Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz März / April 2009

Owiz

 SHAPE                       Ausgabe 3 / 4 2009

                             März / April 2009

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,

Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 / 63 89 55 4 (neu)Fax 03212-5275273 (neu)

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

   

 

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Inhaltsverzeichnis

 

  1.     Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc231617223 \h 4

1.1.     Leser F.S. aus Bayern fragt: Ist eine Gewinnabschöpfung auch bei Verstößen gegen das Feiertagsgesetz möglich? Kann man gegen einen Bäckermeister und / oder sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 130 oder 30 OWiG festsetzten?. PAGEREF _Toc231617224 \h 4

1.2.     Erzwingungshaft wegen Geldbußen während Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren – was sind Geldbußen – Wieser  ABER: Keine Restschuldbefreiung: § 302 Nr.1 InsO.. PAGEREF _Toc231617225 \h 11

1.3.     Analyse eines Einspruchsverfahrens: Nicht den Mut verlieren, es gibt Bußgeldstellen, die auch scheinbar schwerer wiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG einstellen – wichtig allerdings: Zeugen am „Tatort“ festhalten und Akteneinsicht, am besten durch einen Rechtanwalt – notfalls aber auch selbst nach § 49 OWiG   PAGEREF _Toc231617226 \h 12

2.     Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften. PAGEREF _Toc231617227 \h 14

2.1.     Umgang mit Altbatterien. PAGEREF _Toc231617228 \h 14

2.2.     Abgestufte Ausnahmeregelung bei Fahrerlaubnissen (19.05.09) PAGEREF _Toc231617229 \h 15

2.3.     Änderung der Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters (15.05.09) PAGEREF _Toc231617230 \h 15

2.4.     Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit (06.05.09) PAGEREF _Toc231617231 \h 16

3.     Rechtsprechung. PAGEREF _Toc231617232 \h 20

3.1.     Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Kasino (22.05.09) PAGEREF _Toc231617233 \h 20

3.2.     OVG Münster: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen. PAGEREF _Toc231617234 \h 21

3.3.     Nachbarstreit mit Konsequenzen – (Polizei -) Beamter muss auch außer Dienst Vorbild sein. PAGEREF _Toc231617235 \h 22

3.4.     Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden. PAGEREF _Toc231617236 \h 22

4.     Leserfragen. PAGEREF _Toc231617237 \h 23

4.1.     Leser A.S. aus St. Fragt: Vollstreckung gegen Jugendliche/ Heranwachsende nach umgewandelter Erzwingungshaft hinsichtlich der Kosten des Verfahrens?. PAGEREF _Toc231617238 \h 23

§ 464a [Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen] lautet PAGEREF _Toc231617239 \h 24

4.2.     Leser C.Krill fragt: Wir haben nach einem Knöllchen (i.H. von 10 €), das nicht bezahlt worden ist, einen Bußgeldbescheid erlassen. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Wir möchten gerne Einstellen, jedoch die Anwaltskosten vermeiden. PAGEREF _Toc231617240 \h 28

4.3.     Leser Fachlehrer K.R. fragt Trennung von Anzeigen Tateinheit – Tatmehrheit – prozessuale Tat  - Bußklageverbrauch. PAGEREF _Toc231617241 \h 30

5.     Nachgelesen. PAGEREF _Toc231617242 \h 40

5.1.     1. Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters einfacher gestalten. PAGEREF _Toc231617243 \h 40

5.2.     Illegaler Handel von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zu dulden. PAGEREF _Toc231617244 \h 40

6.     Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc231617245 \h 42

6.1.     Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden (neu 31.03.2009) PAGEREF _Toc231617246 \h 43

6.2.     1. Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer PAGEREF _Toc231617247 \h 44

6.3.     2. Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis. PAGEREF _Toc231617248 \h 45

6.4.     3. Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis. PAGEREF _Toc231617249 \h 46

6.5.     Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR) PAGEREF _Toc231617250 \h 47

6.6.     5. Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren. PAGEREF _Toc231617251 \h 48

6.7.     6. Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren / (Fehler vermeiden im Bußverfahren) PAGEREF _Toc231617252 \h 49

6.8.     7. Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. PAGEREF _Toc231617253 \h 50

6.9.     8. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil) PAGEREF _Toc231617254 \h 51

6.10.       9. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil) PAGEREF _Toc231617255 \h 52

6.11.       10. Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren. PAGEREF _Toc231617256 \h 53

6.12.       11. Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. PAGEREF _Toc231617257 \h 54

7.     Rezensionen. PAGEREF _Toc231617258 \h 55

7.1.     Opferrechte bei Stalking, Gewalt- und Sexualverbrechen. PAGEREF _Toc231617259 \h 58

7.2.     Rechte wahrnehmen, Hilfe finden. PAGEREF _Toc231617260 \h 58

7.3.     Basiswissen Betriebswirtschaft PAGEREF _Toc231617261 \h 59

7.4.     Die Urteile in Strafsachen. PAGEREF _Toc231617262 \h 60

7.5.     WEG-Verwalter PAGEREF _Toc231617263 \h 61

7.6.     Glücksspielrecht PAGEREF _Toc231617264 \h 62

7.7.     Waffenrecht PAGEREF _Toc231617265 \h 63

7.8.     Grundgesetz: GG.. PAGEREF _Toc231617266 \h 64

7.9.     Strafgesetzbuch (StGB) und Nebengesetze. PAGEREF _Toc231617267 \h 65

7.10.       Vernehmungspsychologie. PAGEREF _Toc231617268 \h 67

7.11.       IFRS. PAGEREF _Toc231617269 \h 68

7.12.       GmbH-Recht PAGEREF _Toc231617270 \h 69

7.13.       Strafprozess. PAGEREF _Toc231617271 \h 69

7.14.       Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG.. PAGEREF _Toc231617272 \h 71

7.15.       Steuer Seminar Praxisfälle. PAGEREF _Toc231617273 \h 72

7.16.       Steuer Seminar Praxisfälle Besteuerung von Gesellschaften. PAGEREF _Toc231617274 \h 73

7.17.       Steuer Seminar Praxisfälle - Umsatzsteuer PAGEREF _Toc231617275 \h 75


 

 

1.     Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

1.1.   Leser F.S. aus Bayern fragt: Ist eine Gewinnabschöpfung auch bei Verstößen gegen das Feiertagsgesetz möglich? Kann man gegen einen Bäckermeister und / oder sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 130 oder 30 OWiG festsetzten?

Sehr geehrter Herr Brenner,

Zunächst einmal möchte ich mich für Ihre äußerst aussagekräftigen und hilfreichen Internetseiten zum Owi-Verfahren bedanken, die mir immer wieder sehr weiterhelfen.

Ich bin Sachbearbeiter (Regierungsinspektor) in einem bayerischen Landratsamt u.a. für Ordnungswidrigkeiten im Feiertagsrecht. Diesbezüglich führte ich mit einer Kollegin Kontrollen durch, ob das in Bayern am Karfreitag geltende Musikverbot in öffentlichen Gasträumen auch eingehalten wird.

Hierbei wurde gegen 1 Uhr festgestellt, dass eine Kneipe noch immer laute Musik spielte, welche auch dementsprechend gut besucht war. Nach Aufforderung wurde die Musik ausgemacht. Der Wirt quittierte dies mit den Worten: "Da wird sich der Betrieb gleich erledigt haben, wenn die Musik aus ist, weil die alle heimgehen."

  1. Meine Frage ist nun: Kann neben dem OWi Verfahren auch der Gewinn abgeschöpft werden? Meiner Meinung nach ja. Ich hätte mir hierzu den Auszug aus der Registrierkasse vorlegen lassen und dann die Einnahmen abgeschöpft, die zwischen 0 und 1 Uhr gemacht worden sind. Da natürlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich trotz fehlender Musik Gäste in der Kneipe aufgehalten hätten, hätte ich den abzuschöpfenden Betrag auf 2/3 aller Einnahmen zwischen 0 und 1 Uhr festgelegt. Ist das so aus Ihrer Sicht rechtlich haltbar? Was kann ich tun, wenn der Betreiber, der als durchaus unkooperativ bekannt ist, den Auszug aus welchen Gründen auch immer nicht vorlegen will?
  2. Darüber hinaus hätte ich noch eine weitere Frage zum § 130 OWiG: In unserem Landkreis sitzt eine Großbäckerei. Bei einer Kontrolle durch die Spezialeinheit "Lebensmittelsicherheit" wurden im November gravierende Hygienemängel und Ungezieferbefall festgestellt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den für die Hygiene zuständigen QM-Beauftragten ist bereits abgeschlossen und es wurde von dessen Anwälten signalisiert, dass gegen den Bußgeldbescheid keine Rechtsmittel eingelegt werden. Der Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH, die als Komplementärin die GmbH und Co. KG nach außen vertritt soll nun nach meiner Auffassung ebenfalls ein Bußgeld erhalten:

Zum einen ist er selbst Bäckermeister und hätte meiner Meinung nach die Mängel bei Kontrollen entdecken können. Zum anderen sind in den letzten 2 Jahren insgesamt 5 Verfahren gegen seinen QM-Beauftragten gelaufen, über welche er sämtlich informiert wurde (Schreiben liegen im Bußgeldakt) und hätte doch somit noch genauer und öfter kontrollieren müssen!

Problem an der Sache ist zum einen, dass der QM-Beauftragte bereits angeküdigt hat, "voll für meinen Chef auszusagen, weil nur ich schuld bin". Außerdem sind die Mängel auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen, sondern es hätte zumindest eines genaueren Blickes bedurft, was ich alllerdings von einem Geschäftsführer, der Bäckermeister ist, erwarte. Ebenfalls problematisch könnte sein, dass die Konzepte für solche Fälle auf dem Papier in Ordnung waren. Aussagen zur Überwachungsdichte wurden nicht gemacht.

Scheint hier aus Ihrer Sicht eine Buße nach § 130 OwiG möglich? Wenn nicht, wäre es aus Ihrer Sicht trotz Geldbuße gegen den QM-Beauftragten noch möglich, eine Buße ggf. die GmbH (KG???) nach § 30 Abs. 4 OwiG festzusetzen?

Für Ihre Mühe danke ich Íhnen schon im Voraus ganz herzlich. Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen – F.S.

Antwort

Sehr geehrter Herr Einsender

Vielen Dank für Ihre interessanten Anfragen.

1. Zur Frage des Gastwirts:

Nach § 17 Abs. 4 kann, meines Erachtens sollte auch, grundsätzlich der durch eine Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögensvorteil (z.B. Gewinn) abgeschöpft werden, allerdings nur bei dem, der den Vermögensvorteil auch erlangt hat (also der Wirt und nicht sein Beauftragter – außer er wäre am Umsatz beteiligt). Bei einem Einzelunternehmer, wie offensichtlich bei Ihrem Wirt, erfolgt die Abschöpfung des Netto - Gewinns durch Erhöhung der Geldbuße.

Also beispielsweise: der Nettogewinn beträgt 2.000 €, die angemessene Geldbuße für das ordnungswidrige Verhalten soll 1.000 € betragen; dann beträgt die verhängte Geldbuße 3.000 €. Ich empfehle zur Klarstellung, den Gesamtbetrag der Geldbuße aufzugliedern, etwa so: Die Geldbuße beträgt 3.000 € (2.000 € Gewinnabschöpfung, 1.000 € Ahndungsgeldbuße).

Möglich ist in einem Fall wie dem Ihren auch, keine Geldbuße gegen den Täter zu verhängen, sondern den Verfall nach § 29a Abs. 1 OWiG anzuordnen. Das hat den Vorteil, dass dann nicht der Nettogewinn, sondern der Bruttoerlös abgeschöpft werden kann bzw. muss. Vorteil hinsichtlich des Beweisanforderungen an die Täterqualität: Es muß dem Täter die Tat nicht bis ins Einzelne nachgewiesen werden, insbesondere keine Schuld (Gesetzestext: „Geldbuße bedrohte Handlung“). Ganz wichtig für § 29a OwiG: Es darf gegen ihn auch keine Geldbuße verhängt werden. Problem: Ist § 29a Abs. 1 OWiG auch anwendbar, wenn der Täter die Tat glaubhaft gesteht? Muß dann § 17 OWiG angewendet werden, mit der Konsequenz, dass nur der Nettogewinn abgeschöpft werden kann. Im Prinzip ja, denn § 29a OWiG wurde vom Gesetzgeber lediglich als „Lückenbüßer“ eingeführt: Nur wenn die §§ 17 und 30 nicht eingreifen, darf auf § 29a OWiG zurückgegriffen werden. Aber: M.E. könnte das Verfahren gegen den Täter nach § 47 I OWiG eingestellt werden [1].

Schätzung des Vermögensvorteils

Ihre Erwägungen hinsichtlich der Schätzung des durch die Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns sind durchaus überzeugend. Wenn der Täter, hier also der Wirt, nicht auf Rechtsmittel, hier also der Einspruch gegen den beabsichtigten Verfallbescheid, verzichtet und Sie dies aufgrund aller Umstände erkennen, dann könnte es aus taktischen Gründen zu erwägen sein, ob Sie nicht den gesamten illegal erlangten Vermögensvorteil im Verfallbescheid abschöpfen. Dann mag der Richter entscheiden, den Gewinnanteil zu kürzen. Damit geben Sie dem Richter die Möglichkeit, dem Betroffenen, oder dem Verteidiger und dem Betroffenen, eine Verminderung der Geldbuße „anzubieten“, ein Vorschlag in der Praxis dann nicht selten angenommen wird.

Was eine mögliche Weigerung des Wirts angeht, Ihnen die Unterlagen [2] vorzulegen, so müssten Sie die Geschäftsräume durchsuchen, um Beweismittel aufzufinden. Liegt Gefahr im Verzug vor, dann können Sie die Durchsuchung selbst anordnen, ansonsten müssten Sie eine richterliche Anordnung nach §§ 162, 102 ff Strafprozessordnung beantragen.

II

Zum Bäckermeisterfall folgende Überlegungen:

Zunächst kann der Bäckermeister selbst Täter gewesen sein, entweder Beteiligter im Sinne des § 14 OWiG (verlangt Vorsatz!). Dies würde voraussetzen, dass Sie ihm nachweisen können, dass er gewusst hat, dass hygienische Missstände vorliegen und den Beauftragten angewiesen hat, die Säuberungen sein zu lassen (Handeln durch Tun).

Die andere Möglichkeit wäre über den § 8 OWiG zu gehen. Denn als Geschäftsführer einer GmbH hat der Wirt die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, wenn er Missstände erkennt, diese zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Tut er dies nicht, dann begeht er die dieselbe Straftat wie der Beauftragte, allerdings nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen.

Was die Beweislage angeht, so würde ich davon ausgehen, dass der Bäckermeister die unhygienischen Zustände gekannt hat (haben muss). Das setzt natürlich voraus, dass er auch in der Bäckerei mehr oder weniger regelmäßig tätig war.

Eine Möglichkeit gegen den Geschäftsführer nach § 130 OWiG vorzugehen, setzt voraus, dass er kein Täter war, so wie ich es vorstehend geschildert habe. Denn § 130 verlangt als „Auffangnorm“, dass der Aufsichtspflichtige im Sinne des § 130 nicht Täter durch Tun oder durch Unterlassen ist. Geht man also davon aus, dass der Geschäftsführer nachweisbar nicht als Täter in Betracht kommt, dann wäre der Weg für die Anwendung des § 130 OWiG frei. Die von Ihnen dazu angestellten Überlegungen würden wohl grundsätzlich ausreichen, um eine solche Aufsichtspflichtverletzung zu begründen.

Dazu wäre es allerdings m.E. erforderlich, dass Sie den Beauftragten als Zeugen (wenn der Bußgeldbescheid gegen ihn bereits rechtskräftig geworden ist, wenn nicht, würde ich noch so lange warten [3]) befragen. Und zwar sowohl für die Frage: War der Geschäftsführer Täter und falls dies nicht der Fall wäre, was hat der Geschäftsführer getan, um seiner Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG zu genügen.

Eine weitere Möglichkeit wäre, nach § 30 OWiG vorzugehen. Nach dieser Vorschrift kann man zwar auch gegen den Geschäftsführer einer GmbH (oder auch einer KG usw.) eine Geldbuße verhängen, dann muss man aber den vollen Tatnachweis i.S. des § 17 OWiG erbringen. Gelingt dies, dann kann - neben der Geldbuße gegen Täter (ohne Gewinnabschöpfung allerdings) - gegen die GmbH / KG pp eine so genannte Verbandsgeldbuße verhängt werden. In die Geldbuße gegen das Unternehmen kann auch der illegal erlangte Nettogewinn eingebunden werden. Zu dem Gewinn komme ich gleich.

Wenn Sie nur eine Geldbuße plus Gewinnabschöpfung im Sinne des § 30 Abs. 4 OWiG – selbstständiger Bußgeldbescheid gegen Unternehmen - erwägen, so wäre der volle Nachweis über die Täterschaft des Geschäftsführers bzw. die Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers nicht erforderlich. Es würde nämlich ausreichen, wenn "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" der Geschäftsführer Täter oder Aufsichtspflichtverletzender wäre und auch als solcher wahrscheinlich auch schuldhaft gehandelt hätte.

Verfallbescheid

Noch einfacher wäre es beweistechnisch, Sie würden nach § 29a II oder § 29a Abs. 4 OWiG [4] vorgehen und lediglich eine Gewinnabschöpfung bezüglich der GmbH vornehmen, also einen Verfallbescheid hinsichtlich des Bruttoerlöses erlassen.

Der Nachweis über die ersparten Aufwendungen ist nicht ganz so einfach zu ermitteln wie der Gewinn in Ihrem Gastwirtfall. Ich könnte mir folgendes Vorgehen vorstellen. Sicherlich ist es so, dass jeder Bäckermeister wie jeder Unternehmer, sofern er eine Kalkulation durchführt, die Aufwendungen für die notwendigen die hygienischen Maßnahmen in seinen Verkaufpreis einkalkuliert (er kann natürlich auch den einfachen Weg gehen und mit der Hilfe der Handelspanne seinen Verkaufspreis bestimmen – aber auch dieser Prozentsatz lässt sich ermitteln; siehe die nachfolgenden Vorschläge).

Wenn er dies nicht in seinem eigenen Unternehmen, in seiner eigener Kalkulation, durchführt, so könnten Sie dies beispielsweise erfahren bei der Bäckerinnung in Ihrer Stadt (http://www.baeckereiverzeichnis.de/Baeckerhandwerk_Information/Baeckerinnung/), oder auch bei anderen, unverdächtigen Bäckern oder beim Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. Neustädtische Kirchstr. 7 A, 10117 Berlin; E-Mail: zv@baeckerhandwerk.de ). Dort können Sie sicher erfahren, wie hoch der Prozentsatz für die hygienischen Maßnahmen (die Sie für Ihren konkreten Fall beschreiben könnten) ist. Das wäre dann zumindest ein Ansatzpunkt für Ihre Ermittlungen hinsichtlich der Höhe des Bruttoerlöses.

Die Frage des Zeitraums, in welchem die Aufwendungen hätten erbracht werden müssen, ist vielleicht noch etwas schwerer zu schätzen. Aber zum Einen können Sie das Personal des Bäckermeisters als Zeugen vernehmen (wenn der Bäckermeister selbst dazu keine Angaben macht). Z.B.: Wann sind denn das letzte Mal die erforderlichen hygienischen Maßnahmen durchgeführt worden? [5] Wenn der Bäckermeister behaupten würde, er habe ein fremdes Unternehmen beauftragt (die schlecht gearbeitet hätten), dann müsste er nachweisen können, welches Unternehmens tätig war und welchen Preis er für diese Dienstleistungen gezahlt hat (steuerwertige Betriebsausgaben). Notfalls müssten Sie einen Gutachter einschalten (Honorar dafür sind Auslagen nach § 107 OWiG). Der könnte wohl an Hand der unhygienischen Rückstände deren Alter feststellen.

Es gibt sicherlich noch einige andere Überlegungen, den Schätzwert der ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Ich wollte nur einige Anregungen geben. Vom grünen Tisch aus ist es immer etwas schwierig.

Noch ein Hinweis zu dem Paragraphen 29a Abs. 4 OWiG. Dieser hat den Vorteil, dass Sie das Bußgeldverfahren gegen den Bäckermeister ohne weitere intensive Nachprüfungen über seine Täterschaft einstellen können. M. E. reicht der "einfache Tatverdacht" i.S. § 152 II StPO aus, der aber müßte schon vorliegen, der er ist das Tor, durch das Sie überhaupt das Bußgeldverfahren eröffnen können. Zwar kann man auch das Ermittlungsverfahren nur gegen das Unternehmen eröffnen. Wie aber soll der Tatbestand der konkreten Ordnungswidrigkeit ermittelt werden, ohne das Verhalten die Täters zu prüfen. Aber: Das Gesetz sagt: Sie könnten von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Täter absehen (siehe Wortlaut der Vorschrift); dieser Satz spricht gegen meine Auffassung.

 

1.2.          Erzwingungshaft wegen Geldbußen während Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren – was sind Geldbußen – Wieser  ABER: Keine Restschuldbefreiung: § 302 Nr.1 InsO

Ordnungswidrigkeiten sind mit Geldbuße bedrohte Handlungen (§ 1 Abs. 1 OWiG), die auch während eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens vom Schuldner begangen werden können. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Geldbuße stellt eine ernste Pflichtenmahnung des Betroffenen dar, der durch die finanzielle Einbuße künftig zur Einhaltung missachteter verwaltungsrechtlicher Ge- und Verbote angehalten werden soll.

Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen richtet sich wegen dieser Besonderheiten gegenüber der Verwaltungsvollstreckung nach einem eigenen Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in §§ 89 – 104 OWiG als Teil des Bußgeldverfahrens. Diese Bestimmungen enthalten keinerlei Regelungen für die Vollstreckung behördlicher oder gerichtlicher Bußgeldentscheidungen während eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens über das Vermögen des Betroffenen.

Die Insolvenzordnung verbietet allerdings in § 89Abs. 1 InsO während eines Insolvenzverfahrens und in § 294 Abs. 1 InsO während eines sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens die Vollstreckung aller Forderungen, also auch öffentlichrechtlicher aus Bußgeldentscheidungen.

Auch eine Anmeldung von Geldbußen zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderung ist durch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich nur als nachrangige Forderung, d. h. in der Regel nicht möglich. Nur die im Bußgeldbescheid festgesetzte Gebühr und die Auslagen der Verwaltungsbehörde sind normale Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO.

Im Übrigen ist die Restschuldbefreiung für Geldstrafen und Geldbußen nach § 302 Nr.1 InsO ausgeschlossen.

Nun zur Erzwingungshaft: Sie kann auch im Insolvenzverfahren angeordnet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass eine Insolvenzschuldner nicht zahlungsunfähig i..S. des OWiG sein muß, weil der im verbleibende Betrag höher sein kann als der eines Hartz IV Empfängers und auch gegen den ist Erzwingungshaft grundsätzlich möglich. Das LG Potsdam hat folgendermaßen entschieden:

Beschluss LG Potsdam vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 21 Qs 108/06

Leitsatz


1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG steht inhaltlich nicht dem der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 InsO gleich.

2. Die besonders strengen Anforderungen, die an die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG zu stellen sind, folgen daraus, dass es sich bei einer nach dem OWiG festgesetzten Geldbuße um keine gewöhnliche Geldschuld des Schuldners handelt. Der Staat braucht die Geldbuße gerade nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beizutreiben. Vielmehr wird von dem Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung nach § 96 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG erfordert.

Entscheidungsgründe des LG
(...)
Der Anordnung der Erzwingungshaft steht - entgegen der Rechtsauffassung der Betroffenen - zudem nicht entgegen, dass gemäß § 89 Abs. 1 InsO für einzelne Insolventgläubiger Zwangsvollstreckungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners verboten sind. “Zwangsvollstreckungen” im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO sind ausschließlich die im 8. Buch der Zivilprozessordnung genannten Maßnahmen (hierzu Michael App, EWiR 2004, 188). Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass im 8. Buch der Zivilprozessordnung anschließend Maßnahmen geregelt sind, die in der Sache keine Vollstreckungsmaßnahmen sind, wie etwa Arrestbeschlüsse, Arresturteile und einstweilige Verfügungen (Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Auflage, § 74 II). Auch die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12-7302, Seite 156) verweist darauf, dass der Begriff der “Zwangsvollstreckung” im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO im Sinne der Zivilprozessordnung zu verstehen ist. Im Übrigen würde eine Auslegung dahin, dass auch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB und die Anordnung von Erzwingungshaft zur Vollstreckung von Bußgeldforderungen gemäß § 96 OWiG unter den Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO fallen, zu der Konsequenz führen, dass der Gemeinschuldner zumindest vor einer absehbaren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch hinsichtlich weiterer Ordnungswidrigkeiten keinerlei staatliche Sanktionen fürchten müsste, was dem Willen des Gesetzgebers entgegensteht. Eine solche Konsequenz wäre weder mit dem Wesen der Erzwingungshaft noch mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
(...)

1.3.          Analyse eines Einspruchsverfahrens: Nicht den Mut verlieren, es gibt Bußgeldstellen, die auch scheinbar schwerer wiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG einstellen – wichtig allerdings: Zeugen am „Tatort“ festhalten und Akteneinsicht, am besten durch einen Rechtanwalt – notfalls aber auch selbst nach § 49 OWiG

Der Fall:

Vielen Dank für die Rechtsberatung am Telefon gestern Abend!

Wie telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen, die von mir unterschriebene Vollmacht und die erhaltene Beschuldigten-Anhörung, mit der Bitte die Einsicht in meiner Akte bezüglich des Vorgangs [folgt Az] - fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB - zu beantragen und meine Interessen in dieser Sache wahrzunehmen. Ich werde die Polizeidirektion in X-Stadt informieren, dass Sie sich bezüglich der Anhörung und des Fragebogens an Sie wenden.

Ich schildere Ihnen noch einmal den Sachverhalt aus meiner Sicht.

Am 28.12.2008 gegen 13:25 Uhr bin ich bei Grün links abgebogen und habe das entgegenkommende Auto, das Vorfahrt hatte, nicht rechtzeitig gesehen. Der Grund dazu war insbesondere das Sonnenlicht, das mich stark geblendet hat. Ich bin mir sicher, dass ich dabei nicht zu schnell gefahren bin. Ich habe weder Drogen, noch Alkohol konsumiert.

Der Unfall wurde von der Polizei in X-Stadt aufgenommen. Die Geschädigte, Frau Sch., hat unmittelbar nach dem Unfall weder mir, noch der Polizei gegenüber eine Körperverletzung signalisiert. Mir und meiner Beifahrerin ist ebenfalls nichts passiert. Dementsprechend ist kein Krankenwagen / Notarzt vor Ort gewesen und die Polizei hat nichts von einer fahrlässigen Körperverletzung erwähnt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit unter der Nr. …. telefonisch erreichen.

Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass Sie den Fall übernehmen!

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüssen,

D.B.

Die Akteneinsicht ergab:

  1. Verfahren wegen Körperverletzung durch Staatsanwaltschaft X-Stadt eingestellt. Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldstelle in X-Stadt.
  2. Aus den Akten ergab sich die Stellungnahme eines Rettungssanitäters, der zufällig an der Unfallstelle war und erste Hilfe leistete. Er schrieb auch an die Polizei, dass die Frau D.B. (= Betroffene) in ihrer Sicht durch hohe Sonneneinstrahlung erheblich beeinträchtig war.

Schreiben des RA an die Bußgeldstelle nach erfolgte Akteneinsicht:

Betrifft: Ermittlungsverfahren gegen Frau B. Az …..

Y-Stadt,  1.3.2009

Sehr geehrter Herr Sch.

Ich rege an, das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 47 I OWiG, § 153 I StPO, 46 II OWiG wegen geringer Schuld einzustellen.

Die Aussage des Zeugen: Rettungshelfer K. (Bl. 8 d.A.): „… Die Sonne blendete an dem Tag … vor allem wurde dadurch Frau B. geblendet“ lässt das bußrechtliche Verschulden meiner Mandantin als gering erscheinen, so dass die Einstellung vertretbar erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Antwort der Bußgeldstelle:

10.3.2009

Das Verfahren wird nach § 47 I OWiG eingestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Bußgeldstelle

 

 

 

 

2.       Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften

 

 

2.1.          Umgang mit Altbatterien

Zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vor, dass die alte Batterieverordnung ersetzen soll. Außerdem soll das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert werden.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. Mit ihr ersetzte der europäische Richtliniengeber zum 26. September 2008 die bisher geltende Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über in Batterien und Akkumulatoren enthaltene gefährliche Stoffe (ABl. L 78 v. 26.3.1991, S. 38). Zu der bereits bisher bestehenden Beschränkung für Quecksilber wird zudem auch der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorenproduktion eingeschränkt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren zum Aufbau und Betrieb von Rücknahmestrukturen verpflichtet werden, die die Erfassung und ordnungsgemäße Verwertung von Altbatterien und Altakkumulatoren sicherstellen sollen. Die Hersteller werden darüber hinaus verpflichtet, ihre Marktteilnahme gegenüber einem zentralen Melderegister anzuzeigen, bevor sie Batterien oder Akkumulatoren in den Verkehr bringen. Hinsichtlich der Rücknahme von Gerätebatterien sind verbindliche Sammelquoten zu erfüllen. Hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes sowie ihrer Kapazität sind sie zu kennzeichnen.

Von den Regelungen der alten Richtlinie 91/157/EWG wurde nur ein Teil der derzeit in Verkehr gebrachten Batterien erfasst, da sich die Richtlinie sich nur auf „schadstoffhaltige“ Batterien, also Batterien mit einem hohen Gehalt an Schwermetallen (Quecksilber, Cadmium, Blei) beschränkte. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzende Richtlinie 2006/66/EG ist demgegenüber darauf ausgerichtet, die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Künftig sollen daher alle Arten von Altbatterien getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.

Der Gesetzentwurf sieht eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Insbesondere sollen mit ihm das gemeinsame Rücknahmesystem der Industrie (Stiftung GRS) für Gerätebatterien beibehalten werden. Auch zusätzlich bestehende herstellerindividuelle Rücknahmesysteme sollen beibehalten werden, allerdings ist eine verstärkte behördliche Kontrolle vorgesehen. Für den Bereich der Fahrzeug- und Industriebatterien sei dagegen kein einheitliches Rücknahmesystem erforderlich, weil diese Altbatterien in der Regel positive Markterlöse erzielten und daher von gewerblichen Batterieentsorgern und Metallhütten zurückgenommen bzw. angekauft würden. Insofern beschränke sich der Gesetzentwurf auf die verbindliche Anordnung der Rücknahme dieser Altbatterien durch den jeweiligen Vertreiber, ohne diesen zugleich zu einer Weitergabe der gesammelten Altbatterien an den Hersteller zu verpflichten. Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien werden im vorliegenden Gesetzentwurf verpflichtet, den Vertreibern, den Behandlungseinrichtungen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe der dort erfassten Altbatterien anzubieten. Schließlich wird für alle Batteriehersteller eine Anzeigepflicht sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Batterien neu eingeführt.

Weiterführende Hinweise:

BR-Drs. 70/09; http://www.edrucksachen.de/pdf/0070_09.pdf
BT-Drs. 16/12227; http://www.edrucksachen.de/pdf/1612272.pdf
BT-Drs. 16/12301; http://www.edrucksachen.de/pdf/1612301.pdf
BT-Drs. 16/12721; http://www.edrucksachen.de/pdf/1612721_vorab.pdf

 

2.2.          Abgestufte Ausnahmeregelung bei Fahrerlaubnissen (19.05.09)


Bundesrat - Pressemitteilung vom 15.05.09 - Verkehrsrecht

Der Bundesrat fordert eine differenziertere Regelung für die geplanten Ausnahmen bei der Fahrerlaubnis für freiwillige Hilfskräfte.

Entgegen dem Regierungsentwurf sprechen sich die Länder dafür aus, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs- und Hilfsdienste nicht grundsätzlich eine zusätzliche Fahrausbildung absolvieren müssen, um schwere Nutzfahrzeuge fahren zu dürfen. Die Zusatzausbildung sei erst für Fahrzeuge bis 7,5 t erforderlich. Bei kleineren Einsatzfahrzeugen bis zu 4,75 t solle der Führerschein der Klasse B ausreichen.

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung ist die zusätzliche Fahrausbildung erforderlich, sobald Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs- und Hilfsdienste Fahrzeuge fahren, die schwerer als 3,5 t sind. Hintergrund für die beabsichtige Neuregelung sind die geänderten Fahrerlaubnisklassen, deren Einführung aufgrund europäischer Vorgaben notwendig war. Seitdem reicht der Führerschein der Klasse B nur noch für Fahrzeuge bis zu 3,5 t . Selbst kleinere Einsatzfahrzeuge überschreiten dieses Gewicht. Die Freiwilligen Feuerwehren, technischen Hilfsdienste und Rettungsdienste sehen sich deshalb mit Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Nachwuchskräften konfrontiert. Um dieses Problem zu beheben, hatte der Bundesrat bereits im vergangen Jahr eine Ausnahmeregelung für die freiwilligen Hilfskräfte gefordert.

 

 

2.3.          Änderung der Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters (15.05.09)


Bundestag - Pressemitteilung vom 14.05.09 - Verkehrsrecht

Die Punkte-Systematik des Flensburger Verkehrszentralregisters soll einfacher und verständlicher gestaltet werden.

Dies fordern die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in einem Antrag, über den der Bundestag nun berät. Die Bundesregierung soll deshalb entsprechend der im Januar 2009 vom 47. Verkehrsgerichtstag ausgesprochenen Empfehlungen das Punktesystem durch entsprechende Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes reformieren.

Dabei müsse vor allem das Mehrfachtäterpunktsystem für die Bürgerinnen und Bürger verständlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei unter anderem zu prüfen, auf welche Weise durch ein vereinfachtes Verfahren die Verkehrsteilnehmer über ihren aktuellen Punktestand informiert werden könnten. Darüber hinaus müsse eine spürbare Verwaltungsvereinfachung für die Verwaltungsbehörden und Gerichte erreicht werden. Eine weitere Verbesserung der Wirkung des Punktesystems könnte durch eine Veränderung der Tilgungsfristen gelingen, so die Abgeordneten. Dabei sollte geprüft werden, ob jeder mit Punkten bewertete Verstoß einer gesonderten Tilgungsfrist unterliegen sollte, die sich nicht mehr automatisch durch neue Einträge in das Verkehrszentralregister verlängert, fordern die Koalitionsabgeordneten.

Das seit 1999 im Straßenverkehrsgesetz geregelte Punktesystem sei ein wesentlichres Element zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, heißt es zur Begründung. In seiner aktuellen Form sei das System jedoch für den Bürger wegen der zum Teil komplizierten Berechnung der verschiedenen Tilgungsfristen schwer nachvollziehbar und führe bei den Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Deshalb sollte das Punktesystem einfacher und verständlicher gestaltet werden.

 
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Mandanteninformation: Eintragungen im Bundeszentralregister, im Verkehrszentralregister und im polizeilichen Führungszeugnis

 

 

2.4.          Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit (06.05.09)


BMVBS - Pressemitteilung vom 06.05.09 - Verkehrsrecht

Nur mit ausdrücklicher Genehmigung oder in den abschließend aufgezählten Ausnahmefällen dürfen Lkw in der Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen gefahren werden.

Informieren Sie sich über die Verbotsstrecken, Verbotszeiten und Ausnahmeregelungen. Außerdem können Sie für sich und Ihre Mandanten das vom Bundesverkehrsministerium herausgegebene Faltblatt über das Lkw-Ferienverbot als pdf-Datei herunterladen.

In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2009 ist der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

 

Unter das Verbot fallende Fahrzeuge:
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

 Verbotszeiten:
Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August 2009 jeweils von 7.00 - 20.00 Uhr.

 Verbotsstrecken:

Lfd. Nr.

Autobahn

Streckenbeschreibung

1

A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck

2

A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen

3

A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Münchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

4

A 4/E 40 von der Anschlussstelle Herleshausen bis zum Autobahndreieck Nossen

5

A 5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg

6

A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

7

A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

8

A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und
von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

9

A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

10

A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder

11

A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

12

A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

13

A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen

14

A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

15

A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

16

A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

17

A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal

18

A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

19

A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

20

A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

 

 

 

Lfd. Nr.

Bundesstraßen

Streckenbeschreibung

1

B 31

von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96

2

B 96/E 251

Neubrandenburger Ring bis Berlin

Sonntagsfahrverbot:
Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (Paragraf 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung) gilt unverändert.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.

Generelle Freistellungen:

Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger.
  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
  3. Beförderungen von
  4. a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  5. b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  6. c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  7. d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  8. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 Diese Informationen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) können Sie sich auch als pdf-Datei herunterladen:

      1.           Ferienreiseverordnung mit Verbotsvorschriften und Streckennetz

      2.           Faltblatt: Lkw- Fahrverbot in der Ferienreisezeit (Deutsch, Englisch, Französisch)204 KB

      3.           Faltblatt: Lkw- Fahrverbot in der Ferienreisezeit (Deutsch, Russisch, Polnisch, Tschechisch)107 KB

3.     Rechtsprechung

 

3.1.          Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Kasino (22.05.09)


BAG - Urteil vom 19.05.09 (9 AZR 241/08)


Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Sachverhalt:

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten.

Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht.

 Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat der auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.

Der Anspruch des Klägers beruht auf § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, wird eine Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes betrieben. Dort ist es deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt die ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08 - NJW 2008, 2409). Der Landesgesetzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 19.05.09 – Arbeitsrecht

3.2.          OVG Münster: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen


OVG Münster, Beschluss vom 20.05.2009 - 19 B 1362/08

Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 20.05.2009 in einem Eilverfahren entschieden und damit einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Regelmäßig sei muslimischen Mädchen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen (Az.: 19 B 1362/08).

Sachverhalt

Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Auch das VG lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

OVG verweist auf Burkini

Das OVG hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen so genannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeignet, einen hier im Einzelfall auftretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung zu bewältigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahmsweise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbstverständlich auch im Schwimmunterricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 22. Mai 2009.

3.3.          Nachbarstreit mit Konsequenzen – (Polizei -) Beamter muss auch außer Dienst Vorbild sein

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 582/08.KO - Pressemitteilung 14/2009

Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall zu dienstlichen Konsequenzen führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Ein Polizeibeamter war in einem Nachbarstreit geraten, der immer mehr an Schärfe zunahm. Nach zahlreichen wechselseitigen Strafanzeigen nahm das Polizeipräsidium Koblenz einen erneuten Vorfall im Herbst 2005 zum Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Dieses führte zwar nicht zu einer Disziplinarmaßnahme. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers wurde jedoch ausdrücklich missbilligt. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Zu Recht sei dem Kläger eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden, so die Koblenzer Richter. Es gehöre zu den Berufspflichten jedes Beamten, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordere. Schließlich könne der Beamte das Ansehen der Beamtenschaft und insbesondere auch der Polizei durch sein außerdienstliches Verhalten massiv schädigen. Gerade von einem Polizeibeamten sei indes aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnener reagiere und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren austrage.

Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

 

3.4.          Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteile vom 19. März 2009, Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG - Pressemitteilung Nr. 13/2009

Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisender. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungszeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze. Denn Tankstellen würden ladenöffnungsrechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr” an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde.

 

4.     Leserfragen

 

4.1.          Leser A.S. aus St. Fragt: Vollstreckung gegen Jugendliche/ Heranwachsende nach umgewandelter Erzwingungshaft hinsichtlich der Kosten des Verfahrens?

 

Sehr geehrter Herr Brenner,

 

ich bin hier über eine Sache gestoßen, die mir hier keiner so richtig beantworten kann. Daher bitte ich Sie, mir hier zu helfen:

 

Zum Fall:

 

Gegen einen 16-jährigen wurde hier ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gemäß § 98 OWiG vollstreckt. Der Jugendrichter am Amtsgericht hat für die Geldbuße von 40,00 EUR  10 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet, die der Jugendliche auch innerhalb der gebotenen Frist abgeleistet hat. Die Vollstreckung der Geldbuße ist damit erledigt.

Mit Rückgabe der Akte an uns teilte das AG mit, dass Zustellkosten von 3,50 EUR entstanden sind, die dem Betroffenen auferlegt werden können.

 

Diese Zustellkosten sind nach meiner Auffassung keine Kosten nach § 107 Abs. 2 OWIG sondern Auslagen für Postentgelte nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und könnten somit als Vollstreckungskosten dem Jugendlichen zusätzlich zu den noch offenen Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt werden. Was mich jedoch stutzig gemacht hat war das Wörtchen“ können“ in der Verfügung des Amtsgerichtes. Und so bin ich ziemlich schnell zum § 74 JGG und zu meiner Fragestellung gelangt:

 

Kann die Bußgeldstelle im Vollstreckungsverfahren nach Abschluss der Vollstreckung der Geldbuße nach § 98 OWiG von den Kosten des Bußgeldverfahrens absehen? Werden die Kosten dann nach §§ 74, 109 II S. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.V.m. § 105 I, § 46 I OWiG eingestellt?

 

Bisher bin ich der Auffassung gewesen, dass Jugendliche/ Heranwachsende nach erfolgreicher Vollstreckung gem. § 98 OWiG die Kostenentscheidung aus einem Bußgeldbescheid trotzdem zu zahlen haben, weil sie rechtkräftig ist und sich die Vollstreckung nach § 98 OWiG nur auf die Geldbuße bezieht.

 

Ich habe jetzt jedoch festgestellt, dass nach §§ 74, 109 II S. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.V.m. § 105 I, § 46 I OWiG die Verwaltungsbehörde im Owi-Verfahren  ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Jugendlichen/ Heranwachsenden die Kosten des Bußgeldverfahrens aufzuerlegen.

Mit den Kosten soll der Jugendliche /Heranwachsende nur belastet werden, wenn er sie auch aus eigenen Mitteln zahlen kann und ihre Auferlegung aus erzieherischen Mitteln angebracht erscheint.

Ich bin mir jetzt aber überhaupt nicht sicher, ob diese Regelung nur bei Erlass des Bußgeldbescheides berücksichtigt werden kann oder auch auf die rechtkräftigen Verfahrenskosten und die im Vollstreckungsverfahren zusätzlich anfallenden Kosten anwendbar ist.

Aus erzieherischer Sicht neige ich besonders bei Jugendlichen zur Ansicht, dass die Vollstreckung der Geldbuße (hier Ableistung der Arbeitsstunden) ausreichend erscheint und danach von den Kosten abgesehen werden kann

 

Ich hoffe, dass ich meine Frage eindeutig darlegen konnte und würde mich sehr freuen, wenn ich von Ihnen darauf Antwort erhalte.

 

Mit freundlichen Grüßen

A.S.

Antwort

Sehr geehrte Frau A. S.

Nach § 107 OWiG gehören auch ausnahmsweise Kosten (das sind Gebühren und Auslagen) der Erzwingungshaft zu den Regelungen des § 107 OWiG (siehe Göhler Rz 1 zu § 107: [mit Ausnahme des III Nr. 11])- Daher gehören also auch die Zustellungskosten dazu (offenbar des richterlichen Beschlusses über die Arbeitsauflage, vgl. § 107 III Nr. 11; siehe auch Göhler Rz 21 zu § 107 OWiG). § 105 Abs. 1 OWiG erklärt auch § 74 JGG im Verfahren der Verwaltungsbehörde für sinngemäß anwendbar. Der Umfang der Kosten bestimmt sich nach § 464a StPO. Der lautet:

§ 464a [Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen] lautet

  (1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

  (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

·        1.die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und

·        2.die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

Im Übrigen: Häufig wird in gerichtlichen Verfahren – auch bei solchen, in denen es zu Freiheitsstrafen kommt, und deswegen z.B. erhebliche Ermittlungskosten anfallen – von der Überbürdung der Kostenlast auf den Jugendlichen / Heranwachsenden abgesehen.

Sie haben daher recht mit Ihrer Auffassung, dass Sie von der Erhebung von Auslagen – hier also der Zustellungskosten (ggf. auch der anderen angefallen Kosten des gesamten Bußgeldverfahrens) – bei einem Jugendlichen absehen können. Und zwar hier wohl hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen (OLG Jena NStZ-RR 1998, 153; KG NStZ-RR 1999, 121; LG Freiburg NStZ-RR 2000, 183). Fiskalische Gesichtspunkte sollen außer Betracht bleiben (LG Gera StVert. 1999, 666).

Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn es sich um die notwendigen eigenen Aufwendungen des Betroffenen handeln würde (z.B. seine Anwaltskosten). Die sollte er selbst tragen.

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

P.S. Nachfolgend noch einige einschlägige Urteile

Entlastung von Kosten und Auslagen - Heranwachsende – KG NStZ-RR 1999, 121

JGG §§ 74, 109 II 1

Zur Frage, Wann Heranwachsenden die Kosten und Auslagen nicht auferlegt werden müssen. (Leitsatz der Redaktion)

KG, Beschluß vom 13. 1. 1999 - 3 AR 82-98 - 5 Ws 720-98

Zum Sachverhalt:

Die damals 20 Jahre und 2 Monate (K) bzw. 19 und 10 Monate (M) alten Angekl. waren als Angehörige eines Grenzregimens der NVA der ehemaligen DDR in Berlin-Treptow in der Nachtschicht zum Grenzsicherungsdienst eingesetzt. Am 7. 8. 1970 gegen23. 15 Uhr überstieg der 41 Jahre alte und erheblich alkoholisierte T den Grenzsicherungszaun. Als T weder auf Anrufe von Posten noch auf Warnschüsse reagierte, schossen K und M auf T, um ihn daran zu hindern, weiter in das Hinterland einzudringen. Sie wollten T zwar nicht töten, nahmen einen solchen Erfolg bei Abgabe der Schüsse aber billigend in Kauf. T wurde tödlich verletzt. Die Jugendkammer verurteiltedie Angekl. jeweils wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Sie sah davon ab, den Angekl. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen, undbestimmte, daß die Angekl. ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Gegen die begünstigende Kosten- und Auslagenentscheidung wendete sich die StA mit der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

II. 2. Bei der Frage, ob einem Heranwachsenden Kosten und Auslagen auferlegt werden sollen, handelt es sich gem. §§ 109 II 1, 74 JGG um eine Ermessensentscheidung. Der Senat kann daher nur prüfen, ob der Jugendkammer Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. BGH, NStZ 1994, 531; KG, Beschl. v. 24. 6. 1993 - 4 Ws 178-93; Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 8; Dölling, in: Brunner,JGG, 10. Aufl., § 74 Rdnr. 4).

a) Bei der Ermessensabwägung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angekl., die Art der Tat, das Verhalten im Verfahren, die Unrechtseinsicht und der Besserungswille ebenso zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschl. v. 24. 6. 1995 - 4 Ws178-93) wie zukunftsorientierte erzieherische Überlegungen (vgl. Eisenberg, § 74 Rdnr. 8), um einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Angekl. zu vermeiden, andererseits aber durch die Auferlegung von Kosten und Auslagen zu zeigen,daß der Angekl. für die Folgen seines Tuns einzustehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, 1113). Deshalb sieht die - den Richter allerdings nicht bindende - Nr. 1 der Richtlinienzu § 74 JGG vor, daß Kosten und Auslagen einem Betr. nur auferlegt werden sollen, wenn anzunehmen ist, daß er sie aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen kann, undwenn ihre Auferlegung aus erzieherischen Gründen angebracht erscheint. Bei Heranwachsenden kommt eine Belastung mit Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei Jugendlichen (vgl. OLG Hamm, NJW 1963, 1168). Der zeitliche Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist mithin das Stadium des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden bezogen auf sein zukünftiges Leben im Erwachsenenalter.

b) Mit der Erwägung, daß die Auferlegung der Kosten und Auslagen einer dem Jugendstrafrecht fremden Sanktion mit einer Geldstrafe nahekomme, hat die Jugendkammer dem erzieherischen Gedanken einen zu breiten Raum beigemessen. Erzieherische Überlegungen haben bei den Angekl., die zwar zurTatzeit Heranwachsende waren, zur Zeit der Aburteilung aber das 48. (K) bzw. 47. (M) Jahr vollendet hatten, eine nur untergeordnete Bedeutung. Beide Angekl. waren dem Erziehungsstadium längst entwachsen. Sie hatten sich, wie die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ausweisen, im Leben bereits bewährt; sie hatten Familien gegründet und beruflich eine Existenz aufgebaut. Die Gefahr, daß die Belastung mit den Kosten und Auslagen des Verfahrens die Angekl. nachdem Eintritt in das Erwachsenenalter in ihrem zukünftigen beruflichen und gesellschaftlichen Fortkommen benachteiligen würde, bestand nicht.

c) Auch die Besorgnis der Jugendkammer, die Angekl. könnten die Zahlung der Kosten und Auslagen auf Familienangehörige abwälzen, trägt die Entscheidung nicht. DesSchutzes, den die Vorschrift des § 74 JGG mit der Möglichkeit der Entlastung von Verfahrenskosten und Ausla-gen bietet, bedarf der Jugendliche bzw. Heranwachsende nicht, wenn er die Kosten und Auslagen aus eigenen Mitteln begleichen kann oder es ihm möglich ist, sie durch Arbeitaufzubringen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, 1114). In diese Überlegung ist die Jugendkammer nicht eingetreten. Der Senat hat die gebotene Prüfung daher selbst nachzuholen. Sie ergibt unter Berücksichtigung der den Senat bindenden Urteilsfeststellungen (vgl. BGHR § 74 JGG Kosten 2),daß die Angekl. mit den Kosten und Auslagen zu belasten sind.

aa) Der Angekl. K nahm eine Lehre zum Schlosser auf, legte das Abitur ab und begann nach dem Militärdienst an der Technischen Hochschule in Chemnitz das Studium eines Maschinenbauingenieurs. Er schloß das Studium mit Erfolg ab undarbeitete bis 1991 als Technologe im Lastkraftwagenbau. Nach der Auflösung seines Betriebs war er kurzfristig arbeitslos. Er ließ sich zum Anwendungsinformatiker umschulen und war zuletzt als Baukalkulator mit einem monatlichen Nettolohn von 1700 DM tätig.

Diese Feststellungen ergeben, daß der Angekl. K über eineAusbildung verfügt, die ihn auch nach der Wende in die Lage versetzte, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er kann daher die Kosten des Verfahrens und die Auslagen durch eigene Erwerbstätigkeit aufbringen.

bb) Der Angekl. M hat sich zum Landmaschinen- und Traktorschlosser ausbilden lassen. Nach der Ableistung des Militärdienstes im April 1991 arbeitete er in einem Sägewerk. Alsder Betrieb im Jahr 1995 in Konkurs ging, wurde er arbeitslos. Er erhielt dann eine bis Juli 1998 befristete Arbeitsstelle im Landschaftsbau mit einem monatlichen Nettoverdienst von1600 DM.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angekl. M unterschieden sich von denen des Angekl. K nicht wesentlich. Bei ihm ist zwar zu berücksichtigen, daß die letzte Arbeitsstelle nur befristet war und daraus die Gefahr erwuchs, wieder arbeitslos zu werden. Die Zeit der Arbeitslosigkeit hat für die Frage der Leistungsfähigkeit aber außer Betracht zu bleiben; denn es ist davon auszugehen, daß sie kein Dauerzustand bleibt, sonderndaß der Angekl. aufgrund seiner Fähigkeiten wieder in eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Angekl. K und M zur Last. Denn die Kosten des mit Erfolg zuungunsten der Angekl. eingelegtenRechtsmittels der StA gehören zu den Verfahrenskosten, die die Angekl. zu tragen haben (vgl. Kleinknecht-Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdnr. 15).

Anmerkung:

(Mitgeteilt vom 5. Strafsenat des KG Berlin)


Anm. d. Schriftltg.:

Zur Ermessensentscheidung nach § 74 JGG vgl. OLG Jena, NStZ-RR 1998, 153 und BGH, StV 1998, 351. ZurZweckbestimmung und zum Anwendungsbereich des § 74 JGG vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 24.

Kostenauferlegung bei Verurteilung – Heranwachsende OLG Jena, Beschluß vom 29.01.1998 -  NStZ-RR 1998, 153

 

JGG § 74

Für die Ermessensentscheidung nach § 74 JGG ist ausschlaggebend, wie sich die Kostenfreistellung oder -auferlegung erzieherisch auswirkt. Erzieherische Gründe rechtfertigen die Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht, wenn es nicht abzusehen ist, ob, wann und in welcher Höhe der vermögenslose Angeklagte über eigenes Einkommen verfügen wird.

OLG Jena, Beschluß vom 29.01.1998 - 1 Ws 8/98 - NStZ-RR 1998, 153

Zum Sachverhalt:

Die Jugendkammer verurteilte den Angekl. wegen Mordes sowie wegen Raubes unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren und sprach aus, daß er die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gegen die Kostenentscheidung wendete sich der Angekl. mit der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

II. Während der verurteilte Erwachsene gem. § 465 StPO im Urteil stets zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet wird, erlaubt § 74 JGG bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewandt wird, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Jugendlichen oder gegebenenfalls den Heranwachsenden aus erzieherischen Gründen von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Verfahrens zu entlasten, um ihn vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung zu schützen. Ausschlaggebend ist hierbei eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 24; Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 8). Daher empfiehlt die Richtlinie Nr. 1 S. 1 zu § 74 JGG, dem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Kosten und Auslagen des Verfahrens nur dann aufzuerlegen, wenn er sie aus eigenen Mitteln bezahlen kann und wenn ihre Auferlegung aus erzieherischen Gründen angebracht ist.

Nach den insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LG war der Angekl., der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, zum Tatzeitpunkt arbeitslos. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Gelegenheitsarbeiten und durch Diebstähle. Nach der Mordtat, die am 6. 1. 1996 verübt wurde, stellte er sich am 10. 1. 1996 der Polizei und befindet sich seitdem in Haft. Die auf dieser Tatsachenbasis getroffene Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerhaft.

Die Ermessensentscheidung nach § 74 JGG unterliegt zwar nur in begrenztem Umfang der Überprüfung durch das BeschwGer., nämlich dann, wenn das Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch gegeben. Es ist allgemein anerkannt, daß die Ermessensentscheidung nach § 74 JGG aus Gründen der Billigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens, unter dem das Jugendstrafrecht steht, zu treffen ist und daß hierbei vor allem Gesichtspunkte fiskalischer Art völlig zurückzutreten haben (vgl. OLG Hamm, NJW 1963, 1168). Entscheidend ist der Präventionszweck des Jugendgerichtsgesetzes, der eine positive Entwicklung anstrebt und somit die Auferlegung von Kosten und Auslagen um der Bestrafung willen verbietet (vgl. Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 74 Rdnr. 6). Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angekl. und der Unsicherheit, ob er nach Verbüßung der Jugendstrafe trotz des Umstands, daß er eine begonnene Lehre zum Koch abgebrochen hat, eine Arbeit finden wird, mußte für die Entscheidung nach § 74 JGG Bedeutung gewinnen, wie sich eine Kostenfreistellung oder -auferlegung erzieherisch auswirken werde. Erzieherische Gründe rechtfertigen die Auferlegung der Kosten und Auslagen nicht, wenn es nicht abzusehen ist, ob, wann und in welcher Höhe der vermögenslose Angekl. über eigenes Einkommen verfügen wird. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbelastung den Angekl. in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen und demzufolge einem Neuanfang des Angekl. nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenstehen würde. Die besondere Verwerflichkeit der von dem Angekl. begangenen Taten stellt kein geeignetes Beurteilungskriterium für die Kostenentscheidung dar. Nach dem gegenwärtigen und absehbaren Sachstand ist deshalb gem. § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen.

Die Sachbehandlung sowohl beim LG wie bei der StA gibt dem Senat Veranlassung, die Vorschrift des § 306 II Halbs. 2 StPO, die für die Fälle der sofortigen Beschwerde erst recht gilt, in Erinnerung zu rufen. Die Akten sind dem BeschwGer. mit größtmöglicher Beschleunigung zuzuleiten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 306 Rdnr. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerde, die am 27. 12. 1996 eingelegt worden ist, dem BeschwGer. erst am 19. 1. 1998 vorgelegt wurde. Solche Nachlässigkeiten bei der verfahrensmäßigen Behandlung sind gerade in einer Jugendstrafsache unvertretbar.

(Mitgeteilt von Richter am LG A. G. Spahn, Saalfeld)


Anm. d. Schriftltg.:

Zum Auferlegen der Kosten im Jugendstrafrecht s. auch BGH, StV 1996, 276 und zur Erstattung von Heimunterbringungskosten s. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 1996, 183.


NStZ-RR 1998, 153


StrVert 1998, 351

4.2.          Leser C.Krill fragt: Wir haben nach einem Knöllchen (i.H. von 10 €), das nicht bezahlt worden ist, einen Bußgeldbescheid erlassen. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Wir möchten gerne Einstellen, jedoch die Anwaltskosten vermeiden.

Wir haben ein Problemfall im Bereich Bußgeld und hoffen auf Ihre Mithilfe.

 

Folgender Sachverhalt:

Betroffener wurde am 14.01.2009 um 15.00 Uhr angehalten mit dem Tatvorwurf "Sie unterließen es die vorgeschriebene Beleuchtungs zu benutzen, obwohl erforderlich". Auf der Rückseite des Datenerfassungsbeleges wurde von der Polizei vermerkt: Lichtschalter im Fzg stand auf Automatik, trotz schlechter Witterungsverhältnisse (Nebel und Schnee) war die Beleuchtung nicht aktiv. Am 29.01.2009 wurde ein Verwarngeld in Höhe von 10,-€ erlassen. Da keine Rückmeldung kam, wurde am 02.03.2009 eine automatischer Bußgeldbescheid erlassen in Höhe von 33,50 €.

Am 05.03.2009 wurde ein Einspruch mit Anfrage zur Akteneinsicht durch einen Rechstanwalt gefaxt. Mit Rückgabe der Akteneinsicht am 12.03.2009 wurde in der Begründung mitgeteilt das der Betroffene und am 03.02.2009 eine Stellungnahme zum Verwarngeld zugeschickt hätte.

Diese ist bei uns nicht angekommen. Ebenfalls teilte RA mit, das dies bedeuten würde, dass die Lichtverhältnisse, entgegen der Auffassung der Polizeibeamten ausreichend waren und es nicht erforderlich war, das der Betroffene an seinem Fahrzeug das Fahrlicht zuschalte. Er regt an das Verfahren einzustellen.

Wahrscheinlich hätten wir keinen BGB erlassen, wenn uns die Stellungnahme rechtzeitig vorgelegen hätte.

Wir wären Ihnen über ein paar Tips über den weiteren Verlauf sehr dankbar! Falls wir den Fall einstellen müssten, müssen wir mit Gebühren seitens des RA rechnen, was natürlich vermieden werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

C.K.

Antwort

Sehr geehrter Herr K.

Danke für die Anfrage.

Hier meine Antwort.

M.E. hätte der Bußgeldbescheid nicht ergehen dürfen, denn es fehlte am „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 69 V OWiG). Die Ermittlungen der Polizei reichen nur für den einfachen Tatverdacht nach § 152 II StPO aus. Nach den Ermittlungen „stand der Lichtschalter am Fahrzeug auf aktiv“, nicht aber war die Beleuchtung aktiv. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten der forensischen Wahrheit:

1.     Entweder war die Automatik kaputt, dann hätte der Fahrzeughalter sich möglicherweise bußbar verhalten

oder

2.     die Automatik war in Ordnung. Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

a.     Entweder es war nicht dunkel genug, dass die Beleuchtung sich automatisch einschaltete (dann hätten die Polizeibeamten unrecht) oder

b.     die Automatik war schon von Seiten der Fabrik falsch eingestellt.

In den Fällen 2 a) und 2 b) hätte sich der Fahrzeughalter wohl nicht bußbar gemacht.

Da der Bußgeldbescheid jedoch ergangen ist, bleibt eigentlich keine rechtliche Möglichkeit als entweder zu ermitteln oder auf dem jetzigen Ermittlungsstand nach § 47 I OWiG einzustellen. Problem des § 467 I, IV StPO.

Ich würde den Verteidiger anschreiben, etwa so:

„Das Verfahren könnte nach § 47 I OWiG, 467 IV StPO, um weitere Ermittlungen zu vermeiden, eingestellt werden. Wird auf Auslagenerstattung verzichtet?“

Aber auch:

„Das Verfahren wird nach § 47 I OWiG, um weitere Ermittlungen zu vermeiden, eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse (Kreiskassen / Stadtkasse). Die notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst (§ 467 IV StPO).

 

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.3.          Leser Fachlehrer K.R. fragt Trennung von Anzeigen Tateinheit – Tatmehrheit – prozessuale Tat  - Bußklageverbrauch

Sehr geehrte Herr Brenner,

wir haben ein rechtliches Problem; vielleicht könnten Sie als Fachmann etwas Licht ins Dunkel bringen.

Einem Autofahrer wird bei einer Fahrt sowohl eine Geschwindigkeitsüberschreitung als auch später eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen. Die Beamten sehen hier Tatmehrheit und schicken ihre Anzeige an eine Bußgeldstelle. Diese trennt jedoch das Verfahren und gibt den Abstandsverstoß an die jeweils örtlich zuständige Bußgeldstelle und die Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt, da im eigenen Zuständigkeitsbereich geschehen, bei der besagten Bußgeldstelle.

Kann es hierdurch zu einem Bußklageverbrauch kommen, wenn die eine Bußgeldst. ihren Bußgeldbescheid z.B. sehr schnell versendet und dieser auch umgehend auch bezahlt wird.

Die abtrennende Bußgeldstelle ist der Ansicht, dass die beiden Anzeigen splitten kann und auch ein Bußklageverbrauch nicht eintreten kann, wenn von jeder örtlich zuständigen Bußgeldstelle ein Bußgeld erhoben wird.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

   Mit freundlichen Grüßen

 

K.H.R.

Antwort:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die prozessuale Tat und § 39 OWiG ist auch in meinen OWiG - Seminaren immer wieder ein Thema.

Es ist immer wieder erstaunlich wie ahnungslos die meisten Bußgeldsachbearbeiter sind, wenn es um Konkurrenzen geht. Tateinheit und Tatmehrheit kennen sie noch (wenn manche auch glauben, man könne eine Gesamtgeldbuße bilden, wenn 2 oder mehr tatmehrheitliche Taten dem Betroffenen zum Vorwurf gemacht werden können). Aber von einer prozessualen Tat i.S.§ 264, Art. 103 GG hat kaum einer eine Ahnung. Bußklageverbrauch? Ein Fremdwort. Daher verwundert mich das von Ihnen geschilderte Problem nicht. Erstaunlich ist nur der - verzeihen Sie – Unsinn, dass die betreffenden Bußgeldsachbearbeiter in Ihrem Fall meinen, dass die Zahlung der Geldbuße irgendeinen Einfluß auf den Bußklageverbrauch haben könnte (das wäre nur von Bedeutung, wenn es sich um einen Fall des § 56 OWiG handeln würde: Dort gibt es praktisch keinen Bußklageverbrauch, vgl. § 56 IV OWiG).

Nun aber zu Ihrer Frage. Die Frage läßt sich nach Ihrer Sachverhaltschilderung nicht eindeutig beantworten. Es kommt darauf an was unter "später" zu verstehen ist.

Doch zunächst die Definition der prozessualen Tat:

Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO  - Tat nach der Rechtsprechung

Eine Tat im prozessualen Sinn kann bestehen aus:

*               Handlungen, die tateinheitlich miteinander verknüpft sind (§ 19 OWiG) oder

*               Handlungen, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen (§ 20 OWiG

Aus § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG leitet die Rechtsprechung die so genannte „Tat im verfahrensrechtlichen Sinn“  = „Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO). Eine solche Tat liegt vor, wenn

*               einzelne Handlungen äußerlich ineinander übergehen,

*               diese Handlungen innerlich wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer straf - bzw. bußrechtlicher Bedeutung miteinander verknüpft sind und dadurch

*               ihre getrennte Würdigung und Aburteilung (Ahndung) als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden müßte.

Die prozessuale Tat umfaßt sowohl die Tateinheit (§§ 52 StGB, 19 OWiG) wie Handlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit (§§ 53 StGB, 21 OWiG) zueinander stehen. Regelmäßig ist eine tateinheitliche Handlung zugleich eine Tat i.S. § 264 StPO [iii].

Die nach § 66 OWiG im Bußbescheid zu „bezeichnende Tat“ ist derselbe Tatbegriff wie in § 264 StPO. Die dort geforderte Tat muss - objektiv - alle Handlungen umfassen, die zur prozessualen Tat gehören. Werden im Bußbescheid nicht alle Handlungen - aus welchem Grund auch immer - aufgeführt, so sind die rechtlichen Folgen in § 84 OWiG beschrieben: Wird der Bußbescheid oder das gerichtliche Bußurteil rechtskräftig, so können nicht erkannte Tat-Teile im einem späteren Verfahren nicht mehr geahndet werden: Durch den rechtskräftigen Bußbescheid bzw. das rechtskräftige Urteil ist Bußklageverbrauch eingetreten, denn niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden (vgl. Art. 103 GG). Verwaltungsbehörde und Gericht haben die Pflicht (sogenannte „Kognitionspflicht“), die „Tat“ als gesamten Lebenssachverhalt, der für die Be­wertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist, zu erforschen und zu ahnden.

Besteht innerhalb der Tat i.S. § 264 StPO zwischen den Handlungen Tatmehrheit, so werden dennoch für jede einzelne der selbständigen Bußtaten auch selbständige Geldbußen (§ 20 OWiG) festgesetzt.

 

Die von der Rechtsprechung als „Tat“ aufgestellten Grundsätze und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Bußklageverbrauchs erfordern eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bußtat kommt in der Praxis häufig nicht allein vor. Das gilt für Wirtschaftsbußtaten genauso wie für Verkehrsbußtaten.

Eine Faustregel, wann eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO vorliegt, läßt sich allerdings nicht aufstellen. Jedenfalls reicht dazu nicht aus, daß der Täter einen Gesamtplan faßt und diesen dann auch durchführt, dabei mehrere Bußtaten und / oder Straftaten begeht. So hat das LG Oldenburg (wistra 95, 322 f) eine Tat i.S. § 264 verneint, wenn der Täter Lohnsteuern hinterzieht, Beiträge der Sozialversicherung nicht abführt und auch eine Bußtat nach dem AÜG begeht. Das LG hat daher die Bußklageverbrauch (siehe § 84 OWiG)  verneint, obschon der Täter vor Anklageerhebung hinsichtlich der Straftaten rechtskräftig durch ein Gericht wegen des Verstoßes gegen das AÜG verurteilt worden war.

Im Zweifel sollten die Bußbehörden jedoch beim Zusammentreffen mehrerer Bußtaten eine Tat i.S. § 264 StPO annehmen und das gesamte Verhalten des Täters in einem einzigen Bußbescheid ahnden.

§ 39 OWiG lässt  die Ahndung tatmehrheitlich begangener Handlungen zu

§ 39 OWiG hat daher eine erhebliche praktische Bedeutung. Danach hat eine Bußbehörde in einem  Bußbescheid über mehrere Bußtaten zu entscheiden, auch wenn sie nur hinsichtlich einer einzigen Bußtat sachlich und ggf. örtlich zuständig ist. Dies gilt immer dann, wenn mehrere Bußtaten tateinheitlich oder wenn mehrere selbständige Bußtaten tatmehrheitlich zusammentreffen und eine Tat im prozessualen Sinn bilden.

Beispiel: So kann zusammentreffen:

*               Eine Bußtat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, mit einer Zollbußtat nach der Abgabenordnung und den einschlägigen Zollvorschriften, mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit,

*               mit einer Bußtat nach der Hygieneverordnung, mit einer Bußtat nach dem Lebensmittelgesetz (weitere Beispiele siehe Göhler vor § 59 Rz. 50 ff OWiG).

Wären die vorgenannten Bußtat tateinheitlich (§ 19 OWiG) begangen worden oder läge eine Tat i.S. § 264 StPO or, dann kann die zuerst mit der Sache befaßte Verwaltungsbehörde den Bußbescheid hinsichtlich aller Bußtaten erlassen. Die Zuständigkeit hat § 39 OWiG einfach geregelt: Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die den Betroffenen zuerst vernommen hat oder hat vernehmen lassen oder der die Polizei nach deren „ersten  Zugriff“ (§ 53 OWiG) die Akten zur weiteren Entscheidung übersandt hat.

§ 39 Abs.  2 S. 2 OWiG trifft die Regelung, zu der die sachgemäßer Bearbeitung eines derartigen Falles ohnehin zwingt: Die entscheidende (vorrangige) Verwaltungsbehörde hat die anderen an sich sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden anzuhören, bevor sie das Verfahren ganz oder teilweise einstellen  oder einen Bußbescheid erlassen will. Es empfiehlt sich, solche Kontakte zu einem frühest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen, um rechtzeitig die richtigen sachlichen Entscheidungen im laufenden Ermittlungsverfahren treffen zu können. So kann es beispielsweise von Vorteil sein, etwa bei der „anderen“ Verwaltungsbehörde vorhandenen Akten einzusehen, sie befragen wie in  ähnlich gelagerten Fällen bisher entschieden wurde. Auf diese Weise lassen sich die „mißlichen sachfremden“ Entscheidung der sonst für „fremde“ Bußtaten nicht zuständigen „Vorrang-Bußstelle“ mildern.

 

In dem oben genannten Beispiel wäre das Hauptzollamt für die Ahndung aller anderen Bußtaten nach § 39 OWiG sachlich zuständig, wenn die Sache von der Zollfahndung aufgegriffen und diese dann die Akten dem Hauptzollamt zu irgendeiner sachlich Entscheidung in dem laufenden Bußverfahren übersandt hat. Das Hauptzollamt wäre auch für die Ahndung aller Bußtaten zuständig, wenn sie einen Ermittlungsauftrag  - etwa den Betroffenen oder Zeugen zu vernehmen - an die Zollfahndung erteilt hätte.

Die „Vorrang-Verwaltungsbehörde“ kann ihre Zuständigkeit beseitigen, wenn sie die Akten an eine andere sachlich zuständige Verwaltungsbehörde übersendet und diese das Verfahren übernimmt oder im Falle der Nichteinigung nach § 39 Abs. 3 OWiG entschieden wird.

Die Aktenübersendung mit dem Ersuchen, die Sache zu übernehmen, durch die Vorrang-Verwaltungsbehörde an eine andere zuständige Behörde hat keine bindende Wirkung i.S. § 39 Abs. 1 OWiG.

Wegen der praktischen Bedeutung der „Tat“ einige Gerichtsentscheidungen:

Eine grenzüberschreitende Fahrt nach Alkoholgenuß  (§ 24 StVG) ist eine Tat  im verfahrensrechtlichen Sinn; sie kann nicht unter Berufung auf den Gebietsgrundsatz des § 5 OWiG in eine im Inland und eine im Ausland begangene Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden.

Beim Besuch eines Einkaufszentrums besteht zwischen Hin - und Rückfahrt dann keine Tatidentität mehr, wenn zwischen der Ankunft und dem Beginn der Rückfahrt ein Zeitraum von etwa einer Stunde liege.

Soweit es um die verkehrsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens geht, ist nach natürlicher Lebensauffassung das die „Tat“ bildende geschichtliche Ereignis in der Regel ein bestimmter Verkehrsvorgang, mit dessen Ende auch die „Tat“ abgeschlossen ist.

Unterbindet ein Polizeibeamter eine Ordnungswidrigkeit und fordert er unmittelbar in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einleitung eines  Bußgeldverfahrens den Betroffenen zur Personalienangabe auf, so stellen sich  die vorangegangene Ordnungswidrigkeit und die Verweigerung der Personalienangabe als eine Tat im prozessualen Sinne dar.

Bei einer im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug  unter Einwirkung von 0,8 bis 1,09 Promille Alkohol und mehr handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die die gesamte Fahrt bis zum Kontrollzeitpunkt umfaßt.

Führen eines Kfz unter Überschreitung des Gefahrengrenzwerts der Blutalkoholkonzentration und eine im Anschluß an die Fahrt ohne inneren Zusammenhang mit dieser begangene vorsätzlichen Körperverletzung sind  verschiedene Taten; die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit kann nicht  mit strafprozessualen Rechtsmitteln, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

An verschiedenen Tagen begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind keine einheitliche Tat i. S. des Verfahrensrechts. Für Verstöße an mehreren Tagen verhängte Geldbußen sind daher im Rahmen des § 79  Abs.1 Satz 1 OWiG bei  Berechnung der Wertgrenze nicht zusammenzurechnen.

 

Tat i.S. § 264 StPO = strafprozessuale Tat = Tat i.S. § 103 GG: Nur ein einziger Bußbescheid zu erlassen

Liegt eine >> Tat i.S. § 264 StPO vor, dann darf nur ein Bußbescheid ergehen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit muß über §§ 37, 38, 39 OWiG bestimmt werden. Ergeht mehr als 1 Bußbescheid, so ist die Bußklage für die Taten verbraucht, die nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Bußbescheids waren.

liegt Handlungseinheit vor, so darf schon wegen § 19 OWiG nur 1 Bußbescheid ergehen, d.h. bei Tateinheit liegt regelmäßig auch eine Tat i.S. § 264 StPO vor.

Liegen mehrere sachlich-rechtlich selbständige Bußtaten vor, besteht also zwischen den Bußtaten Tatmehrheit (§ 20 OWiG) so gewinnt die Tat i.S. § 264 verfahrensrechtliche Bedeutung.

Der Begriff der Tat im prozeßrechtlichen Sinn geht weiter als der sachlich-rechtliche Begriff der strafbaren Handlung im Sinne der §§ 19, 20 OWiG. Darunter sind nicht nur die einzelnen im Bußbescheid hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen. Vielmehr ist die gesamte Tätigkeit des Betroffenen in Betracht zu ziehen, soweit sie mit ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung in einem engen Zusammenhang steht. Dabei ist gleichgültig, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 19, 20 OWiG vorliegen (nach BayObLG NStZ-RR 1997, 279 =NZV 1997, 489).

Maßgebende Gesichtspunkte für eine Tat i.S. § 264 StPO ist die natürliche Auffassung des täglichen Lebens

Handlungen müssen nach dem Ereignisablauf verknüpft sein:

*               zeitlich,

*               räumlich

*               und innerlich

*               Verknüpfung muß so sein, daß

*               eine getrennte Würdigung und Ahndung als

*               „unnatürliche Aufspaltung“ eines

*               „einheitlichen Lebensvorganges“

*               darstellen würde.  

 Faustregel der Rechtsprechung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:

„... mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, (ist) in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 279 =NZV 1997, 489 und OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119)".(siehe http://www.ra-karlbrenner.de/tat_im_prozessualen_sinn.htm)

Die von Rechtsprechung aufgestellte Formel für die Tat im prozessualen Sinn läßt - wie häufig in derartigen Fällen - Auslegungen zu.

Dazu ein - wie ich meine - abschreckendes Beispiel:

§ 20 OWiG Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb einer Minute, § 20 OWiG OLG Brandenburg Beschl. v. 30. 5. 2005 - 1 Ss (OWi) 87B/05, NStZ 2005, 708 = NZV 2006, 109 = DAR 2005, 521

Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen stünden selbst dann in Tatmehrheit meint das OLG Brandenburg, wenn sie innerhalb einer Minute begangen wurden Das OLG: Das gilt z.B. soweit der Fahrer nach der Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes eine Schilderbrücke passiert, die die zuständige Höchstgeschwindigkeit weiter reduzierte: „Schon auf Grund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zu Gunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging“.

Anders das OLG Düsseldorf (NZV 2001, 273): Die Düsseldorfer OLG Richter hatten für die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise erst ausreichen lassen, dass bei der Auswertung von Fahrtenschaublättern zwischen 2 Geschwindigkeitsverstößen ein Abstand von 5 Minuten lag, der den Schluss rechtfertigte, dass jede OWi notwendigerweise in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurde und die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind.

Die Ansicht des OLG Brandenburg mag formaljuristisch richtig sein. Die Auffassung ist indessen lebensfremd und würde auf die Spitze getrieben, die deutschen Autofahrer - einschließlich wohl auch der meisten Richter an den Oberlandesrichter zu Fußgänger machen. Beispiel: Autofahrer Glücklos fährt mit 150 km/Stunde. Er übersieht das ersten Verkehrschild, das die Geschwindigkeit auf 120 km/h  festlegt, dann folgt eine 100 km/h Beschränkung, dann ein mit 80 km/h, schließlich die letzte mit 60 km/h. Und das alles in 1 Minute. Wie viele Taten hat Pechvogel Glücklos begangen? Nach Meinung des OLG Brandenburg 4 Taten, nach Meinung anderer Oberlandesgerichte eine einzige Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Rechtsfolgen: Die Brandenburger müssten 4 Geldbußen und 4  Fahrverbote verhängen, andere Oberlandesgericht nur eine einzige Geldbuße mit 1 Monat Fahrverbot.

Und so hat das OLG Brandenburg argumentiert:

      1.           „Die im Abstand von einer Minute begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden tatmehrheitlich verwirklicht.

      2.           Missachtet ein Verkehrsteilnehmer nach der Begehung eines Geschwindigkeitsverstoßes fahrlässig ein weiteres Verkehrszeichen, das die Höchstgeschwindigkeit noch weiter verringert, so liegt auch dann Tatmehrheit vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitungen aus einem einheitlichen Motiv begangen wurden.

      3.           Lassen sich die Verstöße zeitlich und örtlich trennen, liegt eine Dauerordnungswidrigkeit nicht vor.

      4.           Eine einheitliche Willensbetätigung, die die Verstöße zu einer einheitlichen Tat verbinden könnte, ist regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen;

      5.           bei Fahrlässigkeitstaten scheidet solches aus, wenn die Rechtsverstöße nicht auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruhen.“

Das OLG Brandenburg fährt dann fort:

Eine einzige Tat i.S. einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart

1.           unmittelbaren zeitlich-räumlichen und

2.           inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der

3.           gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen

4.           unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt

(OLGe Hamm VRS 42, 432; 46, 370; Düsseldorf NZV 1994, 118; 2001, 273; und Köln NZV 1994, 292).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier (noch) nicht vor. Zwar erfolgten die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße in einem engen zeitlichen Rahmen, nämlich innerhalb von 1 Minute. Die beiden abgeurteilten, fahrlässig verwirklichten, Ordnungswidrigkeiten wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch jeweils in

 unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen,

so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind.

Denn der Betr. hatte nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes nochmals eine Schilderbrücke passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 120 km/h auf 100 km/h reduzierte. Schon auf Grund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273).

Dass das BayObLG Tateinheit i.S. einer Dauerordnungswidrigkeit in dem Fall angenommen hatte, dass die - zunächst überhöhte - Geschwindigkeit zeitweise verkehrsbedingt herabgemindert wurde (NZV 1993,162; 1995, 407), steht dem nicht entgegen. Denn der Fall liegt hier anders, da sich die den Verurteilungsgegenstand bildenden Ordnungswidrigkeiten fallbezogen eindeutig zeitlich und örtlich voneinander trennen lassen Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des BayObLG vom 15. 12. 1975 (VM 1976, 26; entsprechend auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).

Mehrfache, ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nur dann bei natürlicher Betrachtung des Gesamtverhaltens des Betr. als einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn angesehen werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung des Fahrzeugführers beruhen. Eine solche lässt sich regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstößen annehmen, während Fahrlässigkeitstaten - wie hier - regelmäßig unterschiedliche sachgedankliche Ursachen in der Person des Fahrers haben. Besteht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils danach kein Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsverstoß des Betr. auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruht, ist von tatmehrheitlicher Begehungsweise auszugehen, soweit nicht im Übrigen ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher innerer Zusammenhang der einzelnen Verstöße besteht.

Das OLG Hamm Beschluss vom 15.8.2006 - Az 2 Ss OWi 455/06 hat eine ähnliche Meinung vertreten. Das OLG Hamm:

Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge bereits im Schuldspruch aufzuheben.

Das Amtsgericht ist entgegen der Annahme des Bußgeldbescheides nicht von einer tatmehrheitlichen, sondern von einer tateinheitlichen Begehungsweise ausgegangen und hat den Betroffenen darüber hinaus teilweise freigesprochen. „Beide Messpunkte liegen nur ca. 7 km voneinander entfernt. Alleine das Aufheben der Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigt nicht die Annahme einer neuen Tat. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass eine vollständig neue Verkehrssituation vorgelegen hat. Deswegen war in dubio pro reo von einer tateinheitlichen Begehungsweise auszugehen. Insoweit musste der Betroffene teilweise freigesprochen werden.“

Sachverhalt: Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 28.06.2005 gegen 18.51 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen XXXXX, Fabrikat Daimler-Chrysler, die Autobahn A 43 von Recklinghausen in Fahrtrichtung Münster.

1.           In Höhe des Kilometers 43 ist dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt.

2.           Der Betroffene fuhr dort eine Geschwindigkeit von 134 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von dem Zeugen Lemke durch Messungen mit dem ProViDa/PPS-System gemessen. Die Messstrecke betrug 300 m, die Messzeit 7,56 Sekunden.

3.           Der Betroffene fuhr ungefähr diese Geschwindigkeit weiter, auch nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden war.

4.           Er reduzierte die Geschwindigkeit auch nicht, als erneut die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde.

5.           In Höhe des Kilometers 50 auf der Autobahn A 43 fuhr der Betroffene trotz der dort nur erlaubten 80 km/h eine Geschwindigkeit von 160 km/h. Hierbei wurde er wiederum von dem Zeugen Lemke gemessen. Verwendet wurde wiederum das ProViDa/PPS-System. Die Messstrecke betrug 300 m, die Messzeit 6,38 Sekunden. Als der Betroffene angehalten wurde, gab er den Verkehrsverstoß zu.“

Natürliche Handlungseinheit - Definition

Letztgenannte [die natürliche Handlungseinheit] ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichern und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Februar 2006 = DAR 2006, 338; vgl. auch OLG Rostock VRS 107, 461; Göhler, OWiG, 14. Aufl., Vor § 19 Rdnr. 3).

Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, NZV 2006, 109 m. w. Nachw.).

Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr bildet.

 

Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen

1.           durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und

2.           inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der

3.           gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen

4.           unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun

darstellt (vgl. OLG Brandenburg,a.a.O.; OLG Hamm VRS 42, 432; 46, 370; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118; 2001, 273; OLG Köln, NZV 1994, 292).

Mehrfache, ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nur dann bei natürlicher Betrachtung des Gesamtverhaltens des Betroffenen als einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn angesehen werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung des Fahrtzeugsführers beruhen.

Eine solche [also eine einheitliche Tat] lässt sich regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstößen annehmen, während Fahrlässigkeitstaten - wie vorliegend - regelmäßig unterschiedliche sachgedankliche Ursachen in der Person des Fahrers haben. Besteht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils danach kein Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsverstoß des Betroffenen auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruht, ist von tatmehrheitlicher Begehungsweise auszugehen, soweit nicht im Übrigen ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher innerer Zusammenhang der einzelnen Verstöße besteht.

Praxistipp (owiz):

Dann kommt der Verkehrssünder also besser weg, wenn er ggf. wahrheitswidrig erklärt, er habe vorsätzlich die Taten begangen. Das Problem allerdings: Strenge Oberlandesrichter könnten auf den Gedanken verfallen, dass ein Autofahrer auf einer Strecke beispielsweise von Saarbrücken nach Mannheim (ca. 100 km Entfernung) mehr als 6 mal vorsätzlich die Geschwindigkeit überschreitet, als zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet erscheine und deshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Fahrerlaubnis könnte das OLG zwar nicht selbst entziehen. Das Gericht könnte jedoch durch einen deutlichen Hinweis die Führerscheinbehörde auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Schließlich gibt es bereits eine ähnliche Entscheidung des OVG Münster aus dem Jahre 2005, nämlich:

„Hartnäckige Verstöße gegen Parkvorschriften können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 Az.: 16 B 2137/05 die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Detmold (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises Lippe (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte.

Der 1966 geborene Antragsteller hat in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in Detmold 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus: Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstoße, spreche gegen ihn.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren (nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens) steht allerdings noch aus. Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster“.

Besser im Zweifel eine prozessuale Tat annehmen, statt Bußklageverbrauch riskieren

Ich empfehle meine Seminarteilnehmer stets, sie mögen doch im Zweifelsfall (ob Tat im prozessualen Sinn vorliegt oder nicht) von § 39 OWiG Gebrauch machen. Sie verhindern dadurch den Bußklageverbrauch und sie arbeiten zudem noch prozesswirtschaftlich (nur ein einziges Verfahren bei einer Bußgeldstelle, bei einem Amtsgericht, bei einem OLG). Zwei „Gründe“ sprechen dagegen:

1) Eine Behörde erhält kein Bußgeld,

2) Eine Behörde hat statistisch einen Fall weniger.

Als Rechtsanwalt freut es mich selbstverständlich, wenn eine prozessuale Tat zwischen zwei oder gar mehr Bußgeldbehörden "abgetrennt" wird. Es wäre leicht verdientes Honorar zu beantragen: Ich beantrage die Verfahren B, C und D wegen Doppelverfolgung einzustellen, weil der Bußgeldbescheid A bereits rechtskräftig ist.

Kein Bußklageverbrauch bei „Knöllchen-Taten“ - § 56 OWiG

Es gibt vom Vorstehenden allerdings eine Ausnahme: Wenn mehrere Taten vorliegen, die nach § 56 OWiG zu behandeln sind. Dann gilt nämlich § 56 Abs. 4 OWiG und der schaltet die prozessuale Tat aus. Vielleicht haben die Sachbearbeiter der Bußgeldstellen daran gedacht als sie meinten: Kein Bußklageverbrauch, wenn das "Bußgeld" (gemeint das Verwarnungsgeld!) bezahlt ist. Aber eine solche Konstellation liegen offensichtlich in Ihrem Fall nicht vor.

Wenn noch Fragen sind, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner  

 

 

5.     Nachgelesen

 

5.1.          1. Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters einfacher gestalten

Verkehr und Bau/Antrag

Berlin: (hib/MIK) Die Punkte-Systematik des Flensburger Verkehrszentralregisters soll einfacher und verständlicher gestaltet werden. Dies fordern die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in einem Antrag (16/12993), über den der Bundestag heute erstmals berät. Die Bundesregierung soll deshalb entsprechend der im Januar 2009 vom 47. Verkehrsgerichtstag ausgesprochenen Empfehlungen das Punktesystem durch entsprechende Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes reformieren. Dabei müsse vor allem das Mehrfachtäterpunktsystem für die Bürgerinnen und Bürger verständlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei unter anderem zu prüfen, auf welche Weise durch ein vereinfachtes Verfahren die Verkehrsteilnehmer über ihren aktuellen Punktestand informiert werden könnten. Darüber hinaus müsse eine spürbare Verwaltungsvereinfachung für die Verwaltungsbehörden und Gerichte erreicht werden. Eine weitere Verbesserung der Wirkung des Punktesystems könnte durch eine Veränderung der Tilgungsfristen gelingen, so die Abgeordneten. Dabei sollte geprüft werden, ob jeder mit Punkten bewertete Verstoß einer gesonderten Tilgungsfrist unterliegen sollte, die sich nicht mehr automatisch durch neue Einträge in das Verkehrszentralregister verlängert, fordern die Koalitionsabgeordneten.

Das seit 1999 im Straßenverkehrsgesetz geregelte Punktesystem sei ein wesentlichres Element zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, heißt es zur Begründung. In seiner aktuellen Form sei das System jedoch für den Bürger wegen der zum Teil komplizierten Berechnung der verschiedenen Tilgungsfristen schwer nachvollziehbar und führe bei den Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Deshalb sollte das Punktesystem einfacher und verständlicher gestaltet werden. Quelle: heute im bundestag Nr. 144

 

5.2.          Illegaler Handel von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zu dulden

 

Pressemitteilung Nr. 060  Ausgabedatum 3. April 2009 des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz liegen Informationen vor, wonach ein Chemikalienhändler aus Hamburg in größerem Umfang nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an verschiedene Produktionsbetriebe und Handelsunternehmen in Deutschland verkauft haben soll. Die Ermittlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Länderpflanzenschutzdienste laufen auf Hochtouren.

Die Palette der illegal gehandelten Pflanzenschutzmittel umfasst solche, die noch in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, aber auch Pflanzenschutzmittel, die EU-weit bereits lange keine Zulassung mehr haben.

Bisher gibt es keine Erkenntnisse, dass diese Pflanzenschutzmittel in Kulturen angewandt wurden, die der Ernährung dienen. Trotzdem prüfen die zuständigen Länderbehörden intensiv auch in diese Richtung. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich, gemeinsam mit den zuständigen Landesbehörden im Rahmen einer Besprechung am 31. März 2009 auf einen ad-hoc-Kontrollschwerpunkt und eine Intensivierung des Informationsaustauschs zu diesem Fall verständigt. Die Kontrolltätigkeiten der Länder werden über das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm des Bundes und der Länder koordiniert.

Da bei dem Fall auch andere EU-Mitgliedstaaten betroffen sind - der Händler hat sowohl in anderen Ländern eingekauft als auch an Betriebe in anderen Ländern verkauft -, hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz diesen auch auf EU-Ebene zur Sprache gebracht. Auch hier muss die Zusammenarbeit intensiviert werden.

Wir gehen davon aus, dass durch die im Januar 2009 beschlossene EU-Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts die Fälle seltener werden, dass Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht aber im Nachbarstaat. Das führt zu deutlichen Verbesserungen. Problematisch sind illegale Drittlandseinfuhren. Dieses Problem wird wachsen, wenn es nicht gelingt, die Lücken im Pflanzenschutz zu schließen und damit die offensichtlich vorhandene Nachfrage nach den illegalen Pflanzenschutzmitteln zu bremsen. Hier ist eine konzertierte Aktion auf EU-Ebene erforderlich. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird sich dafür einsetzen.

           


 

                                  

6.     Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen oder sie initiieren.

  • Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2009 vorgesehen: in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Heidelberg, Stuttgart, Karlsruhe, Pforzheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) oder
  • Inhouse-Seminare nach Ihrer Wahl

Nachfolgend eine Übersicht über Seminare mit Schwerpunkt Ordnungswidrigkeitenrecht:


 

 

6.1.          Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden (neu 31.03.2009)

 

Titel des Seminars 

Ermittlungsfehler vermeiden

1.      Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für das Bußgeldverfahren

2.      Zum Begriff des Ermittlungsfehlers

3.      Die zu spät einsetzenden Ermittlungen

4.      Verfrühte Ermittlungshandlungen

5.      Ungenügendes Ausschöpfen der Beweismöglichkeiten

6.      Ermittlungsfehler beim Sachbeweis

7.      Ungenügendes Suchen nach Sachbeweisen

8.      Unterlassenes Beiziehen von Beweisunterlagen

9.      Versäumte oder unzulängliche Untersuchungen

10.    Ungenügendes Überprüfen von Sachbeweisen

11.    Das Problem des Auswertens beim Sachbeweis

12.    Gefahrenpunkte bei der Erhebung des Personalbeweises

13.    Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik

14.    Anwendung unzulässiger Beweis­methoden und ungenügende Protokollierung

15.    Ungenügende Persönlichkeitserforschung des Betroffenen

16.    Die Aussagen durch Mitbetroffenen

17.    Ungenügende Überprüfung der Persönlichkeit der Zeu­gen, ihrer Beziehungen zum Betroffenen und das Pro­blem der bewusst falschen Aussagen

18.    Das Problem der unbewußt falschen Aussagen

19.    Der Sachverständige im Personalbeweis

20.    Grundsätzliche Schritte beim Personalbeweis

21.    Suchen nach Zeugen

22.    Sichern von Zeugenwissen

23.    Überprüfen der Aussagen

24.    Die Auswertung der erhobenen Personalbeweise

25.    Sich beschränken auf eine bestimmte, für richtig gehaltene Auf­klärungslinie

26.    Voreingenommenheit gegenüber Mitbeschuldigten, Zeugen

27.    und Sachverständigen

28.    Fürwahrhalten von Erfahrungssätzen, die nur eine Wahrscheinlichkeit begründen

29.    Übersehen der Grenzen der Beweisbarkeit

30.    Verstöße gegen die Denkgesetze

31.    Die ungenügende Überprüfung einzelner Tatbestandsmerk­male

32.    Doppelverurteilung

33.    Zur ungenügenden Überprüfung der Schuld

34.    Ungenügende Beachtung formeller Voraussetzungen

35.    Beschränkung der Ermittlungs­tätigkeit aus ökonomischen Gründen

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

 2 Tage

Termine

  Noch offen

Veranstaltungsort

  Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter der Ordnungsämter und Ermittlungsbeamte

Bemerkungen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG, StPO

 

 


 

 

6.2.          1. Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer

 

Titel des Seminars 

Die Haftung für Steuern und Bußgelder

 

  • Haftung nach BGB, HGB und Sondergesetzen (z.B. GmbHG, Anfechtungsgesetz), Abgabenordnung und kommunales Abgabengesetz i.V.m. AO,  nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz)
  • Haftung natürlicher Personen:
  • Täter, Mittäter und  einer Steuerstraftat
  • Beteiligte nach § 14 OWiG
  • GmbH‑Geschäftsführer, Erben, Erwerben von Unternehmen Haftung von Organen juristischen Personen und  Personenvereinigungen, insbesondere: von
  • Gesellschafter der OHG, KG, Stille Gesellschaft, GmbH, Genossenschaft
  • Haftung der Gesellschafter der BGB‑Gesellschaft
  • Die Durchgriffshaftung bei der GmbH
  • Haftung im Konkursverfahren
  • Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei Erben und Unternehmenserwerbern
  • Arrestanordnung, Beschlagnahme, Pfändung und andere Sicherungsmöglichkeiten, Vollstreckungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

 2 Tage

Termine

  Noch offen

Veranstaltungsort

  Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter der Steuerämter und Ordnungsämter, Vollstreckungs‑ und Ermittlungsbeamte

 

Bemerkungen

 

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

AO, BGB und HGB

 

 

 


 

 

6.3.          2. Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 

 

Titel des Seminars 

Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis

 

Nach den Wünschen der Teilnehmer des Seminars können besondere Schwerpunkte gesetzt werden, es können insbesondere sie in­teressierende Fälle besprochen werden. 

  • Ermittlungsverfahren, Art und Umfang
  • Bußgeld – und andere Bescheide
  • Rechtlicher und tatsächlicher Inhalt
  • Adressierung und Zustellung
  • Rechtsfolgeentscheidungen
  • Zumessungsgründe für die Geldbuße
  • Abschöpfung des illegalen Gewinns
  • Verfall des illegalen Gewinns
  • Geldbußen gegen juristische Personen und Personengemeinschaften
  • Unternehmer als Garant
  • Besondere Probleme des Ermittlungsverfahrens
  • Wege zum rechtskräftigen Bußbescheid
  • Vom Umgang mit dem Gericht
  • Neue Gerichtsentscheidungen

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

  Noch offen

Veranstaltungsort

  Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen

 

Bemerkungen

 

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG und die StPO

 

 


 

6.4.          3. Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis

 

Titel des Seminars 

Bußgeldverfahren in der Praxis

 

  • Bußgeldbehörde als „Bußgeldstaatsanwaltschaft“, Rechte und Pflichten
  • Anfangsverdacht nach § 152 II StPO und seine Folgen
  • Für das Verwaltungsverfahren (Verwertungsverbot für erlangte Beweismittel?)
  • Für das Bußgeldverfahren.
  • Ermittlungsziele
  • Einzeltat ermitteln und ahnden
  • Alle nicht verjährten Bußtaten aufklären und ahnden
  • Ermittlungstaktiken
  • Zeuge als Beweismittel
  • Betroffener als Beweismittel
  • Halter als Beweismittel
  • Geschäftsführer oder Gesellschafter als Beweismittel
  • Unternehmen und „Vorsteher“
  • Verbandsgeldbuße
  • Anhörungsbogen oder Vernehmung
  • Ahndung
  •  Zumessung der Geldbuße
  • Abschöpfung des Vermögensvorteils als Mindestgeldbuße
  • Verfall
  • Gerichtssicherheit
  • Beweise
  • Bescheide
  • Mit dem Gericht geschickt umgehen
  • Sonderprobleme und Gerichtsentscheidungen

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

Honorar

 

Dauer

2 Tage

Termine

 

Veranstaltungsort

 

Benötigte Medien

         Tafel

         Tageslichtschreiber

Zielgruppe 

Mitarbeiter der Bußgeldstellen und Ermittlungsbedienstete

 

Bemerkungen

 

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG, StPO

 

 


 

6.5.          Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

 

Titel des Seminars 

Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

Das Seminar wird aufzuzeigen, welche Möglichkeiten das Gesetz und die Rechtsprechung geben, bußgeldbewehrte Verstöße in Unternehmen durch Unternehmer und deren Angestellte zu ahnden. Dabei werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen ebenso behandelt wie das richtige verfahrensrechtliche Vorgehen bei Ordnungswidrigkeiten. Auch die vom OWiG und der Rechtsprechung grundsätzlich zwingend vorgeschriebenen Rechtsfolgen bei bestimmten Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wie Gewinnabschöpfung, Verfall und Einziehung werden anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert.

Schwerpunkte:

  • Unternehmensformen,
  • Betriebsbezogene Pflichten
  • Unternehmensverantwortliche (§§ 9, 14 OWiG)
  • Selbständige und unselbständige Hilfspersonen eines Unternehmens
  • Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
  • Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
  • Gewinnabschöpfung und Verfall nach §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3, 29a OWiG
  • Andere Nebenfolgen
  • Selbständige Anordnung von Rechtsfolgen
  • Wechsel der Unternehmensform
  • Zustellung und Vollstreckung von Bescheiden
  • Mit Fallbeispielen und Gerichtsentscheidungen

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

  Noch offen

Veranstaltungsort

  Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen

Bemerkungen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

Gesetze: OWiG, StPO, BGB, HGB, GmbHG

 

6.6.          5. Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren

 

Titel des Seminars 

Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren

  • Die erfolgreichen Vernehmung von Betroffenen und Zeugen,
  • Erkennen von Lügen und wahrheitsgemäßen Aussagen von Betroffenen und Zeugen
  • Das Vernehmungsprotokoll, ein Gegenstück zum „Deutschaufsatz“
  • Das Geständnisprotokoll
  • Anforderungen an die (gerichtssichere) Beweisführung
  • Ursachen von anscheinend unberechtigten Einstellungen und Herabsetzung von Bußgeldern durch Amtsgerichte
  • Die Möglichkeiten der Einwirkung durch die Verwaltungsbehörden auf die gerichtlichen Entscheidungen
  • Beispiele aus der Rechtsprechung

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

 Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter der Ordnungsämter, Rechts‑ und Steuerämter und deren Ermittlungsbeamte

Bemerkungen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG,  StPO

 


 

6.7.          6. Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren / (Fehler vermeiden im Bußverfahren)

 

Titel des Seminars 

Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

Die Ermittlungsbehörden müssen das konkrete Bußverfahren in rechtlich zulässiger und  gerichtssicherer Weise bearbeiten. Aber auch bei Gericht anhängigen Bußgeldverfahren sind die Verwaltungsbehörden nicht ohne jeglichen Rechte.

Als Schwerpunkte sind vorgesehen:

Im bußrechtlichen Verfahren schleichen sich häufig vermeidbare Fehler ein, die letztlich zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führen, so zum Beispiel:

Vermeiden von Fehlern:

·        Bei der Verdachtsgewinnung

·        Alle nicht verjährten Bußtaten aufklären

·        Ermittlung der Bußgeldzumessungsgründe

·        Ermittlung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils

·        Berechnung bzw. Schätzen des Vermögensvorteils

·        Beim Lenken und Leiten des bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

·        durch den Sachbearbeiter der Bußgeldstelle,

·        bei Ermittlungsersuchen an die Polizei,

·        bei eigener Ermittlungstätigkeit, beim Einholen von Gutachten, der Zusammenarbeit mit den Gutachtern als „Gehilfen“ der Verwaltungsbehörden, ihm ungeschickten Umgang mit Wirtschaftsbußtätern und Zeugen, bei der Vernehmung von Betroffenen und Zeugen,

·        Bei der Suche nach Sachbeweismitteln und deren Bewertung

·        Bei der Auswahl des „richtigen“ Bußgeldadressaten (natürliche Person oder Unternehmen – oder Verfallbescheid?)

·        Vor und beim Erlaß des Bußgeld – und anderer Bescheide:

·        Zusammenarbeit mit dem Verteidiger

·        Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und Gericht

·        Hilfestellung für das Gericht (Ermittlungs- und Spruchrichter).

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

 Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen

 

Bemerkungen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG, StPO

 


 

 

6.8.          7. Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

 

 

 

 

Den Teilnehmern werden die Problemlagen mit Fällen aus der Seminarpraxis des Referenten und der Rechtsprechung interaktiv und begreifbar näher gebracht. Die während des Seminars gemeinsam erarbeiteten Schriftsätze, Verfügungstexte, Anträge, Bescheide, Schriftsätze usw. werden nach Möglichkeit elektronisch erstellt und stehen dann auf Diskette allen Hörern zur Verfügung.

Folgende Punkte sind vorgesehen:

  • Die rechtlichen, sachlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
  • Die Berechnung des Vermögensvorteils
  • Die Schätzung des Vermögensvorteils
  • Der gerichtssichere Nachweis des Vermögensvorteils
  • Die Verfahrensvoraussetzungen- persönliche und sachliche
  • Der Bußgeldbescheid, der Verfallbescheid, die Gewinnabschöpfung als Teil der Geldbuße

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

 Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Mitarbeiter der Ordnungsbehörden und Außendienstmitarbeiter

 

Bemerkungen

 

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG, StPO

 

 


 

 

6.9.          8. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil)

 

Titel des Seminars 

Ordnungswidrigkeitenrecht Grundlagen, Teil I

Der materiellrechtliche Teil des 0WiGs

  • Voraussetzungen der Ahndung
  • Zuständigkeit: örtlich, sachlich – nicht örtlich, nicht sachlich
  • Handlungs‑ und Konkurrenzlehre (Tateinheit, Tatmehrheit, Dauerbußtat, die „Tat“ i.S. § 264 StPO),
  • Garantenstellung, Garantenpflicht (Halter, Unternehmer, Gewerbetreibender)
  • Fahrlässigkeitsdelikte
  • Teilnahme (Beteiligung)
  • Aufsichtspflichtverletzung als Sonderbußnorm
  • Ahndungsmöglichkeiten nach dem OWiG und anderen Gesetzen:
  • Geldbuße, Gewinnabschöpfung, Verfall
  • Tatbestandsirrtum,
  • Verbotsirrtum,
  • 10.Verjährung:
  • Verfolgungsverjährung
  • Vollstreckungsverjährung
  • Besondere Probleme, neue Gerichtsentscheidungen

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

 Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen

Bemerkungen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG und die StPO

 


 

 

6.10.       9. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil)

 

Titel des Seminars 

Ordnungswidrigkeitenrecht Grundlagen, Teil II, Der verfahrensrechtliche Teil des Ordnungswidrigkeit

  • Anfangsverdacht als Ende des Verwaltungsverfahrens – Beginn des Bußverfahrens
  • Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten
  • andere, insbesondere Wirtschaftsbußtaten
  •  Verfolgungsverjährung
  •  Hilfsorgan Polizei
  • Von der Notwendigkeit, Geschäftsunterlagen einzusehen
  • Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Zeugenvernehmung
  • Betroffenenvernehmung
  • Beweismittelkiller: Anhörungsbogen
  • Gerichtsicherer Bußbescheid
  • Ahndung:
  • Zumessungstatsachen der Geldbuße
  • wirtschaftlicher Vorteil
  • Verfall
  • Wirkung des Bußbescheids
  • Einspruch
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Rechtskraft des Bußbescheids und seine Folgen
  • Der rechtswidrige Bußbescheid
  • Wiederaufnahme des Verfahrens
  • die Bedeutung des bußrechtlichen Ermittlungsverfahrens für das gerichtliche Verfahren,
  • Rechte und Pflichten der Verwaltungsbehörde bei und vor Gerichte
  • Sonderprobleme, neue Gerichtsentscheidungen

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

 Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen

Bemerkungen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG und die StPO

 

6.11.       10. Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

 

Titel des Seminars 

Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)

 

  • Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB
  • Unterschiede zur alten Gesetzesfassung
  • Ahndungskatalog des LFBG
  • Eingriffsrechte und Überwachungsrecht im Verwaltungs - und im Bußgeldverfahren
  • Ermittlung und Ahndung
  • Straftaten und Bußtaten, Abgrenzungen
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Rechtsfolgen des Tatbestands - und des Verbotsirrtums
  • Fallgestaltung und Lösungen in der Alltagspraxis
  • Beweisprobleme
  • Gewinnabschöpfung als gesetzliche Forderung und Unterstützung des Wettbewerbs
  • Gerichtsentscheidungen

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

 Noch offen

 

 

Zielgruppe 

Bedienstete der Ordnungsbehörden, der Lebensmittelüberwachung, der Bußgeldstellen

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

OWiG, StPO und LMBG

 

 


 

6.12.       11. Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

 

Titel des Seminars 

Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

 

Das Seminar behandelt anhand der Verkehrsrechtsprechung der letzten Jahre  materielle und verfahrensrechtliche Beweis – und Rechtsprobleme

  • Ahndung bei „sachfremden“ Bußtaten
  • Aufklärungspflichten nach Einspruch
  • Beteiligung an Verkehrsbußtaten (Mittäter, Anstifter, Gehilfen)
  • Bußklageverbrauch
  • Fahrverbot
  • Gewinnabschöpfung bei Verkehrsbußtaten?
  • Halter-Täter-Ermittlungen
  • Handlungseinheit, Tateinheit, Tatmehrheit, Dauerbußtat, Klammerwirkung
  • Irrtum im Straßenverkehrsrecht
  • Lichtbilder als Identifizierung, Rotlicht im Straßenverkehr
  • Verjährung
  • Verwarnungsverfahren
  • Anhörung, Belehrung, Vernehmung von Betroffenen,  Zeugen und Sachverständigen
  • Einflußmöglichkeiten der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren
  • Kosten und Auslagen
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Mit Fallbeispielen und  Gerichtsentscheidungen

 

Leitung des Seminars

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken

Anschrift

Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken

Telefon

Fax

Tel. 0681 / 63 89 55 4 

Fax 03212 - 527 527 3

 

 

Dauer

2 Tage

Termine

 Noch offen

Veranstaltungsort

Noch offen 

 

 

Zielgruppe 

Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter, Bedienstete, die mit der Ermittlung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten betraut sind

 

Bemerkungen

 

 

Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen

Gesetze: OWiG, StPO, StVG, StVO, StVZO

 

 

Weitere Seminare unter : http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_owig_pp.htm

oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de

 

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7.     Rezensionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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7.1.          Opferrechte bei Stalking, Gewalt- und Sexualverbrechen

7.2.          Rechte wahrnehmen, Hilfe finden

Von Dr. Bernhard Weiner, Rechtsanwalt, und Prof. Dr. Ute Ingrid Haas

 

2009. XXVIII, 255 S. Kartoniert

Ratgeberreihe Beck im dtv ISBN 978-3-406-57317-0

Empfohlen von Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv; 50664)

 

Erschienen: 2009, 15,90 € inkl. MwSt.

 

Ein wichtiger Ratgeber für Verbrechensopfer, Angehörige, Berater und Ehrenamtliche sowie Justiz und Polizei. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die häusliche Gewalt. Eingehend behandelt  sind:

 

    * Strafanzeige, und was passiert vor Gericht?

    * Probleme bei Zeugenaussagen und Beweiserhebung

    * Prozesskostenhilfe, Opferentschädigung

    * Schadensersatz und Schmerzensgeld

    * Schutz durch das Gewaltschutzgesetz.

 

Dr. Bernhard Weiner ist Rechtsanwalt in Meppen. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Opfern. Als ehemaliger Kriminalbeamter wurde er selbst Opfer einer schweren Straftat. Er engagiert sich ehrenamtlich als Landesvorsitzender des Weißen Rings und ist Kuratoriumsvorsitzender der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.

 

Prof. Dr. Ute Ingrid Haas ist Juristin und Hochschullehrerin an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel. Sie lehrt Kriminologie und Viktimologie für die Soziale Arbeit und ist Systemische Familientherapeutin (SG) und ausgebildet in traumazentrierter Psychotherapie. Sie ist u.a. Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Opferhilfen (ado e.V.) und im Kuratorium der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.

 

Ein empfehlenswertes Buch für alle, die selbst Opfer geworden sind oder Opfern zu Seite stehen wollen oder müssen.

Brenner, owiz

 

7.3.          Basiswissen Betriebswirtschaft

Management, Finanzen, Produktion, Marketing

 

3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2008. XXII, 307 S. Kartoniert; Ratgeber Reihe im Beck im dtv ISBN 978-3-406-57519-8

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Wirtschaftsberater im dtv; 50863 - 10,00 € inkl. MwSt.

 

Der Ratgeber bietet einen Überblick über die gesamte Betriebswirtschaft. Es beschreibt Rahmenbedingungen und alle betrieblichen Funktionsbereiche vom Management über Informations-, Finanz- und Produktionswirtschaft bis hin zum Marketing kompakt und prägnant.

Viele Abbildungen, Beispiele und eine übersichtliche Struktur ermöglichen einen schnellen Einstieg und einen guten Einblick in die verschiedenen Themen. Ausgewählte Literaturhinweise zu jedem Kapitel erleichtern eine tiefer gehende Lektüre. Das umfangreiche Register macht das Buch zudem zu einem Nachschlagewerk und Handbuch für Studium und Praxis, das Fachbegriffe oder Fragen rasch erklärt.

Die Neuauflage berücksichtigt alle wichtigen gesetzlichen Änderungen. Zusätzlich geht sie auf neuere Entwicklungen ein, z.B. auf die neue Rechtsform der "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft".

  • Lernende (Studierende, Teilnehmer an Seminaren oder Lehrgängen), die das Buch als vorlesungs- oder lehrgangsbegleitende Lektüre verwenden
  • "Nicht-Kaufleute", die einen Einblick in das betriebswirtschaftliche Denken gewinnen möchten
  • Praktiker, die im Beruf mit betriebswirtschaftlichen Fragen konfrontiert sind und konkrete Antworten suchen.

Ein schneller Einstieg und ein guter Einblick in die Betriebswirtschaft mit vielen Abbildungen, Beispielen und einer übersichtlichen Struktur.

 

Dr. Volker Schultz ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Technischen Universität Darmstadt. Als Dozent unterrichtet er an verschiedenen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.

 

Eine ideale und auch überaus wichtige Lektüre und beachtliches Nachschlagewerk für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Ermittler, sich mit einigen Grundsätzen der Betriebswirtschaft auseinanderzusetzen, damit sie Einwendungen des „Gegners“ auch rechtlich und tatsächlich folgen können. Das gilt auch für Außenbeamte, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Überwachungsrechte und Überwachungspflichten haben.

Brenner, owiz

 

7.4.          Die Urteile in Strafsachen

sowie Beschlüsse und Protokoll der Hauptverhandlung

 

von Meyer-Goßner / Appl

 

28., neu bearbeitete Auflage 2008. XVIII, 370 S. Kartoniert

Vahlen ISBN 978-3-8006-3547-4 - Erschienen: 2008 - 28,00 € inkl. MwSt.

 

Systematisch und leicht verständlich geschrieben bietet der Band die ideale Einführung in die strafrichterliche Tätigkeit:

 

  • Teil 1 – Abfassung der Urteile – behandelt alle bei der Entscheidungsfindung und Begründung gewöhnlich auftretenden Fragen sowie die besonderen Verfahrens­arten, etwa das Jugend- und das Bußgeldverfahren sowie das Verfahren nach § 275a StPO
  • Teil 2 – Abfassung der Beschlüsse – stellt die Arbeit des Strafrichters umfassend dar, soweit sie nicht un­mittelbar mit der Hauptverhandlung zusammenhängt
  • Teil 3 – Protokoll der Hauptverhandlung – beschreibt den Ablauf der Hauptverhandlung mit Schwerpunkt auf den »fehlerträchtigen« Punkten
  • Der Anhang enthält eine besonders nützliche Synopse Musterurteil/fehlerhaftes Urteil.

 

Die 28. Auflage berücksichtigt u.a. die vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung sowie das OpferrechtsreformG.

 

Von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., und Dr. Ekkehard Appl, Richter am Bundesgerichtshof. 1895 begründet von Dr. Theodor Kroschel, von der 12. bis zur 22. Auflage fortgeführt von Dr. Karl Doerner.

 

Das Buch ist für Referendare und „junge“ Strafrichter geschrieben. Es bringt aber auch für den Bußgeldsachbearbeiter für die tägliche Arbeit Gewinn. Insbesondere kann er besser abschätzen wie möglicherweise „sein“ zuständiger Strafrichter(in) auf seinen Bußgeldbescheid und die ermittelten Beweise reagieren wird. Besonders instruktiv sind die Kapitel und Unterkapitel: Sachverhaltsschilderungen, subjektive Merkmale der Tat, die einzelnen Tathandlungen, die Beweisgründe und die Beweiswürdigung, ferner was muss im Urteil stehen  (für den Bußgeldsachbearbeiter: Was muss im Bußgeldbescheid stehen und ggf. im „wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“), wie ist die Geldstrafe (für den Bußgeldsachbearbeiter: Die Geldbuße) zu bemessen, wie wertet der Strafrichter den Bußgeldbescheid, seine Förmlichkeiten und seinen Inhalt.

Brenner, owiz

 

7.5.          WEG-Verwalter

Verwalter-, Sondermiet- und Hausmietverwaltungsvertrag, Vollmacht – Einzeldarstellung – mit CD

Von Sauren

4., aktualisierte und erweiterte Auflage 2009. Mit CD-ROM. VII, 144 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57110-7

 

Hinweis: Die CD ist nur zusammen mit dem Buch erhältich!

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Musterverträge; Band 3 -

Erschienen: 2009 - 19,90 € inkl. MwSt.

 

Komplett auf der Basis der WEG-Reform enthält dieser Band aus der Reihe »Beck’sche Musterverträge«

 

  • das Vertragsmuster eines Verwaltervertrages
  • jetzt neu die Muster eines Sondermietverwaltungs- und eines Hausmietverwaltungsvertrages
  • das Muster einer Verwaltervollmacht

 

jeweils mit ausführlichen Erläuterungen und weiterführenden Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugriff.

 

Von Dr. Marcel M. Sauren, Rechtsanwalt, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer

 

7.6.          Glücksspielrecht

 

Glücksspielstaatsvertrag • § 284 StGB • §§ 33c ff. GewO • SpielVO • RennwLottG • GG • EGV • GATS • EV/SlgLottVO-DDR u. a.

Kommentar

Von Dietlein / Hecker / Ruttig

 

Kommentar - 2008. XXII, 450 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58093-2

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher - Erschienen: 2008 - 72,00 € inkl. MwSt.

 

Alles zum Glücksspielrecht in einem Band: Der neue Kommentar erläutert klassische Themen des Glücksspielrechts wie Lotterien, Wetten und Spielautomaten ebenso wie neue Formen: Glücksspielwerbung, Online-Casinos, Glücksspiele im Rundfunk sowie im Internet. Den Schwerpunkt der Erläuterungen bildet der Glücksspielstaatsvertrag. Die Ausführungsgesetze der Länder sind mit berücksichtigt.

 

Kommentiert sind:

 

    * Glücksspielstaatsvertrag

    * § 284 Strafgesetzbuch

    * §§ 33c ff. Gewerbeordnung

    * Spielverordnung

    * Rennwett- und Lotteriegesetz

    * Grundgesetz (Auszüge)

    * EG-Vertrag (Auszüge)

    * GATS (Auszüge)

    * Einigungsvertrag/SlgLottVO-DDR

 

Systematische Darstellungen: besonders wichtiger Bereiche ergänzen die Kommentierung:

 

    * Steuerrechtliche Grundlagen

    * Kartellrechtliche Fragen

    * Rechtsschutz

 

Ein Gewinn für Aufsichtsbehörden, Ordnungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden, Richter, Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Hochschullehrer, Bußgeldsachbearbeiter.

 

Herausgegeben von Prof. Dr. Johannes Dietlein, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre, Universität Düsseldorf, Dr. Manfred Hecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, und Dr. Markus Ruttig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Bearbeitet von den Herausgebern und Prof. Dr. Dieter Birk, Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Prof. Dr. Ulrich Haltern LL.M., Dr. Felix Hüsken, Georg Nagel, Ministerialrat, Dirk Postel, Oberregierungsrat, Johannes Ristelhuber, Rechtsanwalt, Christian Schmitt, Rechtsanwalt, und Matthias Steegmann, Rechtsanwalt.

 

 

 

7.7.          Waffenrecht

 

Handbuch für die Praxis von Heller / Soschinka

 

Einzeldarstellung - 2., umfassend überarbeitete und mit Abbildungen versehene Auflage 2008. XXIV, 498 S.: mit s/w. Fotos. In Leinen - C. H. Beck ISBN 978-3-406-55727-9 - Erschienen: 2008 -

55,00 € inkl. MwSt.

 

Dieses Handbuch ermöglicht dem Praktiker einen schnellen Einstieg ins Waffenrecht unter verwaltungs- und ordnungsrechtlichen sowie gewerberechtlichen Aspekten. Viele Fallbeispiele, Fotos und Illustrationen der unterschiedlichen Waffentypen veranschaulichen die Darstellung.

Die Novelle zum 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes ist vollständig ­eingearbeitet. Sie betrifft allein 37 Paragraphen sowie den Anhangtext des WaffG und bringt erhebliche Verschärfungen im Hinblick auf Klingenwaffen. Darüber hinaus ist das Führen von Anscheinswaffen wie Airsofts, Air-Taser und Dekorationswaffen in der Öffentlichkeit nunmehr verboten. Durchgängig befindet sich das Werk hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand Mai 2008.

Davon profitieren Rechtsanwälte, Verwaltungsbehörden, Verwaltungs- und Strafgerichte, Verbands- und Vereinsmitglieder, Waffenhändler, Büchsenmacher, Jäger, Sportschützen, Waffensammler sowie Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten und Überwachungsunternehmen.

 

Von Dr. Robert E. Heller und Holger Soschinka, Rechtsanwalt.

 

Das Buch ist für Verwaltungsbehörden, die sich mit dem Waffenrecht amtlich befassen müssen ein nicht entbehrlicher Ratgeber. Es hat auf mindestens einem Schreibtisch, für jeden Sachbearbeiter griffbereit, zu stehen.

Brenner, owiz

 

 

7.8.          Grundgesetz: GG

Beck'scher Kompakt-Kommentar von Sodan

 

Kommentar - 2009. XV, 760 S. Gebunden

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58070-3

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kompakt-Kommentare - Erschienen: 2009 - 29,00 € inkl. MwSt.

 

Kompakt und kostengünstig. Durch seine auf das Wesentliche konzentrierte Darstellungsweise, aber dennoch verständlich geschriebenen Texte, gewährleistet er einen raschen und sicheren Zugriff auf das deutsche Verfassungsrecht.

 

Der Aufbau des Werkes führt zuverlässig durch das breite Spektrum des Grundgesetzes – von den Grundrechten bis zur Finanzverfassung. Dabei orientieren sich die Erläuterungen in erster Linie an der Judikatur des BVerfG, welche bis Sommer 2008 berücksichtigt ist, ohne auf kritische und weiterführende Hinweise zu verzichten.

 

Eine ideale Informationsquelle ist dieses neue Werk nicht nur für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen, Referendare, Rechtsanwälte, Richter und Verwaltungsbeamte, sondern auch für Politikwissenschaftler und Journalisten. Zum Nachschlagen und Orientierung sollte es für jeden Bußgeldsachbearbeiter bereitstehen. Jede ihrer nach außen gerichteten Tätigkeiten berührt, engt oft eine oder mehrere Grundrechte des Bürgers ein.

 

Herausgegeben von Prof. Dr. Helge Sodan, Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin a.D., Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Andreas Haratsch, PD Dr. Walter Georg Leisner, Prof. Dr. Ralf P. Schenke, Prof. Dr. Stefanie Schmahl, LL.M., und Prof. Dr. Helge Sodan.

Brenner, owiz

 

7.9.          Strafgesetzbuch (StGB) und Nebengesetze

Von Fischer

 

Kommentar - 56. Auflage 2009. LVI, 2618 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58083-3 - Stand: 1. Oktober 2008

Gesetzesänderungen: Bereits mit der Gesetzesnovelle zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie - Über 500 neue Entscheidungen! +++

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 10 -  Erschienen: 2009 - 74,00 € inkl. MwSt.

 

Die wichtigen Neuerungen auf einen Blick

 

  • Die 56. Auflage hat hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand Oktober 2008 und verarbeitet sieben Gesetzesnovellierungen, darunter etwa
  • bereits das G zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie mit umfangreichen Änderungen im Bereich der Aussage- und Sexualdelikte
  • das 8. G zur Änderung des SteuerberatungsG vom 8.4.2008
  • das G zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007
  • das G zur Umsetzung des VN-Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.2007.

 

Die Neuauflage erfasst darüber hinaus mehr als 500 neue höchst- und obergerichtliche Entscheidungen, darunter beispielsweise

 

  • zum Bereich der Maßregeln, insbesondere zur Sicherungsverwahrung, zum gefährlichen Werkzeug, zur Untreue durch das Unterhalten sog. »Schwarzer Kassen« und zum Begriff der terroristischen Vereinigung
  • die Entscheidung des Großen Senats des BGH in Strafsachen vom 17.1.2008 zur Anrechnungslösung bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen.

 

Zum Autor: Dr. Thomas Fischer ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Würzburg. Seit langem ist er auch als Mitautor des Karlsruher Kommentars zur StPO bekannt.

 

Erläutert von Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Begründet von Otto Schwarz†. Bearbeitet von Eduard Dreher†, bis 37. Auflage), und Herbert Tröndle, bis 49. Auflage).

 

Der Fischer hat in der Hand eines jeden zu sein, der sich mit Straf - und Bußrecht zu befassen hat. Schließlich hat das StGB dem

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in seinem allgemeinen Teil Pate gestanden. Wenn das OWiG nicht weiterbringt, der Fischer-Kommentar hilft die Entscheidung zu erleichtern, oft sogar zu treffen. Aber auch sein besonderer Teil ist für den Bußgeldsachbearbeiter und seine Ermittlungsbeamten eine wichtige Erkenntnisquelle. Hat der Bußtäter auch eine Straftat begangen? Tateinheitlich oder als eine Tat? Ist der Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz oder gegen die Umweltvorschriften eine Straftat oder (nur) eine Bußtat. Davon kann die sachliche Zuständigkeit der Behörde abhängen. Wichtig auch: Begeht der Sachbearbeiter oder sein außendienstlicher Mitarbeiter selbst eine Straftat, wenn er so ermittlungstaktisch vorgeht, wie er es plant? Beispielsweise: Hausfriedensbruch, Nötigung, Sachbeschädigung, Untreue, Verfolgung Unschuldiger? Ist verdeckt ermitteln, heimlich fotografieren, ohne Zustimmung mithören im konkreten Fall strafbar? Der Fischer gibt die Antwort.

Brenner, owiz

 

7.10.       Vernehmungspsychologie

Psychologie der Zeugenvernehmung

Von Arntzen

 

Einzeldarstellung - 3., durchgesehene Auflage 2008. XII, 109 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57629-4 - Erschienen: 2008 - 18,00 € inkl. MwSt.

 

Zum Werk:

Die vorliegende Darstellung behandelt die Vernehmungspsychologie, die sich mit der Gewinnung forensisch, d.h. gerichtlich, brauchbarer Aussagen befasst. Anhand von zahlreichen praktischen Beispielen erläutert das von Friedrich Arntzen begründete Werk detailliert die einzelnen Schritte einer Zeugenvernehmung. Es will zusätzliche Erkenntnisse zu vielen Problemen vermitteln, die sich im Berufsalltag, sei es als Jurist, sei es als Polizeibeamter, nicht genügend systematisch verfolgen und lösen lassen.

 

Wesentliche Inhalte des Werkes sind u.a.:

 

  • die Zeugenbelehrung
  • die inhaltliche Gestaltung der Vernehmung
  • Aufschließung und Enthemmung des Zeugen
  • zum Verhalten gegenüber aufgeregten Zeugen
  • Verständlichkeit der Vernehmungssprache
  • spontaner Zeugenbericht und gesteuerte Befragung
  • Fixierung der Vernehmung
  • Schwierigkeit und Fehleranfälligkeit der Erstvernehmung
  • Vernehmung und Persönlichkeit des Vernehmers
  • die Vernehmung von Kindern und Jugendlichen
  • die Vernehmung zur Identifizierung von Tätern
  • kurze Hinweise zur Vernehmung von Beschuldigten.

 

Zur Neuauflage: Für die 3. Auflage ist dieser beliebte und jahrelang vergriffene Klassiker zur Aussagepsychologie durchgesehen und mit einem Nachwort der neueren Entwicklung angepasst. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeitsmerkmale, dem weiteren Teil der forensischen Aussagepsychologie, ist im Parallelband von Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage (4. Auflage 2007, ISBN 978-3-406-47083-7) behandelt.

 

Zielgruppe:

Für Juristen als Vernehmungsrichter, Mitglieder erkennender Gerichte, Staatsanwälte und Verteidiger, Vernehmende in Disziplinarverfahren sowie Polizeibeamte.

 

Von Dr. Friedrich Arntzen, Gründer des Instituts für Gerichtspsychologie (IfG). Unter Mitwirkung von Diplom-Psychologin Dr. Else Michaelis-Arntzen. Mit einem Nachwort zum aktuellen Stand von Diplom-Psychologin Dr. Beatrice Ebbinghaus-Pitzer.

 

Wer das Büchlein von Arntzen nicht mehrmals durchdacht hat, die für den konkreten Alltagsfall wesentlichen einschlägigen Stellen nicht immer wieder nachliest, sollte das „Vernehmen“ besser anderen überlassen. Denen die den Arntzen zur ständigen Praxis-Pflichtlektüre machen. Der Betroffenen und der Zeuge möge vor einem Vernehmer bewahrt werden, der den Arntzen nicht verinnerlicht hat.

 

Brenner, owiz

 

7.11.       IFRS

Grundlagen der internationalen Rechnungslegung

Von Prof. Dr. Joachim S. Tanski

 

2008. 128 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57806-9

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck kompakt - Erschienen: 2008 - 6,80 € inkl. MwSt.

 

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) setzen sich als weltweite Norm zur Bilanzierung und Bewertung durch. Auch in Deutschland – und nicht zuletzt nach BiLMoG – steigt die Anzahl der Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren.

 

Professor Joachim Tanski, einer der einflussreichsten Autoren zum Thema, erklärt hier Laien, wie die IFRS aufgebaut sind, wie man sie umsetzt und welche Vorteile entstehen.

Der Leser soll dabei – befreit von theoretischem Ballast und IFRS-typischen Ermessenswahlrechten – ein essenzielles Grundverständnis der IFRS erhalten.

 

 

7.12.       GmbH-Recht

Von Dr. Frederik Karsten

 

Handbuch - 2009. 472 S. Kartoniert - Nomos ISBN 978-3-8329-3326-5 - (NomosPraxis) - 59,00 € inkl. MwSt.

 

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat das GmbH-Recht grundlegend geändert. Pünktlich zur Reform bietet der erfahrene Autor, Geschäftsführer Recht der Handwerkskammer Chemnitz, eine umfassende Erläuterung des neuen GmbH-Rechts.

 

Das Buch gehört selbstverständlich in die Hand eines jeden Sachbearbeiters in den Städten, Gemeinden und Kreisen, der verwaltungs – oder bußrechtlichen mit Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zu tun haben. Und selbstverständlich auch in die Hände der Bediensteten, die mit dem GmbH-Recht als Eigenbetriebe alltäglich zu tun haben.

Brenner, owiz

 

 

 

7.13.       Strafprozess

Von Klaus Göbel, Richter am Amtsgericht

 

Handbuch

7., neu bearbeitete Auflage 2009. XXII, 409 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-57576-1 -

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Handbuch der Rechtspraxis: HRP; Band 8 - Erschienen: 2009 - 48,00 € inkl. MwSt.

 

Der »Göbel« informiert aus der Perspektive des Richters über alle Arbeitsschritte im Strafverfahren. Das bewährte Handbuch begleitet Sie vom Vorverfahren bis hin zur Urteilsverkündung. Stets ist die zugrundeliegende Vorschrift genannt, der Benutzer erkennt sofort, was zu beachten ist.

 

Über 500 Muster für Beschlüsse und Verfügungen sind in die Erläuterungen integriert und bieten konkrete und sofort anwendbare Formulierungshilfen.

 

Die Neuauflage berücksichtigt die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, u.a. das

 

  • G zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
  • G zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
  • G zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
  • G zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten.

 

Nicht nur Richter, sondern auch Staatsanwälte, Rechtspfleger und Strafverteidiger profitieren von dieser Darstellung aus richterlicher Sicht.

Dasselbe gilt auch für Bußgeldsachbearbeiter, die nach dem OWiG die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft haben. Der Sachbearbeiter kann den korrekten Durchsuchungsantrag stellen, die Beschlagnahme begründen, sich vor Augen führen, wie eine Vernehmung von Betroffenen und Zeugen formell durchzuführen, wie ein Bußgeldbescheid zu begründen ist - nämlich wie ein Strafbefehl, der gesetzliches Vorbild des Bußgeldbescheides ist. Geschickte Bußgeldsachbearbeiter machen sich und dem Richter  (ggf. auch dem Staatsanwalt) die Arbeit leichter, in dem sie bereits den richterlichen Beschluss textlich vorbereiten und den Beschlussentwurf dem Amtsrichter mit dem formellen Antrag und der Anregung übersenden, den - zum Beispiel - Durchsuchungsbeschluss nach der beigefügten (richterlichen) Durchsuchungsanordnung zu erlassen (selbstverständlich sollte der Sachbearbeiter sich zuvor grundsätzlich mit dem Richter besprechen, ob diese Art der Antragstellung erwünscht ist).

Von Klaus Göbel, Richter am Amtsgericht. Begründet von Dr. Ludwig Leiß und bis zur 3. Auflage fortgeführt von Klaus Marquardt.

Brenner, owiz

 

7.14.       Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG

Von Göhler

 

Kommentar - 15. Auflage 2009. LVII, 1722 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58490-9

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 18 - Erschienen: 2009 - 62,00 € inkl. MwSt.

 

Der bewährte Kommentar zeichnet sich aus durch

 

  • übersichtliche, prägnante, verständliche und praxisbezogene Erläuterungen
  • vollständige und laufende Auswertung der Rechtsprechung und Literatur
  • besonders ausführliche Behandlung aller Fragen, die in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der täglichen Praxis eine große Rolle spielen.

 

Die 15. Auflage

 

  • berücksichtigt Änderungen des OWiG durch das 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität, das 2. JustizmodernisierungsG und das BundesschuldenwesenmodernisierungsG
  • erfasst neueste Gerichtsentscheidungen von BGH, BVerfG und EuGH, so etwa die BVerfG-Rechtsprechung in Zusammenhang mit Eingriffsmaßnahmen und »Gefahr im Verzug« (§ 81a StPO iVm § 46 OWiG) oder die EuGH-Judikatur zum »ne bis in idem« bei internationalen Sachverhalten
  • erläutert umfassend aktuelle Themen wie die Fassung von (Anwalts-) Vollmachten, Fragen der internationalen Zusammenarbeit und den Bereich »Compliance« im Ordnungswidrigkeitenrecht.

 

Erprobte Qualität für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen.

 

Was der Duden für die Rechtsschreibung, ist der „Göhler“ für das Bußgeldverfahren: einfach unentbehrlich für jeden einzelnen Sachbearbeiter in Bußgeldsachen, für jeden Ermittlungsbeamten. Es gibt keinen besseren Kenner des Bußgeldrechts und des Bußgeldalltags. Welche Frage man auch immer hat, Göhler hat die Antwort. Und ein weiteres Attraktivum: Man findet den Hinweis auf die Antwort und die meist mehreren Antworten auch im Stichwortverzeichnis. Fast immer und fast immer mühelos.

 

Erläutert von Dr. Erich Göhler, Ministerialrat a.D. (1. bis 12. Auflage). Fortgeführt von Dr. Franz Gürtler, Richter am Oberlandesgericht und Dr. Helmut Seitz, Leitender Ministerialrat.

Brenner, owiz

 

 

7.15.       Steuer Seminar Praxisfälle

 

Internationale Rechungslegung nach IFRS

Sorg, Birk, Angermayer-Michler

 

32 praktische Fälle

 

Aus dem Inhalt:

 

    * IASB-Framework

    * Ansatz von Vermögenswerten und Schulden

    * Anschaffungskosten

    * Herstellungskosten

    * Abschreibungen

    * Fair Value-Bewertung

    * Immaterielle Vermögenswerte

    * Vorräte

    * Finanzinstrumtente

    * Schulden

    * Eigenkapital

    * Eigene Anteile

    * Latente Steuern

    * Leasing

    * Kapitalflussrechnung

    * Eigenkapitalveränderungsrechnung

    * Währungsumrechnung

    * Korrektur von Fehlern

 

1. Auflage 2008, 191 Seiten, brosch. ISBN: 978-3-8168-3141-9 -

Preis: 29,50 €

 

7.16.       Steuer Seminar Praxisfälle Besteuerung von Gesellschaften

Von Hottmann, Fanck

 

74 praktische Fälle

 

11. Auflage 2009, 555 Seiten, brosch.

In Vorbereitung. Lieferbar ab 12. November 2008.

ISBN: 978-3-8168-3071-9 - Preis: 38,00 €

 

Aus dem Inhalt:

 

I. Besteuerung der Personengesellschaften:

 

    * Gründung einer Personengesellschaft

    * Einbringung eines Betriebs in die Personengesellschaft

    * Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende OHG

    * Erbfall und Erbauseinandersetzung

    * Grundstücke und Grundstücksteile als Sonderbetriebsvermögen

    * Gewinnverteilung - Vorabvergütung

    * Verluste bei beschränkter Haftung

    * Ausscheiden eines Gesellschafters

    * Ausscheiden eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto

    * Die Familienpersonengesellschaft

    * Die stille Gesellschaft

 

II. Besteuerung der GmbH:

 

    * Die "verschleierte" Sachgründung

    * Umwandlung einer Personengesellschaft in eine zu errichtende GmbH

    * Umwandlung einer OHG in eine GmbH

    * Jahresabschluss einer GmbH

    * Verdeckte Gewinnausschüttungen

    * Umwandlung einer GmbH in eine OHG - formwechselnde Umwandlung

    * Liquidation einer GmbH

 

III. Besteuerung der GmbH & Co. KG:

 

    * Umwandlung einer GmbH & Co. KG auf die eigene Komplementär-GmbH

    * Geschäftsführervergütung

    * Angemessenheit der Gewinnverteilung bei der Besteuerung der Gesellschafter einer KG und einer GmbH

    * GmbH-Anteil als Sonderbetriebsvermögen II bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG

    * Die Verlustzuweisung-GmbH & Co. KG

 

IV. Die Betriebsaufspaltung:

 

    * Sachliche und personelle Verflechtung

    * Faktische Betriebsaufspaltung

    * Unechte Betriebsaufspaltung

    * Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

 

V. Besteuerung einer GmbH & Still

 

Empfehlenswert für jeden, der mit Unternehmenssteuern und Steuern aus Unternehmen zu tun hat.

Brenner, owiz

 

7.17.       Steuer Seminar Praxisfälle - Umsatzsteuer

Von Walden

 

15. Auflage 2008, 394 Seiten, brosch. -  ISBN: 978-3-8168-3035-1 - Preis: 32,00 €

 

91 praktische Fälle

 

Der Band "Praxisfälle Umsatzsteuer" erläutert in verständlicher Form die spezifischen Begriffe des Umsatzsteuerrechts, wie Leistungsaustausch, Unternehmer, Reihengeschäft, Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, anhand von praktischen Fällen.

 

Das durch eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen gekennzeichnete Steuerrechtsgebiet wird in 91 Fällen mit ausführlich begründeten Lösungen übersichtlich dargestellt, wobei insbesondere den Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Tatbestände zahlreiche Fälle gewidmet sind; darüber hinaus werden aber auch nicht alltägliche Sachverhalte, wie Geschäftsveräußerungen oder Vertragsstrafen, behandelt. Die vorliegende 15. Auflage berücksichtigt die neueste Rechtslage einschließlich der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 sowie die für das deutsche Umsatzsteuerrecht wichtigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, auf die man sich vor deutschen Gerichten berufen kann.

 

Dieser Band eignet sich sowohl für Studierende, die sich mit diesem Rechtsgebiet systematisch auseinandersetzen, als auch für Praktiker, die eine Antwort auf ein umsatzsteuerliches Problem suchen. Vervollständigt wird der Band durch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und einen Paragraphenschlüssel.

 

Wer das Umsatzsteuerrecht an praktischen Fällen erarbeiten will – das vorliegenden Werk bereitet ihm einen recht einfachen, weniger steinigen Weg dazu.

Brenner, owiz

 

Aus dem Walhalla Verlag, Regensburg

ABC des Mietrechts

Lexikon für Mieter und Vermieter

Paperback | 256 Seiten | 12,5 x 18,7 cm

 

Von: Karl-Friedrich Moersch

 

ISBN: 978-3-8029-3289-2 - Auflage: 20., aktualisierte Auflage

Preis: 9,95 EUR

 

'ABC des Mietrechts' erläutert verständlich alle wichtigen Rechtsfragen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben können, etwa

 

    *      Eigenbedarfskündigung

    *      Nebenkosten

    *      Fristlose Kündigung

    *      Mieterhöhung

    *      Mietminderung

    *      Renovierungsarbeiten

    *      Schönheitsreparaturen

 

Zahlreiche Querverweise führen zu angrenzenden Begriffen und Erläuterungen und gewährleisten umfassende Information.

Wenn schon Mietstreitigkeiten nicht verhindert werden können, dann ist die Partei, die das Miet - ABC zu Rate zieht, besser für den Rechtsstreit vor dem "Mietrichter“ gerüstet: Mieter oder Vermieter weiß - häufig mit Hilfe der zitierten Rechtsprechung - wahrscheinlichen Chancen die (Zivil-) Klage haben wird. Das Miet – ABC hilft daher auch, einen Rechtsstreit zu vermeiden und den Mietkonflikt gütlich durch einen Vergleich zu schlichten.

Brenner, owiz

 

Aus dem Walhalla Verlag, Regensburg

Richtig handeln im Trauerfall

Kostspielige Fehler vermeiden

Vorsorge treffen zu Lebzeiten für sich selbst und andere

 

Von Rechtspfleger a.D. Günter Mayer

 

 

Paperback | 144 Seiten | 12,5 x 18,7 cm - ISBN: 978-3-8029-3397-4 - Auflage: 2., aktualisierte Auflage - Preis: 9,95 EUR

 

Eine praktische Hilfe für Hinterbliebene

 

Sterbefälle bringen nicht nur Leid, sondern verursachen auch Kosten. Dieser Ratgeber hilft, richtig zu handeln und zugleich Kosten zu sparen.

 

  • Wie kann ich zu Lebzeiten Probleme nach meinem Tod vermeiden?
  • Wer bezahlt die Beerdigung?
  • Was ist mit der Mietwohnung?
  • Braucht man immer einen Erbschein?
  • Fällt Erbschaftsteuer an, wie ist sie zu mindern?
  • Was ist wichtig bei Nachlass-Teilung und Pflichtteil?
  • Wie funktioniert das Testament zugunsten behinderter Kinder?  
  • Was ist zu beachten im Umgang mit dem Beerdigungsinstitut, der Bank, den Versicherungen und dem Nachlassgericht?

 

Ein wichtiges Büchlein für einen unangenehmen, aber nicht vermeidbaren Rechtsfall.

 

Der Autor:

Günter Mayer, Justizoberamtsrat i.R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor.

 

Aus dem Walhalla Verlag, Regensburg

Soll ich mein Haus übertragen?

 

Vor- und Nachteile kennen - nicht voreilig handeln

Mit der neuen Schenkungsteuer

 

Von Rechtspfleger a.D. Günter Mayer

 

Paperback, 160 Seiten, 12,5 x 18,7 cm - ISBN: 978-3-8029-3781-1 - Auflage: 4., aktualisierte Auflage - Preis: 11,50 EUR

 

Viele Menschen stehen vor der Frage, ob sie ihren Kindern oder Enkelkindern bereits zu Lebzeiten Grundbesitz übertragen sollen. Möglichkeiten und Risiken sind genau abzuwägen:

 

    *      Was sind die Vor- und Nachteile einer Übertragung?

    *      Wie hoch ist die Steuerersparnis?

    *      Was ist, wenn weitere gleichberechtigte Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind?

    *      Wie sichert man sich am besten ab?

    *      Ist die Eintragung eines Vorbehalts im Grundbuch wirklich sicher?

 

Das Buch von Mayer hilft bei der Entscheidung: Soll ich, sollen wir, unser Haus zu Lebzeiten an die potentiellen Erben übertragen (z.B. schenken, verkaufen, vermieten)? Wie sich selber dinglich abgesicherte Rechte vorbehalten? Wie lässt sich der Fiskus von der „Beteiligung“ am Erbe ausschließen? Kann man sich und andere Familienmitglieder zu Lebzeiten oder auch danach vor der nicht selten auftreten „Gier“, dem Neid bei mehreren potentiellen Erben schützen? Wie kann man sich von – was leider auch nicht selten vorkommt – plötzlich gar nicht mehr „freundlich“ gesonnenen mit dem Erbe schon zu Lebzeiten Bedachten schützen? Kann man das Geschenkte zurückfordern, wenn Kinder dem noch lebenden Erblasser das Leben schwer machen? Brauche ich / wir unser Haus als Alterssicherung

Brenner, owiz

 

Der Autor:

Günter Mayer, Justizoberamtsrat i.R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

[1] Das ist im Grunde zutiefst ungerecht und wettbewerbsschädlich: Wendet man den § 17 an, dann darf nur der Nettogewinn abgeschöpft werden, geht man nach § 29a OWiG dann muss der Bruttogewinn der Staatskasse zugeführt werden. Beispiel: Bruttoerlös 100.000 € durch einen Einzelunternehmer, Nettoerlös 10.000 €, tat – und schuldangemessene Geldbuße gegen den Geschäftsinhaber soll 10.000 € betragen. Dann beträgt der Liquiditätsentzug einmal 20.000 € (10.000 + 10.000), bei Anwendung des § 29a OWiG aber 100.000 €. Für diese widersinnige Regelung gibt es m.E. dafür nur eine einzige Lösung: Der Gesetzgeber muss das Bruttoprinzip wieder abschaffen (was er wohl nicht tun wird) oder aber die Bruttoabschöpfung auch bei den §§ 17 und 30 einführen. Es kann doch niemand verstehen, dass ein unschuldiger Täter – um im Beispiel zu bleiben – 100.000 € "blechen" muss, der schuldige Täter aber nur 20.000 €.

[2] Problem: Man sollte dann aber auch mindestens Grundkenntnis in Buchführung und Bilanz pp haben. Während meiner Tätigkeit als so genannter „Groß-Betriebsprüfer“ bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (vor meiner Richterzeit) saß ich einmal im Nebenzimmer des Prokuristen eines weltbekannten saarländischen Industrieunternehmens zur Betriebsprüfung. Der Leiter der Betriebsprüfungsstelle, ein Oberregierungsrat, wollte seiner Aufsichtspflicht nachkommen – das einzige Mal in meiner 10-jährigen Prüfertätigkeit -, besuchte mich. Ich hatte einige Personenkonto zur Prüfung vor mir liegen. Mein Chef: Und das ist das „Grundbuch“, wie und wann erfolgen hier die Buchungen. Es war natürlich nicht das Grundbuch. Der Prokurist zu mir, nachdem mein Chef sich verabschiedet hatte: Und das ist der Leiter der Betriebsprüfung? Mit einer kleinen Notlüge konnte ich das Image meines Chefs wenigstens ein wenig aufpolieren.

Um solche Ermittlungen und Beweisführungen optimal durchführen zu können, bietet die owiz Redaktion einen Seminarkurs „Buchführung und Bilanzkunde“ (siehe unten an).

[3] Obschon der Beauftragte wohl aussagen müßte, auch wenn sein Bußgeldverfahren noch läuft, denn: § 55 StPO, der für ihn wohl zutrifft, gibt nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen, die ihn belasten würden. Gegen seinen Chef müßte er jedoch aussagen. Es gibt jedoch wohl auch eine Grauzone, wo die Aussage gegen Chef, auch den Beauftragten selbst belasten würde. Es kommt auf den Einzelfall an – und auch auf geschickte Vernehmungstaktik.

[4] Fragen Sie mich aber nicht, worin – wenn ein Unternehmen der „Dritte“ ist - der Unterschied zwischen dem Absatz 2 und dem Absatz 4 liegt. Ich weiß es nicht. In beiden Fällen richtet sich der Verfallbescheid gegen das Unternehmen, gegen den Täter darf in beiden Fällen kein Bußgeldbescheid ergehen

[5] Sie haben es gemerkt: Die Frage ist eigentlich unzulässig, weil es eine grundsätzlich verbotene Suggestivfrage ist. Sie ist nur erlaubt, weil sie zu Gunsten des Betroffenen wirkt. Denn: Lautet die Antwort etwa: Vor einem Monat, dann müssen Sie davon ausgehen, dass immerhin Rechtspflichten eingehalten worden sind. Besser hätte Sie fragen können: Wurde jemals Maßnahmen durchgeführt? Und wenn ja, wenn zuletzt? Noch besser: Sie stellen nur eine Frage nach der anderen. In einem Seminar, das ebenfalls durch die owiz - Redaktion durchgeführt wird (siehe unten), können sie lernen, die richtigen Fragen zu stellen.

 

 

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