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Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 2.1 Neue Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmittelaromen 2.2 Gefährliche Chemikalien bald im EU-Verzeichnis 3.1 Kommunale Kindergärten sind keine Betriebe gewerblicher Art - FG Düsseldorf 3.2 Wird die Kfz-Steuer nicht bezahlt, muss das Auto still gelegt werden 3.11 LMBG: Zulassung der Bezeichnung «reine Schokolade» verletzt EU-Recht - EuGH 4.2 Leserin G-L- aus O fragt – Wann ist jemand Zeuge, wenn Betroffener – wer Beteiligter 5.1 Wasserbett im Fernabsatzgeschäft gekauft, geprüft, widerrufen – kein Wertersatz - BGH 5.2 Internet-Abzockern drohen jetzt Haftstrafen 6.1 Seminare 2011 unter der Leitung von RA Karl Brenner, veranstaltet von: Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz e.V. Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz 7 Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 9 5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten 11 5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten 17 Die Haftung für Steuern und Bußgelder 19 Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit 21 Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren 22 Fehler vermeiden im Bußverfahren 23 Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren 28.1 Straßenrecht (Beck-Verlag) 28.2 MaBV-Prüfung - Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung (Beck-Verlag) 28.3 Jugendgerichtsgesetz : JGG – Kommentar (Beck-Verlag) 28.4 Das neue Wasserhaushaltsrecht (Beck-Verlag) 28.5 Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat (Beck-Verlag) 28.6 Der WEG-Verwalter (Beck-Verlag) 28.7 Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff (Beck-Verlag) 28.8 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGG (Beck-Verlag) 28.9 Beweisrecht der StPO (Beck-Verlag) 28.10 Basiswissen Rechnungswesen (Beck-Verlag) 28.11 steuer-lexikon CD - Die efv Steuerrechts-Datenbank (efv) 28.12 Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2010 (efv) 28.13 Prüfungsfragen in Testform (efv) 28.14 Praxis Ratgeber - Gemeinnützigkeit im Steuerrecht (efv) 28.15 Buchführung und Bilanz (efv) 28.16 Buchführung und Bilanz - Lösungsheft 28.17 Ordnungswidrigkeitengesetz (C.F. Müller Verlag) 28.18 Rechtsgrundlagen, Fristen, Musterbriefe für erfolgreiche Mahnschreiben (Walhalla Verlag) 28.19 Verfolgung von Lebensmittelverstößen (Wißner-Verlag)
Stichworte zum nachfolgenden Beitrag: Dioxin-Skandal – das OLG Karlsruhe urteilte schon 1974: Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbuße. Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im Einzelnen dargelegt werden - die Verfallanordnung hat geringe Voraussetzungen: konkreter Täter muss nicht ermittelt werden – Täter muss nicht schuldhaft handeln – es bedarf keiner besonderen Rechenkünste oder Buchführungskenntnisse: Es wird der Bruttogewinn für verfallen erklärt – für das Strafverfahren gelten ähnliche Grundsätze – die dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstände können auch dann beschlagnahme werden, wenn ein geschädigter Bürger Schadensersatz gegen den Straftäter gelten machen kann und es auf tut (Zurückgewinnungshilfe).
1.1
Der Dioxin-Skandal und nichts dazu gelernt – wie beim
Gammelfleischskandal erfolgt der Ruf nach höheren Strafen und die Ermahnung an
die Justiz, schärfer vorzugehen. Aber: Die Behörden haben die Schwarzen
Peter, sie müssen gegen den „bereicherten Täter“ (§ 17 IV OWiG oder das
„bereicherte Unternehmen“ (§ 30 OWiG) die richtigen Ahndungsmittel anwenden:
Geldbuße + rechtswidrigen Netto - Gewinn
oder Anordnung des Verfalls des Brutto-Erlöses (§ 29a OWiG).
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Fall: Das teure "Tarapapier"
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Käufer K kauft im Lebensmittelmarkt 100 g spanischen Schinken. Das Kilo kostet nach der |
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Preisauszeichnung 39,80 €. Das Gramm also |
0,0398 |
= 3,98 für 100g |
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K erhält 108 g Schinken und zahlt dafür 4,30 €. |
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Zu Hause wiegt K den gekauften Schinken. Er wiegt getrennt Schinken und das den Schinken umhüllende Cellophanpapier beträgt 4 Gramm, das Einwickelpapier ebenfalls 4 g. |
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K hat also 8 g Papier "gekauft" und dafür gezahlt |
0,3184 |
= rund 32 Cent |
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Die Ursache: Die Verkäuferin hat die Tarataste nicht gedrückt. |
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Berechnung Verfallbetrag |
§ 29a OWiG |
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Kilogramm |
Gewinn für Papier Der Kaufbeleg |
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EUR |
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0,10 |
0,32 |
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1 kg |
3,20 |
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10 kg |
32,00 |
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100 kg |
320,00 |
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1000 kg |
3.200,00 |
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10.000 kg |
32.000,00 |
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Unterstellt: Das Unternehmen hätte in 1 Jahr 1.000 kg verkauft und das Papier mit berechnet, dann wäre die Mindestgeldbuße (OLG Karlsruhe siehe oben Ziff. 1.1.1). |
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€ |
32.000,00 |
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Dazu die Stimmen der Öffentlichkeit:
4.
Berliner Zeitung schrieb (schon!!) am 20.4.1995:
„Schummelei mit der Wurstwaage Verpackungen werden beim Einkauf oft mitberechnet - Handel macht 30 Millionen Mark plus
Die Verbraucherzentrale hat … festgestellt: In jedem zweiten Berliner Geschäft werden die Kunden betrogen.
Bei Tests in 30 verschiedenen Geschäften stellte die Verbraucherzentrale Berlin fest, daß noch vor fünf Monaten fast zwei Drittel der Händler gegen die Wiegevorschriften verstoßen hatten. Nach erneuten Kontrollen kam jetzt heraus: Jeder zweite Laden rechnet weiterhin das Gewicht der Verpackung auf den Kaufpreis an.
Denn die Verpackungskosten sind in der Handelsspanne bereits enthalten.
"Bei rund 200 Wägungen pro Gerät und Tag kann ein Händler jährlich rund 5 000 Mark erschummeln. Der Berliner Einzelhandel macht auf diese Weise sogar 30 Millionen Mark plus", rechnet Baumgarten vor.
Den "schwarzen Schafen" soll der Betrug am Kunden künftig teuer zu stehen kommen. Baumgarten, Chef des Landesamtes für Meß- und Eichwesen, will jetzt härter durchgreifen. Verkäufer, die bei Verstößen erwischt werden, sollen bis 150 Mark Bußgeld zahlen, Ladeninhaber sogar bis 2 000 Mark“.
Und was hat sich geändert innerhalb von 13 Jahren? Nichts! Die Bildzeitung schrieb am 24.6.2009:
Gerade gewogen, schon betrogen
Darf‘s ein bisschen mehr sein? Viele hessische Geschäfte schummeln beim Abwiegen, berechnen dem Kunden die Verpackung mit Tarataste. Verbraucherzentrale Hessen und Hessische Eichdirektion machten Testkäufe – gemeinsame Aktion „Brutto für Netto“. Das Ergebnis: Erschreckend! Von 110 Fachgeschäften verstießen 57 gegen die Vorschriften.
Was droht den Betrieben, die erwischt werden? Pankow: „Die müssen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro Buße zahlen.“
„Gesetz und Rechtsprechung erlauben und machen es den Bußgeldstellen der Gemeinden und Kreise, der Länder und des Bundes grundsätzlich zur Rechtspflicht, sich an den illegal erlangten Gewinnen von Wirtschaftsbußtätern zu „beteiligen„. Die rechtlichen Instrumente dazu sind insbesondere die §§ 17 IV , 30 III und 29a OWiG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht in der Bußgeldpraxis hindert die für die jeweilige Bußtat „angedrohte Höchstgeldbuße„ nicht die Abschöpfung des rechtswidrigen Gewinns. Die Bußgeldbehörden ermitteln und ahnden regelmäßig auch nur die (einzige) ihnen bekannt gewordene Bußtat, obschon sie „alle bußbaren„ Ordnungswidrigkeiten verfolgen müßten (§ 152 II StPO, § 46 I OWiG). Die Folgen sind: In der Alltagspraxis beteiligen sich die Bußbehörden regelmäßig nur mit einem „Trinkgeld„ an den oft lukrativen rechtswidrigen Ordnungswidrigkeiten von Unternehmern und Unternehmen“.
Nach den Erfahrungen aus 5 lebensmittelrechtlichen Bußgeld - Seminaren, die ich Ende 2009 und im vergangenen Jahr leiten durfte und den vorstehend geschilderten Umständen habe ich an den Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. geschrieben und einige Fragen gestellt (siehe nachfolgend).
Herr Harry Sauer, stellvertretender Bundesvorsitzender und Sachgebietsleiter Zentralstelle Lebensmittelwesen beim Landesamt f. Soziales, Gesundheit u. Verbraucherschutz - Abteilung H / Lebensmittel- und Veterinärwesen – im Saarland hat sich der Sache angenommen und die Anfragen an seine zuständigen Kollegen in den anderen Bundesländer weitgeleitet, die sie freundlicherweise auch beantwortet haben. Mein Dank für alle, die dabei mitgewirkt haben.
Nachfolgend: die Fragen von owiz (kursiv) Stand August 2010:
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1. |
Fragen von owiz: In unserem Landesverband sind alle Lebensmittelkontrolleure nach § 152 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt. In unserem Landesverband sind einige (insgesamt ??) der Lebensmittelkontrolleure nach § 152 Abs. 2 GVG Gerichtsverfassungsgesetz als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt. In unserem Landesverband sind keine Lebensmittelkontrolleure als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt. Zu Frage 1-3 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In vier von zwölf Bundesländern ist der LMK Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft: Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Saarland. In allen anderen nicht! |
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2 |
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3 |
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4 |
Frage von owiz: In unserem Landesverband ist beabsichtigt, Lebensmittelkontrolleure als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Zu Frage 4 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Trotz Forderung durch den BVLK: keine Absichtserklärungen bekannt! |
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5 |
Frage von owiz: Die Lebensmittelkontrolleure in unserem Landesverband wissen, dass sie befugt sind, Lebensmittel - Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Zu Frage 5 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Vgl. Frage 1 |
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6 |
Frage von owiz:
Bei den Lebensmittelkontrolleuren in unserem Landesverband ist es in der Dienstpostenbewertung verankert, dass der Inhaber dieser Stelle auch befugt ist, Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu verfolgen. Zu Frage 6 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In 6 Bundesländern ist in der Dienstpostenbewertung verankert, dass der Inhaber der Stelle auch befugt ist, Ordnungswidrigkeiten im Bereich Lebensmittelrecht zu verfolgen. |
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7 |
Frage von owiz:
In unserem Landesverband sind die Lebensmittelkontrolleure ausdrücklich angewiesen, Lebensmittelordnungswidrigkeiten bußrechtlich zu verfolgen. Zu Frage 7 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In keinem Bundesland gibt es eine ausdrückliche Anweisung, Lebensmittel-Owi zu verfolgen. |
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8 |
Frage von owiz:
In unserem Landesverband werden Lebensmittelstraftaten lediglich bei der Staatsanwaltschaft durch die Lebensmittelkontrolleure angezeigt. Zu Frage 8 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Lebensmittelstraftaten werden durch LMK in allen Bundesländern bei der StA angezeigt. |
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9 |
Frage von owiz:
Die Lebensmittelkontrolleure in unserem Landesverband ermitteln auch im ersten Zugriff die Lebensmittelstraftaten, soweit es Tatbestände im Sinne der §§ 59, 60 oder andere Straftaten nach dem LFBG sind, sodann werden die getroffenen Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Zu Frage 9 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Lebensmittelstraftaten, die im ersten Zugriff von LMK ermittelt werden, leiten ihre Ermittlungen weiter an die jeweiligen StA der Länder. |
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10 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Landesverband senden an dem von den Lebensmittelkontrolleuren bezeichneten Tatverdächtigen einen Anhörungsbogen. Zu Frage 10 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In fast allen Bundesländern senden die Bußgeldstellen den Anhörungsbogen an den Tatverdächtigen. In einigen wenigen machen das die Kontrolleure selbst. |
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11 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Landesverband weisen die Lebensmittelkontrolleure im Einzelfall an, bußrechtlich zu ermitteln. Zu Frage 11 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In einigen Bundesländern werden die LMK von der Bußgeldstelle angewiesen, bußrechtlich zu ermitteln. |
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12 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserm Landesverband weisen auf der Basis des Kontrollberichts der Lebensmittelkontrolleure die Polizei gemäß § 161 S. 2 Strafprozessordnung an, die Ordnungswidrigkeit aufzuklären und gerichtssicher nachzuweisen. Zu Frage 12 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In keinem Bundesland! |
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13 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Landesverband laden in geeigneten Fällen die Verdächtigen zur Vernehmung an Amtsstelle vor, gleiches gilt für wichtige Zeugen. Zu Frage 13 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In fast allen Bundesländern laden die Bußgeldstellen in geeigneten Fällen die Verdächtigen/Zeugen zur Vernehmung an Amtsstelle vor. In den vier Bundesländern mit LMK als Ermittlungspersonen wird das auch von diesen selbst durchgeführt. |
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14 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Landesverband ermitteln die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 160 Abs. 3 StPO. Zu Frage 14 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Die Bußgeldstellen in allen Bundesländern ermitteln die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (größtenteils (nur) durch Nachfrage – nicht eigenständigen Ermittlungen). |
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15 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Bezirk ermitteln die wirtschaftlichen Verhältnisse, aber grundsätzlich nur ab einem zu erwartenden Bußgeld von 250 €. Zu Frage 15 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Keine Angaben möglich, da genannter Umstand bei befragten Personen nicht bekannt! |
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16 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Landesverband geben in dem Adressfeld des Betroffenen auch seinen Familienstand und die Zahl seiner unterhaltspflichtigen Kinder an. Auf dieser Basis wird – unter anderem - auch die Höhe der Geldbuße bestimmt. Zu Frage 16 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) Keine Angaben möglich, da genannter Umstand bei befragten Personen nicht bekannt! |
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17 |
Fragen von owiz:
Falls Ordnungswidrigkeiten – soweit sie nicht Bagatellordnungswidrigkeiten im Sinne § 47 OWiG sind - durch die Lebensmittelkontrolleure ermittelt werden gilt: a) Es werden alle nicht verjährten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung ermittelt. b) Es wird nur die hinsichtlich der bei der konkreten Kontrolle entdeckten Ordnungswidrigkeit ermittelt. c) Die Lebensmittelkontrolleure in unserem Landesverband ermitteln - auch der Höhe nach - die illegal durch die Bußtat oder Straftat erlangten Vermögensvorteile: d) damit der Nettogewinn gemäß § 17, 30 OWiG abgeschöpft werden kann, e) sie ermittelt auch den Bruttoerlös, damit gegebenenfalls die Bußgeldstelle die Möglichkeit hat, den Verfall nach § 29a OWiG anzuordnen. Zu Frage 17 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.)
c./d./e Nein (in fast allen Bundesländern) |
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18 |
Frage von owiz:
Die Bußgeldstellen in unserem Landesverband erlassen Bußgeldbescheide nach § 17, nach § 17 und 30, nach § 30 Abs. 4, und sie erlassen auch nach 29a Ordnungswidrigkeitengesetzes Verfallbescheide. Zu Frage 18 (Antwort des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V.) In allen Bundesländern erlassen die Bußgeldstellen entsprechende Bußgeldbescheide. Nur im absoluten Ausnahmefall Verfallsbescheide. Ein solcher Fall war nur in Baden-Württemberg bekannt. |
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Anmerkung des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V. Ihre Fragen wurden im Rahmen einer Telefonkonferenz mit allen Landesverbänden besprochen. Dazu muss erwähnt werden, dass Regelungen der von Ihnen abgefragten Rechtsbereiche zum Teil auch von Kommune zu Kommune (bei etwa 440 Landkreisen in der Republik) unterschiedlich gehandhabt werden. Die Beantwortung der Fragen erfolgte nach besten Wissen der Teilnehmer der TK und eigenem Kenntnisstand des Unterzeichners. Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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OLG Hamm 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr (Leitsatz Gericht)
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,-- Euro verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene, der als Taxifahrer tätig ist, am 19.08.2008 gegen 11:10 Uhr in M innerorts auf der O-Straße mit
dem von ihm geführten Fahrzeug die durch Verkehrszeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone) angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Die mit einem Messgerät des Typs Multanova VR 6F durchgeführte Messung ergab eine Geschwindigkeit von 73 km/h, hiervon erfolgte ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h. Das Verkehrszeichen 274.1 befand sich auf der M-Straße, in die der Betroffene von der X-Straße aus kommend nach rechts abgebogen war. Das Schild war zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Betroffenen nicht erkennbar.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Wirkung eines nicht (mehr) erkennbaren Verkehrszeichens zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet
Eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Betroffene das Verkehrszeichen 274.1, das den Beginn der Tempo 30-Zone anzeigte, wegen des zum Tatzeitpunkt vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass das Verkehrszeichen für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfaltete.
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.
Unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18.07 -).
Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (vgl. OVG Münster, NJW 2005, 1142, BGH NJW 1966, 1456). Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden.
Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Münster a.a.O.; BayObLG NJW 1984, 2110; König in Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 32 m.w.N.; Heß in Burmann/ Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 18 a m.w.N.).
Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist (vgl. BayObLG a.a.O.) oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).
Eine solche Fallgestaltung war hier nach den Urteilsfeststellungen gegeben, so dass das Verkehrszeichen 274.1. mangels ausreichender Sichtbarkeit Rechtswirkungen für den Betroffenen nicht entfalten konnte.
Unverbindliche Verkehrszeichen müssen aber durch den Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden mit der Folge, dass die Missachtung eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt
Ob möglicherweise dann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, wenn der Verkehrsteilnehmer mit dem nicht mehr erkennbaren Verkehrszeichen bereits zuvor als Verkehrsteilnehmer in Berührung gekommen ist und er sich daran auch noch erinnert, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach den Urteilsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben.
Mangels einer zur Tatzeit wirksamen Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h konnte als Anknüpfungspunkt für ein Fehlverhalten des Betroffenen daher nicht auf den Gesichtspunkt abgestellt werden, ob sich dem Betroffenen eine solche Regelung hätte aufdrängen müssen, da eine verbindliche Regelung dieses Inhalts tatsächlich nicht bestand.
Ergänzend merkt der Senat zur Klarstellung an, dass der Umstand, dass hinsichtlich Verkehrszeichens 274.1 der Sichtbarkeitsgrundsatz eingeschränkt ist, keinen Anlass für eine andere Beurteilung gibt. Die Einschränkung bezieht sich nämlich darauf, dass das (selbstverständlich objektiv sichtbar aufgestellte) Zeichen 274.1 nur zu Beginn einer sich in der Regel über mehrere Straßenzüge erstreckenden Tempo 30-Zone anzubringen ist und für die gesamte Zone Wirksamkeit entfaltet, ohne dass es wie andere Streckenanordnungen an Einmündungen bzw. Kreuzungen zu wiederholen ist.
Diese Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes spielt aber für die Frage, welche Rechtswirkungen von einem nicht mehr erkennbaren Verkehrszeichen, das eine Zonenanordnung beinhaltet, ausgehen, keine Rolle.
Das Amtsgericht durfte dem Betroffenen daher nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 40 km/h zur Last legen. Vielmehr konnte dem Betroffenen lediglich vorgeworfen werden, dass er gegen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen und diese um 20 km/h überschritten hat.
Von einem fahrlässigen Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug auf die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auszugehen.
Bei dieser Geldbuße handelt es sich um die für einen solchen Verstoß nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelgeldbuße (Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO).
Für eine Erhöhung dieser Geldbuße mit Rücksicht auf Voreintragungen des Betroffenen war kein Raum mehr, da hinsichtlich der Voreintragungen zum Zeitpunkt der (Sach-)Entscheidung des Senats aufgrund des zwischenzeitlichen Verstreichens der zweijährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bereits Tilgungsreife eingetreten war. Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/III_3_RBs_336_09beschluss20100930.html
Ab dem 20.01.2011 gilt die Verordnung 1334/2008/EG. Danach gelten für die Kennzeichnung von Aromen in Lebensmitteln neue Regeln. Der Begriff «natürliches Aroma» darf nur verwendet werden, wenn die Substanz, die das Aroma ausmacht, vollständig natürlichen Ursprungs ist. Wird zusätzlich ein Ausgangsstoff für das Aroma genannt, etwa «natürliches Pfirsich-Aroma», so ist das nur dann erlaubt, wenn mindestens 95 Prozent des Aromas aus Pfirsich stammen. Die restlichen fünf Prozent können Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe aus anderer Quelle sein. Quelle: Beck aktuell.
Unternehmen und Verbraucher werden in Zukunft über die notwendigen Informationen verfügen, um sicher mit Chemikalien umgehen zu können. Hierfür soll das erste europäische Verzeichnis gefährlicher Stoffe sorgen, für dessen Erstellung die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHS) laut Europäischer Kommission jetzt die erforderlichen Daten beisammen hat.
Hersteller und Importeure gefährlicher Stoffe mussten ECHA Daten liefern
Alle Unternehmen, die gefährliche Stoffe herstellen oder importieren, mussten diese bis zum 01.12.2010 einstufen und der ECHA bis zum 03.01.2011 melden. Die Einstufung ist laut Kommission entscheidend für die Feststellung, ob ein chemischer Stoff die Gesundheit und Umwelt gefährdet. Nach ihr richte sich auch, welche Informationen die Etiketten der Chemikalien tragen, die Arbeitnehmer und Verbraucher verwenden. Laut Kommission sind bei der ECHA 3.114.835 Meldungen fristgemäß eingegangen. Mit Hilfe dieser Daten könne die Chemikalien-Agentur das erste europäische Verzeichnis gefährlicher Stoffe und harmonisierter Einstufungen erstellen.
Einstufung in Gefahrenklassen und -kategorien
Stoffe und Gemische müssen nach Angaben der Kommission in besondere Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft und mit den entsprechenden Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen und Sicherheitshinweisen gekennzeichnet werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Informationen auf geeignete Weise an alle Verwender von chemischen Stoffen weitergegeben würden und dass ein gleichwertiges Schutzniveau sichergestellt sei.
Kennzeichnung von Gefahren weltweit vereinheitlicht
Die neuen Vorschriften seien in der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) festgelegt, durch die das EU-Einstufungssystem an das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen (GHS) angepasst wurde. Damit werde nun ein und dieselbe Gefahr weltweit auf dieselbe Weise beschrieben und gekennzeichnet, hebt die Kommission hervor.
Neue Meldepflichten treffen wesentlich mehr Unternehmen
Da die Meldungen anders als bei REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) nicht an bestimmte Mengen gebunden sind, sind laut Kommission wesentlich mehr Unternehmen von den Meldepflichten gemäß der CLP-Verordnung betroffen. Hersteller und Importeure, die nach Ablauf der Frist zum ersten Mal gefährliche Stoffe auf den Markt bringen, müssten der ECHA die Einstufung innerhalb eines Monats melden.
EU-Kommissar für Umwelt erwartet mehr Sicherheit im Umgang mit Chemikalien
«Die Veröffentlichung und Harmonisierung von Einstufungen wird die Sicherheit all jener verbessern, die mit Chemikalien umgehen, und wird die nachgeschalteten Anwender und die Verbraucher in die Lage versetzen, für ihre Verwendungszwecke weniger gefährliche Chemikalien auszuwählen», zeigt sich der EU-Kommissar für Umwelt, zufrieden. Quelle: Beck 1008829.
zu FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 - 6 K 2138/08 K.
Bei einem von der Kommune betriebenen Kindergarten handelt es sich - ebenso wie bei kirchlichen und frei gemeinnützigen Kindergärten - nicht um einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschieden (Urteil vom 02.11.2010, Az.: 6 K 2138/08 K, nicht rechtskräftig). Kommunale Kindertagesstätten stellen laut FG vielmehr eine öffentliche Aufgabenerfüllung dar, bei der die kommunalen Träger nicht in Wettbewerb zu anderen Anbietern treten. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Nutzungsverhältnisse kommunaler Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen sind nicht einheitlich geregelt. Der Besuch der kommunalen Kindergärten kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgen. Mit der zum 01.08.2006 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NW) und dem seit dem 01.08.2008 geltenden § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.2007 wurde das Elternbeitragsrecht kommunalisiert. Seither entscheiden in Nordrhein-Westfalen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit über die Beitragspflicht im Rahmen des kommunalen Satzungsrechts. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Elternbeiträgen besteht nicht mehr.
Sachverhalt
Geklagt hat eine kreisfreie Kommune. Sie unterhält eigene Kindertagesstätten (Kindergärten). Die Mehrzahl der Kindergärten im Stadtgebiet werden von freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, frei gemeinnützigen Trägern) betrieben. Vereinzelt bieten auch gewerbliche Unternehmen die Kindertagesbetreuung an. Die Klägerin hat keine Benutzungsordnung für ihre Kindertageseinrichtungen erlassen. Für die Aufnahme der Kinder findet ein Mustervertrag Anwendung, der privatrechtlich ausgestaltet ist. Für den Besuch der kommunalen oder von freien Trägern der Jugendhilfe betriebenen Kindertagesstätten hatten die Eltern im Streitjahr (2005) entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelte öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten, wobei die Beitragspflicht ab dem zweiten Kind entfiel. Die Elternbeiträge wurden von der Klägerin durch Verwaltungsakt festgesetzt und in den kommunalen Haushalt eingestellt. Seit der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts erhebt die Klägerin für die Betreuung von Kindern über drei Jahre bis zum Eintritt in die Schule keine Beiträge mehr. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Kindergärten um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Nachdem er die Klägerin erfolglos zur Abgabe von Steuererklärungen für das Streitjahr (2005) aufgefordert hatte, setzte das Finanzamt unter Ansatz eines geschätzten Steuerbilanzgewinns von 5.000 Euro die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 291 Euro fest. Gegen diesen Schätzungsbescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.
FG: Ausübung öffentlicher Gewalt ohne Wettbewerb mit anderen Anbietern
Das FG hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach dienten die von der Klägerin betriebenen Kindergärten ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt. Eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art scheide damit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG aus. Zudem trete die Klägerin mit diesen Einrichtungen nicht in Wettbewerb zu anderen Anbieter. Quelle: Beck aktuell.
VG des Saarlandes, 24.2.2010 - Az: 10 K 686/09g, wenn Kfz-Steuer nicht bezahlt wir
Hat ein Fahrzeughalter nach Angaben des Finanzamtes die Kfz-Steuer nicht bezahlt, so muss die Zulassungsstelle das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falls stilllegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) ist an den Antrag des Finanzamtes gebunden und hat weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen, noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuerforderungen. Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden kann.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.
Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09 - Pressemeldung Landessozialgericht RP
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend
aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr
darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall aber nur
rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach der durch
das Landessozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug
mit einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht
erreicht hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht
angenommen, keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung
zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und
auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte
eine solche nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob
bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn
besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für
den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer
bestimmten Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, war
die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.
BVerwG vom 23. September 2010 – Az. 3 C 37.09
Aus den Gründen:
„Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen der betreffenden Verkehrszeichen zu laufen begann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf diese Verkehrszeichen traf.
Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist, wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO).
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <318>). Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe einer Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender.
Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Jedes andere Verständnis geriete in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Quelle: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1193
Bestimmt eine Gebührensatzung, dass der «Antragsteller» die Einsatzkosten trägt, dann muss nur derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat - also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses, wenn es um das Auspumpen eines überfluteten Kellers geht. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig am 09.04.2010 entschieden (Az.: 1 A 180/09). Die Gebühren für den Feuerwehreinsatz in überfluteten Kellern müssten zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Einsatzkräfte stehen.
Mieterin rief die Feuerwehr
Im Oktober 2009 musste die Feuerwehr zu einem Wohngebäude in Peine ausrücken, um den bedingt durch einen Riss in der Brunnenpumpe mit Wasser vollgelaufenen Heizungskeller auszupumpen. Die Feuerwehr rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug und 6 Einsatzkräften sowie einem Mannschaftstransportwagen und 8 Einsatzkräften aus. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute Gebühren in Höhe von 516 Euro. Diese verlangte sie von dem Kläger als Eigentümer und Vermieter des Hauses. Zur Begründung führte die Stadt aus, der Eigentümer und nicht die Mieterin müsse zahlen, weil er das größere Interesse an der Sicherung der Gebäudesubstanz habe.
«Antragsteller» ist der die Leistung Anfordernde
Der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers gab das Gericht statt. Nach der Gebührensatzung der Stadt müsse der «Antragsteller» die Kosten für Feuerwehreinsätze zahlen. Das sei derjenige, der die Leistung angefordert habe, hier also nicht der Eigentümer und Vermieter. Habe eine andere Person die Feuerwehr angefordert, dann dürfe die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt hätten. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Gebühr nach dem so genannten Äquivalenzprinzip zu berechnen sei. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe im konkreten Fall darin, nur den Einsatz des Tankspritzenfahrzeugs mit 6 Einsatzkräften abzurechnen. Der Mannschaftstransportwagen mit weiteren 8 Einsatzkräften sei erst später am Haus eingetroffen und nur 6 Feuerwehrleute seien im Keller eingesetzt gewesen. Beck – aktuell.
Die Meinung der VG Richter ist bedenklich.
Jeder Mieter müsste sich scheuen, die Feuerwehr zu rufen (wenn er nicht gerade selbst Ursache für den Feuerwehreinsatz gesetzt hat). Denn die Auffassung des VG bedeutet: Der Mieter muss sehen wie er zu seinem Geld kommt. Er wird klagen müssen und das - zunächst jedenfalls - auf seine Kosten. Wenn er den Zivilprozess verliert, was aus mehreren Gründen erfolgen könnte, dass bleibt er auch auf seinen Anwaltskosten sitzen. Einen Anwalt muß er beispielsweise engagieren, wenn die Gebührensumme 5.000 € und mehr beträgt (Anwaltszwang).
Will er nicht für die Gebühren in Anspruch genommen werden, dann bliebe ihm nur eines: Versuchen den Eigentümer erreichen und ihn bitten, die Feuerwehr zu rufen. Tut er das und der Schaden ist - wie wohl in der Regel - höher ausgefallen, als wenn der Mieter die Feuerwehr sofort gerufen hätte, dann kann man sicher sein, dass der Vermieter seine Mieter wegen Vertragsverletzung verklagen wird: Denn als Mieter hat er die Pflicht, den Schaden für den Vermieter gering zu halten. Kommt ein Mensch zu Tode, nur weil der Mieter erst den Vermieter und erst dann konnte die Feuerwehr eingreifen, dann könnte der Mieter wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden.
Ob die Verwaltungsrichter wußten, was sie da entschieden haben?
Brenner, RA und Richter a.AG. a.D. , owiz.
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen – Beschluss vom
13.1.2010
3 Ws (B) 714/09,
2 Ss 267/09
-
3 Ws (B) 714/09
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten
in Berlin vom 16. Juni 2009 wird nach §§
79 Abs.
3 Satz 1 OWiG,
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 125,-- Euro herabgesetzt
wird.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen am 16. Juni 2009
wegen einer fahrlässigen Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens eine
Geldbuße von 230,-- € festgesetzt, gemäß §
25 StVG
ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und gemäß §
25 Abs.
2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Mit seiner
Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt die
Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Korrektur im
Rechtsfolgenausspruch. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Januar 2010 hat
dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
1. Der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit fehlerhaft, als das Amtsgericht eine
Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkataloges unter Hinweis
auf die „überaus lange Rotlichtdauer“ vorgenommen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt ein fahrlässig begangener so genannter
qualifizierter Rotlichtverstoß durch Missachtung des Rotlichts bei schon länger
als eine Sekunde dauernder Rotlichtphase eines Wechsellichtzeichens im Zeitpunkt
des Überquerens der Haltelinie vor. Die hierfür vom Bußgeldkatalog unter Nr.
132.2 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung vorgesehene Regelbuße von
125 Euro ist gegenüber so genannten einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei
denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird (Nr. 132
BKat). Mithin ist bei Verhängung der Regelbuße für einen qualifizierten
Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der
Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders
langen Dauer der Rotlichtphase ist daneben kein Raum mehr. Denn die Erhöhung der
Geldbuße im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre
Ursache darin, dass bei länger als eine Sekunde anhaltender Rotlichtphase sich
bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Fahrbereich befinden
kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws (B) 364/02 m.w.N.). Im Falle
einer – wie vom Amtsgericht angenommen - bereits sieben Sekunden anhaltenden
Rotlichtphase ist keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich, die
eine weitere Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Wegen der
Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erfasst der Rechtsfehler bei der
Festsetzung der Geldbuße den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch das
Fahrverbot.
3. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen gemäß §
79 Abs.
6 OWiG selbst entscheiden kann.
Maßgebend bei der Bestimmung der Rechtsfolgen ist der Bußgeldkatalog in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung, da sich dessen Bestimmungen gegenüber der
seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung als milder erweisen (§
4 Abs. 3
OWiG).
Der Betroffene hat ein rotes Dauerlichtzeichen bei schon länger als eine Sekunde
andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet, wobei die Tat
fahrlässig begangen worden ist. Es erschien daher die Verhängung der im
Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehenen Regelbuße von 125 Euro als
angemessen, da keine Tatsachen vorliegen, die deren Erhöhung oder Absenkung
gebieten. Der Umstand, dass es ausweislich der Urteilsfeststellungen zu einem
Zusammenstoß des von der Zeugin ... gesteuerten Polizeifahrzeuges mit dem
Fahrzeug des Betroffenen gekommen wäre, wenn die Zeugin nicht gebremst hätte,
rechtfertigt keine Erhöhung der Geldbuße. Denn nach der Systematik des
Bußgeldkataloges kommt eine Erhöhung der für einen qualifizierten
Rotlichtverstoß verhängten Geldbuße nur im Fall des Vorliegens einer
Sachbeschädigung oder einer konkreten Gefährdung in Betracht (Nr. 132.2.1 BKat
a.F.). Eine Sachbeschädigung liegt nicht vor, und eine konkrete Gefahr ist nur
dann gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar
bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei muss die Sicherheit eines bestimmten
Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob es
verletzt wird oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 1999 –
3 Ws (B) 654/98,
juris; OLG Köln DAR 1996, 507). Derartiges lässt sich den Urteilsfeststellungen
jedoch nicht entnehmen. Denn die Zeugin ist danach langsam angefahren und konnte
das Polizeifahrzeug problemlos bremsen, ohne dass es zu einer kritischen
Annäherung beider Fahrzeuge gekommen wäre.
Ferner war auch das unter Nr. 132.2 BKat vorgesehene Regelfahrverbot von einem
Monat anzuordnen. Die Urteilsfeststellungen bieten keine Anhaltspunkte dafür,
dass der mit dem Fahrverbot bezweckte Warneffekt durch eine bloße Erhöhung der
Geldbuße erreicht werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das
einmonatige Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt.
Die Bestimmung, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des
Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von
vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils, war bereits aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (§§
79 Abs.
3 Satz 1 OWiG,
358 Abs.
2 StPO) aufrecht zu erhalten. Überdies liegen die Voraussetzungen des §
25 Abs.
2a StVG aber auch vor, da in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit
kein Fahrverbot verhängt worden ist.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist nach §§
79 Abs.
3 Satz 1 OWiG,
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz 1 StPO. Für eine Billigkeitsregelung nach §
473 Abs.
4 StPO war kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen keinen Erfolg
hatte und der Betroffene auch ein der Senatsentscheidung entsprechendes Urteil
des Amtsgerichts angefochten hätte
BGH Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09 – Pressestelle des BGH Nr. 41/2010 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51039&pos=0&anz=1
Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.
Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.
§ 811 ZPO: Unpfändbare Sachen
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
4a. ...
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
RhPfBestG § 6 I 1; VwGO § 103
Die gemeinsame Einfassung zweier nebeneinander liegender Einzelgräber kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Ausschlaggebend für den Beschluss vom 29.06.2010 war unter anderem, dass der konkrete Fall so einmalige Züge aufwies, dass das Gericht eine negative Vorbildwirkung für andere Fälle ausschloss (Az.: 7 A 10471/10.OVG).
Gemeinde lehnte gemeinsame Grabeinfassung ab
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde ab. Die Friedhofssatzung schließe Doppelgräber aus und Ausnahmen hiervon sollten vermieden werden.
VG ließ gemeinsame Einfassung zu
Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Koblenz statt (BeckRS 2010, 46881). Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht widerspreche.
OVG hält gemeinsame Einfassung ausnahmsweise für zulässig
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde. Quelle: Beck
Eine Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, auch wenn diese unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Das hat der für das Fahrerlaubnisrecht zuständige Zehnte Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in Baden-Württemberg entschieden. Mit dem Beschluss vom 21.06.2010 hat der Senat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt (Az.: 10 S 4/10, unanfechtbar.
Sachverhalt
Der Kläger wurde im November 2008, kurz nachdem er selbst mit einem Auto gefahren war, als Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle der Polizei überprüft. Da ein Urin-Drogenschnelltest positiv verlief, ordnete die Polizei - ohne Einschaltung eines Richters - die Entnahme einer Blutprobe an. Deren gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert hatte. Im anschließenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger insbesondere geltend, die Behörde habe das Untersuchungsergebnis der Blutprobe, die unter Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt entnommen worden sei, nicht verwerten dürfen.
Beifahrereigenschaft bei Verkehrskontrolle unerheblich
Der Antrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des VGH hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahrungeeignetheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe. Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten.
Etwaiges Verwertungsverbot gilt nicht für Fahrerlaubnisbehörde
Auch das Amtsgericht sei beim Freispruch im Bußgeldverfahren nicht von einem Verwertungsverbot ausgegangen. Aber selbst wenn ein solches Verwertungsverbot unterstellt werde, gelte es jedenfalls nicht für Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Diese habe nicht Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern müsse Dritte vor Gefahren schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Dabei gehe es um hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch sei der Verstoß gegen den Richtervorbehalt von der Fahrerlaubnisbehörde nicht selbst zu verantworten. Schließlich sähen weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnisverordnung für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen und Begutachtungen einen vergleichbaren Richtervorbehalt vor. Quelle: BeckRS 2010, 50783)
Weil er nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch verkauft hat, hat das Landgericht Memmingen einen Fleischgroßhändler wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (Beschluss vom 20.10.2010, Az.: 1 StR 400/10).
Angeklagter profitierte von hoher Gewinnmarge
Laut Mitteilung des BGH betrieb der Angeklagte in den Jahren 2004/2005 ein Lebensmittelkühlhaus in Illertissen. Er kaufte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) 1772/2002 an und verkaufte das so genannte «Gammelfleisch» anschließend als Lebensmittel mit deutlich gesteigerter Gewinnmarge an Abnehmer aus der Lebensmittelindustrie. Dabei täuschte er seine Kunden über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware und verursachte einen Gesamtschaden von rund 236.000 Euro.
Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig Pressmitteilung BGH Nr. 248/2010
Das Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte in den Jahren 2004/2005 ein Lebensmittelkühlhaus in Illertissen. Er kaufte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch (Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) 1772/2002) an und verkaufte es anschließend als Lebensmittel mit deutlich gesteigerter Gewinnmarge an Abnehmer aus der Lebensmittelindustrie. Dabei täuschte er seine Kunden über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware und verursachte einen Gesamtschaden von € 235.827,29.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen Revision eingelegt und diese auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Memmingen ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 1 StR 400/10
Landgericht Memmingen - Urteil vom 12. März 2010 – 1 Kls 114 Js 19823/05
Der Verbraucher muß durch die Etikettierung und nicht durch die Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung über das Vorhandensein von Ersatzfetten in Schokolade informiert werden.
Italien hat mit der Zulassung der Bezeichnung «reine Schokolade» für Schokolade, die kein anderes pflanzliches Fett als Kakaobutter enthält, gegen EU-Recht verstoßen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.11.2010 in einem Vertragsverletzungsverfahren entschieden. Das EU-Recht sehe diese Bezeichnung nicht vor und erlaube den Mitgliedstaaten auch nicht ihre Einführung. Sie könne die Verbraucher außerdem irreführen und beeinträchtige damit deren Recht auf korrekte, neutrale und objektive Informationen. Eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher im konkreten Fall kann laut EuGH durch die Angabe auf dem Etikett gewährleistet werden, dass keine Ersatzfette enthalten sind (Rs. C-47/09).
Europäischer Rechtsrahmen
Die europäischen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen (Richtlinien 2000/13/EG und 2000/36/EG) harmonisieren deren Verkaufsbezeichnungen. Wenn sie einen Anteil von höchstens fünf Prozent an anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter (Ersatzfette genannt) enthalten, bleibt ihre Bezeichnung unverändert, aber ihr Etikett muss den speziellen Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» in Fettdruck aufweisen. Auf dem Etikett von Schokoladeerzeugnissen kann angegeben werden, dass sie ausschließlich Kakaobutter enthalten. Dies setzt aber voraus, dass diese Angabe korrekt, neutral und objektiv ist und der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
Italienisches Recht lässt Bezeichnung «reine Schokolade» zu
Nach der italienischen Regelung kann die Bezeichnung «reine Schokolade» den Verkehrsbezeichnungen hinzugefügt, in sie eingefügt oder auch an einer anderen Stelle des Etiketts angegeben werden, wenn die Erzeugnisse keine Ersatzfette enthalten. Verstöße gegen diese Regelung werden mit Geldbußen von 3.000 bis 8.000 Euro geahndet.
Kommission rügt Richtlinienverstoß
Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat Italien mit dieser Regelung eine zusätzliche Verkehrsbezeichnung für Schokoladeerzeugnisse eingeführt. Danach könnten diese als «rein» oder «nicht rein» angesehen werden. Laut Kommission stellt dies einen Richtlinienverstoß dar und läuft der Rechtsprechung des EuGH zuwider. Der Verbraucher müsse durch die Etikettierung und nicht durch die Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung über das Vorhandensein von Ersatzfetten in Schokolade informiert werden. Die Kommission erhob deshalb gegen Italien eine Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH.
EuGH: Zulassung der Bezeichnung «reine Schokolade» verstößt gegen EU-Recht
Laut EuGH hat Italien mit der Zulassung der Bezeichnung «reine Schokolade» gegen EU-Recht verstoßen. Die EU-Regelung sehe die Verkehrsbezeichnung «reine Schokolade» nicht vor und erlaube ihre Einführung durch den nationalen Gesetzgeber nicht. Die EU habe mit ihren Regelungen eine vollständige Harmonisierung der Verkehrsbezeichnungen von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorgenommen, um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten. Diese Verkehrsbezeichnungen seien verbindlich und zugleich den in der EU-Regelung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Damit widerspreche die italienische Regelung dem System der durch das EU-Recht geschaffenen Verkehrsbezeichnungen.
Italienisches System der doppelten Bezeichnung für den Verbraucher irreführend
Weiter führt der EuGH aus, dass das vom italienischen Gesetzgeber eingeführte System der doppelten Bezeichnung auch deshalb nicht den europarechtlichen Anforderungen genüge, weil es die Verbraucher irreführen könne. Damit werde ihr Recht auf korrekte, neutrale und objektive Informationen beeinträchtigt. Denn in der EuGH-Rechtsprechung sei bereits festgestellt worden, dass der Zusatz von Ersatzfetten zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen mit den von der EU-Regelung vorgeschriebenen Mindestgehalten diese Erzeugnisse nicht so wesentlich verändere, dass sie zu anderen Erzeugnissen würden. Eine unterschiedliche Verkehrsbezeichnung sei daher nicht rechtfertigt. Der EuGH stellt aber klar, dass es für eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher nach der EU-Regelung ausreicht, wenn eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthält.
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen – Beschluss vom
13.1.2010
3 Ws (B) 714/09,
2 Ss 267/09
-
3 Ws (B) 714/09
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten
in Berlin vom 16. Juni 2009 wird nach §§
79 Abs.
3 Satz 1 OWiG,
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 125,-- Euro herabgesetzt
wird.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen am 16. Juni 2009
wegen einer fahrlässigen Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens eine
Geldbuße von 230,-- € festgesetzt, gemäß §
25 StVG
ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und gemäß §
25 Abs.
2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Mit seiner
Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt die
Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Korrektur im
Rechtsfolgenausspruch. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Januar 2010 hat
dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
1. Der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit fehlerhaft, als das Amtsgericht eine
Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkataloges unter Hinweis
auf die „überaus lange Rotlichtdauer“ vorgenommen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt ein fahrlässig begangener so genannter
qualifizierter Rotlichtverstoß durch Missachtung des Rotlichts bei schon länger
als eine Sekunde dauernder Rotlichtphase eines Wechsellichtzeichens im Zeitpunkt
des Überquerens der Haltelinie vor. Die hierfür vom Bußgeldkatalog unter Nr.
132.2 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung vorgesehene Regelbuße von
125 Euro ist gegenüber so genannten einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei
denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird (Nr. 132
BKat). Mithin ist bei Verhängung der Regelbuße für einen qualifizierten
Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der
Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders
langen Dauer der Rotlichtphase ist daneben kein Raum mehr. Denn die Erhöhung der
Geldbuße im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre
Ursache darin, dass bei länger als eine Sekunde anhaltender Rotlichtphase sich
bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Fahrbereich befinden
kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws (B) 364/02 m.w.N.). Im Falle
einer – wie vom Amtsgericht angenommen - bereits sieben Sekunden anhaltenden
Rotlichtphase ist keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich, die
eine weitere Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Wegen der
Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erfasst der Rechtsfehler bei der
Festsetzung der Geldbuße den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch das
Fahrverbot.
3. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen gemäß §
79 Abs.
6 OWiG selbst entscheiden kann.
Maßgebend bei der Bestimmung der Rechtsfolgen ist der Bußgeldkatalog in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung, da sich dessen Bestimmungen gegenüber der
seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung als milder erweisen (§
4 Abs. 3
OWiG).
Der Betroffene hat ein rotes Dauerlichtzeichen bei schon länger als eine Sekunde
andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet, wobei die Tat
fahrlässig begangen worden ist. Es erschien daher die Verhängung der im
Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehenen Regelbuße von 125 Euro als
angemessen, da keine Tatsachen vorliegen, die deren Erhöhung oder Absenkung
gebieten. Der Umstand, dass es ausweislich der Urteilsfeststellungen zu einem
Zusammenstoß des von der Zeugin ... gesteuerten Polizeifahrzeuges mit dem
Fahrzeug des Betroffenen gekommen wäre, wenn die Zeugin nicht gebremst hätte,
rechtfertigt keine Erhöhung der Geldbuße. Denn nach der Systematik des
Bußgeldkataloges kommt eine Erhöhung der für einen qualifizierten
Rotlichtverstoß verhängten Geldbuße nur im Fall des Vorliegens einer
Sachbeschädigung oder einer konkreten Gefährdung in Betracht (Nr. 132.2.1 BKat
a.F.). Eine Sachbeschädigung liegt nicht vor, und eine konkrete Gefahr ist nur
dann gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar
bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei muss die Sicherheit eines bestimmten
Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob es
verletzt wird oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 1999 –
3 Ws (B) 654/98,
juris; OLG Köln DAR 1996, 507). Derartiges lässt sich den Urteilsfeststellungen
jedoch nicht entnehmen. Denn die Zeugin ist danach langsam angefahren und konnte
das Polizeifahrzeug problemlos bremsen, ohne dass es zu einer kritischen
Annäherung beider Fahrzeuge gekommen wäre.
Ferner war auch das unter Nr. 132.2 BKat vorgesehene Regelfahrverbot von einem
Monat anzuordnen. Die Urteilsfeststellungen bieten keine Anhaltspunkte dafür,
dass der mit dem Fahrverbot bezweckte Warneffekt durch eine bloße Erhöhung der
Geldbuße erreicht werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das
einmonatige Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt.
Die Bestimmung, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des
Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von
vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils, war bereits aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (§§
79 Abs.
3 Satz 1 OWiG,
358 Abs.
2 StPO) aufrecht zu erhalten. Überdies liegen die Voraussetzungen des §
25 Abs.
2a StVG aber auch vor, da in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit
kein Fahrverbot verhängt worden ist.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist nach §§
79 Abs.
3 Satz 1 OWiG,
349 Abs.
2 StPO unbegründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz 1 StPO. Für eine Billigkeitsregelung nach §
473 Abs.
4 StPO war kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen keinen Erfolg
hatte und der Betroffene auch ein der Senatsentscheidung entsprechendes Urteil
des Amtsgerichts angefochten hätte
Sehr geehrter Herr T.
Danke für die Anfrage. Hier meine Antwort:
Einspruch und Abgabe des Bußgeldverfahrens Bußgeldbescheid hat nur noch die Funktion einer Beschuldigung (= „Anklageschrift“) – Begrenzungsfunktion
BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009 - Auszug:
„Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.
Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>)“.
Siehe ganze Entscheidung:
http://www.ra-karlbrenner.de/bverfg_videoentscheidung.htm
Sehr geehrter Herr Brenner,
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nachdem ich das Internet inkl. Ihrer OwiZ recht intensiv durchgeschaut habe, muss ich Sie jetzt doch bemühen, da ich nicht wirklich Antwort auf meine Fragen gefunden oder vielleicht doch übersehen habe.
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Ein Bauunternehmer wird als privater Bauherr tätig und beauftragt eine Firma, die im Zuge der Baufeldvorbereitung derartige Wurzelbeschädigungen an einem (Grenz)-Baum vornimmt, dass dieser schließlich wegen fehlender Standsicherheit gefällt werden musste. Der Bauherr (Grundstückseigentümer) war nicht der jenige, der auch direkt die Wurzelbeschädigung vorgenommen hat. Antwort Müßte der Baum dann nicht ohnehin gefällt werden? Wenn ja, dann nur eine „formeller“ Verstoß, der – wenn nicht eingestellt – so doch mit geringer Geldbuße geahndet werden könnte.
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Ich habe mich dazu entschlossen, ihm dennoch eine Anhörung wegen des Verstoßes gegen die Baumschutzverordnung (BSV) zuzusenden. Bauunternehmer antwortet über einen Anwalt letztlich nicht. Zeugenbefragungen in der unmittelbaren Umgebung ergaben keinen Anhaltspunkt, der zur ausführenden Firma führt. Antwort Ermittlungstaktisch nicht richtig: Grundsätzlich immer den Tatnächsten befragen – hier die Arbeiter vor Ort (als Betroffene oder Zeugen, darüber könnte man streiten) und den Chef der Firma, den aber als Betroffenen. Hier könnte Ihre Handlungsweise deswegen richtig sein, weil der Bauherr auch von Beruf Bauunternehmer ist. Aber dennoch: Die Baumfällfirma kann bußrechtlich nicht leer ausgehen (falls kein Täter zu ermitteln, dann § 29a prüfen – Werklohn für Baum fällen).
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Bußbare Handlung nach unserer BSV: "Ordnungswidrig ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Verboten ... geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört oder verändert." |
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Den Weg zu gehen, über eine Einstellung des Verfahrens gegen den Bauunternehmer /Grundstückseigentümer/Bauherren und darauffolgender Befragung als Zeuge an den Täter zwecks Befragung als Zeugen, will ich erstmal ausschließen. Antwort Das verstehe ich nicht so recht. |
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Meine Fragen:
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Kann ich, nachdem ich den eigentlichen Täter nicht ermitteln konnte, der Bauherr aber um den Baumbestand und deren mögliche Gefährdung wusste, diesen wenigstens als Beteiligten bebußen? Antwort Wen sehen sie denn als Täter an? Ein „Beteiligter“ verlangt mindestens 2 Personen (Mittäter oder Täter + Gehilfe oder Anstifter und Täter).
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Und darf ich in diesem Zusammenhang (sofern man am Vorsatz (- so will es Göhler) zweifeln würde) in Ansatz bringen, dass der Betroffene zwar als privater Bauherr jedoch mit den Kenntnissen eines Bauunternehmers hätte wissen müssen, dass bei einer solchen Tiefbauarbeit massive Wurzelbeschädigungen am Baum einhergehen und er dies duldend hinnahm? Antwort Nein. Beteiligung setzt immer vorsätzliches Verhalten der Beteiligten voraus. Firma (Chef oder / und Arbeiter) könnten jedoch mit dem Bauunternehmer Nebenbeteiligte (jeder für seine Tat bebußen) sein.
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Dürfte ich, solange das Verfahren gegen den Bauherrn (noch) nicht eingestellt ist verlangen, Einsicht in die privaten Bauakten zu nehmen, um an den "direkten" Täter zu kommen? Wenn ja, wie stelle ich das an? Wenn nein, welche Möglichkeiten sehen Sie noch?
Antwort Was meinen Sie mit „privaten Bauakten“? Wer soll der „direkte“ Täter sein? Grundsätzlich aber: Sie können Unterlagen einsehen beim Betroffenen und beim Zeugen.
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Wäre ein Architekt oder Landschaftsplaner, der beispielsweise Maßnahmen in unmittelbaren Gehölzbereichen/Wurzelbereichen oder sonstigen nach Rechtsnormen geschützten Bereichen plant und keine besonderen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vorsieht, nicht ebenfalls Beteiligter an einer OWi und nach § 14 OWiG zu bebußen? Antwort Grundsätzlich ja. Im Übrigen siehe Ziff. 4 + 5
Vorsichtshalber will ich erwähnen: Jemand kann nur Betroffener oder Zeuge sein. Betroffener kann sein: Allein – Täter, Mittäter, mittelbarer Täter, Gehilfe, Anstifter. Göhler nennt sie leider alle „Beteiligte“. Dass das falsch ist, sehen Sie insbesondere daran, dass der Gehilfe anders bebußt werden muss als der Täter.
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Sehr geehrter Herr Brenner, ich bedanke mich schon mal vorab für Ihre Mühe und Ihre Antwort. Damit Sie nicht so einen Schreibaufwand haben oder bei Rückfragen, können Sie mich auch gern anrufen. Meine Telefonnummer steht im "Abspann" meiner Mail.
Antwort (Zusammenfassung):
Ich würde – nach Ihrem Sachverhalt – so vorgehen: · Baumfäller als Zeugen vernehmen, nach § 55 StPO belehren, · gegen Chef der Firma Bußgeldverfahren einleiten, · gegen Bauunternehmer Bußgeldverfahren einleiten. Chef aber vor dem Bauherrn vernehmen. Mit Anhörungsbogen nach § 55 OWiG wird man wohl nicht vorankommen. Ich würde die Zeugen und Betroffenen vorladen (das geht schneller und ist sicher „erfolgreicher“). |
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
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Sachverhalt
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Ein Pkw ist auf einen minderjährigen schwerbehinderten Jungen zugelassen. Das Fahrzeug wird wegen Falschparkens verwarnt und ein Bußgeldbescheid erlassen. Mittlerweile ist das Verfahren in der Vollstreckung. M.E. besteht keine Grundlage für die Beitreibung der Kosten, da der Junge nicht der Verursacher der OWi sein kann. Der Erlass eines Kostenbescheides erscheint mir in diesem Fall ebenfalls widersinnig. Geht man gegen die gesetzlichen Vertreter vor so stellt sich mir die Frage, gegen welchen der beiden und in welcher Form. Ist eine Halterhaftung möglich obgleich eingetragener Halter das Kind ist? Für eine Einschätzung des Sachverhalts wären wir Ihnen sehr dankbar. Antwort Bitte nicht „Verursacher“ schreiben: Diese Rechtsfigur gibt es nur im Verwaltungsrecht, nicht im Bußgeldverfahren – auch nicht im Verwarnungsgeldverfahren; der Junge ist Halter, vielleicht auch Verdächtiger / Betroffener. Er könnte natürlich (auch) schon Täter (Fahrer) sein. Auch wenn er keinen Führerschein haben sollte. Aber Sie haben recht, man wird davon ausgehen können, dass er nicht gefahren ist. Als Zeuge könnte jedoch vernommen werden. Ob man es tut ist, eine andere Frage. ABER sicher falsch war der Erlass des Bußgeldbescheides. Dieser hätte nur gegen den Täter erlassen werden dürfen und nicht gegen den Halter – wovon Sie offenbar ausgegangen sind. Ein Kostenbescheid erscheint mir nicht möglich zu sein, der ist doch bereits durch den Bußgeldbescheid ergangen. Der Kostenbescheid teilt daher grundsätzlich das Schicksal des Bußgeldbescheids. M.E. ist schon zweifelhaft, ob der Junge Halter ist. Denn Halter ist: siehe Definition http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm. Wenn er aber Halter ist, dann müsste er auch die Kosten zahlen (müssen), die nach § 25a StVG anfallen würden. Allerdings: § 25a ist wohl jetzt nicht mehr anwendbar: 1) weil Sie einen Täter hatten, auch wenn es keiner war, 2) weil die Tat jetzt wohl verjährt wäre, wenn man das Bußgeldverfahren nach § 170 StPO einstellen würde und einen neue, den wahren Täter ermitteln würde. Ich würde diese verfahrene Geschichte so behandeln: Die Vollstreckung nach § 95 II OWiG (analog) einstellen. Analog deswegen: Wenn schon die wirtschaftlichen Verhältnisse das „Unterbleiben“ der Vollstreckung erlauben, dann erst recht die vermutliche Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheids. Derartige Probleme würden sich selten ergeben, wenn man – was nach meiner Erfahrung kaum eine Behörde tut – bei Park – und Halteverstößen grundsätzlich sofort nach § 25a StVG vorgeht. Das Muster eines solchen Anhörungsbogen (nicht einer nach § 55 OWiG selbstverständlich, sondern einer nach § 25a StVG) finden Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm § 95 OWiG (Beitreibung der Geldbuße) (1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will. (2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt. |
Kaufrecht – Internet - Wertersatzpflicht eines Verbrauchers entfällt bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags, wenn Käufer Ware z.B. Wasserbett) nur geprüft hat
Trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts kann der Käufer den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, wenn er die Ware (z.B. Wasserbett) nur geprüft (durch Befüllen mit Wasser und auf das Bett legen) hat.
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt (Leitsatz Gericht)
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Definitionen: |
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Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die
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• Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von
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• Dienstleistungen (dazu gehören: Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen), |
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der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird.
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Fernkommunikationsmittel: |
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Die Vertragspartner sind nicht gleichzeitig körperlich anwesend. Der Vertrag wird nicht „Auge in Auge geschlossen“, sondern insbesondere durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (§ 312 b Abs. 2 BG).
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BGH Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09 - Mitteilung der Pressestelle Nr. 210/2010
Das Urteil siehe:
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.
Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
…
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …
**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …
Stichworte: Versteckte Preisangabe kann Betrug sein – „Vertrag“ nichtig oder wenigsten anfechtbar – falls schon gezahlt: Mit dem Adhäsionsverfahren vom Strafrichter Geld zurück – Ermittlungsbehörde sollten mehr an Gewinnabschöpfung beim Betrüger denken.
Im Kampf gegen Abo-Fallen im Internet hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Druck auf die Urheber verstärkt. Angebote mit versteckten Preishinweisen seien als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen, hat das Gericht in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) entschieden. Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen von mindestens sechs Monaten. Bislang haben die Anklagebehörden häufig Ermittlungsverfahren gegen die Internet-Abzocker eingestellt, wenn irgendwo im Kleingedruckten die Preisangabe zu finden war. dpa Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 12.1.2011
OLG Frankfurt am Main bewertet Abo-Fallen im Internet als gewerbsmäßigen Betrug
Die Urheber von Abo-Fallen im Internet müssen möglicherweise in Zukunft die Staatsanwälte mehr fürchten. Denn während bislang die Anklagebehörden häufig Ermittlungsverfahren gegen die «Internet-Abzocker» eingestellt haben, wenn irgendwo im Kleingedruckten die Preisangabe zu finden war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft (Az.: 1 Ws 29/09). Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.
Vorwurf: Besuchern von Internetseiten kostenpflichtige Abonnements untergejubelt
Das Gericht bestätigte am 11.01.2011 - Az.: 1 Ws 29/09 eine entsprechende Mitteilung der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei FPS. Im konkreten Fall sollen zwei Beschuldigte den Besuchern ihrer Webseiten kostenpflichtige Abonnements zum Beispiel von Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten untergejubelt haben. Für drei bis sechs Monate Nutzung stellten sie laut Gericht in hunderten Fällen bis zu 69,95 Euro in Rechnung. Wenn die Nutzer nicht zahlten, wurden Mahnungen und rechtsanwaltliche Drohbriefe verschickt.
Staatsanwaltschaft erreicht Eröffnung des Hauptverfahrens
Das OLG hat den Fall zwar bewertet, aber kein Urteil gegen die Beschuldigten gefällt. Es hat lediglich der Vorinstanz, dem Landgericht Frankfurt am Main, aufgegeben, die Anklagen zu verhandeln. Ein Termin steht noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft hatte sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gewehrt. Der Erste Strafsenat des OLG sah einen hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs einer Vielzahl von Opfern. «Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen», erklärte FPS-Anwalt Hauke Hansen.
FPS-Anwalt: Schwung im Kampf gegen Abofallen-Betreiber
Damit komme auch Schwung in den Kampf der Verbraucherschützer gegen Abofallen-Betreiber, die häufig aber letztlich wirkungslos zur Unterlassung verurteilt worden seien, so Hansen. «Die Verbraucherschützer haben eine Klage nach der anderen gewonnen, ohne dass der allgemein beklagte Missstand auch nur annähernd behoben werden konnte. Das dürfte sich nun radikal ändern», meinte der Jurist. Quelle: Beck aktuell
Anmerkung (RA Brenner, Herausgeber, Redaktion owiz).
Was der betrogene Käufer tun kann
Es ist aus dem vorstehenden Hinweis nicht so ganz klar zu erkennen, ob das OLG Frankfurt auch solche Fälle meint, bei denen ein Webseitenbetreiber eine vom Hersteller kostenlos dem Interessenten überlassene Software „unterjubelt“ und für die kostenlose Software Geld fordert. Falls der vom OLG entschiedene Fall (den jetzt im Detail das zuständige Landgericht zu entscheiden hat) sich aber nur auf eine üblicherweise kostenpflichtige Software bezieht und „nur“ die Preisangabe in dem Wust der AGBs „versteckt“ hat, dann muss die Strafbarkeit erst recht gelten, wenn der Webseitenbetreiber für eine kostenlose herunterzuladende Software, Geld fordert, weil das betreffende Programm „über seine Webseite“ heruntergeladen wird. Allerdings: In den meisten Fällen wird der Webseitenbetreiber, der für eine kostenlose Software Geld fordert unter den vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall einzuordnen sein. Denn der auch in diesen Fällen wird die Kostenpflichtigkeit in den AGBs versteckt sein. Denn der Betreiber wird wohl kaum als § 1 seiner AGBs schreiben:
„Vorsicht, die Software können sie kostenlos beim XXX herunterladen,
bei mir ist dasselbe Programm kostenpflichtig und kostet 69 €“.
Was folgt zivilrechtlich aus der Auffassung des OLG?
Der geschlossene Vertrag könnte wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sein. Nichtig heißt: Der Vertrag ist von Anfang an rechtlich nicht existent, der Betrüger hat keinen Anspruch an seinen „Kunden“. Diese Rechtsfrage ist jedoch gerichtlich offenbar noch nicht eindeutig geklärt.
Daher sollte man dem betrügerischen Website-Betreiber die „Anfechtungserklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung“ ins „Haus schicken“. Die Anfechtung muß innerhalb von einem Jahr nach Bekanntwerden der Täuschung dem Betrüger erklärt werden. Die Rechtsfolge: Der Vertrag wird (rückwirkend) von Anfang an nichtig.
Das Schreiben per E-Mail, per Fax (wenn bekannt) könnte so lauten:
„Der angeblich mit Ihnen geschlossenen Vertrag (ggf. nähere Beschreibung) ist nichtig (vgl. OLG Frankfurt/Main vom 1.01.2011 - Az.: 1 Ws 29/09).
Hilfsweise
fechte ich den Vertrag nach §§ 123, 124, 142 BGB an.
Falls Sie mir weiterhin Mahnungen (oder was sonst geschickt wurde) zusenden, werde ich umgehend Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten.“
Adhäsionsverfahren: der „Zivilprozess im Rahmen des Strafverfahrens“
Falls der Käufer schon bezahlt hat, kann er versuchen (Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte tun das nicht gerne), sich an das Strafverfahren „anzuhängen“ (vom Gerichtsverfahren können insbesondere die Käufer erfahren, die Strafanzeige erstatten haben oder als Zeugen von der Polizei vernommen worden sind). Mit dem sogenannten „Adhäsionsverfahren“ (siehe §§ 403 ff Strafprozessordnung – StPO) können die zivilrechtlichen Ansprüche des Betrogenen im Strafverfahren geltend gemacht werden. Mit dem rechtskräftigen Strafurteil erlangt der betrogene Käufer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Betrüger. Er muss also keine Klage vor dem Zivilgericht erheben. Die Vorteile: Oft schnellere Entscheidung, keine Gerichtsgebühren, der Zivilklage bleibt im Übrigen auch dann erhalten, wenn der Betrüger freigesprochen werden sollte.
Gewinnabschöpfung (Verfall) beim Betrüger
Die Ermittlungsbehörde sollten nicht vergessen (was sie allzu gerne tun, denn um den abschöpfbaren Gewinn zu ermitteln, muss man in die Buchführung einsteigen – das kostet Zeit und erfordert buchhalterische Kenntnis der Polizei), beim ertappten Betrüger, den gesamten illegal erlangten Gewinn im Wege des Verfalls abzuschöpfen (§§ 73 ff Strafgesetzbuch – StGB). Häufig sehen die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) vom Verfall ab und argumentieren: Ein Verfall ist nicht möglich, wenn das Opfer gegen den Täter Schadensersatzansprüche stellt. Das ist zwar richtig. Aber die Ermittler übersehen dabei den Absatz 5 des § 111b StPO. Diese Vorschrift erlaubt nämlich die Beschlagnahme (Arrestanordnung) auch vorzunehmen, wenn der Verfall nur wegen der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden kann (sogenannte Zurückgewinnungshilfe). Entweder erhält dann der Staat den illegalen Gewinn oder der geschädigte Käufer erhält aufgrund der sichergestellten Vermögenswerte des Betrügers Schadensersatz.
Mehr Gerichtsentscheidungen „Internet“ siehe
http://www.ra-karlbrenner.de/gesamtverzeichnis.htm#J
6 Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte – mehr Infos (klicken): http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_owig_pp.htm |
Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz e.V.
Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz
7 Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Termin/Ort:
|
19.05 - 20.05.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen,
Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeiter der Bußgeldstellen und
Bedienstete, die mit der Überwachung von Unternehmen nach den
Wirtschaftsverwaltungsgesetzen betraut sind (beispielsweise: Gewerbeordnung,
KrW-/AbfG, Baumschutzsatzung, Baurecht, LMBG, SchwArbG, WHG)
Seminarziel:
Das Seminar wird anhand von praktischen Fällen - aus der Seminarpraxis des
Referenten und der Rechtsprechung - unter wesentlicher Mitarbeit der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer die einzelnen Problemfelder entwickeln und die
Lösungen erarbeiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können eigene
problematische Fälle ansprechen und besprechen. Die während des Seminars
gemeinsam erarbeiteten Schriftsätze, Verfügungstexte, Anträge, Bescheide,
Schriftsätze usw. werden nach Möglichkeit elektronisch erstellt und stehen dann
auf Diskette allen Teilnehmenden zur Verfügung.
Seminarinhalte:
Die Aufsichtspflichtverletzung im Rechtssystem
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 130 OWiG (Tatbestand, Rechtswidrigkeit,
Vorwerfbarkeit)
Abgrenzung zu Tätigkeits- und Unterlassungsbußtaten
Die Beweiserhebung
Die ermittlungstaktische Vorgehensweise
Das Erfordernis, "in dem Unternehmen zu ermitteln" - Buchführungs- und
Belegprüfung
Gestaltung der erforderlichen Ermittlungsersuchen, Anträge an den
Ermittlungsrichter des Amtsgerichts - Vernehmung von Betroffenen und Zeugen
Der Bußbescheid, der Verfallbescheid
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
9 5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten
Termin/Ort:
|
07.11 - 08.11.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsämter und
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Seminarziel:
Anhand von praktischen Fällen - aus der Seminarpraxis des Referenten und der
Rechtsprechung - unter wesentlicher Mitarbeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- werden die einzelnen Problemfelder entwickelt und Lösungen erarbeitet
Seminarinhalte:
Wider die optimale Aufklärung - der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG - der
Zeugenfragenbogen als Alternative?
Die Ermittlung aller "bußbaren" Ordnungswidrigkeiten (§§ 46 II OWiG, 152 II
StPO) steht nur auf dem Papier - sie findet in der Rechtspraxis nicht statt
Ermitteln und Ahnden wegen "Handelns durch Unterlassen", verhindert Einstellung
nach §§ 46 II OWiG, 170 StPO
Verwertungsverbote - von Beweismitteln durch falsche Rechtsanwendung
Das tatenlose Hinnehmen von gerichtlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Absatz
2 OWiG muss nicht sein - auch gegen andere Entscheidungen des Amtsrichters kann
die Verwaltungsbehörde das nächsthöhere Gericht anrufen - dazu besteht
regelmäßig auch eine Rechtspflicht. Ziel: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
11 5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten
Termin/Ort:
|
07.11 - 08.11.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsämter und
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Seminarziel:
Anhand von praktischen Fällen - aus der Seminarpraxis des Referenten und der
Rechtsprechung - unter wesentlicher Mitarbeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- werden die einzelnen Problemfelder entwickelt und Lösungen erarbeitet
Seminarinhalte:
Wider die optimale Aufklärung - der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG - der
Zeugenfragenbogen als Alternative?
Die Ermittlung aller "bußbaren" Ordnungswidrigkeiten (§§ 46 II OWiG, 152 II
StPO) steht nur auf dem Papier - sie findet in der Rechtspraxis nicht statt
Ermitteln und Ahnden wegen "Handelns durch Unterlassen", verhindert Einstellung
nach §§ 46 II OWiG, 170 StPO
Verwertungsverbote - von Beweismitteln durch falsche Rechtsanwendung
Das tatenlose Hinnehmen von gerichtlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Absatz
2 OWiG muss nicht sein - auch gegen andere Entscheidungen des Amtsrichters kann
die Verwaltungsbehörde das nächsthöhere Gericht anrufen - dazu besteht
regelmäßig auch eine Rechtspflicht. Ziel: Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
Termin/Ort:
|
06.12 - 07.12.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsämter und
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Seminarziel:
Das Seminar wird aufzuzeigen, welche Möglichkeiten das Gesetz und die
Rechtsprechung geben, bußgeldbewehrte Verstöße in Unternehmen durch Unternehmer
und deren Angestellte zu ahnden. Dabei werden die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen ebenso behandelt wie das richtige verfahrensrechtliche Vorgehen
bei Ordnungswidrigkeiten. Auch die vom OWiG und der Rechtsprechung grundsätzlich
zwingend vorgeschriebenen Rechtsfolgen bei bestimmten
Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wie Gewinnabschöpfung, Verfall und Einziehung
werden anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert.
Seminarinhalte:
Unternehmensformen
Betriebsbezogene Pflichten
Unternehmensverantwortliche (§§ 9, 14 OWiG)
Selbstständige und unselbstständige Hilfspersonen eines Unternehmens
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Gewinnabschöpfung und Verfall nach §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3, 29a OWiG
Andere Nebenfolgen
Selbstständige Anordnung von Rechtsfolgen
Wechsel der Unternehmensform
Zustellung und Vollstreckung von Bescheiden
Mit Fallbeispielen und Gerichtsentscheidungen
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
Termin/Ort:
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22.02 - 23.02.2011 |
Zielgruppe:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden, Bußgeldstellen und
Außendienstmitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den
Vollstreckungsabteilungen
Seminarziel:
Die Buchführung, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die besten und
überzeugendsten Beweismittel im Bußgeldverfahren (übrigens auch im "reinen"
Verwaltungsverfahren), einen Täter (oder einen Verantwortlichen im
Verwaltungsverfahren) zu überführen. Insbesondere kann auch die Höhe der
Gewinnabschöpfung (§ 17 oder § 30 OWiG) oder des Verfallbetrages (§ 29 a OWiG)
ermittelt werden. Großer Beliebtheit als Beweismittel erfreut sich aber die
Buchführung nicht (außer bei Zoll und Steuer). Der Grund ist einfach: Die
Beweisführung mit diesen Beweismitteln gilt als besonders schwierig. Aber zu
unrecht. Denn es liegt in der Regel an den nicht vorhandenen Kenntnissen bei den
Ermittlerinnen und Ermittlern, allerdings nicht nur bei den Bußgeldstellen,
sondern auch bei der Polizei. Das Seminar wird aufzeigen, dass Buchführung zu
verstehen - und was man aus ihr ablesen und beweisen kann - nicht schwieriger
ist, als beispielsweise das Computerprogramm Excel bedienen zu lernen.
Seminarinhalte:
Von der Inventur zur Bilanz
· Buchführung als Teil des Rechnungswesens
· Gesetzliche Grundlagen ordnungsmäßiger Buchführung
· Die Inventur
· Das Inventar
· Die Bilanz
· Grundbuch - Ergebniskonten als Erfolgsbarometer
· Hauptbuch - Bilanzbuch
Von der Kunst, korrekt zu buchen
· Wie man Bestandskonten ableitet
· Kurz und knapp: der Buchungssatz
· Wozu Kontenrahmen und Kontenplan?
· Der Umgang mit Personenkonten
· Ergebniskonten als Erfolgsbarometer
Der Geschäftsalltag
· Buchungen bei Verkauf mit Umsatzsteuer
· Buchungen bei Einkauf mit Vorsteuer
· Zahllast und Umsatzsteuervoranmeldung
· Ein- und Verkauf im Außenhandel
· Zahlungsvorgänge bei Ein- und Verkauf
Der Jahresabschluss
· Abschreibung/Absetzung für Abnutzung
· Bewertung für die Bilanzerstellung
· Gewinn-und-Verlust-Rechnung
· Jahresabschluss international - die IFRS
· Die Bedeutung der Rechnungsabgrenzung für die Bilanz
· Wofür werden Rückstellungen gebildet?
· Die Reform des Bilanzrechts
· Wer erstellt eine Einnahmenüberschussrechnung
Buchführung mit EDV
· Buchhaltungsprogramme
· Geschäftsprozesse und lUS-Programme
Methodik:
Vortrag, Diskussion, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
17 Die Haftung für Steuern und Bußgelder
Termin/Ort:
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21.06 - 22.06.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Steuerämter und Ordnungsämter,
Vollstreckungs- und Ermittlungsbeamtinnen und -beamte
Seminarinhalte:
Haftung nach BGB, HGB und Sondergesetzen (z.B. GmbHG, Anfechtungsgesetz),
Abgabenordnung und kommunales Abgabengesetz nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
Haftung natürlicher Personen
· Täter, Mittäter einer Steuerstraftat
· Beteiligte nach § 14 OWiG
GmbH-Geschäftsführer, Erben,
Erwerber von Unternehmen
Haftung von Organen, juristischen Personen und Personenvereinigungen,
insbesondere
· Gesellschafter der OHG, KG, Stillen Gesellschaft, GmbH, Genossenschaft
· Haftung der Gesellschafter der BGB Gesellschaft
· Die Durchgriffshaftung bei der GmbH
Haftung im Konkursverfahren
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei Erben und Unternehmenserwerbern
Arrestanordnung, Beschlagnahme, Pfändung und andere Sicherungsmöglichkeiten,
Vollstreckungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
19 Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit
Termin/Ort:
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16.08 - 17.08.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsämter und
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Seminarziel:
Das Seminar wird die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Abgrenzung zu
Straftaten bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften behandeln. Ferner
wird aufgezeigt: Die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, die
festzusetzenden Rechtsfolgen bei ahndbaren Ordnungswidrigkeiten (Geldbußen,
Gewinnabschöpfung und Verfall sowie die Einziehung), die Zustellung und die
Vollstreckung von Bußgeld- und Verfallbescheiden.
Seminarinhalte:
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht als Verfahrensstart)
· Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
· SchwArbG verdrängt andere Gesetze
· Bußtat: Schwarzarbeit; die Auffangnormen
· Die Auftraggeber: Mittäter, Gehilfen oder Opfer?
Beweisführung:
· Personalbeweis und Sachbeweis (insbesondere die Buchführung)
· Durchsuchung, Beschlagnahme
· Vernehmung von Zeugen, Betroffenen
· Anhörungsbogen als "Beweiskiller"
· Aufklärungszwang aller Bußtaten, soweit nicht verjährt
· Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Rechtsfolgen:
· Geldbuße, Einziehung, Gewinnabschöpfung, Verfall bei Tätern und Unternehmen
· Zustellung und Vollstreckung von Bescheiden
· Inhalt, Zustellung, Gerichtssicherheit des Buß- und anderer Bescheide
· Kosten und Auslagen (Reisekosten der Ermittler - Verfahrenskosten?)
Sonderprobleme und neue Gerichtsentscheidungen
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
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21 Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren
22 Fehler vermeiden im Bußverfahren
Termin/Ort:
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13.09 - 14.09.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsämter und
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Seminarziel:
Die Ermittlungsbehörden müssen das konkrete Bußverfahren in rechtlich zulässiger
und gerichtssicherer Weise bearbeiten. Aber auch bei den bei Gericht anhängigen
Bußgeldverfahren sind die Verwaltungsbehörden nicht ohne jeglichen Rechte. Im
bußrechtlichen Verfahren schleichen sich häufig vermeidbare Fehler ein, die
letztlich zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führen. Im Seminar
wird aufgezeigt, wie Fehler vermieden werden können.
Seminarinhalte:
Vermeiden von Fehlern
· Bei der Verdachtsgewinnung
· Alle nicht verjährten Bußtaten aufklären
· Ermittlung der Bußgeldzumessungsgründe
· Ermittlung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils
· Berechnung bzw. Schätzen des Vermögensvorteils
· Beim Lenken und Leiten des bußrechtlichen Ermittlungsverfahrens
· durch die Sachbearbeiterin/den Sachbearbeiter der Bußgeldstelle
· bei Ermittlungsersuchen an die Polizei
· bei eigener Ermittlungstätigkeit, beim Einholen von Gutachten, der Zusammenarbeit mit den Gutachtern als "Gehilfen" der Verwaltungsbehörden, im ungeschickten Umgang mit Wirtschaftsbußtätern und Zeugen, bei der Vernehmung von Betroffenen und Zeugen
· bei der Suche nach Sachbeweismitteln und deren Bewertung
· bei der Auswahl des "richtigen" Bußgeldadressaten (natürliche Person oder Unternehmen, oder Verfallbescheid?)
· Vor und beim Erlass des Bußgeld- und anderer Bescheide
· Zusammenarbeit mit dem Verteidiger
· Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und Gericht
· Hilfestellung für das Gericht
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
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23 Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren
Termin/Ort:
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29.09 - 30.09.2011 |
Zielgruppe:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstellen, Ermittlungsbedienstete,
Bedienstete der Ordnungsverwaltung
Seminarziel:
Verwaltungsbehörden haben eine janusköpfige Machtposition: Sie sind
Verwaltungsbehörde, wenn sie ihre Pflichten und Rechte in verkehrsrechtlicher
und wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Hinsicht wahrnehmen, und sie sind
Justizbehörde, wenn sie nach dem OWiG und der StPO vorgehen. Aus dieser
Doppelfunktion können sich - oft unerkannt - praktische und rechtlich Probleme
ergeben.
Seminarinhalte:
Zum Beispiel Bauordnungsrecht
· Aufgaben und Befugnisse
· Handlungsgrundsätze
· Vollzugsebene (Vollstreckungsrecht)
Zum Beispiel Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Gewerberecht (mit Gaststättenrecht)
· Aufgaben und Befugnisse nach Verwaltungsrecht:
· Betretungs- und Einsichtsrechte
· Auskunftsrechte
· Durchsuchungen, andere Duldungspflichten, Probeentnahmen
· Rechte des Pflichtigen
· Ordnungswidrigkeiten
· Drehscheibe Anfangsverdacht
· Bußrechtliche Rechte und Pflichten, Abgrenzung zu den Eingriffsbefugnissen der Wirtschaftsverwaltungsgesetze
· Zusammentreffen von Befugnissen
Beispiele und Übungen aus dem Rechtsalltag und Rechtsprechung
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
Termin/Ort:
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28.11 - 29.11.2011 |
Zielgruppe:
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsämter und
Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
Seminarziel:
Die Themen werden anhand von Fällen aus der Praxis behandelt. Das Seminar soll
die Grundstrukturen des erfolgreichen Vorgehens aufzeigen, eine Tat aufzuklären
und den richtigen Täter zu überführen. Dazu gehören die "Sieben goldenen
Regeln". Fallanalysen helfen, richtiges Denken und Handeln zu erkennen.
Seminarinhalte:
Anfangsverdacht und die Rechtsfolgen
Polizei, Bußgeldbehörde, Personal- und Sachbeweise
Bußgeldbescheid
Bußgeld, Gewinnabschöpfung, Bußgeldadressaten (natürliche Personen und
Unternehmen), Verfall
Verfahren nach Erlass des Bußbescheids
Gerichte und ihre Entscheidungen
Logisches, kreatives Denken
Kombinatorik, sinnreiche Skepsis, mehrgleisiges Denken
Planvolles Vorgehen im Ermittlungs- und Ahndungsverfahren
Richtiger Einsatz von Denk- und Beweismöglichkeiten
Methodisches Vorgehen bei Durchsuchung im Bußgeldverfahren
Mit Hypothesen der Wahrheit auf die Spur kommen
Methodik:
Vortrag, Übungen
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
Termin/Ort:
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06.10 - 07.10.2011 |
Zielgruppe:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstellen bei den Kommunen,
Landesbedienstete, die mit Ordnungswidrigkeitenrecht befasst sind
Seminarziel:
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden die Problemlagen mit Fällen aus der
Praxis des Referenten und der Rechtsprechung interaktiv und begreifbar näher
gebracht - gerichtssichere Bußgeldbescheide gegen GmbH, OHG, Einzelunternehmen -
Verfallbescheide verfassen
Seminarinhalte:
Die rechtlichen, sachlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
Die Berechnung des Vermögensvorteils
Die Schätzung des Vermögensvorteils
Der gerichtssichere Nachweis des Vermögensvorteils
Die Verfahrensvoraussetzungen - persönliche und sachliche
Der Bußgeldbescheid, der Verfallbescheid, die Gewinnabschöpfung als Teil der
Geldbuße
Methodik:
Vortrag, Übungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Dieses
Seminar als Vorort-Seminar anfragen
Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.
Übersicht: Über Seminare in 2010
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5.304 |
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23.02.2010- 24.02.2010 |
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5.305 |
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06.04.2010- 07.04.2010 |
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5.306 |
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20.05.2010- 21.05.2010 |
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5.307 |
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24.06.2010- 25.06.2010 |
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5.308 |
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Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit |
17.08.2010- 18.08.2010 |
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5.5 |
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06.09.2010- 07.09.2010 |
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5.309 |
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14.09.2010- 15.09.2010 |
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5.310 |
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Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren |
30.09.2010- 01.10.2010 |
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5.6 |
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07.10.2010- 08.10.2010 |
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5.311 |
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08.11.2010- 09.11.2010 |
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5.312 |
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29.11.2010- 30.11.2010 |
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5.313 |
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07.12.2010- 08.12.2010 |
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Übersicht: Seminare im 2. Halbjahr 2010 der Verwaltungsakademie für Westfalen in Hagen
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084101H Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte 30. und 31. August 2010 |
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R085101H Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG 01. und 02. September 2010 |
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R086101H Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren - bei der Ahndung, bei Gericht 27. und 28. September 2010 |
Veranstaltungen von OWi – Seminare, allgemein
Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.
Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. )
Zur Seminarübersicht im Detail der vorstehenden Seminarangebote:
http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228
oder
schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de
Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.
Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.
Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.
Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.
Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.
Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters sein.
Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:
Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:
§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)
Paragrafen der Strafprozessordnung:
§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
Rezensionen owiz Januar Ausgabe 1 – 2011:
Beck-Verlag, Erich Fleischer-Verlag, C.F. Müller Verlag; Walhalla-Verlag: Wißner-Verlag
Besprochene Werke:
TOC \o "1-2" \h \z \u 7 Rezensionen
7.1 Straßenrecht (Beck-Verlag)
7.2 MaBV-Prüfung - Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung (Beck-Verlag)
7.3 Jugendgerichtsgesetz : JGG – Kommentar (Beck-Verlag)
7.4 Das neue Wasserhaushaltsrecht (Beck-Verlag)
7.5 Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat (Beck-Verlag)
7.6 Der WEG-Verwalter (Beck-Verlag)
7.7 Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff (Beck-Verlag)
7.8 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGG (Beck-Verlag)
7.9 Beweisrecht der StPO (Beck-Verlag)
7.10 Basiswissen Rechnungswesen (Beck-Verlag)
7.11 steuer-lexikon CD - Die efv Steuerrechts-Datenbank (efv)
7.12 Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2010 (efv)
7.13 Prüfungsfragen in Testform (efv)
7.14 Praxis Ratgeber - Gemeinnützigkeit im Steuerrecht (efv)
7.15 Buchführung und Bilanz (efv)
7.16 Buchführung und Bilanz - Lösungsheft
7.17 Ordnungswidrigkeitengesetz (C.F. Müller Verlag)
7.18 Rechtsgrundlagen, Fristen, Musterbriefe für erfolgreiche Mahnschreiben (Walhalla Verlag)
7.19 Verfolgung von Lebensmittelverstößen (Wißner-Verlag)
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28.1 Straßenrecht (Beck-Verlag)Systematische Darstellung des Rechts der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Bundesrepublik Deutschland und in den deutschen Ländern
Handbuch; 7., vollständig überarbeitete Auflage 2010. Buch. LXIII, 1735 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-52567-4; Erschienen: 2010; 148,00 € inkl. MwSt.
Das Standardwerk bietet eine umfassende systematische Darstellung aller Aspekte des Straßen- und Wegerechts des Bundes und der Länder. Zahlreiche Fallbeispiele aus der Praxis veranschaulichen selbst komplizierte Sachverhalte und erleichtern damit die tägliche Arbeit.
Inhalt
Die Neuauflage verarbeitet alle Änderungen der vergangenen Jahre, so u. a.
Das Handbuch behandelt vertieft Themenbereiche, die an praktischer Bedeutung gewonnen haben und ist um neue Kapitel erweitert:
Ein wichtige arbeitsfördernde Arbeitshilfe für Richter, Rechtsanwälte und für Bedienstete der Verwaltungsbehörden, die sich mit dem Straßenrecht jeder Arr beschäftigen müssen. Alles in allem ein kaum verzichtbares Arbeitsmittel für Richter, Rechtsanwälte und Verwaltungsbehörden, die sich mit Fragen des Straßenrechts zu befassen haben: Insbesondere für Tiefbauämter in Gemeinden und Landratsämtern. Karl Brenner, RA und Richter am AG a.D., owiz
Begründet von Dr. Kurt Kodal†, vormals Ministerialdirigent Bundesministerium für Verkehr. Bearbeitet von Dr. Manfred Aust, Ltd. Landesverwaltungsdirektor a.D., Konrad Bauer, Abteilungspräsident a.D., Dr. Hansjochen Dürr, Präsident des Verwaltungsgerichts a.D., Dr. phil. Ass. jur. Franz-Rudolf Herber, Akademischer Direktor, Anke Leue, Regierungsdirektorin, Siegfried Rinke, Ministerialrat, Christian Springe, Regierungsdirektor, Ulrich Stahlhut, Regierungsdirektor, und Tatjana Tegtbauer, Regierungsdirektorin |
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28.2 MaBV-Prüfung - Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung (Beck-Verlag)von Dr. Walter Niemann, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Handbuch; 2010. Buch mit CD/DVD. Mit CD-ROM. VIII, 155 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-59481-6
Erschienen: 2010; 98,00 € inkl. MwSt.
Die Prüfungen nach der Makler- und BauträgerVO (MaBV) ist aufgrund der zahlreichen Vorschriften, deren Einhaltung zu überprüfen ist, komplex und zeitintensiv. Dieses Werk hilft Ihnen anhand standardisierter Arbeitshilfen:
Ferner schafft es auch Dokumentationssicherheit, Das auf CD beiliegende Prüfungsprogramm können Sie von der Planung bis zum Prüfungsvermerk individuell und praktikabel gestalten und ergänzen.
Prüfung komplett umfasst:
Dr. Walter Niemann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, kennt sich als Wirtschaftsprüfer in den komplizierten Bestimmungen der MaBV in der Praxis bestens aus.
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28.3 Jugendgerichtsgesetz : JGG – Kommentar (Beck-Verlag)von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg
Kommentar 14., vollständig neu bearbeitete Auflage 2010. Buch. XLII, 1296 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-60280-1
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 48; erschienen: 2010; 94,00 € inkl. MwSt.
Das Standardwerk zum Jugendstrafrecht bietet:
Die 14. Auflage berücksichtigt im Schwerpunkt
Bußgeldbehörden, die auch mit Jugendlichen bzw. Heranwachsenden bußrechtlich zu tun haben, sollten sich diesen ausgezeichneten Kommentar beschaffen und ihn nutzen. Karl Brenner, RA und Richter am AG a.D., owiz |
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28.4 Das neue Wasserhaushaltsrecht (Beck-Verlag)
Von Dr. Günther-Michael Knopp, Ministerialrat a.D., Rechtsanwalt WHG - Novelle 2010, Gewässerbenutzung - Ausbau
Einzeldarstellung; 2010. Buch. XX, 240 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-60042-5; 2010; 29,80 € inkl. MwSt.
Das Wasserhaushaltsgesetz wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts zum 1. März 2010 vollständig reformiert. Der Praktikerleitfaden bietet eine übersichtliche Einführung in das neue Wasserhaushaltsrecht und erläutert dessen Schwerpunkte:
Das Werk brauchen alle im Umweltrecht, insbesondere im Wasserrecht, tätigen Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Verwaltungsrichter, mit dem Wasserrecht befassten Mitarbeiter in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden. Karl Brenner, RA und Richter am AG a.D., owiz Der Autor: Dr. Günther-Michael Knopp ist einer der erfahrensten und renommiertesten Kenner des Wasserhaushaltsrechts. Er ist durch zahlreiche Publikationen ausgewiesen; unter anderem ist er Mitautor des Standardkommentars Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz/Abwasserabgabengesetz.
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28.5 Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat (Beck-Verlag)
von Dr. Ralf Ek, LL.M., Rechtsanwalt
Einzeldarstellung; 2., überarbeitete Auflage 2010. Buch. XXXIX, 238 S. Kartoniert: C. H. Beck ISBN 978-3-406-60136-1
Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Seminare script; Band 6
Erschienen: 2010; 44,00 € inkl. MwSt.
Die Haftung der Organmitglieder deutscher Aktiengesellschaften steht in wirtschaftlich schwierigen Zeiten im Fokus des Interesses. Vorstände und Aufsichtsräte werden vermehrt von den Gesellschaften, den Aktionären, vom Staat oder von Außenstehenden in Anspruch genommen. Anwälte und Berater benötigen daher eine praxisorientierte und fundierte Darstellung der Materie.
Dieser Ratgeber gibt einen konzentrierten Überblick über die praxisrelevanten Haftungsrisiken. Er stellt wesentliche Haftungsfallen dar und gibt praktische Ratschläge zur Haftungsvermeidung, insbesondere auch zur Absicherung durch D&O-Versicherungen. Behandelt sind:
Die Neuauflage berücksichtigt jetzt vor allem die Gesetze zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) und zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG).
Der Autor: Dr. Ralf Ek, LL.M., ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Advokat (Schweden) mit Tätigkeitsschwerpunkten in den Bereichen Mergers & Acquisitions sowie Aktien- und Konzernrecht. |
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28.6 Der WEG-Verwalter (Beck-Verlag)Von Dr. Georg Jennißen, Dipl.-Betriebswirt, Rechtsanwalt, und Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Rechtsanwalt Handbuch für Verwalter und Beirat 2. Auflage 2010. Buch. XX, 336 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59856-2; berücksichtigt die Gerichtsentscheidungen seit dem Inkrafttreten der WEG-Novelle; 2010; 62,00 € inkl. MwSt. Das Verwalterhandbuch ist das kompakte Handbuch für die Hausverwaltung, es erläutert die Aufgaben von Verwalter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es stellt die Gesamtthematik umfassend dar und verschafft dem Verwalter so einen schnellen und kompakten Überblick. Dabei macht das Werk die unterschiedlichen Interessenlagen von Verwaltern, Eigentümern und Beirat kenntlich. Zahlreiche Beispiele, Tipps, Muster und Formulierungshilfen bieten eine konkrete Hilfestellung. Die Neuauflage berücksichtigt:
Praktischer Überblick für WEG-Verwalter, Rechtsanwälte, Richter, Verbandsjuristen und Wohnungseigentümer. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
Die Autoren
Dr. Georg Jennißen ist Rechtsanwalt in Köln und seit vielen Jahren auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisiert. Jan-Hendrik Schmidt ist Rechtsanwalt in Hamburg und überwiegend im Wohnungseigentumsrecht tätig. Er ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV.
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28.7 Entschädigungsanspruch aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff (Beck-Verlag)Von Gelzer / Busse / Fischer Einzeldarstellung 3., neu bearbeitete Auflage 2010. Buch. XV, 180 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-41935-5 Die 2. Auflage erschien unter dem Titel: "Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff"
Das Werk ist Teil der Reihe: NJW-Praxis; Band 2, 2010; 39,00 € inkl. MwSt. Aktuell zum »HRE-Enteignungsgesetz«. Dieser Band der Reihe NJW Praxis bietet dem Praktiker einen schnellen Einstieg in die schwierige Materie des Entschädigungsrechts bei Enteignung und Nutzungsbeschränkung. Die Thematik ist anspruchsvoll, garantiert aber andererseits hohe Streitwerte und entsprechend hohe Vergütungsaussichten für Anwälte. Das Werk behandelt dabei auch ausführlich die Fragen der Wertermittlung von Grundstücken. Die Neuauflage bringt das Werk auf den neuesten Stand in Literatur und Rechtsprechung. Dabei berücksichtigt sie insbesondere das Rettungsübernahmegesetz (sog. HRE-Enteignungsgesetz), das BauGB in der Fassung des FGG-Reformgesetzes, ZierH, JagdH, LandR. Ferner sind alle wichtigen, neueren Entscheidungen des BGH eingefügt. Guter Rat für Rechtsanwälte, Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Enteignungsbehörden, Gerichte, Energieversorger, Landwirtschaftskammern und Straßenbauverwaltungen. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
Begründet von Prof. Dr. Konrad Gelzer?, Vors. Richter am OVG. Fortgeführt von Felix Busse, Rechtsanwalt. Bearbeitet von Dr. Hartmut Fischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht |
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28.8 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGG (Beck-Verlag)von RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck Kommentar 6. Auflage 2011. Buch. XVI, 815 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-61112-4
Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher; 88,00 € inkl. MwSt. Der Praktiker-Kommentar zum BVerfGG.
Das Werk bietet eine handliche und zuverlässige Kommentierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Vor allem die Kammerrechtsprechung zur Verfassungsbeschwerde ist vollständig ausgewertet. Aktuelle Schwerpunkte:
Geschrieben für Richter, Rechtsanwälte und Juristen im Verwaltungsdienst, aber auch Hochschullehrer, Rechtsreferendare und Studenten an den Fachhochschule der Verwaltung und der Polizei. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
Der Autor RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck ist ein hervorragender Kenner der Materie. Er bringt seine Erfahrungen aus zahlreichen Prozessen vor dem Bundesverfassungsgericht in das Werk ein. Von Dr. Hans Lechner†, Ministerialdirektor a.D. Fortgeführt von Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Rechtsanwalt |
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28.9 Beweisrecht der StPO (Beck-Verlag)Von Prof. Dr. Ulrich Eisenberg Spezialkommentar 7., vollständig überarbeitete und teilweise erweiterte Auflage 2011. Buch. XLV, 1033 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-60972-5, Erschienen: 2011; 128,00 € inkl. MwSt.
Das Werk stellt nach Problemkreisen geordnet den gesamten Bereich des Beweisrechts der StPO dar und verbindet dies mit empirischen Erkenntnissen aus anderen Wissenschaftsbereichen. Der Spezialkommentar wendet sich vorrangig an Praktiker. Aus dem Inhalt
Die Neuauflage verarbeitet die neueste Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Sie berücksichtigt insbesondere neu
Fundgrube für Strafrichter, Staatsanwälte, Strafverteidiger und Opferanwälte, Forensische Sachverständige, Strafrechtswissenschaftler, Polizeibeamte und Steuerfahnder.
Ein unverzichtbares Nachschlagwerk und drängende Informationsquelle für Ermittlungsbeamte und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen. Aber auch für die Akteure in den Überwachungsdienstellen der der Städte, Gemeinden und Kreise, für Zoll, Finanzamt und Polizei. Auch Bußgeldrichter, insbesondere diejenigen, die sich mit Wirtschaftsordnungswidrigkeiten befassen müssen, sollten „gelegentlich“ einen oder auch mehrere Blicke in den Eisenberg werfen:; sie werden erstaunt sein, was sie alles nicht wussten. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
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28.10 Basiswissen Rechnungswesen (Beck-Verlag)Von Dr. Volker Schultz Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung, Controlling Ratgeber, 6., überarbeitete und erweiterte Auflage 2011. Buch. XXIV, 292 S. Kartoniert; Beck im dtv ISBN 978-3-406-61208-4 Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Wirtschaftsberater im dtv; 50815; 11,90 € inkl. MwSt. INHALT: Grundlagenwissen aus dem Bereich des Rechnungswesens hat auch für „Nichtkaufleute“ eine große Bedeutung. Dieses Buch bietet einen Überblick über das gesamte betriebliche Rechnungswesen: Es stellt Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung und Controlling prägnant dar und macht die Zusammenhänge zwischen diesen Teilen deutlich. Zahlreiche Abbildungen, Beispiele und die übersichtliche Struktur erleichtern das Verständnis. ZUR NEUAUFLAGE: Der Bestseller zum Rechnungswesen ist inhaltlich auf dem aktuellsten Stand des „BilMoG“. Zusätzliche Abbildungen machen das Buch noch verständlicher.
ZUM AUTOR: Dr. Volker Schultz ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Technischen Universität Darmstadt. Als Dozent unterrichtet er an verschiedenen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen. Dieser Berater ist für jeden Polizeibeamten, Ermittlungsbeamten und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen in Städten und Landkreisen eine unverzichtbare Ermittlungshilfe, wenn es darum geht, Wirtschaftsbußtaten gerichtssicher aufzuklären. Auch um den abschöpfbaren Betrag bei der Gewinnabschöpfung nach §§ 17, 30 OWiG und der Ermittlung des Verfallbetrages nach § 29a OWiG festzustellen, sollten Ermittlung und Ahnder mindestens Grundkenntnisse von Buchhaltung und Bilanz sowie Kostenrechnung haben. Der Schultz macht den fundierten Blick dafür frei und hilft den Nachweis zu führen. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
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28.11 steuer-lexikon CD - Die efv Steuerrechts-Datenbank (efv)30. Auflage 2010, Neue Version 30 (Stand August 2010) ISBN: 978-3-8168-8020-2 Preis: 99,00 € ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG BFH-Urteile mit anhängigen Revisionen und amtlich nicht veröffentlichte BFH-Urteile, BMF-Schreiben, Finanzminister-Erlasse, OFD-Verfügungen, Gesetze, Richtlinien, FG-Rechtsprechung, Praktische Fälle, steuer-aktuell im Abo-Preis enthalten. Komfortable Volltext-Recherche: Praxisgerechte Masken für die Suche nach Dokumenten. Recherche wahlweise über Stichwort (Volltextsuche!), Datum, Aktenzeichen, Paragraphen oder Fundstelle. Übersichtliche Trefferlisten mit der Auflistung der Recherche-Ergebnisse. Querverweise zum direkten Sprung in zitierte BFH-Urteile, BMF-Schreiben usw. Direkter Ausdruck von Dokumenten. |
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28.12 Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2010 (efv)Die offiziellen Klausuren aus der Steuerberaterprüfung sowie Übungsklausuren mit Lösungen Neues Konzept: Neben den offiziellen Originalklausuren aus der Steuerberater-Prüfung 2009/2010 enthält der Band Übungsklausuren zu den jeweiligen Prüfungsgebieten der Steuerberater-Prüfung mit Lösungshinweisen. 2010, 271 Seiten, brosch, ISBN: 978-3-8168-5052-6 Auch als E-Book (PDF-Format) bei libreka!; Preis: 32,00 €
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28.13 Prüfungsfragen in Testform (efv)Von Dammeyer, Luhmann, Wojcik
ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG 2010, 369 Seiten, brosch. Auch als E-Book (PDF-Format) bei libreka! ISBN: 978-3-8168-5101-1; Preis: 34,00 €
Ein Repetitorium des steuerrechtlichen Grundwissens - über 400 Mehrfachwahlausgaben mit Lösungen Aus dem Inhalt:
Eine ausgezeichnete Fundgrube und Wiederholungslektüre für alle, die sich mit Steuerrecht befassen wollen oder diese müssen. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
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28.14 Praxis Ratgeber - Gemeinnützigkeit im Steuerrecht (efv)Von Buchna, Seeger, Brox. 10. Auflage 2010, 854 Seiten, geb.; ISBN: 978-3-8168-4040-4; Preis: 62,00 € ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG, Postfach 1264 Aus dem Inhalt:
Empfehlenswert für alle, die sich mit den steuerlichen Gemeinnützungsregelungen befassen müssen. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz |
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28.15 Buchführung und Bilanz (efv)Von Falterbaum, Bolk, Reiß, Kirchner 21. Auflage 2010, 1679 Seiten, geb.; ISBN: 978-3-8168-1101-5; Preis: 65,00 € ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG Von den Grundlagen der Buchführung über die handelsrechtlichen Vorschriften bis zur Steuerbilanz. Einschließlich der Besonderheiten bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Komplett aktualisierte Neuauflage u.a. mit geänderten Rechnungslegungsvorschriften aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). Anschauliche Erläuterungen anhand von mehr als 700 Beispielen. Gesondertes Lösungsheft zu zahlreichen im Band enthaltenen Übungsaufgaben. Ein seit langen Jahren bewährtes Lern – und Nachschlagewerk für alle, die sich mit Buchführung und Bilanz befassen wollen oder beruflich müssen. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz 28.16 Buchführung und Bilanz - LösungsheftMusterlösungen zu den Übungsaufgaben des Bandes "Buchführung und Bilanz" (21. Auflage). 21. Auflage 2010, 94 Seiten, geheftet; ISBN: 978-3-8168-1001-8; Preis: 9,00 € |
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28.17 Ordnungswidrigkeitengesetz (C.F. Müller Verlag)Von Prof. Dr. Michael Lemke und Dr. Andreas Mosbacher Reihe: C.F. Müller Kommentar 2., Auflage 2006; XXII, 956 Seiten, Hardcover, 79,00; ISBN 978-3-8114-0862-3
Die 2. Auflage des Kommentars erscheint in der Reihe der kompakten C.F. Müller Kommentare und wird von Herrn Ministerialdirigenten Prof. Dr. Michael Lemke und Herrn Richter am Landgericht Dr. Andreas Mosbacher gemeinsam bearbeitet. Die klare Praxisorientierung bedingt eine straffe und präzise Darstellung der Thematik, die sich an entscheidungsrelevanten Fragen orientiert. Die Rechtsprechung ist nach Prioritätsgesichtspunkten zitiert, aufgeführt ist im Regelfall die gerichtliche Praxis und die in der wissenschaftlichen Durchdringung der Vorschriften herrschende Meinung. Die übersichtliche Struktur und klare Formulierung des Textes ermöglichen dabei einen optimalen Lesefluss. Dem Werk wünscht man eine Neuauflage. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz |
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28.18 Rechtsgrundlagen, Fristen, Musterbriefe für erfolgreiche Mahnschreiben (Walhalla Verlag)Von: Thomas Wedel Walhalla Verlag. Regensburg; Paperback | 112 Seiten | 12,5 x 18,7 cm ISBN: 978-3-8029-3839-9; 5., neu bearbeitete Auflage; Preis: 9,95 EUR Geschicktes Mahnen bringt häufiger ausstehendes Geld ein, Freundlich, aber bestimmt kommen Gläubiger an ihr Geld, ohne ihre Kunden zu verlieren. Praxisnah erläutert dieser kleine Fachratgeber den erfolgreichen Umgang mit nicht zahlenden Geschäftspartnern. Dargestellt sind alle Schritte des Geldeintreibens, von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung. Mit Fallbeispielen und Musterschreiben für wirkungsvolle Mahnbriefe. Checklisten machen es leicht, an alles zu denken und korrekt vorzugehen. "Vermittelt praxisnah und auch für Laien verständlich das notwendige rechtliche und strategische Know-how. Hilft im Umgang mit Schuldnern und erläutert die effizientesten Mahnformen." IHK-Magazin Autoreninformation
Dr. Thomas Wedel ist Rechtsanwalt und erfolgreicher Fachautor, insbesondere zum Thema Inkasso.
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28.19 Verfolgung von Lebensmittelverstößen (Wißner-Verlag)von Raimund Wieser Handbuch für die Lebensmittelkontrolle und Verwaltung Wißner-Verlag GmbH & Co. KG, Im Tal 12, 86179 Augsburg Preis: 22.80 EUR ; (inkl. MwSt., zzgl. Versand)) 2., aktualisierte und erweiterte Auflage Die Verfolgung lebensmittelrechtlicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Lebensmittelüberwachung und deren Ahndung durch die Verwaltungsbehörden ist in der Vollzugspraxis der Länder außerordentlich uneinheitlich. Aktuelle Verwaltungsrichtlinien für die Durchführung von Bußgeldverfahren und die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden fehlen weitgehend. Dieses Buch möchte daher die Möglichkeiten aufzeigen, Straf- und Bußgeldverfahren so zu bearbeiten, dass ein Tatnachweis gegenüber dem Lebensmittelunternehmer und seinen Mitarbeitern als Tätern gerichtssicher gelingt. Dabei werden folgende Schwerpunkte behandelt:
Die zahlreichen Mustervorlagen für Bescheide und Anschreiben bilden eine praxisbezogene Arbeitsgrundlage. Das Handbuch begleitet damit Lebensmittelüberwachung wie Verwaltung in lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldsachen während des gesamten Verfahrensablaufs. Es ist aufgrund seiner anschaulichen Erklärungen, seinen zahlreichen Fallbeispielen und klaren Lösungsvorschlägen besonders gut für die Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure/-innen geeignet und soll darüber hinaus den einzelnen Mitarbeiter über seine gesamte berufliche Laufbahn unterstützen. Raimund Wieser besitzt als Richter am Amtsgericht langjährige Praxis bei der Verfolgung und Ahndung lebensmittelrechtlicher Verstöße. Er war außerdem als Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule mit der Fortbildung von Lebensmittelkontrolleuren und Bediensteten der Verwaltung befasst. Der Autor ist zudem Verfasser von Fachbüchern und Kommentaren zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Ein wichtiges Lern – und Anwendungshandbuch für Ermittler und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts. Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., owiz
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