Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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                            Ausgabe 4 / 5 2010

                   April  / Mai 2010

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,

Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 / 63 89 55 4  /  Fax 03212-5275273

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

 

 

       

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Inhaltsverzeichnis

 

 1      Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc264904860 \h 7

1.1        Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat? PAGEREF _Toc264904861 \h 7

1.2        Verkehrsrecht - 181 km/h Schweigsamer Deutscher siegt über Österreich - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg spricht Autofahrer 7.000 € Entschädigung zu - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Auch in Österreich gilt: Wer nur den Halter hat, hat nicht den Bußtäter PAGEREF _Toc264904862 \h 8

1.3        Nachtrag zu den Seminaren Schwarzarbeit und Lebensmittelrecht in 2009 und April 2010: PAGEREF _Toc264904863 \h 10

1.4        Nachtrag zu den Seminarunterlagen „Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren“ am 26. bis 27.4.2010 in Erfurt: PAGEREF _Toc264904864 \h 10

1.4.1      Weitere Ergänzungen zu den Hörerunterlagen zu den Seminaren Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren. PAGEREF _Toc264904865 \h 11

1.4.2      Die Verordnung des Bundesministers der Justiz über die Aufgaben des LM: PAGEREF _Toc264904866 \h 11

1.4.3      Auszüge aus dem Buch von Richter Raimund Wieser: „Verfolgung von Lebensmittelverstöße“. PAGEREF _Toc264904867 \h 13

1.4.4      Verfahren beim Verdacht von Straftaten. PAGEREF _Toc264904868 \h 13

1.4.5      Lebensmittelkontrolleur ohne Befugnisse als Ermittlungsperson. PAGEREF _Toc264904869 \h 14

1.4.6      Lebensmittelkontrolleur als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft PAGEREF _Toc264904870 \h 14

1.4.7      Hauptamt als Bediensteter der Verwaltungsbehörde. PAGEREF _Toc264904871 \h 15

1.4.8      OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883: Der illegal erlangter Gewinn ist Mindestgeldbuße. PAGEREF _Toc264904872 \h 15

1.4.9      Beispiel: Tarataste nicht gedrückt, mögliche Riesengewinne durch heimlichen Verkauf von Papier als Schinken, als Wurst und ähnliche abgewogene Waren. PAGEREF _Toc264904873 \h 15

1.4.10        Meinung des früheren Bundesverbraucherministers Seehofer zum Verfall im „Gammelfleischfall“ 2006: PAGEREF _Toc264904874 \h 18

1.4.11        Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken  PAGEREF _Toc264904875 \h 18

1.4.12        Seehofer: „Das Logischste der Welt ist die Gewinnabschöpfung“: PAGEREF _Toc264904876 \h 18

1.5        Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat? PAGEREF _Toc264904877 \h 20

1.5.1      Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei PAGEREF _Toc264904878 \h 21

„Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso entschied das OLG Dresden  (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09). Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter: http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm. PAGEREF _Toc264904879 \h 21

2      Gesetze und Verordnungen PAGEREF _Toc264904880 \h 21

2.1        Ab 1. März 2010 neues Wasserhaushaltsgesetz PAGEREF _Toc264904881 \h 21

2.2        Änderung von Güterkraftverkehrs- und Fahrpersonalgesetz PAGEREF _Toc264904882 \h 21

3      Rechtsprechung PAGEREF _Toc264904883 \h 22

3.1        VG Berlin: Verdacht der Gefährlichkeit reicht für Hundehaltungsverbot aus PAGEREF _Toc264904884 \h 22

3.2        VG Trier - Keine Heranziehung zu Abschleppkosten wegen verbotswidrigen Parkens bei Vorliegen besonderer Umstände – Parken auf Gehweg - Schadenminderungspflicht i.S. § 254 BGB auch im öffentlichen Recht PAGEREF _Toc264904885 \h 23

3.3        VG Koblenz Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Schutzplanke PAGEREF _Toc264904886 \h 23

3.4        OVG Koblenz: Erhöhte Hundesteuer für «Bullmastiff» rechtmäßig PAGEREF _Toc264904887 \h 24

3.5        Rauchverbot in Gaststätten Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 512/09- was ist ein Raum – das hohe Gut des Nichtraucherschutzes. PAGEREF _Toc264904888 \h 24

3.6        OVG Koblenz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden PAGEREF _Toc264904889 \h 24

3.7        VG Oldenburg: Keine Reisegewerbekarte für ehemaligen Veranstalter unzulässiger Kaffeefahrten PAGEREF _Toc264904890 \h 24

3.8        VG Trier Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während des Insolvenzverfahrens PAGEREF _Toc264904891 \h 25

3.9        OLG Koblenz Vorsatz führt nicht pauschal zu Verdoppelung des Bußgeldes und des Fahrverbots PAGEREF _Toc264904892 \h 25

3.10      Grünes Licht für Nacht-Blutproben - Verfassungsgerichtshof segnet bisherige Praxis von Polizei und Justiz im Saarland ab PAGEREF _Toc264904893 \h 25

3.11      Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg - Autofahrer stößt beim Verlassen eines Parkplatzes mit Radler zusammen PAGEREF _Toc264904894 \h 26

3.12      OLG Saarbrücken erlaubt Video-Ermittlung gegen Drängler – bei Vorliegen eines Tatverdachts – das OLG Hamm bestätigt rechtswidrige Beweiserhebung, erlaubt aber dennoch den rechtswidrigen Beweise gegen den Autofahrer zu verwerten (Beweiserhebungsverbot und Beweisverwertungsverbot). PAGEREF _Toc264904895 \h 27

Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken vom 26.02.2010 - Ss (B) 107/2009 (126/09). PAGEREF _Toc264904896 \h 27

3.13      Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs. (amtlicher Leitsatz) PAGEREF _Toc264904897 \h 27

4      Leserfragen PAGEREF _Toc264904898 \h 28

4.1        Leser W.H. aus B. fragt – ich habe auf Privatparkplatz geparkt – wurde abgeschleppt – muss ich die 100 € zahlen PAGEREF _Toc264904899 \h 28

4.2        Leser A.W. aus B fragt Gericht stellte 3x ein, 1x nimmt Betroffener Einspruch zurück – Welche Gebühren fallen an PAGEREF _Toc264904900 \h 29

4.3        Leserin I.B. aus W. fragt – wann ist die Tat verjährt, wenn Tat am 24.2.2010 war und ich den Bußgeldbescheid am 12.3.2010 erhalten habe PAGEREF _Toc264904901 \h 30

4.4        Leser S.V. aus L fragt – was passiert oder muss geschehen, wenn gegen mich ein Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurde. PAGEREF _Toc264904902 \h 31

4.5        Leserin S.B. aus B. fragt – Muss ich den Kostenbescheid nach § 25a StVG zahlen PAGEREF _Toc264904903 \h 34

4.6        Leser M.M. aus G. fragt – was tun gegen Musikbeschallung durch den Nachbarn PAGEREF _Toc264904904 \h 35

4.7        Leser T.F. aus F. – Kann man auch gegen die WEG eine selbständige Geldbuße festsetzen? PAGEREF _Toc264904905 \h 35

4.8        Leserin A.R. aus C. fragt – wer hat den Baum gefällt, wer kann bebußt werden? PAGEREF _Toc264904906 \h 37

4.9        Leser C.K. aus K. fragt – Wann muss der Einspruch bei Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft sein? PAGEREF _Toc264904907 \h 39

4.10      Leser S.F. aus T. fragt – muss Bußgeldbescheid persönlich ausgehändigt werden – wann ist er zugegangen? PAGEREF _Toc264904908 \h 40

4.11      Leser U-W- aus S. fragt – Warum darf man beim Auto fahren mit dem Schnurlostelefon telefonieren, mit dem Handy dagegen nicht? PAGEREF _Toc264904909 \h 41

4.11.1        Antwort PAGEREF _Toc264904910 \h 41

4.11.2        Handy am Steuer Gerichte kennen kaum Pardon – Verkehrsrecht – OLG - Urteile. PAGEREF _Toc264904911 \h 42

4.11.3        Läuft der Motor – Finger weg vom Handy. PAGEREF _Toc264904912 \h 44

4.11.4        Auch Radfahrer dürfen das Handy nicht benutzen. PAGEREF _Toc264904913 \h 44

4.11.5        Festnetzmobiltelefon ist kein Handy. PAGEREF _Toc264904914 \h 44

4.11.6          Grenzen des Handy-Verbots nach StVO – Festnetz-Mobilteil –                              OLG Köln NJW 2010, 546. PAGEREF _Toc264904915 \h 45

4.11.7        Das Mobilteil des – zu einem Festnetzanschluss gehörenden – schnurlosen Telefons ist kein Mobiltelefon i.S. des § 23 Ia StVO. PAGEREF _Toc264904916 \h 45

4.12      Leser M.W. aus T. fragt -  Ist „Hänger stehen lassen“: Parken oder Hindernisbereiten beim„? PAGEREF _Toc264904917 \h 48

4.13      Leser U.W. aus K. fragt – Hat die Stadt K. mir zu recht einen Kostenbescheid nach § 25a StVG geschickt? PAGEREF _Toc264904918 \h 49

4.14      Leserin C.G auf U. – Anwalt wurde Bußbescheid zugestellt – mir nicht - Anwalt will nicht vertreten. Rechtslage? PAGEREF _Toc264904919 \h 54

4.15      Leser H.K. aus K – Bußbescheid erlassen – zurückgenommen – neuer erlassen – Verjährung? PAGEREF _Toc264904920 \h 54

4.15.1        Das OLG Hamm meint dazu. PAGEREF _Toc264904921 \h 56

4.16      Leser A.S. aus G. fragt – Verfallbescheid an jeden von 3 GbR-Gesellschafter möglich? PAGEREF _Toc264904922 \h 58

4.17      Leser R.W. aus A-Stadt fragt  - ist die Nichtverlängerung eines Personalausweises bußbar? PAGEREF _Toc264904923 \h 61

4.17.1        Der Fall: Vollzug des Personalausweisgesetzes PAGEREF _Toc264904924 \h 61

4.17.2        Antwort: PAGEREF _Toc264904925 \h 61

4.17.3        OLG Frankfurt: Ausstellung eines Personalausweises - NJW 1968, 1487: Ausstellung eines Personalausweises PAGEREF _Toc264904926 \h 63

Aus den Gründen: PAGEREF _Toc264904927 \h 63

4.18      Leser R.S. aus A. fragt – gibt es unterschiedliche Einstellungen im Zusammenhang mit Verjährung? PAGEREF _Toc264904928 \h 65

4.18.1        Fortsetzung des Falles: Leser R.S. aus A. fragt – gibt es unterschiedliche Einstellungen im Zusammenhang mit Verjährung?  PAGEREF _Toc264904929 \h 67

4.19      Leserin G.V. aus C. fragt – wer ist Täter, wenn nicht richtig geräumt und gestreut wird  - wie bei ist das bei einer GbR. PAGEREF _Toc264904930 \h 70

5      Nachgelesen PAGEREF _Toc264904931 \h 72

5.1        Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche – und in anderen Fällen von Flugausfällen – mit Beispielen PAGEREF _Toc264904932 \h 72

5.2        1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung PAGEREF _Toc264904933 \h 72

5.2.1      2) Flugausfall bei "Nur-Flug" PAGEREF _Toc264904934 \h 73

5.2.2      3) Flugausfall bei Pauschalreisen. PAGEREF _Toc264904935 \h 73

5.2.3      a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen. PAGEREF _Toc264904936 \h 74

5.2.4      aa) Der Hinflug fällt aus PAGEREF _Toc264904937 \h 74

5.2.5      bb) Der Rückflug fällt aus PAGEREF _Toc264904938 \h 74

5.2.6      b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen. PAGEREF _Toc264904939 \h 75

5.2.7      Welche Probleme kann der Arbeitnehmer bei Flugausfällen haben hinsichtlich seiner Arbeitsstelle?. PAGEREF _Toc264904940 \h 76

5.2.8      EU-Verordnung über Ansprüche von Flugreisenden bei Flugausfällen. PAGEREF _Toc264904941 \h 76

5.3        Reise Flugreise Hinflug nicht angetreten, dennoch Rückflugticket bleibt gültig PAGEREF _Toc264904942 \h 77

5.4        Tempo-Kontrollen sollen 560 000 Euro für Stadthaushalt bringen – also doch Bußgelder gezielt für Stadtkasse? PAGEREF _Toc264904943 \h 78

5.5        Spediteure kritisieren Polizei-Pläne Verband „Gewinnabschöpfung“ statt Bußgeld verschlechtert Lage deutscher Betriebe PAGEREF _Toc264904944 \h 79

5.6        Videokontrolle von Dränglern ist erlaubt – OLG Saarbrücken – aber Problem verfälscht: hier lag Tatverdacht vor PAGEREF _Toc264904945 \h 79

Urteil „Recht des Tatverdächtigen am eigenen Bild muss im Einzelfall zurückstehen“. PAGEREF _Toc264904946 \h 79

6      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos (klicken) PAGEREF _Toc264904947 \h 80

6.1        Seminarorte PAGEREF _Toc264904948 \h 82

6.2        Inhouse-Seminare PAGEREF _Toc264904949 \h 83

7      Rezensionen PAGEREF _Toc264904950 \h 85

7.1        Straßenverkehrs-Entscheidungen PAGEREF _Toc264904951 \h 85

7.2        Insolvenzordnung (InsO) PAGEREF _Toc264904952 \h 87

7.3        Kompendium Gesellschaftsrecht PAGEREF _Toc264904953 \h 88

7.4        Das neue Umweltrecht 2010 PAGEREF _Toc264904954 \h 89

7.5        Wohnungseigentumsgesetz: WEG. PAGEREF _Toc264904955 \h 90

7.6        Personalbuch 2010 + Personal-DVD 2010 PAGEREF _Toc264904956 \h 91

7.7        Bundesjagdgesetz PAGEREF _Toc264904957 \h 92

7.8        Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren PAGEREF _Toc264904958 \h 93

7.9        Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff PAGEREF _Toc264904959 \h 94

7.10      Rechtseingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft PAGEREF _Toc264904960 \h 95

7.11      Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG. PAGEREF _Toc264904961 \h 96

7.12      Strafprozessordnung: StPO. PAGEREF _Toc264904962 \h 97

7.13      Waffenrecht: WaffR. PAGEREF _Toc264904963 \h 99

7.14      Strafrechtliche Nebengesetze PAGEREF _Toc264904964 \h 100

7.15      Jugendgerichtsgesetz : JGG. PAGEREF _Toc264904965 \h 101

7.16      Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat PAGEREF _Toc264904966 \h 102

7.17      MaBV-Prüfung PAGEREF _Toc264904967 \h 103

7.18      Verfolgung von Lebensmittelverstößen PAGEREF _Toc264904968 \h 104

7.19      Prüfungsfragen in Testform. PAGEREF _Toc264904969 \h 106

7.20      Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2010 PAGEREF _Toc264904970 \h 107

7.21      steuer-lexikon CD. PAGEREF _Toc264904971 \h 107

7.22      Außenstände professionell einfordern PAGEREF _Toc264904972 \h 108

7.23      ABBYY FineReader 10.0 Professional Edition (NFR) PAGEREF _Toc264904973 \h 109

8      Ergänzungen zum obigen Text (Sprungziele des MEHR) PAGEREF _Toc264904975 \h 111

8.1        Sachverhalt   (Schutzplanke) PAGEREF _Toc264904976 \h 111

8.2        Kommunale Hundesteuersatzung und Landeshundegesetz stufen Bullmastiff unterschiedlich ein PAGEREF _Toc264904977 \h 112

8.3        G r ü n d e : Zum OVG NRW: Rauchverbot in Gaststätten PAGEREF _Toc264904978 \h 113

8.4        Zurück zu (nach Doppelpunkt klicken): Rauchverbot in Gaststätten Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 512/09- was ist ein Raum – das hohe Gut des Nichtraucherschutzes. PAGEREF _Toc264904979 \h 115

8.5        Sachverhalt  (Tschechien eine Fahrerlaubnis) PAGEREF _Toc264904980 \h 116

8.6        Stadt Varel lehnt Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte ab PAGEREF _Toc264904981 \h 116

8.7        Insolvenzverwalter gestattete Gewerbefortführung PAGEREF _Toc264904982 \h 117

8.8        Leitsätze: OLG Keine automatische Verdoppelung bei Vorsatz PAGEREF _Toc264904983 \h 118

8.9        OLG Hamm und Saarbrücken – Bundesverfassungsgericht – Messverfahren - Beweiserhebungsverbot und Beweisverwertungsverbot PAGEREF _Toc264904984 \h 123

8.10      Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs. (amtlicher Leitsatz) PAGEREF _Toc264904985 \h 130

8.11      Die EU – Verordnung PAGEREF _Toc264904986 \h 132


 

 

Aus gegebenen Anlaß: Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an die „Anwaltskanzlei XY“ ist unzulässig. Sie nachfolgenden Beitrag mit Hinweise auf Entscheidungen von Oberlandesgerichten:

1.1           Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat?

Nach § 51 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Verteidiger eines Betroffenen – dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet - von Gesetzes wegen befugt, Bußgeldbescheide als zugestellt für den Betroffenen anzunehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat allerdings keine bindende Wirkung für die Bußgeldstellen. Bußgeldstellen können - nach dem Gesetzeswortlaut – nach ihrem Ermessen entscheiden,  ob sie an den Verteidiger oder an den Betroffenen zu stellen wollen. Vielen Bußgeldstellen sehen die gesetzliche Regelung als Regelfall an und stellen regelmäßig an den Betroffenen zu. Der gesetzgeberische Zweck ist aber ein anderer: Es soll verhindert werden, dass durch Missverständnisse oder gar „Tricks“, ein Bußgeldbescheid an einen Verteidiger zugestellt wird, der nicht befugt war, Zustellungen für seinen Mandanten entgegenzunehmen.

M.E. ist die „Regelzustellung“ an den Betroffenen zweifelhaft. Und zwar ist es unter anderem eine Frage der Kosten für die Zustellung an den Betroffenen. Nach § 5 IV VwZG können u.a. Bußgeldbescheide an den Verteidiger mit einfachen Brief übersandt werden. Der Zustellungsnachweis erfolgt dann durch das "Empfangsbekenntnis" des Verteidigers. Der Verteidiger hat dieses aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege) pflichtgemäß zu unterschreiben und an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Diese vereinfachte Art erspart Zustellungskosten, zum einen für den Betroffenen, zuweilen aber auch für den Steuerzahler, falls das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden muss, oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird.

Göhler (Rz 44d zu § 51 OWiG) meint: Die Zustellung [im vereinfachten Verfahren] an den Verteidiger sollte ... nach dem Zweck der Vorschrift [gemeint ist § 51 III OWiG] auch sonst die Regel sein, zumal sie nach § 5 IV VwZG einfach und kostensparend durchgeführt werden kann". Erst recht gilt dies, wenn die Verteidigervollmacht fordert, sämtliche Zustellungen an seine Adresse zu schicken. Für den Betroffenen hat dies in der Regel den Grund darin, dass er - aus welchen Gründen auch immer - seinem Verteidiger die Überwachung etwaiger Fristen übertragen hat. Nur der Verteidiger soll sich darum kümmern. Wird an den Betroffenen statt an den Verteidiger zugestellt, so wird eine Fristversäumung (des Einspruchs z.B.) – ggf. von Amts wegen – durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen sein.

Es gibt m.E. keinen Grund für die Bußgeldstellen, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen und an den Verteidiger nur zu übersenden. Im Gegenteil: Die Bußgeldstellen vermeiden möglicherweise eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB, wenn sie Kosten, die sie vermeiden können, aus unsachlichen Gründen verursachen. Sie vermeiden auch etwaige Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen. Zumindest aber wird durch die Zustellung an den Verteidiger vermieden, dass aus diesem Grund die Gerichte angerufen werden.

Zwischenergebnis: Bußgeldbescheide und andere zustellungspflichtige Dokumente sind grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei

Keine wirksame Zustellung liegt dann vor, wenn sich eine Vollmacht bei den Akten befindet, in denen die Anwaltskanzlei als Verteidiger bezeichnet wird, der der Verteidiger angehört. Wirksam können  Bußgeldbescheide nur zugestellt sein, wenn die Zustellung an einen Verteidiger erfolgt, der tatsächlich der Verteidiger des Betroffenen ist und dessen „persönliche“ Vollmacht sich bei den Akten befindet (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2009 Aktenzeichen 1 Ss 16/09:

„Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso entschied das OLG Dresden  (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09). Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter:                                            http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm

Brenner, owiz

 

1.2           Verkehrsrecht - 181 km/h Schweigsamer Deutscher siegt über Österreich - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg spricht Autofahrer 7.000 € Entschädigung zu - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Auch in Österreich gilt: Wer nur den Halter hat, hat nicht den Bußtäter

Autobesitzer verweigerte Lenkerauskunft und wurde wegen Schnellfahrens bestraft. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sieht Unschuldsvermutung verletzt.

181 Euro für 181 km/h: Das sollte die Strafe für einen deutschen Autobesitzer sein, dessen Fahrzeug in der Steiermark in eine Radarfalle geraten war. Erlaubt waren 130 km/h, das Auto war also eindeutig zu schnell unterwegs. Aber wer hat es gelenkt an jenem 26. Februar 2003, an dem die Messung durchgeführt wurde?
Der Zulassungsbesitzer, der Deutsche Claus Krumpholz, verweigerte die Lenkerauskunft. Er wurde aber nicht deshalb bestraft, sondern weil er nach Überzeugung der Behörden selbst am Steuer gesessen war. Der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Steiermark bestätigte eine Strafe in Höhe von genau 180 Euro. Mit seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte der Deutsche nun Erfolg: Österreich wurde verurteilt, weil das Recht des Beschwerdeführers zu schweigen und die Unschuldsvermutung verletzt wurden. Der Mann erhält von der Republik 7000 Euro Entschädigung für Kosten und Auslagen.

Beweislast überwälzt

Nach dem Straßburger Urteil haben sich die österreichischen Behörden zu sehr auf den Umstand gestützt, dass der Mann die Lenkerauskunft verweigert hatte. Die Beweislast sei damit in unzulässiger Weise von der Anklage auf die Verteidigung überwälzt worden, so der EGMR (Krumpholz gegen Österreich, Bsw. Nr. 13.201/05, Newsletter Menschenrechte, 2/2010, 99f.).
 
Gero Schmied, Mitglied des UVS Wien, erläutert – losgelöst vom konkreten Fall – die Rechtslage so: Eine Verwaltungsstrafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft ist, wie der  EGMR mit dem Urteil Rieg gegen Österreich klargestellt hat, zulässig. Wenn unklar bleibt, wer ein Auto vorschriftswidrig gelenkt hat, bleibt es oft bei dieser Strafe – der Höhe nach üblicherweise auch am Grunddelikt orientiert.

Indiz, aber kein Beweis

Selten, aber doch, erfolgt daneben auch eine Bestrafung des schweigsamen Zulassungsbesitzers auch wegen des Delikts, dessentwegen die Auskunft hätte eingeholt werden sollen. Dies vor allem dann, wenn es auch andere Beweismittel – wie Zeugenaussagen oder Fotos – gibt. Die Weigerung, Angaben über den wahren Lenker zu geben, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Indiz gelten, sie ist aber für sich genommen kein Beweis.

Auto von mehreren Personen benützt

Dennoch wurde der Zulassungsbesitzer in diesem Fall wegen der Geschwindigkeitsübertretung bestraft. Er hatte in einer schriftlichen Stellungnahme angegeben, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben und damals gar nicht in Österreich gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, wer es gewesen sei, weil das Auto regelmäßig von mehreren Personen benützt werde. Nach Ansicht des UVS Steiermark hat der Mann damit seine Pflicht verletzt, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine mündliche Verhandlung unterblieb, weil der spätere Beschwerdeführer sie nicht beantragt hatte.

Anders als für den UVS ist für den EGMR in dieser Situation nicht zu schließen, dass der Mann selbst schuld ist. Statt dass die Behörde einen Beleg dafür hervorgebracht hätte, dass Claus Krumpholz persönlich der Schnellfahrer war, übertrug sie ihm die Beweislast für das Gegenteil und auch noch die Verantwortung für die Führung des Verfahrens samt mündlicher Verhandlung. 

Zum EGMR-Urteil im (englischen) Wortlaut

Quelle: „Die Presse“ (Österreich) vom 20.5.2010

 

Anmerkung:

Der EGMR hat dieselbe Ansicht vertreten, die in der owiz (und in meinen Owi-Seminaren) immer wieder vorgetragen wurde: An den Halter darf kein Bußgeldbescheid erlassen werden, wenn die Haltereigenschaft das einzige Täter-Indiz ist. So ist künftig möglicherweise nicht das Ziel des als Halter Bebußten nicht der Freispruch sein, sondern die mehreren Tausend Euro Schadensersatz.

Brenner

 

1.3           Nachtrag zu den Seminaren Schwarzarbeit und Lebensmittelrecht in 2009 und April 2010:

 

Einspruch und Abgabe des Bußgeldverfahrens Bußgeldbescheid nur noch Funktion Beschuldigung (= „Anklageschrift“) – Begrenzungsfunktion

 

BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009 - Auszug:

„Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.

Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>)“.

Siehe ganze Entscheidung:

http://www.ra-karlbrenner.de/bverfg_videoentscheidung.htm

 

1.4           Nachtrag zu den Seminarunterlagen „Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren“ am 26. bis 27.4.2010 in Erfurt:

 

Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums als Schätzhilfe bei der Ermittlung der abzuschöpfenden Beträge nach §§ 17, 30 (Nettoerlös), § 29a Bruttoerlös finden Sie:

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/001.html

 

Richtsatzsammlung / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Hier finden Sie die Richtsatzsammlung sowie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ab dem Kalenderjahr 1996. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Als Download steht die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2008 mit den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zur Verfügung.

Richtsatzsammlung / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 

Weitere Informationen

 

1.4.1       Weitere Ergänzungen zu den Hörerunterlagen zu den Seminaren Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

 

                                                                       Saarbrücken, 8. Mai 2010

Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Seminar Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren in Erfurt vom 26. bis 27. April 2010.

Ich danke Ihnen nochmals für Ihre Teilnahme an dem Seminar und Ihre überaus engagierte Beteiligung an den Diskussionen.

Zum Thema: Die rechtliche Stellung der Lebensmittelüberwachungskontrolleure bei Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat möchte ich noch folgende Informationen nachtragen, die für meine, Ihnen vorgetragene Ansicht, sprechen.

1.4.2       Die Verordnung des Bundesministers der Justiz über die Aufgaben des LM:

Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)

http://www.gesetze-im-internet.de/lkonv/BJNR223600001.html

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 8.8.2007 I 1816

§ 1 Anforderungen

(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind, …

2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen

Ausführlicher: http://www.ra-karlbrenner.de/lebensmittelkontrolleure_vo_bund.htm

Saarbrücken: Regierung bestellte Lebensmittelkontrolleure als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Auszug aus der Jahresbericht Saarland 2008):

Fortbildung   (= Seite 9 im Original)

 

http://www.saarland.de/dokumente/thema_verbraucherschutz/Jahresbericht_2008_Endversion.pdf

Die mit   „… der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigten Verwaltungs­angehörigen des LSGV sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In Zusammenarbeit mit der Fachhochschule für Verwaltung und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurden 2008 zwei Fortbildungsveranstaltungen (jeweils zweitägig) mit dem Thema „Eingriffsbefugnisse der Lebensmittelkontrolleure/innen" durch­geführt“.

Ausführlicher: http://www.ra-karlbrenner.de/lmkontrolleuer_rechte_saarland.htm

Aui

Der EU – Kommission meinte im Jahre 2003, Lebensmittelordnungswidrigkeiten und Straftaten müssten energisch und streng verfolgt werden – es genüge nicht, die Betriebe zu schließen.

Auszug:

Die zahlreichen Verstöße gegen das EU-Lebensmittelrecht führt die Kommission auch auf unzureichende Strafen für Panscher und Betrüger zurück. Verwaltungssanktionen wie der Entzug von Betriebsgenehmigungen oder die Vernichtung von Ware reichten nicht aus. Die Kommission will alle Mitgliedstaaten verpflichten, bei besonders schweren Verstößen strafrechtlich gegen die Täter vorzugehen und dafür ein "abschreckendes" Strafmaß in die Gesetzbücher zu schreiben. Ebenso will sie die knapp 200 Drittländer, welche Lebens- und Futtermittel in die Gemeinschaft liefern, stärker in die Pflicht nehmen. Ähnlich wie die Mitgliedstaaten sollen sie umfassende nationale Überwachungspläne ausarbeiten und sich verpflichten, Mindeststandards für die Kontrollen einzuhalten (Quelle: FAZ 3.2.2003)

Anmerkung von Brenner, owiz

Hörer meiner lebensmittelrechtlichen Seminare werden sich erinnern, dass die Ergebnisse unserer Diskussionen regelmäßig zu dem Ergebnis führten, dass mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen allein - aus mehreren Gründen - Rechtsverstöße von Lebensmittelherstellern, Lebensmittelhändlern, insbesondere aber auch von Gastwirtschaften (ich darf an den Fernsehbericht "die Kakerlaken-Cops" erinnern) nicht ausreichen können, Rechtsverstöße - selbst der erwischten Täter - für die Zukunft zu verhindern. Wer für vorgefundene katastrophenähnliche Verhältnisse beispielsweise in seinem gastronomischen Betrieb lediglich mit einem Verwarnungsgeld bedacht wird, obwohl möglicherweise mehrere 1.000 EUR die angemessene Sanktion für die konkreten Verstöße wäre, von dem kann nicht erwartet werden, dass er sich künftig an die Vorschriften hält. Es sich überdies auch wider die Gerechtigkeit, dass die Gewinne aus den lebensmittelrechtlichen Verstößen dem Bußtäter bzw. Straftäter verbleiben, und er lediglich mit einer trinkgeldähnlichen Geldbuße oder im Strafverfahren mit einer" läppischen" Geldstrafe bestraft wird. Das hat eine erhebliche Sogwirkung: Gesetzestreue Unternehmer werden sich fragen - und sich häufig für eigene Gesetzesverstöße entscheiden: Warum halte ich mich eigentlich an die strengen Gesetze, wenn Verstöße der Konkurrenz nicht mehr kosten als ein simpler Parkverstoß? Daher ist der EU-Kommission voll und ganz zuzustimmen.

 

1.4.3       Auszüge aus dem Buch von Richter Raimund Wieser: „Verfolgung von Lebensmittelverstöße“

1. Klappentext 

Die Verfolgung lebensmittelrechtlicher Straftaten und Ordnungswidrig­keiten durch die Lebensmittelüberwachung und deren Ahndung durch die Verwaltungsbehörden ist in der Vollzugspraxis der Länder außerordentlich uneinheitlich. Aktuelle Verwaltungsrichtlinien für die Durchführung von Bußgeldverfahren und die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden fehlen weitgehend.

Dieses Buch möchte daher die Möglichkeiten aufzeigen, Straf- und Buß­geldverfahren so zu bearbeiten, dass ein Tatnachweis gegenüber dem Le­bensmittelunternehmer und seinen Mitarbeitern als Tätern gerichtssicher gelingt. Dabei werden folgende Schwerpunkte behandelt:

Ø      genaue Dokumentation von Lebensmittelverstößen für ein späteres Straf­- oder Bußgeldverfahren

Ø      Ermittlung der Täter während der Kontrolle und deren unmittelbare An­hörung zum Tatvorwurf

Ø      Abgrenzung von Mischtatbeständen (Vorsatz/Fahrlässigkeit)

Ø      bußgeldrechtliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Mitarbeiter und der Unternehmen selbst

- Erlass von Bußgeldbescheiden, insbesondere bei Verstößen gegen EU-Verordnungen

Die zahlreichen Mustervorlagen für Bescheide und Anschreiben bilden eine praxisbezogene Arbeitsgrundlage. Das Handbuch begleitet damit Le­bensmittelüberwachung wie Verwaltung in lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldsachen während des gesamten Verfahrensablaufs. Es ist auf­grund seiner anschaulichen Erklärungen, seinen zahlreichen Fallbeispielen und klaren Lösungsvorschlägen besonders gut für die Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure/-innen geeignet und soll darüber hinaus den ein­zelnen Mitarbeiter über seine gesamte berufliche Laufbahn unterstützen.

Raimund Wieser besitzt als Richter am Amtsgericht langjährige Praxis bei der Verfolgung und Ahndung lebensmittelrechtlicher Verstöße. Er war außerdem als Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule mit der Fort­bildung von Lebensmittelkontrolleuren und Bediensteten der Verwaltung befasst.

2. Auszug aus Seiten 82 ff

1.4.4       Verfahren beim Verdacht von Straftaten

Der Lebensmittelkontrolleur ist als Bediensteter der Verwaltungsbehörde (§35 OWiG) nur beim Verdacht von Ordnungswidrigkeiten zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch interne Aufgabenzuweisung stets zuständig. Für den Bereich lebensmittelrechtlicher Straftaten besteht dagegen keine einheitliche Zuständigkeit. Für den Bereich der Bundeswehr ist die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Wehrbereichsverwaltung (WBV) zugewiesen.

5.1    Zuständigkeitsfeld des Lebensmittelkontrolleurs

Der Lebensmittelkontrolleur kann abgesehen von seinen präventiven Aufgaben zur Gefahrenabwehr im Interesse der Letztverbraucher auch repressive Aufgaben zur Verfolgung lebensmittelrechtlicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besitzen. Während die Aufgaben bei der Lebensmittelüberwachung gesetzlich zugewiesen sind, entscheidet der Behördenleiter oder der von ihm beauftragte Amts- bzw. Sachgebietsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit, ob und inwieweit eine interne Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugewiesen wird. Dies ist meist zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG) und Einleitung von Bußgeldverfahren (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) der Fall.

Im Bereich lebensmittelrechtlicher Straftaten hat der Behördenleiter dagegen keine Entscheidungsbefugnis über die Zuständigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs zur Einleitung von Strafverfahren. Vielmehr legt jedes Bundesland selbst in der auf § 152 Abs. 2 Satz 1 GVG93 beruhende landesrechtlichen Ausführungsverordnung fest, ob der Lebensmittelkontrolleur Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft mit entsprechenden Befugnissen zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Beweissicherung ist. Dies führt zu für den Verbraucherschutz kaum nachvollziehbaren regionalen Unterschieden.

1.4.5       Lebensmittelkontrolleur ohne Befugnisse als Ermittlungsperson

Weist eine landesrechtliche Ausführungsverordnung zu § 152 Abs. 2 Satz 1 GVG den Lebensmittelkontrolleur nicht ausdrücklich als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft aus, so hat dieser nur die Befugnis zur Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, nicht aber zur Einleitung von Strafverfahren wegen lebensmittelrechtlicher oder anderer Straftaten. Beim Anfangsverdacht einer Straftat bleibt ihm daher keine andere Möglichkeit als die Benachrichtigung der nächsten Polizeidienststelle mit der Bitte um Aufnahme von Ermittlungen zur Beweissicherung. Diese ist dazu nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet (§ 163 Abs. 1 StPO). Ein Weisungsrecht des Lebensmittelkontrolleurs gegenüber Polizeibeamten bei der Strafverfolgung besteht nicht. Eigene Maßnahmen sind ihm nur im Bereich der Gefahrenabwehr, nicht aber zur Aufklärung von Straftaten erlaubt.

Leitet der Lebensmittelkontrolleur ein Bußgeldverfahren ein (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG), obwohl der klare Anfangsverdacht einer Straftat besteht, kann er sich der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) schuldig machen. Bei Mischtatbeständen94 nach § 59/§ 60 Abs. 1 LFGB und entsprechender Rechtsverordnungen (z.B. §10 LMK.V, § 23/§ 24 Tier-LMH V) darf kein Bußgeldverfahren wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit eingeleitet oder gar eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG) angeboten werden, wenn vorsätzliches Handeln des Lebensmittelunternehmers wegen eines Wiederholungsfalles oder seiner eigenen Angaben offenkundig ist.

Die Ermittlungen können aber wegen mit einer Straftat zusammenhängender Ordnungswidrigkeiten aufgenommen werden, wenn nachträglich auch Strafanzeige erfolgt und die Strafverfolgung dadurch gesichert ist.

1.4.6       Lebensmittelkontrolleur als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft

Enthält die Ausführungsverordnung eines Bundeslandes zu § 152 Abs. 2 Satz 1 GVG den Lebensmittelkontrolleur als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, so ist er sowohl zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als auch zur Aufklärung des wahren Sachverhalts durch strafprozessuale Maßnahmen der Beweissicherung befugt. Er ist aber kein Polizeibeamter im Sinne des § 163 StPO. Dies muss auch gelten, wenn er als Polizeibeamter zur Lebensmittelüberwachung abgeordnet ist.96 Die Einstellung eines eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - auch wegen Geringfügigkeit - ist in jedem Fall der Staatsanwaltschaft zugewiesen und steht dem Lebensmittelkontrolleur nicht zu.

Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Einbindung des Lebensmittelkontrolleurs in die Organisation einer Behörde, insbesondere einer Ordnungs- oder Kreisverwaltungsbehörde ist bisher nicht ersichtlich. Man wird daher davon auszugehen haben, dass ein Lebensmittelkontrolleur mit den Befugnissen als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft in zwei gleichzeitigen Beziehungen steht.

1.4.7       Hauptamt als Bediensteter der Verwaltungsbehörde.

Jeder Lebensmittelkontrolleur ist zunächst Bediensteter einer Landesbehörde oder Kommune. Dieses Hauptamt umfasst den Bereich der Gefahrenabwehr und der Verfolgung lebensmittelrechtlicher Ordnungswidrigkeiten, nicht aber die Verfolgung lebensmittelrechtlicher Straftaten. Demzufolge kann der Behördenleiter oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem Lebensmittelkontrolleur Weisungen erteilen. Dies umfasst auch die Ermessensausübung, ein Bußgeldverfahren einzuleiten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder die Einleitung zu unterlassen.

 

1.4.8       OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883: Der illegal erlangter Gewinn ist Mindestgeldbuße.

Auszug: Maßstäbe der Bußgeldbemessung – OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883 - illegal erlangter Gewinn ist Mindestgeldbuße

OWiG § 13 Abs. 4  = 17 IV heute

1.     Sinn der Geldbuße ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB – heute § 73 StGB) sicherzustellen, daß die Geldbuße so hoch bemessen wird, daß dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern daß er darüber hinaus noch eine Einbuße hinnehmen muß.

2.     Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße

3.     Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (3 LS. von owiz)

Ausführlicher: http://www.ra-karlbrenner.de/geldbusse,_bemessung.htm

1.4.9       Beispiel: Tarataste nicht gedrückt, mögliche Riesengewinne durch heimlichen Verkauf von Papier als Schinken, als Wurst und ähnliche abgewogene Waren

Fall: Das teure "Tarapapier"

 

 

 

 

Käufer K kauft im Lebensmittelmarkt 100 g Spanischen Schinken. Das Kilo kostet nach der

Preisauszeichnung 39,80 €. Das Gramm also

0,0398

 = 3,98 für 100g

K erhält 108 g Schinken und zahlt dafür 4,30 €.

 

 

 

Zu Hause wiegt K den gekauften Schinken.  Er wiegt getrennt Schinken und das

 

den Schinken umhüllende Cellophanpapier beträgt 4 Gramm, das Einwickelpapier

 

ebenfalls 4 g.

 

 

 

 

K hat also 8 g Papier "gekauft" und dafür gezahlt

0,3184

 = rund 32 Cent

Die Ursache: Die Verkäuferin hat die Tarataste nicht gedrückt.

 

 

 

 

 

 

 

 

      Berechnung Verfall

 

 

 

 

Kilogramm

Gewinn für Papier

 

 

 

 

 EUR

0,10

0,32

1 kg

3,20

10 kg

32,00

100 kg

320,00

1000 kg

3.200,00

10.000 kg

32.000,00

 

 

 

 

Unterstellt: Das Unternehmen hätte in  1 Jahr 1.000 kg verkauft und das Papier mit berechnet, dann wäre die Mindestgeldbuße (OLG Karlsruhe siehe oben Ziff. 1.4.8).

 

 

 

 

 

 

32.000,00

 

 

 

 

Dazu die Stimmen der Öffentlichkeit:

Berliner Zeitung schrieb am 20.4.1995:

Schummelei mit der Wurstwaage Verpackungen werden beim Einkauf oft mitberechnet - Handel macht 30 Millionen Mark plus

Die Verbraucherzentrale hat … festgestellt: In jedem zweiten Berliner Geschäft werden die Kunden betrogen.

Bei Tests in 30 verschiedenen Geschäften stellte die Verbraucherzentrale Berlin fest, daß noch vor fünf Monaten fast zwei Drittel der Händler gegen die Wiegevorschriften verstoßen hatten. Nach erneuten Kontrollen kam jetzt heraus: Jeder zweite Laden rechnet weiterhin das Gewicht der Verpackung auf den Kaufpreis an.

Denn die Verpackungskosten sind in der Handelsspanne bereits enthalten.

"Bei rund 200 Wägungen pro Gerät und Tag kann ein Händler jährlich rund 5 000 Mark erschummeln. Der Berliner Einzelhandel macht auf diese Weise sogar 30 Millionen Mark plus", rechnet Baumgarten vor.

Den "schwarzen Schafen" soll der Betrug am Kunden künftig teuer zu stehen kommen. Baumgarten, Chef des Landesamtes für Meß- und Eichwesen, will jetzt härter durchgreifen. Verkäufer, die bei Verstößen erwischt werden, sollen bis 150 Mark Bußgeld zahlen, Ladeninhaber sogar bis 2 000 Mark.

Und was hat sich geändert innerhalb von 13 Jahren? Die Bildzeitung schrieb am 24.6.2009:

Gerade gewogen, schon betrogen

Darf‘s ein bisschen mehr sein? Viele hessische Geschäfte schummeln beim Abwiegen, berechnen dem Kunden die Verpackung mit Tarataste. Verbraucherzentrale Hessen und Hessische Eichdirektion machten Testkäufe – gemeinsame Aktion „Brutto für Netto“. Das Ergebnis: Erschreckend! Von 110 Fachgeschäften verstießen 57 gegen die Vorschriften.

Was droht den Betrieben, die erwischt werden? Pankow: „Die müssen zwischen 100 Euro und 1000 Euro Buße zahlen.“

1.4.10    Meinung des früheren Bundesverbraucherministers Seehofer zum Verfall im „Gammelfleischfall“ 2006:

Schreiben von RA Brenner während der laufenden Sendung an das Bayerische Fernsehen (Auszug)

Sehr geehrte Frau Heller (Bayerisches Fernsehen, Sendung am 5.9.2006)

Ich habe in Ihrer Sendung zum ersten Mal durch Herrn Seehofer gehörte, dass offenbar doch ein Minister weis, wo einer der Gründe liegt, weshalb die Lebensmittelskandale nicht in den Griff zu bekommen sind. Es hat mich in den letzten Tagen beinahe auf die Palme gebracht, dass keiner, der sich bislang im Fernsehen zum Gammelfleischskandal geäußert hat, auf die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung hingewiesen hat. Auch Herr Seehofer hat vorhin in seinem Statement eine wichtige praktische Vorschrift nicht erwähnt: den § 29a OWiG. Hier muss kein konkreter Täter ermittelt werden. Es reicht die Tatsache aus, das ein illegaler Gewinn einer Person (natürliche oder juristische) zugewachsen ist (siehe unten in meinen Aufsätzen).

Nicht erwähnt wurde von Herrn Seehofer auch die „Unternehmensgeldbuße“ nach § 30 III, IV OWiG. Auch hier muss kein konkreter Täter ermittelt werden.

Erwähnt wurde auch nicht, dass im Wege des Arrests bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen das (oft noch) vorhandene Vermögen beschlagnahmt werden  kann.

Nur, das Problem ist, dass sich keiner der „unteren“ Beamten traut, gewinnabschöpfende Maßnahmen anzuordnen (schon gar nicht bei einem Richter, einen Antrag zu stellen). Sie fürchten ihre Vorgesetzten. Ich habe diese Erfahrung in des letzten 15 Jahren gemacht, in denen ich Seminare im Owi-Recht / Lebensmittelrecht, Abfallrecht usw. von Aachen bis Flensburg, Rostock bis Berlin abgehalten habe.

Während meiner 20-jährigen (Straf-) Richterzeit beim Amtsgericht Saarbrücken war ich auch zuständig – für das ganze Saarland allein! – für Lebensmittelstraftaten. In dieser Zeit habe ich ganze 5 (in Worten fünf) Strafverfahren zu bearbeiten gehabt. Kommentar überflüssig. Aber, wo nicht geklagt wird, da hat Herr Seehofer recht, kann ein Richter auch nicht verurteilen.

Ich habe für ein Seminar, das ich in der nächsten Woche für eine kommunale Bildungseinrichtung halten werde, einige Urteile und 2 Aufsätze von mir zum hier interessierenden Thema zusammengestellt. Ich würde mich freuen, wenn Sie die Infos an Ihre Diskusssionsteilnehmer weiterleiten könnten.

Leider habe ich der Eile wegen – die Seminarunterlagen sind noch im Rohentwurf – die Infos nicht ordentlich formatieren können. Dafür bitte ich um Entschuldigung

Einer der mit gesandten Texte (Hier nur Auszug aus Aufsatz in NStZ):

1.4.11    Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken

Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken (NStZ 1998, 557)

Gesetz und Rechtsprechung erlauben und machen es den Bußgeldstellen der Gemeinden und Kreise, der Länder und des Bundes grundsätzlich zur Rechtspflicht, sich an den illegal erlangten Gewinnen von Wirtschaftsbußtätern zu „beteiligen„. Die rechtlichen Instrumente dazu sind insbesondere die §§ 17 IV , 30 III und 29a OWiG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht in der Bußgeldpraxis hindert die für die jeweilige Bußtat „angedrohte Höchstgeldbuße„ nicht die Abschöpfung des rechtswidrigen Gewinns. Die Bußgeldbehörden ermitteln und ahnden regelmäßig auch nur die (einzige) ihnen bekannt gewordene Bußtat, obschon sie „alle bußbaren„ Ordnungswidrigkeiten verfolgen müßten (§ 152 II StPO, § 46 I OWiG). Die Folgen sind: In der Alltagspraxis beteiligen sich die Bußbehörden regelmäßig nur mit einem „Trinkgeld„ an den oft lukrativen rechtswidrigen Ordnungswidrigkeiten von Unternehmern und Unternehmen.

Am 7.9.2006 (also 2 Tage später) meinte Seehofer in einer anderen Sendung:

1.4.12    Seehofer: „Das Logischste der Welt ist die Gewinnabschöpfung“:

Verbraucherminister Horst Seehofer sagte in der Sendung "Berlin Mitte" am 7.9.2006 bei Maybrit Illner zu den möglichen Sanktionen im Bußgeldverfahren – aus Anlaß der Gammelfleischskandale landauf und landab - unter anderem:

„Jetzt was zur Geldbuße der 20.000 €.

Da ist auch was falsch. Da ist aus Bayern gesagt worden, wenn da einer eine Million Gewinn macht und nur 20.000 € Geldbuße bekommt, dann lacht doch der Euch aus. Im Gesetz steht aber: Wenn der wirtschaftliche Vorteil, den jemand hat durch Rechtsbruch den hat, höher ist als die Geldbuße, die verhängt werden kann, dann kann die Geldbuße entsprechend höher gemacht werden, damit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird. Also, so dumm ist der Gesetzgeber nicht, dass jemand durch einen Rechtsverstoß auch noch einen Gewinn machen kann. Aber es muss gemacht werden. Ich habe heute bei allem Länderministern die Frage gestellt: Wo hat es jemals einen Fall gegeben, dass jemand, der betrogen hat, anschließend bei der Bestrafung erlebt hat, dass ihm der wirtschaftliche Vorteil, den er durch den Betrug erreicht hat, abgeschöpft wurde. Ich kenne bis jetzt keinen Fall.

Also es ist doch das Logischste der Welt, wenn jemand mit einem Rechtsbruch ein Geschäft macht, dass man anschließend diesen Gewinn, den er durch dieses Geschäfte gemacht hat, wieder einkassiert.

Leider hat die Moderatorin, Frau Illner, diesen interessanten, grundlegenden Diskussionsbeitrag von Seehofer für eine wirksame Ahnung von Ordnungswidrigkeiten, deren erstrebtes Ziel oder „Abfallprodukt“ ein wirtschaftlichen Vorteil ist, mit der sehr „tiefsinnigen und wirklich unwichtigen, unsinnigen“ Frage abgewürgt: „Die Frage ist, ob es nicht ein Betrug ist, sondern ein Verbrechen?

Die Frage, warum der Gewinn aus Rechtsverstößen offensichtlich bislang in den Bundesländern nicht abgeschöpft wird, und was der Bundesminister und seine Kollegen in den Bundesländern tun wollen, um den Gesetzesbefehl durch die nachgeordneten Behörden auch auszuführen, diese Frage wurde nicht mehr erörtert.

In der gesamten nachfolgenden Diskussion wurde zwar leidenschaftlich vorwurfsvoll vorgetragen, dass die Behörden nicht genug ermitteln und die Justiz nicht in ausreichender Weise Freiheitsstrafen verhängt. Was aber mit den illegal durch Rechtsbruch erlangten Vermögensvorteil geschehen sollte - keiner der Diskussionsteilnehmer hat den richtigen Gedanken von Seehofer wieder aufgenommen.

Bedauerlicherweise hat Minister Seehofer auch in Diskussionsbeiträgen in den Tagen danach im Zusammenhang mit dem Gammelfleischfällen in allen Medien an seiner Forderung, dass das Gesetz und die Logik verlange, dass illegal erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft werden müssen, nicht wiederholt.

Aus alledem ergibt sich, dass Sie als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 152 II GVG bestellt werden können. Diese sollte wohl auch nach Meinung Ihres zuständigen Ministeriums auch erfolgen (wie es im Saarland schon vor Jahren erfolgt ist)

Es ergibt sich ferner daraus, dass Sie ohne eine besondere Bestellung grundsätzlich zuständig sind für die Ermittlung und den gerichtssicheren Nachweis von Lebensmittelordnungswidrigkeiten.

Dass Sie auch zuständig für die Ermittlung von LM - Straftaten sein sollten, ergibt sich schon daraus, dass Ihr spezieller Sachverstand erforderlich ist, um die Bußtaten und Straftaten zu entdecken und auch beweisbar zu dokumentieren. Und: Wenn Sie schon "von Hause aus" zuständig sind für die Ermittlung von LM - Ordnungswidrigkeiten, so liegt es nahe, Sie auch für Straftaten zuständig zu erklären. Denn die wichtigsten der lebensmittelrechtlichen Delikte unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Vorsatzes und der  Fahrlässigkeit (§§ 59, 60 LFBG).

 

1.5           Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat?

Nach § 51 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Verteidiger eines Betroffenen – dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet - von Gesetzes wegen befugt, Bußgeldbescheide als zugestellt für den Betroffenen anzunehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat allerdings keine bindende Wirkung für die Bußgeldstellen. Bußgeldstellen können - nach dem Gesetzeswortlaut – nach ihrem Ermessen entscheiden,  ob sie an den Verteidiger oder an den Betroffenen zu stellen wollen. Vielen Bußgeldstellen sehen die gesetzliche Regelung als Regelfall an und stellen regelmäßig an den Betroffenen zu. Der gesetzgeberische Zweck ist aber ein anderer: Es soll verhindert werden, dass durch Missverständnisse oder gar „Tricks“, ein Bußgeldbescheid an einen Verteidiger zugestellt wird, der nicht befugt war, Zustellungen für seinen Mandanten entgegenzunehmen.

M.E. ist die „Regelzustellung“ an den Betroffenen zweifelhaft. Und zwar ist es unter anderem eine Frage der Kosten für die Zustellung an den Betroffenen. Nach § 5 IV VwZG können u.a. Bußgeldbescheide an den Verteidiger mit einfachen Brief übersandt werden. Der Zustellungsnachweis erfolgt dann durch das "Empfangsbekenntnis" des Verteidigers. Der Verteidiger hat dieses aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege) pflichtgemäß zu unterschreiben und an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Diese vereinfachte Art erspart Zustellungskosten, zum einen für den Betroffenen, zuweilen aber auch für den Steuerzahler, falls das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden muss, oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird.

Göhler (Rz 44d zu § 51 OWiG) meint: Die Zustellung [im vereinfachten Verfahren] an den Verteidiger sollte ... nach dem Zweck der Vorschrift [gemeint ist § 51 III OWiG] auch sonst die Regel sein, zumal sie nach § 5 IV VwZG einfach und kostensparend durchgeführt werden kann". Erst recht gilt dies, wenn die Verteidigervollmacht fordert, sämtliche Zustellungen an seine Adresse zu schicken. Für den Betroffenen hat dies in der Regel den Grund darin, dass er - aus welchen Gründen auch immer - seinem Verteidiger die Überwachung etwaiger Fristen übertragen hat. Nur der Verteidiger soll sich darum kümmern. Wird an den Betroffenen statt an den Verteidiger zugestellt, so wird eine Fristversäumung (des Einspruchs z.B.) – ggf. von Amts wegen – durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen sein.

Es gibt m.E. keinen Grund für die Bußgeldstellen, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen und an den Verteidiger nur zu übersenden. Im Gegenteil: Die Bußgeldstellen vermeiden möglicherweise eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB, wenn sie Kosten, die sie vermeiden können, aus unsachlichen Gründen verursachen. Sie vermeiden auch etwaige Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen. Zumindest aber wird durch die Zustellung an den Verteidiger vermieden, dass aus diesem Grund die Gerichte angerufen werden.

Zwischenergebnis: Bußgeldbescheide und andere zustellungspflichtige Dokumente sind grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und Empfangsbekenntnis zuzustellen.

1.5.1       Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei

Keine wirksame Zustellung liegt dann vor, wenn sich eine Vollmacht bei den Akten befindet, in denen die Anwaltskanzlei als Verteidiger bezeichnet wird, der der Verteidiger angehört. Wirksam können Bußgeldbescheide nur zugestellt sein, wenn die Zustellung an einen Verteidiger erfolgt, der tatsächlich der Verteidiger des Betroffenen ist und dessen „persönliche“ Vollmacht sich bei den Akten befindet (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2009 Aktenzeichen 1 Ss 16/09:

Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso entschied das OLG Dresden  (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09). Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter: http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm

 

2       Gesetze und Verordnungen

 

2.1           Ab 1. März 2010 neues Wasserhaushaltsgesetz

Zum 1. März 2010 trat das neue Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Erstmals in der Geschichte des deutschen Wasserrechts hat der Bund auf der Grundlage seiner durch die Föderalismusreform geschaffenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz jetzt eine umfassende Regelung für den Wasserhaushalt vorgelegt. Anders als das frühere Rahmengesetz enthält die Gesetzesnovelle direkt anwendbare, einheitliche Vollregelungen für alle 16 Bundesländer.

Die Paragraphenreihenfolge des Wasserhaushaltsgesetzes wurde komplett geändert (früher § 1 bis 45 WHG alte Fassung, jetzt § 1 bis 106 WHG neue Fassung).

 

Zahlreiche Regelungen der bisherigen Landeswassergesetze wurden in das Wasserhaushaltsgesetz überführt. Die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung wurden neu geordnet; dabei wurde der Klimaschutz stärker gewichtet.

Das Wasserhaushaltsgesetz bietet jetzt bundeseinheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie des Küstenmeeres.

Quelle: Beck Verlag 18. Mai 2010

2.2           Änderung von Güterkraftverkehrs- und Fahrpersonalgesetz

Durch die Verordnungen EG VO 1071-1073(2009), dem so genannten "Road Package", ergeben sich kurzfristige Änderungsnotwendigkeiten für das Güterkraftverkehrs- und Fahrpersonalgesetz. Bereits zum 14. Mai 2010 müssen die neuen Regeln zur Kabotage im Güterkraftverkehr sowie zum 4. Juni 2010 die geänderten wöchentlichen Ruhezeiten für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr geändert werden. Dem tragen die vorgelegten Änderungsentwürfe Rechnung. 

 

Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat können nun nach einer internationalen Beförderung innerhalb von sieben Tagen drei Kabotagebeförderungen durchführen. Durch die Änderung des Fahrpersonalgesetzes wird es Busfahrern künftig wieder ermöglicht, die wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen erst am Ende eines Zwölf-Tage-Zeitraums zu nehmen. Quelle: OHK Frankfurt/M

 

Weitere Informationen: Gesetzentwurf mit Begründung



 

3       Rechtsprechung

 

3.1           VG Berlin: Verdacht der Gefährlichkeit reicht für Hundehaltungsverbot aus

 

Besteht Streit darüber, ob ein Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) einzustufen ist, muss dessen Halter es im Einzelfall vorübergehend hinnehmen, dass ihm gegenüber Maßnahmen nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Mit dieser Erwägung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag einer Hundehalterin gegen das vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg verhängte Hundehaltungsverbot zurückgewiesen. Gegen den Beschluss vom 10.05.2010 (Az.: VG 23 L 95.10) ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Sachverhalt

Nach dem HundeG dürfen gefährliche Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Behörde die in Bezug auf den Hund «Jürgen» ergangene Maßnahme darauf gestützt, dass es sich bei dem Tier, das nach den Feststellungen der Amtstierärzte des Bezirksamtes eine Widerristhöhe von 42 Zentimetern hat, um einen Bullterrier handele. Diese Hunderasse gilt nach dem HundeG als gefährlich. Dem hielt die Antragstellerin unter Vorlage eines eigenen Rassegutachtens entgegen, es handele sich bei «Jürgen» um einen nach dem Gesetz nicht gefährlichen Miniatur-Bullterrier.

Potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit nicht in Kauf zu nehmen

Nach Auffassung des VG kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob «Jürgen» trotz seiner Größe noch als Miniatur-Bullterrier anzusehen ist. Dafür komme es darauf an, ob der Hund gegenüber einem (Standard-) Bullterrier eine geringere Knochenstärke und -substanz, eine phänotypisch etwas schrillere Stimme, eine kleinere Kopfform oder einen kleineren Körperbau beziehungsweise kleinere Pfoten aufweise. Bis zur Klärung dieser Frage müsse die potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit durch den Hund aber nicht in Kauf genommen werden. Die mit der angeordneten Maßnahme verbundene Beeinträchtigung für Tier und Halterin haben nach Meinung der Richter demgegenüber geringeres Gewicht. Quelle: Beck-Aktuell 1001005

3.2           VG Trier - Keine Heranziehung zu Abschleppkosten wegen verbotswidrigen Parkens bei Vorliegen besonderer Umstände – Parken auf Gehweg - Schadenminderungspflicht i.S. § 254 BGB auch im öffentlichen Recht

VG Trier, Urteil vom 16.04.2010 - 1 K 677/09.TR .

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen.

Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 16.04.2010 entschieden. Die Beklagte hatte drei über mehrere Wochen ohne konkrete Verkehrsbehinderung auf einem Gehweg geparkte Fahrzeuge abgeschleppt, obwohl diese Maßnahme wegen Anzahl und Art der betroffenen Fahrzeuge erheblich teurer war als bei handelsüblichen Autos und ein Passant die Beklagte auf den Verfügungsberechtigten hingewiesen hatte (Az.: 1 K 677/09.TR).

VG: Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig

Die Heranziehung des Klägers zu den Abschleppkosten sei rechtswidrig, so das VG. Zwar sei dieser als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge als Adressat der Abschleppmaßnahme in Betracht gekommen, da das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Denn auf Gehwegen dürfe nur geparkt werden, wenn Verkehrszeichen dies ausdrücklich gestatteten. Laut VG war das Abschleppen aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles unverhältnismäßig.

Beklagte hätte besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter anstellen müssen

Wie das Gericht zur Begründung ausführt, sei das Abschleppen aufgrund der Anzahl und Art der Fahrzeuge mit höheren Kosten verbunden gewesen als beim Abschleppen handelsüblicher Autos. Die Beklagte hätte daher angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum Anlass gehabt, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anstellen müssen. Sie sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen sind. Die Beklagte hätte deshalb zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so eventuell das kostenintensive Abschleppen zu vermeiden. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 17. Mai 2010.

3.3           VG Koblenz Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Schutzplanke

Der Eigentümer eines an einer Bundesstraße gelegenen Grundstücks, das sich am Ortseingang einer Gemeinde befindet, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 26.04.2010 entschieden. Schutzmaßnahmen seien nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zudem ergebe sich ein Anspruch weder aus dem Eigentumsrechts des Klägers noch aus der Tatsache, dass sich ein Gastank auf dem Grundstück befindet (Az.: 4 K 1138/09.KO).  MEHR

3.4           OVG Koblenz: Erhöhte Hundesteuer für «Bullmastiff» rechtmäßig

zu OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10.OVG.

Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten es, diese Hunde als gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen (Urteil vom 21.04.2010, Az.: 6 A 10038/10.OVG). Mehr

 

3.5           Rauchverbot in Gaststätten Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 512/09- was ist ein Raum – das hohe Gut des Nichtraucherschutzes.



Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW besteht in Gaststätten, d.h. in Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume (§ 2 Nr. 7 NiSchG) , Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt allerdings nur, soweit sich die Gaststätte in einem Gebäude oder einem sonstigen vollständig umschlossenen Raum befindet

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.11.2009 - 4 B 512/09

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3.6           OVG Koblenz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden


OVG Koblenz, Urteil vom 18.03.2010 - 10 A 11244/09

Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 18.03.2010 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nach der am 22.04.2010 bekannt gewordenen Entscheidung kommt eine Nichtanerkennung nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen ist (Az.: 10 A 11244/09, BeckRS 2010, 48366).

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3.7           VG Oldenburg: Keine Reisegewerbekarte für ehemaligen Veranstalter unzulässiger Kaffeefahrten


VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2010 - 12 A 1106/09

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstreiten wollte. Dieser war erwiesenermaßen in der Vergangenheit an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt, die mit Gewinnversprechungen ältere Menschen anlocken sollten. Damit habe er ein gewerberechtlich unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt, befand das Gericht. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 22.04.2010, Az.: 12 A 1106/09, nicht rechtskräftig).

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3.8           VG Trier Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während des Insolvenzverfahrens

 

VG Trier, Urteil vom 14.04.2010 - K 11/10.TR

Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.04.2010 entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen (Az.: 5 K 11/10.TR).

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3.9           OLG Koblenz Vorsatz führt nicht pauschal zu Verdoppelung des Bußgeldes und des Fahrverbots  


OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10, BeckRS 2010, 07419

OWiG § 7; StVG §§ 24, 25 I; StVO §§ 41, 49

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise unzulässig ist.

Das Urteil: MEHR

3.10       Grünes Licht für Nacht-Blutproben - Verfassungsgerichtshof segnet bisherige Praxis von Polizei und Justiz im Saarland ab

 

Bei Verdacht einer Fahrt unter Alkoholeinfluss darf die Polizei weiterhin nachts eine Blutprobe beim Fahrer anordnen, wenn kein Richter verfügbar ist. Das hat der Saar-Verfassungsgerichtshof bestätigt.

Nächtliche Alkoholsünder auf den Straßen des Saarlands können nicht darauf bestehen, dass vor einer Blutprobe ein Richter gerufen werden muss. Mit diesem Ergebnis endete gestern der Prozess eines mutmaßlichen Trunkenheitsfahrers vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Roland Rixecker (Foto: Becker&Bredel). Justizstaatssekretär Wolfgang Schild begrüßte dieses Urteil. Es bestätige die bisherige Praxis, wonach außerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei konkretem Tatverdacht auch die Polizei eine Blutentnahme anordnen dürfe. Das passiert im Saarland schätzungsweise 100 mal im Monat.

Der Autofahrer im konkreten Fall war im April 2009 einer Polizeistreife aufgefallen, als er an einer Tankstelle mit mehreren Dosen Bier ins Auto stieg. Der Motor des Wagens war noch warm. Ein Test des Atemalkohols ergab 1,85 Promille. Der Mann gab zu, dass er mit dem Auto zur Tankstelle gefahren war. Daraufhin ordneten die Beamten die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt an. Sie ergab einen Mittelwert von 1,74 Promille. Das Ganze passierte außerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes, der während der Sommerzeit von vier Uhr bis 21 Uhr dauert.

Der Verteidiger des Mannes argumentierte: Grundsätzlich müsse gemäß Strafprozessordnung ein Richter über körperliche Untersuchungen wie eine Blutentnahme entscheiden. Nur in Ausnahmefällen dürfen dies auch Staatsanwälte und Polizei. Und diese Ausnahmen könnten und dürften nachts nicht der Regelfall sein. Also – so der Anwalt – müsse die Justiz einen Rund-um- die-Uhr-Bereitschaftsdienst vorhalten. So lange sie dies nicht tue, dürften nachts von der Polizei angeordnete Blutproben nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden. Es gelte vielmehr die in der Verfassung des Saarlandes geschützte Unschuldsvermutung. Die sei durch die spätere Beschlagnahme des Führerscheins sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verletzt worden.

Die Richter teilten diese Ansicht nicht. Sie betonten, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Blutprobe nicht zu beanstanden. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz des fairen Verfahrens seien nicht verletzt. Die Verfassung gebiete keine grundsätzliche, dauerhafte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters. Diese sei vielleicht angebracht, wenn bei größeren Veranstaltungen mit vielen Festnahmen, Durchsuchungen oder anderen einschneidenden Maßnahmen zu rechnen sei, über die man geteilter Meinung sein könne. Für die Anordnung von Blutproben im Straßenverkehr gelte dies aber nicht. Hier sei der Eingriff in die Grundrechte der Bürger eher geringfügig und kurz. Außerdem gebe es in der Regel keinen Spielraum für richterliche Entscheidungen. Bei konkretem Verdacht sei die Blutprobe ohne Alternative. Quelle: Saarbrücker Zeitung 16.04.2010

3.11       Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg - Autofahrer stößt beim Verlassen eines Parkplatzes mit Radler zusammen

Autofahrer müssen auf Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer besonders achten. Das gilt aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist, hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Ein Fahrradfahrer war mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs. Ein Auto, das von einem Parkplatz herausfuhr und dabei den Gehweg überqueren musste, stieß mit dem Radfahrer zusammen. Dieser konnte trotz einer Vollbremsung die Kollision mit dem Auto nicht verhindern. Der Radfahrer verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil dieser den Parkplatz verlassen habe, ohne auf Fußgänger zu achten.

Das Gericht wies die Klage ab. Es erklärte, der Radfahrer habe sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs gewesen, sondern auch deutlich zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er den Zusammenstoß mit dem Auto vermeiden können.

Das Verschulden des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto grundsätzlich ausgehende Betriebsgefahr außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dem Autofahrer war nicht nachzuweisen, dass er beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gezeigt habe (Az.: 304 C181/08).

3.12       OLG Saarbrücken erlaubt Video-Ermittlung gegen Drängler – bei Vorliegen eines Tatverdachts – das OLG Hamm bestätigt rechtswidrige Beweiserhebung, erlaubt aber dennoch den rechtswidrigen Beweise gegen den Autofahrer zu verwerten (Beweiserhebungsverbot und Beweisverwertungsverbot).

Die Abstandsmessung per Video, mit der Drängler auf Saarlands Straßen verfolgt werden, ist rechtmäßig. Das entschied gestern das Saarländische Oberlandesgericht in einem Grundsatzurteil. Die Daten zur Ermittlung des Fahrers würden hierzulande erst dann aufgezeichnet, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehe. Deshalb greifen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen Messungen mit anderen Video-Systemen nicht, so die Saarbrücker Richter (Az: 107/2009, 126/09). Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 10.3.2010

Die Entscheidung: Video-Abstands-Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung rechtmäßig

Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken vom 26.02.2010 - Ss (B) 107/2009 (126/09)

Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) war auch das im Saarland zur Ermittlung von bußgeldbewehrten Abstandsunterschreitungen eingesetzte Video-Abstandsmess-Verfahren VAM in die Kritik geraten.

Das Saarländische OLG hat nun in einer Grundsatzentscheidung die Rechtmäßigkeit des Messverfahrens bestätigt, weil – anders als in dem der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Fall – die zur Identifizierung des Betroffenen geeigneten Daten erst aufgezeichnet werden, nachdem der betroffene Verkehrsteilnehmer einer Ordnungswidrigkeit konkret verdächtig ist.

Siehe dazu auch nachfolgend die Entscheidung des OLG Hamm zur Videomessung und dem Fehlen eines Beweisverwertungsverbotes die Entscheidung des OLG Hamm und den Beschluss des BVerfG: Das OLG Hamm: Die Beweiserhebung war zwar rechtswidrig, dennoch aber konnte der rechtswidrig erhobene Beweis gegen den Autofahrer verwertet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Ss OWi 960/09).

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3.13       Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs. (amtlicher Leitsatz)

(24. Zivilsenat) OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 - 24 U 252/09

 

Anmerkung owiz:

Die Entscheidung betrifft zwar das Zivilrecht. Die vom Zivil-Senat des OLG München aufgestellten StVO-Grundsätze gelten im Prinzip auch für das Bußgeldrecht.

Brenner

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4       Leserfragen

 

 

4.1           Leser W.H. aus B. fragt – ich habe auf Privatparkplatz geparkt – wurde abgeschleppt – muss ich die 100 € zahlen

 

Ich habe auf einem Privatparkplatz einer Werft in einer Kurve entlang an einer Leitplanke geparkt. Die Werksicherheit hat meinen Wagen auf das Werftgelände hin abschleppen lassen. Nun mußte ich 100 € Gebühren bezahlen. Ist so etwas korrekt ?
Es ist kein Parkverbotschild dort aufgestellt.
Können Sie mir dazu einen Tipp geben, wie ich mein Geld wiederbekomme, oder ob das Rechtens ist.

Mit freundlichem Gruß
H.W.

Antwort:

Sehr geehrter Herr H.

Danke für die Anfrage.

Leider konnte der Besitzer des Parkplatzes so handeln. Wobei ich davon ausgehe, dass der Parkplatz als solcher gekennzeichnet war. Siehe eingehender:

http://www.ra-karlbrenner.de/abschleppen_privat__bgh.htm

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.2           Leser A.W. aus B fragt Gericht stellte 3x ein, 1x nimmt Betroffener Einspruch zurück – Welche Gebühren fallen an

 

Hallo Herr Rechtsanwalt Brenner,


in einer gerichtl. Verhandlung wurde eine Bußgeldentscheidung mit mehreren Tatbeständen (vier) verhandelt und wie folgt entschieden. Bei der Zuwiderhandlung hinsichtl. Tatbestand 1. wurde der Einspruch zurückgenommen. Zu den Zuwiderhandlungen hinsichtl. Tatbestand 2+3+4 wurde das Verfahren eingestellt. Meine Frage: Welche Gebühr darf ich vollstrecken - die gesamte Gebühr aus dem Bußgeldbescheid - oder nur die entsprechende Gebühr für das Bußgeld zu 1.?
 
Ich hoffe, die Frage ist einigermaßen verständlich
Vielen Dank für Ihre Hilfe
A.W-

Antwort:

 

Sehr geehrter Herr W.

Danke für die Anfrage.

Sie sind für „alles“ (wieder) zuständig, was sich auf den 1. Fall bezieht, in dem der Betroffene den Einspruch zurückgezogen hat. Denn: Mit der Rücknahme des Einspruchs - nach Abgabe der Sache ans Gericht - lebt Ihr Bußgeldbescheid (der nach der Abgabe an das Gericht nur mehr die Funktion einer Anklagschrift hat) wieder auf (siehe lfd. Nr. 1), so als hätte es kein Gerichtsverfahren gegeben. Allerdings: Es fallen ggf. Gerichtskosten an:

Zeugengebühren z.B., andere Gerichtsauslagen, ferner eine Gerichtsgebühr (siehe nachfolgend Ziff. 2, 4).

Die Gerichtskosten werden – wohl (das habe ich nicht nachgeprüft) – vom Rechtspfleger des AGs erhoben werden (rufen Sie doch zur Sicherheit diesen an).

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

Nachfrage von Leser A.W. aus B: Gericht stellte 3x ein, 1x nimmt Betroffener Einspruch zurück – Welche Gebühren fallen an

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Trotz Ihrer Antwort ist meine Anfrage nicht abschließend beantwortet.

Zu Tatbestand 1.= Geldbuße 100,-€,

zu Tatbestand 2.= Geldbuße 500,-€,

zu Tatbestand 3.= Geldbuße 500,-€,

zu Tatbestand 4.= Geldbuße 5.000,-€

ergibt eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 6.100,-€, somit Gebühr für den Bußgeldbescheid in Höhe von 305,-€.

Hinzu kommen noch Zustellkosten in Höhe von 3,50 €. Meine Forderung aus dem Bescheid betrug somit insgesamt 6.408,50 €. Nun wurden die Tatbestände zu 2+3+4 eingestellt und der Einspruch zu 1. zurückgenommen.

Meine reine Bußgeldforderung beträgt somit 100,-€. Was ist mit den Gebühren in Höhe von 305,-€.

Darf ich nur die Gebühren für Tatbestand 1.(20,-€) berechnen ? Was ist mit den Gebühren zu Tatbestand 2+3+4 ?

 

Antwort:

Sehr geehrter Herr W.

Danke für die Rückfrage.

Zunächst: Es gibt keine „Gesamtgeldbuße“. Ich vermute allerdings, dass Sie nur den falschen Begriff benutzt haben und meinten: die „gesamte Geldbuße“. Denn im Gegensatz zum Strafrecht, gilt im Bußgeldrecht: Bei Tatmehrheit (§ 20 OWiG) ist für jeder selbstständige Tat eine Geldbuße festzusetzen. Im Strafrecht geht es dann weiter: Aus den einzelnen Geldstrafe ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, die … Der Begriff „Gesamtgeldbuße“ könnte Verteidiger zu „verführen“ nur deswegen Einspruch einzulegen. Begründung: Die Bußgeldstelle hat eine Strafe ausgesprochen, die es nicht gibt. Das Gericht wird wohl kaum seinem Antrag stattgeben. Es sei denn, Sie hätten tatsächlich aus – in Ihrem Fall – aus den 4 Geldbußen eine einzige gemacht. Denn dann wäre möglicherweise der Bußgeldbescheid nichtig, weil es eine Gesamtgeldbuße nicht gibt.

Nun zu Ihrer ergänzenden Frage.

Wie schon erwähnt, sind die Fälle 2, 3 und 4 gerichtsanhängig geworden, und zwar mit der Abgabe der Sache an das Gericht. Das bedeutet: Ihre Bußgeldbescheide wandeln sich „Anklageschriften“, über die das Gericht entscheiden muss. In Ihrem Fall hat das Gericht die Verfahren 2, 3 und 4 – wohl nach § 42 II OWiG – eingestellt. Damit waren diese 3 Fälle durch das Gericht entschieden, Ihre 3 Bußgeldbescheide existieren nicht mehr. Alles, was mit den 3 Fällen zusammenhängt, ist Ihrem „Zugriff“ entzogen (Ausnahme: Es gäbe landesrechtliche Sondervorschriften, die ich allerdings nicht kenne und auch nicht gesucht habe).

Anders ist es mit dem Fall 1. Durch die Einspruchsrücknahme ist – wie schon erwähnt – wieder aufgelebt. Sein gesamter Inhalt ist wirksam wie vor der Abgabe der Sache an das Gericht.

 

4.3           Leserin I.B. aus W. fragt – wann ist die Tat verjährt, wenn Tat am 24.2.2010 war und ich den Bußgeldbescheid am 12.3.2010 erhalten habe

 

Am 24.02.2010 bin ich morgens um 7.30 Uhr von der Polizei wegen eines Rotlichtverstoßes angehalten worden. Ich bekam am 12.03.2010 den Bußgeldbescheid. Gegen diesen habe ich erst einmal einen formlosen Einspruch in der mir vorgegeben Zeit eingelegt. Am 09.04.2010 kam dann das nächste Schreiben des Kreises und ich hatte bis zum 30.04.2010 Zeit um eine Erklärung zu meinem Einspruch abzugeben. Dieses habe ich wieder fristgerecht getan und nun kam am 26.05.2010 ein Schreiben, das der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird und alles der Staatsanwaltschaft übermittelt wird.

Nun meine Frage:

Wann endet die Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit? Nach 3 Monaten ab Tat oder wurde die Frist durch die Schreiben unterbrochen?

Mit freundlichen Grüßen

I.B.

 

Antwort:

 

Sehr geehrte Frau B.

 

In Ihrem Fall spielt die Verjährung - derzeit jedenfalls -  keine Rolle. Verkehrs -Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb von drei Monaten gerechnet vom Tattag an. In ihrem Falle also vom 24. 2. 2010 bis zum 24. Mai 2010. Da Sie am 20.3.2010 Ihren Bußgeldbescheid erhalten haben, liegt insoweit keine Verjährung vor, weil der Bußgeldbescheid vor Ablauf des 24. Mai 2010 Ihnen zugestellt worden ist. Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt eine neue Verjährungsfrist, und zwar eine solche von sechs Monaten. Wenn die Bußgeldbehörde untätig bliebe (was nahezu ausgeschlossen ist), dann wäre Verjährung eingetreten am 12. September 2010.

4.4           Leser S.V. aus L fragt – was passiert oder muss geschehen, wenn gegen mich ein Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurde.

Hallo ...


Ich habe mich in den letzten Tagen viel auf Ihrer Homepage gelesen, aber leider nicht die passende Antwort gefunden und deshalb meine Frage direkt an Sie.

Ich wurde im Juli 2008 mit 77 km/h zu viel auf der Autobahn kurz vor H. geblitzt ( 60km/h Zone = 137 km/h)

Zu der Tat wurde im August 2008 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen welchen ich Widerspruch eingelegt hatte, weil ich meinen Führerschein – ausbildungsbedingt - nicht abgeben konnte weil sonst meine Ausbildung dahin gewesen wären. Daraufhin wurde ich im März 2009 vor dem Amtsgericht H. angehört, wo mir der Richter klar machte, dass ich den Einspruch nur noch zurück nehmen kann, sonst würde mir noch eine viel höhere Strafe drohen. Daraufhin nahm ich den Einspruch zurück.

1-2 Wochen nach der Anhörung [richtig: gerichtliche Hauptverhandlung] vor dem Amtsgericht H. bekam ich einen Brief, warum ich meinen Führerschein noch nicht abgegeben hätte bzw. warum mir der Richter den Führerschein nicht abgenommen habe.
Daraufhin sagte ich der Beamtin am Telefon, dass der Richter davon kein Wort darüber verloren hatte, dass ich den Führerschein sofort abgeben oder ihm sofort aushändigen muss.
Auf diese Antwort sagte mir die Beamtin der Bußgeldstelle M., sie schicke die Akte wieder zu Gericht.

Dann war seit März 2009 Ruhe und ich habe absolut keinen Brief, Telefonat oder sonstiges erhalten.

Am 12.05.2010 bekam ich dann einen Brief der Bußgeldstelle, ich solle meinen Führerschein sofort abgeben und ich würde schon seit 14 Monaten keinen Führerschein mehr haben.

Mir kommt diese ganze Sache ziemlich komisch vor ... ist dieser Sachverhalt rechtsgültig??? einfach 14 Monate nichts von sich hören lassen und dann behaupten ich würde schon 14 Monate keinen Führerschein mehr besitzen, obwohl ich Ihn die ganze Zeit bei mir habe???

Gibt es für diesen Fall irgendwelche Verjährungsfristen?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

S. V.

 

Antwort:

Sehr geehrter Herr V.

Zunächst: Nicht der Führerschein erlaubt Ihnen ein Auto zu fahren, sondern die rechtsgültige Fahrerlaubnis. Der Unterschied: Der Führerschein ist der Beweis, dass Sie eine Fahrerlaubnis erlangt haben. Fahrverbot bedeutet, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht verlieren, dass sie aber für 1 Monat (bei einem Fahrverbot von einem Monat) außer Kraft gesetzt wird.

Nach dem Gesetz ist weder der Richter, noch die Bußgeldbehörde verpflichtet, von Ihnen den Führerschein abzufordern. Das ist allein Ihre Sache (siehe den nachfolgenden § 25 StVG) Ihre Fahrerlaubnis abzuliefern.

§ 25 Fahrverbot

 (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

 (2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

 (3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

 (4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 (5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

……

 (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Durch die Rücknahme des Einspruchs wurde der gegen Sie erlassene Bußgeldbescheid rechtswirksam (rechtskräftig). Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (s. § 84 OWiG). Da gegen Sie offenbar ein Fahrverbot angeordnet worden war, durften Sie mit Rechtskraft des Urteils kein Kraftfahrzeug mehr führen. Ich vermute, dass Ihnen – wie es bei Ersttätern der Regelfall ist – erlaubt worden ist, sich den „Beginn des 1-monatigen“ Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten „auszusuchen“. Daher sind Sie seit dem Ablauf der 4 Monaten nach der Rücknahme Ihres Einspruchs beim Amtsgericht ohne gültige Fahrerlaubnis: Sie durften also seit diesem Tag kein Kraftfahrzeug mehr auf öffentlichen Straßen führen. Es wäre Ihre Sache gewesen, den Führerschein beim zuständigen Ordnungsamt (wohl Magdeburg) oder bei einer Polizeidienstelle abzugeben. Nur durch die wirksame Abgabe Ihres Führerscheins beginnt das 1-monatige Fahrverbot. Seit dem Ablauf der 4-monatigen Überlegungsfrist, wann Sie das Fahrverbot „nehmen“, fahren Sie ohne Fahrerlaubnis. Sie hätten sich strafbar gemacht, wenn Sie seither Auto gefahren wären.

Es ist empfehlenswert, dass Sie sofort den Führerschein an die Bußgeldstelle schicken und dann selbstverständlich nicht mehr Auto fahren. Den Führerschein können Sie dann nach Ablauf des Monats zurückfordern, möglicherweise – rufen ggf. bei der Bußgeldstelle an – schickt Ihnen die Bußgeldstelle den Führerschein zurück.

Eine Ausnahme gälte nur, wenn Sie nicht im Bußgeldbescheid belehrt worden wären (siehe oben § 25 Abs. 8 StVG). Nur dann könnten Sie sich – möglicherweise – darauf berufen, nichts von der Abgabepflicht Ihres Führerscheins gewusst zu haben. In Ihrem Falle würde das aber nichts nutzen. Denn Sie wussten spätestens 2 Wochen nach der Gerichtsverhandlung (Sie haben einen Brief erhalten) von der Abgabepflicht.

Mit freundlichen Grüßen

4.5           Leserin S.B. aus B. fragt – Muss ich den Kostenbescheid nach § 25a StVG zahlen

 

Am Samstag bekam ich einen Kostenbescheid ......  ich hätte am 18.01.10 einen Verstoß begangen,

"Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Halt  - oder Parkverstoßes am 18.01. in S- mit dem Fahrzeug.... stelle ich ein. Muß ich die Gebühr 18.50 Euro zahlen.?

Ich weiß heute ehrlich nicht, was an dem Tag war und heute ist der 17. Mai.......?

Muß ich das zahlen oder Widerspruch einlegen ... oder welche Rechte habe ich?

Ich bin mir echt keiner Schuld bewußt!

Mit freundlichen Grüßen  S.B.

 

Antwort

Sehr geehrte Frau B.

Danke für die Anfrage.

Sie müssen die Kosten als Halterin bezahlen, weil offenbar die Behörde den wahren Fahrer nicht ermitteln konnte und Sie – was möglicherweise Ihr gutes Recht war –den Täter nicht genannt haben.

Die „Gebühren“ wären nur dann zu Unrecht in Rechnung gestellt, wenn Sie erst 2 oder 3 Wochen nach der Tat informiert worden wären, dass mit Ihrem Auto ein Parkverstoß pp begangen worden ist.

M.E. wäre der Kostenbescheid auch dann Unrecht ergangen, wenn Ihnen die Behörde einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG geschickt hätten, in dem Sie als Täterin beschuldigt worden wären (für diese Ansicht gibt es jedoch offenbar noch keine Gerichtsentscheidung).

Lesen Sie im Übrigen auf meiner Webseite nach: http://www.ra-karlbrenner.de/25a_stvg.htm

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

4.6           Leser M.M. aus G. fragt – was tun gegen Musikbeschallung durch den Nachbarn

Mit großem Interesse haben wir Ihre Webseite http://www.ra-karlbrenner.de/laermlgurteil.htm

gelesen, weil wir uns in einer, wie wir denken, ähnlichen Situation befinden.

Unser Nachbar betreibt gegenüber unserer Terrasse/Wohn-Esszimmer eine Beschallungsanlage mit großen Discoboxen, die bei uns im Wohnzimmer bzw. im Garten mehr als deutlich zu hören ist, vor allem der Baß! Als direkter Nachbar fühlen wir uns somit am meisten davon belästigt.

Wie kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass in dem Fall auf Ihrer Webseite (siehe Link oberhalb) die Lärmbelästigung des Nachbarn auf der Terrasse des Klägers als geringfügig anzusehen ist?

Mit freundlichen Grüßen

M.B. aus G.

Antwort

Danke für die Anfrage.

Die Begründung des LG ergibt sich aus der Begründung (ich habe das Urteile in meiner Webseite eingefügt): Kein ausreichender Klageantrag + keine ausreichende Begründung + nur gelegentliche Musik pp. Bedenklich allerdings die Meinung des OLG, dass der Kläger seine Fenster schließen müsse, dann höre er fast nichts.

Bevor Sie klagen, versuchen Sie es mit einer Anzeige bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.7           Leser T.F. aus F. – Kann man auch gegen die WEG eine selbständige Geldbuße festsetzen?

 

Hallo Herr Brenner,

ich melde mich wieder einmal bei Ihnen, mit einer großen Bitte. Es kam in jüngster Vergangenheit vermehrt vor, dass wir eine WEG vertreten durch den Verwalter XY, als Bauherrschaft hatten. Im Laufe der Bauausführung kam es zu Verstößen gegen die Hessische Bauordnung, welche durch uns im Rahmen eines OWi-Verfahrens geahndet werden sollten.
 
Meine ersten Recherchen haben mich zu dem Schluss kommen lassen, dass ich es u.a. aufgrund der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 - AZ: V ZB 32/05 (als Anlage beigefügt), sowie den Ausführungen in der BT-Drs. 14/8998) durchaus als rechtlich haltbar erachte, ebenso wie

Ø      gegen eine GbR auch 

Ø      gegen die WEG eine

selbständige Geldbuße festzusetzen.
 
In den drei Fällen die wir bisher hatten, konnten wir uns immer "behördenintern" einigen, so dass es weder die Gefahr gab, bei Gericht zu verlieren, noch dass ich mich meiner Vorgesetzten nachhaltig auseinandersetzen musste. Aber nur weil es bisher 3 x gut ging, möchte ich unser Glück ja nicht überstrapazieren, sofern meine Rechtsauffassung dennoch falsch sein sollte. Leider konnte ich weder in Google noch in Juris irgendetwas über eine Geldbuße gegen eine WEG finden.
 
Daher hoffe ich, dass Sie mir Ihre Einschätzung kurz schildern könnten. Ich bedanke mich schon recht herzlich vorab für Ihre Zeit und Ihre Bemühungen und verbleibe
 

Antwort

 

Sehr geehrter Herr F.

Danke, dass Sie sich wieder einmal bei mir melden, wenngleich ich Ihnen in diesem Falle Ihrer Meinung nicht (vielleicht noch nicht) zustimmen kann.

Ich vermute, dass Sie Ihre Geldbußen nach §  30 Abs. 4 OWiG festgesetzt haben beziehungsweise festsetzen wollen. § 30 OWiG setzt für die Verhängung einer Geldbuße, die auch bezeichnenderweise "Unternehmensgeldbuße" heißt, gegen eine „Mehrheit von Personen“ oder juristische Personen, voraus, dass es sich um einen

Ø      nicht rechtsfähigen Verein,

Ø      eine juristische Person oder eine

Ø      rechtsfähige Personengesellschaft

handelt.

Nun ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer Gesamtheit zwar teilrechtsfähig (so auch der BGH vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05). Sie kann also zum Beispiel klagen und verklagt werden. Dies könnte dafür sprechen, eine Geldbuße gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verhängen zu können. Allerdings müßte sie eine Personengesellschaft sein (die andern Rechtsformen treffen offensichtlich nicht zu). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist indessen keine Personengesellschaft im Sinne des §  30. Die Grundform einer Gesellschaft ist die GbR nach § 705 ff BGB. Danach verlangt eine Gesellschaft, dass die Gesamtheit der Mitglieder der Gesellschaft ein gemeinsames Ziel verfolgt, ferner dass sie Beiträge (zur Förderung der Gesellschaft) leisten. Beides tut eine WE-Gemeinschaft nicht.

Des Weiteren spricht gegen die Anwendbarkeit des § 30 OWiG, dass die WE-Gemeinschaft nicht von einem Vorstand, nicht von einem Geschäftsführer, nicht von einem Gesellschafter gelenkt wird. Der sie vertretende "Verwalter" ist lediglich Vertreter nach §§ 164 ff BGB und handelt für die WE-Gemeinschaft im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages.

Daher ist eine Geldbuße gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich.

Auch eine Verfallanordnung nach § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz ist meines Erachtens nicht zulässig. Denn § 29a. dient - so die Begründung des Bundestages zur Einführung des §  29a. - als Lückenbüßer, als  Auffangnorm für §§ 17, 30 OWiG. Nur wenn dem Täter keine Täterschuld nachgewiesen werden kann, oder wenn das Bußgeldverfahren gegen ihm eingestellt wird oder der Täter nicht zum Personenkreis des § 30 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 OWiG gehört, ist der Weg für eine Verfallanordnung frei.

 

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat jemand

1.

als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2.

als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3.

als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

4.

…..

Gliederung

§ 10 Allgemeine Grundsätze (WEG)

…..

(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

….

4.8           Leserin A.R. aus C. fragt – wer hat den Baum gefällt, wer kann bebußt werden?

 

Sehr geehrter Herr Brenner,

wir haben mal wieder einen recht verzwickten Fall und hoffen, dass Sie uns bei deren Lösung behilflich sein können. Einen kurzen Abriss des Falls übersenden wir als Anlage.

Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

A. R und B. G.

Mitarbeiter Bußgeldstelle in X

 

Der Fall:

 

Sachverhalt in chronologischer Abfolge:

08/2009: Antrag an die UNB durch eine Dienstleistungs GmbH im Auftrag des  Grundstückseigentümers zur Fällung von 10 Robinien und einer Eiche

09/2009: Schreiben UNB an Grundstückseigentümer mit In Aussichtstellung der Bewilligung zur Fällung für die 10 Robinien, für die Eiche jedoch nicht

10/2009: Schreiben Grundstückseigentümer an UNB, Zurückziehung Fällantrag für die Eiche

10/2009: Schriftliche Fällgenehmigung der UNB für 10 Robinien (Original an Grundstückseigentümer, Kopie an Dienstleistungs GmbH) Dienstleistungs GmbH bedient sich zur Fällung der Bäume eines Lohnunternehmens, übermittelt jedoch nicht schriftlich den Bescheid an dieses.

04/10: Selbstanzeige der Dienstleistungs GmbH bei der UNB wegen Fällung einer Eiche. U.a. wurde erklärt, dass im Sommer 2009 die in Rede stehenden Robinien u. die  Eiche mit einem „F“ gekennzeichnet wurden. Das beauftragte Lohnunternehmen   konnte den Auftrag erst Anfang April 2010 ausführen. Die Arbeiter wurden  angewiesen, alle Gehölze mit einem „F“ zu fällen. Darunter befand sich auch die  Eiche, wobei es versäumt wurde, darauf dass „F“ zu entfernen bzw. die ausführenden Arbeiter wurden nicht darüber informiert dass die Eiche stehen  bleiben muss.

Nun unsere Frage: Wen können wir in welcher Form bebußen, Dienstleistungs GmbH und/ oder Baumfällfirma?

 

Antwort:

 

Sehr geehrte Frau A. R und Frau B. G.

Bebußt werden kann wohl nur D. Am Besten nach § 30 IV OWiG (weniger Beweisschwierigkeiten).

Es sei denn: E und D haben den Plan ausgeheckt (kennzeichnen, dann „vergessen“, dann fällen, dann bereuen). Vorschlag: Vernehmen des Geschäftsführers, der Arbeitnehmer der D, den E, aber auch die Arbeiter von L (vielleicht wissen die was).

 

4.9           Leser C.K. aus K. fragt – Wann muss der Einspruch bei Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft sein?

Sehr geehrter Brenner,

danke erstmal für die aktuelle Owi-Zeitschrift. Wieder sehr informativ. Dennoch mal wieder eine Frage bzw. neuer Sachverhalt:

 

 

SV

Antwort

1.       

Brückenabstandsmessung Tattag 17.10.2009

 

2.       

Bußgeldbescheid erlassen am 04.12.2009 (Fahrer steht fest durch Kopie des Fahrtenschreibers)

Neue Verjährung + 6 Monate (§ 33 I Ziff. 9 OWiG) = 4. 6. 2010

3.       

Einspruch durch Anwalt am 16.12.2009.

 

4.       

Dieser teilt im Januar mit, dass er ein Gutachten bezüglich der Messung in Auftrag gibt. Fordert Video der Messung etc. an. Ihm wurde alles zur Verfügung gestellt.

 

5.       

Nun die Frage:

 

6.       

Habe ich als Bußgeldstelle eine Frist, wann der Einspruch bei der Staatsanwalt sein muss.

Nein. Siehe Ziff. 1

7.       

Wir suchen und suchen und finden keine passende Antwort.

 

8.       

2 Kollegen meinen dass es innerhalb ½ Jahre vom Tattag gesehen bei Gericht sein muss.

Ja und nein.

Das Problem ist die Verjährung. Nicht ab dem Tattag

9.       

Im § 33 III Owig steht jedoch „das doppelte der gesetzlichen Frist (also ½ Jahre) mindestens jedoch 2 Jahre.

Richtig: 2 Jahre. ABER: Es müssen immer wieder wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden. Also z.B.: Abgabe an Gericht + Richtervernehmung. Sinn des § 33 III: Egal wie viele wirksame Unterbrechungen, nach 2 Jahren ist Schluss – Außer es erging ein Gerichtsurteil

10.    

Das Gutachten zieht sich nämlich in die Länge und wenn es innerhalb von ½ Jahr dort sein muss, müsste ich es langsam abgeben.

Ich würde Verteidiger Frist bis 15. Mai mit Hinweise setzten, dass Sie nach Ablauf des 15.5. die Sache an das Gericht über die StA abgeben würden, falls das Gutachten bis dahin bei Ihnen nicht eingegangen sei.

Den Richter würde ich ausdrücklich auf das Problem der Verjährung hinweisen, damit er eine Unterbrechungshandlung vornimmt.

Ich vermute, dass der Verteidiger darauf abzielt, dass Sie die Frist übersehen. Kein schlechter „Trick“ im Übrigen.

 

Bitte um kurze Stellungnahme zur Frage.

 

 

Danke im Vorraus

C.K.

 

4.10       Leser S.F. aus T. fragt – muss Bußgeldbescheid persönlich ausgehändigt werden – wann ist er zugegangen?

 

 

Sachverhalt

Antwort

ich habe Ihre Seite im Internet gefunden. Leider bin ich betroffener. Der Bußgeldbescheid für zu schnelles Fahren, wurde mir nicht persönlich ausgehändigt. Diesen hat die Post wahrscheinlich falsch oder gar nicht bei mir eingeworfen. Das heißt ich habe gar keinen bekommen. Die Behörde sagt aber, laut Post, habe ich diesen erhalten.

Ein Bußgeldbescheid muss lediglich dem Betroffenen, also dem Adressaten, zugegangen sein. Dazu reicht es aus, dass  der Bescheid in den "Machtbereich" des Adressaten gelangt ist,  also z.B. in seinen Briefkasten geworfen wird. Beweisen muss dies allerdings die Bußgeldbehörde. Dazu reicht es aber aus, sagt die Rechtsprechung einhellig, dass der Postbote bescheinigt, dass er den Brief  entweder dem Adressaten selbst oder einem seiner "Hausgenossen" ausgehändigt hat. Oder: Die Postsendung in den Briefkasten geworfen hat. Solange der Postbote die Aushändigung oder den Einwurf  bestätigt, besteht kaum eine Chance gegen die wirksame Zustellung erfolgreich vorzugehen.

 

Der Bußgeldbescheid muss nicht persönlich ausgehändigt werden, der Empfang muss auch nicht als empfangen vom Empfänger bestätigt werden.

 

Die Tatsache, dass Ihr Briefkasten defekt ist, so dass Postsendungen „herausfallen“ können und "vom Winde verweht" wurden, ist Ihr Problem, und nicht etwa das der Bußgeldbehörde. Sie müssen Ihren Briefkasten in ausreichender Weise gegen Verlust sichern.

Der Bußgeldbescheid ist auch dann wirksam zugestellt, wenn Sie der Bußgeldbehörde gegenüber erklären, dass Sie den Bußgeldbescheid empfangen haben.  Dabei kommt es grundsätzlich auf die Form nicht an.

 

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides, beginnt eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Daher gilt die einzige Möglichkeit gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen ist, Einspruch einzulegen. Falls die Frist verstrichen sein sollte, können Sie einen Antrag bei der Bußgeldbehörde stellen, dass Ihnen "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt wird. Das setzt allerdings voraus, dass Sie schuldlos an der Fristversäumnis sind. Bei einem defekten Briefkasten ist dies wohl kaum erfolgreich.

Frage muss ein Bußgeldbescheid nicht persönlich ausgehändigt und vom Empfänger unterschrieben werden?

Nein. Sie sollten allerdings prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides die Tat nicht schon verjährt war, z.B. weil der Anhörungsbogen erst nach der Verjährungsfrist nach 3 Monaten erlassen worden ist, oder die Form des Anhörungsbogen so gestaltet war, dass der Anhörungsbogen keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet hat (siehe dazu: http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungbogenhammzw.htm)

 

Mein Briefkasten war auch defekt, vielleicht ist dieser auch raus gefallen und vom Winde verweht?

Wenn Sie das wussten oder hätten wissen müssen, ist das Ihr Problem: Sie müssen – insbesondere wenn Sie mit einem wichtigen Behördenschreiben rechnen müssen – dafür sorgen, dass Ihnen die Post auch tatsächlich zu gehen kann.

Da es bis heute kein Gerichtsverfahren gab, ist die Angelegenheit nicht nach 3 oder 6 Monaten verjährt?

Es gibt im Bereich der Bußgeldstelle 2 praktisch wichtige Unterbrechungshandlungen: die 1. Vernehmung (in der Regel durch den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG). Dadurch wird – wenn er vor Ablauf von 3 Monaten vor Ablauf der Tatverjährung ergeht – die Verjährung um „neue“ 3 Monate verlängert. Mit dem Erlaß und wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids – vor der Verjährung - beginnen neue 6 Monate Verjährung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

S.F.

 

4.11       Leser U-W- aus S. fragt – Warum darf man beim Auto fahren mit dem Schnurlostelefon telefonieren, mit dem Handy dagegen nicht?

 

Mich irritiert im Absatz das Rotmarkierte:  Irrelevant ist, ob es sich um ein klassisches Handy, einen Palm-Organizer oder ein Autotelefon handelt. Die wohl einzige Ausnahme bildet das Schnurlostelefon der Festnetzanlage. Da dieses eben kein "Mobiltelefon" ist, umfasst das Handyverbot es laut OLG Köln nicht (Aktenzeichen: 82 Ss OWi 93/09).

Was hat dies zu bedeuten?  

4.11.1    Antwort

Sehr geehrter Herr W.

Viele Dank für die Anfrage.

Der Medienbericht über die Bußbarkeit von Handy-Benutzung beim Auto fahren, ist wieder eines der Beispiele, wie über Richtermeinungen gelegentlich unvollkommen und unklar unterrichtet wird. Hier allerdings auch deswegen, weil der Gesetzgeber offensichtlich nicht in der Lage ist, dem Volk aufs Maul zu schauen. Er konnte oder wollte nicht so formulieren, dass es auch der Bürger auf der Straße oder besser im Auto versteht. Allerdings, wenn der nt-v – Bericht den Sachverhalt geschildert hätte, hätte das dem Verständnis der Gerichtspassage erheblich gedient. Der Sachverhalt lautet:

„Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche Straße. Dabei führte er in seiner Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt…“.

Das Oberlandesgericht beklagt. wenn auch zwischen den Zeilen, dass der in §  23 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwendete Begriff Mobiltelefon zweideutig ist. Zum einen wird darunter von den Fachleuten verstanden, dass es ein Telefongerät ist, das erlaubt, über Funk mit dem Telefonnetz zu kommunizieren und  es ortsunabhängig einzusetzen. Diese Geräte werden vom Bürger „Handys“ genannt. Mobiltelefone seien jedoch auch solche, die schnurlose Telefongeräte sind, aber nur mit einer Basisstation und die mit dem Festnetz kommunizieren können. In der Regel gelingt dies nur in einer Entfernung von maximal rundum 200 m von der Basisstation entfernt. Und in diese Mini-Reichweite liegt der Unterschied zwischen dem Handy und dem Mobilteil eines Festnetztelefons.

Wegen dieser räumlich begrenzten Nutzbarkeit, seien, so das Oberlandesgericht, Festnetz - Schnurlostelefon für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr praktisch ungeeignet. Wie das Oberlandesgericht aus der Bundestagsdrucksache 599/00, Seite 14, entnahm, habe der Gesetzgeber aber allein die gemeinhin "Handys" genannten Geräte gemeint, die im öffentlichen Straßenverkehr nur noch eingeschränkt benutzt werden dürfen. Die Mobilteile, also die Schnurlostelefone als Teile von Festnetzanschlüssen, wollte der Gesetzgeber hingegen nicht verbieten.

Im Übrigen: Dies entspricht auch den sonstigen ähnlichen Regelungen über die Pflichten eines Fahrzeugführers. Es ist ihm nicht verboten, sich während der Fahrt mit seinem Beifahrer zu unterhalten oder gar zu streiten. Er kann auch, ohne sich bußbar zu machen, beispielsweise batteriebetriebene Radios nutzen, und sogar während der Fahrt ihm genehme Sender zu suchen.

Eine andere Frage ist allerdings die zivilrechtliche Seite: Wenn der Fahrzeugführer beispielsweise aufgrund seiner „gerätebezogenen“ Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht, dann handelt er meist grob fahrlässig. Das bedeutet meist, dass er seinen eigenen Schaden von seiner Vollkaskoversicherung nicht ersetzt erhält. Den Fremdschaden muss er - bzw. seine Haftpflichtversicherung - in voller Höhe tragen.

4.11.2    Handy am Steuer Gerichte kennen kaum Pardon – Verkehrsrecht – OLG - Urteile

Handy am Steuer, das wird teuer. So banal, so plausibel. Eigentlich, denn jeden Tag sieht man zahlreiche Verkehrsteilnehmer fröhlich hinterm Steuer telefonierend. Das ist nicht nur gefährlich sondern kann am Ende gar ganz den Führerschein kosten.

Grundsätzlich ist jedem klar: Am Steuer ist das Handy tabu. Wer beim Auto- oder Motorradfahren dennoch telefoniert, riskiert 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Dennoch sind Mobiltelefone beim Fahren ein Dauerbrenner vor Gericht.

"Fast jeden Monat findet sich eine neue Entscheidung zum Handyverbot", sagt Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart. Das ist kein Wunder, denn laut einer Umfrage sehen die Deutschen das Telefonieren am Steuer locker: Die Studie der Dekra in Stuttgart ergab, dass 22 Prozent der Fahrer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Dabei ist nicht nur das Telefonieren verboten, sondern jede Handynutzung ohne Freisprechanlage.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig sei wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Entsprechend urteilte das OLG Jena bezüglich der Nutzung des Handys als Diktiergerät (Aktenzeichen: 1 Ss OWi 82/06). Daher: Bei Fahren: Hände weg vom Handy.

Bedienen verboten

Im Gesetz heißt es "in der Hand halten". Doch das bloße Umlagern des Gerätes vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei, entschied das OLG Köln (Aktenzeichen: 83 Ss OWi 19/05). Und wenn das Handy beim Fahren in den Fußraum fällt, darf man es laut OLG Bamberg wieder aufheben, ohne einen Punkt zu riskieren (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 452/07). "Sämtliche Bedienfunktionen sind aber vom Verbot umfasst", so Lempp. Das gilt laut OLG Köln selbst für integrierte Navis (Aktenzeichen: 81 Ss-OWi 49/08).

Irrelevant ist, ob es sich um ein klassisches Handy, einen Palm-Organizer oder ein Autotelefon handelt.

Die wohl einzige Ausnahme bildet das Schnurlostelefon der Festnetzanlage. Da dieses eben kein "Mobiltelefon" ist, umfasst das Handyverbot es laut OLG Köln nicht (Aktenzeichen: 82 Ss OWi 93/09).

Sachverhalt der OLG-Entscheidung:

Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche Straße. Dabei führte er in seiner Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt.

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.

 (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

 

 

 

4.11.3    Läuft der Motor – Finger weg vom Handy

Ansonsten gilt laut Elsner: Sobald der Motor läuft, "Finger weg vom Handy". Denn auch, wenn das Auto steht, riskiert man ein Bußgeld. Im grünen Bereich ist nur, wer an einer roten Ampel flugs den Motor ausstellt, telefoniert und das Gespräch beendet, bevor er den Wagen wieder startet (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 190/07). So entschied das OLG Hamm.

"Bei wiederholten Verstößen kann es sogar passieren, dass die Fahrtauglichkeit infrage gestellt wird und man zum Idiotentest muss", warnt der ACE-Experte. So urteilte das OLG Jena (Aktenzeichen: 1 Ss 54/06). Kommt es zu einem Unfall, kann es richtig teurer werden. "Die Nutzung des Handys kann als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden", erklärt Elsner. Laut Maximilian Maurer vom ADAC könnten dann Schäden nicht erstattet werden. Das Landgericht (LG) Kiel entschied auf 20 Prozent Mitverschulden bei einem unverschuldeten Unfall (Aktenzeichen: 7 S 100/04).

4.11.4    Auch Radfahrer dürfen das Handy nicht benutzen

Doch auch, wer eine Freisprecheinrichtung benutzt, ist versicherungsrechtlich nicht auf der sicheren Seite. In einem Fall hatte ein Pkw-Fahrer bei Tempo 120 einen Anruf abweisen wollen, kam aus der Spur und fuhr auf einen Wohnwagen auf. Seine Vollkaskoversicherung verweigerte wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung. Zu recht, entschied das LG Frankfurt (Aktenzeichen: 2/23 O 506/600).

Das Verbot gilt übrigens nicht nur für Autofahrer: Wer auf dem Fahrrad das Handy bedient und erwischt wird, zahlt 20 Euro.

Quellen: nt-v, Auto Club Europa, Pressemeldungen der Gerichte

 

4.11.5    Festnetzmobiltelefon ist kein Handy

OLG Köln, Beschluss vom 22. 10. 2009 - 82 Ss OWi 93/09 - NJW-Spezial 2009, 762

Das Mobilteil eines schnurlosen Telefons, welches lediglich zu einem Festnetzanschluss gehört, ist kein Mobiltelefon i.S. von § 23 Ia StVO.

Das AG hat ein Bußgeld wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots (§§ 23 Ia, 49 StVO) von 40 Euro verhängt. Der Betroffene führte in seiner Jackentasche ein mobiles Haustelefon. Dieses gab einen Piepton ab, worauf der Betroffene es an sein Ohr hielt. Hierbei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Obwohl das AG unterstellte, dass auf Grund der Entfernung zwischen Wohn- und Tatort (3 km) kein Telefonat über den Festnetzanschluss geführt werden konnte, verhängte es ein Bußgeld. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das OLG führt aus, dass das schnurlose Telefon, welches der Betroffene mitgeführt hat, nicht unter den Begriff Mobil- oder Autotelefon i.S. des § 23 Ia StVO gefasst werden kann. Derartige Schnurlostelefone sind schon wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereiches (hier maximal 200 m) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr geeignet. Der Verordnungsgeber hat die gemeinhin als „Handy” genannten Geräte (Mobilfunkverkehr) und nicht die Mobilteile von Festnetzanschlüssen gemeint. Dies folgt auch aus der Begründung (S. 19). Eine Einbeziehung von Schnurlostelefonen über den Regelungswillen hinaus, ist nicht gewollt. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, ein weit gefasstes und allgemeines Verbot der Benutzung technischer Geräte während des Fahrens auszusprechen.

Praxishinweis: Das Verbot des Mobiltelefonierens im Straßenverkehr gem. § 23 Ia StVO beschäftigt die Gerichte in großem Umfang. Wahrscheinlich liegt dies auch daran, dass es kaum eine Vorschrift gibt, gegen die so häufig verstoßen wird. In der Regel geht es darum, was unter „Benutzen” im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. Hier findet sich der auch vom OLG angesprochene Gefährdungsgedanke wieder. So wird das Spektrum auch über das Telefonieren hinaus ausgedehnt (Kurznachricht, Organizerfunktion, Internetfunktion). Diese Verbotsliste wird sich mit der Weiterentwicklung der so genannten Smart Phones verlängern. Das OLG hat hier aber einer weiteren Ausdehnung auf technische Geräte als den „Handys” eine Absage erteilt.

Das ganze OLG Köln Urteil

4.11.6 Grenzen des Handy-Verbots nach StVO – Festnetz-Mobilteil –                              OLG Köln NJW 2010, 546

StVO § 23 Ia

4.11.7    Das Mobilteil des – zu einem Festnetzanschluss gehörenden – schnurlosen Telefons ist kein Mobiltelefon i.S. des § 23 Ia StVO.

OLG Köln, Beschluss vom 22. 10. 2009 - 82 Ss-OWi 93/09

Zum Sachverhalt:

Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche Straße. Dabei führte er in seiner Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt. Hierbei wurde der Betr. von Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte Handykontrolle durchführten. Der Pkw des Betr. ist mit einer Freisprecheinrichtung für Handys ausgerüstet. Bei der sich anschließenden Kontrolle zeigte der Betr. den Polizeibeamten das mobile Telefon seiner Hausfestnetzanlage. Die Entfernung zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Betr. beträgt ca. 3 km. Das AG unterstellte es auf Grund dieser Entfernung für wahr, dass ein Telefonat über den Festnetzanschluss des Betr. nicht geführt werden konnte.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG gegen den Betr. wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots” (§§ 23 Ia, 49 StVO) eine Geldbuße von 40 Euro verhängt. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a III OWiG). Das Rechtsmittel war erfolgreich.

Aus den Gründen:

II. Die Verurteilung des Betr. wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 Ia StVO kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eine abschließende rechtliche Bewertung ermöglichen, keine Grundlage. Denn bei dem von dem Betr. mitgeführten und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung.

Das Mobiltelefon kann auf der Grundlage der technischen Zusammenhänge als ein tragbares Telefongerät definiert werden, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. dazu etwa http://de.w…/). Darunter können demnach neben den umgangssprachlich als „Handy” bezeichneten Geräten für Gespräche im Mobilfunknetz auch Einrichtungen mit mobilen Hör-/Sprechvorrichtungen für Gespräche im Festnetz erfasst werden (vgl. http://de.w…/_[Begriffserklärung]), die über eine Basisstation mit dem Festnetz verbunden sind und nur in einer Entfernung von maximal ca. 200 m von dieser Basisstation eingesetzt werden können.

Eine solche Begriffsbestimmung entspricht allerdings nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis und damit den Vorstellungen der Normadressaten. Danach werden vielmehr Geräte der zuletzt bezeichneten Art – der von den Herstellern und im Handel üblicherweise verwendeten Bezeichnung entsprechend – als „Schnurlostelefon” angesprochen, deren Bedieneinrichtung als „Mobilteil” oder „Handgerät”. Dieser Begrifflichkeit ist ersichtlich auch der Verordnungsgeber gefolgt, als in dem Bestreben, den Gefahren des „Telefonierens am Steuer” zu begegnen, die Bestimmung des § 23 Ia StVO eingeführt worden ist.

Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen herkömmlicherweise Festnetztelefone Verwendung finden. Für eine einschränkende Regelung ihrer Benutzung durch Fahrzeugführer im Straßenverkehr bestand von daher kein Anlass. Sie finden deshalb auch in der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Dr 599/00 S. 14, 18ff.) an keiner Stelle Erwähnung. Dort zeigt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber allein die gemeinhin „Handy” genannten Geräte für den Mobilfunkverkehr ins Auge gefasst hatte und deren Gebrauch während des Fahrens auf öffentlichen Straßen nur noch eingeschränkt zulassen wollte, dass Mobilteile von Festnetzanschlüssen hingegen nicht von seinem Regelungswillen umfasst waren. So heißt es dort (S. 19) zur Beschreibung des Regelungsbedarfs:

„1996 gab es in Deutschland rund 5,5 Mio. Mobiltelefone, heute dürften es über 20 Mio. sein und es ist davon auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren weiter dynamisch ansteigen wird. Zudem ist die Benutzung des Telefons am Steuer nicht mehr – wie noch für 1996 festgestellt – nur bei erfahrenen Fahrzeugführern mit hohen Jahresfahrleistungen und gut ausgestatteten, relativ neuen Fahrzeugen verbreitet, sondern gehört mittlerweile zum alltäglichen Verhalten im Verkehrsgeschehen. Es wäre zwar eine grobe Vereinfachung, würde man entsprechend der Zunahme der Handy-Besitzer eine parallele Entwicklung bei den auf die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer zurückzuführenden Zahlen der Verletzten und tödlich Verunglückten annehmen. Doch dürfte der Telefonbenutzung am Steuer heute eine wesentlich höhere Relevanz für die Verkehrssicherheit zuzumessen sein als noch 1996.”

Die Zahlen beziehen sich auf die im Mobilfunkverkehr verwendbaren, an einer Stelle auch als solche angesprochenen „Handys”.

Eine über den Regelungswillen des Verordnungsgebers hinausgehende Einbeziehung von Schnurlostelefonen in den Anwendungsbereich des § 23 Ia StVO unter dem Gesichtspunkt des Normzwecks kommt nicht in Betracht.

Zum einen sollte mit der Bestimmung den Gefahren aus der „vom Inhalt eines längeren Telefongesprächs ausgehenden mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe” begegnet werden; längere Telefongespräche während der Fahrt sind über einen Festnetzanschluss aber nicht möglich.Auch die besonders von der Fahraufgabe ablenkenden weiteren Bedienvorgänge wie z.B. der Wählvorgang” können bei mitgeführten Mobilteilen nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in einem nennenswerten Umfang vorkommen. Der in vorliegender Sache tatrichterlich festgestellte Vorgang ist derart ungewöhnlich, dass insoweit ein Regelungsbedarf nicht angenommen werden kann.

Zum anderen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, durch ein weitgefasstes oder allgemeines Verbot der Handhabung technischer Geräte während des Fahrens den Gefahren der Ablenkung und mentalen Überforderung zu begegnen. Daher kommt es nicht darauf an, ob mit der Aufnahme und Handhabung eines im Tatbestand nicht erwähnten anderen Geräts – selbst einer Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg, NJW 2008, 599 = NStZ-RR 2008, 290 = VerkMitt 2008, 11 [Nr. 12] = ZfS 2008, 52) – in gleicher Weise eine vom Schutzzweck an sich umfasste Gefahrerhöhung auf Grund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers einhergeht. Es geht auch nicht darum, einen im Wege der technischen Weiterentwicklung nachträglich entstandenen Sachverhalt, der dem vom Verordnungsgeber bedachten Sachverhalt vergleichbar ist, mit Blick auf den Normzweck dem Verbotstatbestand zuzurechnen und als von ihm mitumfasst zu bewerten. Geräte der hier fraglichen Art waren bei Einführung des § 23 Ia StVO allgemein bekannt und gebräuchlich. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren am Steuer oder das Aufnehmen eines Telefongeräts generell untersagt, sondern nur die Benutzung von Mobiltelefonen, worunter er ersichtlich „Handys” verstanden hat.

Das Verhalten des Betr. ist somit nicht nach § 49 I Nr. 22 StVO mit Geldbuße bedroht. Da es auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, war der Betr. freizusprechen. Quelle: Beck-Verlag

 

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

 (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.

 (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

 (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert

 

4.12       Leser M.W. aus T. fragt -  Ist „Hänger stehen lassen“: Parken oder Hindernisbereiten beim„?

Seit Jahren beschäftigt uns -  und viele andere Behörden - ein lieber Mitbürger, in dem er permanent gegen geltendes Recht verstößt.

Heute liegt folgender Sachverhalt vor:

 

Sachverhalt

Antwort

 

Der Mitbürger stellte (parkte?) seinen landwirtschaftlichen Anhänger (Wasserfass, max. 2 t  Gesamtgewicht) ohne amtliche Zulassung auf der linken Fahrbahnseite in den öffentlichen Verkehrsraum, obwohl hier mit VZ 283 ein Haltverbot ausgewiesen ist. Der Anhänger blieb solange stehen, bis dieser mit Wasser aufgefüllt wurde.

Im Rahmen einer Streckenfahrt sicherte die Straßenmeisterei den Anhänger mit einer Bake. Es bestand die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer ungehindert in den Anhänger (Zugmaul) hineinfuhren. Der Anhänger war ohne Beleuchtung, Rückstrahler oder sonstige Absicherungen.  Vermutlich handelt es sich hier um ein Anhänger der Marke Eigenbau.

Handelte es sich hier nun um parken oder Abstellen von Hindernissen im öffentlichen Verkehrsraum ? Ist hier eine Ahndung nach § 12 Abs. 4, § 41 Abs. 1, § 49 StVO möglich, sofern man sich auf Parken festlegt ?

Das  „Gerät“ wäre ein Fahrzeug nach § 2 II Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV, wenn es zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignet ist.

Ist es Anhänger i.S. des FZG, dann gälten dafür die StVO (daher: Keine Zulassung erfolgt, Halteverbot, fehlende Beleuchtung pp.)

 

Wäre es nicht bestimmt und geeignet, dann wäre es „nur“ ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum. M.E. heißt „bestimmt“: Es muss  nicht nur zum und vom derzeitigen Standort geschleppt werden, sondern es muss auch sonst für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden und eingesetzt worden sein.

Ist das Fass kein  Anhänger im Sinne der FZV, liegt ein Fall des § 22 StVO – Verkehrshindernis – vor, ahndbar nach §§ 49 I 27 StVO (Nr. 121 – 124 BKat). 

Zu prüfen wäre dann auch, ob nicht ein Fall des § 315b StGB vorliegt (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Läge ein solcher Fall vor, dann könnte das Fass nach § 74 II Satz 2 StGB eingezogen werden.

 

Vielen Dank für ihre Mühe!

Im Auftrag

M.W.

 

4.13       Leser U.W. aus K. fragt – Hat die Stadt K. mir zu recht einen Kostenbescheid nach § 25a StVG geschickt?

 

Sachverhalt

Antwort

Ich habe einen Kostenbescheid  mit Postzustellungsurkunde von der Stadt Köln zugesandt bekommen wegen Falschparkens.

 

Diesen Kostenbescheid habe ich aber erst 10 Tage nach Ablauf von 3 Monaten nach dem festgestellten Falschparken erhalten. Einen Anhörungsbogen habe ich nie bekommen.

Was für ein Anhörungsbogen wurde Ihnen angeblich übersandt

-        nach § 55 OWiG oder

-        nach § 25a StVG?

Ich gehe davon – weil das bei vielen Bußgeldstellen so üblich ist -, dass es ein Anhörungsbogen als Beschuldigter nach § 55 OWiG ist.

Die Stadt Köln behauptet nun mir einen Anhörungsbogen rechtzeitig zugesandt zu haben. Sie kann aber nicht beweisen (falls die Behörde etwas zugestellt haben sollte, wovon ich nichts weiss, gibt es keine Zustellungsurkunde) dass ich den Anhörungsbogen erhalten habe. Sie ist der Ansicht, dass ich als Halter jetzt haften muss. Folglich bin ich bis jetzt auch noch nie angehört worden, noch hat man mich bis jetzt gefragt, ob ich am fraglichen Tage der Fahrer war. Ich habe mich natürlich daher auch zu nichts geäußert, weil ich von der angeblichen Ordnungswidrigkeit nichts wusste. Ich behaupte die Sache ist verjährt.

Anhörungsbogen nach § 55 OWiG muss nicht zugehen. Er unterbricht nach § 33 I 1. schon durch die Unterzeichnung und das Hineingeben in den behördlichen Geschäftsgang (also Postausgang, m.E. auch schon auf den „Aktenbock: Ausgang“). Zugangsnachweis nicht erforderlich.

 

 

Meine Frage ist: Genügt die Behauptung der Stadt Köln, dass sie einen Anhörungsbogen an mich versendet hat, oder muss sie das auch beweisen können über eine Zustellungsurkunde. Oder hätte die Stadt zumindest einen zweiten Zustellungsversuch für den Anhörungsbogen machen müssen.

Ja, beim Anhörungsbogen nach § 55 OWiG, wenn es um die Unterbrechung der Verjährung geht. Hier genügt die „Anordnung der Vernehmung“ (= Unterschrift des Befugten und auf den „Aktenbock“ zur Absendung legen). Diese Anordnung müsste sie allerdings im Zweifel beweisen.

Soll der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG auch den Nachweis der „Anhörung“ nach § 25a StVG erbringen, so müsste die Bußgeldbehörde den Nachweis des Zugangs erbringen.

Im Übrigen: M.E. sperrt jedoch die Anhörung = Betroffenenvernehmung nach § 55 OWiG die Anhörung nach § 25a StVG.

Denn die Rechtsfolge der Übersendung eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG ist: Der Adressat – in der Regel der Halter bei Kennzeichenanzeigen – hat das Schweigerecht eines Beschuldigten. Häufig findet sich im Anhörungsbogen nach § 55 OWiG auf der Rückseite oder auf Blatt 2 des Schreibens, der Hinweis, dass der Halter auch nach § 25a StVG für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Ein solches Vorgehen der Bußgeldbehörde, die als solche die Rechte und die Pflichten der Staatsanwaltschaft hat, ist rechtswidrig. Die Ermittlungsbehörde hat sich klar zu entscheiden, wie sie den Bürger  - im Rahmen der Gesetze - behandeln will: Als Beschuldigten oder als potentiellen Kostenschuldner. Beide Wege kann die Behörde nicht zur selben Zeit gehen.

Zum gleichen Ergebnis kam das Amtsgericht Offenbach:

Das Amtsgericht AG Offenbach/M Beschluss vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 27 Owi 42.0/97 - NZV 1997, 412. hat Folgendes entschieden:

Wird der Halter eines Fahrzeugs bei einem Parkverstoß in einem Anhörungsbogen darüber belehrt, dass er nicht verpflichtet sei, Angaben insbesondere zur Person des Fahrers zu machen, falls er die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen habe, dass ihm aber andererseits die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann, so braucht der Betroffene nicht davon auszugehen, dass der Fahrzeugführer nach Auffassung der Verwaltungsbehörde bereits dann nicht ermittelt werden kann, wenn er als Halter einfach nur keine Angaben macht. In einem solchen Fall können ihm daher die Verfahrenskosten nicht gem. § 25a StVG auferlegt werden (Leitsatz des Gericht).

 

Auf meinen Einspruch hin sagt die Stadt Köln nun, dass sie grundsätzlich erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist an einen Halter herantritt mit einem Kostenbescheid und die Verjährungsfrist hier irrelevant sei.

Der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ist zudem – wenn seine Versendung an den Halter nicht schon rechtswidrig ist, weil es an einem Tatverdacht nach § 152 II StPO fehlt (= zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Halter auch der Täter ist – ermittlungstaktisch kopflos. Denn wenn der Halter schweigt, ist die Ermittlungsbehörde so schlau wie zuvor: Sie hat keinen wirklichen Tatverdächtigen, gegen den sie ggf. einen Bußgeldbescheid erlassen kann (es fehlt am hinreichenden Tatverdacht, § 69 V OWiG, ständige Rechtsprechung).

Falls die Stadt Köln einen Anhörungsbogen an mich gesendet hat  (wie dort behauptet wird), hätte sie doch innerhalb einer Frist von ca. 2 Wochen nach absenden des Anhörungsbogens von mir eine Antwort erhalten müssen. Falls ich auf den Anhörungsbogen nicht geantwortet hätte, wäre ja noch Zeit  genug (bis Ende der 3 Monats–Frist) gewesen, mir mit Postzustellungsurkunde etwas zuzustellen.

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 25a StVG den Behörden einen richtigen prozesswirtschaftlichen Weg gewiesen. Sie leiten das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ (weil nach der Rechtsprechung, wie schon oben erwähnt, es als Tatnachweis ausreicht, dass jemand Halter eines Kraftfahrzeuges ist). Da das Gesetz verlangt, das nach der wahren Täter ermittelt werden soll, schickt sie statt einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG einen Anhörungsbogen nach § 25a StVG. Darin wird der Halter vor die Wahl gestellt entweder den wahren Täter zu benennen, oder es zu lassen und dafür stattdessen die Ermittlungskosten zu zahlen. Eine solche Ermittlungshandlung ist – so zeigt jedenfalls die Praxis – ausreichend, um die Anforderungen des § 25a StVG zu erfüllen, nämlich Ermittlungen nach dem Täter anzustellen, die keinen unangemessenen Aufwand erfordern.

Mit dieser Art der Ermittlungen ist auch die Forderung der Rechtsprechung leicht erfüllbar, dass der Halter als möglicher Kostenschuldner binnen 2 Wochen (so ein Teil der Rechtssprechung) oder 3 Wochen (so ein anderer Teil der Rechsprechung) oder „ohne vermeidbare Verzögerung“ (so eine Mindermeinung) über seine ihm drohende Kostentragungspflicht – nachweisbar – unterrichtet wird.

Wer ist denn nun im Recht?

Nach meiner Auffassung haben Sie recht. Denn der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ersetzt nicht die „Anhörung“. Das bedeutet: Sie Wochenfrist von 2 oder 3 Wochen ist nicht eingehalten worden (siehe AG Offenbach oben). Aber selbst nach der eigenen Darstellung der Kölner Bußgeldstelle ist der Kostenbescheid rechtswidrig: Sie hat selbst vorgetragen, dass sie erst kurz vor Ablauf der 3 Monatsfrist „an den Halter herantritt“. Wenn Sie den Zugang bestreiten, dann müssten die Bußgeldstelle beweisen, dass Sie den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG (unterstellt er wäre überhaupt geeignet, den Weg zu § 25a StVG freizugeben) erhalten haben.

 

Zusammenfassendes Ergebnis:

Der Kostenbescheid ist rechtswidrig. Nach dem Sachverhalt hat die Bußgeldbehörde den Halter nicht binnen 3 Wochen nach der Tat nach § 25a StVG informiert. Selbst wenn die Bußgeldstestelle dem Halter einen Anhörungsbogen übersandt haben und sollte und man diesen als Informationsquelle i.S. § 25a StVG umdeuten würde, bleibt der Kostenbescheid rechtswidrig: Die Bußgeldbehörde kann nicht beweisen – was sie als Voraussetzung des § 25a StVG tun müsste -, dass sie den Halter über die mit seinem Fahrzeug begangen Ordnungswidrigkeit informiert hat.

Einzelheiten

Eine Geldbuße kann nach deutschem Reich nur gegen einen tatsächlichen und schuldhaft handelnden Täter verhängt werden. Die dafür erforderliche Ermittlungsaufwand an Personal - und Sachkosten kann hoch sein. Ein zu hoher Aufwand liegt insbesondere bei Park - und Halteverstöße vor, denn für diese Verstöße sind die Geldbuße niedrig.

Daher hat der Gesetzgeber §  § 25a  Straßenverkehrsgesetz geschaffen. Nach dieser Vorschrift hat die Bußgeldbehörde den Halter eines Fahrzeuges zu benachrichtigten, dass mit seinem Kraftfahrzeug ein Park - oder Haltverstoß begangen worden ist. Er wird vor die Alternative gestellt, den tatsächlichen Fahrer zu benennen oder es nicht zu tun. Kann er oder will er den Täter nicht nennen, so hat er die Ermittlungskosten zu tragen.

Im Gegensatz zu seiner Zeugenvernehmung, die ebenfalls als Ermittlungshandlung gegenüber einem Fahrzeughalter möglich wäre, hat der Halter, wenn die Bußgeldbehörde nach §  25a StVG vorgeht, keinen Anspruch auf Zeugenentschädigung.

Nach der Rechtsprechung muss dem Halter binnen zwei Wochen, manche Gerichte sagen binnen drei Wochen bekannt gegeben werden, welcher Verstoß nach Ort und Zeit von Unbekannt begangen worden ist. Erfolgt eine solche rechtzeitige Bekanntmachung nicht, so ist die Aufbürdung der Ermittlungskosten auf den Halter rechtswidrig. Der Streit, ob die Auferlegung der Kosten nach § 25a StVG innerhalb der Verjährungszeit von 3 Monaten nach der Tat erfolgen muss oder nicht, ist daher m.E. unerheblich. Zeitlich maßgebend ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Tathandlung an den Halter.

Die Bußgeldbehörde hat dem Halter einen Anhörungsbogen gemäß §   25a StVG  (Bezeichnung nicht amtlich - im Gesetz heißt es nur "anzuhören") zu senden und sie hat nachzuweisen, dass der Halter diesen Anhörungsbogen auch erhalten hat. Das heißt der Anhörungsbogen nach §  25a StVG muss formell zugestellt werden.

In der Praxis gehen die Bußgeldstelle einen anderen Weg. Sie übersanden dem Halter – wie im vorliegenden Fall - einen Anhörungsbogen nach §  55 OWiG. Durch diese Ermittlungsmaßnahmen machte sie den Halter aber zum Beschuldigten (Betroffenen). Ein Beschuldigter hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er muss weder sich noch irgendeinen einen anderen belasten. Und: In der Regel benutzen die Bußgeldstellen Vordrucke in denen sie alle Ermittlungsmöglichkeiten und Rechtsfolgen, die das Gesetz kennt, dem Empfänger dieses Anhörungsbogens, hier also dem Halter, androht. Dies sind unter anderem:  Er könne als  Zeuge gehört werden - mit und ohne Zeugenbelehrung -, dass ein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen werden könne, dass er als Halter nach §   25a StVG die Kosten zu tragen hat, wenn es nicht gelingt, den Täter vor Ablauf der Verjährung zu ermitteln, dass er mit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechnen müsse. Diese Verquickung von Beschuldigtenvernehmung, Zeugenpflichten und anderen Drohungen sind m.E. rechtlich unzulässig. Die Bußgeldbehörde mit den Rechten und Pflichten einer Staatsanwaltschaft muss sich entscheiden, welche Ermittlungsmethode sie anwenden will. Sie dürfen es nicht dem Empfänger überlassen, welche von mehreren Möglichkeiten ihm genehm sind.

Nach meiner Auffassung ist ein Anhörungsbogen nach §  55 OWiG der falsche Weg Park - und Halteverstöße aufzuklären und abzuschließen. Wer ausdrücklich beschuldigt wird, der ist in den Auge der Bußgeldbehörde Beschuldigter und hat das Recht zu schweigen. Der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG versperrt damit den Weg nach § 25a StVG vorzugehen. Das Amtsgericht Offenbach hat das so formuliert (Beschluss vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 27 Owi 42.0/97 - NZV 1997, 412):

Wird der Halter eines Fahrzeugs bei einem Parkverstoß in einem Anhörungsbogen darüber belehrt, dass er nicht verpflichtet sei, Angaben insbesondere zur Person des Fahrers zu machen, falls er die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen habe, dass ihm aber andererseits die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann, so braucht der Betroffene nicht davon auszugehen, dass der Fahrzeugführer nach Auffassung der Verwaltungsbehörde bereits dann nicht ermittelt werden kann, wenn er als Halter einfach nur keine Angaben macht. In einem solchen Fall können ihm daher die Verfahrenskosten nicht gem. § 25a StVG auferlegt werden (Leitsatz des Gericht).

Nach meiner Auffassung, ist die Übersendung eines Anhörungsbogens nach §  55 auch ermittlungstaktisch unsinnig. Denn die Bußgeldstelle muss damit rechnen, dass der Empfänger des Anhörungsbogens nach § 55 OWiG schweigt. Die Bußgeldbehörde ist dann so schlau wie zuvor: sie weiß nichts, sie kennt nicht den Täter. Sie kann auch, obschon auch das nicht ganz selten dennoch geschieht, gegen den Halter, wenn er schweigt, keinen Bußgeldbescheid erlassen. Es fehlt am hinreichenden Tatverdacht nach § 69 V OWiG. Wer dennoch einen Bußgeldbescheid gegen einen Halter erläßt macht sich in der Regel nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger strafbar).

Der richtige Weg wäre, dem Halter bei Park - und Halterverstößen von vornherein einen  Anhörungsbogen nach § 25a  zuzustellen. Damit hätte die Bußgeldstelle eine Ermittlungshandlung, so wie sie § 25a StVG auch verlangt, vorgenommen, und zwar ähnlich einem Zeugenfragebogen. Nur dass der Empfänger des Anhörungsbogens nach § 25a StVG kein Zeuge ist: Er hat keine Aussagepflicht, er kann kein Zeugengeld verlangen. Er hat nur die Wahl, den Täter zu nennen oder die Verfahrenskosten zu tragen.

Gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG kann der Halter Beschwerde zum Amtsgericht entsprechend § 62 OWiG einlegen.

 

4.14       Leserin C.G auf U. – Anwalt wurde Bußbescheid zugestellt – mir nicht - Anwalt will nicht vertreten. Rechtslage?

 

 

Sachverhalt

Antwort

vielleicht können Sie mir  helfen. Mein Bußgeldbescheid für zu schnelles Fahren ist mir innerhalb der ersten 3 Mon. nicht zugesandt worden. Nur meinem Anwalt, der den Fall nicht übernehmen wird, ist ein Bußgeldbescheid zugesandt worden, den er mir dann nach 10 Tagen übergeben hatte. Nun meine Frage, hätte nicht auch ich einen Bußgeldbescheid bekommen müssen, oder reicht es wenn nur der Anwalt einen bekommt. Meine Hauptverhandlung ist am 12.4.2010, kann ich die Verhandlung wegen Verjährung absagen oder nicht?

Verjährung könnte vorliegen, wenn die Zustellung an Ihren Anwalt unwirksam wäre. Unwirksamkeit läge aber nur vor, wenn sich keine Verteidigervollmacht bei den Akten der Behörde befände. Das ist aber wohl nicht sehr wahrscheinlich, denn sonst hätte die Behörde die Adresse Ihres Anwalts nicht gekannt.

Sie hätte zwar eine Abschrift vom Bußgeldbescheid erhalten müssen. Der Fehler der Bußgeldstelle macht aber die wirksame Zustellung an der Anwalt nicht unwirksam (§ 51 III OWiG).

Die Kernfrage ist aber: Wurde Ihnen ein Anhörungsbogen nach § 55 OWiG übersandt? Falls Sie von der Polizei bei der Ordnungswidrigkeit erwischt worden sind, dann wäre die Tat verjährt. Denn dann hätte die Polizei Sie – wohl - über die Einleitung des Bußgeldverfahrens unterrichtet. Dann wäre dies die Unterbrechung nach § 33 I Ziff. 1 OWiG gewesen. Der Anhörungsbogen nach § 55 wäre dann keine geeignete Unterbrechungshandlung – es wäre die 2. Vernehmung.

Sie können selbstverständlich keine angesetzte Gerichtsverhandlung „absagen“. Ausnahme: Sie nähmen den Einspruch zurück, dann wäre der Termin zu Hauptverhandlung dadurch erledigt. Sie können natürlich beim Gericht beantragen, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. Ob der Richter das tut, müssten Sie abwarten.

  

4.15       Leser H.K. aus K – Bußbescheid erlassen – zurückgenommen – neuer erlassen – Verjährung?

 

 

Sachverhalt

Antwort

1.        

Die Tat wurde am 30.10.2009 dem Fahrer zur Last gelegt.

Verjährung 30.1.2010

2.        

Am 11.01.2010 stellten dem Fahrzeugführer zwei Polizeibeamte das gemachte Foto vor.

Unterbrechung: Verjährung neu: 11.4.10

3.        

Auf dem erkannte man den  Fahrer (Fahrer und Halter fallen hier auseinander)  (Halter hatte vorher keine Angaben gemacht, da es sich um ein Familienverhältnis handelte) wieder. Auch die Polizeibeamten.

 

4.        

Der Fahrer machte die Beamten darauf aufmerksam, dass der Tatort aber nicht richtig sei.

Wohl Geständnis

5.        

Denn Tatort soll in Oberursel gewesen sein und nicht in Kassel.

 

6.        

Daraufhin erging Bußgeldbescheid für den Fahrer in Oberursel.

Waren es zwei verschiedene Fahrer?

7.        

Am 28.01.2010 erging dieser Bescheid .

 

8.        

Daraufhin legte der Fahrer für den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Er bestritt zum Tatzeitpunkt am angegebenen Ort gewesen zu sein.

 

9.        

Der Bußgeldbescheid wurde danach zurückgenommen und mit Datum vom 11.02.2010 neu ausgestellt ging dem Fahrer jedoch erst am 10.03.2010 zu.

Es kann dahin stehen, welche Wirkung der 1. Bußgeldbescheid hatte – die Verjährung endete aufgrund des 1. Anhörungsbogens am 11.1.2010 erst am 11.4.10. Daher 2. Bußgeldbescheid wirksam.

10.     

Gehe ich Recht in der Annahme, dass der erste Bußgeldbescheid Bestand hat und somit zum 30.01.2010 Verjährung eingetreten ist?

Nein, siehe Ziffer 9. Der Fahrer hätte besser von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, dann wäre der Bußgeldbescheid unwirksam gewesen.

Siehe auch nachfolgend das OLG-Urteil.

Wenn es sich allerdings um 2 verschiedene Fahrer gehandelt haben sollte – könnte die Sache anders aussehen. Für den Fall melden Sie sich nochmals mit näheren Angaben. Falls dies so sein sollte, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen.

 

4.15.1    Das OLG Hamm meint dazu

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 324/07 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar, dass damit die Unwirksamkeit eines von ihr erlassenen Bußgeldbescheides begründet werden könnte.

2. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist.

Beschluss: Bußgeldsache
gegen H.W.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20. Februar 2007 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.06.2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung des Betroffenen gemäß § 349 StPO i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Rechtsamt der Stadt Dortmund hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 01.08.2006 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 69,- € festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund am 20. Februar 2007 das Verfahren im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt, da in dem Bußgeldbescheid nicht nur der Tatort falsch bezeichnet, sondern dieser auch von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Dies stelle sich als so gravierender Mangel des Bußgeldbescheides dar, dass diesem eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zukommen könne.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit ihrer gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. ausgeführt:

„Der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaften und frist- und formgerecht angebrachten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund trete ich bei und bemerke ergänzend:

Verjährungsunterbrechende Wirkung haben nach einhelliger Meinung in obergerichthoher Rechtsprechung und Literatur nur rechtswirksame Bußgeldbescheide (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rdnr. 35 m.w.N. aus der Rspr; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl.
(Stand: Mai 2006), § 33 Rdnr. 37; Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. § 33 Rdnr. 76). Ein Bußgeldbescheid ist - wie auch sonst Verwaltungsakte - nur dann nichtig, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 13.07.1972 - 1 Ss OWi 618/72 -JMBINW 1973, 59 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.1973 - 5 Ss OWi 1537/72 - DAR 1973,163; OLG Düsseldorf VRS 41, 201 ff.; Rebmann/Roth/ Herrmann, a.a.O., § 33 Rdnr. 37, § 37 Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 68 Rdnr. 14, § 33 Rdnr. 76), oder allenfalls dann, wenn die Verwaltungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit sicher kannte, aber dennoch den Bußgeldbescheid erlassen hat (AG Magdeburg NJW 2000, 374). Für das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wäre die Verwaltungsbehörde in Olpe zuständig gewesen, da die Ordnungswidrigkeit im dortigen Gebiet begangen wurde. Offenbar aufgrund der fehlerhaften Tatortangabe Dortmund in der Ordnungswidrigkeitenanzeige ging die Kreisordnungsbehörde Olpe irrtümlich von ihrer Unzuständigkeit aus und befasste die Verwaltungsbehörde der Stadt Dortmund, die in Unkenntnis des zutreffenden Geschehensortes den Bußgeldbescheid erließ. Wegen dieser nicht offenkundigen örtlichen Unzuständigkeit leidet der Bußgeldbescheid vom 01.08.2006 nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel, dass ihm jede rechtliche Wirksamkeit abzusprechen ist.

Der Bußgeldbescheid ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid u.a. die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort der Begehung bezeichnen. Der Bußgeldbescheid hat als Prozessvoraussetzung die Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (BGH NJW 1970, 2222). Dem Betroffenen soll erkennbar gemacht werden, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich, ggf. mit einem sog. Alibibeweis, verteidigen muss bzw. kann (OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1999 - 2 Ss OWi 468/99 - DAR 1999, 371). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1998 - 2 Ss 812/98 - NStZ-RR 1998, 372 f.). Hierbei können außergewöhnliche Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebende Folgen den Vorgang für den Betroffenen unverwechselbar machen, beispielsweise kann das nach einem Verkehrsverstoß erfolgte Anhalten die richtige Einordnung des im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1999 - 2 Ss OWi 468/99 -; Beschluss vom 03.03.2005 - 2 Ss OWi 407/04; Beschluss vom 06.02.2003 - 4 Ss OWi 56/03 -; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 66 Rdnr. 27).

Der Bußgeldbescheid erfüllte vorliegend seine Aufgabe, den Tatvorwurf in sachlicher Richtung abzugrenzen, da zweifelsfrei feststand, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden sollte. Tattag, Tatzeit und benutztes Fahrzeug wurden zutreffend angegeben. Die fehlerhafte Ortsangabe beseitigte weder allein noch im Zusammenhang mit der Ahndung durch die für diesen Ort zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatidentität, weil der Vorgang durch besondere Umstände so eindeutig charakterisiert war, dass Zweifel nicht aufkommen konnten. Der Betroffene ist nach dem Verkehrsverstoß am 28.06.2006 unmittelbar angehalten worden und hat das Fehlverhalten zugegeben, was ihm die richtige örtliche Einordnung des im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens ermöglicht hat. Auch behauptet der Betroffene selbst nicht, dass es für ihn tatsächlich zweifelhaft war, welcher Vorfall im Bußgeldbescheid vom 01.08.2006 gemeint war oder dass ein anderes Geschehen in Betracht kommen konnte. Insbesondere belegen die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 21.08.2006, dass es für den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen ist, dass es sich bei dem ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß um das Geschehen in Olpe handelte. Eine Verwechslungsgefahr bestand nicht.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

 

4.16       Leser A.S. aus G. fragt – Verfallbescheid an jeden von 3 GbR-Gesellschafter möglich?

 

Antwort (Gegliedert in 8x: Sachverhalt / Antwort)

 

1.  

Sachverhalt:

Auf Ihrer Internetseite www.ra-karlbrenner.de habe ich gesehen, dass Mann und Frau auch Leserfragen stellen können. Dies möchte ich heute in Anspruch nehmen, da in folgender Sache unterschiedliche Meinungen vorliegen.

Ich führe ein Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO - Ausübung des Stukkateurhandwerks ohne Handwerksrolleneintragung. 

Antwort

4.16.1    Rechts- und Parteifähigkeit der GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat nach außen die Möglichkeit, am Rechtsverkehr teilzunehmen, welcher den Abschluss von Verträgen und auch gesetzliche Ansprüche wie beispielsweise Schadenersatz umfasst. Somit besitzt eine GbR eine beschränkte Rechtsfähigkeit (vgl. BGH NJW 2001, 1056). Auch eine Parteifähigkeit ist der GbR gegeben, da die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten klagen, jedoch auch verklagt werden kann.


Ist Zweck der Gesellschaft der Betrieb eines Kleingewerbes [1], ist das Gewerbe von jedem Gesellschafter bei der zuständigen Behörde am Sitz des Gewerbebetriebs anzuzeigen.

http://www.gewerbe-anmelden.info/rechtsformen/gbr.html

http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/handel_und_gewerbe/Wahl_der_Rechtsform-Gesellschaftsrecht/Gruendung_einer_GbR.jsp

 

 

2.  

Sachverhalt:

Der Täter ist Gesellschafter einer GbR. Die GbR bestand zum Tatzeitpunkt aus Vater und seinen zwei Söhnen. Im Laufe der Ermittlungen ist der Vater aus Altersgründen als Gesellschafter der GbR ausgeschieden und hat sein Gewerbe abgemeldet. Im Rahmen von Kontrollen haben wir immer ein und denselben Sohn bei Ausführung der zulassungspflichtigen Handwerksleistungen festgestellt. Der andere Sohn war für "Handlangertätigkeiten" auf der Baustelle.

Antwort:

GbR erstellte die Rechnung. Täter sind wohl: die beiden Brüder und der Vater (§ 14 OWiG). Möglicherweise ist der „Handlanger-„ Bruder nur Gehilfe. Hier müssten wohl noch Ermittlungen angestellt werden, wenn gegen diesen Bruder ein Bußgeldbescheid erlassen werden sollte. Das wäre nicht erforderlich, wenn gegen das Unternehmen ein Geldbuße oder ein selbständiger Bußgeldbescheid nach § 30 OWiG erlassen werden soll.

Der Vater kann sein Gewerbe abmelden. Jeder Gesellschafter der GbR ist gewerbeanmeldepflichtig ist, § 14 GewO.

3.  

Sachverhalt:

Die vorliegenden Rechnungen weisen für zulassungspflichtige Handwerksleistungen Aufwendungen von  25.000 EUR (Arbeitslohn + Material, sonstige Kosten) aus. Die erteilten Rechnungen haben einen Bruttoumfang von ca. 30.000 EUR. Die Rechnungen wurden von der GbR gestellt.

Antwort:

Dann wäre der Nettogewinn mit 5.000 € anzusetzen. Der Gewinn steckt vermutlich im Vermögen der GbR, also kann er auch nur dort abgeschöpft werden.

4.  

Sachverhalt:

Ich würde gern mit dem Verfall arbeiten, um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Eine Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils über den § 17 OWiG ist anhand der Unterlagen nicht möglich (Stichwort: Nettoprinzip).

Antwort:

Verfallbescheid: Kennmerkmale sind: Bruttogewinn + kein Bußgeldbescheid gegen Täter und / oder Unternehmen + kann gegen Dritten erlassen werden

§ 30 OWiG erlaubt einen Bußgeldbescheid auch gegen GbR. § 29a OWiG ist Lückenbüßer für § 30 OWiG oder richtiger: Auffangnorm: Wenn § 30 nicht möglich oder nicht opportun ist, weil der oder die Täter nicht bußbar gehandelt haben oder die Tat schwer nachweisbar ist, dann ist die Verfallanordnung möglich. Daher gilt auch für § 29a: Verfallanordnung auch gegen GbR möglich – sofern Gewinn GbR erlangt hat und er dort – im Zeitpunkt der bußrechtlichen Entscheidung noch vorhanden ist.

5.  

Sachverhalt:

Ich stelle mir vor, an jeden Gesellschafter einen Verfallbescheid zu adressieren (jeweils 1/3 der 30.000 EUR).

Antwort:

Das wäre nur möglich, wenn der GbR-Gewinn an die 3 Gesellschaft ausgekehrt worden wäre. Denn dann wäre die Gesellschaft nicht mehr bereichert, sondern nur mehr die 3 Gesellschafter. Der Verfallbescheid richtete sich dann nach § 29a Absatz 2 OWiG gegen die 3 Gesellschafter: Die GbR hätte für ihre Gesellschafter „etwas“ rechtswidrig erworben, diese wiederum durch einen, oder zwei oder durch alle drei Geschäftsführer als Täter. Diese Fallsgestaltung liegt aber nach dem Sachverhalt offenbar nicht vor.

Daher: Da die GbR aber Rechnungserstellerin ist, muss sie auch die Erlöse kassiert haben. Das heißt der Gewinn (Brutto – und auch Nettogewinn) ist Teil des Vermögens des Unternehmens GbR.

6.  

Sachverhalt:

Rechtsgrundlage des Verfalls gegen den Gesellschafter, der die Arbeiten ausgeführt hat, ist § 29 a Abs. 1 OWiG.

Antwort:

Nein. Die GbR ist bereichert, bei ihr ist der Gewinn abzuschöpfen (siehe Ziff. 15).

7.  

Sachverhalt:

Wie sieht es mit den anderen beiden Gesellschaftern aus, nehme ich bei denen § 29 a Abs. 1 oder 2 OWiG?

Antwort:

Weder noch, siehe Ziff. 15.

8.  

Sachverhalt:

Täter sind sie ja nicht, da sie die unerlaubten Arbeiten nicht durchgeführt haben.
Sie evtl. "andere" i. S. d. Abs. 2?

Antwort:

Sie könnten Beteiligte nach § 14 OWiG sein. Das müssten Sie ggf. noch ermitteln. Für die Verfallanordnung nach § 29a OWiG kann dies jedoch dahin stehen. Es reicht aus, dass einer der drei  Gesellschafter Täterqualitäten hat (wobei zur Erinnerung: Schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich).

 



 

4.17       Leser R.W. aus A-Stadt fragt  - ist die Nichtverlängerung eines Personalausweises bußbar?

 

4.17.1     Der Fall: Vollzug des Personalausweisgesetzes

Sehr geehrter Herr Brenner,

immer wieder wird durch Gemeinden vorgebracht, dass ein abgelaufener PersA bußbar ist. Ich war mir hier nicht sicher und habe daher an Sie (2007 / 2008?) diese Frage gestellt.

 

Sie gaben mir zur Antwort, dass dies nicht bußbar sei.

 

Im Kommentar Erbs/Kohlhaas; strafrechtliche Nebengesetze 176, Auflage 2009 wird auf die Zeitschrift NJW 1968, S, 1487, verwiesen, in welcher ein Urteil OLG Frankfurt aufgeführt ist, in dem eine Bußbarkeit bejaht wird.

 

Ich habe diese Information aus Beck-Online Dienst. Mit liegt daher diese Zeitschrift nicht vor.

 

Ich wäre Ihnen für eine schnelle Antwort dankbar, da ich mit meiner Meinung (Ihrer Meinung) ziemlich alleine dastehe und immer wieder Anfragen der Gemeinden kommen.

 

4.17.2    Antwort:

Sehr geehrter Herr W.

Recht herzlichen Dank für Ihre wieder interessante Frage.

Das Ergebnis vorweg: Meine (Ihre) Auffassung hat sich nicht bzw. muss sich nicht ändern. Nach wie vor ist das Unterlassen der Verlängerung des Personalausweises nicht bußbar.

1. Zunächst zum Urteil des OLG Frankfurt. Ich habe es Ihnen beigefügt. Sie werden erkennen, dass das Urteil sich nicht etwa mit der Verlängerung eines Ausweises befasst, sondern nur mit der Frage, wann ein Ausweis im Sinne des Gesetzes ausgestellt ist bzw. wann jemand im Besitz eines Ausweises ist. Im Übrigen ein gutes Beispiel: Man muss ein Urteil selbst und erst lesen, aus den Leitsätzen kann man gelegentlich falsche Schlüsse ziehen.

2. Zur Fundstelle Erbs / Kohlhaas: Randziffer 3 zu §  5 des Personalausweisgesetzes spricht zwar davon, dass "im Ergebnis der fehlende Besitz eines gültigen Ausweises mit Geldbuße bedroht sei". Offenbar bezieht sich der Autor Wache auf das Urteil des OLG Frankfurt. Er schließt offensichtlich aus dem Beschluss, dass die Pflicht, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen auch denjenigen treffe, der es versäumt, diesen nach Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen. Wie schon zuvor erwähnt kann man m.E. aus dem Urteil des OLG Frankfurt dies sicher nicht ableiten.

3. Und eine solche Bußbarkeit ist meines Erachtens auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Nach § 5 des genannten Gesetzes heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer es unterlässt, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen. Es heißt nicht etwa: sich einen "gültigen" Ausweis ausstellen zu lassen. Und auch die Ziff. 2 und 3 dieser Rechtsvorschrift  lässt eine solche Auslegung nicht zu.

Hätte der Gesetzgeber die Bußbarkeit gewollt, hätte er dies in den Ziffern 2 oder 3 oder in einer Ziff. 4 ausdrücken können.

Ich glaube, es kommt auch niemand auf die Idee zu sagen, wenn der Ausweis abgelaufen ist, dass er dann keinen Ausweis mehr besitze. Es ist ein Unterschied, ob ich überhaupt kein Ausweispapier (mehr) in Besitz habe oder - noch wichtiger -, dass meine Daten nirgendwo erfasst sind, oder ob lediglich die Frist meines Ausweises abgelaufen ist.

4. Interessant für unserer beider Auffassung ist der Auszug aus der owiz von Juni 2006. Ich habe ihnen die Stelle gelb markiert. Es ist der Beitrag eines Polizeibeamten aus Nordrhein-Westfalen, der schreibt: gemäß der Ordnungswidrigkeitenliste (ich vermute er meint wohl den Bußgeldkatalog) sei das Unterlassen des Verlängern eines abgelaufenen Bundespersonalausweises nicht bußgeldbewehrt, obwohl es zu den Pflichten des Ausweisinhabers gehöre.

Ich habe versucht, diese Liste einzusehen, es ist mir aber nicht gelungen. Vielleicht können Sie aufgrund Ihrer Amtsbefugnisse erfahren, ob diese Dienstanweisung für Ihre Kollegen in Nordrhein-Westfalen noch gilt oder ob sie etwa geändert wurde.

Wenn Sie noch Fragen haben melden Sie wieder

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.17.3    OLG Frankfurt: Ausstellung eines Personalausweises - NJW 1968, 1487: Ausstellung eines Personalausweises

PersAuswG §  3 Abs.  1a

Ein Personalausweis ist erst dann ausgestellt im Sinne des § 3 Abs. 1 a PersAuswG, wenn das Ausweisformular von dem Ausweispflichtigen unterschrieben und entgegengenommen worden ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27. 3. 1968 - 1 Ss 995/67

Aus den Gründen:

Im April oder Mai 1967 stellte der Angeklagte bei der Polizeibehörde in F. einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Die Polizeibehörde fertigte daraufhin den Personalausweis an. Anläßlich der Erteilung einer Unterkommensauflage am 12. 6. 1967 sagten die Polizeibeamten dem Angeklagten, er könne den beantragten Personalausweis abholen. Der Angeklagte holte den Ausweis nicht ab. Bei seiner Festnahme am 6. 7. 1967 war er nicht im Besitz eines Personalausweises.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf einer Übertretung des § 3 Abs. 1 a PersAuswG v. 19. 12. 1950 freigesprochen. Die Revision der StA rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist begründet.

Das AG führt aus: Zur Ausstellung des Personalausweises gehöre nicht die Unterschrift des Ausweispflichtigen. Zwar entstehe erst mit der Unterschrift ein gültiger Personalausweis. In § 3 Abs. 1 a PersAuswG sei aber mit den Worten „einen Ausweis ausstellen zu lassen” klargestellt, daß der Ausweispflichtige den Anforderungen schon dann genügt habe, wenn er die Behörde in die Lage versetzt habe, einen Ausweis auszustellen. Eine solche Ausstellungshandlung seitens der Behörde sei aber erfolgt.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. § 3 Abs. 1 a PersAuswG bedroht denjenigen mit Strafe, der es vorsätzlich unterläßt, für sich oder als Erziehungsberechtigter für Jugendliche bis zu 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Rechtspflicht, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 PersAuswG. Danach ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Zweck des Gesetzes ist es, sicherzustellen, daß jeder Bundesbürger von einem bestimmten Lebensalter an einen Personalausweis besitzt.

Verliert er den Besitz am Ausweis, so ist er verpflichtet, sich einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen. Aus der Tatsache, daß das Gesetz den Ausweispflichtigen nicht zum „Ausstellenlassen”, sondern zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet, ergibt sich daher, daß Ausstellung des Ausweises und Besitz an dem Ausweis unmittelbar aufeinander folgen, d.h. daß die Ausstellung des Ausweises erst dann beendet ist, wenn der Ausweispflichtige den Besitz an dem Ausweis begründet. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Ausweis dem Ausweispflichtigen von der ausstellenden Behörde übergeben wird. Alle Handlungen, die vor der Übergabe des Ausweises an den Ausweispflichtigen liegen, sind daher Teilakte der Ausstellung des Ausweises. Dazu gehören auch die Unterschrift des Ausweispflichtigen auf dem von der Behörde hergestellten Ausweis und der Empfang des Ausweises.

Im übrigen ist unter „Personalausweis” im Sinne des Gesetzes ein gültiger Personalausweis zu verstehen. Gültig ist aber ein Ausweis erst dann, wenn er die Unterschrift des Berechtigten enthält. Die Ausstellung eines gültigen Personalausweises kann mithin erst dann beendet sein, wenn alle Erfordernisse für die Gültigkeit erfüllt sind, der Ausweis also auch unterschrieben ist.

Dieser sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 a PersAuswG ergebenden Rechtslage trägt § 5 Abs. 5 Hess. AusfG z. PersAuswG v. 17. 9. 1952 (GVBl. S. 147) Rechnung, der dem Antragsteller neben anderen Pflichten im Ausstellungsverfahren auferlegt, die erforderlichen Unterschriften zu leisten.

Mithin ist festzuhalten: Mit der Abgabe des Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises und der Einreichung der Unterlagen hat der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht genügt. Er hat es unterlassen, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, da er den von der Polizeibehörde ausgefertigten Ausweis nicht unterschrieben und nicht in Empfang genommen hat. Zur subjektiven Tatseite wird das AG noch Feststellungen zu treffen haben.

Auszug aus owiz Juni 2006

 

Leser Polizeikommissar z.A.  G. aus W. meint und  fragt: Man darf den Personalausweis zwar zu Hause lassen. Das kann aber Probleme in der Praxis geben, wenn sich eine Person nicht ausweisen kann. Er fragt: Wenn man sich den Personalausweis nicht verlängern läßt, ist das bußbar? Siehe dazu die vorstehende Entscheidung „Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist.“

 Mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen unter http://www.ra-karlbrenner.de/personalausweis_daheim_reicht.htm zum Thema der in der Öffentlichkeit teilweise zu Unsicherheiten führenden Vorschriften über die Ausweispflicht gelesen.

Rechtlich stimme ich den Ausführungen natürlich zu.

Da ich beruflich des Öfteren mit diesem Thema konfrontiert werde, darf ich mir erlauben, darauf hinzuweisen, dass ein nicht mitgeführter Ausweis in der polizeilichen Praxis ggf. zu -für den Betroffenen- unangenehmen Begleitumständen führt. Gemäß der Regelungen der Polizeigesetze und vor allem der StPO ist die Polizei gezwungen, die Identität zweifelsfrei festzustellen. Bereits bei Bagatelldelikten oder im Rahmen der Gefahrenabwehr ist z.B. zur Vermeidung von Amtsdelikten (Verfolgung Unschuldiger; Strafvereitelung i.A.) die IDF sorgfältig festzustellen. Dies führt zu einem teilweise mehrstündigem Festhalten der Person bis zur IDF durch Einsicht in AW an der Wohnanschrift des Betroffenen, Anerkennung durch dritte Person oder erkennungsdienstliche Behandlung.

Ein Abgleich von Einwohnermeldedaten allein scheidet wegen Ungeeignetheit aus! Auch andere Gründe (Hilflosigkeit durch Krankheit oder Unfall) lassen die Mitührung des BPA erforderlich erscheinen. Daher sollte dem Bürger ein Mitführen des BPA o.ä. in der Praxis anzuraten sein.

Daran schließt sich eine Frage meinerseits an:

Gemäß der Ordnungswidrigkeitenliste des Landespersonalausweisgesetz NRW ist das Unterlassen des Verlängerns eines "abgelaufenen" BPA nicht bußgeldbewehrt, obwohl es zu den Pflichten des Ausweisinhabers gehört.

Greift hier der § 5 (1) des BundespersonalausweisG durch?

Antwort (owiz):

Haben Sie vielen Dank für Ihre Anmerkung. Sie haben natürlich recht. Auch mit Ihrer Empfehlung. Es ist im Rechts-Alltag vorteilhafter, den Personalausweis bei sich zu führen, als ihnen zu Hause zu lassen. Ich glaube allerdings nicht, dass eine Bußgelddrohung für das „Nicht-mit-sich-führen des Personalausweises, den Bürger veranlassen würde, seinen Personalausweis mitzuführen. Schon gar nicht würde die Drohung mit einem Bußgeld gegen das Vergessen helfen.

Nun zu Ihrer Frage. Eine Ahndung nach § 5 Bundespersonalausweisgesetz kann für die Nichtverlängerung des Personalausweises nicht zur Ahndung herangezogen werden. Zu den dort beschriebenen bußbaren objektiven Tatbeständen gehört nicht das Unterlassen der Verlängerung seines Ausweises. Nach dem Analogieverbot im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht (keine Strafe ohne Gesetz) lässt sich § 5 Bundespersonalausweisgesetz nicht analog auf das Unterlassen der Verlängerung anwenden.

Ergebnis:

Wer seinen Bundespersonalausweis nicht verlängern lässt, macht sich deswegen nicht bußbar.

 

4.18       Leser R.S. aus A. fragt – gibt es unterschiedliche Einstellungen im Zusammenhang mit Verjährung?

 

Antwort nachfolgend (gegliedert in Sachverhalt / Antwort

 

1.        

Sachverhalt:

 

Bei der Recherche im Internet nach Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheid, bin ich auf Ihre Webseite gestoßen. Kurz der Fall:

 

Anmerkung und Antwort:

 

Tat war eine Verkehrsordnungswidrigkeit, daher 3 Monate Verjährungsfrist.

2.        

Sachverhalt:

 

Mit Datum 19.10.09 erhielt ich von einem Polizeiverwaltungsamt in ….  eine "Anhörung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit" vom 22.0709.

 

Anmerkung und Antwort:

 

Tat 22.7.2009 à Verjährung 22.10.09

 

19.10.09 AB als Betroffener, daher  neue Verjährung: 19.1.2010

3.        

Sachverhalt:

 

Mit der Sache hatte und habe ich überhaupt nichts zu tun, weshalb ich wahrheitsgemäß am 4.11.09 angab: "Das Fahrzeug ist mir völlig unbekannt. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht in Bayern".

 

Anmerkung und Antwort:

 

Einlassung: Ich bin nicht der Täter

4.        

Sachverhalt:

 

Mit Datum 9.11.09 erhielt ich ein Schreiben "Ermittlungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit" worauf ich auf meine Aussage der "Anhörung" verwies.

 

Anmerkung und Antwort:

 

9.11.2009 wohl keine neue Unterbrechungshandlung, weil nach Ziff. 2 bereits Betroffenenanhörung

5.        

Sachverhalt:

 

Zwischenzeitlich habe ich erfahren, dass zuvor seit Mitte August 09 ein ähnliches Verfahren mit einem meiner Söhne vorausging, um dann wenige Tage bevor bei mir die "Anhörung" einging,  das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.

 

Anmerkung und Antwort:

 

Wer ist Halter?

Wie kam Bußgeldstelle auf  den Sohn?

6.        

Sachverhalt:

 

Mit Datum 21.11.09 erhielt ich dann einen Bußgeldbescheid mit 2 Monaten Fahrverbot, Euro 445,25 und 4 Punkte. Gegen diesen Bescheid erhob ich Einspruch, worauf dann im Januar 10 eine Ladung zur Hauptverhandlung am 22.03.10 beim AG Pfaffenhofen einging.

Anmerkung und Antwort:

 

 

21.11.2009 Bußgeldbescheid – rechtswidrig? Verfolgung Unschuldiger?

7.        

Sachverhalt:

 

Nachdem ich unschuldig und völlig unverständlich in eine Sache verwickelt wurde erhebt sich nun für mich die Frage:

 

Kann der Fall trotz "Einstellung des Verfahrens" bei meinem Sohn wieder aufgenommen werden, wie sieht es hier mit der Verjährung aus?

 

Mein Sohn hat nie eine Stellungnahme abgegeben, da sein RA keine Einsicht in die Akten bekam trotz Anforderung.

Einmal sollte mein Sohn "Betroffener" sein, dann wieder "Zeuge". Auf die Anfrage des RA was nun Betroffener oder Zeuge, erfolgte die Einstellung des Verfahrens.

 

Anmerkung und Antwort:

 

Tat gegen Sohn verjährt?

Unterbrechung - unterstellt spätestens am 31.8.09 - dann Verjährung eingetreten am 30.11.09 ,- wenn keine neue Unterbrechungshandlung- gg. welche?? Wäre zu prüfen.

Ein nach § 170 StPO eingestelltes Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen und weiterbetrieben werden. Ausnahme: Die Tat ist verjährt.  Eine Verjährung gegen den Sohn liegt offenbar vor, müsste ggf. aber noch geprüft werden.

 

Keine Akteneinsicht ist rechtswidrig – Beschwerde einlegen.

 

Anfrage RA und Reaktion Behörde wohl: Sie hatten keinen Täter – sie haben auf den Busch geklopft – könnte eine Straftat gewesen sein, § 344 StGB

8.        

Sachverhalt:

 

Ihre Meinung würde mich sehr interessieren, weil die RAe sich zu keiner klaren Aussage entscheiden können. Scheinbar herrscht hier eine gewisse Rechtsunsicherheit.

 

Anmerkung und Antwort:

Keine Rechtsunsicherheit. Nach Ihrer Schilderung des SV ist Tat gegen Sohn verjährt

 

4.18.1    Fortsetzung des Falles: Leser R.S. aus A. fragt – gibt es unterschiedliche Einstellungen im Zusammenhang mit Verjährung?

Sehr geehrter Herr Brenner,

 

haben Sie vielen Dank, dass Sie sich dieser irrwitzigen Sache annehmen. Gerne werde ich Ihre Fragen beantworten, bzw. den chonolog. Ablauf zu Ihren Fragen schildern.

Richtig ist, dass es sich um denselben Verkehrsverstoß handelt.

 

 

Sachverhalt:

 

Am 22.07.09 fuhr mein Sohn zusammen mit einem Kollegen mit einem Firmenwagen nach Bayern.

 

Anmerkung und Antwort:

 

Verjährung: 22.10.2009

 

Dann war also Halter ein Unternehmen

 

Sachverhalt:

 

Am 19.08.09 erhielt er einen Zeugenfragenbogen wegen "Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug." Wegen Urlaub wurde der Fragebogen dann vom RA erst am 9.09.09 wie folgt beantwortet:

 

"Meinem Mandanten ist der PKW ..... am fraglichen Tag zur Nutzung überlassen worden. Dem Mandanten ist jedoch nicht erinnerlich, ob dieser im fraglichen Zeitpunkt auch der Lenker des PKW gewesen ist. Es wird daher um Akteneinsicht gebeten.

 

Anmerkung und Antwort:

 

War der Sohn offenbar Firmeninhaber, sonst hätte ihn die Behörde nicht als Zeugen angeschrieben.

 

Zeugenfragebogen bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung.

 

Zur „Nutzung überlassen worden“: Das war doch schon ein „Fastgeständnis“. Hier wäre der normale Ermittlungsweg gegeben und auch ermittlungstaktisch richtig und auch zulässig gewesen: Mit Radarfoto bei der Firma nach dem Fahrer zu suchen. Die Arbeitnehmer, insbesondere der oder die Geschäftführer, aber auch die Angestellten müssten, als Zeugen aussagen. Sogar an Ort und Stelle, wenn ein Bußgeldsachbearbeiter die Ermittlungen vorgenommen hätte (aufgrund seine Stellung als Quasistaatsanwalt).

 

Wäre das Radarfoto nicht brauchbar gewesen, dann hätte die Bußgeldstelle ggf. mit Hilfe eines richterlichen Durchsuchungsbefehls anhand der Geschäftsunterlagen feststellen können, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gefahren hat. Das wäre auch – je nach Organisation des Unternehmens – durch Vernehmung des Verantwortlichen für den Fuhrpark des Unternehmens möglich gewesen. Hätte er gesagt, es könne nicht festgestellt werden, welchem Firmengehörige das Fahrzeuge zur Tatzeit zur „Nutzung“ überlassen worden ist, läge ein Fall des „Organisationsverschulden“ vor, das nach § 130 OWiG bußbar ist. Täter wäre der Geschäftsführer oder eine von ihm beauftragte Person. Im vorliegenden Fall stand jedoch schon fest, wer der Nutzer war, nämlich der Sohn.

 

Daher hätte – wieder durch Zeugenaussage von Bediensteten des Unternehmens, durch das Fahrtenbuch, durch andere Unterlagen (z.B. Tankquittungen, Hotelrechnungen pp) - festgestellt werden können, ob das Auto auch zur Tatzeit dem Sohn zur Nutzung überlassen worden war. Dann ließe sich anhand der Vernehmung der beiden Insassen des Autos, also den Sohn und dessen Beifahrer durch Zeugenvernehmung unter Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO der Fahrer zur Tatzeit ermitteln. Natürlich hätte auch diese Ermittlungshandlung scheitern können, wenn – die völlige Unbrauchbarkeit des Radarfotos vorausgesetzt – beispielsweise die beiden Insassen gesagt hätten: Wir sind abwechselnd gefahren, wer gerade im Zeitpunkt des Bußtat wissen wir heute nicht mehr. Möglicherweise hätte jedoch die richterliche Vernehmung der beiden – unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage vor dem Richter und eine möglichen Beugehaft – den Nichtfahrer dazu bewegt, eine wahre Zeugenaussage zu machen.

Wenn einer Behörde derartige Ermittlungshandlungen zu aufwendig sind, dann müssten sie das Verfahren einstellen und ggf. die Führen eines Fahrtenbuchs für den ganzen Fuhrpark anordnen.

 

Sachverhalt:

 

11.09.09  Anhörungsbogen als Betroffener.

18.09.09  Wiederholung der Bitte um Akteneinsicht.

25.09.09  Schreiben der Polizeidirektion L. an meinen Sohn wegen Anhörung als Zeuge.

28.09.09  Schreiben RA an Polizeidirektion: "... die Bußgeldbehörde, nämlich das Bayerische Polizeiverwaltungsamt möge sich nun entscheiden, ob mein Mandant zwischenzeitlich Betroffener ist, nachdem dieser einen Anhörungsbogen mit Datum 11.09.09 erhalten hat. Eine Vernehmung als Zeuge ist daher nicht möglich. Unser Mandant wird daher den Termin 29.09.09 nicht wahrnehmen."

16.10.09  Schreiben des …  Polizeiverwaltungsamt, Zentrale VOWi-Stelle  -  " Einstellung des Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren".

19.10.09  Schreiben Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit"  an meine Adresse.

 9.11.09     "Ermittlungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten"  mit Zusendung der Fotos. Das Gesicht  des Beifahrers wurde jedoch geschwärzt.

 21.11.09   Bußgeldbescheid

27.01.10  Amtsgericht P. Ladung zum Erscheinen  am 8.03.10 (Anwalt hat um Verlegung des Termins gebeten)

3.02.10  Amtsgericht neuer Termin 22.03.10 

 

Anmerkung und Antwort:

 

Neue Verjährung 11.12.2009 -

Sachverhalt:

 

Bis heute hat der Anwalt keine Akteneinsicht erhalten, obwohl er bereits im Falle meines Sohnes und auch jetzt schon 2x darum gebeten hat (insg. 4x). Obwohl ich mit der ganzen Sache nichts zu tun habe, wurden mir die Bilder bereits mit dem Ermittlungsbogen gesandt. Den Beifahrer durfte ich aber nicht erkennen, welcher Schwachsinn!

 

Anmerkung und Antwort:

 

Keine Akteneinsicht im Verfahren gegen den Betroffenen ist sehr ungewöhnlich und nach Abschluss der Ermittlungen auch rechtswidrig.

Die Verweigerung zu Anfang – als Sohn noch Zeuge war – war richtig, den Zeugen bzw. auch sein Anwalt haben keine grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht.

 

Das verlangen die Gerichte und ist m.E. auch richtig: Datenschutz. Das gilt aber dann nicht mehr, wenn der Beifahrer als Zeuge benötigt wird – ob das hier möglich oder nötig war, könnte nur die Akteneinsicht belegen.

Falls Freispruch und Gericht legt Kosten dem Betroffenen auf (§ 109a OWiG), dann Rechtsmittel dagegen einlegen, denn nach dem SV liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor.

 

Sehr geehrter Herr S.

Danke nochmals für die Vervollständigung des Sachverhalts.

Das Ergebnis vorweg: Nach dem Sachverhalt ist die Tat gegen Ihren Sohn verjährt (ab 11.12.09)

Es ist schon ein merkwürdiger Fall. Besonders merkwürdig finde ich, dass man überhaupt ein Verfahren gegen Sie eingeleitet hat.

Allerdings: Die Verweigerung der Akteneinsicht war am Anfang richtig: Für den Zeugen gibt es kein Recht auf Akteneinsicht. Aber als Betroffener  also nach dem 11.09.09  (Anhörungsbogen als Betroffener) schon

Falls Sie - was eigentlich nur die logische Konsequenz sein kann - durch das Gericht freigesprochen werden, achten Sie darauf, das der Richter nicht § 109a OWiG Gebrauch macht und Sie auf den RA-Kosten sitzen lassen will. Denn diese Voraussetzungen liegen m.E. nicht vor. Die Bußgeldbehörde hätte ordentlich ermitteln sollen.

Ggf. sollte gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde (Frist: 1 Woche!! nach Verkündung des Urteils) eingelegt werden.

Siehe auch: http://www.ra-karlbrenner.de/109a_owig.htm

 

 

 

Die Geschichte ist kaum zu glauben, wenn man nicht davon betroffen wäre.

Mit freundlichen Grüßen

S.

 

4.19        Leserin G.V. aus C. fragt – wer ist Täter, wenn nicht richtig geräumt und gestreut wird  - wie bei ist das bei einer GbR

 

1.      

Sachverhalt:

Ich bin Sachbearbeiterin der Zentralen Bußgeldstelle in X-Stadt und habe derzeit viele Anzeigen wegen Nichterledigung des Winterdienstes zu bearbeiten. Hierfür bitte ich Sie um Hilfestellung.

Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt X sind die Grundstückseigentümer für die Erledigung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) auf den an die Grundstücke angrenzenden Gehwege zuständig. Wird die Räum- und Streupflicht nicht oder nicht entsprechend der Satzung ausgeführt, handelt der Grundstückseigentümer ordnungswidrig.

Anmerkung und Antwort:

§ 9 OWiG Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1.  beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2.  ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

 

 

 

2.      

Sachverhalt

Sehr viele Grundstückseigentümer sind juristische Personen, welche Ihren Sitz nicht in X haben und die Räum- und Streupflicht auf Hausverwaltungen, Dienstleistungsunternehmen und Mieter  übertragen haben (per Vertrag).

Anmerkung und Antwort:

Bußrechtlich verantwortlich dann über § 9 der Geschäftsführer oder eine andere in § 9 II Ziff. 2 genannte Person.

3.      

Sachverhalt

Ich bin mir jetzt nicht sicher wer bei einem Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung der "Täter" ist und gegen wen sich das Bußgeldverfahren richtet.

Die mit der Räum- und Streupflicht beauftragten Verwaltungen, Unternehmen, Mieter etc. sind ja nicht Grundstückseigentümer.

Anmerkung und Antwort:

Wenn der / die Mieter aufgrund des Mietvertrags die Rechtspflicht haben zu räumen und zu streuen. Argument: Habe ich nicht gewusst = ist nicht entschuldbarer Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht ausschließt.

4.      

Sachverhalt

Kann ich das Bußgeldverfahren gegen die juristischen Personen als Grundstückseigentümer wegen Verletzung der Aufsichtspflicht  (§ 130) OWiG) richten, wenn die Beauftragten die Räum- und Streupflichten nicht / nicht ordnungsgemäß erledigt haben?

Anmerkung und Antwort:

Wenn der Geschäftführer seine Pflichten verletzt hat: Ja.

Pflichten grundsätzlich: Pflichten übertragen und überprüfen.

Vorschlag zur konkreten Fall-Lösung:

Gegen die Grundstückseigentümer, soweit sie Unternehmen sind, könnte man einen Bußgeldbescheid nach § 30 OWiG erlassen und gegen die Repräsentanten der Unternehmen (§ 30 I Ziff. 1 -5) das Verfahren einstellen. Beweiserleichterungen für diese Ahndungsmöglichkeit (= keine Identität des Täters erforderlich) siehe:

http://www.ra-karlbrenner.de/nachweis_30.htm

 

 

 

Ich bedanke mich für die Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

G.V.

5       Nachgelesen

 

5.1           Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche – und in anderen Fällen von Flugausfällen – mit Beispielen

Berlin, 21. April 2010

Der Vulkanausbruch in Island hat in großen Teilen Europas zu Luftraumsperrungen geführt. Das Bundesministerium der Justiz informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche:

Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der

Ø      Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt;

Ø      bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten.

5.2           1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung


Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.

Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.

5.2.1       2) Flugausfall bei "Nur-Flug"


Hat der Flugpassagier keine Pauschalreise gebucht, sondern das Flugticket einzeln erworben, so ist sein Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt.

Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstattet haben möchte oder ob er eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht (sog. "anderweitige Beförderung").

Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen "fest", weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt.

Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog. "Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich.

Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen.

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.

Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.

Die meisten Fluggesellschaften bieten bereits auf ihrer Internetseite Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung oder Umbuchung von Flügen an, die aufgrund der Luftraumsperrungen wegen Vulkanasche nicht durchgeführt werden konnten. Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, so kann der betroffene Flugpassagier hiergegen zivilgerichtlich vorgehen. An einer außergerichtlichen Schlichtung nehmen die Fluggesellschaften bisher nicht teil. Daneben kann sich der Passagier beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren; dieses entscheidet jedoch nicht über zivilrechtliche Ansprüche.

5.2.2       3) Flugausfall bei Pauschalreisen


Wenn der annullierte Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, kann es Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter und Rechte gegenüber dem Flugunternehmen geben.

5.2.3       a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen

 

5.2.4       aa) Der Hinflug fällt aus


Reiseveranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Die Luftraumsperrung infolge eines Vulkanausbruchs ist als höhere Gewalt anzusehen. Folge der - formlos möglichen - Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss.

Hatte der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft oder Reiseliteratur übersandt), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen.

Beispiel: Wird der Hinflug einer seit langem gebuchten Studienreise aufgrund der Vulkanasche annulliert und kündigt der Reiseveranstalter deswegen den Reisevertrag, dann entfällt die gesamte Reise und der Kunde bekommt sein Geld zurück. Hatte der Reiseveranstalter bereits vorbereitende Literatur übersandt, kann er dafür eine Entschädigung verlangen. Muss der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels bezahlen, kann er die Hälfte der Stornokosten auf den Kunden umlegen.

Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt verständigen.

Beispiel: Nach Annullierung des Hinflugs wegen des Vulkanausbruchs startet die gebuchte Mallorcareise drei Tage später als geplant. Verkürzt sich die Gesamtreisezeit um diese Tage, kann der Kunde mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Den vollen Preis muss er zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise zeitlich verschoben in voller Länge anbietet und sich der Kunde darauf einlässt.

5.2.5       bb) Der Rückflug fällt aus


Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).

Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.).

Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.

Beispiel: Ein Pauschalreisender kann von seinem Urlaubsort in Griechenland wegen der Vulkanasche nicht zum vereinbarten Termin zurück nach Deutschland fliegen; der Rückflug wird erst vier Tage später möglich. Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er nicht nur für den baldigen Rücktransport des Reisenden sorgen, sondern auch für dessen Unterbringung bis dahin. Wegen der Verschiebung des Rückflugs um vier Tage kann der Reisende die Rückerstattung eines nach den Umständen zu bestimmenden Teils des Reisepreises verlangen.

5.2.6       b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen


Wie beim Nur-Flug (s.o.) können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:

Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind.

Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen.

Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.

Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen (s.o.).

Beispiel: Nach einem Pauschalurlaub in Ägypten kann der Rückflug von Kairo mit Egypt Air wegen einer Sperrung des Flughafens München nicht stattfinden. Hier findet die Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung; der Reisende kann jedoch von dem Reiseveranstalter verlangen, für seine Rückbeförderung zu sorgen.

5.2.7       Welche Probleme kann der Arbeitnehmer bei Flugausfällen haben hinsichtlich seiner Arbeitsstelle?

Es herrscht Einvernehmen in der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer das Risiko für den Weg zur Arbeit selbst trägt. Er hat keinen Anspruch auf Gehaltszahlung, wenn er zu spät zur Arbeit erscheint und seine Vertragspflichten daher nicht erfüllen kann. Allerdings kann er nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaubstage anrechnen lassen, um das Gehalt zu sichern. Dasselbe gilt hinsichtlich vorhandener Guthaben von Arbeitszeitkonten.

Trifft den Arbeitnehmer keine Schulden für sein Zuspätkommen infolge höherer Gewalt, so kann ihm nicht wegen des Fernbleibens von der Arbeit gekündigt werden.

 

Umgekehrtes hinsichtlich er Entlohnung gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise oder wegen Produktionsausfalls nicht oder nur verspätet arbeiten kann. Hier trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, er hat daher den Arbeitnehmer voll zu entlohnen, auch wenn die Arbeit nicht möglich war. Denn rechtlich gesehen hat der Arbeitnehmer seine Dienste dem Arbeitgeber vertragsgemäß angeboten, dieser aber konnte sie nicht annehmen: Der Arbeitnehmer hat daher seine Vertragspflichten erfüllt.

Quelle Bundesministerium der Justiz

5.2.8       EU-Verordnung über Ansprüche von Flugreisenden bei Flugausfällen

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004

über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91:

MEHR

 

5.3           Reise Flugreise Hinflug nicht angetreten, dennoch Rückflugticket bleibt gültig

 

Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären

BGH Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09

Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt:

"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."

Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.

Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 91/2010

5.4           Tempo-Kontrollen sollen 560 000 Euro für Stadthaushalt bringen – also doch Bußgelder gezielt für Stadtkasse?

„Vielfach und ausdrücklich“ haben die Bürgerinnen und Bürger die Stadtverwaltung darum gebeten, „die Geschwindigkeitskontrollen in Saarbrücken auszuweiten“. Und diesem Bürgerwunsch will die Verwaltung nun nachkommen.

Das kündigte die Stadtpressestelle an. Oberbürgermeisterin Charlotte Britz erklärte: „Wir erhalten jede Woche Hinweise aus der Bevölkerung zu verantwortungslosem Verhalten von Autofahrern in Saarbrücken. Bei meinen Stadtteilbesuchen im Sommer wurde das Thema ebenfalls immer wieder angesprochen. Zum Großteil beziehen sich die Beschwerden auf Raserei im Umfeld von Schulen, Kindergärten und in verkehrsberuhigten Wohngebieten. Die Bürger fordern mehr Geschwindigkeitskontrollen, da sie sich insbesondere um die Sicherheit der Kinder sorgen.“ Außerdem enthalte auch das geheime Spargutachten des Landes zur Konsolidierung der Saarbrücker Finanzen den Vorschlag, mehr Tempo-Kontrollen zu machen. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass die Stadt mit einer zweiten Radar-Anlage ihre Einnahmen ab 2011 um jährlich rund 560 000 Euro steigern könne. Folglich habe die Verwaltung im Haushalt 2010 rund 45 000 Euro zur Anschaffung eines zweiten mobilen Radargerätes verplant. Quelle: Saabrücken Zeitung 17.3.2010

5.5           Spediteure kritisieren Polizei-Pläne Verband „Gewinnabschöpfung“ statt Bußgeld verschlechtert Lage deutscher Betriebe

Die von der saarländischen Polizei für die Zukunft angekündigte Gewinnabschöpfung bei „schwarzen Schafen“ in der Transportbranche und deren Auftraggebern stößt auf massive Kritik der Branche. Die Saar-Polizei will künftig etwa bei Verstößen gegen Lenkzeiten von Lkw-Fahrern oder bei massiver Überladung dadurch erreichte „illegale Gewinne“ hochrechnen und dann per Verfallsbescheid vollstrecken lassen.

Claus-Thomas Bodamer, Geschäftsführer des Landesverbandes des Verkehrsgewerbes an der Saar, verweist in einer Stellungnahme darauf, dass aus seiner Sicht diese Maßnahme eine weitere Benachteiligung für die deutschen Unternehmen bedeutet. Es bleibe festzuhalten, so Bodamer, „dass Gewinnabschöpfung für die im Ausland ansässigen Wettbewerber nicht funktioniert“. Osteuropäer hätten durchweg 30 Prozent weniger Kosten und seien auch auf innerdeutschen Routen im Geschäft.

Nach Angaben von Bodamer sind im Saarland etwa 600 Transportunternehmer mit rund 2500 Fahrzeugen im Auftrag von Speditionen unterwegs. Sie müssten um ihre Existenz kämpfen, teilweise werde gar kein Gewinn erzielt. In der Speditionsbranche werde mit einer Umsatzrendite von einem Prozent gerechnet.

Die Polizei verstehe wohl unter Gewinn etwas anderes als Betriebswirte. So sollten offenbar fiktive Kosten oder Umsätze eingezogen werden. Quelle: Saabrücken Zeitung 17.3.2010.

Anmerkung:

Die Polizei meint offenbar: Die Gewinne werden nach § 29a OWiG für verfallen erklärt. Und das ist der Bruttogewinn (= Bruttoerlös).

 

5.6           Videokontrolle von Dränglern ist erlaubt – OLG Saarbrücken – aber Problem verfälscht: hier lag Tatverdacht vor

Urteil „Recht des Tatverdächtigen am eigenen Bild muss im Einzelfall zurückstehen“

Die Polizei darf den Straßenverkehr weiterhin mit Videokameras überwachen und mögliche Verkehrssünder separat aufnehmen. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Oberlandesgericht klargestellt.

Raser und Drängler auf saarländischen Straßen haben wieder schlechte Karten. Nach einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts dürfen sie weiterhin per Videoüberwachung dingfest gemacht werden.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2009 hatte an der Überwachung zweifeln lassen. Karlsruhe hatte in einem Fall aus Rostock entschieden, dass die Verkehrsüberwachung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Temposünder, der auf der Autobahn mit 29 Kilometern pro Stunde mehr als erlaubt unterwegs gewesen war. Die Dauervideoüberwachung der Straße dokumentierte so detailreich, dass man auf Bildvergrößerungen die Kennzeichen und die Insassen erkennen konnte. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ging dies zu weit. Die permanente Überwachung und Dokumentation des Verhaltens der Bürger ohne jeglichen konkreten Verdacht sei unzulässig. Jedermann habe das Recht, frei zu entscheiden, wie viel und was er aus seinem persönlichen Leben offenbaren will. Dazu gehörten auch Informationen über die Nutzung öffentlicher Straßen.

Nach diesem Urteil hatten die Amtsgerichte ein Problem. Denn dort landeten die Einsprüche der per Videobeweis ertappten Verkehrssünder gegen Bußgelder und Fahrverbote. Aber die Bußgeldrichter bleiben offenbar weitgehend auf Kurs. Wie in zwei Urteilen aus Saarbrücken vom Oktober. Darin ging es um einem Tempo- und einen Abstandsünder. In beiden Fällen akzeptierte der Richter den Videobeweis: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müsse bei der Aufklärung von Verkehrsdelikten im Interesse der Allgemeinheit zurücktreten. Ähnlich urteilte das Amtsgericht St. Ingbert im Fall eines Autofahrers, der bei Tempo 122 weniger als 16 Meter Abstand zum Vordermann gehalten haben soll.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte dieses Urteil.

Begründung: Im Saarland werde bei der Verfolgung von Verkehrssündern ein anderes Videoverfahren genutzt als in Rostock. Hier werde mit zwei Kameras gearbeitet. Die eine filme von einer Brücke den Verkehrsfluss so, das weder Kennzeichen noch Personen identifizierbar seien. Erst wenn diese Kamera Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß liefere, werde eine zweite Kamera aktiviert, die das verdächtige Fahrzeug nebst Kennzeichen und Fahrer aufzeichnet.

Identifizierbar für den einzelnen Bürger werde es erst dann, wenn ein konkreter Verdacht vorliege. Dann, so die Richter, müsse das Grundrecht des tatverdächtigen Fahrers am eigenen Bild zurücktreten hinter das Interesse an Strafverfolgung. Quelle: Saarbrücker Zeitung 11.03.2010.

                       

6       Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos (klicken)

 

Seminare der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz

Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.

Übersicht:

 5.304 

  

Buchführung und Bilanzkunde für Ermittlungsbeamtinnen und -beamte bei den Ordnungsämtern, besonderen Überwachungsbehörden, Bußgeldstellen, Vollstreckungsabteilungen

23.02.2010- 24.02.2010

        

 5.305 

  

Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte

06.04.2010- 07.04.2010

        

 5.306 

  

Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

20.05.2010- 21.05.2010

        

 5.307 

  

Die Haftung für Steuern und Bußgelder

24.06.2010- 25.06.2010

        

 5.308 

  

Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit

17.08.2010- 18.08.2010

        

 5.5 

  

Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung

06.09.2010- 07.09.2010

        

 5.309 

  

Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

14.09.2010- 15.09.2010

        

 5.310 

  

Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren

30.09.2010- 01.10.2010

        

 5.6 

  

Gewinnabschöpfung - Verfall - bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

07.10.2010- 08.10.2010

        

 5.311 

  

5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten

08.11.2010- 09.11.2010

        

 5.312 

  

Bußgeldverfahren in der Praxis mit Denk- und Erfolgstraining für Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte

29.11.2010- 30.11.2010

        

 5.313 

  

Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

07.12.2010- 08.12.2010

        

   

Seminare im 2. Halbjahr 2010 der Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen

 

084101H Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte 30. und 31. August 2010

 

R085101H Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 01. und 02. September 2010

 

R086101H Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren - bei der Ahndung, bei Gericht  27. und 28. September 2010

 

Veranstaltungen von OWi – Seminare, allgemein

 

Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.

 

6.1           Seminarorte

 

Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. )

oder

6.2           Inhouse-Seminare

 

1.               Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden

2.               Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer

3.               Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 

4.               Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis

5.               Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Per-sonengesellschaften (einschließlich GbR)

6.               Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren

7.               Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

8.               Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil)

9.               Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil

10.            Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

11.            Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

12.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht

 

13.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht

 

14.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht

 

15.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB)

 

16.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht

 

17.            Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht

 

18.            Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit

 

19.            Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein.

 

20.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

21.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

22.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

23.            Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

 

Zur Seminarübersicht im Detail  der vorstehenden Seminarangebote: 

http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228

oder

schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de

Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.

Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.

Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.

Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.

Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.

Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters  sein.

Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:

Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)

Paragrafen der Strafprozessordnung:

§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.

 

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7       Rezensionen

 

Aus dem Verlagshaus Beck / Vahlen

 

 

 

Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Cramer†, Prof. Dr. Ulrich Berz†, Dr. Alexander Gontard, Rechtsanwalt, und Wolfgang Berr, Rechtsanwalt

 

Entscheidungssammlung / Fundstellenverzeichnis

44. Auflage 2010. Rund 10100 Seiten in 3 Ordnern

C. H. Beck ISBN 978-3-406-34889-1: 168,00 € inkl. MwSt.

Grundwerkspreis ohne Fortsetzungsbezug (978-3-406-50018-3).

Die 44. Ergänzungslieferung ist enthalten.

118,00 € inkl. MwSt.Vorzugspreis; Grundwerkspreis für Fortsetzungsbezieher von mindestens 3 fortlaufenden Ergänzungslieferungen. Danach ist eine Kündigung jederzeit möglich.

 

Die 3 Bände sind eine Sammlung von Urteilen und Beschlüssen. Eine systematisch geordnete Auswahl aller wichtigen straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen zur Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dem Straßenverkehrsgesetz sowie zum Strafgesetzbuch, dem Autobahnmautgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, SGB VII, SGB X, dem Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz und den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Loseblatt-Sammlung mit Gesetzestext und Stichwortverzeichnis zu jedem Paragraphen sowie mit Entscheidungsregister und Gesamtstichwortverzeichnis.

 

Mit dieser Sammlung hat man die wichtigste aktuelle Rechtsprechung zum Straßenverkehrsrecht kompakt verfügbar. Die Darstellung ist systematisch nach Vorschriften und Paragraphen gegliedert. Stichwortverzeichnis und Entscheidungsregister ermöglichen das mühelose Auffinden der über 4800 Urteile und Beschlüsse zum Straßenverkehrsrecht und den benachbarten Gebieten.

 

Die Entscheidungssammlung ist für den Praktiker des Straßenverkehrsrechts unentbehrlich. Sie bietet in Inhalt und Darstellung die Rechtssätze, die er für die Begründung einer sachlichen Rechtsentscheidung benötigt. Der Benutzer hat schnell die Gedanken, Worte und Sätze und weitere Nachweise für seine Entscheidung zur  Hand und zu Papier gebracht auf die es letztlich ankommt: Überzeugungsarbeit für den Richter.

 

Die Entscheidungssammlung für die Praxis der Verkehrs - Bußgeldsachbearbeiter und ihre Kollegen der Straßenverkehrsbehörden, der Polizei, Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Versicherungen.

 

Gesamtwerk:

 

    * 41. Ergänzungslieferung, 978-3-406-57744-4

    * 42. Ergänzungslieferung, 978-3-406-58391-9

    * 43. Ergänzungslieferung, 978-3-406-59181-5

    * 44. Ergänzungslieferung, 978-3-406-59901-9

 

Brenner, RA, Richter  am Amtsgericht. a.D., owiz

 

Herausgegeben von Eberhard Braun, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer; Kommentar

 

4., neu bearbeitete Auflage 2010. LXV, 1779 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59543-1; Erschienen: 2010; 110,00 € inkl. MwSt.

 

Handlich und konzentriert bietet dieser führende Kommentar fundierte Antworten für die insolvenzrechtliche Praxis. Die interdisziplinäre Darstellung zeigt