tatsächlich begangen hat?)

 

 

Vorname(n)

 

 

Familienname

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

PLZ und Wohnort

 

 

Geburtsdatum

 

 

Geburtsort

 

 

Geburtsname

(wenn abweichend vom Familienname)

 

 

 

 

Gegebenenfalls ergänzende Angaben

 

 

Ich versichere, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

 

Eine überflüssge Formulierung. Der Zeuge wurde in seiner Belehrung schon auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen. Diese Formulierung klingt wie eine „Vereidigung“ in Form einer Eidesstattlichen Versicherung, die allerdings unzulässig wäre).

 

Bitte zurücksenden an

Lebensmittelrecht: Vorsicht Eisdieler-Besitzer: Die Kontrolleure kommen -

Eis-Tester jagen Salmonellen Lebensmittelkontrolleure des Stadtverbands nehmen in den kommenden Wochen Eishersteller, Eiscafés und fahrende „Eismännchen“ unter die Lupe. Im vergangenen Jahr wurden 250 Proben genommen. Damit wir bedenkenlos schlecken können, wird Eis kontrolliert. Stadtverband.  

In den kommenden Wochen und Monaten wird das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Stadtverbandes Saarbrücken wieder der Herstellung und dem Verkauf von Speiseeis ein besonderes Augenmerk widmen. Dies teilt der Stadtverbandsbeigeordnete Kurt Wahrheit mit. Im Rahmen der bereits angelaufenen Sonderaktion „SpeiseeisÜberwachung“ werden in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz alle Speiseeishersteller, Eiscafés und auch die fahrenden Eisverkäufer in den Städten und Gemeinden des Stadtverbandes – besonders in Saarbrücken – überprüft. Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure des Stadtverbandes, so Kurt Wahrheit, achten dabei besonders auf die Einhaltung der Hygienevorschriften in den Produktions- und Verkaufsräumen. Sie prüfen aber auch, was die Händler und Hersteller für die Hygiene in den Räumen und die Gesundheit ihres Personals tun. Aber auch die Verwendung ordnungsgemäßer Rohstoffe und Zutaten und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften beim Straßenverkauf werden kontrolliert. Der Stadtverbandsbeigeordnete erklärt: „In den Betrieben und aus Verkaufsfahrzeugen werden Proben erhoben, die dann von den Lebensmittelsachverständigen des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen untersucht werden.“ Die Schwerpunktaktion solle in besonderem Maße dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen und dazu beitragen, dass nur einwandfreies Speiseeis angeboten wird. Sowohl die Hersteller, deren Produkte beanstandet werden, als auch die Fahrer von Eisverkaufsfahrzeugen, die einschlägige Vorschriften nicht beachten, müssten mit der Einleitung von Bußgeldverfahren oder Verwarnungen rechnen. Kurt Wahrheit: „Im Rahmen der im vergangenen Jahr durchgeführten Sonderaktion wurden im Stadtverband etwa 250 Einzelproben erhoben, von denen eine ganze Reihe beanstandet werden mussten. Salmonellen, Listerien oder andere krank machende Keime wurden jedoch in keiner der untersuchten Proben festgestellt.“  (Quelle: Saarbrücker Zeitung 22.4.2004)

Lebensmittelrecht: Mangelnde Transparenz bei der Lebensmittelkontrolle kritisiert

Mangelnde Transparenz bei der Lebensmittelkontrolle und deren Ergebnissen beklagt die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/2807) auf eine Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (15/2699). Dies gelte für die von den Bundesländern ergriffenen Maßnahmen untereinander wie auch gegenüber dem Bund.
Wie sie weiter ausführt, liegen ihr keine ausreichenden Daten über die Überwachungsaktivitäten in den Bundesländern vor, um die Situation der Lebensmittelkontrolle in Deutschland abschließend zu beurteilen. Nach dem Grundgesetz sind die Bundesländer für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit zuständig.

Die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über die Einstufung von Betrieben in Risikokategorien und damit über die Häufigkeit der Kontrollen sollte bei wissenschaftlich ausgebildetem Personal liegen, nicht bei den Lebensmittelkontrolleuren vor Ort.

 Diese Auffassung vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Liberalen mit Blick auf eine vorangegangene Anhörung zur Lebensmittelkontrolle und -sicherheit. Angesichts der Globalisierung des Handels und im Kontext der europäischen Rechtsentwicklung habe die Komplexität bei den Überwachungsaufgaben deutlich zugenommen.

 Die Regierung möchte für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit bundesweit eine Mindestbetriebskontrollfrequenz (Quelle: Pressedienst Deutscher Bundestag)

 

Leser fragen:

Leser H. aus P. fragt: Knöllchen für US-Truppenangehörige?

Ich bin bei der Suche nach einem Verkehrsrechtlichen Problem bzw. einer Frage auf ihre Seite gestoßen und denke sie können mir behilflich sein.

Ich bin seit sehr kurzer Zeit in Heidelberg unterwegs und stelle fest, dass hier  die Angehörigen der Stationierungskräfte mit HK Ad und AF Kennzeichen durch die Polizei bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht verwarnt wird. Sind die Angehörigen der amerikanischen Armee von der Stvo und der StvZo befreit und wo kann ich im Gesetz etwas darüber finden.

Danke für ihre Bemühungen und Antwort

 

Antwort:

Die Sache ist etwas zu kompliziert, um sie in wenigen Sätzen abzuhandeln. So bestehen unterschiedliche Regelungen für amerikanische, britische, kanadische und französiche Truppenangehörigen, die in Deuschland stationiert sind. Da es sich nach Ihrer Anfrage offenbar um US-Fahrzeuge handelt gilt grundsätzlich - derzeit -, dass die US-Behörden die Erteilung von Verwarnungen Ihrer Truppenangehörigen bislang nicht als Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit angesehen haben. Die Folge: Es können Verwarnungen erteilt werden, auch wenn sich der Fahrzeugführer im Dienst befinden sollte. Wenn keine Verwarnungen ausgesprochen werden sollen, sondern ein Bußgeldverfahren durgeführt werden müßte (keine geringfügige Owi), dann sieht das amerinkanische Strafrecht dafür keine strafrechtlichen Sanktionen vor - wenn die Verkehrsordnungswidrigkeiten außerhalb des Dienstes begangen werden: Delikte im Dienst können also nach deutschen Recht nicht geahndet werden, private dagegen schon.

Das Gesetz: NATO – Truppenstatut (NTS) mit Zusatzvereinbarungen

Mfg

Brenner

Leserfragen: Bußgeld, obwohl Auto ordnungsgemäß geparkt?

ich habe heute einen Hinweis auf der Seite www.recht-find.de zu einem Problem gefunden.

Ich hoffe, Sie können mir noch einen kurzen Hinweis auf ein weitergehendes Detail geben, das mit dem Abschleppen eines korrekt geparkten Fahrzeugs einhergeht.

Mein Auto wurde (wie auch div. andere Fahrzeuge) ohne einen Hinweis durch spontanes Aufstellen von Halteverbotsschildern abgeschleppt, bevor zu einer unangekündigten Fahrbahnmarkierung angesetzt wurde, bei welcher "mein" Parkstreifen einer Umlegung der Verkehrsführung weichen mußte.

Nach meinem Empfinden habe ich keine Ordnungswidrigkeit begangen.

Die Abschleppkosten wurden mir, da es wohl auch die Behörde so sah, nicht in Rechnung gestellt.

Nun bekomme ich jedoch einen Monat später eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld.

Versucht die Behörde bei denjenigen, denen Stellungnahmen zu umständlich sind, ihre Einnahmen zu erhöhen oder ist das tatsächlich rechtens? Läßt sich der "atypische Fall" auch auf die Ordnungswidrigkeit zu übertragen?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Zum Thema: Verkehrsrichtig geparkt, abgeschleppt , Kostenbescheid Ein solcher "typischer Fall" hätte auch ohne Hochwasser vorgelegen, wenn zuständige Behörde 3 Tage vor Rückkehr des Herrn Meyer das Aufstellen von Halteverbotsschilder angekündigt hätte. Ob Herr Meyer die angekündigte Maßnahme gekannt hätte oder nicht spiele hierbei keine Rolle (so VGH Kassel, Urteil vom 20.08.1996   11 UE 284/96).

Der VGH Mannheim (Urteil vom 17.09.1990, Az  1 S 2805/89; NJW 1991, 1698) hielt in einem ähnlich gelagerten Fall sogar die Ankündigung von 2 Tage für eine angemessene Frist.

Ein "atypischer Fall" läge beispielsweise vor, wenn ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug wegen eines Wasserrohrbruchs hätte entfernt müssen.

In einem solchen Fall muss die Abschleppkosten die Polizei, d.h. der Steuerzahler aufkomme.

Antwort :

Ein Verwarnungsgeld setzt eine Bußtat voraus. Diese wiederum verlangt :Tatbestandsmäßigkeit + Rechtswidrigkeit + Schuld (vgl. § 1 I OWiG). Der objektive Tatbestand (Stehen im Halteverbot) liegt zwar vor. Zum objektiven Tatbestand gehören jedoch zwingend auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Das sind Vorsatz (Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale) oder Fahrlässigkeit (= objektiv ( !) sorgfaltswidriges Verhalten, obschon ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage des konkreten Täters sich anders verhalten hätte und ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage des konkreten Täters in der Lage gewesen wäre, den Erfolg [= objektiven Tatbestand] vorausgesehen hätte). Hinzu kommen muß – im Allgemeinen ist das kein Problem, aber im vorliegenden Falle schon -, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Zeitpunkt des rechtswidrigen Verhaltens hätte vorliegen müssen. Was nach dem Verhalten (hier Abstellen des Fahrzeuges an der « Parkstelle » kann das Schicksal Ihrer « Tat » nicht mehr beeinflussen. Es gibt keinen « dolus subsequens » (= Wissen nach der Tat oder – analog – wissen müssen), der das subjektive Tatbestandsmerkmal nachträglich der Tat hinzufügt.

In Ihrem Fall haben Sie das Auto abgestellt, als Sie dies durften, es also rechtlich erlaubt war. Sie haben sich also nicht bußbar gemacht, Sie haben überhaupt keinen Rechtsverstoß begangen. Dass die «Dinge» sich später – durch das Aufstellen der Haltverbotsschilder – anders entwickelten, ist Ihrem Falle unbeachtlich. Es gibt keine «nachträgliche«, Ihnen zurechenbare Fahrlässigkeit (s. oben « dolus subsequens »).

Ausnahme : Vorwerfen könnten man Ihnen nur dann einen Verkehrsverstoß, wenn Sie im Zeitpunkt des Abstellens Ihres Fahrzeuges von der geplanten Halteverbotszone (den Markierungsmaßnahmen) gewußt hätten oder hätten wissen müssen (wenn es z.B. in der Zeitung gestanden hätte, bevor Sie Ihr Fahrzeug abstellten).

Es fehlt also schon am Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Daher wurde die Beschuldigung, Sie hätten eine Ordnungswidrigkeit begangen, zu Unrecht erhoben. Würden Sie die Verwarnung ablehnen und die Bußgeldstelle würde einen Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen, wäre dies möglicherweise der Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Strafgesetzbuch).

Leser der owiz fragen: Zeugengebühren, müssen die gezahlt werden?

Sehr geehrte Redaktion,

aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwarngeldbereich wurde der Fahrzeughalter (eine Autovermietungsfirma) angehört.

Mit der Auskunft darüber, wem das Fahrzeug übergeben wurde, beantragte die Firma unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG Stuttgart vom 13.01.2004 / 8 OWi 2273/03, eine Zeugenentschädigung. In der langgjährigen Praxis ist eine derartige Forderung hier bislang einmalig.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird oftmals erst der Fahrzeughalter mit dem Tat­vorwurf konfrontiert. Meistens handelt es sich dabei um eine natürliche Person. Aufgrund der gegebenenfalls geringfügigen Mitwirkung des Fahrzeughalters steht Ihm unserer Meinung nach keine Zeugenentschädigung zu.

Angenommen, die Zeugenentschädigung im oben genannten Fall sei berechtigt, wäre diese dann auch so zutreffend für die natürliche Person?

Wie ist Ihre Rechtsauffassung?

Antwort:

I

Die Firma AVIS hat selbstverständlich recht mit ihrer Forderung. Jeder Zeuge ist auf seinen Antrag [1] hin § 15 I JVEG zu entschädigen, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich auf die Zeugenentschädigung. Wenn Sie in meinen - was ich vermute - OWiG - Seminaren gewesen sind, so werden Sie sich vielleicht erinnern, dass ich bei fast jeder Gelegenheit, die sich im Gespräch mit den Hörern bot, auf diesen Umstand hingewiesen habe. Es ist ja auch selbstverständlich: Warum soll der Zeuge für die staatlichen Ermittlungsorgane umsonst tätig sein? Dies gilt für alle Fälle, in denen sie - wie von mir immer wieder in Seminaren  empfohlen - statt eines unerlaubten Anhörungsbogens einen Zeugenfragebogen übersenden (z. B. bei Kennzeichenanzeigen oder in den Fällen, in denen juristische Personen oder andere Unternehmensformen im Sinne des § 30 OWiG als Zeugen befragt werden - müssen).

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen der Bürger einem "Aufopferungsanspruch" unterliegt. Dazu gehören aber nicht die Fälle, die unter das Zeugenentschädigungsgesetz fallen. Sie finden im Übrigen bei Göhler Randziffer 96 ff zu § 59 OWiG die entsprechenden Ausführungen und detaillierte Hinweise. Ich darf Sie insbesondere auf die Randziffer 96 hinweisen und die Besonderheiten, die - möglicherweise (ich habe dies nicht nachgeprüft) noch in ihrem Bundesland gelten - hinweisen.

Sie müssten, falls dies nicht geschehen sein sollte, auch dafür Sorge tragen, dass ein entsprechender Haushaltstitel bei Ihrer Behörde eingestellt wird.

Grundsätzlich ist die Zahlung einer Zeugenentschädigung allerdings kein materieller Schaden für die Ermittlungsbehörde. Denn nach § 107 Abs. 3 Ziff 5 OWiG gehören Zeugenentschädigung zwingend zu den Auslagen, die vom Betroffenen zu erheben sind.

Bei der Gelegenheit darf ich Sie (weil nach  meiner Seminarerfahrung diese Rechtsvorschrift noch immer reichlich unbekannt ist - übrigens in West und Ost) auf § 107 Abs. 3 Ziff. 6c  OWiG hinweisen: Die dort beschriebenen Ermittlungskosten sind ebenfalls zwingend dem Betroffenen aufzuerlegen. Sie werde wohl seltener bei der Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, häufiger aber bei Ermittlungen im (Buß-) Baurecht und auf dem Gebiet der Schwarzarbeit.

II

Nun weist Ihr Fall jedoch eine Besonderheit auf: Sie haben der Zielsetzung nach ein „Verwarnungsverfahren“ eingeleitet. Im Rahmen des Verwarnungsverfahrens (§ 56 OWiG) ist aber eine Zeugenvernehmung nicht vorgesehen. Das Verwarnungsverfahren geht davon aus, den Verkehrssünder an Ort und Stelle anzutreffen oder zumindest „sein“ Auto, um dort das „Knöllchen“ anzubringen. Trifft keine der beiden Voraussetzungen zu, bringt das Verwarnungsverfahren erhebliche Schwierigkeiten für die Bußgeldbehörde. Wie sich aus § 56 III OWiG ergibt, dürfen keine Gebühren und Auslagen im Verwarnungsverfahren erhoben werden. Sie entstehen aber nach § 59 OWiG i.V.m. JVEG.

Sie würden also auf Ihren Kosten (Zeugenentschädigung) „sitzen“ bleiben, wenn Sie – wie im vorliegenden Fall geschehen – den wahren Fahrer / Täter über den Halter als Zeugen ermitteln (lassen). Das aber ist rechtlich nicht zulässig. Der Grund dafür liegt im § 107 III OWiG: Dort steht: „Als Auslagen werden erhoben….“. Es heißt nicht etwa: „Kann“ oder „soll“ erhoben werden, sondern das „werden“ ist gleichzusetzen mit „ist“ bzw. „sind“. Schalten Sie einen Zeugen ein, der auf seine Zeugenentschädigung nicht verzichtet, müssen Sie den Betroffenen mit der Zeugenentschädigung belasten.

Daher haben Sie in Ihrem Fall  m.E. in Wirklichkeit kein Verwarnungsverfahren im „engeren Sinn“, sondern ein „normales“ Bußgeldverfahren eingeleitet (der Sache nach: Gegen Unbekannt). Das muss auch als solches durchgeführt werden. Sie können zwar das Bußgeld in Höhe des Verwarnungsgeldes festsetzen. Für den Betroffenen kommen jedoch noch die Zeugengebühren, die Zustellungsgebühren für den Bußgeldbescheid, die „Geldbuße-Gebühr“ nach § 59 I OWiG. Der Betroffene, der – wie im vorliegenden Fall – erst ermittelt werden muss, steht also finanziell wesentlich schlechter da, als der Täter, der „vor Ort“ angetroffen wird, wenn gegen ihn im Bußgeldverfahren vorgegangen wird (werden muss). Er müßte beispielsweise zahlen: 10 € Geldbuße + 15 € Zeugengebühren + 12,50 € Gebühr nach § 59 I OWiG + Zustellgebühr von 11,00 €. Hinzu kommt, das die Wahrscheinlichkeit, das gegen einen derartigen Bußbescheid Einspruch eingelegt wird, erheblich steigen wird. All das widerspricht jedoch der Absicht des Gesetzgebers, geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten – wie z.B. einfache Parkverstöße – „preiswert“ und ohne Ermittlungsaufwand zu erledigen. Daraus folgt weiter, dass die Gerichte mit Bagatellfällen belastet würden.

Um aus dieser „Zwangslage“ herauszukommen, gibt es m.E. nur 2 Möglichkeiten:

1) Sie teilen dem Fahrzeughalter (in diesem Falle ausdrücklich nicht als Zeugen) mit, dass Sie den Fahrer nicht ermitteln können, ohne dass „ein unangemessener Aufwand“ entstehe, nämlich die Zeugenentschädigung. Ist die Fahreridentität aber nur mit unangemessenem Aufwand möglich, so kann das Bußgeldverfahren „gegen Unbekannt“ eingestellt und gegen den Halter der Kostenbescheid nach § 25 a StVO erlassen werden (vgl. Göhler Rz 2 ff – insbesondere Rz 8 - vor § 109). Ich würde dann noch den Hinweis anbringen, dass für den Fall, dass der Halter Angaben macht, die zur Ermittlung des Täters / Fahrers führen, keine Zeugenentschädigung anfällt: Die Auskunft ist freiwillig und erfolgt nicht in der Eigenschaft als Zeuge, daher ist das JVEG auch nicht anwendbar. Auch § 17a JVEG (= Entschädigung Dritter) findet keine Anwendung. Denn die Bußgeldstelle forscht nicht nach Beweisen (Suche nach dem wahren Täter). Falls der Fahrzeughalter den Namen des Täters preisgibt, dann tut er es, um sich aus der „Halterhaftung“ des § 25a StVG zu befreien. Ein Fall der Unbilligkeit (§ 25a I S. 2 StVG) liegt m.E. daher nicht vor. Der gewerbsmäßige Autovermieter darf rechtlich nicht besser gestellt werden als ein Nicht-Unternehmen, nur weil er den „Auto-Entleiher“ nicht so gut kennt wie der private Fahrzeughalter.

2) Sie schicken an den Halter den Zeugenfragenbogen wie bisher, machen jedoch folgenden Zusatz:

„Die  dem der Bußgeldstelle unbekannten Fahrer vorzuwerfende Tat ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, für die an sich ein Verwarnungsgeld in Höhe von ## € vorgesehen ist. Falls Sie als Halter jedoch von Ihrem Recht Gebrauch machen, nach dem JVEG Zeugenentschädigung zu fordern, muß gegen den Fahrer ein formelles Bußgeldverfahren eingeleitet und durchgeführt werden (bei dem neben dem Bußgeld gesetzlich vorgeschriebene Gebühren anfallen, die die Höhe der Geldbuße bei weitem übersteigen kann). Aber nur in einem förmlichen Bußgeldverfahren können auch verausgabte Zeugenentschädigungrn nach § 107 III Ziff. 5 OWiG vom Fahrer / Täter eingefordert werden, nicht aber im Verwarnungsgeldverfahren. Falls Sie mir den Daten des Fahrers mitteilen, gehe ich davon aus, dass Sie auf die Zeugenentschädigung verzichten“.

Der Sinn dieses Hinweises ist: Das Unternehmen wird sich wohl überlegen, welche Alternative: Zeugengeld ja oder nein, werbewirksamer sein wird.

 

Seminare

Für 2004 sind neu konzipierte Seminare geplant: Vergleichende Betrachtung von verwaltungsrechtliche und bußrechtliche Tatbestände, Eingriffsrechte, Rechtsfolgen, Rechtsmittel.

Einige Termine stehen bereits fest:

Seminare in 2004 in Baden-Baden

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

 

 

 

Euro : 140 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

21. - 22. April 2004

(Verkehrsordnungswidrigkeiten, nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken = Infos aus WebSite www.ra-karlbrenner.de)

4. -   5.   Mai  2004

(Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken= Infos aus WebSite

www.ra-karlbrenner.de)

22. - 23. Juni 2004

(Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken = Infos aus WebSite „www.ra-karlbrenner.de)

29. - 30. Juni 2004

(Vernehmungstaktik nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken = Infos aus WebSite „www.ra-karlbrenner.de))

Baden-Baden

 

Anmeldungen zum  Seminar müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten entsenden.

Weitere neue Termine für 2004 derzeit in Planung

Sie finden die weitere Seminar-Themen, wenn Sie anklicken:

www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de

unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen.

II

Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:

Klicken Sie an:

http://www.ra-karlbrenner.de

oder

http://www.recht-find.de/seminare.htm

und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen.

Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt  - anwählen unter

http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf

Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).

Rezensionen

Strafprozessordnung, Kommentar, von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Verlag C.H.Beck, 47., neu bearbeitete Auflage, 2004, LIX, 2067 Seiten, in Leinen € 66,00, ISBN 3-406-51730-7

Der „Meyer-Goßner" - ehemals „Kleinknecht/Meyer-Goßner" ist die zuverlässige Unterstützung für jeden, der sich mit Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht zu befassen hat.

Die 47. Auflage berücksichtigt alle aktuellen gesetzgeberischen Novellierungen, so zuletzt

  • die Modifikation der §§ 100a, 100c, 443 und 492 StPO durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002;
  • die Änderung der §§ 374 und 395 StPO durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003;
  • kleinere Modifikationen durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. 11. 2003 sowie das 35. StrÄndG vom 22.12.2003 und
  • die Änderungen in insgesamt acht Vorschriften der StPO, darunter die
  • §§ 81 g und 88, aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Ände­rung anderer Vorschriften vom 27.12.2003, das am 1. April 2004 in Kraft getreten ist.

Es gibt bereits Hinweise auf mögliche Änderungen durch das Justizmodernisie­rungsgesetz.

Eingearbeitet ist die neueste Literatur und Rechtsprechung, darunter zahlreiche wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Insgesamt befindet sich das Werk damit wieder auf dem höchstmöglichen aktuellen Stand, nämlich dem 1. Januar 2004 einschließlich des am 1. April 2004 in Kraft tretenden Gesetzes. Das Werk wendet sich an Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte und an Referendare und Studenten.

Für Bußgeldsachbearbeiter der Städte, Gemeinden, Kreise und anderen Landes – und Bundesbehörden und deren Ermittlungsbeamten, ist der StPO-Kommentar ebenso unentbehrlich bei der täglichen Arbeit wie das Ordnungswidrigkeitengesetz.

Außenprüfung/Betriebsprüfung, von Dr. Herbert Wenzig, Ltd. Regierungsdirektor a. D.

GRÜNE REIHE Band 12, 9. Auflage 2004, 745 Seiten, geb., 49,-- €, ISBN 3-8168-1129-9 (Bestell-Nr. 112) ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim

Die Außenprüfung bedeutet in der Regel einen schwer wiegenden Eingriff und stellt das Verhältnis des Steuerbürgers zum Steuerstaat mitunter auf eine harte Probe.

Der Band dient nicht nur Ausbildungszwecken für die angehenden Betriebspmfer bzw. als Kurzkommentar für die praktizierenden Betriebsprüfer, sondern vor allem auch als unentbehrliche Informationsquelle für den geprüften Steuerpflichtigen und seinen Berater.

Das Werk enthält eine systematische Gesamtdarstellung des Prüfungsverfahrens­rechts und der Prüfungshandlungen mit einem umfassenden Überblick: Prüfungs­anordnungen, Mitwirkungspflichten, Beweislast, Selbstanzeige, Prüfung der Buch­führung, Ermittlung und Anwendung von Richtsätzen, Verprobung und Schätzung des Umsatzes.

Mit der 9. Auflage wurde das Buch grundlegend überarbeitet und an aktuelle Rechtsentwicklungen wie z. B. den Prüferzugriff auf Datenverarbeitungssysteme angepasst. Ebenso werden die neuartigen Prüfungsmethoden nach der Ziffern­häufigkeit vorgestellt.

Zahlreiche Übersichten, Beispiele und Praxishinweise verdeutlichen die Ausfüh­rungen und machen den Band zu einem Nachschlagewerk, mit dem auch Außendienstmitarbeiter und Bußgeldsachbearbeiter der Städte, Gemeinden und Kreisen Informationen gewinnen können, die für ihre Ermittlungsarbeit in Bußgeldsachen für die Beweisführung erheblich sein können.

Steuerstrafrecht, einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht

Von Professor Dr. jur. Jo Lammerding und Professor Dr. jur. Rüdiger Hackenbroch

GRÜNE REIHE Band 15, 8. Auflage 2004, 228 Seiten, geb., 29,-- €, ISBN 3-8168-1158-2 (Bestell-Nr. 115), ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim

Das Steuerstraf- und Bußgeldrecht der Abgabenordnung befasst sich mit der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze. Kenntnisse der Grundzüge und Grundbegriffe auf diesem Grenzgebiet, auf dem sich Steuerrecht und allgemeines Straf- und Bußgeldrecht überschneiden, sind für jeden notwendig, der auf dem Gebiet des Steuerrechts beruflich tätig ist.

Die grundlegend überarbeitete Neuauflage des Bandes 15 der GRÜNEN REIHE bietet eine umfassende Darstellung dieses wichtigen Rechtsgebietes. Bei der Auswahl und Behandlung des Stoffes wurden vor allem den besonderen Problemen der steuerberatenden Berufe sowie den Anforderungen der Ausbildung Rechnung getragen. Neben dem Steuerstraf- und Bußgeldrecht mit dem dazugehörenden Verfahrensrecht werden auch die für jeden Steuerrechtler wichtigen Straf- und Bußgeldbestimmungen, die außerhalb der Abgabenordnung normiert sind, behandelt; das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist ebenfalls berücksichtigt. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und ein Paragraphenschlüssel erleichtern den schnellen Zugriff auf die Ausführungen zu den jeweils gesuchten Problemstellungen.

Das Buch ist ein ausgezeichneter Ratgeber für Bedienstete in Städten, Gemeinden, Kreisen, die sich mit dem KAG ihres Bundeslandes zu beschäftigen haben.

Besteuerung von Gesellschaften - 74 praktische Fälle, Von Prof. Reinhart Pietsch, Rechtsanwalt und Steuerberater, Prof. Jürgen Hottmann und Prof. Bernfried Fanck

STEUER-SEMINAR Praxisfälle Band 7, 10. Auflage 2004, 570 Seiten, brosch., 37,-- €

ISBN 3-8168-3070-6 (Bestell-Nr. 307), ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim

Die vorliegende umfangreiche Fallsammlung zeigt praxisbezogen zivil-, handels- und steuerrechtliche Probleme von Mittel- und Großbetrieben der häufigsten Unterneh­mensformen auf und entwickelt vertretbare Lösungen; die ertragsteuerrechtlichen und bilanzsteuerrechtlichen Probleme stehen dabei im Vordergrund. Aber auch Fragen aus anderen Steuerrechtsgebieten wie Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Grunder­werbsteuer und Gewerbesteuer sind, soweit der einzelne Fall Anlass dazu bot, behan­delt worden.

Die Gliederung in die vier Bereiche - Besteuerung der Gesellschaften - Besteuerung der GmbH - Besteuerung der GmbH & Co. KG und Betriebsaufspaltung - hat sich bewährt und wurde daher beibehalten. In dieser Auflage sind die aktuellen Gesetzesänderungen einschließlich des Steuerän­derungsgesetzes 2003 sowie des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 berücksichtigt wor­den ebenso wie die inzwischen ergangenen Verwaltungsanweisungen und die höchst­richterliche Rechtsprechung.

Zur Ausstattung des Buches gehört neben einem umfangreichen Stichwortverzeichnis auch ein Paragraphenschlüssel.

Zahlreiche Fälle in diesem Praxisbuch bringt auch Bediensteten in Städten, Kreisen und Gemeinden tiefere Einblicke in Unternehmen und ihre steuerrechtlichen und zivilrechtlichen (BGB, HGB) Pflichten und Rechte. Das gilt besonders für solche Mitarbeiter, die sich mit Vollstreckung, Gemeindesteuern, Gebühren und Bußgeldsachen befassen müssen. Das gilt auch für solche Arbeitsgebiete, die sich mit Kaufleuten und deren Unternehmen – wie zum Beispiel Gewerbe und Umweltrecht – beschäftigen.

 

Zu guter Letzt

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen.

Danke im Voraus. Ihre Redaktion

 


 

abwegigen  Fallgestaltungen  19

Amtspflichtverletzung i.S. § 839 BGB  14

Anhaltspunkte  19

Anhörungsbogens noch nie durchgelesen  17

Anspannung des Gewissens  18

Bestreiten der Fahrereigenschaft u. Schweigen im übrigen ist keine  Teileinlassung  19

Beweisanzeichen  14

Beweiswürdigung  14

Eigene Prüfungs- und Erkundigungspflich  18

Einleitung des Verfahrens  15

Entlastungsbeweismittel  19

Erfahrungssatz  14

Erlaß des Bußgeldbescheids  15

fehlerhaften Überlegung  15

Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes  18

Haltereigenschaft  15

Identität des Fahrers  14

Irrtum nur dann unüberwindlich  18

Kennzeichenanzeige  16

Klarheit über Sinn und Zweck der Zusendung des Anhörungsbogens  17

Mitwirkung an einem Bußgeldverfahren  17

Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands  13

Pflicht zur vollständigen Aufklärung  14

Schuldbeweis  13

subjektiven Seite unklar  16

Tatbestand des § 344 II 2 Nr. 1 StGB  16

Tatvorwurf  13

verantwortliche Sachbearbeiter für Bußgeld- und Führerscheinsachen  15

Verbotsirrtum  18

Verdacht begründen  14

Verfolgungsmaßnahme  17

Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung  14

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Anzeige  16

Verkehrszentralregisterauszug  13

Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums  18

Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze  13

Vorbelastungen des Betroffenen  13

Wer nur den Halter hat, hat nicht auch den Täter  18

Zeit und Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf  14

Zusendung eines Anhörungsbogens an einen Nichtbetroffenen  15

Zweifel  18


 

 


 

[1] Wobei es selbstverständlich ist, dass der Zeuge vom vernehmenden Beamten oder Gericht gefragt (bei schriftlich geforderter Zeugenauskunft in dem Zeugenanschreiben) wird, auf sein Recht hingewiesen wird. Das verlangt der Grundsatz des „fairen Verfahrens“.

 

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