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owiz März / April 2009
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1. Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 2. Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften 2.2. Abgestufte Ausnahmeregelung bei Fahrerlaubnissen (19.05.09) 2.3. Änderung der Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters (15.05.09) 2.4. Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit (06.05.09) 3.1. Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Kasino (22.05.09) 3.2. OVG Münster: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen 3.3. Nachbarstreit mit Konsequenzen – (Polizei -) Beamter muss auch außer Dienst Vorbild sein 3.4. Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden § 464a [Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen] lautet 5.1. 1. Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters einfacher gestalten 5.2. Illegaler Handel von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zu dulden 6. Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht 6.1. Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden (neu 31.03.2009) 6.3. 2. Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 6.4. 3. Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis 6.7. 6. Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren / (Fehler vermeiden im Bußverfahren) 6.9. 8. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil 1 (materiellrechtlicher Teil) 6.10. 9. Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil 2 (verfahrensrechtlicher Teil) 6.11. 10. Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren 7.1. Opferrechte bei Stalking, Gewalt- und Sexualverbrechen 7.2. Rechte wahrnehmen, Hilfe finden 7.3. Basiswissen Betriebswirtschaft 7.4. Die Urteile in Strafsachen 7.9. Strafgesetzbuch (StGB) und Nebengesetze 7.14. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG 7.15. Steuer Seminar Praxisfälle 7.16. Steuer Seminar Praxisfälle Besteuerung von Gesellschaften 7.17. Steuer Seminar Praxisfälle - Umsatzsteuer
1.1. Leser F.S. aus Bayern fragt: Ist eine Gewinnabschöpfung auch bei Verstößen gegen das Feiertagsgesetz möglich? Kann man gegen einen Bäckermeister und / oder sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 130 oder 30 OWiG festsetzten?Sehr geehrter Herr Brenner, Zunächst einmal möchte ich mich für Ihre äußerst aussagekräftigen und hilfreichen Internetseiten zum Owi-Verfahren bedanken, die mir immer wieder sehr weiterhelfen. Ich bin Sachbearbeiter (Regierungsinspektor) in einem bayerischen Landratsamt u.a. für Ordnungswidrigkeiten im Feiertagsrecht. Diesbezüglich führte ich mit einer Kollegin Kontrollen durch, ob das in Bayern am Karfreitag geltende Musikverbot in öffentlichen Gasträumen auch eingehalten wird. Hierbei wurde gegen 1 Uhr festgestellt, dass eine Kneipe noch immer laute Musik spielte, welche auch dementsprechend gut besucht war. Nach Aufforderung wurde die Musik ausgemacht. Der Wirt quittierte dies mit den Worten: "Da wird sich der Betrieb gleich erledigt haben, wenn die Musik aus ist, weil die alle heimgehen."
Zum einen ist er selbst Bäckermeister und hätte meiner Meinung nach die Mängel bei Kontrollen entdecken können. Zum anderen sind in den letzten 2 Jahren insgesamt 5 Verfahren gegen seinen QM-Beauftragten gelaufen, über welche er sämtlich informiert wurde (Schreiben liegen im Bußgeldakt) und hätte doch somit noch genauer und öfter kontrollieren müssen! Problem an der Sache ist zum einen, dass der QM-Beauftragte bereits angeküdigt hat, "voll für meinen Chef auszusagen, weil nur ich schuld bin". Außerdem sind die Mängel auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen, sondern es hätte zumindest eines genaueren Blickes bedurft, was ich alllerdings von einem Geschäftsführer, der Bäckermeister ist, erwarte. Ebenfalls problematisch könnte sein, dass die Konzepte für solche Fälle auf dem Papier in Ordnung waren. Aussagen zur Überwachungsdichte wurden nicht gemacht. Scheint hier aus Ihrer Sicht eine Buße nach § 130 OwiG möglich? Wenn nicht, wäre es aus Ihrer Sicht trotz Geldbuße gegen den QM-Beauftragten noch möglich, eine Buße ggf. die GmbH (KG???) nach § 30 Abs. 4 OwiG festzusetzen? Für Ihre Mühe danke ich Íhnen schon im Voraus ganz herzlich. Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen – F.S. AntwortSehr geehrter Herr Einsender Vielen Dank für Ihre interessanten Anfragen. 1. Zur Frage des Gastwirts: Nach § 17 Abs. 4 kann, meines Erachtens sollte auch, grundsätzlich der durch eine Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögensvorteil (z.B. Gewinn) abgeschöpft werden, allerdings nur bei dem, der den Vermögensvorteil auch erlangt hat (also der Wirt und nicht sein Beauftragter – außer er wäre am Umsatz beteiligt). Bei einem Einzelunternehmer, wie offensichtlich bei Ihrem Wirt, erfolgt die Abschöpfung des Netto - Gewinns durch Erhöhung der Geldbuße. Also beispielsweise: der Nettogewinn beträgt 2.000 €, die angemessene Geldbuße für das ordnungswidrige Verhalten soll 1.000 € betragen; dann beträgt die verhängte Geldbuße 3.000 €. Ich empfehle zur Klarstellung, den Gesamtbetrag der Geldbuße aufzugliedern, etwa so: Die Geldbuße beträgt 3.000 € (2.000 € Gewinnabschöpfung, 1.000 € Ahndungsgeldbuße). Möglich ist in einem Fall wie dem Ihren auch, keine Geldbuße gegen den Täter zu verhängen, sondern den Verfall nach § 29a Abs. 1 OWiG anzuordnen. Das hat den Vorteil, dass dann nicht der Nettogewinn, sondern der Bruttoerlös abgeschöpft werden kann bzw. muss. Vorteil hinsichtlich des Beweisanforderungen an die Täterqualität: Es muß dem Täter die Tat nicht bis ins Einzelne nachgewiesen werden, insbesondere keine Schuld (Gesetzestext: „Geldbuße bedrohte Handlung“). Ganz wichtig für § 29a OwiG: Es darf gegen ihn auch keine Geldbuße verhängt werden. Problem: Ist § 29a Abs. 1 OWiG auch anwendbar, wenn der Täter die Tat glaubhaft gesteht? Muß dann § 17 OWiG angewendet werden, mit der Konsequenz, dass nur der Nettogewinn abgeschöpft werden kann. Im Prinzip ja, denn § 29a OWiG wurde vom Gesetzgeber lediglich als „Lückenbüßer“ eingeführt: Nur wenn die §§ 17 und 30 nicht eingreifen, darf auf § 29a OWiG zurückgegriffen werden. Aber: M.E. könnte das Verfahren gegen den Täter nach § 47 I OWiG eingestellt werden [1]. Schätzung des Vermögensvorteils Ihre Erwägungen hinsichtlich der Schätzung des durch die Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns sind durchaus überzeugend. Wenn der Täter, hier also der Wirt, nicht auf Rechtsmittel, hier also der Einspruch gegen den beabsichtigten Verfallbescheid, verzichtet und Sie dies aufgrund aller Umstände erkennen, dann könnte es aus taktischen Gründen zu erwägen sein, ob Sie nicht den gesamten illegal erlangten Vermögensvorteil im Verfallbescheid abschöpfen. Dann mag der Richter entscheiden, den Gewinnanteil zu kürzen. Damit geben Sie dem Richter die Möglichkeit, dem Betroffenen, oder dem Verteidiger und dem Betroffenen, eine Verminderung der Geldbuße „anzubieten“, ein Vorschlag in der Praxis dann nicht selten angenommen wird. Was eine mögliche Weigerung des Wirts angeht, Ihnen die Unterlagen [2] vorzulegen, so müssten Sie die Geschäftsräume durchsuchen, um Beweismittel aufzufinden. Liegt Gefahr im Verzug vor, dann können Sie die Durchsuchung selbst anordnen, ansonsten müssten Sie eine richterliche Anordnung nach §§ 162, 102 ff Strafprozessordnung beantragen. II Zum Bäckermeisterfall folgende Überlegungen: Zunächst kann der Bäckermeister selbst Täter gewesen sein, entweder Beteiligter im Sinne des § 14 OWiG (verlangt Vorsatz!). Dies würde voraussetzen, dass Sie ihm nachweisen können, dass er gewusst hat, dass hygienische Missstände vorliegen und den Beauftragten angewiesen hat, die Säuberungen sein zu lassen (Handeln durch Tun). Die andere Möglichkeit wäre über den § 8 OWiG zu gehen. Denn als Geschäftsführer einer GmbH hat der Wirt die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, wenn er Missstände erkennt, diese zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Tut er dies nicht, dann begeht er die dieselbe Straftat wie der Beauftragte, allerdings nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen. Was die Beweislage angeht, so würde ich davon ausgehen, dass der Bäckermeister die unhygienischen Zustände gekannt hat (haben muss). Das setzt natürlich voraus, dass er auch in der Bäckerei mehr oder weniger regelmäßig tätig war. Eine Möglichkeit gegen den Geschäftsführer nach § 130 OWiG vorzugehen, setzt voraus, dass er kein Täter war, so wie ich es vorstehend geschildert habe. Denn § 130 verlangt als „Auffangnorm“, dass der Aufsichtspflichtige im Sinne des § 130 nicht Täter durch Tun oder durch Unterlassen ist. Geht man also davon aus, dass der Geschäftsführer nachweisbar nicht als Täter in Betracht kommt, dann wäre der Weg für die Anwendung des § 130 OWiG frei. Die von Ihnen dazu angestellten Überlegungen würden wohl grundsätzlich ausreichen, um eine solche Aufsichtspflichtverletzung zu begründen. Dazu wäre es allerdings m.E. erforderlich, dass Sie den Beauftragten als Zeugen (wenn der Bußgeldbescheid gegen ihn bereits rechtskräftig geworden ist, wenn nicht, würde ich noch so lange warten [3]) befragen. Und zwar sowohl für die Frage: War der Geschäftsführer Täter und falls dies nicht der Fall wäre, was hat der Geschäftsführer getan, um seiner Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG zu genügen. Eine weitere Möglichkeit wäre, nach § 30 OWiG vorzugehen. Nach dieser Vorschrift kann man zwar auch gegen den Geschäftsführer einer GmbH (oder auch einer KG usw.) eine Geldbuße verhängen, dann muss man aber den vollen Tatnachweis i.S. des § 17 OWiG erbringen. Gelingt dies, dann kann - neben der Geldbuße gegen Täter (ohne Gewinnabschöpfung allerdings) - gegen die GmbH / KG pp eine so genannte Verbandsgeldbuße verhängt werden. In die Geldbuße gegen das Unternehmen kann auch der illegal erlangte Nettogewinn eingebunden werden. Zu dem Gewinn komme ich gleich. Wenn Sie nur eine Geldbuße plus Gewinnabschöpfung im Sinne des § 30 Abs. 4 OWiG – selbstständiger Bußgeldbescheid gegen Unternehmen - erwägen, so wäre der volle Nachweis über die Täterschaft des Geschäftsführers bzw. die Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführers nicht erforderlich. Es würde nämlich ausreichen, wenn "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" der Geschäftsführer Täter oder Aufsichtspflichtverletzender wäre und auch als solcher wahrscheinlich auch schuldhaft gehandelt hätte. VerfallbescheidNoch einfacher wäre es beweistechnisch, Sie würden nach § 29a II oder § 29a Abs. 4 OWiG [4] vorgehen und lediglich eine Gewinnabschöpfung bezüglich der GmbH vornehmen, also einen Verfallbescheid hinsichtlich des Bruttoerlöses erlassen. Der Nachweis über die ersparten Aufwendungen ist nicht ganz so einfach zu ermitteln wie der Gewinn in Ihrem Gastwirtfall. Ich könnte mir folgendes Vorgehen vorstellen. Sicherlich ist es so, dass jeder Bäckermeister wie jeder Unternehmer, sofern er eine Kalkulation durchführt, die Aufwendungen für die notwendigen die hygienischen Maßnahmen in seinen Verkaufpreis einkalkuliert (er kann natürlich auch den einfachen Weg gehen und mit der Hilfe der Handelspanne seinen Verkaufspreis bestimmen – aber auch dieser Prozentsatz lässt sich ermitteln; siehe die nachfolgenden Vorschläge). Wenn er dies nicht in seinem eigenen Unternehmen, in seiner eigener Kalkulation, durchführt, so könnten Sie dies beispielsweise erfahren bei der Bäckerinnung in Ihrer Stadt (http://www.baeckereiverzeichnis.de/Baeckerhandwerk_Information/Baeckerinnung/), oder auch bei anderen, unverdächtigen Bäckern oder beim Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. Neustädtische Kirchstr. 7 A, 10117 Berlin; E-Mail: zv@baeckerhandwerk.de ). Dort können Sie sicher erfahren, wie hoch der Prozentsatz für die hygienischen Maßnahmen (die Sie für Ihren konkreten Fall beschreiben könnten) ist. Das wäre dann zumindest ein Ansatzpunkt für Ihre Ermittlungen hinsichtlich der Höhe des Bruttoerlöses. Die Frage des Zeitraums, in welchem die Aufwendungen hätten erbracht werden müssen, ist vielleicht noch etwas schwerer zu schätzen. Aber zum Einen können Sie das Personal des Bäckermeisters als Zeugen vernehmen (wenn der Bäckermeister selbst dazu keine Angaben macht). Z.B.: Wann sind denn das letzte Mal die erforderlichen hygienischen Maßnahmen durchgeführt worden? [5] Wenn der Bäckermeister behaupten würde, er habe ein fremdes Unternehmen beauftragt (die schlecht gearbeitet hätten), dann müsste er nachweisen können, welches Unternehmens tätig war und welchen Preis er für diese Dienstleistungen gezahlt hat (steuerwertige Betriebsausgaben). Notfalls müssten Sie einen Gutachter einschalten (Honorar dafür sind Auslagen nach § 107 OWiG). Der könnte wohl an Hand der unhygienischen Rückstände deren Alter feststellen. Es gibt sicherlich noch einige andere Überlegungen, den Schätzwert der ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Ich wollte nur einige Anregungen geben. Vom grünen Tisch aus ist es immer etwas schwierig. Noch ein Hinweis zu dem Paragraphen 29a Abs. 4 OWiG. Dieser hat den Vorteil, dass Sie das Bußgeldverfahren gegen den Bäckermeister ohne weitere intensive Nachprüfungen über seine Täterschaft einstellen können. M. E. reicht der "einfache Tatverdacht" i.S. § 152 II StPO aus, der aber müßte schon vorliegen, der er ist das Tor, durch das Sie überhaupt das Bußgeldverfahren eröffnen können. Zwar kann man auch das Ermittlungsverfahren nur gegen das Unternehmen eröffnen. Wie aber soll der Tatbestand der konkreten Ordnungswidrigkeit ermittelt werden, ohne das Verhalten die Täters zu prüfen. Aber: Das Gesetz sagt: Sie könnten von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Täter absehen (siehe Wortlaut der Vorschrift); dieser Satz spricht gegen meine Auffassung.
1.2. Erzwingungshaft wegen Geldbußen während Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren – was sind Geldbußen – Wieser ABER: Keine Restschuldbefreiung: § 302 Nr.1 InsOOrdnungswidrigkeiten sind mit Geldbuße bedrohte Handlungen (§ 1 Abs. 1 OWiG), die auch während eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens vom Schuldner begangen werden können. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Geldbuße stellt eine ernste Pflichtenmahnung des Betroffenen dar, der durch die finanzielle Einbuße künftig zur Einhaltung missachteter verwaltungsrechtlicher Ge- und Verbote angehalten werden soll. Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen richtet sich wegen dieser Besonderheiten gegenüber der Verwaltungsvollstreckung nach einem eigenen Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in §§ 89 – 104 OWiG als Teil des Bußgeldverfahrens. Diese Bestimmungen enthalten keinerlei Regelungen für die Vollstreckung behördlicher oder gerichtlicher Bußgeldentscheidungen während eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens über das Vermögen des Betroffenen. Die Insolvenzordnung verbietet allerdings in § 89Abs. 1 InsO während eines Insolvenzverfahrens und in § 294 Abs. 1 InsO während eines sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens die Vollstreckung aller Forderungen, also auch öffentlichrechtlicher aus Bußgeldentscheidungen. Auch eine Anmeldung von Geldbußen zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderung ist durch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich nur als nachrangige Forderung, d. h. in der Regel nicht möglich. Nur die im Bußgeldbescheid festgesetzte Gebühr und die Auslagen der Verwaltungsbehörde sind normale Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Im Übrigen ist die Restschuldbefreiung für Geldstrafen und Geldbußen nach § 302 Nr.1 InsO ausgeschlossen. Nun zur Erzwingungshaft: Sie kann auch im Insolvenzverfahren angeordnet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass eine Insolvenzschuldner nicht zahlungsunfähig i..S. des OWiG sein muß, weil der im verbleibende Betrag höher sein kann als der eines Hartz IV Empfängers und auch gegen den ist Erzwingungshaft grundsätzlich möglich. Das LG Potsdam hat folgendermaßen entschieden:
Beschluss LG Potsdam vom
14.09.2006, Aktenzeichen: 21 Qs 108/06
1.3. Analyse eines Einspruchsverfahrens: Nicht den Mut verlieren, es gibt Bußgeldstellen, die auch scheinbar schwerer wiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG einstellen – wichtig allerdings: Zeugen am „Tatort“ festhalten und Akteneinsicht, am besten durch einen Rechtanwalt – notfalls aber auch selbst nach § 49 OWiGDer Fall:Vielen Dank für die Rechtsberatung am Telefon gestern Abend! Wie telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen, die von mir unterschriebene Vollmacht und die erhaltene Beschuldigten-Anhörung, mit der Bitte die Einsicht in meiner Akte bezüglich des Vorgangs [folgt Az] - fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB - zu beantragen und meine Interessen in dieser Sache wahrzunehmen. Ich werde die Polizeidirektion in X-Stadt informieren, dass Sie sich bezüglich der Anhörung und des Fragebogens an Sie wenden. Ich schildere Ihnen noch einmal den Sachverhalt aus meiner Sicht. Am 28.12.2008 gegen 13:25 Uhr bin ich bei Grün links abgebogen und habe das entgegenkommende Auto, das Vorfahrt hatte, nicht rechtzeitig gesehen. Der Grund dazu war insbesondere das Sonnenlicht, das mich stark geblendet hat. Ich bin mir sicher, dass ich dabei nicht zu schnell gefahren bin. Ich habe weder Drogen, noch Alkohol konsumiert. Der Unfall wurde von der Polizei in X-Stadt aufgenommen. Die Geschädigte, Frau Sch., hat unmittelbar nach dem Unfall weder mir, noch der Polizei gegenüber eine Körperverletzung signalisiert. Mir und meiner Beifahrerin ist ebenfalls nichts passiert. Dementsprechend ist kein Krankenwagen / Notarzt vor Ort gewesen und die Polizei hat nichts von einer fahrlässigen Körperverletzung erwähnt. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit unter der Nr. …. telefonisch erreichen. Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass Sie den Fall übernehmen! Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüssen, D.B. Die Akteneinsicht ergab:
Schreiben des RA an die Bußgeldstelle nach erfolgte Akteneinsicht:Betrifft: Ermittlungsverfahren gegen Frau B. Az ….. Y-Stadt, 1.3.2009 Sehr geehrter Herr Sch. Ich rege an, das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 47 I OWiG, § 153 I StPO, 46 II OWiG wegen geringer Schuld einzustellen. Die Aussage des Zeugen: Rettungshelfer K. (Bl. 8 d.A.): „… Die Sonne blendete an dem Tag … vor allem wurde dadurch Frau B. geblendet“ lässt das bußrechtliche Verschulden meiner Mandantin als gering erscheinen, so dass die Einstellung vertretbar erscheint. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Antwort der Bußgeldstelle:10.3.2009 Das Verfahren wird nach § 47 I OWiG eingestellt. Mit freundlichen Grüßen Bußgeldstelle
2.1. Umgang mit AltbatterienZur
Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und
Akkumulatoren hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt.
2.2. Abgestufte Ausnahmeregelung bei Fahrerlaubnissen (19.05.09)
2.3. Änderung der Punkte-Systematik des Verkehrszentralregisters (15.05.09)
Dabei müsse vor allem das Mehrfachtäterpunktsystem für die Bürgerinnen und Bürger verständlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei unter anderem zu prüfen, auf welche Weise durch ein vereinfachtes Verfahren die Verkehrsteilnehmer über ihren aktuellen Punktestand informiert werden könnten. Darüber hinaus müsse eine spürbare Verwaltungsvereinfachung für die Verwaltungsbehörden und Gerichte erreicht werden. Eine weitere Verbesserung der Wirkung des Punktesystems könnte durch eine Veränderung der Tilgungsfristen gelingen, so die Abgeordneten. Dabei sollte geprüft werden, ob jeder mit Punkten bewertete Verstoß einer gesonderten Tilgungsfrist unterliegen sollte, die sich nicht mehr automatisch durch neue Einträge in das Verkehrszentralregister verlängert, fordern die Koalitionsabgeordneten. Das seit 1999 im Straßenverkehrsgesetz geregelte Punktesystem sei ein wesentlichres Element zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, heißt es zur Begründung. In seiner aktuellen Form sei das System jedoch für den Bürger wegen der zum Teil komplizierten Berechnung der verschiedenen Tilgungsfristen schwer nachvollziehbar und führe bei den Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Deshalb sollte das Punktesystem einfacher und verständlicher gestaltet werden.
2.4. Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit (06.05.09)
In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2009 ist der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Unter das Verbot fallende Fahrzeuge: Verbotszeiten: Verbotsstrecken:
Sonntagsfahrverbot: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen: Generelle Freistellungen: Das Verbot gilt nicht für
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Diese Informationen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) können Sie sich auch als pdf-Datei herunterladen: 1. Ferienreiseverordnung mit Verbotsvorschriften und Streckennetz 2. Faltblatt: Lkw- Fahrverbot in der Ferienreisezeit (Deutsch, Englisch, Französisch)204 KB 3. Faltblatt: Lkw- Fahrverbot in der Ferienreisezeit (Deutsch, Russisch, Polnisch, Tschechisch)107 KB
3.1. Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Kasino (22.05.09)
Sachverhalt: § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten. Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht. Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht hat der auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, wird eine Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes betrieben. Dort ist es deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt die ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08 - NJW 2008, 2409). Der Landesgesetzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt. Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 19.05.09 – Arbeitsrecht 3.2. OVG Münster: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen
Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 20.05.2009 in einem Eilverfahren entschieden und damit einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Regelmäßig sei muslimischen Mädchen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen (Az.: 19 B 1362/08). Sachverhalt Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Auch das VG lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar. OVG verweist auf Burkini Das OVG hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen so genannten Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeignet, einen hier im Einzelfall auftretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung zu bewältigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahmsweise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbstverständlich auch im Schwimmunterricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 22. Mai 2009. 3.3. Nachbarstreit mit Konsequenzen – (Polizei -) Beamter muss auch außer Dienst Vorbild seinVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 582/08.KO - Pressemitteilung 14/2009 Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall zu dienstlichen Konsequenzen führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Ein Polizeibeamter war in einem Nachbarstreit geraten, der immer mehr an Schärfe zunahm. Nach zahlreichen wechselseitigen Strafanzeigen nahm das Polizeipräsidium Koblenz einen erneuten Vorfall im Herbst 2005 zum Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Dieses führte zwar nicht zu einer Disziplinarmaßnahme. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers wurde jedoch ausdrücklich missbilligt. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zu Recht sei dem Kläger eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden, so die Koblenzer Richter. Es gehöre zu den Berufspflichten jedes Beamten, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordere. Schließlich könne der Beamte das Ansehen der Beamtenschaft und insbesondere auch der Polizei durch sein außerdienstliches Verhalten massiv schädigen. Gerade von einem Polizeibeamten sei indes aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnener reagiere und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren austrage. Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
3.4. Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werdenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteile vom 19. März 2009, Aktenzeichen: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 11325/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG, 6 A 11357/08.OVG - Pressemitteilung Nr. 13/2009 Alkoholische Getränke dürfen an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, also zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Stadt Frankenthal hat den Tankstellenbetreibern in ihrem Stadtgebiet den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot bleibt der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisender. Die gegen die Verkaufsbeschränkung von mehreren Tankstellenbetreibern erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen. Nach dem Ladenöffnungsgesetz sei der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt. Die für Tankstellen geltende Sonderregelung über erweiterte Öffnungszeiten lasse, abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, allein den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden (Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer) voraussetze. Denn Tankstellen würden ladenöffnungsrechtlich nur begünstigt, um den Bedarf von Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Der unbeschränkte Verkauf von Waren durch Tankstellen „rund um die Uhr” an jedermann sei daher mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde.
4.1. Leser A.S. aus St. Fragt: Vollstreckung gegen Jugendliche/ Heranwachsende nach umgewandelter Erzwingungshaft hinsichtlich der Kosten des Verfahrens?
Sehr geehrter Herr Brenner,
ich bin hier über eine Sache gestoßen, die mir hier keiner so richtig beantworten kann. Daher bitte ich Sie, mir hier zu helfen:
Zum Fall:
Gegen einen 16-jährigen wurde hier ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gemäß § 98 OWiG vollstreckt. Der Jugendrichter am Amtsgericht hat für die Geldbuße von 40,00 EUR 10 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet, die der Jugendliche auch innerhalb der gebotenen Frist abgeleistet hat. Die Vollstreckung der Geldbuße ist damit erledigt. Mit Rückgabe der Akte an uns teilte das AG mit, dass Zustellkosten von 3,50 EUR entstanden sind, die dem Betroffenen auferlegt werden können.
Diese Zustellkosten sind nach meiner Auffassung keine Kosten nach § 107 Abs. 2 OWIG sondern Auslagen für Postentgelte nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und könnten somit als Vollstreckungskosten dem Jugendlichen zusätzlich zu den noch offenen Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt werden. Was mich jedoch stutzig gemacht hat war das Wörtchen“ können“ in der Verfügung des Amtsgerichtes. Und so bin ich ziemlich schnell zum § 74 JGG und zu meiner Fragestellung gelangt:
Kann die Bußgeldstelle im Vollstreckungsverfahren nach Abschluss der Vollstreckung der Geldbuße nach § 98 OWiG von den Kosten des Bußgeldverfahrens absehen? Werden die Kosten dann nach §§ 74, 109 II S. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.V.m. § 105 I, § 46 I OWiG eingestellt?
Bisher bin ich der Auffassung gewesen, dass Jugendliche/ Heranwachsende nach erfolgreicher Vollstreckung gem. § 98 OWiG die Kostenentscheidung aus einem Bußgeldbescheid trotzdem zu zahlen haben, weil sie rechtkräftig ist und sich die Vollstreckung nach § 98 OWiG nur auf die Geldbuße bezieht.
Ich habe jetzt jedoch festgestellt, dass nach §§ 74, 109 II S. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.V.m. § 105 I, § 46 I OWiG die Verwaltungsbehörde im Owi-Verfahren ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Jugendlichen/ Heranwachsenden die Kosten des Bußgeldverfahrens aufzuerlegen. Mit den Kosten soll der Jugendliche /Heranwachsende nur belastet werden, wenn er sie auch aus eigenen Mitteln zahlen kann und ihre Auferlegung aus erzieherischen Mitteln angebracht erscheint. Ich bin mir jetzt aber überhaupt nicht sicher, ob diese Regelung nur bei Erlass des Bußgeldbescheides berücksichtigt werden kann oder auch auf die rechtkräftigen Verfahrenskosten und die im Vollstreckungsverfahren zusätzlich anfallenden Kosten anwendbar ist. Aus erzieherischer Sicht neige ich besonders bei Jugendlichen zur Ansicht, dass die Vollstreckung der Geldbuße (hier Ableistung der Arbeitsstunden) ausreichend erscheint und danach von den Kosten abgesehen werden kann
Ich hoffe, dass ich meine Frage eindeutig darlegen konnte und würde mich sehr freuen, wenn ich von Ihnen darauf Antwort erhalte.
Mit freundlichen Grüßen A.S. Antwort Sehr geehrte Frau A. S. Nach § 107 OWiG gehören auch ausnahmsweise Kosten (das sind Gebühren und Auslagen) der Erzwingungshaft zu den Regelungen des § 107 OWiG (siehe Göhler Rz 1 zu § 107: [mit Ausnahme des III Nr. 11])- Daher gehören also auch die Zustellungskosten dazu (offenbar des richterlichen Beschlusses über die Arbeitsauflage, vgl. § 107 III Nr. 11; siehe auch Göhler Rz 21 zu § 107 OWiG). § 105 Abs. 1 OWiG erklärt auch § 74 JGG im Verfahren der Verwaltungsbehörde für sinngemäß anwendbar. Der Umfang der Kosten bestimmt sich nach § 464a StPO. Der lautet: § 464a [Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen] lautet
Im Übrigen: Häufig wird in gerichtlichen Verfahren – auch bei solchen, in denen es zu Freiheitsstrafen kommt, und deswegen z.B. erhebliche Ermittlungskosten anfallen – von der Überbürdung der Kostenlast auf den Jugendlichen / Heranwachsenden abgesehen. Sie haben daher recht mit Ihrer Auffassung, dass Sie von der Erhebung von Auslagen – hier also der Zustellungskosten (ggf. auch der anderen angefallen Kosten des gesamten Bußgeldverfahrens) – bei einem Jugendlichen absehen können. Und zwar hier wohl hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen (OLG Jena NStZ-RR 1998, 153; KG NStZ-RR 1999, 121; LG Freiburg NStZ-RR 2000, 183). Fiskalische Gesichtspunkte sollen außer Betracht bleiben (LG Gera StVert. 1999, 666). Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn es sich um die notwendigen eigenen Aufwendungen des Betroffenen handeln würde (z.B. seine Anwaltskosten). Die sollte er selbst tragen. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner P.S. Nachfolgend noch einige einschlägige Urteile
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Aus § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG leitet die Rechtsprechung die so genannte „Tat im verfahrensrechtlichen Sinn“ = „Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO). Eine solche Tat liegt vor, wenn
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Die prozessuale Tat umfaßt sowohl die Tateinheit (§§ 52 StGB, 19 OWiG) wie Handlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit (§§ 53 StGB, 21 OWiG) zueinander stehen. Regelmäßig ist eine tateinheitliche Handlung zugleich eine Tat i.S. § 264 StPO [iii].
Die nach § 66 OWiG im Bußbescheid zu „bezeichnende Tat“ ist derselbe Tatbegriff wie in § 264 StPO. Die dort geforderte Tat muss - objektiv - alle Handlungen umfassen, die zur prozessualen Tat gehören. Werden im Bußbescheid nicht alle Handlungen - aus welchem Grund auch immer - aufgeführt, so sind die rechtlichen Folgen in § 84 OWiG beschrieben: Wird der Bußbescheid oder das gerichtliche Bußurteil rechtskräftig, so können nicht erkannte Tat-Teile im einem späteren Verfahren nicht mehr geahndet werden: Durch den rechtskräftigen Bußbescheid bzw. das rechtskräftige Urteil ist Bußklageverbrauch eingetreten, denn niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden (vgl. Art. 103 GG). Verwaltungsbehörde und Gericht haben die Pflicht (sogenannte „Kognitionspflicht“), die „Tat“ als gesamten Lebenssachverhalt, der für die Bewertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist, zu erforschen und zu ahnden.
Besteht innerhalb der Tat i.S. § 264 StPO zwischen den Handlungen Tatmehrheit, so werden dennoch für jede einzelne der selbständigen Bußtaten auch selbständige Geldbußen (§ 20 OWiG) festgesetzt.
Die von der Rechtsprechung als „Tat“ aufgestellten Grundsätze und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Bußklageverbrauchs erfordern eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bußtat kommt in der Praxis häufig nicht allein vor. Das gilt für Wirtschaftsbußtaten genauso wie für Verkehrsbußtaten.
Eine Faustregel, wann eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO vorliegt, läßt sich allerdings nicht aufstellen. Jedenfalls reicht dazu nicht aus, daß der Täter einen Gesamtplan faßt und diesen dann auch durchführt, dabei mehrere Bußtaten und / oder Straftaten begeht. So hat das LG Oldenburg (wistra 95, 322 f) eine Tat i.S. § 264 verneint, wenn der Täter Lohnsteuern hinterzieht, Beiträge der Sozialversicherung nicht abführt und auch eine Bußtat nach dem AÜG begeht. Das LG hat daher die Bußklageverbrauch (siehe § 84 OWiG) verneint, obschon der Täter vor Anklageerhebung hinsichtlich der Straftaten rechtskräftig durch ein Gericht wegen des Verstoßes gegen das AÜG verurteilt worden war.
Im Zweifel sollten die Bußbehörden jedoch beim Zusammentreffen mehrerer Bußtaten eine Tat i.S. § 264 StPO annehmen und das gesamte Verhalten des Täters in einem einzigen Bußbescheid ahnden.
§ 39 OWiG hat daher eine erhebliche praktische Bedeutung. Danach hat eine Bußbehörde in einem Bußbescheid über mehrere Bußtaten zu entscheiden, auch wenn sie nur hinsichtlich einer einzigen Bußtat sachlich und ggf. örtlich zuständig ist. Dies gilt immer dann, wenn mehrere Bußtaten tateinheitlich oder wenn mehrere selbständige Bußtaten tatmehrheitlich zusammentreffen und eine Tat im prozessualen Sinn bilden.
Beispiel: So kann zusammentreffen:
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Wären die vorgenannten Bußtat tateinheitlich (§ 19 OWiG) begangen worden oder läge eine Tat i.S. § 264 StPO or, dann kann die zuerst mit der Sache befaßte Verwaltungsbehörde den Bußbescheid hinsichtlich aller Bußtaten erlassen. Die Zuständigkeit hat § 39 OWiG einfach geregelt: Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die den Betroffenen zuerst vernommen hat oder hat vernehmen lassen oder der die Polizei nach deren „ersten Zugriff“ (§ 53 OWiG) die Akten zur weiteren Entscheidung übersandt hat.
§ 39 Abs. 2 S. 2 OWiG trifft die Regelung, zu der die sachgemäßer Bearbeitung eines derartigen Falles ohnehin zwingt: Die entscheidende (vorrangige) Verwaltungsbehörde hat die anderen an sich sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden anzuhören, bevor sie das Verfahren ganz oder teilweise einstellen oder einen Bußbescheid erlassen will. Es empfiehlt sich, solche Kontakte zu einem frühest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen, um rechtzeitig die richtigen sachlichen Entscheidungen im laufenden Ermittlungsverfahren treffen zu können. So kann es beispielsweise von Vorteil sein, etwa bei der „anderen“ Verwaltungsbehörde vorhandenen Akten einzusehen, sie befragen wie in ähnlich gelagerten Fällen bisher entschieden wurde. Auf diese Weise lassen sich die „mißlichen sachfremden“ Entscheidung der sonst für „fremde“ Bußtaten nicht zuständigen „Vorrang-Bußstelle“ mildern.
In dem oben genannten Beispiel wäre das Hauptzollamt für die Ahndung aller anderen Bußtaten nach § 39 OWiG sachlich zuständig, wenn die Sache von der Zollfahndung aufgegriffen und diese dann die Akten dem Hauptzollamt zu irgendeiner sachlich Entscheidung in dem laufenden Bußverfahren übersandt hat. Das Hauptzollamt wäre auch für die Ahndung aller Bußtaten zuständig, wenn sie einen Ermittlungsauftrag - etwa den Betroffenen oder Zeugen zu vernehmen - an die Zollfahndung erteilt hätte.
Die „Vorrang-Verwaltungsbehörde“ kann ihre Zuständigkeit beseitigen, wenn sie die Akten an eine andere sachlich zuständige Verwaltungsbehörde übersendet und diese das Verfahren übernimmt oder im Falle der Nichteinigung nach § 39 Abs. 3 OWiG entschieden wird.
Die Aktenübersendung mit dem Ersuchen, die Sache zu übernehmen, durch die Vorrang-Verwaltungsbehörde an eine andere zuständige Behörde hat keine bindende Wirkung i.S. § 39 Abs. 1 OWiG.
Wegen der praktischen Bedeutung der „Tat“ einige Gerichtsentscheidungen:
Eine grenzüberschreitende Fahrt nach Alkoholgenuß (§ 24 StVG) ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn; sie kann nicht unter Berufung auf den Gebietsgrundsatz des § 5 OWiG in eine im Inland und eine im Ausland begangene Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden.
Beim Besuch eines Einkaufszentrums besteht zwischen Hin - und Rückfahrt dann keine Tatidentität mehr, wenn zwischen der Ankunft und dem Beginn der Rückfahrt ein Zeitraum von etwa einer Stunde liege.
Soweit es um die verkehrsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens geht, ist nach natürlicher Lebensauffassung das die „Tat“ bildende geschichtliche Ereignis in der Regel ein bestimmter Verkehrsvorgang, mit dessen Ende auch die „Tat“ abgeschlossen ist.
Unterbindet ein Polizeibeamter eine Ordnungswidrigkeit und fordert er unmittelbar in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einleitung eines Bußgeldverfahrens den Betroffenen zur Personalienangabe auf, so stellen sich die vorangegangene Ordnungswidrigkeit und die Verweigerung der Personalienangabe als eine Tat im prozessualen Sinne dar.
Bei einer im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Einwirkung von 0,8 bis 1,09 Promille Alkohol und mehr handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die die gesamte Fahrt bis zum Kontrollzeitpunkt umfaßt.
Führen eines Kfz unter Überschreitung des Gefahrengrenzwerts der Blutalkoholkonzentration und eine im Anschluß an die Fahrt ohne inneren Zusammenhang mit dieser begangene vorsätzlichen Körperverletzung sind verschiedene Taten; die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit kann nicht mit strafprozessualen Rechtsmitteln, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
An verschiedenen Tagen begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind keine einheitliche Tat i. S. des Verfahrensrechts. Für Verstöße an mehreren Tagen verhängte Geldbußen sind daher im Rahmen des § 79 Abs.1 Satz 1 OWiG bei Berechnung der Wertgrenze nicht zusammenzurechnen.
Tat i.S. § 264 StPO = strafprozessuale Tat = Tat i.S. § 103 GG: Nur ein einziger Bußbescheid zu erlassen
Liegt eine >> Tat i.S. § 264 StPO vor, dann darf nur ein Bußbescheid ergehen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit muß über §§ 37, 38, 39 OWiG bestimmt werden. Ergeht mehr als 1 Bußbescheid, so ist die Bußklage für die Taten verbraucht, die nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Bußbescheids waren.
liegt Handlungseinheit vor, so darf schon wegen § 19 OWiG nur 1 Bußbescheid ergehen, d.h. bei Tateinheit liegt regelmäßig auch eine Tat i.S. § 264 StPO vor.
Liegen mehrere sachlich-rechtlich selbständige Bußtaten vor, besteht also zwischen den Bußtaten Tatmehrheit (§ 20 OWiG) so gewinnt die Tat i.S. § 264 verfahrensrechtliche Bedeutung.
Der Begriff der Tat im prozeßrechtlichen Sinn geht weiter als der sachlich-rechtliche Begriff der strafbaren Handlung im Sinne der §§ 19, 20 OWiG. Darunter sind nicht nur die einzelnen im Bußbescheid hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen. Vielmehr ist die gesamte Tätigkeit des Betroffenen in Betracht zu ziehen, soweit sie mit ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung in einem engen Zusammenhang steht. Dabei ist gleichgültig, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 19, 20 OWiG vorliegen (nach BayObLG NStZ-RR 1997, 279 =NZV 1997, 489).
Maßgebende Gesichtspunkte für eine Tat i.S. § 264 StPO ist die natürliche Auffassung des täglichen Lebens
Handlungen müssen nach dem Ereignisablauf verknüpft sein:
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Faustregel der Rechtsprechung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:
„... mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, (ist) in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 279 =NZV 1997, 489 und OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119)".(siehe http://www.ra-karlbrenner.de/tat_im_prozessualen_sinn.htm)
Die von Rechtsprechung aufgestellte Formel für die Tat im prozessualen Sinn läßt - wie häufig in derartigen Fällen - Auslegungen zu.
§ 20 OWiG Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb einer Minute, § 20 OWiG OLG Brandenburg Beschl. v. 30. 5. 2005 - 1 Ss (OWi) 87B/05, NStZ 2005, 708 = NZV 2006, 109 = DAR 2005, 521
Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen stünden selbst dann in Tatmehrheit meint das OLG Brandenburg, wenn sie innerhalb einer Minute begangen wurden Das OLG: Das gilt z.B. soweit der Fahrer nach der Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes eine Schilderbrücke passiert, die die zuständige Höchstgeschwindigkeit weiter reduzierte: „Schon auf Grund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zu Gunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging“.
Anders das OLG Düsseldorf (NZV 2001, 273): Die Düsseldorfer OLG Richter hatten für die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise erst ausreichen lassen, dass bei der Auswertung von Fahrtenschaublättern zwischen 2 Geschwindigkeitsverstößen ein Abstand von 5 Minuten lag, der den Schluss rechtfertigte, dass jede OWi notwendigerweise in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurde und die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind.
Die Ansicht des OLG Brandenburg mag formaljuristisch richtig sein. Die Auffassung ist indessen lebensfremd und würde auf die Spitze getrieben, die deutschen Autofahrer - einschließlich wohl auch der meisten Richter an den Oberlandesrichter zu Fußgänger machen. Beispiel: Autofahrer Glücklos fährt mit 150 km/Stunde. Er übersieht das ersten Verkehrschild, das die Geschwindigkeit auf 120 km/h festlegt, dann folgt eine 100 km/h Beschränkung, dann ein mit 80 km/h, schließlich die letzte mit 60 km/h. Und das alles in 1 Minute. Wie viele Taten hat Pechvogel Glücklos begangen? Nach Meinung des OLG Brandenburg 4 Taten, nach Meinung anderer Oberlandesgerichte eine einzige Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Rechtsfolgen: Die Brandenburger müssten 4 Geldbußen und 4 Fahrverbote verhängen, andere Oberlandesgericht nur eine einzige Geldbuße mit 1 Monat Fahrverbot.
Und so hat das OLG Brandenburg argumentiert:
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1. „Die im Abstand von einer Minute begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden tatmehrheitlich verwirklicht. |
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2. Missachtet ein Verkehrsteilnehmer nach der Begehung eines Geschwindigkeitsverstoßes fahrlässig ein weiteres Verkehrszeichen, das die Höchstgeschwindigkeit noch weiter verringert, so liegt auch dann Tatmehrheit vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitungen aus einem einheitlichen Motiv begangen wurden. |
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3. Lassen sich die Verstöße zeitlich und örtlich trennen, liegt eine Dauerordnungswidrigkeit nicht vor. |
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4. Eine einheitliche Willensbetätigung, die die Verstöße zu einer einheitlichen Tat verbinden könnte, ist regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen; |
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5. bei Fahrlässigkeitstaten scheidet solches aus, wenn die Rechtsverstöße nicht auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruhen.“ |
Das OLG Brandenburg fährt dann fort:
Eine einzige Tat i.S. einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart
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1. unmittelbaren zeitlich-räumlichen und |
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2. inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der |
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3. gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen |
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4. unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt |
(OLGe Hamm VRS 42, 432; 46, 370; Düsseldorf NZV 1994, 118; 2001, 273; und Köln NZV 1994, 292).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier (noch) nicht vor. Zwar erfolgten die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße in einem engen zeitlichen Rahmen, nämlich innerhalb von 1 Minute. Die beiden abgeurteilten, fahrlässig verwirklichten, Ordnungswidrigkeiten wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch jeweils in
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so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind.
Denn der Betr. hatte nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes nochmals eine Schilderbrücke passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 120 km/h auf 100 km/h reduzierte. Schon auf Grund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273).
Dass das BayObLG Tateinheit i.S. einer Dauerordnungswidrigkeit in dem Fall angenommen hatte, dass die - zunächst überhöhte - Geschwindigkeit zeitweise verkehrsbedingt herabgemindert wurde (NZV 1993,162; 1995, 407), steht dem nicht entgegen. Denn der Fall liegt hier anders, da sich die den Verurteilungsgegenstand bildenden Ordnungswidrigkeiten fallbezogen eindeutig zeitlich und örtlich voneinander trennen lassen Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des BayObLG vom 15. 12. 1975 (VM 1976, 26; entsprechend auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).
Mehrfache, ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nur dann bei natürlicher Betrachtung des Gesamtverhaltens des Betr. als einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn angesehen werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung des Fahrzeugführers beruhen. Eine solche lässt sich regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstößen annehmen, während Fahrlässigkeitstaten - wie hier - regelmäßig unterschiedliche sachgedankliche Ursachen in der Person des Fahrers haben. Besteht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils danach kein Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsverstoß des Betr. auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruht, ist von tatmehrheitlicher Begehungsweise auszugehen, soweit nicht im Übrigen ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher innerer Zusammenhang der einzelnen Verstöße besteht.
Das OLG Hamm Beschluss vom 15.8.2006 - Az 2 Ss OWi 455/06 hat eine ähnliche Meinung vertreten. Das OLG Hamm:
Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge bereits im Schuldspruch aufzuheben.
Das Amtsgericht ist entgegen der Annahme des Bußgeldbescheides nicht von einer tatmehrheitlichen, sondern von einer tateinheitlichen Begehungsweise ausgegangen und hat den Betroffenen darüber hinaus teilweise freigesprochen. „Beide Messpunkte liegen nur ca. 7 km voneinander entfernt. Alleine das Aufheben der Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigt nicht die Annahme einer neuen Tat. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass eine vollständig neue Verkehrssituation vorgelegen hat. Deswegen war in dubio pro reo von einer tateinheitlichen Begehungsweise auszugehen. Insoweit musste der Betroffene teilweise freigesprochen werden.“
Sachverhalt: Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 28.06.2005 gegen 18.51 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen XXXXX, Fabrikat Daimler-Chrysler, die Autobahn A 43 von Recklinghausen in Fahrtrichtung Münster.
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1. In Höhe des Kilometers 43 ist dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. |
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2. Der Betroffene fuhr dort eine Geschwindigkeit von 134 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von dem Zeugen Lemke durch Messungen mit dem ProViDa/PPS-System gemessen. Die Messstrecke betrug 300 m, die Messzeit 7,56 Sekunden. |
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3. Der Betroffene fuhr ungefähr diese Geschwindigkeit weiter, auch nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden war. |
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4. Er reduzierte die Geschwindigkeit auch nicht, als erneut die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde. |
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5. In Höhe des Kilometers 50 auf der Autobahn A 43 fuhr der Betroffene trotz der dort nur erlaubten 80 km/h eine Geschwindigkeit von 160 km/h. Hierbei wurde er wiederum von dem Zeugen Lemke gemessen. Verwendet wurde wiederum das ProViDa/PPS-System. Die Messstrecke betrug 300 m, die Messzeit 6,38 Sekunden. Als der Betroffene angehalten wurde, gab er den Verkehrsverstoß zu.“ |
Natürliche Handlungseinheit - Definition
Letztgenannte [die natürliche Handlungseinheit] ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichern und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Februar 2006 = DAR 2006, 338; vgl. auch OLG Rostock VRS 107, 461; Göhler, OWiG, 14. Aufl., Vor § 19 Rdnr. 3).
Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, NZV 2006, 109 m. w. Nachw.).
Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr bildet.
Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen
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1. durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und |
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2. inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der |
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3. gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen |
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4. unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun |
darstellt (vgl. OLG Brandenburg,a.a.O.; OLG Hamm VRS 42, 432; 46, 370; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118; 2001, 273; OLG Köln, NZV 1994, 292).
Mehrfache, ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nur dann bei natürlicher Betrachtung des Gesamtverhaltens des Betroffenen als einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn angesehen werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung des Fahrtzeugsführers beruhen.
Eine solche [also eine einheitliche Tat] lässt sich regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstößen annehmen, während Fahrlässigkeitstaten - wie vorliegend - regelmäßig unterschiedliche sachgedankliche Ursachen in der Person des Fahrers haben. Besteht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils danach kein Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsverstoß des Betroffenen auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruht, ist von tatmehrheitlicher Begehungsweise auszugehen, soweit nicht im Übrigen ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher innerer Zusammenhang der einzelnen Verstöße besteht.
Praxistipp (owiz):
Dann kommt der Verkehrssünder also besser weg, wenn er ggf. wahrheitswidrig erklärt, er habe vorsätzlich die Taten begangen. Das Problem allerdings: Strenge Oberlandesrichter könnten auf den Gedanken verfallen, dass ein Autofahrer auf einer Strecke beispielsweise von Saarbrücken nach Mannheim (ca. 100 km Entfernung) mehr als 6 mal vorsätzlich die Geschwindigkeit überschreitet, als zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet erscheine und deshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Fahrerlaubnis könnte das OLG zwar nicht selbst entziehen. Das Gericht könnte jedoch durch einen deutlichen Hinweis die Führerscheinbehörde auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Schließlich gibt es bereits eine ähnliche Entscheidung des OVG Münster aus dem Jahre 2005, nämlich:
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 Az.: 16 B 2137/05 die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Detmold (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises Lippe (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte.
Der 1966 geborene Antragsteller hat in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in Detmold 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus: Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstoße, spreche gegen ihn.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren (nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens) steht allerdings noch aus. Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster“.
Ich empfehle meine Seminarteilnehmer stets, sie mögen doch im Zweifelsfall (ob Tat im prozessualen Sinn vorliegt oder nicht) von § 39 OWiG Gebrauch machen. Sie verhindern dadurch den Bußklageverbrauch und sie arbeiten zudem noch prozesswirtschaftlich (nur ein einziges Verfahren bei einer Bußgeldstelle, bei einem Amtsgericht, bei einem OLG). Zwei „Gründe“ sprechen dagegen:
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1) Eine Behörde erhält kein Bußgeld, |
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2) Eine Behörde hat statistisch einen Fall weniger. |
Als Rechtsanwalt freut es mich selbstverständlich, wenn eine prozessuale Tat zwischen zwei oder gar mehr Bußgeldbehörden "abgetrennt" wird. Es wäre leicht verdientes Honorar zu beantragen: Ich beantrage die Verfahren B, C und D wegen Doppelverfolgung einzustellen, weil der Bußgeldbescheid A bereits rechtskräftig ist.
Es gibt vom Vorstehenden allerdings eine Ausnahme: Wenn mehrere Taten vorliegen, die nach § 56 OWiG zu behandeln sind. Dann gilt nämlich § 56 Abs. 4 OWiG und der schaltet die prozessuale Tat aus. Vielleicht haben die Sachbearbeiter der Bußgeldstellen daran gedacht als sie meinten: Kein Bußklageverbrauch, wenn das "Bußgeld" (gemeint das Verwarnungsgeld!) bezahlt ist. Aber eine solche Konstellation liegen offensichtlich in Ihrem Fall nicht vor.
Wenn noch Fragen sind, melden Sie sich.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
Verkehr und Bau/Antrag
Berlin: (hib/MIK) Die Punkte-Systematik des Flensburger Verkehrszentralregisters soll einfacher und verständlicher gestaltet werden. Dies fordern die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in einem Antrag (16/12993), über den der Bundestag heute erstmals berät. Die Bundesregierung soll deshalb entsprechend der im Januar 2009 vom 47. Verkehrsgerichtstag ausgesprochenen Empfehlungen das Punktesystem durch entsprechende Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes reformieren. Dabei müsse vor allem das Mehrfachtäterpunktsystem für die Bürgerinnen und Bürger verständlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei unter anderem zu prüfen, auf welche Weise durch ein vereinfachtes Verfahren die Verkehrsteilnehmer über ihren aktuellen Punktestand informiert werden könnten. Darüber hinaus müsse eine spürbare Verwaltungsvereinfachung für die Verwaltungsbehörden und Gerichte erreicht werden. Eine weitere Verbesserung der Wirkung des Punktesystems könnte durch eine Veränderung der Tilgungsfristen gelingen, so die Abgeordneten. Dabei sollte geprüft werden, ob jeder mit Punkten bewertete Verstoß einer gesonderten Tilgungsfrist unterliegen sollte, die sich nicht mehr automatisch durch neue Einträge in das Verkehrszentralregister verlängert, fordern die Koalitionsabgeordneten.
Das seit 1999 im Straßenverkehrsgesetz geregelte Punktesystem sei ein wesentlichres Element zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, heißt es zur Begründung. In seiner aktuellen Form sei das System jedoch für den Bürger wegen der zum Teil komplizierten Berechnung der verschiedenen Tilgungsfristen schwer nachvollziehbar und führe bei den Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Deshalb sollte das Punktesystem einfacher und verständlicher gestaltet werden. Quelle: heute im bundestag Nr. 144
Pressemitteilung Nr. 060 Ausgabedatum 3. April 2009 des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz liegen Informationen vor, wonach ein Chemikalienhändler aus Hamburg in größerem Umfang nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an verschiedene Produktionsbetriebe und Handelsunternehmen in Deutschland verkauft haben soll. Die Ermittlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Länderpflanzenschutzdienste laufen auf Hochtouren.
Die Palette der illegal gehandelten Pflanzenschutzmittel
umfasst solche, die noch in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, aber
auch Pflanzenschutzmittel, die EU-weit bereits lange keine Zulassung mehr haben.
Bisher gibt es keine Erkenntnisse, dass diese Pflanzenschutzmittel in Kulturen
angewandt wurden, die der Ernährung dienen. Trotzdem prüfen die zuständigen
Länderbehörden intensiv auch in diese Richtung. Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich, gemeinsam mit den
zuständigen Landesbehörden im Rahmen einer Besprechung am 31. März 2009 auf
einen ad-hoc-Kontrollschwerpunkt und eine Intensivierung des
Informationsaustauschs zu diesem Fall verständigt. Die Kontrolltätigkeiten der
Länder werden über das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm des Bundes und der Länder
koordiniert.
Da bei dem Fall auch andere EU-Mitgliedstaaten betroffen sind - der Händler hat
sowohl in anderen Ländern eingekauft als auch an Betriebe in anderen Ländern
verkauft -, hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz diesen auch auf EU-Ebene zur Sprache gebracht. Auch hier muss
die Zusammenarbeit intensiviert werden.
Wir gehen davon aus, dass durch die im Januar 2009 beschlossene
EU-Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts die Fälle seltener werden, dass
Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht aber im
Nachbarstaat. Das führt zu deutlichen Verbesserungen. Problematisch sind
illegale Drittlandseinfuhren. Dieses Problem wird wachsen, wenn es nicht
gelingt, die Lücken im Pflanzenschutz zu schließen und damit die offensichtlich
vorhandene Nachfrage nach den illegalen Pflanzenschutzmitteln zu bremsen. Hier
ist eine konzertierte Aktion auf EU-Ebene erforderlich. Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird sich dafür einsetzen.
6. Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht |
Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen oder sie initiieren.
Nachfolgend eine Übersicht über Seminare mit Schwerpunkt Ordnungswidrigkeitenrecht:
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Titel des Seminars |
Ermittlungsfehler vermeiden |
1. Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für das Bußgeldverfahren 2. Zum Begriff des Ermittlungsfehlers 3. Die zu spät einsetzenden Ermittlungen 4. Verfrühte Ermittlungshandlungen 5. Ungenügendes Ausschöpfen der Beweismöglichkeiten 6. Ermittlungsfehler beim Sachbeweis 7. Ungenügendes Suchen nach Sachbeweisen 8. Unterlassenes Beiziehen von Beweisunterlagen 9. Versäumte oder unzulängliche Untersuchungen 10. Ungenügendes Überprüfen von Sachbeweisen 11. Das Problem des Auswertens beim Sachbeweis 12. Gefahrenpunkte bei der Erhebung des Personalbeweises 13. Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik 14. Anwendung unzulässiger Beweismethoden und ungenügende Protokollierung 15. Ungenügende Persönlichkeitserforschung des Betroffenen 16. Die Aussagen durch Mitbetroffenen 17. Ungenügende Überprüfung der Persönlichkeit der Zeugen, ihrer Beziehungen zum Betroffenen und das Problem der bewusst falschen Aussagen 18. Das Problem der unbewußt falschen Aussagen 19. Der Sachverständige im Personalbeweis 20. Grundsätzliche Schritte beim Personalbeweis 21. Suchen nach Zeugen 22. Sichern von Zeugenwissen 23. Überprüfen der Aussagen 24. Die Auswertung der erhobenen Personalbeweise 25. Sich beschränken auf eine bestimmte, für richtig gehaltene Aufklärungslinie 26. Voreingenommenheit gegenüber Mitbeschuldigten, Zeugen 27. und Sachverständigen 28. Fürwahrhalten von Erfahrungssätzen, die nur eine Wahrscheinlichkeit begründen 29. Übersehen der Grenzen der Beweisbarkeit 30. Verstöße gegen die Denkgesetze 31. Die ungenügende Überprüfung einzelner Tatbestandsmerkmale 32. Doppelverurteilung 33. Zur ungenügenden Überprüfung der Schuld 34. Ungenügende Beachtung formeller Voraussetzungen 35. Beschränkung der Ermittlungstätigkeit aus ökonomischen Gründen
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter der Ordnungsämter und Ermittlungsbeamte |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG, StPO
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Titel des Seminars |
Die Haftung für Steuern und Bußgelder |
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter der Steuerämter und Ordnungsämter, Vollstreckungs‑ und Ermittlungsbeamte |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
AO, BGB und HGB
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Titel des Seminars |
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Nach den Wünschen der Teilnehmer des Seminars können besondere Schwerpunkte gesetzt werden, es können insbesondere sie interessierende Fälle besprochen werden.
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG und die StPO |
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Titel des Seminars |
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Honorar |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
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Veranstaltungsort |
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Benötigte Medien |
Tafel Tageslichtschreiber |
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Zielgruppe |
Mitarbeiter der Bußgeldstellen und Ermittlungsbedienstete |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG, StPO |
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Titel des Seminars |
Das Seminar wird aufzuzeigen, welche Möglichkeiten das Gesetz und die Rechtsprechung geben, bußgeldbewehrte Verstöße in Unternehmen durch Unternehmer und deren Angestellte zu ahnden. Dabei werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen ebenso behandelt wie das richtige verfahrensrechtliche Vorgehen bei Ordnungswidrigkeiten. Auch die vom OWiG und der Rechtsprechung grundsätzlich zwingend vorgeschriebenen Rechtsfolgen bei bestimmten Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wie Gewinnabschöpfung, Verfall und Einziehung werden anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert. Schwerpunkte:
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
Gesetze: OWiG, StPO, BGB, HGB, GmbHG |
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Titel des Seminars |
Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren |
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter der Ordnungsämter, Rechts‑ und Steuerämter und deren Ermittlungsbeamte |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG, StPO |
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Titel des Seminars |
Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren |
Die Ermittlungsbehörden müssen das konkrete Bußverfahren in rechtlich zulässiger und gerichtssicherer Weise bearbeiten. Aber auch bei Gericht anhängigen Bußgeldverfahren sind die Verwaltungsbehörden nicht ohne jeglichen Rechte. Als Schwerpunkte sind vorgesehen: Im bußrechtlichen Verfahren schleichen sich häufig vermeidbare Fehler ein, die letztlich zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führen, so zum Beispiel: Vermeiden von Fehlern: · Bei der Verdachtsgewinnung · Alle nicht verjährten Bußtaten aufklären · Ermittlung der Bußgeldzumessungsgründe · Ermittlung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils · Berechnung bzw. Schätzen des Vermögensvorteils · Beim Lenken und Leiten des bußrechtlichen Ermittlungsverfahren · durch den Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, · bei Ermittlungsersuchen an die Polizei, · bei eigener Ermittlungstätigkeit, beim Einholen von Gutachten, der Zusammenarbeit mit den Gutachtern als „Gehilfen“ der Verwaltungsbehörden, ihm ungeschickten Umgang mit Wirtschaftsbußtätern und Zeugen, bei der Vernehmung von Betroffenen und Zeugen, · Bei der Suche nach Sachbeweismitteln und deren Bewertung · Bei der Auswahl des „richtigen“ Bußgeldadressaten (natürliche Person oder Unternehmen – oder Verfallbescheid?) · Vor und beim Erlaß des Bußgeld – und anderer Bescheide: · Zusammenarbeit mit dem Verteidiger · Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und Gericht · Hilfestellung für das Gericht
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG, StPO |
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Den Teilnehmern werden die Problemlagen mit Fällen aus der Seminarpraxis des Referenten und der Rechtsprechung interaktiv und begreifbar näher gebracht. Die während des Seminars gemeinsam erarbeiteten Schriftsätze, Verfügungstexte, Anträge, Bescheide, Schriftsätze usw. werden nach Möglichkeit elektronisch erstellt und stehen dann auf Diskette allen Hörern zur Verfügung. Folgende Punkte sind vorgesehen:
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Mitarbeiter der Ordnungsbehörden und Außendienstmitarbeiter |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG, StPO |
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Titel des Seminars |
Ordnungswidrigkeitenrecht Grundlagen, Teil I Der materiellrechtliche Teil des 0WiGs |
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG und die StPO |
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Titel des Seminars |
Ordnungswidrigkeitenrecht Grundlagen, Teil II, Der verfahrensrechtliche Teil des Ordnungswidrigkeit |
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter und Außendienstmitarbeiter/innen |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG und die StPO |
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Titel des Seminars |
Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) |
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Bedienstete der Ordnungsbehörden, der Lebensmittelüberwachung, der Bußgeldstellen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
OWiG, StPO und LMBG |
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Titel des Seminars |
Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten |
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Das Seminar behandelt anhand der Verkehrsrechtsprechung der letzten Jahre materielle und verfahrensrechtliche Beweis – und Rechtsprobleme
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Leitung des Seminars |
Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a. AG. a.D. Saarbrücken |
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Anschrift |
Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken |
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Telefon Fax |
Tel. 0681 / 63 89 55 4 Fax 03212 - 527 527 3 |
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Dauer |
2 Tage |
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Termine |
Noch offen |
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Veranstaltungsort |
Noch offen |
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Zielgruppe |
Sachbearbeiter/innen der Ordnungsämter, Bedienstete, die mit der Ermittlung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten betraut sind |
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Bemerkungen |
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Teilnehmer sollen zum Seminar mitbringen |
Gesetze: OWiG, StPO, StVG, StVO, StVZO |
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Weitere Seminare unter : http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_owig_pp.htm
oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de
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7.1. Opferrechte bei Stalking, Gewalt- und Sexualverbrechen7.2. Rechte wahrnehmen, Hilfe findenVon Dr. Bernhard Weiner, Rechtsanwalt, und Prof. Dr. Ute Ingrid Haas
2009. XXVIII, 255 S. Kartoniert Ratgeberreihe Beck im dtv ISBN 978-3-406-57317-0 Empfohlen von Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv; 50664)
Erschienen: 2009, 15,90 € inkl. MwSt.
Ein wichtiger Ratgeber für Verbrechensopfer, Angehörige, Berater und Ehrenamtliche sowie Justiz und Polizei. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die häusliche Gewalt. Eingehend behandelt sind:
* Strafanzeige, und was passiert vor Gericht? * Probleme bei Zeugenaussagen und Beweiserhebung * Prozesskostenhilfe, Opferentschädigung * Schadensersatz und Schmerzensgeld * Schutz durch das Gewaltschutzgesetz.
Dr. Bernhard Weiner ist Rechtsanwalt in Meppen. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Opfern. Als ehemaliger Kriminalbeamter wurde er selbst Opfer einer schweren Straftat. Er engagiert sich ehrenamtlich als Landesvorsitzender des Weißen Rings und ist Kuratoriumsvorsitzender der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.
Prof. Dr. Ute Ingrid Haas ist Juristin und Hochschullehrerin an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel. Sie lehrt Kriminologie und Viktimologie für die Soziale Arbeit und ist Systemische Familientherapeutin (SG) und ausgebildet in traumazentrierter Psychotherapie. Sie ist u.a. Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Opferhilfen (ado e.V.) und im Kuratorium der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.
Ein empfehlenswertes Buch für alle, die selbst Opfer geworden sind oder Opfern zu Seite stehen wollen oder müssen. Brenner, owiz
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7.3. Basiswissen BetriebswirtschaftManagement, Finanzen, Produktion, Marketing
3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2008. XXII, 307 S. Kartoniert; Ratgeber Reihe im Beck im dtv ISBN 978-3-406-57519-8
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Wirtschaftsberater im dtv; 50863 - 10,00 € inkl. MwSt.
Der Ratgeber bietet einen Überblick über die gesamte Betriebswirtschaft. Es beschreibt Rahmenbedingungen und alle betrieblichen Funktionsbereiche vom Management über Informations-, Finanz- und Produktionswirtschaft bis hin zum Marketing kompakt und prägnant. Viele Abbildungen, Beispiele und eine übersichtliche Struktur ermöglichen einen schnellen Einstieg und einen guten Einblick in die verschiedenen Themen. Ausgewählte Literaturhinweise zu jedem Kapitel erleichtern eine tiefer gehende Lektüre. Das umfangreiche Register macht das Buch zudem zu einem Nachschlagewerk und Handbuch für Studium und Praxis, das Fachbegriffe oder Fragen rasch erklärt. Die Neuauflage berücksichtigt alle wichtigen gesetzlichen Änderungen. Zusätzlich geht sie auf neuere Entwicklungen ein, z.B. auf die neue Rechtsform der "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft".
Ein schneller Einstieg und ein guter Einblick in die Betriebswirtschaft mit vielen Abbildungen, Beispielen und einer übersichtlichen Struktur.
Dr. Volker Schultz ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Technischen Universität Darmstadt. Als Dozent unterrichtet er an verschiedenen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.
Eine ideale und auch überaus wichtige Lektüre und beachtliches Nachschlagewerk für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Ermittler, sich mit einigen Grundsätzen der Betriebswirtschaft auseinanderzusetzen, damit sie Einwendungen des „Gegners“ auch rechtlich und tatsächlich folgen können. Das gilt auch für Außenbeamte, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Überwachungsrechte und Überwachungspflichten haben. Brenner, owiz
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7.4. Die Urteile in Strafsachensowie Beschlüsse und Protokoll der Hauptverhandlung
von Meyer-Goßner / Appl
28., neu bearbeitete Auflage 2008. XVIII, 370 S. Kartoniert Vahlen ISBN 978-3-8006-3547-4 - Erschienen: 2008 - 28,00 € inkl. MwSt.
Systematisch und leicht verständlich geschrieben bietet der Band die ideale Einführung in die strafrichterliche Tätigkeit:
Die 28. Auflage berücksichtigt u.a. die vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung sowie das OpferrechtsreformG.
Von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., und Dr. Ekkehard Appl, Richter am Bundesgerichtshof. 1895 begründet von Dr. Theodor Kroschel, von der 12. bis zur 22. Auflage fortgeführt von Dr. Karl Doerner.
Das Buch ist für Referendare und „junge“ Strafrichter geschrieben. Es bringt aber auch für den Bußgeldsachbearbeiter für die tägliche Arbeit Gewinn. Insbesondere kann er besser abschätzen wie möglicherweise „sein“ zuständiger Strafrichter(in) auf seinen Bußgeldbescheid und die ermittelten Beweise reagieren wird. Besonders instruktiv sind die Kapitel und Unterkapitel: Sachverhaltsschilderungen, subjektive Merkmale der Tat, die einzelnen Tathandlungen, die Beweisgründe und die Beweiswürdigung, ferner was muss im Urteil stehen (für den Bußgeldsachbearbeiter: Was muss im Bußgeldbescheid stehen und ggf. im „wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“), wie ist die Geldstrafe (für den Bußgeldsachbearbeiter: Die Geldbuße) zu bemessen, wie wertet der Strafrichter den Bußgeldbescheid, seine Förmlichkeiten und seinen Inhalt. Brenner, owiz
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7.5. WEG-VerwalterVerwalter-, Sondermiet- und Hausmietverwaltungsvertrag, Vollmacht – Einzeldarstellung – mit CD Von Sauren 4., aktualisierte und erweiterte Auflage 2009. Mit CD-ROM. VII, 144 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57110-7
Hinweis: Die CD ist nur zusammen mit dem Buch erhältich!
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Musterverträge; Band 3 - Erschienen: 2009 - 19,90 € inkl. MwSt.
Komplett auf der Basis der WEG-Reform enthält dieser Band aus der Reihe »Beck’sche Musterverträge«
jeweils mit ausführlichen Erläuterungen und weiterführenden Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugriff.
Von Dr. Marcel M. Sauren, Rechtsanwalt, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
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7.6. Glücksspielrecht
Glücksspielstaatsvertrag • § 284 StGB • §§ 33c ff. GewO • SpielVO • RennwLottG • GG • EGV • GATS • EV/SlgLottVO-DDR u. a. Kommentar Von Dietlein / Hecker / Ruttig
Kommentar - 2008. XXII, 450 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-58093-2
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher - Erschienen: 2008 - 72,00 € inkl. MwSt.
Alles zum Glücksspielrecht in einem Band: Der neue Kommentar erläutert klassische Themen des Glücksspielrechts wie Lotterien, Wetten und Spielautomaten ebenso wie neue Formen: Glücksspielwerbung, Online-Casinos, Glücksspiele im Rundfunk sowie im Internet. Den Schwerpunkt der Erläuterungen bildet der Glücksspielstaatsvertrag. Die Ausführungsgesetze der Länder sind mit berücksichtigt.
Kommentiert sind:
* Glücksspielstaatsvertrag * § 284 Strafgesetzbuch * §§ 33c ff. Gewerbeordnung * Spielverordnung * Rennwett- und Lotteriegesetz * Grundgesetz (Auszüge) * EG-Vertrag (Auszüge) * GATS (Auszüge) * Einigungsvertrag/SlgLottVO-DDR
Systematische Darstellungen: besonders wichtiger Bereiche ergänzen die Kommentierung:
* Steuerrechtliche Grundlagen * Kartellrechtliche Fragen * Rechtsschutz
Ein Gewinn für Aufsichtsbehörden, Ordnungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden, Richter, Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Hochschullehrer, Bußgeldsachbearbeiter.
Herausgegeben von Prof. Dr. Johannes Dietlein, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre, Universität Düsseldorf, Dr. Manfred Hecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, und Dr. Markus Ruttig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Bearbeitet von den Herausgebern und Prof. Dr. Dieter Birk, Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Prof. Dr. Ulrich Haltern LL.M., Dr. Felix Hüsken, Georg Nagel, Ministerialrat, Dirk Postel, Oberregierungsrat, Johannes Ristelhuber, Rechtsanwalt, Christian Schmitt, Rechtsanwalt, und Matthias Steegmann, Rechtsanwalt.
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7.7. Waffenrecht
Handbuch für die Praxis von Heller / Soschinka
Einzeldarstellung - 2., umfassend überarbeitete und mit Abbildungen versehene Auflage 2008. XXIV, 498 S.: mit s/w. Fotos. In Leinen - C. H. Beck ISBN 978-3-406-55727-9 - Erschienen: 2008 - 55,00 € inkl. MwSt.
Dieses Handbuch ermöglicht dem Praktiker einen schnellen Einstieg ins Waffenrecht unter verwaltungs- und ordnungsrechtlichen sowie gewerberechtlichen Aspekten. Viele Fallbeispiele, Fotos und Illustrationen der unterschiedlichen Waffentypen veranschaulichen die Darstellung. Die Novelle zum 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes ist vollständig eingearbeitet. Sie betrifft allein 37 Paragraphen sowie den Anhangtext des WaffG und bringt erhebliche Verschärfungen im Hinblick auf Klingenwaffen. Darüber hinaus ist das Führen von Anscheinswaffen wie Airsofts, Air-Taser und Dekorationswaffen in der Öffentlichkeit nunmehr verboten. Durchgängig befindet sich das Werk hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf dem Stand Mai 2008. Davon profitieren Rechtsanwälte, Verwaltungsbehörden, Verwaltungs- und Strafgerichte, Verbands- und Vereinsmitglieder, Waffenhändler, Büchsenmacher, Jäger, Sportschützen, Waffensammler sowie Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten und Überwachungsunternehmen.
Von Dr. Robert E. Heller und Holger Soschinka, Rechtsanwalt.
Das Buch ist für Verwaltungsbehörden, die sich mit dem Waffenrecht amtlich befassen müssen ein nicht entbehrlicher Ratgeber. Es hat auf mindestens einem Schreibtisch, für jeden Sachbearbeiter griffbereit, zu stehen. Brenner, owiz
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7.8. Grundgesetz: GGBeck'scher Kompakt-Kommentar von Sodan
Kommentar - 2009. XV, 760 S. Gebunden C. H. Beck ISBN 978-3-406-58070-3
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kompakt-Kommentare - Erschienen: 2009 - 29,00 € inkl. MwSt.
Kompakt und kostengünstig. Durch seine auf das Wesentliche konzentrierte Darstellungsweise, aber dennoch verständlich geschriebenen Texte, gewährleistet er einen raschen und sicheren Zugriff auf das deutsche Verfassungsrecht.
Der Aufbau des Werkes führt zuverlässig durch das breite Spektrum des Grundgesetzes – von den Grundrechten bis zur Finanzverfassung. Dabei orientieren sich die Erläuterungen in erster Linie an der Judikatur des BVerfG, welche bis Sommer 2008 berücksichtigt ist, ohne auf kritische und weiterführende Hinweise zu verzichten.
Eine ideale Informationsquelle ist dieses neue Werk nicht nur für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen, Referendare, Rechtsanwälte, Richter und Verwaltungsbeamte, sondern auch für Politikwissenschaftler und Journalisten. Zum Nachschlagen und Orientierung sollte es für jeden Bußgeldsachbearbeiter bereitstehen. Jede ihrer nach außen gerichteten Tätigkeiten berührt, engt oft eine oder mehrere Grundrechte des Bürgers ein.
Herausgegeben von Prof. Dr. Helge Sodan, Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin a.D., Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Andreas Haratsch, PD Dr. Walter Georg Leisner, Prof. Dr. Ralf P. Schenke, Prof. Dr. Stefanie Schmahl, LL.M., und Prof. Dr. Helge Sodan. Brenner, owiz
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7.9. Strafgesetzbuch (StGB) und NebengesetzeVon Fischer
Kommentar - 56. Auflage 2009. LVI, 2618 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-58083-3 - Stand: 1. Oktober 2008 Gesetzesänderungen: Bereits mit der Gesetzesnovelle zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie - Über 500 neue Entscheidungen! +++
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 10 - Erschienen: 2009 - 74,00 € inkl. MwSt.
Die wichtigen Neuerungen auf einen Blick
Die Neuauflage erfasst darüber hinaus mehr als 500 neue höchst- und obergerichtliche Entscheidungen, darunter beispielsweise
Zum Autor: Dr. Thomas Fischer ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Würzburg. Seit langem ist er auch als Mitautor des Karlsruher Kommentars zur StPO bekannt.
Erläutert von Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof. Begründet von Otto Schwarz†. Bearbeitet von Eduard Dreher†, bis 37. Auflage), und Herbert Tröndle, bis 49. Auflage).
Der Fischer hat in der Hand eines jeden zu sein, der sich mit Straf - und Bußrecht zu befassen hat. Schließlich hat das StGB dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in seinem allgemeinen Teil Pate gestanden. Wenn das OWiG nicht weiterbringt, der Fischer-Kommentar hilft die Entscheidung zu erleichtern, oft sogar zu treffen. Aber auch sein besonderer Teil ist für den Bußgeldsachbearbeiter und seine Ermittlungsbeamten eine wichtige Erkenntnisquelle. Hat der Bußtäter auch eine Straftat begangen? Tateinheitlich oder als eine Tat? Ist der Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz oder gegen die Umweltvorschriften eine Straftat oder (nur) eine Bußtat. Davon kann die sachliche Zuständigkeit der Behörde abhängen. Wichtig auch: Begeht der Sachbearbeiter oder sein außendienstlicher Mitarbeiter selbst eine Straftat, wenn er so ermittlungstaktisch vorgeht, wie er es plant? Beispielsweise: Hausfriedensbruch, Nötigung, Sachbeschädigung, Untreue, Verfolgung Unschuldiger? Ist verdeckt ermitteln, heimlich fotografieren, ohne Zustimmung mithören im konkreten Fall strafbar? Der Fischer gibt die Antwort. Brenner, owiz
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7.10. VernehmungspsychologiePsychologie der Zeugenvernehmung Von Arntzen
Einzeldarstellung - 3., durchgesehene Auflage 2008. XII, 109 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57629-4 - Erschienen: 2008 - 18,00 € inkl. MwSt.
Zum Werk: Die vorliegende Darstellung behandelt die Vernehmungspsychologie, die sich mit der Gewinnung forensisch, d.h. gerichtlich, brauchbarer Aussagen befasst. Anhand von zahlreichen praktischen Beispielen erläutert das von Friedrich Arntzen begründete Werk detailliert die einzelnen Schritte einer Zeugenvernehmung. Es will zusätzliche Erkenntnisse zu vielen Problemen vermitteln, die sich im Berufsalltag, sei es als Jurist, sei es als Polizeibeamter, nicht genügend systematisch verfolgen und lösen lassen.
Wesentliche Inhalte des Werkes sind u.a.:
Zur Neuauflage: Für die 3. Auflage ist dieser beliebte und jahrelang vergriffene Klassiker zur Aussagepsychologie durchgesehen und mit einem Nachwort der neueren Entwicklung angepasst. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeitsmerkmale, dem weiteren Teil der forensischen Aussagepsychologie, ist im Parallelband von Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage (4. Auflage 2007, ISBN 978-3-406-47083-7) behandelt.
Zielgruppe: Für Juristen als Vernehmungsrichter, Mitglieder erkennender Gerichte, Staatsanwälte und Verteidiger, Vernehmende in Disziplinarverfahren sowie Polizeibeamte.
Von Dr. Friedrich Arntzen, Gründer des Instituts für Gerichtspsychologie (IfG). Unter Mitwirkung von Diplom-Psychologin Dr. Else Michaelis-Arntzen. Mit einem Nachwort zum aktuellen Stand von Diplom-Psychologin Dr. Beatrice Ebbinghaus-Pitzer.
Wer das Büchlein von Arntzen nicht mehrmals durchdacht hat, die für den konkreten Alltagsfall wesentlichen einschlägigen Stellen nicht immer wieder nachliest, sollte das „Vernehmen“ besser anderen überlassen. Denen die den Arntzen zur ständigen Praxis-Pflichtlektüre machen. Der Betroffenen und der Zeuge möge vor einem Vernehmer bewahrt werden, der den Arntzen nicht verinnerlicht hat.
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7.11. IFRSGrundlagen der internationalen Rechnungslegung Von Prof. Dr. Joachim S. Tanski
2008. 128 S. Kartoniert - C. H. Beck ISBN 978-3-406-57806-9
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck kompakt - Erschienen: 2008 - 6,80 € inkl. MwSt.
Die International Financial Reporting Standards (IFRS) setzen sich als weltweite Norm zur Bilanzierung und Bewertung durch. Auch in Deutschland – und nicht zuletzt nach BiLMoG – steigt die Anzahl der Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren.
Professor Joachim Tanski, einer der einflussreichsten Autoren zum Thema, erklärt hier Laien, wie die IFRS aufgebaut sind, wie man sie umsetzt und welche Vorteile entstehen. Der Leser soll dabei – befreit von theoretischem Ballast und IFRS-typischen Ermessenswahlrechten – ein essenzielles Grundverständnis der IFRS erhalten.
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7.12. GmbH-RechtVon Dr. Frederik Karsten
Handbuch - 2009. 472 S. Kartoniert - Nomos ISBN 978-3-8329-3326-5 - (NomosPraxis) - 59,00 € inkl. MwSt.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat das GmbH-Recht grundlegend geändert. Pünktlich zur Reform bietet der erfahrene Autor, Geschäftsführer Recht der Handwerkskammer Chemnitz, eine umfassende Erläuterung des neuen GmbH-Rechts.
Das Buch gehört selbstverständlich in die Hand eines jeden Sachbearbeiters in den Städten, Gemeinden und Kreisen, der verwaltungs – oder bußrechtlichen mit Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zu tun haben. Und selbstverständlich auch in die Hände der Bediensteten, die mit dem GmbH-Recht als Eigenbetriebe alltäglich zu tun haben. Brenner, owiz
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7.13. StrafprozessVon Klaus Göbel, Richter am Amtsgericht
Handbuch 7., neu bearbeitete Auflage 2009. XXII, 409 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-57576-1 -
Das Werk ist Teil der Reihe: Handbuch der Rechtspraxis: HRP; Band 8 - Erschienen: 2009 - 48,00 € inkl. MwSt.
Der »Göbel« informiert aus der Perspektive des Richters über alle Arbeitsschritte im Strafverfahren. Das bewährte Handbuch begleitet Sie vom Vorverfahren bis hin zur Urteilsverkündung. Stets ist die zugrundeliegende Vorschrift genannt, der Benutzer erkennt sofort, was zu beachten ist.
Über 500 Muster für Beschlüsse und Verfügungen sind in die Erläuterungen integriert und bieten konkrete und sofort anwendbare Formulierungshilfen.
Die Neuauflage berücksichtigt die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, u.a. das
Nicht nur Richter, sondern auch Staatsanwälte, Rechtspfleger und Strafverteidiger profitieren von dieser Darstellung aus richterlicher Sicht. Dasselbe gilt auch für Bußgeldsachbearbeiter, die nach dem OWiG die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft haben. Der Sachbearbeiter kann den korrekten Durchsuchungsantrag stellen, die Beschlagnahme begründen, sich vor Augen führen, wie eine Vernehmung von Betroffenen und Zeugen formell durchzuführen, wie ein Bußgeldbescheid zu begründen ist - nämlich wie ein Strafbefehl, der gesetzliches Vorbild des Bußgeldbescheides ist. Geschickte Bußgeldsachbearbeiter machen sich und dem Richter (ggf. auch dem Staatsanwalt) die Arbeit leichter, in dem sie bereits den richterlichen Beschluss textlich vorbereiten und den Beschlussentwurf dem Amtsrichter mit dem formellen Antrag und der Anregung übersenden, den - zum Beispiel - Durchsuchungsbeschluss nach der beigefügten (richterlichen) Durchsuchungsanordnung zu erlassen (selbstverständlich sollte der Sachbearbeiter sich zuvor grundsätzlich mit dem Richter besprechen, ob diese Art der Antragstellung erwünscht ist). Von Klaus Göbel, Richter am Amtsgericht. Begründet von Dr. Ludwig Leiß und bis zur 3. Auflage fortgeführt von Klaus Marquardt. Brenner, owiz
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7.14. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiGVon Göhler
Kommentar - 15. Auflage 2009. LVII, 1722 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-58490-9
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 18 - Erschienen: 2009 - 62,00 € inkl. MwSt.
Der bewährte Kommentar zeichnet sich aus durch
Die 15. Auflage
Erprobte Qualität für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen.
Was der Duden für die Rechtsschreibung, ist der „Göhler“ für das Bußgeldverfahren: einfach unentbehrlich für jeden einzelnen Sachbearbeiter in Bußgeldsachen, für jeden Ermittlungsbeamten. Es gibt keinen besseren Kenner des Bußgeldrechts und des Bußgeldalltags. Welche Frage man auch immer hat, Göhler hat die Antwort. Und ein weiteres Attraktivum: Man findet den Hinweis auf die Antwort und die meist mehreren Antworten auch im Stichwortverzeichnis. Fast immer und fast immer mühelos.
Erläutert von Dr. Erich Göhler, Ministerialrat a.D. (1. bis 12. Auflage). Fortgeführt von Dr. Franz Gürtler, Richter am Oberlandesgericht und Dr. Helmut Seitz, Leitender Ministerialrat. Brenner, owiz
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7.15. Steuer Seminar Praxisfälle
Internationale Rechungslegung nach IFRS Sorg, Birk, Angermayer-Michler
32 praktische Fälle
Aus dem Inhalt:
* IASB-Framework * Ansatz von Vermögenswerten und Schulden * Anschaffungskosten * Herstellungskosten * Abschreibungen * Fair Value-Bewertung * Immaterielle Vermögenswerte * Vorräte * Finanzinstrumtente * Schulden * Eigenkapital * Eigene Anteile * Latente Steuern * Leasing * Kapitalflussrechnung * Eigenkapitalveränderungsrechnung * Währungsumrechnung * Korrektur von Fehlern
1. Auflage 2008, 191 Seiten, brosch. ISBN: 978-3-8168-3141-9 - Preis: 29,50 €
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7.16. Steuer Seminar Praxisfälle Besteuerung von GesellschaftenVon Hottmann, Fanck
74 praktische Fälle
11. Auflage 2009, 555 Seiten, brosch. In Vorbereitung. Lieferbar ab 12. November 2008. ISBN: 978-3-8168-3071-9 - Preis: 38,00 €
Aus dem Inhalt:
I. Besteuerung der Personengesellschaften:
* Gründung einer Personengesellschaft * Einbringung eines Betriebs in die Personengesellschaft * Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende OHG * Erbfall und Erbauseinandersetzung * Grundstücke und Grundstücksteile als Sonderbetriebsvermögen * Gewinnverteilung - Vorabvergütung * Verluste bei beschränkter Haftung * Ausscheiden eines Gesellschafters * Ausscheiden eines Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto * Die Familienpersonengesellschaft * Die stille Gesellschaft
II. Besteuerung der GmbH:
* Die "verschleierte" Sachgründung * Umwandlung einer Personengesellschaft in eine zu errichtende GmbH * Umwandlung einer OHG in eine GmbH * Jahresabschluss einer GmbH * Verdeckte Gewinnausschüttungen * Umwandlung einer GmbH in eine OHG - formwechselnde Umwandlung * Liquidation einer GmbH
III. Besteuerung der GmbH & Co. KG:
* Umwandlung einer GmbH & Co. KG auf die eigene Komplementär-GmbH * Geschäftsführervergütung * Angemessenheit der Gewinnverteilung bei der Besteuerung der Gesellschafter einer KG und einer GmbH * GmbH-Anteil als Sonderbetriebsvermögen II bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG * Die Verlustzuweisung-GmbH & Co. KG
IV. Die Betriebsaufspaltung:
* Sachliche und personelle Verflechtung * Faktische Betriebsaufspaltung * Unechte Betriebsaufspaltung * Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
V. Besteuerung einer GmbH & Still
Empfehlenswert für jeden, der mit Unternehmenssteuern und Steuern aus Unternehmen zu tun hat. Brenner, owiz
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7.17. Steuer Seminar Praxisfälle - UmsatzsteuerVon Walden
15. Auflage 2008, 394 Seiten, brosch. - ISBN: 978-3-8168-3035-1 - Preis: 32,00 €
91 praktische Fälle
Der Band "Praxisfälle Umsatzsteuer" erläutert in verständlicher Form die spezifischen Begriffe des Umsatzsteuerrechts, wie Leistungsaustausch, Unternehmer, Reihengeschäft, Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, anhand von praktischen Fällen.
Das durch eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen gekennzeichnete Steuerrechtsgebiet wird in 91 Fällen mit ausführlich begründeten Lösungen übersichtlich dargestellt, wobei insbesondere den Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Tatbestände zahlreiche Fälle gewidmet sind; darüber hinaus werden aber auch nicht alltägliche Sachverhalte, wie Geschäftsveräußerungen oder Vertragsstrafen, behandelt. Die vorliegende 15. Auflage berücksichtigt die neueste Rechtslage einschließlich der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 sowie die für das deutsche Umsatzsteuerrecht wichtigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, auf die man sich vor deutschen Gerichten berufen kann.
Dieser Band eignet sich sowohl für Studierende, die sich mit diesem Rechtsgebiet systematisch auseinandersetzen, als auch für Praktiker, die eine Antwort auf ein umsatzsteuerliches Problem suchen. Vervollständigt wird der Band durch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und einen Paragraphenschlüssel.
Wer das Umsatzsteuerrecht an praktischen Fällen erarbeiten will – das vorliegenden Werk bereitet ihm einen recht einfachen, weniger steinigen Weg dazu. Brenner, owiz
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Aus dem Walhalla Verlag, Regensburg ABC des Mietrechts Lexikon für Mieter und Vermieter Paperback | 256 Seiten | 12,5 x 18,7 cm
Von: Karl-Friedrich Moersch
ISBN: 978-3-8029-3289-2 - Auflage: 20., aktualisierte Auflage Preis: 9,95 EUR
'ABC des Mietrechts' erläutert verständlich alle wichtigen Rechtsfragen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben können, etwa
* Eigenbedarfskündigung * Nebenkosten * Fristlose Kündigung * Mieterhöhung * Mietminderung * Renovierungsarbeiten * Schönheitsreparaturen
Zahlreiche Querverweise führen zu angrenzenden Begriffen und Erläuterungen und gewährleisten umfassende Information. Wenn schon Mietstreitigkeiten nicht verhindert werden können, dann ist die Partei, die das Miet - ABC zu Rate zieht, besser für den Rechtsstreit vor dem "Mietrichter“ gerüstet: Mieter oder Vermieter weiß - häufig mit Hilfe der zitierten Rechtsprechung - wahrscheinlichen Chancen die (Zivil-) Klage haben wird. Das Miet – ABC hilft daher auch, einen Rechtsstreit zu vermeiden und den Mietkonflikt gütlich durch einen Vergleich zu schlichten. Brenner, owiz
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Aus dem Walhalla Verlag, Regensburg Richtig handeln im Trauerfall Kostspielige Fehler vermeiden Vorsorge treffen zu Lebzeiten für sich selbst und andere
Von Rechtspfleger a.D. Günter Mayer
Paperback | 144 Seiten | 12,5 x 18,7 cm - ISBN: 978-3-8029-3397-4 - Auflage: 2., aktualisierte Auflage - Preis: 9,95 EUR
Eine praktische Hilfe für Hinterbliebene
Sterbefälle bringen nicht nur Leid, sondern verursachen auch Kosten. Dieser Ratgeber hilft, richtig zu handeln und zugleich Kosten zu sparen.
Ein wichtiges Büchlein für einen unangenehmen, aber nicht vermeidbaren Rechtsfall.
Der Autor: Günter Mayer, Justizoberamtsrat i.R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor. |
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Aus dem Walhalla Verlag, Regensburg Soll ich mein Haus übertragen?
Vor- und Nachteile kennen - nicht voreilig handeln Mit der neuen Schenkungsteuer
Von Rechtspfleger a.D. Günter Mayer
Paperback, 160 Seiten, 12,5 x 18,7 cm - ISBN: 978-3-8029-3781-1 - Auflage: 4., aktualisierte Auflage - Preis: 11,50 EUR
Viele Menschen stehen vor der Frage, ob sie ihren Kindern oder Enkelkindern bereits zu Lebzeiten Grundbesitz übertragen sollen. Möglichkeiten und Risiken sind genau abzuwägen:
* Was sind die Vor- und Nachteile einer Übertragung? * Wie hoch ist die Steuerersparnis? * Was ist, wenn weitere gleichberechtigte Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind? * Wie sichert man sich am besten ab? * Ist die Eintragung eines Vorbehalts im Grundbuch wirklich sicher?
Das Buch von Mayer hilft bei der Entscheidung: Soll ich, sollen wir, unser Haus zu Lebzeiten an die potentiellen Erben übertragen (z.B. schenken, verkaufen, vermieten)? Wie sich selber dinglich abgesicherte Rechte vorbehalten? Wie lässt sich der Fiskus von der „Beteiligung“ am Erbe ausschließen? Kann man sich und andere Familienmitglieder zu Lebzeiten oder auch danach vor der nicht selten auftreten „Gier“, dem Neid bei mehreren potentiellen Erben schützen? Wie kann man sich von – was leider auch nicht selten vorkommt – plötzlich gar nicht mehr „freundlich“ gesonnenen mit dem Erbe schon zu Lebzeiten Bedachten schützen? Kann man das Geschenkte zurückfordern, wenn Kinder dem noch lebenden Erblasser das Leben schwer machen? Brauche ich / wir unser Haus als Alterssicherung Brenner, owiz
Der Autor: Günter Mayer, Justizoberamtsrat i.R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor. |
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[1] Das ist im Grunde zutiefst ungerecht und wettbewerbsschädlich: Wendet man den § 17 an, dann darf nur der Nettogewinn abgeschöpft werden, geht man nach § 29a OWiG dann muss der Bruttogewinn der Staatskasse zugeführt werden. Beispiel: Bruttoerlös 100.000 € durch einen Einzelunternehmer, Nettoerlös 10.000 €, tat – und schuldangemessene Geldbuße gegen den Geschäftsinhaber soll 10.000 € betragen. Dann beträgt der Liquiditätsentzug einmal 20.000 € (10.000 + 10.000), bei Anwendung des § 29a OWiG aber 100.000 €. Für diese widersinnige Regelung gibt es m.E. dafür nur eine einzige Lösung: Der Gesetzgeber muss das Bruttoprinzip wieder abschaffen (was er wohl nicht tun wird) oder aber die Bruttoabschöpfung auch bei den §§ 17 und 30 einführen. Es kann doch niemand verstehen, dass ein unschuldiger Täter – um im Beispiel zu bleiben – 100.000 € "blechen" muss, der schuldige Täter aber nur 20.000 €.
[2] Problem: Man sollte dann aber auch mindestens Grundkenntnis in Buchführung und Bilanz pp haben. Während meiner Tätigkeit als so genannter „Groß-Betriebsprüfer“ bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (vor meiner Richterzeit) saß ich einmal im Nebenzimmer des Prokuristen eines weltbekannten saarländischen Industrieunternehmens zur Betriebsprüfung. Der Leiter der Betriebsprüfungsstelle, ein Oberregierungsrat, wollte seiner Aufsichtspflicht nachkommen – das einzige Mal in meiner 10-jährigen Prüfertätigkeit -, besuchte mich. Ich hatte einige Personenkonto zur Prüfung vor mir liegen. Mein Chef: Und das ist das „Grundbuch“, wie und wann erfolgen hier die Buchungen. Es war natürlich nicht das Grundbuch. Der Prokurist zu mir, nachdem mein Chef sich verabschiedet hatte: Und das ist der Leiter der Betriebsprüfung? Mit einer kleinen Notlüge konnte ich das Image meines Chefs wenigstens ein wenig aufpolieren.
Um solche Ermittlungen und Beweisführungen optimal durchführen zu können, bietet die owiz Redaktion einen Seminarkurs „Buchführung und Bilanzkunde“ (siehe unten an).
[3] Obschon der Beauftragte wohl aussagen müßte, auch wenn sein Bußgeldverfahren noch läuft, denn: § 55 StPO, der für ihn wohl zutrifft, gibt nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen, die ihn belasten würden. Gegen seinen Chef müßte er jedoch aussagen. Es gibt jedoch wohl auch eine Grauzone, wo die Aussage gegen Chef, auch den Beauftragten selbst belasten würde. Es kommt auf den Einzelfall an – und auch auf geschickte Vernehmungstaktik.
[4] Fragen Sie mich aber nicht, worin – wenn ein Unternehmen der „Dritte“ ist - der Unterschied zwischen dem Absatz 2 und dem Absatz 4 liegt. Ich weiß es nicht. In beiden Fällen richtet sich der Verfallbescheid gegen das Unternehmen, gegen den Täter darf in beiden Fällen kein Bußgeldbescheid ergehen
[5] Sie haben es gemerkt: Die Frage ist eigentlich unzulässig, weil es eine grundsätzlich verbotene Suggestivfrage ist. Sie ist nur erlaubt, weil sie zu Gunsten des Betroffenen wirkt. Denn: Lautet die Antwort etwa: Vor einem Monat, dann müssen Sie davon ausgehen, dass immerhin Rechtspflichten eingehalten worden sind. Besser hätte Sie fragen können: Wurde jemals Maßnahmen durchgeführt? Und wenn ja, wenn zuletzt? Noch besser: Sie stellen nur eine Frage nach der anderen. In einem Seminar, das ebenfalls durch die owiz - Redaktion durchgeführt wird (siehe unten), können sie lernen, die richtigen Fragen zu stellen.
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