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1 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1 Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat? 1.3 Nachtrag zu den Seminaren Schwarzarbeit und Lebensmittelrecht in 2009 und April 2010: 1.4.2 Die Verordnung des Bundesministers der Justiz über die Aufgaben des LM: 1.4.3 Auszüge aus dem Buch von Richter Raimund Wieser: „Verfolgung von Lebensmittelverstöße“ 1.4.4 Verfahren beim Verdacht von Straftaten 1.4.5 Lebensmittelkontrolleur ohne Befugnisse als Ermittlungsperson 1.4.6 Lebensmittelkontrolleur als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft 1.4.7 Hauptamt als Bediensteter der Verwaltungsbehörde. 1.4.8 OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883: Der illegal erlangter Gewinn ist Mindestgeldbuße. 1.4.12 Seehofer: „Das Logischste der Welt ist die Gewinnabschöpfung“: 1.5 Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat? 1.5.1 Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei 2.1 Ab 1. März 2010 neues Wasserhaushaltsgesetz 2.2 Änderung von Güterkraftverkehrs- und Fahrpersonalgesetz 3.1 VG Berlin: Verdacht der Gefährlichkeit reicht für Hundehaltungsverbot aus 3.3 VG Koblenz Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Schutzplanke 3.4 OVG Koblenz: Erhöhte Hundesteuer für «Bullmastiff» rechtmäßig 3.6 OVG Koblenz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden 3.7 VG Oldenburg: Keine Reisegewerbekarte für ehemaligen Veranstalter unzulässiger Kaffeefahrten 3.8 VG Trier Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während des Insolvenzverfahrens 3.9 OLG Koblenz Vorsatz führt nicht pauschal zu Verdoppelung des Bußgeldes und des Fahrverbots Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken vom 26.02.2010 - Ss (B) 107/2009 (126/09) 4.5 Leserin S.B. aus B. fragt – Muss ich den Kostenbescheid nach § 25a StVG zahlen 4.6 Leser M.M. aus G. fragt – was tun gegen Musikbeschallung durch den Nachbarn 4.7 Leser T.F. aus F. – Kann man auch gegen die WEG eine selbständige Geldbuße festsetzen? 4.8 Leserin A.R. aus C. fragt – wer hat den Baum gefällt, wer kann bebußt werden? 4.11.2 Handy am Steuer Gerichte kennen kaum Pardon – Verkehrsrecht – OLG - Urteile 4.11.3 Läuft der Motor – Finger weg vom Handy 4.11.4 Auch Radfahrer dürfen das Handy nicht benutzen 4.11.5 Festnetzmobiltelefon ist kein Handy 4.11.6 Grenzen des Handy-Verbots nach StVO – Festnetz-Mobilteil – OLG Köln NJW 2010, 546 4.12 Leser M.W. aus T. fragt - Ist „Hänger stehen lassen“: Parken oder Hindernisbereiten beim„? 4.15 Leser H.K. aus K – Bußbescheid erlassen – zurückgenommen – neuer erlassen – Verjährung? 4.15.1 Das OLG Hamm meint dazu 4.16 Leser A.S. aus G. fragt – Verfallbescheid an jeden von 3 GbR-Gesellschafter möglich? 4.17 Leser R.W. aus A-Stadt fragt - ist die Nichtverlängerung eines Personalausweises bußbar? 4.17.1 Der Fall: Vollzug des Personalausweisgesetzes 5.2 1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung 5.2.1 2) Flugausfall bei "Nur-Flug" 5.2.2 3) Flugausfall bei Pauschalreisen 5.2.3 a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen 5.2.4 aa) Der Hinflug fällt aus 5.2.5 bb) Der Rückflug fällt aus 5.2.6 b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen 5.2.8 EU-Verordnung über Ansprüche von Flugreisenden bei Flugausfällen 5.3 Reise Flugreise Hinflug nicht angetreten, dennoch Rückflugticket bleibt gültig Urteil „Recht des Tatverdächtigen am eigenen Bild muss im Einzelfall zurückstehen“ 7.1 Straßenverkehrs-Entscheidungen 7.3 Kompendium Gesellschaftsrecht 7.5 Wohnungseigentumsgesetz: WEG 7.6 Personalbuch 2010 + Personal-DVD 2010 7.8 Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren 7.9 Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff 7.10 Rechtseingriffe von Polizei und Staatsanwaltschaft 7.11 Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG 7.12 Strafprozessordnung: StPO 7.14 Strafrechtliche Nebengesetze 7.15 Jugendgerichtsgesetz : JGG 7.16 Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat 7.18 Verfolgung von Lebensmittelverstößen 7.19 Prüfungsfragen in Testform 7.20 Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2010 7.22 Außenstände professionell einfordern 7.23 ABBYY FineReader 10.0 Professional Edition (NFR) 8 Ergänzungen zum obigen Text (Sprungziele des MEHR) 8.1 Sachverhalt (Schutzplanke) 8.2 Kommunale Hundesteuersatzung und Landeshundegesetz stufen Bullmastiff unterschiedlich ein 8.3 G r ü n d e : Zum OVG NRW: Rauchverbot in Gaststätten 8.5 Sachverhalt (Tschechien eine Fahrerlaubnis) 8.6 Stadt Varel lehnt Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte ab 8.7 Insolvenzverwalter gestattete Gewerbefortführung 8.8 Leitsätze: OLG Keine automatische Verdoppelung bei Vorsatz
Aus gegebenen Anlaß: Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an die „Anwaltskanzlei XY“ ist unzulässig. Sie nachfolgenden Beitrag mit Hinweise auf Entscheidungen von Oberlandesgerichten: 1.1 Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat?Nach § 51 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Verteidiger eines Betroffenen – dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet - von Gesetzes wegen befugt, Bußgeldbescheide als zugestellt für den Betroffenen anzunehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat allerdings keine bindende Wirkung für die Bußgeldstellen. Bußgeldstellen können - nach dem Gesetzeswortlaut – nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie an den Verteidiger oder an den Betroffenen zu stellen wollen. Vielen Bußgeldstellen sehen die gesetzliche Regelung als Regelfall an und stellen regelmäßig an den Betroffenen zu. Der gesetzgeberische Zweck ist aber ein anderer: Es soll verhindert werden, dass durch Missverständnisse oder gar „Tricks“, ein Bußgeldbescheid an einen Verteidiger zugestellt wird, der nicht befugt war, Zustellungen für seinen Mandanten entgegenzunehmen. M.E. ist die „Regelzustellung“ an den Betroffenen zweifelhaft. Und zwar ist es unter anderem eine Frage der Kosten für die Zustellung an den Betroffenen. Nach § 5 IV VwZG können u.a. Bußgeldbescheide an den Verteidiger mit einfachen Brief übersandt werden. Der Zustellungsnachweis erfolgt dann durch das "Empfangsbekenntnis" des Verteidigers. Der Verteidiger hat dieses aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege) pflichtgemäß zu unterschreiben und an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Diese vereinfachte Art erspart Zustellungskosten, zum einen für den Betroffenen, zuweilen aber auch für den Steuerzahler, falls das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden muss, oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird. Göhler (Rz 44d zu § 51 OWiG) meint: Die Zustellung [im vereinfachten Verfahren] an den Verteidiger sollte ... nach dem Zweck der Vorschrift [gemeint ist § 51 III OWiG] auch sonst die Regel sein, zumal sie nach § 5 IV VwZG einfach und kostensparend durchgeführt werden kann". Erst recht gilt dies, wenn die Verteidigervollmacht fordert, sämtliche Zustellungen an seine Adresse zu schicken. Für den Betroffenen hat dies in der Regel den Grund darin, dass er - aus welchen Gründen auch immer - seinem Verteidiger die Überwachung etwaiger Fristen übertragen hat. Nur der Verteidiger soll sich darum kümmern. Wird an den Betroffenen statt an den Verteidiger zugestellt, so wird eine Fristversäumung (des Einspruchs z.B.) – ggf. von Amts wegen – durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen sein. Es gibt m.E. keinen Grund für die Bußgeldstellen, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen und an den Verteidiger nur zu übersenden. Im Gegenteil: Die Bußgeldstellen vermeiden möglicherweise eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB, wenn sie Kosten, die sie vermeiden können, aus unsachlichen Gründen verursachen. Sie vermeiden auch etwaige Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen. Zumindest aber wird durch die Zustellung an den Verteidiger vermieden, dass aus diesem Grund die Gerichte angerufen werden. Zwischenergebnis: Bußgeldbescheide und andere zustellungspflichtige Dokumente sind grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und Empfangsbekenntnis zuzustellen. Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei Keine wirksame Zustellung liegt dann vor, wenn sich eine Vollmacht bei den Akten befindet, in denen die Anwaltskanzlei als Verteidiger bezeichnet wird, der der Verteidiger angehört. Wirksam können Bußgeldbescheide nur zugestellt sein, wenn die Zustellung an einen Verteidiger erfolgt, der tatsächlich der Verteidiger des Betroffenen ist und dessen „persönliche“ Vollmacht sich bei den Akten befindet (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2009 Aktenzeichen 1 Ss 16/09: „Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso entschied das OLG Dresden (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09). Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter: http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm Brenner, owiz
1.2 Verkehrsrecht - 181 km/h Schweigsamer Deutscher siegt über Österreich - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg spricht Autofahrer 7.000 € Entschädigung zu - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Auch in Österreich gilt: Wer nur den Halter hat, hat nicht den BußtäterAutobesitzer verweigerte Lenkerauskunft und wurde wegen Schnellfahrens bestraft. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sieht Unschuldsvermutung verletzt. 181 Euro für 181 km/h: Das sollte die Strafe für einen
deutschen Autobesitzer sein, dessen Fahrzeug in der Steiermark in eine
Radarfalle geraten war. Erlaubt waren 130 km/h, das Auto war also eindeutig zu
schnell unterwegs. Aber wer hat es gelenkt an jenem 26. Februar 2003, an dem die
Messung durchgeführt wurde? Beweislast überwälzt Nach dem Straßburger Urteil haben sich die österreichischen
Behörden zu sehr auf den Umstand gestützt, dass der Mann die Lenkerauskunft
verweigert hatte. Die Beweislast sei damit in unzulässiger Weise von der Anklage
auf die Verteidigung überwälzt worden, so der EGMR (Krumpholz gegen Österreich,
Bsw. Nr. 13.201/05, Newsletter Menschenrechte, 2/2010, 99f.). Indiz, aber kein Beweis Selten, aber doch, erfolgt daneben auch eine Bestrafung des schweigsamen Zulassungsbesitzers auch wegen des Delikts, dessentwegen die Auskunft hätte eingeholt werden sollen. Dies vor allem dann, wenn es auch andere Beweismittel – wie Zeugenaussagen oder Fotos – gibt. Die Weigerung, Angaben über den wahren Lenker zu geben, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Indiz gelten, sie ist aber für sich genommen kein Beweis. Auto von mehreren Personen benützt Dennoch wurde der Zulassungsbesitzer in diesem Fall wegen der Geschwindigkeitsübertretung bestraft. Er hatte in einer schriftlichen Stellungnahme angegeben, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben und damals gar nicht in Österreich gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, wer es gewesen sei, weil das Auto regelmäßig von mehreren Personen benützt werde. Nach Ansicht des UVS Steiermark hat der Mann damit seine Pflicht verletzt, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine mündliche Verhandlung unterblieb, weil der spätere Beschwerdeführer sie nicht beantragt hatte. Anders als für den UVS ist für den EGMR in dieser Situation
nicht zu schließen, dass der Mann selbst schuld ist. Statt dass die Behörde
einen Beleg dafür hervorgebracht hätte, dass Claus Krumpholz persönlich der
Schnellfahrer war, übertrug sie ihm die Beweislast für das Gegenteil und auch
noch die Verantwortung für die Führung des Verfahrens samt mündlicher
Verhandlung. Quelle: „Die Presse“ (Österreich) vom 20.5.2010
Anmerkung: Der EGMR hat dieselbe Ansicht vertreten, die in der owiz (und in meinen Owi-Seminaren) immer wieder vorgetragen wurde: An den Halter darf kein Bußgeldbescheid erlassen werden, wenn die Haltereigenschaft das einzige Täter-Indiz ist. So ist künftig möglicherweise nicht das Ziel des als Halter Bebußten nicht der Freispruch sein, sondern die mehreren Tausend Euro Schadensersatz. Brenner
1.3 Nachtrag zu den Seminaren Schwarzarbeit und Lebensmittelrecht in 2009 und April 2010:
Einspruch und Abgabe des Bußgeldverfahrens Bußgeldbescheid nur noch Funktion Beschuldigung (= „Anklageschrift“) – Begrenzungsfunktion
BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009 - Auszug: „Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>)“. Siehe ganze Entscheidung: http://www.ra-karlbrenner.de/bverfg_videoentscheidung.htm
1.4 Nachtrag zu den Seminarunterlagen „Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren“ am 26. bis 27.4.2010 in Erfurt:
Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums als Schätzhilfe bei der Ermittlung der abzuschöpfenden Beträge nach §§ 17, 30 (Nettoerlös), § 29a Bruttoerlös finden Sie:
1.4.1 Weitere Ergänzungen zu den Hörerunterlagen zu den Seminaren Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren
Saarbrücken, 8. Mai 2010 Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Seminar Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren in Erfurt vom 26. bis 27. April 2010. Ich danke Ihnen nochmals für Ihre Teilnahme an dem Seminar und Ihre überaus engagierte Beteiligung an den Diskussionen. Zum Thema: Die rechtliche Stellung der Lebensmittelüberwachungskontrolleure bei Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat möchte ich noch folgende Informationen nachtragen, die für meine, Ihnen vorgetragene Ansicht, sprechen.
1.4.9 Beispiel: Tarataste nicht gedrückt, mögliche Riesengewinne durch heimlichen Verkauf von Papier als Schinken, als Wurst und ähnliche abgewogene Waren
Dazu die Stimmen der Öffentlichkeit: Berliner Zeitung schrieb am 20.4.1995: Schummelei mit der Wurstwaage Verpackungen werden beim Einkauf oft mitberechnet - Handel macht 30 Millionen Mark plus Die Verbraucherzentrale hat … festgestellt: In jedem zweiten Berliner Geschäft werden die Kunden betrogen. Bei Tests in 30 verschiedenen Geschäften stellte die Verbraucherzentrale Berlin fest, daß noch vor fünf Monaten fast zwei Drittel der Händler gegen die Wiegevorschriften verstoßen hatten. Nach erneuten Kontrollen kam jetzt heraus: Jeder zweite Laden rechnet weiterhin das Gewicht der Verpackung auf den Kaufpreis an. Denn die Verpackungskosten sind in der Handelsspanne bereits enthalten. "Bei rund 200 Wägungen pro Gerät und Tag kann ein Händler jährlich rund 5 000 Mark erschummeln. Der Berliner Einzelhandel macht auf diese Weise sogar 30 Millionen Mark plus", rechnet Baumgarten vor. Den "schwarzen Schafen" soll der Betrug am Kunden künftig teuer zu stehen kommen. Baumgarten, Chef des Landesamtes für Meß- und Eichwesen, will jetzt härter durchgreifen. Verkäufer, die bei Verstößen erwischt werden, sollen bis 150 Mark Bußgeld zahlen, Ladeninhaber sogar bis 2 000 Mark. Und was hat sich geändert innerhalb von 13 Jahren? Die Bildzeitung schrieb am 24.6.2009: Gerade gewogen, schon betrogen Darf‘s ein bisschen mehr sein? Viele hessische Geschäfte schummeln beim Abwiegen, berechnen dem Kunden die Verpackung mit Tarataste. Verbraucherzentrale Hessen und Hessische Eichdirektion machten Testkäufe – gemeinsame Aktion „Brutto für Netto“. Das Ergebnis: Erschreckend! Von 110 Fachgeschäften verstießen 57 gegen die Vorschriften. Was droht den Betrieben, die erwischt werden? Pankow: „Die müssen zwischen 100 Euro und 1000 Euro Buße zahlen.“
Aus alledem ergibt sich, dass Sie als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 152 II GVG bestellt werden können. Diese sollte wohl auch nach Meinung Ihres zuständigen Ministeriums auch erfolgen (wie es im Saarland schon vor Jahren erfolgt ist) Es ergibt sich ferner daraus, dass Sie ohne eine besondere Bestellung grundsätzlich zuständig sind für die Ermittlung und den gerichtssicheren Nachweis von Lebensmittelordnungswidrigkeiten. Dass Sie auch zuständig für die Ermittlung von LM - Straftaten sein sollten, ergibt sich schon daraus, dass Ihr spezieller Sachverstand erforderlich ist, um die Bußtaten und Straftaten zu entdecken und auch beweisbar zu dokumentieren. Und: Wenn Sie schon "von Hause aus" zuständig sind für die Ermittlung von LM - Ordnungswidrigkeiten, so liegt es nahe, Sie auch für Straftaten zuständig zu erklären. Denn die wichtigsten der lebensmittelrechtlichen Delikte unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit (§§ 59, 60 LFBG).
1.5 Wie ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat?Nach § 51 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Verteidiger eines Betroffenen – dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet - von Gesetzes wegen befugt, Bußgeldbescheide als zugestellt für den Betroffenen anzunehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat allerdings keine bindende Wirkung für die Bußgeldstellen. Bußgeldstellen können - nach dem Gesetzeswortlaut – nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie an den Verteidiger oder an den Betroffenen zu stellen wollen. Vielen Bußgeldstellen sehen die gesetzliche Regelung als Regelfall an und stellen regelmäßig an den Betroffenen zu. Der gesetzgeberische Zweck ist aber ein anderer: Es soll verhindert werden, dass durch Missverständnisse oder gar „Tricks“, ein Bußgeldbescheid an einen Verteidiger zugestellt wird, der nicht befugt war, Zustellungen für seinen Mandanten entgegenzunehmen. M.E. ist die „Regelzustellung“ an den Betroffenen zweifelhaft. Und zwar ist es unter anderem eine Frage der Kosten für die Zustellung an den Betroffenen. Nach § 5 IV VwZG können u.a. Bußgeldbescheide an den Verteidiger mit einfachen Brief übersandt werden. Der Zustellungsnachweis erfolgt dann durch das "Empfangsbekenntnis" des Verteidigers. Der Verteidiger hat dieses aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege) pflichtgemäß zu unterschreiben und an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Diese vereinfachte Art erspart Zustellungskosten, zum einen für den Betroffenen, zuweilen aber auch für den Steuerzahler, falls das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden muss, oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird. Göhler (Rz 44d zu § 51 OWiG) meint: Die Zustellung [im vereinfachten Verfahren] an den Verteidiger sollte ... nach dem Zweck der Vorschrift [gemeint ist § 51 III OWiG] auch sonst die Regel sein, zumal sie nach § 5 IV VwZG einfach und kostensparend durchgeführt werden kann". Erst recht gilt dies, wenn die Verteidigervollmacht fordert, sämtliche Zustellungen an seine Adresse zu schicken. Für den Betroffenen hat dies in der Regel den Grund darin, dass er - aus welchen Gründen auch immer - seinem Verteidiger die Überwachung etwaiger Fristen übertragen hat. Nur der Verteidiger soll sich darum kümmern. Wird an den Betroffenen statt an den Verteidiger zugestellt, so wird eine Fristversäumung (des Einspruchs z.B.) – ggf. von Amts wegen – durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen sein. Es gibt m.E. keinen Grund für die Bußgeldstellen, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen und an den Verteidiger nur zu übersenden. Im Gegenteil: Die Bußgeldstellen vermeiden möglicherweise eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB, wenn sie Kosten, die sie vermeiden können, aus unsachlichen Gründen verursachen. Sie vermeiden auch etwaige Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen. Zumindest aber wird durch die Zustellung an den Verteidiger vermieden, dass aus diesem Grund die Gerichte angerufen werden. Zwischenergebnis: Bußgeldbescheide und andere zustellungspflichtige Dokumente sind grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und Empfangsbekenntnis zuzustellen. 1.5.1 Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei Keine wirksame Zustellung liegt dann vor, wenn sich eine Vollmacht bei den Akten befindet, in denen die Anwaltskanzlei als Verteidiger bezeichnet wird, der der Verteidiger angehört. Wirksam können Bußgeldbescheide nur zugestellt sein, wenn die Zustellung an einen Verteidiger erfolgt, der tatsächlich der Verteidiger des Betroffenen ist und dessen „persönliche“ Vollmacht sich bei den Akten befindet (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2009 Aktenzeichen 1 Ss 16/09: „Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso entschied das OLG Dresden (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09). Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter: http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm
2.1 Ab 1. März 2010 neues WasserhaushaltsgesetzZum 1. März 2010 trat das neue Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Erstmals in der Geschichte des deutschen Wasserrechts hat der Bund auf der Grundlage seiner durch die Föderalismusreform geschaffenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz jetzt eine umfassende Regelung für den Wasserhaushalt vorgelegt. Anders als das frühere Rahmengesetz enthält die Gesetzesnovelle direkt anwendbare, einheitliche Vollregelungen für alle 16 Bundesländer. Die Paragraphenreihenfolge des Wasserhaushaltsgesetzes wurde komplett geändert (früher § 1 bis 45 WHG alte Fassung, jetzt § 1 bis 106 WHG neue Fassung).
Zahlreiche Regelungen der bisherigen Landeswassergesetze wurden in das Wasserhaushaltsgesetz überführt. Die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung wurden neu geordnet; dabei wurde der Klimaschutz stärker gewichtet. Das Wasserhaushaltsgesetz bietet jetzt bundeseinheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und Grundwasser sowie des Küstenmeeres. Quelle: Beck Verlag 18. Mai 2010 2.2 Änderung von Güterkraftverkehrs- und Fahrpersonalgesetz
Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat können nun nach einer internationalen Beförderung innerhalb von sieben Tagen drei Kabotagebeförderungen durchführen. Durch die Änderung des Fahrpersonalgesetzes wird es Busfahrern künftig wieder ermöglicht, die wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen erst am Ende eines Zwölf-Tage-Zeitraums zu nehmen. Quelle: OHK Frankfurt/M
Weitere Informationen: Gesetzentwurf mit Begründung
3.1 VG Berlin: Verdacht der Gefährlichkeit reicht für Hundehaltungsverbot aus
Besteht Streit darüber, ob ein Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) einzustufen ist, muss dessen Halter es im Einzelfall vorübergehend hinnehmen, dass ihm gegenüber Maßnahmen nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Mit dieser Erwägung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag einer Hundehalterin gegen das vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg verhängte Hundehaltungsverbot zurückgewiesen. Gegen den Beschluss vom 10.05.2010 (Az.: VG 23 L 95.10) ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Sachverhalt Nach dem HundeG dürfen gefährliche Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Behörde die in Bezug auf den Hund «Jürgen» ergangene Maßnahme darauf gestützt, dass es sich bei dem Tier, das nach den Feststellungen der Amtstierärzte des Bezirksamtes eine Widerristhöhe von 42 Zentimetern hat, um einen Bullterrier handele. Diese Hunderasse gilt nach dem HundeG als gefährlich. Dem hielt die Antragstellerin unter Vorlage eines eigenen Rassegutachtens entgegen, es handele sich bei «Jürgen» um einen nach dem Gesetz nicht gefährlichen Miniatur-Bullterrier. Potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit nicht in Kauf zu nehmen Nach Auffassung des VG kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob «Jürgen» trotz seiner Größe noch als Miniatur-Bullterrier anzusehen ist. Dafür komme es darauf an, ob der Hund gegenüber einem (Standard-) Bullterrier eine geringere Knochenstärke und -substanz, eine phänotypisch etwas schrillere Stimme, eine kleinere Kopfform oder einen kleineren Körperbau beziehungsweise kleinere Pfoten aufweise. Bis zur Klärung dieser Frage müsse die potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit durch den Hund aber nicht in Kauf genommen werden. Die mit der angeordneten Maßnahme verbundene Beeinträchtigung für Tier und Halterin haben nach Meinung der Richter demgegenüber geringeres Gewicht. Quelle: Beck-Aktuell 1001005 3.2 VG Trier - Keine Heranziehung zu Abschleppkosten wegen verbotswidrigen Parkens bei Vorliegen besonderer Umstände – Parken auf Gehweg - Schadenminderungspflicht i.S. § 254 BGB auch im öffentlichen RechtVG Trier, Urteil vom 16.04.2010 - 1 K 677/09.TR . Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 16.04.2010 entschieden. Die Beklagte hatte drei über mehrere Wochen ohne konkrete Verkehrsbehinderung auf einem Gehweg geparkte Fahrzeuge abgeschleppt, obwohl diese Maßnahme wegen Anzahl und Art der betroffenen Fahrzeuge erheblich teurer war als bei handelsüblichen Autos und ein Passant die Beklagte auf den Verfügungsberechtigten hingewiesen hatte (Az.: 1 K 677/09.TR). VG: Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig Die Heranziehung des Klägers zu den Abschleppkosten sei rechtswidrig, so das VG. Zwar sei dieser als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge als Adressat der Abschleppmaßnahme in Betracht gekommen, da das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Denn auf Gehwegen dürfe nur geparkt werden, wenn Verkehrszeichen dies ausdrücklich gestatteten. Laut VG war das Abschleppen aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles unverhältnismäßig. Beklagte hätte besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter anstellen müssen Wie das Gericht zur Begründung ausführt, sei das Abschleppen aufgrund der Anzahl und Art der Fahrzeuge mit höheren Kosten verbunden gewesen als beim Abschleppen handelsüblicher Autos. Die Beklagte hätte daher angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum Anlass gehabt, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anstellen müssen. Sie sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen sind. Die Beklagte hätte deshalb zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so eventuell das kostenintensive Abschleppen zu vermeiden. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 17. Mai 2010. 3.3 VG Koblenz Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf SchutzplankeDer Eigentümer eines an einer Bundesstraße gelegenen Grundstücks, das sich am Ortseingang einer Gemeinde befindet, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 26.04.2010 entschieden. Schutzmaßnahmen seien nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zudem ergebe sich ein Anspruch weder aus dem Eigentumsrechts des Klägers noch aus der Tatsache, dass sich ein Gastank auf dem Grundstück befindet (Az.: 4 K 1138/09.KO). MEHR 3.4 OVG Koblenz: Erhöhte Hundesteuer für «Bullmastiff» rechtmäßigzu OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10.OVG. Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten es, diese Hunde als gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen (Urteil vom 21.04.2010, Az.: 6 A 10038/10.OVG). Mehr
3.5 Rauchverbot in Gaststätten Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 512/09- was ist ein Raum – das hohe Gut des Nichtraucherschutzes.
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.11.2009 - 4 B 512/09 MEHR
3.6 OVG Koblenz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden
Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 18.03.2010 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nach der am 22.04.2010 bekannt gewordenen Entscheidung kommt eine Nichtanerkennung nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen ist (Az.: 10 A 11244/09, BeckRS 2010, 48366). 3.7 VG Oldenburg: Keine Reisegewerbekarte für ehemaligen Veranstalter unzulässiger Kaffeefahrten
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstreiten wollte. Dieser war erwiesenermaßen in der Vergangenheit an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt, die mit Gewinnversprechungen ältere Menschen anlocken sollten. Damit habe er ein gewerberechtlich unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt, befand das Gericht. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 22.04.2010, Az.: 12 A 1106/09, nicht rechtskräftig).
3.8 VG Trier Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während des Insolvenzverfahrens
VG Trier, Urteil vom 14.04.2010 - K 11/10.TR Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.04.2010 entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen (Az.: 5 K 11/10.TR). 3.9 OLG Koblenz Vorsatz führt nicht pauschal zu Verdoppelung des Bußgeldes und des Fahrverbots
OWiG § 7; StVG §§ 24, 25 I; StVO §§ 41, 49 Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise unzulässig ist. 3.10 Grünes Licht für Nacht-Blutproben - Verfassungsgerichtshof segnet bisherige Praxis von Polizei und Justiz im Saarland ab
Bei Verdacht einer Fahrt unter Alkoholeinfluss darf die Polizei weiterhin nachts eine Blutprobe beim Fahrer anordnen, wenn kein Richter verfügbar ist. Das hat der Saar-Verfassungsgerichtshof bestätigt. Nächtliche Alkoholsünder auf den Straßen des Saarlands können nicht darauf bestehen, dass vor einer Blutprobe ein Richter gerufen werden muss. Mit diesem Ergebnis endete gestern der Prozess eines mutmaßlichen Trunkenheitsfahrers vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Roland Rixecker (Foto: Becker&Bredel). Justizstaatssekretär Wolfgang Schild begrüßte dieses Urteil. Es bestätige die bisherige Praxis, wonach außerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei konkretem Tatverdacht auch die Polizei eine Blutentnahme anordnen dürfe. Das passiert im Saarland schätzungsweise 100 mal im Monat. Der Autofahrer im konkreten Fall war im April 2009 einer Polizeistreife aufgefallen, als er an einer Tankstelle mit mehreren Dosen Bier ins Auto stieg. Der Motor des Wagens war noch warm. Ein Test des Atemalkohols ergab 1,85 Promille. Der Mann gab zu, dass er mit dem Auto zur Tankstelle gefahren war. Daraufhin ordneten die Beamten die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt an. Sie ergab einen Mittelwert von 1,74 Promille. Das Ganze passierte außerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes, der während der Sommerzeit von vier Uhr bis 21 Uhr dauert. Der Verteidiger des Mannes argumentierte: Grundsätzlich müsse gemäß Strafprozessordnung ein Richter über körperliche Untersuchungen wie eine Blutentnahme entscheiden. Nur in Ausnahmefällen dürfen dies auch Staatsanwälte und Polizei. Und diese Ausnahmen könnten und dürften nachts nicht der Regelfall sein. Also – so der Anwalt – müsse die Justiz einen Rund-um- die-Uhr-Bereitschaftsdienst vorhalten. So lange sie dies nicht tue, dürften nachts von der Polizei angeordnete Blutproben nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden. Es gelte vielmehr die in der Verfassung des Saarlandes geschützte Unschuldsvermutung. Die sei durch die spätere Beschlagnahme des Führerscheins sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verletzt worden. Die Richter teilten diese Ansicht nicht. Sie betonten, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Blutprobe nicht zu beanstanden. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz des fairen Verfahrens seien nicht verletzt. Die Verfassung gebiete keine grundsätzliche, dauerhafte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters. Diese sei vielleicht angebracht, wenn bei größeren Veranstaltungen mit vielen Festnahmen, Durchsuchungen oder anderen einschneidenden Maßnahmen zu rechnen sei, über die man geteilter Meinung sein könne. Für die Anordnung von Blutproben im Straßenverkehr gelte dies aber nicht. Hier sei der Eingriff in die Grundrechte der Bürger eher geringfügig und kurz. Außerdem gebe es in der Regel keinen Spielraum für richterliche Entscheidungen. Bei konkretem Verdacht sei die Blutprobe ohne Alternative. Quelle: Saarbrücker Zeitung 16.04.2010 3.11 Radfahrer haftet für Unfall auf einem Gehweg - Autofahrer stößt beim Verlassen eines Parkplatzes mit Radler zusammenAutofahrer müssen auf Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer besonders achten. Das gilt aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist, hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden. Ein Fahrradfahrer war mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs. Ein Auto, das von einem Parkplatz herausfuhr und dabei den Gehweg überqueren musste, stieß mit dem Radfahrer zusammen. Dieser konnte trotz einer Vollbremsung die Kollision mit dem Auto nicht verhindern. Der Radfahrer verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil dieser den Parkplatz verlassen habe, ohne auf Fußgänger zu achten. Das Gericht wies die Klage ab. Es erklärte, der Radfahrer habe sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs gewesen, sondern auch deutlich zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er den Zusammenstoß mit dem Auto vermeiden können. Das Verschulden des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto grundsätzlich ausgehende Betriebsgefahr außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dem Autofahrer war nicht nachzuweisen, dass er beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gezeigt habe (Az.: 304 C181/08). 3.12 OLG Saarbrücken erlaubt Video-Ermittlung gegen Drängler – bei Vorliegen eines Tatverdachts – das OLG Hamm bestätigt rechtswidrige Beweiserhebung, erlaubt aber dennoch den rechtswidrigen Beweise gegen den Autofahrer zu verwerten (Beweiserhebungsverbot und Beweisverwertungsverbot).Die Abstandsmessung per Video, mit der Drängler auf Saarlands Straßen verfolgt werden, ist rechtmäßig. Das entschied gestern das Saarländische Oberlandesgericht in einem Grundsatzurteil. Die Daten zur Ermittlung des Fahrers würden hierzulande erst dann aufgezeichnet, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehe. Deshalb greifen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen Messungen mit anderen Video-Systemen nicht, so die Saarbrücker Richter (Az: 107/2009, 126/09). Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 10.3.2010 Die Entscheidung: Video-Abstands-Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung rechtmäßig Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken vom 26.02.2010 - Ss (B) 107/2009 (126/09) Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) war auch das im Saarland zur Ermittlung von bußgeldbewehrten Abstandsunterschreitungen eingesetzte Video-Abstandsmess-Verfahren VAM in die Kritik geraten. Das Saarländische OLG hat nun in einer Grundsatzentscheidung die Rechtmäßigkeit des Messverfahrens bestätigt, weil – anders als in dem der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Fall – die zur Identifizierung des Betroffenen geeigneten Daten erst aufgezeichnet werden, nachdem der betroffene Verkehrsteilnehmer einer Ordnungswidrigkeit konkret verdächtig ist. Siehe dazu auch nachfolgend die Entscheidung des OLG Hamm zur Videomessung und dem Fehlen eines Beweisverwertungsverbotes die Entscheidung des OLG Hamm und den Beschluss des BVerfG: Das OLG Hamm: Die Beweiserhebung war zwar rechtswidrig, dennoch aber konnte der rechtswidrig erhobene Beweis gegen den Autofahrer verwertet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Ss OWi 960/09).
3.13 Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs. (amtlicher Leitsatz)(24. Zivilsenat) OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 - 24 U 252/09
Anmerkung owiz: Die Entscheidung betrifft zwar das Zivilrecht. Die vom Zivil-Senat des OLG München aufgestellten StVO-Grundsätze gelten im Prinzip auch für das Bußgeldrecht. Brenner
4.1 Leser W.H. aus B. fragt – ich habe auf Privatparkplatz geparkt – wurde abgeschleppt – muss ich die 100 € zahlen
Ich habe auf einem Privatparkplatz einer Werft in einer
Kurve entlang an einer Leitplanke geparkt. Die Werksicherheit hat meinen Wagen
auf das Werftgelände hin abschleppen lassen. Nun mußte ich 100 € Gebühren
bezahlen. Ist so etwas korrekt ? Antwort: Sehr geehrter Herr H. Danke für die Anfrage. Leider konnte der Besitzer des Parkplatzes so handeln. Wobei ich davon ausgehe, dass der Parkplatz als solcher gekennzeichnet war. Siehe eingehender: http://www.ra-karlbrenner.de/abschleppen_privat__bgh.htm Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.2 Leser A.W. aus B fragt Gericht stellte 3x ein, 1x nimmt Betroffener Einspruch zurück – Welche Gebühren fallen an
Hallo Herr Rechtsanwalt Brenner,
Antwort:
Sehr geehrter Herr W. Danke für die Anfrage. Sie sind für „alles“ (wieder) zuständig, was sich auf den 1. Fall bezieht, in dem der Betroffene den Einspruch zurückgezogen hat. Denn: Mit der Rücknahme des Einspruchs - nach Abgabe der Sache ans Gericht - lebt Ihr Bußgeldbescheid (der nach der Abgabe an das Gericht nur mehr die Funktion einer Anklagschrift hat) wieder auf (siehe lfd. Nr. 1), so als hätte es kein Gerichtsverfahren gegeben. Allerdings: Es fallen ggf. Gerichtskosten an: Zeugengebühren z.B., andere Gerichtsauslagen, ferner eine Gerichtsgebühr (siehe nachfolgend Ziff. 2, 4). Die Gerichtskosten werden – wohl (das habe ich nicht nachgeprüft) – vom Rechtspfleger des AGs erhoben werden (rufen Sie doch zur Sicherheit diesen an). Mit freundlichen Grüßen Brenner Nachfrage von Leser A.W. aus B: Gericht stellte 3x ein, 1x nimmt Betroffener Einspruch zurück – Welche Gebühren fallen an vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Trotz Ihrer Antwort ist meine Anfrage nicht abschließend beantwortet. Zu Tatbestand 1.= Geldbuße 100,-€, zu Tatbestand 2.= Geldbuße 500,-€, zu Tatbestand 3.= Geldbuße 500,-€, zu Tatbestand 4.= Geldbuße 5.000,-€ ergibt eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 6.100,-€, somit Gebühr für den Bußgeldbescheid in Höhe von 305,-€. Hinzu kommen noch Zustellkosten in Höhe von 3,50 €. Meine Forderung aus dem Bescheid betrug somit insgesamt 6.408,50 €. Nun wurden die Tatbestände zu 2+3+4 eingestellt und der Einspruch zu 1. zurückgenommen. Meine reine Bußgeldforderung beträgt somit 100,-€. Was ist mit den Gebühren in Höhe von 305,-€. Darf ich nur die Gebühren für Tatbestand 1.(20,-€) berechnen ? Was ist mit den Gebühren zu Tatbestand 2+3+4 ?
Antwort: Sehr geehrter Herr W. Danke für die Rückfrage. Zunächst: Es gibt keine „Gesamtgeldbuße“. Ich vermute allerdings, dass Sie nur den falschen Begriff benutzt haben und meinten: die „gesamte Geldbuße“. Denn im Gegensatz zum Strafrecht, gilt im Bußgeldrecht: Bei Tatmehrheit (§ 20 OWiG) ist für jeder selbstständige Tat eine Geldbuße festzusetzen. Im Strafrecht geht es dann weiter: Aus den einzelnen Geldstrafe ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, die … Der Begriff „Gesamtgeldbuße“ könnte Verteidiger zu „verführen“ nur deswegen Einspruch einzulegen. Begründung: Die Bußgeldstelle hat eine Strafe ausgesprochen, die es nicht gibt. Das Gericht wird wohl kaum seinem Antrag stattgeben. Es sei denn, Sie hätten tatsächlich aus – in Ihrem Fall – aus den 4 Geldbußen eine einzige gemacht. Denn dann wäre möglicherweise der Bußgeldbescheid nichtig, weil es eine Gesamtgeldbuße nicht gibt. Nun zu Ihrer ergänzenden Frage. Wie schon erwähnt, sind die Fälle 2, 3 und 4 gerichtsanhängig geworden, und zwar mit der Abgabe der Sache an das Gericht. Das bedeutet: Ihre Bußgeldbescheide wandeln sich „Anklageschriften“, über die das Gericht entscheiden muss. In Ihrem Fall hat das Gericht die Verfahren 2, 3 und 4 – wohl nach § 42 II OWiG – eingestellt. Damit waren diese 3 Fälle durch das Gericht entschieden, Ihre 3 Bußgeldbescheide existieren nicht mehr. Alles, was mit den 3 Fällen zusammenhängt, ist Ihrem „Zugriff“ entzogen (Ausnahme: Es gäbe landesrechtliche Sondervorschriften, die ich allerdings nicht kenne und auch nicht gesucht habe). Anders ist es mit dem Fall 1. Durch die Einspruchsrücknahme ist – wie schon erwähnt – wieder aufgelebt. Sein gesamter Inhalt ist wirksam wie vor der Abgabe der Sache an das Gericht.
4.3 Leserin I.B. aus W. fragt – wann ist die Tat verjährt, wenn Tat am 24.2.2010 war und ich den Bußgeldbescheid am 12.3.2010 erhalten habe
Am 24.02.2010 bin ich morgens um 7.30 Uhr von der Polizei wegen eines Rotlichtverstoßes angehalten worden. Ich bekam am 12.03.2010 den Bußgeldbescheid. Gegen diesen habe ich erst einmal einen formlosen Einspruch in der mir vorgegeben Zeit eingelegt. Am 09.04.2010 kam dann das nächste Schreiben des Kreises und ich hatte bis zum 30.04.2010 Zeit um eine Erklärung zu meinem Einspruch abzugeben. Dieses habe ich wieder fristgerecht getan und nun kam am 26.05.2010 ein Schreiben, das der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird und alles der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Nun meine Frage: Wann endet die Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit? Nach 3 Monaten ab Tat oder wurde die Frist durch die Schreiben unterbrochen? Mit freundlichen Grüßen I.B.
Antwort:
Sehr geehrte Frau B.
In Ihrem Fall spielt die Verjährung - derzeit jedenfalls - keine Rolle. Verkehrs -Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb von drei Monaten gerechnet vom Tattag an. In ihrem Falle also vom 24. 2. 2010 bis zum 24. Mai 2010. Da Sie am 20.3.2010 Ihren Bußgeldbescheid erhalten haben, liegt insoweit keine Verjährung vor, weil der Bußgeldbescheid vor Ablauf des 24. Mai 2010 Ihnen zugestellt worden ist. Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt eine neue Verjährungsfrist, und zwar eine solche von sechs Monaten. Wenn die Bußgeldbehörde untätig bliebe (was nahezu ausgeschlossen ist), dann wäre Verjährung eingetreten am 12. September 2010. 4.4 Leser S.V. aus L fragt – was passiert oder muss geschehen, wenn gegen mich ein Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurde.Hallo ...
Antwort: Sehr geehrter Herr V. Zunächst: Nicht der Führerschein erlaubt Ihnen ein Auto zu fahren, sondern die rechtsgültige Fahrerlaubnis. Der Unterschied: Der Führerschein ist der Beweis, dass Sie eine Fahrerlaubnis erlangt haben. Fahrverbot bedeutet, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht verlieren, dass sie aber für 1 Monat (bei einem Fahrverbot von einem Monat) außer Kraft gesetzt wird. Nach dem Gesetz ist weder der Richter, noch die Bußgeldbehörde verpflichtet, von Ihnen den Führerschein abzufordern. Das ist allein Ihre Sache (siehe den nachfolgenden § 25 StVG) Ihre Fahrerlaubnis abzuliefern.
Durch die Rücknahme des Einspruchs wurde der gegen Sie erlassene Bußgeldbescheid rechtswirksam (rechtskräftig). Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (s. § 84 OWiG). Da gegen Sie offenbar ein Fahrverbot angeordnet worden war, durften Sie mit Rechtskraft des Urteils kein Kraftfahrzeug mehr führen. Ich vermute, dass Ihnen – wie es bei Ersttätern der Regelfall ist – erlaubt worden ist, sich den „Beginn des 1-monatigen“ Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten „auszusuchen“. Daher sind Sie seit dem Ablauf der 4 Monaten nach der Rücknahme Ihres Einspruchs beim Amtsgericht ohne gültige Fahrerlaubnis: Sie durften also seit diesem Tag kein Kraftfahrzeug mehr auf öffentlichen Straßen führen. Es wäre Ihre Sache gewesen, den Führerschein beim zuständigen Ordnungsamt (wohl Magdeburg) oder bei einer Polizeidienstelle abzugeben. Nur durch die wirksame Abgabe Ihres Führerscheins beginnt das 1-monatige Fahrverbot. Seit dem Ablauf der 4-monatigen Überlegungsfrist, wann Sie das Fahrverbot „nehmen“, fahren Sie ohne Fahrerlaubnis. Sie hätten sich strafbar gemacht, wenn Sie seither Auto gefahren wären. Es ist empfehlenswert, dass Sie sofort den Führerschein an die Bußgeldstelle schicken und dann selbstverständlich nicht mehr Auto fahren. Den Führerschein können Sie dann nach Ablauf des Monats zurückfordern, möglicherweise – rufen ggf. bei der Bußgeldstelle an – schickt Ihnen die Bußgeldstelle den Führerschein zurück. Eine Ausnahme gälte nur, wenn Sie nicht im Bußgeldbescheid belehrt worden wären (siehe oben § 25 Abs. 8 StVG). Nur dann könnten Sie sich – möglicherweise – darauf berufen, nichts von der Abgabepflicht Ihres Führerscheins gewusst zu haben. In Ihrem Falle würde das aber nichts nutzen. Denn Sie wussten spätestens 2 Wochen nach der Gerichtsverhandlung (Sie haben einen Brief erhalten) von der Abgabepflicht. Mit freundlichen Grüßen 4.5 Leserin S.B. aus B. fragt – Muss ich den Kostenbescheid nach § 25a StVG zahlen
Am Samstag bekam ich einen Kostenbescheid ...... ich hätte am 18.01.10 einen Verstoß begangen, "Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Halt - oder Parkverstoßes am 18.01. in S- mit dem Fahrzeug.... stelle ich ein. Muß ich die Gebühr 18.50 Euro zahlen.? Ich weiß heute ehrlich nicht, was an dem Tag war und heute ist der 17. Mai.......? Muß ich das zahlen oder Widerspruch einlegen ... oder welche Rechte habe ich? Ich bin mir echt keiner Schuld bewußt! Mit freundlichen Grüßen S.B.
Antwort Sehr geehrte Frau B. Danke für die Anfrage. Sie müssen die Kosten als Halterin bezahlen, weil offenbar die Behörde den wahren Fahrer nicht ermitteln konnte und Sie – was möglicherweise Ihr gutes Recht war –den Täter nicht genannt haben. Die „Gebühren“ wären nur dann zu Unrecht in Rechnung gestellt, wenn Sie erst 2 oder 3 Wochen nach der Tat informiert worden wären, dass mit Ihrem Auto ein Parkverstoß pp begangen worden ist. M.E. wäre der Kostenbescheid auch dann Unrecht ergangen, wenn Ihnen die Behörde einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG geschickt hätten, in dem Sie als Täterin beschuldigt worden wären (für diese Ansicht gibt es jedoch offenbar noch keine Gerichtsentscheidung). Lesen Sie im Übrigen auf meiner Webseite nach: http://www.ra-karlbrenner.de/25a_stvg.htm Mit freundlichen Grüßen Brenner 4.6 Leser M.M. aus G. fragt – was tun gegen Musikbeschallung durch den NachbarnMit großem Interesse haben wir Ihre Webseite http://www.ra-karlbrenner.de/laermlgurteil.htm gelesen, weil wir uns in einer, wie wir denken, ähnlichen Situation befinden. Unser Nachbar betreibt gegenüber unserer Terrasse/Wohn-Esszimmer eine Beschallungsanlage mit großen Discoboxen, die bei uns im Wohnzimmer bzw. im Garten mehr als deutlich zu hören ist, vor allem der Baß! Als direkter Nachbar fühlen wir uns somit am meisten davon belästigt. Wie kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass in dem Fall auf Ihrer Webseite (siehe Link oberhalb) die Lärmbelästigung des Nachbarn auf der Terrasse des Klägers als geringfügig anzusehen ist? Mit freundlichen Grüßen M.B. aus G. Antwort Danke für die Anfrage. Die Begründung des LG ergibt sich aus der Begründung (ich habe das Urteile in meiner Webseite eingefügt): Kein ausreichender Klageantrag + keine ausreichende Begründung + nur gelegentliche Musik pp. Bedenklich allerdings die Meinung des OLG, dass der Kläger seine Fenster schließen müsse, dann höre er fast nichts. Bevor Sie klagen, versuchen Sie es mit einer Anzeige bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.7 Leser T.F. aus F. – Kann man auch gegen die WEG eine selbständige Geldbuße festsetzen?
Hallo Herr Brenner, ich
melde mich wieder einmal bei Ihnen, mit einer großen Bitte. Es kam in jüngster
Vergangenheit vermehrt vor, dass wir eine WEG
vertreten durch den Verwalter XY, als Bauherrschaft hatten. Im Laufe der
Bauausführung kam es zu Verstößen gegen die Hessische Bauordnung, welche durch
uns im Rahmen eines OWi-Verfahrens geahndet werden sollten. Ø gegen eine GbR auch Ø gegen die WEG eine
selbständige Geldbuße festzusetzen. Antwort
Sehr geehrter Herr F. Danke, dass Sie sich wieder einmal bei mir melden, wenngleich ich Ihnen in diesem Falle Ihrer Meinung nicht (vielleicht noch nicht) zustimmen kann. Ich vermute, dass Sie Ihre Geldbußen nach § 30 Abs. 4 OWiG festgesetzt haben beziehungsweise festsetzen wollen. § 30 OWiG setzt für die Verhängung einer Geldbuße, die auch bezeichnenderweise "Unternehmensgeldbuße" heißt, gegen eine „Mehrheit von Personen“ oder juristische Personen, voraus, dass es sich um einen Ø nicht rechtsfähigen Verein, Ø eine juristische Person oder eine Ø rechtsfähige Personengesellschaft handelt. Nun ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer Gesamtheit zwar teilrechtsfähig (so auch der BGH vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05). Sie kann also zum Beispiel klagen und verklagt werden. Dies könnte dafür sprechen, eine Geldbuße gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verhängen zu können. Allerdings müßte sie eine Personengesellschaft sein (die andern Rechtsformen treffen offensichtlich nicht zu). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist indessen keine Personengesellschaft im Sinne des § 30. Die Grundform einer Gesellschaft ist die GbR nach § 705 ff BGB. Danach verlangt eine Gesellschaft, dass die Gesamtheit der Mitglieder der Gesellschaft ein gemeinsames Ziel verfolgt, ferner dass sie Beiträge (zur Förderung der Gesellschaft) leisten. Beides tut eine WE-Gemeinschaft nicht. Des Weiteren spricht gegen die Anwendbarkeit des § 30 OWiG, dass die WE-Gemeinschaft nicht von einem Vorstand, nicht von einem Geschäftsführer, nicht von einem Gesellschafter gelenkt wird. Der sie vertretende "Verwalter" ist lediglich Vertreter nach §§ 164 ff BGB und handelt für die WE-Gemeinschaft im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Daher ist eine Geldbuße gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich. Auch eine Verfallanordnung nach § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz ist meines Erachtens nicht zulässig. Denn § 29a. dient - so die Begründung des Bundestages zur Einführung des § 29a. - als Lückenbüßer, als Auffangnorm für §§ 17, 30 OWiG. Nur wenn dem Täter keine Täterschuld nachgewiesen werden kann, oder wenn das Bußgeldverfahren gegen ihm eingestellt wird oder der Täter nicht zum Personenkreis des § 30 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 OWiG gehört, ist der Weg für eine Verfallanordnung frei.
Mit freundlichen Grüßen Brenner
§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. ….. § 10 Allgemeine Grundsätze (WEG) ….. (6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. …. 4.8 Leserin A.R. aus C. fragt – wer hat den Baum gefällt, wer kann bebußt werden?
Sehr geehrter Herr Brenner, wir haben mal wieder einen recht verzwickten Fall und hoffen, dass Sie uns bei deren Lösung behilflich sein können. Einen kurzen Abriss des Falls übersenden wir als Anlage. Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen A. R und B. G. Mitarbeiter Bußgeldstelle in X
Der Fall:
Sachverhalt in chronologischer Abfolge:
Antwort:
Sehr geehrte Frau A. R und Frau B. G. Bebußt werden kann wohl nur D. Am Besten nach § 30 IV OWiG (weniger Beweisschwierigkeiten). Es sei denn: E und D haben den Plan ausgeheckt (kennzeichnen, dann „vergessen“, dann fällen, dann bereuen). Vorschlag: Vernehmen des Geschäftsführers, der Arbeitnehmer der D, den E, aber auch die Arbeiter von L (vielleicht wissen die was).
4.9 Leser C.K. aus K. fragt – Wann muss der Einspruch bei Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft sein?Sehr geehrter Brenner, danke erstmal für die aktuelle Owi-Zeitschrift. Wieder sehr informativ. Dennoch mal wieder eine Frage bzw. neuer Sachverhalt:
Danke im Vorraus C.K.
4.10 Leser S.F. aus T. fragt – muss Bußgeldbescheid persönlich ausgehändigt werden – wann ist er zugegangen?
Mit freundlichen Grüßen S.F.
4.11 Leser U-W- aus S. fragt – Warum darf man beim Auto fahren mit dem Schnurlostelefon telefonieren, mit dem Handy dagegen nicht?
Mich irritiert im Absatz das Rotmarkierte: Irrelevant ist, ob es sich um ein klassisches Handy, einen Palm-Organizer oder ein Autotelefon handelt. Die wohl einzige Ausnahme bildet das Schnurlostelefon der Festnetzanlage. Da dieses eben kein "Mobiltelefon" ist, umfasst das Handyverbot es laut OLG Köln nicht (Aktenzeichen: 82 Ss OWi 93/09). Was hat dies zu bedeuten? Sehr geehrter Herr W. Viele Dank für die Anfrage. Der Medienbericht über die Bußbarkeit von Handy-Benutzung beim Auto fahren, ist wieder eines der Beispiele, wie über Richtermeinungen gelegentlich unvollkommen und unklar unterrichtet wird. Hier allerdings auch deswegen, weil der Gesetzgeber offensichtlich nicht in der Lage ist, dem Volk aufs Maul zu schauen. Er konnte oder wollte nicht so formulieren, dass es auch der Bürger auf der Straße oder besser im Auto versteht. Allerdings, wenn der nt-v – Bericht den Sachverhalt geschildert hätte, hätte das dem Verständnis der Gerichtspassage erheblich gedient. Der Sachverhalt lautet:
Das Oberlandesgericht beklagt. wenn auch zwischen den Zeilen, dass der in § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwendete Begriff Mobiltelefon zweideutig ist. Zum einen wird darunter von den Fachleuten verstanden, dass es ein Telefongerät ist, das erlaubt, über Funk mit dem Telefonnetz zu kommunizieren und es ortsunabhängig einzusetzen. Diese Geräte werden vom Bürger „Handys“ genannt. Mobiltelefone seien jedoch auch solche, die schnurlose Telefongeräte sind, aber nur mit einer Basisstation und die mit dem Festnetz kommunizieren können. In der Regel gelingt dies nur in einer Entfernung von maximal rundum 200 m von der Basisstation entfernt. Und in diese Mini-Reichweite liegt der Unterschied zwischen dem Handy und dem Mobilteil eines Festnetztelefons. Wegen dieser räumlich begrenzten Nutzbarkeit, seien, so das Oberlandesgericht, Festnetz - Schnurlostelefon für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr praktisch ungeeignet. Wie das Oberlandesgericht aus der Bundestagsdrucksache 599/00, Seite 14, entnahm, habe der Gesetzgeber aber allein die gemeinhin "Handys" genannten Geräte gemeint, die im öffentlichen Straßenverkehr nur noch eingeschränkt benutzt werden dürfen. Die Mobilteile, also die Schnurlostelefone als Teile von Festnetzanschlüssen, wollte der Gesetzgeber hingegen nicht verbieten. Im Übrigen: Dies entspricht auch den sonstigen ähnlichen Regelungen über die Pflichten eines Fahrzeugführers. Es ist ihm nicht verboten, sich während der Fahrt mit seinem Beifahrer zu unterhalten oder gar zu streiten. Er kann auch, ohne sich bußbar zu machen, beispielsweise batteriebetriebene Radios nutzen, und sogar während der Fahrt ihm genehme Sender zu suchen. Eine andere Frage ist allerdings die zivilrechtliche Seite: Wenn der Fahrzeugführer beispielsweise aufgrund seiner „gerätebezogenen“ Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht, dann handelt er meist grob fahrlässig. Das bedeutet meist, dass er seinen eigenen Schaden von seiner Vollkaskoversicherung nicht ersetzt erhält. Den Fremdschaden muss er - bzw. seine Haftpflichtversicherung - in voller Höhe tragen. 4.11.2 Handy am Steuer Gerichte kennen kaum Pardon – Verkehrsrecht – OLG - UrteileHandy am Steuer, das wird teuer. So banal, so plausibel. Eigentlich, denn jeden Tag sieht man zahlreiche Verkehrsteilnehmer fröhlich hinterm Steuer telefonierend. Das ist nicht nur gefährlich sondern kann am Ende gar ganz den Führerschein kosten. Grundsätzlich ist jedem klar: Am Steuer ist das Handy tabu. Wer beim Auto- oder Motorradfahren dennoch telefoniert, riskiert 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Dennoch sind Mobiltelefone beim Fahren ein Dauerbrenner vor Gericht. "Fast jeden Monat findet sich eine neue Entscheidung zum Handyverbot", sagt Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart. Das ist kein Wunder, denn laut einer Umfrage sehen die Deutschen das Telefonieren am Steuer locker: Die Studie der Dekra in Stuttgart ergab, dass 22 Prozent der Fahrer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Dabei ist nicht nur das Telefonieren verboten, sondern jede Handynutzung ohne Freisprechanlage. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig sei wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Entsprechend urteilte das OLG Jena bezüglich der Nutzung des Handys als Diktiergerät (Aktenzeichen: 1 Ss OWi 82/06). Daher: Bei Fahren: Hände weg vom Handy. Bedienen verboten Im Gesetz heißt es "in der Hand halten". Doch das bloße Umlagern des Gerätes vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei, entschied das OLG Köln (Aktenzeichen: 83 Ss OWi 19/05). Und wenn das Handy beim Fahren in den Fußraum fällt, darf man es laut OLG Bamberg wieder aufheben, ohne einen Punkt zu riskieren (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 452/07). "Sämtliche Bedienfunktionen sind aber vom Verbot umfasst", so Lempp. Das gilt laut OLG Köln selbst für integrierte Navis (Aktenzeichen: 81 Ss-OWi 49/08).
4.11.3 Läuft der Motor – Finger weg vom HandyAnsonsten gilt laut Elsner: Sobald der Motor läuft, "Finger weg vom Handy". Denn auch, wenn das Auto steht, riskiert man ein Bußgeld. Im grünen Bereich ist nur, wer an einer roten Ampel flugs den Motor ausstellt, telefoniert und das Gespräch beendet, bevor er den Wagen wieder startet (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 190/07). So entschied das OLG Hamm. "Bei wiederholten Verstößen kann es sogar passieren, dass die Fahrtauglichkeit infrage gestellt wird und man zum Idiotentest muss", warnt der ACE-Experte. So urteilte das OLG Jena (Aktenzeichen: 1 Ss 54/06). Kommt es zu einem Unfall, kann es richtig teurer werden. "Die Nutzung des Handys kann als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden", erklärt Elsner. Laut Maximilian Maurer vom ADAC könnten dann Schäden nicht erstattet werden. Das Landgericht (LG) Kiel entschied auf 20 Prozent Mitverschulden bei einem unverschuldeten Unfall (Aktenzeichen: 7 S 100/04). 4.11.4 Auch Radfahrer dürfen das Handy nicht benutzenDoch auch, wer eine Freisprecheinrichtung benutzt, ist versicherungsrechtlich nicht auf der sicheren Seite. In einem Fall hatte ein Pkw-Fahrer bei Tempo 120 einen Anruf abweisen wollen, kam aus der Spur und fuhr auf einen Wohnwagen auf. Seine Vollkaskoversicherung verweigerte wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung. Zu recht, entschied das LG Frankfurt (Aktenzeichen: 2/23 O 506/600). Das Verbot gilt übrigens nicht nur für Autofahrer: Wer auf dem Fahrrad das Handy bedient und erwischt wird, zahlt 20 Euro. Quellen: nt-v, Auto Club Europa, Pressemeldungen der Gerichte
4.11.5 Festnetzmobiltelefon ist kein HandyOLG Köln, Beschluss vom 22. 10. 2009 - 82 Ss OWi 93/09 - NJW-Spezial 2009, 762 Das Mobilteil eines schnurlosen Telefons, welches lediglich zu einem Festnetzanschluss gehört, ist kein Mobiltelefon i.S. von § 23 Ia StVO. Das AG hat ein Bußgeld wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots (§§ 23 Ia, 49 StVO) von 40 Euro verhängt. Der Betroffene führte in seiner Jackentasche ein mobiles Haustelefon. Dieses gab einen Piepton ab, worauf der Betroffene es an sein Ohr hielt. Hierbei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Obwohl das AG unterstellte, dass auf Grund der Entfernung zwischen Wohn- und Tatort (3 km) kein Telefonat über den Festnetzanschluss geführt werden konnte, verhängte es ein Bußgeld. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG führt aus, dass das schnurlose Telefon, welches der Betroffene mitgeführt hat, nicht unter den Begriff Mobil- oder Autotelefon i.S. des § 23 Ia StVO gefasst werden kann. Derartige Schnurlostelefone sind schon wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereiches (hier maximal 200 m) nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr geeignet. Der Verordnungsgeber hat die gemeinhin als „Handy” genannten Geräte (Mobilfunkverkehr) und nicht die Mobilteile von Festnetzanschlüssen gemeint. Dies folgt auch aus der Begründung (S. 19). Eine Einbeziehung von Schnurlostelefonen über den Regelungswillen hinaus, ist nicht gewollt. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, ein weit gefasstes und allgemeines Verbot der Benutzung technischer Geräte während des Fahrens auszusprechen. Praxishinweis: Das Verbot des Mobiltelefonierens im Straßenverkehr gem. § 23 Ia StVO beschäftigt die Gerichte in großem Umfang. Wahrscheinlich liegt dies auch daran, dass es kaum eine Vorschrift gibt, gegen die so häufig verstoßen wird. In der Regel geht es darum, was unter „Benutzen” im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. Hier findet sich der auch vom OLG angesprochene Gefährdungsgedanke wieder. So wird das Spektrum auch über das Telefonieren hinaus ausgedehnt (Kurznachricht, Organizerfunktion, Internetfunktion). Diese Verbotsliste wird sich mit der Weiterentwicklung der so genannten Smart Phones verlängern. Das OLG hat hier aber einer weiteren Ausdehnung auf technische Geräte als den „Handys” eine Absage erteilt. Das ganze OLG Köln Urteil 4.11.6 Grenzen des Handy-Verbots nach StVO – Festnetz-Mobilteil – OLG Köln NJW 2010, 546StVO § 23 Ia 4.11.7 Das Mobilteil des – zu einem Festnetzanschluss gehörenden – schnurlosen Telefons ist kein Mobiltelefon i.S. des § 23 Ia StVO.OLG Köln, Beschluss vom 22. 10. 2009 - 82 Ss-OWi 93/09 Zum Sachverhalt: Der Betr. befuhr mit seinem Pkw eine öffentliche Straße. Dabei führte er in seiner Jackentasche ein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betr. es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es noch einmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt. Hierbei wurde der Betr. von Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte Handykontrolle durchführten. Der Pkw des Betr. ist mit einer Freisprecheinrichtung für Handys ausgerüstet. Bei der sich anschließenden Kontrolle zeigte der Betr. den Polizeibeamten das mobile Telefon seiner Hausfestnetzanlage. Die Entfernung zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Betr. beträgt ca. 3 km. Das AG unterstellte es auf Grund dieser Entfernung für wahr, dass ein Telefonat über den Festnetzanschluss des Betr. nicht geführt werden konnte. Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG gegen den Betr. wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbots” (§§ 23 Ia, 49 StVO) eine Geldbuße von 40 Euro verhängt. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a III OWiG). Das Rechtsmittel war erfolgreich. Aus den Gründen: II. Die Verurteilung des Betr. wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 Ia StVO kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eine abschließende rechtliche Bewertung ermöglichen, keine Grundlage. Denn bei dem von dem Betr. mitgeführten und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung. Das Mobiltelefon kann auf der Grundlage der technischen Zusammenhänge als ein tragbares Telefongerät definiert werden, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. dazu etwa http://de.w…/). Darunter können demnach neben den umgangssprachlich als „Handy” bezeichneten Geräten für Gespräche im Mobilfunknetz auch Einrichtungen mit mobilen Hör-/Sprechvorrichtungen für Gespräche im Festnetz erfasst werden (vgl. http://de.w…/_[Begriffserklärung]), die über eine Basisstation mit dem Festnetz verbunden sind und nur in einer Entfernung von maximal ca. 200 m von dieser Basisstation eingesetzt werden können. Eine solche Begriffsbestimmung entspricht allerdings nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis und damit den Vorstellungen der Normadressaten. Danach werden vielmehr Geräte der zuletzt bezeichneten Art – der von den Herstellern und im Handel üblicherweise verwendeten Bezeichnung entsprechend – als „Schnurlostelefon” angesprochen, deren Bedieneinrichtung als „Mobilteil” oder „Handgerät”. Dieser Begrifflichkeit ist ersichtlich auch der Verordnungsgeber gefolgt, als in dem Bestreben, den Gefahren des „Telefonierens am Steuer” zu begegnen, die Bestimmung des § 23 Ia StVO eingeführt worden ist. Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen herkömmlicherweise Festnetztelefone Verwendung finden. Für eine einschränkende Regelung ihrer Benutzung durch Fahrzeugführer im Straßenverkehr bestand von daher kein Anlass. Sie finden deshalb auch in der Begründung zur 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Dr 599/00 S. 14, 18ff.) an keiner Stelle Erwähnung. Dort zeigt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber allein die gemeinhin „Handy” genannten Geräte für den Mobilfunkverkehr ins Auge gefasst hatte und deren Gebrauch während des Fahrens auf öffentlichen Straßen nur noch eingeschränkt zulassen wollte, dass Mobilteile von Festnetzanschlüssen hingegen nicht von seinem Regelungswillen umfasst waren. So heißt es dort (S. 19) zur Beschreibung des Regelungsbedarfs: „1996 gab es in Deutschland rund 5,5 Mio. Mobiltelefone, heute dürften es über 20 Mio. sein und es ist davon auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren weiter dynamisch ansteigen wird. Zudem ist die Benutzung des Telefons am Steuer nicht mehr – wie noch für 1996 festgestellt – nur bei erfahrenen Fahrzeugführern mit hohen Jahresfahrleistungen und gut ausgestatteten, relativ neuen Fahrzeugen verbreitet, sondern gehört mittlerweile zum alltäglichen Verhalten im Verkehrsgeschehen. Es wäre zwar eine grobe Vereinfachung, würde man entsprechend der Zunahme der Handy-Besitzer eine parallele Entwicklung bei den auf die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer zurückzuführenden Zahlen der Verletzten und tödlich Verunglückten annehmen. Doch dürfte der Telefonbenutzung am Steuer heute eine wesentlich höhere Relevanz für die Verkehrssicherheit zuzumessen sein als noch 1996.” Die Zahlen beziehen sich auf die im Mobilfunkverkehr verwendbaren, an einer Stelle auch als solche angesprochenen „Handys”. Eine über den Regelungswillen des Verordnungsgebers hinausgehende Einbeziehung von Schnurlostelefonen in den Anwendungsbereich des § 23 Ia StVO unter dem Gesichtspunkt des Normzwecks kommt nicht in Betracht. Zum einen sollte mit der Bestimmung den Gefahren aus der „vom Inhalt eines längeren Telefongesprächs ausgehenden mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe” begegnet werden; längere Telefongespräche während der Fahrt sind über einen Festnetzanschluss aber nicht möglich. „Auch die besonders von der Fahraufgabe ablenkenden weiteren Bedienvorgänge wie z.B. der Wählvorgang” können bei mitgeführten Mobilteilen nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in einem nennenswerten Umfang vorkommen. Der in vorliegender Sache tatrichterlich festgestellte Vorgang ist derart ungewöhnlich, dass insoweit ein Regelungsbedarf nicht angenommen werden kann. Zum anderen hat der Verordnungsgeber gerade davon abgesehen, durch ein weitgefasstes oder allgemeines Verbot der Handhabung technischer Geräte während des Fahrens den Gefahren der Ablenkung und mentalen Überforderung zu begegnen. Daher kommt es nicht darauf an, ob mit der Aufnahme und Handhabung eines im Tatbestand nicht erwähnten anderen Geräts – selbst einer Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg, NJW 2008, 599 = NStZ-RR 2008, 290 = VerkMitt 2008, 11 [Nr. 12] = ZfS 2008, 52) – in gleicher Weise eine vom Schutzzweck an sich umfasste Gefahrerhöhung auf Grund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers einhergeht. Es geht auch nicht darum, einen im Wege der technischen Weiterentwicklung nachträglich entstandenen Sachverhalt, der dem vom Verordnungsgeber bedachten Sachverhalt vergleichbar ist, mit Blick auf den Normzweck dem Verbotstatbestand zuzurechnen und als von ihm mitumfasst zu bewerten. Geräte der hier fraglichen Art waren bei Einführung des § 23 Ia StVO allgemein bekannt und gebräuchlich. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber nicht das Telefonieren am Steuer oder das Aufnehmen eines Telefongeräts generell untersagt, sondern nur die Benutzung von Mobiltelefonen, worunter er ersichtlich „Handys” verstanden hat. Das Verhalten des Betr. ist somit nicht nach § 49 I Nr. 22 StVO mit Geldbuße bedroht. Da es auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, war der Betr. freizusprechen. Quelle: Beck-Verlag
§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. (1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden. (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert
4.12 Leser M.W. aus T. fragt - Ist „Hänger stehen lassen“: Parken oder Hindernisbereiten beim„?Seit Jahren beschäftigt uns - und viele andere Behörden - ein lieber Mitbürger, in dem er permanent gegen geltendes Recht verstößt. Heute liegt folgender Sachverhalt vor:
Vielen Dank für ihre Mühe! Im Auftrag M.W.
4.13 Leser U.W. aus K. fragt – Hat die Stadt K. mir zu recht einen Kostenbescheid nach § 25a StVG geschickt?
4.14 Leserin C.G auf U. – Anwalt wurde Bußbescheid zugestellt – mir nicht - Anwalt will nicht vertreten. Rechtslage?
4.15 Leser H.K. aus K – Bußbescheid erlassen – zurückgenommen – neuer erlassen – Verjährung?
4.15.1 Das OLG Hamm meint dazuAktenzeichen: 1 Ss OWi 324/07 OLG Hamm
4.16 Leser A.S. aus G. fragt – Verfallbescheid an jeden von 3 GbR-Gesellschafter möglich?
Antwort (Gegliedert in 8x: Sachverhalt / Antwort)
4.17 Leser R.W. aus A-Stadt fragt - ist die Nichtverlängerung eines Personalausweises bußbar?
4.17.1 Der Fall: Vollzug des Personalausweisgesetzes Sehr geehrter Herr Brenner, immer wieder wird durch Gemeinden vorgebracht, dass ein abgelaufener PersA bußbar ist. Ich war mir hier nicht sicher und habe daher an Sie (2007 / 2008?) diese Frage gestellt.
Sie gaben mir zur Antwort, dass dies nicht bußbar sei.
Im Kommentar Erbs/Kohlhaas; strafrechtliche Nebengesetze 176, Auflage 2009 wird auf die Zeitschrift NJW 1968, S, 1487, verwiesen, in welcher ein Urteil OLG Frankfurt aufgeführt ist, in dem eine Bußbarkeit bejaht wird.
Ich habe diese Information aus Beck-Online Dienst. Mit liegt daher diese Zeitschrift nicht vor.
Ich wäre Ihnen für eine schnelle Antwort dankbar, da ich mit meiner Meinung (Ihrer Meinung) ziemlich alleine dastehe und immer wieder Anfragen der Gemeinden kommen.
Sehr geehrter Herr W. Recht herzlichen Dank für Ihre wieder interessante Frage. Das Ergebnis vorweg: Meine (Ihre) Auffassung hat sich nicht bzw. muss sich nicht ändern. Nach wie vor ist das Unterlassen der Verlängerung des Personalausweises nicht bußbar. 1. Zunächst zum Urteil des OLG Frankfurt. Ich habe es Ihnen beigefügt. Sie werden erkennen, dass das Urteil sich nicht etwa mit der Verlängerung eines Ausweises befasst, sondern nur mit der Frage, wann ein Ausweis im Sinne des Gesetzes ausgestellt ist bzw. wann jemand im Besitz eines Ausweises ist. Im Übrigen ein gutes Beispiel: Man muss ein Urteil selbst und erst lesen, aus den Leitsätzen kann man gelegentlich falsche Schlüsse ziehen. 2. Zur Fundstelle Erbs / Kohlhaas: Randziffer 3 zu § 5 des Personalausweisgesetzes spricht zwar davon, dass "im Ergebnis der fehlende Besitz eines gültigen Ausweises mit Geldbuße bedroht sei". Offenbar bezieht sich der Autor Wache auf das Urteil des OLG Frankfurt. Er schließt offensichtlich aus dem Beschluss, dass die Pflicht, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen auch denjenigen treffe, der es versäumt, diesen nach Ablauf der Gültigkeit verlängern zu lassen. Wie schon zuvor erwähnt kann man m.E. aus dem Urteil des OLG Frankfurt dies sicher nicht ableiten. 3. Und eine solche Bußbarkeit ist meines Erachtens auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Nach § 5 des genannten Gesetzes heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer es unterlässt, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen. Es heißt nicht etwa: sich einen "gültigen" Ausweis ausstellen zu lassen. Und auch die Ziff. 2 und 3 dieser Rechtsvorschrift lässt eine solche Auslegung nicht zu. Hätte der Gesetzgeber die Bußbarkeit gewollt, hätte er dies in den Ziffern 2 oder 3 oder in einer Ziff. 4 ausdrücken können. Ich glaube, es kommt auch niemand auf die Idee zu sagen, wenn der Ausweis abgelaufen ist, dass er dann keinen Ausweis mehr besitze. Es ist ein Unterschied, ob ich überhaupt kein Ausweispapier (mehr) in Besitz habe oder - noch wichtiger -, dass meine Daten nirgendwo erfasst sind, oder ob lediglich die Frist meines Ausweises abgelaufen ist. 4. Interessant für unserer beider Auffassung ist der Auszug aus der owiz von Juni 2006. Ich habe ihnen die Stelle gelb markiert. Es ist der Beitrag eines Polizeibeamten aus Nordrhein-Westfalen, der schreibt: gemäß der Ordnungswidrigkeitenliste (ich vermute er meint wohl den Bußgeldkatalog) sei das Unterlassen des Verlängern eines abgelaufenen Bundespersonalausweises nicht bußgeldbewehrt, obwohl es zu den Pflichten des Ausweisinhabers gehöre. Ich habe versucht, diese Liste einzusehen, es ist mir aber nicht gelungen. Vielleicht können Sie aufgrund Ihrer Amtsbefugnisse erfahren, ob diese Dienstanweisung für Ihre Kollegen in Nordrhein-Westfalen noch gilt oder ob sie etwa geändert wurde. Wenn Sie noch Fragen haben melden Sie wieder Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.17.3 OLG Frankfurt: Ausstellung eines Personalausweises - NJW 1968, 1487: Ausstellung eines PersonalausweisesEin Personalausweis ist erst dann ausgestellt im Sinne des § 3 Abs. 1 a PersAuswG, wenn das Ausweisformular von dem Ausweispflichtigen unterschrieben und entgegengenommen worden ist. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. 3. 1968 - 1 Ss 995/67 Aus den Gründen: Im April oder Mai 1967 stellte der Angeklagte bei der Polizeibehörde in F. einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Die Polizeibehörde fertigte daraufhin den Personalausweis an. Anläßlich der Erteilung einer Unterkommensauflage am 12. 6. 1967 sagten die Polizeibeamten dem Angeklagten, er könne den beantragten Personalausweis abholen. Der Angeklagte holte den Ausweis nicht ab. Bei seiner Festnahme am 6. 7. 1967 war er nicht im Besitz eines Personalausweises. Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf einer Übertretung des § 3 Abs. 1 a PersAuswG v. 19. 12. 1950 freigesprochen. Die Revision der StA rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist begründet. Das AG führt aus: Zur Ausstellung des Personalausweises gehöre nicht die Unterschrift des Ausweispflichtigen. Zwar entstehe erst mit der Unterschrift ein gültiger Personalausweis. In § 3 Abs. 1 a PersAuswG sei aber mit den Worten „einen Ausweis ausstellen zu lassen” klargestellt, daß der Ausweispflichtige den Anforderungen schon dann genügt habe, wenn er die Behörde in die Lage versetzt habe, einen Ausweis auszustellen. Eine solche Ausstellungshandlung seitens der Behörde sei aber erfolgt. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. § 3 Abs. 1 a PersAuswG bedroht denjenigen mit Strafe, der es vorsätzlich unterläßt, für sich oder als Erziehungsberechtigter für Jugendliche bis zu 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Rechtspflicht, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 PersAuswG. Danach ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Zweck des Gesetzes ist es, sicherzustellen, daß jeder Bundesbürger von einem bestimmten Lebensalter an einen Personalausweis besitzt. Verliert er den Besitz am Ausweis, so ist er verpflichtet, sich einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen. Aus der Tatsache, daß das Gesetz den Ausweispflichtigen nicht zum „Ausstellenlassen”, sondern zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet, ergibt sich daher, daß Ausstellung des Ausweises und Besitz an dem Ausweis unmittelbar aufeinander folgen, d.h. daß die Ausstellung des Ausweises erst dann beendet ist, wenn der Ausweispflichtige den Besitz an dem Ausweis begründet. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Ausweis dem Ausweispflichtigen von der ausstellenden Behörde übergeben wird. Alle Handlungen, die vor der Übergabe des Ausweises an den Ausweispflichtigen liegen, sind daher Teilakte der Ausstellung des Ausweises. Dazu gehören auch die Unterschrift des Ausweispflichtigen auf dem von der Behörde hergestellten Ausweis und der Empfang des Ausweises. Im übrigen ist unter „Personalausweis” im Sinne des Gesetzes ein gültiger Personalausweis zu verstehen. Gültig ist aber ein Ausweis erst dann, wenn er die Unterschrift des Berechtigten enthält. Die Ausstellung eines gültigen Personalausweises kann mithin erst dann beendet sein, wenn alle Erfordernisse für die Gültigkeit erfüllt sind, der Ausweis also auch unterschrieben ist. Dieser sich aus §§ 1 und 3 Abs. 1 a PersAuswG ergebenden Rechtslage trägt § 5 Abs. 5 Hess. AusfG z. PersAuswG v. 17. 9. 1952 (GVBl. S. 147) Rechnung, der dem Antragsteller neben anderen Pflichten im Ausstellungsverfahren auferlegt, die erforderlichen Unterschriften zu leisten. Mithin ist festzuhalten: Mit der Abgabe des Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises und der Einreichung der Unterlagen hat der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht genügt. Er hat es unterlassen, sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, da er den von der Polizeibehörde ausgefertigten Ausweis nicht unterschrieben und nicht in Empfang genommen hat. Zur subjektiven Tatseite wird das AG noch Feststellungen zu treffen haben. Auszug aus owiz Juni 2006
Leser Polizeikommissar z.A. G. aus W. meint und fragt: Man darf den Personalausweis zwar zu Hause lassen. Das kann aber Probleme in der Praxis geben, wenn sich eine Person nicht ausweisen kann. Er fragt: Wenn man sich den Personalausweis nicht verlängern läßt, ist das bußbar? Siehe dazu die vorstehende Entscheidung „Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist.“ Mit Interesse habe ich Ihre Ausführungen unter http://www.ra-karlbrenner.de/personalausweis_daheim_reicht.htm zum Thema der in der Öffentlichkeit teilweise zu Unsicherheiten führenden Vorschriften über die Ausweispflicht gelesen. Rechtlich stimme ich den Ausführungen natürlich zu. Da ich beruflich des Öfteren mit diesem Thema konfrontiert werde, darf ich mir erlauben, darauf hinzuweisen, dass ein nicht mitgeführter Ausweis in der polizeilichen Praxis ggf. zu -für den Betroffenen- unangenehmen Begleitumständen führt. Gemäß der Regelungen der Polizeigesetze und vor allem der StPO ist die Polizei gezwungen, die Identität zweifelsfrei festzustellen. Bereits bei Bagatelldelikten oder im Rahmen der Gefahrenabwehr ist z.B. zur Vermeidung von Amtsdelikten (Verfolgung Unschuldiger; Strafvereitelung i.A.) die IDF sorgfältig festzustellen. Dies führt zu einem teilweise mehrstündigem Festhalten der Person bis zur IDF durch Einsicht in AW an der Wohnanschrift des Betroffenen, Anerkennung durch dritte Person oder erkennungsdienstliche Behandlung. Ein Abgleich von Einwohnermeldedaten allein scheidet wegen Ungeeignetheit aus! Auch andere Gründe (Hilflosigkeit durch Krankheit oder Unfall) lassen die Mitührung des BPA erforderlich erscheinen. Daher sollte dem Bürger ein Mitführen des BPA o.ä. in der Praxis anzuraten sein. Daran schließt sich eine Frage meinerseits an: Gemäß der Ordnungswidrigkeitenliste des Landespersonalausweisgesetz NRW ist das Unterlassen des Verlängerns eines "abgelaufenen" BPA nicht bußgeldbewehrt, obwohl es zu den Pflichten des Ausweisinhabers gehört. Greift hier der § 5 (1) des BundespersonalausweisG durch? Haben Sie vielen Dank für Ihre Anmerkung. Sie haben natürlich recht. Auch mit Ihrer Empfehlung. Es ist im Rechts-Alltag vorteilhafter, den Personalausweis bei sich zu führen, als ihnen zu Hause zu lassen. Ich glaube allerdings nicht, dass eine Bußgelddrohung für das „Nicht-mit-sich-führen des Personalausweises, den Bürger veranlassen würde, seinen Personalausweis mitzuführen. Schon gar nicht würde die Drohung mit einem Bußgeld gegen das Vergessen helfen. Nun zu Ihrer Frage. Eine Ahndung nach § 5 Bundespersonalausweisgesetz kann für die Nichtverlängerung des Personalausweises nicht zur Ahndung herangezogen werden. Zu den dort beschriebenen bußbaren objektiven Tatbeständen gehört nicht das Unterlassen der Verlängerung seines Ausweises. Nach dem Analogieverbot im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht (keine Strafe ohne Gesetz) lässt sich § 5 Bundespersonalausweisgesetz nicht analog auf das Unterlassen der Verlängerung anwenden. Wer seinen Bundespersonalausweis nicht verlängern lässt, macht sich deswegen nicht bußbar.
4.18 Leser R.S. aus A. fragt – gibt es unterschiedliche Einstellungen im Zusammenhang mit Verjährung?
Antwort nachfolgend (gegliedert in Sachverhalt / Antwort
4.18.1 Fortsetzung des Falles: Leser R.S. aus A. fragt – gibt es unterschiedliche Einstellungen im Zusammenhang mit Verjährung?Sehr geehrter Herr Brenner,
haben Sie vielen Dank, dass Sie sich dieser irrwitzigen Sache annehmen. Gerne werde ich Ihre Fragen beantworten, bzw. den chonolog. Ablauf zu Ihren Fragen schildern. Richtig ist, dass es sich um denselben Verkehrsverstoß handelt.
Die Geschichte ist kaum zu glauben, wenn man nicht davon betroffen wäre. Mit freundlichen Grüßen S.
4.19 Leserin G.V. aus C. fragt – wer ist Täter, wenn nicht richtig geräumt und gestreut wird - wie bei ist das bei einer GbR
Ich bedanke mich für die Hilfe. Mit freundlichen Grüßen G.V.
5.1 Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche – und in anderen Fällen von Flugausfällen – mit BeispielenBerlin, 21. April 2010 Der Vulkanausbruch in Island hat in großen Teilen Europas zu Luftraumsperrungen geführt. Das Bundesministerium der Justiz informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche: Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Ø Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt; Ø bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten. 5.2 1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung
Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar. 5.2.1 2) Flugausfall bei "Nur-Flug"
Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstattet haben möchte oder ob er eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht (sog. "anderweitige Beförderung"). Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen "fest", weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt. Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog. "Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich. Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist. Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden. Die meisten Fluggesellschaften bieten bereits auf ihrer Internetseite Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung oder Umbuchung von Flügen an, die aufgrund der Luftraumsperrungen wegen Vulkanasche nicht durchgeführt werden konnten. Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, so kann der betroffene Flugpassagier hiergegen zivilgerichtlich vorgehen. An einer außergerichtlichen Schlichtung nehmen die Fluggesellschaften bisher nicht teil. Daneben kann sich der Passagier beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren; dieses entscheidet jedoch nicht über zivilrechtliche Ansprüche. 5.2.2 3) Flugausfall bei Pauschalreisen
5.2.3 a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen
5.2.4 aa) Der Hinflug fällt aus
Hatte der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft oder Reiseliteratur übersandt), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen. Beispiel: Wird der Hinflug einer seit langem gebuchten Studienreise aufgrund der Vulkanasche annulliert und kündigt der Reiseveranstalter deswegen den Reisevertrag, dann entfällt die gesamte Reise und der Kunde bekommt sein Geld zurück. Hatte der Reiseveranstalter bereits vorbereitende Literatur übersandt, kann er dafür eine Entschädigung verlangen. Muss der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels bezahlen, kann er die Hälfte der Stornokosten auf den Kunden umlegen. Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt verständigen. Beispiel: Nach Annullierung des Hinflugs wegen des Vulkanausbruchs startet die gebuchte Mallorcareise drei Tage später als geplant. Verkürzt sich die Gesamtreisezeit um diese Tage, kann der Kunde mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Den vollen Preis muss er zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise zeitlich verschoben in voller Länge anbietet und sich der Kunde darauf einlässt. 5.2.5 bb) Der Rückflug fällt aus
Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.). Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen. Beispiel: Ein Pauschalreisender kann von seinem Urlaubsort in Griechenland wegen der Vulkanasche nicht zum vereinbarten Termin zurück nach Deutschland fliegen; der Rückflug wird erst vier Tage später möglich. Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er nicht nur für den baldigen Rücktransport des Reisenden sorgen, sondern auch für dessen Unterbringung bis dahin. Wegen der Verschiebung des Rückflugs um vier Tage kann der Reisende die Rückerstattung eines nach den Umständen zu bestimmenden Teils des Reisepreises verlangen. 5.2.6 b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen
Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind. Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen. Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung. Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung. Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen (s.o.). Beispiel: Nach einem Pauschalurlaub in Ägypten kann der Rückflug von Kairo mit Egypt Air wegen einer Sperrung des Flughafens München nicht stattfinden. Hier findet die Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung; der Reisende kann jedoch von dem Reiseveranstalter verlangen, für seine Rückbeförderung zu sorgen. Es herrscht Einvernehmen in der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer das Risiko für den Weg zur Arbeit selbst trägt. Er hat keinen Anspruch auf Gehaltszahlung, wenn er zu spät zur Arbeit erscheint und seine Vertragspflichten daher nicht erfüllen kann. Allerdings kann er nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaubstage anrechnen lassen, um das Gehalt zu sichern. Dasselbe gilt hinsichtlich vorhandener Guthaben von Arbeitszeitkonten. Trifft den Arbeitnehmer keine Schulden für sein Zuspätkommen infolge höherer Gewalt, so kann ihm nicht wegen des Fernbleibens von der Arbeit gekündigt werden.
Umgekehrtes hinsichtlich er Entlohnung gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise oder wegen Produktionsausfalls nicht oder nur verspätet arbeiten kann. Hier trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, er hat daher den Arbeitnehmer voll zu entlohnen, auch wenn die Arbeit nicht möglich war. Denn rechtlich gesehen hat der Arbeitnehmer seine Dienste dem Arbeitgeber vertragsgemäß angeboten, dieser aber konnte sie nicht annehmen: Der Arbeitnehmer hat daher seine Vertragspflichten erfüllt. Quelle Bundesministerium der Justiz 5.2.8 EU-Verordnung über Ansprüche von Flugreisenden bei Flugausfällen
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91:
5.3 Reise Flugreise Hinflug nicht angetreten, dennoch Rückflugticket bleibt gültig
Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären BGH Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09 Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt: "Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten. Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen. Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist. Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 91/2010 5.4 Tempo-Kontrollen sollen 560 000 Euro für Stadthaushalt bringen – also doch Bußgelder gezielt für Stadtkasse?„Vielfach und ausdrücklich“ haben die Bürgerinnen und Bürger die Stadtverwaltung darum gebeten, „die Geschwindigkeitskontrollen in Saarbrücken auszuweiten“. Und diesem Bürgerwunsch will die Verwaltung nun nachkommen. Das kündigte die Stadtpressestelle an. Oberbürgermeisterin Charlotte Britz erklärte: „Wir erhalten jede Woche Hinweise aus der Bevölkerung zu verantwortungslosem Verhalten von Autofahrern in Saarbrücken. Bei meinen Stadtteilbesuchen im Sommer wurde das Thema ebenfalls immer wieder angesprochen. Zum Großteil beziehen sich die Beschwerden auf Raserei im Umfeld von Schulen, Kindergärten und in verkehrsberuhigten Wohngebieten. Die Bürger fordern mehr Geschwindigkeitskontrollen, da sie sich insbesondere um die Sicherheit der Kinder sorgen.“ Außerdem enthalte auch das geheime Spargutachten des Landes zur Konsolidierung der Saarbrücker Finanzen den Vorschlag, mehr Tempo-Kontrollen zu machen. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass die Stadt mit einer zweiten Radar-Anlage ihre Einnahmen ab 2011 um jährlich rund 560 000 Euro steigern könne. Folglich habe die Verwaltung im Haushalt 2010 rund 45 000 Euro zur Anschaffung eines zweiten mobilen Radargerätes verplant. Quelle: Saabrücken Zeitung 17.3.2010 5.5 Spediteure kritisieren Polizei-Pläne Verband „Gewinnabschöpfung“ statt Bußgeld verschlechtert Lage deutscher BetriebeDie von der saarländischen Polizei für die Zukunft angekündigte Gewinnabschöpfung bei „schwarzen Schafen“ in der Transportbranche und deren Auftraggebern stößt auf massive Kritik der Branche. Die Saar-Polizei will künftig etwa bei Verstößen gegen Lenkzeiten von Lkw-Fahrern oder bei massiver Überladung dadurch erreichte „illegale Gewinne“ hochrechnen und dann per Verfallsbescheid vollstrecken lassen. Claus-Thomas Bodamer, Geschäftsführer des Landesverbandes des Verkehrsgewerbes an der Saar, verweist in einer Stellungnahme darauf, dass aus seiner Sicht diese Maßnahme eine weitere Benachteiligung für die deutschen Unternehmen bedeutet. Es bleibe festzuhalten, so Bodamer, „dass Gewinnabschöpfung für die im Ausland ansässigen Wettbewerber nicht funktioniert“. Osteuropäer hätten durchweg 30 Prozent weniger Kosten und seien auch auf innerdeutschen Routen im Geschäft. Nach Angaben von Bodamer sind im Saarland etwa 600 Transportunternehmer mit rund 2500 Fahrzeugen im Auftrag von Speditionen unterwegs. Sie müssten um ihre Existenz kämpfen, teilweise werde gar kein Gewinn erzielt. In der Speditionsbranche werde mit einer Umsatzrendite von einem Prozent gerechnet. Die Polizei verstehe wohl unter Gewinn etwas anderes als Betriebswirte. So sollten offenbar fiktive Kosten oder Umsätze eingezogen werden. Quelle: Saabrücken Zeitung 17.3.2010. Anmerkung: Die Polizei meint offenbar: Die Gewinne werden nach § 29a OWiG für verfallen erklärt. Und das ist der Bruttogewinn (= Bruttoerlös).
5.6 Videokontrolle von Dränglern ist erlaubt – OLG Saarbrücken – aber Problem verfälscht: hier lag Tatverdacht vorUrteil „Recht des Tatverdächtigen am eigenen Bild muss im Einzelfall zurückstehen“ Die Polizei darf den Straßenverkehr weiterhin mit Videokameras überwachen und mögliche Verkehrssünder separat aufnehmen. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Oberlandesgericht klargestellt. Raser und Drängler auf saarländischen Straßen haben wieder schlechte Karten. Nach einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts dürfen sie weiterhin per Videoüberwachung dingfest gemacht werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2009 hatte an der Überwachung zweifeln lassen. Karlsruhe hatte in einem Fall aus Rostock entschieden, dass die Verkehrsüberwachung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Temposünder, der auf der Autobahn mit 29 Kilometern pro Stunde mehr als erlaubt unterwegs gewesen war. Die Dauervideoüberwachung der Straße dokumentierte so detailreich, dass man auf Bildvergrößerungen die Kennzeichen und die Insassen erkennen konnte. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ging dies zu weit. Die permanente Überwachung und Dokumentation des Verhaltens der Bürger ohne jeglichen konkreten Verdacht sei unzulässig. Jedermann habe das Recht, frei zu entscheiden, wie viel und was er aus seinem persönlichen Leben offenbaren will. Dazu gehörten auch Informationen über die Nutzung öffentlicher Straßen. Nach diesem Urteil hatten die Amtsgerichte ein Problem. Denn dort landeten die Einsprüche der per Videobeweis ertappten Verkehrssünder gegen Bußgelder und Fahrverbote. Aber die Bußgeldrichter bleiben offenbar weitgehend auf Kurs. Wie in zwei Urteilen aus Saarbrücken vom Oktober. Darin ging es um einem Tempo- und einen Abstandsünder. In beiden Fällen akzeptierte der Richter den Videobeweis: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müsse bei der Aufklärung von Verkehrsdelikten im Interesse der Allgemeinheit zurücktreten. Ähnlich urteilte das Amtsgericht St. Ingbert im Fall eines Autofahrers, der bei Tempo 122 weniger als 16 Meter Abstand zum Vordermann gehalten haben soll. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte dieses Urteil. Begründung: Im Saarland werde bei der Verfolgung von Verkehrssündern ein anderes Videoverfahren genutzt als in Rostock. Hier werde mit zwei Kameras gearbeitet. Die eine filme von einer Brücke den Verkehrsfluss so, das weder Kennzeichen noch Personen identifizierbar seien. Erst wenn diese Kamera Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß liefere, werde eine zweite Kamera aktiviert, die das verdächtige Fahrzeug nebst Kennzeichen und Fahrer aufzeichnet. Identifizierbar für den einzelnen Bürger werde es erst dann, wenn ein konkreter Verdacht vorliege. Dann, so die Richter, müsse das Grundrecht des tatverdächtigen Fahrers am eigenen Bild zurücktreten hinter das Interesse an Strafverfolgung. Quelle: Saarbrücker Zeitung 11.03.2010.
Seminare der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken. Übersicht:
Seminare im 2. Halbjahr 2010 der Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen
Veranstaltungen von OWi – Seminare, allgemein
Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.
6.1 Seminarorte
Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) 6.2 Inhouse-Seminare
Zur Seminarübersicht im Detail der vorstehenden Seminarangebote: http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228 oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert. Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen. Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann. Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können. Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht. Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters sein. Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen: Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes: §§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG) Paragrafen der Strafprozessordnung: §§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
Aus dem Verlagshaus Beck / Vahlen
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